Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 ThürJAPO,TH Ausbildungsgang und Prüfungen; Zweck der Prüfungen
(1) Die juristische Ausbildung ist in das rechtswissenschaftliche Studium an einer Universität und den anschließenden Vorbereitungsdienst gegliedert.
(2) Das rechtswissenschaftliche Studium wird mit der ersten Prüfung im Sinne des § 5 Abs. 1 Halbsatz 2 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen. Sie dient der Feststellung, ob der Prüfling über die Kenntnisse in den Prüfungsfächern verfügt und die wissenschaftlichen Arbeitsmethoden beherrscht, die als Grundlage erforderlich sind, um den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes zu entsprechen.
(3) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst wird mit der zweiten Staatsprüfung im Sinne des § 5 Abs. 1 Halbsatz 1 DRiG abgeschlossen. Sie dient der Feststellung, ob die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die Befähigung zum Richteramt und für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst erworben hat.
(4) Die staatliche Pflichtfachprüfung und die zweite Staatsprüfung sollen jeweils zweimal jährlich abgehalten werden. Die Prüfungsdurchgänge beginnen jeweils mit der ersten schriftlichen Aufsichtsarbeit.
(5) Staatliche und universitäre Prüfungen berücksichtigen die Vorgaben nach § 5d Abs. 1 Satz 1 DRiG.
(6) Die nachfolgenden Bestimmungen zu Prüfungen, mit Ausnahme des § 14 Abs. 3 und des § 31, betreffen ausschließlich die staatliche Pflichtfachprüfung und die zweite Staatsprüfung.
§ 2 ThürJAPO,TH Justizprüfungsamt, Ende und Ruhen der Mitgliedschaft
(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung und die zweite Staatsprüfung sind vom Justizprüfungsamt abzunehmen.
(2) Das Justizprüfungsamt ist in zwei Prüfungsabteilungen gegliedert. Die Prüfungsabteilung I ist für die staatliche Pflichtfachprüfung, die Prüfungsabteilung II für die zweite Staatsprüfung zuständig.
(3) Die Mitgliedschaft im Justizprüfungsamt nach § 1 des Thüringer Juristenausbildungsgesetzes (ThürJAG) vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 485) in der jeweils geltenden Fassung endet durch Ablauf der Bestellungszeit oder mit der Vollendung des 70. Lebensjahres. Ist zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten der Prüfungsdurchgang noch nicht abgeschlossen, endet die Mitgliedschaft erst mit Abschluss dieses Prüfungsdurchgangs. Eine Prüferin oder ein Prüfer kann für die Dauer bis zur Vollendung des 72. Lebensjahres erneut bestellt werden; Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Mitgliedschaft im Justizprüfungsamt ruht während eines Verbots zur Führung der Dienstgeschäfte oder einer vorläufigen Dienstenthebung oder im Falle eines anwaltlichen Vertretungsverbots.
§ 3 ThürJAPO,TH Prüferinnen und Prüfer, Prüfungsausschüsse
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Justizprüfungsamts bestimmt für jede Prüfungsabteilung die Prüferinnen und Prüfer für die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten und bildet die Prüfungsausschüsse für die mündlichen Prüfungen.
(2) Ist eine für die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten bestimmte Person nicht in der Lage, die Bewertung der ihr zugeteilten Aufsichtsarbeiten fristgemäß durchzuführen, kann sie von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Justizprüfungsamts durch eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer ersetzt werden. Sofern die verhinderte Person ihr zugeteilte Aufsichtsarbeiten bewertet hat, bleiben ihre Bewertungen in Kraft.
(3) Ein Prüfungsausschuss besteht für die staatliche Pflichtfachprüfung aus drei, für die zweite Staatsprüfung aus vier Prüferinnen und Prüfern jeweils einschließlich der oder des Vorsitzenden. In der staatlichen Pflichtfachprüfung soll jeweils mindestens ein Mitglied der Prüfungsausschüsse Professorin oder Professor der Rechte der Friedrich-Schiller-Universität Jena sein. Die Präsidentin oder der Präsident des Justizprüfungsamts kann im Einzelfall aus wichtigem Grund eine andere Besetzung der Prüfungsausschüsse festlegen.
(4) Den Vorsitz im Prüfungsausschuss führt die Präsidentin oder der Präsident des Justizprüfungsamts, die sie oder ihn vertretende Person oder ein von der Präsidentin oder vom Präsidenten bestimmtes Mitglied der betreffenden Prüfungsabteilung.
(5) Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist die Stimme der oder des Vorsitzenden ausschlaggebend.
§ 4 ThürJAPO,TH Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten des Justizprüfungsamts
(1) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb des Justizprüfungsamts, wählt die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten aus, stellt die Zeugnisse über das Bestehen der Prüfungen aus und trifft alle Entscheidungen im Rahmen des Prüfungsverfahrens außerhalb der mündlichen Prüfung, soweit im Thüringer Juristenausbildungsgesetz oder in dieser Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann zur ständigen Wahrnehmung bestimmter Aufgaben weitere Mitglieder des Justizprüfungsamts bestimmen.
§ 5 ThürJAPO,TH Bestellung der örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter
Die Präsidentin oder der Präsident kann für alle Prüfungsorte örtliche Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter sowie für den Fall der Verhinderung die sie vertretenden Personen bestellen. Mit der örtlichen Prüfungsleitung werden Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen, Staatsanwälte oder Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung zum Richteramt nach § 5 Abs. 1 DRiG betraut.
§ 6 ThürJAPO,TH Ausschluss von der Teilnahme an den Prüfungen
(1) Personen, denen zur Zeit des Prüfungsverfahrens die Freiheit entzogen ist, sind von der Teilnahme an den Prüfungen insoweit ausgeschlossen.
(2) Von der Teilnahme an einer Prüfung kann ausgeschlossen werden, wer
-
1.
den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder zu stören versucht oder
-
2.
an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernsthaft gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erheblich beeinträchtigen würde.
Die Entscheidung nach Satz 1 kann in dringenden Fällen die mit der örtlichen Prüfungsleitung betraute Person treffen; sie ist befugt, die sofortige Vollziehung anzuordnen.
§ 7 ThürJAPO,TH Nichterbringen von Prüfungsleistungen
(1) Erbringt eine vom Justizprüfungsamt zu einer Prüfung geladene Person eine Prüfungsleistung oder mehrere Prüfungsleistungen ohne Zustimmung des Justizprüfungsamts nicht, ist vom Justizprüfungsamt jeweils die Note "ungenügend" (0 Punkte) zu erteilen. Eine schriftliche Prüfungsleistung gilt auch dann als nicht erbracht, wenn mit Ablauf der Bearbeitungszeit die Bearbeitung der schriftlichen Aufsichtsarbeit nicht sofort eingestellt wird.
(2) Hat eine Person nach Absatz 1 Satz 1 mit Zustimmung des Justizprüfungsamts die schriftliche Prüfung nicht abgelegt oder nicht mehr als die Hälfte der schriftlichen Aufsichtsarbeiten bearbeitet, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Hat sie mehr als die Hälfte der schriftlichen Aufsichtsarbeiten bearbeitet, sind anstelle der nicht bearbeiteten Aufsichtsarbeiten innerhalb einer von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Justizprüfungsamts zu bestimmenden Zeit, in der Regel im nächsten Prüfungsdurchgang, entsprechende Ersatzaufsichtsarbeiten zu bearbeiten. Eine nachträgliche Bearbeitung von Aufsichtsarbeiten nach Satz 2 kommt nicht in Betracht, wenn nach dem Ergebnis der bereits erbrachten Leistungen die Prüfung nicht bestanden werden kann.
(3) Hat eine Person nach Absatz 1 Satz 1 mit Zustimmung des Justizprüfungsamts die mündliche Prüfung nicht oder nicht vollständig abgelegt, hat sie nach Wegfall des Hinderungsgrundes, möglichst noch im selben Prüfungsdurchgang, an einer neuen mündlichen Prüfung teilzunehmen.
(4) Die jeweilige Zustimmung nach den Absätzen 2 und 3 ist auf einen schriftlich oder elektronisch einzureichenden Antrag vom Justizprüfungsamt zu erteilen, wenn die Person nach Absatz 1 Satz 1 eine Prüfungsleistung oder mehrere Prüfungsleistungen wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund nicht erbringen kann. Der Antrag auf Zustimmung ist unter Angabe der Gründe unverzüglich nach Kenntnis des Hinderungsgrundes einzureichen; die Gründe sind glaubhaft zu machen, im Falle der Erkrankung durch amtsärztliches Zeugnis, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit erheblichen medizinischen Feststellungen zu Einschränkungen bei der Fertigung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten oder der Ablegung der mündlichen Prüfung enthalten muss. In begründeten Einzelfällen kann das Justizprüfungsamt auf die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verzichten, insbesondere in offensichtlichen Fällen.
(5) Hat eine Person nach Absatz 1 Satz 1 trotz Prüfungsunfähigkeit an der schriftlichen oder mündlichen Prüfung teilgenommen, obwohl die Voraussetzungen einer Zustimmung nach Absatz 4 vorlagen, ist auf ihren unverzüglich schriftlich oder elektronisch einzureichenden Antrag von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Justizprüfungsamts festzustellen, dass die Prüfung als nicht unternommen gilt, wenn die Person nach Absatz 1 Satz 1 die ihre Prüfungsunfähigkeit begründenden Tatsachen weder kannte noch hätte kennen müssen; fahrlässige Unkenntnis ist bei krankheitsbedingter Beeinträchtigung insbesondere dann gegeben, wenn die Person nach Absatz 1 Satz 1 nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.
§ 8 ThürJAPO,TH Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten § 5d Abs. 4 DRiG und die Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Sind Durchschnittspunktzahlen zu ermitteln, ist die Summe der Punktzahlen der Einzelbewertungen durch die Anzahl der Einzelbewertungen zu teilen; die dritte und jede weitere Dezimalstelle bleiben unberücksichtigt.
§ 9 ThürJAPO,TH Mängel im Prüfungsverfahren
(1) War das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet, die die Chancengleichheit erheblich beeinträchtigt haben, kann die Präsidentin oder der Präsident des Justizprüfungsamts von Amts wegen oder auf Antrag eines Prüflings geeignete Maßnahmen anordnen, um die Mängel auszugleichen. Sie oder er kann insbesondere anordnen, dass die Prüfung ganz oder teilweise von bestimmten oder allen Prüflingen zu wiederholen ist, sofern die Mängel nicht ohne Verletzung der Chancengleichheit durch mildere Mittel ausgeglichen werden können.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist unverzüglich nach Kenntnis der Mängel schriftlich oder elektronisch beim Justizprüfungsamt einzureichen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nach Bekanntgabe der Bewertung der betroffenen Prüfungsleistungen nicht mehr zurückgenommen werden. Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, der mit den Mängeln behaftet war, mehr als ein Monat verstrichen ist.
(3) Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 sollen von Amts wegen nur innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Prüfung getroffen werden.
§ 10 ThürJAPO,TH Hilfsmittel, Nachteilsausgleich
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Justizprüfungsamts lässt die Hilfsmittel für den schriftlichen und mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung und der zweiten Staatsprüfung zu. Die vom Justizprüfungsamt zu einer Prüfung geladenen Personen haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen, soweit diese nicht vom Justizprüfungsamt gestellt werden.
(2) Im Fall einer Körperbehinderung oder einer längerfristigen, nicht unerheblichen Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Gesundheit einer Person, die nicht die in der Prüfung zu ermittelnden Fähigkeiten und Kenntnisse betrifft, gewährt die Präsidentin oder der Präsident des Justizprüfungsamts auf schriftlich oder elektronisch einzureichenden Antrag einen angemessenen Nachteilsausgleich für die Erbringung von Prüfungsleistungen, wenn hiermit die Chancengleichheit hergestellt werden kann. Eine Veränderung von Art und Inhalt der Prüfungsaufgaben ist ausgeschlossen.
(3) Der Antrag nach Absatz 2 Satz 1 muss mit dem Nachweis der Körperbehinderung oder längerfristigen, nicht unerheblichen Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Gesundheit spätestens sechs Wochen vor Beginn des Prüfungsdurchgangs beim Justizprüfungsamt eingehen. Der Nachweis ist durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses zu erbringen, das die für die Beurteilung der Körperbehinderung oder längerfristigen, nicht unerheblichen Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Gesundheit nötigen medizinischen Feststellungen zu Einschränkungen bei der Fertigung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten oder der Ablegung der mündlichen Prüfung sowie Angaben darüber enthalten muss, ob und in welchem Ausmaß prüfungsrelevante Beeinträchtigungen vorliegen, die durch einen Nachteilsausgleich kompensiert werden sollen. Für den Fall, dass die Körperbehinderung oder längerfristige, nicht unerhebliche Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Gesundheit erst nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist eintritt oder der hierfür erforderliche Nachweis nicht fristgerecht vorgelegt werden kann, ist der Antrag auf einen angemessenen Nachteilsausgleich nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich schriftlich oder elektronisch beim Justizprüfungsamt einzureichen und der hierfür erforderliche Nachweis beizufügen oder unverzüglich nachzureichen. In begründeten Einzelfällen kann das Justizprüfungsamt auf die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verzichten, insbesondere in offensichtlichen Fällen.
