Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005
(Thüringer Haushaltsgesetz 2005 - ThürHhG 2005)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Feststellung des Landeshaushaltsplans1
Kreditermächtigungen2
Verwendung von Mehreinnahmen3
Deckungsfähigkeit4
Projekt Leistungsbezogene Planaufstellung und Mittelbewirtschaftung5
Flexibilisierter Haushaltsvollzug im Hochschulbereich6
Wirtschaftlichkeitsberechnungen, alternative Finanzierungen7
Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen8
Personalwirtschaftliche Regelungen9
Leerstellen, Abordnungen10
Sperren11
Besondere Buchungsbestimmungen12
Sonstige Bewirtschaftungsmaßnahmen13
Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen14
Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen15
Gleichstellungsbestimmung16

§ 1 ThürHhG 2005,TH Feststellung des Landeshaushaltsplans

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Landeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2005 wird in Einnahmen und Ausgaben auf

   
 9.374.782.300 Euro 
   

festgestellt.

§ 2 ThürHhG 2005,TH Kreditermächtigungen

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben im Haushaltsjahr 2005 Kredite bis zur Höhe von 995 Millionen Euro aufzunehmen (Nettoneuverschuldung). Es wird darüber hinaus ermächtigt, weitere Kredite bis zur Höhe von zehn vom Hundert des in Satz 1 genannten Betrags zur Deckung der Ausgaben aufzunehmen, um die unvorhergesehenen und unabweisbaren Komplementärmittel, die das Land zur Mitfinanzierung der von den Europäischen Gemeinschaften oder vom Bund zweckgebunden zur Verfügung gestellten Ausgabemittel erbringen muss, und um nicht durch sonstige Einnahmen gedeckte unvorhergesehene und unabweisbare Mehrausgaben zu finanzieren.

(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Kredite, die zur Erneuerung der im Haushaltsjahr 2005 zu tilgenden Kredite dienen, in Höhe von 1.514.680.000 Euro aufzunehmen. Es wird darüber hinaus ermächtigt, Kredite vorzeitig zu tilgen, soweit dies durch Kreditkündigungen oder zur Erlangung günstigerer Kreditbedingungen erforderlich wird. Die Kreditermächtigung nach Satz 1 erhöht sich in Höhe der vorzeitig getilgten Beträge.

(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Verstärkung der Betriebsmittel der Staatshauptkasse jeweils kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von zwölf vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrags aufzunehmen. Zusätzlich zu diesen Kassenkrediten darf es zur Deckung eines nicht vorhergesehenen Liquiditätsbedarfs Pensionsgeschäfte mit Kreditinstituten bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro abschließen.

(4) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, ab 1. Oktober im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 20 vom Hundert des in Absatz 1 Satz 1 festgestellten Betrags aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Nettoneuverschuldung des nächsten Jahres anzurechnen.

(5) Das für Finanzen zuständige Ministerium kann im Rahmen der Kreditermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 Unternehmensanteile zur Erlangung günstigerer Kreditbedingungen über Wandelanleihen veräußern. Der Landtag ist über die Inanspruchnahme dieser Ermächtigung zu unterrichten.

(6) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.

§ 3 ThürHhG 2005,TH Verwendung von Mehreinnahmen

Mehreinnahmen sind zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Bildung von Rücklagen zu verwenden, soweit sie nicht zur Deckung unvorhergesehener und unabweisbarer Mehrausgaben benötigt werden.

§ 4 ThürHhG 2005,TH Deckungsfähigkeit

(1) Über die Regelungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) hinaus sind gegenseitig deckungsfähig:

  1. 1.

    innerhalb eines Einzelplans jeweils die Ausgaben

    1. a)

      der Hauptgruppe 4 mit Ausnahme der Titel der Gruppe 453 und der Obergruppe 41 des Kapitels 01 01,

    2. b)

      der Hauptgruppe 5 mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529,

  2. 2.

    innerhalb eines Kapitels jeweils die Ausgaben

    1. a)

      der Hauptgruppe 6,

    2. b)

      der Hauptgruppen 7 und 8.

