Thüringer Wassergesetz (ThürWG)

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
Erster Abschnitt
Grundsätze
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Gewässereinteilung3
Eigentumsverhältnisse (zu § 4 Abs. 2 und 5 WHG)4
Schranken des Grundeigentums (zu § 4 Abs. 4 WHG)5
Zweiter Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Gewässer
Uferlinie6
Eigentumsgrenzen7
Verlandung8
Überflutung9
Uferabriss10
Bildung eines neuen Gewässerbettes11
Entschädigung, Wiederherstellung12
Verlassenes Gewässerbett, Inseln13
Kreis- und Gemeindegrenzen14
Erlaubnis, Bewilligung, Anpassung (zu den §§ 8 und 9 WHG)15
Fracking (zu § 13a WHG)16
Schutz der Bewilligung17
Verzicht18
Verpflichtungen bei Erlöschen einer wasserrechtlichen Zulassung19
Dritter Abschnitt
Bewirtschaftung von Gewässern
Zuordnung der Gewässer zu Flussgebietseinheiten (zu § 7 Abs. 5 WHG)20
Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation (zu § 7 Abs. 2, den §§ 73 bis 75, 79, 80 Abs. 2 und §§ 82 und 83 WHG)21
Wasserbuch (zu § 87 WHG)22
Verzeichnis der Schutzgebiete23
Technische Regeln24
Zweiter Teil
Besondere Bestimmungen
Erster Abschnitt
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
Gemeingebrauch (zu § 25 WHG)25
Eigentümer- und Anliegergebrauch (zu § 26 Abs. 1 und 2 WHG)26
Wasserkraftnutzung (zu § 35 Abs. 3 WHG)27
Genehmigung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (zu § 36 Abs. 1 Satz 2 WHG)28
Gewässerrandstreifen (zu § 38 WHG)29
Gewässerunterhaltung (zu den §§ 36 Abs. 1 Satz 1, 39 sowie 40 Abs. 3 und 4 WHG)30
Gewässerunterhaltungspflichtige (zu § 40 WHG)31
Finanzierung der Gewässerunterhaltung an Gewässern zweiter Ordnung32
Unterhaltung von Talsperren33
Übertragung der Unterhaltungslast34
Ausbaupflicht35
Schiff- und Floßfahrt36
Stauanlagen, unbefugtes Aufstauen und Ablassen37
Anschluss von Stauanlagen an fremde Grundstücke38
Zweiter Abschnitt
Bestimmungen zum Grundwasser
Bewirtschaftung des Grundwassers (zu den §§ 46 und 47 WHG)39
Versickerung von Niederschlagswasser (Abweichung von § 8 Abs. 1 WHG)40
Erdaufschlüsse (zu § 49 WHG)41
Dritter Teil
Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
Erster Abschnitt
Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz
Öffentliche Wasserversorgung (zu § 50 WHG)42
Fernwasserversorgung43
Eigenkontrolle (Abweichung von § 50 Abs. 5 WHG)44
Wasserschutzgebiete (zu § 52 Abs. 1 WHG)45
Heilquellenschutz (zu § 53 WHG)46
Zweiter Abschnitt
Abwasserbeseitigung
Pflicht zur Abwasserbeseitigung (zu § 56 WHG)47
Abwasserbeseitigungskonzept (zu § 55 WHG)48
Genehmigungspflicht für das Einleiten und Einbringen von Abwasser in Abwasseranlagen (zu § 58 WHG)49
Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abweichung von § 57 WHG)50
Genehmigung von Abwasseranlagen (zu § 60 Abs. 3 WHG)51
Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen (zu § 61 WHG) und Wartung von Kleinkläranlagen52
Vierter Teil
Hochwasserschutz
Erster Abschnitt
Hochwasser
Informationspflicht (zu § 79 Abs. 2 WHG), Warn- und Alarmdienst, Steuerung von Stauanlagen, Deichgefährdung53
Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern (zu § 76 WHG)54
Gemeindlicher Wasserwehrdienst55
Zweiter Abschnitt
Deiche und Hochwasserschutzanlagen
Unterhaltung der Deiche und Hochwasserschutzanlagen56
Unterhaltungslast für Deiche und Hochwasserschutzanlagen57
Besondere Pflichten zum Schutz und zur Unterhaltung der Deiche und Hochwasserschutzanlagen58
Fünfter Teil
Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen
Erster Abschnitt
Zuständigkeit
Wasserbehörden59
Technische Fachbehörde60
Zuständige Wasserbehörde61
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Verwaltungsverfahren62
Verfahren bei wasserrechtlichen Entscheidungen63
Sicherheitsleistung64
Vorläufige Anordnungen, Beweissicherung65
Wasser- und Heilquellenschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete66
Dritter Abschnitt
Besondere Verfahrensbestimmungen
Verfahrensvorschriften (zu § 70 Abs. 1 WHG)67
Duldungspflichten68
Ausgleichsverfahren zwischen konkurrierenden Gewässernutzungen (zu § 22 WHG)69
Beschneiungsanlagen70
Sechster Teil
Enteignung, Entschädigung und Ausgleich
Enteignungsrecht71
Entschädigung (zu den §§ 96 bis 98 WHG)72
Ausgleich (zu § 99 WHG)73
Siebter Teil
Gewässeraufsicht, Sanierung von Gewässer- und Bodenverunreinigungen
Gewässeraufsicht, Gewässerschauen (zu § 100 WHG)74
Pflichten bei Änderungen der Wasserbeschaffenheit (zu § 89 WHG)75
Achter Teil
Rechtsverordnungen
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (Abweichung von § 23 WHG)76
Neunter Teil
Bußgeld-, Überleitungs- und Schlussbestimmungen
Bußgeldvorschriften77
Alte Rechte und Befugnisse78
Überleitung bestehender Schutzgebietsfestsetzungen79
Einschränkung von Grundrechten80
Anhängige Verfahren81
Umsetzung des Rechts der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Vereinbarungen82
Gleichstellungsbestimmung83
Anlagen
Verzeichnis der Gewässer erster OrdnungAnlage 1
Einzugsgebiete und Flussgebietseinheiten in ThüringenAnlage 2
Zu verzeichnende Schutzgebiete nach § 23 Abs. 1Anlage 3
Verzeichnis der Talsperren des LandesAnlage 4
Hochwasserrelevante StauanlagenAnlage 5
Verzeichnis der Deiche und Hochwasserschutzanlagen in der Unterhaltungslast des LandesAnlage 6

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

Erster Abschnitt Grundsätze

§ 1 ThürWG,TH Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Gewässer nach § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.

(2) Die für Gewässer geltenden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und die Bestimmungen dieses Gesetzes sind, unbeschadet der §§ 89 und 90 WHG, nicht anzuwenden auf:

  1. 1.

    Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen,

  2. 2.

    zeitweilig wasserführende Gräben,

  3. 3.

    Be- und Entwässerungsgräben,

  4. 4.

    Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt und mit einem Gewässer künstlich oder nicht verbunden sind,

soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind.

§ 2 ThürWG,TH Begriffsbestimmungen

Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen in § 3 WHG sind im Sinne dieses Gesetzes:

  1. 1.

    natürliche Gewässer:

    oberirdische Gewässer, die in einem natürlichen Bett fließen; natürliche Gewässer verlieren ihre Eigenschaft nicht durch künstliche Veränderung,

  2. 2.

    Kleinkläranlagen:

    Anlagen zur Behandlung häuslichen Abwassers, die für einen täglichen Abwasseranfall von nicht mehr als acht Kubikmeter und nicht mehr als 50 Einwohnerwerten bemessen sind.

§ 3 ThürWG,TH Gewässereinteilung

Die Gewässer mit Ausnahme des Grundwassers, des aus Quellen wild abfließenden Wassers und der Heilquellen werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in

  1. 1.

    Gewässer erster Ordnung:

    die in Anlage 1 genannten Gewässer,

  2. 2.

    Gewässer zweiter Ordnung:

    alle übrigen Gewässer.

Die Abgrenzung der Gewässer erster von denen der zweiten Ordnung ist des Weiteren aus den entsprechenden digitalen Datensätzen, die vom Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz erstellt und öffentlich zugänglich gemacht werden, ersichtlich.

§ 4 ThürWG,TH Eigentumsverhältnisse (zu § 4 Abs. 2 und 5 WHG)

(1) Das Bett der Gewässer erster Ordnung steht im Eigentum des Landes.

(2) Das Bett eines natürlich fließenden Gewässers zweiter Ordnung steht im Eigentum der Gemeinde, in der es liegt.

(3) Bauliche Anlagen und andere feste Anlagen im Bett oberirdischer Gewässer sind nur insoweit Bestandteile des Gewässerbettes, als sie der Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen. Bauliche Anlagen und andere feste Anlagen im Bett oberirdischer Gewässer, die einem für ein Grundstück erteilten Wasserbenutzungsrecht oder einer für ein Grundstück erteilten Wasserbenutzungsbefugnis dienen, gelten als Bestandteile dieses Grundstücks. Die Eigenschaft als Grundstücksbestandteil nach Satz 2 bleibt erhalten, auch wenn das Wasserbenutzungsrecht oder die Wasserbenutzungsbefugnis erlischt.

(4) Bestehende Eigentumsrechte an oberirdischen Gewässern bleiben unberührt.

(5) Zugunsten des Landes ist die Enteignung des Bettes von Gewässern erster Ordnung und zugunsten der Gemeinden ist die Enteignung des Bettes von Gewässern zweiter Ordnung zulässig, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Zulässigkeit von Enteignungen richtet sich nach den Bestimmungen des Thüringer Enteignungsgesetzes.

(6) Wasser eines stehenden oberirdischen Gewässers ist nicht eigentumsfähig.

§ 5 ThürWG,TH Schranken des Grundeigentums (zu § 4 Abs. 4 WHG)

§ 4 Abs. 4 Satz 1 WHG gilt nicht für

  1. 1.

    Talsperren sowie Rückhalte- und Speicherbecken,

  2. 2.

    oberirdische Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und wenn sie den Eigentümern dieser Grundstücke oder Anlagen gehören.

§ 6 ThürWG,TH Uferlinie

(1) Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt.

(2) Als Mittelwasserstand gilt das Mittel der Jahresmittelwasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahre vorangehen, in dessen Jahreszahl die Zahl fünf aufgeht. Fehlen Pegelbeobachtungen für diesen Zeitabschnitt, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden.

(3) Die Uferlinie kann, auch wenn keine Pegelbeobachtungen vorliegen, durch die zuständige Wasserbehörde festgesetzt und, soweit erforderlich, bezeichnet werden. Die Beteiligten sind zu hören. Jeder Beteiligte kann verlangen, dass die Uferlinie auf seine Kosten festgesetzt und bezeichnet wird.

§ 7 ThürWG,TH Eigentumsgrenzen

(1) Ist das Gewässerbett ein selbständiges Grundstück, so wird die Eigentumsgrenze zwischen dem Gewässerbett und den Ufergrundstücken durch die Uferlinie bestimmt.

(2) Bildet das Gewässerbett mit den Ufern ein selbständiges Grundstück, so bestimmt sich die Eigentumsgrenze zu den angrenzenden Grundstücken nach dem Liegenschaftskataster.

(3) Steht das Eigentum an dem Gewässerbett den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, so bestimmt sich die Eigentumsgrenze im Gewässerbett vorbehaltlich einer abweichenden privatrechtlichen Regelung wie folgt:

  1. 1.

    für gegenüberliegende Grundstücke durch eine Linie, die in der Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand verläuft;

  2. 2.

    für nebeneinanderliegende Grundstücke durch eine vom Schnittpunkt ihrer Grenze mit der Uferlinie senkrecht auf die vorbezeichnete Mittellinie zu ziehende Linie.

(4) Ist die Regelung nach Absatz 3 wegen der besonderen Form des Gewässers nicht anwendbar, so steht das Eigentum am Gewässer den Eigentümern der Ufergrundstücke nach dem Verhältnis ihrer Anteile an der Uferlinie zu.

(5) Bei Eigentumsänderungen nach den §§ 8 bis 11 wird die neue Eigentumsgrenze durch die neue Uferlinie bestimmt.

§ 8 ThürWG,TH Verlandung

(1) Bei einem fließenden Gewässer wächst eine durch allmähliches Anlanden oder durch Zurücktreten des Wassers entstandene Verlandung den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, wenn die Verlandung mit dem bisherigen Ufer bei Mittelwasserstand zusammenhängt, sich darauf Pflanzenwuchs gebildet hat und danach drei Jahre verstrichen sind.

(2) Wächst die Verlandung nach Absatz 1 an einer Stelle, an der nebeneinanderliegende Grundstücke zusammentreffen, zu, so verläuft die Grundstücksgrenze auf der Verlandung in Verlängerung der bisherigen Grundstücksgrenze bis zum Schnitt mit der neu gebildeten Uferlinie. Schneiden sich im Bereich der Verlandung diese Verlängerungen, so verläuft die Grundstücksgrenze von dem Schnittpunkt aus in der Winkelhalbierenden der sich schneidenden Grenzen bis zu der Uferlinie.

(3) Bei einem stehenden Gewässer, dessen Grenzen sich nach § 7 Abs. 1 bestimmen, tritt im Falle einer Verlandung keine Eigentumsänderung ein. Der Eigentümer hat den früheren Anliegern den Zutritt zum Gewässer zu gestatten, soweit dies zur Ausübung des Gemeingebrauchs in dem bisherigen Umfang erforderlich ist.

§ 9 ThürWG,TH Überflutung

Werden an einem fließenden Gewässer, dessen Bett ein selbständiges Grundstück im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 ist, infolge natürlicher Ereignisse Ufergrundstücke und dahinterliegende Grundstücke bei Mittelwasserstand dauernd überflutet, so wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen dem Eigentümer des Gewässerbettes zu, jedoch in den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 2 erst, wenn das Recht auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erloschen ist.

§ 10 ThürWG,TH Uferabriss

Wird ein Stück Land durch Naturgewalt vom Ufer abgerissen und mit einem anderen Grundstück vereinigt, so wird es zu dessen Bestandteil, jedoch in den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 2 erst, wenn das Recht auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erloschen ist.

§ 11 ThürWG,TH Bildung eines neuen Gewässerbettes

Hat sich ein fließendes Gewässer infolge natürlicher Ereignisse für dauernd ein neues Bett geschaffen, so geht das Eigentum am neuen Gewässerbett auf den Eigentümer des alten Gewässerbettes über.

§ 12 ThürWG,TH Entschädigung, Wiederherstellung

(1) In den Fällen der §§ 9 bis 11 hat der Eigentümer des Gewässerbettes den bisherigen Eigentümer zu entschädigen. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, auf anderen Grundstücken mit genehmigter baulicher Nutzung und bei genehmigten Fischteichanlagen kann der bisherige Eigentümer anstelle der Entschädigung den ursprünglichen Zustand wiederherstellen, wenn mit der Veränderung des Gewässerbettes die zulässige oder genehmigte Nutzung seines Grundstücks erheblich beeinträchtigt wird.

(2) Der frühere Zustand kann vom Unterhaltungspflichtigen nur wiederhergestellt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die zuständige Wasserbehörde dies zulässt. Wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, kann die zuständige Wasserbehörde gegenüber dem Unterhaltungspflichtigen die Wiederherstellung des früheren Zustandes anordnen.

(3) Das Recht auf Entschädigung und Wiederherstellung erlischt nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. Die §§ 203 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

§ 13 ThürWG,TH Verlassenes Gewässerbett, Inseln

(1) Wird ein Gewässerbett vom Wasser verlassen oder tritt in einem Gewässer eine Erderhebung hervor, die den Mittelwasserstand überragt und bei diesem Wasserstand nach keiner Seite hin mit dem Ufer zusammenhängt (Insel), so bleibt das Eigentum an den hierdurch entstandenen Landflächen unverändert. Das Gleiche gilt, wenn bei der Bildung eines neuen Gewässerbettes Grundstücke zu einer Insel werden.

(2) Die §§ 6 bis 12 gelten für Inseln entsprechend.

§ 14 ThürWG,TH Kreis- und Gemeindegrenzen

Verläuft die Kreis- oder Gemeindegrenze in der Gewässermitte oder wird sie durch die Uferlinie gebildet, so bewirken Eigentumsänderungen nach den §§ 8 bis 11 eine entsprechende Änderung der Kreis- oder Gemeindegrenzen.

§ 15 ThürWG,TH Erlaubnis, Bewilligung, Anpassung (zu den §§ 8 und 9 WHG)

(1) Die Erlaubnis, gehobene Erlaubnis und die Bewilligung nach § 8 WHG schließen eine nach wasserrechtlichen oder nach baurechtlichen Vorschriften erforderliche Genehmigung oder Zustimmung ein.

(2) Soweit behördliche Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften eine wasserrechtliche Entscheidung ersetzen oder konzentrieren, gelten die §§ 12, 13 und 100 Abs. 2 WHG entsprechend.

(3) Treffen mehrere Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge für Benutzungen zusammen, die sich auch bei Festsetzung von Inhalts- und Nebenbestimmungen gegenseitig teilweise oder ganz ausschließen würden, so ist zunächst die Bedeutung der Benutzung für das Wohl der Allgemeinheit und sodann die wirtschaftliche Bedeutung maßgebend. Sonst entscheidet die zeitliche Reihenfolge der Anträge.

