Landesgesetz über die Einsetzung
und das Verfahren von
Untersuchungsausschüssen
(Untersuchungsausschussgesetz -
UAG -)
§ 1 UAG,RP Aufgabe und Zulässigkeit
(1) Ein Untersuchungsausschuss des Landtags hat die Aufgabe, Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zu untersuchen und dem Landtag darüber Bericht zu erstatten.
(2) Ein Untersuchungsverfahren ist nur zulässig im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeiten des Landtags.
§ 2 UAG,RP Einsetzung
(1) Ein Untersuchungsausschuss wird auf Antrag durch Beschluss des Landtags eingesetzt.
(2) Der Landtag hat auf einen verfassungsrechtlich zulässigen Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder (Minderheitsantrag) die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen (Artikel 91 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung).
(3) Bei Zweifeln über die Zulässigkeit einer Untersuchung kann der Landtag den Einsetzungsantrag zur gutachtlichen Äußerung an den Rechtsausschuss überweisen; dieser hat die Äußerung unverzüglich abzugeben.
§ 3 UAG,RP Gegenstand der Untersuchung
(1) Der Gegenstand der Untersuchung muss in dem Antrag und in dem Einsetzungsbeschluss hinreichend bestimmt sein.
(2) Der in einem Minderheitsantrag (§ 2 Abs. 2) bezeichnete Untersuchungsgegenstand darf gegen den Willen der Antragsteller nur geändert werden, wenn der Kern des Untersuchungsgegenstandes gewahrt bleibt und auf Grund der Änderung eine wesentliche Verzögerung des Untersuchungsverfahrens nicht zu befürchten ist.
(3) Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Auftrag gebunden.
(4) Neue Sachverhalte dürfen nur auf Grund eines Beschlusses des Landtags einbezogen werden; Absatz 2 bleibt unberührt.
§ 4 UAG,RP Zusammensetzung
(1) Ein Untersuchungsausschuss besteht in der Regel aus neun Mitgliedern des Landtags.
(2) In dem Untersuchungsausschuss muss jede Fraktion vertreten sein (Artikel 91 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung). Die Sitze werden auf die Fraktionen unter Berücksichtigung ihres Stärkeverhältnisses verteilt; dabei muss gewährleistet sein, dass die Mehrheitsverhältnisse im Untersuchungsausschuss den Mehrheitsverhältnissen im Landtag entsprechen.
§ 5 UAG,RP Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender
(1) Der Landtag wählt den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses und dessen Stellvertreter aus seiner Mitte; Vorsitzender und Stellvertreter sollen die Befähigung zum Richteramt haben.
(2) Der Vorsitzende und der Stellvertreter müssen verschiedenen Fraktionen angehören, unter denen sich eine Regierungsfraktion und eine Oppositionsfraktion befinden soll.
(3) Der Landtag kann den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter abwählen; § 7 Abs. 1 bis 5 bleibt unberührt. Der Antrag auf Abwahl kann nur von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Landtags gestellt werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags. Zwischen Antragstellung und Beschlussfassung müssen mindestens zwei Wochen liegen. Im Falle der Abwahl bleibt das Recht einer Fraktion, den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden zu stellen, unberührt.
§ 6 UAG,RP Ausschussmitglieder
(1) Die Ausschussmitglieder werden, soweit sie nicht vom Landtag gewählt werden (§ 5), von den Fraktionen benannt.
(2) Jede Fraktion benennt bis zu zwei ständige Ersatzmitglieder. Diese vertreten die Ausschussmitglieder in der von der Fraktion bestimmten Reihenfolge.
(3) Die Ersatzmitglieder sollen an den Sitzungen des Untersuchungsausschusses als Zuhörer teilnehmen. Ein Rede-, Beratungs- und Stimmrecht haben sie nur, wenn sie ein abwesendes Ausschussmitglied vertreten.
§ 7 UAG,RP Ausscheiden von Ausschussmitgliedern, Ruhen der Mitgliedschaft
(1) Ein Mitglied des Landtags, das an den zu untersuchenden Vorgängen beteiligt ist oder war, darf dem Untersuchungsausschuss nicht angehören; liegt diese Voraussetzung bei einem Ausschussmitglied vor und wird dies erst nach der Einsetzung des Ausschusses bekannt, so hat das Mitglied aus dem Untersuchungsausschuss auszuscheiden.