Sofern Ausgabeansätze in Titelgruppen nach Satz 1 mit Deckungsmitteln verstärkt werden, stehen sie zur Deckung innerhalb der Titelgruppe nicht mehr zur Verfügung. Ausgabeansätze, die innerhalb der Titelgruppe durch Deckungsmittel verstärkt werden, stehen zur Deckung nach Satz 1 außerhalb der Titelgruppe nicht zur Verfügung.

(2) Die Ausgaben im Einzelplan 18 sind gegenseitig deckungsfähig. Die Inanspruchnahme bedarf jeweils der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.

(3) Innerhalb eines Kapitels sind die Ausgaben bei den Titeln der Gruppe 811 zu Gunsten von Titeln der Gruppe 518 einseitig deckungsfähig. Die Inanspruchnahme bedarf jeweils der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.

(4) Die Deckungsfähigkeit nach den Absätzen 1 bis 3 setzt voraus, dass zwischen den Ausgaben ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 bedarf der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags, wenn mehr als 20 vom Hundert des Ansatzes eines Titels für die Deckung herangezogen werden sollen.

§ 5 ThürHhG 2005,TH Projekt Leistungsbezogene Planaufstellung und Mittelbewirtschaftung

(1) In haushaltsrechtlich abgegrenzten Verantwortungsbereichen (Kapitel, Titelgruppen) können Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen des Projekts Leistungsbezogene Planaufstellung und Mittelbewirtschaftung veranschlagt und bewirtschaftet werden. Die Veranschlagung ist an eine Zielvorgabe gebunden, in der für bestimmte Aufgaben Leistungsziele festgelegt sind, die mit der Ausführung des Haushaltsplans erreicht werden sollen (Leistungsvereinbarung). Daneben sind geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente zu entwickeln, mit denen sichergestellt wird, dass das jeweils verfügbare Ausgabevolumen unter Zugrundelegung des definierten Leistungsumfangs nicht überschritten wird. Die Einbeziehung von bestimmten Bereichen in das Projekt bedarf der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.

(2) Die Leistungsvereinbarung wird zwischen der mittelbewirtschaftenden Behörde oder Einrichtung und der für die Bewirtschaftung des jeweiligen Einzelplans zuständigen obersten Landesbehörde im Benehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium geschlossen. Sie enthält für einzelne Aufgaben oder Aufgabenbereiche Zielgrößen, die den Umfang, den Ressourceneinsatz, die Qualität oder die Wirkung von Verwaltungsleistungen beschreiben.

(3) Zur Erfüllung der Leistungsvereinbarung wird bei der Bewirtschaftung der in das Projekt einbezogenen Verantwortungsbereiche nach Absatz 1 zusätzlich zu den Regelungen in § 4 eine erweiterte Flexibilisierung des Haushaltsvollzugs wie folgt eingeräumt:

  1. 1.

    Aus den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 sowie der Obergruppe 81 wird ein Verwaltungsbudget mit uneingeschränkter gegenseitiger Deckungsfähigkeit gebildet.

  2. 2.

    Einsparungen innerhalb des Verwaltungsbudgets und Einsparungen bei Titeln der Hauptgruppe 6 können zur Verstärkung der Titel der Hauptgruppen 7 und 8 eingesetzt werden.

  3. 3.

    Bis zu 50 vom Hundert der erzielten Mehreinnahmen können zur Verstärkung der Titel der Hauptgruppen 6 bis 8 eingesetzt werden.

  4. 4.

    Nicht in Anspruch genommene Ausgabeermächtigungen werden zu 50 vom Hundert, nach Nummer 3 zur Ausgabeverstärkung heranziehbare Mehreinnahmen werden in voller Höhe in das folgende Haushaltsjahr übertragen und stehen dort zur Inanspruchnahme ohne Deckung im Einzelplan zur Verfügung.

(4) Die Landesregierung berichtet gegenüber dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags halbjährlich über den Abschluss und den Stand der Erfüllung der abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen.