(4) Im Fall einer Körperbehinderung oder einer längerfristigen, nicht unerheblichen Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Gesundheit einer Rechtsreferendarin oder eines Rechtsreferendars gewährt die Präsidentin oder der Präsident des Justizprüfungsamts auf schriftlich oder elektronisch einzureichenden Antrag für die während des Vorbereitungsdienstes zu erbringenden Leistungen einen angemessenen Nachteilsausgleich, wenn hiermit die Chancengleichheit hergestellt werden kann. Eine Veränderung von Art und Inhalt der während des Vorbereitungsdienstes zu erbringenden Leistungen ist ausgeschlossen. Dem Antrag ist der Nachweis der Körperbehinderung oder längerfristigen, nicht unerheblichen Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Gesundheit beizufügen. Der Nachweis ist durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses zu erbringen, das die für die Beurteilung der Körperbehinderung oder längerfristigen, nicht unerheblichen Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Gesundheit nötigen medizinischen Feststellungen zu Einschränkungen bei den während des Vorbereitungsdienstes zu erbringenden Leistungen sowie Angaben darüber enthalten muss, ob und in welchem Ausmaß für die Absolvierung des Vorbereitungsdienstes relevante Beeinträchtigungen vorliegen, die durch einen Nachteilsausgleich kompensiert werden sollen. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 11 ThürJAPO,TH Unlauteres Verhalten
(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer schriftlichen Aufsichtsarbeit oder einer mündlichen Prüfung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüflinge oder Dritter oder durch Einwirken auf das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs, auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, ist diese Aufsichtsarbeit oder die mündliche Prüfung mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) zu bewerten. Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel während oder nach Ausgabe der Aufgabentexte der Aufsichtsarbeiten oder nach Beginn der mündlichen Prüfung steht deren Benutzung gleich, sofern der Prüfling nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht. In besonders schweren Fällen ist die gesamte Prüfung mit der Gesamtnote "ungenügend" (0 Punkte) zu bewerten.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Prüfung bereits durch Bekanntgabe des Ergebnisses beendet, ist nachträglich das Ergebnis entsprechend zu berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Ein bereits erteiltes Prüfungszeugnis ist einzuziehen und zu vernichten. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als drei Jahre vergangen sind.
(3) Besteht der Verdacht, dass ein benutztes Hilfsmittel unzulässig ist, sind die Aufsichtführenden in der schriftlichen Prüfung oder bei der Vorbereitung des Aktenvortrags und die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse in der mündlichen Prüfung befugt, dieses Hilfsmittel sicherzustellen. Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind dem Prüfling bis zum Ende der für die betreffende Aufsichtsarbeit tatsächlich genutzten oder vorgesehenen Bearbeitungszeit oder bis zum Ende der mündlichen Prüfung zu belassen. Verhindert der Prüfling die Sicherstellung oder nimmt er nach der Beanstandung nach Satz 2 eine Veränderung an den Hilfsmitteln vor, ist die Aufsichtsarbeit oder die mündliche Prüfung mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) zu bewerten. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 12 ThürJAPO,TH Inhalt des Studiums
(1) Im Studium sollen sich die Studierenden die Kenntnis der Rechtsordnung mit ihren geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtsphilosophischen Grundlagen sowie ihren völker- und europarechtlichen Bezügen aneignen. Sie sollen sich mit den Methoden der Rechtswissenschaft vertraut machen und die Fähigkeit entwickeln, das Recht anzuwenden. Die Ausbildungsinhalte sollen auch die zunehmende Bedeutung der Digitalisierung erfassen.
(2) Im Rahmen des Studiums ist die Bedeutung der ethischen und sozialen Grundlagen des Rechts für die berufliche Praxis zu berücksichtigen und vor dem Hintergrund des in vergangenen Diktaturen und Zeiten der Gewaltherrschaft auch von Juristinnen und Juristen begangenen Unrechts die Fähigkeit zu kritischer Reflexion des Rechts einschließlich seines Missbrauchspotentials zu fördern.
(3) Die Lehrveranstaltungen sollen die praktische Bedeutung und Anwendung des Rechts sowie die hierzu erforderlichen Schlüsselqualifikationen im Sinne des § 5a Abs. 3 Satz 1 DRiG berücksichtigen und, soweit hierfür erforderlich, Methoden und Erkenntnisse benachbarter Wissenschaften einbeziehen. In geeigneten Lehrveranstaltungen sollen Praktikerinnen und Praktiker mitwirken. Es sollen auch Lehrveranstaltungen angeboten werden, in denen digitale Kompetenzen vermittelt werden.
§ 13 ThürJAPO,TH Studienzeit, ordnungsgemäßes Studium, Anrechnung von Studienhalbjahren, Studium in Teilzeit
(1) Die Dauer des Studiums bestimmt sich nach § 5a Abs. 1 DRiG. Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann auf schriftlich oder elektronisch einzureichenden Antrag zwecks Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung mit bis zu zwei Studienhalbjahren auf das Universitätsstudium angerechnet werden.
(2) Die Regelstudienzeit bestimmt sich nach § 5d Abs. 2 Satz 1 DRiG. Während des der staatlichen Pflichtfachprüfung unmittelbar vorausgehenden Studienjahres muss die oder der Studierende an der Universität des Prüfungsortes im Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben sein.
(3) Ein Studienhalbjahr ist ordnungsgemäß abgeleistet, wenn die oder der Studierende an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes für das Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben war und rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, besucht hat.
(4) Von einem rechtswissenschaftlichen Studium an einer Universität außerhalb des Geltungsbereichs des Deutschen Richtergesetzes können zwecks Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung bis zu vier Studienhalbjahre angerechnet werden. Von einem Universitätsstudium anderer Fachrichtungen können zwecks Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung bis zu drei Studienhalbjahre angerechnet werden, wenn die oder der Studierende hierdurch in ihrer oder seiner rechtswissenschaftlichen Ausbildung entsprechend gefördert wurde.
(5) Die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 trifft das Justizprüfungsamt.
(6) Wird das Studium ganz oder teilweise in Teilzeit absolviert und ein Nachweis der Universität hierüber vorgelegt, verlängert sich die Prüfungsfrist nach § 29 Abs. 1 Satz 2 nach jeweils vier Studienhalbjahren Teilzeitstudium um ein Studienhalbjahr, höchstens jedoch um zwei Studienhalbjahre.
§ 14 ThürJAPO,TH Prüfungsstoff
(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung erstreckt sich vorwiegend auf die in Absatz 2 genannten Pflichtfächer. Fragen und Aufgabenstellungen aus anderen Rechtsgebieten dürfen im Zusammenhang mit dem Prüfungsstoff zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, wenn sie typischerweise in diesem Zusammenhang auftreten. Im Übrigen kann die Prüfung auch auf andere Rechtsgebiete erstreckt werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird. Soweit Rechtsgebiete in Grundzügen Gegenstand des Prüfungsstoffes sind, wird die Kenntnis der gesetzlichen Systematik, der wesentlichen Normen und Rechtsinstitute ohne vertiefte Kenntnisse von Rechtsprechung und Literatur verlangt.
(2) Pflichtfächer sind
-
1.
von den Grundlagen des Rechts:
-
a)
rechtswissenschaftliche Methoden,
-
b)
philosophische, geschichtliche, rechtstheoretische und gesellschaftliche Grundlagen der Rechtsordnung einschließlich der europarechtlichen Bezüge sowie der Bezüge zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
-
-
2.
aus dem Zivilrecht:
-
a)
aus dem Bürgerlichen Recht:
-
aa)
aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) der Allgemeine Teil (BGB Buch 1) ohne die Bestimmungen über Stiftungen,
-
bb)
aus dem Recht der Schuldverhältnisse (BGB Buch 2):
Abschnitte 1 bis 7 ohne Draufgabe nach den §§ 336 bis 338 BGB sowie Abschnitt 8 ohne die folgenden Rechtsgebiete:
-
aaa)
Titel 2 (Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge),
-
bbb)
Titel 3 Untertitel 2 (Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher), Untertitel 3 (Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher), Untertitel 4 (Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen),
-
ccc)
Titel 5 Untertitel 5 (Landpachtvertrag),
-
ddd)
Titel 7 (Sachdarlehensvertrag),
-
eee)
Titel 8 Untertitel 2 (Behandlungsvertrag),
-
fff)
Titel 9 Untertitel 4 (Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen),
-
ggg)
Titel 11 (Auslobung),
-
hhh)
Titel 12 Untertitel 3 (Zahlungsdienste),
-
iii)
Titel 15 (Einbringung von Sachen bei Gastwirten),
-
jjj)
Titel 18 (Leibrente),
-
kkk)
Titel 19 (Unvollkommene Verbindlichkeiten),
-
lll)
Titel 25 (Vorlegung von Sachen),
-
-
cc)
aus dem Sachenrecht (BGB Buch 3):
Abschnitte 1 bis 4, Abschnitt 7 ohne Titel 2 Untertitel 2 (Rentenschuld) und Abschnitt 8 ohne Titel 2 (Pfandrecht an Rechten),
-
dd)
aus dem Familienrecht (BGB Buch 4) in Grundzügen:
-
aaa)
aus Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
-
aaaa)
Titel 5 (Wirkungen der Ehe im Allgemeinen) ohne die Vorschriften zum Getrenntleben,
-
bbbb)
aus Titel 6 (Eheliches Güterrecht): gesetzliches Güterrecht, allgemeine Vorschriften zu Gütertrennung und Gütergemeinschaft,
-
-
bbb)
aus Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
-
aaaa)
Titel 1 (Allgemeine Vorschriften),
-
bbbb)
aus Titel 5 (Elterliche Sorge): Vertretung des Kindes, Beschränkung der elterlichen Haftung,
-
-
-
ee)
aus dem Erbrecht (BGB Buch 5) in Grundzügen:
-
aaa)
Abschnitt 1 (Erbfolge),
-
bbb)
aus Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
-
aaaa)
aus Titel 1 (Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts):
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft,
-
bbbb)
Titel 2 Untertitel 1 (Nachlassverbindlichkeiten),
-
cccc)
Titel 3 (Erbschaftsanspruch),
-
dddd)
Titel 4 (Mehrheit von Erben) ohne Haftungsbeschränkung der Miterben nach den §§ 2061 bis 2063 BGB,
-
-
ccc)
Abschnitt 3 (Testament) ohne Titel 6 (Testamentsvollstrecker),
-
ddd)
Abschnitt 4 (Erbvertrag),
-
eee)
Abschnitt 5 (Pflichtteil),
-
fff)
aus Abschnitt 8 (Erbschein):
Wirkungen des Erbscheins,
-
-
ff)
aus dem Straßenverkehrsgesetz:
Abschnitt II (Haftpflicht),
-
gg)
das Produkthaftungsgesetz in Grundzügen,
-
-
b)
aus dem Handelsrecht in Grundzügen:
-
aa)
aus dem Handelsgesetzbuch, Erstes Buch (Handelsstand):
-
aaa)
Erster Abschnitt (Kaufleute),
-
bbb)
aus dem Zweiten Abschnitt (Handelsregister; Unternehmensregister):
Publizität des Handelsregisters,
-
ccc)
Dritter Abschnitt (Handelsfirma) ohne Registerverfahren,
-
ddd)
Fünfter Abschnitt (Prokura und Handlungsvollmacht),
-
-
bb)
aus dem Handelsgesetzbuch Viertes Buch (Handelsgeschäfte):
-
aaa)
Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften) ohne Kontokorrent nach den §§ 355 bis 357 des Handelsgesetzbuchs und ohne kaufmännische Orderpapiere nach den §§ 363 bis 365 des Handelsgesetzbuchs,
-
bbb)
Zweiter Abschnitt (Handelskauf),
-
-
-
c)
aus dem Recht der Handels- und Partnerschaftsgesellschaften in Grundzügen:
-
aa)
Recht der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft und der Partnerschaftsgesellschaft,
-
bb)
Errichtung, Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
-
-
d)
aus dem Arbeitsrecht in Grundzügen:
-
aa)
Individualarbeitsrecht:
Begründung, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einbeziehung der Abschnitte 1, 2, 4 und 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, Leistungsstörungen und Haftung im Arbeitsverhältnis,
-
bb)
Bezüge zu einzelnen Vorschriften des Tarifvertragsrechts und des Betriebsverfassungsrechts, soweit diese zum Verständnis des Individualarbeitsrechts erforderlich sind,
-
-
-
3.
aus dem Strafrecht:
-
a)
aus dem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs (StGB):
-
aa)
Erster Abschnitt (Das Strafgesetz),
-
bb)
Zweiter Abschnitt (Die Tat),
-
cc)
aus dem Dritten Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat):
-
aaa)
aus dem Ersten Titel (Strafen):
Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Nebenstrafe,
-
bbb)
Dritter Titel (Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen),
-
ccc)
aus dem Sechsten Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung):
Entziehung der Fahrerlaubnis,
-
-
dd)
Vierter Abschnitt (Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen),
-
ee)
aus dem Fünften Abschnitt (Verjährung): Erster Titel (Verfolgungsverjährung),
-
-
b)
aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs:
-
aa)
aus dem Sechsten Abschnitt (Widerstand gegen die Staatsgewalt):
-
bb)
-
cc)
Neunter Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und Meineid),
-
dd)
aus dem Zehnten Abschnitt (Falsche Verdächtigung):
-
ee)
Vierzehnter Abschnitt (Beleidigung),
-
ff)
aus dem Sechzehnten Abschnitt (Straftaten gegen das Leben):
-
gg)
Siebzehnter Abschnitt (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit),
-
hh)
-
ii)
aus dem Neunzehnten Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung):
-
jj)
Zwanzigster Abschnitt (Raub und Erpressung),
-
kk)
aus dem Einundzwanzigsten Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei):
-
ll)
-
mm)
aus dem Dreiundzwanzigsten Abschnitt (Urkundenfälschung):
-
nn)
-
oo)
aus dem Achtundzwanzigsten Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten):
-
pp)
aus dem Dreißigsten Abschnitt (Straftaten im Amt):
§§ 331 bis 334, 336, 340, 348 StGB,
-
-
-
4.
