Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt
Erziehungs- und Bildungsauftrag, Geltungsbereich
Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule1
Geltungsbereich2
Zweiter Abschnitt
Gliederung des Schulwesens
Gliederung des Schulwesens3
Grundschule4
Sekundarschule5
Gesamtschule5a
Gemeinschaftsschule Sachsen-Anhalt5b
Gymnasium6
Schulen des zweiten Bildungsweges7
Förderschule8
Förderzentren8a
Berufsbildende Schulen9
Schulverbund, Kooperationen9a
Bildungsstandards, Rahmenrichtlinien, Lehrpläne und Stundentafeln10
Zulassung und Einführung von Lernmitteln10a
Lehr- und Lernformen10b
Schulversuche11
Qualitätssicherung11a
Errichtung von Ganztagsschulen, schulische Angebote außerhalb des Unterrichts12
Jahrgangsübergreifender Unterricht, Bildung von Anfangsklassen13
Duales Lernen13a
Dritter Abschnitt
Schulen in freier Trägerschaft
Verhältnis zum öffentlichen Schulwesen14
Bezeichnung der Schulen in freier Trägerschaft15
Ersatzschulen16
Lehrkräfte16a
Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Mitglieder der Schulleitung16b
Evaluierung16c
Anerkannte Ersatzschulen17
Verordnungsermächtigungen17a
Finanzhilfe18
Umfang der Finanzhilfe18a
Ergänzungsschulen18b
Untersagung der Errichtung oder Fortführung18c
Anerkannte Ergänzungsschulen18d
Verordnungsermächtigungen18e
Finanzielle Förderung18f
Nachweis der Verwendung, Prüfung und Rückforderung der Finanzhilfe18g
Berichtspflicht der Landesregierung18h
Vierter Abschnitt
Religionsunterricht, Ethikunterricht
Religions- und Ethikunterricht19
Einsichtnahme in den Religionsunterricht20
Teilnahme am Religionsunterricht und Ethikunterricht21
Fünfter Abschnitt
Schulentwicklungsplanung, Schuljahr und Ferien
Schulentwicklungsplanung22
Schuljahr und Ferien23
Zweiter Teil
Schulverfassung
Eigenverantwortung der Schule24
Entscheidungen der Schule25
Stellung der Schulleiterin und des Schulleiters26
Aufgaben der Konferenzen27
Verteilung der Aufgaben der Konferenzen28
Zusammensetzung und Verfahren der Konferenzen29
Dritter Teil
Lehrerinnen und Lehrer und weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Allgemeines30
Fort- und Weiterbildung30a
Besetzung der Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter31
Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter32
Vierter Teil
Schülerinnen und Schüler
Recht auf Bildung33
Wahl und Wechsel des Bildungsweges34
Regelung des Bildungsweges35
Fünfter Teil
Schulpflicht
Allgemeines36
Beginn der Schulpflicht37
Gesundheitspflege und Prävention38
Besuch von Förderschulen und Sonderunterricht39
Dauer und Ende der Schulpflicht40
Schuleinzugsbereiche41
(weggefallen)42
Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten und Ausbildenden43
Ordnungsmaßnahmen44
Durchsetzung der Schulpflicht44a
Sechster Teil
Schülervertretung
Erster Abschnitt
Schülervertretung in der Schule
Allgemeines45
Schülerinnen- und Schülervertretungen an Grundschulen45a
Schülerinnen- und Schülervertretungen an Schulen der Sekundarstufen I und II46
Schülerrat47
Die Schülervollversammlung47a
Wahlen und Ausscheiden48
Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule49
Zweiter Abschnitt
Schülervertretung in Gemeinden und Landkreisen
Gemeinde- und Kreisschülerräte50
Wahlen und Ausscheiden51
Aufgaben der Gemeinde- und Kreisschülerräte52
Finanzierung der Schülervertretungen53
Herausgabe von Schülerzeitungen54
Siebenter Teil
Elternvertretung
Erster Abschnitt
Elternvertretung in der Schule
Allgemeines55
Klassenelternschaften und Klassenelternvertretungen56
Schulelternrat57
Wahlen und Ausscheiden58
Mitwirkung der Erziehungsberechtigten in der Schule59
Zweiter Abschnitt
Eltern Vertretung in Gemeinden und Landkreisen
Gemeinde- und Kreiselternräte60
Wahlen und Ausscheiden61
Aufgaben der Gemeinde- und Kreiselternräte62
Dritter Abschnitt
Finanzierung der Elternvertretungen
Kosten63
Achter Teil
Schulträgerschaft
Schulträgerschaft64
Schulträger65
Zusammenschlüsse von Schulträgern66
(weggefallen)67
(weggefallen)68
Neunter Teil
Aufbringung der Kosten
Personalkosten69
Sachkosten70
Schülerbeförderung71
Lernmittelkosten72
Schulspeisung72a
Förderung des Schulbaus durch das Land73
Beteiligung der Landkreise an den Schulbaukosten74
Sonstige Kosten74a
Zehnter Teil
Vertretungen bei der obersten Schulbehörde und Landesschulbeirat
Erster Abschnitt
Zusammensetzung und Aufgaben
Allgemeines75
Landeselternrat76
Landesschülerrat77
Landesschulbeirat78
Zweiter Abschnitt
Verfahrensvorschriften
Amtsdauer, Wahlen und Ausscheiden79
Verfahren80
Kosten81
Elfter Teil
Staatliche Schulbehörden
Schulbehörden82
Aufgaben83
Zwölfter Teil
Datenschutz, Übergangs- und Schlussvorschriften
Ordnungswidrigkeiten84
Verarbeitung personenbezogener Daten84a
Schulbezogene statistische Erhebungen84b
(weggefallen)84c
Schülerlaufbahnstatistiken84d
Aufbewahrung, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung84e
IT-gestützte Fachverfahren84f
Einschränkung von Grundrechten84g
Aufhebungsermächtigung85
Übergangsregelung für die Ersatzschulen86
Übergangsregelung zu § 7086a
Übergangsregelungen zu den §§ 5a und 5b86b
Übergangsregelung zu § 2 Abs. 486c
Übergangsregelung zu § 1386d
(weggefallen) 86e
(weggefallen) 86f
Außerkrafttreten87
Anlage

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

Erster Abschnitt Erziehungs- und Bildungsauftrag, Geltungsbereich

§ 1 SchulG LSA Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule

(1) Der Auftrag der Schule wird bestimmt durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt. Insbesondere hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf sein Geschlecht, seine Herkunft, seine Ethnie, eine Behinderung, seine sexuelle Identität, seine Religion oder Weltanschauung oder seine wirtschaftliche oder soziale Lage das Recht auf eine seine Begabungen, seine Fähigkeiten und seine Neigung fördernde Erziehung, Bildung und Ausbildung. Das schließt die Vorbereitung auf die Wahrnehmung von Verantwortung, Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft ein.

(2) In Erfüllung dieses Auftrages ist die Schule insbesondere gehalten,

  1. 1.

    die Schülerinnen und Schüler zur Achtung der Würde des Menschen, zur Selbstbestimmung in Verantwortung gegenüber Andersdenkenden, zur Anerkennung und Bindung an ethische Werte, zur Achtung religiöser Überzeugungen, zu verantwortlichem Gebrauch der Freiheit und zu friedlicher Gesinnung zu erziehen,

  2. 2.

    die Schülerinnen und Schüler auf die Übernahme politischer und sozialer Verantwortung im Sinne der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vorzubereiten,

  3. 3.

    den Schülerinnen und Schülern Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten mit dem Ziel zu vermitteln, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und Begabung, eigenverantwortliches Handeln und Leistungsbereitschaft zu fördern,

  4. 3a.

    Benachteiligungen von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen zu verhindern und zu beseitigen und dazu beizutragen, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglicht wird,

  5. 4.

    die Schülerinnen und Schüler zu individueller Wahrnehmungs-, Urteils- und Entscheidungsfähigkeit in einer von neuen Medien und Kommunikationstechniken geprägten Informationsgesellschaft zu befähigen,

  6. 5.

    die Schülerinnen und Schüler auf die Anforderungen der Berufs- und Arbeitswelt, des öffentlichen Lebens, der Familie und Freizeit vorzubereiten,

  7. 6.

    den Schülerinnen und Schülern Kenntnisse, Fähigkeiten und Werthaltungen zu vermitteln, wonach niemand aus Gründen des Geschlechts, der sexuellen Identität, einer Behinderung, der Abstammung oder wegen seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens oder seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder aus rassistischen oder antisemitischen Gründen benachteiligt oder bevorzugt werden darf; über die Möglichkeiten des Abbaus von Diskriminierungen und Benachteiligungen ist aufzuklären,

  8. 7.

    die Schülerinnen und Schüler zu verantwortlichem und ökologisch nachhaltigem Handeln in einer von zunehmender gegenseitiger Abhängigkeit und globalen Problemen geprägten Welt für die Bewahrung von Natur, Leben und Gesundheit zu befähigen,

  9. 8.

    die Schülerinnen und Schüler zu Toleranz gegenüber kultureller Vielfalt und zur Völkerverständigung zu erziehen sowie zu befähigen, die Bedeutung der Heimat in einem geeinten Deutschland, einem gemeinsamen Europa und einer globalisierten Welt zu erkennen.

(3) Die Schule hat die Pflicht, die individuellen Lernvoraussetzungen und Lernbedürfnisse der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Schülerinnen und Schüler sind bei Bedarf zusätzlich zu fördern, um einen ihren Fähigkeiten entsprechenden Schulabschluss zu erlangen. Inklusive Bildungsangebote für Schülerinnen und Schüler werden in allen Schulformen gefördert, um auf diese Weise zur Verbesserung der Chancengerechtigkeit beizutragen. Sonderpädagogischer Förderbedarf liegt vor, wenn Schülerinnen und Schüler in ihren Entwicklungs- und Bildungsmöglichkeiten so stark beeinträchtigt oder behindert sind, dass sie ohne zusätzliche, sonderpädagogische Förderung in der allgemeinen Schule nicht oder nicht mehr ausreichend gefördert werden können. Inklusionspädagogische Inhalte sind verbindlich in die Lehrerbildung aufzunehmen. Für Schülerinnen und Schüler, die besondere Hilfen benötigen, sind Förderschulen vorzuhalten.

(3a) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf werden gemeinsam unterrichtet, wenn die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf dies beantragen, die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten vorhanden sind oder nach Maßgabe der Haushalte geschaffen werden können und mit der gemeinsamen Beschulung und Erziehung dem individuellen Förderbedarf entsprochen werden kann. Die Eltern erhalten für ihre Entscheidung über den weiteren Bildungsweg ihrer Kinder eine umfassende Beratung.

(4) Bei Erfüllung des Erziehungsauftrages haben die Schulen das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder zu achten.

(4a) Schulen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich wesentlich auf die Lebenssituation junger Menschen auswirkt, insbesondere mit Einrichtungen der Familienbildung und den Familienverbänden sowie Trägern der beruflichen Fort- und Weiterbildung, den Musikschulen, den Volkshochschulen sowie Sport- und anderen Vereinen zusammen. Die Schulen können dazu im Einvernehmen mit dem Schulträger Vereinbarungen abschließen. Die Schulträger können auf Wunsch der Schulen den Kooperationspartnern Räume und technische Ausstattung zur Nutzung überlassen.

(4b) Schulsozialarbeit ergänzt den schulischen Alltag. Sie öffnet Kindern, Jugendlichen und ihren Eltern neue Zugänge zu Unterstützungsangeboten und erweitert ihre präventiven, integrativen und kurativen Handlungsmöglichkeiten. Die Schulen arbeiten im Rahmen der Schulsozialarbeit mit anerkannten Einrichtungen der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe zum Schutz des Kindeswohls zusammen.

(5) Das Land und die Kommunen sorgen für ein ausreichendes und vielfältiges öffentliches Schulwesen. Das Land fördert Schulen in freier Trägerschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes.

§ 2 SchulG LSA Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen und, soweit nichts anderes bestimmt wird, für die Schulen in freier Trägerschaft im Land Sachsen-Anhalt.

(2) Öffentliche Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 3 genannten Schulen, deren Träger die Landkreise, die Gemeinden oder das Land sind. Sie sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten.

(3) Schulen in freier Trägerschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Schulen, deren Träger entweder natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts oder Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften sind, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen.

(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Berufsfachschulen für Gesundheitsfachberufe, mit Ausnahme für folgende Schulen:

  1. 1.

    Berufsfachschule Diätassistenz,

  2. 2.

    Berufsfachschule Ergotherapie,

  3. 3.

    Berufsfachschule Physiotherapie,

  4. 4.

    Berufsfachschule Masseurin und medizinische Bademeisterin/Masseur und medizinischer Bademeister,

  5. 5.

    Berufsfachschule Pharmazeutisch-technische Assistenz,

  6. 6.

    Berufsfachschule für Berufe in der medizinischen Technologie.

(5) Keine Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind die Ausbildungszentren für Gesundheitsfachberufe der Universitätsklinika an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg und an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Die Aufsicht über die dortigen Bildungsgänge führt das für Gesundheit zuständige Ministerium im Benehmen mit dem für Schulwesen zuständigen Ministerium.

§ 3 SchulG LSA Gliederung des Schulwesens

(1) Das Schulwesen gliedert sich in Schulformen und in Schulstufen.

(2) Die Schulformen sind:

  1. 1.

    Allgemeinbildende Schulen

    1. a)

      die Grundschule,

    2. b)

      die Sekundarschule,

    3. c)

      die Gesamtschule,

    4. d)

      die Gemeinschaftsschule,

    5. e)

      das Gymnasium,

    6. f)

      die Förderschule,

    7. g)

      Schulen des zweiten Bildungsweges: Abendsekundarschule, Abendgymnasium und Kolleg;

  2. 2.

    Berufsbildende Schulen

    1. a)

      die Berufsschule,

    2. b)

      die Berufsfachschule,

    3. c)

      die Fachschule,

    4. d)

      die Fachoberschule,

    5. e)

      das Berufliche Gymnasium.

(3) Schulstufen sind:

  1. 1.

    die Primarstufe; sie umfasst den 1. bis 4. Schuljahrgang,

  2. 2.

    die Sekundarstufe I; sie umfasst den 5. bis 10. Schuljahrgang und die Abendsekundarschule,

  3. 3.

    die Sekundarstufe II; sie umfasst an allgemeinbildenden Schulen den 11. bis 13. Schuljahrgang, die berufsbildenden Schulen, das Abendgymnasium und das Kolleg.

(4) Die oberste Schulbehörde kann für Schulen mit inhaltlichen Schwerpunkten Regelungen treffen, die von den Vorschriften für die anderen allgemeinbildenden Schulen ab weichen.

§ 4 SchulG LSA Grundschule

(1) In der Grundschule werden Schülerinnen und Schüler des 1. bis 4. Schuljahrganges unterrichtet. Die Grundschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern im Unterricht Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten und entwickelt die verschiedenen Fähigkeiten in einem für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamen Bildungsgang. Bei der Unterrichtsgestaltung sind die individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler mit ihren unterschiedlichen kognitiven, sozialen, emotionalen und motorischen Entwicklungen zu beachten.

(2) Die Grundschule wird mit verlässlichen Öffnungszeiten geführt. Die Dauer der Öffnung beträgt schultäglich in der Regel fünf und eine halbe Zeitstunde. Der Besuch der Eingangs- und Ausgangsphase ist freiwillig. Der Unterricht wird durch die Tätigkeit von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ergänzt und unterstützt. Beginn und Ende der Öffnungszeiten legt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Gesamtkonferenz unter Berücksichtigung der Belange der Schülerbeförderung und der öffentlichen und freien Jugendhilfe fest. Das Verfahren und den Zeitrahmen der Öffnungszeiten sowie die Gestaltung der Eingangs- und Ausgangsphase regelt das für Schulwesen zuständige Ministerium durch Verordnung.