§ 6 ThürHhG 2005,TH Flexibilisierter Haushaltsvollzug im Hochschulbereich

(1) Auf die Kapitel 04 51, 04 52, 04 53, 04 54, 04 55, 04 61, 04 62, 04 63, 04 64 und 04 69 des Landeshaushaltsplans sind die Absätze 2 bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung getroffen ist.

(2) Die Titel der Hauptgruppen 4 bis 8 sind innerhalb des jeweiligen Kapitels gegenseitig deckungsfähig.

(3) Nicht in Anspruch genommene Ausgabeermächtigungen in den Hauptgruppen 4 bis 8 werden übertragen.

(4) Mehreinnahmen dienen zur Verstärkung der Ausgaben bei den Titeln der Hauptgruppen 4 bis 8.

(5) § 17 Abs. 6 Satz 2 ThürLHO findet keine Anwendung, soweit eine konkrete Ziel- und Leistungsvereinbarung mit der jeweiligen Hochschule vorliegt. Abweichungen von den Stellenübersichten im Fall des Satzes 1 bedürfen nicht der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums, soweit Ausgabenneutralität gegeben ist.

(6) Die Landesregierung berichtet gegenüber dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags jährlich über den flexibilisierten Haushaltsvollzug in den Hochschulbereichen nach Absatz 1 sowie über den Abschluss und den Stand der Erfüllung der mit den jeweiligen Hochschulen abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen.

§ 7 ThürHhG 2005,TH Wirtschaftlichkeitsberechnungen, alternative Finanzierungen

(1) Bei Investitionsvorhaben ist durch Kosten-Nutzen-Untersuchungen, Markterkundungsverfahren oder dynamische Wirtschaftlichkeitsberechnungen die wirtschaftlichste Finanzierung festzustellen und durchzuführen. Die Investitionsvorhaben sind durch Erfolgskontrollen zu begleiten und abzuschließen. Beim Vergleich herkömmlicher Finanzierungsarten mit alternativen Finanzierungsmodellen sind neben den direkten geldlichen und unmittelbar messbaren Größen auch gesamtwirtschaftliche Faktoren zu berücksichtigen.

(2) Bei Bauinvestitionen kann das für Finanzen zuständige Ministerium mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags nach Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach Absatz 1 abweichend von den Festsetzungen des Landeshaushaltsplans rechtliche Verpflichtungen zu alternativen Finanzierungen, zum Beispiel im Leasingverfahren, eingehen.

§ 8 ThürHhG 2005,TH Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 ThürLHO wird auf vier Millionen Euro festgesetzt.

(2) Der Betrag für die nach § 37 Abs. 4 ThürLHO dem Landtag vierteljährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

(3) Für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 ThürLHO) gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die Summe der Jahresbeträge einer Verpflichtungsermächtigung den Betrag von vier Millionen Euro überschreitet.

§ 9 ThürHhG 2005,TH Personalwirtschaftliche Regelungen

(1) Die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a im jeweiligen Einzelplan gegenseitig deckungsfähigen Personalausgaben sind so zu bewirtschaften, dass eine Überschreitung des so gebildeten Personalbudgets ausgeschlossen ist. Dies soll unter anderem durch die Nichtbesetzung freier Planstellen und Stellen sowie durch die Nichtausschöpfung freier Planstellen- und Stellenspitzen erreicht werden.

(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags im erforderlichen Umfang zusätzliche Stellen für Auszubildende und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zu schaffen.

(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, haushaltsmäßige Bestimmungen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben, insbesondere die Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen.

(4) Wird eine Planstelle oder Stelle, die einen kw-Vermerk mit Datumsangabe trägt, vor diesem Datum frei, fällt sie bereits mit dem Zeitpunkt des Freiwerdens weg. Wird eine Stelle, die einen kw-Vermerk mit Datumsangabe trägt, nicht rechtzeitig frei, fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden oder einer höheren Besoldungs- oder Vergütungsgruppe im Einzelplan weg.

(5) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Planstellen oder Stellen zu schaffen oder umzuwandeln und das nach Absatz 1 gebildete Personalbudget zu erweitern, soweit und solange hierfür Mittel von dritter Stelle zur Verfügung gestellt werden.

