Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden
(Unterhaltssicherungsgesetz)

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 USG Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung

(1) 1Dieses Gesetz gilt für Reservistendienst Leistende. 2Reservistendienst Leistende sind Personen, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten. 3Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes sind keine Reservistendienst Leistenden im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die Vorschriften des Kapitels 2 Abschnitt 3 sind mit Ausnahme von § 23 Absatz 1 auf Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes anzuwenden.

(3) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt dieses Gesetz auch für

  1. 1.

    Grundwehrdienst Leistende nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes,

  2. 2.

    Wehrübende nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes,

  3. 3.

    freiwillig verlängerten Grundwehrdienst Leistende nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes und

  4. 4.

    unbefristeten Wehrdienst Leistende nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Wehrpflichtgesetzes.

(4) 1Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind die §§ 12 bis 17a nicht anzuwenden. 2Abweichend von § 25 Absatz 1 werden die Leistungen nach § 19 von Amts wegen gewährt.

Zu § 1: Geändert durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl 2025 I Nr. 370) (1. 1. 2026).

§ 2 USG Teilzeit

1Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 30a Absatz 1 des Soldatengesetzes werden Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 11 und 14 anteilig gewährt. 2Die Leistungen nach den §§ 12 bis 17 und 23 Absatz 3 werden anteilig zur vollen Dienstzeit am jeweiligen Tag gewährt. 3Die Tage nach den §§ 12 und 13 werden bei Teilzeit anteilig gezählt.

Zu § 2: Geändert durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl I S. 3932).

§ 3 USG Härteausgleich

Wenn die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung ein Ausgleich für jeden Wehrdiensttag gewährt werden.

§ 4 USG Ruhen der Leistungen

Die Leistungen nach diesem Gesetz ruhen

  1. 1.

    während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge,

  2. 2.

    während einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung,

  3. 3.

    während eines eigenmächtigen Fernbleibens von der Truppe oder der Dienststelle.

§ 5 USG Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Reservistendienst leisten, wird der Verdienstausfall in Höhe des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ersetzt.

(2) Reservistendienst Leistenden, die infolge der Dienstleistung Entgeltersatzleistungen einbüßen, wird die Einbuße ersetzt.

(3) Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 betragen je Tag der Dienstleistung höchstens 301 Euro.

§ 6 USG Leistungen an Selbständige

1Reservistendienst Leistende, die Inhaberinnen oder Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs sind oder die eine selbständige Arbeit ausüben, erhalten für die ihnen infolge der Dienstleistung entgehenden Einkünfte für jeden Tag der Dienstleistung eine Entschädigung in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Summe der sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch 430 Euro je Tag der Dienstleistung. 2Für die Erhaltung der Betriebsstätte erhalten Reservistendienst Leistende zusätzlich für jeden Tag der Dienstleistung pauschal 0,15 Dreihundertsechzigstel der Summe der nach Satz 1 ermittelten Einkünfte.

§ 7 USG Zusammentreffen mehrerer Leistungen

Neben Leistungen nach § 6 werden Leistungen nach § 5 nur bis zu 70 Prozent des nicht ausgeschöpften Höchstbetrags nach § 6 Satz 1 gewährt.

§ 8 USG Mindestleistung (1)

(1) Red. Anm.:

Vgl. Mindestleistungsanpassungsverordnung vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 127)

(1) 1Reservistendienst Leistende erhalten nach ihrer Wahl statt der Leistungen nach den §§ 5 und 6 für jeden Tag der Dienstleistung einen Tagessatz, dessen Höhe sich aus der Tabelle in Anlage 1 ergibt. 2Der Tagessatz wird in Anlehnung an die regelmäßigen Anpassungen der entsprechenden Grundgehälter und des Familienzuschlags nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes angepasst. 3Das Bundesministerium der Verteidigung regelt den jeweils geltenden Tagessatz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.

(2) Auf die Leistung nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Leistungen, jeweils gemindert um die gesetzlichen Abzüge, angerechnet:

  1. 1.
  2. 2.

    Ruhegehälter nach § 27 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes einschließlich des Unterschiedsbetrags nach § 64 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie Ruhegehälter nach § 4 des Beamtenversorgungsgesetzes einschließlich des Unterschiedsbetrags nach § 50 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes und Ruhegehälter nach den entsprechenden Vorschriften der Beamtenversorgungsgesetze der Länder, die der oder dem Reservistendienst Leistenden weitergewährt werden.

