Übereinkommen über den Straßenverkehr
Kapitel I Allgemeines
Art. 1 StVÜbk Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Begriffe die ihnen in diesem Artikel zugeordneten Bedeutungen:
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a)
"Innerstaatliche Rechtsvorschriften" einer Vertragspartei sind alle im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei in Kraft befindlichen nationalen oder örtlichen Gesetze und Regelungen;
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b)
ein Fahrzeug gilt als "im internationalen Verkehr" im Hoheitsgebiet eines Staates, wenn
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i)
es einer natürlichen oder juristischen Person gehört, die ihren ordentlichen Wohnsitz außerhalb dieses Staates hat;
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ii)
es in diesem Staat nicht zugelassen ist, und
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iii)
es vorübergehend in diesen Staat eingeführt wird;
dabei steht es jedoch jeder Vertragspartei frei, es abzulehnen, ein Fahrzeug als "im internationalen Verkehr" befindlich anzusehen, das ohne nennenswerte Unterbrechung, deren Dauer sie festsetzen kann, länger als ein Jahr in ihrem Hoheitsgebiet geblieben ist.
Miteinander verbundene Fahrzeuge gelten als "im internationalen Verkehr", wenn wenigstens eines dieser Fahrzeuge der Begriffsbestimmung entspricht;
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c)
"Ortschaft" ist ein Gebiet, das bebaute Grundstücke umfaßt und dessen Ein- und Ausfahrten als solche besonders gekennzeichnet sind oder das in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in anderer Weise bestimmt ist;
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d)
"Straße" ist die gesamte Fläche jedes dem öffentlichen Verkehr dienenden Weges;
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e)
"Fahrbahn" ist der Teil der Straße, der üblicherweise von den Fahrzeugen benutzt wird; eine Straße kann mehrere Fahrbahnen haben, die insbesondere durch einen Mittelstreifen oder einen Höhenunterschied deutlich voneinander getrennt sind;
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f)
auf Fahrbahnen, wo ein seitlicher Fahrstreifen oder ein Weg oder mehrere seitliche Fahrstreifen oder Wege dem Verkehr bestimmter Fahrzeuge vorbehalten sind, ist "Fahrbahnrand" für die anderen Verkehrsteilnehmer der Rand des übrigen Teils der Fahrbahn;
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g)
"Fahrstreifen" ist jeder der Längsstreifen, in welche die Fahrbahn unterteilt werden kann, mag er durch Straßenmarkierungen in der Längsrichtung gekennzeichnet sein oder nicht, dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) ausreicht;
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h)
"Kreuzung" ist jede höhengleiche Kreuzung, Einmündung oder Gabelung von Straßen einschließlich der durch solche Kreuzungen, Einmündungen oder Gabelungen gebildeten Plätze;
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i)
"Bahnübergang" ist jede höhengleiche Kreuzung zwischen einer Straße und Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen auf eigenem Schienenkörper;
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j)
"Autobahn" ist eine Straße, die für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen besonders bestimmt und gebaut ist, zu der von den angrenzenden Grundstücken aus keine unmittelbare Zufahrt besteht und die:
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i)
- außer an einzelnen Stellen oder vorübergehend - für beide Verkehrsrichtungen besondere Fahrbahnen hat, die durch einen nicht für den Verkehr bestimmten Geländestreifen oder in Ausnahmefällen durch andere Mittel voneinander getrennt sind;
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ii)
keine höhengleiche Kreuzung mit Straßen, Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen oder Gehwegen hat;
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iii)
als Autobahn besonders gekennzeichnet ist;
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k)
ein Fahrzeug gilt als:
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i)
"haltendes Fahrzeug", wenn es während der Zeit, die zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- und Entladen erforderlich ist, hält;
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ii)
"parkendes Fahrzeug", wenn es aus einem anderen Grunde als zur Vermeidung eines Zusammentreffens mit einem anderen Verkehrsteilnehmer oder mit einem Hindernis oder zur Einhaltung von Verkehrsvorschriften hält und wenn sich sein Halten nicht auf die Zeit beschränkt, die zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- und Entladen erforderlich ist.
Die Vertragsparteien können jedoch die nach Ziffer ii stillstehenden Fahrzeuge als "haltende Fahrzeuge" ansehen, wenn die Dauer dieses Stillstehens eine durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzte zeitliche Beschränkung nicht überschreitet, und sie können die nach Ziffer i stillstehenden Fahrzeuge als "parkende Fahrzeuge" ansehen, wenn die Dauer dieses Stillstehens eine durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzte zeitliche Beschränkung überschreitet;
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l)
"Fahrrad" ist jedes Fahrzeug mit wenigstens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen, insbesondere mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln, angetrieben wird;
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m)
"Motorfahrräder" sind zwei- oder dreirädrige Fahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor, dessen Zylinderinhalt 50 cm3 (3,05 Kubikzoll) und dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 50 km (30 Meilen) in der Stunde nicht übersteigt. Die Vertragsparteien haben jedoch das Recht, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften solche Fahrzeuge nicht als Motorfahrräder anzusehen, die nicht hinsichtlich ihrer Verwendungsmöglichkeiten die Merkmale von Fahrrädern haben - insbesondere das Merkmal, durch Pedale angetrieben werden zu können - oder deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit, deren Gewicht oder gewisse Merkmale des Motors gegebene Grenzen übersteigen. Nichts in dieser Begriffsbestimmung ist so auszulegen, als hindere es die Vertragsparteien, hinsichtlich der Anwendung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften für den Straßenverkehr, die Motorfahrräder völlig den Fahrrädern gleichzustellen;
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n)
"Kraftrad" ist jedes zweirädrige Fahrzeug mit oder ohne Beiwagen, das einen Antriebsmotor hat. Die Vertragsparteien können in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften dreirädrige Fahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 400 kg (900 Pfund) den Krafträdern gleichstellen. Der Begriff "Kraftrad" schließt die Motorfahrräder nicht ein; die Vertragsparteien können jedoch unter der Bedingung, daß sie nach Artikel 54 Absatz 2 eine entsprechende Erklärung abgeben, für die Anwendung dieses Übereinkommens die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellen;
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o)
"Kraftfahrzeug" (1) ist jedes auf der Straße mit eigener Kraft verkehrende Fahrzeug mit Antriebsmotor mit Ausnahme der Motorfahrräder in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, die sie nicht den Krafträdern gleichgestellt haben, und mit Ausnahme der Schienenfahrzeuge;
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p)
"Kraftfahrzeuge" (1) im Sinne dieses Buchstabens sind nur die Kraftfahrzeuge, die üblicherweise auf der Straße zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die für die Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden, dienen. Dieser Begriff schließt die Oberleitungsomnibusse - das heißt die mit einer elektrischen Leitung verbundenen und nicht auf Schienen fahrenden Fahrzeuge - ein. Er umfaßt nicht Fahrzeuge, die auf der Straße nur gelegentlich zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die der Personen- oder Güterbeförderung dienen, benutzt werden, wie landwirtschaftliche Zugmaschinen;
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q)
"Anhänger" ist jedes Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, an ein Kraftfahrzeug angehängt zu werden; dieser Begriff schließt die Sattelanhänger ein;
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r)
"Sattelanhänger" ist jeder Anhänger, der dazu bestimmt ist, mit einem Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) so verbunden zu werden, daß er teilweise auf diesem aufliegt und daß ein wesentlicher Teil seines Gewichts und des Gewichts seiner Ladung von diesem getragen wird;
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s)
"leichter Anhänger" ist jeder Anhänger, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht 750 kg (1.650 Pfund) nicht übersteigt;
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t)
"miteinander verbundene Fahrzeuge" sind solche miteinander verbundenen Fahrzeuge, die am Straßenverkehr als eine Einheit teilnehmen;
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u)
"Sattelkraftfahrzeuge" sind miteinander verbundene Fahrzeuge, die aus einem Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) und einem damit verbundenen Sattelanhänger bestehen;
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v)
"Führer" ist jede Person, die ein Kraftfahrzeug oder ein anderes Fahrzeug (Fahrräder eingeschlossen) lenkt oder die auf einer Straße Vieh, einzeln oder in Herden, oder Zug-, Saum- oder Reittiere leitet;
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w)
"höchstes zulässiges Gesamtgewicht" ist das Höchstgewicht des beladenen Fahrzeugs, das von der zuständigen Behörde des Zulassungsstaates als zulässig erklärt wurde;
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x)
"Leergewicht" ist das Gewicht des Fahrzeugs ohne Besatzung, Fahrgäste oder Ladung, aber mit seinem gesamten Kraftstoffvorrat und seinem üblichen Bordwerkzeug;
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y)
"Gesamtgewicht" ist das tatsächliche Gewicht des beladenen Fahrzeugs einschließlich der Besatzung und der Fahrgäste;
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z)
"Verkehrsrichtung" und "entsprechend der Verkehrsrichtung" bedeuten rechts, wenn nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Fahrzeugführer ein entgegenkommendes Fahrzeug links vorbeilassen muß; im umgekehrten Falle bedeuten diese Ausdrücke links;
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aa)
die Pflicht für den Fahrzeugführer, anderen Fahrzeugen "die Vorfahrt zu gewähren" bedeutet, daß er seine Fahrt oder seine Fahrbewegung nicht fortsetzen oder wiederaufnehmen darf, wenn dies andere Fahrzeugführer dazu zwingen könnte, die Richtung oder die Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge unvermittelt zu ändern.
(1) Amtl. Anm.:
Der Begriff "Kraftfahrzeug" wird in zwei verschiedenen Bedeutungen gebraucht. Wird er ohne Zusatz gebraucht, so hat er die ihm unter Buchstabe o zugeordnete Bedeutung. Wird er mit dem Zusatz "(Artikel 1 Buchstabe p)" gebraucht, so hat er die ihm unter Buchstabe p zugeordnete Bedeutung.
Art. 2 StVÜbk Anhänge zu dem Übereinkommen
Die Anhänge zu diesem Übereinkommen, nämlich:
Anhang 1: Abweichungen von der Verpflichtung zur Zulassung von Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhängern zum internationalen Verkehr,
Anhang 2: Kennzeichen der Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger im internationalen Verkehr,
Anhang 3: Unterscheidungszeichen der Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger im internationalen Verkehr,
Anhang 4: Erkennungsmerkmale der Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger im internationalen Verkehr,
Anhang 5: Technische Anforderungen an die Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger,
Anhang 6: Nationaler Führerschein und
Anhang 7: Internationaler Führerschein
sind Bestandteile dieses Übereinkommens,
Art. 3 StVÜbk Verpflichtungen der Vertragsparteien
(1)
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a)
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Verkehrsregeln in ihrem sachlichen Gehalt mit den in Kapitel II enthaltenen Bestimmungen übereinstimmen. Unter der Bedingung, daß sie in keinem Punkte mit den genannten Bestimmungen unvereinbar sind,
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i)
brauchen diese Regeln jene Bestimmungen nicht zu übernehmen, die für Verhältnisse gelten, die im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragsparteien nicht vorkommen;
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ii)
können diese Regeln Bestimmungen enthalten, die in Kapitel II nicht vorgesehen sind.
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b)
Dieser Absatz verpflichtet die Vertragsparteien nicht, Strafmaßnahmen für jede Verletzung der Bestimmungen des Kapitels II, die in ihre Verkehrsregeln übernommen wurden, vorzusehen.
(2)
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a)
Die Vertragsparteien treffen auch die erforderlichen Maßnahmen, damit die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Regeln für die von den Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) und den Anhängern zu erfüllenden technischen Bedingungen mit Anhang 5 übereinstimmen; unter der Bedingung, daß sie in keinem Punkte den diesen Bestimmungen zugrunde liegenden Sicherheitsgrundsätzen widersprechen, können diese Regeln Bestimmungen enthalten, die in diesem Anhang nicht vorgesehen sind. Die Vertragsparteien treffen darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen, damit die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger mit Anhang 5 übereinstimmen, wenn diese im internationalen Verkehr eingesetzt werden.
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b)
Dieser Absatz bindet die Vertragsparteien nicht in bezug auf die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden technischen Bedingungen für diejenigen Kraftfahrzeuge, die keine Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) im Sinne dieses Übereinkommens sind.
(3) Vorbehaltlich der im Anhang 1 vorgesehenen Abweichungen sind die Vertragsparteien gehalten, zum internationalen Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet die Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und die Anhänger zuzulassen, welche den in Kapitel III festgelegten Bedingungen entsprechen und deren Führer die in Kapitel IV festgelegten Bedingungen erfüllen; sie sind auch gehalten, die nach Kapitel III ausgestellten Zulassungsscheine bis zum Nachweis des Gegenteils als Beweis dafür anzuerkennen, daß die Fahrzeuge, auf die sich diese Zulassungsscheine beziehen, die den in Kapitel III festgelegten Bedingungen entsprechen.
(4) Maßnahmen, welche die Vertragsparteien entweder einseitig oder durch zwei- oder mehrseitige Übereinkommen getroffen haben oder treffen werden, um in ihrem Hoheitsgebiet Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger, die nicht allen in Kapitel III festgelegten Anforderungen entsprechen, zum internationalen Verkehr zuzulassen und um, außer den in Kapitel IV vorgesehenen Fällen, die Gültigkeit von Führerscheinen in ihrem Hoheitsgebiet anzuerkennen, die von einer anderen Vertragspartei ausgestellt wurden, werden als dem Sinn und Zweck dieses Übereinkommens entsprechend angesehen.
(5) Die Vertragsparteien sind gehalten, zum internationalen Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet die Fahrräder und die Motorfahrräder zuzulassen, welche den in Kapitel V festgelegten technischen Bedingungen entsprechen und deren Führer ihren ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei haben. Eine Vertragspartei kann nicht verlangen, daß die Führer von Fahrrädern oder Motorfahrrädern im internationalen Verkehr Besitzer eines Führerscheins sind; jedoch können die Vertragsparteien, die nach Artikel 54 Absatz 2 eine Erklärung abgegeben haben, welche die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellt, von den Führern von Motorfahrrädern im internationalen Verkehr einen Führerschein verlangen.
(6) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jeder darum ersuchenden Vertragspartei die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung der Person zu geben, auf deren Namen ein Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) oder sind mit einem Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) verbundener Anhänger in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen ist, wenn aus dem vorgelegten Ersuchen hervorgeht, daß dieses Fahrzeug im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei in einen Unfall verwickelt war.
(7) Maßnahmen, welche die Vertragsparteien entweder einseitig oder über zwei- oder mehrseitige Übereinkommen getroffen haben oder treffen werden, um den internationalen Straßenverkehr durch Vereinfachung der Vorschriften für das Zoll-, Polizei- oder Gesundheitswesen oder auf anderen ähnlichen Gebieten zu erleichtern sowie Maßnahmen, die gewährleisten sollen, daß Zollämter an ein und derselben Grenzübergangsstelle dieselben Zuständigkeiten und dieselben Öffnungszeiten haben, werden als dem Sinn und Zweck dieses Übereinkommens entsprechend angesehen.
(8) Die Absätze 3, 5 und 7 stehen dem Recht jeder Vertragspartei nicht entgegen, die Zulassung von Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhängern, von Fahrrädern und Motorfahrrädern sowie deren Führern und Mitfahrern zum internationalen Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet ihrer Regelung über den gewerblichen Personen- und Güterverkehr, ihrer Regelung über die Haftpflichtversicherung der Führer, ihrer Regelung bezüglich der Verzollung sowie ganz allgemein ihren Vorschriften außerhalb des Bereiches des Straßenverkehrs zu unterwerfen.
Art. 4 StVÜbk Verkehrszeichen
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen sind, das am selben Tage wie dieses Übereinkommen in Wien zur Unterschrift aufgelegt worden ist, verpflichten sich,
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a)
dafür zu sorgen, daß alle Straßenverkehrszeichen, Verkehrslichtzeichen und Straßenmarkierungen, die in ihrem Hoheitsgebiet angebracht sind, ein zusammenhängendes System bilden;
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b)
die Zahl der Arten der Verkehrszeichen zu beschränken und diese nur an den Stellen anzubringen, wo sie als nützlich angesehen werden;
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c)
Gefahrenwarnzeichen in genügendem Abstand vor der Gefahrenstelle anzubringen, um die Führer rechtzeitig zu warnen; und
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d)
zu verbieten, daß
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i)
an einem Verkehrszeichen, an dessen Träger oder an irgendeiner anderen Einrichtung zur Verkehrsregelung irgend etwas angebracht wird, was nicht in Beziehung zum Sinn und Zweck dieses Verkehrszeichens oder dieser Einrichtung steht; wenn jedoch die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete eine Gesellschaft ohne Erwerbszweck ermächtigen, Hinweiszeichen aufzustellen, können sie gestatten, daß das Emblem dieser Gesellschaft auf dem Zeichen oder dessen Träger erscheint, sofern das Verständnis des Zeichens dadurch nicht erschwert wird;
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ii)
Tafeln, Schilder, Kennzeichen oder Einrichtungen angebracht werden, die zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen oder anderen Einrichtungen zur Verkehrsregelung führen, deren Sichtbarkeit oder Wirksamkeit verringern oder die Verkehrsteilnehmer blenden oder ihre Aufmerksamkeit in für die Sicherheit des Verkehrs gefährlicher Weise ablenken könnten.
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Art. 5 StVÜbk Geltung der Verkehrszeichen
(1) Die Verkehrsteilnehmer müssen sich nach den durch die Straßenverkehrszeichen, die Verkehrslichtzeichen oder die Straßenmarkierungen angezeigten Vorschriften richten, selbst wenn die betreffenden Vorschriften im Widerspruch zu anderen Verkehrsregeln zu stehen scheinen.
(2) Die durch Verkehrslichtzeichen angezeigten Vorschriften gehen jenen, die durch vorfahrtregelnde Straßenverkehrszeichen angezeigt sind, vor.
Art. 6 StVÜbk Zeichen und Weisungen der Verkehrspolizisten
(1) Die den Verkehr regelnden Polizisten müssen bei Tag und Nacht leicht erkennbar und aus angemessener Entfernung sichtbar sein.
(2) Die Verkehrsteilnehmer müssen unverzüglich den Zeichen und Weisungen der den Verkehr regelnden Polizisten nachkommen.
(3) Es wird empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften insbesondere als Zeichen der den Verkehr regelnden Polizisten anzusehen:
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a)den senkrecht erhobenen Arm; dieses Zeichen bedeutet "Achtung, Halt" für alle Verkehrsteilnehmer mit Ausnahme jener Führer, die nicht mehr unter ausreichenden Sicherheitsbedingungen anhalten können; wird dieses Zeichen an einer Kreuzung gegeben, verpflichtet es die bereits in der Kreuzung befindlichen Führer nicht zum Anhalten;
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b)den oder die waagrecht ausgestreckten Arme; dieses Zeichen bedeutet "Halt" für alle Verkehrsteilnehmer, die aus Richtungen kommen, welche die durch den oder die ausgestreckten Arme angezeigte Richtung schneiden; nach diesem Zeichen kann der den Verkehr regelnde Polizist den oder die Arme senken; das bedeutet für die vor oder hinter dem Polizisten befindlichen Führer ebenfalls "Halt";
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c)das Schwenken einer Lampe mit rotem Licht; dieses Zeichen bedeutet "Halt" für die Verkehrsteilnehmer, gegen die das Licht gerichtet ist.
(4) Die Zeichen und Weisungen der den Verkehr regelnden Polizisten gehen den durch Straßenverkehrszeichen, Verkehrslichtzeichen oder Straßenmarkierungen angezeigten Vorschriften sowie den Verkehrsregeln vor.