§ 10 ThürHhG 2005,TH Leerstellen, Abordnungen

(1) Wird ein Beamter mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde unter Wegfall der Dienstbezüge länger als sechs Monate beurlaubt oder zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet und dient die Beurlaubung oder Abordnung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen, so kann das für Finanzen zuständige Ministerium bei einem unabweisbaren vordringlichen Personalbedarf eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe des Beamten ausbringen. Aus der Leerstelle können Dienstbezüge gezahlt werden, wenn sie von dem anderen Dienstherrn erstattet werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Rechte und Pflichten eines Beamten zur Ausübung eines Mandats in einer gesetzgebenden Körperschaft ruhen.

(3) Für einen Beamten, der für mindestens sechs Monate nach § 76 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Thüringer Beamtengesetzes ohne Dienstbezüge beurlaubt wird oder nach § 14 der Thüringer Urlaubsverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1095) in der jeweils geltenden Fassung Elternzeit in Anspruch nimmt, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht, soweit die entsprechende Planstelle innerhalb des Beurlaubungszeitraums anderweitig besetzt werden soll. Die Ausbringung einer Leerstelle ist abweichend von Satz 1 von der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums abhängig, wenn der Beamte ein Amt innehat, das der Besoldungsgruppe A 16 oder der Besoldungsgruppe B 2 oder höher zugeordnet ist.

(4) Soll in den Fällen der Absätze 1 bis 3 der Beamte während der Zeit der Beurlaubung oder der Abordnung befördert werden, so kann das für Finanzen zuständige Ministerium die für den Beamten ausgebrachte Leerstelle heben.

(5) Über den weiteren Verbleib der ausgebrachten Leerstellen ist mit dem nächsten Landeshaushaltsplan zu entscheiden.

(6) Für Beamte, die zur Ableistung eines Teils der Probezeit außerhalb einer obersten Dienstbehörde abgeordnet werden, sind die Personalausgaben für die Dauer der Abordnung von der abordnenden Verwaltung weiter zu zahlen. Für solche vorübergehenden Abordnungen während der Probezeit werden keine Leerstellen ausgebracht.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Richter, Angestellte und Arbeiter.

§ 11 ThürHhG 2005,TH Sperren

(1) Über die Bestimmungen des § 41 ThürLHO hinaus darf das für Finanzen zuständige Ministerium Ausgaben sperren, wenn und soweit hierfür unvorhergesehen von anderer Seite Zuwendungen bereitgestellt werden. Die dadurch frei werdenden Beträge sind nach § 3 zu verwenden.

(2) Bei Haushaltsmitteln, die eine Leistung von Dritten vorsehen, gelten der Ansatz und die Verpflichtungsermächtigungen in demselben Verhältnis als gesperrt, in dem der Dritte seine Leistung mindert. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Vorfinanzierung der Maßnahmen, für die die Leistung von Dritten vorgesehen ist, zuzulassen.

(3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 ThürLHO zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt. Die Aufhebung der Sperre nach § 36 ThürLHO erfolgt nach Genehmigung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans durch die zuständige oberste Landesbehörde und das für Finanzen zuständige Ministerium. Dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags sind die genehmigten Haushalts- oder Wirtschaftspläne zuzuleiten. Abweichend von Satz 2 kann das für Finanzen zuständige Ministerium die Sperre aufheben, soweit dies zur Erhaltung der bestehenden Einrichtungen erforderlich ist. Hiervon ist der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags zu unterrichten. Die Aufhebung einer Sperre mit einem Betrag von mehr als 500.000 Euro bedarf der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.

§ 12 ThürHhG 2005,TH Besondere Buchungsbestimmungen

(1) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher der Kassen noch nicht abgeschlossen sind. Bei Unrichtigkeit einer Zahlung oder bei Überzahlung darf die Rückzahlung von der Ausgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher der Kasse noch nicht abgeschlossen sind.

(2) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen ist stets beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen.

