Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts
(Stiftungsgesetz - StiftG)

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1 StiftG,SH Geltungsbereich

Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts (§§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB), die ihren Sitz im Land Schleswig-Holstein haben.

§ 2 StiftG,SH Anerkennung

(1) Die Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung nach § 80 Absatz 2 BGB erteilt das für Inneres zuständige Ministerium im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium.

(2) Ist das Land Schleswig-Holstein Stifter oder Mitstifter oder erhält die Stiftung Zuwendungen des Landes Schleswig-Holstein, ist vor der Anerkennung auch das Benehmen mit dem Finanzministerium herzustellen.

(3) Die Anerkennung ist schriftlich zu erteilen.

§ 3 StiftG,SH Satzungsänderungen, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung durch die Stiftungsorgane

(1) Die Genehmigung von Satzungsänderungen, einer Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen sowie von Auflösungen (§ 85a Absatz 1, § 86b Absatz 1, § 87 Absatz 3 BGB) erteilt die zuständige Behörde.

(2) Genehmigungen nach Absatz 1 sind schriftlich zu erteilen.

§ 4 StiftG,SH Satzungsänderungen, Zusammenlegung, Zulegung, Aufhebung von Amts wegen

(1) Behördliche Entscheidungen über Satzungsänderungen, die Zulegung oder Zusammenlegung sowie über die Aufhebung (§ 85a Absatz 2, § 86b Absatz 2, § 87a BGB) ergehen durch die zuständige Behörde. In den Fällen einer Zulegung oder Zusammenlegung ergehen sie im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium.

(2) Entscheidungen nach Absatz 1 sind schriftlich zu erteilen.

§ 5 StiftG,SH Vermögensanfall

(1) Bestimmt die Satzung der Stiftung für den Fall ihrer Aufhebung (§ 87a BGB) oder Auflösung (§§ 87, 87b BGB) keinen Anfallberechtigten und ist in ihr auch nicht vorgesehen, dass der Anfallberechtigte durch ein Stiftungsorgan bestimmt werden soll (§ 87c Absatz 1 Satz 3 BGB), fällt das Vermögen der Stiftung einschließlich der Verbindlichkeiten bei einer

  1. 1.

    kommunalen Stiftung (§ 15) an die kommunale Körperschaft,

  2. 2.

    kirchlichen Stiftung (§ 16) an die Aufsicht führende Kirche,

  3. 3.

    anderen Stiftung an das Land (Fiskus).

Ist ein Anfallberechtigter nach Satz 1 Nummer 2 nicht vorhanden, so fällt das Vermögen an den Fiskus.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gelten die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft und § 46 Satz 2 BGB entsprechend.

§ 6 StiftG,SH Anzeigepflichten

(1) Der Vorstand der Stiftung hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen:

  1. 1.

    Bestellungen oder Wiederbestellungen von Mitgliedern der Stiftungsorgane sowie jede Änderung in der Zusammensetzung von Stiftungsorganen oder der Anschrift,

  2. 2.

    Umschichtungen des Stiftungsvermögens, die für den Bestand der Stiftung bedeutsam sind und bei denen es sich nicht um Zuwächse aus der Umschichtung von Grundstockvermögen (§ 83c Absatz 1 Satz 3 BGB) handelt, sowie

  3. 3.

    das Eingehen von Rechtsgeschäften, die nicht zu den Rechtsgeschäften des laufenden Geschäftsbetriebes gehören.

(2) Widerspricht die zuständige Behörde einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 3 angezeigten Maßnahme nicht in Textform innerhalb von vier Wochen seit Zugang der Anzeige, kann die Maßnahme durchgeführt werden. § 111a des Landesverwaltungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Die zuständige Behörde kann bei den in Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Maßnahmen Ausnahmen von der Anzeigepflicht zulassen.

§ 7 StiftG,SH Buchführung, Inanspruchnahme des Grundstockvermögens

(1) Über den Bestand und die Veränderungen des Stiftungsvermögens sowie alle Einnahmen und Ausgaben der Stiftung ist ordnungsgemäß Buch zu führen.

(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag der Stiftung eine zeitlich begrenzte Ausnahme von der Pflicht zur ungeschmälerten Erhaltung des Grundstockvermögens (§ 83c Absatz 1 Satz 1 BGB) zulassen, wenn dadurch die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird. In dem Antrag ist die Notwendigkeit und die Dauer der Inanspruchnahme sowie das in Anspruch genommene Grundstockvermögen darzulegen. Der Antrag soll auch Angaben darüber enthalten, auf welche Weise und in welchem Zeitraum der in Anspruch genommene Teil des Grundstockvermögens wieder zurückgeführt werden kann.

