Sparkassengesetz (SpkG)

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Sparkassen
Erster Abschnitt
Allgemeines
Rechtsstellung, Errichtung und Auflösung1
Aufgaben, öffentlicher Auftrag2
Trägerverantwortung und Stammkapital3
Sparkassenverordnung und Sparkassensatzung4
Zweiter Abschnitt
Organe
Erster Unterabschnitt
Verwaltungsrat
Mitglieder5
Wahl der weiteren Mitglieder6
Wahl der Vertretung der Sparkassenmitarbeiter6a
Rechtsstellung der Mitglieder7
Aufgaben8
Beschlussfassung9
Ausschüsse und Beiräte10
Zweiter Unterabschnitt
Vorstand
Mitglieder11
Bestellung der Mitglieder12
Dienstverhältnis der Mitglieder, Offenlegung von Vergütungen und sonstigen Leistungen13
Geschäftsführung, Vertretung, Beschlussfassung und Berichte an den Verwaltungsrat14
Dritter Unterabschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Ausschluss und Schweigepflicht15
Dritter Abschnitt
Verwaltung
(weggefallen)16
Geschäftsjahr, Erfolgsplan und mittelfristige Finanz- und Geschäftsplanung17
Sparkassenmitarbeiter18
Jahresabschluss und Entlastung19
Verwendung des Jahresüberschusses20
Stille Vermögenseinlagen21
Mitwirkung privater stiller Gesellschafter im Verwaltungsrat21a
Vierter Abschnitt
Vereinigung von Sparkassen, Gebietsänderungen
Vereinigung22
Gebietsänderungen23
Abgabenfreiheit24
Zweiter Teil
Zentrale Einrichtungen
Sparkassenverband Rheinland-Pfalz25
Verbandssparkasse auf Zeit25a
(weggefallen)26
(weggefallen)26a
(weggefallen)26b
(weggefallen)26c
Dritter Teil
Staatsaufsicht
Grundsatz27
Aufsichtsbehörde28
Befugnisse der Aufsichtsbehörde29
Vierter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter der Sparkassen30
Haftung der Träger ab dem 19. Juli 200530a
Verwaltungsvorschriften31
(weggefallen)32
In-Kraft-Treten33

Erster Teil Sparkassen

Erster Abschnitt Allgemeines

§ 1 SpkG,RP Rechtsstellung, Errichtung und Auflösung

(1) Die von kommunalen Gebietskörperschaften oder von Zweckverbänden (Errichtungsträger) errichteten Sparkassen sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.

(2) Kommunale Gebietskörperschaften oder Zweckverbände können neue Sparkassen errichten. Errichtung und Auflösung einer Sparkasse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium und nach Anhörung des Sparkassenverbandes entscheidet. Die Genehmigung ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz öffentlich bekannt zu machen. Errichtung und Auflösung werden zu dem in der Genehmigung bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Eine Sparkasse kann nur aufgelöst werden, wenn weder eine Vereinigung nach § 22 noch eine Übertragung der Trägerschaft nach § 25a möglich oder geeignet ist, die flächendeckende Erfüllung des öffentlichen Auftrags der Sparkassen zu gewährleisten. Im Falle einer Auflösung ist das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen den Trägern zur Verwendung für öffentliche, mit dem gemeinnützigen Charakter der Sparkasse im Einklang stehende Zwecke zuzuführen.

(3) Die Sparkassen können im Gebiet ihres Errichtungsträgers Zweigstellen errichten. Die Errichtung einer Zweigstelle außerhalb des Gebietes des Errichtungsträgers oder im Gebiet des Trägers einer anderen Sparkasse bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Wird die Zweigstelle im Gebiet eines anderen Trägers errichtet, ist dieser vorher zu hören.

(4) Die Sparkassen sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet.

(5) Die Sparkassen führen ein Dienstsiegel mit ihrem Namen. Sparkassen eines Errichtungsträgers mit eigenem Wappen führen dieses in ihrem Dienstsiegel; die übrigen Sparkassen führen das Landeswappen in ihrem Dienstsiegel.

§ 2 SpkG,RP Aufgaben, öffentlicher Auftrag

(1) Die Sparkassen haben als kommunale Wirtschaftsunternehmen die Aufgabe, vorrangig im Gebiet ihres Errichtungsträgers die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen zu sichern.

(2) Die Sparkassen stärken als öffentliche Banken den Wettbewerb im Kreditgewerbe. Sie erbringen ihre Leistungen für die Bevölkerung, die Wirtschaft, den Mittelstand und die öffentliche Hand nach wirtschaftlichen Grundsätzen und den Anforderungen des Marktes. Die Sparkassen fördern die Vermögensbildung breiter Bevölkerungsschichten sowie die Erziehung junger Menschen zu eigenverantwortlichem wirtschaftlichem Verhalten. Sie tragen zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung insbesondere junger und mittelständischer Unternehmen im Geschäftsgebiet bei. Die Sparkassen tragen zur Finanzierung der Schuldnerberatung bei. Die Träger entscheiden über die Verteilung dieser Mittel an die Träger der Schuldnerberatung. Mit ihrer Aufgabenerfüllung dienen die Sparkassen dem Gemeinwohl.

(3) Die Sparkassen nehmen von jedem Spareinlagen in Euro an. Sie können Spareinlagen auch in ausländischer Währung annehmen.

(4) Die Sparkassen führen für natürliche Personen aus ihrem Geschäftsgebiet auf Antrag Girokonten, es sei denn, die Führung eines Girokontos ist einer Sparkasse im Einzelfall aus wichtigem Grund nicht zuzumuten.

(5) Die Sparkassen können alle banküblichen Geschäfte und mit dem Bankgeschäft im Zusammenhang stehende Geschäfte betreiben, die geeignet sind, das Bankgeschäft zu fördern, soweit in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist. Das Bauspar- und Investmentfondsgeschäft ist bevorzugt im Verbund mit den bestehenden Unternehmen der Sparkassenorganisation, das Versicherungsgeschäft bevorzugt mit den öffentlich-rechtlichen Versicherern zu betreiben. Sparkassen können im Rahmen ihrer Aufgaben nach wirtschaftlichen Grundsätzen Beteiligungen eingehen, soweit die Bestimmung über die Verwendung des Jahresüberschusses (§ 20) eingehalten wird.

§ 3 SpkG,RP Trägerverantwortung und Stammkapital

(1) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Soweit Stammkapital durch Einlagen gebildet wurde, ist die Haftung der Träger hierauf beschränkt. Im Übrigen haften die Träger der Sparkasse nicht für deren Verbindlichkeiten.

(2) Die Träger unterstützen die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen die Träger oder eine sonstige Verpflichtung der Träger, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.

(3) Sofern die Satzung dies vorsieht, kann der Verwaltungsrat mit Zustimmung der Träger beschließen, dass Stammkapital durch Einlagen oder durch Umwandlung von Rücklagen gebildet oder zugunsten der Rücklagen aufgelöst wird.

