Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 SparkG Rechtsnatur, Trägerschaft
(1) Landkreise, kreisfreie Städte oder von ihnen gebildete Zweckverbände können Sparkassen errichten. Sie bedürfen hierzu der vorherigen Zustimmung des für Sparkassen zuständigen Ministeriums, das im Einvernehmen mit dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium und nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassenverbandes entscheidet.
(2) Die von Landkreisen und kreisfreien Städten errichteten Sparkassen sowie die von Landkreisen und kreisfreien Städten durch Zweckverbände als Träger errichteten Sparkassen (Zweckverbandssparkassen) sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.
(3) Haben mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte gemeinsam eine Sparkasse errichtet (Mehrträgersparkasse), so finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über Zweckverbandssparkassen mit Ausnahme des § 11 entsprechende Anwendung.
§ 2 SparkG Unternehmenszweck, öffentlicher Auftrag
(1) Die Sparkassen sind Wirtschaftsunternehmen mit der Aufgabe, in ihrem Geschäftsgebiet die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen. Sie stärken den Wettbewerb im Kreditgewerbe. Sie erbringen ihre Leistungen für die Bevölkerung, die Wirtschaft, insbesondere den Mittelstand, und die öffentliche Hand unter Berücksichtigung der Markterfordernisse. Sie fördern das Sparen und die allgemeine Vermögensbildung.
(2) Die Sparkassen betreiben die in der nach § 32 Nr. 1 zu erlassenden Verordnung vorgesehenen Geschäfte. Sparkassenzentralbankgeschäfte, Bauspargeschäfte, Investmentgeschäfte und Versicherungsgeschäfte sollen im Verbund mit den Unternehmen der Sparkassenorganisation betrieben werden.
(3) Die Sparkassen führen ihre Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen unter Wahrung ihres öffentlichen Auftrages.
(4) Die Sparkassen sind Mitglieder des Ostdeutschen Sparkassenverbandes und des Sparkassenbeteiligungsverbandes Sachsen-Anhalt.
§ 3 SparkG Trägerverantwortung, Eigenmittelausstattung
(1) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Der Träger der Sparkasse haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.
(2) Der Träger unterstützt die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen. Eine Verpflichtung des Trägers zur oder ein Anspruch der Sparkasse gegen den Träger auf Zurverfügungstellung von Mitteln besteht nicht.
(3) Die Sparkasse kann Eigenmittel nach Maßgabe des Kreditwesengesetzes aufnehmen, wenn damit keine Mitwirkungsrechte in ihren Organen verbunden sind.
§ 4 SparkG Satzungsrecht, Siegel
(1) Im Rahmen dieses Gesetzes sind die Rechtsverhältnisse der Sparkasse durch Satzung zu regeln.
(2) Das für Sparkassen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium durch Verordnung eine Mustersatzung für die Sparkassen zu erlassen. Abweichungen von der Mustersatzung bedürfen der vorherigen Zustimmung des für Sparkassen zuständigen Ministeriums.
(3) Die Satzung der Sparkasse sowie Änderungen werden von der Vertretung des Trägers erlassen.
(4) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Sparkassen zuständigen Ministerium durch Verordnung eine Mustersatzung für Sparkassenzweckverbände zu erlassen. Abweichungen von der Mustersatzung bedürfen der vorherigen Zustimmung des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums.
(5) Die Sparkasse führt ein Siegel mit ihrem Namen. Ein Siegel, in dem nicht das Wappen eines Trägers oder eines Mitglieds des Trägers verwendet wird, darf nur mit vorheriger Zustimmung des für Sparkassen zuständigen Ministeriums geführt werden.
§ 5 SparkG Geschäftsgebiet, Regionalprinzip
(1) Das Geschäftsgebiet der Sparkasse ist das Gebiet ihres Trägers. Die Sparkasse soll sich nur in ihrem Geschäftsgebiet betätigen. Das betrifft insbesondere
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1.
die Zweigstellen, die von der Sparkasse nur im Gebiet ihres Trägers betrieben und errichtet werden können, eine ausnahmsweise zulässige Errichtung einer Zweigstelle im Gebiet des Trägers einer anderen Sparkasse bedarf der Zustimmung der betroffenen Sparkasse, ihres Trägers und des für Sparkassen zuständigen Ministeriums,
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2.
die Kredite, die nur solchen Kreditnehmern gewährt werden sollen, die im Geschäftsgebiet ihren Sitz, ihren Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung haben; Kredite an Kreditnehmer außerhalb des Geschäftsgebietes können gewährt werden, wenn die betroffene Sparkasse, eine Landesbank oder ein Spitzeninstitut der Sparkassenorganisation beteiligt ist oder wenn der Kredit im unmittelbaren Zusammenhang mit der Förderung der Wirtschaft des Geschäftsgebietes steht oder das Beleihungsobjekt im Geschäftsgebiet liegt; Schiffe oder Schiffsbauwerke sollen ihren Heimathafen oder Bauort im Geschäftsgebiet haben.
(2) Das für Sparkassen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium abweichende Regelungen zu Absatz 1 durch Verordnung zu erlassen, wenn dies der Förderung der Leistungsfähigkeit der Sparkassen dient.