(2) Bestehen innerhalb des Untersuchungsausschusses Meinungsverschiedenheiten, ob die Voraussetzung des Absatzes 1 vorliegt, entscheidet auf Antrag eines Ausschussmitgliedes der Untersuchungsausschuss. Die Entscheidung des Untersuchungsausschusses, dass ein Mitglied auszuscheiden hat, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder; bei dieser Entscheidung wird das Mitglied, über dessen Beteiligung Streit besteht, gemäß § 6 Abs. 2 vertreten.
(3) Ein Ausschussmitglied scheidet ferner aus, wenn es der Fraktion, auf deren Vorschlag es gewählt oder von der es benannt wurde, nicht mehr angehört.
(4) Ist ein Ausschussmitglied ausgeschieden, ist nach den §§ 5 und 6 ein neues Ausschussmitglied zu wählen oder zu benennen. Die Verteilung der Ausschusssitze auf die Fraktionen bleibt unberührt.
(5) Hat der Untersuchungsausschuss die Vernehmung eines Ausschussmitgliedes als Zeuge beschlossen, so ruht dessen Mitgliedschaft bis zum Abschluss der Vernehmung; die Vernehmung ist unverzüglich durchzuführen. Für die Dauer des Ruhens benennt die Fraktion, auf deren Vorschlag das Mitglied gewählt oder von der es benannt wurde, ein anderes Mitglied. Über einen Antrag auf Vernehmung eines Ausschussmitgliedes als Zeuge ist unverzüglich zu entscheiden.
(6) Absätze 1 bis 5 gelten für Ersatzmitglieder entsprechend.
§ 8 UAG,RP Beschlussfähigkeit
(1) Der Untersuchungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Ausschussmitglieder anwesend ist.
(2) Ist der Untersuchungsausschuss nicht beschlussfähig, so unterbricht der Vorsitzende die Sitzung auf bestimmte Zeit. Ist nach dieser Zeit die Beschlussfähigkeit nicht eingetreten, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung anzuberaumen. In dieser Sitzung ist der Untersuchungsausschuss beschlussfähig, auch wenn nicht die Mehrheit der Ausschussmitglieder anwesend ist; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 9 UAG,RP Unterausschüsse
(1) Der Untersuchungsausschuss kann jederzeit durch einstimmigen Beschluss eine vorbereitende Untersuchung durch einen Unterausschuss beschließen (Vorbereitender Unterausschuss) oder einen Unterausschuss mit der Erhebung einzelner Beweise beauftragen (Unterausschuss zur Beweisaufnahme).
(2) Der Vorbereitende Unterausschuss sammelt und gliedert den Untersuchungsstoff und beschafft das erforderliche Beweismaterial, insbesondere die einschlägigen Akten und Unterlagen. Er kann Personen informatorisch hören. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Sitzungen und informatorischen Anhörungen sind zu protokollieren; § 12 gilt entsprechend.
(3) Für den Unterausschuss zur Beweisaufnahme gelten die Vorschriften über die Durchführung der Beweisaufnahme durch den Untersuchungsausschuss entsprechend.
(4) Jede Fraktion hat Anspruch auf einen Sitz im Unterausschuss; den Vorsitz führt der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses. Die Mitglieder des Unterausschusses werden von den Vertretern der Fraktionen im Untersuchungsausschuss aus dem Kreis der Ausschussmitglieder benannt.
§ 10 UAG,RP Sitzungen
(1) Der Vorsitzende beruft den Untersuchungsausschuss unter Angabe der Tagesordnung ein, bereitet dessen Sitzungen vor und leitet sie; er ist dabei an Beschlüsse des Untersuchungsausschusses gebunden.
(2) Die Beratungen des Untersuchungsausschusses sind nicht öffentlich. Soweit öffentliche oder private Geheimhaltungsgründe dies gebieten, beschließt der Untersuchungsausschuss die Vertraulichkeit der Sitzung.