Art. 7 StVÜbk Allgemeine Regeln
(1) Die Verkehrsteilnehmer müssen jedes Verhalten vermeiden, das eine Gefährdung oder Behinderung des Verkehrs mit sich bringen sowie Personen gefährden oder Öffentliches oder privates Gut beschädigen könnte.
(2) Es wird empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorzusehen, daß die Straßenverkehrsteilnehmer den Verkehr nicht dadurch behindern oder gefährden dürfen, daß sie Gegenstände oder Stoffe auf die Straße werfen, hinlegen oder dort zurücklassen oder irgendein anderes Hindernis auf der Straße schaffen. Die Verkehrsteilnehmer, denen es nicht möglich war, das Auftreten eines Hindernisses oder einer Gefahr zu vermeiden, müssen die nötigen Maßnahmen treffen, um das Hindernis oder die Gefahr so schnell wie möglich zu beseitigen oder, sofern dies nicht sofort möglich ist, andere Verkehrsteilnehmer davor zu warnen.
Art. 8 StVÜbk Führer
(1) Jedes Fahrzeug und miteinander verbundene Fahrzeuge müssen, wenn sie in Bewegung sind, einen Führer haben.
(2) Es wird empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorzusehen, daß Zug-, Saum- und Reittiere und, außer in Gebieten, die an ihrem Zugang besonders gekennzeichnet sind, Vieh, einzeln oder in Herden, einen Führer haben müssen.
(3) Jeder Führer muß die erforderlichen körperlichen und geistigen Eigenschaften haben und körperlich und geistig in der Lage sein zu führen.
(4) Jeder Führer eines Kraftfahrzeugs muß die für die Führung des Fahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben; diese Bestimmung bildet jedoch kein Hindernis für den Fahrunterricht nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften.
(5) Jeder Führer muß dauernd sein Fahrzeug beherrschen oder seine Tiere führen können.
(5bis) Fahrzeugsysteme, die einen Einfluss auf das Führen des Fahrzeugs haben, gelten als vereinbar mit Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 1, wenn sie den Bedingungen für den Bau, den Einbau und die Verwendung nach den internationalen Rechtsinstrumenten betreffend Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, entsprechen 1; Fahrzeugsysteme, die einen Einfluss auf das Führen eines Fahrzeugs haben und die nicht den genannten Bedingungen für den Bau, den Einbau und die Verwendung entsprechen, gelten als vereinbar mit Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 1, wenn diese Systeme vom Führer übersteuert oder abgeschaltet werden können.
1
Die Regelungen der Vereinten Nationen im Anhang des in Genf am 20. März 1958 beschlossenen "Übereinkommens über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden".
Die im Rahmen des in Genf am 25. Juni 1998 beschlossenen "Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können" ausgearbeiteten globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen.
Art. 9 StVÜbk Herden
Es wird empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorzusehen, daß Viehherden zur Erleichterung des Verkehrs in kleinere Gruppen mit genügend großen Abständen unterteilt werden müssen, sofern nicht Abweichungen zugelassen werden, um die Herdenwanderungen zu erleichtern.
Art. 10 StVÜbk Platz auf der Fahrbahn
(1) Die Verkehrsrichtung muß auf allen Straßen desselben Staates gleich sein, mit Ausnahme gegebenenfalls der Straßen, die ausschließlich oder überwiegend dem Durchgangsverkehr zwischen zwei anderen Staaten dienen.
(2) Tiere auf der Fahrbahn müssen so nahe wie möglich an dem der Verkehrsrichtung entsprechenden Fahrbahnrand geführt werden.
(3) Unbeschadet der gegenteiligen Bestimmungen in Artikel 7 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 6 und der sonstigen gegenteiligen Bestimmungen dieses Übereinkommens muß jeder Fahrzeugführer, soweit es ihm die Umstände erlauben, sein Fahrzeug nahe dem der Verkehrsrichtung entsprechenden Fahrbahnrand halten. Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können jedoch genauere Regeln über, den Platz der Güterfahrzeuge auf der Fahrbahn vorschreiben.
(4) Wenn eine Straße zwei oder drei Fahrbahnen hat, darf kein Führer die Fahrbahn benutzen, die der der Verkehrsrichtung entsprechenden Fahrbahn gegenüberliegt.
(5)
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a)
Auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr und wenigstens vier Fahrstreifen darf kein Führer die Fahrstreifen benutzen, die sich ganz auf der Fahrbahnhälfte befinden, die der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite gegenüberliegt.
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b)
Auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr und drei Fahrstreifen darf kein Führer den Fahrstreifen benutzen, der sich an dem Fahrbahnrand befindet, welcher der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite gegenüberliegt.
Art. 11 StVÜbk Überholen und Fahren in Reihen
(1)
-
a)
Es ist auf der der Verkehrsrichtung entgegengesetzten Seite zu überholen.
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b)
Es ist jedoch auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite zu überholen, wenn der zu überholende Führer nach Anzeigen seiner Absicht, sich nach der der Verkehrsrichtung entgegengesetzten Seite zu begeben, sein Fahrzeug oder seine Tiere auf diese Seite der Fahrbahn gebracht hat, um auf dieser Seite in eine andere Straße oder in ein Grundstück einzubiegen oder um auf dieser Seite zu halten.
(2) Vor dem Überholen muß sich jeder Führer unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 und des Artikels 14 vergewissern,
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a)daß kein ihm folgender Führer zum Überholen angesetzt hat;
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b)daß derjenige, der auf demselben Fahrstreifen vor ihm ist, nicht seine Absicht angezeigt hat, einen Dritten zu überholen;
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c)daß der von ihm zu benutzende Fahrstreifen auf eine ausreichende Entfernung frei ist, damit er unter Berücksichtigung des Unterschieds zwischen der Geschwindigkeit seines Fahrzeugs beim Überholen und der des zu überholenden Verkehrsteilnehmers den Gegenverkehr weder gefährdet noch behindert und
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d)daß er, außer wenn er einen für den Gegenverkehr verbotenen Fahrstreifen benutzt, ohne Behinderung des oder der von ihm überholten Straßenverkehrsteilnehmer den nach Artikel 10 Absatz 3 vorgeschriebenen Platz wieder einnehmen kann.
(3) Entsprechend Absatz 2 ist auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr das Überholen insbesondere bei Annäherung an den Scheitelpunkt einer Kuppe und, bei ungenügender Sicht, in den Kurven, verboten, es sei denn, daß dort die Fahrstreifen mit Längsmarkierungen versehen sind und so überholt wird, daß der Fahrstreifen, auf dem die Markierung Gegenverkehr verbietet, nicht verlassen wird.
(4) Während er überholt, muß jeder Führer von dem oder den überholten Verkehrsteilnehmern einen ausreichenden Seitenabstand halten,
(5)
-
a)
Auf Fahrbahnen, die mindestens zwei dem Verkehr in der von ihm befahrenen Richtung vorbehaltene Fahrstreifen haben, darf ein Führer, der unmittelbar oder kurz nachdem er den nach Artikel 10 Absatz 3 vorgeschriebenen Platz wieder hätte einnehmen sollen, sich zu erneutem Überholen veranlaßt sieht, auf dem von ihm für die erste Überholung benutzten Fahrstreifen bleiben, um diese Überholung auszuführen, unter der Bedingung, daß er sich vergewissert, daß dies für die Führer von hinter ihm herankommenden schnelleren Fahrzeugen keine nennenswerte Behinderung zur Folge hat.
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b)
Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete brauchen jedoch diesen Absatz nicht anzuwenden auf die Führer von Fahrrädern, Motorfahrrädern, Krafträdern, von Fahrzeugen, die im Sinne dieses Übereinkommens keine Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) sind, sowie auf die Führer von Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p), deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg (7.700 Pfund) übersteigt oder deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 40 km (25 Meilen) in der Stunde nicht übersteigt.
(6) Ist Absatz 5 Buchstabe a anwendbar und ist der Verkehr so dicht, daß die Fahrzeuge nicht nur die ganze ihrer Verkehrsrichtung vorbehaltene Fahrbahnhälfte einnehmen, sondern auch nur mit einer Geschwindigkeit fahren, die von der Geschwindigkeit des ihnen in ihrer Reihe vorausfahrenden Fahrzeugs abhängt,
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a)so gilt, unbeschadet des Absatzes 9 nicht als Überholen im Sinne dieses Artikels, wenn die Fahrzeuge einer Reihe schneller als die einer anderen Reihe fahren;
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b)so darf ein Führer, der sich nicht auf dem Fahrstreifen befindet, der in seiner Verkehrsrichtung dem Fahrbahnrand am nächsten liegt, den Fahrstreifen nur wechseln, um sich auf das Rechts- oder Linksabbiegen vorzubereiten oder zu parken, abgesehen von dem Fahrstreifenwechsel, der von den Führern entsprechend der innerstaatlichen Rechtsvorschriften durchgeführt wird, die sich aus der Anwendung des Absatzes 5 Buchstabe b ergeben würden.
(7) Bei dem in den Absätzen 5 und 6 beschriebenen Fahren in Reihen ist es den Führern untersagt, wenn die Fahrstreifen auf der Fahrbahn durch Längsmarkierungen begrenzt sind, über diesen zu fahren.
(8) Unbeschadet des Absatzes 2 und sonstiger Einschränkungen, die die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete für das Überholen an Kreuzungen und an Bahnübergängen bestimmen können, darf kein Fahrzeugführer ein Fahrzeug außer einem zweirädrigen Fahrrad, einem zweirädrigen Motorfahrrad oder einem zweirädrigen Kraftrad ohne Beiwagen überholen:
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a)
unmittelbar vor und in einer Kreuzung ohne Kreisverkehr, außer
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i)
in dem in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Fall;
-
ii)
wo die Straße, auf der das Überholen stattfindet, die Vorfahrt an der Kreuzung hat;
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iii)
wo der Verkehr an der Kreuzung durch einen Verkehrspolizisten oder durch Verkehrslichtzeichen geregelt wird,
-
-
b)
unmittelbar vor und während des Überquerens von Bahnübergängen ohne Schranken oder Halbschranken, wobei die Vertragspartei oder ihre Teilgebiete jedoch dieses Überholen an Bahnübergängen zulassen können, wo der Straßenverkehr durch Verkehrslichtzeichen geregelt ist, die ein Zeichen enthalten, das den Fahrzeugen die Fahrt freigibt.
(9) Ein Fahrzeug darf ein anderes Fahrzeug, das sich einem durch Markierungen auf der Fahrbahn begrenzten oder als solchen gekennzeichneten Fußgängerüberweg nähert oder unmittelbar davor hält, nur mit ausreichend verminderter Geschwindigkeit überholen, um sofort anhalten zu können, wenn sich darauf ein Fußgänger befindet. Dieser Absatz ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete, das Überholen innerhalb einer bestimmten Entfernung von einem Fußgängerüberweg zu untersagen oder strengere Vorschriften für einen Fahrzeugführer zu erlassen, der ein anderes unmittelbar vor dem Überweg anhaltendes Fahrzeug zu überholen beabsichtigt.
(10) Ein Führer, der bemerkt, daß ein ihm folgender Führer ihn zu überholen wünscht, muß, außer in dem nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Fall, sich dicht an den der Verkehrsrichtung entsprechenden Rand der Fahrbahn halten, ohne die Geschwindigkeit zu steigern, Wenn die ungenügende Breite, der Querschnitt oder der Zustand der Fahrbahn es unter Berücksichtigung der Dichte des Gegenverkehrs nicht erlauben, mit Leichtigkeit und ohne Gefahr ein langsames, sperriges oder zur Beachtung einer Geschwindigkeitsgrenze verpflichtetes Fahrzeug zu überholen, muß der Führer dieses Fahrzeugs seine Geschwindigkeit vermindern und erforderlichenfalls so bald wie möglich zur Seite fahren, um die ihm folgenden Fahrzeuge vorbeifahren zu lassen.
(11)
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a)
Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können auf Fahrbahnen für eine Richtung oder auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn wenigstens zwei Fahrstreifen innerhalb von Ortschaften und drei Fahrstreifen außerhalb von Ortschaften dem Verkehr in der gleichen Richtung vorbehalten und von Längsmarkierungen begrenzt sind,
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i)
den auf einem Fahrstreifen fahrenden Fahrzeugen erlauben, Fahrzeuge, die auf einem anderen Fahrstreifen fahren, auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite zu überholen, und
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ii)
Artikel 10 Absatz 3 außer Kraft setzen,
unter der Voraussetzung, daß sie Bestimmungen erlassen, welche die Möglichkeit des Fahrstreifenwechsels einschränken.
-
-
b)
In dem unter Buchstabe a vorgesehenen Fall stellt das Fahlverhalten kein Überholen im Sinne dieses Übereinkommens dar; Absatz 9 bleibt jedoch anwendbar.
Art. 12 StVÜbk Ausweichen
(1) Beim Ausweichen muß jeder Führer einen ausreichenden Seitenabstand freilassen und, wenn nötig, sich dicht an dem der Verkehrsrichtung entsprechenden Fahrbahnrand halten; wenn dabei seine Weiterfahrt durch ein Hindernis oder durch andere Verkehrsteilnehmer gehemmt wird, muß er langsamer fahren, und, wenn nötig, anhalten, um den oder die entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer vorbeizulassen.
(2) Auf Gebirgsstraßen und auf steilen Straßen mit gleichartigen Merkmalen, wo das Ausweichen unmöglich oder schwierig ist, obliegt es dem Führer des bergabfahrenden Fahrzeugs, sein Fahrzeug zur Seite zu fahren, um jedes bergauffahrende Fahrzeug vorbeifahren zu lassen außer da, wo längs der Fahrbahn Ausweichstellen, die es den Fahrzeugen ermöglichen, zur Seite zu fahren, so angeordnet sind, daß unter Berücksichtigung der Geschwindigkeit und des Standorts der Fahrzeuge dem bergauffahrenden Fahrzeug eine vor ihm liegende Ausweichstelle zur Verfügung steht und eines der Fahrzeuge rückwärts fahren müßte, wenn das bergauffahrende Fahrzeug jene Ausweichstelle nicht benutzte. Wenn eines der beiden Fahrzeuge, die einander ausweichen wollen, zu diesem Zweck rückwärts fahren muß, muß dies der Führer des bergabfahrenden Fahrzeugs tun, es sei denn, daß dies für den bergauffahrenden Führer einfacher ist. Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können jedoch für bestimmte Fahrzeuge oder bestimmte Straßen oder Straßenabschnitte Sonderregeln vorschreiben, die von denen dieses Absatzes abweichen.
Art. 13 StVÜbk Geschwindigkeit und Abstand zwischen Fahrzeugen
(1) Jeder Fahrzeugführer muß unter allen Umständen sein Fahrzeug beherrschen, um den Sorgfaltspflichten genügen zu können und um ständig in der Lage zu sein, alle ihm obliegenden Fahrbewegungen auszuführen. Er muß bei der Wahl der Geschwindigkeit seines Fahrzeugs ständig die Umstände berücksichtigen, insbesondere die örtlichen Verhältnisse, den Straßenzustand, den Zustand und die Beladung seines Fahrzeugs, die Witterungsverhältnisse und die Dichte des Verkehrs, um innerhalb der nach vorn übersehbaren Strecke und vor - jedem vorhersehbaren Hindernis sein Fahrzeug anhalten zu können. Er muß langsamer fahren und, wenn nötig, anhalten, sobald die Umstände es verlangen, namentlich wenn die Sicht nicht gut ist.
(2) Ein Führer darf die normale Fahrt der anderen Fahrzeuge nicht dadurch behindern, daß er ohne triftigen Grund mit ungewöhnlich niedriger Geschwindigkeit fährt.
(3) Der Führer eines Fahrzeugs, der hinter einem anderen Fahrzeug fährt, muß einen ausreichenden Sicherheitsabstand von diesem wahren, um bei dessen plötzlichem Bremsen oder Anhalten einen Zusammenstoß zu vermeiden.
(4) Um das Überholen zu erleichtern, müssen außerhalb von Ortschaften die Führer von Fahrzeugen oder von miteinander verbundenen Fahrzeugen mit mehr als 3.500 kg (7.700 Pfund) höchstem zulässigen Gesamtgewicht oder mehr als 10 m (33 Fuß) Gesamtlänge - außer wenn sie überholen oder sich anschicken, dies zu tun - zwischen ihren Fahrzeugen zu vorausfahrenden Kraftfahrzeugen einen so großen Abstand halten, daß sich ein überholendes Fahrzeug gefahrlos vor das überholte einordnen kann. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verkehr sehr dicht oder das Überholen verboten ist. Außerdem
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a)können die zuständigen Behörden für bestimmte Fahrzeugkolonnen Abweichungen von dieser Bestimmung zulassen oder sie auch auf Straßen, auf denen dem Verkehr in der betreffenden Richtung zwei Fahrstreifen zur Verfügung stehen, für unanwendbar erklären;
-
b)können die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete andere Werte als die in diesem Absatz genannten für die betroffenen Fahrzeuge bestimmen.
(5) Nichts in diesem Übereinkommen ist so auszulegen, als hindere es die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete, für alle Fahrzeuge oder für bestimmte Fahrzeugarten allgemeine oder örtliche Geschwindigkeitsbeschränkungen vorzuschreiben oder auf bestimmten Straßen oder bestimmten Straßenarten Mindest- und Höchstgeschwindigkeiten oder nur Höchst- oder nur Mindestgeschwindigkeiten vorzuschreiben, oder Mindestabstände vorzuschreiben, die mit der Anwesenheit von verschiedenen Fahrzeugarten auf der Straße, die insbesondere auf Grund ihres Gewichts oder ihrer Ladung eine besondere Gefahr darstellen, zu rechtfertigen sind.
Art. 14 StVÜbk Allgemeine Vorschriften für die Fahrbewegungen
(1) Jeder Fahrzeugführer, der eine Fahrbewegung ausführen will, wie Herausfahren aus einer oder Einfahren in eine Parkreihe, Wechseln nach rechts oder nach links auf der Fahrbahn, Abbiegen nach links oder rechts in eine andere Straße oder in ein angrenzendes Grundstück, muß sich zuvor vergewissern, daß er es ohne Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer tun kann, die hinter ihm oder vor ihm sind oder die ihm begegnen, und zwar unter Berücksichtigung ihres Standorts, ihrer Richtung und ihrer Geschwindigkeit.
(2) Jeder Führer, der wenden oder rückwärts fahren will, muß sich zuvor vergewissern, daß er es ohne Gefährdung oder Behinderung der anderen Verkehrsteilnehmer tun kann.
(3) Vor dem Abbiegen oder vor einer Fahrbewegung, die mit einer seitlichen Verschiebung verbunden ist, muß jeder Führer seine Absicht deutlich und rechtzeitig mit dem oder den Fahrtrichtungsanzeigern seines Fahrzeugs oder, falls solche nicht vorhanden sind, wenn möglich durch ein mit dem Arm gegebenes geeignetes Zeichen anzeigen. Das durch den oder die Fahrtrichtungsanzeiger gegebene Zeichen muß während der ganzen Dauer der Fahrbewegung fortgesetzt werden und aufhören, sobald diese beendet ist.
Art. 15 StVÜbk Sondervorschriften bezüglich der Fahrzeuge des öffentlichen Linienverkehrs
Es wird empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorzusehen, daß in Ortschaften, um den Verkehr der Fahrzeuge des öffentlichen Linienverkehrs zu erleichtern, die Führer der anderen Fahrzeuge, vorbehaltlich des Artikels 17 Absatz 1, ihre Fahrt verlangsamen und, wenn nötig, anhalten, um diese Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs die erforderliche Fahrbewegung ausführen zu lassen, damit sie sich bei der Abfahrt von den als solche gekennzeichneten Haltestellen wieder in Bewegung setzen können. Die von den Vertragsparteien oder ihren Teilgebieten zu diesem Zweck erlassenen Bestimmungen ändern in keiner Weise die für die Führer der Fahrzeuge des öffentlichen Linienverkehrs bestehende Verpflichtung, die zur Vermeidung irgendeiner Gefährdung nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, nachdem sie ihre Absicht des Wiederanfahrens mit ihren Fahrtrichtungsanzeigern angezeigt haben.