§ 16 ThürWG,TH Fracking (zu § 13a WHG)

(1) Sofern die Erteilung einer Erlaubnis für eine Benutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 WHG nicht nach § 13a Abs. 1 WHG ausgeschlossen ist, darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Eine Erlaubnis für eine Benutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 WHG darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn auch sichergestellt ist, dass die Anforderungen nach § 22c der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt werden.

(2) In oder unter bestimmten, durch die zuständige Behörde in Karten auszuweisenden Gebieten, in denen untertägiger Bergbau betrieben wird oder betrieben worden ist, darf eine Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4 WHG nur erteilt werden, wenn durch Auflagen sichergestellt wird, dass durch die Gewässerbenutzung in Verbindung mit der in diesen Gebieten ausgeübten Bergbautätigkeit eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist.

(3) Grundsätzlich soll keine Zustimmung der Landesregierung zu Erprobungsmaßnahmen nach § 13a Abs. 2 Satz 1 WHG erfolgen, weil durch den Einsatz der Fracking-Technologie erhebliche Beeinträchtigungen des Menschen und seiner Umwelt zu besorgen und die hiermit verbundenen Risiken derzeit nicht abschätzbar sind.

§ 17 ThürWG,TH Schutz der Bewilligung

Für die durch die Bewilligung verliehene Rechtsstellung finden die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über den Schutz des Eigentums Anwendung.

§ 18 ThürWG,TH Verzicht

Auf eine Erlaubnis, eine Bewilligung, ein altes Recht oder eine alte Befugnis kann der Inhaber schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Wasserbehörde verzichten.

§ 19 ThürWG,TH Verpflichtungen bei Erlöschen einer wasserrechtlichen Zulassung

(1) Ist eine Erlaubnis, gehobene Erlaubnis oder eine Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, so kann die zuständige Wasserbehörde den bisherigen Inhaber verpflichten,

  1. 1.

    die Wasserbenutzungsanlage ganz oder teilweise auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder

  2. 2.

    auf seine Kosten Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen zu verhüten.

Der bisherige Inhaber kann die ihm nach Satz 1 obliegenden Pflichten durch eine schriftliche Vereinbarung dem Ausbau- oder Gewässerunterhaltungspflichtigen übertragen, wenn gleichzeitig eine angemessene Zahlung vereinbart wird. Mit der Zahlung geht die Unterhaltungspflicht auf den Ausbau- oder Unterhaltungspflichtigen über.

(2) Beruht eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 auf dem Widerruf einer Bewilligung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), so ist nach Maßgabe des § 49 Abs. 6 Satz 1 VwVfG eine Entschädigung zu leisten.

(3) Ist eine Erlaubnis, gehobene Erlaubnis oder eine Bewilligung, ein Gewässer mittels einer Wasserbenutzungsanlage zu benutzen, erloschen, so kann die Anlage oder, wenn sie wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks ist, das Grundstück, soweit es für die Anlage benötigt wird, zum Wohl der Allgemeinheit enteignet werden. Der Betroffene ist zu entschädigen.

(4) Die zuständige Wasserbehörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung nach Absatz 3 fest. Im Übrigen gelten für das Enteignungsverfahren die Bestimmungen des Thüringer Enteignungsgesetzes.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Erlöschen alter Rechte oder Befugnisse entsprechend.

§ 20 ThürWG,TH Zuordnung der Gewässer zu Flussgebietseinheiten (zu § 7 Abs. 5 WHG)

(1) Die im Einzugsgebiet der Elbe liegenden oberirdischen Gewässer und Grundwasser des Landes werden der Flussgebietseinheit Elbe zugeordnet. Die im Einzugsgebiet der Weser liegenden oberirdischen Gewässer und Grundwasser des Landes werden der Flussgebietseinheit Weser zugeordnet. Die im Einzugsgebiet des Rheins liegenden oberirdischen Gewässer und Grundwasser des Landes werden der Flussgebietseinheit Rhein zugeordnet.

(2) Die Einzugsgebiete und Flussgebietseinheiten nach Absatz 1 sind in Anlage 2 in Kartenform dargestellt. Die konkreten Abgrenzungen ergeben sich aus den digitalen Datensätzen, die vom Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz erstellt und öffentlich zugänglich gemacht werden.

§ 21 ThürWG,TH Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation (Zu § 7 Abs. 2 bis 4, den §§ 73 bis 75, 79, 80 Abs. 2 und den §§ 82 und 83 WHG)

(1) Die technische Fachbehörde nach § 60 nimmt die Bewertung des Hochwasserrisikos und die Bestimmung der Risikogebiete nach § 73 WHG vor und erstellt die Gefahren- und Risikokarten nach § 74 WHG. Für diese Aufgaben obliegt ihr die Veröffentlichung nach § 79 Abs. 1 WHG.

(2) Die oberste Wasserbehörde stellt für Teilbereiche der Flussgebietseinheiten, die sich auf das Gebiet des Landes beziehen, die Risikomanagementpläne nach § 75 WHG auf und nimmt die Koordinierung nach § 80 Abs. 2 WHG vor. Sie veröffentlicht die Risikomanagementpläne nach § 79 Abs. 1 WHG.

(3) Die oberste Wasserbehörde stellt für die Teilbereiche der Flussgebietseinheiten, die sich auf das Gebiet des Landes beziehen, die Maßnahmenprogramme nach § 82 WHG und Bewirtschaftungspläne nach § 83 WHG auf und koordiniert diese nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 bis 4 WHG. Die Veröffentlichungen nach § 83 Abs. 4 Satz 1 WHG erfolgen im Thüringer Staatsanzeiger.

(4) Die nach Absatz 3 erstellten Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne werden von der obersten Wasserbehörde durch Verwaltungsvorschrift für verbindlich erklärt und im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht.

(5) Im Rahmen der wasserwirtschaftlichen Planungen sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(6) Für die Benutzung von Gewässern durch Entnahme von Grundwasser und Oberflächenwasser kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung festlegen,

  1. 1.

    dass die Gewässerbenutzer auf ihre Kosten

    1. a)

      die entnommene und die abgegebene Wassermenge messen und die Ergebnisse übermitteln sowie

    2. b)

      die zur Wasserentnahme, -aufbereitung und -verteilung verwendeten Anlagen in ihren Grundzügen beschreiben und

  2. 2.

    in welcher Form, in welchen Fällen, in welchen Zeitabständen und an welche Stellen die Angaben nach Nummer 1 zu übermitteln sind.

§ 22 ThürWG,TH Wasserbuch (zu § 87 WHG)

In das Wasserbuch sind außer den in § 87 Abs. 2 WHG vorgeschriebenen Eintragungen auch Heilquellenschutzgebiete und besondere Verpflichtungen zur Unterhaltung von Gewässern einzutragen.

§ 23 ThürWG,TH Verzeichnis der Schutzgebiete

(1) Die zuständige Wasserbehörde führt ein oder mehrere Verzeichnisse aller Schutzgebiete nach Anlage 3 innerhalb der Flussgebietseinheiten, die nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zum Schutz von oberirdischen Gewässern und des Grundwassers oder zur Erhaltung von unmittelbar von Gewässern abhängigen Lebensräumen und Arten festgesetzt worden sind oder festgesetzt werden sollen.

(2) Ein Verzeichnis nach Absatz 1 enthält alle Gewässer, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden oder die für eine solche Nutzung künftig vorgesehen sind. Jedes Verzeichnis nach Absatz 1 ist regelmäßig, mindestens aber alle drei Jahre, zu überarbeiten und zu aktualisieren.

§ 24 ThürWG,TH Technische Regeln

(1) Wasserbenutzungsanlagen und Anlagen zum Zu- und Ableiten, Behandeln und Speichern von Wasser, außer Abwasseranlagen nach § 60 WHG, sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen, die sich aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben, eingehalten werden.

(2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Anforderungen des Absatzes 1, hat sie der Betreiber innerhalb einer angemessenen Frist diesen Anforderungen anzupassen.

§ 25 ThürWG,TH Gemeingebrauch (zu § 25 WHG)

(1) Jedermann darf oberirdische Gewässer, mit Ausnahme von Talsperren, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen, zum Baden, zum Tauchen mit und ohne Atemgerät, zum Tränken, zum Schöpfen mit Handgefäßen, zum Eissport und zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen, soweit nicht

  1. 1.

    andere Rechtsvorschriften oder Rechte anderer entgegenstehen oder

  2. 2.

    wasserrechtliche Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer dadurch beeinträchtigt werden.

Satz 1 gilt auch für das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser, das von nicht gewerblich oder nicht öffentlich genutzten Flächen abgeleitet wird.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen.

(3) Jedermann darf Stoffe zu Zwecken der Fischerei als Gemeingebrauch in oberirdische Gewässer einbringen, soweit dadurch der Wasserabfluss nicht nachteilig verändert wird und keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu erwarten sind. Das Einbringen solcher Stoffe in Gewässer, die der Trinkwasserversorgung dienen, ist nicht erlaubt. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend.

(4) Die zuständige Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall

  1. 1.

    den Gemeingebrauch zum Wohl der Allgemeinheit, vornehmlich zum Schutz des Wasserhaushaltes, beschränken oder ausschließen,

  2. 2.

    das Befahren mit Motorbooten als Gemeingebrauch gestatten,

  3. 3.

    Bestimmungen zur Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Gewässern treffen; hierzu kann eine Registrierung und zahlenmäßige Beschränkung der Wasserfahrzeuge festgelegt werden und

  4. 4.

    die Zulassung des Gemeingebrauchs von der Herstellung, Unterhaltung und Überwachung erforderlicher Einrichtungen und Anlagen abhängig machen.

§ 26 ThürWG,TH Eigentümer- und Anliegergebrauch (zu § 26 Abs. 1 und 2 WHG)

Der Eigentümer- und Anliegergebrauch nach § 26 Abs. 1 und 2 WHG bedarf einer Erlaubnis oder Bewilligung.

§ 27 ThürWG,TH Wasserkraftnutzung (zu § 35 Abs. 3 WHG)

Die Aufgabe nach § 35 Abs. 3 WHG wird von der obersten Wasserbehörde wahrgenommen.

§ 28 ThürWG,TH Genehmigung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (zu § 36 Abs. 1 Satz 2 WHG)

(1) Die Errichtung, Änderung oder Beseitigung von Anlagen im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 WHG an, in, unter oder über oberirdischen Gewässern bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Wasserbehörde. Das gilt nicht für Anlagen, die einer sonstigen behördlichen Zulassung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung bedürfen.

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann auch nachträglich mit Inhalts- und Nebenbestimmungen versehen werden.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn das Vorhaben das Wohl der Allgemeinheit insbesondere den Wasserhaushalt oder die ökologische Funktion des Gewässers wesentlich beeinträchtigt und dies durch Inhalts- und Nebenbestimmungen nicht verhütet oder ausgeglichen werden kann.

(4) Andere öffentlich-rechtliche Entscheidungen ersetzen die Genehmigung nach Absatz 1, wenn sie im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde ergehen; die Anforderungen des Absatzes 3 sind entsprechend zu beachten. Das Einvernehmenserfordernis gilt nicht für Planfeststellungen und Plangenehmigungen.

§ 29 ThürWG,TH Gewässerrandstreifen (zu § 38 WHG)

(1) Abweichend von § 38 Abs. 3 Satz 1 WHG beträgt der Gewässerrandstreifen an oberirdischen Gewässern innerhalb von im Zusammenhang bebauter Ortsteile fünf Meter und im Außenbereich zehn Meter. Im Übrigen gilt § 38 WHG entsprechend, wenn nicht in diesem Gesetz Abweichendes bestimmt ist.

(2) Der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Böschungsoberkante, im Übrigen ab der Linie des Mittelwasserstandes. An Talsperren beginnt der Gewässerrandstreifen an der Uferlinie bei Höchststau. Die zuständige Wasserbehörde entscheidet im Streitfall über den Verlauf der Böschungsoberkante und der Linie des Mittelwasserstandes.

(3) An oberirdischen Gewässern ist in Gewässerrandstreifen die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln verboten. § 38 Abs. 5 WHG gilt entsprechend. Das Verbot nach Satz 1 reduziert sich auf die ersten fünf Meter des Gewässerrandstreifens,

  1. 1.

    wenn diese vollständig mit Bäumen oder Sträuchern bewachsen sind oder

  2. 2.

    wenn die in den ersten fünf Metern des Gewässerrandstreifens liegende landwirtschaftliche Fläche ganzjährig begrünt ist und nicht umgebrochen wird. Dem steht unbeschadet des § 38 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG nicht entgegen, wenn nach mehr als vierjähriger Standzeit ein Umbruch zum Zweck einer unverzüglichen Erneuerung der bisherigen Begrünung vorgenommen wird. Der Umbruch ist vorher der zuständigen unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Die Aussaat zur Begrünung nach Satz 1 darf keine Leguminosen umfassen.

(4) Abweichend von § 38 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WHG kann die zuständige Wasserbehörde auf Ackerflächen, auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von mindestens fünf Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen), das Entfernen standortgerechter Bäume und Sträucher zulassen.

§ 30 ThürWG,TH Gewässerunterhaltung (zu den §§ 36 Abs. 1 Satz 1, 39 sowie 40 Abs. 3 und 4 WHG)

(1) Zur Gewässerunterhaltung gehört auch die Bekämpfung von Schädlingen, die die Standsicherheit von Uferböschungen und Dämmen beeinträchtigen.

(2) Wird die Pflicht aus § 36 Abs. 1 Satz 1 WHG verletzt, so haftet der Verursacher für die dem Gewässerunterhaltungspflichtigen entstehenden Mehraufwendungen.

(3) Ist strittig, wem die Unterhaltung einer Anlage in, an, über und unter einem oberirdischen Gewässer obliegt, so entscheidet die zuständige Wasserbehörde.

(4) Für Unterhaltungsmaßnahmen nach Absatz 1 gilt § 40 Abs. 3 und 4 WHG entsprechend.

§ 31 ThürWG,TH Gewässerunterhaltungspflichtige (zu § 40 WHG)

(1) Die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung obliegt dem Land.

(2) Die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung obliegt ab dem 1. Januar 2020 den durch das Thüringer Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden gegründeten Gewässerunterhaltungsverbänden. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 obliegt die Unterhaltung an Gewässern zweiter Ordnung weiterhin den jeweiligen Gemeinden oder den von ihnen gegründeten Verbänden.

(3) Mitglieder der Gewässerunterhaltungsverbände nach Absatz 2 Satz 1 sind die im jeweiligen Verbandsgebiet liegenden Gemeinden. Eigentümer von Grundstücken oder Anlagen, die als Erschwerer nach Absatz 6 herangezogen werden, können auf Antrag Mitglied des Gewässerunterhaltungsverbandes werden, in dessen Verbandsgebiet die Grundstücke oder Anlagen gelegen sind. Das Nähere regelt die Verbandssatzung.

(4) Das Land wird im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Gewässerunterhaltungsverband Tätigkeiten der Gewässerunterhaltung nach Absatz 1 oder der Unterhaltung von Deichen oder Hochwasserschutzanlagen nach § 57 Abs. 1 von dem Gewässerunterhaltungsverband vornehmen lassen, auf dessen Verbandsgebiet sich das Gewässer erster Ordnung oder der Deich oder die Hochwasserschutzanlage befindet, soweit dem keine wasserwirtschaftlichen Gründe entgegenstehen. In der Vereinbarung über die Vornahme von Tätigkeiten nach Satz 1 ist auch die Kostenerstattung durch das Land zu regeln. Die Kosten der Übernahme von Tätigkeiten nach Satz 1 dürfen die Kosten, die dem Land bei eigener Ausführung dieser Tätigkeiten entstehen würden, nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht für den Betrieb überregional bedeutsamer Deiche und Hochwasserschutzanlagen.

(5) Der Gewässerunterhaltungspflichtige nach Absatz 2 Satz 1 hat Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 WHG und solche Ausbaumaßnahmen, die in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG enthalten sind, durchzuführen, wenn das Land die Kosten trägt. Über Art und Umfang der Maßnahme ist das Einvernehmen des Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz einzuholen.

(6) Erhöhen sich die Kosten des Landes für die Gewässerunterhaltung nach Absatz 1, die Kosten der Gewässerunterhaltungsverbände nach Absatz 2 Satz 1 oder der Mitgliedsgemeinden nach Absatz 2 Satz 2, insbesondere weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer oder Einleitungen die Unterhaltung erschweren, so kann der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage oder der Verursacher zum Ersatz der Mehrkosten herangezogen werden. Die Regelungen zu Organisation und Struktur der Gewässerunterhaltung und deren Finanzierung werden nach Ablauf von vier Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes evaluiert. Die oberste Wasserbehörde legt der Landesregierung spätestens sechs Monate nach Ablauf der Evaluierungsfrist einen schriftlichen Bericht vor.

(7) § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 WHG findet keine Anwendung.

(8) Die Gewässerunterhaltungspflichtigen nach Absatz 2 Satz 1 erstellen einen Plan zur Unterhaltung der Gewässer (Gewässerunterhaltungsplan). Der Gewässerunterhaltungsplan muss mindestens die Benennung und Beschreibung der geplanten Maßnahmen, die Art und Weise ihrer Ausführung und die zu erwartenden Kosten enthalten. Die Gewässerunterhaltungspflichtigen setzen sich mit der jeweiligen Mitgliedsgemeinde über den Gewässerunterhaltungsplan ins Benehmen. Die Gewässerunterhaltungspflichtigen holen bei der Aufstellung der Gewässerunterhaltungspläne die Stellungnahmen der örtlich zuständigen Wasser-, Naturschutz-, Landwirtschafts-, Fischerei- und Forstbehörden ein.