Zu § 8: Geändert durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl I S. 3932) und 22. 12. 2025 (BGBl 2025 I Nr. 370) (1. 1. 2026).

§ 9 USG Leistungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

Leisten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Reservistendienst, so erhalten sie mindestens die Differenz aus

  1. 1.

    der Summe aus

    1. a)

      ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, und

    2. b)

    wobei von dieser Summe der Betrag subtrahiert wird, der als Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von den Dienstbezügen abzuziehen wäre, und

  2. 2.

    ihren Versorgungsbezügen, von denen die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer abgezogen wird.

Zu § 9: Neugefasst durch G vom 18. 12. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 423), geändert durch G vom 18. 12. 2024 (a. a. O.).

§ 10 USG Kaufkraftausgleich

Die Leistungen nach den §§ 11 sowie 15 bis 19 unterliegen dem Kaufkraftausgleich in entsprechender Anwendung von § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn auch die Besoldung der an demselben Dienstort stationierten Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit dem Kaufkraftausgleich unterliegt.

§ 11 USG Prämie

Reservistendienst Leistende erhalten für jeden Tag Reservistendienst eine Prämie nach Spalte 2 der Tabelle in Anlage 2.

§ 11a USG Prämie für besondere Einsatzbereitschaft

(1) 1Reservistendienst Leistenden kann für ihre Verwendung bei der Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland eine Prämie gewährt werden. 2Voraussetzung ist eine Entscheidung nach § 42b Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes für die entsprechende Verwendung von Soldatinnen und Soldaten.

(2) 1Die Prämie beträgt 70 Prozent der entsprechenden Prämie für Soldatinnen und Soldaten nach § 42b Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. 2Abweichend von Satz 1 beträgt die Prämie 100 Prozent, wenn sie für Soldatinnen und Soldaten nicht steuerpflichtig ist. 3§ 42b Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

Zu § 11a: Eingefügt durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl I S. 3932); geändert durch G vom 22. 1. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 17).

§ 12 USG Zuschlag für längeren Dienst

1Reservistendienst Leistende erhalten einen Zuschlag von 70 Euro pro Tag ab dem 15. Tag Reservistendienst im Kalenderjahr, höchstens jedoch 700 Euro im Kalenderjahr. 2Die Leistung ist ausgeschlossen, soweit eine Verpflichtungsvereinbarung nach § 13 abgeschlossen ist.

§ 13 USG Zuschlag für die Verpflichtung zu längerem Dienst

1Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten Tag eines Reservistendienstes auf Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet haben, in einem Kalenderjahr mindestens 33 Tage Reservistendienst zu leisten, erhalten nach Erfüllung der Verpflichtung einen Zuschlag von 35 Euro je Tag, höchstens jedoch 1.470 Euro je Kalenderjahr. 2Eine Verpflichtung ist nur wirksam, wenn

  1. 1.

    die Annahme des Verpflichtungsangebots vor dem 15. Tag Reservistendienst im Kalenderjahr beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) eingeht und

  2. 2.

    im Kalenderjahr nicht bereits Leistungen nach § 12 gewährt worden sind.

§ 14 USG Dienstgeld

1Reservistendienst Leistende erhalten für Dienstleistungen an einem Samstag, einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag sowie für eine eintägige Dienstleistung an einem Freitag eine zweite Prämie nach Spalte 3 der Tabelle in Anlage 2. 2Für Tage, an denen kein Dienst geleistet wird, wird die zweite Prämie nicht gewährt. 3Satz 1 gilt nicht bei Anspruch auf den Auslandsverwendungszuschlag nach § 18.

Zu § 14: Neugefasst durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl 2025 I Nr. 370) (1. 1. 2026).

§ 15 USG Zuschlag für herausgehobene Funktionen

(1) Reservistendienst Leistende erhalten einen widerruflichen Zuschlag für die Dauer der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern eine Stellenzulage im Sinne des § 42 Absatz 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.

(2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der entsprechenden Stellenzulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes.

§ 16 USG Zuschlag für besondere Erschwernisse

(1) Reservistendienst Leistende erhalten einen widerruflichen Zuschlag zur Abgeltung besonderer Erschwernisse, sofern sie Aufgaben unter den gleichen Voraussetzungen wahrnehmen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern eine Erschwerniszulage nach § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.