(3) Die Beweisaufnahme erfolgt in öffentlicher Sitzung. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig.
(4) Die Beweisaufnahme ist in nicht öffentlicher oder vertraulicher Sitzung durchzuführen, soweit öffentliche oder private Geheimhaltungsgründe dies gebieten. Dabei hat der Untersuchungsausschuss zwischen dem Interesse an öffentlicher Aufklärung und den Geheimhaltungsgründen abzuwägen. Der Untersuchungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder in nicht öffentlicher Sitzung; Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Der Untersuchungsausschuss kann einzelne Personen von der Beweisaufnahme ausschließen, wenn zu befürchten ist, ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart dieser Personen die Wahrheit nicht sagen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben auch zu den nicht öffentlichen und vertraulichen Sitzungen Zutritt (Artikel 89 Abs. 2 der Verfassung). Der Untersuchungsausschuss kann den von den Fraktionen für das Untersuchungsverfahren eigens benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Teilnahme an den nicht öffentlichen und vertraulichen Sitzungen gestatten. Beauftragte der Landesregierung für das Untersuchungsverfahren sind dem Untersuchungsausschuss rechtzeitig zu benennen.
(7) Die Behandlung von Verschlusssachen richtet sich nach der Geheimschutzordnung des Landtags.
§ 11 UAG,RP Ordnungsgewalt, Sitzungspolizei
(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.
(2) Zeugen, Sachverständige, Beistände, Zuhörer und sonstige Sitzungsteilnehmer, die den Anordnungen des Vorsitzenden zur Aufrechterhaltung der Ordnung nicht Folge leisten, können auf Beschluss des Untersuchungsausschusses aus dem Saal entfernt werden.
(3) Der Untersuchungsausschuss kann außerdem gegen Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig gemacht haben, unbeschadet einer strafgerichtlichen Verfolgung, ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 EUR verhängen. Gegen den Beschluss kann binnen einer Frist von einer Woche nach seiner Bekanntmachung (§ 35 StPO) die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz beantragt werden. Der Antrag hat aufschiebende Wirkung; im Übrigen gilt § 161a Abs. 3 Satz 3 und 4 StPO entsprechend; § 30 Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Das Ordnungsgeld wird auf Veranlassung des Vorsitzenden, nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens auf Veranlassung des Präsidenten des Landtags, durch die Gerichtskasse des Amtsgerichts Mainz nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung beigetrieben.
§ 12 UAG,RP Sitzungsprotokoll
(1) Das Protokoll über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses enthält
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1.
den Ort und den Tag der Sitzung,
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2.
die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie der sonstigen Sitzungsteilnehmer,
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3.
die Angabe, ob öffentlich, nicht öffentlich oder vertraulich verhandelt worden ist,
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4.
den wesentlichen Gang der Verhandlung.
Beweisaufnahmen sind wörtlich zu protokollieren, wobei die Verwendung eines Tonaufnahmegerätes zulässig ist.
(2) Die Protokolle über öffentliche und nicht öffentliche Sitzungen werden an die Ausschussmitglieder, die Ersatzmitglieder, die Vorsitzenden der Fraktionen des Landtags sowie die von den Fraktionen für das Untersuchungsverfahren eigens benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verteilt sowie der Landesregierung zugeleitet.
(3) Über vertrauliche Sitzungen wird das Sitzungsprotokoll in einem Exemplar zur Verwahrung durch die Landtagsverwaltung und in einem weiteren Exemplar für die Landesregierung hergestellt.
(4) Die Einsicht in die Sitzungsprotokolle richtet sich nach § 24.
§ 13 UAG,RP Beweiserhebung
(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise auf Grund von Beweisbeschlüssen. In den Beweisbeschlüssen müssen die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, und die Beweismittel bezeichnet werden.
(2) Die Beweisbeschlüsse ergehen auf Antrag von Ausschussmitgliedern oder der Landesregierung. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen dürfen Beweisanträge von Ausschussmitgliedern nur abgelehnt werden,
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1.
wenn eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
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2.
wenn die Aufklärung der Tatsache, die bewiesen werden soll, vom Untersuchungsauftrag nicht gedeckt oder die Tatsache schon erwiesen ist,
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3.
wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder wenn es unerreichbar ist,
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4.
wenn keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Beweisbehauptung vorliegen.
