Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für die Haushaltsjahre 2026 und 2027
(Thüringer Haushaltsgesetz 2026/2027 - ThürHhG 2026/2027 -)

§ 1 ThürHhG 2026/2027,TH Feststellung des Landeshaushaltsplans

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Landeshaushaltsplan wird in Einnahmen und Ausgaben

  1. 1.

    für das Haushaltsjahr 2026 auf 14.807.535.300 Euro und

  2. 2.

    für das Haushaltsjahr 2027 auf 15.135.886.100 Euro festgestellt.

§ 2 ThürHhG 2026/2027,TH Kreditermächtigungen und Haushaltsausgleich

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einklang mit den Vorgaben des Artikels 109 Abs. 3 des Grundgesetzes im Rahmen der Nettoneuverschuldung Kredite bis zu folgender Gesamthöhe aufzunehmen:

  1. 1.

    im Haushaltsjahr 2026 Kredite in Höhe von insgesamt bis zu 866.832.200 Euro und

  2. 2.

    im Haushaltsjahr 2027 Kredite in Höhe von insgesamt bis zu 551.493.900 Euro.

(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Kredite, die der Erneuerung der im jeweiligen Haushaltsjahr zu tilgenden Kredite dienen, bis zu folgender Gesamthöhe aufzunehmen:

  1. 1.

    im Haushaltsjahr 2026 Kredite in Höhe von insgesamt bis zu 910.000.000 Euro und

  2. 2.

    im Haushaltsjahr 2027 Kredite in Höhe von insgesamt bis zu 724.129.200 Euro.

Es wird darüber hinaus ermächtigt, Kredite vorzeitig zu tilgen, soweit dies durch Kreditkündigungen oder zur Erlangung günstigerer Kreditbedingungen erforderlich wird. Die jeweilige Kreditermächtigung nach Satz 1 erhöht sich in Höhe der vorzeitig getilgten Beträge. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, über die jeweilige Ermächtigung nach Satz 1 hinaus Kredite in Höhe von insgesamt bis zu 500.000.000 Euro aufzunehmen, die der Erneuerung der

  1. 1.

    im Haushaltsjahr 2026 zu tilgenden und im Haushaltsjahr 2025 aufgenommenen kurzfristigen Kredite oder

  2. 2.

    im Haushaltsjahr 2027 zu tilgenden und in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 aufgenommenen kurzfristigen Kredite

dienen, soweit diese wegen ihrer kurzfristigen Aufnahme und Unvorhersehbarkeit nicht im Kreditfinanzierungsplan des Haushaltsjahres nach Teil III der Anlage enthalten sind. Über die erfolgte Kreditaufnahme nach Satz 4 unterrichtet das für Finanzen zuständige Ministerium den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags.

(3) Der Haushaltsvollzug des jeweiligen Haushaltsjahres ist so zu gestalten, dass das kassenmäßige Jahresergebnis hinsichtlich der tatsächlich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahmen) und der tatsächlich geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgaben) ausgeglichen ist. Zeichnet sich während des Haushaltsvollzugs des jeweiligen Haushaltsjahres ab, dass die Ist-Einnahmen die Ist-Ausgaben übersteigen, hat das für Finanzen zuständige Ministerium zur Herstellung des Ausgleichs von der Inanspruchnahme der Kreditermächtigung nach Absatz 1 abzusehen. Zeichnet sich trotz des Verzichts auf die Inanspruchnahme der Kreditermächtigung nach Absatz 1 während des Haushaltsvollzugs des jeweiligen Haushaltsjahres ab, dass die Ist-Einnahmen die Ist-Ausgaben übersteigen, kann das für Finanzen zuständige Ministerium zur Herstellung des Ausgleichs von der Inanspruchnahme der Kreditermächtigung nach Absatz 2 absehen oder Mittel an eine allgemeine Haushaltsausgleichsrücklage zuführen; eine Kombination der Maßnahmen nach Halbsatz 1 ist möglich. Zeichnet sich während des Haushaltsvollzugs des jeweiligen Haushaltsjahres ab, dass die Ist-Ausgaben die Ist-Einnahmen übersteigen, kann das für Finanzen zuständige Ministerium zur Herstellung des Ausgleichs die erforderlichen Mittel aus der nach Satz 3 gebildeten allgemeinen Haushaltsausgleichsrücklage dem Landeshaushalt zuführen. Aus der nach Satz 3 gebildeten allgemeinen Haushaltsausgleichsrücklage können dem Landeshaushalt auch Mittel zugeführt werden, wenn und insoweit dies erforderlich ist, um als Deckungsmittel für in Anspruch genommene Ausgabereste aus Vorjahren im Sinne des § 45 Abs. 3 Halbsatz 2 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung zu dienen.

