Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Erster Abschnitt Gerichte
§ 1 ThürAGGVG,TH Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Gerichte ist das Kalenderjahr.
§ 2 ThürAGGVG,TH Berufung der Vertrauenspersonen
Für die Vertrauenspersonen zur Wahl der Schöffen (§ 40 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes -GVG-) gelten die §§ 32 bis 35 GVG entsprechend.
§ 3 ThürAGGVG,TH Zahl der Spruchkörper
Die Zahl der Kammern und Senate bestimmt das für Justiz zuständige Ministerium.
§ 4 ThürAGGVG,TH Amtstracht
(1) Eine von dem für Justiz zuständigen Ministerium durch Verwaltungsvorschrift zu bestimmende Amtstracht tragen:
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1.
Berufsrichter,
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2.
Richter im Nebenamt,
-
3.
die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Bundesnotarordnung zu ehrenamtlichen Richtern ernannten Rechtsanwälte und Notare,
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4.
Handelsrichter,
-
5.
Vertreter der Staatsanwaltschaft,
-
6.
von der Rechtsanwaltskammer bestellte Vertreter von Rechtsanwälten, die keine Rechtsanwälte sind,
-
7.
von der Rechtsanwaltskammer bestellte Abwickler einer Kanzlei, die keine Rechtsanwälte sind,
-
8.
Rechtsreferendare, die als Vertreter eines Rechtsanwalts eine Verteidigung in Strafsachen führen,
-
9.
Hochschullehrer als Verteidiger in Strafsachen,
-
10.
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.
(2) Die Amtstracht ist in den zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen zu tragen, sofern nicht das Gericht im Einzelfall eine andere Regelung für geboten hält. Bei anderen richterlichen Handlungen sowie bei Verhandlungen außerhalb des Sitzungssaales ist die Amtstracht zu tragen, wenn dies mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen erscheint; die Entscheidung hierüber trifft das Gericht.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(4) Für Rechtsanwälte gelten die aufgrund des § 59a Abs. 2 Nr. 6 Buchst. c BRAO getroffenen Regelungen der Berufsordnung.
(5) Rechtspfleger können in den zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen sowie bei anderen verfahrensleitenden Handlungen und Verhandlungen außerhalb des Sitzungssaales, wenn dies mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen erscheint, eine Amtstracht tragen. Ob diese Voraussetzung vorliegt, bestimmt der die Amtshandlung leitende Rechtspfleger. Das für Justiz zuständige Ministerium bestimmt durch Verwaltungsvorschrift Art, Ausgestaltung und Beschaffung der Amtstracht.
§ 5 ThürAGGVG,TH Amtsgerichte
Die Amtsgerichte sind als Nachlassgerichte nicht zuständig zur Aufnahme des Inventars. Sie übertragen auf Antrag des Erben die Aufnahme einer Behörde, einem Beamten (§ 12 Abs. 2) oder einem Notar.
§ 6 ThürAGGVG,TH Landgerichte
Soweit der ordentliche Rechtsweg eröffnet und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig
-
1.für Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden;
-
2.für Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben.
§ 7 ThürAGGVG,TH Amtsanwälte
Das für Justiz zuständige Ministerium kann Beamte des gehobenen Dienstes zu Amtsanwälten ernennen.
§ 8 ThürAGGVG,TH Geschäfte der Justiz- und Gerichtsverwaltung
Die Präsidenten und Aufsicht führenden Richter der Gerichte, der Generalstaatsanwalt und die Leiter der Staatsanwaltschaften erledigen nach näherer Anordnung der obersten Dienstbehörde die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Justiz- und Gerichtsverwaltung. Sie sind verpflichtet, der obersten Dienstbehörde auf Verlangen über Angelegenheiten der Justiz- und Gerichtsverwaltung sowie der Gesetzgebung Gutachten zu erstatten. Sie können die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter und Beamten zu diesen Geschäften heranziehen.