Bei Beweisanträgen von Ausschussmitgliedern auf Vernehmung von Sachverständigen, Anhörung eines weiteren Sachverständigen oder Einnahme des Augenscheins ist eine Ablehnung auch in entsprechender Anwendung des § 244 Abs. 4 und 5 StPO zulässig.
(3) Wird der Beweisantrag eines Ausschussmitgliedes nach Absatz 2 abgelehnt, kann ein Fünftel der Ausschussmitglieder innerhalb einer Woche nach der ablehnenden Beschlussfassung eine Kommission anrufen, die aus den beiden dienstältesten Vorsitzenden Richtern der Strafsenate bei den Oberlandesgerichten und dem dienstältesten Vorsitzenden Richter des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz besteht; den Vorsitz führt der dienstälteste Vorsitzende Richter. Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes können nicht Mitglieder der Kommission sein. Ist ein Richter verhindert oder zur Mitwirkung in der Kommission nicht bereit, ist der jeweils nächste dienstälteste Vorsitzende Richter berufen. Die Kommission äußert sich gutachtlich, ob die Ablehnungsgründe des Absatzes 2 vorliegen; stellt sie fest, dass dies nicht der Fall ist, hat der Untersuchungsausschuss erneut über den Beweisantrag zu entscheiden. Die Stellungnahme der Kommission ist unverzüglich abzugeben.
§ 14 UAG,RP Aktenvorlage und Aussagegenehmigungen
(1) Die Landesregierung und die Behörden des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, sind verpflichtet, die von dem Untersuchungsausschuss angeforderten Akten vorzulegen und die erforderlichen Aussagegenehmigungen zu erteilen.
(2) Ersuchen nach Absatz 1 sind an die zuständige oberste Dienstbehörde oder oberste Aufsichtsbehörde, Ersuchen an Gerichte um Aktenvorlage sind an das jeweilige Gericht zu richten.
(3) Aktenvorlage und Aussagegenehmigung dürfen verweigert werden, wenn durch das Bekannt werden des Inhalts der Akten oder durch die Aussage
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1.
interne Beratungen und Entscheidungen offenbart würden, die zum unausforschbaren Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung gehören,
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2.
dem Wohle des Landes, des Bundes oder eines anderen deutschen Landes Nachteile bereitet würden,
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3.
in Grundrechte eingegriffen würde.
Die Berufung auf Gründe des Satzes 1 Nr. 2 ist ausgeschlossen, wenn für den Untersuchungsausschuss die erforderlichen Vorkehrungen gegen das Bekannt werden geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen getroffen sind; das Gleiche gilt für die Gründe des Satzes 1 Nr. 3, soweit der unantastbare Bereich privater Lebensgestaltung nicht betroffen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet ist.
(4) Die Landesregierung legt dem Untersuchungsausschuss die Gründe für die Verweigerung in nicht öffentlicher, gegebenenfalls vertraulicher, Sitzung dar. Hält der Untersuchungsausschuss die Voraussetzungen der Verweigerung nicht für gegeben, kann er mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, den Verfassungsgerichtshof anzurufen. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nach Maßgabe des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof darüber, ob die Verweigerung begründet ist; erklärt er die Verweigerung für unbegründet, darf sie nicht aufrechterhalten werden.
§ 15 UAG,RP
(weggefallen)
§ 16 UAG,RP Zeugen
(1) Zeugen sind verpflichtet, der Ladung des Untersuchungsausschusses Folge zu leisten. Sie sind in der Ladung auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens hinzuweisen. Die Vorschriften der §§ 49 und 50 StPO gelten entsprechend.
(2) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Festsetzung von Ordnungshaft bei dem Amtsgericht Mainz beantragt. Der Untersuchungsausschuss kann auch beschließen, dass der Zeuge zwangsweise vorgeführt wird. § 51 StPO und Artikel 6 bis 9 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch gelten entsprechend.