§ 8 StiftG,SH Jahresabrechnung, Prüfbericht

(1) Innerhalb von acht Monaten nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung zu erstellen und der zuständigen Behörde durch den Vorstand der Stiftung vorzulegen. Die zuständige Behörde prüft die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Nutzungen des Stiftungsvermögens und des sonstigen Vermögens sowie der satzungsgemäßen Verwendung der Zuwendungen von Dritten in dem von ihr für erforderlich gehaltenen Umfang.

(2) Legt der Vorstand einen Prüfbericht einer unabhängigen Wirtschaftsprüferin oder eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers, einer vereidigten Buchprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer vergleichbaren Einrichtung, die eine qualitativ gleichwertige Prüfung sicherstellt, oder einer Behörde vor, hat sich dieser auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die satzungsgemäße Verwendung der Nutzungen des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Zuwendungen von Dritten zu erstrecken. Die zuständige Behörde soll von einer eigenen Prüfung absehen, wenn der Stiftung ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk oder Prüfungsvermerk erteilt worden ist.

(3) Auf Antrag der Stiftung kann die zuständige Behörde die Vorlagefrist nach Absatz 1 verlängern. Stiftungen mit jährlich im Wesentlichen gleichbleibenden Einnahmen und Ausgaben kann die Behörde gestatten, eine Jahresabrechnung über mehrere Jahre zusammengefasst einzureichen. Dieser Zeitraum soll 3 Geschäftsjahre der Stiftung nicht überschreiten.

(4) Abweichend von Absatz 1 haben Familienstiftungen einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und den Nachweis, dass das Grundstockvermögen erhalten worden ist, vorzulegen.

(5) Abweichend von Absatz 1 haben Verbrauchsstiftungen einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und einen Nachweis über den satzungsgemäßen Verbrauch des Stiftungsvermögens vorzulegen.

(6) Unbeschadet der Regelung in Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz hat der Vorstand auf Kosten der Stiftung der zuständigen Behörde auf deren berechtigtes Verlangen hin einen Prüfbericht nach Absatz 2 vorzulegen. Das Verlangen darf nicht lediglich zu dem Zweck geäußert werden, um der zuständigen Behörde die ihr obliegende Aufsicht zu erleichtern.

(7) Das für Inneres zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung die mindestens zu erfüllenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung sowie ihre Bestandteile.

§ 9 StiftG,SH Aufsicht, Unterrichtung, Vertretungsbescheinigung

(1) Die zuständige Behörde übt die Aufsicht darüber aus, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die rechtsfähigen Stiftungen, die Vorschriften dieses Gesetzes einschließlich der dazu erlassenen Rechtsvorschriften sowie das Stiftungsgeschäft und die Stiftungssatzung beachtet werden.

(2) Die zuständige Behörde kann sich jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung unterrichten, soweit es zur ordnungsgemäßen Aufsicht erforderlich ist; sie kann insbesondere Einrichtungen der Stiftung besichtigen sowie Berichte, Akten, Beschlüsse, Sitzungsniederschriften und sonstige Unterlagen einsehen oder auf Kosten der Stiftung anfordern, ferner die Geschäfts- und Kassenführung prüfen oder auf Kosten der Stiftung durch Sachverständige prüfen lassen. Der Vorstand hat die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten Sachverständigen bei der Prüfung auf Verlangen zu unterstützen.

(3) Auf Antrag der Stiftung erteilt die zuständige Behörde eine Bescheinigung über die Befugnis zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Stiftung (Vertretungsbescheinigung). In der Vertretungsbescheinigung sind die Satzungsbestimmungen, auf die sich die Berechtigung zur rechtsgeschäftlichen Vertretung stützt, sowie die Personen, die zur rechtsgeschäftlichen Vertretung befugt sind, anzugeben. Mit dem Antrag ist die satzungsgemäße Bestellung der zur Vertretung der Stiftung berechtigten Personen durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen.

§ 10 StiftG,SH Beanstandung, Anordnung, Zwangsmittel

(1) Die zuständige Behörde kann Beschlüsse und Maßnahmen der Stiftungsorgane, die gegen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die rechtsfähigen Stiftungen, die Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu ergangenen Rechtsvorschriften sowie gegen das Stiftungsgeschäft oder die Stiftungssatzung verstoßen, beanstanden. Sie kann verlangen, dass derartige Beschlüsse nicht vollzogen oder, soweit rechtlich möglich, bereits ausgeführte Maßnahmen rückgängig gemacht werden.