(4) Eine Übertragung von Anteilen am Stammkapital ist unter Berücksichtigung der geschäftspolitischen Interessenlage der beteiligten Sparkassen nur an Sparkassen und an Errichtungsträger im Sinne des § 1 Abs. 1 mit Sitz in Rheinland-Pfalz zulässig. Hierbei ist sicherzustellen, dass die Erwerber die Trägerverantwortung nach Absatz 2 übernehmen und die unternehmerische Führung der Sparkasse durch alle Träger gemeinsam ausgeübt wird; das Nähere wird durch Vertrag, der der Einwilligung der Aufsichtsbehörde bedarf, geregelt. Darin kann vorgesehen werden, dass eine Trägerversammlung gebildet wird. Falls ein Interessenausgleich für die Übertragung von Anteilen am Stammkapital erfolgt, gilt § 1 Abs. 2 Satz 6 entsprechend.

§ 4 SpkG,RP Sparkassenverordnung und Sparkassensatzung

(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung (Sparkassenverordnung) zu bestimmen, dass Sparkassen bestimmte bankübliche Geschäfte nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen betreiben dürfen, sofern dies zur Beschränkung des Geschäftsrisikos erforderlich ist. Dabei können Kredite, Anlagen in Wertpapieren und Forderungen sowie Beteiligungen beschränkt werden.

(2) Die Träger regeln im Rahmen der Gesetze die Angelegenheiten der Sparkasse durch eine Satzung (Sparkassensatzung).

§ 5 SpkG,RP Mitglieder

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus

  1. 1.

    dem Leiter der Verwaltung eines Trägers als Vorsitzendem; bei Zweckverbandssparkassen dem Vorsteher des Zweckverbandes als Vorsitzenden und den Leitern der Verwaltung der weiteren Zweckverbandsmitglieder,

  2. 2.

    Personen, die an mit der Sparkasse im Wettbewerb stehenden Unternehmen beteiligt, Mitglieder deren Organe oder bei einem solchen Unternehmen beschäftigt sind; die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Betroffenen Ausnahmen zulassen, soweit die Gefahr einer Interessenkollision nicht zu besorgen ist.

  3. 3.

    Beamte und Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörden, die unmittelbar mit der Ausübung der Aufsicht über Sparkassen befasst sind sowie Mitarbeiter der Steuerverwaltung.

Zweckverbandssparkassen mit mehr als zwei Zweckverbandsmitgliedern können für jedes weitere Zweckverbandsmitglied ein weiteres Verwaltungsratsmitglied nach Nummer 2 bestellen. Die Gesamtzahl der Verwaltungsratsmitglieder muss durch drei teilbar sein. Die weiteren Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 müssen nicht der Vertretung des Errichtungsträgers angehören. § 21a Abs. 1 und 4 und § 22 Abs. 4 bleiben unberührt. Ein Drittel der weiteren Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 soll nicht der Vertretung des Errichtungsträgers, bei Zweckverbandssparkassen auch nicht der Vertretung eines Zweckverbandsmitgliedes angehören; Vertreter privater stiller Gesellschafter werden hierbei nicht berücksichtigt.

(2) Die Vertretungen der Träger dürfen zu Verwaltungsratsmitgliedern nur Personen wählen, die wirtschaftliche Sachkenntnisse und Erfahrungen besitzen, persönlich geeignet und bereit sind, die Erfüllung der Sparkassenaufgaben zu fördern. Sie sollen verschiedenen Berufen angehören. Ist ein Prüfungsausschuss nach § 10 Abs. 4 zu bestellen, muss mindestens ein Verwaltungsratsmitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 über Sachverstand in Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen.

(3) Von der Wahl sind ausgeschlossen:

  1. 1.

    als weitere Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Personen, die nicht der Vertretung einer Gebietskörperschaft im Geschäftsgebiet der Sparkasse angehören können, sowie Sparkassenmitarbeiter,

  2. 2.

    Personen, die an mit der Sparkasse im Wettbewerb stehenden Unternehmen beteiligt, die Mitglieder in deren Organen oder die bei einem solchen Unternehmen beschäftigt sind sowie Personen, die Mitglieder in einem Organ eines kreditwirtschaftlichen Verbands oder bei einem solchen beschäftigt sind; die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Betroffenen Ausnahmen zulassen, soweit die Gefahr einer Interessenkollision nicht zu besorgen ist,

  3. 3.

    Beamte und Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörden, die unmittelbar mit der Ausübung der Aufsicht über Sparkassen befasst sind sowie Mitarbeiter der Steuerverwaltung.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 müssen Verwaltungsratsmitglieder, die von der Vertretung eines Erwerbers von Anteilen am Stammkapital gewählt werden, nicht ihren Wohnsitz im Geschäftsgebiet der Sparkasse haben.

(4) Verwaltungsratsmitglieder können auf ihre Mitgliedschaft verzichten. Die Verzichtserklärung hat schriftlich gegenüber dem Verwaltungsratsvorsitzenden, die Verzichtserklärung des Verwaltungsratsvorsitzenden hat gegenüber seinem Stellvertreter zu erfolgen. Verzichtet ein Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, tritt an seine Stelle sein Vertreter nach den für den Träger, bei Zweckverbandssparkassen nach den für das Zweckverbandsmitglied geltenden Vorschriften. Haben alle Vertreter verzichtet, wählt die Vertretung des Trägers, bei Zweckverbandssparkassen die Vertretung des Zweckverbandsmitglieds, eine geeignete andere Person.

§ 6 SpkG,RP Wahl der weiteren Mitglieder

(1) Die Verwaltungsratsmitglieder nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden von den Vertretung der Träger für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Errichtungsträgers gewählt. Ihre Amtszeit beginnt mit ihrer Wahl; sie bleiben bis zur Neuwahl des Verwaltungsrats im Amt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Verwaltungsrats im Amt. Frauen und Männer sollen gleichermaßen repräsentiert sein (Geschlechterparität). Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge sind die Vertretungen der Träger aufgefordert, Geschlechterparität anzustreben.

(2) Für die Wahl gilt § 45 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung (GemO) sinngemäß. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen.

(3) Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 aus dem Verwaltungsrat aus, tritt ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit an seine Stelle; Absätze 1 und 2 Satz 1 gelten entsprechend. Bis zur Wahl des Ersatzmitglieds nimmt der Stellvertreter die Aufgaben des Verwaltungsratsmitglieds wahr. Ist der Stellvertreter eines Verwaltungsratsmitglieds nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu ersetzen, gilt Satz 1 entsprechend.

§ 6a SpkG,RP Wahl der Vertretung der Sparkassenmitarbeiter

(1) Die Verwaltungsratsmitglieder nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und deren Stellvertreter werden von den nach § 10 des Landespersonalvertretungsgesetzes wahlberechtigten Beschäftigten der Sparkasse für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Errichtungsträgers gewählt. Der Wahlvorschlag erfolgt in geheimer und unmittelbarer Wahl und muss die doppelte Anzahl der zu Wählenden enthalten. Die Vorgeschlagenen bedürfen der Bestätigung durch Wahl der Vertretungen der Träger. Vorstandsmitglieder der Sparkasse und Verhinderungsvertreter im Sinne des § 11 Abs. 2 sind nicht wählbar. § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Das Nähere über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, die Stimmabgabe, die Feststellung des Wahlergebnisses und das weitere Verfahren für den Wahlvorschlag der Sparkassenmitarbeiter in den Verwaltungsrat, einschließlich der Bestätigung durch Wahl der Vertretungen der Träger, regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.