(3) Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben und Personalkostenerstattungen ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.

(4) Folgende Einnahmen fließen den Ausgaben bei folgen den Titeln, einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen, zu:

  1. 1.

    Titeln der Gruppen 511 und 518
    aus der Veräußerung von ausgesondertem Schriftgut, aus der privaten Anfertigung von Fotokopien sowie aus der privaten Inanspruchnahme elektronischer Fachinformationszentren,

  2. 2.

    Titeln der Gruppe 511
    aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Telekommunikationsanlagen und aus Erstattungen,

  3. 3.

    Titeln der Gruppe 514
    aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere Bedarfsträger,

  4. 4.

    Titeln der Gruppe 517
    aus der Erstattung von Betriebskosten (beispielsweise Heiz- und Stromkosten, Wassergeld),

  5. 5.

    Titeln der Gruppe 527
    aus nachträglich gewährten Preisnachlässen und Erstattungen.

(5) Einnahmen des Landes aus dem Sondervermögen "Thüringer Pensionsfonds" sind nach § 4 Abs. 2 des Thüringer Pensionsfondsgesetzes vom 7. Juli 1999 (GVBl. S. 431) in der jeweils geltenden Fassung zweckgebunden für die Versorgung bei den Titeln der Gruppen 431 und 432 zu verwenden.

(6) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf Grund der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGB. I S. 484) in der jeweils geltenden Fassung und Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit für die von ihr zugewiesenen Arbeitnehmer nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) in der jeweils geltenden Fassung zur Verstärkung der Ausgaben bei den entsprechenden Titeln.

§ 13 ThürHhG 2005,TH Sonstige Bewirtschaftungsmaßnahmen

(1) Von verbindlichen Erläuterungen nach § 17 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO darf nur nach Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums abgewichen werden, soweit nicht nach den Festlegungen im Landeshaushaltsplan das Abweichen zusätzlich von der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags abhängig ist.

(2) Das für die Finanzen zuständige Ministerium kann über die Regelungen des § 19 Abs. 1 Satz 2 ThürLHO hinaus in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.

(3) Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes; die Zuwendungsempfänger dürfen, vorbehaltlich verbindlicher tarifvertraglicher Regelungen, insbesondere keine günstigeren Arbeitsentgelte vereinbaren, als sie für die Arbeitnehmer des Landes vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.

(4) In das Haushaltsjahr 2005 übertragene Ausgaben erhöhen das veranschlagte Ausgabevolumen nicht, es sei denn, dass im Rahmen übertragener Einnahmereste Mehreinnahmen in entsprechender Höhe zur Verfügung stehen.

§ 14 ThürHhG 2005,TH Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 ThürLHO zulassen:

  1. 1.

    Zur verbilligten Beschaffung von Bauland können landeseigene unbebaute Grundstücke unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Grundstücke binnen angemessener Frist, die in der Regel drei Jahre nach Abschluss des Kaufvertrags nicht übersteigen soll, zu Zwecken des sozialen Wohnungsbaus bebaut werden. Unterbleibt die Bebauung, so ist das Eigentum an dem Grundstück auf das Land zurückzuübertragen. Die hierbei anfallenden Kosten hat der Wiederverkäufer zu tragen.

  2. 2.

    Zur verbilligten Beschaffung von Straßenbauland können landeseigene unbebaute Grundstücke an Gemeinden und Landkreise zum Anerkennungsbetrag von ein Euro je Quadratmeter veräußert werden.

  3. 3.

    Zur erforderlichen Versorgung der Bevölkerung mit Einrichtungen der Gesundheit, der Rehabilitation, der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Familienförderung, des Sports, der Wissenschaft und Forschung sowie der Kultur und Kunst können landeseigene Einrichtungen nebst deren Ausstattung und Grundstücken Gemeinden und Landkreisen sowie anerkannten gemeinnützigen Trägern unter dem vollen Wert überlassen oder an sie veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass die Einrichtungen und Grundstücke dem vorgesehenen Zweck auf angemessene Dauer dienen. Übersteigt der Wert der Ausstattungsgegenstände einer Einrichtung 50.000 Euro, bedürfen Überlassung und Veräußerung von Ausstattungsgegenständen der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags; Absatz 3 bleibt unberührt.