(4) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Verstärkung der Betriebsmittel jeweils kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von zwölf Prozent des in § 1 für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufzunehmen. Zusätzlich zu diesen Kassenkrediten darf es in den Haushaltsjahren 2026 und 2027 zur Deckung eines nicht vorhergesehenen Liquiditätsbedarfs Termingeschäfte mit Kreditinstituten jeweils bis zu einem Betrag von 100.000.000 Euro abschließen.

(5) Der Zeitpunkt der jeweiligen Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.

(6) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, ab 1. Oktober 2026 im Vorgriff auf die Kreditermächtigung für Kredite, die der Erneuerung der im Haushaltsjahr 2027 zu tilgenden Kredite dienen, sowie ab 1. Oktober 2027 im Vorgriff auf die Kreditermächtigung für Kredite, die der Erneuerung der im Haushaltsjahr 2028 zu tilgenden Kredite dienen, Kredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 2 Satz 1 für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die entsprechende Kreditermächtigung des jeweils nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(7) Die in § 18 Abs. 7 ThürLHO dem für Finanzen zuständigen Ministerium erteilte Ermächtigung wird dahin gehend begrenzt, dass das Nominalvolumen aller ergänzenden Verträge 50 Prozent der Kreditmarktschulden am Ende des jeweils vorangegangenen Haushaltsjahres nicht übersteigen darf.

(8) Soweit die Kreditermächtigungen nach Absatz 2 nicht in Anspruch genommen werden, können sie durch das für Finanzen zuständige Ministerium über das jeweilige Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des zweitnächsten Haushaltsjahres übertragen werden.

§ 3 ThürHhG 2026/2027,TH Deckungsfähigkeit

(1) Über die Regelungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 ThürLHO hinaus sind gegenseitig deckungsfähig:

  1. 1.

    innerhalb eines Einzelplans jeweils die Ausgaben der Hauptgruppe 4 mit Ausnahme der Titel der Obergruppe 41 des Kapitels 01 01 untereinander und mit den Ausgaben der Titel der Gruppen 511, 525 und 527,

  2. 2.

    innerhalb eines Kapitels jeweils die Ausgaben der Hauptgruppe 5 mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529.

Sofern Ausgabeansätze in Titelgruppen nach Satz 1 mit Deckungsmitteln verstärkt werden, stehen sie zur Deckung innerhalb der Titelgruppe nicht mehr zur Verfügung. Ausgabeansätze, die innerhalb der Titelgruppe durch Deckungsmittel verstärkt werden, stehen zur Deckung nach Satz 1 außerhalb der Titelgruppe nicht zur Verfügung.

(2) Die Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 der Kapitel 18 01 bis 18 25 sind gegenseitig deckungsfähig. Die festgesetzten Gesamtausgaben der jeweiligen Baumaßnahme sind grundsätzlich verbindlich. Die Ausgaben der Hauptgruppe 5 der Kapitel 18 01 bis 18 25 sind gegenseitig deckungsfähig.

(3) Die Ausgaben der Hauptgruppe 5 der Kapitel 16 02 bis 16 20 sind gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Hauptgruppe 8 der Kapitel 16 02 bis 16 20 sind gegenseitig deckungsfähig.

(4) Innerhalb eines Kapitels sind die Ausgaben bei den Titeln der Gruppe 811 zugunsten von Titeln der Gruppe 518 einseitig deckungsfähig.