(3) Der 1. und 2. Schuljahrgang in der Grundschule bilden die Schuleingangsphase. Der Besuch kann entsprechend der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ein bis drei Schuljahre dauern. Das für Schulwesen zuständige Ministerium regelt die nähere Ausgestaltung der Schuleingangsphase durch Verordnung.

(4) Grundschulen und Tageseinrichtungen sowie Frühförderstellen sollen bei der Vorbereitung des Schuleintritts Zusammenarbeiten. Der Anfangsunterricht an Grundschulen soll an die Grunderfahrungen der Kinder anknüpfen und insbesondere Bildungsbereiche und Grunderfahrungen der Kinder in der vorschulischen Bildungsarbeit in Tageseinrichtungen berücksichtigen.

(5) Die Erziehungsberechtigten erhalten eine Schullaufbahnempfehlung für die Wahl des weiteren Bildungsganges nach dem 4. Schuljahrgang. Für die Untersetzung der Schullaufbahnempfehlung können zusätzliche Leistungserhebungen im Rahmen eines landeszentralen Verfahrens durchgeführt werden.

§ 5 SchulG LSA Sekundarschule

(1) In der Sekundarschule werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 10. Schuljahrganges unterrichtet. Die Sekundarschule vermittelt eine allgemeine und berufsorientierte Bildung. Sie kann mit Zustimmung der obersten Schulbehörde als Schule mit inhaltlichen Schwerpunkten geführt werden.

(2) Im 5. und 6. Schuljahrgang werden die Schülerinnen und Schüler in ihren individuellen Fähigkeiten besonders gefördert und in die Lernschwerpunkte, Lernanforderungen und Arbeitsmethoden des 7. bis 10. Schuljahrganges eingeführt. Der Unterricht umfasst für alle Schülerinnen und Schüler gleich verpflichtende Lerninhalte sowie Angebote zur Entwicklung besonderer Interessen und Neigungen und zur Leistungsförderung. Die Einstufung in die abschlussbezogenen Bildungsgänge am Ende des 6. Schuljahrganges ist von der Erfüllung bestimmter Leistungsvoraussetzungen abhängig.

(3) Ab dem 7. Schuljahrgang beginnt eine auf Abschlüsse bezogene Differenzierung.

(4) Der Bildungsgang, der auf den Ersten Schulabschluss (Hauptschulabschluss) ausgerichtet ist, umfasst den 7. bis 9. Schuljahrgang. Er vermittelt eine grundlegende allgemeine und berufsorientierte Bildung und schafft solide Grundlagen für eine berufliche Bildung sowie für weiterführende Bildungsgänge. Mit dem erfolgreichen Besuch des 9. Schuljahrganges wird der Erste Schulabschluss erworben. Der Erweiterte Erste Schulabschluss (qualifizierter Hauptschulabschluss) wird durch eine besondere Leistungsfeststellung erworben. Dieser berechtigt zum Besuch des 10. Schuljahrganges der Sekundarschule.

(5) Der Bildungsgang, der auf den Mittleren Schulabschluss (Realschulabschluss) ausgerichtet ist, umfasst den 7. bis 10. Schuljahrgang. Er vermittelt eine erweiterte allgemeine und berufsorientierte Bildung. Mit dem erfolgreichen Besuch des 10. Schuljahrganges und bestandener Abschlussprüfung wird der Mittlere Schulabschluss erworben. Bei Erreichen besonderer Leistungen erwerben die Schülerinnen und Schüler die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe.

(6) Über Umstufungen zwischen Bildungsgängen entscheidet die Klassenkonferenz auf der Grundlage der gezeigten Leistungen und der voraussichtlichen Leistungsentwicklung.

(7) Ab dem 7. Schuljahrgang können neigungsorientierte Wahlpflichtangebote oder wahlfreie Angebote vorgehalten werden.

(8) Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln:

  1. 1.

    die Maßgaben, nach denen die Differenzierung gemäß den Absätzen 3 bis 5 zu erfolgen hat;

  2. 2.

    die Leistungsvoraussetzungen für die Einstufung in abschlussbezogene Bildungsgänge, für die Umstufung zwischen den Bildungsgängen sowie für die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe.

§ 5a SchulG LSA Gesamtschule

(1) In der Gesamtschule werden Schülerinnen und Schüler ab dem 5. Schuljahrgang unterrichtet. Der 5. und 6. Schuljahrgang werden entsprechend § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 geführt. Die Gesamtschule in integrativer Form führt die Schuljahrgänge 11 bis 13 als gymnasiale Oberstufe. In der Gesamtschule in kooperativer Form bilden die Schuljahrgänge 11 und 12 die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe.

(2) Die Gesamtschule vermittelt eine allgemeine und berufsorientierte Bildung und ermöglicht den Schülerinnen und Schülern entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, ihren Bildungsweg an einer Hochschule, in berufs- oder studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. Sie kann mit Zustimmung der obersten Schulbehörde als Schule mit inhaltlichen Schwerpunkten geführt werden.

(3) Die Gesamtschule wird in integrativer oder kooperativer Form geführt.

(4) Die Gesamtschule in integrativer Form bildet eine pädagogische und organisatorische Einheit und ermöglicht in einem differenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge, die ohne Zuordnung zu unterschiedlichen Schulformen zu allen Abschlüssen der Sekundarstufen I und II führen. Die Schuljahrgänge 7 bis 10 werden im Klassenverband und in einer mit den Jahrgangsstufen zunehmenden Anzahl von Fächern in Kursen erteilt, die nach Leistung und Neigung der Schülerinnen und Schüler gebildet werden.

(5) Die Gesamtschule in kooperativer Form führt die Sekundarschule und das Gymnasium pädagogisch und organisatorisch zusammen. Der Unterricht wird in schulformspezifischen Klassen und in schulformübergreifenden Lerngruppen erteilt, wobei der schulformspezifische Unterricht überwiegen muss.

(5a) Die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe schließt mit der Abiturprüfung ab. § 6 Abs. 4 Satz 2 bis 4 findet Anwendung. Die Zweitkorrekturen der Prüfungsarbeiten können von der Schulbehörde in einzelnen Fächern der schriftlichen Prüfung Fachlehrkräften einer anderen Gesamtschule oder eines anderen Gymnasiums übertragen werden.

(6) Auf Antrag der Gesamtkonferenz können Gesamtschulen als Ganztagsschulen geführt werden, wenn die personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Entscheidung trifft die Schulbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger.

(7) Das für Schulwesen zuständige Ministerium erlässt die Bestimmungen zur Errichtung der Gesamtschulen gemäß § 64 Abs. 2 sowie die entsprechenden Regelungen gemäß den §§ 9a, 13, 22, 34 und 35 durch Verordnung. Die gymnasiale Oberstufe kann auch in Kooperation mit einer anderen Gesamtschule geführt werden; dabei können Gesamtschulen in integrativer Form nur mit Gesamtschulen in integrativer Form und Gesamtschulen in kooperativer Form nur mit Gesamtschulen in kooperativer Form kooperieren.

(8) Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Maßgaben für die Differenzierung in den Fächern, die Einstufung in die abschlussbezogenen Bildungsgänge, die Umstufung zwischen den Bildungsgängen, den Wechsel zwischen dem Sekundarschulzweig und dem Gymnasialzweig gemäß Absatz 5, die Ausgestaltung der gymnasialen Oberstufe gemäß Absatz 1 Satz 3 und 4 und die Abiturprüfung gemäß Absatz 5a durch Verordnung zu regeln.

§ 5b SchulG LSA Gemeinschaftsschule Sachsen-Anhalt

(1) In der Gemeinschaftsschule werden Schülerinnen und Schüler ab dem 5. Schuljahrgang unterrichtet. Der Unterricht in der Sekundarstufe I erfolgt in der Regel im Klassenverband und verzichtet weitgehend auf eine Unterscheidung nach Bildungsgängen.

(2) Die Gemeinschaftsschule ermöglicht den Erwerb aller Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen. Für den Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I gelten die Bestimmungen der Sekundarschule. Für den Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe II gelten die Bestimmungen des Gymnasiums. Führt die Gemeinschaftsschule keine eigene gymnasiale Oberstufe, wählt sie eine Schule mit Sekundarstufe II als Kooperationspartner.

(3) Jeder Gemeinschaftsschule liegt ein auf der Analyse der konkreten Schulsituation basierendes pädagogisches und organisatorisches Konzept zugrunde. Es muss verbindliche Vorgaben insbesondere über

  1. 1.

    die pädagogische und organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts,

  2. 2.

    den Zeitpunkt und die Formen äußerer Differenzierung sowie

  3. 3.

    praxisbezogene Angebote und Aktivitäten zur Berufs- und Studienorientierung

enthalten. Führt die Gemeinschaftsschule keine eigene gymnasiale Oberstufe, hat das Konzept außerdem Einzelheiten zur Zusammenarbeit mit dem Kooperationspartner hinsichtlich des Erwerbs des Abiturs zu enthalten.

(4) Die Gemeinschaftsschule führt eine gymnasiale Oberstufe oder ermöglicht den Erwerb des Abiturs in verbindlich geregelter Zusammenarbeit mit dem Kooperationspartner. Die Ausgestaltung der eigenen gymnasialen Oberstufe richtet sich nach der Oberstufenverordnung und sonst nach den für den Kooperationspartner geltenden Regelungen.

(5) Gemeinschaftsschulen entstehen durch Umwandlung einer oder mehrerer Sekundarschulen, Gesamtschulen oder Gymnasien auf deren Antrag. Der Antrag ist schriftlich bei der Schulbehörde einzureichen. Über den Antrag entscheidet die oberste Schulbehörde auf der Grundlage eines Vorschlags der Schulbehörde. Der Vorschlag bedarf des Einvernehmens mit dem Schulträger und dem Träger der Schulentwicklungsplanung.

(6) Die Rückumwandlung einer Gemeinschaftsschule in ihre ursprüngliche Schulform erfolgt auf Antrag der Schule im Einvernehmen mit dem Schulträger und dem Träger der Schulentwicklungsplanung mit Genehmigung der obersten Schulbehörde.

(7) Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Umwandlung in oder von Gemeinschaftsschulen, zu entsprechenden Regelungen gemäß den §§ 9a, 13, 22, 34 und 35 sowie zu den Einzelheiten des pädagogischen und organisatorischen Konzepts durch Verordnung zu regeln.

§ 6 SchulG LSA Gymnasium

(1) Im Gymnasium werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 12. Schuljahrganges unterrichtet. Das Gymnasium vermittelt eine vertiefte allgemeine und berufsorientierte Bildung, die befähigt, den Bildungsweg an einer Hochschule fortzusetzen oder auch eine vergleichbare berufliche Ausbildung aufzunehmen. Es kann mit Zustimmung der obersten Schulbehörde als Schule mit inhaltlichen Schwerpunkten geführt werden.

(2) Die Schuljahrgänge 5 und 6 führen schrittweise in die Arbeitsmethoden des gymnasialen Bildungsganges ein und orientieren die Schülerinnen und Schüler auf die künftigen Anforderungen. Dabei werden die Schülerinnen und Schüler in ihren individuellen Fähigkeiten besonders gefördert. Der Unterricht umfasst für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtende Lerninhalte sowie Angebote zur Leistungsförderung.

(3) Die Schuljahrgänge 11 und 12 bilden die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe.

(4) Das Gymnasium schließt mit der Abiturprüfung ab. Die oberste Schulbehörde legt fest, in welchen Fächern schriftliche Prüfungen mit zentral gestellten Aufgaben durchgeführt werden. Es ist eine Erst- und eine Zweitkorrektur durchzuführen. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der zentralen Bewertungshinweise und des Erwartungshorizonts des jeweiligen Fachprüfungsausschusses. Die Zweitkorrekturen der Prüfungsarbeiten können von der Schulbehörde in einzelnen Fächern der schriftlichen Prüfung Fachlehrkräften eines anderen Gymnasiums übertragen werden.

(5) Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zu den Ausführungen der Absätze 3 und 4 zu regeln.

§ 7 SchulG LSA Schulen des zweiten Bildungsweges

(1) Die Abendschule (Abendsekundarschule, Abendgymnasium) ist eine Schule, die Berufstätige im Abendunterricht zu den an der Sekundarschule und am Gymnasium vorgesehenen Abschlüssen führt.

(2) Das Kolleg ist eine Schulform, die Erwachsene, die sich bereits im Berufsleben bewährt haben, zum Abitur führt.

(3) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, eine Verordnung zu den Schulen des zweiten Bildungsweges zu erlassen.

§ 8 SchulG LSA Förderschule

(1) In der Förderschule werden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf aller Schuljahrgänge unterrichtet. Es ist das Ziel, auf der Grundlage einer rehabilitationspädagogischen Einflussnahme eine individuelle, entwicklungswirksame, zukunftsorientierte und liebevolle Förderung zu sichern. Für Schülerinnen und Schüler an Förderschulen können nach Maßgabe ihres individuellen Förderbedarfs spezifische therapieorientierte Unterrichtsbestandteile vorgehalten werden. Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Betreuungskräfte unterstützen und ergänzen den Unterricht sowie die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler.

(2) Die Förderschule wird von Schülerinnen und Schülern besucht, die wegen der Beeinträchtigung einer oder mehrerer Funktionen auch durch besondere Hilfen in den anderen Schulformen nicht ausreichend gefördert werden können und deshalb für längere Zeit einer besonderen pädagogischen Förderung bedürfen. Den individuellen Voraussetzungen entsprechend können alle Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen erworben werden.

(3) Förderschulen können mit folgenden Schwerpunkten geführt werden:

  1. 1.

    Sehen,

  2. 2.

    Hören,

  3. 3.

    körperlich-motorische Entwicklung,

  4. 4.

    Lernen,

  5. 5.

    Sprache,

  6. 6.

    emotional-soziale Entwicklung und

  7. 7.

    geistige Entwicklung.

(4) An Förderschulen können Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Förderschwerpunkten auch gemeinsam unterrichtet werden, wenn dadurch eine bessere pädagogische Förderung zu erwarten ist.

(5) Förderschulen arbeiten mit anderen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen zusammen.

(6) Förderschulen mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung unterbreiten Ganztagsangebote.

(7) An Förderschulen mit den Schwerpunkten Sehen und Hören können mit Genehmigung der obersten Schulbehörde schulvorbereitende Förder- und Betreuungsangebote unterbreitet werden. Das für Schulwesen zuständige Ministerium regelt im Benehmen mit dem für Fragen der Jugendhilfe und Eingliederungshilfe zuständigen Ministerium die Aufnahmevoraussetzungen und das Aufnahmeverfahren durch Verordnung.

(8) Das für Schulwesen zuständige Ministerium regelt die Aufnahmevoraussetzungen, die Ausgestaltung der Bildungswege und die Abschlüsse durch Verordnung.

§ 8a SchulG LSA Förderzentren

(1) Förderzentren entstehen durch Kooperationsvereinbarungen zwischen einer Förderschule und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen. Sie befördern in besonderer Weise die Möglichkeiten des gemeinsamen Unterrichts von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf. Förderzentren sind regional und überregional tätig.

(2) Förderzentren bieten eine umfassende sonderpädagogische Beratung, Diagnostik und Begleitung beim gemeinsamen Unterricht an. Sie übernehmen insbesondere Aufgaben in der Prävention durch mobile und ambulante Angebote für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, festgestellten Lernbeeinträchtigungen oder Entwicklungsnachteilen. Sie sind zugleich Zentren der Elternarbeit und der Fortbildung.

(3) Im Einzelfall kann eine Förderschule zeitweilig mit der Übernahme von bestimmten Aufgaben eines Förderzentrums beauftragt werden.

(4) Die Einrichtung eines Förderzentrums erfolgt im Benehmen der Schulträger der beteiligten Schulen mit Zustimmung der Schulbehörde.