(2) Kommt die Stiftung ihren Pflichten oder Aufgaben nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die rechtsfähigen Stiftungen, den Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu ergangenen Rechtsvorschriften sowie nach dem Stiftungsgeschäft oder der Stiftungssatzung nicht nach, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass die Stiftung innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst.

(3) Kommt eine Stiftung einem von der zuständigen Behörde nach Absatz 1 geäußerten Verlangen oder einer nach Absatz 2 getroffenen Anordnung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, kann die zuständige Behörde Zwangsmittel nach § 235 Landesverwaltungsgesetz, insbesondere Zwangsgeld und Ersatzvornahme, ergreifen. Bei Gefahr im Verzug bedarf es keiner Fristsetzung und Androhung.

§ 11 StiftG,SH Maßnahmen gegen Organmitglieder, Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern

(1) Die zuständige Behörde kann Mitgliedern der Stiftungsorgane aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung, ihre Tätigkeit einstweilen untersagen oder sie abberufen. Ein Rechtsbehelf, der sich gegen die einstweilige Untersagung der Tätigkeit oder die Abberufung richtet, hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Ein durch die zuständige Behörde abberufenes Mitglied eines Stiftungsorgans darf nicht erneut berufen werden.

(3) Die nach § 84c BGB notwendigen Maßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern trifft die zuständige Behörde.

§ 12 StiftG,SH Bestellung von Beauftragten

(1) Wenn und solange es zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Stiftung erforderlich ist und die Befugnisse der zuständigen Behörde nach den §§ 9 bis 11 nicht ausreichen, kann die zuständige Behörde Beauftragte bestellen, die alle oder einzelne Aufgaben von Stiftungsorganen auf Kosten der Stiftung wahrnehmen. Der Aufgabenbereich der oder des Beauftragten und ihre oder seine Befugnisse sind in einer Bestallungsurkunde festzulegen; insoweit ruht die Befugnis der Stiftungsorgane.

(2) Die Bestellung darf nicht erfolgen, um ein fehlendes Organmitglied zu ersetzen.

§ 13 StiftG,SH

(weggefallen)

§ 14 StiftG,SH Stiftungsverzeichnis

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium kann ein Verzeichnis aller Stiftungen führen. In dieses werden eingetragen:

  1. 1.

    der Name,

  2. 2.

    der Sitz,

  3. 3.

    der Zweck,

  4. 4.

    die Anschrift der Stiftung,

  5. 5.

    die Vertretungsberechtigung und die Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe,

  6. 6.

    der Tag der Erteilung der Genehmigung oder Anerkennung,

  7. 7.

    der Tag des Erlöschens der Stiftung.

Die zuständige Behörde ist verpflichtet, dem für Inneres zuständigen Ministerium die erforderlichen Angaben zu machen sowie Veränderungen mitzuteilen. Das für Inneres zuständige Ministerium ist berechtigt, das Stiftungsverzeichnis in geeigneter Weise, insbesondere auch auf elektronischem Wege, zu veröffentlichen.

(2) Die Einsichtnahme in das Stiftungsverzeichnis ist jeder Person gestattet. Eintragungen in das Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung der Richtigkeit.

§ 15 StiftG,SH Kommunale Stiftungen

(1) Kommunale Stiftungen sind Stiftungen, deren Zweck im Aufgabenbereich einer Gemeinde, eines Kreises oder eines Amtes liegt und die von diesen Körperschaften verwaltet werden.

(2) Der Stiftungsvorstand einer kommunalen Stiftung besteht von Amts wegen aus der gesetzlichen Vertretung der Gemeinde, des Kreises oder des Amtes, von der oder dem die kommunale Stiftung errichtet wird. Anderen Stiftungsorganen der kommunalen Stiftung müssen gewählte Mitglieder der kommunalen Vertretung mehrheitlich angehören.

(3) Für die Verwaltung der kommunalen Stiftungen gelten neben den §§ 6 bis 8 die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden, Kreise und Ämter; hierbei sind die steuerrechtlichen und stiftungsrechtlichen Anforderungen zu beachten. § 6 Absatz 1 Nummer 4 und die Vorlagefrist nach § 8 Absatz 1 Satz 1 finden keine Anwendung. Dies gilt entsprechend für § 8 Absatz 3, sofern ein Rechnungsprüfungsamt besteht und die Jahresabrechnung der kommunalen Stiftung von diesem geprüft wird.

(4) Maßnahmen nach den §§ 3 und 4 treffen bei kommunalen Stiftungen die Gemeinden, Kreise und Ämter mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Bei Zusammenlegung und Zulegung einer kommunalen Stiftung mit einer anderen oder auf eine andere Stiftung ist sicherzustellen, dass die Regelungen für eine kommunale Stiftung entsprechend zur Anwendung kommen.