aus dem Öffentlichen Recht:
-
a)
Staats- und Verfassungsrecht mit den Bezügen zum Völkerrecht ohne die Bestimmungen des Grundgesetzes zum Finanzwesen, zum Verteidigungsfall und zum Notstand,
-
b)
Allgemeines Verwaltungsrecht und Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht einschließlich Verwaltungszustellungsrecht ohne die besonderen Verfahrensarten nach Teil V des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie in Grundzügen
-
aa)
Recht der öffentlichen Ersatzleistungen,
-
bb)
Verwaltungsvollstreckungsrecht,
-
cc)
Recht der öffentlichen Sachen,
-
-
c)
aus dem Besonderen Verwaltungsrecht:
-
aa)
Polizei- und Ordnungsrecht
-
bb)
Versammlungsrecht in Grundzügen,
-
cc)
aus dem Baurecht:
-
aaa)
Bauordnungsrecht in Grundzügen,
-
bbb)
aus dem Bauplanungsrecht in Grundzügen:
-
aaaa)
Bauleitplanung,
-
bbbb)
Veränderungssperre,
-
cccc)
Zurückstellung von Baugesuchen,
-
dddd)
bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben,
-
eeee)
Planerhaltung,
-
-
-
dd)
Kommunalrecht in Grundzügen ohne Kommunalwahlrecht, Kommunalabgabenrecht und Haushaltsrecht,
-
-
-
5.
aus dem Europarecht in Grundzügen:
-
a)
Entwicklung, Organe und Kompetenzen sowie Handlungsformen der Europäischen Union,
-
b)
Rechtsquellen des Unionsrechts,
-
c)
Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht sowie Umsetzung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten,
-
d)
Grundfreiheiten,
-
e)
Grundrechte und rechtsstaatliche Verfahrensgarantien,
-
f)
aus dem Rechtsschutzsystem des Unionsrechts:
Vorabentscheidungsverfahren, Vertragsverletzungsverfahren, Nichtigkeitsklage,
-
-
6.
aus dem Prozessrecht:
-
a)
aus dem Zivilprozessrecht und Zwangsvollstreckungsrecht in Grundzügen:
-
aa)
gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen einschließlich Instanzenzug und Arten der Rechtsmittel,
-
bb)
Verfahrensgrundsätze,
-
cc)
Verfahren im ersten Rechtszug, insbesondere Prozessvoraussetzungen, Arten und Wirkungen von Klagen und gerichtlichen Entscheidungen, Beweisgrundsätze und vorläufiger Rechtsschutz,
-
dd)
allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen,
-
ee)
Arten der Zwangsvollstreckung,
-
ff)
von den Rechtsbehelfen in der Zwangsvollstreckung:
Vollstreckungsabwehrklage, Drittwiderspruchsklage,
-
-
b)
aus dem Strafprozessrecht in Grundzügen:
-
aa)
gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen einschließlich Instanzenzug und Arten der Rechtsmittel,
-
bb)
Gang des Ermittlungs- und Strafverfahrens,
-
cc)
Rechtsstellung und Aufgaben der Verfahrensbeteiligten,
-
dd)
von den Zwangsmitteln:
Untersuchungshaft, vorläufige Festnahme, körperliche Untersuchung nach § 81a der Strafprozessordnung, Beschlagnahme und Durchsuchung,
-
ee)
Aufklärungspflicht, Beweisaufnahme, Arten der Beweismittel, Beweisverbote,
-
-
c)
aus dem Verwaltungsprozessrecht in Grundzügen:
-
aa)
Verfahrensgrundsätze,
-
bb)
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs,
-
cc)
Sachentscheidungsvoraussetzungen,
-
dd)
Arten und Wirkungen von Klagen und gerichtlichen Entscheidungen,
-
ee)
Instanzenzug und Arten der Rechtsmittel,
-
ff)
vorläufiger Rechtsschutz,
-
gg)
Vorverfahren,
-
-
d)
aus dem Verfassungsprozessrecht in Grundzügen:
-
aa)
Verfassungsbeschwerde,
-
bb)
abstrakte und konkrete Normenkontrolle,
-
cc)
Organstreitverfahren,
-
dd)
Bund-Länder-Streitigkeit.
-
-
(3) Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bezieht sich vorwiegend auf einen der Schwerpunktbereiche, die in der nach § 11 Abs. 2 Satz 2 ThürJAG zu erlassenden Prüfungsordnung der Universität festgelegt sind. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 15 ThürJAPO,TH Praktische Studienzeiten
(1) Die oder der Studierende hat während des Studiums, jedoch nicht vor Beendigung der Vorlesungszeit des dritten Studienhalbjahrs, an praktischen Studienzeiten von insgesamt 13 Wochen teilzunehmen. Eine praktische Studienzeit dauert mindestens drei Wochen. Jeweils eine dreiwöchige praktische Studienzeit soll die oder der Studierende bei einem Gericht und in einer Verwaltung ableisten. Die übrige Zeit kann sie oder er bei Praktikumsstellen ihrer oder seiner Wahl ableisten. Weist die Praktikumsstelle einen engen Bezug zu dem Schwerpunktbereich auf, in dem die oder der Studierende die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung ablegt, kann sie oder er die gesamten 13 Wochen dort ableisten.
(2) Praktische Studienzeiten, die auch außerhalb von Thüringen abgeleistet werden können, sollen in der Regel jeweils von einer Juristin oder einem Juristen mit der Befähigung zum Richteramt nach § 5 Abs. 1 DRiG geleitet werden; für Praktika in der Verwaltung ist ausreichend, wenn diese von einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Verwaltungsdienstes geleitet werden. Liegt die Praktikumsstelle im Ausland, soll die das Praktikum leitende Person über eine vergleichbare Qualifikation nach Satz 1 verfügen. Die Präsidentin oder der Präsident des Justizprüfungsamts kann auf Antrag Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen, wenn eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.
(3) Auf schriftlich oder elektronisch beim Justizprüfungsamt einzureichenden Antrag soll eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst ganz oder zum Teil als praktische Studienzeit angerechnet werden.
(4) Zu Beginn der jeweiligen praktischen Studienzeit ist die oder der Studierende nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469 -547-) in der jeweils geltenden Fassung von einer Vertreterin oder einem Vertreter der Praktikumsstelle auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer oder seiner Obliegenheiten, insbesondere ihrer oder seiner Pflicht zur Verschwiegenheit, förmlich zu verpflichten.
(5) Die jeweilige Praktikumsstelle bescheinigt der oder dem Studierenden die ordnungsgemäße Teilnahme an der jeweiligen praktischen Studienzeit.
§ 16 ThürJAPO,TH Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung
(1) Zur Prüfung wird auf Antrag zugelassen, wer
-
1.
ein ordnungsgemäßes rechtswissenschaftliches Studium nach § 13 absolviert,
-
2.
an Lehrveranstaltungen in allen Pflichtfächern und in Wirtschaftswissenschaften für Juristinnen und Juristen teilgenommen,
-
3.
eine im Rahmen des rechtswissenschaftlichen Studiums von der jeweiligen Universität vorgeschriebene Zwischenprüfung bestanden und
-
4.
an den praktischen Studienzeiten teilgenommen
| hat. |
(2) Die Bewerberin oder der Bewerber muss über die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen hinaus an
-
1.
einer Lehrveranstaltung in Rechts- oder Verfassungsgeschichte, Rechtsphilosophie, Rechtstheorie oder Rechtssoziologie,
-
2.
je einer Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht,
-
3.
einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 DRiG und
-
4.
einer Lehrveranstaltung, die Schlüsselqualifikationen im Sinne des § 5a Abs. 3 Satz 1 DRiG zum Gegenstand hat,
teilgenommen und hierüber jeweils einen Leistungsnachweis erbracht haben. In der Lehrveranstaltung nach Satz 1 Nr. 1 muss sie oder er ein schriftlich ausgearbeitetes Referat gehalten oder eine Hausarbeit oder eine Aufsichtsarbeit gefertigt haben. In den Übungen für Fortgeschrittene nach Satz 1 Nr. 2 muss sie oder er jeweils im Zivilrecht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht sowohl eine Hausarbeit als auch eine Aufsichtsarbeit gefertigt haben, wobei die jeweils das gleiche Rechtsgebiet betreffende Hausarbeit und Aufsichtsarbeit in demselben Studienhalbjahr oder innerhalb von neun Monaten zu erbringen sind. Die Leistungen nach den Sätzen 2 und 3 müssen jeweils mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sein. An den Veranstaltungen und Kursen nach Satz 1 Nr. 3 und 4 muss die Bewerberin oder der Bewerber mit Erfolg teilgenommen haben.
(3) Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena kann unter Berücksichtigung der Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Studium entsprechende Leistungsnachweise einer ausländischen Universität als einem der Leistungsnachweise nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 in Verbindung mit den Sätzen 2, 3 und 5 gleichwertig anerkennen.
(4) Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung oder einem Kurs nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 5 kann ersetzt werden durch
-
1.
den Nachweis über die Ableistung praktischer Studienzeiten von mindestens sieben Wochen nach § 15 Abs. 1 Satz 4 im fremdsprachigen Ausland oder
-
2.
einen im Rahmen eines Auslandsstudiums von mindestens einem Studienhalbjahr im fremdsprachigen Ausland erworbenen Leistungsnachweis.
(5) Studienleistungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 und 3 können auch in elektronischer Form oder mittels elektronischer Kommunikation erbracht werden, sofern das Hochschulrecht in Thüringen dies zulässt. Gleiches gilt für diejenigen Studienleistungen, die zu erbringen sind, um die erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen und Kursen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Satz 5 bestätigen zu können.
§ 17 ThürJAPO,TH Zulassungsantrag
(1) Der Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist binnen einer von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Justizprüfungsamts zu setzenden angemessenen Meldefrist bei der Prüfungsabteilung I des Justizprüfungsamts unter Verwendung eines vom Justizprüfungsamt zur Verfügung gestellten Formulars elektronisch über ein Verwaltungsportal oder in schriftlicher Form einzureichen. Die Meldefrist nach Satz 1 ist auf der Internetseite des Justizprüfungsamts bekannt zu machen.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind beizufügen:
-
1.
eine Geburtsurkunde der Bewerberin oder des Bewerbers und gegebenenfalls eine Heiratsurkunde sowie eine Namensänderungsurkunde, falls die Namensänderung nicht bereits aus eingereichten Urkunden ersichtlich ist,
-
2.
die Versicherung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er ein ordnungsgemäßes rechtswissenschaftliches Studium nach § 13 absolviert hat,
-
3.
die Versicherung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er an den Lehrveranstaltungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 teilgenommen hat,
-
4.
Nachweise über eine im Rahmen des rechtswissenschaftlichen Studiums von der Universität vorgeschriebene, erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung sowie über die Teilnahme an den praktischen Studienzeiten,
-
5.
Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an sonstigen Lehrveranstaltungen, Übungen und Kursen im Sinne des § 16 Abs. 2 sowie gegebenenfalls der Nachweis über die Anerkennung nach § 16 Abs. 3 und der Ersatznachweis nach § 16 Abs. 4,
-
6.
der Nachweis über die erfolgreich abgelegte universitäre Schwerpunktbereichsprüfung oder eine Bescheinigung der Universität, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht bereits endgültig in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung gescheitert ist,
-
7.
Angaben darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber bereits zuvor in Thüringen oder einem anderen Land an der staatlichen Pflichtfachprüfung teilgenommen hat oder in einem anderen Land zur staatlichen Pflichtfachprüfung angemeldet ist, sowie darüber, ob sie oder er von einem Justizprüfungsamt eines anderen Landes einen Bescheid über das Nichtbestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung erhalten hat,
-
8.
Angaben der Bewerberin oder des Bewerbers zu ihrem oder seinem Ausbildungsverlauf,
-
9.
ein Lichtbild der Bewerberin oder des Bewerbers aus neuester Zeit sowie
-
10.
die Versicherung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass Ausschlussgründe nach § 6 nicht vorliegen und sie oder er für den Fall, dass eine Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 später eintreten sollte, dies dem Justizprüfungsamt unverzüglich anzeigen wird.
Die Unterlagen nach Satz 1 können bis spätestens zwei Monate vor Beginn des Prüfungsdurchgangs, für den die Zulassung beantragt wird, nachgereicht werden. Ist die Bewerberin oder der Bewerber in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung endgültig gescheitert, nachdem sie oder er ihren oder seinen Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung bereits eingereicht hatte, hat sie oder er das Justizprüfungsamt unverzüglich hierüber zu informieren.
(3) Auf Verlangen des Justizprüfungsamts sind zu den Versicherungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 10 sowie zu den Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 entsprechende Nachweise einzureichen und elektronisch eingereichte Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 zu Kontrollzwecken zusätzlich in Urschrift oder in beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Falls Urkunden nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 nicht vorgelegt werden können, kann das Justizprüfungsamt gestatten, dass der Nachweis ihres Inhalts auf andere Weise erbracht wird.
§ 18 ThürJAPO,TH Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung entscheidet das Justizprüfungsamt. Die Versagung der Zulassung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
-
1.
nicht die nach § 16 vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt,
-
2.
die Zulassung bei einem Justizprüfungsamt eines anderen Landes beantragt hat und das Prüfungsverfahren nicht abgeschlossen ist,
-
3.
den Prüfungsanspruch nach Vorschriften verloren hat, die für ein früheres rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität außerhalb Thüringens maßgebend waren,
-
4.
bereits endgültig in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung gescheitert ist oder
-
5.
die Fristen nach § 17 Abs. 1 oder 2 Satz 2 nicht gewahrt hat.
In begründeten Ausnahmefällen kann das Justizprüfungsamt von einzelnen Zulassungsvoraussetzungen befreien, insbesondere wenn die Bewerberin oder der Bewerber das Fehlen einer Zulassungsvoraussetzung nicht zu vertreten hat und der mit dieser Zulassungsvoraussetzung verfolgte Zweck anderweitig erreicht wurde.
(3) Mit der Zulassung wird die Bewerberin oder der Bewerber Kandidatin oder Kandidat.
(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn sie die Kandidatin oder der Kandidat durch eine falsche Angabe erschlichen hat oder nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Zulassung geführt hätten. Hat der Prüfungsdurchgang noch nicht begonnen, ist die Zulassung auch dann zurückzunehmen, wenn die Kandidatin oder der Kandidat die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung zwischenzeitlich endgültig nicht bestanden hat.
§ 19 ThürJAPO,TH Staatliche Pflichtfachprüfung
(1) Als Prüfungsleistungen in der staatlichen Pflichtfachprüfung sind in der schriftlichen Prüfung sechs Aufsichtsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von jeweils fünf Stunden und in der mündlichen Prüfung drei Prüfungsgespräche zu erbringen.