(3) Allgemeine oder bestimmte Geschäftsarten betreffende Abweichungen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind in der Satzung zu regeln. Sie bedürfen der Zustimmung der betroffenen Sparkasse, ihres Trägers und des für Sparkassen zuständigen Ministeriums.
§ 6 SparkG Vertretung des Trägers
(1) Die Vertretung des Trägers entsendet die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 sowie deren Stellvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 6.
(2) Die Vertretung des Trägers beschließt über
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1.
die Errichtung der Sparkasse,
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2.
die Auflösung der Sparkasse,
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3.
Vereinbarungen über eine Vereinigung von Sparkassen nach § 28,
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4.
den Erlass und die Änderung der Sparkassensatzung,
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5.
die Entlastung des Verwaltungsrates der Sparkasse.
§ 7 SparkG Organe
Organe der Sparkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
§ 8 SparkG Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien der Geschäftspolitik und überwacht die Geschäftsführung.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt außer in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen über
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1.
die Bestellung, Anstellung, Abberufung und Kündigung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes,
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2.
die Bestellung des Vorsitzenden des Vorstandes und seines Stellvertreters,
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3.
die Bedingungen des Anstellungsvertrages und die Gewichtung der Kennziffern der variablen Vergütung gemäß der Verbandsempfehlung für die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes,
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4.
die Wahl der Mitglieder des Kreditausschusses und ihrer Stellvertreter,
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5.
den Erlass der Geschäftsanweisungen für den Vorstand, den Kreditausschuss und die Innenrevision,
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6.
die Entlastung des Vorstandes,
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7.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Lageberichtes sowie die Verwendung des Jahresüberschusses,
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8.
die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse nach § 14 Abs. 4,
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9.
das Siegel.
(3) Der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen Beschlüsse des Vorstandes über
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1.
die Grundsätze der jährlich fortzuschreibenden mittelfristigen Unternehmensplanung,
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2.
die Grundsätze der Personalpolitik,
-
3.
den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken; dies gilt nicht für den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, die zur Vermeidung von Verlusten im Wege der Zwangsversteigerung erworben werden oder erworben worden sind,
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4.
die Errichtung von Gebäuden,
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5.
die Eröffnung und Schließung von Zweigstellen sowie ihre Übertragung auf andere Kreditinstitute,
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6.
den Erwerb sowie die Veränderung und Veräußerung von Beteiligungen,
-
7.
die Aufnahme von Eigenmitteln nach § 3 Abs. 3,
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8.
die Vörwegzuführung von Teilen des Jahresüberschusses nach § 27 Abs. 1.
(4) Vor der Beschlussfassung der Vertretung des Trägers wird der Verwaltungsrat angehört über
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1.
die Auflösung der Sparkasse,
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2.
Vereinbarungen über eine Vereinigung von Sparkassen nach § 28,
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3.
den Erlass und die Änderung der Satzung.
(5) Der Verwaltungsrat kann die Befugnis nach Absatz 2 Nr. 3 auf einen Personalausschuss übertragen, dem mindestens ein Drittel seiner Mitglieder angehören müssen. Die Beschlüsse zur Bildung und zur Zusammensetzung des Personalausschusses bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder des Verwaltungsrates. Für bestimmte Aufgaben kann der Verwaltungsrat außerdem beratende Ausschüsse bilden.
(6) Gegenüber dem Vorstand wird die Sparkasse durch den Verwaltungsrat vertreten, für den der Vorsitzende handelt.
§ 9 SparkG Zusammensetzung des Verwaltungsrates
(1) Dem Verwaltungsrat gehören mindestens neun und höchstens 15 Mitglieder an. In besonderen Fällen kann die Höchstzahl mit Zustimmung des für Sparkassen zuständigen Ministeriums bis zu 18 Mitglieder betragen. Die Satzung bestimmt die Zahl der Mitglieder, die durch drei teilbar sein muss.
(2) Der Verwaltungsrat besteht aus
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1.
dem Vorsitzenden (§ 10),
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2.
weiteren Mitgliedern (§ 11 Abs. 2) und
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3.
zu einem Drittel aus Beschäftigten der Sparkasse (§ 11 Abs. 3).
(3) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates soll Gewähr dafür bieten, dass bei der Erfüllung der Aufgaben der Sparkasse die Interessen des gesamten Kundenkreises berücksichtigt werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter müssen wirtschaftliche Erfahrungen und Sachkunde besitzen und geeignet sein, die Sparkasse zu fördern und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Sparkassen haben entsprechende Schulungen anzubieten.
(4) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teil. Im Einzelfall kann der Vorsitzende des Verwaltungsrates auf Antrag des Vorstandsmitgliedes dieses von der Teilnahmepflicht entbinden.
(5) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und die Hälfte der übrigen Mitglieder, darunter die Hälfte der weiteren Mitglieder, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
(6) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7) Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zehn Tagen und Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Der Vorsitzende muss den Verwaltungsrat binnen angemessener Frist einberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Vorstand oder die Mitglieder des Kreditausschusses dies unter Angabe des Gegenstandes der Beratung beantragen.
(8) Über das Ergebnis der Sitzung des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.
§ 10 SparkG Vorsitzender des Verwaltungsrates
(1) Vorsitzender des Verwaltungsrates ist der Hauptverwaltungsbeamte des Trägers. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wählt der Verwaltungsrat aus seiner Mitte zwei Stellvertreter und bestimmt ihre Reihenfolge. Beschäftigte der Sparkasse sind nicht wählbar.