(5) Die Deckungsfähigkeit setzt voraus, dass zwischen den jeweiligen Ausgaben oder den jeweiligen Verpflichtungsermächtigungen ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Die Deckungsfähigkeit ist ausgeschlossen, wenn ein Titel oder eine Verpflichtungsermächtigung einer Verfügungsbeschränkung unterliegt.

§ 4 ThürHhG 2026/2027,TH Zweckgebundene Rücklagen

(1) Einnahmen, die aufgrund der bindenden Vorgabe Dritter mit einer besonderen Zweckbestimmung versehen sind, werden zweckgebundenen Rücklagen zugeführt, sofern im jeweiligen Haushaltsjahr entsprechende Ausgaben nicht oder nicht in voller Höhe zur Erfüllung der Zweckbindung getätigt werden können.

(2) Zur Deckung der im jeweiligen Haushaltsjahr in den Hauptgruppen 7 und 8 gebildeten Ausgabereste im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 ThürLHO kann das für Finanzen zuständige Ministerium Mittel an eine zweckgebundene Rücklage für Investitionen zuführen.

(3) Die Entnahme aus den zweckgebundenen Rücklagen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt,

  1. 1.

    wenn und insoweit dies erforderlich ist, um als Deckungsmittel für in Anspruch genommene Ausgabereste aus Vorjahren im Sinne des § 45 Abs. 3 Halbsatz 2 ThürLHO zu dienen,

  2. 2.

    wenn und insoweit dies erforderlich ist, um als Deckungsmittel für eine Rückzahlung einer zweckgebundenen Einnahme zu dienen, oder

  3. 3.

    sofern Ausgaben nach den Nummern 1 und 2 dauerhaft nicht geleistet werden.

(4) Zuführungen zu und Entnahmen aus zweckgebundenen Rücklagen nach Absatz 1 und Entnahmen aus zweckgebundenen Rücklagen nach Absatz 2 bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.

§ 5 ThürHhG 2026/2027,TH Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Finanzierungen

(1) Bei Investitionsvorhaben ist durch Kosten-Nutzen-Untersuchungen, Markterkundungsverfahren oder dynamische Wirtschaftlichkeitsberechnungen die wirtschaftlichste Form der Errichtung, der Finanzierung und des Betriebs festzustellen und durchzuführen. Die Investitionsvorhaben sind durch Erfolgskontrollen zu begleiten und abzuschließen. Beim Vergleich herkömmlicher Finanzierungsarten mit alternativen Finanzierungsmodellen sind neben den direkten geldlichen und unmittelbar messbaren Größen auch gesamtwirtschaftliche Faktoren zu berücksichtigen.

(2) Bei Bauinvestitionen kann das für Finanzen zuständige Ministerium mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags nach Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach Absatz 1 abweichend von den im Landeshaushaltsplan ausgebrachten Ausgabeansätzen und Verpflichtungsermächtigungen rechtliche Verpflichtungen für Projekte mit alternativen Finanzierungsformen zulassen.

§ 6 ThürHhG 2026/2027,TH Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 ThürLHO wird auf 4.000.000 Euro festgesetzt.

(2) Der Betrag für die nach § 37 Abs. 4 Halbsatz 1 ThürLHO dem Landtag vierteljährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

(3) Für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen nach § 38 Abs. 1 Satz 2 ThürLHO gilt Absatz 1 entsprechend, wenn ein Jahresbetrag einer Verpflichtungsermächtigung den Betrag von 4.000.000 Euro überschreitet.

§ 7 ThürHhG 2026/2027,TH Personalwirtschaftliche Regelungen

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, haushaltsmäßige Bestimmungen zu treffen, die aufgrund gesetzlicher Änderungen oder Änderungen im Tarifvertragsrecht erforderlich sind, insbesondere die Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen.

(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Planstellen oder Stellen zu schaffen oder umzuwandeln, soweit und solange hierfür Mittel von dritter Stelle zur Verfügung gestellt werden.

(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, für bislang außerhalb des Stellenplans geführte Landesbedienstete oder Bedienstete von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit diese bisher aus dem Landeshaushalt finanziert werden, die Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen, soweit dies im Zusammenhang mit organisatorischen Maßnahmen steht und eine sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung sichergestellt ist.

