Thüringer Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes, des Personalausweisgesetzes und des eID-Karte-Gesetzes (ThürAGPaßGPAuswGeIDKG)

§ 1 ThürAGPaßGPAuswGeIDKG,TH Sachliche Zuständigkeit

Passbehörden nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Paßgesetzes (PaßG), Personalausweisbehörden nach § 7 Abs. 1 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) und eID-Karte-Behörden nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des eID-Karte-Gesetzes (eIDKG) sind jeweils die Gemeinden. Sie nehmen die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.

§ 2 ThürAGPaßGPAuswGeIDKG,TH Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 PaßG, § 32 PAuswG oder § 24 eIDKG ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit nicht Bundesbehörden nach § 26 PaßG oder § 33 PAuswG zuständig sind, die jeweils zuständige Passbehörde, Personalausweisbehörde oder eID-Karte-Behörde.

§ 3 ThürAGPaßGPAuswGeIDKG,TH Verordnungsermächtigung

Das für das Pass- und Ausweiswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach § 22a Abs. 2 Satz 3 PaßG und § 25 Abs. 2 Satz 2 PAuswG zuständigen Polizeivollzugsbehörden zu bestimmen.

§ 4 ThürAGPaßGPAuswGeIDKG,TH Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt das Thüringer Personalausweisgesetz vom 7. August 1991 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525), außer Kraft.