§ 32 ThürWG,TH Finanzierung der Gewässerunterhaltung an Gewässern zweiter Ordnung

(1) Die Gewässerunterhaltungsverbände nach § 31 Abs. 2 Satz 1 erhalten aus dem Haushalt der obersten Wasserbehörde angemessene Zuweisungen zur Erfüllung ihrer Aufgabe. Die Zuweisungen richten sich an dem für die Erfüllung der Gewässerunterhaltung (§ 39 WHG und § 30) erforderlichen Bedarf aus und werden vom Land vollständig getragen. Die Maßstäbe für diesen Bedarf, die Verteilung auf die Gewässerunterhaltungsverbände sowie die Anforderungen an das Zuweisungsverfahren und die Verwendung der Zuweisung werden durch Verwaltungsvorschrift der obersten Wasserbehörde im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium unter Anhörung des Gemeinde- und Städtebundes festgelegt.

(2) Sofern die Unterhaltung an Gewässern zweiter Ordnung von den Gemeinden oder den von ihnen zur Unterhaltung gegründeten Verbänden nach § 31 Abs. 2 Satz 2 durchgeführt wird, erhalten die Gemeinden angemessene Zuweisungen aus dem Haushalt der obersten Wasserbehörde; sie werden vom Land vollständig getragen. Die Maßstäbe für die Zuweisung an die Mitgliedsgemeinden werden durch Verwaltungsvorschrift der obersten Wasserbehörde im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium unter Anhörung des Gemeinde- und Städtebundes festgelegt.

(3) § 42 Abs. 2 WHG findet keine Anwendung.

§ 33 ThürWG,TH Unterhaltung von Talsperren

(1) Dem Land obliegt die Unterhaltung einschließlich des Betriebes und der Instandsetzung oder die Beseitigung der in Anlage 4 genannten Talsperren. Wird eine in Satz 1 genannte Talsperre beseitigt, geht der Abschnitt des Gewässers, in dem sich die Talsperre befunden hat, auf den für die Unterhaltung dieses Gewässers zuständigen Unterhaltungspflichtigen über. Eine ordnungsgemäße Beseitigung im Sinne des Satzes 2 liegt vor, wenn sich der Gewässerabschnitt, in dem sich die Talsperre befand, in einem Zustand befindet, der einer ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung (§ 39 WHG und § 30) entspricht. Eine Talsperre nach Satz 1 soll saniert werden, wenn der Betrieb der Talsperre für eine Aufgabenerfüllung des Landes erforderlich ist; darunter fallen auch agrarstrukturelle und landeskulturelle Interessen.

(2) Die Unterhaltungslast nach Absatz 1 Satz 1 kann auf Antrag einem Dritten übertragen werden, wenn der Betrieb der Talsperre technisch und wirtschaftlich gesichert ist; § 40 Abs. 2 WHG gilt entsprechend. Mit der Zustimmung nach § 40 Abs. 2 WHG gilt die Zulassung zur Benutzung des Gewässers insoweit als erteilt, als dies zur Erfüllung der Unterhaltungslast nach Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme der Beseitigung erforderlich ist. Inhalt und Umfang der Zulassung kann auf Antrag oder von Amts wegen durch die zuständige Wasserbehörde festgestellt werden. Der Antrag nach Satz 1 kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der öffentlichen Bekanntgabe der Entscheidung der zuständigen Behörde für die Beseitigung der Talsperre erfolgen. Wird die Unterhaltungslast nach Satz 1 übertragen, fördert das Land die Unterhaltungskosten in pauschalierter Form und die Instandsetzungskosten nach Maßgabe des Haushaltsplanes mit bis zu 75 vom Hundert für die der Übertragung folgenden fünf Jahre.

(3) Unbeschadet des Absatzes 4 wird die Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1 von der Thüringer Fernwasserversorgung wahrgenommen; für die Erfüllung dieser Aufgabe gelten die Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die Fernwasserversorgung (ThürFWG) in der Fassung vom 5. März 2003 (GVBl. S. 145) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des § 17 Abs. 2 Satz 3 ThürFWG entsprechend. Für die Finanzierung der Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 17 Abs. 2 Satz 1 und 4 ThürFWG entsprechend.

(4) Für die in Anlage 4 genannten Talsperren, bei denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgrund einer Vereinbarung mit Dritten bereits mit der Sanierung begonnen wurde, gilt § 67 Abs. 5 Satz 2 bis 5 des Thüringer Wassergesetzes in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648) anstelle der Regelung des Absatzes 1 fort.

§ 34 ThürWG,TH Übertragung der Unterhaltungslast

Die zuständige Wasserbehörde kann

  1. 1.

    abweichend von § 31 Abs. 1 und 2 die Unterhaltungspflicht ganz oder teilweise auf diejenigen Eigentümer von Grundstücken oder Anlagen, die aus der Gewässerunterhaltung Vorteile haben oder die die Gewässerunterhaltung erschweren,

  2. 2.

    die Unterhaltung einer Talsperre nach § 33 Abs. 1 ganz oder teilweise auf denjenigen Inhaber einer wasserrechtlichen Erlaubnis, gehobenen Erlaubnis, Bewilligung oder eines alten Rechts, der aus der Unterhaltung insoweit Vorteile hat, als er Inhaber eines Staurechts ist,

übertragen.

§ 35 ThürWG,TH Ausbaupflicht

(1) Die zuständige Wasserbehörde kann Unterhaltungspflichtige zum Ausbau eines Gewässers verpflichten, wenn dies zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist; dies gilt nicht für Bundeswasserstraßen.

(2) § 31 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Die vom Ausbau eines Gewässers bevorteilte Gemeinde hat entsprechend ihres Anteils am Vorteil dem Gewässerunterhaltungsverband dessen Kosten zu ersetzen.

§ 36 ThürWG,TH Schiff- und Floßfahrt

Das für Schifffahrt zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Gewässer Rechtsverordnungen insbesondere über

  1. 1.

    die Zulassung und den Betrieb von Wasserfahrzeugen, über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung und den Entzug der Zulassung,

  2. 2.

    das Erfordernis und die Voraussetzungen für Fahrerlaubnisse zum Führen von Wasserfahrzeugen sowie die Voraussetzungen zur Erteilung und zum Entzug der Fahrerlaubnis

zu erlassen.

§ 37 ThürWG,TH Stauanlagen, unbefugtes Aufstauen und Ablassen

(1) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung Vorschriften über Planung, Bau, Inbetriebnahme, Betrieb, Steuerung und Unterhaltung von Stauanlagen erlassen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere Regelungen getroffen werden über

  1. 1.

    Überwachungs- und Anordnungsbefugnisse der für die Überwachung der Stauanlagen zuständigen Behörden gegenüber dem Betreiber der Stauanlage,

  2. 2.

    angemessene Fristen zur Anpassung bestehender Stauanlagen an die allgemein anerkannten Regeln der Technik,

  3. 3.

    die Pflichten des Betreibers der Stauanlage zur Durchführung einer Eigenüberwachung und

  4. 4.

    die Mindestwasserabgabe, die Durchgängigkeit und die ökologische Funktionsfähigkeit.

In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch geregelt werden, wie die allgemein anerkannten Regeln der Technik auf kulturhistorisch bedeutsame Stauanlagen, von denen eine geringe Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht, anzuwenden sind.

(2) Es ist verboten, aufgestautes Wasser so abzulassen, dass für fremde Grundstücke oder Anlagen oder das Gewässer selbst Gefahren oder Nachteile entstehen, die Ausübung von Rechten und Befugnissen zur Benutzung des Gewässers beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird.

(3) Sobald das Wasser über die zugelassene Höhe wächst, hat der Betreiber ohne Anspruch auf Entschädigung das aufgestaute Wasser nach Maßgabe des Absatzes 2 abzulassen, bis das Wasser wieder auf die zugelassene Stauhöhe gesunken ist.

§ 38 ThürWG,TH Anschluss von Stauanlagen an fremde Grundstücke

(1) Zugunsten dessen, der eine Stauanlage errichten will, sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der gegenüberliegenden Ufergrundstücke und der dahinter liegenden Grundstücke auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde verpflichtet, den Anschluss zu dulden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Gebäude, Hofräume, Betriebsgrundstücke, Gärten und Parkanlagen.

(3) § 92 Satz 2 und § 95 WHG gelten entsprechend.

§ 39 ThürWG,TH Bewirtschaftung des Grundwassers (zu den §§ 46 und 47 WHG)

(1) Die öffentliche Wasserversorgung genießt den Vorrang vor allen anderen Benutzungen des Grundwassers. Für sonstige Zwecke soll die Entnahme von Grundwasser, das aufgrund seiner Beschaffenheit für die Wasserversorgung nutzbar ist, auf solche Fälle beschränkt werden, in denen bereits genutztes Wasser, Oberflächen- und Niederschlagswasser nicht eingesetzt werden kann.

(2) Die Grundwasserneubildung darf durch Versiegelung des Bodens oder andere Beeinträchtigungen der Versickerung nicht wesentlich eingeschränkt werden; Feuchtgebiete und bedeutende Einsickerungsbereiche sind von baulichen Anlagen freizuhalten. Dies gilt nicht, wenn andere überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen.

(3) Bei Grundwasserabsenkungen ist das entnommene Wasser vor Verunreinigungen zu schützen und - soweit zumutbar und wasserwirtschaftlich geboten - dem Grundwasserleiter wieder zuzuführen.

(4) In den Fällen des § 46 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist eine Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser erforderlich, wenn im Kalenderjahr mehr als 2.000 Kubikmeter entnommen werden. Die Entnahme von Grundwasser für Zwecke des nicht gewerbsmäßigen Gartenbaus in geringen Mengen ist erlaubnisfrei.

§ 40 ThürWG,TH Versickerung von Niederschlagswasser (zu § 46 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 und 3 WHG)

Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die Voraussetzungen regeln, unter denen Niederschlagswasser schadlos versickert werden kann und

  2. 2.

    die zur schadlosen Versickerung von Niederschlagswasser geeigneten Anlagen bestimmen sowie Anforderungen an die Beschaffenheit des zu versickernden Niederschlagswassers stellen.

§ 41 ThürWG,TH Erdaufschlüsse (zu § 49 WHG)

(1) Die Durchführung von Arbeiten im Sinne des § 49 Abs. 1 WHG bedarf der Erlaubnis, wenn die Prüfung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung ergibt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 Nr. 13.4 UVPG durchzuführen ist. Die Erlaubnis kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Thüringer UVP-Gesetzes vom 20. Juli 2007 (GVBl. S. 85) in der jeweils geltenden Fassung entspricht. Die Genehmigung kann mit Inhalts- und Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist zu versagen, wenn wasserwirtschaftliche Belange oder Belange des Wohls der Allgemeinheit wesentlich beeinträchtigt werden.

(2) Abweichend von § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG sind die Arbeiten drei Monate vor Beginn anzuzeigen.

§ 42 ThürWG,TH Öffentliche Wasserversorgung (zu § 50 WHG)

(1) Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend und nachhaltig mit Trink- und Betriebswasser zu versorgen (Träger der öffentlichen Wasserversorgung). Die Versorgungspflicht besteht nicht für

  1. 1.

    Grundstücke im Außenbereich,

  2. 2.

    gewerbliche oder andere Verbraucher mit hohem oder stark schwankendem Wasserbedarf,

  3. 3.

    die Versorgung mit Betriebswasser, wenn es dem Verbraucher zumutbar ist, diesen Bedarf einzuschränken oder anderweitig zu decken.

(2) Die Gemeinden können ihre Aufgaben nach Absatz 1 oder deren Durchführung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen. Sie können insbesondere Wasser- und Bodenverbände bilden. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Dritter bedienen.

(3) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung haben Wassergewinnungsanlagen zu überwachen und bei der Überwachung des nach § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a festgesetzten Wasserschutzgebietes mitzuwirken. Sie haben bestehende Gefahren unverzüglich der zuständigen Wasserbehörde mitzuteilen und auf eine Begrenzung des Schadens hinzuwirken. Die zuständige Wasserbehörde kann geeigneten Mitarbeitern der Versorgungsunternehmen zum Zwecke der Überwachung des Schutzgebietes die Rechte nach § 101 Abs. 1 WHG übertragen. Wenn das Wasserschutzgebiet nach § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a noch nicht festgesetzt ist, gilt die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 für die Einzugsgebiete der Wassergewinnungsanlagen.

(4) Die zuständige Wasserbehörde kann von dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung Angaben verlangen über

  1. 1.

    Menge und Qualität des im Versorgungsgebiet abgegebenen Wassers,

  2. 2.

    Umfang und Struktur des Wasserverbrauchs und -bedarfs sowie

  3. 3.

    Maßnahmen zur Verbesserung des sparsamen Umgangs mit Wasser im Versorgungsgebiet.

(5) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung sollen die Bevölkerung des Versorgungsgebietes in geeigneter Form insbesondere über Angaben nach Absatz 4 Nr. 1 und 2 unterrichten. § 50 Abs. 3 Satz 2 WHG bleibt unberührt.

§ 43 ThürWG,TH Fernwasserversorgung

Die örtliche Wassergewinnung zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung kann auch durch den Bezug von Wasser aus ortsfernen Wasservorkommen (Fernwasser) ersetzt oder ergänzt werden, wenn

  1. 1.

    ausreichende örtliche Wasservorkommen nicht vorhanden sind,

  2. 2.

    eine Nutzung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist,

  3. 3.

    die örtlichen Wasservorkommen aufgrund natürlicher Gegebenheiten für eine Nutzung nicht in Frage kommen oder nicht mehr genutzt werden können, weil sie verunreinigt sind oder ihre Aufbereitung zu Trinkwasser mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist oder ihre Nutzung den Natur- oder Wasserhaushalt erheblich beeinträchtigen könnte, oder

  4. 4.

    die Fernwasserversorgung Bestandteil eines gebietsübergreifenden Verbundes ist oder werden soll, der im Interesse einer regionalen sicheren öffentlichen Wasserversorgung oder im Interesse einer regionalen ökologischen Ausgeglichenheit sinnvoll ist.

§ 44 ThürWG,TH Eigenkontrolle (zu § 50 Abs. 5 WHG)

Über § 50 Abs. 5 WHG hinaus kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung allgemein festlegen, dass die Träger der öffentlichen Wasserversorgung auf ihre Kosten die Beschaffenheit des zur Wasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) zu untersuchen oder untersuchen zu lassen haben. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann geregelt werden,

  1. 1.

    dass Untersuchungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen oder von nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung für die durchzuführenden Aufgaben akkreditierten Stellen durchzuführen sind,

  2. 2.

    in welcher Art und Häufigkeit und in welchem Umfang Proben zu entnehmen und auf welche Parameter zu untersuchen sind,

  3. 3.

    in welcher Form, in welchen Fällen, in welchen Zeitabständen und an welche Stellen die Untersuchungsergebnisse mitzuteilen sind.

In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch die Voraussetzungen für die Anerkennung als staatlich anerkannte Stellen sowie das Anerkennungsverfahren geregelt werden.

§ 45 ThürWG,TH Wasserschutzgebiete (zu § 52 Abs. 1 WHG)

Für mehrere Wasserschutzgebiete kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung Anordnungen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG treffen. § 66 Abs. 1 und 3 findet keine Anwendung. Die Befugnisse der zuständigen Wasserbehörde nach § 51 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 WHG bleiben unberührt.

§ 46 ThürWG,TH Heilquellenschutz (zu § 53 WHG)

(1) Über die Anerkennung einer Heilquelle und deren Widerruf nach § 53 Abs. 2 WHG entscheidet das für das öffentliche Gesundheitswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde.

(2) Eigentümer und Betreiber einer staatlich anerkannten Heilquelle sind verpflichtet, das Heilwasser in regelmäßigen, von dem für das öffentliche Gesundheitswesen zuständigen Ministerium zu bestimmenden Abständen auf eigene Kosten bakteriologisch, chemisch und physikalisch prüfen und untersuchen zu lassen und das Untersuchungsergebnis der oberen Gesundheitsbehörde und der zuständigen Wasserbehörde mitzuteilen. Sie haben die Überwachung ihrer Betriebe und Anlagen durch das zuständige Gesundheitsamt und die zuständige Wasserbehörde zu dulden; ihnen können besondere Betriebs- und Überwachungspflichten auferlegt werden, die im Interesse der Erhaltung der Heilquelle erforderlich sind.

§ 47 ThürWG,TH Pflicht zur Abwasserbeseitigung (zu § 56 WHG)

(1) Die Abwasserbeseitigung obliegt der Gemeinde, in der das Abwasser anfällt (Abwasserbeseitigungspflichtige), soweit die Abwasserbeseitigungspflicht nach den Absätzen 6 bis 13 nicht einem anderen obliegt. Die Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) sowie des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) jeweils in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(2) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde nach Absatz 1 umfasst auch die Beseitigung des Inhalts abflussloser Gruben.