(4) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Stellenpläne und Stellenübersichten im Einzelplan 08 Kapitel 08 14 anzupassen, soweit dies im Zusammenhang mit der Überleitung von Personal in die Landeseinrichtungen des Maßregelvollzugs im Zuge der Neuorganisation des Maßregelvollzugs in Thüringen erforderlich ist.

(5) Eine Planstelle oder Stelle, die einen kw-Vermerk ohne Datumsangabe trägt, darf bei Freiwerden nicht wieder besetzt werden und fällt mit der Aufstellung des nächsten Landeshaushaltsplans weg. Sind mehrere Planstellen oder Stellen der gleichen Wertigkeit vorhanden, darf die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle dieser Wertigkeit nicht wieder besetzt werden und fällt mit der Aufstellung des nächsten Landeshaushaltsplans weg.

(6) Ausgaben für Abfindungen im Fall des freiwilligen Ausscheidens von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rahmen der Umsetzung von Maßnahmen der Personaleinsparung können aus den vorhandenen Haushaltsansätzen für laufende Personalausgaben geleistet werden, wenn nach Umsetzung der konkreten Maßnahmen Stellen oder Planstellen in Abgang gestellt werden.

§ 8 ThürHhG 2026/2027,TH Leerstellen, Abordnungen

(1) Bei einem bestehenden Personalbedarf kann eine Leerstelle in der bisherigen Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten ausgebracht werden, wenn

  1. 1.

    eine Beamtin oder ein Beamter für mindestens sechs Monate nach § 17 der Thüringer Urlaubsverordnung (ThürUrlVO) vom 29. November 2016 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung Elternzeit in Anspruch nimmt und die Beamtin oder der Beamte keiner Teilzeitbeschäftigung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 oder 2 ThürUrlVO nachgeht,

  2. 2.

    eine Beamtin oder ein Beamter mit Zustimmung ihrer oder seiner obersten Dienstbehörde mindestens sechs Monate zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet wird und eine vollständige Erstattung der Dienstbezüge von einem anderen Dienstherrn gewährleistet ist,

  3. 3.

    eine Beamtin oder ein Beamter mit Zustimmung ihrer oder seiner obersten Dienstbehörde unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate nach § 67 Abs. 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472) in der jeweils geltenden Fassung beurlaubt wird,

  4. 4.

    die Rechte und Pflichten einer Beamtin oder eines Beamten zur Ausübung eines Mandats in einer gesetzgebenden Körperschaft ruhen oder

  5. 5.

    eine Beamtin oder ein Beamter für mindestens sechs Monate nach § 68 Abs. 1 ThürBG ohne Dienstbezüge beurlaubt wird.

Hat die Beamtin oder der Beamte ein Amt inne, das der Besoldungsgruppe A 16 oder einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung B zugeordnet ist, bedarf die Ausbringung einer Leerstelle nach Satz 1 zusätzlich der vorherigen Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für den Fall der Zuweisung einer Beamtin oder eines Beamten nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Ausbringung der Leerstelle kann über das laufende Haushaltsjahr hinaus bis zur Beendigung der der jeweiligen Ausbringung der Leerstelle zugrundeliegenden Maßnahme erfolgen. Spätestens mit Beendigung der der jeweiligen Ausbringung der Leerstelle zugrundeliegenden Maßnahme entfällt die Leerstelle. Spätestens zum Zeitpunkt der Wiederverwendung der auf der Leerstelle geführten Beamtin oder des auf der Leerstelle geführten Beamten in der Landesverwaltung ist diese oder dieser in eine freie Planstelle einzuweisen. Eine Besoldung aus der Leerstelle ist nicht möglich. Es ist durch die stellenbewirtschaftende Stelle sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt des Wegfalls der Leerstelle eine entsprechende besetzbare Planstelle zur Verfügung steht. Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ausgebrachte Leerstellen gelten bis zum Ende der der jeweiligen Ausbringung zugrundeliegenden Maßnahme weiterhin als ausgebracht.