  4. 4.

    Landeseigene bebaute und unbebaute Grundstücke können an Gebietskörperschaften für die im Bundeshaushaltsplan aufgeführten Zwecke bis zu dem Vomhundertsatz unter dem vollen Wert veräußert, im Wege der Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung gestellt, vermietet, verpachtet oder zur Nutzung überlassen werden, zu dem der Bund dem Land Verbilligungen bei der Veräußerung, Zurverfügungstellung im Wege des Erbbaurechts, Vermietung, Verpachtung oder Nutzungsüberlassung von bundeseigenen Grundstücken für gleiche Zwecke einräumt. Entsprechendes gilt, wenn landeseigene Grundstücke an den Bund veräußert, zur Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung gestellt, vermietet oder zur Nutzung überlassen werden.

  5. 5.

    Zum verbilligten Erwerb von landeseigenen Waldflächen durch Eigentümer von Waldgrundstücken und deren Erben, die ihre Flächen nach dem Verteidigungsgesetz der DDR zum Zwecke der Errichtung von NVA-Truppenübungsplätzen zur Verfügung stellen mussten, können landeseigene Waldgrundstücke, soweit sie Teil des ehemals preußischen landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzten Vermögens sind, unter dem vollen Wert veräußert werden. Die Flächen können nach dem Landkaufmodell entsprechend dem Thüringer Liegenschaftsverwertungsgesetz vom 27. September 1994 (GVBl. S. 1065) in der jeweils geltenden Fassung erworben werden.

(2) Abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 ThürLHO wird zugelassen, dass von staatlichen Einrichtungen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden können, soweit Gegenseitigkeit besteht.

(3) Als erheblicher Grundstückswert im Sinne des § 64 Abs. 2 ThürLHO ist ein Wert von mehr als 375.000 Euro anzunehmen.

(4) Das für Finanzen zuständige Ministerium darf Vereinbarungen mit Kreditinstituten über die Pension oder Leihe der im Eigentum des Landes befindlichen Wertpapiere zur Steigerung der Erlöse aus Beteiligungen treffen.

§ 15 ThürHhG 2005,TH Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen zu übernehmen

  1. 1.

    zur Förderung des Wohnungs- und Städtebaus bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Euro im Haushaltsjahr,

  2. 2.

    zur Förderung von Unternehmen der land- und forstwirtschaftlichen Produktion bis zu einem Betrag von insgesamt fünf Millionen Euro im Haushaltsjahr,

  3. 3.

    zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Euro im Haushaltsjahr,

  4. 4.

    zur Förderung von Einrichtungen der Gesundheit, der Rehabilitation, der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Familienförderung, des Sports, der Wissenschaft und Forschung sowie der Kultur und Kunst in gemeinnütziger Trägerschaft, an denen das Land ein erhebliches Interesse hat, bis zu einem Betrag von insgesamt 10 Millionen Euro im Haushaltsjahr,

  5. 5.

    zur Kreditabsicherung bei Gesellschaften, die sich in mehrheitlicher Landesbeteiligung befinden, bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Millionen Euro, soweit die Absicherung nicht den Nummern 1 oder 3 zuzuordnen ist.

(2) Das für Kunst zuständige Ministerium wird ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung möglicher Ersatzansprüche aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland bei den Kultureinrichtungen des Landes und seinen Stiftungen bis zu dem Betrag von insgesamt 25 Millionen Euro im Haushaltsjahr zu übernehmen.

(3) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, Freistellungen von der Verantwortlichkeit für ökologische Altlasten bis zur Höhe von 40 Millionen Euro im Haushaltsjahr 2005 zu erteilen.