(3) Abwasser aus Siedlungsgebieten (Ortschaften oder Ortsteile) ist durch Abwasseranlagen des Abwasserbeseitigungspflichtigen nach Absatz 1 zu entsorgen, wenn das Siedlungsgebiet mehr als 200 Einwohner umfasst. Abwasser aus Siedlungsgebieten, in denen weniger als 200 Einwohner erfasst sind, ist durch Abwasseranlagen des Abwasserbeseitigungspflichtigen nach Absatz 1 zu beseitigen, wenn dies aus wasserwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Wasserwirtschaftliche Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn die Gewässergüte im Siedlungsgebiet nicht dem gesetzlich geforderten Zustand entspricht oder die Lage des Siedlungsgebietes in einem Einzugsgebiet eines Wasser- oder Heilquellenschutzgebietes dies erfordert. § 53 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung bleibt unberührt. Bei der Bemessung der Einwohnerzahl nach den Sätzen 1 und 2 soll die demographische Entwicklung des Siedlungsgebietes, so wie sie sich voraussichtlich im Jahr 2035 darstellen wird, berücksichtigt werden. Ist für ein Grundstück vom Abwasserbeseitigungspflichtigen nach Absatz 1 die Entsorgung des häuslichen Abwassers aus Haushaltungen durch Abwasseranlagen des Grundstückseigentümers, insbesondere Kleinkläranlagen, vorgesehen, kann der Grundstückseigentümer verlangen, dass ihn der Abwasserbeseitigungspflichtige nach Absatz 1 bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der Kleinkläranlage umfassend berät.

(4) Nach Ablauf von drei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes überprüft das Land unter Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände die Auswirkungen der Regelungen des Absatzes 3 auf die Entwicklungen der Abwasserentsorgung, insbesondere im ländlichen Raum und im Hinblick auf den erreichten Anschlussgrad an die öffentliche Abwasserentsorgung.

(5) Angefallenes Abwasser, der Schlamm aus Kleinkläranlagen sowie der Inhalt abflussloser Gruben sind dem Abwasserbeseitigungspflichtigen nach Absatz 1 zu überlassen. Er kann, soweit anderweitig nichts Weitergehendes geregelt ist, bestimmen, wie das angefallene Abwasser zu überlassen ist. Er kann insbesondere vorschreiben, dass das Abwasser vor der Überlassung oder Einleitung behandelt werden muss. Die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach Absatz 1 können zur Wiederverwertung von Abwasser entsprechende Vorrichtungen einrichten.

(6) Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im Außenbereich abfließt, ist vom Träger der Straßenbaulast zu beseitigen.

(7) Niederschlagswasser, das direkt von dem Grundstück, auf dem es anfällt, im Rahmen des Gemeingebrauchs (§ 25 Abs. 1 Satz 2) in oberirdische Gewässer schadlos eingeleitet werden kann oder das erlaubnisfrei in das Grundwasser eingeleitet wird (§ 46 Abs. 2 WHG), ist von demjenigen, bei dem es anfällt, zu beseitigen. Der kommunalrechtliche Anschluss- und Benutzungszwang bleibt unberührt.

(8) Abwasser, das bei der Mineralgewinnung, bei der Errichtung und dem Betrieb von Erdwärmepumpen, Erdwärmesonden oder Erdwärmekollektoren anfällt, ist von demjenigen zu beseitigen, bei dem es anfällt.

(9) Schmutzwasser im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 WHG aus land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder aus Gärtnereibetrieben ist, soweit es in dem Betrieb anfällt, in dem Betrieb zu verwerten, in dem es anfällt.

(10) Abwasser, das im Rahmen einer Gewässersanierung anfällt, ist von demjenigen zu beseitigen, bei dem es anfällt.

(11) Die zuständige Wasserbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von Absatz 1 zulassen und die Abwasserbeseitigungspflicht widerruflich auf denjenigen übertragen, bei dem das Abwasser anfällt, wenn

  1. 1.

    die öffentliche Abwasserbeseitigung mit einem unvertretbar hohen Aufwand verbunden ist,

  2. 2.

    Gründe des Gewässerschutzes dem nicht entgegenstehen und

  3. 3.

    dies im Hinblick auf die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung zweckmäßig ist.

Dem Antrag eines Dritten, der nicht Abwasserbeseitigungspflichtiger nach Absatz 1 ist, ist eine Stellungnahme der Gemeinde beizufügen. Die Entscheidung nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens mit der Gemeinde. Satz 1 gilt nicht für das Entnehmen und Transportieren des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen und des Inhalts abflussloser Gruben.

(12) Solange und soweit ein anderer als die Gemeinde durch Erlaubnis oder fortgeltende wasserrechtliche Entscheidung zur Einleitung von Abwasser in ein Gewässer befugt ist, obliegt diesem insoweit die Abwasserbeseitigungspflicht. Der kommunalrechtliche Anschluss- und Benutzungszwang bleibt unberührt.

(13) Auf Antrag der Gemeinde kann durch Entscheidung der zuständigen Wasserbehörde die Beseitigung des Abwassers, das aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) stammt und nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40) jeweils in der jeweils geltenden Fassung fällt, widerruflich demjenigen aufgegeben werden, bei dem es anfällt, wenn dies wegen der Beschaffenheit oder Menge des Abwassers zweckmäßig ist. Das Gleiche gilt für Abwasser, das aus Anlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG stammt.

(14) Verpflichtete nach den Absätzen 6 bis 13 können sich zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht zusammenschließen.

(15) Für Bedienstete und die mit einem Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Abwasserbeseitigungspflichtigen nach Absatz 1 gilt § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG entsprechend.

(16) Das Land fördert Maßnahmen der Abwasserbeseitigung der Abwasserbeseitigungspflichtigen nach Absatz 1 mit den im Haushalt zur Verfügung stehenden Mitteln.

§ 48 ThürWG,TH Abwasserbeseitigungskonzept (zu § 55 WHG)

(1) Die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 47 Abs. 1 stellen für ihr gesamtes Gebiet schriftlich dar, wie das in ihrem Siedlungsgebiet anfallende Abwasser beseitigt werden soll (Abwasserbeseitigungskonzept). Das Abwasserbeseitigungskonzept enthält einen Erläuterungsbericht, Tabellen sowie Lage- und Übersichtspläne in einem prüffähigen Maßstab mit Angaben

  1. 1.

    über vorhandene und geplante Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung, deren Einzugsgebiete und den Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme der geplanten Anlagen,

  2. 2.

    über nicht den Anforderungen des § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG entsprechende Einleitungen aus öffentlichen Abwasseranlagen in Gewässer und den Zeitpunkt der vorgesehenen Anpassung der Einleitung an diese Anforderungen,

  3. 3.

    über die grundstücksgenaue Benennung der Teile des Entsorgungsgebietes, in denen das Abwasser nicht durch Abwasseranlagen der Abwasserbeseitigungspflichtigen abgeleitet werden soll (Direkteinleiter),

  4. 4.

    über Gründe, die eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 47 Abs. 11 rechtfertigen, sowie

  5. 5.

    dass für alle Entsorgungswege eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt wurde.

Die betroffenen Behörden sind bei der Aufstellung des Abwasserbeseitigungskonzeptes zu beteiligen. Ihre Stellungnahmen sind dem Abwasserbeseitigungskonzept beizufügen. Das Abwasserbeseitigungskonzept muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach den §§ 27 bis 31 und § 47 WHG ausrichten, darf der Erreichung dieser Ziele nicht entgegenstehen und muss den im jeweiligen Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG gestellten Anforderungen entsprechen. Die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach Absatz 1 informieren die Grundstückseigentümer in Siedlungsgebieten nach § 47 Abs. 3 Satz 2 frühzeitig in geeigneter Weise darüber, wo und zu welchen Zeiten sie den Entwurf des Abwasserbeseitigungskonzeptes einsehen können.

(2) Die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 47 Abs. 1 machen das Abwasserbeseitigungskonzept in geeigneter Weise bekannt und legen das veröffentlichte Abwasserbeseitigungskonzept den zuständigen Wasserbehörden vor. Eigentümer von Grundstücken, die nach dem Abwasserbeseitigungskonzept das auf ihrem Grundstück anfallende häusliche Abwasser aus Haushaltungen durch eigene Abwasserbehandlungsanlagen, insbesondere Kleinkläranlagen, entsorgen sollen, sind hierüber von den Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 47 Abs. 1 in angemessener Frist gesondert schriftlich zu informieren.

(3) Die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 47 Abs. 1 schreiben das Abwasserbeseitigungskonzept regelmäßig in Abständen von sechs Jahren, gerechnet ab dem 30. Juni 2014, sowie bei wesentlichen Änderungen der bisher vorgesehenen Abwasserbeseitigung fort. Ungeachtet des in Satz 1 genannten Termins und der in Satz 1 genannten Zeiträume passen die Abwasserbeseitigungspflichtigen ihr Abwasserbeseitigungskonzept bis zum 30. Juni 2021 den Regelungen des § 47 Abs. 3 an. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Vor Ablauf von 15 Jahren nach Inbetriebnahme einer Kleinkläranlage, die die Anforderungen nach Anhang 1 Buchst. C Abs. 1 der Abwasserverordnung (AbwV) in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) in der jeweils geltenden Fassung einhalten kann, sind die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 47 Abs. 1 gehindert, den Anschluss des betreffenden Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage oder deren Benutzung vorzuschreiben, wenn

  1. 1.

    die Kleinkläranlage aufgrund einer behördlichen Anordnung errichtet wurde oder

  2. 2.

    das Grundstück in den Teilen des Entsorgungsgebiets liegt, in denen das Abwasser nicht durch Abwasseranlagen der Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 47 Abs. 1 abgeleitet werden soll.

§ 49 ThürWG,TH Genehmigungspflicht für das Einleiten und Einbringen von Abwasser in Abwasseranlagen (zu § 58 WHG)

(1) Eine Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 WHG ist für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) nicht erforderlich, wenn die Einleitung aus Abwasserbehandlungsanlagen erfolgt, für die ein baurechtlicher Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis auch die wasserrechtlichen Anforderungen einschließt. Satz 1 gilt entsprechend für das Einbringen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen.

(2) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Indirekteinleitung anstelle der Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 WHG nur einer Anzeige bedarf, sowie für bestimmte, genehmigungsfreie Einleitungen nach Absatz 1 eine Anzeigepflicht vorschreiben.

§ 50 ThürWG,TH Einleiten von Abwasser in Gewässer (zu § 57 WHG)

Die zuständige Wasserbehörde darf die Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser in Gewässer aus einer Kleinkläranlage (§ 2 Nr. 2), die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet oder saniert wird, erteilen, wenn die Anlage über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 18 der Thüringer Bauordnung verfügt. Einleitungen aus anderen Kleinkläranlagen als nach Absatz 1 dürfen zugelassen werden, wenn

  1. 1.

    die Anlage nach dem Abwasserbeseitigungskonzept nach § 48 nicht länger als fünf Jahre betrieben werden soll oder

  2. 2.

    der Nachweis erbracht wird, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden.

Die Erlaubnis nach Satz 1 darf einem anderen als dem Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 47 Abs. 1 nur erteilt werden, wenn ihm die Abwasserbeseitigungspflicht obliegt.

§ 51 ThürWG,TH Genehmigung von Abwasseranlagen (zu § 60 Abs. 3 WHG)

Die Genehmigung nach § 60 Abs. 3 WHG schließt eine erforderliche Baugenehmigung ein. Die zuständige Wasserbehörde entscheidet insoweit im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde.

§ 52 ThürWG,TH Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen (zu § 61 WHG) und Wartung von Kleinkläranlagen

(1) Die Wartung von Kleinkläranlagen hat deren Betreiber sicherzustellen. Der Betreiber einer Kleinkläranlage, die so bemessen ist, dass sie die Anforderungen nach Anhang 1 Buchst. C Abs. 1 AbwV einhalten kann, hat die Wartung der Anlage einem Fachbetrieb zu übertragen, der die Anforderungen der Verordnung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 7 erfüllt. Die Übertragung ist nicht erforderlich, sofern der Betreiber nach den Anforderungen dieser Verordnung die Wartung selbst durchführen kann (fachkundige Eigenwartung).

(2) Bei Kleinkläranlagen, aus denen Abwasser direkt in ein Gewässer eingeleitet wird, obliegt die Kontrolle des Betriebs sowie der Wartung der Anlagen den Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 47 Abs. 1; dies gilt auch, wenn die Abwasserbeseitigungspflicht nach § 47 Abs. 11 übertragen ist.

(3) Dem Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 47 Abs. 1 sind für seine Tätigkeiten nach Absatz 2 vom Betreiber der Anlage seine Kosten und Auslagen zu erstatten. § 11 Abs. 2 bis 5 ThürKAG gilt entsprechend.

(4) Die oberste Wasserbehörde kann zum Schutz der Gewässer durch Rechtsverordnung allgemein festlegen,

  1. 1.

    dass die Betreiber von Abwasseranlagen Untersuchungen des Abwassers, der anfallenden Schlämme oder des von ihnen beeinflussten Gewässers auf ihre Kosten durchzuführen und ein Abwasserkataster zu führen haben, das eine Zusammenstellung über Art, Menge und Herkunft des Abwassers enthält,

  2. 2.

    dass die Betreiber von Abwasseranlagen die Einleitung nicht häuslichen Abwassers Dritter in ihre Anlage auf Kosten der Einleiter durch regelmäßige Untersuchungen zu überwachen haben,

  3. 3.

    dass die Betreiber von Abwasseranlagen die Sicherheit und Funktion ihrer Anlagen sowie den baulichen Zustand auf ihre Kosten daraufhin zu prüfen haben, ob diese den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen und welche weiteren Anforderungen zu berücksichtigen sind,

  4. 4.

    dass Untersuchungen nach den Nummern 1 und 2 sowie Prüfungen nach Nummer 3 von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen oder nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die durchzuführenden Aufgaben akkreditierten Stellen durchzuführen sind,

  5. 5.

    in welchen Zeitabständen und in welcher Form die Untersuchungen und Prüfungen nach den Nummern 1 bis 4 durchzuführen sind,

  6. 6.

    in welcher Form, in welchen Fällen, in welchen Zeitabständen und welchen Stellen die Untersuchungsergebnisse, Aufzeichnungen und Prüfungsergebnisse nach den Nummern 1 bis 4 zu übermitteln sind,

  7. 7.

    in welcher Form und in welchen Zeitabständen die Kontrolle und die Wartung sowie durch wen die Wartung einer Kleinkläranlage durchzuführen ist und welche Anforderungen an Fachbetriebe zur Wartung von Kleinkläranlagen und für die fachkundige Eigenwartung zu stellen sind; in dieser Rechtsverordnung kann auch geregelt werden, wie und in welcher Form personenbezogene Daten zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 2 erhoben und in sonstiger Weise verarbeitet werden.

Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 4 hat auch die Voraussetzungen und das Verfahren der staatlichen Anerkennung zu regeln.

§ 53 ThürWG,TH Informationspflicht (zu § 79 Abs. 2 WHG), Warn- und Alarmdienst, Steuerung von Stauanlagen, Deichgefährdung

(1) Die zuständige Wasserbehörde informiert die zuständigen staatlichen Stellen und die Bevölkerung in von Hochwasser betroffenen Gebieten über Hochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensregeln.

(2) Die oberste Wasserbehörde richtet für Gewässer durch Rechtsverordnung einen Warn- und Alarmdienst ein, mit dem rechtzeitig vor zu erwartendem Hochwasser gewarnt wird. In dieser Rechtsverordnung können zugleich die Meldestellen und das Meldeverfahren bestimmt werden.

(3) Ist die Entstehung eines Hochwassers, von dem Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen können, zu erwarten, so ist die zuständige Behörde befugt, gegenüber den betroffenen Betreibern der in der Anlage 5 aufgeführten Stauanlagen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anzuordnen. Die zuständige Behörde gibt dem betroffenen Betreiber einer Stauanlage nach Anlage 5 den Zeitpunkt bekannt, an dem keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch ein Hochwasser mehr drohen. Mit diesem Zeitpunkt endet die Befugnis nach Satz 1. Die Verantwortlichkeit des Betreibers einer Stauanlage nach Anlage 5 für den ordnungsgemäßen Betrieb im Falle eines Hochwasserereignisses bleibt unberührt.

(4) Die zuständigen Wasserbehörden und die technische Fachbehörde nach § 60 Abs. 1 Satz 1 unterstützen im Falle eines Hochwassers im Rahmen ihrer fachlichen Möglichkeiten die zuständigen Brand- und Katastrophenschutzbehörden. Die Bestimmungen des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(5) § 99a WHG findet bis 31. Dezember 2023 keine Anwendung. Ab dem 1. Januar 2024 wird das Vorkaufsrecht nach § 99a WHG für Maßnahmen an Gewässern erster Ordnung vom Land und an Gewässern zweiter Ordnung von den Gemeinden für sich als eigene Angelegenheit ausgeübt. Vorkaufsrechte nach Satz 2 gehen rechtsgeschäftlich begründeten oder anderen landesrechtlichen Vorkaufsrechten vor.

§ 54 ThürWG,TH Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern (zu § 76 WHG)

(1) Überschwemmungsgebiete nach § 76 Abs. 2 WHG sind durch Rechtsverordnung festzusetzen. Überschwemmungsgebiete nach § 76 Abs. 1 WHG können auch außerhalb von Risikogebieten nach § 73 Abs. 1 Satz 1 WHG durch Rechtsverordnung festgesetzt werden, wenn dies zur Sicherung des Hochwasserabflusses oder zur Vermeidung einer Verschlechterung der Abflussverhältnisse erforderlich ist. Überschwemmungsgebiete nach Satz 2 können erst festgesetzt werden, wenn über die Rechtsverordnung Einvernehmen zwischen der obersten Wasserbehörde und der für das Bauwesen zuständigen obersten Landesbehörde hergestellt ist. Die für festgesetzte Überschwemmungsgebiete geltenden Bestimmungen der §§ 76 bis 78c WHG finden auf Überschwemmungsgebiete nach Satz 2 entsprechende Anwendung.