(2) 1Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der entsprechenden Zulage nach der auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung. 2Abweichend von Satz 1 beträgt der Zuschlag 100 Prozent, wenn dieser für Soldatinnen und Soldaten nicht steuerpflichtig ist.

Zu § 16: Geändert durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl 2025 I Nr. 370) (1. 1. 2026).

§ 17 USG Zuschlag für besondere zeitliche Belastungen

(1) Reservistendienst Leistende erhalten einen Zuschlag für jede Dienstleistung, für die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern unter gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang nach den §§ 50 bis 50b sowie 50d des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen eine Vergütung gewährt wird.

(2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der Leistungen, die dienstgradgleichen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern gewährt werden.

Zu § 17: Geändert durch G vom 27. 2. 2025 (BGBl 2025 I Nr. 72) (6. 3. 2025).

§ 17a USG Zuschlag für Fahrtkosten

1Reservistendienst Leistende, die aus persönlichen oder dienstlichen Gründen von der Pflicht zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft befreit sind und täglich von der Dienststätte zu ihrer Wohnung zurückkehren, erhalten pro Tag der Dienstleistung einen Zuschlag in Höhe von 20 Cent je Kilometer der mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegten Strecke der einfachen Entfernung zwischen Dienststätte und Wohnung. 2Der Zuschlag ist je Tag der Dienstleistung an der Dienststätte auf höchstens 20 Euro begrenzt. 3Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse entsprechend Satz 2 erstattet. 4Ist die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der Dienststätte entfernt oder liegt sie im Dienstort, wird der Zuschlag nicht gewährt.

Zu § 17a: Eingefügt durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl 2025 I Nr. 370) (1. 1. 2026).

§ 18 USG Auslandsverwendungszuschlag

(1) 1Reservistendienst Leistende, die an einer besonderen Verwendung im Ausland im Sinne des § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang wie Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger. 2§ 56 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und die dazu erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend.

(2) Reservistendienst Leistende, die während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen sind, wird für diesen Zeitraum die höchste Stufe des Auslandsverwendungszuschlags gewährt.

§ 19 USG Auslandszuschlag

(1) 1Reservistendienst Leistende erhalten einen Zuschlag, wenn Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit an diesem Dienstort Auslandsdienstbezüge oder Auslandstrennungsgeld erhalten. 2Satz 1 gilt nicht bei Anspruch auf den Auslandsverwendungszuschlag nach § 18.

(2) Die Höhe des Zuschlags bemisst sich nach Spalte 3 der Tabelle in Anlage 2.

§ 20 USG Unterkunft

(1) Reservistendienst Leistenden, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(2) 1Reservistendienst Leistenden werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. 2Näheres bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.

§ 21 USG Dienstkleidung und Ausrüstung

1Reservistendienst Leistenden werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt. 2Reservistendienst Leistende, die auf dienstliche Anordnung im Dienst eigene Zivilkleidung tragen, erhalten für deren Abnutzung eine angemessene Entschädigung. 3Die Höhe der Entschädigung bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.

§ 22 USG Heilfürsorge

(1) 1Reservistendienst Leistende haben Anspruch auf Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. 2§ 69a des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Reservistendienst Leistenden mit festgesetzter Dienstzeit von bis zu sechs Monaten wird zahnärztliche Versorgung nur bei akuter Behandlungsbedürftigkeit und zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit gewährt, es sei denn, es handelt sich um die Behandlung der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung.

§ 23 USG Verpflegung, Verpflegungsgeld

(1) Reservistendienst Leistende, die für die Dauer eines auswärtigen Dienstgeschäftes außerhalb von Dienstreisen auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, wird die Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt.

(2) Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes haben während der Dauer ihres Wehrdienstes Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung.

(3) Anspruchsberechtigte nach den Absätzen 1 und 2 erhalten in entsprechender Anwendung der §§ 6 und 8 des Bundesreisekostengesetzes ein Verpflegungsgeld in Höhe der Beträge, die durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift nach § 16 des Bundesreisekostengesetzes festgesetzt sind, wenn

  1. 1.

    sie aus dienstlichen Gründen von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit sind oder

  2. 2.

    ihnen keine Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt werden kann.

