Gesetz für Teilhabe- und Pflegequalität
(Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz - TPQG)

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Zweck des Gesetzes und Anwendungsbereich
Zweck des Gesetzes1
Anwendungsbereich2
Abschnitt 2
Vorschriften für ambulant betreute Wohngemeinschaften
Anzeigepflicht und Beschwerdestelle2a
Abschnitt 3
Beratung
Beratung3
Abschnitt 4
Vorschriften für Einrichtungen
Anforderungen an den Betrieb einer Einrichtung4
Anzeigepflichten der Einrichtung5
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten der Einrichtung6
Abschnitt 5
Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde
Überprüfung der Qualität in Einrichtungen7
Bekanntgabe des Prüfberichts8
Ordnungsrechtliche Maßnahmen9
Beratung bei Mängeln10
Anordnungen11
Beschäftigungsverbot12
Untersagung13
Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften14
Abschnitt 6
Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeiten, Verordnungsermächtigung, Befreiungen und Schlussregelungen
Ordnungswidrigkeiten15
Zuständigkeiten und Durchführung dieses Gesetzes16
Verordnungsermächtigung17
Befreiungen18
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften19

Abschnitt 1 Zweck des Gesetzes und Anwendungsbereich

§ 1 TPQG,BW Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es,

  1. 1.

    die Würde, die Privat- und Intimsphäre, die Interessen und Bedürfnisse volljähriger pflegebedürftiger Menschen im Sinne von § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 173, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder volljähriger Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes vor Beeinträchtigungen zu schützen,

  2. 2.

    die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung, die Selbstverantwortung und die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie die Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern,

  3. 3.

    die kulturelle Herkunft sowie die religiöse, weltanschauliche und sexuelle Orientierung zu achten und geschlechtsspezifische Belange angemessen zu berücksichtigen,

  4. 4.

    eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens sowie der Pflege, Betreuung, Assistenz, Verpflegung und hauswirtschaftlichen Versorgung zu sichern und eine angemessene Lebensgestaltung zu ermöglichen,

  5. 5.

    dass die Einrichtungen die Mitwirkung und Mitgestaltung der Bewohnerinnen und Bewohner gewährleisten und fördern sollen und die Bildung von Mitwirkungsgremien unterstützen,

  6. 6.

    die Bewohnerinnen und Bewohner durch geeignete Maßnahmen vor Gefahren für ihre körperliche und seelische Gesundheit sowie vor jeder Form von Gewalt zu schützen und

  7. 7.

    die Einhaltung der dem Träger von Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes obliegenden Pflichten zu sichern.

§ 2 TPQG,BW Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Einrichtungen. Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    stationäre Einrichtungen für volljährige pflegebedürftige Menschen mit Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI und

  2. 2.

    Einrichtungen der Eingliederungshilfe für volljährige Menschen mit Behinderungen, die den Räumlichkeiten im Sinne von § 71 Absatz 4 Nummer 3 SGB XI entsprechen.

(2) Für ambulant betreute Wohngemeinschaften gelten die Vorschriften des Abschnitts 2. Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Gesetzes auf ambulant betreute Wohngemeinschaften keine Anwendung.

§ 2a TPQG,BW Anzeigepflicht und Beschwerdestelle

(1) Ambulant betreute Wohngemeinschaften sind verpflichtet, ihre Inbetriebnahme einen Monat vorher der zuständigen Behörde nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 anzuzeigen. Von dieser Anzeigepflicht ausgenommen sind ambulant betreute Wohngemeinschaften mit außerklinischer Intensivpflege.

(2) Im Sozialministerium wird eine Beschwerdestelle eingerichtet.

§ 3 TPQG,BW Beratung

(1) Die zuständige Behörde informiert und berät

  1. 1.

    die Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen, deren gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer, Vollmachtnehmerinnen und Vollmachtnehmer, Angehörige und vergleichbar Nahestehende sowie Bewohnervertretungen über ihre Rechte und Pflichten,

  2. 2.

    volljährige pflegebedürftige Menschen, volljährige Menschen mit Behinderungen, deren gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer, Vollmachtnehmerinnen und Vollmachtnehmer, Angehörige und vergleichbar Nahestehende und andere Personen, die ein berechtigtes Interesse an einer Beratung über Einrichtungen und die Rechte und Pflichten der Träger und Bewohnerinnen und Bewohner haben sowie

  3. 3.