(2) Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und Gebiete, die bei Hochwasser von Stauanlagen für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden, gelten als festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Abs. 2 WHG.

(3) Auf die nach früherem Recht festgelegten Hochwassergebiete finden die für Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Abs. 2 WHG geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

(4) Einer Zulassung nach § 78a Abs. 2 WHG für Vorhaben nach § 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie 5 bis 7 WHG bedarf es nicht, wenn eine Erlaubnis, gehobene Erlaubnis oder Bewilligung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach diesem Gesetz erteilt wird. Entscheidungen nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ersetzen die Genehmigung nach § 78a Abs. 2 WHG, wenn sie im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde ergehen. Die Voraussetzungen des § 78a Abs. 2 Satz 1 WHG gelten auch für die Entscheidungen nach Satz 1 und 2. Das Einvernehmen nach Satz 2 ist für Planfeststellungen und Plangenehmigungen nicht erforderlich.

(5) Festgesetzte und vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete sowie Überschwemmungsgebiete nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sollen als Erfordernisse der Raumordnung in geeigneter Weise gesichert werden. Auf Überschwemmungsgebiete nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 findet § 5 Abs. 4a Satz 1 und § 9 Abs. 6a Satz 1 des Baugesetzbuches Anwendung.

§ 55 ThürWG,TH Gemeindlicher Wasserwehrdienst

Die Gemeinden haben einen Wasserwehrdienst einzurichten und erforderliche Hilfsmittel bereitzuhalten, wenn sie erfahrungsgemäß durch Hochwasser gefährdet sind. Das Nähere regeln die Gemeinden durch Satzung. In dieser Satzung können die Gemeinden gegenüber ihren Bewohnern Dienste zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgabe des Wasserwehrdienstes unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Bewohner anordnen. Für den gemeindlichen Wasserwehrdienst gelten die Bestimmungen des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes mit Ausnahme seines § 14a entsprechend.

§ 56 ThürWG,TH Unterhaltung der Deiche und Hochwasserschutzanlagen

(1) Die Unterhaltung der Deiche und der dazugehörenden Anlagen sowie anderer Hochwasserschutzanlagen, die im Interesse des Wohls der Allgemeinheit errichtet wurden, ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltungslast.

(2) Zur Unterhaltung der Deiche gehört insbesondere die regelmäßige Pflege der Grasnarbe, die Kontrolle auf Schadstellen und deren Beseitigung sowie die Bekämpfung von Schädlingen.

(3) Ist ein Deich oder eine andere Hochwasserschutzanlage an einem Fließgewässer ganz oder teilweise durch Naturgewalt oder fremdes Eingreifen beschädigt oder zerstört, so kann die zuständige Wasserbehörde den Unterhaltungspflichtigen verpflichten, den Deich oder die Hochwasserschutzanlage wiederherzustellen.

(4) Wird ein Deich durch den Unterhaltungspflichtigen zur Verbesserung des überregionalen Hochwasserschutzes rückgebaut oder rückverlegt und entsteht innerhalb von 25 Jahren nach Beendigung der Maßnahme dadurch im Falle eines Hochwassers ein Schaden an einer landwirtschaftlich genutzten Fläche, hat der Unterhaltungspflichtige den Bewirtschafter der Fläche angemessen zu entschädigen. Die Maßstäbe für die Entschädigung nach Satz 1 werden durch Verwaltungsvorschrift der obersten Wasserbehörde im Einvernehmen mit dem für Landwirtschaft und dem für Finanzen zuständigen Ministerium unter Anhörung des Thüringer Bauernverbandes festgelegt.

§ 57 ThürWG,TH Unterhaltungslast für Deiche und Hochwasserschutzanlagen

(1) Die Unterhaltung der Deiche und der dazugehörenden Anlagen sowie anderer Hochwasserschutzanlagen, die in der Anlage 6 aufgeführt sind, obliegt dem Land. Die Lage der Deiche ergibt sich des Weiteren aus den entsprechenden digitalen Datensätzen, die vom Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz erstellt und öffentlich zugänglich gemacht werden.

(2) Die Unterhaltung der übrigen Deiche und der dazugehörenden Anlagen sowie anderer Hochwasserschutzanlagen, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen, obliegt den nach § 31 Abs. 2 Verpflichteten. Die von der Unterhaltung bevorteilte Gemeinde hat entsprechend ihres Anteils am Vorteil dem Gewässerunterhaltungsverband dessen Kosten zu ersetzen.

(3) Die Unterhaltung der Deiche und der dazugehörenden Anlagen sowie anderer Hochwasserschutzanlagen, die überwiegend den Interessen Einzelner dienen, obliegt den Eigentümern und Besitzern der durch den Deich oder anderen Hochwasserschutzanlagen geschützten Grundstücke.

(4) Mit Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde können andere als die nach den Absätzen 2 und 3 Verpflichteten die Unterhaltungslast übernehmen.

(5) Ist strittig, wem die Unterhaltung eines Deiches oder einer anderen Hochwasserschutzanlage obliegt, so entscheidet die zuständige Wasserbehörde.

§ 58 ThürWG,TH Besondere Pflichten zum Schutz und zur Unterhaltung der Deiche und Hochwasserschutzanlagen

(1) Auf Deichen und ihren beiderseitigen, vom Deichfuß aus mindestens drei Meter breiten Geländestreifen, sind das

  1. 1.

    Entfernen der Grasnarbe,

  2. 2.

    Halten von Geflügel,

  3. 3.

    Weiden und Treiben von Vieh, außer Schafbeweidung,

  4. 4.

    Lagern von Stoffen und beweglichen Sachen und

  5. 5.

    Fahren mit Kraftfahrzeugen und das Reiten

untersagt. Auf Deichen und ihren beiderseitigen, vom Deichfuß aus mindestens fünf Meter breiten Geländestreifen ist das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern untersagt. Die zuständige Wasserbehörde kann von den Verboten nach Satz 1 Ausnahmen zulassen, wenn sie der Unterhaltung des Deiches dienen oder öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Pflege der landeseigenen Deiche soll grundsätzlich durch das flächenbezogen verträgliche Weiden von Schafen erfolgen.

(2) An Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen bedarf

  1. 1.

    die Errichtung baulicher Anlagen,

  2. 2.

    das Verlegen von Leitungen,

  3. 3.

    das Anlegen von Überfahrten und Wegen,

  4. 4.

    die Veränderung am Deichkörper oder an der Hochwasserschutzanlage sowie

  5. 5.

    die Durchführung baulicher Maßnahmen in einer geringeren Entfernung als fünf Meter zum Deichfuß oder der anderen Hochwasserschutzanlage

einer Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde.

(3) Die Anlieger und Hinterlieger von Deichen haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung des Deiches oder der Hochwasserschutzanlage wesentlich erschweren würde oder die Sicherheit des Deiches oder der Hochwasserschutzanlage beeinträchtigen kann.

(4) § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 WHG gelten entsprechend.

§ 59 ThürWG,TH Wasserbehörden

(1) Oberste Wasserbehörde ist das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium.

(2) Obere Wasserbehörde ist das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

(3) Untere Wasserbehörde sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis.

§ 60 ThürWG,TH Technische Fachbehörde

(1) Das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist eine technische Fachbehörde für Angelegenheiten der Wasserwirtschaft und der Gewässerökologie. Es nimmt Aufgaben der Wasserwirtschaft nach Weisung der obersten Wasserbehörde wahr. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere

  1. 1.

    die Erarbeitung wasserwirtschaftlicher Grundlagen,

  2. 2.

    die Ermittlung und Bewertung der nach Menge und Güte erforderlichen Daten für die Ordnung des Wasserhaushalts und die Überwachung des Zustands der Gewässer,

  3. 3.

    alle Angelegenheiten der Hydrogeologie,

  4. 4.

    die Erarbeitung und Bereitstellung hydrogeologisch-bodenkundlicher Grundlagen für Wasser- und Heilquellenschutzgebiete,

  5. 5.

    die Mitwirkung bei der Ermittlung des für die Wasserwirtschaft bedeutsamen Stands der Technik und dessen Weiterentwicklung,

  6. 6.

    die Wahrnehmung des Warn- und Alarmdienstes nach § 53 Abs. 2 und

  7. 7.

    die Durchführung von Probenahmen, deren Untersuchung und Auswertung.

(2) Das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständig für die Prüfung des Nachweises nach § 50 Satz 2 Nr. 2.

(3) Das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist als obere Landesbehörde zuständig für die Anordnungen nach § 53 Abs. 3. Die Zuständigkeit der Brand- und Katastrophenschutzbehörden bleibt unberührt.

(4) Das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz nimmt die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung, der Deiche und Hochwasserschutzanlagen nach Anlage 6 sowie der sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen, die im Eigentum des Landes stehen, wahr.

§ 61 ThürWG,TH Zuständige Wasserbehörde

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen obliegt der zuständigen unteren Wasserbehörde, wenn in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist; sie ist darüber hinaus für die Durchführung von Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach § 65 UVPG für die Errichtung und den Betrieb von Vorhaben nach Anlage 1 Nr. 19.8 und 19.9 UVPG zuständig. Die unteren Wasserbehörden haben der obersten Wasserbehörde die Informationen aus ihrer Vollzugstätigkeit aufzuarbeiten und bereitzustellen, die erforderlich sind, damit Berichts- und Informationspflichten gegenüber den Europäischen Gemeinschaften oder dem Bund erfüllt werden können.

(2) Die obere Wasserbehörde ist zuständig für

  1. 1.

    Rechtsverordnungen zur Festsetzung, Feststellung und Aufhebung von

    1. a)

      Wasserschutzgebieten nach § 51 Abs. 1 und § 106 Abs. 1 WHG sowie nach § 79 Abs. 1,

    2. b)

      Planungsgebieten nach § 86 WHG,

    3. c)

      Heilquellenschutzgebieten nach § 53 Abs. 4 und § 106 Abs. 2 WHG sowie nach § 79 Abs. 3,

    4. d)

      Überschwemmungsgebieten nach den § 76 Abs. 2 WHG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie nach § 106 Abs. 3 WHG.

    Sie ist ferner zuständig, wenn Anordnungen nach § 52 Abs. 2 WHG in Form einer Allgemeinverfügung ergehen.

  2. 2.

    die Führung des Verzeichnisses nach § 23 Abs. 1,

  3. 3.
    1. a)

      Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 68 WHG,

    2. b)

      Bewilligungen, gehobene Erlaubnisse und Erlaubnisse für die Entnahme fester Stoffe und für das Aufstauen und Absenken,

    3. c)

      Anordnungen oder Zulassungen zur Wiederherstellung des früheren Zustands nach § 12 Abs. 2,

    4. d)

      Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit an Stauanlagen nach § 34 Abs. 2 WHG außer an Bundeswasserstraßen,

    5. e)

      die nähere Festlegung von Unterhaltungsmaßnahmen nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG und die Anordnungen nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 WHG,

    6. f)

      Genehmigungen von Anlagen nach § 28 Abs. 1 sowie die Erteilung des Einvernehmens nach § 28 Abs. 4 Satz 1,

    7. g)

      eine Übertragung der Unterhaltungslast nach § 34 Nr. 1,

    8. h)

      Entscheidungen nach § 30 Abs. 3,

    soweit Gewässer erster Ordnung betroffen sind; Buchstabe d gilt auch an Stauanlagen zur Nutzung von Wasserkraft in Gewässern zweiter Ordnung, wenn der Betrieb einer Stauanlage in einem Gewässer erster Ordnung dem Betrieb einer Wasserkraftanlage dient,

  4. 4.

    Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 68 WHG für Pumpspeicherwerke,

  5. 5.

    Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 68 WHG, soweit der Gewässerausbau durch das Freilegen von Grundwasser erfolgt,

  6. 6.

    die Überwachung und Anordnung von Maßnahmen nach § 36 Abs. 2 Satz 3 WHG an Stauanlagen, bei denen die Höhe des Absperrbauwerks vom tiefsten Punkt der Gründungssohle bis zur Krone mehr als fünf Meter oder der Gesamtstauraum mehr als 100.000 Kubikmeter beträgt,

  7. 7.

    die Genehmigung des Baus, des Betriebs oder der wesentlichen Änderung von Abwasseranlagen nach § 60 Abs. 3 WHG sowie die Erteilung einer für die Einleitung aus einer derartigen Anlage in ein Gewässer erforderlichen Erlaubnis; bei einer Anlage nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WHG nur dann, wenn diese Anlage

    1. a)

      für organisch belastetes Abwasser von mehr als 3.000 kg/d BSB5 (roh) oder

    2. b)

      für anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 1.500 Kubikmeter Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist;

    ein Einwohnerwert ist die organisch-biologisch abbaubare Belastung, die einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) von 60 Gramm Sauerstoff pro Tag entspricht,

  8. 8.

    die Verpflichtung nach § 56 Abs. 3 für die in Anlage 6 genannten Deiche und Hochwasserschutzanlagen,

  9. 9.

    die Zulassung von Ausnahmen nach § 58 Abs. 1 Satz 3 und Genehmigungen nach § 58 Abs. 2 für die in Anlage 6 genannten Deiche und Hochwasserschutzanlagen,

  10. 10.
    1. a)

      die Ermittlung und Darstellung von Überschwemmungsgebieten nach § 76 Abs. 3 WHG,

    2. b)

      die Zulassung der Ausweisung neuer Baugebiete nach § 78 Abs. 2 WHG,

    3. c)

      behördliche Entscheidungen nach § 78a Abs. 5 Satz 2 WHG,

  11. 11.

    die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nach §§ 19 Abs. 4 und 71 Abs. 2 Satz 1 sowie für Verfahren über Entschädigungen, soweit sie auch für die Zulassung des Vorhabens zuständig ist,

  12. 12.

    den Ausgleich von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen nach § 22 WHG,

  13. 13.

    die Anerkennung von Sachverständigen und sachverständigen Stellen,

  14. 14.

    die Mitwirkung in schifffahrtsrechtlichen Angelegenheiten,

  15. 15.

    die Erteilung der Erlaubnis für Gewässerbenutzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 WHG sowie die Genehmigung der Indirekteinleitung nach § 58 Abs. 1 und § 59 Abs. 2 WHG, die mit der Errichtung und dem Betrieb oder einer wesentlichen Änderung einer in Anhang 1 Spalte d Buchst. E 4. BImSchV bezeichneten genehmigungsbedürftigen Anlage verbunden ist,

  16. 16.

    das Führen des Wasserbuchs nach § 87 WHG und § 22,

  17. 17.

    Feststellungen nach § 78 Abs. 2 Satz 2,

  18. 18.

    den Vollzug der Bestimmungen des Wassersicherstellungsgesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817) in der jeweils geltenden Fassung,

  19. 19.

    die Abgabe von Stellungnahmen und Einvernehmenserklärungen in Verfahren von Bundes-, obersten und oberen Landesbehörden, soweit neben der oberen Wasserbehörde auch die zuständige untere Wasserbehörde oder die technische Fachbehörde nach § 60 Abs. 1 Satz 1 in diesem Verfahren zu beteiligen wären,

  20. 20.

    die Genehmigung nach § 28, die Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 68 WHG für Talsperren der Anlage 4 in der Unterhaltungslast des Landes und die Übertragung der Unterhaltungslast nach § 34 Nr. 2,

  21. 21.

    Bewilligungen, gehobene Erlaubnisse und Erlaubnisse für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 WHG an Talsperren, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen,

  22. 22.

    wasserrechtliche Angelegenheiten nach den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes bei Vorhaben, die in Zusammenhang mit der Einstellung des Wismutbergbaus stehen,

  23. 23.

    wasserrechtliche Angelegenheiten nach den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes bei Vorhaben, die in Zusammenhang mit dem Kalibergbau stehen,

  24. 24.

    die Erteilung des Einvernehmens, des Benehmens oder die Abgabe von Stellungnahmen in Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben, die

    1. a)

      § 17 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) in der jeweils geltenden Fassung,

    2. b)

      § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439) in der jeweils geltenden Fassung oder

    3. c)

      § 28 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung

    unterliegen.

Sie ist ferner zuständig, wenn bei einer Angelegenheit auch die Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde gegeben ist, aber der Schwerpunkt der Sache bei der oberen Wasserbehörde liegt. Sie ist zuständige Aufsichtsbehörde für die Wasser- und Bodenverbände, die Aufgaben nach § 2 Nr. 1, 2, 5, 8, 9 und 11 WVG wahrnehmen.

(3) Die oberste Wasserbehörde kann abweichend von den Absätzen 1 bis 2 die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einer anderen Wasserbehörde übertragen, wenn dies wegen der grundsätzlichen Bedeutung oder der besonderen Schwierigkeit der Angelegenheit erforderlich ist oder wenn mehrere Wasserbehörden in derselben Sache zuständig sind. Ist auch eine Behörde eines anderen Bundeslandes zuständig, so kann die oberste Wasserbehörde mit der zuständigen Behörde des anderen Bundeslandes eine gemeinsame zuständige Behörde vereinbaren.