§ 7 SpkG,RP Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Die Verwaltungsratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie üben ihr Amt uneigennützig unter Berücksichtigung des öffentlichen Auftrags der Sparkasse aus. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Der Vorsitzende verpflichtet die anderen Mitglieder in der ersten Sitzung zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Pflichten.

(2) Die Vertretungen der Träger schließen ein Mitglied, das seine Pflichten in grober Weise verletzt hat, bei dem die Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind oder bei dem die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder des § 31 GemO vorliegen, aus dem Verwaltungsrat aus. Für Verwaltungsratsmitglieder nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gilt § 5 Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend.

(3) Verletzt ein Verwaltungsratsmitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Pflichten, so hat es der Sparkasse den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Übrigen gelten § 48 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und § 60 des Landesbeamtengesetzes (LBG) sinngemäß.

(4) Die Verwaltungsratsmitglieder ausgenommen die Vertreter privater stiller Gesellschafter dürfen am Überschuss der Sparkasse nicht beteiligt werden. Bei Geschäften mit der Sparkasse dürfen Vergünstigungen wegen der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat nicht eingeräumt werden.

(5) Den Verwaltungsratsmitgliedern dürfen neben einer Aufwandsentschädigung andere Zuwendungen nicht gewährt werden. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Voraussetzungen und Höchstsätze für die Aufwandsentschädigung der Verwaltungsratsmitglieder und des Stellvertreters des Vorsitzenden festzusetzen. Soweit von dieser Ermächtigung kein Gebrauch gemacht wird, ist der Sparkassenverband verpflichtet, im Einvernehmen mit dem Gemeinde- und Städtebund, dem Städtetag und dem Landkreistag (kommunale Spitzenverbände) entsprechende Richtlinien zu erlassen, deren Höchstsätze für die Sparkassen verbindlich sind.

§ 8 SpkG,RP Aufgaben

(1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien der Geschäftspolitik, überwacht die Geschäftsführung und erfüllt die ihm obliegenden Aufgaben nach dem Kreditwesengesetz (KWG) und den hierauf beruhenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Er kann sich zu diesem Zweck über bestimmte Vorgänge unterrichten, insbesondere die Unterlagen der Sparkasse einsehen; hiermit kann er einen Ausschuss oder Verwaltungsratsmitglieder beauftragen. Der Verwaltungsrat kann zur Begrenzung des Risikos beschließen, dass Geschäfte nicht oder nur mit seiner Einwilligung betrieben werden dürfen.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere über:

  1. 1.

    die Bildung und Auflösung von Ausschüssen und Beiräten (§ 10 Abs. 1 und 3 bis 5),

  2. 2.

    den Dienstvertrag der Vorstandsmitglieder (§ 13 Abs. 1),

  3. 3.

    den Vorschlag für die Bestellung der Vorstandsmitglieder (§ 12 Abs. 1),

  4. 4.

    die Beauftragung von Mitarbeitern, welche die Vorstandsmitglieder im Falle ihrer Verhinderung vertreten (§ 11 Abs. 2),

  5. 5.

    die Geschäftsanweisungen für den Kreditausschuss, den Prüfungsausschuss, den Vorstand und die Innenrevision,

  6. 6.

    die Übertragung von Zuständigkeiten auf den Kreditausschuss (§ 10 Abs. 2) und den Prüfungsausschuss (§ 10 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 9),

  7. 7.

    (gestrichen)

  8. 8.

    die Feststellung des Jahresabschlusses, Billigung des Lageberichts, Entlastung des Vorstands und Verwendung des Jahresüberschusses (§ 19 Abs. 5 und § 20 Abs. 1),

  9. 9.

    die Aufwandsentschädigung für die Verwaltungsratsmitglieder (§ 7 Abs. 5 Satz 2 und 3) und

  10. 10.

    die Bildung und Auflösung von Stammkapital mit Zustimmung der Träger (§ 3 Abs. 3),

  11. 11.

    die vom Vorstand vorgeschlagene Aufnahme stiller Vermögenseinlagen (§ 21) und sonstigen Eigenmittelbestandteilen nach Maßgabe der für Kreditinstitute geltenden aufsichtsrechtlichen Regelungen,

  12. 12.

    die Befreiung der Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 11 Abs. 3).

(3) Der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen insbesondere:

  1. 1.

    der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken; dies gilt nicht für den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, die zur Vermeidung von Verlusten im Falle der Zwangsversteigerung erworben werden oder erworben sind,

  2. 2.

    die Errichtung oder der Umbau von sparkasseneigenen Gebäuden; dies gilt nicht, soweit die Baukosten unter einem vom Verwaltungsrat festgesetzten Betrag liegen,

  3. 3.

    die Errichtung und Schließung von Zweigstellen,

  4. 4.

    die nach dem Kreditwesengesetz und den hierauf beruhenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften erforderlichen Strategien sowie der jährliche Erfolgsplan und die mittelfristige Finanz- und Geschäftsplanung (§ 17 Abs. 2),

  5. 5.

    die Bestellung des Innenrevisors und deren Widerruf,

  6. 6.

    der Erwerb, die Erhöhung und die Veräußerung von Beteiligungen sowie die Errichtung und Auflösung eigener selbstständiger Einrichtungen.

(4) Der Verwaltungsrat ist anzuhören, bevor die Vertretungen der Träger beschließen über:

  1. 1.

    die Sparkassensatzung (§ 4 Abs. 2),

  2. 2.

    den Widerruf der Bestellung der Vorstandsmitglieder (§ 12 Abs. 5),

  3. 3.

    die Vereinigung von Sparkassen (§ 22), die Vereinbarung über die Zuordnung von Zweigstellen und die Vermögensauseinandersetzung wegen Gebietsänderungen (§ 23 Abs. 2),

  4. 4.

    die Auflösung der Sparkasse (§ 1 Abs. 2),

  5. 5.

    die Übertragung von Anteilen am Stammkapital (§ 3 Abs. 4),

  6. 6.

    die Übertragung, die Weiterübertragung und die Rückübertragung der Trägerschaft (§ 25a Abs. 1, 8 und 9).

§ 9 SpkG,RP Beschlussfassung

(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit gilt § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 GemO entsprechend.

(2) Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nicht öffentlich. Der Stellvertreter des Vorsitzenden kann anwesend sein. Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall die Anwesenheit weiterer Personen zulassen.

(3) In begründeten Ausnahmefällen dürfen Sitzungen des Verwaltungsrats mittels Video- oder Telefonkonferenz oder in einem entsprechenden Hybridformat stattfinden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder einem solchen Verfahren zustimmen. Die in der Telefonkonferenz oder in einem hybriden Format gefassten Beschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung. Bei reinen Videokonferenzen ist dies nicht erforderlich, wenn die Dokumentation der Beschlussfassung gewährleistet ist. Bei Video-, Telefon- oder hybriden Konferenzen ist sicherzustellen, dass die Anwesenheit der Mitglieder über den gesamten Sitzungsverlauf nachvollzogen werden kann.

(4) Der Verwaltungsrat beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nichts anderes bestimmt ist. Geheime Abstimmung ist unzulässig, soweit nicht der Verwaltungsrat in Personalangelegenheiten eine andere Art der Abstimmung beschließt. Können Entscheidungen nicht bis zur nächsten Sitzung des Verwaltungsrats aufgeschoben werden, ist eine Beschlussfassung durch schriftliche Umfrage zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

(5) Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil.