§ 9 ThürAGGVG,TH Vertretung
(1) Ist ein Richter in eine für den ständigen Vertreter des Präsidenten oder Aufsicht führenden Richters eines Gerichts bestimmte Planstelle eingewiesen, so ist er der ständige Vertreter. Im Übrigen kann die oberste Dienstbehörde einen Richter zum ständigen Vertreter des Präsidenten oder Aufsicht führenden Richters seines Gerichts bestellen. Ist ein ständiger Vertreter nicht bestellt oder ist er verhindert, so bestimmt die die unmittelbare Dienstaufsicht ausübende Behörde einen Vertreter.
(2) Wer den Präsidenten oder Aufsicht führenden Richter nach Absatz 1 vertritt, nimmt die diesem durch dieses Gesetz übertragenen Geschäfte der Dienstaufsicht sowie der Justiz- und Gerichtsverwaltung wahr.
§ 10 ThürAGGVG,TH Dienstaufsicht
(1) Die Dienstaufsicht üben aus
-
1.
das für Justiz zuständige Ministerium über die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften des Landes,
-
2.
der Präsident des Oberlandesgerichts und der Präsident des Landgerichte über die Gerichte ihres Bezirks,
-
3.
der Direktor des Amtsgerichts über dieses Gericht,
-
4.
der Generalstaatsanwalt über die Staatsanwaltschaften,
-
5.
der Leitende Oberstaatsanwalt über die Staatsanwaltschaft seines Bezirkes.
(2) Die Dienstaufsicht über ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft erstreckt sich auf die dort beschäftigten Richter, Beamten und Tarifbeschäftigten. Dem Direktor des Amtsgerichts steht die Dienstaufsicht über die Richter dieses Gerichts nicht zu.
(3) Wer die Dienstaufsicht über einen Richter oder einen Beamten ausübt, ist dessen Dienstvorgesetzter. Wer unmittelbarer und wer weiterer Dienstvorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der Gerichte und Behörden.
(4) Beschwerden und Eingaben in Angelegenheiten der Justiz- und Gerichtsverwaltung werden im Dienstaufsichtsweg erledigt, soweit in anderen Gesetzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
(5) Besondere Bestimmungen für die Dienstaufsicht über Beamte im Vorbereitungsdienst bleiben unberührt.
§ 11 ThürAGGVG,TH Legalisation
Für die Beglaubigung von Unterschriften zum Zwecke der Legalisation von in Thüringen ausgestellten Urkunden der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und der Notare sowie von sonstigen Urkunden aus dem Bereich der Justiz sind der Präsident des Landgerichts und die von ihm hierfür bestimmten Vertreter zuständig.
§ 12 ThürAGGVG,TH Aufgaben der Urkundsbeamten
(1) Die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei den Amtsgerichten sind zuständig, Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen sowie Vermögensverzeichnisse aufzunehmen, die nach gesetzlicher Vorschrift dem Familien- oder Betreuungsgericht einzureichen sind. Sie sollen diese Aufgaben nur auf Anordnung des Richters oder des Rechtspflegers wahrnehmen.
(2) Den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei den Amtsgerichten kann das Nachlassgericht die Aufnahme des Inventars übertragen.
(3) Die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach Absatz 1 oder eines Inventars nach Absatz 2 soll nur angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, dass der Wert des Vermögens oder des Nachlasses ohne Abzug der Schulden den Betrag von 5.000 Euro nicht oder nicht erheblich übersteigt.
§ 13 ThürAGGVG,TH Zuständigkeiten der Gerichtsvollzieher
(1) Die Gerichtsvollzieher sind zuständig:
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1.
Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen,
-
2.
freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen und von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, durchzuführen,
-
3.
das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden oder die geschuldete Leistung tatsächlich anzubieten,
-
4.
Siegelungen und Entsiegelungen im Auftrag des Gerichts vorzunehmen,
-
5.
Vermögensverzeichnisse oder Inventare im Auftrag des Gerichts aufzunehmen,
-
6.
gerichtliche Anordnungen nach § 90 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu vollstrecken.
(2) Die Gerichtsvollzieher können Aufträge zur freiwilligen Versteigerung nach ihrem Ermessen ablehnen.
(3) § 155 GVG gilt in den Fällen des Absatzes 1 entsprechend.