(4) Kommt eine zuständige Wasserbehörde oder die technische Fachbehörde nach § 60 Abs. 1 Satz 1 einer schriftlichen Weisung der zuständigen Fachaufsichtsbehörde innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann die zuständige Fachaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der angewiesenen Behörde treffen und vollziehen. Hierfür gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 62 ThürWG,TH Verwaltungsverfahren

(1) Die für die Entscheidung der zuständigen Wasserbehörde erforderlichen Unterlagen (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen) hat derjenige vorzulegen, der die Entscheidung beantragt oder in dessen Interesse sie ergehen soll. Unvollständige, mangelhafte oder offensichtlich unzulässige Anträge oder Anzeigen können ohne Durchführung des Verwaltungsverfahrens zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller die ihm mitzuteilenden Mängel nicht innerhalb einer gesetzten Frist behebt.

(2) Werden Benutzungen ohne die erforderlichen Erlaubnisse oder Bewilligungen ausgeübt, Gewässer oder Anlagen ohne die erforderliche Genehmigung, Anzeige, Eignungsfeststellung oder Planfeststellung ausgebaut, errichtet, eingebaut, verwendet, beseitigt oder geändert, so kann die zuständige Wasserbehörde auch anstelle der Untersagung verlangen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird.

§ 63 ThürWG,TH Verfahren bei wasserrechtlichen Entscheidungen

(1) Entscheidungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz bedürfen der Schriftform, es sei denn, dass sie nur eine vorläufige Regelung treffen oder wegen Gefahr im Verzug erlassen werden. Den Verfahrensbeteiligten, die nicht Antragsteller sind, kann die Entscheidung ohne die zugehörigen Planunterlagen mit dem Hinweis bekannt gegeben oder zugestellt werden, wo diese eingesehen werden können.

(2) Sind mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen, können sie durch öffentliche Bekanntgabe ersetzt werden.

(3) Soweit eine wasserrechtliche Entscheidung andere öffentlich-rechtliche Entscheidungen einschließt oder selbst von einer anderen öffentlich-rechtlichen Entscheidung ersetzt wird, ist die ersetzte oder eingeschlossene Entscheidung ausdrücklich zu bezeichnen.

§ 64 ThürWG,TH Sicherheitsleistung

(1) Die zuständige Wasserbehörde und die technische Fachbehörde nach § 60 Abs. 1 Satz 1 können die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit sie erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Verpflichtungen zu sichern oder finanzielle Risiken abzudecken, die bei Unfällen oder Betriebsstörungen entstehen können. Das Land und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind von der Sicherheitsleistung frei. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(2) Art und Höhe der Sicherheit sowie der Begünstigte sind zu bestimmen.

(3) Ist der Grund für die Sicherheitsleistung weggefallen, so ist dem Begünstigten eine Frist zu setzen, binnen derer er die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen seiner Ansprüche nachzuweisen hat. Nach Ablauf der Frist ist die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist.

§ 65 ThürWG,TH Vorläufige Anordnungen, Beweissicherung

(1) Ist ein Verfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz eingeleitet, so kann die zuständige Wasserbehörde zur Sicherung der in Aussicht genommenen Maßnahmen vorläufige Anordnungen treffen, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert. Die Anordnung ist zu befristen.

(2) Zur Feststellung von Tatsachen, die für eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung des Zustandes einer Sache, kann die zuständige Wasserbehörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert würde (Beweissicherungsverfahren).

§ 66 ThürWG,TH Wasser- und Heilquellenschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete

(1) Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung über die Festsetzung von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten und von Überschwemmungsgebieten sind die betroffenen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die Träger öffentlicher Belange zu hören und der Entwurf der Rechtsverordnung mit den zugehörigen Karten während der Dauer eines Monats in den betroffenen Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllenden Gemeinden öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung ist vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Wasserbehörde Bedenken gegen die Festsetzung des Schutzgebietes, des Überschwemmungsgebietes oder den Erlass einzelner Schutzanordnungen sowie Anregungen zu dem Entwurf vorgebracht werden können. Wer Bedenken oder Anregungen vorgebracht hat, die beim Erlass der Rechtsverordnung nicht berücksichtigt wurden, ist über die Gründe zu unterrichten.

(2) Werden Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Beschlüsse zur Festsetzung von Wasser- oder Heilquellenschutzgebieten oder Überschwemmungsgebieten, die nach § 79 Abs. 1 und 3 oder als nach früherem Recht festgelegte Hochwassergebiete fortgelten, nur dadurch geändert, dass die der Festsetzung oder Feststellung zugrunde liegenden analogen Karten durch digitale Karten ersetzt werden, finden Absatz 1 und Satz 3 keine Anwendung. Bei der Ersetzung ist sicherzustellen, dass die ursprünglich festgelegten Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der wasserrechtlich geschützten Gebiete mit den in den digitalen Karten festgelegten Grenzen unter Berücksichtigung von definierten Übertragungs- und Auslegungsgrundsätzen übereinstimmen. Die Rechtsverordnungen über die Festsetzung von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten und von Überschwemmungsgebieten sollen in den betroffenen Gemeinden ortsüblich bekannt gemacht werden.

(3) Die Grenzen des Geltungsbereichs der Rechtsverordnung sind, soweit erforderlich, durch den, in dessen Interesse die Rechtsverordnung erlassen wurde, sonst durch die erlassende Behörde, in der Natur in geeigneter Weise kenntlich zu machen.

(4) Die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes oder eines Heilquellenschutzgebietes nach § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erforderlichen Untersuchungen sind vom Begünstigten durchzuführen. Er hat die für die Festsetzung dieser Gebiete erforderlichen Gutachten vorzulegen. Kommt der Begünstigte der Verpflichtung nach Satz 1 oder 2 nicht nach, so hat er der zuständigen Wasserbehörde die für die Durchführung der erforderlichen Untersuchungen und die für die erforderlichen Gutachten entstehenden Kosten zu erstatten.

§ 67 ThürWG,TH Verfahrensvorschriften (zu § 70 Abs. 1 WHG)

(1) Für die Planfeststellung gelten die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 und der §§ 5 und 6 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit Teil V Abschnitt 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit den Maßgaben, dass

  1. 1.

    § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 73 Abs. 1 und 9 sowie § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 5 und 7 VwVfG nicht anzuwenden ist,

  2. 2.

    wenn Privatrechte streitig sind, den Beteiligten aufgegeben werden kann, eine Entscheidung der ordentlichen Gerichte herbeizuführen,

  3. 3.

    der Plan nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 73 Abs. 2 und 3 Satz 1 VwVfG in den Gemeinden auszulegen ist, in denen eine Beeinträchtigung von Rechten oder rechtlich geschützten Interessen Dritter zu erwarten ist; die Auslegungsfrist kann bis auf zwei Wochen beschränkt werden,

  4. 4.

    den Verfahrensbeteiligten, die nicht Antragsteller sind, die Entscheidung ohne die zugehörigen Planunterlagen mit dem Hinweis zuzustellen ist, wo diese eingesehen werden können.

(2) Für das Bewilligungsverfahren und für das Verfahren für eine gehobene Erlaubnis gilt Absatz 1 entsprechend mit den Maßgaben, dass

  1. 1.

    zusätzlich zu den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Bestimmungen auch § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit den §§ 75, 77 und 78 VwVfG nicht anzuwenden ist,

  2. 2.

    der Bescheid zudem auch Angaben über

    1. a)

      die genaue Bezeichnung des erlaubten oder bewilligten Rechts nach Art, Umfang und Zweck des der Benutzung zugrundeliegenden Plans,

    2. b)

      die Dauer der Erlaubnis oder Bewilligung,

    3. c)

      die Benutzungsbedingungen und Auflagen, soweit erforderlich, den Vorbehalt nachträglicher Auflagen (§ 13 Abs. 1 WHG),

    4. d)

      die Frist für den Beginn der Benutzung,

    5. e)

      die Festsetzung einer Entschädigung, soweit sie einem späteren Verfahren nicht vorbehalten wird,

    enthalten muss,

  3. 3.

    die Nachprüfung des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVerwVfG in Verbindung mit § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VwVfG entfällt.

(3) Für die Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 WHG ist § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 74 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 VwVfG nicht anzuwenden.

(4) Betrifft ein Erlaubnisverfahren eine Gewässerbenutzung von erheblicher Bedeutung für den Wasser- und Naturhaushalt, kann die zuständige Wasserbehörde das Vorhaben öffentlich bekannt machen und mit den Beteiligten erörtern.

§ 68 ThürWG,TH Duldungspflichten

(1) Soweit es die Vorbereitung und die Durchführung des Gewässerausbaus oder eines sonstigen Vorhabens erfordern, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke zu dulden, dass der Unternehmer oder dessen Beauftragte nach vorheriger Ankündigung Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen.

(2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Schäden, so hat der Geschädigte gegen den Unternehmer Anspruch auf Schadenersatz.

§ 69 ThürWG,TH Ausgleichsverfahren zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen (zu § 22 WHG)

Für das Verfahren zum Ausgleich von Rechten und Befugnissen nach § 22 WHG gilt § 67 Abs. 2 Nr. 2 entsprechend. Die Kosten sind auf die Beteiligten nach billigem Ermessen zu verteilen.

§ 70 ThürWG,TH Beschneiungsanlagen

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung oder Erweiterung von Beschneiungsanlagen bedürfen der Genehmigung. Dies gilt auch für den Betrieb bestehender Anlagen, wenn die für die Gewässerbenutzung erteilte wasserrechtliche Zulassung den Betrieb noch nicht umfassend regelt.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt oder widerrufen werden, wenn und soweit dies zum Schutz des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds oder aus Gründen der Wasserwirtschaft, der öffentlichen Sicherheit oder des Allgemeinwohls erforderlich ist. Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch zulässig, um Auswirkungen zu verhüten, die den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild beeinträchtigen können. Zur Beschneiung darf nur Wasser ohne Zusätze verwendet werden.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Thüringer UVP-Gesetzes entspricht, wenn danach eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

§ 71 ThürWG,TH Enteignungsrecht

(1) Für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, im Interesse einer geordneten Wasserwirtschaft, der Gewässerunterhaltung und der Aussiedlung aus Überschwemmungsgebieten ist die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung zulässig. Die §§ 96 bis 98 WHG gelten entsprechend.

(2) Die zuständige Wasserbehörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung fest. Die Zulässigkeit von Enteignungen richtet sich nach den Bestimmungen des Thüringer Enteignungsgesetzes.

§ 72 ThürWG,TH Entschädigung (zu den §§ 96 bis 98 WHG)

(1) Für Entschädigungen nach diesem Gesetz, die außerhalb eines Enteignungsverfahrens zu leisten sind, gelten die §§ 96 bis 98 WHG entsprechend.

(2) Für nach diesem Gesetz oder nach dem Wasserhaushaltsgesetz festgesetzte Entschädigungsleistungen gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung mit Ausnahme der §§ 883 bis 898, soweit in den §§ 35 bis 37 ThürVwZVG nichts anderes bestimmt ist.

§ 73 ThürWG,TH Ausgleich (zu § 99 WHG)

(1) Der Ausgleich nach § 99 WHG ist an den Nutzungsberechtigten zu leisten.

(2) Der Ausgleich ist durch einen für das Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. Der Anspruch entfällt, wenn ein Antrag nicht bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres gestellt wird. Wird die Ausgleichszahlung ganz oder teilweise verweigert, kann Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden.

(3) Ein Ausgleich wird nicht geleistet, soweit die wirtschaftlichen Nachteile

  1. 1.

    50 Euro pro Jahr und Betrieb nicht übersteigen,

  2. 2.

    durch zumutbare Maßnahmen auf den betroffenen Flächen ausgeglichen werden können oder

  3. 3.

    durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden.

(4) Verstößt der Nutzungsberechtigte gegen eine Schutzbestimmung, Anordnung oder Auflage, die sich auf die Bewirtschaftung bezieht, kann die Ausgleichszahlung ganz oder teilweise versagt oder auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückverlangt werden.

(5) Die mit der Überwachung betrauten Behörden sind befugt, Boden-, Pflanzen-, Düngemittel- und Pflanzenschutzmittelproben ohne Entschädigung zu entnehmen.

§ 74 ThürWG,TH Gewässeraufsicht, Gewässerschauen (zu § 100 WHG)

(1) Die Gewässeraufsicht nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG obliegt der unteren Wasserbehörde. Die Gewässeraufsicht nach § 100 Abs. 2 WHG obliegt der für die Zulassung zuständigen Wasserbehörde.

(2) Ergeben sich infolge der Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 Anhaltspunkte, dass Maßnahmen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG erforderlich sind, teilt die untere Wasserbehörde dies der zuständigen Behörde mit. Diese veranlasst die nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG notwendigen Maßnahmen.

(3) Im Rahmen der Gewässeraufsicht haben die zuständigen Wasserbehörden und die technische Fachbehörde nach § 60 Abs. 1 Satz 1 die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Gefahren von der Allgemeinheit abzuwehren, die durch den Zustand oder die Benutzung der Gewässer, der Ufer, der Deiche, der Überschwemmungs-, Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete hervorgerufen werden. Die §§ 4 bis 10 und 68 bis 74 des Polizeiaufgabengesetzes vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

(4) Beim Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz werden Schaukommissionen für die Gewässer erster Ordnung und bei den unteren Wasserbehörden Schaukommissionen für die Gewässer zweiter Ordnung gebildet. Die Schaukommissionen unterstützen die Wasserbehörden und die technische Fachbehörde nach § 60 Abs. 1 Satz 1 durch Schauen der natürlichen fließenden oberirdischen Gewässer, der Gewässerrandstreifen und der Wasserschutzgebiete. Gewässerschauen finden mindestens alle fünf Jahre statt. Für die Schaukommissionen gelten die Rechte und Pflichten nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 und 6 WHG entsprechend. Beim Schauen der oberirdischen Gewässer ist auch der Zustand der Überschwemmungsgebiete und der dem Hochwasserschutz dienenden Anlagen mit einzubeziehen. Bei den Wasserschutzgebieten sind insbesondere die Schutzzonen I und II zu begehen. Die Ergebnisse der Gewässerschauen werden von der zuständigen Behörde im Internet veröffentlicht.

(5) Die Schaukommissionen setzen sich aus je einem Vertreter der ausrichtenden Behörde nach Absatz 4 Satz 1, bei Gewässern erster Ordnung einem Vertreter der oberen und unteren Wasserbehörde, einer Landwirtschaftsbehörde und

  1. 1.

    bei oberirdischen Gewässern aus je einem Vertreter der unteren Naturschutzbehörde, der Fischereibehörde und einem Vertreter des örtlich zuständigen Gewässerunterhaltungsverbandes,

  2. 2.

    bei Wasserschutzgebieten aus je einem Vertreter des Wasserversorgungsunternehmens, der örtlich zuständigen Gemeindeverwaltung und der Gesundheitsbehörde

zusammen. Einem gemeinsamen Vertreter der nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Vereinigungen sowie einem Vertreter des Bauernverbandes ist die Teilnahme an den Schauen zu ermöglichen. Dritte können hinzugezogen werden.

(6) Sollen im Rahmen von Gewässerschauen Grundstücke oder bauliche Anlagen betreten werden, ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte zu benachrichtigen. Entstehen im Rahmen von Gewässerschauen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz.

(7) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung für Unternehmen, die in ein Register nach Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EU) 2017/1505 der Kommission vom 28. August 2017 (ABl. L 222 vom 29.8.2017, S. 1), eingetragen sind, Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen regeln, soweit die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes vorgesehen sind. Dabei können auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Rücknahme von Erleichterungen oder die ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen für den Fall, dass die Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn der Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung bescheinigt. Überwachungsrechtliche Erleichterungen können insbesondere zu

  1. 1.

    Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen,

  2. 2.

    Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,

  3. 3.

    Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten,

  4. 4.

    Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und

  5. 5.

    der Häufigkeit der behördlichen Überwachung

vorgesehen werden. Unberührt bleiben Überwachungsmaßnahmen, die nach § 4 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden.

§ 75 ThürWG,TH Pflichten bei Änderungen der Wasserbeschaffenheit (zu § 89 WHG)

Die für die nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nach § 89 WHG Verantwortlichen haben die erforderlichen Maßnahmen zur Schadensermittlung, Schadensbegrenzung und zur Beseitigung der nachteiligen Veränderungen durchzuführen. Die Beseitigung hat sich an den Bewirtschaftungszielen nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 WHG sowie den jeweiligen Maßnahmenprogrammen nach § 82 WHG auszurichten.

§ 76 ThürWG,TH Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (Abweichung von § 23 WHG)

Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Umfang der Ermächtigungen der Bundesregierung gemäß den §§ 23 und 46 Abs. 2, § 48 Abs. 1 Satz 2, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 3, § 62 Abs. 4 und § 63 Abs. 2 Satz 2 WHG Rechtsverordnungen zu erlassen. Anstelle der Anhörung der beteiligten Kreise nach § 23 Abs. 2 WHG ist eine Anhörung entsprechend § 66 Abs. 1 durchzuführen.