(6) Der Verwaltungsratsvorsitzende setzt rechtswidrige Beschlüsse aus. Im Übrigen gilt § 42 GemO entsprechend.

§ 10 SpkG,RP Ausschüsse und Beiräte

(1) Der Verwaltungsrat bildet aus seiner Mitte einen Kreditausschuss. Dieser besteht aus

  1. 1.

    dem Verwaltungsratsvorsitzenden als Vorsitzendem,

  2. 2.

    zwei bis sechs vom Verwaltungsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestellten Verwaltungsratsmitgliedern nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2; für sie sind Stellvertreter zu bestellen, die ebenfalls Verwaltungsratsmitglieder nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sein müssen.

(2) Dem Kreditausschuss obliegt die Zustimmung zur Gewährung von Krediten, soweit ihm diese durch den Verwaltungsrat übertragen ist.

(3) Wenn Umfang und Komplexität des Geschäfts einer Sparkasse es erfordern, bildet der Verwaltungsrat aus seiner Mitte einen Prüfungsausschuss. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Prüfungsausschuss bereitet die Beschlussfassung des Verwaltungsrats nach § 8 Abs. 2 Nr. 8 vor. Weitere Aufgaben, insbesondere solche nach Absatz 4 Satz 5 bis 8, können ihm übertragen werden.

(4) Nimmt die Sparkasse einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 11 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, einen Prüfungsausschuss zu bilden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Mindestens ein Mitglied muss die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 3 erfüllen. Mit Zustimmung des Verwaltungsratsvorsitzenden kann dem Prüfungsausschuss an seiner Stelle ein anderes Verwaltungsratsmitglied nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 angehören. Der Prüfungsausschuss überwacht den Rechnungslegungsprozess, die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des internen Revisionssystems und des Risikomanagementsystems sowie die Prüfung des Jahres- und des Konzernabschlusses. Der Abschlussprüfer hat den Prüfungsausschuss über die wichtigsten bei der Abschlussprüfung gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere über wesentliche Schwächen bei der internen Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses zu unterrichten. Der Prüfungsausschuss überwacht und überprüft die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, insbesondere im Hinblick auf die für die Sparkasse erbrachten zusätzlichen Leistungen. Der Abschlussprüfer hat gegenüber dem Prüfungsausschuss jährlich schriftlich oder in der elektronischen Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes seine Unabhängigkeit von der geprüften Sparkasse zu erklären, den Prüfungsausschuss jährlich über die von ihm gegenüber der Sparkasse neben der Prüfung erbrachten zusätzlichen Leistungen zu informieren sowie mit dem Prüfungsausschuss die Risiken für seine Unabhängigkeit sowie die von ihm dokumentierten Schutzmaßnahmen zur Minderung dieser Risiken zu erörtern. Dem Prüfungsausschuss können weitere Aufgaben übertragen werden.

(5) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte zur Vorbereitung seiner Beschlüsse weitere Ausschüsse bilden und diesen bestimmte Entscheidungsbefugnisse mit Ausnahme der Bestimmung der Richtlinien der Geschäftspolitik (§ 8 Abs. 1 Satz 1) und der in § 8 Abs. 2 genannten Aufgaben übertragen. Zur Beratung der Organe der Sparkasse kann der Verwaltungsrat Beiräte bilden.

(6) Im Übrigen gilt § 9 entsprechend.

§ 11 SpkG,RP Mitglieder

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied.

(2) Der Verwaltungsrat beauftragt geeignete Sparkassenmitarbeiter widerruflich mit der Vertretung der Vorstandsmitglieder für den Fall ihrer Verhinderung.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes können für bestimmte Rechtsgeschäfte oder für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften durch Beschluss des Verwaltungsrats von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches befreit werden.

§ 12 SpkG,RP Bestellung der Mitglieder

(1) Die Vertretungen der Träger bestellen die Vorstandsmitglieder auf Vorschlag des Verwaltungsrats. Der Beschluss über die Bestellung eines Vorstandsmitglieds darf frühestens ein Jahr vor der Bestellung erfolgen.

(2) Die Vorstandsmitglieder müssen zuverlässig sein und die zur Leitung der Sparkasse erforderliche fachliche Eignung haben. Entsprechendes gilt für die Verhinderungsvertreter im Sinne des § 11 Abs. 2.

(3) Die Sparkassen und der Sparkassenverband wirken auf eine verstärkte Qualifikation von Frauen für alle Führungsfunktionen hin. Im Rahmen seines Vorschlagsrechts nach Absatz 1 soll der Verwaltungsrat darauf achten, dass bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Frauen bevorzugt zu berücksichtigen sind, soweit und solange bei Vorstandspositionen eine Unterrepräsentanz von Frauen vorliegt. Auf eine entsprechende Berücksichtigung von Frauen soll der Vorstand bei der Besetzung von Führungspositionen auch unterhalb der Vorstandsebene achten, bis eine bestehende Unterrepräsentanz von Frauen ausgeglichen ist. Über die nach Satz 1 bis 3 ergriffenen Maßnahmen ist vom Sparkassenverband jährlich zu berichten.

(4) Der Verwaltungsratsvorsitzende hat rechtzeitig vor einer Bestellung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, wer zum Vorstandsmitglied bestellt werden soll. Die Anzeige ist über den Sparkassenverband einzureichen. Die Bestellung ist unzulässig, wenn die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Eingang der Anzeige widerspricht, weil eine der in Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht nachgewiesen ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei der Beauftragung eines Verhinderungsvertreters.

(5) Die Vertretungen der Träger haben nach Anhörung des Verwaltungsrats die Bestellung zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt. Der Widerruf bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Der Widerruf der Bestellung ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.

(6) Für die Klage der Vertretung eines Trägers gegen eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde gilt § 42 Abs. 2 Satz 2 und 3 GemO entsprechend.

(7) § 21a Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 13 SpkG,RP Dienstverhältnis der Mitglieder, Offenlegung von Vergütungen und sonstigen Leistungen

(1) Das Dienstverhältnis der Vorstandsmitglieder wird durch einen Dienstvertrag mit der Sparkasse geregelt. Dieser wird auf höchstens fünf Jahre abgeschlossen.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sparkassen, insbesondere der Bilanzsumme und des Kreditvolumens sowie des Leistungsgrundsatzes, und unter Wahrung eines ausgewogenen Besoldungsgefüges im öffentlichen Dienst nähere Bestimmungen zu erlassen über die Höchstbeträge der Bezüge und Aufwandsentschädigungen der Vorstandsmitglieder sowie über sonstige Leistungen an Vorstandsmitglieder. Soweit von dieser Ermächtigung kein Gebrauch gemacht wird, ist der Sparkassenverband verpflichtet, im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden den Vorgaben des Satzes 1 entsprechende Richtlinien zu erlassen, deren Höchstbeträge für die Sparkassen verbindlich sind.