Art. 16 StVÜbk Fahrtrichtungsänderung
(1) Ein Führer, der nach rechts oder links in eine andere Straße oder in ein angrenzendes Grundstück abbiegen will, muß unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 und des Artikels 14,
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a)wenn er die Straße nach der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite verlassen will, sich so nahe wie möglich an den dieser Richtung entsprechenden Fahrbahnrand halten und seine Fahrbewegung in einem kleinstmöglichen Raum ausführen;
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b)wenn er die Straße nach der anderen Seite verlassen will, vorbehaltlich der Möglichkeit für die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete, abweichende Bestimmungen für Fahrräder und Motorfahrräder zu erlassen, sich auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr so nahe wie möglich an die Mittellinie der Fahrbahn oder auf Fahrbahnen für eine Richtung an den der Verkehrsrichtung entgegengesetzten Fahrbahnrand halten und, wenn er in eine andere Straße mit Gegenverkehr abbiegen will, seine Fahrbewegung so ausführen, daß er auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite auf die Fahrbahn dieser anderen Straße gelangt.
(2) Während der Fahrtrichtungsänderung muß der Führer, unbeschadet des Artikels 21 bezüglich der Fußgänger, ihm auf der Fahrbahn, die er verlassen will, entgegenkommende Fahrzeuge sowie Radfahrer und Führer von Motorfahrrädern, die auf den die Fahrbahn, auf die er sich begeben will, kreuzenden Radwegen fahren, vorbeifahren lassen.
Art. 17 StVÜbk Verminderung der Geschwindigkeit
(1) Kein Führer darf eine nicht aus Sicherheitsgründen erforderliche plötzliche Bremsung vornehmen.
(2) Jeder Führer, der die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs wesentlich vermindern will, muß, außer wenn diese Verminderung durch eine drohende Gefahr begründet ist, sich zuvor vergewissern, daß er es ohne Gefahr oder ungewöhnliche Behinderung für andere Führer tun kann. Er muß ferner, außer wenn er sich vergewissert hat, daß ihm ein anderes Fahrzeug nicht oder nur in weitem Abstand folgt, seine Absicht deutlich und rechtzeitig durch ein geeignetes Zeichen mit dem Arm anzeigen; diese Vorschrift gilt jedoch nicht, wenn die Anzeige der Geschwindigkeitsverminderung durch das Aufleuchten der in Anhang 5 Absatz 31 angeführten Bremsleuchten am Fahrzeug gegeben wird.
Art. 18 StVÜbk Kreuzungen und Pflicht, die Vorfahrt zu gewähren
(1) Jeder Führer, der sich einer Kreuzung nähert, muß die besondere Vorsicht walten lassen, die den örtlichen Verhältnissen angemessen ist. Fahrzeugführer müssen insbesondere mit einer solchen Geschwindigkeit fahren, daß sie die Möglichkeit haben anzuhalten, um die Fahrzeuge durchfahren zu lassen, die Vorfahrt haben.
(2) Jeder Führer, der aus einem Fuß- oder Feldweg auf eine Straße gelangt, die kein Fuß- oder Feldweg ist, muß den auf dieser Straße verkehrenden Fahrzeugen die Vorfahrt gewähren. Für die Zwecke dieses Artikels können die Begriffe "Fußweg" oder "Feldweg" in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt werden.
(3) Jeder Fahrzeugführer, der aus einem angrenzenden Grundstück auf eine Straße einfährt, muß den auf dieser Straße fahrenden Fahrzeugen die Vorfahrt gewähren.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 7
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a)muß in Staaten mit Rechtsverkehr an anderen Kreuzungen als denen nach Absatz 2 und nach Artikel 25 Absätze 2 und 4 der Führer eines Fahrzeugs den von rechts kommenden Fahrzeugen die Vorfahrt gewähren;
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b)steht es den Vertragsparteien oder ihren Teilgebieten, auf deren Gebiet Linksverkehr besteht, frei, die Vorfahrtregeln an Kreuzungen nach Belieben festzulegen.
(5) Selbst wenn die Verkehrslichtzeichen ihm dazu die Ermächtigung geben, darf sich ein Führer nicht in eine Kreuzung begeben, wenn der Verkehr so dicht ist, daß er wahrscheinlich auf der Kreuzung anhalten müßte und so den Querverkehr behindern oder blockieren würde.
(6) Ein Führer, der sich auf einer Kreuzung befindet, wo der Verkehr durch Verkehrslichtzeichen geregelt ist, darf die Kreuzung verlassen, ohne abzuwarten, bis der Verkehr in der Richtung freigegeben wird, in die er sich zu begeben wünscht, wenn dadurch die Bewegung anderer Verkehrsteilnehmer in Richtung des freigegebenen Verkehrs nicht behindert wird.
(7) An Kreuzungen müssen die Führer nicht schienengebundener Fahrzeuge den Schienenfahrzeugen die Vorfahrt gewähren.
Art. 19 StVÜbk Bahnübergänge
Jeder Verkehrsteilnehmer muß bei der Annäherung an einen Bahnübergang und bei dessen Überquerung besondere Vorsicht walten lassen. Insbesondere
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a)muß jeder Fahrzeugführer mit mäßiger Geschwindigkeit fahren;
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b)darf unbeschadet der Verpflichtung, das durch ein Verkehrslichtzeichen oder ein akustisches Zeichen gegebene Haltgebot zu befolgen, sich kein Verkehrsteilnehmer auf einen Bahnübergang begeben, dessen Schranken oder Halbschranken geschlossen sind oder sich senken oder dessen Halbschranken sich heben;
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c)darf, wenn ein Bahnübergang keine Schranken, Halbschranken oder Verkehrslichtzeichen hat, sich kein Verkehrsteilnehmer darauf begeben, ohne sich vergewissert zu haben, daß sich kein Schienenfahrzeug nähert;
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d)darf kein Verkehrsteilnehmer die Überquerung eines Bahnübergangs unangemessen verlängern; bleibt ein Fahrzeug liegen, so muß sich sein Führer bemühen, es außerhalb des Schienenbereichs zu bringen und, wenn er das nicht kann, sofort alle in seiner Macht stehenden Maßnahmen ergreifen, damit die Führer der Schienenfahrzeuge rechtzeitig vor der Gefahr gewarnt werden.
Art. 20 StVÜbk Vorschriften für Fußgänger
(1) Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete brauchen diesen Artikel nur in den Fällen für anwendbar zu erklären, wo der Fußgängerverkehr auf der Fahrbahn gefährlich oder für den Fahrzeugverkehr hinderlich wäre.
(2) Gibt es an der Seite der Fahrbahn Gehwege oder von Fußgängern begehbare Seitenstreifen, so müssen Fußgänger diese benutzen. Jedoch, wenn sie die nötigen Vorsichtsmaßnahmen ergreifen,
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a)dürfen Fußgänger, die sperrige Gegenstände schieben oder tragen, die Fahrbahn benutzen, wenn die Benutzung des Gehweges oder- des Seitenstreifens andere Fußgänger erheblich behindern würde;
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b)dürfen Fußgängergruppen, die von einer Aufsichtsperson geführt werden oder einen Umzug bilden, auf der Fahrbahn gehen.
(3) Wenn es nicht möglich ist, Gehwege oder Seitenstreifen zu benutzen, oder wenn solche fehlen, dürfen die Fußgänger auf der Fahrbahn gehen; wenn ein Radweg vorhanden ist und die Verkehrsdichte es ihnen erlaubt, dürfen sie auf dem Radweg gehen, aber ohne den Verkehr der Radfahrer und der Führer von Motorfahrrädern zu behindern.
(4) Wenn Fußgänger entsprechend den Absätzen 2 und 3 die Fahrbahn benutzen, müssen sie sich so dicht wie möglich an den Fahrbahnrand halten.
(5) Es wird empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften folgendes vorzusehen: wenn Fußgänger die Fahrbahn benutzen, müssen sie, außer wenn dies ihre Sicherheit gefährden würde, auf der der Verkehrsrichtung entgegengesetzten Seite gehen. Jedoch müssen Personen, die ein Fahrrad, ein Motorfahrrad oder ein Kraftrad schieben, sowie Fußgängergruppen, die von einer Aufsichtsperson geführt werden oder einen Umzug bilden, sich an die Fahrbahnseite halten, die der Verkehrsrichtung entspricht. Außer wenn sie einen Umzug bilden, müssen die die Fahrbahn benutzenden Fußgänger bei Nacht oder schlechter Sicht sowie am Tage, wenn es die Dichte des Fahrzeugverkehrs erfordert, nach Möglichkeit in einer Reihe gehen.
(6)
-
a)
Fußgänger dürfen nur mit Vorsicht eine Fahrbahn betreten, um sie zu überschreiten; sie müssen hierzu einen Fußgängerüberweg benutzen, wenn ein solcher in der Nähe ist.
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b)
Um eine Fahrbahn auf einem Fußgängerüberweg zu überschreiten, der als solcher gekennzeichnet oder durch Markierungen auf der Fahrbahn begrenzt ist,
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i)
müssen die Fußgänger, wenn der Überweg mit Fußgängerlichtzeichen ausgestattet ist, die durch diese Lichtzeichen angezeigten Vorschriften beachten;
-
ii)
dürfen die Fußgänger, wenn der Überweg nicht mit einer solchen Lichtzeichenanlage ausgestattet ist, aber der Fahrzeugverkehr durch Verkehrslichtzeichen oder einen Verkehrspolizisten geregelt wird, die Fahrbahn nicht betreten, solange das Lichtzeichen oder das Handzeichen des Verkehrspolizisten den Fahrzeugen die Fahrt freigibt;
-
iii)
dürfen die Fußgänger an anderen Fußgängerüberwegen die Fahrbahn nicht betreten, ohne dabei die Entfernung und die Geschwindigkeit der herannahenden Fahrzeuge zu berücksichtigen.
-
-
c)
Um außerhalb eines als solchen gekennzeichneten oder durch Markierungen auf der Fahrbahn begrenzten Fußgängerüberwegs die Fahrbahn zu überschreiten, dürfen die Fußgänger diese nicht betreten, bevor sie sich vergewissert haben, daß sie es ohne Behinderung des Fahrzeugverkehrs tun können.
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d)
Beim überschreiten der Fahrbahn dürfen die Fußgänger ihren Weg nicht unnötig verlängern, sich nicht unnötig dabei aufhalten oder stehenbleiben.
(7) Jedoch können die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete strengere Bestimmungen für das überschreiten der Fahrbahn durch Fußgänger erlassen.
Art. 21 StVÜbk Verhalten der Führer gegenüber Fußgängern
(1) Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1, des Artikels 11 Absatz 9 und des Artikels 13 Absatz 1, wenn ein als solcher gekennzeichneter oder durch Markierungen auf der Fahrbahn begrenzter Fußgängerüberweg vorhanden ist,
-
a)müssen die Fahrzeugführer, wenn der Fahrzeugverkehr an diesem Überweg durch Verkehrslichtzeichen oder durch einen Verkehrspolizisten geregelt wird und ihnen die Weiterfahrt nicht gestattet ist, vor dem Überweg anhalten, und, wenn ihnen die Weiterfahrt gestattet ist, dürfen sie das überschreiten der Fußgänger, die sich auf den Überweg begeben haben und ihn unter den in Artikel 20 vorgesehenen Bedingungen überschreiten, nicht behindern oder belästigen; beim Abbiegen in eine andere Straße, an deren Einfahrt sich ein Fußgängerüberweg befindet, müssen die Fahrzeugführer langsam fahren und nötigenfalls anhalten, um die Fußgänger, die sich unter den in Artikel 20 Absatz 6 vorgesehenen Bedingungen auf den Überweg begeben haben oder begeben, vorbeizulassen;
-
b)wenn der Fahrzeugverkehr an diesem Überweg nicht durch Verkehrslichtzeichen oder einen Verkehrspolizisten geregelt wird, dürfen sich die Führer dem Überweg nur mit so mäßiger Geschwindigkeit nähern, daß die Fußgänger, die sich auf diesen begeben haben oder begeben nicht gefährdet werden, nötigenfalls müssen sie anhalten, um diese vorbeizulassen.
(2) Fahrzeugführer, die auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite an einer als solche gekennzeichneten Haltestelle an einem öffentlichen Verkehrsmittel vorbeifahren wollen, müssen ihre Geschwindigkeit vermindern und nötigenfalls anhalten, um den Fahrgästen das Ein- und Aussteigen zu ermöglichen.
(3) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete
- den Fahrzeugführern jedesmal das Anhalten zu gebieten, wenn sich Fußgänger auf einen als solchem gekennzeichneten oder durch Markierungen auf der Fahrbahn begrenzten Überweg unter den in Artikel 20 vorgesehenen Bedingungen begeben haben oder begeben, oder
- ihnen zu verbieten, Fußgänger, die die Fahrbahn an einer Kreuzung oder dicht an einer Kreuzung überschreiten, auch wenn an dieser Stelle kein Fußgängerüberweg als solcher gekennzeichnet oder durch Markierungen auf der Fahrbahn begrenzt ist, zu behindern oder zu belästigen.
Art. 22 StVÜbk Verkehrsinseln auf der Fahrbahn
Unbeschadet des Artikels 10 darf jeder Führer Verkehrsinseln, Pfosten und andere auf seiner Fahrbahn angebrachte Einrichtungen rechts oder links lassen, außer in den folgenden Fällen:
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a)wenn die Seite, die zu benutzen ist, durch ein Verkehrszeichen vorgeschrieben ist;
-
b)wenn sich die Insel, der Pfosten oder die Einrichtung auf der Mittellinie einer Fahrbahn für beide Richtungen befindet; der Führer muß dann die Insel, den Pfosten oder die Einrichtung auf der der Verkehrsrichtung entgegengesetzten Seite lassen.
Art. 23 StVÜbk Halten und Parken
(1) Außerhalb von Ortschaften müssen haltende oder parkende Fahrzeuge und stillstehende Tiere, wenn irgend möglich, außerhalb der Fahrbahn abgestellt werden. Sie dürfen weder auf Radwegen noch - es sei denn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften lassen dies zu - auf den Gehwegen oder den für den Fußgängerverkehr vorgesehenen Seitenstreifen abgestellt werden.
(2)
-
a)
Auf der Fahrbahn haltende oder parkende Fahrzeuge und stillstehende Tiere müssen möglichst nahe am Fahrbahnrand abgestellt werden. Ein Führer darf mit seinem Fahrzeug nur auf der seiner Verkehrsrichtungentsprechenden Seite der Fahrbahn halten oder parken; wenn jedoch das Halten oder Parken auf der Seite der Verkehrsrichtung wegen dort verlegter Schienen nicht möglich ist, ist es auf der anderen Seite erlaubt. Im übrigen können die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete:
-
i)
das Halten und Parken auf der einen oder anderen Seite unter bestimmten Bedingungen erlauben, insbesondere wenn Verkehrszeichen das Halten auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite verbieten;
-
ii)
auf Fahrbahnen für nur eine Richtung das Halten und Parken auf der anderen Seite erlauben, und zwar auch gleichzeitig mit dem Halten und Parken auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite;
-
iii)
das Halten und Parken in der Mitte der Fahrbahn an besonders gekennzeichneten Stellen erlauben.
-
-
b)
Vorbehaltlich gegenteiliger innerstaatlicher Rechtsvorschriften dürfen Fahrzeuge außer zweirädrigen Fahrrädern, zweirädrigen Motorfahrrädern oder zweirädrigen Krafträdern ohne Beiwagen auf der Fahrbahn in doppelter Reihe weder halten noch parken. Haltende oder parkende Fahrzeuge müssen, außer wo die örtlichen Verhältnisse etwas anderes erlauben, parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt werden.
(3)
-
a)
Jedes Halten und Parken eines Fahrzeugs auf der Fahrbahn ist verboten
-
i)
auf Fußgängerüberwegen, auf Radfahrüberwegen und auf Bahnübergängen;
-
ii)
auf den Schienen von Straßenbahnen oder Eisenbahnen auf der Straße oder so dicht an den Schienen, daß der Verkehr dieser Schienenbahnen oder Eisenbahnen behindert werden könnte, sowie, vorbehaltlich der Möglichkeit für die . Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete, gegenteilige Bestimmungen zu erlassen, auf Gehwegen und Radwegen;
-
-
b)
Jedes Halten und Parken eines Fahrzeuges ist an allen Stellen verboten, wo es eine Gefahr bilden könnte, insbesondere
-
i)
unter Überführungen oder in Tunneln außer an besonders gekennzeichneten Stellen;
-
ii)
auf der Fahrbahn in der Nähe der Scheitelpunkte von Kuppen sowie in Kurven, wenn die Sicht zur völlig sicheren Vorbeifahrt an dem Fahrzeug unter Berücksichtigung der Geschwindigkeit der Fahrzeuge auf dem betreffenden Straßenabschnitt unzureichend ist;
-
iii)
auf der Fahrbahn in Höhe einer Längsmarkierung, wenn Buchstabe b Ziffer ii nicht zutrifft, aber die Fahrbahnbreite zwischen der Markierung und dem Fahrzeug weniger als 3 m (10 Fuß) beträgt und wenn es sich um eine Markierung handelt, deren überfahren den aus derselben Richtung kommenden Fahrzeugen verboten ist;
-
-
c)
Jedes Parken eines Fahrzeugs auf der Fahrbahn ist verboten:
-
i)
an Bahnübergängen, Kreuzungen, Omnibus-, Oberleitungsomnibus- und Schienenfahrzeug-Haltestellen innerhalb der in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Entfernungen;
-
ii)
vor Grundstückseinfahrten;
-
iii)
an jeder Stelle, wo das parkende Fahrzeug den Zugang zu einem anderen ordnungsgemäß parkenden Fahrzeug oder das Herausfahren eines solchen Fahrzeugs verhindern würde;
-
iv)
auf der mittleren Fahrbahn der Straßen mit drei Fahrbahnen und außerhalb von Ortschaften auf den Fahrbahnen der Straßen, die durch ein geeignetes Zeichen als Vorfahrtstraßen gekennzeichnet sind;
-
v)
an Stellen, wo das parkende Fahrzeug den Verkehrsteilnehmern Straßenverkehrszeichen oder Verkehrslichtzeichen verdecken würde.
-
(4) Ein Führer darf sein Fahrzeug oder seine Tiere nicht verlassen, ohne alle zweckdienlichen Vorkehrungen getroffen zu haben, um jeden Unfall, und sofern es sich um ein Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) handelt, dessen unerlaubte Verwendung zu verhüten.
(5) Es wird empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorzusehen, daß jedes Kraftfahrzeug außer einem zweirädrigen Motorfahrrad oder einem zweirädrigen Kraftrad ohne Beiwagen und jeder angekuppelte oder nicht angekuppelte Anhänger, die außerhalb einer Ortschaft auf der Fahrbahn abgestellt wurden, mittels mindestens einer in ausreichender Entfernung vom Fahrzeug an günstigster Stelle aufgestellten geeigneten Vorrichtung zu kennzeichnen sind, um herankommende Führer rechtzeitig zu warnen:
-
a)wenn das Fahrzeug nachts unter solchen Bedingungen auf der Fahrbahn abgestellt wurde, daß die herankommenden Führer das dadurch gebildete Hindernis nicht erkennen können;
-
b)wenn ein Führer, in anderen Fällen, gezwungen war, sein Fahrzeug an einer Stelle anzuhalten, wo das Halten verboten ist.