(2) Die Aufsichtsarbeiten sind vom Justizprüfungsamt zu stellen, das Vorschläge der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena oder einzelner Prüferinnen und Prüfer einholen kann. Die Präsidentin oder der Präsident des Justizprüfungsamts bestimmt die Reihenfolge der Aufsichtsarbeiten.
(3) Der Prüfling hat die Aufsichtsarbeiten unter einer Ziffer, die ihm das Justizprüfungsamt zuteilt, zu bearbeiten.
(4) Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei, von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmten Mitgliedern des Justizprüfungsamts zu bewerten. Weichen die beiden Bewertungen um nicht mehr als 3,0 Punkte voneinander ab, gilt die Durchschnittspunktzahl. Bei größeren Abweichungen ist beiden Prüferinnen oder Prüfern Gelegenheit zu geben, ihre Bewertungen bis auf einen Unterschied von höchstens 3,0 Punkten anzugleichen; gelingt dies nicht, setzt die Präsidentin oder der Präsident des Justizprüfungsamts oder eine von ihr oder ihm bestimmte dritte Prüferin oder ein von ihr oder ihm bestimmter dritter Prüfer die Punktzahl mit einer der von den beiden Prüferinnen oder Prüfern erteilten Punktzahlen oder einer dazwischenliegenden Punktzahl durch Stichentscheid fest.
(5) Die Prüfungsentscheidungen in der mündlichen Prüfung sind durch die Prüfungsausschüsse zu treffen.
§ 20 ThürJAPO,TH Schriftliche Prüfung
(1) Die Aufsichtsarbeiten dienen der Feststellung, ob die Kandidatin oder der Kandidat fähig ist, in begrenzter Zeit mit vorgegebenen Hilfsmitteln die in einem Lebenssachverhalt enthaltenen Rechtsprobleme zu erfassen und aufgrund rechtswissenschaftlicher Erkenntnisse und Arbeitsweisen unter Darstellung der dazu führenden Erwägungen einen Vorschlag für ihre rechtliche Behandlung zu erarbeiten.
(2) Als schriftliche Prüfung sind zu bearbeiten:
-
1.
zwei Aufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Zivilrecht einschließlich des Prozessrechts nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 6 Buchst. a in Verbindung mit § 14 Abs. 1,
-
2.
zwei Aufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Öffentlichen Recht einschließlich des Europa- und des Prozessrechts nach § 14 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 6 Buchst. c und d in Verbindung mit § 14 Abs. 1,
-
3.
eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt aus dem Strafrecht einschließlich des Prozessrechts nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 und 6 Buchst. b in Verbindung mit § 14 Abs. 1 und
-
4.
eine weitere Aufgabe nach Wahl des Justizprüfungsamts mit dem Schwerpunkt aus dem Zivilrecht einschließlich des Prozessrechts nach Nummer 1 oder aus dem Strafrecht einschließlich des Prozessrechts nach Nummer 3.
Die Aufgaben nach Satz 1 können auch Grundlagen des Rechts nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 zum Gegenstand haben.
(3) Der Prüfling hat die Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten ohne auf ihn deutende besondere Kennzeichen vorzunehmen und die Bearbeitung spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit einzustellen. Die Aufsichtsarbeiten können wahlweise elektronisch oder handschriftlich bearbeitet werden.
(4) Die Aufsicht in der schriftlichen Prüfung führt eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Landes, die oder der von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Justizprüfungsamts bestellt wird. Die Bedienstete oder der Bedienstete fertigt eine Niederschrift an, in der besondere Vorkommnisse zu vermerken sind.
§ 21 ThürJAPO,TH Ergebnis der schriftlichen Prüfung
Nach Abschluss der schriftlichen Prüfung ist die Durchschnittspunktzahl aus den Aufsichtsarbeiten vom Justizprüfungsamt zu ermitteln. Das Ergebnis ist dem Prüfling vor dem Termin der mündlichen Prüfung vom Justizprüfungsamt schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben.
§ 22 ThürJAPO,TH Zulassung zur mündlichen Prüfung und Ausschluss von der mündlichen Prüfung
(1) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass
-
1.
die Durchschnittspunktzahl aus den sechs Aufsichtsarbeiten mindestens 3,75 Punkte beträgt und
-
2.
in wenigstens drei Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens 4,0 Punkte erzielt wurden.
(2) Wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden.
§ 23 ThürJAPO,TH Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung dient der Feststellung, ob die Kandidatin oder der Kandidat im Rahmen der Prüfungsfächer Rechtsprobleme aufgrund von Rechtskenntnissen und mit Verständnis für wissenschaftliche Denkweisen und Arbeitsmethoden sowie für Grundfragen der Rechtswissenschaft und der mit ihr verbundenen Wissenschaften zu vertretbaren Lösungen führen kann.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Sie oder er soll am jeweiligen Tag der mündlichen Prüfung vor Beginn der mündlichen Prüfung mit den Prüflingen Rücksprache nehmen, um einen persönlichen Eindruck von ihnen zu erhalten. Die übrigen Prüferinnen und Prüfer können an diesem Gespräch teilnehmen.
(3) In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel fünf Prüflinge zusammen geprüft werden.
(4) Für jeden Prüfling ist eine Gesamtprüfungsdauer von etwa 36 Minuten vorzusehen.
(5) Die mündliche Prüfung besteht aus drei Prüfungsabschnitten mit dem Schwerpunkt auf jeweils einem der in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Bereiche und kann auch Grundlagen des Rechts nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 zum Gegenstand haben. An der mündlichen Prüfung sind alle Prüferinnen und Prüfer des Prüfungsausschusses beteiligt. Die Reihenfolge der Prüfungsabschnitte bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse Studierenden der Rechtswissenschaft und bei berechtigtem Interesse anderen Personen das Zuhören bei den mündlichen Prüfungen mit Ausnahme der Beratungen und der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse gestatten.
§ 24 ThürJAPO,TH Bewertung der mündlichen Prüfung
Im Anschluss an die mündliche Prüfung bewertet der Prüfungsausschuss die Leistungen der einzelnen Prüflinge. Für jeden Abschnitt der mündlichen Prüfung setzt er jeweils eine Note und Punktzahl nach § 8 fest. Nach der Festsetzung entscheidet er unter Ermittlung der Durchschnittspunktzahl über das Ergebnis der mündlichen Prüfung. Wer in der mündlichen Prüfung nicht mindestens eine Durchschnittspunktzahl von 3,75 erreicht hat, hat die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden.
§ 25 ThürJAPO,TH Prüfungs- und Abschlussnote der staatlichen Pflichtfachprüfung sowie Voraussetzung für das Bestehen
(1) Der Prüfungsausschuss bildet die Prüfungsnote und entscheidet über das Gesamtergebnis der Prüfung durch Bildung der Abschlussnote; dabei ist er an die Bewertungen der schriftlichen Aufsichtsarbeiten gebunden.
(2) Die Punktzahl für die Prüfungsnote ist zu errechnen, indem die Durchschnittspunktzahl aller Aufsichtsarbeiten mit 65 und die der mündlichen Prüfung mit 35 zu vervielfachen und sodann die Summe durch 100 zu teilen ist.
(3) Für die Bildung der Abschlussnote kann der Prüfungsausschuss von der rechnerisch ermittelten Punktzahl der Prüfungsnote um bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat; hierbei sind insbesondere die Leistungsnachweise aus dem rechtswissenschaftlichen Studium zu berücksichtigen, soweit sie erheblich von den Prüfungsleistungen abweichen. Macht der Prüfungsausschuss von der Möglichkeit der Abweichung nach Satz 1 keinen Gebrauch, ist die nach Absatz 2 ermittelte Prüfungsnote die Abschlussnote.
(4) Die staatliche Pflichtfachprüfung ist nicht bestanden, wenn die Punktzahl der Abschlussnote weniger als 4,0 beträgt und damit nicht mindestens die Abschlussnote "ausreichend" erzielt wurde.
§ 26 ThürJAPO,TH Prüfungsniederschrift
(1) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist vom Prüfungsausschuss eine Niederschrift aufzunehmen. In der Prüfungsniederschrift sind
-
1.
die Besetzung des Prüfungsausschusses,
-
2.
die Namen der Prüflinge,
-
3.
die Gegenstände der mündlichen Prüfung,
-
4.
der Beginn und das Ende der mündlichen Prüfung sowie der Beginn und das Ende der einzelnen Prüfungsabschnitte der mündlichen Prüfung,
-
5.
die Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie die sich daraus ergebenden Durchschnittspunktzahlen für die schriftliche und für die mündliche Prüfung,
-
6.
die Punktzahl der Prüfungsnote,
-
7.
in den Fällen des § 25 Abs. 3 Satz 1 die Begründung für die Entscheidung über die Abweichung von der Prüfungsnote und
-
8.
die Punktzahl der Abschlussnote und die Notenbezeichnung der Abschlussnote
festzustellen.
(2) Die Prüfungsniederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt die nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 bis 8 in die Prüfungsniederschrift aufzunehmenden Angaben bei der Eröffnung des Ergebnisses der Prüfung mit, soweit sie den Prüflingen noch nicht bekannt gegeben worden sind, und erläutert die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Abschnitten der mündlichen Prüfung, soweit die Prüflinge hierauf nicht ausdrücklich verzichten.
§ 27 ThürJAPO,TH Prüfungsbescheid, Zeugnis über die erste Prüfung, Bezeichnung, Platznummer
(1) Nach Abschluss der staatlichen Pflichtfachprüfung erteilt das Justizprüfungsamt dem Prüfling einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid über die Ergebnisse dieser Prüfung.
(2) Hat der Prüfling die erste Prüfung nach § 5 Abs. 1 Halbsatz 2 DRiG bestanden und die staatliche Pflichtfachprüfung in Thüringen abgelegt, erteilt ihm die Präsidentin oder der Präsident des Justizprüfungsamts ein Zeugnis über die erste Prüfung nach Maßgabe des § 5d Abs. 2 Satz 4 DRiG. Wer die erste Prüfung nach Satz 1 bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung "Referendarin jur." oder "Referendar jur." zu führen.
(3) Jeweils nach Ablauf des Studienhalbjahrs setzt das Justizprüfungsamt aufgrund der erzielten Gesamtpunktzahlen Platznummern für diejenigen Prüflinge fest, denen innerhalb desselben Studienhalbjahrs ein Zeugnis über die erste Prüfung erteilt wurde. Bei gleicher Gesamtpunktzahl verschiedener Prüflinge ist jeweils dieselbe Platznummer festzusetzen. Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag stellt das Justizprüfungsamt der Absolventin oder dem Absolventen eine Bescheinigung über die von ihr oder ihm erreichte Platznummer aus.
§ 28 ThürJAPO,TH Wiederholung der nicht bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung
(1) Wer die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Die staatliche Pflichtfachprüfung ist vollständig zu wiederholen.
(3) Wer die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden hat, kann erst nach Ableistung eines weiteren Studienhalbjahrs nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wieder zur Prüfung zugelassen werden und muss bis zur erneuten Zulassung weiterhin an der Universität des Prüfungsortes für das Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben sein.
(4) Wer die Prüfung in einem anderen Land einmal nicht bestanden hat, kann zur Wiederholung in Thüringen nur zugelassen werden, wenn die Ablegung der Prüfung in dem anderen Land eine unzumutbare Härte bedeuten würde, das Prüfungsrecht des anderen Landes eine Wiederholung zulässt und das Justizprüfungsamt des anderen Landes dem Wechsel des Prüfungsortes zustimmt. Die Bedingungen des anderen Justizprüfungsamts behalten ihre Wirkung für das neue Prüfungsverfahren. Ist die Anzahl der Prüfungsleistungen in beiden Ländern unterschiedlich festgesetzt, darf eine Zulassung nur erfolgen, wenn zwischen beiden Justizprüfungsämtern Einvernehmen über eine anpassende Regelung erzielt worden ist.
(5) Wer die Prüfung in einem anderen Land endgültig nicht bestanden hat, kann nicht mehr zu einer Wiederholung der Prüfung in Thüringen zugelassen werden.
§ 29 ThürJAPO,TH Freiversuch, Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung nach bestandener Prüfung
(1) Legt eine Kandidatin oder ein Kandidat nach ununterbrochenem Studium die staatliche Pflichtfachprüfung frühzeitig ab (Freiversuch) und besteht sie nicht, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Prüfung ist frühzeitig abgelegt, wenn sie spätestens in dem zum Ende des achten Studienhalbjahrs beginnenden Prüfungsdurchgang erstmals vollständig erbracht wurde. Auf die Studienzeit nach Satz 2 sind bis zu einer Dauer von insgesamt höchstens zwei Jahren nicht anzurechnen:
-
1.
Zeiten des Mutterschutzes und die Zeiten, in denen die Universität wegen der Erziehung und Betreuung eines Kindes im Alter von bis zu drei Jahren eine Beurlaubung vom Studium gewährt hat,
-
2.
Zeiten des Wehr- und Ersatzdienstes,
-
3.
Zeiten, in denen die Kandidatin oder der Kandidat wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert oder beurlaubt war; im Falle einer Krankheit gilt § 7 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 entsprechend,
-
4.
Zeiten eines Auslandsstudiums von bis zu drei Studienhalbjahren, wenn die Kandidatin oder der Kandidat an einer ausländischen Universität für ein rechtswissenschaftliches Studium eingeschrieben war und nachweislich rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, in ausländischem Recht besucht und je Studienhalbjahr mindestens einen Leistungsnachweis in ausländischem Recht erworben hat,
-
5.