(3) Ein Zeuge hat das Recht, das Zeugnis nach den §§ 52, 53 und 53a StPO zu verweigern. Er kann ferner die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn der Gefahr aussetzen würde, dass er wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt oder eine Abgeordneten-, Minister- oder Richteranklage gegen ihn erhoben wird; das Gleiche gilt, wenn die Beantwortung der Frage einem seiner in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen eine solche Gefahr zuziehen oder diesem sonstige schwer wiegende Nachteile bringen würde. Für die Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes gilt § 56 StPO entsprechend.
(4) Wird das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Festsetzung von Ordnungshaft bei dem Amtsgericht Mainz beantragt. Der Untersuchungsausschuss kann auch bei dem Amtsgericht Mainz beantragen, dass zur Erzwingung des Zeugnisses Haft angeordnet wird. § 70 StPO und Artikel 6 bis 9 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch gelten entsprechend.
(5) Gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes und die Anordnung der Vorführung durch den Untersuchungsausschuss kann die Entscheidung des Landgerichts Mainz beantragt werden. Der Antrag hat aufschiebende Wirkung; im Übrigen gilt § 161a Abs. 3 Satz 3 und 4 StPO entsprechend; § 30 Abs. 2 bleibt unberührt.
(6) Die Vollstreckung des Ordnungsgeldes, der Ordnungshaft, der Vorführungsanordnung und der Beugehaft erfolgt nach den für den Strafprozess geltenden Vorschriften.
§ 17 UAG,RP Sachverständige
(1) Sachverständige sind nach Maßgabe des § 75 StPO verpflichtet, der Ladung des Untersuchungsausschusses Folge zu leisten und das Gutachten zu erstatten. Sie sind in der Ladung auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens und der Nichterstattung des Gutachtens hinzuweisen.
(2) Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis oder die Auskunft zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. § 76 StPO gilt entsprechend.
(3) Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird diesem auferlegt, die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. § 77 StPO sowie § 16 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.
§ 18 UAG,RP Belehrung
(1) Zeugen und Sachverständige sind vor ihrer Vernehmung zur Wahrheit zu ermahnen und darauf hinzuweisen, dass der Untersuchungsausschuss nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ihrer Vereidigung berechtigt ist. Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.
§ 19 UAG,RP Vernehmung
(1) Zeugen sollen einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen vernommen werden. Eine Gegenüberstellung ist zulässig, wenn es für die Wahrheitsfindung geboten erscheint. Der Untersuchungsausschuss kann weitere Personen verpflichten, den Sitzungssaal zu verlassen, wenn deren Vernehmung vorgesehen, aber noch nicht beschlossen ist.
(2) Zeugen und Sachverständige werden zunächst durch den Vorsitzenden vernommen. Anschließend können die übrigen Ausschussmitglieder und die Landesregierung Fragen stellen; der Vorsitzende kann ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen.
(3) Bei Zweifeln über die Zulässigkeit von Fragen des Vorsitzenden oder über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung von Fragen entscheidet auf Antrag eines Ausschussmitgliedes der Untersuchungsausschuss in nicht öffentlicher Sitzung.
§ 20 UAG,RP Vereidigung
(1) Der Untersuchungsausschuss entscheidet, ob ein Zeuge oder Sachverständiger zu vereidigen ist. Dies gilt auch bei Vernehmungen durch den ersuchten Richter.
(2) Zeugen und Sachverständige sollen nur vereidigt werden, wenn der Untersuchungsausschuss dies wegen der besonderen Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet.
(3) Die Vereidigung ist auf die Aussage über genau zu bezeichnende Tatsachen zu beschränken. Vor der Vereidigung ist dem Zeugen oder Sachverständigen der entsprechende Teil seiner früheren Aussage vorzulesen und ihm Gelegenheit zu geben, sich noch einmal dazu zu äußern. Die §§ 66c bis 67 und § 79 Abs. 2 und 3 StPO finden Anwendung.
(4) Von der Vereidigung ist abzusehen,
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1.
wenn der Verdacht besteht, der Zeuge könne an einer strafbaren Handlung beteiligt sein, deren Aufklärung nach dem Sinn des Untersuchungsauftrages zum Gegenstand der Untersuchung gehört,
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2.
wenn der Verdacht besteht, der Zeuge könne sich eines Verhaltens schuldig gemacht haben, das die Erhebung einer Abgeordneten-, Minister- oder Richteranklage rechtfertigen könnte,
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3.
in den Fällen des § 60 Nr. 1 StPO.