§ 9 SchulG LSA Berufsbildende Schulen

(1) Die berufsbildenden Schulen vermitteln berufliche Bildungsinhalte und erweitern die erworbene allgemeine Bildung. Sie verleihen berufsbildende oder allgemeinbildende Abschlüsse und Berechtigungen. Die berufsbildenden Schulen können im Einvernehmen mit dem Schulträger und mit Genehmigung der obersten Schulbehörde als regionale Kompetenzzentren Aufgaben für regionale und überregionale Bildungsangebote der Ausbildung, Umschulung sowie Fort- und Weiterbildung wahrnehmen.

(2) Die Berufsschule hat im Rahmen des dualen Systems der Berufsausbildung die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler beruflich zu bilden und zu erziehen. Dabei werden die Anforderungen der betrieblichen Ausbildung und der Berufsausübung berücksichtigt. An einer Berufsschule werden grundsätzlich Fachklassen für einen Ausbildungsberuf gebildet; ausnahmsweise dürfen auch Fachklassen für verwandte Ausbildungsberufe gebildet werden. Der Unterricht wird im Regelfall in Form von Teilzeit- oder Vollzeitunterricht in zusammenhängenden Teilabschnitten erteilt. Dem Schulbesuch kann ein Berufsvorbereitungsjahr mit Vollzeitunterricht vorausgehen.

(3) In der ein- und mehrjährigen Berufsfachschule werden die Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe ihrer schulischen Abschlüsse in einen oder mehrere Berufe eingeführt oder für einen Beruf ausgebildet. In der Berufsfachschule erwerben die Schülerinnen und Schüler auch schulische Abschlüsse, die sie befähigen, nach Maßgabe dieser Abschlüsse ihren Bildungsweg in anderen Schulen der Sekundarstufe II fortzusetzen.

(4) (weggefallen)

(5) In der Fachschule werden Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe ihrer schulischen Abschlüsse nach einer Berufsausbildung oder einer ausreichenden einschlägigen praktischen Berufstätigkeit mit dem Ziel unterrichtet, ihnen eine vertiefte berufliche Weiterbildung zu vermitteln. In der Fachschule erwerben die Schülerinnen und Schüler auch schulische Abschlüsse, die sie befähigen, nach Maßgabe dieser Abschlüsse ihren Bildungsweg in anderen Schulen in der Sekundarstufe II oder an einer Fachhochschule fortzusetzen.

(6) In der Fachoberschule werden Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe ihrer schulischen Abschlüsse

  1. 1.

    ohne Berufsausbildung in den Schuljahrgängen 11 und 12,

  2. 2.

    nach einer Berufsausbildung im Schuljahrgang 12 unterrichtet.

Die Fachoberschule ermöglicht den Schülerinnen und Schülern eine fachliche Schwerpunktbildung, die sie befähigt, ihren Bildungsweg an einer Fachhochschule fortzusetzen.

(7) Im Beruflichen Gymnasium werden Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe ihrer Abschlüsse in drei Schuljahrgängen unterrichtet. Es vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine vertiefte allgemeine Bildung mit berufsbezogenen Schwerpunkten, die sie befähigt, ihren Bildungsweg an einer Hochschule fortzusetzen oder eine vergleichbare berufliche Ausbildung aufzunehmen. Das Berufliche Gymnasium schließt mit der Abiturprüfung ab. § 6 Abs. 4 Satz 2 bis 4 findet Anwendung. Die Zweitkorrekturen der Prüfungsarbeiten können von der Schulbehörde in einzelnen Fächern der schriftlichen Prüfung Fachlehrkräften eines anderen Beruflichen Gymnasiums oder eines Gymnasiums übertragen werden. Berufliche Gymnasien können mit Sekundarschulen, Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien kooperieren.

(8) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 1 Abs. 3) können in eigenen Klassen oder in eigenen Schulen unterrichtet werden.

(8a) In den Schulformen werden Bildungsgänge geführt. Bildungsgänge sind Bildungsangebote, die nach folgenden Merkmalen bestimmt werden können:

  1. 1.

    Zugangsvoraussetzungen,

  2. 2.

    Ausbildungsdauer,

  3. 3.

    Vollzeit- oder Teilzeitform,

  4. 4.

    Fachrichtung,

  5. 5.

    Schwerpunkt,

  6. 6.

    Ausbildungsberuf und

  7. 7.

    Abschluss.

(9) Das für Schulwesen zuständige Ministerium hat durch Verordnung die nähere Ausgestaltung der Bildungsgänge, insbesondere die Zugangsvoraussetzungen und die möglichen Abschlüsse nebst ihren Berechtigungen, zu regeln.

(10) Soweit zur Förderung der beruflichen Ausund Weiterbildung in Bildungsgängen an berufsbildenden Schulen die Anerkennung der Maßnahme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder anderer Vorschriften zur Zulassung von Maßnahmen von anerkannten Trägern Voraussetzung ist, sind die zuständigen fachkundigen Stellen im Sinne des § 177 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, die notwendigen Prüfungen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens zur Zulassung dieser Bildungsgänge als Maßnahme im erforderlichen Umfang durchzuführen.

§ 9a SchulG LSA,ST Schulverbund, Kooperationen

(1) Eine Schule, deren Bestand nach den Festlegungen der Schulentwicklungsplanung nicht mehr gegeben ist, ist zu schließen, es sei denn sie fusioniert nach Erstellung eines gemeinsamen organisatorisch-pädagogischen Konzeptes als unselbständiger Teilstandort mit einer größeren, bestandsfähigen Schule derselben Schulform als Hauptstandort zu einer Schule (Schulverbund). Ein Schulverbund besteht aus einem Hauptstandort und bis zu drei Teilstandorten.

(2) Wird in der Einführungsphase oder im ersten Jahr der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe die Mindestjahrgangsstärke nicht erreicht, ist dieser Jahrgang jahrgangsweise in Kooperation mit einem gleichen Jahrgang einer bestandsfähigen Schule gleicher Schulform als eine gemeinsame Oberstufe zu führen. Die Schülerinnen und Schüler dieses Jahrgangs bleiben Schülerinnen und Schüler ihrer Schule. Diese Form der Kooperation ist nur zeitlich befristet möglich.

(3) Die Kooperationen von Gemeinschaftsschulen nach § 5b Abs. 2 Satz 4 bereiten konzeptionell ab dem 9. Schuljahrgang auf den Erwerb des Abiturs vor und sind organisatorisch auf Dauer angelegt.

(4) Bestandsfähige Schulen unterschiedlicher Schulformen können durch Beschluss der jeweiligen Gesamtkonferenzen und nach Erstellung eines gemeinsamen organisatorisch-pädagogischen Konzeptes eine Kooperation eingehen.

(5) Die Auswahl der Fusions- oder Kooperationspartner erfolgt unter Berücksichtigung folgender Bedingungen:

  1. 1.

    die Partner liegen in räumlicher Nähe zueinander und

  2. 2.

    die Vereinbarung bedarf der Erklärung des Einvernehmens durch den Schulträger und den Träger der Schülerbeförderung.

Über Ausnahmen entscheidet die oberste Schulbehörde.

(6) Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere zu den Absätzen 1 bis 5, insbesondere zur Anzahl, Dauer und Häufigkeit von Kooperationen einer Schule, das Verfahren und die Vorlage eines organisatorisch-pädagogischen Konzeptes sowie die Unterrichtsorganisation von fusionierten und kooperierenden Schulen durch Verordnung zu regeln.

§ 10 SchulG LSA Bildungsstandards, Rahmenrichtlinien, Lehrpläne und Stundentafeln

(1) Die oberste Schulbehörde kann für bestimmte Schulformen, Schuljahrgänge und Abschlüsse Bildungsstandards definieren und vorgeben. Sie erlässt die Rahmenrichtlinien oder Lehrpläne für Ziele und Inhalte des Unterrichts, für Anforderungen an die Lernergebnisse und die Unterrichtsgestaltung, die

  1. 1.

    die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule (§ 1) sichern,

  2. 2.

    dem Stand der fachwissenschaftlichen und didaktischmethodischen Forschung entsprechen,

  3. 3.

    dem Erziehungsrecht der Erziehungsberechtigten und den unterschiedlichen Erziehungsmöglichkeiten in Familie und Schule Rechnung tragen,

  4. 4.

    einer gesunden körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen dienen.

(2) Die oberste Schulbehörde regelt die Rahmenbedingungen für die Unterrichtsorganisation und erlässt die Stundentafeln, in denen vor allem die Unterrichtsfächer, Lernfelder und Lernbereiche, ihr Umfang und ihre Verbindlichkeit geregelt werden.

(3) Bevor Rahmenrichtlinien oder Lehrpläne erlassen werden, unterrichtet die oberste Schulbehörde rechtzeitig den Landtag über den Entwurf und die Stellungnahme des Landesschulbeirates.

§ 10a SchulG LSA Zulassung und Einführung von Lernmitteln

(1) Analoge und digitale Schulbücher dürfen in der Schule nur verwendet werden, wenn sie zugelassen sind. Sie werden zugelassen, wenn sie mit den Richtlinien vereinbar sind und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Die Zulassung kann auch versagt werden, wenn die Anschaffung wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Das für Schulwesen zuständige Ministerium regelt das Verfahren der Zulassung für analoge und digitale Schulbücher sowie die Kosten des Verfahrens durch Verordnung.

(2) Über die Einführung eines zugelassenen Schulbuches und anderer an der Schule verwendeter Lernmaterialien (Lernmittel) entscheidet die Schule.

§ 10b SchulG LSA,ST Lehr- und Lernformen

(1) Unterricht findet grundsätzlich als Präsenzunterricht statt. Unterricht unter Verwendung digitaler Lehr- und Lernformen kann nach Entscheidung der Schule an die Stelle des Präsenzunterrichts treten oder diesen ergänzen, wenn alle Schülerinnen und Schüler über die erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügen und soweit dies nicht mit unzumutbaren Beeinträchtigungen des gemeinsamen Schullebens und damit der sozialen Integrationsfunktion von Schulen verbunden ist. Die im Rahmen des Präsenzunterrichts bestehenden Rechte und Pflichten bleiben auch bei Unterricht unter Verwendung digitaler Lehr- und Lernformen bestehen.

(2) Zur Erfüllung ihres Auftrags kann die Schule digitale Lehr- und Lernsysteme im Unterricht oder ergänzend dazu einsetzen, wenn allen Schülerinnen und Schülern einer Klasse oder eines Kurses die Zugangsmöglichkeit eröffnet wird. Sie sind regulärer Bestandteil der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit.

§ 11 SchulG LSA Schulversuche

(1) Zur Weiterentwicklung der Schulformen und zur Erprobung neuer pädagogischer und organisatorischer Konzeptionen können Schulversuche durchgeführt werden.

(2) Schulversuche bedürfen der Genehmigung der obersten Schulbehörde. Die wissenschaftliche Begleitung und die Dokumentation von Schulversuchen regelt die oberste Schulbehörde.

§ 11a SchulG LSA Qualitätssicherung

(1) Die Schulen, die Schulbehörden und das Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt sind zu kontinuierlicher Qualitätssicherung schulischer Arbeit verpflichtet. Diese erstreckt sich auf die Organisation und die gesamte Bildungs- und Erziehungstätigkeit der Schule. Die Qualitätssicherung umfasst insbesondere

  1. 1.

    internationale, nationale, landeszentrale und regionale Schulleistungsuntersuchungen,

  2. 2.

    die Einführung nationaler Bildungsstandards,

  3. 3.

    die externe Evaluation; dazu gehören die Evaluation durch Schulbesuch, die Inspektion, zentrale Leistungserhebungen und Schulbefragungen,

  4. 4.

    die interne Evaluation,

  5. 5.

    das Ganzheitliche Qualitätsmanagement und die Zulassung von Bildungsgängen an öffentlichen berufsbildenden Schulen nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung,

  6. 6.

    die Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten.

Die Hochschulen unterstützen die Qualitätssicherung.

(2) Die zentralen Leistungserhebungen werden vom Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt in Zusammenarbeit mit der Schulbehörde durchgeführt.

(3) Die interne Evaluation obliegt der einzelnen Schule. Die Schule kann sich der Mitarbeit Dritter bedienen.

(4) Die Kriterien der internen und externen Evaluation sind aufeinander abzustimmen.

(4a) In Grundschulen, Sekundarschulen, Förderschulen, für die die Lehrpläne der Grund- und Sekundarschulen gelten, sowie in Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien werden Klassenarbeiten mit landeszentral gestellten Aufgaben geschrieben. Die Auswahl der Jahrgangsstufen und Fächer trifft die oberste Schulbehörde.

(5) Die oberste Schulbehörde veröffentlicht einmal je Wahlperiode einen Bildungsbericht, in dem, differenziert nach Schulformen und Bildungsgängen, über den Entwicklungsstand und die Qualität der Schulen in Sachsen-Anhalt berichtet wird. Die Evaluationsergebnisse sind darin in angemessener Weise darzustellen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Schulen in freier Trägerschaft entsprechend. Schulen in freier Trägerschaft können auch Dritte mit der Durchführung einer externen Evaluation beauftragen. Dies ist dem Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt anzuzeigen.

§ 12 SchulG LSA Errichtung von Ganztagsschulen, schulische Angebote außerhalb des Unterrichts

(1) Bei Bedarf können allgemeinbildende Schulen als Ganztagsschulen organisiert werden. Die Gestaltung als Ganztagsschule setzt ein pädagogisches Konzept für eine ganztägige Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule voraus. Über dieses pädagogische Konzept entscheidet die Gesamtkonferenz. Die Gestaltung als Ganztagsschule kann sich auch auf einzelne Schuljahrgänge beschränken. Die Einrichtung bedarf der Genehmigung der Schulbehörde. Voraussetzung ist, dass die personellen und sächlichen Bedingungen gegeben sind.

(2) An allen Schulen sollen Bildungs- und Freizeitangebote außerhalb des Unterrichts unterbreitet werden. Voraussetzung ist, dass die personellen und sächlichen Bedingungen gegeben sind.

§ 13 SchulG LSA Jahrgangsübergreifender Unterricht, Bildung von Anfangsklassen

(1) Die Schulbehörde kann festlegen, dass der Unterricht in bestimmten Fächern an einer Schule jahrgangsübergreifend erfolgt.

(2) Die Bildung von Anfangsklassen ist nur zulässig, wenn an der jeweiligen Schule die dafür erforderliche Mindestjahrgangsstärke erreicht wird. Wird keine Anfangsklasse gebildet, weist die Schulbehörde die betroffenen Schülerinnen und Schüler einer anderen Schule derselben Schulform zu. Dem Schulträger kann bei Unterschreiten der Mindestjahrgangsstärke eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Vor der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder der Zuweisung sind die betroffenen Schulträger und die betroffenen Träger der Schulentwicklungsplanung anzuhören.

(3) Die Mindestjahrgangsstärke im Anfangsjahr in der Primarstufe und der Sekundarstufe I an Grundschulen, Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen, Gesamtschulen und Gymnasien beträgt:

  1. 1.

    an Grundschulen außerhalb der in der Anlage der Verordnung über den Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 160) (Landesentwicklungsplan) ausgewiesenen Oberzentren 15 neu aufzunehmende Schülerinnen und Schüler,

  2. 2.

    an Grundschulen in den im Landesentwicklungsplan ausgewiesenen Oberzentren 30 neu aufzunehmende Schülerinnen und Schüler; zur Daseinsvorsorge an Grundschulen in den im Landesentwicklungsplan ausgewiesenen Oberzentren kann die Mindestjahrgangsstärke im Anfangsjahr auf 20 neu aufzunehmende Schüler herabgesetzt werden,

  3. 3.

    an Sekundarschulen und an Gemeinschaftsschulen 40 neu aufzunehmende Schülerinnen und Schüler; außerhalb der im Landesentwicklungsplan ausgewiesenen Oberzentren kann zur Daseinsvorsorge an Sekundarschulen und an Gemeinschaftsschulen die Mindestjahrgangsstärke im Anfangsjahr in der Sekundarstufe I auf wenigstens 30 neu aufzunehmende Schülerinnen und Schüler herabgesetzt werden,

  4. 4.

    an Gemeinschaftsschulen, die eine eigene gymnasiale Oberstufe führen, 75 neu aufzunehmende Schülerinnen und Schüler,

  5. 5.

    an Gesamtschulen 100 neu aufzunehmende Schülerinnen und Schüler und

  6. 6.

    an Gymnasien 75 neu aufzunehmende Schülerinnen und Schüler.