Zeiten der aktiven Mitarbeit der Kandidatin oder des Kandidaten in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Universität als deren gewähltes Mitglied und
-
6.
ein Studienhalbjahr, während dem die Kandidatin oder der Kandidat an einem internationalen fremdsprachigen Wettbewerb teilnahm, bei dem ein fiktiver gerichtlicher Rechtsstreit durch die Teilnehmenden vorbereitet und im Rahmen eines gerichtlichen Rollenspiels vor einer Fachjury verhandelt wird, wenn die Teilnahme sie oder ihn zeitlich so in Anspruch genommen hat, dass sie oder er ihrem oder seinem Studium nicht mehr in angemessenem Umfang nachkommen konnte; über die Art des Wettbewerbs und die hierfür von der Kandidatin oder dem Kandidaten aufgewendete Zeit ist ein von der Universität ausgestellter Nachweis beizubringen.
In den Fällen des Satzes 3 Nr. 5 ist eine aktive Mitarbeit widerlegbar anzunehmen, wenn die Mitgliedschaft in dem Gremium oder satzungsmäßigen Organ für mindestens ein Jahr gegeben war und die Kandidatin oder der Kandidat an den Sitzungen des Gremiums regelmäßig teilgenommen hat; bei einer aktiven Mitarbeit von der Dauer eines Jahres ist ein Studienhalbjahr nicht anzurechnen, bei einer aktiven Mitarbeit von mindestens zwei Jahren sind zwei Studienhalbjahre nicht anzurechnen; die Nichtanrechnung kann insgesamt höchstens zwei Studienhalbjahre betragen.
(2) Wurde die Kandidatin oder der Kandidat aus den in Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 in Verbindung mit Satz 4 sowie in Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 und 6 genannten Gründen bis zu der dort genannten Höchstdauer beurlaubt oder exmatrikuliert und nahm sie oder er unmittelbar im Anschluss an diese Zeiten das Studium wieder auf, gilt dies nicht als Unterbrechung. Wurde das Studium aus anderen Gründen für mehr als sieben Jahre unterbrochen, bleiben auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten die Unterbrechung und die vor der Unterbrechung abgeleisteten Studienhalbjahre für die Berechnung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 unberücksichtigt; in diesem Fall sind auch Leistungsnachweise nach § 16 Abs. 2 sowie gegebenenfalls der Nachweis über die Anerkennung nach § 16 Abs. 3 und der Ersatznachweis nach § 16 Abs. 4, die die Kandidatin oder der Kandidat jeweils vor der Unterbrechung erbracht hat, nicht anzuerkennen.
(3) Wurde die staatliche Pflichtfachprüfung mit Zustimmung des Justizprüfungsamts bis zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig abgelegt, gilt sie gleichwohl als frühzeitig abgelegt, wenn die versäumten Prüfungsleistungen im Falle des § 7 Abs. 2 im nächsten Prüfungsdurchgang oder im Falle des § 7 Abs. 3 nach Wegfall des Hinderungsgrundes unverzüglich erbracht worden sind.
(4) Wer die staatliche Pflichtfachprüfung bei erstmaliger Ablegung in Thüringen bestanden hat, kann sie zur Verbesserung der Prüfungsnote spätestens im übernächsten Prüfungsdurchgang einmal im gesamten Umfang wiederholen. Wird bei der Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung eine bessere Abschlussnote als im ersten Prüfungsdurchgang erreicht, erteilt die Präsidentin oder der Präsident des Justizprüfungsamts hierüber ein Zeugnis.
(5) Ist die staatliche Pflichtfachprüfung bei erstmaliger Ablegung nach Absatz 1 deswegen nicht bestanden, weil die Kandidatin oder der Kandidat ohne Zustimmung des Justizprüfungsamts eine schriftliche oder mündliche Prüfungsleistung oder mehrere schriftliche oder mündliche Prüfungsleistungen nicht erbracht oder einen Täuschungs- oder Beeinflussungsversuch nach § 11 unternommen hat, tritt die in Absatz 1 Satz 1 festgelegte Rechtsfolge nicht ein.
(6) Wird die staatliche Pflichtfachprüfung bei erstmaliger Ablegung in Thüringen erst für bestanden erklärt, nachdem die Kandidatin oder der Kandidat erneut die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung nach § 17 beantragt hatte, ist diese auf ihren oder seinen unverzüglich einzureichenden Antrag als Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung nach Absatz 4 zu werten.
§ 30 ThürJAPO,TH Einsicht in die schriftlichen Aufsichtsarbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung
(1) Nach Abschluss der staatlichen Pflichtfachprüfung und Bekanntgabe der Ergebnisse kann der Prüfling auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Aufsichtsarbeiten einschließlich der Beurteilungen durch die Prüferinnen und Prüfer nehmen.
(2) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der Geschäftsstelle der Prüfungsabteilung I des Justizprüfungsamts innerhalb der von dieser gesetzten Frist einzureichen.
(3) Die Einsicht wird in der Regel nur einmal gewährt.
(4) Hat der Prüfling Widerspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ThürJAG eingelegt, kann er gegen Erstattung der Kosten Ablichtungen seiner schriftlichen Aufsichtsarbeiten einschließlich der Beurteilungen durch die Prüferinnen und Prüfer erhalten.
§ 31 ThürJAPO,TH Ausbildung in den Schwerpunktbereichen und universitäre Schwerpunktbereichsprüfung
(1) Im Rahmen der Ausbildung in den Schwerpunktbereichen haben sich die Studierenden in wissenschaftlicher Vertiefung mit der jeweiligen Disziplin zu befassen. Die Ausbildung muss deutlich über die in den Lehrveranstaltungen in den Pflichtfächern nach § 14 Abs. 2 vermittelten Studieninhalte hinausgehen. Das Schwerpunktbereichsstudium umfasst mindestens 10 und höchstens 14 Semesterwochenstunden.
(2) Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung ist von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena auf der Grundlage der universitären Prüfungsordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 ThürJAG in eigener Verantwortung abzunehmen. Entscheidungen in den Angelegenheiten der universitären Schwerpunktbereichsprüfung treffen die nach der universitären Prüfungsordnung zuständigen Stellen.
(3) Im Rahmen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung sind mindestens drei Prüfungsleistungen zu erbringen, davon mindestens zwei schriftliche, von denen eine in der Anfertigung einer häuslichen wissenschaftlichen Arbeit mit mindestens vierwöchiger Bearbeitungszeit zu bestehen hat. Die Prüfungsleistungen können studienbegleitend, jedoch in der Regel nicht vor Ablauf des fünften Studienhalbjahrs, erbracht werden. Die universitäre Prüfungsordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 ThürJAG muss auch mindestens eine mündliche Prüfungsleistung vorsehen. Eine mündliche Prüfungsleistung muss in der Verteidigung der häuslichen wissenschaftlichen Arbeit bestehen.
(4) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten § 8 Abs. 2 sowie die Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Abschlusspunktzahl mindestens 4,0 Punkte beträgt und sowohl in der häuslichen wissenschaftlichen Arbeit mitsamt deren mündlicher Verteidigung als auch in dem über die häusliche wissenschaftliche Arbeit hinausgehenden schriftlichen Prüfungsanteil jeweils mindestens 3,75 Punkte erreicht worden sind.
(5) Nicht bestandene Prüfungsleistungen können einmal wiederholt werden. Die häusliche wissenschaftliche Arbeit und deren mündliche Verteidigung zählen als eine Prüfungsleistung im Sinne des Satzes 1.
§ 32 ThürJAPO,TH Zuständigkeiten und Dienstaufsicht
(1) Über den Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und über die Zuweisung zu den Landgerichtsbezirken entscheidet das für das Ausbildungs- und Prüfungswesen für die Laufbahnen des Justizdienstes zuständige Ministerium.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts leitet die Ausbildung während des gesamten Vorbereitungsdienstes und weist die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare den Ausbildungsstellen, Arbeitsgemeinschaften und Ausbildungslehrgängen zu. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann Aufgaben nach Satz 1 auf andere Stellen übertragen, betreffend die Verwaltungsstation nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b im Einvernehmen mit dem für das öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium.
(3) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars ist während des gesamten Vorbereitungsdienstes die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
(4) Vorgesetzte der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars sind die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsstellen, die Ausbilderinnen und Ausbilder sowie die Leiterinnen und Leiter der Arbeitsgemeinschaften und Ausbildungslehrgänge, denen die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar zugewiesen ist.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann in begründeten Einzelfällen eine von § 35 Abs. 2 Nr. 1 abweichende Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte festlegen, sofern eine geordnete Ausbildung gewährleistet bleibt.
(6) Die Ausbildungsstellen haben bei besonderem Anlass zu berichten, insbesondere
-
1.
wenn die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ihre oder seine Dienst- oder Arbeitspflichten verletzt,
-
2.
wenn die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet oder
-
3.
bei einer Erkrankung der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars, bei der wegen ihrer Dauer eine Entscheidung über die Verlängerung eines Ausbildungsabschnitts nach § 40 Abs. 1, über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 40 Abs. 3 oder über die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst nach § 8 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ThürJAG zu treffen ist.
(7) Die nach Absatz 6 zu fertigenden Berichte sind der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorzulegen. Die Ausbildungsnachweise und Zeugnisse über die Ausbildung in den Pflichtstationen nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 sind spätestens sechs Wochen nach Beendigung der Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zuzuleiten. Die Ausbildungsnachweise und Zeugnisse über die Ausbildung in der Wahlstation nach § 35 Abs. 2 Nr. 2 sind unverzüglich nach Beendigung der Ausbildung bei der Ausbildungsstelle in elektronischer Form dem Justizprüfungsamt und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zuzuleiten.
§ 33 ThürJAPO,TH Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
(1) Der Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Einstellungstermin bei dem für das Ausbildungs- und Prüfungswesen für die Laufbahnen des Justizdienstes zuständigen Ministerium unter Verwendung eines vom Justizprüfungsamt zur Verfügung gestellten Formulars elektronisch über ein Verwaltungsportal oder in schriftlicher Form einzureichen. In dem Antrag ist der Landgerichtsbezirk anzugeben, dem die Bewerberin oder der Bewerber zugewiesen werden möchte. Die Bewerberin oder der Bewerber soll darüber hinaus zwei weitere Landgerichtsbezirke für den Fall angeben, dass die Ausbildungsplätze in dem gewünschten Bezirk nicht ausreichen.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten:
-
1.
Name, Vorname, akademischer Grad, Geburtsort und Geburtsdatum, Familienstand und Anschrift der Bewerberin oder des Bewerbers,
-
2.
Staatsangehörigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers,
-
3.
Angaben, ob die Bewerberin oder der Bewerber im öffentlichen Dienst tätig ist oder tätig gewesen ist, oder ob ihr oder ihm die Tätigkeit im öffentlichen Dienst früher einmal versagt worden ist,
-
4.
eine Erklärung, ob die Bewerberin oder der Bewerber Gehalt, Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge aufgrund früherer oder fortdauernder Tätigkeit bezieht,
-
5.
eine Erklärung, ob die Bewerberin oder der Bewerber schon in einem anderen Land zum Vorbereitungsdienst zugelassen worden ist oder dort die Zulassung beantragt hat,
-
6.
eine Erklärung, ob die Bewerberin oder der Bewerber zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden ist, ob gegen sie oder ihn eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde oder ein gerichtliches Strafverfahren, ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist,
-
7.
eine Erklärung, ob die Bewerberin oder der Bewerber zu dem in § 8 Abs. 3 des Thüringer Laufbahngesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-) in der jeweils geltenden Fassung genannten Personenkreis gehört, sowie
-
8.
eine Erklärung, ob die Bewerberin oder der Bewerber vorbehaltlich entgegenstehender beamtenrechtlicher Vorschriften den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis absolvieren will.
(3) Dem Antrag nach Absatz 1 sind beizufügen:
-
1.
Angaben der Bewerberin oder des Bewerbers zu ihrem oder seinem Ausbildungsverlauf,
-
2.
eine Geburtsurkunde der Bewerberin oder des Bewerbers sowie gegebenenfalls eine Heiratsurkunde und je eine Geburtsurkunde ihrer oder seiner Kinder,
-
3.
eine Ablichtung des Zeugnisses über die erste Prüfung,
-
4.
ein Lichtbild der Bewerberin oder des Bewerbers aus neuester Zeit,
-
5.
die Versicherung der Bewerberin oder des Bewerbers, nicht an einer Erkrankung zu leiden, die die Gesundheit anderer ernsthaft gefährden oder die ordnungsgemäße Ausbildung erheblich beeinträchtigen könnte und dass sie oder er für den Fall, dass eine solche Krankheit später eintreten sollte, dies dem Justizprüfungsamt unverzüglich anzeigen wird,
-
6.
der Nachweis, dass ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195) in der jeweils geltenden Fassung zur Vorlage bei dem für das Ausbildungs- und Prüfungswesen für die Laufbahnen des Justizdienstes zuständigen Ministerium beantragt wurde,
-
7.
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst nebst Einverständniserklärung, dass die Angaben in dieser Erklärung durch die zuständige Behörde überprüft werden dürfen, und
-
8.
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers zur Einwilligung in die Datenverarbeitung.
Auf Verlangen des Justizprüfungsamts sind elektronisch eingereichte Unterlagen nach Satz 1 zu Kontrollzwecken zusätzlich in Urschrift oder in beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Falls Urkunden nach Satz 1 Nr. 2 nicht vorgelegt werden können, kann das Justizprüfungsamt gestatten, dass der Nachweis ihres Inhalts auf andere Weise erbracht wird.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung zu einem bestimmten Landgerichtsbezirk oder zu einer bestimmten Ausbildungsstelle besteht nicht.
(5) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Ausbildungskapazitäten unter besonderer Berücksichtigung der Ausbildungsmöglichkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Verwaltung des Landes.
(6) Das für das Ausbildungs- und Prüfungswesen für die Laufbahnen des Justizdienstes zuständige Ministerium kann Einstellungstermine und Ausschlussfristen für das Einreichen der Bewerbung festsetzen.