(3) Der Träger wirkt darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährte Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder und daneben die Gesamt-Aufwandsentschädigungen der Verwaltungsratsmitglieder im Anhang zum Jahresabschluss gesondert veröffentlicht werden. Auf die Veröffentlichung der Gesamtvergütung der jeweils früheren Vorstandsmitglieder sowie auf die Veröffentlichung der für diese Personengruppe gebildeten Rückstellungen für laufende Pensionen hat der Träger ebenfalls hinzuwirken. Im Übrigen bleibt § 7 Abs. 1 Satz 3 unberührt.

§ 14 SpkG,RP Geschäftsführung, Vertretung, Beschlussfassung und Berichte an den Verwaltungsrat

(1) Der Vorstand führt im Rahmen der Rechtsvorschriften und der Beschlüsse des Verwaltungsrats die Geschäfte der Sparkasse in eigener Verantwortung. Er kann im Rahmen der Geschäftsanweisung für den Vorstand die Ausübung von Befugnissen seinen Mitgliedern und Sparkassenmitarbeitern übertragen.

(2) Der Vorstand vertritt die Sparkasse gerichtlich und außergerichtlich. Vorstandsmitgliedern gegenüber wird die Sparkasse durch den Verwaltungsratsvorsitzenden vertreten.

(3) Der Verwaltungsrat kann einzelnen oder allen Vorstandsmitgliedern die Berechtigung einräumen, gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied die Sparkasse zu vertreten. Die Einräumung einer Einzelvertretungsbefugnis ist nicht zulässig. Der Vorstand kann im Rahmen der Geschäftsanweisung in einzelnen oder in Angelegenheiten bestimmter rechtsgeschäftlicher Art Vollmacht erteilen.

(4) Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(5) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat regelmäßig und rechtzeitig zu berichten über

  1. 1.

    die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung,

  2. 2.

    den Gang der Geschäfte und die Lage der Sparkasse und

  3. 3.

    Geschäfte und Entwicklungen, die für die Sparkasse von besonderer Bedeutung sein können.

Dem Verwaltungsratsvorsitzenden ist darüber hinaus aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten. Der Vorsitzende hat die anderen Verwaltungsratsmitglieder über diese Berichte in der nächsten Sitzung zu unterrichten. Der Vorstand hat dem jederzeit möglichen Unterrichtungs- und Berichtsersuchen des Verwaltungsrats über Angelegenheiten der Sparkasse nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Rechnung zu tragen.

§ 15 SpkG,RP Ausschluss und Schweigepflicht

(1) Für den Ausschluss der Mitglieder der Sparkassenorgane von der Mitwirkung bei Beratungen und Entscheidungen gilt § 22 Abs. 1 und 2 GemO entsprechend. Ob ein Ausschließungsgrund besteht, entscheidet der Verwaltungsratsvorsitzende, bei diesem der Verwaltungsrat. § 22 Abs. 3 und 6 Satz 1 bis 4 GemO gilt entsprechend.

(2) Für die Schweigepflicht der Mitglieder der Sparkassenorgane gilt § 37 BeamtStG entsprechend; an die Stelle des Dienstherrn tritt bei Verwaltungsratsmitgliedern der Verwaltungsrat.

§ 16 SpkG,RP

(weggefallen)

§ 17 SpkG,RP Geschäftsjahr, Erfolgsplan und mittelfristige Finanz- und Geschäftsplanung

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand stellt vor Beginn des Geschäftsjahres einen Erfolgsplan auf der Grundlage einer mittelfristigen Finanz- und Geschäftsplanung auf.

§ 18 SpkG,RP Sparkassenmitarbeiter

(1) Der Vorstand entscheidet über die Einstellung, tarifrechtliche Eingruppierung und Entlassung der Sparkassenmitarbeiter.

(2) Für den Ausschluss der Sparkassenmitarbeiter von Dienstgeschäften gilt § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch außerhalb von Verwaltungsverfahren entsprechend.

(3) Für die Schweigepflicht gilt § 37 BeamtStG entsprechend.

§ 19 SpkG,RP Jahresabschluss und Entlastung

(1) Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss sowie den Lagebericht vor.

(2) Die Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts sowie die Prüfungen nach § 89 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgen durch die Prüfungsstelle des Sparkassenverbands auf Kosten der Sparkasse. Ist der Lagebericht aufgrund von unions- oder bundesrechtlicher Vorschriften um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern, so gilt dies auch für die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts.

(3) Die Einhaltung der sparkassenrechtlichen Vorschriften und Anordnungen ist in die Prüfung mit einzubeziehen; Auskunftsersuchen der Sparkassenaufsicht ist Rechnung zu tragen. Der Abschlussprüfer zeigt der Aufsichtsbehörde den Prüfungsbeginn und den Termin der Schlussbesprechung rechtzeitig an.

(4) Der Prüfungsbericht ist dem Verwaltungsratsvorsitzenden, dem Vorstand, der Aufsichtsbehörde und dem Sparkassenverband zu übersenden. In den Fällen des § 29 Abs. 3 Satz 1 KWG wird auch die Aufsichtsbehörde vom Prüfer unverzüglich unterrichtet.

(5) Der Verwaltungsrat beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Billigung des Lageberichts und die Entlastung der einzelnen Vorstandsmitglieder. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Die Entlastung kann nur abgelehnt werden, wenn die Prüfung zu erheblichen Beanstandungen geführt hat.

(6) Der Vorstand legt den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie die Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung den Trägern und der Aufsichtsbehörde vor.

(7) Die Prüfungsstelle führt bei Gesellschaften nach § 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, an denen eine oder mehrere Sparkassen zusammen mit mehr als 50 v. H. der Kapitalanteile direkt oder indirekt beteiligt sind, dem Umfang und dem Risikogehalt der Geschäftstätigkeit der Gesellschaften entsprechend angemessene Prüfungen, insbesondere des Jahresabschlusses, durch. Die Aufsichtsbehörde kann auf vorherigen Antrag eine Ausnahme von der Prüfungspflicht zulassen, wenn diese im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der Beteiligung unverhältnismäßig wäre oder die Prüfung durch einen anderen Prüfer zulassen.

§ 20 SpkG,RP Verwendung des Jahresüberschusses

(1) Der im Jahresabschluss ausgewiesene, um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderte Jahresüberschuss wird mindestens zu einem Drittel den Rücklagen zugeführt. Soweit der verbleibende Betrag nicht zur weiteren Stärkung der Rücklagen benötigt wird, können aus ihm in angemessenem Umfang Ausschüttungen an die Träger, bei Zweckverbandssparkassen an die Zweckverbandsmitglieder, für gemeinnützige Zwecke erfolgen.

(2) Ausschüttungen dürfen nur unter Berücksichtigung des auf der Grundlage der mittelfristigen Finanz- und Geschäftsplanung festgestellten Eigenkapitalbedarfs erfolgen.

(3) Der Jahresüberschuss kann bereits mit Wirkung zum Bilanzstichtag ganz oder teilweise den Rücklagen zugeführt werden (Vorwegzuführung).

§ 21 SpkG,RP Stille Vermögenseinlagen

(1) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Vorstands und mit Zustimmung der Träger beschließen, dass die Sparkasse zur Verbesserung ihres haftenden Eigenkapitals Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter entgegennimmt, sofern diese die Voraussetzungen als Eigenmittelbestandteile nach Maßgabe der für Kreditinstitute geltenden aufsichtsrechtlichen Regelungen erfüllen und die Satzung dies vorsieht.