§ 13a ThürAGGVG,TH Befugnisse der Gerichtsvollzieher
(1) Der Gerichtsvollzieher kann zur Abwehr einer abstrakten Gefahr für Leib oder Leben bei Vollstreckungsmaßnahmen vor deren Durchführung bei der für den Wohnort des Schuldners zuständigen Behörde anfragen, ob der Schuldner Halter eines gefährlichen Tieres nach § 3 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 93) in der jeweils geltenden Fassung ist.
(2) Auf eine Anfrage nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde unverzüglich die entsprechende Auskunft zu erteilen.
(3) Hinsichtlich des Inhalts des Auskunftsersuchens, der Information des Betroffenen sowie der Einsichtnahme und Abschriftenerteilung gilt § 757a Abs. 2 und 5 der Zivilprozessordnung entsprechend.
§ 13b ThürAGGVG,TH Verwendung mobiler Alarmgeräte durch Justizbedienstete
(1) Justizbedienstete können bei einer dringenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit ausschließlich zum Zweck ihres Schutzes mittels mobiler Alarmgeräte Tonaufnahmen am Einsatzort anfertigen und an eine Leitstelle übermitteln; dies ist auch dann zulässig, wenn sich der Einsatzort in einer Wohnung befindet. Die zu einer Maßnahme nach Satz 1 berechtigten Justizbediensteten sowie die Leitstelle bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts. Die Maßnahme darf verdeckt durchgeführt werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zweck der Maßnahme gefährdet wäre, wenn die betroffene Person bei Beginn oder im Verlauf der Maßnahme darüber informiert würde. Die Anfertigung von Tonaufnahmen und deren Übermittlung an die Leitstelle sind unverzüglich zu unterbrechen, sobald die dringende Gefahr nicht mehr besteht.
(2) Die Leitstelle kann die übermittelten Tonaufnahmen nach vorheriger Prüfung zu demselben Zweck speichern und bei Vorliegen einer dringenden Gefahr im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 1 eine Tonverbindung zum Mithören durch die Polizei herstellen. Der Präsident des Oberlandesgerichts kann sich zum Zweck der Einrichtung und des Betriebs der Leitstelle eines privaten Anbieters im Rahmen der Auftragsverarbeitung bedienen.
(3) Soweit die Tonaufnahmen in einer Wohnung angefertigt werden, müssen diese durch die verantwortlichen Stellen zur Sicherung der Zweckbindung entsprechend gekennzeichnet werden.
(4) Die Leitstelle unterrichtet die betroffenen Personen über die Anfertigung, Speicherung und Übermittlung von Tonaufnahmen, sobald keine dringende Gefahr im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 1 mehr vorliegt und sich durch die Unterrichtung keine weitere derartige Gefahr ergibt.
(5) Soweit eine Speicherung der Tonaufnahmen durch die Leitstelle erfolgt und keine dringende Gefahr im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 1 mehr vorliegt, dürfen die Tonaufnahmen neben einer Verwendung nach Absatz 6 nur noch zur Unterrichtung der betroffenen Personen, für die Kontrolle seitens des Datenschutzbeauftragten oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz sowie zur gerichtlichen Kontrolle verwendet werden. Nach Ablauf von einem Jahr nach der Unterrichtung der betroffenen Personen sind die Tonaufnahmen zu löschen, soweit bis dahin kein gerichtliches Verfahren im Hinblick auf die Anfertigung, Speicherung oder Übermittlung von Tonaufnahmen anhängig ist; ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, sind die Tonaufnahmen nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu löschen.
(6) Eine anderweitige Verwendung der Tonaufnahmen zu Zwecken der Abwehr einer dringenden Gefahr ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Eine Verwendung der Tonaufnahmen für Zwecke der Strafverfolgung ist nach Maßgabe der strafprozessualen Bestimmungen zulässig.
§ 14 ThürAGGVG,TH Wirtschaftsstrafsachen
(1) Die in § 74c Abs. 1 Satz 1 GVG genannten Strafsachen (Wirtschaftsstrafsachen) werden, soweit das Amtsgericht als Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist, den Amtsgerichten am Sitz der Landgerichte zugewiesen.