(4) Die Mindestjahrgangsstärke in der Einführungsphase und im ersten Jahr der Qualifikationsphase in der Sekundarstufe II an einer Gemeinschaftsschule, einer Gesamtschule oder einem Gymnasium beträgt 75 Schülerinnen und Schüler. Zur Sicherung der Daseinsvorsorge außerhalb der im Landesentwicklungsplan ausgewiesenen Oberzentren kann die Mindestjahrgangsstärke in der Einführungsphase und im ersten Jahr der Qualifikationsphase an gymnasialen Oberstufen auf 50 neu aufzunehmende Schüler herabgesetzt werden.

(5) Die Schulträger können bei besonderem Landesinteresse im Rahmen der Begabtenförderung Schulen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 3 und § 6 Abs. 1 Satz 3 in den inhaltlichen Schwerpunkten Sport oder Musik mit Genehmigung der obersten Schulbehörde organisatorisch zusammenfassen.

(6) Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ausschuss des Landtags, durch Verordnung

  1. 1.

    die Ausnahmegründe und die erforderlichen Verfahrensbestimmungen zu Absatz 2 zu regeln; Ausnahmegründe können sein:

    1. a)

      landesplanerische Gründe,

    2. b)

      die überregionale Bedeutung der Schule,

    3. c)

      besondere pädagogische oder schulorganisatorische Gründe bei Schulen mit inhaltlichem Schwerpunkt,

    4. d)

      besondere pädagogische Gründe, wenn eine Schule aufgrund ihres hohen Anteils sozial benachteiligter Schülerinnen und Schüler Mittel aus Bundesprogrammen erhält,

    5. e)

      unzumutbare Schulwegbedingungen oder Schulwegentfernungen oder

    6. f)

      die Schule ist in Trägerschaft des Landes.

  2. 2.

    die Mindestjahrgangsstärken in den Anfangsjahren der in den Absätzen 3 und 4 nicht genannten Schulformen und für die Neugründung von Schulen in allen Schulformen festzulegen.

§ 13a SchulG LSA,ST Duales Lernen

(1) Die Schulen können in Kooperation mit außerschulischen Lernorten praxisbezogenes, berufs- und kompetenzorientiertes Lernen (Duales Lernen) als besondere Lernform an ihren Schulen einrichten.

(2) Das Duale Lernen in Form von Praxislerntagen oder dem Produktiven Lernen in Schule und Betrieb bedarf der Genehmigung der obersten Schulbehörde. Hierzu ist im Einvernehmen mit dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung ein pädagogisches und organisatorisches Konzept einzureichen.

(3) Das Produktive Lernen in Schule und Betrieb stellt eine besondere Unterrichtsorganisationsform dar mit dem Ziel, den Ersten Schulabschluss (Hauptschulabschluss) zu erreichen. Es wird an besonders genehmigten Standortschulen durchgeführt. Die Genehmigung als Standortschule wird unter Berücksichtigung von raumplanerischen Aspekten, der Anzahl der zur Zielgruppe gehörenden Schülerinnen und Schüler und der Möglichkeiten zur Lerngruppenbildung erteilt. Standortschulen des Produktiven Lernens sind Sekundar-, Gemeinschafts- oder Gesamtschulen, die zusätzlich zu ihrem eigentlichen Unterrichtsangebot das Produktive Lernen in Schule und Betrieb als eine zusätzliche Unterrichtsorganisationsform anbieten.

(4) Die Praxislerntage sind eine Unterrichtsorganisationsform, bei der alle Schülerinnen und Schüler des 8. und 9. Schuljahrgangs der teilnehmenden Schulen an einem Praxislernort fächerverbindend und fächerübergreifend lernen. Praxislerntage als duale Lernform finden auf Grundlage des geltenden Lehrplans und der Stundentafel statt.

(5) Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Regelungen zu treffen

  1. 1.

    unter welchen Voraussetzungen an Schulen gemäß Absatz 4 Praxislerntage durchgeführt werden dürfen,

  2. 2.

    zur Genehmigung einer Standortschule für das Produktive Lernen,

  3. 3.

    zum Verfahren der Begründung und Beendigung des Schulverhältnisses zu einer Standortschule für das Produktive Lernen,

  4. 4.

    zu den Anforderungen an das abschlussbezogene Lernen auf der Grundlage des Fachlehrplanes der Sekundar- und der Gemeinschaftsschule für den Ersten Schulabschluss sowie zur Klassen- und Lerngruppenbildung und zur Stundenzuweisung im Produktiven Lernen,

  5. 5.

    zur Leistungsbewertung, zur Versetzung und zum Wiederholen eines Schuljahrgangs im Produktiven Lernen,

  6. 6.

    zum pädagogischen Personal und zu dessen Fortund Weiterbildung im Produktiven Lernen,

  7. 7.

    zur Anerkennung außerhalb von Sachsen-Anhalt erworbener vergleichbarer Schulabschlüsse im Produktiven Lernen,

  8. 8.

    zu den Anforderungen an die pädagogischen und organisatorischen Konzepte im Produktiven Lernen und

  9. 9.

    zu den Anforderungen an die Praxislernorte im Produktiven Lernen.

§ 14 SchulG LSA Verhältnis zum öffentlichen Schulwesen

(1) Schulen in freier Trägerschaft wirken neben den öffentlichen Schulen bei der Erfüllung des Bildungsauftrages im Rahmen des Artikels 28 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und des Artikels 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes eigenverantwortlich mit. Sie unterliegen der staatlichen Schulaufsicht. Die Schulbehörden haben dabei das Recht, Berichte und Nachweise insbesondere zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen, der Anerkennungsvoraussetzungen und der Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfe zu fordern sowie in diesem Zusammenhang Unterrichtsbesuche durchzuführen. Die Zusammenarbeit zwischen Schulen in freier Trägerschaft und öffentlichen Schulen ist zu fördern.

(2) Den freien Trägern obliegt die Schulgestaltung, insbesondere die Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, die Festlegung der Lehr- und Unterrichtsmethoden und der Lehrinhalte sowie die Organisation des Unterrichts, auch abweichend von den Vorschriften für die staatlichen Schulen, soweit diese nichts anderes bestimmen.

§ 15 SchulG LSA Bezeichnung der Schulen in freier Trägerschaft

Schulen in freier Trägerschaft haben eine Bezeichnung zu führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen ausschließt. Aus der Bezeichnung muss hervorgehen, ob es sich um eine Ersatzschule (§ 16) oder um eine Ergänzungsschule (§ 18b) handelt. Ein Zusatz, der auf staatliche Genehmigung oder Anerkennung hinweist, ist zulässig.

§ 16 SchulG LSA Ersatzschulen

(1) Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Bildungs-, Ausbildungs- und Erziehungszielen öffentlichen Schulen gemäß Zweitem Abschnitt entsprechen. Sie können in ihrer inneren und äußeren Gestaltung von den Anforderungen abweichen, die an entsprechende öffentliche Schulen gestellt werden, wenn die Gestaltung der Schule insgesamt als gleichwertig anzusehen ist.

(2) Sie dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der Schulbehörde errichtet und betrieben werden. Abweichend von Absatz 1 können auch freie Waldorfschulen und berufsbildende Schulen an vom zuständigen Bundesministerium anerkannten Berufsbildungswerken als Ersatzschulen genehmigt werden.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

  1. 1.

    die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrerinnen und Lehrer hinter den staatlichen Schulen nicht zurücksteht,

  2. 2.

    eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird und

  3. 3.

    die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist.

(3a) Die Genehmigung erstreckt sich auf die Schulform, den Bildungsgang mit seinen Ausprägungen, insbesondere die Zugangsvoraussetzungen, die Ausbildungsdauer, die Vollzeit- oder Teilzeitform, die Fachrichtung, den Schwerpunkt, den Ausbildungsberuf und den Abschluss, sowie auf den Standort der Schulanlage. Änderungen und Erweiterungen bedürfen einer gesonderten Genehmigung. Aufgrund fehlender räumlicher Voraussetzungen an dem Standort der Schulanlage kann zur Sicherung der Unterrichtsorganisation eine Außenstelle befristet zugelassen werden.

(3b) Die Genehmigung zur Änderung der Schulform darf einer Ersatzschule bei einer Umwandlung in eine Gemeinschaftsschule nur erteilt werden, wenn die Gemeinschaftsschule jährlich aufwachsend entwickelt wird. Die Genehmigung für den Betrieb in der bisherigen Schulform erlischt, wenn der letzte Schuljahrgang, der in der bisherigen Schulform unterrichtet wurde, die Schule verlassen hat.

(4) Wer eine genehmigungspflichtige Schule in freier Trägerschaft errichten, betreiben oder leiten will, muss die verfassungsmäßige Ordnung wahren.

(5) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß den Absätzen 1, 3, 4 oder gemäß § 16a Abs. 1 entfällt. Vor einem Widerruf ist dem Schulträger eine angemessene Frist einzuräumen, um die beanstandeten Mängel beseitigen zu können.

(5a) Die Genehmigung einer Ersatzschule erlischt, wenn die Schule geschlossen wird oder der Schulbetrieb zwei Jahre geruht hat. Dies gilt auch, wenn eine Ersatzschule nicht innerhalb eines Jahres ab dem genehmigten Zeitpunkt der Errichtung eröffnet wird. Die oberste Schulbehörde kann auf Antrag des Schulträgers die in Satz 2 genannte Frist verlängern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(6) Die Einführung und Änderungen der Höhe des Schulgeldes sind der Schulbehörde anzuzeigen und im Internet zu veröffentlichen.

§ 16a SchulG LSA Lehrkräfte

(1) Die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 sind erfüllt, wenn

  1. 1.

    diese über eine Befähigung zum Lehramt nach § 30 Abs. 5 verfügen,

  2. 2.

    diese über einen der Befähigung zum Lehramt entsprechenden Abschluss nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik verfügen,

  3. 3.

    diese die Voraussetzungen erfüllen, unter denen nach den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften ein Einsatz ohne Befähigung zum Lehramt zulässig ist, oder

  4. 4.

    diese über eine nach § 30 Abs. 7 oder 8 festgestellte Befähigung für ein Lehramt oder eine Lehrbefähigung für ein Unterrichtsfach verfügen.

Die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung sind auch erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie staatliche oder staatlich anerkannte Prüfungen nachgewiesen. werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an entsprechenden öffentlichen Schulen im Werte gleichkommen, oder wenn die wissenschaftliche und pädagogische Eignung durch gleichwertige Leistungen nachgewiesen wird.

(2) Ein Einsatz von Lehrkräften mit nichtakademischen Abschlüssen der Niveaustufe 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens ist möglich, wenn diese die Voraussetzungen erfüllen, unter denen nach den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften ein Einsatz ohne Befähigung zum Lehramt zulässig ist.

(3) Der Schulträger darf nur Lehrkräfte sowie Schulleiterinnen und Schulleiter eigenverantwortlich im Unterricht einsetzen, die über die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 oder 2 verfügen.

(4) Der Schulträger prüft eigenverantwortlich, ob die in den Absätzen 1 oder 2 genannten Anforderungen erfüllt werden sowie ob und welche Qualifizierungen notwendig sind, und entscheidet über den Einsatz im Unterricht. In begründeten Ausnahmefällen können die Schulträger auf Antrag bei der Schulbehörde feststellen lassen, ob die Voraussetzungen für einen Einsatz als Lehrkraft vorliegen.

(5) Der Schulträger hat zur jederzeitigen Prüfung durch die Schulbehörde die vollständigen Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 oder 2 und der Entscheidung nach Absatz 4 Satz 1 vorzuhalten.

(6) Der Schulträger hat der Schulbehörde den Einsatz und das Ausscheiden von Lehrkräften unverzüglich anzuzeigen.

(7) Die Schulbehörde kann den Einsatz von Lehrkräften untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die bei öffentlichen Schulen einer Einstellung entgegenstehen oder eine Beendigung des Dienstverhältnisses rechtfertigen würden, oder wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 oder 2 nicht vorliegen.

(8) Die Schulträger anerkannter Ersatzschulen können ihren hauptberuflichen Lehrkräften, welche die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Verwendung im öffentlichen Schuldienst erfüllen, für die Dauer der Beschäftigung an der Schule das Führen einer der Amtsbezeichnung vergleichbarer Lehrkräfte an öffentlichen Schulen entsprechenden Bezeichnung mit dem Zusatz "im Ersatzschuldienst" oder "(i. E.)" gestatten.

(9) An öffentlichen Schulen beschäftigte Lehrkräfte können mit ihrem Einverständnis für die Dauer von bis zu 15 Jahren für den Einsatz an einer Ersatzschule beurlaubt werden. Die Beurlaubung kann auf Antrag verlängert werden. Die Beurlaubung kann als Beurlaubung ohne Bezüge oder als Beurlaubung mit Bezügen ausgesprochen werden. Die Zeit der Beurlaubung ist bei Anwendung beamtenrechtlicher oder arbeitsrechtlicher Vorschriften einer im öffentlichen Schuldienst des Landes Sachsen-Anhalt verbrachten Beschäftigungszeit gleichzustellen.

§ 16b SchulG LSA,ST Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Mitglieder der Schulleitung

Zur Schulleiterin oder zum Schulleiter darf nur bestellt werden, wer über eine Qualifikation nach § 16a Abs. 1 verfügt und in der Regel eine mindestens dreijährige erfolgreiche Unterrichtstätigkeit an der Schulform, für die die Bestellung erfolgen soll, nachweist. Die Schulleitung kann auch aus mehreren Mitgliedern bestehen (kollektive Schulleitung). Bei einer kollektiven Schulleitung muss mindestens die Hälfte der Mitglieder über die Voraussetzungen zur Bestellung als Schulleiterin oder Schulleiter nach Satz 1 verfügen. Die weiteren Mitglieder der kollektiven Schulleitung sollen über einen geeigneten Hochschulabschluss oder eine mindestens dreijährige, einschlägige Berufserfahrung verfügen. Der Schµlträger bestimmt ein Mitglied der kollektiven Schulleitung, das die Schule nach außen vertritt, soweit er sich die Vertretung nicht selbst vorbehält. § 16a Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

§ 16c SchulG LSA,ST Evaluierung

Das für Schulwesen zuständige Ministerium überprüft vier Jahre nach dem Inkrafttreten des Artikels 5 des Haushaltsbegleitgesetzes 2025/2026 unter Einbeziehung der Schulen in freier Trägerschaft, inwieweit sich die Regelungen zu der Eigenverantwortlichkeit der Schulträger und der Qualifikation der Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter, insbesondere im Hinblick auf die Qualitätssicherung, auf die Anforderungen nach § 16 Abs. 3 und § 16a Abs. 4 Satz 2 sowie auf die Verfahrenseffizienz, bewährt haben.