(6) Nichts in diesem Artikel ist so auszulegen, als hindere es die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete, andere Park- und Haltverbote zu erlassen.
Art. 24 StVÜbk Öffnen der Fahrzeugtüren
Es ist verboten, die Tür eines Fahrzeugs zu öffnen, sie offenzulassen oder aus dem Fahrzeug auszusteigen, ohne sich vergewissert zu haben, daß daraus keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer entstehen kann.
Art. 25 StVÜbk Autobahnen und ähnliche Straßen
(1) Auf den Autobahnen und, wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften dies bestimmen, auf den besonderen Zu- und Abfahrtsstraßen der Autobahnen:
-
a)
ist der Verkehr verboten für Fußgänger, Tiere und Fahrräder, für Motorfahrräder, wenn sie nicht den Krafträdern gleichgestellt sind, und für alle anderen Fahrzeuge, die nicht Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) oder deren Anhänger sind, sowie für Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) oder ihre Anhänger, die auf ebener Straße eine in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzte durch die Bauart bestimmte Geschwindigkeit nicht erreichen können;
-
b)
ist es den Führern verboten,
-
i)
mit ihren Fahrzeugen anderswo als auf den gekennzeichneten Parkplätzen zu halten oder zu parken; der Führer eines liegengebliebenen Fahrzeugs muß sich bemühen, sein Fahrzeug von der Fahrbahn und auch von dem befestigten Seitenstreifen zu entfernen, und, wenn er dies nicht kann, sofort das Fahrzeug in ausreichender Entfernung zu kennzeichnen, um herankommende Führer rechtzeitig zu warnen;
-
ii)
zu wenden, rückwärts zu fahren oder den Mittelstreifen einschließlich der die beiden Fahrbahnen verbindenden Überfahrten zu benutzen.
-
(2) Bei der Einfahrt in eine Autobahn müssen die Führer
-
a)wenn ein die Zufahrtsstraße verlängernder Beschleunigungsstreifen nicht vorhanden ist, den auf der Autobahn verkehrenden Fahrzeugen die Vorfahrt gewähren;
-
b)wenn ein Beschleunigungsstreifen vorhanden ist, diesen benutzen und sich unter Beachtung des Artikels 14 Absätze 1 und 3 in den Autobahnverkehr einordnen.
(3) Ein Führer, der die Autobahn verläßt, muß rechtzeitig den Fahrstreifen, der der Autobahnausfahrt entspricht, benutzen und so bald wie möglich auf den Verzögerungsstreifen fahren, wenn einer vorhanden ist.
(4) Hinsichtlich der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 sind den Autobahnen die anderen dem Verkehr mit Kraftfahrzeugen vorbehaltenen Straßen gleichgestellt, die als solche ordnungsmäßig gekennzeichnet sind und zu denen von den angrenzenden Grundstücken aus keine Zufahrt besteht.
Art. 26 StVÜbk Sondervorschriften für Umzüge und Körperbehinderte
(1) Den Verkehrsteilnehmern ist verboten, Militärkolonnen, Gruppen von Schülern in geschlossenen Abteilungen unter Leitung eines Lehrers und andere Umzüge zu unterbrechen.
(2) Körperbehinderte, die in einem Krankenfahrstuhl fahren, der von ihnen selbst angetrieben wird oder der mit Schrittgeschwindigkeit fährt, dürfen die Gehwege und befahrbaren Seitenstreifen benutzen.
Art. 27 StVÜbk Besondere Vorschriften für Radfahrer, Führer von Motorfahrrädern und von Krafträdern
(1) Ungeachtet des Artikels 10 Absatz 3 brauchen die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete den Radfahrern nicht zu verbieten, zu mehreren nebeneinander zu fahren.
(2) Den Radfahrern ist es verboten zu fahren, ohne zumindest mit einer Hand die Lenkstange zu halten, sich von einem anderen Fahrzeug ziehen zu lassen oder Gegenstände zu befördern, zu ziehen oder zu schieben, die sie beim Fahren behindern oder die andere Verkehrsteilnehmer gefährden. Dieselben Bestimmungen gelten für die Führer von Motorfahrrädern und von Krafträdern; diese müssen aber die Lenkstange mit beiden Händen halten, außer um die in Artikel 14 Absatz 3 beschriebene Fahrbewegung anzuzeigen.
(3) Den Radfahrern und den Führern von Motorfahrrädern ist verboten, auf ihrem Fahrzeug andere Personen zu befördern; die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können jedoch Ausnahmen davon bewilligen, insbesondere die Personenbeförderung auf dem oder den an dem Fahrrad angebrachten zusätzlichen Sitzen. Führer von Krafträdern dürfen andere Personen nur in einem Beiwagen und auf einem hinter dem Führer angebrachten zusätzlichen Sitz befördern.
(4) Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können den Radfahrern verbieten, wenn ein Radweg vorhanden ist, den übrigen Teil der Fahrbahn zu benutzen. Im selben Falle können sie den Führern von Motorfahrrädern erlauben, den Radweg zu benutzen und, wenn sie es für zweckmäßig halten, ihnen verbieten, den übrigen Teil der Fahrbahn zu benutzen.
Art. 28 StVÜbk Optische und akustische Warnzeichen
(1) Vorrichtungen zum Abgeben akustischer Warnzeichen dürfen nur benutzt werden,
-
a)um die notwendigen Warnzeichen zur Verhütung eines Unfalls zu geben;
-
b)um außerhalb von Ortschaften einem Führer anzuzeigen, daß er überholt werden soll.
Akustische Warnzeichen dürfen nicht länger als nötig dauern.
(2) Führer von Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) dürfen zwischen dem Hereinbrechen der Nacht und dem Anbruch des Tages anstelle der akustischen Warnzeichen die in Artikel 33 Absatz 5 bestimmten optischen Warnzeichen geben. Sie dürfen das auch bei Tage zu den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zwecken tun, wenn das unter den gegebenen Verhältnissen zweckmäßiger ist.
(3) Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können die Abgabe von optischen Warnzeichen zu dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zwecken auch in Ortschaften erlauben.
Art. 29 StVÜbk Schienenfahrzeuge
(1) Wenn sich Schienen auf einer Fahrbahn befinden, muß jeder Verkehrsteilnehmer bei Annäherung einer Straßenbahn oder eines anderen Schienenfahrzeugs die Schienen so bald wie möglich räumen, um dem Schienenfahrzeug die Durchfahrt zu ermöglichen.
(2) Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können von diesem Kapitel abweichende besondere Verkehrsvorschriften für Schienenfahrzeuge auf der Straße sowie darüber erlassen, wie ihnen auszuweichen ist und wie sie zu überholen sind. Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können jedoch keine Vorschriften erlassen, die den in Artikel 18 Absatz 7 enthaltenen zuwiderlaufen.
Art. 30 StVÜbk Ladung der Fahrzeuge
(1) Wenn für ein Fahrzeug ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht bestimmt ist, darf das Gesamtgewicht dieses Fahrzeugs niemals das höchste zulässige Gesamtgewicht überschreiten.
(2) Jede Ladung eines Fahrzeugs muß so verstaut und, wenn nötig, so befestigt sein, daß sie
-
a)Personen nicht gefährden oder öffentliches oder privates Gut nicht beschädigen, insbesondere nicht auf der Straße schleifen oder auf sie fallen kann;
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b)nicht die Sicht des Führers beschränken oder das Gleichgewicht oder die Führung des Fahrzeugs beeinträchtigen kann;
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c)weder vermeidbaren Lärm oder Staub noch sonstige vermeidbare Belästigungen verursachen kann;
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d)die nach diesem Übereinkommen oder nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Leuchten einschließlich der Bremsleuchten und der Fahrtrichtungsanzeiger, Rückstrahler, Kennzeichen und das danach vorgeschriebene Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates oder die nach Artikel 14 Absatz 3 oder Artikel 17 Absatz 2 mit dem Arm gegebenen Zeichen nicht verdecken kann.
(3) Alle Zubehörteile wie Seile, Ketten, Decken, die dazu dienen, die Ladung zu befestigen oder zu schützen, müssen ihr dicht anliegen und gut befestigt sein. Alle Zubehörteile, die dazu dienen, die Ladung zu schützen, müssen den in Absatz 2 für die Ladung vorgesehenen Bedingungen entsprechen.
(4) Die nach vorn, nach hinten oder seitlich über das Fahrzeug hinausragenden Ladungen müssen in allen Fällen, wo ihre Umrisse von den Führern anderer Fahrzeuge nicht bemerkt werden könnten, gut sichtbar gekennzeichnet sein; nachts muß diese Kennzeichnung vorn durch ein weißes Licht und eine weiße Rückstrahlvorrichtung und hinten durch ein rotes Licht und eine rote Rückstrahlvorrichtung erfolgen. Insbesondere müssen auf Kraftfahrzeugen
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a)Ladungen, die mehr als 1 m (3 Fuß 4 Zoll) nach hinten oder nach vorn über das äußerste Ende des Fahrzeugs hinausragen, stets gekennzeichnet sein;
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b)Ladungen, die seitlich über den Umriß des Fahrzeugs so hinausragen, daß ihr äußerster seitlicher Punkt mehr als 0,40 m (16 Zoll) vom äußersten Rand der Begrenzungsleuchte des Fahrzeugs entfernt ist, bei Nacht nach vorn gekennzeichnet sein; das gleiche gilt nach hinten für Ladungen, die so hinausragen, daß ihr äußerster seitlicher Punkt mehr als 0,40 m (16 Zoll) vom äußersten Rand der roten Schlußleuchte des Fahrzeugs entfernt ist.
(5) Nichts in Absatz 4 ist so auszulegen, als hindere es die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete, das in diesem Absatz erwähnte Hinausragen der Ladung zu verbieten, zu beschränken oder einer Sondergenehmigung zu unterwerfen.
Art. 31 StVÜbk Verhalten bei Unfällen
(1) Unbeschadet der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Verpflichtung zur Hilfeleistung für Verletzte muß jeder an einem Verkehrsunfall beteiligte Führer oder andere Verkehrsteilnehmer
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a)anhalten, sobald es ihm möglich ist, ohne dadurch eine zusätzliche Gefahr für den Verkehr zu schaffen;
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b)sich bemühen, die Sicherheit des Verkehrs an der Unfallstelle zu gewährleisten und, wenn durch den Unfall eine Person getötet oder schwer verletzt wurde, eine Veränderung des Zustandes an der Unfallstelle und die Beseitigung von Spuren, die zur Feststellung der Verantwortlichkeit nützlich sein können, zu vermeiden, sofern dies die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt;
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c)auf Verlangen anderer am Unfall beteiligter Personen ihnen die zur Feststellung seiner Person erforderlichen Angaben machen;
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d)wenn durch den Unfall eine Person verletzt oder getötet wurde, die Polizei benachrichtigen und bis zu ihrem Eintreffen an Ort und Stelle bleiben oder dorthin zurückkehren und die Ankunft der Polizei abwarten, sofern diese ihm nicht erlaubt hat, die Unfallstelle zu verlassen oder er dem Verletzten Hilfe leisten oder selbst behandelt werden muß.
(2) Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften davon absehen, Absatz 1 Buchstabe d anzuwenden, wenn keine schwere Verletzung verursacht wurde und keiner der am Unfall Beteiligten die Benachrichtigung der Polizei verlangt.
Art. 32 StVÜbk Beleuchtung:
Allgemeine Bestimmungen
(1) Im Sinne dieses Artikels bedeutet "Nacht" den Zeitraum zwischen dem Einbruch der Nacht und dem Tagesanbruch sowie andere Zeiten, wenn die Sicht beispielsweise infolge von Nebel, Schneefall, starkem Regen oder beim Durchfahren eines Tunnels ungenügend ist.
(2) Bei Nacht
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a)muß jedes sich auf einer Straße befindende Kraftfahrzeug mit Ausnahme von Motorfahrrädern und zweirädrigen Krafträdern ohne Beiwagen nach vorn mindestens zwei weiße oder hellgelbe Lichter und nach hinten eine gerade Zahl von roten Lichtern zeigen, entsprechend den für Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) geltenden Absätzen 23 und 24 des Anhangs 5; die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können jedoch nach vorn gelbe Begrenzungsleuchten zulassen. Diese Bestimmungen gelten auch für die Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und die mit ihnen verbundenen Anhänger, wobei die roten Lichter sich hinten am letzten Anhänger befinden müssen, die Anhänger, für die Absatz 30 des Anhangs 5 gilt, müssen nach vorn die zwei weißen Lichter zeigen, mit welchen sie nach Absatz 30 versehen seien müssen;
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b)muß jedes Fahrzeug und müssen alle miteinander verbundenen Fahrzeuge, für welche der vorstehende Buchstabe a nicht gilt und die sich auf einer Straße befinden, wenigstens nach vorn ein weißes oder hellgelbes Licht und nach hinten ein rotes Licht zeigen, ist nur ein Licht nach hinten vorhanden, muß dieses in der Fahrzeuglängsachse oder an der der Verkehrsrichtung gegenüberliegenden Seite des Fahrzeugs angebracht sein; bei Gespannfahrzeugen und Handwagen kann dieses Licht von dem Führer oder einem an dieser Fahrzeugseite gehenden Begleiter getragen werden.
(3) Die Lichter nach Absatz 2 müssen so sein, daß sie das Fahrzeug den übrigen Verkehrsteilnehmern deutlich erkennbar machen; das vordere Licht und das hintere Licht dürfen nur dann von derselben Vorrichtung ausgestrahlt werden, wenn die Merkmale des Fahrzeugs, insbesondere seine geringe Länge, so sind, daß unter diesen Bedingungen diese Vorschrift erfüllt werden kann.
(4)
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a)
Abweichend von Absatz 2
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i)
findet Absatz 2 keine Anwendung auf Fahrzeuge, die auf einer beleuchteten Straße so halten oder parken, daß sie aus ausreichender Entfernung deutlich sichtbar sind;
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ii)
brauchen Kraftfahrzeuge, deren Länge 6 m (20 Fuß) und deren Breite 2 m (6 Fuß 6 Zoll) nicht übersteigen und an die kein Fahrzeug angehängt ist, beim Halten oder Parken auf einer Straße in einer Ortschaft nur ein Licht zu zeigen, und zwar an der dem Fahrbahnrand, an dem das Fahrzeug hält oder parkt, gegenüberliegenden Fahrzeugseite; dieses Licht muß nach vorn weiß oder gelb und nach hinten rot oder gelb sein;
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iii)
gilt Absatz 2 Buchstabe b weder für zweirädrige Fahrräder noch für zweirädrige Motorfahrräder noch für zweirädrige Krafträder ohne Beiwagen und ohne Batterie, wenn sie in einer Ortschaft ganz dicht am Fahrbahnrand halten oder parken;
-
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b)
außerdem können die innerstaatlichen Rechtsvorschriften Abweichungen von diesem Artikel zulassen für
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i)
Fahrzeuge, die auf besonderen Plätzen außerhalb der Fahrbahn halten oder parken;
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ii)
Fahrzeuge, die in Straßen von Wohngebieten mit sehr schwachem Verkehr halten oder parken.
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(5) In keinem Falle darf ein Fahrzeug nach vorn rote Lichter, Rückstrahlvorrichtungen oder -stoffe, nach hinten weiße oder hellgelbe Lichter, Rückstrahlvorrichtungen oder -stoffe zeigen; diese Bestimmung gilt weder für die Verwendung von weißen oder hellgelben Rückfahrscheinwerfern noch für das Rückstrahlen der hellfarbigen Ziffern oder Buchstaben der hinteren Kennzeichen, der Unterscheidungszeichen oder anderer in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgeschriebener Unterscheidungsmerkmale oder des hellen Hintergrundes dieser Schilder oder Zeichen, noch für die roten Rundum- oder Blinklichter gewisser bevorrechtigter Fahrzeuge.
(6) Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können, soweit sie es ohne Gefahr für die Verkehrssicherheit für möglich halten, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften Abweichungen von diesem Artikel zulassen für:
-
a)Gespannfahrzeuge und Handwagen;
-
b)Fahrzeuge besonderer Form oder Art oder für solche, die für besondere Zwecke und unter besonderen Bedingungen benutzt werden.
(7) Nichts in diesem Übereinkommen ist so auszulegen, als hindere es die Vertragsparteien, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Fußgängergruppen, die von einer Aufsichtsperson geführt werden oder einen Umzug bilden, sowie die Führer von Vieh, einzeln oder in Herden oder von Zug-, Saum- oder Reittieren, wenn sie beim Verkehr unter den in Absatz 2 Buchstabe b bestimmten Bedingungen die Fahrbahn benutzen, zu verpflichten, eine Rückstrahlvorrichtung oder ein Licht zu zeigen; das aus- oder rückgestrahlte Licht muß dann nach vorn weiß oder hellgelb und nach hinten rot oder nach beiden Richtungen gelb sein.
Art. 33 StVÜbk Beleuchtung:
Bestimmungen für die Verwendung der in Anhang 5 vorgesehenen Beleuchtungseinrichtungen
(1) Der Führer eines Fahrzeugs, das mit Scheinwerfern für Fernlicht, für Abblendlicht oder mit Begrenzungsleuchten nach Anhang 5 ausgerüstet ist, muß diese Beleuchtungseinrichtungen nach den folgenden Bestimmungen verwenden, wenn das Fahrzeug nach Artikel 32 wenigstens ein oder zwei weiße oder hellgelbe Lichter nach vorn zeigen muß:
-
a)
das Fernlicht darf nicht eingeschaltet werden in Ortschaften bei ausreichender Straßenbeleuchtung, außerhalb von Ortschaften, wenn die Fahrbahn durchgehend beleuchtet ist und diese Beleuchtung dem Führer gestattet, auf ausreichende Entfernung deutlich zu sehen, oder wenn das Fahrzeug hält;
-
b)
vorbehaltlich der Möglichkeit für die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die Verwendung des Fernlichts während der Tagesstunden bei ungenügender Sicht beispielsweise infolge von Nebel, Schneefall, starkem Regen oder beim Durchfahren eines Tunnels zuzulassen darf das Fernlicht nicht eingeschaltet oder muß es in seiner Wirkung so verändert werden, daß eine Blendung vermieden wird:
-
i)
wenn ein Führer einem anderen Fahrzeug begegnet; das Fernlicht muß dann, sofern es verwendet wird, ausgeschaltet oder in seiner Wirkung so verändert werden, daß auf ausreichende Entfernung eine Blendung vermieden wird, damit der Führer dieses anderen Fahrzeugs seine Fahrt unbehindert und ungefährdet fortsetzen kann;
-
ii)
wenn ein Fahrzeug einem anderen in geringem Abstand folgt; jedoch darf das Fernlicht nach Absatz 5 eingeschaltet werden, um die Absicht des Überholens unter den in Artikel 28 angegebenen Bedingungen anzuzeigen;
-
iii)
unter allen andern Umständen, wenn es erforderlich ist, die übrigen Verkehrsteilnehmer oder die Benutzer einer Wasserstraße oder eines Schienenweges, die an der Straße entlangführen, nicht zu blenden;
-
-
c)
vorbehaltlich des Buchstabens d muß das Abblendlicht eingeschaltet sein, wenn die Verwendung des Fernlichts auf Grund der unter den Buchstaben a und b aufgeführten Bestimmungen verboten ist; es darf an Stelle des Fernlichts verwendet werden, wenn es dem Führer deutliche Sicht auf ausreichende Entfernung ermöglicht und den übrigen Verkehrsteilnehmern gestattet, das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung wahrzunehmen;
-
d)
die Begrenzungsleuchten und die Schlußleuchten müssen gleichzeitig mit dem Fernlicht, dem Abblendlicht oder den Nebelscheinwerfern verwendet werden. Sie können allein verwendet werden, wenn das Fahrzeug hält oder parkt oder wenn auf anderen Straßen als Autobahnen und den in Artikel 25 Absatz 4 genannten Straßen die Beleuchtungsverhältnisse so sind, daß der Führer deutlich auf ausreichende Entfernung sehen kann und die übrigen Verkehrsteilnehmer das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung wahrnehmen können.