(3) Soll eine Beamtin oder ein Beamter, für die oder den eine Leerstelle ausgebracht ist, während der Zeit der Beurlaubung oder der Abordnung befördert werden, ist die Leerstelle in der entsprechenden Wertigkeit neu auszubringen.

(4) Für eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der zur Ableistung eines Teils der Probezeit außerhalb einer obersten Dienstbehörde abgeordnet wird, sind die Personalausgaben für die Dauer der Abordnung von der abordnenden Verwaltung weiterzuzahlen.

(5) Bei einem bestehenden Personalbedarf können entsprechende Leerstellen ausgebracht werden, wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch mindestens sechs Monate aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig sind und keine Ansprüche gegen das Land auf ein Entgelt im Krankheitsfall bestehen. Satz 1 gilt auch für den Fall, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig sind und noch für mindestens sechs Monate eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente als Rente auf Zeit beziehen und die Arbeitsverhältnisse nach § 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (StAnz. 2007 Nr. 21 S. 883) in der jeweils geltenden Fassung ruhen. Absatz 2 gilt entsprechend. Bei einem außertariflichen Arbeitsverhältnis ab einer Vergütung vergleichbar mit der Besoldungsgruppe A 16 oder einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung B bedarf die Ausbringung einer Leerstelle zusätzlich der vorherigen Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums nach Absatz 1 Satz 2 ist ab der Besoldungsgruppe R 2 oder bei einem außertariflichen Arbeitsverhältnis ab einer Vergütung vergleichbar mit der Besoldungsgruppe A 16 oder einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung B erforderlich.

§ 9 ThürHhG 2026/2027,TH Sperren

(1) Über § 41 ThürLHO hinaus darf das für Finanzen zuständige Ministerium Ausgaben sperren, wenn und soweit hierfür unvorhergesehen von anderer Seite Zuwendungen bereitgestellt werden.

(2) Reduzieren sich bei Haushaltsmitteln, die eine Leistung Dritter vorsehen, die Einnahmen von Dritten oder werden entsprechende Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen nicht in Anspruch genommen, sind Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen in gleicher Höhe zuzüglich der dafür zweckgebunden veranschlagten Kofinanzierungsmittel des Landes gesperrt.

§ 10 ThürHhG 2026/2027,TH Besondere Buchungsbestimmungen

(1) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher der Kasse noch nicht abgeschlossen sind. Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlungen oder bei Überzahlung darf die Rückzahlung von der Ausgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher der Kasse noch nicht abgeschlossen sind.

(2) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.

(3) Folgende Ausgaben sind von den Einnahmen abzusetzen, solange die Bücher der Kasse noch nicht abgeschlossen sind:

  1. 1.

    Nebenkosten im Zusammenhang mit Veräußerungsgeschäften,

  2. 2.

    Nebenkosten im Zusammenhang mit Erbschaften des Landes.

Als Nebenkosten nach Satz 1 Nr. 1 gelten insbesondere die Kosten für die Versteigerung, die Vermessung, die Schätzung, die Beurkundung, den Transport und die Versicherung. Die Kosten der Herrichtung des zu veräußernden Gegenstands gelten nur als Nebenkosten, solange sie im Einzelfall den Betrag von 500 Euro nicht übersteigen.

(4) Personalkostenerstattungen und die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben sind beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.

(5) Folgende Einnahmen fließen den Ausgaben bei folgenden Titeln, einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen, zu:

  1. 1.

    Titeln der Gruppen 511 und 518

    aus der Veräußerung von ausgesondertem Schriftgut, aus der privaten Anfertigung von Fotokopien sowie aus der privaten Inanspruchnahme elektronischer Fachinformationszentren,

  2. 2.

    Titeln der Gruppe 511

    aus der privaten Inanspruchnahme von Diensthandys und aus Erstattungen,

  3. 3.

    Titeln der Gruppe 514

    aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als sie zur Instandsetzung bestimmt sind, aus der Abgabe von Kraftstoffen an andere Bedarfsträger und Erstattungen aus dem Verkauf der Treibhausgasminderungs-Quote von Elektrofahrzeugen,

  4. 4.

