Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (ThürAGBMG)

§ 1 ThürAGBMG,TH Meldebehörden, Aufgaben und Zuständigkeiten

(1) Meldebehörden sind die Gemeinden.

(2) Die Meldebehörden nehmen die ihnen durch das Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung, durch dieses Gesetz und durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.

(3) § 5 bleibt unberührt.

§ 2 ThürAGBMG,TH Speicherung von Daten

(1) Über die in § 3 BMG genannten Daten und Hinweise hinaus speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:

  1. 1.

    den Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde,

  2. 2.

    für die Vorbereitung von allgemeinen Wahlen und Abstimmungen die Tatsache, dass Unterstützungsunterschriften geleistet wurden, und

  3. 3.

    den Namen des Ortsteils in der Anschrift, soweit die Gemeinde von der Ermächtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung Gebrauch gemacht hat.

(2) Wurden Unterstützungsunterschriften nach Absatz 1 Nr. 2 geleistet, so darf nur diese Tatsache, nicht jedoch der Hinweis, wem die Unterstützung zuteil wurde, vermerkt werden.

§ 3 ThürAGBMG,TH Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten

Gemeinden dürfen durch Satzung zusätzlich zu den in § 30 Abs. 2 BMG genannten Daten weitere für die Erhebung des Kurbeitrags nach § 9 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der jeweils geltenden Fassung erforderliche Daten auf dem Meldeschein erheben. In diesem Fall ist der Meldepflichtige im Meldeschein darauf hinzuweisen.

§ 4 ThürAGBMG,TH Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

(1) Die Feststellung nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BMG trifft das für das Meldewesen zuständige Ministerium.

(2) Die Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden und den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften erfolgt unter Verwendung der Satzbeschreibung OSCI-XMeld und des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport nach § 2 Abs. 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV) vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945) in der jeweils geltenden Fassung, wenn die betroffene öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft zugestimmt hat. Die Datenübermittlung erfolgt durch und an die Meldebehörde der Hauptwohnung.

§ 5 ThürAGBMG,TH Aufgaben des Landesrechenzentrums

(1) Das Land betreibt im Landesrechenzentrum ein landeseinheitliches Verfahren für das Meldewesen. Das Landesrechenzentrum führt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 2 Spiegelregister. Diese enthalten die nach § 6 Abs. 1 zu speichernden Daten der Einwohner Thüringens.

(2) Das Landesrechenzentrum ist zuständig für die Aufgaben der

  1. 1.

    regelmäßigen Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen nach § 36 BMG mit Ausnahme der Datenübermittlungen nach der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950) in der jeweils geltenden Fassung,

  2. 2.

    Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen im Wege des automatisierten Abrufs nach § 34 BMG,

  3. 3.

    automatisierten Prüfung nach § 39a Abs. 1 BMG und Datenbestätigung für öffentliche Stellen nach § 39a Abs. 2 BMG,

  4. 4.

    Erteilung der automatisierten Melderegisterauskünfte nach § 49 Abs. 2 und 3 BMG,

  5. 5.

    Datenübertragungen aus den Spiegelregistern im Verfahren der Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein nach § 23 Abs. 2 und 3 sowie § 23a Abs. 1 BMG,

  6. 6.

    regelmäßigen Plausibilitätsprüfung der in den Spiegelregistern gespeicherten Daten, ob konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Spiegelregistern gespeicherten Daten vorliegen, und für eine entsprechende Unterrichtung der betroffenen Meldebehörden hierüber,

  7. 7.

    Erfüllung der Datenübermittlungspflichten der Meldebehörden, die dem Landesrechenzentrum nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zugewiesen wurden,

  8. 8.

    Auswertung des Datenbestands nach Absatz 1 Satz 3 für öffentliche Stellen, wenn eine Erhebung der Daten bei den einzelnen Meldebehörden einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten würde und im Einzelfall die Zustimmung des für das Meldewesen zuständigen Ministeriums vorliegt; die Auswertung und Übermittlung müssen für die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erforderlich sein und im öffentlichen Interesse liegen.

(3) Das Landesrechenzentrum hat zu jeder Zeit sicherzustellen, dass die in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten sowie weitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte Stellen Daten aus den Spiegelregistern über das Internet oder über das Verbindungsnetz des Bundes und der Länder abrufen können. Datenabrufe sind mit Maßnahmen nach dem Stand der Technik und unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften abzusichern.

(4) Für Aufgaben nach Absatz 2 ist das Landesrechenzentrum als Meldebehörde im Sinne dieses Gesetzes zuständig. Das Landesrechenzentrum unterliegt bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung der Fachaufsicht des für das Meldewesen zuständigen Ministeriums.

(5) Das Landesrechenzentrum erhebt für die Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte aus den Spiegelregistern im Wege automatisierter Abrufverfahren über das Internet Kosten nach dem Thüringer Verwaltungskostengesetz. Von der daraus vereinnahmten Gebühr ist ein Teilbetrag an diejenige Meldebehörde abzuführen, aus deren Spiegelregister die Auskunft erteilt wird. Dessen Höhe wird unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Aufwandes der Meldebehörden zur Datenpflege und Datenübermittlung an das Landesrechenzentrum einheitlich durch Rechtsverordnung durch das für das Meldewesen zuständige Ministerium festgesetzt. Die Beträge werden jeweils am 1. Juni und am 1. Dezember eines jeden Kalenderjahres ausgezahlt.