(4) 1Als Verpflegungsgeld für eine Mahlzeit erhalten sie den entsprechenden Teiltagessatz. 2Bei Dienstgeschäften im Inland gelten die §§ 3 und 4 der Trennungsgeldverordnung und im Ausland die §§ 7 und 12 Absatz 7 der Auslandstrennungsgeldverordnung entsprechend.

(5) Bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland unterliegt das nach Absatz 2 auszuzahlende Verpflegungsgeld dem Kaufkraftausgleich nach § 10.

§ 24 USG Zuständigkeit

Die Aufgaben dieses Gesetzes werden in bundeseigener Verwaltung durchgeführt und den Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen, die dem Bundesministerium der Verteidigung unterstehen.

Zu § 24: Geändert durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl 2025 I Nr. 370) (1. 1. 2026).

§ 25 USG Antrag

(1) Die Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 14, 17a und 19 werden auf Antrag gewährt.

(2) Das Antragsrecht endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Beendigung des geleisteten Reservistendienstes.

Zu § 25: Geändert durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl 2025 I Nr. 370) (1. 1. 2026).

§ 26 USG Leistungsberechnung

Bemisst sich der Anspruch auf Leistungen nach Tagen, wird der Monat mit 30 Tagen berechnet.

§ 27 USG Auskunfts- und Mitteilungspflichten

(1) Reservistendienst Leistende, die Leistungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 beantragen, haben Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 11, des Arbeitsplatzschutzgesetzes sowie Ruhegehälter nach § 27 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes einschließlich des Unterschiedsbetrags nach § 64 Absatz 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes anzugeben, die sie für die Zeit des Reservistendienstes erhalten.

(2) Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 haben dem Bundesamt unverzüglich jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse mitzuteilen, die der Leistungserbringung zugrunde liegen.

(3) Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern haben dem Bundesamt auf Anforderung Auskunft über die Art und die Dauer der Beschäftigung, über die Arbeitsstätte und die Höhe des Arbeitsentgelts der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers zu erteilen, soweit die Kenntnis dieser Daten für die Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.

(4) Die Sozialleistungsträger übermitteln dem Bundesamt auf Ersuchen die ihnen bekannten Sozialdaten zu Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern, soweit die Kenntnis dieser Daten für die Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.

(5) Die Finanzbehörden erteilen dem Bundesamt auf Ersuchen Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger, soweit die Kenntnis dieser Verhältnisse für die Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.

(6) Die für die Aufforderung zum Dienstantritt, die Einberufung, die Heranziehung oder die Entlassung von Reservistendienst Leistenden zuständige Stelle übermittelt dem Bundesamt auf Ersuchen unverzüglich die Tatsachen, deren Kenntnis für die Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.

Zu § 27: Geändert durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl I S. 3932).

§ 28 USG Folgen fehlender Mitwirkung

(1) 1Kommt eine Antragstellerin oder ein Antragsteller oder eine Leistungsempfängerin oder ein Leistungsempfänger einer Mitwirkungspflicht nach § 27 Absatz 1 oder 2 dieses Gesetzes oder nach § 27 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, so kann die Leistung ohne weitere Ermittlungen, bis die Mitwirkung nachgeholt wird, versagt oder entzogen werden. 2Dies gilt entsprechend, wenn die Aufklärung des Sachverhalts in anderer Weise absichtlich erheblich erschwert wird.

(2) Leistungen nach diesem Gesetz dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller oder die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger auf diese Folge schriftlich oder elektronisch hingewiesen worden und ihrer oder seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihr oder ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(3) Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann die Leistung nachträglich gewährt werden.

§ 29 USG Vertretung der Bundesrepublik Deutschland

1Die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung kann die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz durch allgemeine Anordnung übertragen. 2Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

§ 30 USG Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 27 Absatz 1 eine Angabe nicht richtig macht,

  2. 2.

    entgegen § 27 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

  3. 3.

    entgegen § 27 Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.