    Titeln der Gruppe 517

    aus der Erstattung von Betriebskosten, sofern die Erstattung nicht im Zusammenhang mit Ausgaben steht, die durch das Landesamt für Bau und Verkehr im Einzelplan 18 verausgabt werden,

  5. 5.

    Titeln der Gruppe 527

    aus nachträglich gewährten Preisnachlässen und Erstattungen.

(6) Erstattungen aus einem Überschuss aus einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Umsatzsteuererklärung sind beim jeweiligen Titel der Gruppe 542, der der Abführung der Umsatzsteuer an das jeweilige Finanzamt dient, abzusetzen.

(7) Die Einnahmen aus Kreditaufnahmen dürfen in das folgende Haushaltsjahr umgebucht werden. Desgleichen dürfen am Anfang des folgenden Haushaltsjahres eingehende Einnahmen aus Kreditaufnahmen noch zugunsten des abzuschließenden Haushaltsjahres gebucht werden.

(8) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen aufgrund der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484) in der jeweils geltenden Fassung und Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit für die von ihr zugewiesenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch zur Verstärkung der Ausgaben bei den entsprechenden Titeln.

§ 11 ThürHhG 2026/2027,TH Sonstige Bewirtschaftungsmaßnahmen

(1) Von verbindlichen Erläuterungen nach § 17 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO darf nur nach Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums abgewichen werden, soweit nicht nach den Festlegungen im Landeshaushaltsplan das Abweichen zusätzlich von der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags abhängig ist.

(2) Dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags sind die Haushalts- oder Wirtschaftspläne von Stellen außerhalb der Landesverwaltung, die Zuwendungen im Sinne des § 23 ThürLHO zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten (institutionelle Förderung), zuzuleiten, soweit sie nicht bereits dem Entwurf des Landeshaushaltsplans nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ThürLHO beigefügt worden sind.

(3) Für Maßnahmen im Bereich der Fonds der Europäischen Union können Mehrausgaben geleistet oder Verpflichtungen eingegangen werden, soweit hierfür im Haushaltsjahr Mittel von der Europäischen Union zur Verfügung gestellt oder verbindlich zugesagt werden. Dies gilt entsprechend für Maßnahmen in den Bereichen der Finanzhilfen des Bundes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen sowie zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen und der Gemeinschaftsaufgaben "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" und "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur". Darüber hinaus können Verpflichtungen eingegangen werden, soweit hierfür im Haushaltsjahr Mittel von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben aus dem Vermögen der Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zur Verfügung gestellt oder verbindlich zugesagt werden.

§ 12 ThürHhG 2026/2027,TH Besserstellungsverbot

(1) Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass Zuwendungsempfänger ihre Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Landes (Besserstellungsverbot). Die Zuwendungsempfänger dürfen insbesondere keine höheren Arbeitsentgelte vereinbaren, als sie für die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Landes vorgesehen sind.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben der Zuwendungsempfänger überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden und die Zuwendung des Landes mehr als 70.000 Euro beträgt. Das Besserstellungsverbot wird nur auf die in dem Projekt unmittelbar beteiligten Beschäftigten angewendet.

(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium kann ausnahmsweise in Einzelfällen oder für Förderbereiche Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 zulassen, insbesondere wenn der vom Land verfolgte Zweck ansonsten nicht erfüllt werden kann.

§ 13 ThürHhG 2026/2027,TH Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 ThürLHO die in den Absätzen 2 bis 6 geregelten Maßnahmen zulassen.

(2) Zur verbilligten Beschaffung von Bauland können landeseigene unbebaute Grundstücke unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Grundstücke binnen angemessener Frist, die in der Regel drei Jahre nach Abschluss des Kaufvertrags nicht übersteigen soll, zu Zwecken des sozialen Wohnungsbaus bebaut werden. Unterbleibt die Bebauung, so ist das Eigentum an dem Grundstück auf das Land zurückzuübertragen. Die hierbei anfallenden Kosten hat die Wiederverkäuferin oder der Wiederverkäufer zu tragen.