(2) Ist ein Fahrzeug mit Nebelscheinwerfern nach Anhang 5 ausgestattet, so dürfen diese nur bei Nebel, Schneefall oder starkem Regen verwendet werden. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c ersetzt das Einschalten der Nebelscheinwerfer dann das des Abblendlichts, wobei die innerstaatlichen Rechtsvorschriften jedoch die gleichzeitige Verwendung der Nebelscheinwerfer und des Abblendlichts zulassen können.
(3) Abweichend von Absatz 2 können die innerstaatlichen Rechtsvorschriften auch beim Fehlen von Nebel, Schneefall oder starkem Regen die Verwendung der Nebelscheinwerfer auf engen kurvenreichen Straßen zulassen.
(4) Nichts in diesem Übereinkommen ist so auszulegen, als hindere es die Vertragsparteien, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Verwendung des Abblendlichts innerhalb von Ortschaften vorzuschreiben.
(5) Die in Artikel 28 Absatz 2 genannten optischen Warnzeichen bestehen im intermittierenden Einschalten des Abblendlichts in kurzen Intervallen oder im intermittierenden Einschalten des Fernlichts oder im abwechselnden Einschalten des Abblendlichts und des Fernlichts in kurzen Intervallen.
Art. 34 StVÜbk Ausnahmen
(1) Sobald das Herannahen eines bevorrechtigten Fahrzeugs durch die besonderen optischen und akustischen Warnvorrichtungen angekündigt wird, muß jeder Verkehrsteilnehmer die Durchfahrt auf der Fahrbahn freigeben und notfalls anhalten.
(2) Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können vorsehen, daß die Führer von bevorrechtigten Fahrzeugen alle oder einen Teil der Bestimmungen dieses Kapitels II außer denen in Artikel 6 Absatz 2 nicht zu beachten brauchen, wenn sie ihre Fahrt mit den besonderen Warnvorrichtungen des Fahrzeugs ankündigen, und unter der Voraussetzung, daß sie die anderen Verkehrsteilnehmer nicht gefährden.
(3) Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können bestimmen, in welchem Umfang die mit dem Bau, der Instandsetzung oder Instandhaltung der Straße beschäftigten Personen einschließlich der Führer der für die Arbeiten benutzten Maschinen während ihrer Arbeit dieses Kapitel II nicht zu beachten brauchen, unter der Voraussetzung, daß sie alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen ergreifen.
(4) Um die in Absatz 3 genannten Maschinen zu überholen oder um ihnen auszuweichen, während diese für Arbeiten auf der Straße verwendet werden, brauchen die Führer der anderen Fahrzeuge, soweit nötig und unter der Bedingung, daß sie alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen ergreifen, die Artikel 11 und 12 nicht zu beachten.
Art. 35 StVÜbk Zulassung
(1)
-
a)
Um unter die Vergünstigungen dieses Übereinkommens zu fallen, muß im internationalen Verkehr jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) und jeder mit einem Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) verbundene Anhänger mit Ausnahme eines leichten Anhängers von einer Vertragspartei oder einem ihrer Teilgebiete zugelassen sein, und der Führer des Kraftfahrzeugs (Artikel 1 Buchstabe p) muß eine gültige Bescheinigung über diese Zulassung haben, die entweder von einer zuständigen Behörde dieser Vertragspartei oder ihres Teilgebiets oder im Namen der Vertragspartei oder ihres Teilgebiets von einem Verband ausgestellt worden ist, der dazu von dieser Vertragspartei oder ihrem Teilgebiet ermächtigt wurde. Diese Bescheinigung, Zulassungsschein genannt, muß wenigstens enthalten:
-
ein Kennzeichen, dessen Zusammensetzung in Anhang 2 angegeben ist;
den Tag der ersten Zulassung des Fahrzeugs;
den vollständigen Namen und den Wohnsitz desjenigen, für den die Bescheinigung ausgestellt ist;
den Namen oder die Fabrikmarke des Fahrzeugherstellers;
die Fahrgestellnummer (Fabrik oder Seriennummer des Herstellers);
wenn es sich um ein Fahrzeug zur Güterbeförderung handelt, das höchste zulässige Gesamtgewicht;
die Gültigkeitsdauer, wenn diese nicht unbegrenzt ist.
Die Eintragungen in dieser Bescheinigung müssen entweder in lateinischen Buchstaben oder in der sogenannten englischen Kursivschrift vorgenommen oder so wiederholt werden.
-
-
b)
Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können jedoch bestimmen, daß auf den in ihrem Hoheitsgebiet ausgestellten Bescheinigungen anstelle des Tages der ersten Zulassung das Herstellungsjahr angegeben wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll ein nicht getrenntes Sattelkraftfahrzeug, während es sich im internationalen Verkehr befindet, selbst dann unter die Vergünstigungen dieses Übereinkommens fallen, wenn für den Sattelschlepper und den Sattelanhänger, aus denen das Fahrzeug besteht, nur eine einzige Zulassung und eine einzige Bescheinigung vorliegen.
(3) Nichts in diesem Übereinkommen ist so auszulegen, als beschränke es das Recht der Vertragsparteien oder ihrer Teilgebiete, bei einem Fahrzeug im internationalen Verkehr, das nicht für eine im Fahrzeug befindliche Person zugelassen ist, den Nachweis der Berechtigung des Führers zur Benutzung des Fahrzeugs zu verlangen.
(4) Es wird empfohlen, daß die Vertragsparteien, sofern dies noch nicht geschehen ist, eine Stelle schaffen, die beauftragt ist, auf nationaler oder regionaler Ebene die im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) zu erfassen und die in jedem Zulassungsschein für jedes Fahrzeug enthaltenen Angaben zentral zu sammeln.
Art. 36 StVÜbk Kennzeichen
(1) Im internationalen Verkehr muß jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) an der Vorderseite und an der Rückseite sein Kennzeichen führen, Krafträder brauchen jedoch nur ein hinteres Kennzeichen.
(2) Jeder zugelassene Anhänger muß im internationalen Verkehr an der Rückseite sein Kennzeichen führen. Zieht ein Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) einen oder mehrere Anhänger, so muß der einzige oder der letzte Anhänger, wenn er nicht zugelassen ist, das Kennzeichen des Zugfahrzeugs führen.
(3) Ausgestaltung und Anbringung des in diesem Artikel genannten Kennzeichens müssen dem Anhang 2 entsprechen.
Art. 37 StVÜbk Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates
(1) Außer dem Kennzeichen muß jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) im internationalen Verkehr hinten ein Unterscheidungszeichen des Staates führen, in dem es zugelassen ist.
(2) Jeder Anhänger, der mit einem Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) verbunden ist und nach Artikel 36 an der Rückseite ein Kennzeichen führen muß, muß hinten auch das Unterscheidungszeichen des Staates, wo dieses Kennzeichen ausgegeben worden ist, führen. Dieser Absatz gilt auch, wenn der Anhänger in einem anderen Staat als dem Zulassungsstaat des Kraftfahrzeuges (Artikel 1 Buchstabe p), mit dem er verbunden ist, zugelassen ist; ist der Anhänger nicht zugelassen, so muß er hinten das Unterscheidungszeichen des Staates führen, in dem das Zugfahrzeug zugelassen ist, außer wenn er in diesem Staat verkehrt.
(3) Ausgestaltung und Anbringung des in diesem Artikel genannten Unterscheidungszeichens müssen dem Anhang 3 entsprechen.
Art. 38 StVÜbk Erkennungsmerkmale
Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) und jeder Anhänger im internationalen Verkehr müssen die Erkennungsmerkmale nach Anhang 4 tragen.
Art. 39 StVÜbk Technische Vorschriften
Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p), jeder Anhänger und alle miteinander verbundenen Fahrzeuge im internationalen Verkehr müssen dem Anhang 5 entsprechen. Sie müssen ferner betriebssicher sein. Sind in diese Fahrzeuge Systeme, Teile und Ausrüstungsgegenstände eingebaut, die den Bedingungen für die Konstruktion, den Einbau und die Verwendung nach den in Artikel 8 Absatz 5bis genannten internationalen Rechtsinstrumenten entsprechen, so gelten sie als vereinbar mit Anhang 5.
Art. 40 StVÜbk Übergangsbestimmung
Auf die Dauer von zehn Jahren vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 47 Absatz 1 an sollen die Anhänger im internationalen Verkehr ohne Rücksicht auf ihr höchstes zulässiges Gesamtgewicht selbst dann unter die Vergünstigungen dieses Übereinkommens fallen, wenn sie nicht zugelassen sind.
Art. 41 StVÜbk Geltung der Führerscheine
(1) Die Vertragsparteien erkennen an:
-
a)jeden nationalen Führerschein, der in ihrer Landessprache oder einer ihrer Landessprachen abgefaßt ist, oder, falls er nicht in einer solchen Sprache abgefaßt ist, wenn eine beglaubigte Übersetzung beiliegt,
-
b)jeden nationalen Führerschein, der dem Anhang 6 entspricht, und
-
c)jeden internationalen Führerschein, der dem Anhang 7 entspricht,
als gültig, um auf ihrem Gebiet ein Fahrzeug zu führen, das zu den Klassen gehört; für die der Führerschein gilt, vorausgesetzt, daß der Führerschein noch gültig ist und von einer anderen Vertragspartei oder einem ihrer Teilgebiete oder von einem Verband ausgestellt worden ist, der dazu von dieser anderen Vertragspartei oder einem ihrer Teilgebiete ermächtigt wurde. Dieser Absatz gilt nicht für Lernführerscheine.
(2) Ungeachtet des vorstehenden Absatzes:
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a)wenn die Geltung des Führerscheins durch einen besonderen Vermerk davon abhängig gemacht wird, daß der Besitzer sich gewisser Geräte bedienen oder daß das Fahrzeug in bestimmter Weise ausgestattet sein muß, um der Körperbehinderung des Führers Rechnung zu tragen, wird der Führerschein nur dann als gültig anerkannt, wenn diese Auflagen beachtet werden;
-
b)können die Vertragsparteien in ihrem Hoheitsgebiet die Anerkennung jedes Führerscheins verweigern, dessen Besitzer das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat;
-
c)können die Vertragsparteien in ihrem Hoheitsgebiet die Anerkennung von Führerscheinen zum Führen von Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) oder miteinander verbundenen Fahrzeugen der Klassen C, D und E nach den Anhängen 6 und 7 verweigern, wenn die Besitzer dieser Führerscheine das 21. Lebensjahr nicht vollendet haben.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c angeführten nationalen und internationalen Führerscheine in ihrem Hoheitsgebiet nicht ohne eine vernünftige Gewähr für die Befähigung des Führers und seiner körperlichen Eignung ausgestellt werden.
(4) Für die Anwendung des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Buchstabe c
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a)kann mit Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) der in den Anhängen 6 und 7 angeführten Klasse B ein leichter Anhänger verbunden werden; damit kann auch ein Anhänger, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht 750 kg (1.650 Pfund), aber nicht das Leergewicht des Kraftfahrzeugs (Artikel 1 Buchstabe p) übersteigt, verbunden werden, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte der so verbundenen Fahrzeuge 3.500 kg (6.600 Pfund) nicht übersteigt;
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b)kann mit Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) der in den Anhängen 6 und 7 genannten Klassen C und D ein leichter Anhänger verbunden werden, ohne daß die so miteinander verbundenen Fahrzeuge ihre Zugehörigkeit zur Klasse C oder D verlieren.
(5) Ein internationaler Führerschein darf nur dem Besitzer eines nationalen Führerscheins ausgestellt werden, für dessen Erwerb die in diesem Übereinkommen bestimmten Mindestanforderungen erfüllt wurden. Die Gültigkeitsdauer darf nicht über die entsprechende Dauer des nationalen Führerscheins hinausgehen; dessen Nummer muß auf dem internationalen Führerschein vermerkt sein.
(6) Dieser Artikel verpflichtet die Vertragsparteien nicht:
-
a)nationale oder internationale Führerscheine anzuerkennen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei für Personen ausgestellt worden sind, die im Augenblick dieser Ausstellung ihren ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hatten oder deren ordentlicher Wohnsitz seit dieser Ausstellung in ihr Hoheitsgebiet verlegt worden ist;
-
b)die vorgenannten Führerscheine anzuerkennen, die für Personen ausgestellt worden sind, die zur Zeit der Ausstellung ihren ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet hatten, in dem der Führerschein ausgestellt wurde oder deren Wohnsitz seit dieser Ausstellung in ein anderes Hoheitsgebiet verlegt worden ist.
Art. 42 StVÜbk Vorübergehende Aufhebung der Geltung der Führerscheine
(1) Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können einem Führer, der in ihrem Hoheitsgebiet eine Zuwiderhandlung begeht, die nach ihren Rechtsvorschriften den Entzug des Führerscheins zur Folge haben kann, das Recht aberkennen, in ihrem Hoheitsgebiet seinen nationalen oder internationalen Führerschein zu verwenden. In diesem Fall kann die zuständige Behörde der Vertragspartei oder ihres Teilgebiets, die das Recht auf Verwendung des Führerscheins aberkannt hat,
-
a)den Führerschein einziehen und ihn bis zum Ablauf der Aberkennungsfrist oder, wenn der Führer ihr Hoheitsgebiet früher verläßt, bis zu seiner Ausreise zurückbehalten;
-
b)die Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat oder in deren Namen er ausgestellt wurde, von der Aberkennung benachrichtigen;
-
c)wenn es sich um einen internationalen Führerschein handelt, an der hierzu vorgesehenen Stelle vermerken, daß der Führerschein in ihrem Hoheitsgebiet nicht mehr gilt;
-
d)wenn sie nicht nach Buchstabe a verfahren hat, die unter Buchstabe b angeführte Benachrichtigung dahin ergänzen, daß sie die Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat oder in deren Namen er ausgestellt wurde, bittet, dem Betroffenen die in bezug auf ihn getroffene Entscheidung mitzuteilen.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die ihnen entsprechend dem Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe d zugegangenen Entscheidungen den Betroffenen mitzuteilen.
(3) Nichts in diesem Übereinkommen ist so auszulegen, daß es die Vertragsparteien oder eines ihrer Teilgebiete der Möglichkeit beraubt, einen Führer, der Besitzer eines nationalen oder internationalen Führerscheins ist, daran zu hindern, ein Fahrzeug zu führen, wenn es offensichtlich oder erwiesen ist, daß sein Zustand es ihm nicht erlaubt, ein Fahrzeug sicher zu führen oder wenn ihm das Recht, ein Fahrzeug zu führen in dem Staat aberkannt wurde, in dem er seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
Art. 43 StVÜbk Übergangsbestimmung
Die dem Genfer Abkommen über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 entsprechenden und innerhalb von fünf Jahren, nachdem dieses Übereinkommen entsprechend seinem Artikel 47 Absatz 1 in Kraft getreten ist, ausgestellten internationalen Führerscheine werden hinsichtlich der Anwendung der Artikel 41 und 42 den in diesem Übereinkommen vorgesehenen internationalen Führerscheinen gleichgestellt.
Art. 44 StVÜbk
(1) Fahrräder ohne Motor im internationalen Verkehr müssen:
-
a)eine wirksame Bremse haben;
-
b)mit einer Klingel versehen sein, die auf ausreichende Entfernung zu hören ist, und dürfen keine andere akustische Warnvorrichtung haben;
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c)mit einer roten Rückstrahlvorrichtung nach hinten und mit Vorrichtungen versehen sein, die es ermöglichen, ein weißes oder hellgelbes Licht nach vorn und ein rotes Licht nach hinten zu zeigen.
(2) Im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, die nicht nach Artikel 54 Absatz 2 eine Erklärung abgegeben haben, daß sie die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellen, müssen die Motorfahrräder im internationalen Verkehr:
-
a)zwei voneinander unabhängige Bremsen haben;
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b)mit einer Klingel oder einer anderen akustischen Warnvorrichtung versehen sein, die auf ausreichende Entfernung zu hören ist;
-
c)mit einem wirksamen Auspuffschalldämpfer versehen sein;
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d)mit Vorrichtungen versehen sein, die es ermöglichen, ein weißes oder hellgelbes Licht nach vorn und ein rotes Licht nach hinten zu zeigen, sowie hinten einen roten Rückstrahler haben;
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e)das in Anhang 4 bestimmte Erkennungsmerkmal tragen.
(3) Im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, die nach Artikel 54 Absatz 2 eine Erklärung abgegeben haben, daß sie die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellen, müssen die Motorfahrräder für die Zulassung zum internationalen Verkehr den Bestimmungen genügen, die in Anhang 5 für die Krafträder festgelegt sind.
Art. 45 StVÜbk
(1) Dieses Übereinkommen liegt am Sitz der Vereinten Nationen in New York bis zum 31. Dezember 1969 allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder Mitgliedern einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder den Partnerstaaten des Statuts des Internationalen Gerichtshofs und jedem anderen Staat, der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen eingeladen wird, dem Übereinkommen beizutreten, zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
(3) Dieses Übereinkommen bleibt für jeden der in Absatz 1 bezeichneten Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
(4) Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde notifiziert jeder Staat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen das entsprechend Anhang 3 gewählte Unterscheidungszeichen, das die von ihm zugelassenen Fahrzeuge im internationalen Verkehr zu führen haben. Durch eine weitere an den Generalsekretär gerichtete Notifikation kann jeder Staat ein von ihm vorher gewähltes Unterscheidungszeichen ändern.
Art. 46 StVÜbk
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, dem Beitritt oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete anwendbar ist, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Das Übereinkommen wird in den in der Notifikation genannten Gebieten dreißig Tage nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär anwendbar oder am Tage des Inkrafttretens des Übereinkommens für den notifizierenden Staat, wenn dieser Tag später ist.
(2) Jeder Staat, der nach Absatz 1 eine Erklärung abgegeben hat, kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen auf das in der Notifikation genannte Hoheitsgebiet keine Anwendung mehr finden soll, und das Übereinkommen tritt sodann ein Jahr nach dem Eingang dieser Notifikation beim Generalsekretär für das betreffende Hoheitsgebiet außer Kraft.
(3) Jeder Staat, der eine Notifikation nach Absatz 1 abgibt, notifiziert dem Generalsekretär die entsprechend Anhang 3 gewählten Unterscheidungszeichen, welche die in den in Betracht kommenden Hoheitsgebieten zugelassenen Fahrzeuge im internationalen Verkehr zu führen haben. Durch eine weitere an den Generalsekretär gerichtete Notifikation kann jeder Staat ein von ihm vorher gewähltes Unterscheidungszeichen ändern.
Art. 47 StVÜbk
(1) Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach der Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. (1)
(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach der Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es zwölf Monate nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(1) Red. Anm.:
Nach der Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Übereinkommen über den Straßenverkehr und über Straßenverkehrszeichen und der Europäischen Zusatzübereinkommen zu diesen Übereinkommen vom 1. August 1979 (BGBl. 1979 II S. 932) gilt:
"Nach Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 21. September 1977 zu den Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr und über Straßenverkehrszeichen, zu den Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zu diesen Übereinkommen sowie zum Protokoll vom 1. März 1973 über Straßenmarkierungen (BGBl. 1977 II S. 809) wird bekanntgegeben, daß
1. das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809, 811) nach seinem Artikel 47 Abs. 2,
2. das Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen (BGBl. 1977 II S. 809, 893) nach seinem Artikel 39 Abs. 2,
3. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809, 986) nach seinem Artikel 4 Abs. 2 und
4. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen (BGBl. 1977 II S. 809, 1006) nach seinem Artikel 4 Abs. 2
für die Bundesrepublik Deutschland am 3. August 1979 in Kraft treten werden."