§ 17 SchulG LSA Anerkannte Ersatzschulen

(1) Einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, ist auf ihren Antrag die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule zu verleihen. Davon ist nach einem ununterbrochenen Schulbetrieb von mindestens drei Jahren auszugehen, in denen die Genehmigungsvoraussetzungen im Wesentlichen beanstandungsfrei erfüllt wurden. Nach einer Unterbrechung des Schulbetriebs beginnt die Frist nach Satz 2 neu zu laufen. Bei einer Beanstandung kann die Schulbehörde die Frist nach Satz 2 angemessen verlängern. Die Anerkennung bedarf der Schriftform. Sie erstreckt sich auf die Schulform, den Bildungsgang mit seinen Ausprägungen, insbesondere die Zugangsvoraussetzungen, die Ausbildungsdauer, die Vollzeit- oder Teilzeitform, die Fachrichtung, den Schwerpunkt, den Ausbildungsberuf und den Abschluss, sowie auf den Standort der Schulanlage.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die Bestimmungen nach Absatz 3 nicht beachtet werden. Vor einem Widerruf ist dem Schulträger eine angemessene Frist einzuräumen, um die beanstandeten Mängel beseitigen zu können.

(3) Anerkannte Ersatzschulen sind verpflichtet, die für öffentliche Schulen geltenden oder staatlich genehmigten Bestimmungen bei der Aufnahme, Versetzung sowie bei Prüfungen und Abschlüssen zu beachten und die Gleichwertigkeit der Leistungsbewertung zu sichern. Weitere Bestimmungen sind grundsätzlich zu beachten, soweit sie die innere und äußere Gestaltungsfreiheit nicht berühren. Die Schulbehörde bestimmt die Bedingungen der Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse. Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, Zeugnisse zu erteilen, die dieselbe Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen. Auf Antrag kann dieses Recht auf die Abschluss- oder Reifeprüfung beschränkt werden.

§ 17a SchulG LSA,ST Verordnungsermächtigungen

Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere

  1. 1.

    zum Verfahren und zu den Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb, die Änderung und Erweiterung einer Ersatzschule, insbesondere

    1. a)

      unter welchen Voraussetzungen die Schule in freier Trägerschaft als gleichwertig im Sinne von § 16 Abs. 1 anzusehen ist,

    2. b)

      unter welchen Bedingungen in der Schule in freier Trägerschaft eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird,

    3. c)

      zu den im Genehmigungsverfahren einzureichenden Unterlagen,

    4. d)

      zu den Formen und Fristen des Genehmigungsverfahrens und des Verfahrens bei Änderung der der Genehmigung zugrunde liegenden Voraussetzungen,

    5. e)

      unter welchen Voraussetzungen die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist,

    6. f)

      zum Verfahren des Widerrufs der Genehmigung nach § 16 Abs. 5,

    7. g)

      das Verfahren zur Anzeige der Einführung und Änderung sowie zur Veröffentlichung der Höhe des Schulgeldes gemäß § 16 Abs. 6,

  2. 2.

    zum Verfahren der Umwandlung einer genehmigten oder anerkannten Ersatzschule gemäß § 16 Abs. 3b,

  3. 3.

    zu den Voraussetzungen nach § 16a Abs. 1 Satz 1 Nm. 3 und 4 und Satz 2 sowie Abs. 2; hierbei können zeitlich befristete Ausnahmeregelungen zu anzuerkennenden Leistungen getroffen werden, wenn diese notwendig sind, um den Lehrkräftebedarf der Ersatzschulen sicherzustellen, soweit die aufgrund dessen als ausreichend anzuerkennenden Leistungen gleichwertig mit der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrerinnen und Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen sind,

  4. 4.

    zu dem von den Schulträgern einzuhaltenden Prüfverfahren für den Einsatz von Lehrkräften sowie den Fristen und den zuständigen Schulbehörden bei einem Antrag auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Einsatz nach § 16a Abs. 4 Satz 2,

  5. 5.

    zu dem Verfahren der Prüfung, den zuständigen Schulbehörden und den vorzuhaltenden Unterlagen nach § 16a Abs. 5,

  6. 6.

    zu den Verfahren der Anzeige nach § 16a Abs. 6 und der Untersagung des Einsatzes einer Lehrkraft nach § 16a Abs. 7,

  7. 7.

    zu der Überprüfung nach § 16c, insbesondere zu dem Verfahren, der Durchführung, dem. Evaluierungsziel, den vorzuhaltenden und zu erhebenden Daten und den zugrunde zu legenden Parametern, und

  8. 8.

    zum Verfahren der Anerkennung gemäß § 17 Abs. 1 und des Widerrufs der Anerkennung gemäß § 17 Abs. 2, insbesondere zu den einzureichenden Unterlagen, der zuständigen Schulbehörde und den Fristen,

zu regeln.

§ 18 SchulG LSA Finanzhilfe

(1) Das Land gewährt den anerkannten Ersatzschulen auf Antrag eine Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Personal- und Sachkosten.

(2) Die Finanzhilfe kann, wenn der Schulträger die Anerkennungsvoraussetzungen an einer anderen allgemeinbildenden Schule derselben Schulform im Land Sachsen-Anhalt bereits erbracht hat, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen öffentlichen Schulträger vor Ablauf der Dreijahresfrist nach § 17 Abs. 1 Satz 2, jedoch nicht vor Ablauf des ersten Schuljahres, gewährt werden. Im zweiten Schuljahr beträgt die Finanzierung 75 v. H., danach 100 v. H. der Finanzhilfe gemäß § 18a. Die Sätze 1 und 2 finden auch Anwendung, wenn ein Schulträger die Anerkennungsvoraussetzungen für eine Ersatzschule, an der zusätzlich ein Abschluss eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ein von den Ländern als Hochschulzugangsberechtigung anerkannter internationaler Abschluss erreicht werden kann, bereits in einem anderen Bundesland erbracht hat.

(3) Die Finanzhilfe erhalten auch Ersatzschulen, die die Gewähr dafür bieten, dass sie dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllen. § 17 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Die Gewährung der Finanzhilfe setzt die Gemeinnützigkeit des Schulträgers im Sinne des § 52 der Abgabenordnung voraus. Der Anspruch auf Finanzhilfe besteht nicht oder erlischt, wenn ein erwerbswirtschaftlicher Gewinn erzielt oder erstrebt wird.

(5) Die staatlichen Zuschüsse gemäß den Absätzen 1 bis 3 werden nur insoweit gewährt, als kein Anspruch auf anderweitige öffentliche Finanzhilfe besteht. Die Personalkosten für die nach § 16a Abs. 9 mit Dienstbezügen beurlaubten Lehrkräfte werden auf die Finanzhilfe angerechnet. Bei den berufsbildenden Schulen werden für die Berechnung der staatlichen Finanzhilfe diejenigen Schülerinnen und Schüler nicht berücksichtigt, die im Rahmen von Maßnahmen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Maßnahmen anderer Träger, die von der öffentlichen Hand bezuschusst werden, die Schule besuchen. Das Gleiche gilt für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen einer Maßnahme der beruflichen Bildung individuell gefördert werden und für die aufgrund eines Gesetzes Lehrgangskosten erstattet werden.

§ 18a SchulG LSA Umfang der Finanzhilfe

(1) Der Umfang der Finanzhilfe je Ersatzschule richtet sich nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die diese Schule besuchen. Die Finanzhilfe wird je Schuljahrgang höchstens für die Zahl der Schülerinnen und Schüler gewährt, die das Produkt aus der Anzahl der Klassen des betreffenden Schuljahrgangs des Bildungsganges der Ersatzschule und der durchschnittlichen Klassenfrequenz der Schulstatistik des viert-, dritt- und zweitletzten Schuljahres an entsprechenden öffentlichen Schulen um nicht mehr als 20 v. H. überschreitet. Die nach Satz 2 ermittelte Zahl der Schülerinnen und Schüler ist auf einen ganzzahligen Wert abzurunden. Bei neu hinzukommenden berufsbildenden Bildungsgängen wird die Klassenfrequenz des Schuljahres, in dem der Bildungsgang erstmalig angeboten wird, zugrunde gelegt. Für die folgenden Schuljahre gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(2) Die Finanzhilfe für jeden nach Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Schüler beträgt für allgemeinbildende Schulen 90 v. H., für das Gymnasium Sekundarstufe I, die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe und Förderschulen 95 v. H. und für berufsbildende Schulen 85 v. H. der nach den Absätzen 3 bis 6 ermittelten Schülerkosten einer entsprechenden öffentlichen Schule.

(3) Grundlage für die Berechnung der Schülerkosten öffentlicher Schulen sind die für die öffentlichen Schulen aus dem Landeshaushalt sowie den Haushalten der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise ermittelten Kosten. Das betrifft:

  1. 1.

    Personalkosten des Landes,

  2. 2.

    Verwaltungsaufwandskosten und Sachkosten des Landes und

  3. 3.

    Sachkosten der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise.

Die Kosten nach Satz 2 sind um leistungs- und periodenfremde Positionen zu bereinigen. Das betrifft diejenigen Ausgaben oder Auszahlungen und Einnahmen oder Einzahlungen, die nicht zu Aufwendungen führen oder keinen leistungsbezogenen Ressourcenverbrauch oder Erlöse darstellen. Zu ergänzen sind Kostenpositionen, die in den Datengrundlagen nicht oder nur unzureichend abgebildet werden. Zur Bestimmung der tatsächlichen schulformbezogenen Personalkosten wird der tatsächliche Personaleinsatz der Beschäftigten zugrunde gelegt.

(4) Die schulformbezogenen Kosten nach der Haushaltsrechnung des Landes und der Jahresrechnungsstatistik der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise sind vollständig auf die für die Berechnung der Finanzhilfe benötigten Schulformen und Bildungsgänge aufzuteilen. Die schulformübergreifenclen Kosten sind den einzelnen Schulformen und Bildungsgängen zuzuordnen. Dazu sind die Unterrichtsbedarfe und die Schülerzahlen heranzuziehen.

(5) Von den Kosten der öffentlichen Schulen sind diejenigen Kosten in Abzug zu bringen, die an Ersatzschulen nicht oder nicht im gleichen Umfang anfallen oder für die es keinen Anspruch auf Finanzhilfe gibt. Das betrifft insbesondere:

  1. 1.

    Kosten für die Schülerbeförderung,

  2. 2.

    Kosten für die eingesetzten Vollzeitäquivalente bei pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Grundschulen sowie bei pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Betreuungskräften an Förderschulen,

  3. 3.

    Verwaltungsaufwandskosten und Sachkosten des Landes sowie Sachkosten der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise,

  4. 4.

    Kosten für die Zusatzbedarfe, Anrechnungen und Stunden außerhalb der Stundentafel sowie

  5. 5.

    Kosten für Beschäftigte in der Freistellungsphase.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass die unmittelbaren Kosten der beamteten Lehrkräfte geringer sind als die der tarifbeschäftigten Lehrkräfte und Kosten für die Zeit nach dem aktiven Schuldienst außer Betracht gelassen werden, da solche an Schulen in freier Trägerschaft nicht anfallen.

(6) Die kalenderjahresbezogenen Schülerkostensätze der öffentlichen Schulen setzen sich jeweils aus einem Personalkostenteil und einem Sachkostenteil zusammen. Grundlage für die Festsetzung dieser Schülerkostensätze bilden die nach den Absätzen 2 bis 5 ermittelten Kosten. Für Schülerinnen und Schüler mit bestätigtem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im gemeinsamen Unterricht wird zusätzlich zu diesem Schülerkostensatz der besuchten Schulform ein Schülerkostensatz auf Grundlage der aus den Personalkosten der einzelnen Schulen herausgerechneten Kostenanteile für die Förderung, die ins Verhältnis zur jeweiligen Schülerzahl im gemeinsamen Unterricht gesetzt werden, gewährt.

(7) In der Anlage werden die auf der Grundlage von den Absätzen 2 bis 6 ermittelten kalenderjahresbezogenen Schülerkostensätze für die Schulformen und Bildungsgänge sowie den gemeinsamen Unterricht an Schulen in freier Trägerschaft erstmals für das Kalenderjahr 2023 festgesetzt. Dabei wird für

  1. 1.

    die Grundschule und die Schuljahrgänge 1 bis 4 an Freien Waldorfschulen,

  2. 2.

    die Sekundarschulen, Sekundarstufe I an Gemeinschaftsschulen und die Schuljahrgänge 5 bis 12 an Freien Waldorfschulen,

  3. 3.

    die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe an Gemeinschaftsschulen, Gesamtschulen und Gymnasien

ein einheitlicher Schülerkostensatz festgesetzt.

(8) Die Fortschreibung der kalenderjahresbezogenen Schülerkostensätze erfolgt erstmalig für das Kalenderjahr 2024 und dann für jedes folgende Kalenderjahr bis zur Neufestsetzung. Für die Fortschreibung der Personalkosten wird die Steigerungsrate der durchschnittlichen und gerundeten Entwicklung der Bruttomonatsverdienste für die Entgeltgruppe 13 Stufe 5 der Anlage B des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder vom letzten Kalenderjahr vor der Fortschreibung zum Fortschreibungsjahr zugrunde gelegt. Für die Fortschreibung der Sachkosten wird die Steigerungsrate der durchschnittlichen und gerundeten Entwicklung des Verbraucherpreisindex insgesamt in Sachsen-Anhalt nach Erhebungen des Landesamtes für Statistik Sachsen-Anhalt vom letzten Kalenderjahr vor der Fortschreibung zum Fortschreibungsjahr zugrunde gelegt. Die Steigerungsrate für die Fortschreibung insgesamt ergibt sich dann zu 80 v. H. aus der Steigerungsrate nach Satz 2 und zu 20 v. H. aus der Steigerungsrate nach Satz 3. Alle Steigerungsraten werden auf vier Nachkommastellen gerundet.

(9) Die schuljahresbezogenen Schülerkostensätze werden jeweils zu fünf Zwölftel aus dem Schülerkostensatz des Anfangsjahres des Schuljahres und zu sieben Zwölftel aus dem Schülerkostensatz des Folgejahres berechnet. Sie sind für das jeweils folgende Schuljahr von der obersten Schulbehörde bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres im Schulverwaltungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

(10) Ersatzschulen sind an Investitionsförderprogrammen für öffentliche Schulen angemessen zu beteiligen.

(11) Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen zu erlassen über:

  1. 1.

    die Ermittlung der Klassenfrequenzen gemäß Absatz 1,

  2. 2.

    die Gewährung und Ausgestaltung der Finanzhilfe,

  3. 3.

    das Antragsverfahren; dazu gehört die Ermittlung der zu berücksichtigenden Zahl der Schülerinnen und Schüler,

  4. 4.

    die zugrunde zu legenden Parameter und die Festsetzung der Schülerkostensätze für neu hinzukommende Bildungsgänge an berufsbildenden Schulen und

  5. 5.

    die Ermittlung von Steigerungsraten zur Fortschreibung der Schülerkostensätze gemäß Absatz 8. Es kann festgelegt werden, dass, wenn die Personalkosten zur Berechnung der benötigten Steigerungsrate nicht vorliegen, der letzte Bruttomonatsverdienst fortgesetzt und jeweils im November die Jahressonderzahlung einbezogen wird. Für die Sachkosten wird jeweils der Mittelwert der letzten fünf vorliegenden Jahressteigenmgsraten verwendet.

§ 18b SchulG LSA Ergänzungsschulen

(1) Schulen in freier Trägerschaft, die nicht Ersatzschulen nach § 16 sind, sind Ergänzungsschulen.

(2) Die Errichtung einer Ergänzungsschule ist der Schulbehörde vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen. Der Anzeige sind der Lehrplan sowie Nachweise über den Schulträger, die Schuleinrichtungen und die Vorbildung der Leiterin oder des Leiters und der Lehrerinnen und Lehrer sowie eine Übersicht über die vorgesehene Schülerzahl beizufügen.

(3) Jeder Wechsel des Schulträgers und der Schulleiterin oder des Schulleiters, jede Einstellung von Lehrerinnen oder Lehrern sowie jede wesentliche Änderung der Schuleinrichtungen sind der Schulbehörde anzuzeigen. Bei der Einstellung von Schulleiterinnen und Schulleitern sowie Lehrerinnen und Lehrern sind Nachweise über deren Vorbildung beizufügen.