(7) Ausländerinnen und Ausländer, die nicht Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nach Artikel 20 Abs. 1 Satz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind, und Staatenlose können in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden, wenn sie die erste Prüfung bestanden haben; ihre Aufnahme kann widerrufen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 34 ThürJAPO,TH Grundsätze der Ausbildung
(1) Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, die Rechtsreferendarin oder den Rechtsreferendar mit den Aufgaben der Rechtspflege einschließlich der Rechtsberatung sowie der Verwaltung vertraut zu machen und so zu fördern, dass sie oder er die inneren Zusammenhänge der Rechtsordnung erkennt und das Recht mit Verständnis für wirtschaftliche, soziale und gesellschaftliche Fragen anzuwenden weiß. Diesem Ziel dient die Ausbildung in Ausbildungsstellen und Arbeitsgemeinschaften, wobei die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar auch zu zielstrebigem Selbststudium anzuhalten ist. Am Ende der Ausbildung soll sie oder er befähigt sein, sich in angemessener Zeit auch in solche Rechtsgebiete einzuarbeiten, in denen sie oder er nicht besonders ausgebildet wurde.
(2) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar soll möglichst selbständig und eigenverantwortlich beschäftigt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Beschäftigung der praktischen und wissenschaftlichen Ausbildung der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars dient. Ausbildungspläne für die Pflichtstationen nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, für die Verwaltungsstation nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b im Einvernehmen mit dem für das öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium, zu erstellen.
§ 35 ThürJAPO,TH Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate. Er ist in Ausbildungsstellen sowie in Arbeitsgemeinschaften durchzuführen. Die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft geht jedem anderen Dienst vor.
(2) Der Vorbereitungsdienst ist in fünf Ausbildungsabschnitte untergliedert, die in folgender Reihenfolge abzuleisten sind:
-
1.
die vier Pflichtstationen mit einer Gesamtdauer von 21 Monaten, davon
-
a)
in der Zivilrechtsstation:
fünf Monate bei einem ordentlichen Gericht in erstinstanzlichen Zivilsachen,
-
b)
in der Verwaltungsstation:
vier Monate bei einer Verwaltungsbehörde; davon können bis zu zwei Monate bei einem Verwaltungsgericht oder einem Sozialgericht abgeleistet werden,
-
c)
in der Strafrechtsstation:
drei Monate bei einer Staatsanwaltschaft oder bei einem Strafgericht und
-
d)
in der Rechtsanwaltsstation:
neun Monate bei einer Rechtsanwaltskanzlei oder bei zwei verschiedenen Rechtsanwaltskanzleien; davon können mit Ausnahme der ersten vier Monate jeweils
-
aa)
bis zu drei Monate bei einer Notarin oder einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder bei einer sonstigen Ausbildungsstelle, bei der eine rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist, und
-
bb)
bis zu drei Monate bei einer ausländischen Rechtsanwaltskanzlei
abgeleistet werden; die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar hat spätestens drei Monate vor Beginn der Rechtsanwaltsstation gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu erklären, bei welcher Rechtsanwältin, welchem Rechtsanwalt oder bei welchen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten sie oder er ausgebildet werden möchte; dies gilt entsprechend für die Ausbildung nach Doppelbuchstabe aa; wird keine Erklärung abgegeben, bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Ausbildungsstelle,
-
-
-
2.
die Wahlstation mit einer Dauer von drei Monaten.
(3) Die Wahlstation nach Absatz 2 Nr. 2 ist in einem der folgenden sechs Schwerpunktbereiche abzuleisten:
-
1.
Justiz,
-
2.
Verwaltung,
-
3.
Rechtsanwaltschaft,
-
4.
Wirtschafts- und Finanzwesen,
-
5.
Arbeits- und Sozialrecht,
-
6.
Internationales Privat- und Verfahrensrecht und Europarecht.
(4) Die Ausbildungsstellen für die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 1 Buchst. d Doppelbuchst. aa, mit Ausnahme der Notarinnen und Notare, und nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 3 werden allgemein oder für den Einzelfall zugelassen, wenn
-
1.
ein geeigneter Arbeitsplatz,
-
2.
eine geeignete Ausbilderin oder ein geeigneter Ausbilder und
-
3.
eine sachgerechte Ausbildung gesichert sind.
Die Entscheidung über allgemeine Zulassungen trifft das für das Ausbildungs- und Prüfungswesen für die Laufbahnen des Justizdienstes zuständige Ministerium. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über Zulassungen im Einzelfall. Allgemein zugelassene Ausbildungsstellen für die Ausbildung in der Wahlstation nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 3 sind insbesondere
-
1.
im Schwerpunktbereich Justiz nach Absatz 3 Nr. 1:
ein Amtsgericht, eine Staatsanwaltschaft,
-
2.
im Schwerpunktbereich Verwaltung nach Absatz 3 Nr. 2:
das Landesverwaltungsamt, ein Landratsamt, eine Stadtverwaltung, ein Verwaltungsgericht, ein Oberverwaltungsgericht,
-
3.
im Schwerpunktbereich Rechtsanwaltschaft nach Absatz 3 Nr. 3:
eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt, eine Notarin oder ein Notar,
-
4.
im Schwerpunktbereich Wirtschafts- und Finanzwesen nach Absatz 3 Nr. 4:
das Landesamt für Finanzen, ein Finanzamt, eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer, ein Finanzgericht,
-
5.
im Schwerpunktbereich Arbeits- und Sozialrecht nach Absatz 3 Nr. 5:
ein Arbeitsgericht, ein Landesarbeitsgericht, ein Sozialgericht, ein Landessozialgericht,
-
6.
im Schwerpunktbereich Internationales Privat- und Verfahrensrecht und Europarecht nach Absatz 3 Nr. 6: eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Internationales Privatrecht, die Organe und Institutionen der Europäischen Union, das Auswärtige Amt.
(5) Eine Ausbildung an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer ist auf den Ausbildungsabschnitt nach Absatz 2 Nr. 1 Buchst. b mit bis zu drei Monaten anzurechnen. Eine Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät kann von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts auf den Ausbildungsabschnitt nach Absatz 2 Nr. 2 mit bis zu drei Monaten angerechnet werden, sofern mit dem Antrag ein Ausbildungsplan vorgelegt wird, der eine sinnvolle Förderung der Ausbildung in dem gewünschten Schwerpunktbereich erwarten lässt und aus dem ersichtlich ist, welche Leistungen die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar zu erbringen hat.
(6) Die Zuweisung in allen Ausbildungsabschnitten erfolgt jeweils im Einvernehmen mit der Ausbildungsstelle. Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar hat spätestens vier Monate vor Beginn der Wahlstation gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu erklären, in welchem Schwerpunktbereich und bei welcher Ausbildungsstelle sie oder er die Wahlstation ableisten will. Gibt sie oder er keine Erklärung ab, bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts den Schwerpunktbereich und die Ausbildungsstelle.
(7) Bei Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren, die einen Teil des Vorbereitungsdienstes in einem anderen Land abgeleistet haben oder die nach einer früheren Entlassung wieder in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind, bestimmt das für das Ausbildungs- und Prüfungswesen für die Laufbahnen des Justizdienstes zuständige Ministerium den weiteren Vorbereitungsdienst.
(8) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich bei regulärem Verlauf über die in Absatz 1 Satz 1 genannte Dauer hinaus bis zum Ablauf des Tages der mündlichen Prüfung, falls die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar nicht zuvor nach § 8 Abs. 4 oder 5 ThürJAG entlassen worden ist. In der Zeit der Verlängerung kann sie oder er auf Antrag einer weiteren Ausbildungsstelle zugewiesen werden.
§ 36 ThürJAPO,TH Ausbildungsstellen
(1) Die Ausbildung bei den Ausbildungsstellen kann als Einzelausbildung oder als Gruppenausbildung durchgeführt werden. Die Ausbilderin oder der Ausbilder hat die Ausbildung nach den für die Ausbildungsstelle erlassenen Ausbildungsplänen zu gestalten. Der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar soll Einblick in die bei den jeweiligen Ausbildungsstellen eingesetzte Informations- und Kommunikationstechnik gewährt werden.
(2) Zur Einzelausbildung sollen einer Ausbilderin oder einem Ausbilder nicht mehr als zwei Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare für den gleichen Zeitraum zugewiesen werden.
(3) Für die Gruppenausbildung sollen einer Ausbilderin oder einem Ausbilder in der Regel fünf Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zugewiesen werden. Eine Ausbilderin oder ein Ausbilder darf zur Gruppenausbildung nur mit ihrem oder seinem Einverständnis herangezogen werden.
(4) Die Dienst- oder Arbeitszeit der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars bestimmt sich im Rahmen der Dienst- oder Arbeitszeitregelung nach den Aufgaben, die ihr oder ihm die Ausbilderin oder der Ausbilder zur Bearbeitung überträgt.
(5) Die Ausbilderin oder der Ausbilder hat bei der Übertragung von Aufgaben auf die Inanspruchnahme der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars durch die Arbeitsgemeinschaften, den Klausurenkurs nach § 38 Abs. 1 sowie zusätzliche Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare angemessen Rücksicht zu nehmen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Vor- und Nachbereitung für die dem Ausbildungsabschnitt sachlich zugeordnete Arbeitsgemeinschaft insgesamt einen Arbeitstag je Woche in Anspruch nehmen.
(6) Spätestens einen Monat nach Beendigung der Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle in den Pflichtstationen nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 sowie unverzüglich nach Beendigung der Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle in der Wahlstation nach § 35 Abs. 2 Nr. 2 hat die jeweilige Ausbilderin oder der jeweilige Ausbilder über die von der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar erbrachten Leistungen und wahrgenommenen Aufgaben
-
1.
einen Ausbildungsnachweis mit Einzelbewertungen auszustellen und
-
2.
in einem Zeugnis den Ausbildungserfolg der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars zu beurteilen
und jeweils mit dieser oder diesem zu besprechen. Das Zeugnis nach Satz 1 Nr. 2 muss eine zusammenfassende Note und Punktzahl nach § 1 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung enthalten; die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar erhält eine Abschrift des Zeugnisses. Das für das Ausbildungs- und Prüfungswesen für die Laufbahnen des Justizdienstes zuständige Ministerium sieht für Ausbildungsnachweise und Zeugnisse nach Satz 1 Vordrucke vor.
§ 37 ThürJAPO,TH Arbeitsgemeinschaften
(1) In den ersten drei Pflichtstationen nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis c und in den ersten fünf Monaten der Rechtsanwaltsstation nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d hat die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar an sachlich zugeordneten Arbeitsgemeinschaften teilzunehmen.
(2) Zu Beginn der Ausbildung in den Pflichtstationen nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 finden Einführungsarbeitsgemeinschaften statt; deren Dauer beträgt in der Zivilrechts- und Verwaltungsstation je zehn Arbeitstage sowie in der Strafrechts- und Rechtsanwaltsstation je fünf Arbeitstage. Die Einführungsarbeitsgemeinschaften nach Satz 1 sollen während mindestens fünf Unterrichtsstunden von je 45 Minuten je Tag stattfinden.
(3) Die sich an die Einführungsarbeitsgemeinschaften anschließenden Regelarbeitsgemeinschaften sollen während mindestens sechs Unterrichtsstunden von je 45 Minuten jeweils an einem Arbeitstag je Woche stattfinden. Wird die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar einer Ausbildungsstelle nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d Doppelbuchst. bb zugewiesen, ist sie oder er für die Zeit der sich mit der Arbeitsgemeinschaft überschneidenden Zuweisung von der Teilnahme an der Regelarbeitsgemeinschaft befreit.
(4) Die Leiterinnen und Leiter der Arbeitsgemeinschaften haben die Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften nach den dafür jeweils erlassenen Ausbildungsplänen zu gestalten.
(5) Einer Arbeitsgemeinschaft sollen höchstens 20 Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zugewiesen werden.
(6) Die Leiterinnen und Leiter der Arbeitsgemeinschaften sollen in der Regel jeweils die Befähigung zum Richteramt nach § 5 Abs. 1 DRiG haben. Sie sind von dem für das Ausbildungs- und Prüfungswesen für die Laufbahnen des Justizdienstes zuständigen Ministerium, für die Verwaltungsstation nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b im Einvernehmen mit dem für das öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium, zu bestellen. Sie sollen mit ihrer Bestellung von ihren Dienstgeschäften angemessen entlastet werden; soweit eine Entlastung nicht möglich ist, ist eine Nebentätigkeit als Leiterin oder Leiter einer Arbeitsgemeinschaft angemessen zu vergüten.
(7) Spätestens einen Monat nach Beendigung der Ausbildung in der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft in den Pflichtstationen nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 hat die jeweilige Leiterin oder der jeweilige Leiter der Arbeitsgemeinschaft über die von der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar erbrachten Leistungen ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis muss eine zusammenfassende Note und eine Punktzahl nach § 1 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung enthalten; die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar erhält eine Abschrift des Zeugnisses. Das für das Ausbildungs- und Prüfungswesen für die Laufbahnen des Justizdienstes zuständige Ministerium sieht für Zeugnisse nach Satz 1 Vordrucke vor.
§ 38 ThürJAPO,TH Klausurenkurs, Ausbildungslehrgänge
(1) Richtet das für das Ausbildungs- und Prüfungswesen für die Laufbahnen des Justizdienstes zuständige Ministerium einen Klausurenkurs zur Vorbereitung auf die zweite Staatsprüfung ein, ist die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar verpflichtet, spätestens bis zum Ablauf des 16. Ausbildungsmonats 60 Prozent der angebotenen Klausuren zu bearbeiten, zur Korrektur vorzulegen und grundsätzlich an den dazugehörigen Besprechungen teilzunehmen. Berechnungsgrundlage des Prozentanteils nach Satz 1 ist dabei die Anzahl der Klausuren, die im Zeitraum vom 5. bis 16. Ausbildungsmonat angeboten werden. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts hat die Teilnahme am Klausurenkurs zu überwachen und die Teilnahme an den Klausurbesprechungen zu dokumentieren. Die Besprechungen können auch mittels elektronischer Kommunikation durchgeführt werden, sofern datenschutzrechtliche Belange gewahrt sind.