Art. 48 StVÜbk
Im Verhältnis unter den Vertragsparteien hebt dieses Übereinkommen bei seinem Inkrafttreten das Internationale Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr und das Internationale Abkommen über Straßenverkehr, beide unterzeichnet am 24. April 1926 in Paris, das am 15. Dezember 1943 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Regelung des interamerikanischen Kraftfahrzeugverkehrs sowie das am 19. September 1949 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über den Straßenverkehr auf und ersetzt sie.
Art. 49 StVÜbk
(1) Ist dieses Übereinkommen ein Jahr in Kraft gewesen, so kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen des Übereinkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags ist mit einer Begründung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitzuteilen, der ihn allen Vertragsparteien übermittelt. Diese können dem Generalsekretär binnen zwölf Monaten nach dem Tage dieser Übermittlung mitteilen, ob sie; a) die Änderung annehmen; oder b) die Änderung ablehnen; oder c) die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung dieser Änderung wünschen. Der Generalsekretär übermittelt den Text der vorgeschlagenen Änderung auch allen anderen in Artikel 45 Absatz 1 bezeichneten Staaten.
(2)
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a)
Jeder Änderungsvorschlag, der nach Absatz 1 übermittelt wurde, gilt als angenommen, wenn während der vorerwähnten Zwölfmonatsfrist weniger als ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär mitteilt, daß sie entweder die Änderung ablehnen oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung dieser Änderung wünschen. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien alle Annahmen und Ablehnungen der vorgeschlagenen Änderung und alle Wünsche nach Einberufung einer Konferenz. Wenn die Gesamtzahl der innerhalb der genannten Zwölfmonatsfrist eingegangenen Ablehnungen oder Wünsche nach Einberufung einer Konferenz weniger als ein Drittel aller Vertragsparteien beträgt, notifiziert der Generalsekretär allen Vertragsparteien, daß die Änderung sechs Monate nach Ablauf der im Absatz 1 festgesetzten Zwölfmonatsfrist für alle Vertragsparteien in Kraft tritt, ausgenommen für jene, die binnen der festgesetzten Frist die Änderung abgelehnt oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung gewünscht haben.
-
b)
Jede Vertragspartei, die während der erwähnten Zwölfmonatsfrist einen Änderungsvorschlag abgelehnt oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung gewünscht hat, kann jederzeit nach Ablauf dieser Frist dem Generalsekretär notifizieren, daß sie die Änderung annimmt; der Generalsekretär übermittelt diese Notifikation allen anderen Vertragsparteien. Die Änderung tritt für die Vertragsparteien, die ihre Annahme notifiziert haben, sechs Monate nach Eingang ihrer Notifikation beim Generalsekretär in Kraft.
(3) Wenn ein Änderungsvorschlag nicht nach Absatz 2 angenommen wurde und während der im Absatz 1 festgesetzten Zwölfmonatsfrist weniger als die Hälfte der Gesamtzahl der Vertragsparteien dem Generalsekretär notifizieren, daß sie den Vorschlag ablehnen, und wenn wenigstens ein Drittel der Gesamtzahl der Vertragsparteien, aber nicht weniger als zehn, ihm mitteilen, daß sie den Vorschlag annehmen oder daß sie die Einberufung einer Konferenz wünschen, um die Änderung zu prüfen, beruft der Generalsekretär eine Konferenz zur Prüfung der vorgeschlagenen Änderung oder jedes anderen Vorschlags ein, der ihm gegebenenfalls auf Grund von Absatz 4 vorgelegt wird.
(4) Wenn nach Absatz 3 eine Konferenz einberufen wird, lädt der Generalsekretär alle in Artikel 45 Absatz 1 erwähnten Staaten dazu ein. Er bittet alle zur Konferenz eingeladenen Staaten, ihm spätestens sechs Monate vor deren Eröffnung alle Vorschläge zu unterbreiten, die sie außer der vorgeschlagenen Änderung auf der Konferenz geprüft zu sehen wünschen, und übermittelt diese Vorschläge mindestens drei Monate vor der Eröffnung der Konferenz allen zur Konferenz eingeladenen Staaten.
(5)
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a)
Jede Änderung dieses Übereinkommens gilt als angenommen, wenn sie durch eine Zweidrittelmehrheit der auf der Konferenz vertretenen Staaten gebilligt wird, sofern diese Mehrheit mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der auf der Konferenz vertretenen Vertragsparteien umfaßt. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien die Annahme der Änderung, und diese tritt für alle Vertragsparteien zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifizierung in Kraft, ausgenommen für jene, die binnen dieser Frist dem Generalsekretär notifizieren, daß sie die Änderung ablehnen.
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b)
Jede Vertragspartei, die während der erwähnten Zwölfmonatsfrist eine Änderung abgelehnt hat, kann jederzeit dem Generalsekretär notifizieren, daß sie die Änderung annimmt, und der Generalsekretär übermittelt diese Notifikation allen anderen Vertragsparteien. Die Änderung tritt für die Vertragspartei, die ihre Annahme notifiziert hat, sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär oder nach Ablauf der genannten Zwölfmonatsfrist, wenn dieser Zeitpunkt später ist, in Kraft.
(6) Gilt der Änderungsvorschlag nach Absatz 2 als nicht angenommen und sind die in Absatz 3 vorgeschriebenen Bedingungen für die Einberufung einer Konferenz nicht erfüllt, so gilt der Änderungsvorschlag als abgelehnt.
Art. 50 StVÜbk
Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Art. 51 StVÜbk
Dieses Übereinkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.
Art. 52 StVÜbk
Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die die Parteien nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beilegen konnten, wird auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Art. 53 StVÜbk
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei, Maßnahmen zu ergreifen, die sie für ihre innere oder äußere Sicherheit als notwendig erachtet und die mit der Charta der Vereinten Nationen vereinbar und auf die Erfordernisse der Lage beschränkt sind.
Art. 54 StVÜbk
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er sich durch Artikel 52 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber einer Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgegeben hat, durch Artikel 52 nicht gebunden.
(2) Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, daß er für die Anwendung dieses Übereinkommens die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellt (Artikel 1 Buchstabe n).
Jeder Staat kann jederzeit danach seine Erklärung durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückziehen.
(3) Die Erklärungen nach Absatz 2 werden sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär oder am Tage des Inkrafttretens des Übereinkommens für den die Erklärung abgebenden Staat wirksam, wenn dieser Zeitpunkt später ist.
(4) Jede Änderung eines vorher gewählten Unterscheidungszeichens, die nach Artikel 45 Absatz 4 oder Artikel 46 Absatz 3 notifiziert wurde, tritt drei Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär in Kraft.
(5) Andere Vorbehalte zu diesem Übereinkommen und seinen Anhängen als die nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie schriftlich erklärt und, wenn sie vor der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklärt wurden, in dieser Urkunde bestätigt werden. Der Generalsekretär teilt diese Vorbehalte allen in Artikel 45 Absatz 1 bezeichneten Staaten mit.
(6) Jede Vertragspartei, die nach Absatz 2 oder 4 einen Vorbehalt gemacht oder eine Erklärung abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückziehen.
(7) Jeder Vorbehalt nach Absatz 5
-
a)ändert für die Vertragspartei, die diesen Vorbehalt gemacht hat, die Bestimmungen des Übereinkommens, auf die sich der Vorbehalt bezieht, nur in den Grenzen des Vorbehalts;
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b)ändert diese Bestimmungen in den gleichen Grenzen für die anderen Vertragsparteien hinsichtlich ihrer Beziehungen zu der Vertragspartei, die den Vorbehalt notifiziert hat.
Art. 55 StVÜbk
Außer den nach den Artikeln 49 und 54 vorgesehenen Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär allen in Artikel 45 Absatz 1 bezeichneten Staaten
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a)die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 45;
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b)die Notifikationen und Erklärungen nach Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 46;
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c)die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 47;
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d)den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen zu diesem Übereinkommen nach Artikel 49 Absätze 2 und 5;
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e)die Kündigungen nach Artikel 50;
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f)das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 51.
Art. 56 StVÜbk
Die Urschrift dieses Übereinkommens, hergestellt in einfacher Ausfertigung in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 45 Absatz 1 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übersendet.
Anhang 1 StVÜbk Abweichungen von der Verpflichtung zur Zulassung von Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhängern zum internationalen Verkehr
(1) Die Vertragsparteien brauchen in ihrem Hoheitsgebiet Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p), Anhänger und miteinander verbundene Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht, Achslasten oder Abmessungen die in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge festgesetzten Grenzen übersteigen, zum internationalen Verkehr nicht zuzulassen. Die Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet sich Schwerfahrzeuge im internationalen Verkehr befinden, bemühen sich, regionale Vereinbarungen abzuschließen, um den Fahrzeugen und den miteinander verbundenen Fahrzeugen, deren Maße und Gewichte die in diesen Vereinbarungen festgelegten Werte nicht übersteigen, im internationalen Verkehr die Benutzung der Straßen des Gebietes, mit Ausnahme der Nebenstraßen, zu gestatten.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 gilt nicht als Überschreitung der höchsten zulässigen Breite das Hinausragen
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a)der Luftreifen in der Nähe ihrer Berührungsfläche mit dem Boden sowie der Verbindungen der Druckanzeiger der Luftreifen;
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b)der an den Rädern angebrachten Gleitschutzvorrichtungen,
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c)der Rückspiegel, die in beiden Richtungen unter mäßigem Druck nachgeben können, so daß sie dann nicht mehr über die höchste zulässige Breite hinausragen;
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d)der seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger und der Begrenzungsleuchten, wenn das Hinausragen nicht mehr als einige Zentimeter beträgt;
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e)der an der Ladung angebrachten Zollsiegel und der Schutz- und Befestigungsvorrichtungen für diese Zollsiegel.
(3) Die Vertragsparteien brauchen in ihrem Hoheitsgebiet die nachstehend genannten miteinander verbundenen Fahrzeuge, soweit als ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Verkehr solcher miteinander verbundenen Fahrzeuge verbieten, nicht zum internationalen Verkehr zuzulassen:
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a)Krafträder mit Anhängern;
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b)miteinander verbundene Fahrzeuge bestehend aus einem Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) und mehreren Anhängern;
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c)Sattelkraftfahrzeuge zur Personenbeförderung.
(4) Die Vertragsparteien brauchen in ihrem Hoheitsgebiet keine Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger zum internationalen Verkehr zuzulassen, denen nach Absatz 60 des Anhangs 5 Ausnahmen zugestanden worden sind.
(5) Die Vertragsparteien brauchen in ihrem Hoheitsgebiet keine Motorfahrräder und Krafträder zum internationalen Verkehr zuzulassen, deren Führer und Beifahrer keinen Schutzhelm tragen.
(6) Die Vertragsparteien können die Zulassung aller Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) mit Ausnahme zweirädriger Motorfahrräder oder zweirädriger Krafträder ohne Beiwagen zum internationalen Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet von der Mitführung einer Vorrichtung nach Absatz 56 des Anhangs 5 abhängig machen, die dazu dient, im Falle eines Haltens auf der Fahrbahn auf die durch das haltende Fahrzeug bestehende Gefahr hinzuweisen.
(7) Die Vertragsparteien können die Zulassung von Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p), deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg (7.700 Pfund) übersteigt, zum internationalen Verkehr auf bestimmten schwierigen Straßen oder in bestimmten Gegenden ihres Hoheitsgebietes mit schwierigem Gelände davon abhängig machen, daß diese den durch ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die Zulassung der von ihnen zugelassenen Fahrzeuge des gleichen höchsten zulässigen Gesamtgewichts zum Verkehr auf diesen Straßen oder in diesen Gegenden bestimmten Sondervorschriften entsprechen.
(8) Die Vertragsparteien brauchen in ihrem Hoheitsgebiet keine Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) zum internationalen Verkehr zuzulassen, die mit Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht versehen sind, wenn deren Einstellung nicht der Verkehrsrichtung in ihrem Lande entspricht.
(9) Die Vertragsparteien brauchen in ihrem Hoheitsgebiet keine Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) oder damit verbundene Anhänger zum internationalen Verkehr zuzulassen, die ein anderes als das für dieses Fahrzeug nach Artikel 37 vorgeschriebene Unterscheidungszeichen führen.
Anhang 2 StVÜbk Kennzeichen der Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger im internationalen Verkehr
(1) Das in den Artikeln 35 und 36 erwähnte Kennzeichen muß sich entweder aus Ziffern oder aus Ziffern und Buchstaben zusammensetzen. Es sind arabische Ziffern und lateinische große Buchstaben zu verwenden. Andere Ziffern oder Buchstaben sind zulässig, wenn das Kennzeichen in arabischen Ziffern und lateinischen großen Buchstaben wiederholt wird.
(2) Das Kennzeichen muß so ausgestaltet und angebracht sein, daß es am Tage bei klarem Wetter und stehendem Fahrzeug auf mindestens 40 m (130 Fuß) für einen in der Verlängerung der Fahrzeuglängsachse stehenden Beobachter lesbar ist; die Vertragsparteien können jedoch bei den von ihnen zugelassenen Fahrzeugen diese Mindestentfernung für die Lesbarkeit bei Krafträdern und bei besonderen Kraftfahrzeugarten herabsetzen, bei denen es schwierig wäre, Kennzeichen in solcher Größe anzubringen, daß sie noch aus 40 m (130 Fuß) Entfernung lesbar sind.
(3) Befindet sich das Kennzeichen auf einem besonderen Schild, so muß das Schild eben und lotrecht oder annähernd lotrecht und senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein. Ist das Kennzeichen auf dem Fahrzeug angebracht oder aufgemalt, so muß es sich auf einer ebenen oder annähernd ebenen und lotrechten oder annähernd lotrechten, senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs stehenden Fläche befinden.
(4) Vorbehaltlich des Artikels 32 Absatz 5 darf das Schild oder die Fläche, worauf das Kennzeichen angebracht oder aufgemalt ist, aus rückstrahlendem Material bestehen.
Anhang 3 StVÜbk Unterscheidungszeichen der Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger im internationalen Verkehr
(1) Das Unterscheidungszeichen nach Artikel 37 muß sich aus einem bis drei lateinischen großen Buchstaben zusammensetzen. Die Buchstaben müssen mindestens 0,08 m (3,1 Zoll) hoch sein und eine Strichbreite von mindestens 0,01 m (0,4 Zoll) haben. Die Buchstaben müssen in schwarzer Farbe auf einer weißen elliptischen Fläche aufgemalt sein, deren lange Achse waagrecht liegt.
(2) Besteht das Unterscheidungszeichen nur aus einem Buchstaben, so darf die lange Achse der Ellipse lotrecht stehen.
(3) Das Unterscheidungszeichen darf weder in das Kennzeichen einbezogen noch so angebracht werden, daß es mit dem Kennzeichen verwechselt werden oder dessen Lesbarkeit beeinträchtigen kann.
(4) An Krafträdern und ihren Anhängern müssen die Ellipsenachsen mindestens 0,175 m (6,9 Zoll) und 0,115 m (4,5 Zoll) lang sein. An anderen Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) und ihren Anhängern müssen die Achsen der Ellipsen mindestens:
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a)0,24 m (9,4 Zoll) und 0,145 m (5,7 Zoll) lang sein, wenn das Unterscheidungszeichen aus drei Buchstaben besteht, und
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b)0,175 m (6,9 Zoll) und 0,115 m (4,5 Zoll) wenn das Unterscheidungszeichen aus weniger als drei Buchstaben besteht.
(5) Für die Anbringung des Unterscheidungszeichens an den Fahrzeugen gilt Absatz 3 des Anhangs 2.
Anhang 4 StVÜbk Erkennungsmerkmale der Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger im internationalen Verkehr
(1) Die Erkennungsmerkmale müssen umfassen:
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a)
für Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p);
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i)
den Namen oder die Fabrikmarke des Fahrzeugherstellers;
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ii)
auf dem Fahrgestell oder beim Fehlen eines Fahrgestells auf der Karosserie die Fabrik- oder Seriennummer des Herstellers;
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iii)
auf dem Motor die Fabriknummer des Motors, wenn der Hersteller eine solche Nummer anbringt;
-
-
b)
für Anhänger die unter den Ziffern i und ii erwähnten Angaben;
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c)
für Motorfahrräder die Angabe des Hubraums und das Zeichen "CM".
(2) Die in Absatz 1 erwähnten Merkmale müssen an zugänglicher Stelle gut lesbar angebracht und so gestaltet sein, daß sie nicht leicht entfernt oder geändert werden können. Die in den Merkmalen enthaltenen Buchstaben und Ziffern müssen entweder in lateinischen Buchstaben oder in der sogenannten englischen Kursivschrift und in arabischen Ziffern ausgeführt oder so wiederholt werden.
Anhang 5 StVÜbk Technische Anforderungen an die Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und die Anhänger
(1) Die Vertragsparteien, die nach Artikel 1 Buchstabe n erklärt haben, daß sie dreirädrige Fahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 400 kg (900 Pfund) den Krafträdern gleichstellen wollen, müssen solche Fahrzeuge entweder den für Krafträder oder den für andere Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) geltenden Bestimmungen dieses Anhangs unterwerfen.
(2) Im Sinne dieses Anhangs findet der Ausdruck "Anhänger" nur auf solche Anhänger Anwendung, die dazu bestimmt sind, an ein Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) angehängt zu werden.
(3) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a kann jede Vertragspartei für die Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p), die sie zuläßt, und für die Anhänger, die entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften verkehren dürfen, Vorschriften erlassen, die die Bestimmungen dieses Anhangs ergänzen oder verschärfen.
Kapitel I
Bremsen
(4) Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:
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a)"Räder einer Achse" die zur Längsmittelebene des Fahrzeugs symmetrischen oder nahezu symmetrischen Räder, selbst wenn sie nicht auf derselben Achse angebracht sind (eine Doppelachse zählt als zwei Achsen);
-
b)"Betriebsbremse" die üblicherweise verwendete Vorrichtung, um das Fahrzeug zu verlangsamen und zum Stillstand zu bringen;
-
c)"Feststellbremse" die üblicherweise verwendete Vorrichtung, um bei Abwesenheit des Führers das Fahrzeug oder den abgehängten Anhänger im Stillstand zu halten;
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d)"Hilfsbremse" die Vorrichtung, um das Fahrzeug beim Versagen der Betriebsbremse zu verlangsamen und zum Stillstand zu bringen.
A. Bremsen der Kraftfahrzeuge
(Artikel 1 Buchstabe p)
außer den Krafträdern
(5) Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) - ausgenommen Krafträder - muß Bremsen haben, die der Führer von seinem Sitz aus leicht betätigen kann. Diese Bremsen müssen die folgenden drei Bremsfunktionen gewährleisten:
-
a)eine Betriebsbremse, mit der das Fahrzeug bei jeder Beladung auf allen Steigungen und Gefällen der von ihm befahrenen Straße verlangsamt und sicher, schnell und wirksam zum Stillstand gebracht werden kann;
-
b)eine Feststellbremse, mit der das Fahrzeug bei jeder Beladung auf einer Steigung oder einem Gefälle von 16 % im Stillstand gehalten werden kann, wobei die wirksamen Bremsflächen auf rein mechanische Weise in der Bremsstellung gehalten werden;
-
c)eine Hilfsbremse, mit der das Fahrzeug bei jeder Beladung auf eine genügend kurze Strecke verlangsamt und zum Stillstand gebracht werden kann, auch wenn die Betriebsbremse versagt.