    Personen und Träger, die die Schaffung von Einrichtungen nach diesem Gesetz anstreben oder solche betreiben, bei der Planung oder dem Betrieb derselben.

(2) Die zuständige Behörde nimmt Beschwerden sowie Fragen zu Rechten und Pflichten nach diesem Gesetz, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung und sonstigen in diesem Zusammenhang relevanten Rechtsvorschriften entgegen, überprüft diese und wirkt im Rahmen der Beratung auf eine sachgerechte Lösung hin. Die ordnungsrechtlichen Maßnahmen nach den §§ 10 bis 13 bleiben unberührt.

§ 4 TPQG,BW Anforderungen an den Betrieb einer Einrichtung

(1) Die Einrichtung muss im erforderlichen Umfang über qualifizierte Leitungsfunktionen verfügen.

(2) Eine Einrichtung darf nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung

  1. 1.

    die Einrichtung entsprechend des Gesetzeszwecks nach § 1 betreiben,

  2. 2.

    ihre Leistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse erbringen,

  3. 3.

    zu einer angemessenen ärztlichen und gesundheitlichen Betreuung beitragen,

  4. 4.

    sicherstellen, dass für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner Pflegeplanungen sowie für Menschen mit Behinderungen individuelle Teilhabepläne auf der Grundlage der Gesamtpläne der Leistungsträger aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden,

  5. 5.

    einen ausreichenden Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen gewährleisten und sicherstellen, dass von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden,

  6. 6.

    sicherstellen, dass Arzneimittel bewohnerbezogen und ordnungsgemäß aufbewahrt werden und die in der Pflege tätigen Beschäftigten mindestens einmal im Jahr über den sachgemäßen Umgang mit Arzneimitteln beraten sowie die mit dem Umgang von Medizinprodukten betrauten Beschäftigten entsprechend eingewiesen werden und

  7. 7.

    sicherstellen, dass die Regelungen der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung eingehalten werden.

(3) Eine Einrichtung darf nur betrieben werden, wenn der Träger sicherstellt,

  1. 1.

    dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit sowie der Anteil der Fachkräfte ausreicht und

  2. 2.

    in einer Einrichtung mit pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern ständig eine Pflegefachkraft anwesend ist; von dieser Anforderung kann abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner nicht erforderlich oder ausreichend ist; Näheres regelt die aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung.

§ 5 TPQG,BW Anzeigepflichten der Einrichtung

(1) Wer als Träger den Betrieb einer Einrichtung aufnehmen will, hat darzulegen, dass er die Anforderungen nach § 4 erfüllt. Zu diesem Zweck hat der Träger seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende weitere Angaben enthalten:

  1. 1.

    den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,

  2. 2.

    die Namen und die Anschriften des Trägers und der Einrichtung,

  3. 3.

    die Nutzungsart der Einrichtung und der Räume sowie deren Lage, die Zahl und Größe und die vorgesehene Belegung der Wohnräume,

  4. 4.

    die Konzeption der Einrichtung einschließlich der allgemeinen Leistungsbeschreibung mit dem vorgesehenen Leistungsangebot sowie den vorgesehenen Maßnahmen zur Mitwirkung und Mitgestaltung,

  5. 5.

    den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Leitung der Einrichtung; bei Pflegeeinrichtungen auch der verantwortlichen Pflegefachperson; bei Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen auch, sofern vorhanden, der Bereichsleitung,

  6. 6.

    bei Pflegeeinrichtungen den Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI und eine Pflegesatzvereinbarung nach § 85 SGB XI oder die Erklärung, ob ein solcher Versorgungsvertrag oder eine solche Pflegesatzvereinbarung angestrebt wird und

  7. 7.

    bei Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen eine Vereinbarung nach § 123 Absatz 1 SGB IX oder die Erklärung, ob eine solche Vereinbarung angestrebt wird.

(2) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind, insbesondere die Namen und die berufliche Ausbildung der Beschäftigten. Stehen die Leitung, die verantwortliche Pflegefachperson oder die Bereichsleitung zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Mitteilung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens vor Aufnahme des Betriebs der Einrichtung, nachzuholen.

(3) Der zuständigen Behörde sind unverzüglich anzuzeigen:

  1. 1.