§ 18c SchulG LSA Untersagung der Errichtung oder Fortführung

Die Errichtung oder Fortführung einer Ergänzungsschule ist von der Schulbehörde zu untersagen, wenn Schulträger, Leiterin oder Leiter, Lehrerinnen oder Lehrer oder Einrichtungen der Ergänzungsschule den Anforderungen nicht entsprechen, die zum Schutze der Schülerinnen und Schüler oder der Allgemeinheit an sie zu stellen sind, und den Mängeln trotz Aufforderung der Schulbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist.

§ 18d SchulG LSA Anerkannte Ergänzungsschulen

(1) Einer Ergänzungsschule kann auf Antrag die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen werden, wenn der Unterricht nach einem von der Schulbehörde genehmigten Lehrplan erteilt wird. Erfolgt die Abschlussprüfung nach einer von der Schulbehörde genehmigten Prüfungsordnung, kann die anerkannte Ergänzungsschule den Absolventinnen und Absolventen der Ausbildung ein Zeugnis erteilen, wonach die durch die Ausbildung erworbene Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "staatlich anerkannt" versehen wird.

(2) Die Schulbehörde kann einer anerkannten Ergänzungsschule im Sinne des Absatzes 1 genehmigen, dass ihr Besuch von der Erfüllung der Schulpflicht befreit.

(3) Einer allgemeinbildenden ausländischen oder internationalen Ergänzungsschule kann auf Antrag die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule durch die oberste Schulbehörde verliehen werden, wenn an dieser Schule

  1. 1.

    der Abschluss eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ein von den Ländern als Hochschulzugangsberechtigung anerkannter internationaler Abschluss erreicht werden kann,

  2. 2.

    in einem durch das für Schulwesen zuständige Ministerium bestimmten Mindestumfang Unterricht in deutscher Sprache erteilt wird,

  3. 3.

    der Unterricht nach seinen Zielen, den Einrichtungen der Schule und der Zuverlässigkeit des Trägers sowie der fachlichen Vorbildung, Fähigkeit und Zuverlässigkeit der Lehrkräfte und Schulleitung geeignet ist, das von der Schule angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen, und

  4. 4.

    für die Errichtung und den Betrieb dieser Schule dauerhaft ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

Bei den anerkannten allgemeinbildenden ausländischen oder internationalen Ergänzungsschulen stellt die Schulaufsicht die Einhaltung der Voraussetzungen für die Anerkennung sicher. Die Schulaufsicht über anerkannte allgemeinbildende ausländische oder internationale Ergänzungsschulen obliegt der obersten Schulbehörde.

(4) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Anerkennung erlischt, wenn die Ergänzungsschule nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Anerkennung in Betrieb genommen wird oder der Betrieb ein Jahr geruht hat.

§ 18e SchulG LSA Verordnungsermächtigungen

Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1.

    das Nähere zu der Anzeige gemäß § 18b Abs. 2 und 3,

  2. 2.

    das Nähere zu der Untersagung der Errichtung oder Fortführung gemäß § 18c,

  3. 3.

    das Nähere zu der Anerkennung und dem Widerruf der Anerkennung gemäß § 18d Abs. 1 und 3,

  4. 4.

    die Höchstzahlen für die Schülerzahlen in den Klassen oder den entsprechenden organisatorischen Gliederungen an anerkannten Ergänzungsschulen gemäß § 18d Abs. 1 zu bestimmen; hierbei dürfen keine höheren Anforderungen als an vergleichbare öffentliche Schulen gestellt werden,

  5. 5.

    das Nähere zu den Voraussetzungen des Vorliegens des besonderen öffentlichen Interesses gemäß § 18d Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 sowie

  6. 6.

    das Nähere zur Zuverlässigkeit des Trägers, der Schulleitung und der Lehrkräfte gemäß § 18d Abs. 3 Satz 1 Nr. 3

zu regeln.

§ 18f SchulG LSA Finanzielle Förderung

(1) Ab dem Schuljahr 2018/2019 erhalten Berufsfachschulen für Altenpflege, die kein Schulgeld erheben, auf Antrag eine Förderung. Ein Anspruch auf Förderung besteht für jeden Ausbildungsmonat einer Schülerin oder eines Schülers, deren oder dessen Ausbildung vor Ablauf des 31. Dezembers 2019 begann. Die Höhe der Förderung orientiert sich an den für eine qualifizierte Ausbildung erforderlichen Kosten, soweit sie nicht durch Finanzhilfe nach § 18 gedeckt sind. § 18 Abs. 5 Satz 1 findet keine Anwendung.

(1a) Berufsfachschulen für Pflegehilfe, die kein Schulgeld erheben, erhalten auf Antrag eine Förderung. Ein Anspruch besteht für jeden Ausbildungsmonat einer Schülerin oder eines Schülers. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere über die Höhe der Förderung nach Absatz 1 und Absatz la und das Antrags- und Abrechnungsverfahren durch Verordnung zu regeln.

(3) Berufsfachschulen und Fachschulen in freier Trägerschaft, die in den Schuljahren 2019/2020 bis 2026/2027 von den Schülerinnen und Schülern der Ausbildungsberufe

  1. 1.

    Erzieherin (Staatlich anerkannte) oder Erzieher (Staatlich anerkannter),

  2. 2.

    Kinderpflegerin (Staatlich geprüfte) oder Kinderpfleger (Staatlich geprüfter) und

  3. 3.

    Sozialassistentin (Staatlich geprüfte) oder Sozialassistent (Staatlich geprüfter)

kein Schulgeld erheben oder das bereits erhobene Schulgeld zurückgezahlt haben, erhalten auf Antrag eine Förderung. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Antragsbewilligung zuständige Behörde (Bewilligungsbehörde) zu bestimmen sowie das Nähere über die Höhe der Förderung und das Antrags- und Abrechnungsverfahren zu regeln.

(4) Zur Erfüllung der auf der Grundlage des § 4 Satz 2 Nrn. 3 und 5 des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) in der jeweils geltenden Fassung bestehenden Verpflichtungen des Landes sind freie Träger von Berufsfachschulen und Fachschulen, die eine Förderung nach Absatz 3 Satz 1 erhalten, verpflichtet, die für die Jahre 2019 bis 2027 erforderlichen Daten der Bewilligungsbehörde zur Verarbeitung anonymisiert zur Verfügung zu stellen. Die Bewilligungsbehörde leitet diese Daten an das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium zur Verarbeitung einschließlich der Übermittlung an den Bund anonymisiert weiter. Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Inhalt, Umfang und Format der Daten nach den Sätzen 1 und 2 sowie die Empfänger, den Zeitpunkt der Zurverfügungstellung und die Berechtigung der Verarbeitung dieser Daten zu regeln.

§ 18g SchulG LSA Nachweis der Verwendung, Prüfung und Rückforderung der Finanzhilfe

(1) Die Finanzhilfe ist zweckgebunden und darf nicht verpfändet oder abgetreten werden.

(2) Der Schulträger hat jährlich bis zum 15. Juli einen von einer unabhängigen Wirtschaftsprüferin oder einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss oder eine Jahresrechnung einschließlich der Gewinn- und Verlustrechnung für das vergangene Geschäftsjahr dem Landesschulamt vorzulegen. Ist der Schulträger eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, ist ein von der zuständigen Rechnungsprüfungseinrichtung geprüfter Jahresabschluss für die Ersatzschule vorzulegen. Ist eine Religionsgemeinschaft mit der Rechtsstellung einer Körperschaft berechtigt, den Jahresabschluss eines Schulträgers zu prüfen, gilt diese Prüfung als gleichwertiger Nachweis. Der Nachweis der Verwendung der Finanzhilfe einschließlich der Zuwendungen und Leistungen Dritter ist mittels der von der obersten Schulbehörde vorgegebenen Formulare zu führen. Die Gemeinnützigkeit ist in geeigneter Form nachzuweisen. Das Landesschulamt kann die Frist auf Antrag des Schulträgers mit entsprechender Begründung um bis zu sechs Monate verlängern.

(3) Werden die für die Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfe zu erbringenden Nachweise nicht vollständig vorgelegt oder die Formulare nicht vollständig ausgefüllt, kann das Landesschulamt eine Nachfrist von bis zu zwei Monaten setzen und die Auszahlung der Finanzhilfe ganz oder teilweise zurückbehalten.

(4) Werden auch nach einer gesetzten Nachfrist gemäß Absatz 3 keine vollständigen Unterlagen vorgelegt, kann der Finanzhilfebescheid ganz oder teilweise widerrufen und die gewährte Finanzhilfe zurückgefordert werden.

(5) Ausgaben für die Geschäftsführung, insbesondere geschäftsführendes Personal, Verwaltungsaufwendungen, Büromaterial, gelten nur bis zu einer Höhe von 5 v. H. des Umfanges der Finanzhilfe als Ausgaben für den Schulbetrieb.

(6) Der Schulträger ist verpflichtet, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Bestandskraft der Finanzhilfebescheide die Schülerlisten und sämtliche Unterlagen über die Verwendung der Finanzhilfe aufzubewahren.

(7) Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen über ein Zurückbehaltungsrecht und die Rückforderung der Finanzhilfe bei nicht fristgerechter oder unvollständiger Vorlage der entsprechenden Unterlagen nach den Absätzen 2 bis 4 zu erlassen.

§ 18h SchulG LSA,ST Berichtspflicht der Landesregierung

Um eine Neufestsetzung der kalenderjahresbezogenen Schülerkostensätze im Kalenderjahr 2030 zu ermöglichen, legt die Landesregierung dem Landtag im Kalenderjahr 2029 einen Bericht über die Überprüfung der tatsächlichen Entwicklung der Kosten nach § 18a Abs. 2 bis 5 vor.

§ 19 SchulG LSA Religions- und Ethikunterricht

(1) Der Religionsunterricht und der Ethikunterricht sind an den öffentlichen Schulen ordentliche Lehrfächer.

(2) Die Schülerinnen und Schüler nehmen entweder am Religionsunterricht oder am Ethikunterricht teil.

(3) Der Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Die Schulbehörden erlassen die Richtlinien und genehmigen die Lehrbücher im Einvernehmen mit den Religionsgemeinschaften.

(4) Im Fach Ethik werden den Schülerinnen und Schülern das Verständnis für ethische Werte und Normen sowie der Zugang zu philosophischen und religiösen Fragen vermittelt.

(5) Der Unterricht in diesen Fächern wird eingerichtet, sobald hierfür die erforderlichen Unterrichtsangebote entwickelt sind und geeignete Lehrerinnen und Lehrer zur Verfügung stehen.

§ 20 SchulG LSA Einsichtnahme in den Religionsunterricht

Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts haben die Religionsgemeinschaften das Recht, sich davon zu überzeugen, ob der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen erteilt wird. Die näheren Umstände der Einsichtnahme sind vorher mit den Schulbehörden abzustimmen.

§ 21 SchulG LSA Teilnahme am Religionsunterricht und Ethikunterricht

Die Erziehungsberechtigten bestimmen, an welchem Unterricht gemäß § 19 Abs. 1 ihre Kinder teilnehmen. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht den einzelnen Schülerinnen und Schülern zu.

§ 22 SchulG LSA Schulentwicklungsplanung

(1) Die Schulentwicklungsplanung soll die planerischen Grundlagen für die Entwicklung eines regional ausgeglichenen und leistungsfähigen Bildungsangebotes im Lande und den Planungsrahmen für einen auch langfristig zweckentsprechenden Schulbau schaffen. Schulen in freier Trägerschaft sind im Plan ebenfalls darzustellen.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte stellen Schulentwicklungspläne für ihr Gebiet im Benehmen mit der Schulbehörde und den kreisangehörigen Gemeinden unter Mitwirkung ihrer Kreiseltern- und Kreisschülerräte oder der Stadteltern- und Stadtschülerräte auf. Soweit Grundschulen, Sekundarschulen oder Gemeinschaftsschulen betroffen sind, erfolgt die Aufstellung der Schulentwicklungspläne im Einvernehmen mit der zuständigen kreisangehörigen Gemeinde, wenn diese Schulträger ist. Die Schulentwicklungspläne werden durch Kreistags- oder Stadtratsbeschluss festgestellt. In den Plänen werden der mittelfristige und langfristige Schulbedarf sowie die Schulstandorte ausgewiesen. Für jeden Schulstandort ist anzugeben, welche Bildungsangebote dort vorhanden sind und für welche räumlichen Bereiche (Bezirke, Einzugsbereiche) sie gelten sollen. Dabei sind auch die Bildungsbedürfnisse zu berücksichtigen, die durch Schulen für das Gebiet nur eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt nicht sinnvoll befriedigt werden können.

(2a) Bei einer rechtswidrigen Verweigerung des nach Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Einvernehmens des Schulträgers kann dieses durch die Schulbehörde ersetzt werden.

(3) Bezüglich des berufsbildenden Schulwesens ist bei der Schulentwicklungsplanung außerdem die Mitwirkung der Sozialpartner, der Wirtschaftsverbände und der zuständigen Agenturen für Arbeit mit dem Ziel zu gewährleisten, ein differenziertes, auswahlfähiges Angebot regional erreichbar vorzuhalten und flexibel auf die Nachfrage reagieren zu können.

(4) Die Schulentwicklungspläne bedürfen der Genehmigung der Schulbehörde. Sie kann Schulentwicklungspläne auch unter Erteilung von Auflagen oder räumliche oder sächliche Teile der Schulentwicklungspläne vorab genehmigen. Die Schulentwicklungspläne sind mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und fortzuschreiben. Sie sind unabhängig davon auch dann fortzuschreiben, wenn hinreichende Gründe eine Änderung des vorliegenden genehmigten Schulentwicklungsplanes erfordern. Ist ein Bildungsangebot nur für einen Einzugsbereich sinnvoll, der über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgeht, und lässt der Plan die insoweit erforderlichen Festlegungen vermissen, so kann ihn die Schulbehörde, anstatt die Genehmigung zu versagen, nach Anhörung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt auch unter entsprechender Ergänzung oder Abänderung der Festlegung genehmigen.

(5) Wenn im Zuge der Schulentwicklungsplanung Schulstandorte aufgehoben werden sollen, sind vor der Beschlussfassung die entsprechenden Gemeinden, Schülerräte, Elternräte und die zuständige Personalvertretung der betroffenen Lehrerinnen und Lehrer zu hören. Für die Aufhebung eines unselbstständigen Teilstandortes innerhalb eines Schulverbundes gilt Satz 1 entsprechend.

(6) Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln,

  1. 1.

    welche Anforderungen unter raumordnerischen Gesichtspunkten an Schulstandorte und Schuleinzugsbereiche oder Schulbezirke zu stellen sind,

  2. 2.

    wie die Einzugsbereiche und Standorte von Schulen der einzelnen Schulformen aufeinander abgestimmt werden sollen,

  3. 3.

    wie bei der Aufstellung und Abstimmung der Schulentwicklungspläne zu verfahren und die Mitwirkung der Beteiligten durchzuführen ist und

  4. 4.

    welche Art der beschreibenden und zeichnerischen Darstellung in den Schulentwicklungsplänen anzuwenden ist.

§ 23 SchulG LSA Schuljahr und Ferien

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August jeden Jahres und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.

(2) Die oberste Schulbehörde regelt die Schulferien. Die Ferienregelung für Schulen in freier Trägerschaft kann von derjenigen für die öffentlichen Schulen abweichen.

(3) In vollzeit- und teilzeitschulischen Bildungsgängen nach § 9 Abs. 3 kann von den Regelungen der Absätze 1 und 2 abgewichen werden. Das Nähere regelt die oberste Schulbehörde.

§ 24 SchulG LSA Eigenverantwortung der Schule

(1) Die Schulen sind im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften selbstständig in Planung und Durchführung des Unterrichts, in der Festlegung pädagogischer Konzepte und Grundsätze im Rahmen dieses Gesetzes, in der Erziehung und in der Verwaltung. In diesem Rahmen können sie sich ein eigenes Profil geben. Sie wahren hierbei Chancengleichheit, Durchlässigkeit der Bildungsgänge und die Voraussetzungen für die Anerkennung der Abschlüsse. Die Schulen entscheiden auf der Grundlage des vorhandenen Bedarfs und ihrer personellen, sächlichen und haushaltsmäßigen Möglichkeiten.