(2) Die Vermögenseinlagen privater stiller Gesellschafter dürfen insgesamt 49 v.H. des haftenden Eigenkapitals nicht übersteigen. Private stille Gesellschafter müssen soweit sie nicht Sparkassenmitarbeiter sind bei Leistung der Vermögenseinlage ihren Wohnsitz oder Sitz seit mindestens einem Jahr im Geschäftsgebiet der Sparkasse haben; sie dürfen nicht im Wettbewerb mit der Sparkasse Einlagen annehmen oder gewerbsmäßig Kredit- oder Versicherungsgeschäfte betreiben oder vermitteln. Eine Übertragung der Vermögenseinlage bedarf der Einwilligung des Verwaltungsrats. Im Falle des Todes des privaten stillen Gesellschafters ist seine Vermögenseinlage zurückzuübertragen, es sei denn, der Verwaltungsrat stimmt der Weiterführung der Einlage durch den Erben zu. Gesellschaften, bei denen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts die Stimmenmehrheit haben, gelten nicht als private stille Gesellschafter.

§ 21a SpkG,RP Mitwirkung privater stiller Gesellschafter im Verwaltungsrat

(1) Wenn der Gesamtbetrag der privaten stillen Vermögenseinlagen nach § 21 über 5 v.H. des haftenden Eigenkapitals liegt, beträgt die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 insgesamt 10, 12, 14 oder 16. Bei 10 oder 12 Mitgliedern sind zwei, bei 14 oder 16 Mitgliedern sind drei dieser Mitglieder Vertreter der privaten stillen Gesellschafter. Liegt der Gesamtbetrag der privaten stillen Vermögenseinlagen unter 25 v.H. des haftenden Eigenkapitals der Sparkasse, verringert sich die Zahl der Mitglieder als Vertreter der privaten stillen Gesellschafter zu Gunsten der übrigen Verwaltungsratsmitglieder nach Satz 1 bei 10 oder 12 Mitgliedern auf eins, bei 14 oder 16 Mitgliedern auf zwei. Wird erstmals eine private stille Vermögenseinlage, die zur Mitwirkung im Verwaltungsrat führt, geleistet, werden die Vertreter der privaten stillen Gesellschafter für die restliche Wahlzeit der Vertretung des Errichtungsträgers zusätzlich zu der bestehenden Zahl der Verwaltungsratsmitglieder gewählt; die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder ist unter Beachtung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 entsprechend anzupassen. Im Übrigen bestimmt sich die Zusammensetzung des Verwaltungsrats nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss der Sparkasse zu Beginn der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft des Errichtungsträgers, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

(2) Beschlüsse über die Bestellung sowie den Widerruf der Bestellung der Vorstandsmitglieder und deren Verhinderungsvertreter sowie über die Richtlinien der Geschäftspolitik bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Mehrheit der Stimmen der Verwaltungsratsmitglieder nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 mit Ausnahme der Vertreter der privaten stillen Gesellschafter.

(3) Die Vertreter der privaten stillen Gesellschafter werden auf Vorschlag einer Versammlung privater stiller Gesellschafter oder deren Delegierte durch die Vertretungen der Träger gewählt. Der Wahlvorschlag soll die doppelte Anzahl der zu Wählenden enthalten. Das fachlich zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere über die Erstellung des Wahlvorschlags, die Wählbarkeit, die Amtszeit, die Bestellung und die Wahrung der Rechte der privaten Gesellschafter.

(4) Unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 kann die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats als Vertreter der privaten stillen Gesellschafter in der Satzung abweichend von Absatz 1 erhöht werden. Dabei ist die absolute Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 mit Ausnahme der Vertreter der privaten stillen Gesellschafter sicherzustellen.

§ 22 SpkG,RP Vereinigung

(1) Die Vertretungen der Träger von Sparkassen können nach Anhörung der Verwaltungsräte und Vorstände beschließen, Sparkassen zu vereinigen durch

  1. 1.

    Bildung einer neuen Sparkasse, auf die das Vermögen jeder der sich vereinigenden Sparkassen übergeht (Vereinigung durch Neubildung) oder

  2. 2.

    Übertragung des Vermögens einer Sparkasse auf eine andere Sparkasse (Vereinigung durch Aufnahme).

Eine Vereinigung mehrerer Sparkassen ist insoweit anzustreben, als dies zur Verbesserung der Ertragsstärke und Wettbewerbsfähigkeit unter Berücksichtigung des öffentlichen Auftrags der Sparkasse erforderlich ist. Der Sparkassenverband hat die Vereinigung von Sparkassen zu fördern. Er erstattet alle zwei Jahre, erstmals zum 31. Dezember 1994 der Aufsichtsbehörde Bericht über die Tätigkeit nach Satz 3.

(2) § 1 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Im Vereinigungsvertrag ist der Zeitpunkt festzulegen, von dem an die Handlungen der durch die Vereinigung aufgelösten Sparkassen als für Rechnung der nach der Vereinigung bestehenden Sparkasse vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag). Die durch die Vereinigung aufgelösten Sparkassen haben auf den Schluss des Tages, der dem Verschmelzungsstichtag vorausgeht, eine Schlussbilanz aufzustellen. Der Verschmelzungsstichtag darf höchstens acht Monate vor dem in der Genehmigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 bezeichneten Zeitpunkt liegen.

(3) Die nach der Vereinigung bestehende Sparkasse wird Gesamtrechtsnachfolgerin der durch die Vereinigung aufgelösten Sparkassen. Die Beschäftigten der aufgelösten Sparkasse treten in den Dienst der Gesamtrechtsnachfolgerin über; tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

(4) Bei einer Vereinigung kann der Verwaltungsrat der neuen Sparkasse für die Dauer der laufenden Wahlperiode soviel weitere Mitglieder haben, wie die an der Vereinigung beteiligten Sparkassen insgesamt haben. Für die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gilt § 6a Abs. 1 entsprechend.

(5) Errichtungsträger, die mehrere Sparkassen betreiben, sollen diese vereinigen. Kommt eine Vereinigung innerhalb von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nicht zu Stande, kann das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium nach Anhörung der beteiligten Träger die Vereinigung anordnen, wenn die Erfüllung der Sparkassenaufgaben (§ 2) damit verbessert werden kann.

(6) Ist die Vereinigung von Sparkassen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit einer Sparkasse zum Zweck der Versorgung der Bevölkerung, der Wirtschaft, des Mittelstandes oder der öffentlichen Hand dringend erforderlich, kann die Aufsichtsbehörde den infrage kommenden Trägern eine angemessene Frist zur einvernehmlichen Vereinigung nach Absatz 1 setzen. Von einer nicht ausreichenden Leistungsfähigkeit einer Sparkasse ist insbesondere auszugehen, wenn Tatsachen im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1 KWG die Annahme rechtfertigen, dass der Bestand der Sparkasse gefährdet ist oder ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigt werden kann. Kommt ein Vereinigungsvertrag innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht zustande oder ist die Genehmigung zu versagen, ist die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium gegenüber der Sparkasse, deren Leistungsfähigkeit nicht in ausreichendem Maße gegeben ist, ermächtigt, die Vereinigung unter gleichzeitiger Regelung der Trägerschaft auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Bewertung durch die Prüfungsstelle durch Rechtsverordnung herbeizuführen. Vor dem Erlass der Rechtsverordnung sind die beteiligten Träger und der Sparkassenverband anzuhören.