    Änderungen, die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 betreffen,

  2. 2.

    eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Trägers sowie ein gegen das Vermögen des Trägers beantragtes oder eröffnetes Insolvenzverfahren oder

  3. 3.

    eine beabsichtigte vollständige oder teilweise Einstellung des Betriebs; mit der Anzeige sind die Unterkunft und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner und die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnerinnen und Bewohnern nachzuweisen.

(4) Die Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 3 sind in Textform abzugeben.

§ 6 TPQG,BW Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten der Einrichtung

(1) Der Träger einer Einrichtung hat zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 4 Aufzeichnungen über den Betrieb der Einrichtung zu machen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse zu dokumentieren. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten im erforderlichen Umfang verarbeitet werden. Aus den Aufzeichnungen muss ersichtlich werden:

  1. 1.

    die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung,

  2. 2.

    die Nutzungsart der Einrichtung und der Räume sowie deren Lage, die Zahl und Größe sowie die Belegung der Wohnräume,

  3. 3.

    der Name, der Vorname, das Geburtsdatum und die Ausbildung der Beschäftigten, deren regelmäßige Arbeitszeit, die von ihnen in der Einrichtung ausgeübte Tätigkeit und die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sowie die Dienstpläne,

  4. 4.

    der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, bei pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern der Pflegegrad sowie der Teilhabebedarf der Bewohnerinnen und Bewohner,

  5. 5.

    der Erhalt, die Aufbewahrung und die Verabreichung von Arzneimitteln einschließlich der pharmazeutischen Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der Unterweisung der Beschäftigten über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln und Medizinprodukten,

  6. 6.

    die Pflegeplanung und die Pflegeverläufe für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner,

  7. 7.

    für Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen individuelle Teilhabepläne auf der Grundlage der Gesamtpläne der Leistungsträger einschließlich deren Umsetzung,

  8. 8.

    die Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung sowie zur Qualitätssicherung,

  9. 9.

    die freiheitsbeschränkenden und die freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Bewohnerinnen und Bewohnern sowie die Angabe des für die Anordnung der Maßnahme Verantwortlichen und

  10. 10.

    die für die Bewohnerinnen und Bewohner verwalteten Gelder oder Wertsachen.

(2) Betreibt der Träger mehr als eine Einrichtung, sind für jede Einrichtung gesonderte Aufzeichnungen zu machen. Aufzeichnungen, die für andere Stellen als die zuständige Behörde angelegt worden sind, können zur Erfüllung der Anforderungen von Absatz 1 verwendet werden.

(3) Der Träger hat die Aufzeichnungen sowie die sonstigen Unterlagen und Belege über den Betrieb der Einrichtung für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen, Unterlagen oder Belege entstanden sind. Die Aufzeichnungen sind, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben.

§ 7 TPQG,BW Überprüfung der Qualität in Einrichtungen

(1) Die Einrichtungen werden von der zuständigen Behörde durch wiederkehrende (Regelprüfungen) oder anlassbezogene Prüfungen (Anlassprüfungen) überwacht. Die zuständige Behörde nimmt in einem Kalenderjahr in der Regel für 30 von 100 Einrichtungen eine Regelprüfung vor. Die Auswahl der Einrichtungen steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Innerhalb von fünf Kalenderjahren nimmt die zuständige Behörde für jede Einrichtung wenigstens eine Regelprüfung vor. Die Prüfungen erfolgen grundsätzlich unangemeldet. Sie können jederzeit stattfinden, wobei Prüfungen zur Nachtzeit nur zulässig sind, wenn und soweit das Prüfungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann.

(2) Die Einrichtungen werden daraufhin überprüft, ob sie die Anforderungen an den Betrieb einer Einrichtung nach diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung erfüllen. Der Träger, die Leitung, die verantwortliche Pflegefachperson und die Bereichsleitung haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen unentgeltlich zu erteilen. Der Träger ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf deren Anforderung hin die erforderlichen Ablichtungen der Aufzeichnungen nach § 6 Absatz 1 unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Für Unterlagen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 gilt dies nur für angemeldete Prüfungen.

(3) Bestehen Zweifel, ob die Anforderungen für den Betrieb einer Einrichtung erfüllt sind, ist die zuständige Behörde berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen.