(3) Zur verbilligten Beschaffung von Straßenbauland können landeseigene unbebaute Grundstücke an Gemeinden und Landkreise zum Anerkennungsbetrag von einem Euro je Quadratmeter veräußert werden.

(4) Zur erforderlichen Versorgung der Bevölkerung mit Einrichtungen der Gesundheit, der Rehabilitation, der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Familienförderung, des Sports, der Wissenschaft und Forschung sowie der Kultur und Kunst können

  1. 1.

    landeseigene Einrichtungen nebst deren Ausstattung,

  2. 2.

    Grundstücke,

  3. 3.

    Nutzungsrechte an Grundstücken oder

  4. 4.

    sonstige Vermögensgegenstände

Gemeinden, Landkreisen oder kommunalen Zweckverbänden sowie anerkannten gemeinnützigen Trägern unter dem vollen Wert überlassen oder an sie veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass der vorgesehene Zweck auf angemessene Dauer erfüllt wird. Übersteigt der Wert der Überlassung oder Veräußerung nach Satz 1 Nr. 1 und 4 jeweils 50.000 Euro sowie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 jeweils 500.000 Euro, bedarf es der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.

(5) Hat der Bund für die im Bundeshaushaltsplan aufgeführten Zwecke dem Land Verbilligungen bei der Veräußerung oder jedweder Überlassung von bundeseigenen Grundstücken eingeräumt, so können landeseigene bebaute und unbebaute Grundstücke an Gebietskörperschaften für die gleichen Zwecke mit den gleichen Verbilligungen veräußert oder überlassen werden.

(6) Die von staatlichen Einrichtungen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelten oder erworbenen Programme können unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.

(7) Als erheblicher Grundstückswert im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 ThürLHO ist ein Verkehrswert von mehr als 500.000 Euro anzunehmen.

(8) Das für Finanzen zuständige Ministerium darf Vereinbarungen mit Kreditinstituten über die Pension oder Leihe der im Eigentum des Landes befindlichen Wertpapiere zur Steigerung der Erlöse aus Beteiligungen treffen.

§ 14 ThürHhG 2026/2027,TH Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen zu übernehmen

  1. 1.

    zur Förderung des Wohnungs- und Städtebaus bis zu einem Betrag in Höhe von insgesamt 70.000.000 Euro im jeweiligen Haushaltsjahr, auch zur Unterstützung von Maßnahmen der Energieeffizienz oder dem Einsatz regenerativer Energien,

  2. 2.

    zur Förderung von Unternehmen der land- und forstwirtschaftlichen Produktion sowie der Fischerei und Aquakultur bis zu einem Betrag in Höhe von insgesamt 20.000.000 Euro im jeweiligen Haushaltsjahr,

  3. 3.

    zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe bis zu einem Betrag in Höhe von insgesamt 500.000.000 Euro im jeweiligen Haushaltsjahr,

  4. 4.

    zur Förderung von Organisationen und Einrichtungen der Gesundheit, der Rehabilitation, der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Familienförderung, des Sports, der Wissenschaft und Forschung sowie der Kultur und Kunst in gemeinnütziger Trägerschaft für Vorhaben, an denen das Land ein erhebliches Interesse hat, bis zu einem Betrag in Höhe von insgesamt 100.000.000 Euro im jeweiligen Haushaltsjahr,

  5. 5.

    zur Kreditabsicherung bei Gesellschaften, die sich in mehrheitlicher Landesbeteiligung befinden, bis zu einem Betrag in Höhe von insgesamt 50.000.000 Euro im jeweiligen Haushaltsjahr, soweit die Absicherung nicht den Nummern 1 oder 3 zuzuordnen ist,

  6. 6.

    zur Absicherung von Energieinfrastrukturprojekten bis zu einem Betrag in Höhe von insgesamt 50.000.000 Euro im jeweiligen Haushaltsjahr,

  7. 7.

    zur Absicherung der Vorfinanzierung von finanziellen Leistungen im Rahmen von alternativen Finanzierungen des Landes bis zu einem Betrag in Höhe von insgesamt 1.100.000.000 Euro im jeweiligen Haushaltsjahr.