(6) Die elektronische Übermittlung von Daten zwischen den Meldebehörden und zwischen den Meldebehörden und anderen Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen erfolgt über das Landesrechenzentrum als Vermittlungsstelle im Sinne des § 2 Abs. 3 der 1. BMeldDÜV. Es führt in dieser Funktion die Bezeichnung "Vermittlungsstelle des Freistaats Thüringen für das Meldewesen". Die Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben als Vermittlungsstelle trägt das Land.

§ 6 ThürAGBMG,TH Inhalt der Spiegelregister

(1) Das Landesrechenzentrum speichert in den Spiegelregistern nach Melderegistern getrennt:

  1. 1.

    die in § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 4, 5, 7, 8 und 10 und § 13 Abs. 1 und 2 Satz 4 Nr. 3 BMG sowie die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Daten der meldepflichtigen Einwohner des Landes einschließlich der für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Hinweise,

  2. 2.

    Änderungen der nach Nummer 1 gespeicherten Daten und Hinweise sowie

  3. 3.

    die Ordnungsmerkmale nach § 4 BMG.

Ausgenommen sind die Speicherung und Übermittlung des Sperrkennworts und der Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte nach § 3 Abs. 1 Nr. 17 BMG.

(2) Die Meldebehörden übermitteln dem Landesrechenzentrum durch Datenübertragung

  1. 1.

    die in Absatz 1 genannten Daten und Hinweise und

  2. 2.

    tagesaktuell jede spätere Änderung der in ihren Melderegistern gespeicherten Daten und Hinweise nach Absatz 1, insbesondere deren Berichtigung, Ergänzung oder Löschung, durch Übermittlung eines aktualisierten vollständigen Datensatzes.

(3) Die Fortschreibung der Daten in den Spiegelregistern nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Satz 1 BMG erfolgt durch Speicherung der von der örtlich zuständigen Meldebehörde übermittelten Daten nach Absatz 2.

(4) Die Rechte nach Kapitel 3 mit Ausnahme von Artikel 14 und 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung sind auch in Bezug auf den Inhalt der Spiegelregister gegenüber der örtlich zuständigen Meldebehörde geltend zu machen.

(5) Anträge auf Übermittlung von Daten an andere öffentliche Stellen nach § 34 BMG und Anträge auf Erteilung automatisierter Melderegisterauskünfte nach § 49 Abs. 2 und 3 BMG, die nicht automatisiert verarbeitet werden können, sind vom Landesrechenzentrum der örtlich zuständigen Meldebehörde zur Bearbeitung weiterzuleiten. Die Anträge sind von den örtlich zuständigen Meldebehörden abschließend zu bearbeiten.

§ 7 ThürAGBMG,TH Rechtsverordnungen

Das für das Meldewesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die Muster

    1. a)

      der Meldescheine für die Meldungen nach § 17 Abs. 1 und 2 Satz 1 BMG,

    2. b)

      der Meldebescheinigung nach § 18 Abs. 1 BMG,

    3. c)

      der amtlichen Meldebestätigung nach § 24 Abs. 2 BMG und

    4. d)

      der besonderen Meldescheine nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BMG sowie die Anzahl der Ausfertigungen zu bestimmen,

  2. 2.

    die regelmäßige Übermittlung von Daten nach § 36 Abs. 1 BMG und die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise durch Abrufverfahren nach § 34a Abs. 4 BMG unter Festlegung von Anlass und Zweck der Übermittlung, der Datenempfänger sowie der zu übermittelnden Daten zu regeln,

  3. 3.

    die weiteren Auswahldaten für Abrufe nach § 38 Abs. 3 BMG unter Festlegung von Anlass und Zweck des Abrufs zu bestimmen,

  4. 4.

    die zum automatisierten Abruf berechtigten öffentlichen Stellen unter den in § 34 BMG genannten Voraussetzungen und unter Festlegung von Anlass und Zweck der Übermittlung sowie der zu übermittelnden Daten festzulegen,

  5. 5.

    zu bestimmen, dass der Datenabruf abweichend von § 39 Abs. 3 BMG über landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netze erfolgt,

  6. 6.

    das Verfahren der Plausibilitätsprüfung nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 zu regeln,

  7. 7.

    für Fälle der regelmäßigen Datenübermittlungen und der Datenübermittlungen durch automatisierte Abrufverfahren die Form der zu übermittelnden Daten sowie das Nähere über das Verfahren, den Weg der Übermittlungen und die notwendigen Datensicherungsmaßnahmen festzulegen,

  8. 8.

    Einzelheiten der Datenübermittlung nach § 5 Abs. 2 Nr. 7, deren Art und Umfang sowie das anzuwendende Verfahren zu regeln und

  9. 9.

    im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium die Höhe des Betrages nach § 5 Abs. 5 Satz 2 bis 4 und das Erstattungsverfahren zu regeln.

§ 8 ThürAGBMG,TH Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.

§ 9 ThürAGBMG,TH Ordnungswidrigkeiten

Für Ordnungswidrigkeiten nach § 54 BMG ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung die jeweils zuständige Meldebehörde.

§ 10 ThürAGBMG,TH Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.