(4) Die von der zuständigen Behörde mit der Prüfung der Einrichtung beauftragten Personen sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben befugt,

  1. 1.

    die für die Einrichtung genutzten Grundstücke und Räume zu betreten; soweit diese einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen, ist deren Einwilligung erforderlich,

  2. 2.

    Überprüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,

  3. 3.

    Einsicht in die Aufzeichnungen, sonstige Unterlagen und Belege nach § 6 der auskunftspflichtigen Person in der jeweiligen Einrichtung zu nehmen,

  4. 4.

    sich mit den Bewohnerinnen und Bewohnern in Verbindung zu setzen,

  5. 5.

    bei pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern mit deren Einwilligung den Pflegezustand in Augenschein zu nehmen und

  6. 6.

    die Beschäftigten zu befragen.

Der Träger und die Leitung der Einrichtung haben diese Maßnahmen zu dulden und zu unterstützen. Die zuständige Behörde soll zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen hinzuziehen. Die zuständige Behörde soll nur Personen betrauen, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder besondere berufliche Erfahrung besitzen. Die hinzugezogenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen personenbezogene Daten der Bewohnerinnen und Bewohner nicht speichern und an Dritte übermitteln. Hierüber sind sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit von der zuständigen Behörde zu belehren. Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass es bei den hinzugezogenen Personen nicht zu Interessenkollisionen kommt. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) wird insoweit eingeschränkt.

(5) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen oder Wohnzwecken der auskunftspflichtigen Person dienen, durch die von der zuständigen Behörde mit der Prüfung beauftragten Personen jederzeit betreten werden. Die auskunftspflichtige Person und die Bewohnerinnen und Bewohner haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 GG wird insoweit eingeschränkt.

(6) Die Überwachung beginnt mit der Anzeige nach § 5 Absatz 1.

(7) Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2, 4 und 6 sind auch zur Feststellung zulässig, ob eine Einrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 vorliegt.

(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 7 haben keine aufschiebende Wirkung.

(9) Findet eine Prüfung ausnahmsweise angemeldet statt, so kann der Träger die Landesverbände der Freien Wohlfahrtspflege, die kommunalen Landesverbände und andere Vereinigungen von Trägern, denen er angehört, in angemessener Weise hinzuziehen.

(10) Die auskunftspflichtigen Personen nach Absatz 2 Satz 2, die nicht Beteiligte des Verwaltungsverfahrens sind, können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihnen selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163, S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aussetzen würde.

§ 8 TPQG,BW Bekanntgabe des Prüfberichts

Die zuständige Behörde erstellt innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Prüfung nach § 7 einen Prüfbericht. Er ist dem Träger der Einrichtung und deren Leitung bekannt zu geben.

§ 9 TPQG,BW Ordnungsrechtliche Maßnahmen

Hat die Prüfung ergeben, dass die Einrichtung den Anforderungen nach diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht entspricht (Mängel), ist die zuständige Behörde verpflichtet, Maßnahmen nach den §§ 10 bis 13 zu ergreifen.

§ 10 TPQG,BW Beratung bei Mängeln

(1) Sind bei einer Überprüfung in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Das Gleiche gilt, wenn nach einer Anzeige nach § 5 Absatz 1 vor der Aufnahme des Betriebs der Einrichtung Mängel festgestellt werden.

(2) Ist den Bewohnerinnen und Bewohnern aufgrund der festgestellten Mängel eine Fortsetzung der mit dem Träger abgeschlossenen Verträge nicht zuzumuten, soll die zuständige Behörde sie dabei unterstützen, eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen zu finden.

§ 11 TPQG,BW Anordnungen

(1) Der Träger ist verpflichtet, festgestellte Mängel unverzüglich oder innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist zu beseitigen. Die zuständige Behörde kann hierzu gegenüber dem Träger Anordnungen erlassen, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner oder zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Verpflichtungen erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige nach § 5 Absatz 1 vor Aufnahme des Betriebs der Einrichtung festgestellt werden.

(2) Wenn Anordnungen gegenüber der Einrichtung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegekassen und Trägern der Sozialhilfe anzustreben. Gegen Anordnungen nach Satz 1 können neben dem Träger der Einrichtung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 auch die betroffenen Pflegekassen und Träger der Sozialhilfe Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben. § 7 Absatz 8 gilt entsprechend.