§ 77 ThürWG,TH Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    der Anzeigepflicht nach § 41 Abs. 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder der Anzeige nicht die erforderlichen Unterlagen beifügt,

  2. 2.

    die Grenzen des Gemeingebrauchs (§ 25) überschreitet,

  3. 3.

    entgegen § 29 Abs. 3 Satz 1 oder in einer begrünten Fläche nach § 29 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 Pflanzenschutzmittel oder Düngemittel anwendet oder der Anzeigepflicht nach § 29 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 Satz 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

  4. 4.

    den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 oder 3 über das Ablassen aufgestauten Wassers zuwiderhandelt,

  5. 5.

    ohne Erlaubnis nach § 39 Abs. 4 Satz 1 Grundwasser entnimmt,

  6. 6.

    entgegen § 42 Abs. 3 Satz 1 oder 2 die Wassergewinnungsanlage nicht überwacht, bei der Überwachung des nach § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 festgesetzten Wasserschutzgebietes nicht, nicht umfassend oder nicht rechtzeitig mitwirkt, bestehende Gefahren der zuständigen Wasserbehörde nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht auf die Begrenzung des Schadens hinwirkt,

  7. 7.

    als Eigentümer oder Betreiber einer staatlich anerkannten Heilquelle entgegen § 46 Abs. 2 die Pflicht, das Heilwasser untersuchen zu lassen, verletzt,

  8. 8.

    der Pflicht zur Überlassung des Abwassers, des Schlamms aus Kleinkläranlagen oder des Inhalts aus abflusslosen Gruben nach § 47 Abs. 5 Satz 1, zur Beseitigung des Abwassers nach § 47 Abs. 6 bis 1012 oder nachdem die Abwasserbeseitigungspflicht nach § 47 Abs. 11 Satz 1 oder Abs. 13 übertragen worden ist, nicht nachkommt,

  9. 9.

    einer Anordnung nach § 53 Abs. 3 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht umfassend nachkommt,

  10. 10.

    in einem nach bisherigen Recht festgesetzten Hochwassergebiet (§ 54 Abs. 3) oder einem Überschwemmungsgebiet nach § 54 Abs. 1 Satz 2 einer Beschränkung nach § 78 Abs. 4, § 78a Abs. 1 oder § 78c Abs. 1 WHG zuwiderhandelt,

  11. 11.

    entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 die in dieser Bestimmung untersagten Handlungen vornimmt oder entgegen § 58 Abs. 1 Satz 2 Bäume oder Sträucher pflanzt,

  12. 12.

    ohne Genehmigung die nach § 58 Abs. 2 bezeichneten Arbeiten an einem Deich vornimmt,

  13. 13.

    ohne die erforderliche Genehmigung nach § 70 eine Beschneiungsanlage errichtet, betreibt, wesentlich ändert oder erweitert,

  14. 14.

    einem Verbot oder einer Beschränkung in einem als Wasserschutzgebiet geltenden Trinkwasserschutzgebiet (§ 79 Abs. 1) zuwiderhandelt,

  15. 15.

    einer Rechtsverordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, zuwiderhandelt, und diese Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist,

  16. 16.

    einer Inhalts- und Nebenbestimmung oder einer vollziehbaren Anordnung einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Entscheidung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 60 oder § 61 zuständige Behörde; dies gilt auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 103 WHG.

§ 78 ThürWG,TH Alte Rechte und Befugnisse

(1) Wasserrechtliche Entscheidungen, die nach § 129 Abs. 1 ThürWG in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648) in der am 7. Juni 2019 geltenden Fassung aufrechterhalten wurden, behalten ihre Gültigkeit, wenn zu ihrer Ausführung am 3. Oktober 1990 rechtmäßige Anlagen vorhanden waren. Die §§ 20 und 21 WHG gelten entsprechend.

(2) Inhalt und Umfang alter Rechte bestimmen sich, soweit sie auf einem besonderen Titel beruhen, nach diesem, im Übrigen nach den bisherigen Gesetzen. Stehen Inhalt und Umfang eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis im Sinne des § 20 WHG und des Absatzes 1 nicht oder nur teilweise fest, so werden sie auf Antrag ihres Inhabers von der zuständigen Wasserbehörde festgestellt. Die Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Rechte Dritter werden von der Feststellung nicht berührt.

§ 79 ThürWG,TH Überleitung bestehender Schutzgebietsfestsetzungen

(1) Die nach § 130 Abs. 2 ThürWG in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648) in der am 7. Juni 2019 geltenden Fassung als Wasserschutzgebiete fortgeltenden Trinkwasserschutzgebiete gelten als Wasserschutzgebiete im Sinne des § 51 WHG.

(2) Die nach § 131 Abs. 1 ThürWG in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648) in der am 7. Juni 2019 geltenden Fassung als staatlich anerkannte Heilquellen geltenden Heilquellen gelten als staatlich anerkannte Heilquellen im Sinne des § 53 Abs. 2 WHG.

(3) Die nach § 131 Abs. 2 ThürWG in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648) in der am 7. Juni 2019 geltenden Fassung fortgeltenden Heilquellenschutzgebiete gelten als Heilquellenschutzgebiete im Sinne des § 53 Abs. 4 WHG.

§ 80 ThürWG,TH Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes; Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.

§ 81 ThürWG,TH Anhängige Verfahren

Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. § 33 Abs. 4 bleibt unberührt.

§ 82 ThürWG,TH Umsetzung des Rechts der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Vereinbarungen

(1) Die oberste Wasserbehörde erlässt durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft und zur Umsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlichen Vorschriften, um die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts zu schützen und bewirtschaften zu können, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt, insbesondere über

  1. 1.

    qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer,

  2. 2.

    Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen,

  3. 3.

    den Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,

  4. 4.

    die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind,

  5. 5.

    Anforderungen an den Bau und Betrieb von Anlagen,

  6. 6.

    die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 5, ihre Kontrolle und Überwachung,

  7. 7.

    Messmethoden und Messverfahren,

  8. 8.

    den Austausch der Informationen und den Zugang zu ihnen sowie die dazu erforderlichen Verfahren,

  9. 9.

    die Erhebung von Daten über Emissionen mit Auswirkungen auf den Wasserhaushalt.

(2) Das für das öffentliche Gesundheitswesen zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37) in der jeweils geltenden Fassung Rechtsverordnungen, die erforderlich sind, Badende vor den Gefahren für die menschliche Gesundheit, die durch Gewässerverunreinigungen entstehen können, zu schützen.

§ 83 ThürWG,TH Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Anlage 1 ThürWG,TH Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung

(zu § 3 Nr. 1)

NummerGewässervonbis
1ApfelstädtAblauf Talsperre Tambach-DietharzMündung in Gera
2Gera mit Wilde Gera und Zahme GeraPegel Gehlberg, km 16,31 Zusammenfluss der Waldbäche aus dem Gabel- und Löffelbach, km 65,94Dreibrunnenquelle oberhalb Papierwehr
2 aGera-Flutmulde Marienthal in der Gemarkung Molsdorfkm 31,95km 31,60
3Gera-Flutgrabenunterhalb Tosbecken PapierwehrEinmündung in Wilde Gera oberhalb Karlstraße
4Geraunterhalb Einmündung Wilde GeraMündung in Unstrut
5GöltzschLandesgrenze Sachsen bei Einmündung FriesenbachMündung in Weiße Elster
6HaselEinmündung der Lauter in SuhlMündung in Werra
7Helbe-Steingraben-Lacheunterhalb staatliches HelbewehrMündung in Unstrut
8HelmeStraßenbrücke Limlingerode -Steinrode IILandesgrenze zu Sachsen-Anhalt westlich Talsperre Kelbra
Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt nördlich MönchpfiffelMündung in Unstrut
9HelmeumfluterAbzweig Helme nordöstlich KalbsriethMündung Helme westlich Kalbsrieth
10HörselAutobahnbrücke A4 nördlich LeinaMündung in Werra
10 aHörsel-Umfluter Fröttstädtkm 32,75km 32,65
11IlmZusammenfluss Lengwitz und FreibachMündung in Saale
12Ilm-HaderlacheAbzweig Ilm südlich WickerstedtMündung in Ilm
13LauterZusammenfluss Goldene Lauter/Lange LauterMündung in Hasel
14LeineEinmündung der LineLandesgrenze westlich Kirchgandern
15LichteAblauf Talsperre LeibisMündung in Schwarza
16LoquitzLandesgrenze zum Freistaat Bayern südlich ProbstzellaMündung in Saale
17NesseEinmündung Wilder GrabenMündung in Hörsel
18OhraAblauf Talsperre OhraMündung in Apfelstädt
19PleißeLandesgrenze zum Freistaat Sachsen südlich PonitzLandesgrenze zum Freistaat Sachsen nordöstlich Haselbach
20Saale einschließlich Altarme in den Ortslagen Kahla, Orlamünde, Weißen, Dorndorf und Fischersdorf und Lachen am Teilewehr Saalfeld sowie Wehr Volkstedt in Rudolstadthalbseitig rechts Landesgrenze zum Freistaat Bayern Mündung TannenbachLandesgrenze zum Freistaat Bayern oberhalb Mündung Selbitz
Landesgrenze zum Freistaat Bayern unterhalb Mündung SelbitzLandesgrenze zu Sachsen-Anhalt nördlich Großheringen
21SchleuseAblauf Talsperre SchönbrunnMündung in Werra
22SchmalkaldeZusammenfluss Kaltes Wasser/Ebersbach in KleinschmalkaldenMündung in Werra
23SchwarzaAblauf Talsperre Scheibe-AlsbachMündung in Saale
24SteinachEinmündung Alte MutterLandesgrenze zum Freistaat Bayern südlich Mupperg
24 aSteinach-AltarmeVerteilerbauwerk unterhalb UnterlindWiedereinbindung in Steinach oberhalb Heubisch
Sohlschwelle unterhalb Pegel MuppergWiedereinbindung in Steinach unterhalb Mupperg
24 bSteinachflutmuldeFlutmuldenwehr Sonneberg-Oberlind (einschließlich Forellenbach im Bereich Flutmulde)Mündung in Steinach zwischen Ober- und Unterlind
25UlsterLandesgrenze zu Hessen südlich MotzlarLandesgrenze zu Hessen nördlich Unterbreizbach
26Unstrut einschließlich Altarme in den Gemarkungen Artern, Roßleben, Bottendorf, Schönewerda, Ritteburg, Bretleben, Etzleben, Scherndorf, Wenigensömmern, Sömmerda, Schallenburg, Wundersleben, Henschleben, Schwerstedt, Gebesee, Bollstedt, Vehra/StraußfurtQuelleLandesgrenze Sachsen-Anhalt, östlich Roßleben
27Unstrut-FlutkanalAbzweig Unstrut bei BretlebenLandesgrenze zu Sachsen-Anhalt südlich Roßleben
28Unstrut-UmfluterAbzweig Unstrut in MühlhausenMündung in Unstrut
29Unstrut-FlutmuldenSachsenburg, Schönewerda und Herbsleben 
29aUnstrut-DurchfluterAbzweig Unstrut 280 m oberhalb Straßenbrücke Herbsleben-Bad TennstedtMündung in Unstrut
30Unstrut-LossaAbzweig Unstrut bei GriefstedtMündung in Unstrut
31Alte Unstrut einschließlich der Abschläge Ober- und UntermühleSchleuse ThamsbrückMündung in Unstrut
32WaldbachAuslauf WisentastollenMündung in Weida
33WeidaLandesgrenze zum Freistaat Sachsen südlich LeitlitzMündung in Weiße Elster
34Weiße Elster einschließlich Altarme in den Ortslagen Bad Köstritz, Gera-Stublach, Caaschwitz, CrossenLandesgrenze zum Freistaat Sachsen bei Bahnbrücke am Nelkenstein bei CossengrünLandesgrenze zum Freistaat Sachsen 200 m unterhalb Bahnbrücke
Landesgrenze zum Freistaat Sachsen nördlich ElsterbergLandesgrenze zu Sachsen-Anhalt nördlich Crossen
35Werra einschließlich der Brolle in MeiningenQuelle oberhalb Flößteich-SophienauLandesgrenze zu Hessen nordwestlich Vacha
Landesgrenze zu Hessen südlich DankmarshausenLandesgrenze zu Hessen westlich Treffurt, km 10,39
halbseitig links Landesgrenze zu Hessen westlich Treffurt, km 10,39Landesgrenze zu Hessen, km 10,92
halbseitig links Landesgrenze zu Hessen südöstlich Großburschla, km 12,58Landesgrenze zu Hessen, km 13,13
Landesgrenze zu Hessen südlich Großburschla, km 13,13Landesgrenze zu Hessen nördlich Großburschla, km 14,86
halbseitig links Landesgrenze zu Hessen nördlich Großburschla, km 14,86Landesgrenze zu Hessen westlich Altenburschla, km 16,61
halbseitig rechts Landesgrenze zu Hessen südlich Wahlhausen, km 49,78Landesgrenze zu Hessen nördlich Lindewerra, km 56,13
36Werra-Flutmulde HildburghausenSchloßpark in Hildburghausen (einschließlich Wallrabser Werra im Bereich Flutmulde)Einmündung in Werra unterhalb Friederich-Rückert-Straße in Hildburghausen
Werra-Flutmulde MeiningenVolkshausplatz in MeiningenEinmündung in Werra oberhalb Eselsbrücke in Meiningen
37Wipper einschließlich Altarme Gemarkung Kannawurf, Kindelbrück und GroßfurraAbzweig Flutgraben in WorbisMündung in Unstrut
38ZorgeLandesgrenze zu Niedersachsen nordwestlich EllrichMündung in Helme

Anlage 2 ThürWG,TH Einzugsgebiete und Flussgebietseinheiten in Thüringen

(zu § 20 Abs. 2)

Anlage 3 ThürWG,TH Zu verzeichnende Schutzgebiete nach § 23 Abs. 1 sind:

(zu § 23 Abs. 1)

  1. 1.

    Wasserschutzgebiete nach § 51 Abs. 1 WHG und als Wasserschutzgebiete vorgesehene Gebiete nach § 52 Abs. 2 WHG sowie Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Abs. 4 WHG,

  2. 2.

    Gewässer, die als Erholungsgewässer ausgewiesen wurden, einschließlich der Gewässer, die nach § 2 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer vom 30. Juni 2009 (GVBl. S. 544) in der jeweils geltenden Fassung als Badegewässer bestimmt sind,

  3. 3.

    nährstoffsensible Gebiete, einschließlich der Gebiete, die im Rahmen der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung als gefährdete Gebiete ausgewiesen wurden, sowie Gebiete, die in der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser vom 10. Oktober 1997 (GVBl. S. 368) in der jeweils geltenden Fassung als empfindliche Gebiete ausgewiesen wurden und

  4. 4.

    Gebiete, die für den Schutz von Lebensräumen oder Arten ausgewiesen wurden, sofern die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserzustands ein wichtiger Faktor für diesen Schutz ist, einschließlich der Natura-2000-Standorte, die in Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.01.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesen wurden.

Der Zusammenfassung des Verzeichnisses, das obligatorischer Bestandteil des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet ist, sind Karten beizufügen, auf denen die Lage jedes Schutzgebiets angegeben ist; ferner sind die gemeinschaftlichen, einzelstaatlichen oder lokalen Rechtsvorschriften zu nennen, auf deren Grundlage diese Gebiete ausgewiesen wurden.