(6) Vorbehaltlich des Absatzes 5 dürfen die Vorrichtungen, welche die drei Bremsfunktionen gewährleisten (Betriebs-, Hilfs- und Feststellbremse), gemeinsame Teile haben; die Zusammenfassung der Betätigungsvorrichtungen ist nur unter der Bedingung zulässig, daß wenigstens zwei getrennte Betätigungsvorrichtungen bleiben.
(7) Die Betriebsbremse muß auf alle Räder des Fahrzeugs wirken; bei Fahrzeugen mit mehr als zwei Achsen dürfen die Räder einer Achse jedoch ungebremst sein.
(8) Die Hilfsbremse muß auf wenigstens ein Rad auf jeder Seite der Längsmittelebene des Fahrzeugs wirken; gleiches gilt für die Feststellbremse.
(9) Die Betriebsbremse und die Feststellbremse müssen auf Bremsflächen wirken, die durch ausreichend widerstandsfähige Teile dauerhaft mit den Rädern verbunden sind.
(10) Keine Bremsfläche darf von den Rädern getrennt werden können. Eine solche Trennung ist jedoch für einige der Bremsflächen zulässig unter der Bedingung, daß
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a)sie nur kurz, zum Beispiel während des Gangwechsels, erfolgt;
-
b)sie, soweit es sich um die Feststellbremse handelt, nicht ohne Betätigung durch den Führer möglich ist;
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c)soweit es sich um die Betriebs- oder die Hilfsbremse handelt, die Bremsung weiter mit der in Absatz 5 vorgeschriebenen Wirkung ausgeübt werden kann.
B. Bremsen der Anhänger
(11) Unbeschadet des Absatzes 17 Buchstabe c muß jeder Anhänger - ausgenommen leichte Anhänger - Bremsen haben, und zwar
-
a)eine Betriebsbremse, mit der das Fahrzeug bei jeder Beladung auf allen Steigungen und Gefällen der von ihm befahrenen Straße verlangsamt und sicher, schnell und wirksam zum Stillstand gebrächt werden kann;
-
b)eine Feststellbremse, mit der das Fahrzeug bei jeder Beladung auf einer Steigung oder einem Gefälle von 16 % im Stillstand gehalten werden kann, wobei die wirksamen Bremsflächen auf rein mechanische Weise in der Bremsstellung gehalten werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Anhänger, die nur mittels Werkzeugen vom Zugfahrzeug getrennt werden können, vorausgesetzt, daß die Anforderungen an die Feststellbremse von den miteinander verbundenen Fahrzeugen erfüllt werden.
(12) Die Vorrichtungen, die beide Bremsfunktionen gewährleisten (Betriebs- und Feststellbremse), dürfen gemeinsame Teile haben.
(13) Die Betriebsbremse muß auf alle Räder des Anhängers wirken.
(14) Die Betriebsbremse muß über die Betriebsbremse des Zugfahrzeugs betätigt werden können; wenn jedoch das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers 3.500 kg (7.700 Pfund) nicht übersteigt, darf die Betriebsbremse so ausgestaltet sein, daß sie während der Fahrt durch die bloße Annäherung des Anhängers an das Zugfahrzeug betätigt wird (Auflaufbremse).
(15) Die Betriebsbremse und die Feststellbremse müssen auf Bremsflächen wirken, die durch ausreichend widerstandsfähige Teile dauerhaft mit den Rädern verbunden sind.
(16) Die Bremsanlagen müssen so ausgestaltet sein, daß sie beim Bruch der Anhängevorrichtung während der Fahrt den Anhänger selbsttätig zum Stehen bringen. Das gilt jedoch nicht für einachsige Anhänger oder für zweiachsige mit einem Achsabstand von weniger als 1 m (40 Zoll), wenn ihr höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1.500 kg (3.300 Pfund) nicht übersteigt und wenn sie - ausgenommen Sattelanhänger - neben der üblichen Anhängevorrichtung die in Absatz 58 vorgesehene Hilfsverbindung haben.
C. Bremsen der miteinander verbundenen Fahrzeuge
(17) Außer den Bestimmungen der Teile A und B in bezug auf die Einzelfahrzeuge (Kraftfahrzeuge [Artikel 1 Buchstabe p] und Anhänger) gelten für miteinander verbundene Fahrzeuge folgende Bestimmungen:
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a)die Bremsanlagen jedes dieser miteinander verbundenen Fahrzeuge müssen zueinander passen;
-
b)die Wirkung der Betriebsbremse muß zwischen den miteinander verbundenen Fahrzeugen angemessen verteilt und synchronisiert sein;
-
c)das höchste zulässige Gesamtgewicht eines nicht mit einer Betriebsbremse ausgerüsteten Anhängers darf die Hälfte der Summe des Leergewichts des Zugfahrzeugs und des Gewichts des Führers nicht übersteigen.
D. Bremsen der Krafträder
(18)
-
a)
Jedes Kraftrad muß zwei Bremsen haben, von denen die eine mindestens auf das oder die Hinterräder und die andere mindestens auf das oder die Vorderräder wirkt; hat ein Kraftrad einen Beiwagen, so ist die Bremsung des Beiwagenrades nicht erforderlich. Mit diesen Bremsen muß das Fahrzeug bei jeder Beladung auf allen Steigungen und Gefällen der von ihm befahrenen Straße verlangsamt und sicher, schnell und wirksam angehalten werden können;
-
b)
außer den unter Buchstabe a vorgesehenen Bremsen müssen Krafträder mit drei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordneten Rädern eine Absatz 5 Buchstabe b entsprechende Feststellbremse haben.
Kapitel II
Beleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler
(19) Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:
"Scheinwerfer für Fernlicht" die Scheinwerfer des Fahrzeugs, die der Beleuchtung der Straße vor dem Fahrzeug auf große Entfernung dienen;
"Scheinwerfer für Abblendlicht" die Scheinwerfer des Fahrzeugs, die der Beleuchtung der Straße vor dem Fahrzeug dienen, ohne entgegenkommende Führer und andere Verkehrsteilnehmer in unzumutbarer Weise zu blenden oder zu belästigen;
"Begrenzungsleuchten" die Leuchten des Fahrzeugs, die der Kenntlichmachung des Fahrzeugs und seiner Breite nach vorn dienen;
"Schlußleuchten" die Leuchten des Fahrzeugs, die der Kenntlichmachung des Fahrzeugs und seiner Breite nach hinten dienen;
"Bremsleuchten" die Leuchten des Fahrzeugs, die dazu dienen, anderen Verkehrsteilnehmern hinter dem Fahrzeug anzuzeigen, daß sein Führer die Betriebsbremse betätigt;
"Nebelscheinwerfer" die Scheinwerfer des Fahrzeugs, die dazu dienen, die Beleuchtung der Straße bei Nebel, Schneefall, starkem Regen oder Staubwolken zu verbessern;
"Rückfahrscheinwerfer" die Scheinwerfer des Fahrzeugs, die dazu dienen, die Straße hinter dem Fahrzeug zu beleuchten und andere Verkehrsteilnehmer davor zu warnen, daß das Fahrzeug rückwärts fährt oder im Begriff ist, rückwärts zu fahren;
"Blinkleuchten" die Leuchten des Fahrzeugs, die dazu dienen, anderen Verkehrsteilnehmern anzuzeigen, daß der Führer seine Fahrtrichtung nach rechts oder links ändern will;
"Rückstrahler" Vorrichtungen, die der Kenntlichmachung eines Fahrzeugs durch Rückstrahlung des Lichtes dienen, das von einer nicht mit diesem Fahrzeug verbundenen Lichtquelle ausgeht, für einen Beobachter, der sich in der Nähe dieser Lichtquelle befindet;
"Lichtaustrittsflächen" für Scheinwerfer und Leuchten die sichtbaren Austrittsflächen des ausgestrahlten Lichtes und für Rückstrahler die sichtbaren Rückstrahlflächen.
(20) Die in diesem Kapitel angeführten Farben des Lichtes müssen soweit wie möglich den in der Anlage dieses Anhangs angeführten Begriffsbestimmungen entsprechen.
(21) Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p), das auf ebener Straße eine Geschwindigkeit von 40 km (25 Meilen) in der Stunde überschreiten kann - ausgenommen Krafträder - muß vorn eine gerade Zahl von Scheinwerfern für weißes oder hellgelbes Fernlicht haben, die nachts bei klarem Wetter die Straße vor dem Fahrzeug auf mindestens 100 m (325 Fuß) wirksam beleuchten können. Die äußeren Ränder der Lichtaustrittsflächen der Scheinwerfer für Fernlicht dürfen in keinem Falle näher der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses liegen als die äußeren Ränder der Lichtaustrittsflächen der Scheinwerfer für Abblendlicht.
(22) Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p), das auf ebener Straße eine Geschwindigkeit von 10 km (6 Meilen) in der Stunde überschreiten kann - ausgenommen Krafträder - muß vorn zwei Scheinwerfer für weites oder hellgelbes Abblendlicht haben, die nachts bei klarem Wetter die Straße vor dem Fahrzeug auf mindestens 40 m (130 Fuß) wirksam beleuchten können. Auf keiner Seite darf der von der Längsmittelebene des Fahrzeugs am weitesten entfernte Punkt der Lichtaustrittsfläche von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses weiter als 0,40 m (16 Zoll) entfernt sein. Ein Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) darf nicht mehr als zwei Scheinwerfer für Abblendlicht haben. Die Scheinwerfer für Abblendlicht müssen so eingestellt sein, daß sie der Begriffsbestimmung in Absatz 19 entsprechen.
(23) Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) - ausgenommen zweirädrige Krafträder ohne Beiwagen - muß vorn zwei Begrenzungsleuchten für weißes Licht haben. Jedoch ist hellgelbes Licht für Begrenzungsleuchten zugelassen, die in Scheinwerfer für hellgelbes Fern- oder Abblendlicht eingebaut sind. Diese Begrenzungsleuchten müssen, wenn sie die einzigen eingeschalteten vorderen Leuchten des Fahrzeugs sind, nachts bei klarem Wetter auf mindestens 300 m (1.000 Fuß) sichtbar sein, ohne andere Verkehrsteilnehmer in unzumutbarer Weise zu blenden oder zu belästigen. Auf keiner Seite darf der von der Längsmittelebene des Fahrzeugs am weitesten entfernte Punkt der Lichtaustrittsfläche von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses weiter als 0,40 m (16 Zoll) entfernt sein.
(24)
-
a)
Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) - ausgenommen zweirädrige Krafträder ohne Beiwagen - muß hinten eine gerade Zahl von roten Schlußleuchten haben, die nachts bei klarem Wetter auf mindestens 300 m (1.000 Fuß) sichtbar sind, ohne andere Verkehrsteilnehmer in unzumutbarer Weise zu blenden oder zu belästigen. Auf keiner Seite darf der von der Längsmittelebene des Fahrzeugs am weitesten entfernte Punkt der Lichtaustrittsfläche von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses weiter als 0,40 m (16 Zoll) entfernt sein.
-
b)
Jeder Anhänger muß hinten eine gerade Zahl von roten Schlußleuchten haben, die nachts bei klarem Wetter auf mindestens 300 m (1.000 Fuß) sichtbar sind, ohne andere Verkehrsteilnehmer in unzumutbarer Weise zu blenden oder zu belästigen. Auf keiner Seite darf der von der Längsmittelebene des Fahrzeugs am weitesten entfernte Punkt der Lichtaustrittsfläche von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses weiter als 0,40 m (16 Zoll) entfernt sein. Jedoch brauchen Anhänger, deren Gesamtbreite 0,80 m (32 Zoll) nicht übersteigt, nur eine dieser Leuchten zu haben, wenn sie mit einem zweirädrigen Kraftrad ohne Beiwagen verbunden sind.
(25) Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger, die hinten ein Kennzeichen führen, müssen eine Kennzeichenbeleuchtung haben, die das damit beleuchtete Kennzeichen nachts bei klarem Wetter und stehendem Fahrzeug auf 20 m (65 Fuß) hinter dem Fahrzeug lesbar macht; die Vertragsparteien können jedoch für die Fahrzeuge, für die sie nach Anhang 2 Absatz 2 die Mindestentfernung für die Lesbarkeit bei Tage herabgesetzt haben, die Mindestentfernung für die Lesbarkeit bei Nacht im gleichen Verhältnis herabsetzen.
(26) Bei jedem Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) - einschließlich der Krafträder - und bei allen miteinander verbundenen Fahrzeugen - Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) und ein oder mehrere Anhänger - muß die elektrische Schaltung so sein, daß die Scheinwerfer für Fernlicht, für Abblendlicht, die Nebelscheinwerfer, die Begrenzungsleuchten und die Kennzeichenbeleuchtung nach Absatz 25 nur zusammen mit den am weitesten hinten gelegenen Schlußleuchten des Kraftfahrzeugs (Artikel 1 Buchstabe p) oder der miteinander verbundenen Fahrzeuge eingeschaltet werden können.
Das gilt jedoch nicht für Scheinwerfer für Fern- oder für Abblendlicht, wenn diese zur Abgabe von optischen Warnzeichen nach Artikel 33 Absatz 5 verwendet werden. Außerdem muß die elektrische Schaltung so sein, daß die Begrenzungsleuchten des Kraftfahrzeugs (Artikel 1 Buchstabe p) immer zusammen mit den Scheinwerfern für Abblendlicht oder für Fernlicht oder den Nebelscheinwerfern eingeschaltet sind.
(27) Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) - ausgenommen zweirädrige Krafträder ohne Beiwagen - muß hinten mindestens zwei rote, nicht dreieckige Rückstrahler haben. Auf keiner Seite darf der von der Längsmittelebene des Fahrzeugs am weitesten entfernte Punkt der Lichtaustrittsfläche von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses weiter als 0,40 m (16 Zoll) entfernt sein. Die Rückstrahler müssen nachts bei klarem Wetter auf mindestens 150 m (500 Fuß) für einen Fahrzeugführer sichtbar sein, wenn sie vom Fernlicht seines Fahrzeugs getroffen werden.
(28) Jeder Anhänger muß hinten mindestens zwei rote Rückstrahler haben. Diese Rückstrahler müssen die Form eines gleichseitigen Dreiecks haben, von dem eine Spitze nach oben zeigt, eine Seite waagerecht liegt und die Seiten mindestens 0,15 m (6 Zoll) und höchstens 0,20 m (8 Zoll) lang sind; im Dreieck darf keine Beleuchtungseinrichtung sein. Diese Rückstrahler müssen den Sichtbarkeitsbestimmungen nach Absatz 27 genügen. Auf keiner Seite darf der von der Längsmittelebene des Fahrzeugs am weitesten entfernte Punkt der Lichtaustrittsfläche von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses weiter als 0,40 m (16 Zoll) entfernt sein. Jedoch brauchen Anhänger, deren Gesamtbreite 0,80 m (32 Zoll) nicht übersteigt, nur einen Rückstrahler zu haben, wenn sie mit einem zweirädrigen Kraftrad ohne Beiwagen verbunden sind.
(29) Jeder Anhänger muß vorn zwei weiße, nicht dreieckige Rückstrahler haben. Diese Rückstrahler müssen den Anbringungs- und Sichtbarkeitsbestimmungen nach Absatz 27 genügen.
(30) Anhänger, deren Breite 1,60 m (64 Zoll) übersteigt, müssen vorn zwei Begrenzungsleuchten haben. Diese müssen möglichst nahe dem Seitenrand des Anhängers und auf jeden Fall so angebracht sein, daß der von der Längsmittelebene des Fahrzeugs am weitesten entfernte Punkt der Lichtaustrittsfläche von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses nicht weiter als 0,15 m (6 Zoll) entfernt ist.
(31) Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p), das auf ebener Straße eine Geschwindigkeit von 25 km (15 Meilen) in der Stunde überschreiten kann - ausgenommen zweirädrige Krafträder mit oder ohne Beiwagen - muß hinten zwei rote Bremsleuchten haben, deren Lichtstärke deutlich größer ist als die der Schlußleuchten. Das gilt auch für jeden Anhänger, der das letzte von miteinander verbundenen Fahrzeugen ist; keine Bremsleuchten sind jedoch erforderlich bei kleinen Anhängern, deren Abmessungen so sind, daß die Bremsleuchten des Zugfahrzeugs sichtbar bleiben.
(32) Vorbehaltlich des Rechts der Vertragsparteien, die nach Artikel 54 Absatz 2 eine Erklärung abgegeben haben, daß sie die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellen, die Motorfahrräder von allen oder einem Teile dieser Vorschrift zu befreien:
-
a)muß jedes zweirädrige Kraftrad mit oder ohne Beiwagen einen Scheinwerfer für Abblendlicht haben, das den Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen nach Absatz 22 genügt;
-
b)muß jedes zweirädrige Kraftrad mit oder ohne Beiwagen, das auf ebener Straße eine Geschwindigkeit von 40 km (25 Meilen) in der Stunde überschreiten kann, zusätzlich zum Scheinwerfer für Abblendlicht mindestens einen Scheinwerfer für Fernlicht haben, das den Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen nach Absatz 21 genügt. Haben solche Krafträder mehr als einen Scheinwerfer für Fernlicht, so müssen diese so nahe wie möglich beieinander liegen;
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c)darf ein zweirädriges Kraftrad mit oder ohne Beiwagen nicht mehr als einen Scheinwerfer für Abblendlicht und nicht mehr als zwei Scheinwerfer für Fernlicht haben.
(33) Jedes zweirädrige Kraftrad ohne Beiwagen darf vorn eine oder zwei Begrenzungsleuchten haben, deren Licht den Färb- und Sichtbarkeitsbestimmungen nach Absatz 23 genügt. Haben solche Krafträder zwei Begrenzungsleuchten, so müssen diese so nahe wie möglich beieinander liegen. Zweirädrige Krafträder ohne Beiwagen dürfen nicht mehr als zwei Begrenzungsleuchten haben.
(34) Jedes zweirädrige Kraftrad ohne Beiwagen muß hinten eine Schlußleuchte haben, deren Licht den Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen nach Absatz 24 Buchstabe a genügt.
(35) Jedes zweirädrige Kraftrad ohne Beiwagen muß hinten einen Rückstrahler haben, der den Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen nach Absatz 27 genügt.
(36) Vorbehaltlich des Rechts der Vertragsparteien, die nach Artikel 54 Absatz 2 eine Erklärung abgegeben haben, daß sie die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellen, die zweirädrigen Motorfahrräder mit oder ohne Beiwagen von dieser Vorschrift zu befreien, muß jedes zweirädrige Kraftrad mit oder ohne Beiwagen eine Bremsleuchte haben, die den Bestimmungen nach Absatz 31 genügt.
(37) Unbeschadet der Bestimmungen über die Beleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler für Krafträder ohne Beiwagen muß jeder mit einem zweirädrigen Kraftrad verbundene Beiwagen vorn eine Begrenzungsleuchte haben, deren Licht den Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen nach Absatz 23 genügt, und hinten eine Schlußleuchte, deren Licht den Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen nach Absatz 24 Buchstabe a genügt sowie einen Rückstrahler, der den Farb- und Sichtbarkeitsbestimmungen nach Absatz 27 genügt. Die elektrische Schaltung muß so sein, daß die Begrenzungsleuchte und die Schlußleuchte des Kraftrades gleichzeitig eingeschaltet sind. In keinem Fall dürfen Beiwagen Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht haben.