(2) Bei Zweckverbandssparkassen wählt die Vertretung des Zweckverbandes den Vorsitzenden aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten der Zweckverbandsmitglieder. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wählt der Verwaltungsrat zwei Stellvertreter unter Festlegung ihrer Reihenfolge auf Vorschlag der Vertretung des Zweckverbandes aus dem Kreis der dem Verwaltungsrat angehörenden Hauptverwaltungsbeamten der Zweckverbandsmitglieder. Bei nur zwei Mitgliedern des Zweckverbandes wählt der Verwaltungsrat den auch in der Reihenfolge zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden aus seiner Mitte. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Muss der Verwaltungsrat aus besonderen Gründen einberufen werden, obwohl der Vorsitzende und seine Stellvertreter verhindert sind, so nimmt das an Lebensjahren älteste nicht verhinderte weitere Mitglied des Verwaltungsrates die Aufgabe des Vorsitzenden wahr.
(4) Bei Mehrträgersparkassen nimmt einer der Hauptverwaltungsbeamten den Vorsitz wahr. Der Vorsitz kann während der Amtszeit gewechselt werden. Detaillierte Regelungen hierzu sind in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Trägern festzulegen. Diese ist dem für Sparkassen zuständigen Ministerium zur Zustimmung vorzulegen.
§ 11 SparkG Mitglieder des Verwaltungsrates
(1) Bei Sparkassen mit einem Träger oder bei Mehrträgersparkassen werden die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter unverzüglich nach jeder Wahl zum Hauptorgan des Trägers für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Trägers benannt oder gewählt. Das für Sparkassen zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Verfahren zur Besetzung des Verwaltungsrates bei Zweckverbandssparkassen durch Verordnung zu regeln.
(2) Die Vertretung des Trägers entsendet die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Abs. 2 Nr. 2. Benannt werden können sachkundige Bürger. Mindestens ein Drittel soll, höchstens zwei Drittel dürfen dem Hauptorgan des Trägers angehören; die übrigen Mitglieder müssen für die Vertretung des Trägers wählbar sein. Es findet das jeweils für die Bildung von Ausschüssen der Vertretung des Trägers vorgesehene Verfahren Anwendung. Eine Änderung der Stärkeverhältnisse der Fraktionen in der Vertretung des Trägers führt nicht zu einer Änderung der Zusammensetzung des Verwaltungsrates. Für die Gruppe der der Vertretung des Trägers angehörenden weiteren Mitglieder und für die Gruppe der übrigen weiteren Mitglieder wird entsprechend den Regelungen in den Sätzen 1 und 4 ein Stellvertreter in einem für jede Gruppe getrennten Verfahren benannt. Diese Stellvertreter werden zu allen Sitzungen eingeladen. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, so benennt die Vertretung des Trägers, die das Mitglied oder den Stellvertreter benannt hatte, für den Rest der Amtszeit des Verwaltungsrates in dem Verfahren nach Satz 4 einen Nachfolger.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 werden von den wahlberechtigten Beschäftigten der Sparkasse in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt, wobei Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Vorstandes sowie gemäß § 19 Abs. 7 Satz 1 bestellte Vertreter nicht wählbar sind. Wahlberechtigt sind Beschäftigte der Sparkasse, die am Wahltag die Wahlberechtigung zum Personalrat der Sparkasse besitzen. Nicht wahlberechtigt sind Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Vorstandes sowie gemäß § 19 Abs. 7 Satz 1 bestellte Vertreter.
(4) Zur Wahl der Vertreter der Beschäftigten können die Wahlberechtigten Wahlvorschläge machen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Vertreter zu wählen sind. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag aufgeführt werden; ist sein Name in mehreren Wahlvorschlägen enthalten, so hat er vor der Wahl dem Wahlvorstand zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich bewerben will. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 20 Wahlberechtigte.
(5) Die Wahlvorschläge sollen zusammen mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Vertreter der Beschäftigten zu wählen sind. Enthalten sie weniger Bewerber, so wird eine Nachfrist von sechs Arbeitstagen zur Einreichung weiterer und zur Ergänzung der eingereichten Wahlvorschläge gesetzt; Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Vertreter der Beschäftigten zu wählen sind; er kann Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen und einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben. Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt.
(7) Für die Gruppe der Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 wird ein Stellvertreter gewählt. Dieser wird zu allen Sitzungen des Verwaltungsrates eingeladen. Stellvertreter wird derjenige Bewerber, der bei der Wahl zum Verwaltungsrat nach den gewählten Beschäftigten die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(8) Scheidet ein Mitglied nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 vor Ablauf der Amtszeit aus, so rückt der Stellvertreter nach. Scheidet der Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus oder rückt gemäß Satz 1 nach, so wird derjenige Bewerber Stellvertreter, der bei der Wahl zum Verwaltungsrat nach dem Stellvertreter die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(9) Für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 gelten im Übrigen die Regelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt und der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt entsprechend.
§ 12 SparkG Hinderungsgründe der Verwaltungsratsmitgliedschaft
(1) Dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören
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1.
Beschäftigte des Trägers und der Sparkasse sowie bei Zweckverbandssparkassen auch Beschäftigte der Verbandsmitglieder; diese Beschränkung gilt nicht für Beschäftigte nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 und für den Vorsitzenden des Verwaltungsrates nach § 10,
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2.