Anlage 4 ThürWG,TH Verzeichnis der Talsperren des Landes

(zu § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sowie § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 20)

Laufende NummerRegisternummerTalsperre
1003Pörmitzteich
2004/004.1Cumbach I und II
3008Gießübel
4025Greiz-Aubachtal
5037Neunhofen
6038Reinhardtsbrunn
7046Alsmannsdorf
8051Weltwitz
9063Heichelheim
10065Loßnitz
11069Kromsdorf
12071Oberlemnitz
13073Triebes
14077Brahmenau
15082Waltersdorf
16084Letzendorf
17085Pfotenbach
18094Seubtendorf
19095Blankenburg
20098Oberböhmsdorf
21099Elsterschänke
22101Mönchgrün/Floßbach
23102Wittchendorf
24105Neuer Teich
25107Böhlitz
26108Grimmelbach
27109Dockenteich
28110Bremsnitz
29111Seifersdorf
30112Lothra
31115Heßberg/Weitersroda
32118Weidig/Jüchsen
33121Külzenteich
34122Koseltal
35123Rottenbach
36132Kirchnerbach
37134Pohlen
38136Nerkewitz
39138Blintendorf
40144Kirchremda
41148Schöna
42150Hellingen I und II
43151Tanna/Frankendorf
44155Farnbach/Bairoda
45158Gera-Türkengraben I und II
46163Heubach
47164Ottmannsdorf
48167Gebersdorf
49169Ettenhausen
50177Mockzig
51181Weira
52182Quaschwitz
53183Gahma
54188Niedertrebra
55192Greiz-Ringelbach
56199Büna
57200Falka
58201Schellbach
59202Rabenbuschteich
60203Forstteich Pöllwitz
61207Kohlungsteich1/2

Anlage 5 ThürWG,TH Hochwasserrelevante Stauanlagen

(zu § 53 Abs. 3)

Laufende NummerRegisternummerTalsperre
1011Talsperre Bleiloch
2012Talsperre Burgkhammer
3013Talsperre Wisenta
4017Talsperre Walsburg
5018Talsperre Hohenwarte
6020Talsperre Eichicht
7027Talsperre Weida
8030Hochwasserrückhaltebecken Straußfurt
9032Speicherbecken Hohenwarte II
10042Talsperre Ohra
11075Talsperre Zeulenroda
12076Talsperre Schönbrunn
13117Talsperre Hohenleuben
14119Hochwasserrückhaltebecken Ratscher
15159Hochwasserrückhaltebecken Grimmelshausen
16170Talsperre Schmalwasser
17171Talsperre Leibis/Lichte
18172Talsperre Goldisthal

Anlage 6 ThürWG,TH Verzeichnis der Deiche und Hochwasserschutzanlagen in der Unterhaltungslast des Landes

(zu § 57 Abs. 1, § 60 Abs. 4 und § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 und 9)

NummerGewässerLagevonbis
1ApfelstädtlinksIngersleben, Mündung Mühlbach Höhe Florian-Geyer-StraßeMühle am westlichen Ortsrand Ingersleben
2GerarechtsGebesee; beim EichenhölzchenGerabrücke Erfurt-Kühnhausen
linksGebesee; Mündung in die UnstrutGerabrücke Erfurt-Kühnhausen
rechtsErfurt; Anschluss an Gelände südlich der Berufsschule GisperslebenWehr Teichmannshof
linksErfurt; Bahnbrücke über die Gera in BischlebenBrücke Schmiedestraße in Erfurt-Bischleben
rechtsErfurt; Bahnbrücke über die Gera in BischlebenBrücke "Hamburger Berg" in Erfurt-Bischleben
rechtsErfurt; Anschluss Berggartenstraße nördlich MöbisburgAnschluss Hochrand nördlich Molsdorf
linksErfurt; Geländeanschluss nördlich MolsdorfAuslauf im Gelände nördlich Bundesautobahn 4
3Gera/MahlgeralinksGebesee; Mündung in die GeraAuslauf im Gelände südlich Ringleben
rechtsAnschluss an Geradeich nördlich RinglebenAuslauf im Gelände südlich Ringleben
4Gera/JordanbeidseitigRingleben; Mündung in die MahlgeraAuslauf im Gelände
5Helbe-Lache-SteingrabenrechtsGriefstedt; Mündung in die Unstrut200 m oberhalb Straßenbrücke Ottenhausen
linksGriefstedt; Mündung in die Unstrut500 m unterhalb Straßenbrücke Ottenhausen
6Helme (untere)beidseitigKalbsrieth; Mündung in die UnstrutLandesgrenze Sachsen-Anhalt
7HelmeumfluterbeidseitigKalbsrieth, Mündung in die UnstrutAnschluss an Helmedeiche
8Helme (obere)rechtsBrücke L 2079 bei Görsbach AumühleKieswerk östlich Uthleben einschließlich Einschöpfdeich Goldhornbach
linksBrücke L 2079 bei Görsbach AumühleBrücke über den Krummbach
linksHeringen; Brücke RiethgartenstraßeBrücke "Vor dem Eller" in Heringen
linksHeringen; 150 m oberhalb BahnhofstraßeKieswerk östlich Uthleben
rechtsUthleben; 120 m unterhalb Brücke UthlebenBrücke Uthleben
rechtsUthleben; Brücke über MühlgrabenAnschluss an den Gehausweg einschließlich Schöpfdeich
linksUthleben; Brücke Sundhäuser Straße UthlebenGeländeanschluss 150 m unterhalb Bundesautobahn 38
beidseitigSundhausen; Brücke beim SportplatzBrücke Sondershäuser Straße
9HörselrechtsEisenach; 250 m unterhalb Brücke Stedtfeld620 m oberhalb Brücke Stedtfeld
linksEisenach; 150 m unterhalb Brücke StedtfeldMündung Mühlgraben in Eisenach
rechtsEisenach; 240 m unterhalb Fußgängerbrücke OpelwerkBrücke Kasseler Straße
linksEisenach; 250 m unterhalb Brücke KarolinenstraßeBrücke Karolinenstraße
rechtsWutha-Farnroda; 95 m unterhalb Brücke Eisenacher Straße Eichrodt280 m oberhalb Brücke Eisenacher Straße in Wutha-Farnroda, Ortsteil Eichrodt
rechtsWutha-Farnroda; 65 m unterhalb Brücke Eisenacher Straße EichrodtAnschluss an Bahnlinie oberhalb Eichrodt (Schöpfdeich)
rechtsKälberfeld; Deich unterhalb BebauungLänge 235 m
  linksKälberfeld; 160 m unterhalb BrückeAnschluss an Bahnlinie auf Höhe Kälberfeld
rechtsKälberfeld; BrückeGeländeanschluss oberhalb Kälberfeld, Länge 330 m
linksFröttstädt; Hörselbrücke100 m unterhalb Bahnbrücke
10IlmrechtsStadtilm; Beginn der Bebauung Stadtilm/OberilmGeländeanschluss nördlich Griesheim
11LeinerechtsKirchgandern; Brücke L 1001Brücke B 80 unterhalb Arenshausen
linksArenshausen; Brücke B 80 unterhalb ArenshausenAnschluss Gelände nahe der Bahnlinie/Mühlenweg
linksWingerode; 200 m oberhalb Brücke L 202190 m unterhalb Brücke Leinestraße in Wingerode
12PleißerechtsSerbitz; Anschluss Hochwasserrückhaltebecken Serbitz B 93Geländeanschluss Serbitz
linksTreben; SchulePleißengasse
rechtsTreben; Schutzdeich "Am Plan"Ringdeich beidseitig der Leipziger Straße
linksWindischleuba; Brücke B 7Geländeanschluss am Schloss
linksGößnitz; Mündung MoorbachBrücke Bahnhofstraße (L 1358)
rechtsGößnitz; Ende der Bebauung im Bereich GenossenschaftsstraßeFußgängerbrücke; Länge 625 m
rechtsGößnitz; SchöpfwerkBahnbrücke Strecke nach Meerane in Gößnitz-Kauritz
13SaalelinksRothenstein; 400 m unterhalb Anschluss BahnlinieAnschluss Bahnlinie
rechtsRothenstein/Ölknitz; SaalebrückeAnschluss Gelände; Länge 980 m
14SchleuselinksRappelsdorf; SchleusebrückeMündung Mühlgraben
15SteinachrechtsHeubisch; Beginn OrtslageEnde Ortslage Heubisch
rechtsUnterlind; Landwirtschaftliche Brücke über SteinachLeitdeich 400 m parallel zur B 89
linksOberlind; Schutzdeich auf Höhe KartonagenfabrikLänge 405 m
16SteinachflutmuldebeidseitigOberlind; Mündung in die SteinachGefäller Straße Oberlind
rechtsOberlind; SportplatzGeländeanschluss Malmertzer Straße
17UlsterrechtsRäsa; Anschluss AbsetzdeichPferdsdorf; Mündung Mosa
rechtsButtlar; Auslauf im Gelände unterhalb ButtlarStraßenbrücke Buttlar B 84
18UnstrutrechtsLandesgrenze Thüringen/Sachsen-Anhalt100 m unterhalb Straßenbrücke Artern B 86
linksRoßleben; Geländeanschluss L 214Anschluss Bahnbrücke Roßleben
linksBottendorf; Straße WindmühlenbergGeländeanschluss Bottendorf; Länge 1400 m
linksSchönewerda; 100 m unterhalb Ende OrtslageAnschluss an Hochufer beim Altarm oberhalb von Schönewerda
linksKalbsried; UnstrutradwegMündung Helme (untere)
linksKalbsried; Mündung HelmeRitteburg 40 m unterhalb Straßenbrücke Richtung Gehofen
linksKalbsried; Äußerer Mühlgraben RitteburgMündung Kleine Helme
beidseitigArtern; WehrOrtslage Oldisleben
linksSachsenburg; Mündung der WipperGeländeanschluss unterhalb Riethgen
rechtsAnschluss an B 85 unterhalb GorslebenGriefstedt
  linksMündung Schwarzburgsche HelbeMündung Öde/Prösebach in die Unstrut
rechtsLeubingen; Anschluss an Bahnlinie beim Wasserberg630 m oberhalb Wehr Sömmerda
rechtsSchallenburg; Geländeanschluss unterhalb SchallenburgAnschluss an B 4 in Straußfurt/Vehra
linksHenschleben; oberhalb OrtslageStraßenbrücke Herbsleben
rechtsGebesee; Mündung der GeraStraßenbrücke Herbsleben
linksBad Langensalza; Höhe Schwefelquellen660 m oberhalb Mündung Felchtaer Bach
rechtsBad Langensalza; Höhe Schwefelquellen600 m oberhalb Mündung Notter
linksBollstedt; Mündung DreiseLänge 210 m
linksBollstedt; Mündung Bach südlich Bollstedt280 m unterhalb Mündung Flutgraben
rechtsHöhe Schwefelquellen Bad Langensalza600 m oberhalb Mündung Notter
19Unstrut/A-GrabenbeidseitigRückstaudeich A-Graben in SchallenburgLänge 240 m
20Unstrut/Alte UnstrutbeidseitigMündung Alte Unstrut bei ThamsbrückGeländeanschluss; Länge 500 m
21Unstrut/Felchtaer BachbeidseitigRückstaudeich Felchtaer BachLänge 370 m
22Unstrut/GrammebeidseitigMündung Gramme in die UnstrutAusleitung A-Graben
23Unstrut/LossabeidseitigMündung Lossa in die UnstrutBahnbrücke
24Unstrut/NotterbeidseitigRückstaudeiche NotterStraßenbrücke 900 m oberhalb Mündung
25Unstrut/Ödelinks300 m unterhalb Brücke B 4 in StraußfurtBrücke B 4 in Straußfurt
26Unstrut/SalzarechtsRückstaudeich SalzaBrücke B 84
27Unstrut/Schmale UnstrutlinksRückstaudeich Schmale UnstrutBahnbrücke 1 km oberhalb Mündung
28Unstrut/Schwarzburger HelberechtsRückstaudeich Schwarzburgsche HelbeLänge 380 m
29Unstrut/SeebachbeidseitigRückstaudeich SeebachLänge 150 m
30Unstrut/SeelacherechtsRückstaudeich Seelacheobere Brücke Waltersdorf
linksRückstaudeich Seelache560 m oberhalb obere Brücke Waltersdorf
31Unstrut/SuthbachrechtsRückstaudeich SuthbachMündung Karrengraben
32Unstrut-FlutkanalbeidseitigLandesgrenze Sachsen-AnhaltAusleitung aus der Unstrut unterhalb Bretleben
33Unstrut-Flutkanal/Mühlgraben GehofenbeidseitigRückstaudeiche Mühlgraben Bretleben-GehofenLänge
34Unstrut-Flutkanal/HelderbachbeidseitigRückstaudeiche HelderbachLänge 460 m
35Unstrut-Flutkanal/Langerodaer BachbeidseitigRückstaudeiche Langerodaer BachLänge 200 m
36Unstrut-Flutkanal/NausitzrechtsRückstaudeich Mühlgraben NausitzLänge 260 m
37Unstrut/Flutkanal/Wiehescher BachbeidseitigRückstaudeiche Wiehescher BachLänge 1000 m
38Unstrut-LossalinksMündung Unstrut-Lossa in die Unstrut bei GorslebenAnschluss an den Unstrutdeich Griefstedt
rechtsMündung Unstrut-Lossa in die Unstrut bei GorslebenEtzleben
rechtsBüchel; Geländeanschluss östlich BüchelGeländeanschluss nördlich Griefstedt
39WeidalinksWünschendorf; Mündung in die Weiße ElsterHöhe Sportplatz in Wünschendorf
40Weiße ElsterrechtsSilbitz; Höhe SportplätzeStraßenbrücke Silbitz, Länge 500 m
linksCaaschwitz; ElsterstraßeAnschluss an Bahndamm südlich von Caaschwitz
rechtsPohlitz; Anschluss an Silbitzer Weg unterhalb PohlitzBrücke Bundesautobahn 4
linksBad Köstritz; 160 m oberhalb BahnbrückeLänge 300 m
linksBad Köstritz; unterhalb Straßenbrücke B 7Anschluss an Köstritzer Weg (L 2323)
linksGera; 80 m unterhalb Pegel LangenbergPaul-Vogel-Weg - Höhe Finkensteig
rechtsMilbitz; FranzosenbrückeBahnbrücke Milbitz
linksGera; Cubabrücke (L 1070)Brücke Küchengartenallee
linksGera; FaulenzerwegLänge 160 m
rechtsGera; 55 m oberhalb Cubabrücke (L 1070)200 m unterhalb Heinrichsbrücke
linksGera; BachstraßeHeinrichsbrücke
linksGera; Deich an der Spielwiese Heinrichsbrücke200 m oberhalb der Heinrichsbrücke
rechtsGera; oberhalb Brücke B 92 auf Höhe SportplatzStraßenbrücke Gera-Zwötzen
beidseitigGera; Bahnbrücke Gera-ZwötzenAnschluss Liebschwitzer Straße bei Elstertalsiedlung
rechtsGera; Straßenbrücke ZoitzstraßeBahnbrücke bei Meilitz
linksMeilitz; Auslauf im Gelände nördlich EichwaldFußgängerbrücke Meilitz
rechtsWünschendorf; Höhe Geraer Straße (L 2330)Bahnbrücke oberhalb Wünschendorf
linksWünschendorf; 400 m unterhalb WeidamündungMündung Weida
rechtsGreiz; südliches Ende Binsenteich unterhalb50 m oberhalb Schlossbrücke Greiz
linksGreiz; Deich entlang Bruno-Bergner-StraßeLänge 165 m
linksGreiz; SchlossbrückeStraßenbrücke Mylauer Straße/Göltzschhammer
rechtsGreiz; oberhalb Brücke B 92 Greiz/RothentalGleisbrücke Chemiewerk Greiz/Dölau
41Weiße Elster/ErlbachlinksGera; Rückstaudeich ErlbachBrücke Bundesautobahn 4
rechtsGera; Rückstaudeich ErlbachBrücke Bundesautobahn 4
42Weiße Elster/StübnitzbachbeidseitigGera; Mündung StübnitzbachBrücke L 2323
43WerralinksWartha; RingdeichBrücke bei Landesgrenze zu Hessen westlich Wartha
rechtsBreitungen; Hochwasserschutzanlage Abwurfbauwerk Kiessee AltenbreitungenMündung Farnbach einschließlich Rückstaudeich
rechtsBreitungen; 200 m oberhalb Werrabrücke190 m oberhalb Fußgängerbrücke Breitungen
  linksBreitungen; SportplatzFußgängerbrücke Breitungen
rechtsMeiningen; Mündung in die Helba130 m oberhalb Eselsbrücke
linksMeiningen; Schutzdeich auf Höhe Fischteiche "Am Weidig"Länge 175 m
rechtsBelrieth; Bahnlinie Meiningen-Themar unterhalb BelriethGeländeanschluss Hofteicher Straße
rechtsThemar; Anschluss Brücke L 2628Anschluss an B 89 Ortseingang Themar
linksHildburghausen; Straßenbrücke BirkenfeldAnschluss im Gelände bei HessbergFinkenmühle
rechtsEisfeld; Brücke Feldweg HarrasAnschluss Gleisanlage Harras
linksEisfeld; Geländeanschluss unterhalb HarrasGeländeanschluss oberhalb Harras
linksEisfeld; Geländeanschluss unterhalb EisfeldGeländeanschluss oberhalb Eisfeld Bereich Gartenanlage
rechtsEisfeld; Geländeanschluss Bereich Herrenmühle unterhalb EisfeldGeländeanschluss oberhalb Eisfeld
44Werra/FlutmuldebeidseitigMeiningen; Deiche Werra-FlutmuldeLänge 500 m
45Werra/HelbarechtsMeiningen; Mündung Helba in die WerraDammstraße
46WipperlinksSachsenburg; Mündung in die Unstrut einschließlich Unstrutdeich 100 mWipperbrücke Sachsenburg
rechtsSachsenburg; Mündung in die UnstrutKindelbrück; 50 m unterhalb Straßenbrücke
linksSachsenburg; 450 m oberhalb WipperbrückeKindelbrück; 150 m unterhalb Straßenbrücke
rechtsSeega; Hammerstadtstraße30 m unterhalb Fußgängersteg nördlich der Bebauung Seega
rechtsSondershausen; Ausleitung MühlgrabenBahnbrücke in Höhe Getreidelager
linksSondershausen; Parkplatz Krankenhaus Sondershausen100 m unterhalb Wipperbrücke B 4
rechtsSondershausen; Fußgängerbrücke am Lohpark in Stockhausen50 m unterhalb Wipperbrücke B 4
linksSondershausen; 360 m oberhalb Wipperbrücke B 4Länge 2100 m
rechtsWolkramshausen; Mündung Gewässer in Verlängerung MühlgasseWipperbrücke am nördlichen Ende Ortslage Wolkramshausen einschließlich Schöpfdeich
linksWipperdorf; Brücke B 80 bei PustlebenBrücke unterhalb Dorfmühle Oberdorf
linksWülfingerode; Steg auf Höhe SportplatzUntermühle in Wülfingerode am Mühlbach
rechtsWülfingerode; Ende BebauungBrücke Kirchstraße Wülfingerode; Länge 250 m
linksWülfingerode; Brücke KirchstraßeBrücke Mühlenweg Wülfingerode
rechtsWülfingerode; Mündung Rehunger Bach einschließlich RückstaudeichKarl-Marx-Straße bei Markusmühle Wülfingerode
linksBrücke B 80 bei PustlebenBrücke unterhalb Dorfmühle Oberdorf
rechtsMündung Gewässer in Verlängerung Mühlgasse WolkramshausenWipperbrücke am nördlichen Ende Ortslage Wolkramshausen einschließlich Schöpfdeich