(38) Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) mit drei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordneten Rädern, die nach Artikel 1 Buchstabe n den Krafträdern gleichgestellt sind, müssen die in den Absätzen 21, 22, 23, 24 Buchstabe a, 27 und 31 vorgeschriebenen Einrichtungen haben, übersteigt jedoch die Breite eines solchen Fahrzeugs nicht 1,30 m (4 Fuß 3 Zoll), so genügen ein Scheinwerfer für Fernlicht und ein Scheinwerfer für Abblendlicht. Die Vorschriften über den Abstand der Lichtaustrittsflächen von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses gelten dann nicht.
(39) Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) - ausgenommen solche, deren Führer mit dem Arm Richtungsänderungen anzeigen können, die nach allen Seiten für andere Verkehrsteilnehmer sichtbar sind - muß eine gerade Zahl von fest am Fahrzeug angebrachten Blinkleuchten für gelbes Licht haben, die bei Tag und bei Nacht für die Verkehrsteilnehmer sichtbar sind, für welche die Bewegung des Fahrzeugs von Bedeutung ist. Die Blinkfrequenz beträgt 90 +/- 30 in der Minute.
(40) Haben Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) - ausgenommen zweirädrige Krafträder mit oder ohne Beiwagen - Nebelscheinwerfer, so dürfen diese nur weißes oder hellgelbes Licht ausstrahlen und müssen, zwei an der Zahl, so angebracht sein, daß kein Punkt ihrer Lichtaustrittsflächen höher liegt als der höchste Punkt der Lichtaustrittsflächen, der Scheinwerfer für Abblendlicht und daß auf keiner Seite der von der Längsmittelebene des Fahrzeugs am weitesten entfernte Punkt der Lichtaustrittsflächen von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses weiter als 0,40 m (16 Zoll) entfernt ist.
(41) Kein Rückfahrscheinwerfer darf andere Verkehrsteilnehmer in unzumutbarer Weise blenden oder belästigen. An Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) angebrachte Rückfahrscheinwerfer dürfen nur weißes, gelbes oder hellgelbes Licht ausstrahlen. Dieser Scheinwerfer darf nur bei eingelegtem Rückwärtsgang eingeschaltet sein können.
(42) Keine Beleuchtungseinrichtung an einem Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) oder an einem Anhänger darf Blinklicht ausstrahlen, ausgenommen Blinkleuchten und Leuchten, die in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien verwendet werden, um einzelne oder miteinander verbundene Fahrzeuge anzukündigen, die nicht verpflichtet sind, die allgemeinen Verkehrsregeln zu beachten, oder deren Anwesenheit auf der Straße anderen Verkehrsteilnehmern besondere Vorsichtsmaßnahmen auferlegt, insbesondere bevorrechtigte Fahrzeuge, Fahrzeugkolonnen, Fahrzeuge mit außergewöhnlichen Abmessungen und Fahrzeuge oder Maschinen für Straßenbau und Instandhaltung. Die Vertragsparteien können jedoch zulassen oder vorschreiben, daß bestimmte Beleuchtungseinrichtungen - ausgenommen solche für rotes Licht - alle zusammen oder ein Teil von ihnen, Blinklicht ausstrahlen, um auf die besondere Gefahr hinzuweisen, die das Fahrzeug im Augenblick darstellt.
(43) Für die Anwendung der Bestimmungen dieses Anhangs gilt:
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a)als eine einzige Beleuchtungseinrichtung jede Verbindung von zwei oder mehr gleichen oder verschiedenen Beleuchtungseinrichtungen mit gleicher Aufgabe und gleicher Farbe des Lichtes, wenn die Projektionen ihrer Lichtaustrittsflächen auf eine lotrechte, senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs stehende Ebene mindestens 50 % des kleinsten Rechtecks bedecken, das die Projektionen dieser Lichtaustrittsflächen umschreibt;
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b)als zwei oder eine andere gerade Zahl von Beleuchtungseinrichtungen eine solche Einrichtung mit bandförmiger Lichtaustrittsfläche, wenn sie symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt, an keiner Seite von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses weiter als 0,40 m (16 Zoll) entfernt und mindestens 0,80 m (32 Zoll) lang ist. Eine solche Lichtaustrittsfläche muß durch mindestens zwei, möglichst nahe ihren äußersten Teilen liegende Lichtquellen ausgeleuchtet sein. Die Lichtaustrittsfläche darf aus einer Einheit von nebeneinanderliegenden Teilen bestehen, sofern die Projektionen der Lichtaustrittsflächen der einzelnen Teile auf eine lotrechte, senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs stehende Ebene mindestens 50% des kleinsten Rechtecks bedecken, das die Projektionen der einzelnen Teile umschreibt.
(44) Bei einem Fahrzeug muß das Licht der Beleuchtungseinrichtungen, die dieselbe Aufgabe haben und in dieselbe Richtung wirken, dieselbe Farbe haben. Außer bei Fahrzeugen, deren äußere Form asymmetrisch ist, müssen in gerader Zahl vorhandene Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordnet sein. Paarweise zusammengehörende Beleuchtungseinrichtungen müssen nahezu die gleiche Lichtstärke haben.
(45) Beleuchtungseinrichtungen verschiedener Art und, vorbehaltlich der anderen Absätze dieses Kapitels, Beleuchtungseinrichtungen zusammen mit Rückstrahlern dürfen in einer Einrichtung zusammen- oder ineinandergebaut werden, wenn jede Beleuchtungseinrichtung und jeder Rückstrahler den auf sie anwendbaren Bestimmungen dieses Anhangs entsprechen.
Kapitel III
Weitere Vorschriften
Lenkvorrichtung
(46) Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) muß eine widerstandsfähige Lenkvorrichtung haben, mit der der Führer die Richtung seines Fahrzeugs leicht, schnell und sicher ändern kann.
Rückspiegel
(47) Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) - ausgenommen zweirädrige Krafträder mit oder ohne Beiwagen - muß einen oder mehrere Spiegel haben; Zahl, Größe und Anbringung dieser Spiegel müssen es dem Führer ermöglichen, den Verkehr hinter seinem Fahrzeug zu überblicken.
Akustische Warnvorrichtung
(48) Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) muß mindestens eine akustische Warnvorrichtung von genügender Wirksamkeit haben. Der Klang muß gleichbleibend und einheitlich und darf nicht schrill sein. Die bevorrechtigten Fahrzeuge und die Fahrzeuge, die der öffentlichen Personenbeförderung dienen, dürfen zusätzliche akustische Warnvorrichtungen haben, die diesen Bestimmungen nicht unterliegen.
Scheibenwischer
(49) Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) mit so großen und so gestalteten Windschutzscheiben, daß der Führer von seinem Sitz aus die Straße nur durch die durchsichtigen Teile dieser Scheibe nach vorn überblicken kann, muß mindestens einen wirksamen und widerstandsfähigen, an geeigneter Stelle angebrachten Scheibenwischer haben, der keine dauernde Bedienung durch den Führer erfordert.
Scheibenwaschanlage
(50) Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p), das mindestens einen Scheibenwischer haben muß, muß auch eine Scheibenwaschanlage haben.
Windschutzscheibe und andere Scheiben
(51) An jedem Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) und an jedem Anhänger
-
a)müssen die durchsichtigen Stoffe, die Teile der Außenwand des Fahrzeugs einschließlich der Windschutzscheibe oder einer inneren Trennwand bilden, so beschaffen sein, daß bei Bruch die Gefahr von Körperverletzungen so gering wie möglich ist;
-
b)müssen die Windschutzscheiben aus einem Stoff hergestellt sein, dessen Durchsichtigkeit sich nicht verändert, und so beschaffen sein, daß sie keine erheblichen Verzerrungen der durch sie hindurch gesehenen Gegenstände hervorrufen und daß bei Bruch der Führer die Straße noch in ausreichendem Maße überblicken kann.
Rückwärtsgang
(52) Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) muß eine vom Führersitz aus bedienbare Einrichtung zum Rückwärtsfahren haben. Jedoch brauchen Krafträder und Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) mit drei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordneten Rädern diese Einrichtung nur zu haben, wenn ihr höchstes zulässiges Gesamtgewicht 400 kg (900 Pfund) übersteigt.
Schalldämpfer
(53) Jeder Verbrennungsmotor zum Antrieb eines Kraftfahrzeugs (Artikel 1 Buchstabe p) muß mit einem wirksamen Auspuffschalldämpfer versehen sein; diese Vorrichtung muß so beschaffen sein, daß sie der Führer von seinem Sitz aus nicht außer Betrieb setzen kann.
Reifen
(54) Die Räder der Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und ihrer Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, deren Zustand so sein muß, daß die Sicherheit einschließlich der Bodenhaftung selbst auf nasser Fahrbahn gewährleistet ist. Diese Bestimmung hindert jedoch die Vertragsparteien nicht, die Verwendung von Vorrichtungen zu gestatten, deren Wirkungen denen der Luftreifen mindestens gleichwertig sind.
Geschwindigkeitsmesser
(55) Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p), das auf ebener Straße eine Geschwindigkeit von 40 km (25 Meilen) in der Stunde überschreiten kann, muß einen Geschwindigkeitsmesser haben, wobei die Vertragsparteien jedoch bestimmte Arten von Krafträdern und anderen leichten Fahrzeugen hiervon befreien können.
Warnvorrichtung, die in Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) mitgeführt werden muß
(56) Die Vorrichtung nach Artikel 23 Absatz 5 und Anhang 1 Absatz 6 muß sein
-
a)entweder ein gleichseitiges Warndreieck von mindestens 0,40 m (16 Zoll) Seitenlänge und mit mindestens 0,05 m (2 Zoll) breiter roter Umrandung, mit ausgesparter oder hellfarbiger Innenfläche; die rote Umrandung muß entweder von innen beleuchtet oder mit einem rückstrahlenden Streifen versehen sein; das Dreieck muß fest in lotrechter Stellung aufgestellt werden können;
-
b)oder eine andere gleichwertige Vorrichtung, die durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Landes bestimmt wird, in der das Fahrzeug zugelassen ist.
Diebstahlsicherung
(57) Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) muß mit einer Diebstahlsicherung ausgerüstet sein, die beim Parken die Außerbetriebsetzung oder die Blockierung eines wesentlichen Teils des Fahrzeugs ermöglicht.
Anhängevorrichtungen für leichte Anhänger
(58) Anhänger außer Sattelanhängern müssen, wenn sie nicht die nach Absatz 16 vorgesehene selbsttätige Bremse haben, zusätzlich zur Anhängevorrichtung eine Hilfsverbindung (Kette, Seil und dergleichen) haben, die beim Bruch der Anhängevorrichtung verhindert, daß die Deichsel den Erdboden berührt, und die eine gewisse Führung des Anhängers aufrechterhält.
Allgemeine Bestimmungen
(59)
-
a)
Soweit wie möglich dürfen die mechanischen Teile und die Ausrüstung der Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) nicht feuer- oder explosionsgefährlich sein; sie dürfen weder schädliche Gase noch dichten Qualm, Gerüche oder Lärm im Übermaß erzeugen.
-
b)
Soweit wie möglich dürfen die Hochspannungs-Zündanlagen von Fahrzeugmotoren keine belästigenden Funkstörungen im Übermaß erzeugen.
-
c)
Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) muß so gebaut sein, daß das Sichtfeld des Führers nach vorn, rechts und links ihm ein sicheres Führen erlaubt.
-
d)
Soweit wie möglich müssen Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, daß für ihre Insassen und andere Verkehrsteilnehmer die Gefahr bei Unfällen so gering wie möglich ist. Insbesondere dürfen sich an den Fahrzeugen innen und außen keine Verzierungen und andere entbehrliche, Kanten bildende oder vorspringende Teile befinden, die für die Insassen und andere Verkehrsteilnehmer gefährlich werden könnten.
Kapitel IV
Ausnahmen
(60) Die Vertragsparteien können im innerstaatlichen Bereich in den folgenden Fällen von den Bestimmungen dieses Anhangs abweichen:
-
a)für Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit auf ebener Straße 25 km (15 Meilen) in der Stunde nicht übersteigt oder für die durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Geschwindigkeit auf 25 km in der Stunde beschränkt ist;
-
b)für Krankenfahrstühle, das sind kleine Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p), die für den Gebrauch durch eine gebrechliche oder körperbehinderte Person besonders bestimmt und gebaut - nicht nur hergerichtet - sind und üblicherweise nur von dieser Person verwendet werden;
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c)für Fahrzeuge zur Durchführung von Versuchen zur technischen Weiterentwicklung und Hebung der Verkehrssicherheit;
-
d)für Fahrzeuge besonderer Form oder Art oder für solche, die unter besonderen Bedingungen für besondere Zwecke verwendet werden.
(61) Die Vertragsparteien können außerdem von den Bestimmungen dieses Anhangs für die von ihnen zugelassenen Fahrzeuge, die am internationalen Verkehr teilnehmen dürfen, abweichen,
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a)indem sie für die in den Absätzen 23 und 30 genannten Begrenzungsleuchten und für die in Absatz 29 genannten Rückstrahler gelbe Farbe zulassen;
-
b)indem sie für die in Absatz 39 genannten Blinkleuchten, die hinten am Fahrzeug angebracht sind, rote Farbe zulassen;
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c)indem sie für die im letzten Satz des Absatzes 42 genannten Beleuchtungseinrichtungen, die hinten am Fahrzeug angebracht sind, rote Farbe zulassen;
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d)hinsichtlich der Anbringung der Beleuchtungseinrichtungen an besonderen Fahrzeugen, deren Form die Beachtung dieser Bestimmungen nicht ohne Zuhilfenahme von Befestigungsvorrichtungen ermöglicht, die leicht beschädigt oder abgerissen werden könnten;
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e)indem sie die Anbringung einer ungeraden Zahl von mehr als zwei Scheinwerfern für Fernlicht an den von ihnen zugelassenen Fahrzeugen zulassen; und
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f)hinsichtlich der zur Beförderung von Langgut (Baumstämmen, Rohren und dergleichen) dienenden Anhänger, die während der Fahrt nur durch die Ladung mit dem Zugfahrzeug verbunden sind.
Kapitel V
Übergangsbestimmungen
(62) Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p), die vor oder binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei erstmals zugelassen und Anhänger, die zu einem solchen Zeitpunkt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei erstmals im Verkehr verwendet worden sind, unterliegen nicht diesem Anhang, vorausgesetzt, daß sie den Kapiteln I, II und III des Anhangs 6 des Abkommens über den Straßenverkehr von 1949 entsprechen.
Anlage
Festlegung der Farbfilter für die in diesem Anhang genannten Farben
(Farbwertanteile)
| Rot | Grenze gegen gelb | y <= 0,335 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Grenze gegen purpur1) | z <= 0,008 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Weiß | Grenze gegen blau | x >= 0,310 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Grenze gegen gelb | x <= 0,500 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Grenze gegen grün | y >= 0,150 + 0,640 x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Grenze gegen grün | y <= 0,440 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Grenze gegen purpur | y >= 0,050 + 0,750 x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Grenze gegen rot | y >= 0,382 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Gelb2) | Grenze gegen gelb1) | y <= 0,429 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Grenze gegen rot1) | y >= 0,398 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Grenze gegen weiß1) | z <= 0,007 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Hellgelb3) | Grenze gegen rot1) | y >= 0,138 + 0,580 x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Grenze gegen grün1) | y >= 1,29 x - 0,100 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Grenze gegen weiß1) | y >= - x + 0,966 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Grenze gegen Spektralfarbenzug1) | y >= - x + 0,992 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zur Feststellung der Farbmerkmale dieser Filter ist eine Lichtquelle der Farbtemperatur von 2.854 Grad Kelvin (entsprechend der Normlichtart A der Internationalen Beleuchtungskommission [CIE]) zu verwenden.
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| 1) | In diesen Fällen wurden andere Grenzen als die von der CIE empfohlenen angenommen, da die Spannungen an den Klemmen der Lampen, mit denen die Leuchten ausgerüstet sind, sehr stark schwanken. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2) | Gilt für die Farbe jener Beleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler, die bisher geläufig als "orange" oder "gelborange" bezeichnet wurden. Entspricht einem genau festgelegten Teil des Bereichs "gelb" des Farbdreiecks der CIE. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 3) | Gilt nur für das Fern- und Abblendlicht. In dem besonderen Fall des Nebellichts gilt die Farbselektivität als ausreichend, vorausgesetzt, daß der Reinheitsfaktor mindestens 0,820 beträgt, wobei die Grenze gegen weiß y >= - x + 0,966 dann y >= - x + 0,940 und y = 0,440 ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anhang 6 StVÜbk Nationaler Führerschein
(1) Der nationale Führerschein muß aus einem Blatt im Format A 7 (74 X 105 mm - 2,91 X 4,13 Zoll) bestehen oder aus einem Blatt im doppelten (148 X 105 mm - 5,82 X 4,13 Zoll) oder im dreifachen (222 X 105 mm - 8,78 X 4,13 Zoll) Format A7, jeweils auf das Format A 7 zusammenfaltbar. Die Farbe des Führerscheins muß rosa sein.
(2) Der Führerschein ist in der (den) Sprache(n) zu drucken, die die Behörde, die ihn ausstellt oder zu seiner Ausstellung ermächtigt, vorschreibt; er muß jedoch die französische Überschrift "Permis de conduire" tragen, mit oder ohne Übersetzung in andere Sprachen.
(3) Eintragungen in Hand- oder Maschinenschrift in den Führerschein müssen entweder nur in lateinischen Buchstaben oder der sogenannten englischen Kursivschrift vorgenommen oder so wiederholt sein.
(4) Zwei der Seiten des Führerscheins müssen den nachstehenden Musterseiten 1 und 2 entsprechen. Vorausgesetzt, daß unter Berücksichtigung des Artikels 41 Absatz 4 weder die Rubriken A, B, C, D und E einschließlich dieser Buchstaben selbst, noch der wesentliche Inhalt der die Angaben zur Person des Besitzers des Führerscheins betreffenden Rubrik geändert werden, gilt diese Vorschrift auch dann als erfüllt, wenn gegenüber diesen Mustern Änderungen an Einzelheiten vorgenommen worden sind; insbesondere werden die nationalen Führerscheine nach dem Muster des Anhangs 9 des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 als den Bestimmungen dieses Anhangs genügend angesehen.
(5) Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmen, ob die Musterseite 3 Teil des Führerscheins sein und ob dieser zusätzliche Angaben enthalten soll; wenn ein Raum zum Eintragen von Wohnsitzänderungen vorgesehen wird, muß sich dieser, außer auf dem Führerschein nach dem Muster des Anhangs 9 des Abkommens von 1949, oben auf der Rückseite von Blatt 3 des Führerscheins befinden.

Anhang 7 StVÜbk Internationaler Führerschein
(1) Der Führerschein muß ein Heft im Format A6 (148 X 105 mm - 5,82 X 4,13 Zoll) sein. Sein Umschlag ist grau, seine Innenseiten sind weiß.
(2) Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes müssen den nachstehenden Musterseiten 1 und 2 entsprechen; sie sind in der Landessprache oder mindestens in einer der Landessprachen des Ausstellungsstaates zu drucken. Am Schluß der Innenseiten müssen zwei einander gegenüberliegende Seiten dem nachstehenden Muster 3 entsprechen und in französischer Sprache gedruckt sein. Die Innenseiten davor geben in mehreren Sprachen, darunter auf jeden Fall in Englisch, Russisch und Spanisch, die erste der erwähnten beiden Seiten wieder.
(3) Eintragungen in Hand- oder Maschinenschrift in den Führerschein müssen in lateinischen Buchstaben oder in der sogenannten englischen Kursivschrift vorgenommen werden.
(4) Die Vertragsparteien, die internationale Führerscheine ausstellen oder zu deren Ausstellung ermächtigen, deren Umschlagblatt in einer Sprache gedruckt ist, die weder Englisch noch Französisch, Russisch oder Spanisch ist, teilen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Übersetzung des Textes des nachstehenden Musters 3 in diese Sprache mit.