(2) Wirtschaftsstrafsachen, für die das Landgericht zuständig ist, werden dem Landgericht Mühlhausen zugewiesen, auch, soweit es sich um die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen ein Urteil des Strafrichters handelt.
§ 15 ThürAGGVG,TH Beeidigung und Ermächtigung
(1) Zur Sprachenübertragung für gerichtliche, staatsanwaltliche und notarielle Zwecke werden in Thüringen
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1.
Dolmetscher allgemein beeidigt im Sinne des § 189 Abs. 2 GVG und
-
2.
Übersetzer ermächtigt im Sinne des § 142 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung.
Die Tätigkeit der Dolmetscher umfasst die mündliche, die der Übersetzer die schriftliche Übertragung einer Sprache. Zur Übertragung zwischen mündlicher Sprache und Gebärdensprache werden Gebärdensprachdolmetscher allgemein beeidigt.
(2) Die allgemeine Beeidigung der Dolmetscher für gerichtliche Zwecke erfolgt nach dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121 -2124-) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Auf die allgemeine Beeidigung der Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke, die allgemeine Beeidigung der Gebärdensprachdolmetscher sowie die Ermächtigung der Übersetzer finden die §§ 3 bis 5 und 7 bis 10 GDolmG entsprechende Anwendung. An die Stelle der Dolmetscherprüfung und der Prüfung für den Dolmetscherberuf tritt die entsprechende Prüfung für Gebärdensprachdolmetscher sowie für Übersetzer.
(4) Die für die allgemeine Beeidigung und Ermächtigung zuständige Stelle soll auf die verschiedenen Formen der allgemeinen Beeidigung und Ermächtigung nach den Absätzen 2 und 3 sowie deren Folgen hinweisen. Soweit die fachlichen Qualifikationen gegeben sind und keine Hinderungsgründe vorliegen, soll sie auf eine umfassende allgemeine Beeidigung und Ermächtigung für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notare hinwirken.
(5) Vor dem 1. Juni 2023 in Thüringen erfolgte allgemeine Beeidigungen zum Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke, allgemeine Beeidigungen zum Gebärdensprachdolmetscher sowie Ermächtigungen zum Übersetzer gelten fort. Für die nach Satz 1 fortgeltenden allgemeinen Beeidigungen und Ermächtigungen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes und die nach Absatz 3 für anwendbar erklärten Bestimmungen mit Ausnahme des § 7 Abs. 1 GDolmG. Insbesondere besteht das Recht, die Bezeichnung nunmehr in der in § 17 vorgesehenen Form zu führen.
(6) Das Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 16. April 2014 (GVBl. S. 139) in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung.
§ 16 ThürAGGVG,TH Zuständigkeit
(1) Zuständig ist
-
1.
für die allgemeine Beeidigung der Dolmetscher für gerichtliche Zwecke nach § 15 Abs. 2 in Abweichung von § 2 Abs. 1 GDolmG aufgrund des § 2 Abs. 2 Satz 1 GDolmG,
-
2.
für die allgemeine Beeidigung und die Ermächtigung nach § 15 Abs. 3
der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher oder Übersetzer seinen Wohnsitz hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz in Thüringen, ist für die allgemeine Beeidigung und die Ermächtigung der Präsident des Landgerichts Erfurt zuständig. Bei einer Verlegung des Wohnsitzes bleibt der Präsident des Landgerichts zuständig, der die allgemeine Beeidigung oder die Ermächtigung vorgenommen hat. Der in den Sätzen 1 und 2 genannte Präsident ist zuständige Stelle im Sinne des § 9 GDolmG.
(2) Verfahren nach diesem Abschnitt können übereine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -596-) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 17 ThürAGGVG,TH Bezeichnung
Nach der allgemeinen Beeidigung oder der Ermächtigung kann in den Fällen des § 15 Abs. 3
-
1.
der Dolmetscher die Bezeichnung "allgemein beeidigter Dolmetscher für die Staatsanwaltschaften und Notare für ... (Angabe der Sprache oder der Sprachen, für die die Beeidigung erfolgt ist)" führen,
-
2.
der Gebärdensprachdolmetscher die Bezeichnung "allgemein beeidigter Dolmetscher für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notare für die Gebärdensprache" führen und
-
3.
der Übersetzer die Bezeichnung "ermächtigter Übersetzer für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notare für ... (Angabe der Sprache oder der Sprachen, für die die Ermächtigung erfolgt ist)" führen.