(5) Bei Verweigerung der Eidesleistung findet § 16 Abs. 4 und 6 entsprechende Anwendung.
§ 21 UAG,RP Vernehmung im Wege der Rechtshilfe
(1) Der Untersuchungsausschuss kann beschließen, Zeugen oder Sachverständige im Wege der Rechtshilfe vernehmen zu lassen.
(2) Dem Ersuchen sind der Untersuchungsauftrag und der Beweisbeschluss beizufügen. Die an den Zeugen oder Sachverständigen zu stellenden Fragen sind, soweit erforderlich, näher zu bezeichnen und zu erläutern. Darüber hinaus ist anzugeben, ob der Zeuge oder Sachverständige vereidigt werden soll.
(3) Das Ersuchen ist an das Amtsgericht zu richten, in dessen Bereich die Untersuchungshandlung vorgenommen werden soll.
§ 22 UAG,RP Verlesung von Protokollen und Schriftstücken
(1) Die Protokolle über Untersuchungshandlungen ersuchter Gerichte sowie Schriftstücke, die als Beweismittel dienen, werden in öffentlicher Sitzung verlesen; § 10 Abs. 4 und 7 gilt entsprechend.
(2) Von der Verlesung kann Abstand genommen werden, wenn die Protokolle oder Schriftstücke den Ausschussmitgliedern und Ersatzmitgliedern sowie der Landesregierung zugeleitet worden sind und die Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder auf die Verlesung verzichtet. Der wesentliche Inhalt der Protokolle und Schriftstücke ist jedoch in öffentlicher Sitzung bekannt zu geben; Absatz 1 zweiter Halbsatz bleibt unberührt.
§ 23 UAG,RP Sonstige Erhebungen
Der Untersuchungsausschuss kann zur Erhebung der notwendigen Beweise bei dem Amtsgericht Mainz die Anordnung weiterer Maßnahmen, insbesondere der Beschlagnahme und Durchsuchung, beantragen; die Vorschriften des 7. und 8. Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung finden entsprechende Anwendung. Bei Gefahr im Verzuge ist ein Ersuchen an die zuständige Staatsanwaltschaft zu richten. Das Brief-, Post-, Telegrafen- und Fernsprechgeheimnis bleibt unberührt.
§ 24 UAG,RP Akteneinsicht, Aktenauskunft
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Untersuchungsausschusses sowie die Beauftragten der Landesregierung für das Untersuchungsverfahren können jederzeit Einsicht in die Akten des Untersuchungsausschusses nehmen; ihnen können für Zwecke des Untersuchungsverfahrens nach Maßgabe der Beschlüsse des Untersuchungsausschusses und der Bestimmungen über die Geheimhaltung Ablichtungen aus den Akten überlassen werden.
(2) Zeugen und Sachverständige erhalten auf Verlangen Einsicht in die Niederschrift ihrer eigenen Ausführungen.
(3) Abgeordnete, die dem Untersuchungsausschuss nicht angehören, können in die Protokolle über öffentliche Sitzungen Einsicht nehmen. Im Übrigen kann ihnen, soweit dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit erforderlich ist, Akteneinsicht gewährt werden; die Entscheidung hierüber trifft der Untersuchungsausschuss, nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens der Präsident des Landtags. Satz 2 gilt für die von den Fraktionen für das Untersuchungsverfahren eigens benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.
(4) Einem Rechtsanwalt kann für eine natürliche oder juristische Person Akteneinsicht gewährt oder Auskunft aus den Akten erteilt werden, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und dadurch der Untersuchungszweck nicht gefährdet erscheint. Die Entscheidung trifft der Untersuchungsausschuss, nach Abschluss der Untersuchungsverfahrens der Präsident des Landtags. Die Akteneinsicht und die Erteilung der Auskunft sind zu versagen, soweit überwiegend schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit und anderer Personen entgegenstehen.