§ 23 SpkG,RP Gebietsänderungen

(1) Wird der Errichtungsträger einer Sparkasse aufgelöst, so wird dessen Rechtsnachfolger Errichtungsträgers.

(2) Soweit infolge einer gebietlichen Neugliederung Zweigstellen von Sparkassen innerhalb des Gebiets eines anderen Trägers liegen, sind sie gegen angemessene Entschädigung zu übertragen. Wenn die Erfüllung der Sparkassenaufgaben (§ 2) damit verbessert werden kann, können die beteiligten Träger abweichendes vereinbaren. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 24 SpkG,RP Abgabenfreiheit

(1) Rechtsänderungen auf Grund des § 1 Abs. 2 sowie der §§ 22 und 23 sind frei von landesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und Auslagen.

(2) Für die im Zusammenhang mit den Rechtsänderungen stehenden Eintragungen in das Grundbuch und die sonstigen gerichtlichen Geschäfte werden Gebühren und Auslagen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz nicht erhoben.

§ 25 SpkG,RP Sparkassenverband Rheinland-Pfalz

(1) Der von den Sparkassen und ihren Trägern gebildete Sparkassenverband Rheinland-Pfalz (Sparkassenverband) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Der Sparkassenverband hat die Aufgabe, das Sparkassenwesen zu fördern, Prüfungen bei den Mitgliedssparkassen durchzuführen, Sparkassenmitarbeiter aus- und weiterzubilden und die Aufsichtsbehörde gutachtlich zu beraten. Er kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde im Rahmen seiner Aufgaben Beteiligungen eingehen.

(3) Innerhalb des Sparkassenverbandes besteht neben der Geschäftsstelle eine Prüfungsstelle, deren Aufgabe die Prüfung der Mitgliedssparkassen ist. Berufung und Abberufung des Leiters der Prüfungsstelle und seines Stellvertreters bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Prüfungsstelle führt die Prüfungen unter Beachtung der für die Prüfung von großen Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen unabhängig von den Weisungen der Organe des Sparkassenverbandes durch, lässt sich als Abschlussprüfer registrieren und unterzieht sich Qualitätskontrollen nach Maßgabe der Wirtschaftsprüferordnung. Sie ist an die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Berufsgrundsätze gebunden.

(4) Organe des Sparkassenverbandes sind:

  1. 1.

    die Verbandsversammlung,

  2. 2.

    der Verwaltungsrat und

  3. 3.

    der Verbandsvorsteher.

Die Verbandsversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Sparkassenverbandes. Sie bestimmt Stellung und Amtsdauer des Verbandsvorstehers jeweils mit der Wahl. Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien der Verbandspolitik und überwacht die Geschäftsführung. Der Verbandsvorsteher vertritt den Sparkassenverband gerichtlich und außergerichtlich und führt im Rahmen der Rechtsvorschriften sowie der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrats die Geschäfte in eigener Verantwortung. Er kann den Vorsitz weder in der Verbandsversammlung noch im Verwaltungsrat führen.

(5) Bei der Zusammensetzung der Verbandsorgane ist auf eine paritätische Repräsentanz der Geschlechter hinzuwirken.

(6) Der Sparkassenverband erlässt im Rahmen der Gesetze die Verbandssatzung. Er kann weitere Satzungen erlassen. Die Satzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und sind im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu machen.

(7) Der Sparkassenverband kann durch Satzung regeln, dass die Sparkassen Vorgaben der Organe des regionalen Haftungsverbundes nachkommen müssen, wenn dies zur Steuerung der Risiken erforderlich ist.

§ 25a SpkG,RP Verbandssparkasse auf Zeit

(1) Der Träger einer Sparkasse kann nach Anhörung des Verwaltungsrats durch Vertrag, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf, seine Trägerschaft auf den Sparkassenverband als alleinigen oder als weiteren Träger übertragen. In dem Vertrag kann auch geregelt werden, dass eine Trägerversammlung zu bilden ist.

(2) Die Übernahme der Trägerschaft durch den Sparkassenverband ist nur auf Zeit und nur aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässig. Sie setzt voraus, dass die nachhaltige Erfüllung des öffentlichen Auftrags der Sparkasse gefährdet ist und diese nicht durch andere Maßnahmen sichergestellt werden kann. Die Übernahme der Trägerschaft auf Zeit erfolgt treuhänderisch für den bisherigen Träger. Die Prüfungsstelle des Sparkassenverbandes nimmt eine wirtschaftliche Bewertung vor.

(3) Liegen die Voraussetzungen des § 22 Abs. 6 Satz 1 vor und kommt ein Vereinigungsvertrag nach § 22 Abs. 6 Satz 3 nicht zustande oder ist seine Genehmigung zu versagen, kann die Aufsichtsbehörde dem Träger der Sparkasse eine angemessene Frist zur einvernehmlichen Übernahme der Trägerschaft durch den Sparkassenverband setzen. Kommt der Vertrag zwischen dem Träger und dem Sparkassenverband innerhalb der gesetzten Frist nicht zustande oder ist seine Genehmigung zu versagen, ist die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium ermächtigt, die Übertragung der Trägerschaft auf den Sparkassenverband mit dessen Zustimmung durch Rechtsverordnung anzuordnen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Vor dem Erlass der Rechtsverordnung ist der Träger zu hören.

(4) Durch die Übertragung bleiben die Sparkasse und ihr Geschäftsgebiet unverändert. Die Sparkasse wird mit der Genehmigung oder der Anordnung der Übertragung der Trägerschaft durch die Aufsichtsbehörde eine Verbandssparkasse; damit endet die Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter.

(5) Der Verwaltungsrat der Verbandssparkasse besteht aus

  1. 1.

    einem Vorsitzenden,

  2. 2.

    fünf weiteren Mitgliedern und

  3. 3.

    drei Sparkassenmitarbeitern.

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 und ihre Stellvertreter werden für die Dauer von fünf Jahren von den Vertretungen der Träger, wenn eine Trägerversammlung besteht, durch diese gewählt. § 21a Abs. 1 und 4 bleibt unberührt. § 5 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats nach Absatz 5 Nr. 1 und 2, soweit sie auf Vorschlag des Sparkassenverbandes zu wählen sind, nicht ihren Wohnsitz im Geschäftsgebiet der Sparkasse haben müssen.

(7) § 6a gilt mit der Maßgabe, dass die Verwaltungsratsmitglieder für die Dauer von fünf Jahren gewählt werden.

(8) Der Sparkassenverband kann durch Vertrag, der der Zustimmung des bisherigen Trägers und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf, die Trägerschaft für eine Verbandssparkasse auf einen anderen Errichtungsträger im Sinne des § 1 Abs. 1 mit Sitz in Rheinland-Pfalz übertragen. § 22 Abs. 6 gilt entsprechend.