(2) Das für das Ausbildungs- und Prüfungswesen für die Laufbahnen des Justizdienstes zuständige Ministerium kann zu bestimmten Themengebieten
-
1.
zusätzliche vertiefende Ausbildungslehrgänge für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare vorsehen und die verpflichtende Teilnahme daran anordnen sowie
-
2.
für besonders interessierte Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare nach Maßgabe vorhandener Haushaltsmittel Ausbildungslehrgänge für die Dauer von bis zu vier Wochen vorsehen oder die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zwecks Teilnahme an geeigneten anderweitigen Ausbildungslehrgängen für die Dauer von bis zu vier Wochen von ihren Dienst- oder Arbeitsverpflichtungen freistellen.
§ 39 ThürJAPO,TH Urlaub und Erkrankungen, Dienst- oder Arbeitsbefreiungen
(1) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar erhält Urlaub nach der Thüringer Urlaubsverordnung vom 29. November 2016 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes geregelt ist.
(2) Während der Einführungsarbeitsgemeinschaften dürfen Urlaub und Dienst- oder Arbeitsbefreiung nur gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und nicht mehr als ein Fünftel der für die jeweilige Einführungsarbeitsgemeinschaft vorgesehenen Tage betroffen ist. Erholungsurlaub kann im Übrigen bereits während der ersten sechs Monate nach der Einstellung bewilligt werden. Die Dauer des Urlaubs je Ausbildungsabschnitt darf in der Regel ein Drittel der Dauer des jeweiligen Ausbildungsabschnitts nicht überschreiten. Für die Zeiten, in denen Aufsichtsarbeiten im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften zu bearbeiten sind, soll kein Erholungsurlaub gewährt werden. Bei der Urlaubsgewährung sind die Belange der Ausbildung zu berücksichtigen. Das Ausbildungsjahr gilt als Urlaubsjahr.
(3) Erholungsurlaub und Urlaub aus anderen Anlässen, ausgenommen Sonderurlaub ohne Bezüge, sowie Dienst- oder Arbeitsbefreiungen sind auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen. Krankheitszeiten werden in der Regel für die Dauer von bis zu drei Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Eine Anrechnung von Mutterschutz- und Elternzeiten unterbleibt in der Regel.
(4) In begründeten Ausnahmefällen kann der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar Sonderurlaub ohne Bezüge gewährt werden; die Dauer des Sonderurlaubs beträgt in der Regel bis zu sechs Monate, darf jedoch die Gesamtdauer von einem Jahr nicht überschreiten. Sonderurlaub zum Zweck der Vorbereitung auf die zweite Staatsprüfung ist ausgeschlossen. Über die Bewilligung des Sonderurlaubs entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Justizprüfungsamts. Der Sonderurlaub ist auf den Vorbereitungsdienst nicht anzurechnen.
§ 40 ThürJAPO,TH Verlängerung eines Ausbildungsabschnitts, Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
(1) War die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar durch Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund in einem Ausbildungsabschnitt länger als sechs Wochen an der Ausbildung gehindert, kann der Ausbildungsabschnitt verlängert werden, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist. Liegen der Verhinderung gesundheitliche Ursachen zugrunde, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Andere zwingende Verhinderungsgründe hat die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar glaubhaft zu machen. Ist die Dauer eines Ausbildungsabschnitts auf drei Monate begrenzt, kann unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen eine Verlängerung bereits nach einer Verhinderung von mehr als vier Wochen vorgenommen werden.
(2) Vor der Verlängerung eines Ausbildungsabschnitts sind die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgemeinschaft, die diesem Ausbildungsabschnitt sachlich zugeordnet ist, sowie die jeweilige Einzelausbilderin oder der jeweilige Einzelausbilder zu hören.
(3) Der Vorbereitungsdienst ist zu verlängern, wenn wegen Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund die zweite Staatsprüfung nicht planmäßig abgelegt werden konnte und nicht bereits wegen desselben Hinderungsgrundes eine Verlängerung nach Absatz 1 erfolgt ist.
(4) Die Verlängerung nach Absatz 1 oder nach Absatz 3 ist jeweils darauf auszurichten, dass die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar zusammen mit den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, die zweite Staatsprüfung ablegen kann. Für die Zeit, während der eine Zuweisung an eine Ausbildungsstelle nicht erfolgt, gilt § 9 Abs. 2 ThürJAG.
(5) Über die Verlängerung nach Absatz 1 und nach Absatz 3 entscheidet jeweils die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
§ 41 ThürJAPO,TH Nebentätigkeit
(1) Eine Nebentätigkeit während des Vorbereitungsdienstes einschließlich des Prüfungsverfahrens bedarf der vorherigen Genehmigung. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die Nebentätigkeit mit dem Ausbildungsziel vereinbar ist. Eine Nebentätigkeit ist nur außerhalb der für die Rechtsreferendarin oder den Rechtsreferendar festgesetzten Dienst- oder Arbeitszeit zulässig und darf eine monatliche Arbeitszeit von 33 Stunden nicht überschreiten. Soweit die Nebentätigkeit einen Bezug zur juristischen Ausbildung aufweist, insbesondere bei einer berufsbezogenen Tätigkeit für eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder innerhalb eines rechtswissenschaftlichen Lehrstuhls, gilt eine Höchststundenzahl von 43 Stunden monatlich.
(2) Für die Dauer der ersten beiden Ausbildungsabschnitte soll eine Genehmigung nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt werden.
(3) Die Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
§ 42 ThürJAPO,TH Gastreferendariat
(1) Eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar kann auf Antrag für einzelne Ausbildungsabschnitte in ein anderes Land überwiesen oder von dort als Gastreferendarin oder Gastreferendar übernommen werden, sofern die zuständige Behörde des anderen Landes zustimmt.
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
§ 43 ThürJAPO,TH Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit
(1) Der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar ist auf Antrag das Ableisten des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit (Teilzeitausbildung) zu bewilligen im Falle der tatsächlichen Betreuung oder Pflege
-
1.
mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder
-
2.
einer oder eines laut ärztlichen Gutachtens pflegebedürftigen Ehegattin oder Ehegatten, Lebenspartnerin oder Lebenspartners oder in gerade Linie Verwandten.
(2) Während der Teilzeitausbildung wird der regelmäßige Dienst um ein Fünftel reduziert, indem die Zeit für die Ausbildung bei den Ausbildungsstellen während der Pflichtstationen nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 entsprechend reduziert und hierfür im Anschluss an die zunächst 21 Monate zu absolvierende Ausbildung bei den Pflichtstationen ein Verlängerungszeitraum von sechs Monaten gewährt wird. Die Zeit der Verlängerung nach Satz 1 ist in angemessener Weise auf die Pflichtstationen zu verteilen; bei der Aufteilung der Verlängerungszeit ist der individuelle Nachholbedarf der oder des in Teilzeit befindlichen Rechtsreferendarin oder Rechtsreferendars zu berücksichtigen, insbesondere, soweit sich dieser aus noch fehlenden Ausbildungsnachweisen und Zeugnissen ergibt. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt, welchen Ausbildungsstellen die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar während des Verlängerungszeitraums zugewiesen wird.
(3) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, denen Teilzeitausbildung bewilligt wurde, haben während der regulären Zeit der Absolvierung der Pflichtstationen in gleichem Umfang wie Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in Vollzeitausbildung an den jeweiligen Einführungs- und Regelarbeitsgemeinschaften sowie an verpflichtenden Ausbildungslehrgängen und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen und die im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften vorgeschriebenen schriftlichen und mündlichen Leistungen zu erbringen. Abweichend von § 38 Abs. 1 Satz 1 wird für die Absolvierung des Klausurenkurses zur Vorbereitung auf die zweite Staatsprüfung ein Verlängerungszeitraum von sechs Monaten gewährt.
(4) Der Antrag auf Teilzeitausbildung ist zusammen mit dem Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst innerhalb der Frist nach § 33 Abs. 1 Satz 1 bei dem für das Ausbildungs- und Prüfungswesen für die Laufbahnen des Justizdienstes zuständigen Ministerium elektronisch oder schriftlich einzureichen. Sind die Voraussetzungen für eine Teilzeitausbildung nach Absatz 1 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, ist ein Wechsel von der Vollzeit- in die Teilzeitausbildung nur noch bis zum Beginn des Ausbildungsabschnitts nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d zulässig. Im Fall des Satzes 2 ist der Antrag spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitausbildung elektronisch oder schriftlich einzureichen.
(5) Im Fall des Absatzes 4 Satz 1 kann der Vorbereitungsdienst nur für die gesamte Dauer in Teilzeitausbildung bewilligt werden, im Fall des Absatzes 4 Satz 2 nur für die gesamte verbleibende Dauer bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes. Eine Rückkehr zur Vollzeitausbildung ist auch bei einem Wegfall des Grundes, weswegen die Teilzeitausbildung bewilligt wurde, ausgeschlossen.
(6) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, denen Teilzeit bewilligt wurde, haben abweichend von § 44 Abs. 1 Satz 1 an der frühestens im 25. und spätestens im 27. Ausbildungsmonat beginnenden zweiten Staatsprüfung teilzunehmen.
(7) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare erhalten während des Zeitraums, für den die Teilzeitausbildung bewilligt wurde, um ein Fünftel gekürzte Anwärterbezüge oder monatliche Unterhaltsbeihilfen jeweils entsprechend der Reduzierung des regelmäßigen Dienstes nach Absatz 2 Satz 1.
(8) Eine Ableistung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes nach § 52 Abs. 1 in Teilzeit ist nicht zulässig.
(9) Eine Nebentätigkeit während der Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit ist nicht zulässig.
§ 44 ThürJAPO,TH Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung, Zulassung
(1) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar hat an der frühestens im 19. und spätestens im 21. Ausbildungsmonat beginnenden zweiten Staatsprüfung teilzunehmen. Der genaue Zeitraum, in dem die schriftlichen Aufsichtsarbeiten zu bearbeiten sind, wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Justizprüfungsamts spätestens im zehnten Ausbildungsmonat festgelegt.
(2) Spätestens drei Monate vor Beginn des Prüfungsdurchgangs stellt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts der Präsidentin oder dem Präsidenten des Justizprüfungsamts die Rechtsreferendarin oder den Rechtsreferendar zur Zulassung zum Prüfungsverfahren vor und fügt die Personalakten mit der Erklärung bei, ob und gegebenenfalls welche Hinderungsgründe bis dahin ersichtlich sind.
(3) Zuständig für die Zulassung zur zweiten Staatsprüfung ist die Präsidentin oder der Präsident des Justizprüfungsamts.
(4) § 8 Abs. 1 und 3 ThürJAG gilt entsprechend.
(5) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ist in demjenigen in § 35 Abs. 3 in Verbindung mit § 46 Abs. 3 genannten Schwerpunktbereich mündlich zu prüfen, den sie oder er nach § 35 Abs. 6 Satz 2 gewählt hat oder der gegebenenfalls von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts nach § 35 Abs. 6 Satz 3 bestimmt wurde.
§ 45 ThürJAPO,TH Form der Prüfung
Die zweite Staatsprüfung besteht in der schriftlichen Prüfung aus acht Aufsichtsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von jeweils fünf Stunden und in der mündlichen Prüfung aus fünf Prüfungsabschnitten.
§ 46 ThürJAPO,TH Prüfungsstoff
(1) Die zweite Staatsprüfung erstreckt sich vorwiegend auf die in Absatz 2 genannten Pflichtfächer sowie auf denjenigen in § 35 Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 3 genannten Schwerpunktbereich, den die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar nach § 35 Abs. 6 Satz 2 gewählt hat oder der gegebenenfalls von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts nach § 35 Abs. 6 Satz 3 bestimmt wurde. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Pflichtfächer sind
-
1.
die Pflichtfächer der ersten Prüfung nach § 14 Abs. 2 unter Berücksichtigung der in der praktischen Ausbildung angestrebten Ergänzung und Vertiefung sowie zusätzlich die in den Nummern 2 bis 6 genannten Rechtsgebiete,
-
2.
aus dem Gebiet des Arbeitsrechts: arbeitsgerichtliches Verfahren - nur Urteilsverfahren - in Grundzügen,
-
3.
aus dem Gebiet des Strafrechts:
Allgemeiner Teil des Strafgesetzbuchs ohne Beschränkung auf die in § 14 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a genannten Rechtsgebiete,
-
4.
aus dem Gebiet des Öffentlichen Rechts:
-
a)
aus dem Allgemeinen Verwaltungsrecht und dem Verwaltungsverfahrensrecht:
von den besonderen Verfahrensarten das Planfeststellungsverfahren nach den §§ 72 bis 78 VwVfG,
-
b)
aus dem Besonderen Verwaltungsrecht:
-
aa)
die §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs zur Zulässigkeit von Vorhaben einschließlich der Bestimmungen des Ersten Abschnitts der Baunutzungsverordnung über die Art der baulichen Nutzung jeweils ohne Beschränkung auf Kenntnisse in Grundzügen sowie die weiteren Abschnitte der Baunutzungsverordnung in Grundzügen,
-
bb)
Gewerberecht einschließlich Gaststättenrecht jeweils in Grundzügen,
-
cc)
Straßenrecht in Grundzügen,
-
dd)
Kommunalrecht ohne Beschränkung auf Kenntnisse in Grundzügen und ohne Kommunalwahlrecht, Kommunalabgabenrecht und Haushaltsrecht,
-
-
-
5.
aus dem Gebiet des Prozessrechts:
-
a)
aus dem Zivilprozessrecht und Zwangsvollstreckungsrecht:
Buch 1 bis 8 der Zivilprozessordnung einschließlich der gerichtsverfassungsrechtlichen Bezüge,
-
b)
aus dem Strafprozessrecht:
Erstes bis Drittes Buch sowie Fünftes und Sechstes Buch der Strafprozessordnung einschließlich der gerichtsverfassungsrechtlichen Bezüge,
-
c)
Verwaltungsprozessrecht ohne Beschränkung auf Kenntnisse in Grundzügen,
-
-
6.
aus dem anwaltlichen Berufsrecht jeweils in Grundzügen:
-
a)
rechtsberatende Praxis in den Pflichtstoffgebieten,
-
b)
Grundpflichten und Berufsregeln nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung für Rechtsanwälte,
-
c)
Gebührenrecht.