(5) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten die zu Zwecken der Rechtspflege erforderliche Akteneinsicht. Im Übrigen werden Behörden und anderen öffentlichen Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte aus den Akten erteilt, soweit überwiegende Interessen der Allgemeinheit oder einzelner Personen nicht entgegenstehen und der Untersuchungszweck nicht gefährdet erscheint; zu diesem Zweck kann auch Akteneinsicht gewährt werden. Akteneinsicht und Auskunftserteilung unterbleiben, soweit der Untersuchungsausschuss, nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens der Präsident des Landtags, erklärt, dass das Bekannt werden des Inhalts der Akten dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.
(6) Hochschulen und anderen öffentlichen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung kann der Präsident des Landtags nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens Akteneinsicht gewähren oder Auskunft aus den Akten erteilen, soweit dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist und das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse der Allgemeinheit oder einzelner Personen an dem Unterbleiben von Akteneinsicht und Auskunftserteilung erheblich überwiegt. Im Übrigen bleibt § 25 des Landesdatenschutzgesetzes unberührt.
(7) In den Fällen der Absätze 4 bis 6 wird bei beigezogenen Akten, die nicht Aktenbestandteil sind, Einsicht nur gewährt und Auskunft nur erteilt, soweit der Antragsteller die Zustimmung derjenigen Stelle nachweist, um deren Akte es sich handelt. Soweit Akten oder Aktenteile anderer Stellen Bestandteile der Akten des Untersuchungsausschusses geworden sind, ist zu prüfen, ob die Akteneinsicht oder Auskunftserteilung nach den für diese Stellen geltenden Vorschriften zulässig wäre; die Akteneinsicht und die Auskunftserteilung können in diesen Fallen auch von der Zustimmung dieser Stellen abhängig gemacht werden.
(8) Soweit die Bestimmungen der Geheimschutzordnung des Landtags der Akteneinsicht oder Auskunftserteilung entgegenstehen, bleiben diese unberührt.
(9) Die Akteneinsicht wird in der Regel in den Räumen des Landtags gewährt; sie kann mit Auflagen verbunden werden. Im Übrigen gilt für Akteneinsicht und Auskunftserteilung § 26 Abs. 4.
§ 25 UAG,RP Unterrichtung der Öffentlichkeit
(1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über nicht öffentliche und vertrauliche Sitzungen sind nur auf Beschluss des Untersuchungsausschusses zulässig. Dabei kann der Ausschuss Einschränkungen und Auflagen beschließen. Die Vorsitzenden der Fraktionen dürfen unterrichtet werden; soweit dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit erforderlich ist, dürfen Abgeordnete, die dem Untersuchungsausschuss nicht angehören, und im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landtags von den Fraktionen benannte Mitarbeiter unterrichtet werden.
(2) Vor Abschluss der Beratung über die Abfassung des schriftlichen Berichts (§ 28 Abs. 1) sollen sich Mitglieder und Ersatzmitglieder einer öffentlichen Beweiswürdigung enthalten.
(3) Bei Pressekonferenzen und Pressemitteilungen des Untersuchungsausschusses ist allen Ausschussmitgliedern Gelegenheit zu geben, sich zu beteiligen.
§ 26 UAG,RP Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Mitglieder und ständigen Ersatzmitglieder des Untersuchungsausschusses sind auch nach dessen Auflösung verpflichtet, über die ihnen im Rahmen des Untersuchungsverfahrens bekannt gewordenen geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Ohne Genehmigung des Präsidenten des Landtags dürfen sie hierüber weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen.
(2) Fremde Geheimnisse, namentlich zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, dürfen nur mit Ermächtigung der dazu befugten Person offenbart werden. Die Offenbarung ist nicht zulässig, wenn die Offenlegung des Geheimnisses gesetzlich verboten ist.
(3) Für Abgeordnete, die dem Untersuchungsausschuss nicht angehören und die von den Fraktionen für das Untersuchungsverfahren eigens benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, soweit ihnen Akteneinsicht gewährt worden ist oder sie sonst über das Untersuchungsverfahren unterrichtet worden sind.