(9) Entfallen nachträglich die Voraussetzungen, die zur Übertragung der Trägerschaft auf den Sparkassenverband führten, kann der bisherige Träger verlangen, dass die Aufsichtsbehörde den ursprünglichen Rechtszustand wiederherstellt. In der Rechtsverordnung zur Wiederherstellung bestimmt die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Beteiligten die Zahlung einer Aufwandsentschädigung und eines Wertausgleichs zugunsten des Sparkassenverbandes.

(10) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die Verbandssparkasse entsprechend, soweit nicht das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium wegen der Besonderheit der Verbandssparkasse durch Rechtsverordnung anderes bestimmt.

(11) Mit der Übertragung der Trägerschaft nach Absatz 8 oder Absatz 9 endet die Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter.

(12) § 24 gilt entsprechend.

§ 26a (weggefallen)

§ 26b (weggefallen)

§ 26c (weggefallen)

§ 26 SpkG,RP

(weggefallen)

§ 26b (weggefallen)

§ 26c (weggefallen)

§ 26a SpkG,RP

(weggefallen)

§ 26c (weggefallen)

§ 26b SpkG,RP

(weggefallen)

§ 26c SpkG,RP

(weggefallen)

§ 27 SpkG,RP Grundsatz

Die Sparkassen und der Sparkassenverband mit seiner Geschäfts- und seiner Prüfungsstelle unterliegen der Staatsaufsicht. Sie stellt die Rechtmäßigkeit von Geschäftsführung und Verwaltung sicher, soweit nicht für die Sparkassen darüber hinaus durch Rechtsvorschrift die Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorgeschrieben ist.

§ 28 SpkG,RP Aufsichtsbehörde

(1) Aufsichtsbehörde über die Sparkassen ist das fachlich zuständige Ministerium. Soweit Fragen des Kommunalrechts, des Dienstrechts oder der Sparkassenverfassung berührt werden, entscheidet die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium. Die Aufsichtsbehörde kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Prüfungsstelle des Sparkassenverbandes bedienen.

(2) Aufsichtsbehörde über den Sparkassenverband mit seiner Geschäfts- und seiner Prüfungsstelle ist das fachlich zuständige Ministerium; es führt die Aufsicht über den Sparkassenverband mit seiner Geschäfts- und seiner Prüfungsstelle im Benehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium.

(3) Aufsichtsbehörde in den Fällen des § 29 Abs. 5 ist die Aufsichtsbehörde nach Absatz 1 Satz 1; sie entscheidet im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium.

§ 29 SpkG,RP Befugnisse der Aufsichtsbehörde

(1) Die Aufsichtsbehörde kann sich, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, jederzeit über alle Angelegenheiten der Sparkassen unterrichten.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit an den Sitzungen des Verwaltungsrats einer Sparkasse sowie an Schlussbesprechungen mit Abschluss- oder Sonderprüfern teilnehmen; sie kann verlangen, den Verwaltungsrat zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einzuberufen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse, Anordnungen und sonstiges rechtswidriges Verhalten der Sparkassenorgane beanstanden und verlangen, hierauf beruhende Maßnahmen rückgängig zu machen.

(4) Kommt die Sparkasse einer Aufsichtsmaßnahme der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde an ihrer Stelle das Erforderliche veranlassen und selbst durchführen oder durch einen Dritten durchführen lassen.

(5) Kommt der Träger der Sparkasse seiner Verpflichtung nach § 7 Abs. 2 und § 12 Abs. 5 Satz 1 nicht nach, gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.

(6) Die Aufsichtsbehörde kann Beauftragte bestellen, die alle oder einzelne Aufgaben der Organe wahrnehmen.

(7) Die Aufsichtsbehörde kann in Erfüllung ihrer Aufgaben Prüfungen durch die Prüfstelle des Sparkassenverbandes oder andere geeignete Prüfer anordnen. Die Kosten der angeordneten Prüfungen und der Aufsichtsmaßnahmen nach den Absätzen 4 bis 6 hat die Sparkasse zu tragen.

(8) Die Absätze 1 bis 4, 6 und 7 gelten für den Sparkassenverband entsprechend mit der Maßgabe, dass der Aufsichtsbehörde die Befugnisse nach Absatz 2 für die Verbandsversammlung und den Verwaltungsrat zustehen.

(9) Die Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der sich aus § 25 Abs. 3 ergebenden Pflichten der Prüfungsstelle. Sie kann hierzu bei Bedarf Untersuchungen durchführen, Dritte heranziehen und geeignete Maßnahmen anordnen. Erhält sie konkrete Hinweise auf Pflichtverstöße seitens der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, hat sie diese zu untersuchen und geeignete Maßnahmen anzuordnen. Sie kann bei erheblichen Pflichtverstößen vom Sparkassenverband die Abberufung des Leiters der Prüfungsstelle und seines Stellvertreters verlangen. Die Aufsichtsbehörde legt die Überwachung planmäßig offen.

(10) Die Aufsicht nach Absatz 9 wird von Personen wahrgenommen, die in den für die Abschlussprüfung relevanten Bereichen über entsprechende Kenntnisse verfügen und mindestens in den letzten drei Jahren vor ihrer Beauftragung nicht persönliches Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer waren.

(11) Die Kosten der angeordneten Prüfungen und der Aufsichtsmaßnahmen nach Absatz 9 Satz 2 hat der Sparkassenverband zu tragen.

§ 30 SpkG,RP Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter der Sparkassen

(1) Soweit Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter der Sparkasse bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Beamte sind, bleibt ihre Rechtsstellung unberührt.

(2) Die Vorstandsmitglieder treten bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in den Dienst der Sparkasse über; tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

(3) Dienstvorgesetzter der beamteten Vorstandsmitglieder ist der Verwaltungsratsvorsitzende; Dienstvorgesetzter der übrigen Beamten ist der Vorstand.

(4) Die Sparkasse trägt die Versorgung der versorgungsberechtigten ehemaligen Bediensteten des Errichtungsträgers, die bei Eintritt des Versorgungsfalls bei der Sparkasse tätig gewesen sind, sowie die Versorgung ihrer versorgungsberechtigten Hinterbliebenen; das Gleiche gilt für die ehemaligen Bediensteten des Errichtungsträgers, die auf Grund ihrer früheren Tätigkeit bei der Sparkasse nach anderen gesetzlichen Bestimmungen einen Versorgungsanspruch haben.

(5) Im Falle der Vereinigung von Sparkassen richtet sich die Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger der aufgelösten Sparkasse nach den Bestimmungen der §§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.

§ 30a SpkG,RP Haftung der Träger ab dem 19. Juli 2005

(1) Die Träger der Sparkasse am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten der Sparkasse. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Sparkasse nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der Sparkasse auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer durch die Mitgliedschaft in einem Sparkassenverband als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne der Sätze 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. Mehrere Träger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Kapitalanteilen.

(2) Absatz 1 gilt für die Landesbausparkasse entsprechend.

§ 31 SpkG,RP Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium.

§ 32 SpkG,RP

(weggefallen)

§ 33 SpkG,RP In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 4, § 7 Abs. 5 Satz 2, § 13 Abs. 2, § 31 und § 32 Abs. 2 Satz 2 am 1. Juli 1983 in Kraft. § 4, § 7 Abs. 5 Satz 2, § 13 Abs. 2, § 31 und § 32 Abs. 2 Satz 2 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.