(5) Für Maßnahmen nach den §§ 9 bis 12 ist bei kommunalen Stiftungen die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig.

(6) Die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach den Absätzen 4 und 5 nimmt das für Inneres zuständige Ministerium wahr, wenn der Kreis in einer von der Kommunalaufsichtsbehörde zu entscheidenden Angelegenheit unmittelbar beteiligt ist oder die Landrätin oder der Landrat einem Stiftungsorgan angehört.

§ 16 StiftG,SH Kirchliche Stiftungen

(1) Kirchliche Stiftungen sind Stiftungen, die ausschließlich oder überwiegend kirchlichen Zwecken gewidmet sind und die

  1. 1.

    organisatorisch mit einer Kirche verbunden oder

  2. 2.

    in der Stiftungssatzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt sind oder

  3. 3.

    ihre Zwecke nur sinnvoll in Verbindung mit einer Kirche erfüllen können.

Vor einer Anerkennung der Rechtsfähigkeit nach § 2 bedürfen kirchliche Stiftungen der Anerkennung durch die zuständige Kirchenbehörde.

(2) Bei Maßnahmen nach den §§ 9 bis 12, die kirchliche Stiftungen betreffen, führt die nach diesem Gesetz zuständige Behörde das Einvernehmen mit der zuständigen Kirchenbehörde herbei. Bei Satzungsänderungen, durch die der Stiftungszweck geändert wird, sowie bei Zulegungen, Zusammenlegungen, Auflösungen und Aufhebungen von kirchlichen Stiftungen bedarf es außerdem des Benehmens des für die Kultur zuständigen Ministeriums. Staatsverträge oder andere Vereinbarungen, die die Übertragung von Aufgaben der Rechtsaufsicht über kirchliche Stiftungen auf eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Kirche vorsehen, bleiben hiervon unberührt.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie Absatz 2 gelten entsprechend für die Stiftungen der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

§ 17 StiftG,SH Familienstiftungen

(1) Familienstiftungen sind Stiftungen, die nach dem Stiftungszweck ausschließlich oder überwiegend dem Wohle der Mitglieder einer oder mehrerer bestimmter Familien dienen.

(2) Für Familienstiftungen gelten die §§ 9 bis 12 nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass ihr Bestand gewahrt bleibt und sie sich im Einklang mit den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die rechtsfähigen Stiftungen sowie dieses Gesetzes und den dazu ergangenen Rechtsvorschriften betätigen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Familienstiftungen als Verbrauchsstiftungen errichtet (§ 80 Absatz 1 Satz 2 BGB) oder in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet werden (§ 85 Absatz 1 Satz 4 BGB).

§ 18 StiftG,SH Zuständige Behörden; Übergang von Zuständigkeiten

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, sind zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sowie nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die rechtsfähigen Stiftungen (§§ 80 bis 88 BGB) die Landrätinnen oder Landräte und die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der kreisfreien Städte. Sie nehmen diese Aufgabe als Landesaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr; dies gilt nicht, soweit sie Aufgaben von Stiftungsorganen wahrnehmen.

(2) In den Fällen, in denen das Land Schleswig-Holstein Stifter oder Mitstifter war oder in denen es der Stiftung institutionelle Förderung gewährt, ist zuständige Behörde das für Inneres zuständige Ministerium.

(3) Das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einzelfall alle oder einzelne Aufsichtsbefugnisse der §§ 9 bis 12 dieses Gesetzes an sich ziehen. Dies gilt nicht für die nach § 16 Absatz 2 Satz 2 den Kirchenbehörden übertragene Aufsicht über kirchliche Stiftungen.

(4) In den Fällen, in denen das für Inneres zuständige Ministerium alle Aufsichtsbefugnisse der §§ 9 bis 12 an sich zieht, ist es auch zuständige Behörde nach §§ 3 und 4, §§ 6 bis 8 sowie nach §§ 13 und 14 dieses Gesetzes.

(5) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit abweichend von Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 regeln.

(6) Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen hinsichtlich behördlicher Unterlagen über die Anerkennung und Beaufsichtigung einzelner Stiftungen nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein besteht nicht.

(7) Sind nach einem Stiftungsgeschäft oder einer Stiftungssatzung für Aufgaben nach diesem Gesetz öffentlich-rechtliche Stellen zuständig, so geht deren Zuständigkeit auf die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden über.

§ 19 StiftG,SH Rechtstellung bestehender Stiftungen

Auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Stiftungen sind mit Ausnahme des § 2 die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.