Die Bürgschafts-, Garantie- und Gewährleistungsermächtigungen nach Satz 1 können mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags für Zwecke der jeweils anderen Bürgschafts-, Garantie- und Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden.

(2) Die Ministerien werden ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung möglicher Ersatzansprüche aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgeberinnen und Leihgebern aus dem Inland im Bereich der Ministerien bis zu einem Betrag von insgesamt je 60.000 Euro im jeweiligen Haushaltsjahr zu übernehmen. Das für Museen und Bildende Kunst zuständige Ministerium wird darüber hinaus ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung möglicher Ersatzansprüche aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgeberinnen und Leihgebern aus dem In- und Ausland bei den Kultureinrichtungen des Landes und seinen Stiftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 200.000.000 Euro im jeweiligen Haushaltsjahr zu übernehmen. Das für die wissenschaftlichen Bibliotheken der Hochschulen zuständige Ministerium wird darüber hinaus ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung möglicher Ersatzansprüche aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgeberinnen und Leihgebern aus dem In- und Ausland bei den wissenschaftlichen Bibliotheken der Hochschulen des Landes bis zu einem Betrag von insgesamt 130.000 Euro im jeweiligen Haushaltsjahr zu übernehmen. Der Präsident des Landtags wird ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung möglicher Ersatzansprüche aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgeberinnen und Leihgebern aus dem In- und Ausland im Bereich des Landtags bis zu einem Betrag von insgesamt 1.000.000 Euro im jeweiligen Haushaltsjahr zu übernehmen. Auf den jeweiligen Höchstbetrag sind in Vorjahren übernommene Verpflichtungen anzurechnen, soweit das Land daraus noch in Anspruch genommen werden kann. Soweit das Land ohne Inanspruchnahme von seiner Verpflichtung frei wird oder Ersatz für die erbrachte Leistung erlangt hat, sind übernommene Verpflichtungen auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.

(3) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, Freistellungen von der Verantwortlichkeit für ökologische Altlasten bis zur Höhe von 3.000.000 Euro im jeweiligen Haushaltsjahr zu erteilen.

(4) Die für die Europapolitik der Landesregierung sowie für Infrastruktur zuständigen Ministerien werden jeweils ermächtigt, den Bund bis zur Höhe von jeweils 1.000.000 Euro im jeweiligen Haushaltsjahr von Rückforderungen der Europäischen Union freizustellen, die daraus folgen, dass der Bund gegenüber der Europäischen Union eine Zustimmung zu den Kooperationsprogrammen und eine Bestätigung der Kofinanzierung im Sinne der Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" (Interreg) (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 94; L 154 vom 15.6.2023, S. 49) abgegeben hat.

(5) Das für die Förderung des Breitbandausbaus zuständige Ministerium wird ermächtigt, der Kommunalen Energie Beteiligungsgesellschaft Thüringen AG Freistellungen von der Verantwortlichkeit von Nachschusspflichten gegenüber der Thüringer Glasfasergesellschaft mbH bis zur Höhe von 31.000.000 Euro im jeweiligen Haushaltsjahr zu erteilen. Die Freistellungsermächtigung beschränkt sich auf solche Nachschusspflichten, die aus Verpflichtungen der Kommunalen Energie Beteiligungsgesellschaft Thüringen AG gegenüber dem Bund entstehen können, soweit diese Verpflichtungen zur Teilnahme der Thüringer Glasfasergesellschaft mbH an Förderprogrammen des Bundes nachweisbar notwendig sind, und ist der Höhe nach auf sechs Prozent der jeweiligen Bundesförderung begrenzt.

§ 15 ThürHhG 2026/2027,TH Fortgeltung

§ 2 Abs. 2 bis 5, 7 und 8 sowie die §§ 3 bis 14 gelten über das Haushaltsjahr 2027 hinaus bis zum Tag des Inkrafttretens des Thüringer Haushaltsgesetzes für das Jahr 2028.

§ 16 ThürHhG 2026/2027,TH Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe "divers" oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

§ 17 ThürHhG 2026/2027,TH Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.

Anlage ThürHhG 2026/2027,TH Landeshaushaltsplan 2026/2027

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