(3) Anordnungen nach Absatz 1 gegenüber der Einrichtung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sind soweit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449, S. 4) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder § 123 Absatz 1 SGB IX auszugestalten. Wenn Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 125 Absatz 1 Nummer 2 SGB IX zur Folge haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem Träger der Eingliederungshilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, anzustreben. Für Anordnungen nach Satz 2 gilt Absatz 2 Sätze 2 und 3 entsprechend.

§ 12 TPQG,BW Beschäftigungsverbot

Die zuständige Behörde kann dem Träger einer Einrichtung die weitere Beschäftigung der Leitung oder einer oder eines Beschäftigten ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen. Betrifft die Untersagung die Leitung, so ist dem Träger aufzugeben, eine neue geeignete Leitung innerhalb einer angemessenen Frist einzusetzen.

§ 13 TPQG,BW Untersagung

(1) Die zuständige Behörde hat den Betrieb einer Einrichtung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 4 nicht erfüllt sind und Anordnungen nach den §§ 11 und 12 nicht ausreichen.

(2) Der Betrieb einer Einrichtung kann ganz oder teilweise untersagt werden, wenn der Träger

  1. 1.

    die Anzeige nach § 5 unterlassen oder unvollständige Angaben gemacht hat,

  2. 2.

    Anordnungen nach § 11 Absatz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt oder

  3. 3.

    Personen entgegen einem nach § 12 ergangenen Verbot beschäftigt.

(3) Vor Aufnahme des Betriebs einer Einrichtung ist eine Untersagung des Betriebs nur zulässig, wenn neben einem Untersagungsgrund nach den Absätzen 1 oder 2 die Anzeigepflicht nach § 5 Absatz 1 bereits besteht. Kann der Untersagungsgrund noch vor Aufnahme des Betriebs beseitigt werden, ist nur eine vorläufige Untersagung der Betriebsaufnahme zulässig. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine vorläufige Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung. Die vorläufige Untersagung wird mit der Erklärung der zuständigen Behörde, dass die Voraussetzungen für die Untersagung entfallen sind, unwirksam.

§ 14 TPQG,BW Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften

(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner und zur Sicherung einer angemessenen Qualität des Wohnens und der Betreuung in Einrichtungen sowie zur Sicherung einer angemessenen Qualität der Überprüfung sind die für die Ausführung nach diesem Gesetz zuständigen Behörden verpflichtet, mit den Pflegekassen, deren Landesverbänden und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., dem Medizinischen Dienst, dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe eng zusammenzuarbeiten. Im Rahmen der engen Zusammenarbeit sollen die in Satz 1 genannten Beteiligten sich gegenseitig informieren, ihre Prüftätigkeit und Termine koordinieren sowie Einvernehmen über Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Beseitigung von Mängeln anstreben. Der Medizinische Dienst, der Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V., die Landesverbände der Pflegekassen und das Sozialministerium treffen eine Vereinbarung über die Form der Zusammenarbeit, insbesondere über die Durchführung gemeinsamer Prüfungen und die Möglichkeiten einer Abstimmung bei der Bewertung von Sachverhalten. Darin können auch Modellvorhaben für Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 vereinbart werden, die darauf zielen, abgestimmte Vorgehensweisen bei der Prüfung der Qualität nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch und nach diesem Gesetz zu erarbeiten. Die Verantwortung der zuständigen Behörde für die nach diesem Gesetz zu prüfenden Gegenstände darf durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt werden.

(2) Zur Verwirklichung der engen Zusammenarbeit ist die zur Ausführung nach diesem Gesetz zuständige Behörde berechtigt und verpflichtet, die für die Zusammenarbeit erforderlichen Angaben einschließlich der bei der Überprüfung gewonnenen Erkenntnisse an die Pflegekassen, deren Landesverbände und an den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., den Medizinischen Dienst, den Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. und an die zuständigen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe weiterzugeben. Personenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung zu anonymisieren.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 dürfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die Pflegekassen, deren Landesverbände und den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., den Medizinischen Dienst, den Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. und die zuständigen Träger der Sozialhilfe übermittelt werden, soweit dies für Zwecke nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die übermittelten Daten dürfen von den Empfängerinnen und Empfängern nicht zu anderen Zwecken verarbeitet oder genutzt werden. Sie sind spätestens nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten gespeichert worden sind.