Eine von Satz 1 abweichende Bezeichnung ist mit Ausnahme der das Geschlecht konkretisierenden Bezeichnung nicht zulässig.
§ 18 ThürAGGVG,TH Bestätigung der Übersetzung, Pflichten der Übersetzer
(1) Die Richtigkeit und Vollständigkeit von schriftlichen Sprachenübertragungen ist durch den Übersetzer zu bestätigen. Die Bestätigung ist auf die Übersetzung zu setzen. Der Bestätigungsvermerk lautet:
"Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der ... (Angabe der Sprache) wird bescheinigt."
Soweit notwendig, ist der Bestätigungsvermerk um Angaben nach Absatz 2 zu ergänzen. Dem Bestätigungsvermerk sind der Ort und das Datum der Bestätigung, die Unterschrift des Übersetzers sowie dessen Bezeichnung nach § 17 Satz 1 Nr. 3 anzufügen.
(2) In dem Bestätigungsvermerk ist zusätzlich kenntlich zu machen, wenn das übersetzte Dokument kein Original ist oder nur ein Teil des Dokuments übersetzt wurde. Auf Auffälligkeiten des übersetzten Dokuments, insbesondere unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen, ist in dem Bestätigungsvermerk zusätzlich hinzuweisen, sofern sich dies nicht aus der Übersetzung ergibt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Übersetzung eines anderen Übersetzers als richtig und vollständig bestätigt wird.
(4) Übersetzer sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Schriftstücke sorgsam aufzubewahren und dafür Sorge zu tragen, dass Unbefugte von ihrem Inhalt keine Kenntnis erlangen können.
§ 19 ThürAGGVG,TH Verzeichnis
Bei jedem Landgericht ist je ein elektronisches Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher, der allgemein beeidigten Gebärdensprachdolmetscher und der ermächtigten Übersetzer zu führen.
§ 20 ThürAGGVG,TH Vorübergehende Dienstleistungen
(1) Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Übersetzer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zur Ausübung einer in § 15 Abs. 1 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind und diese Tätigkeit in Thüringen vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen, werden auf deren Antrag in das Verzeichnis nach § 19 eingetragen. § 9 GDolmG gilt entsprechend. Sind weder die Tätigkeit noch die Ausbildung für diese Tätigkeit in dem in Satz 1 genannten Niederlassungsstaat reglementiert, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn der Antragsteller die Tätigkeit in einem oder mehreren der in Satz 1 genannten Staaten während der vorangegangenen zehn Jahre mindestens ein Jahr ausgeübt hat.
(2) Die Eintragung erfolgt unter Nennung der Bestellungs- oder Anerkennungsbehörde des Niederlassungsstaates mit der Bezeichnung, die in der Sprache des Niederlassungsstaates für die Tätigkeit besteht, sowie unter Hinweis darauf, dass der Dolmetscher, der Gebärdensprachdolmetscher oder der Übersetzer in Thüringen nicht allgemein beeidigt oder ermächtigt ist. Dolmetscher- oder Übersetzerleistungen dürfen nur unter der nach Satz 1 eingetragenen Bezeichnung erbracht werden.
(3) Die Eintragung wird für die Dauer von zwölf Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Verzeichnis nach § 19, vorgenommen. Nach Ablauf der Frist wird der Eintrag gelöscht, sofern bis zum Zeitpunkt des Fristablaufs kein neuer Antrag bei dem nach Absatz 4 zuständigen Landgericht eingegangen ist. Der Eintrag kann vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf Antrag der eingetragenen Person gelöscht werden. Außerdem kann der Eintrag von Amts wegen gelöscht werden, wenn
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1.
die eingetragene Person verstorben ist,
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2.
die eingetragene Person im Niederlassungsstaat nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist,
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3.
der eingetragenen Person die Ausübung der Tätigkeit im Niederlassungsstaat untersagt ist,
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4.
die eingetragene Person wiederholt mangelhaft übertragen hat oder
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5.
die eingetragene Person ihre Leistungen unter einer irreführenden Bezeichnung erbracht hat, die eine Verwechslung mit einer Bezeichnung nach § 17 ermöglicht.