Beschäftigte der Steuerverwaltung,
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3.
Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsrats- und Beiratsmitglieder, Beschäftigte und Handelsvertreter von Unternehmen, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln, sowie von deren Zusammenschlüssen; dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist,
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4.
Personen, die in einem Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens nach dem Neunzehnten bis Zweiundzwanzigsten und Vierundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt worden sind,
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5.
Personen, die in den letzten zehn Jahren Schuldner in einem Insolvenzverfahren, einem Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach der Zivilprozessordnung oder der Abgabenordnung oder eines vergleichbaren Verfahrens waren oder noch sind,
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6.
Personen, die für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit tätig waren und deren Mitgliedschaft im Verwaltungsrat deshalb untragbar erscheint,
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7.
Personen, bei denen das Beschäftigungsverhältnis mit der Sparkasse während der Amtszeit beendet wird oder die dauerhaft von ihrer Arbeitspflicht befreit werden.
(2) Tritt ein Tatbestand nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 7 während der Amtszeit ein oder wird ein solcher Tatbestand bekannt, so scheidet das Mitglied aus dem Verwaltungsrat aus. Bei Personen, gegen die in einem Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens nach dem Neunzehnten bis Zweiundzwanzigsten und Vierundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches das Hauptverfahren eröffnet oder ein Strafbefehl vor Beginn oder während der Amtszeit erlassen worden ist, ruht die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Während dieser Zeit werden die Rechte und Pflichten von dem Stellvertreter der jeweiligen Gruppe wahrgenommen. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung scheidet das Mitglied aus dem Verwaltungsrat aus. Die Sätze 1 bis 4 gelten in gleicher Weise für den Vorsitzenden und für die stellvertretenden Mitglieder.
(3) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat ruht, wenn ein Mitglied nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 mehr als drei Monate befristet von seiner Arbeitspflicht befreit ist oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses vor einem Arbeitsgericht streitig ist. Während dieser Zeit werden die Rechte und Pflichten von dem gewählten Stellvertreter wahrgenommen.
(4) In Zweifelsfällen entscheidet das für Sparkassen zuständige Ministerium.
§ 13 SparkG Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates
Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben die bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrates und die Stellvertreter ihre Tätigkeit bis zur konstituierenden Sitzung des neu gebildeten Verwaltungsrates weiter aus.
§ 14 SparkG Rechtsstellung der Mitglieder des Verwaltungsrates
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst auszuüben und die Interessen der Sparkasse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates verpflichtet sie in der ersten Sitzung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten. Er selbst wird durch das an Lebensjahren älteste Mitglied des Verwaltungsrates verpflichtet.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
(3) Auf Antrag des Verwaltungsrates können Mitglieder, die gegen ihre Pflichten verstoßen, durch das für Sparkassen zuständige Ministerium aus dem Verwaltungsrat ausgeschlossen werden.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse erhalten eine Aufwandsentschädigung; andere Zuwendungen dürfen nicht gewährt werden. Das für Sparkassen zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassenverbandes Richtlinien über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen zu erlassen, in denen unter Berücksichtigung der Betriebsgröße der Sparkassen Obergrenzen festgesetzt werden.
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen am Jahresüberschuss nicht beteiligt werden. Bei Geschäften mit der Sparkasse dürfen Vergünstigungen nur wegen der Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat nicht eingeräumt werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates entsprechend.
§ 15 SparkG Beanstandungen
Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist verpflichtet, Beschlüsse des Verwaltungsrates, die das Recht verletzen, zu beanstanden. Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen und dem Verwaltungsrat mitzuteilen. Verbleibt der Verwaltungsrat bei seinem Beschluss, so hat der Vorsitzende des Verwaltungsrates unverzüglich die Entscheidung des für Sparkassen zuständigen Ministeriums herbeizuführen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
§ 16 SparkG Aufgaben des Kreditausschusses
(1) Der Kreditausschuss beschließt über die Zustimmung zur Gewährung von Krediten nach Maßgabe der jeweils geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen. Über die Gewährung von Organkrediten ist der Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zu informieren.
(2) Der Kreditausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende, jedoch nicht weniger als drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Der Kreditausschuss stimmt offen ab. § 9 Abs. 5 Satz 2, § 10 Abs. 3 sowie § 15 gelten entsprechend.
§ 17 SparkG Zusammensetzung des Kreditausschusses
(1) Der Kreditausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates als Vorsitzendem und mindestens zwei, höchstens jedoch der Hälfte der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat bestimmt die Zahl der weiteren Mitglieder des Kreditausschusses. Er wählt ferner einen oder, unter Festlegung ihrer Reihenfolge, zwei Stellvertreter für die Mitglieder des Kreditausschusses; sie sind zu allen Sitzungen des Kreditausschusses einzuladen und nehmen an ihnen beratend teil.
(2) Die weiteren Mitglieder des Kreditausschusses und ihre Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte für die Dauer ihrer Amtszeit im Verwaltungsrat gewählt. Sie können abberufen werden. Scheidet ein weiteres Mitglied oder ein Stellvertreter aus, so wird ein Nachfolger gewählt. Beschäftigte können nicht zu Mitgliedern oder Stellvertretern von Mitgliedern des Kreditausschusses gewählt werden.