Anlage 1 USG Mindestleistung 

(zu § 8 Absatz 1)

 DienstgradTagessatz
 12345
  Reservistendienst Leistende oder Reservistendienst Leistender
  ohne unterhaltsberechtigtes Kindmit einem unterhaltsberechtigten Kindmit zwei unterhaltsberechtigten Kindernmit drei unterhaltsberechtigten Kindern *
1Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Kanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose, Gefreiter, Grenadier, Panzerjäger, Panzerkanonier, Panzerfunker 76,85 € 89,52 € 93,90 € 105,34 €
2Obergefreiter, Hauptgefreiter 78,04 € 90,88 € 95,10 € 106,29 €
3Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker, Seekadett 78,48 € 91,39 € 95,40 € 106,44 €
4Stabsunteroffizier, Obermaat, Korporal, Stabskorporal 80,31 € 93,29 € 96,76 € 107,26 €
5Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, Fähnrich zur See, Oberfeldwebel, Oberbootsmann 82,74 € 96,04 € 99,48 € 109,89 €
6Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See 86,35 € 100,09 € 103,44 € 113,81 €
7Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann, Leutnant, Leutnant zur See 91,66 € 106,29 € 109,62 € 119,88 €
8Oberleutnant, Oberleutnant zur See 96,75 € 111,74 € 115,27 € 125,24 €
9Hauptmann, Kapitänleutnant 106,84 € 123,11 € 126,51 € 136,56 €
10Stabsarzt, Stabsapotheker, Stabsveterinär, Stabshauptmann, Stabskapitänleutnant, Major, Korvettenkapitän 126,36 € 145,38 € 148,81 € 158,91 €
11Oberstabsarzt, Oberstabsapotheker, Oberstabsveterinär, Oberstleutnant, Fregattenkapitän 128,97 € 148,44 € 151,90 € 161,76 €
12Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Oberfeldapotheker, Flottillenapotheker, Oberfeldveterinär 148,97 € 172,69 € 176,03 € 185,57 €
13Oberst, Kapitän zur See, Oberstarzt, Flottenarzt, Oberstapotheker, Flottenapotheker, Oberstveterinär und höhere Dienstgrade 160,07 € 186,02 € 189,34 € 189,70 €
*

Bei mehr als drei unterhaltsberechtigten Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die Differenz zwischen den Tagessätzen nach den Spalten 4 und 5 erhöht.

Zu Anlage 1: Neugefasst durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl 2025 I Nr. 370) (1. 1. 2026).

Anlage 2 USG Prämie, Dienstgeld, Auslandszuschlag

(zu den §§ 11, 14 und 19 Absatz 2)

  Tagessatz
 1234
 DienstgradPrämie nach § 11Prämie nach § 14Auslandszuschlag nach § 19
1Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Kanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose, Gefreiter, Grenadier, Panzerjäger, Panzerkanonier, Panzerfunker 23,53 € 18,82 € 10,18 €
2 Obergefreiter, Hauptgefreiter 25,84 € 20,67 € 11,71 €
3 Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker, Seekadett 26,99 € 21,59 € 13,25 €
4 Stabsunteroffizier, Obermaat, Korporal, Stabskorporal 29,31 € 23,45 € 13,25 €
5 Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, Fähnrich zur See, Oberfeldwebel, Oberbootsmann 30,08 € 24,06 € 13,76 €
6 Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See 30,48 € 24,38 € 14,27 €
7 Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann, Leutnant, Leutnant zur See 30,85 € 24,68 € 14,27 €
8 Oberleutnant, Oberleutnant zur See 31,61 € 25,29 € 14,78 €
9 Hauptmann, Kapitänleutnant 32,39 € 25,91 € 15,29 €
10 Stabsarzt, Stabsapotheker, Stabsveterinär, Stabshauptmann, Stabskapitänleutnant, Major, Korvettenkapitän 33,15 € 26,52 € 15,80 €
11 Oberstabsarzt, Oberstabsapotheker, Oberstabsveterinär, Oberstleutnant, Fregattenkapitän 33,94 € 27,15 € 16,32 €
12 Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Oberfeldapotheker, Flottillenapotheker, Oberfeldveterinär 34,71 € 27,77 € 16,32 €
13 Oberst, Kapitän zur See, Oberstarzt, Flottenarzt, Oberstabsapotheker, Flottenapotheker, Oberstveterinär und höhere Dienstgrade 36,25 € 29,00 € 16,83 €

Zu Anlage 2: Neugefasst durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl 2025 I Nr. 370) (1. 1. 2026).

10963 Berlin, Stresemannstr. 57
RA Klaus Lübke
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH BERBURG RAe mbB