-
(3) Zusätzlicher Prüfungsstoff in den in § 35 Abs. 3 genannten Schwerpunktbereichen sind im Bereich
-
1.
der Justiz:
-
a)
Familienrecht ohne Beschränkung auf Kenntnisse in Grundzügen,
-
b)
Recht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit in Vormundschafts-, Nachlass-, Betreuungs- und Unterbringungssachen sowie in Grundbuchsachen jeweils in Grundzügen,
-
c)
Jugendstrafrecht sowie Grundzüge des Ordnungswidrigkeitenrechts,
-
-
2.
der Verwaltung:
-
a)
aus der Verwaltungswissenschaft die Grundzüge folgender Gebiete:
-
aa)
Verwaltungsorganisation,
-
bb)
Planen und Entscheiden,
-
cc)
finanzwirtschaftliche und haushaltswirtschaftliche Grundlagen des staatlichen Handelns,
-
-
b)
Grundzüge des Wirtschaftsverwaltungsrechts,
-
c)
Grundzüge des Umweltrechts,
-
d)
Grundzüge des Ausländer- und Asylrechts,
-
-
3.
der Rechtsanwaltschaft:
-
a)
anwaltliches Berufsrecht ohne Beschränkung auf Kenntnisse in Grundzügen,
-
b)
Gestaltung von Verträgen,
-
c)
außergerichtliche Streitbeilegung,
-
d)
vorsorgende Rechtsberatung,
-
e)
anwaltliche Prozesstaktik,
-
-
4.
des Wirtschafts- und Finanzwesens:
-
a)
Grundzüge des Steuerrechts,
-
b)
Grundzüge des Wirtschaftsverwaltungsrechts,
-
c)
Grundzüge des Wertpapierrechts,
-
d)
Grundzüge des Insolvenzrechts,
-
-
5.
des Arbeits- und Sozialrechts:
-
a)
Grundzüge des Betriebsverfassungs- und Mitbestimmungsrechts,
-
b)
arbeitsgerichtliches Verfahren ohne Beschränkung auf Kenntnisse in Grundzügen,
-
c)
Grundzüge des allgemeinen Sozialversicherungsrechts (Sozialgesetzbuch - Erstes, Viertes und Zehntes Buch) sowie Grundzüge des Rechts der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Sozialgesetzbuch - Zweites Buch) und des Rechts der Arbeitsförderung (Sozialgesetzbuch - Drittes Buch),
-
d)
Grundzüge des sozialgerichtlichen Verfahrens nach dem Sozialgerichtsgesetz,
-
-
6.
des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts und des Europarechts:
-
a)
Internationales Privatrecht,
-
b)
Grundzüge des Internationalen Zivilprozessrechts und des Internationalen Rechts der Schiedsgerichtsbarkeiten,
-
c)
Europarecht ohne Beschränkung auf Kenntnisse in Grundzügen.
-
§ 47 ThürJAPO,TH Schriftliche Prüfung
(1) Die Aufsichtsarbeiten dienen der Feststellung, ob die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar fähig ist, einen Entscheidungsvorgang in beschränkter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln zu erfassen und für seine rechtliche Lösung in den üblichen Formen der Rechtspraxis einen überzeugend begründeten Vorschlag zu unterbreiten.
(2) Als schriftliche Prüfung sind zu bearbeiten:
-
1.
drei Aufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Zivilrecht nach § 46 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 Buchst. a sowie Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2,
-
2.
zwei Aufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Strafrecht nach § 46 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 Buchst. b sowie Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2,
-
3.
zwei Aufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Öffentlichen Recht nach § 46 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 Buchst. c sowie Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2,
-
4.
eine weitere Aufgabe nach Wahl des Justizprüfungsamts aus einem oder mehreren der in den Nummern 1 bis 3 genannten Bereiche; die hierüber getroffene Wahl wird in der Regel mit der Ladung zur schriftlichen Prüfung bekannt gegeben.
Aufgaben nach Satz 1 können sich auf die Tätigkeit einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts beziehen.
(3) Die Aufsichtsarbeiten sind vom Justizprüfungsamt zu stellen; sie sind an allen Prüfungsorten eines Prüfungsdurchgangs jeweils zur selben Zeit zu bearbeiten.
(4) § 19 Abs. 2 bis 4, § 20 Abs. 3 und 4 und § 21 gelten entsprechend.
§ 48 ThürJAPO,TH Zulassung zur mündlichen Prüfung und Ausschluss von der mündlichen Prüfung
(1) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass
-
1.
die Durchschnittspunktzahl aus den acht Aufsichtsarbeiten mindestens 3,75 Punkte beträgt und
-
2.
in wenigstens vier Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens 4,0 Punkte erzielt wurden.
(2) Wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die zweite Staatsprüfung nicht bestanden.
§ 49 ThürJAPO,TH Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung ist in einen Aktenvortrag und vier Prüfungsgespräche untergliedert. Der Aktenvortrag hat ein Pflichtfach mit dem Schwerpunkt aus einem der in § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Bereiche zum Gegenstand. Von den vier Prüfungsgesprächen erstreckt sich je eines auf die Pflichtfächer mit dem Schwerpunkt aus den in § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Bereichen sowie eines auf denjenigen in § 35 Abs. 3 in Verbindung mit § 46 Abs. 3 genannten Schwerpunktbereich, den die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar nach § 35 Abs. 6 Satz 2 gewählt hat oder der gegebenenfalls von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts nach § 35 Abs. 6 Satz 3 bestimmt wurde.
(2) Der Aktenvortrag dient der Feststellung, ob die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar fähig ist, in beschränkter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln für einen Entscheidungsvorgang unter Darlegung der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in den üblichen Formen der Rechtspraxis einen Vorschlag für die zu treffenden rechtlichen Maßnahmen zu unterbreiten sowie verständlich und überzeugend begründet vorzutragen.
(3) Der Aufgabentext für den Aktenvortrag ist der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar am Tag der mündlichen Prüfung auszuhändigen. Die Vorbereitungszeit für den Aktenvortrag beträgt 90 Minuten. Die Dauer des Vortrags soll zehn Minuten, ein sich anschließendes Vertiefungsgespräch, in dessen Verlauf der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar ergänzende Fragen gestellt werden können, fünf Minuten nicht überschreiten.
(4) Die Prüfungsgespräche dienen der Feststellung, ob die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar fähig ist, rechtliche Fragestellungen aus der beruflichen Praxis auch mit Verständnis für ihre gesellschaftliche Bedeutung und ihre wirtschaftlichen Zusammenhänge zu erfassen, einzuordnen und für ihre Lösung unter Darlegung der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in den üblichen Formen der Rechtspraxis einen überzeugend begründeten Vorschlag zu unterbreiten.
(5) In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel vier Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zusammen geprüft werden.
(6) Für die vier Prüfungsgespräche einschließlich des Vertiefungsgesprächs nach Absatz 3 Satz 3 sind je Rechtsreferendarin oder Rechtsreferendar insgesamt 45 Minuten vorzusehen.
(7) § 19 Abs. 5, § 23 Abs. 2 und § 24 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend. Wer in der mündlichen Prüfung nicht mindestens eine Durchschnittspunktzahl von 3,75 erreicht hat, hat die zweite Staatsprüfung nicht bestanden.
(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren, die mindestens die ersten beiden Pflichtstationen abgeleistet haben, und bei berechtigtem Interesse anderen Personen das Zuhören bei den mündlichen Prüfungen mit Ausnahme der Beratungen und der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse gestatten.
§ 50 ThürJAPO,TH Prüfungs- und Abschlussnote der zweiten Staatsprüfung sowie Voraussetzung für das Bestehen, Prüfungsniederschrift
(1) § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 26 gelten entsprechend.
(2) Für die Bildung der Abschlussnote gilt § 25 Abs. 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass insbesondere die Ausbildungsnachweise und Zeugnisse aus dem Vorbereitungsdienst und gegebenenfalls aus dem Ergänzungsvorbereitungsdienst zu berücksichtigen sind.
(3) Die zweite Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Punktzahl der Abschlussnote weniger als 4,0 beträgt und damit nicht mindestens die Abschlussnote "ausreichend" erzielt wurde.
§ 51 ThürJAPO,TH Prüfungsbescheid, Zeugnis über die zweite Staatsprüfung, Bezeichnung, Platznummer
(1) Nach Abschluss der zweiten Staatsprüfung erteilt das Justizprüfungsamt dem Prüfling einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid über die Ergebnisse dieser Prüfung.
(2) Hat der Prüfling die zweite Staatsprüfung bestanden, erteilt ihm die Präsidentin oder der Präsident des Justizprüfungsamts ein Zeugnis, das die erzielte Abschlussnote mit ihrer Punktzahl und Notenbezeichnung enthält. Wer die zweite Staatsprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung "Assessorin" oder "Assessor" zu führen.
(3) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens setzt das Justizprüfungsamt aufgrund der erzielten Gesamtpunktzahlen Platznummern für diejenigen Prüflinge fest, die die zweite Staatsprüfung bestanden haben. Bei gleicher Gesamtpunktzahl verschiedener Prüflinge ist jeweils dieselbe Platznummer festzusetzen. Das Justizprüfungsamt stellt der Absolventin oder dem Absolventen eine Bescheinigung über die von ihr oder ihm erreichte Platznummer aus.
§ 52 ThürJAPO,TH Wiederholung der nicht bestandenen zweiten Staatsprüfung, Ergänzungsvorbereitungsdienst
(1) Wer die zweite Staatsprüfung zum ersten Mal nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen, sofern sie oder er einen Ergänzungsvorbereitungsdienst ableistet. Die zweite Staatsprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die Präsidentin oder der Präsident des Justizprüfungsamts bestimmt die Dauer des Ergänzungsvorbereitungsdienstes und den Prüfungsdurchgang für die Wiederholung der zweiten Staatsprüfung. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt, welchen Ausbildungsstellen die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar während des Ergänzungsvorbereitungsdienstes zugewiesen wird.
(2) Nach zweimaligem Nichtbestehen der zweiten Staatsprüfung kann die Präsidentin oder der Präsident des Justizprüfungsamts auf einen in elektronischer oder schriftlicher Form einzureichenden Antrag in begründeten Einzelfällen die nochmalige Wiederholung der zweiten Staatsprüfung gestatten, wenn
-
1.
die erfolglosen Prüfungsdurchgänge in Thüringen stattgefunden haben,
-
2.
die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar wenigstens in einem der Prüfungsdurchgänge nach Nummer 1 mindestens 3,3 Punkte in der schriftlichen Prüfung erreicht hat,
-
3.
ein besonderer Härtefall nachgewiesen wird und
-
4.
eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheint.
§ 53 ThürJAPO,TH Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung nach bestandener Prüfung
(1) Wer die zweite Staatsprüfung bei erstmaliger Ablegung in Thüringen bestanden hat, kann sie zur Verbesserung der Prüfungsnote auf schriftlich oder elektronisch beim Justizprüfungsamt einzureichenden Antrag einmal im gesamten Umfang wiederholen, sofern die Kosten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 ThürJAG im Voraus erstattet werden. Die Möglichkeit der Wiederholung besteht nur in dem nach Abschluss des ersten Prüfungsdurchgangs beginnenden nächsten oder übernächsten Prüfungsdurchgang. Der Antrag nach Satz 1 muss spätestens zwei Monate vor Beginn des Prüfungsdurchgangs zur Verbesserung der Prüfungsnote eingereicht werden. Falls zwischen der Ablegung der mündlichen Prüfung des ersten Prüfungsdurchgangs und dem Beginn des nächsten Prüfungsdurchgangs zur Verbesserung der Prüfungsnote weniger als zwei Monate verbleiben, ist der Antrag nach Satz 1 unverzüglich nach Ablegung der mündlichen Prüfung beim Justizprüfungsamt einzureichen.
(2) Wer zur Verbesserung der Prüfungsnote zur Wiederholung der Prüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Der Verzicht ist schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Justizprüfungsamt zu erklären.
(3) Erreicht die Assessorin oder der Assessor bei der Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung eine bessere Abschlussnote als im ersten Prüfungsdurchgang, erteilt die Präsidentin oder der Präsident des Justizprüfungsamts hierüber ein Zeugnis.
§ 54 ThürJAPO,TH Einsicht in die schriftlichen Aufsichtsarbeiten der zweiten Staatsprüfung
§ 30 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Antrag auf Einsicht in die schriftlichen Aufsichtsarbeiten der zweiten Staatsprüfung einschließlich der Beurteilungen durch die Prüferinnen und Prüfer bei der Geschäftsstelle der Prüfungsabteilung II des Justizprüfungsamts einzureichen ist.
§ 55 ThürJAPO,TH Übergangsbestimmungen
(1) Bei Studierenden, die spätestens bis zum 30. November 2026 erstmals die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung beantragt haben, kann auf den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Satz 5 verzichtet werden. Bescheinigungen über die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung, in denen Prüfungsleistungen nach § 31 der Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung ausgewiesen sind, können letztmals für die mit Ablauf des 30. November 2027 ausgestellten Zeugnisse über die erste Prüfung anerkannt werden.
(2) Für Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zur staatlichen Pflichtfachprüfung zugelassen wurden, finden § 19 Abs. 1 und § 23 Abs. 4 und 5 der Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung Anwendung.
(3) Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung mindestens den zwölften Ausbildungsmonat abgeschlossen haben, finden § 44 Abs. 6, § 46 Abs. 3 und § 49 Abs. 2 der Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung jeweils in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung Anwendung, längstens bis zum Ablauf des 30. November 2026.
§ 56 ThürJAPO,TH Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe "divers" oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.
§ 57 ThürJAPO,TH Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung vom 24. Februar 2004 (GVBl. S. 217), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Februar 2018 (GVBl. S. 43), außer Kraft.