(2) Den Schulen werden für ihre pädagogische Arbeit Budgets zur Verwendung in eigener Verantwortung zur Verfügung gestellt. Die von den Schulen nicht verbrauchten Budgetmittel dürfen in das nachfolgende Haushaltsjahr übertragen werden. Dies ist durch Haushaltsvermerke in den Haushaltsplan aufzunehmen.

(2a) Die Schulleitung darf im Namen des Landes Schulgirokonten bei einem Kreditinstitut einrichten und führen.

(3) Die Schulen können Eltern-Schüler-Vereinbarungen abschließen. Die Vereinbarungen sollen die jeweiligen Rechte und Pflichten der am Erziehungsprozess Beteiligten festschreiben und so zur Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele beitragen.

(4) Jede Schule gibt sich ein Schulprogramm. In dem Schulprogramm legt die einzelne Schule fest, wie sie den Bildungs- und Erziehungsauftrag und die Grundsätze seiner Verwirklichung ausfüllt. Dabei soll sie den besonderen Voraussetzungen ihrer Schülerinnen und Schüler sowie den besonderen Merkmalen der Schule und ihres regionalen Umfelds in angemessener Weise inhaltlich und unterrichtsorganisatorisch Rechnung tragen. Das Schulprogramm gibt Auskunft darüber, welche Entwicklungsziele und Leitideen die Planung der pädagogischen Arbeit und die Aktivitäten der Schule bestimmen, und ist Grundlage für die Koordinierung der Handlungen der in der Schule tätigen Personen. Im Programm ist darzulegen, wie die Schule ihrer Verpflichtung zur kontinuierlichen Sicherung der Qualität schulischer Arbeit nachkommt. Zudem geben Schulen in ihrem Schulprogramm darüber Auskunft, durch welche Maßnahmen sie ein positives Schulklima und einen wertschätzenden Umgang miteinander gezielt fördern und unterstützen. Das Schulprogramm wird von der Gesamtkonferenz beschlossen. Es ist regelmäßig fortzuschreiben. Dabei sind die Ergebnisse der Evaluation zu berücksichtigen. Die Schule berichtet gegenüber der Schulbehörde und dem Schulträger über den Stand der Umsetzung des Schulprogramms und dessen Fortschreibung.

§ 25 SchulG LSA Entscheidungen der Schule

Die Entscheidungen der Schule werden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von der Schulleiterin oder vom Schulleiter und den Konferenzen getroffen. Den Schulen werden schrittweise von der obersten Schulbehörde weitere Entscheidungsbefugnisse mit dem Ziel der Erhöhung der Eigenverantwortung der Schulen übertragen.

§ 26 SchulG LSA Stellung der Schulleiterin und des Schulleiters

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter vertritt die Schule nach außen, trägt die Gesamtverantwortung für die Schule, führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und nimmt die übrigen nicht den Konferenzen vorbehaltenen Aufgaben wahr. Sie oder er sorgt für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der Schulordnung.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist Vorsitzende oder Vorsitzender der Gesamtkonferenz. Sie oder er bereitet die Sitzungen dieser Konferenz vor und führt die Beschlüsse der Konferenzen aus.

(3) In dringenden Fällen, in denen die vorherige Entscheidung der zuständigen Konferenz nicht eingeholt werden kann, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter die notwendigen Maßnahmen. Sie oder er hat die zuständige Konferenz hiervon unverzüglich zu unterrichten.

(4) Verstößt ein Beschluss einer Konferenz nach Überzeugung der Schulleiterin oder des Schulleiters gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, gegen eine behördliche Anordnung oder gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe, so hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb von drei Tagen Einspruch einzulegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Hält die Konferenz den Beschluss aufrecht, so holt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung der Schulbehörde ein.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter im Sinne des § 3 des Landesbeamtengesetzes der an der Schule tätigen Lehrkräfte, der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie des Assistenz- und Betreuungspersonals. Sie oder er ist verpflichtet und berechtigt, Unterrichtsbesuche vorzunehmen und die an der Schule tätigen Lehrkräfte zu beraten. § 30 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.

(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bewirtschaftet die ihnen vom Schulträger überwiesenen Mittel und übt das Hausrecht und die Aufsicht über die Schulanlage im Auftrage des Schulträgers aus. Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der an der Schule beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Dienst des Schulträgers stehen.

§ 27 SchulG LSA Aufgaben der Konferenzen

(1) Die Konferenzen gestalten und koordinieren die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit im Rahmen der gesamten Schule. Sie beraten und beschließen über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, die ein Zusammenwirken von Lehrerinnen und Lehrern, Erziehungsberechtigten sowie Schülerinnen und Schülern erfordern. Dazu gehören insbesondere:

  1. 1.

    grundsätzliche Fragen der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule, pädagogische Konzepte und Grundsätze,

  2. 2.

    das Schulprogramm und dessen Fortschreibung,

  3. 3.

    Grundsätze der Leistungsbewertung und Beurteilung,

  4. 4.

    Hilfsmaßnahmen für Schülerinnen und Schüler,

  5. 5.

    die Regelung schulischer Veranstaltungen,

  6. 6.

    allgemeine Regelungen für das Verhalten in der Schule (Hausordnung),

  7. 7.

    Ordnungsmaßnahmen,

  8. 8.

    innere Organisation der Schule (Erlass von Geschäftsordnungen, Errichtung von Teilkonferenzen),

  9. 9.

    Grundsätze für Unterrichtsverteilung und Stundenpläne,

  10. 10.

    wichtige Fragen in der Zusammenarbeit mit dem Schulträger,

  11. 11.

    wichtige Fragen der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten,

  12. 12.

    die Entscheidung über die Einführung von Schulbüchern,

  13. 13.

    die Beschaffung und Verteilung von Lehr- und Lernmitteln,

  14. 14.

    Vorschläge für die Ausgestaltung und Ausstattung von Schulanlagen,

  15. 15.

    die Verteilung der der Schule zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel,

  16. 16.

    wichtige Fragen der Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen (Behörden, Organisationen der Wirtschaft und Verbänden),

  17. 17.

    die Antragstellung und das Konzept zur Umwandlung zur Gemeinschaftsschule.

(2) Die Konferenzen haben dabei auf die pädagogische Freiheit und Verantwortung der Lehrerin oder des Lehrers (§ 30 Abs. 1 Satz 1) Rücksicht zu nehmen.

§ 28 SchulG LSA Verteilung der Aufgaben der Konferenzen

(1) Die Gesamtkonferenz entscheidet über alle Angelegenheiten nach § 27, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit einer Konferenz nach den Absätzen 2 bis 3 gegeben ist.

(2) Für Fächer oder Gruppen von Fächern richtet die Gesamtkonferenz Fachkonferenzen ein. Diese entscheiden im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich den jeweiligen fachlichen Bereich betreffen.

(3) Für jede Klasse ist eine Klassenkonferenz zu bilden. Diese entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich die Klasse oder einzelne ihrer Schülerinnen und Schüler betreffen. Dazu gehören insbesondere:

  1. 1.

    das Zusammenwirken der Fachlehrerinnen und Fachlehrer,

  2. 2.

    die Koordinierung der Hausaufgaben,

  3. 3.

    die Beurteilung des Gesamtverhaltens der Schülerinnen und Schüler,

  4. 4.

    Einstufungen, Umstufungen, Versetzungen, Übergänge, Zeugnisse sowie Abschlüsse, die ohne Prüfung erworben werden.

(4) Soweit keine Klassenverbände bestehen, werden die Aufgaben der Klassenkonferenz von der Jahrgangskonferenz wahrgenommen.

§ 29 SchulG LSA Zusammensetzung und Verfahren der Konferenzen

(1) Mitglieder der Gesamtkonferenz sind

mit Stimmrecht:

  1. 1.

    die Schulleiterin oder der Schulleiter,

  2. 2.

    die an der Schule tätigen Lehrerinnen und Lehrer sowie Vertreterinnen und Vertreter der an der Schule tätigen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wobei je zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Vertreter gewählt wird,

  3. 3.

    Elternvertreter und Schülervertreter in einer Anzahl von je der Hälfte der Anzahl der in Nummer 2 genannten Konferenzmitglieder. In Schulen, in denen keine Schülervertretung gebildet wird, verdoppelt sich die Anzahl der Sitze der Elternvertreter, in Schulen der Sekundarstufe II können weitere Schülervertreter auf die Plätze der Elternvertreter rücken,

  4. 4.

    ein Vertreter des Schulträgers,

mit beratender Stimme:

  1. 5.

    ein Vertreter der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn an der Schule weniger als zehn Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter tätig sind,

  2. 6.

    ein Vertreter des an der Schule tätigen Assistenz- und Betreuungspersonals,

  3. 7.

    ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

  4. 8.

    bei berufsbildenden Schulen je zwei Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

  5. 9.

    die an der Schule tätigen Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie Referendarinnen und Referendare.

Ergibt sich aus der Anzahl der in Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Mitglieder eine Gesamtzahl von über 34, so ist die Gesamtkonferenz auf 34 stimmberechtigte Mitglieder bei Wahrung des Stimmenverhältnisses zu begrenzen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(2) Mitglieder der Klassenkonferenzen und Fachkonferenzen sind

mit Stimmrecht:

  1. 1.

    die in dem jeweiligen Bereich tätigen Lehrerinnen und Lehrer sowie Vertreterinnen und Vertreter der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

mit beratender Stimme:

  1. 2.

    in den Klassen- und Fachkonferenzen mindestens je drei Elternvertreter und Schülervertreter; ihre Zahl wird durch die Gesamtkonferenz bestimmt,

  2. 3.

    bei berufsbildenden Schulen außerdem je zwei Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

  3. 4.

    die im jeweiligen Bereich tätigen Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie die Referendarinnen und Referendare.

(3) Das für Schulwesen zuständige Ministerium regelt die Aufgaben und Verfahren der Konferenzen nach Maßgabe dieser Vorschriften im Einzelnen durch Verordnung. Dazu gehört auch eine Regelung, bei welchen Fragen nur Mitglieder mit Stimmrecht an einer Klassenkonferenz teilnehmen dürfen, welche Fragen vertraulich behandelt werden und die Ausgestaltung des Ersetzens der Elternvertreter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3.

(4) Das für Schulwesen zuständige Ministerium kann für Schulen der Sekundarstufen I und II auf Antrag befristet und widerruflich eine besondere Konferenzordnung genehmigen. Der Antrag bedarf einer Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Gesamtkonferenz. In der besonderen Konferenzordnung kann auch festgelegt werden, dass die Aufgaben der Konferenzen und deren Verteilung von den Bestimmungen der §§ 27 und 28 sowie die Zusammensetzung der Gesamtkonferenz von Absatz 1 abweichen können.

§ 30 SchulG LSA Allgemeines

(1) Die Lehrerinnen und Lehrer unterrichten und erziehen in eigener pädagogischer Freiheit und Verantwortung. Sie sind an Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie an die Beschlüsse der Konferenzen gebunden. Als Lehrkraft gilt auch, wer an einer Schule als pädagogische Unterrichtshilfe selbstständig tätig ist.

(2) Die Lehrerinnen und Lehrer an den öffentlichen Schulen stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land. Von der Lehrerin und von dem Lehrer wird gefordert, den ihnen an vertrauten Kindern und Jugendlichen die Grundwerte der Verfassung zu vermitteln und sich für den Staat und die Gestaltung der freiheitlich-demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung einzusetzen.

(2a) Die Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, den beratenden und unterstützenden Kontakt zu den Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler zu suchen und sie insbesondere über den schulischen Entwicklungsstand ihrer Kinder zu informieren sowie mit Erziehungsberechtigten, Schülerinnen und Schülern die Zusammenarbeit zu pflegen.

(3) Die Lehrerinnen und Lehrer erteilen Unterricht grundsätzlich in solchen Fächern, Schulstufen und Schulformen, für die sie die Lehrbefähigung erworben haben. Darüber hinaus haben sie Unterricht in anderen Fächern, Schulstufen und Schulformen zu erteilen, wenn es ihnen nach Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit zugemutet werden kann und für den geordneten Betrieb der Schule erforderlich ist. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung von Religionsunterricht. Sie sind verpflichtet, Aufgaben im Rahmen der Eigenverwaltung der Schule und andere schulische Aufgaben außerhalb des Unterrichts zu übernehmen.

(4) Die oberste Schulbehörde kann in Ausnahmefällen zur Deckung des Lehrkräftebedarfs auch Personen ohne Lehramtsbefähigung als Lehrerin oder Lehrer einstellen.

(5) Die Lehrerausbildung erfolgt in schulformbezogenen Studiengängen für das

  1. 1.

    Lehramt an Grundschulen,

  2. 2.

    Lehramt an Sekundarschulen,

  3. 3.

    Lehramt an Förderschulen,

  4. 4.

    Lehramt an Gymnasien,

  5. 5.

    Lehramt an berufsbildenden Schulen

und gliedert sich in ein wissenschaftliches Studium in einer ersten Phase und einen pädagogischen Vorbereitungsdienst in der zweiten Phase. Die erste und zweite Phase der Lehrerausbildung sowie berufsbegleitende Studiengänge der Lehrerweiterbildung schließen mit staatlichen Prüfungen vor dem Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt - Landesprüfungsamt für Lehrämter ab. Ein Abschluss mit einem Mastergrad in einem akkreditierten Studiengang, der die Befähigung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt vermittelt, ersetzt die Erste Staatsprüfung. Ausbildung und Prüfung in der ersten Phase der Lehrerausbildung werden in den Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen nach Maßgabe von Verordnungen des für Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt. Ausbildung und Prüfung in der zweiten Phase der Lehrerausbildung werden durch Verordnung des für Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt. Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Prüfungsordnungen für die Lehrämter, die Ausbildung innerhalb des Vorbereitungsdienstes und die Abschlüsse durch Verordnung zu regeln. Lehramtsbezogene Masterabschlüsse und Erste Staatsprüfungen für ein Lehramt, die in anderen Ländern erworben wurden, sind anerkannt. Sie eröffnen den Zugang zum Vorbereitungsdienst, wenn sie im jeweiligen Land zum Zugang zum Vorbereitungsdienst berechtigen und wenn die Fächer und das jeweilige Lehramt im Land Sachsen-Anhalt ausgebildet werden. Eine in einem anderen Land abgelegte Zweite Staatsprüfung oder Laufbahnprüfung für ein Lehramt wird im Land Sachsen-Anhalt als Lehramtsbefähigung anerkannt und einem Lehramt gemäß Satz 1 zugeordnet.

(5a) Zum Erwerb einer Lehramtsbefähigung kann der Vorbereitungsdienst berufsbegleitend abgeleistet werden, sofern die Bewerberinnen und Bewerber über eine Erste Staatsprüfung, über einen an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule erworbenen Diplom-, Master- oder Magisterabschluss oder über einen gleichwertigen, in einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule erworbenen Masterabschluss verfügen. Dabei müssen sich aus dem Abschluss neben einem ersten Fach oder einer Fachrichtung ein zweites Fach oder eine zweite Fachrichtung ableiten lassen. Ein lehramtsbezogenes Fach lässt sich dann ableiten, wenn die Inhalte des absolvierten Studiums mit den fachwissenschaftlichen Inhalten des entsprechenden Faches im Lehramtsstudium vergleichbar sind. § 4 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung.