(3) Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wählt der Kreditausschuss aus seiner Mitte zwei Stellvertreter und bestimmt ihre Reihenfolge.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes und die stellvertretenden Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Kreditausschusses beratend teil. Der Vorsitzende des Kreditausschusses kann sie auf ihren Antrag im Einzelfall von der Teilnahmepflicht entbinden.
§ 18 SparkG Aufgaben
(1) Der Vorstand leitet die Sparkasse in eigener Verantwortung. Er vertritt die Sparkasse und führt ihre Geschäfte. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.
(2) Der Vorstand kann Mitglieder des Vorstandes und andere Beschäftigte mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten beauftragen.
(3) Urkunden, die vom Vorstand oder von den mit seiner Vertretung beauftragten Personen ausgestellt und mit dem Siegel versehen sind, gelten als öffentliche Urkunden.
(4) Der Vorstand kann in einzelnen oder in Angelegenheiten bestimmter Art rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen.
§ 19 SparkG Zusammensetzung, Bestellung
(1) Der Vorstand besteht nach Maßgabe der Satzung aus mehreren Mitgliedern. Neben ordentlichen Mitgliedern können stellvertretende Mitglieder bestellt werden, die nach Maßgabe der Bestellung an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilnehmen und im Falle der Verhinderung von Vorstandsmitgliedern diese mit allen Rechten und Pflichten vertreten. Die Zahl der stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes nach Satz 2 muss geringer sein als die der ordentlichen Vorstandsmitglieder.
(2) Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes müssen persönlich und fachlich geeignet sein. Personen, die nach § 12 Abs. 1 Nrn. 3 bis 7 dem Verwaltungsrat nicht angehören dürfen, können nicht bestellt werden.
(3) Beschlüsse über die Bestellung der ordentlichen und der stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrates. Ordentliche und stellvertretende Mitglieder des Vorstandes werden zeitlich begrenzt, höchstens für die Dauer von sechs Jahren bestellt, wobei die Bestellung grundsätzlich nicht über das 67. Lebensjahr hinausgehen darf. Der Beschluss über eine Wiederbestellung darf frühestens ein Jahr vor Ablauf der Berufungszeit und soll spätestens sechs Monate vor ihrem Ablauf gefasst werden.
(4) Eine beabsichtigte Bestellung oder Wiederbestellung von ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes ist dem für Sparkassen zuständigen Ministerium unverzüglich mit den üblichen Unterlagen anzuzeigen.
(5) Der Verwaltungsrat hat die Bestellung eines ordentlichen oder stellvertretenden Vorstandsmitgliedes zu widerrufen, wenn es fachlich oder persönlich nicht mehr geeignet ist, ein Hinderungsgrund nach § 12 Abs. 1 Nrn. 3 bis 7 eintritt oder der Anstellungsvertrag aus anderem Grund vorzeitig beendet wird. Das für Sparkassen zuständige Ministerium kann anstelle des Verwaltungsrates die Bestellung widerrufen, wenn der Verwaltungsrat einer dahingehenden Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nachkommt.
(6) Der Vorsitzende des Vorstandes verteilt die Geschäfte im Rahmen der vom Verwaltungsrat erlassenen Geschäftsanweisung.
(7) Im Falle ihrer Verhinderung werden die Mitglieder des Vorstandes, soweit sie nicht durch stellvertretende Mitglieder vertreten werden, durch Beschäftigte vertreten, die vom Verwaltungsrat für bestimmte Zeit mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bestellt werden. Die Absätze 2 bis 5 finden entsprechend Anwendung.
§ 20 SparkG Anstellungsverhältnis
(1) Die ordentlichen Vorstandsmitglieder werden durch Anstellungsvertrag für die Dauer ihrer Bestellung angestellt. Der Anstellungsvertrag kann eine vorzeitige Beendigung auf Wunsch des Vorstandsmitglieds vorsehen, die frühestens nach Ablauf des Monats zulässig ist, in dem das Vorstandsmitglied das 65. Lebensjahr vollendet. Abweichend von Satz 2 gelten für Vorstände die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, folgende Altersgrenzen:
| Geburtsjahrgänge bis einschließlich | Jahre | Monate | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1950 | 63 | 0 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1951 | 63 | 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1952 | 63 | 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1953 | 63 | 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1954 | 63 | 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1955 | 63 | 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1956 | 63 | 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1957 | 63 | 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1958 | 64 | 0 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1959 | 64 | 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1960 | 64 | 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1961 | 64 | 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1962 | 64 | 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1963 | 64 | 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Ostdeutsche Sparkassenverband kann mit Zustimmung des für Sparkassen zuständigen Ministeriums Empfehlungen für den Inhalt der Anstellungsverträge einschließlich der Vergütungsempfehlung erlassen. Kommen solche Empfehlungen nicht zustande oder soll von solchen Empfehlungen abgewichen werden, so ist der beabsichtigte Anstellungsvertrag oder sind beabsichtigte Änderungen von Anstellungsverträgen rechtzeitig dem Ostdeutschen Sparkassenverband zur Stellungnahme und dem für Sparkassen zuständigen Ministerium zur Zustimmung vorzulegen. Unabhängig von einer Zustimmungspflicht sind Anstellungsverträge und ihre Änderungen dem für Sparkassen zuständigen Ministerium nach Abschluss unverzüglich vorzulegen.