§ 16 ThürHhG 2005,TH Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Anlage 1 ThürHhG 2005,TH

   Anlage zu Artikel 1 des Thüringer Haushaltsstrukturgesetzes
    
  LANDESHAUSHALTSPLAN 2005 
  -Gesamtplan- 
    
Teil IHaushaltsübersichten 
 A.Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben 
 B.Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne  
    
Teil IIFinanzierungsübersicht 
    
Teil IIIKreditfinanzierungsplan 
    
    
    
Hinweis:  Gemäß § 1 Satz 2 der Thüringer Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) wird mit dem Haushaltsgesetz nur der Gesamtplan des Haushaltsplans verkündet. Auskunft darüber, bei welchen Stellen Einzelpläne und Anlagen des Landeshaushaltsplans eingesehen werden können, erteilt das Thüringer Finanzministerium, Ludwig-Erhard-Ring 7, 99099 Erfurt. Unter folgender Internetadresse: www.thueringen.de/de/tfm/ steht der 'Haushalt 2005' zur Onlineansicht und zum Download zur Verfügung.  
    
    
    
    
    
      Gesamtplan
       
Landeshaushalt      
       
       
       
 Teil I Haushaltsübersicht 2005 
 A. Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der EinzelpläneAnlage
Blatt 1a
       
       
       
Einzelplan  Einnahmen   
       
       
 0123 4
 Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen AbgabenVerwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dgl. Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für Investitionen Einnahmen aus Schuldenaufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere FinanzierungseinnahmenSumme
Einnahmen
Personalausgaben
       
 -EUR--EUR--EUR--EUR--EUR--EUR-
1234567
       
01 119.600  119.60019.431.900
02 71.3001.000 72.300 11.022.200
03 23.628.1006.300148.100 23.782.500 313.820.400
04 13.759.70076.043.4005.682.000 95.485.100 1.343.945.200
05 91.261.500  91.261.500 160.831.000
06 14.144.5001.468.000 15.612.500 139.598.500
07 24.435.100141.707.200 334.304.000500.446.300 15.390.400
08 17.832.10022.122.400 52.927.400 92.881.900 58.259.400
096.355.00067.291.80056.730.300 116.456.200 246.833.300 162.743.600
10 13.332.700325.573.500172.906.400511.812.600 91.469.000
11     7.962.600
15      
174.096.920.10046.269.5002.621.385.100995.000.0007.759.574.700 80.709.000
18   36.900.00036.900.000 
19      
       
Summe 20054.103.275.100312.145.9003.245.037.2001.714.324.1009.374.782.30012.405.183.200
       
Summe 20044.071.970.100412.072.2003.005.087.6001.770.639.7009.259.769.6002.438.257.700
       
Vgl. zu 2004+31.305.000-99.926.300+239.949.600-56.315.600+115.012.700-33.074.500
       
       
       
       
       
      Gesamtplan
       
Landeshaushalt      
  Teil I Haushaltsübersicht 2005  
 A. Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der EinzelpläneAnlage
  Blatt 1b
   Ausgaben   
       
       
56789  
Sächliche Verwaltungsausgaben und Ausgaben für den SchuldendienstAusgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für InvestitionenBaumaßnahmenSonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungs-
maßnahmen
Besondere Finanzierungs-
ausgaben
Summe
Ausgaben
+Überschuss
-Zuschuss
       
-EUR--EUR--EUR--EUR--EUR--EUR--EUR-
891011121314
       
3.151.9006.229.200 241.800 29.054.800-28.935.200
5.952.900429.700 195.100 17.599.900-17.527.600
45.972.10048.894.200 22.614.400 431.301.100-407.518.600
76.199.100403.174.000 50.894.700-6.551.3001.867.661.700-1.772.176.600
90.929.8008.781.700 5.322.600 265.865.100-174.603.600
19.653.2001.622.200 6.643.500 167.517.400-151.904.900
26.292.300270.474.30026.700.000383.498.200-44.425.600677.929.600-177.483.300
16.748.600445.475.000 183.424.500-2.957.600700.949.900-608.068.000
48.655.50081.684.60016.448.000229.324.000-741.300538.114.400-291.281.100
55.406.700329.933.900109.145.300305.110.200-683.400890.381.700-378.569.100
879.3005.200 42.600 8.889.700-8.889.700
      0
733.286.6002.349.090.000356.500303.880.900140.145.0003.607.468.000+4.152.106.700
12.101.900 90.499.20072.266.900-2.819.000172.049.000-135.149.000
      0
       