(4) Soweit Personen, die nicht auf Grund einer Amts- oder Dienstpflicht zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, durch Gewährung von Akteneinsicht oder durch Auskunft aus den Akten oder in sonstiger Weise geheimhaltungsbedürftige Tatsachen bekannt werden, sind sie von dem Präsidenten des Landtags oder dessen Beauftragten unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich zur Geheimhaltung zu verpflichten.
§ 27 UAG,RP Aussetzung des Verfahrens, Auflösung des Untersuchungsausschusses
(1) Das Untersuchungsverfahren kann ausgesetzt werden, wenn eine alsbaldige Aufklärung auf andere Weise zu erwarten ist oder die Gefahr besteht, dass gerichtliche Verfahren oder Ermittlungsverfahren beeinträchtigt werden. Über die Aussetzung entscheidet auf Empfehlung des Untersuchungsausschusses der Landtag; ist der Untersuchungsausschuss auf Grund eines Minderheitsantrages (§ 2 Abs. 2) eingesetzt worden, bedarf die Aussetzung der Zustimmung dieser Minderheit. Ein ausgesetztes Verfahren kann jederzeit durch Beschluss des Landtags wieder aufgenommen werden; auf Verlangen der Minderheit ist es wiederaufzunehmen.
(2) Der Landtag kann einen Untersuchungsausschuss vor Abschluss der Untersuchungen auflösen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
§ 28 UAG,RP Bericht
(1) Nach Abschluss der Untersuchung erstattet der Untersuchungsausschuss dem Landtag einen schriftlichen Bericht über den Verlauf des Verfahrens, die ermittelten Tatsachen und das Ergebnis der Untersuchung. Das Ergebnis der Untersuchung ist zu begründen. Der Bericht kann Empfehlungen enthalten.
(2) Bericht und Empfehlungen dürfen keine geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen enthalten, es sei denn, dass sie ohne Bezug auf solche Tatsachen nicht verständlich wären. In einem solchen Fall sind die geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen gesondert darzustellen; diese Darstellung ist vertraulich.
(3) Die Erstellung des Berichtsentwurfs obliegt dem Vorsitzenden. Über die endgültige Abfassung des Berichts entscheidet der Untersuchungsausschuss mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses hat das Recht, seine abweichende Meinung in einer eigenen schriftlichen Stellungnahme darzulegen; diese Stellungnahme ist dem Bericht des Untersuchungsausschusses anzuschließen. Absatz 2 gilt entsprechend. Soweit ein Mitglied als Zeuge vernommen worden ist, hat es sich einer Würdigung des mit seiner Aussage zusammenhängenden Beweisergebnisses zu enthalten.
(5) Der Landtag kann während der Untersuchung jederzeit vom Untersuchungsausschuss einen Bericht über den Stand des Verfahrens verlangen. Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.
§ 29 UAG,RP Kosten und Auslagen
(1) Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt das Land.
(2) Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Die Entschädigung oder Vergütung wird durch die Verwaltung des Landtags festgesetzt. Zeugen und Sachverständige können bei dem Amtsgericht Mainz die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung oder Vergütung beantragen; die §§ 4 und 4a des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes gelten entsprechend.
(3) Die Höhe der erstattungsfähigen Auslagen wird von der Verwaltung des Landtags festgesetzt; die Entschädigung nach Absatz 2 ist anzurechnen. Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 gilt entsprechend.
§ 30 UAG,RP Gerichtliches Verfahren
(1) Soweit gegen gerichtliche Entscheidungen nach Maßgabe der Strafprozessordnung die Beschwerde gegeben ist, kann auch der Untersuchungsausschuss, nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens der Präsident des Landtags, Beschwerde erheben. Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Staatsanwaltschaft der Untersuchungsausschuss, nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens der Präsident des Landtags, tritt.
(2) Gegen Entscheidungen der ordentlichen Gerichte im Untersuchungsverfahren können die Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens nach Maßgabe des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof Beschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben.
§ 31 UAG,RP Ergänzende Vorschriften
Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozessordnung ergänzend sinngemäß anzuwenden.
§ 32 UAG,RP
(hier nicht wiedergegeben)
§ 33 UAG,RP In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft. Es findet erstmals auf die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen Anwendung, deren Einsetzung nach dem In-Kraft-Treten beantragt worden ist.