(2) Die ordentlichen Mitglieder des Vorstandes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Sie sind für die Führung der Geschäfte gemeinsam verantwortlich.
(3) Ordentliche Mitglieder des Vorstandes, die ihre Pflichten verletzen, sind der Sparkasse zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.
(4) Für stellvertretende Mitglieder des Vorstandes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 und für Beschäftigte nach § 19 Abs. 7 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Im Übrigen bestimmt die Geschäftsanweisung für den Vorstand das Nähere, insbesondere die Aufgaben und Befugnisse der stellvertretenden Vorstandsmitglieder und der Beschäftigten nach § 19 Abs. 7.
§ 21 SparkG Berichte an den Verwaltungsrat
(1) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat regelmäßig und rechtzeitig zu berichten über
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1.
die Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung,
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2.
den Gang der Geschäfte und die Lage der Sparkasse,
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3.
Geschäfte und Entwicklungen, die für die Sparkasse von besonderer Bedeutung sein können.
(2) Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat rechtzeitig zu Beginn des Geschäftsjahres eine Erfolgsvorausschau zur Kenntnisnahme vor.
(3) Dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates ist aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten. Der Vorsitzende hat die anderen Mitglieder des Verwaltungsrates über diese Berichte in der nächsten Sitzung zu unterrichten.
(4) Der Verwaltungsrat kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten der Sparkasse verlangen.
(5) Die Berichte haben den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
§ 22 SparkG Gründe der Ausschließung von der Mitwirkung bei Entscheidungen
(1) Kein Mitglied der Sparkassenorgane darf bei Angelegenheiten beratend oder entscheidend mit wirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer von ihm kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der Betreffende
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1.
persönlich oder mit einer Einlage haftender Gesellschafter, Kommanditist, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied, Beschäftigter oder Handelsvertreter eines privatrechtlichen Unternehmens ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass er von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband in ein Organ des Unternehmens entsandt worden ist,
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2.
in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
(3) In Zweifelsfällen entscheidet bei den Mitgliedern des Verwaltungsrates und des Kreditausschusses das Gremium selbst, bei den Mitgliedern des Vorstandes der Vorsitzende des Verwaltungsrates.
§ 23 SparkG Verschwiegenheit
Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Organe der Sparkasse sind zur Verschwiegenheit über den Geschäftsverkehr der Sparkasse verpflichtet. Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbenen Kenntnisse nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen.
§ 24 SparkG Vorstand, Angestellte, Arbeiter
(1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes sowie die bei der Sparkasse beschäftigten Angestellten und Arbeiter sind Beschäftigte der Sparkasse.
(2) Der Vorstand entscheidet über die Einstellung, Ein- und Höhergruppierung sowie die Entlassung der Angestellten und Arbeiter.
(3) Dienstvorgesetzter der ordentlichen Vorstandsmitglieder ist der Vorsitzende des Verwaltungsrates. Dienstvorgesetzter der übrigen Beschäftigten der Sparkasse und der stellvertretenden Vorstandsmitglieder nach § 19 Abs. 1 Satz 2 ist der Vorstand.
(4) § 23 gilt auch für die bei der Sparkasse tätigen Angestellten und Arbeiter.
§ 25 SparkG Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 26 SparkG Jahresabschluss, Entlastung
(1) Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat entsprechend der gesetzlichen Aufstellungspflichten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang (Jahresabschluss) sowie einen Lagebericht vor.
(2) Der Jahresabschluss mit dem Lagebericht der Sparkasse wird von der Prüfungseinrichtung des Ostdeutschen Sparkassenverbandes im Auftrag des für Sparkassen zuständigen Ministeriums geprüft (Jahresabschlussprüfung). Wurden die Jahresabschlussprüfungen in einem Zeitraum von mindestens drei aufeinander folgenden Geschäftsjahren durch die Prüfungsstelle des Ostdeutschen Sparkassenverbandes durchgeführt, so kann der Verwaltungsrat für die darauf folgenden höchstens drei Geschäftsjahre andere Prüfer im Sinne des § 319 des Handelsgesetzbuches und des § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Jahresabschlussprüfung bestellen. Die Bestellung eines anderen Prüfers bedarf der Zustimmung des für Sparkassen zuständigen Ministeriums. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn innerhalb eines Geschäftsjahres nicht mehr als 10 v. H. der Sparkassen im Sinne von Satz 2 geprüft werden. Die Zustimmung kann insbesondere verweigert werden, wenn dies zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Prüfungsstelle erforderlich ist. Beantragen für ein Geschäftsjahr mehr als 10 v. H. der Sparkassen eine Prüfung durch einen anderen Prüfer, entscheidet der Zeitpunkt des Antrages. Das für Sparkassen zuständige Ministerium kann mit der Prüfung des Jahresabschlusses im Einzelfall öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer beauftragen und weitere Sachverständige zuziehen. Die Kosten der Prüfung trägt die Sparkasse.