(4) Zur Durchführung des Absatzes 1 werden Arbeitsgemeinschaften gebildet. Den Vorsitz und die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt auf Landesebene die oberste Aufsichtsbehörde und auf örtlicher Ebene die untere Aufsichtsbehörde. Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beteiligten tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit entstehenden Kosten selbst.

(5) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 4 arbeiten mit den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, den kommunalen Trägern und den sonstigen Trägern sowie deren Vereinigungen, den Verbänden der Bewohnerinnen und Bewohner und den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Betreuungsbehörden vertrauensvoll zusammen.

§ 15 TPQG,BW Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 5 Absatz 1 Sätze 2 und 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

  2. 2.

    eine Einrichtung betreibt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Verfügung nach § 13 Absätze 1 oder 2 untersagt worden ist, oder

  3. 3.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1, § 12 oder § 13 Absätze 1 oder 2 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist,

  2. 2.

    entgegen § 4 Absatz 3 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass in einer Einrichtung mit pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern ständig eine Pflegefachkraft anwesend ist,

  3. 3.

    entgegen § 5 Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

  4. 4.

    entgegen § 7 Absatz 2 Sätze 2 und 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße von bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 35 OWiG sind die unteren Aufsichtsbehörden. Hat den vollziehenden Verwaltungsakt eine höhere oder die oberste Aufsichtsbehörde erlassen, so ist diese Behörde zuständig.

§ 16 TPQG,BW Zuständigkeiten und Durchführung dieses Gesetzes

(1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ist

  1. 1.

    das Sozialministerium als oberste Aufsichtsbehörde,

  2. 2.

    die Regierungspräsidien als höhere Aufsichtsbehörden und

  3. 3.

    die unteren Verwaltungsbehörden als untere Aufsichtsbehörden mit der Bezeichnung Beratungs- und Prüfbehörde.

Soweit in diesem Gesetz oder in der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Aufsichtsbehörde sachlich zuständig.

(2) Ist ein Land- oder Stadtkreis Träger einer Einrichtung, ist zuständige Behörde nach Absatz 1 Nummer 3 für die Überprüfungen sowie bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz die untere Aufsichtsbehörde des benachbarten Land- oder Stadtkreises. Sind mehr als ein Land- oder Stadtkreis benachbart, ist die Aufsichtsbehörde desjenigen Land- oder Stadtkreises zuständig, der im ortsbezogenen Teil der Bezeichnung im Alphabet nachfolgt, wobei nach durchlaufendem Alphabet die Alphabetisierung von vorne beginnt. Die mit der Aufsichtsführung nach Satz 1 entstehenden Kosten trägt in diesem Fall der Land- oder Stadtkreis, der Träger der Einrichtung ist.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn mehrere Land- oder Stadtkreise gemeinsam Träger einer Einrichtung sind.

(4) Im Streitfall bestimmt die oberste Aufsichtsbehörde die zuständige Behörde nach Absatz 2.

(5) Im Fall des Absatzes 2 richtet sich die Zuständigkeit der höheren Aufsichtsbehörde nach dem Land- oder Stadtkreis, in dem sich die Einrichtung befindet.

§ 17 TPQG,BW Verordnungsermächtigung

Das Sozialministerium wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes eine Rechtsverordnung zu erlassen. Diese kann Regelungen enthalten über

  1. 1.

    die bauliche Gestaltung, Größe und Standorte der Einrichtungen sowie die Auswirkungen dieser Rechtsverordnung auf die Förderung von Einrichtungen,

  2. 2.

    die Anforderungen an die Leitung der Einrichtung, die verantwortliche Pflegefachperson, die Bereichsleitung und die Beschäftigten in Einrichtungen, an eine ausreichende Personalbesetzung sowie die nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 vorgesehenen Ausnahmen.

§ 18 TPQG,BW Befreiungen

Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen aus wichtigem Grund auf Antrag eines Trägers Befreiungen von einzelnen Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilen, wenn dies geboten erscheint und hierdurch der Zweck des Gesetzes nach § 1 nicht gefährdet wird.

§ 19 TPQG,BW Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

Folgende Rechtsvorschriften treten außer Kraft:

  1. 1.

    das Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz vom 20. Mai 2014 (GBl. S. 241), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2023 (GBl. S. 270, 273) geändert worden ist, und

  2. 2.

    die Landesheimmitwirkungsverordnung vom 30. März 2010 (GBl. S. 390), die zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GBl. S. 37, 42) geändert worden ist.