1.135.229.9003.945.794.000243.149.0001.563.459.40081.966.8009.374.782.3000
       
1.096.248.0003.823.837.000291.254.4001.641.803.400-31.630.9009.259.769.6000
       
+38.981.900+121.957.000-48.105.400-78.344.000+113.597.700+115.012.7000
       
       
       
       
       
Landeshaushalt     Gesamtplan
 Teil 1 Haushaltsübersicht 2005 
  Anlage
 B. Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der EinzelpläneBlatt 2
   
   
EinzelplanBezeichnungVerpflichtungs-
ermächtigungen
durch die Verpflichtungsermächtigung entstehende Rechtsverpflichtungen
    
  20052006200720082009 ff.
       
  1.000,00 EUR
   
1234567
       
01Thüringer Landtag     
       
02Thüringer Staatskanzlei2020   
       
03Thüringer Innenministerium93.8907.7841.61414.90469.588
       
04Thüringer Kultusministerium93.83425.79627.14011.64229.255
       
05Thüringer Justizministerium2.6482.056160432 
       
06Thüringer Finanzministerium2.2252.225   
       
07Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit502.955250.481157.88894.588 
       
08Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit21.88213.6464.2373.0001.000
       
09Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt154.33987.17244.30617.3675.495
       
10Thüringer Ministerium für Bau und Verkehr277.178125.21087.68242.32121.967
       
11Thüringer Rechnungshof     
       
15Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (umgesetzt nach 04)     
       
17Allgemeine Finanzverwaltung111.55350.55758.9462.050 
       
18Staatliche Hochbaumaßnahmen228.85285.70012.1501.800129.202
       
19Förderung des Städte- und Wohnungsbaus (umgesetzt nach 10)     
       
       
 Zusammen:1.489.376650.647394.123188.104256.507
       
       
       
       
       
  
LandeshaushaltGesamtplan
  
  Teil II Finanzierungsübersicht 2005
   Anlage
   Blatt 3
    
    
    
   Betrag für 2005
   EUR
    
12
  
Ermittlung des Finanzierungssaldo 
   
1. Ausgaben 9.374.782.300
   
1.1.Tilgungsausgaben an Kreditmarkt 
1.2.Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke 
1.3.Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren219.200.000
1.4.Haushaltstechnische Verrechnungen8.733.000
 
Ausgaben im Finanzierungssaldo9.146.849.300
    
2. Einnahmen 9.374.782.300
    
abzüglich  
   
2.1.Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt 995.000.000
2.2. Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken 1.050.000
2.3.Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre 
2.4. Haushaltstechnische Verrechnungen8.733.000
   
Einnahmen im Finanzierungssaldo8.369.999.300
  
3. Finanzierungssaldo-776.850.000
    
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos 
    
4. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 
4.1. Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt995.000.000
4.2. Tilgungsausgaben an Kreditmarkt 
    
Saldo 995.000.000
    
5. Rechnungsergebnisse aus Vorjahren 
    
5.1. Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre 
5.2. Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren219.200.000
    
Saldo-219.200.000
    
6.Rücklagenbewegung 
6.1. Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken 1.050.000
6.2. Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke 
    
Saldo1.050.000
    
7. Finanzierungssaldo (aus Nr. 4, 5 und 6)776.850.000
   
   
   
   
   
   
   
Landeshaushalt Gesamtplan
   
   
   
   
    
 Teil III Kreditfinanzierungsplan 
   Anlage
   Blatt 4
    
   Betrag für 2005
   Mio. EUR
    
12
A. Kredite am Kreditmarkt 
  
I.Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt2.509,7
II.Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt1.514,7
III. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt995,0
    
B. Kredite im öffentlichen Bereich 
    
I.Einnahmen aus Krediten im öffentlichen Bereich0,0
II. Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich0,0
III. Netto-Neuverschuldung im öffentlichen Bereich0,0