(3) Die Einhaltung sparkassenrechtlicher Vorschriften und Anordnungen ist in die Prüfung einzubeziehen; Auskunftsersuchen der Sparkassenaufsicht ist Rechnung zu tragen. Der Abschlussprüfer zeigt der Aufsichtsbehörde den Termin der Schlussbesprechung rechtzeitig an. Nach Beendigung der Jahresabschlussprüfung legt die Prüfungsstelle des Ostdeutschen Sparkassenverbandes oder der andere Prüfer den Prüfungsbericht unverzüglich dem Vorstand, dem Verwaltungsrat und dem für Sparkassen zuständigen Ministerium vor. Andere Prüfer im Sinne von Absatz 2 Satz 2 sind hierzu vertraglich zu verpflichten. Hiernach stellt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss fest und beschließt über die Billigung des Lageberichts und die Verwendung des Jahresüberschusses; das für Sparkassen zuständige Ministerium kann zulassen, dass in begründeten Ausnahmefällen die Feststellung des Jahresabschlusses vor der Vorlage des Prüfungsberichtes erfolgen kann. Der festgestellte und mit dem Bestätigungsvermerk versehene Jahresabschluss wird veröffentlicht. Er wird mit dem Lagebericht und der Stellungnahme des für Sparkassen zuständigen Ministeriums dem Träger vorgelegt.
(4) Der Verwaltungsrat beschließt ferner über die Entlastung des Vorstandes. Die Entlastung ist nur zulässig, wenn das für Sparkassen zuständige Ministerium bestätigt hat, dass die Jahresabschlussprüfung und die etwaig durchgeführten Sonderprüfungen der Aufsichtsbehörden keine erheblichen Verstöße ergeben haben und alle wesentlichen Prüfungsfeststellungen erledigt sind.
(5) Über die Entlastung des Verwaltungsrates beschließt die Vertretung des Trägers.
§ 27 SparkG Jahresüberschuss
(1) Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses kann der Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrates den um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschuss mit Wirkung für den Bilanzstichtag der Sicherheitsrücklage unter Beachtung der Ausschüttungsregelungen des Absatzes 2 zuführen (Vorwegzuführung).
(2) Der Verwaltungsrat kann unter Würdigung der wirtschaftlichen Lage der Sparkasse beschließen, dass von dem um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschuss dem Träger bis zu 50 v. H. zugeführt werden, wenn die harte Kernkapitalquote gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27. 6. 2013, S. 1, L 208 vom 2. 8. 2013, S. 68, L 321 vom 30. 11. 2013, S. 6, L 193 vom 21. 7. 2015, S. 166), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/880 (ABl. L 143 vom 9. 6. 2015, S. 7), mehr als 12 v. H. beträgt.
(3) Der nicht nach den Absätzen 1 und 2 verwendete Teil des Jahresüberschusses ist der Sicherheitsrücklage zuzuführen.
(4) Der dem Träger nach Absatz 2 zugeführte Betrag ist im Benehmen mit der Sparkasse für öffentliche, im Sinne des Steuerrechts gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Mit Zustimmung des Trägers kann dieser Betrag von der Sparkasse selbst für die im Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden.
§ 28 SparkG Vereinigung, von Sparkassen
(1) Benachbarte Sparkassen können durch Beschluss der Vertretungen ihrer Träger nach Anhörung der Verwaltungsräte in der Weise vereinigt werden, dass
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1.
eine neue Sparkasse entsteht, auf die das Vermögen der beteiligten Sparkassen als Ganzes übergeht oder
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2.
eine Sparkasse von einer bestehenden Sparkasse aufgenommen wird, auf die das Vermögen als Ganzes übergeht.
(2) Bei einer Vereinigung von Sparkassen ist insbesondere die Trägerschaft in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu regeln.
(3) Die Vereinigung bedarf der vorherigen Zustimmung des für Sparkassen zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium.
(4) Ist die Vereinigung von Sparkassen aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere zur Erhaltung oder Schaffung der Leistungsfähigkeit der beteiligten Sparkassen im Interesse einer besseren Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft geboten, so kann das für Sparkassen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium den beteiligten Landkreisen oder kreisfreien Städten oder den aus diesen gebildeten Zweckverbänden die Vereinigung empfehlen und für den Abschluss der Vereinbarung eine Frist setzen. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des für Sparkassen zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium.
(5) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 4 innerhalb der Frist nicht zustande oder wird ihre Zustimmung versagt, wird das für Sparkassen zuständige Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium die Vereinigung durch Verordnung herbeizuführen. Die beteiligten Landkreise oder kreisfreien Städte oder die aus diesen gebildeten Zweckverbände sowie der Ostdeutsche Sparkassenverband sind vorher zu hören.
(6) In der Vereinbarung nach Absatz 4 ist der Zeitpunkt festzulegen, von dem an die Handlungen der durch die Vereinigung aufgelösten Sparkassen als für die Rechnung der nach der Vereinigung bestehenden Sparkasse vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag). Die durch die Vereinigung aufgelösten Sparkassen haben auf den Schluss des Tages, der dem Verschmelzungsstichtag vorausgeht, eine Schlussbilanz aufzustellen. Der Verschmelzungsstichtag darf höchstens acht Monate vor dem Zeitpunkt der Zustimmung nach Absatz 3 liegen.
(7) Rechtshandlungen, die aus Anlass der Vereinigung von Sparkassen nach den Absätzen 1, 4 und 5 erforderlich werden, sind frei von Gebühren und Kosten des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts.