(4) Zuständig für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 ist der nach § 16 Abs. 1 zuständige Präsident des Landgerichts.
§ 21 ThürAGGVG,TH Ordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
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1.
sich entgegen § 17 als allgemein beeidigter Dolmetscher für die Staatsanwaltschaften und Notare, als allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher oder als ermächtigter Übersetzer für eine Sprache bezeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
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2.
eine Bezeichnung führt, die den in Nummer 1 geregelten Bezeichnungen zum Verwechseln ähnlich ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Staatsanwaltschaft im Bezirk des jeweiligen Landgerichts.
§ 22 ThürAGGVG,TH Aufbewahrung von Schriftgut
(1) Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Fachgerichtsbarkeiten, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden, das für das Verfahren nicht mehr erforderlich ist, darf nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern. Entsprechendes gilt für das Schriftgut der Justizverwaltung mit Ausnahme des Schriftguts der obersten Landesbehörde.
(2) Schriftgut im Sinne des Absatzes 1 sind unabhängig von ihrer Speicherungsform insbesondere Akten, Aktenregister, öffentliche Register, Grundbücher, Namensverzeichnisse, Karteien, Urkunden und Blattsammlungen sowie einzelne Schriftstücke, Bücher, Drucksachen, Kalender, Karten, Pläne, Zeichnungen, Lichtbilder, Bild-, Ton- und Datenträger sowie sonstige Gegenstände, die Bestandteile oder Anlagen der Akten geworden sind.
(3) Der Sechste Abschnitt gilt für die Aufbewahrung von Schriftgut der in Absatz 1 genannten Gerichte und Justizbehörden, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Die Regelungen über die Anbietungs- und Übergabepflichten nach den Bestimmungen des Thüringer Archivgesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 22a ThürAGGVG,TH
(weggefallen)
§ 23 ThürAGGVG,TH Verordnungsermächtigung, Aufbewahrungsfristen
(1) Das für Justiz zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über das aufzubewahrende Schriftgut und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungsfristen.
(2) Die Regelungen zur Aufbewahrung des Schriftguts haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Aufbewahrungsfristen auf das Erforderliche, Rechnung zu tragen. Bei der Bestimmung der Aufbewahrungsfristen ist zu berücksichtigen
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1.
das Interesse der Betroffenen daran, dass die zu ihrer Person erhobenen Daten nicht länger als erforderlich gespeichert werden,
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2.
ein Interesse der Verfahrensbeteiligten, auch nach Beendigung des Verfahrens Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften aus den Akten erhalten zu können,
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3.
ein rechtliches Interesse nicht am Verfahren Beteiligter, Auskünfte aus den Akten erhalten zu können und
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4.
das Interesse von Verfahrensbeteiligten, Gerichten und Justizbehörden, dass die Akten nach Beendigung des Verfahrens noch für Wiederaufnahmeverfahren, zur Wahrung der Rechtseinheit, zur Fortbildung des Rechts oder für sonstige verfahrensübergreifende Zwecke der Rechtspflege zur Verfügung stehen.
(3) Die Aufbewahrungsfristen beginnen, soweit in der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Jahres, in dem nach Beendigung des Verfahrens die Weglegung der Akten angeordnet wurde.
§ 24 ThürAGGVG,TH Einschränkung von Grundrechten
(1) Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und auf Schutz der personenbezogenen Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.
(2) Durch § 13b Abs. 1 und 2 wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.
§ 25 ThürAGGVG,TH Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.
§ 26 ThürAGGVG,TH Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
§ 27 ThürAGGVG,TH
(weggefallen)
§ 28 ThürAGGVG,TH
(weggefallen)
§ 29 ThürAGGVG,TH
(weggefallen)
§ 30 ThürAGGVG,TH
(weggefallen)