§ 29 SparkG Auflösung von Sparkassen
(1) Die Auflösung der Sparkasse bedarf der vorherigen Zustimmung des für Sparkassen zuständigen Ministeriums. Der Ostdeutsche Sparkassenverband ist vor Erteilung der Zustimmung zu hören.
(2) Nach Erteilung der Zustimmung hat der Vorstand die Auflösung der Sparkasse dreimal mit Zwischenfristen von je vier Wochen öffentlich bekannt zu machen und zugleich die Guthaben zu einem mindestens drei Monate nach der ersten Bekanntmachung liegenden Zeitpunkt zu kündigen.
(3) Guthaben, die bei Fälligkeit nicht abgehoben werden, werden nicht weiter verzinst. Der zur Befriedigung der Gläubiger erforderliche Teil des Sparkassenvermögens ist zu hinterlegen.
(4) Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist für öffentliche, im Sinne des Steuerrechts gemeinnützige Zwecke im Trägergebiet zu verwenden.
§ 30 SparkG Sparkassenaufsichtsbehörde
(1) Die Sparkassen unterliegen der Aufsicht des Landes.
(2) Sparkassenaufsichtsbehörde ist das für Sparkassen zuständige Ministerium. Die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden bleiben unberührt.
§ 31 SparkG Befugnisse der Sparkassenaufsichtsbehörde
(1) Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass Verwaltung und Geschäftsführung der Sparkasse den Gesetzen, den Verordnungen, der Satzung und den aufsichtsbehördlichen Anordnungen entsprechen (Rechtsaufsicht). Bei der Durchführung der Aufsicht kann sich das für Sparkassen zuständige Ministerium der Einrichtungen des Ostdeutschen Sparkassenverbandes oder anderer geeigneter Prüfer bedienen und weitere Sachverständige zuziehen. Die Kosten der Prüfung trägt die Sparkasse.
(2) Das für Sparkassen zuständige Ministerium kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Sparkasse unterrichten, insbesondere sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge nachprüfen, hierfür die Geschäftsräume der Sparkasse betreten sowie Berichte und Akten anfordern.
(3) Das für Sparkassen zuständige Ministerium kann verlangen, dass die Organe der Sparkasse zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen werden. Es kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Sparkasse, die das Recht verletzen, aufheben und verlangen, dass Maßnahmen, die auf Grund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden.
(4) Erfüllt die Sparkasse die ihr obliegenden Rechtspflichten nicht oder kommt sie dem Verlangen des für Sparkassen zuständigen Ministeriums nach Absatz 3 nicht nach, so kann das für Sparkassen zuständige Ministerium die Sparkasse anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Sparkasse der Anweisung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, so kann das für Sparkassen zuständige Ministerium anstelle der Sparkasse das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen.
(5) Wenn und solange der ordnungsgemäße Geschäftsgang der Sparkasse es erfordert und die Maßnahmen des für Sparkassen zuständigen Ministeriums nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ausreichen, kann das für Sparkassen zuständige Ministerium einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Sparkasse auf Kosten der Sparkasse wahrnimmt. Der Beauftragte hat im Rahmen seines Auftrages die Stellung eines Organs der Sparkasse.
§ 32 SparkG Verordnungsermächtigungen
Das für Sparkassen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium im Interesse der Sicherheit der den Sparkassen anvertrauten Vermögenswerte und zur Erfüllung des öffentlichen Auftrages durch Verordnung Bestimmungen zu treffen über
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1.
die Geschäfte der Sparkassen (Verbindlichkeiten, Anlage der Sparkassenbestände, Beleihungsgrundsätze, sonstige Geschäfte) und die Zulassung von Ausnahmen,
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2.
Grundsätze für die verbindliche Zusammenarbeit der Sparkassen in bestimmten Geschäftsbereichen mit ihren Verbundeinrichtungen oder Verbundpartnern, wenn dies für die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Sparkassenverbundes geboten ist; entsprechendes gilt für überregionale Einrichtungen oder Verbundeinrichtungen in der Europäischen Gemeinschaft,
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3.
die Zuständigkeit des Vorstandes und des Kreditausschusses im Kreditgeschäft,
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4.
die Übertragung von Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnissen sowie über die Abgabe und die Annahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen,
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5.
das Verfahren, Sparkassenbücher für kraftlos zu erklären.
§ 33 SparkG Haftung des Trägers ab dem 19. Juli 2005
(1) Die Träger der Sparkassen am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehender Verbindlichkeiten des jeweiligen Instituts. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigem der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des Instituts nicht befriedigt werden können.
(2) Verpflichtungen der Sparkassen aufgrund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer durch die Mitgliedschaft in einem Sparkassenverband als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne des Absatzes 1 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit.
(3) Mehrere Träger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend der satzungsgemäßen Regelung.
§ 34 SparkG Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
§ 34a SparkG Übergangsregelungen
(1) Die §§ 9 bis 11 in der nach Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sparkassengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt geltenden Fassung sind erstmals auf Verwaltungsräte anzuwenden, die sich nach dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sparkassengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt konstituieren.
(2) Die §§ 19 und 20 in der nach Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sparkassengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt geltenden Fassung sind erstmals auf Anstellungsverträge über Neuanstellungen und über Vertragsverlängerungen von Vorstandsmitgliedern anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sparkassengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt geschlossen werden.
§ 35 SparkG
(Inkrafttreten)