(5b) Bewerberinnen und Bewerber gemäß Absatz 4 können in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, sofern die Ausbildungsplätze nicht gemäß den Absätzen 5 und 5a besetzt sind und sie über einen an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule erworbenen Diplom-, Master- oder Magisterabschluss oder über einen gleichwertigen, in einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule erworbenen Masterabschluss verfügen. Dabei müssen sich aus dem Abschluss neben einem ersten Fach oder einer Fachrichtung ein zweites Fach oder eine zweite Fachrichtung ableiten lassen. Ein lehramtsbezogenes Fach lässt sich dann ableiten, wenn die Inhalte des absolvierten Studiums mit den fachwissenschaftlichen Inhalten des entsprechenden Faches im Lehramts Studium vergleichbar sind.

(5c) Zur Erprobung innovativer Modelle, die eine die Absätze 5 und 6 erweiternde Lehramtsausbildungsstruktur vorsehen, kann von den Absätzen 5 und 6 und von § 82 Abs. 3 sowie von den hierzu ergangenen Rechtsvorschriften zur Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern nach Maßgabe des Satzes 2 abgewichen werden. Die nähere Ausgestaltung eines Modells, insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen, das Verfahren bei Kapazitätsbeschränkungen, die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung der Ausbildung, die Dauer und den Umfang der Ausbildung, die Prüfung sowie die Abschlüsse regelt das für Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium und mit dem für Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Verordnung. Das für Wissenschaft zuständige Ministerium evaluiert im Einvernehmen mit dem für Schulwesen zuständigen Ministerium die innovativen Modelle der Ausbildung spätestens sieben Jahre nach Beginn der Erprobung wissenschaftlich und erstattet dem Landtag von Sachsen-Anhalt spätestens sechs Monate nach Ablauf der Evaluation einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Evaluation.

(5d) Mit dem Ziel der Qualifizierung und deren Anerkennung haben die nach Absatz 4 eingestellten Personen, die keinen Lehramtsabschluss nach den Absätzen 5a, 5b oder 5c erwerben, ein besonderes Lehreranerkennungsverfahren zu durchlaufen. Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens, insbesondere die aufgrund bisher erworbener Abschlüsse vorzunehmende Zuordnung zur jeweiligen Qualifizierung, inhaltliche und organisatorische Ausgestaltungen, Dauer und Umfang der Maßnahmen, Leistungsnachweise, nachzuweisende hauptberufliche Lehrtätigkeiten sowie Möglichkeiten der nachträglichen Qualifizierung für bereits im Schuldienst tätige Lehrkräfte regelt das für Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Tarif- und Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Verordnung.

(6) Die Anzahl der Einstellungen der Lehrkräfte in den Vorbereitungsdienst kann für die jeweiligen Lehrämter und für den jeweiligen Einstellungstermin beschränkt werden, soweit die nach dem für die oberste Schulbehörde geltenden Einzelplan zur Verfügung stehenden Stellen und Haushaltsmittel oder die Ausbildungskapazität nicht ausreichen. Bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität sind die personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Möglichkeiten auszuschöpfen, wobei die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, die den ausbildenden Stellen obliegen, nicht unzumutbar beeinträchtigt und die sachgerechte Ausbildung nicht gefährdet werden dürfen. Übersteigt die Zahl der rechtzeitig eingegangenen Bewerbungen die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze, so sind vorab bis zu 10 v. H. der Ausbildungsplätze der Lehrämter für außergewöhnliche Härtefälle zu vergeben. Von den verbleibenden Ausbildungsplätzen der Lehrämter sind

  1. 1.

    bis zu 30 v. H. nach Dauer der Wartezeit und

  2. 2.

    mindestens 70 v. H. nach fachlicher Leistung

zu vergeben. Aus den Quoten nach Satz 3 und Satz 4 Nr. 1 nicht in Anspruch genommene Ausbildungsplätze werden nach fachlicher Leistung vergeben. Soweit das Land für eine Ausbildung in bestimmten Fächern, sonderpädagogischen oder beruflichen Fachrichtungen einen besonderen Bedarf hat, dürfen für einen Einstellungstermin bis zu 50 v. H. der insgesamt vorhandenen Ausbildungsplätze für das jeweilige Lehramt gesondert vergeben werden. Die Vergabe der Ausbildungsplätze nach Satz 6 erfolgt nach fachlicher Leistung. Die oberste Schulbehörde stellt den besonderen Bedarf und den sich daraus ergebenden Teil der Ausbildungsplätze nach Satz 6 fest und gibt dies zeitnah zum jeweiligen Einstellungstermin bekannt. Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1.

    das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren einschließlich der zu beachtenden Fristen und der Folgen der Fristversäumung sowie des Verfahrens zur Besetzung frei gebliebener Stellen,

  2. 2.

    die Einzelheiten für die Ermittlung und Verteilung der Ausbildungskapazitäten auf die Lehrämter und Fächer oder Fachrichtungen, insbesondere

    1. a)

      die Kriterien zur Ermittlung der Vorhaltung der Seminarleitungen und Fachseminarleitungen,

    2. b)

      die Maßstäbe für die Prognose des Bedarfs an Lehrkräften in den verschiedenen Lehrämtern unter Berücksichtigung des besonderen Bedarfs in bestimmten Fächern oder sonderpädagogischen oder beruflichen Fachrichtungen und

    3. c)

      die Kriterien zur Feststellung der Eignung von Schulen als Ausbildungsschulen und deren Aufnahmekapazität unter Berücksichtigung der Schülerinteressen an einem ordnungsgemäßen Unterricht,

  3. 3.

    die Kriterien für die Anerkennung als außergewöhnlicher Härtefall und für die Auswahl innerhalb der außergewöhnlichen Härtefälle,

  4. 4.

    das Nähere über die Berechnung der Wartezeit, insbesondere zum Fristbeginn und zu den anrechenbaren Zeiten, und

  5. 5.

    die Kriterien für die Auswahl nach der fachlichen Leistung

zu bestimmen.

(7) Berufsqualifikationen im Lehrerbereich, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben wurden, werden aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, ABl. L 271 vom 16.10.2007, S. 18, ABl. L 93 vom 4.4.2008, S. 28, ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132), anerkannt.

(8) Berufsqualifikationen im Lehrerbereich, die in einem anderen als in Absatz 7 genannten Staat erworben worden sind, werden anerkannt; sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Wird die Gleichwertigkeit nicht festgestellt, können Ausgleichsmaßnahmen gefordert werden. Ausgleichsmaßnahmen sind Anpassungslehrgang mit Abschlussprüfung oder Eignungsprüfung. Die antragstellende Person kann zwischen den Ausgleichsmaßnahmen wählen.

(9) Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung im Benehmen mit den zuständigen Ausschüssen des Landtages die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung der Berufsqualifikationen im Lehrerbereich sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für das Absolvieren von Ausgleichsmaßnahmen zu regeln.

(10) Berufsqualifikation als Lehrerin oder Lehrer im Sinne dieses Gesetzes ist eine akademische Qualifikation, die dokumentiert wird durch:

  1. 1.

    den Nachweis des Hochschulabschlusses,

  2. 2.

    den Befähigungsnachweis, aus dem die Berechtigung zur Ausübung des Berufes als Lehrerin oder Lehrer im Ausbildungsstaat hervorgeht, und

  3. 3.

    soweit vorliegend die staatliche Bescheinigung über eine einschlägige, im Inland oder Ausland erworbene Berufserfahrung.

(11) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Sachsen-Anhalt findet nur hinsichtlich seiner §§ 14b, 18, 21 und 22 sinngemäß Anwendung.

§ 30a SchulG LSA Fort- und Weiterbildung

(1) Fortbildung dient der Vertiefung, Aktualisierung und Erneuerung des für die Berufsausübung erforderlichen Wissens und Könnens. Sie umfasst alle Maßnahmen des Landes und andere als Fortbildungsmaßnahmen für Lehrerinnen und Lehrer anerkannte Veranstaltungen auf landesweiter, regionaler oder schulinterner Ebene. Die Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden. Die Fortbildung soll möglichst und weitgehend außerhalb des Unterrichts stattfinden. Lehrerinnen und Lehrer können zur Teilnahme an der Fortbildung verpflichtet werden. Die vom Land unterbreiteten Fort- und Weiterbildungsangebote stehen Lehrerinnen und Lehrern an Ersatzschulen in gleicher Weise offen wie Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen.

(2) Das Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt leistet im Rahmen der Fortbildung von Lehrerinnen und Lehrern an Schulen grundlegende Entwicklungsarbeit; es plant, organisiert und führt in Zusammenarbeit mit den Hochschulen des Landes zentrale und regionale Fortbildungsmaßnahmen sowie die Schulung der Fortbildnerinnen und Fortbildner und der Fachbetreuerinnen und Fachbetreuer durch. Die durch das für Schulwesen zuständige Ministerium vorzugebenden Fortbildungsschwerpunkte orientieren sich im Interesse der Entwicklung pädagogischer Innovationen an den Erfordernissen der Schulen sowie an aktuellen fachlichen, erziehungswissenschaftlichen und didaktischen Erkenntnissen. Auf regionaler Ebene sollen die Angebote der Fortbildnerinnen und Fortbildner, der Fachbetreuerinnen und Fachbetreuer sowie der medienpädagogischen Beraterinnen und Berater ergänzend für die Fortbildung genutzt werden. Die Schulen ermitteln Art und Umfang des Fortbildungsbedarfs unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Evaluation der Arbeit der Schule und des Schulprogramms. Ein Fortbildungsportfolio dokumentiert die Teilnahme an der Fortbildung und die Schwerpunkte der Fortbildung.

(3) Für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Weiterbildung dient der Befähigung zur Erteilung von Unterricht in einem weiteren bisher nicht studierten Fach oder in einer nicht studierten Fachrichtung. Weiterbildung erfolgt in Form von berufsbegleitenden Kursen oder Studiengängen.

§ 31 SchulG LSA Besetzung der Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter

(1) Zu besetzende Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter werden durch das Land entsprechend den beamtenrechtlichen Bestimmungen öffentlich ausgeschrieben.

(2) Die Schulbehörde hört den Schulträger und die Gesamtkonferenz vor der Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters an.

§ 32 SchulG LSA Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie das Assistenz- und das Betreuungspersonal an den öffentlichen Schulen stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land. Die anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Schulträger.

§ 33 SchulG LSA Recht auf Bildung

(1) Das Land Sachsen-Anhalt gestaltet und fördert das Schulwesen so, dass die Schülerinnen und Schüler ihr Recht auf Bildung möglichst umfassend verwirklichen können. Unterschiedlichen Bildungschancen und Begabungen soll durch besondere Förderung der betreffenden Schülerinnen und Schüler entsprochen werden.

(2) In Ausübung ihrer verfassungsmäßigen Rechte unterstützen die Erziehungsberechtigten die Schülerinnen und Schüler beim Besuch der ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Bildungsgänge.

§ 34 SchulG LSA Wahl und Wechsel des Bildungsweges

(1) Die Erziehungsberechtigten haben im Rahmen der Regelungen des Bildungsweges die Wahl zwischen den Schulformen und Bildungsgängen, die zur Verfügung stehen. Volljährige Schülerinnen und Schüler wählen selbst. Die Schule berät bei der Wahl des Bildungsweges.

(2) Nach dem 4. Schuljahrgang wählen die Erziehungsberechtigten entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten ihrer Kinder den weiteren Bildungsgang.

(3) Ein Wechsel der Bildungsgänge oder Schulformen in der Sekundarstufe I kann von der Erfüllung bestimmter Leistungsvoraussetzungen abhängig gemacht werden. Die Schule ist verpflichtet, Schülerinnen und Schüler nach einem Wechsel des Bildungsganges oder der Schulform besonders zu fördern.

(4) Die Aufnahme in die Schulen der Sekundarstufe II kann davon abhängig gemacht werden, dass die Schülerin oder der Schüler einen bestimmten Abschluss oder berufliche Erfahrungen nachweist. Dies gilt nicht für die Aufnahme in die Berufsschule.

(5) Eine Schülerin oder ein Schüler kann den nächsthöheren Schuljahrgang erst besuchen, wenn die Klassenkonferenz entschieden hat, dass von ihnen eine erfolgreiche Mitarbeit in diesem Schuljahrgang erwartet werden kann (Versetzung). Zwischen einzelnen Schuljahrgängen kann von dem Erfordernis der Versetzung abgesehen werden.

(6) Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I des Gymnasiums sollen bei der zweiten Nicht Versetzung an einen geeigneten Bildungsgang überwiesen werden, wenn die Klassenkonferenz beschließt, dass ein erfolgreicher Besuch des Gymnasiums nicht erwartet werden kann. Schülerinnen und Schüler des 5. Schuljahrganges sollen bereits überwiesen werden, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit auch nach einer Wiederholung nicht erwartet werden kann.

(7) Wer nach zwei Wiederholungen in der Sekundarschule erneut nicht versetzt wird, soll, sofern die Vollzeitschulpflicht erfüllt ist, an einen geeigneten beruflichen Bildungsgang verwiesen werden. Erfolgt im Fall einer nicht möglichen Versetzung die Zuweisung in einen höheren Schuljahrgang, so ist diese Zuweisung im Sinne von Satz 1 als Wiederholung anzurechnen.

(8) Durch Prüfungen können Nichtschülerinnen und Nichtschüler die Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen und der berufsbildenden Schulen erreichen.

§ 35 SchulG LSA Regelung des Bildungsweges

(1) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln:

  1. 1.

    die Aufnahme in den Schulen der Sekundarstufen I und II sowie in die Förderschule,

  2. 2.

    die Übergänge zwischen den Schulformen beziehungsweise Bildungsgängen, einschließlich der Überweisungen in den Fällen des § 34 Abs. 6 und 7,

  3. 3.

    die Versetzung, das Überspringen eines Schuljahres, die freiwillige Wiederholung und das freiwillige Zurücktreten,

  4. 4.

    die Beendigung des Schulverhältnisses (Austritt oder Entlassung), einschließlich der Höchstdauer des Besuchs einer Schulform oder einer Schulstufe,

  5. 5.

    Abschlüsse und ihre Berechtigung einschließlich der Abschlussprüfungen für Schülerinnen und Schüler sowie Nichtschülerinnen und Nichtschüler; dabei kann bestimmt werden, dass eine nicht bestandene Prüfung nur einmal wiederholt werden kann,

  6. 6.

    die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs, die Einrichtung des gemeinsamen Unterrichts, die Überweisung an eine Förderschule sowie die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sonderunterricht (§ 39 Abs. 3),

  7. 7.

    die Aufnahme Voraussetzungen für Schulen mit einem von der obersten Schulbehörde genehmigten inhaltlichen Schwerpunkt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3, § 5a Abs. 2 Satz 2 und § 6 Abs. 1 Satz 3.

(2) Inhalt und Ausmaß der Verordnungsermächtigung ergeben sich im Übrigen aus dem Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule (§ 1) und der Pflicht, die Entwicklung der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers ebenso wie die Entwicklung aller Schülerinnen und Schüler zu fördern.

§ 36 SchulG LSA Allgemeines

(1) Der Besuch einer Schule ist für alle im Land Sachsen-Anhalt wohnenden Kinder und Jugendlichen verpflichtend (Schulpflicht).

(2) Diese Pflicht wird grundsätzlich durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer genehmigten Schule in freier Trägerschaft erfüllt.

(3) Der Besuch einer Schule, die nicht in Absatz 2 genannt wird, insbesondere der Besuch einer anerkannten allgemeinbildenden ausländischen oder internationalen Ergänzungsschule, befreit von der Schulpflicht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. In diesen Fällen ist der Schulbesuch der Schulbehörde durch den Schulträger anzuzeigen.

§ 37 SchulG LSA Beginn der Schulpflicht

(1) Alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig. Kinder, die bis zum 30. Juni das fünfte Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten mit Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Diese Kinder werden mit der Aufnahme schulpflichtig.

(2) Vor der Aufnahme in die Schule ist eine amtsärztliche Untersuchung durchzuführen.

(3) Schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig, seelisch oder in ihrem sozialen Verhalten nicht genügend entwickelt sind, um mit Aussicht auf Erfolg am Unterricht teilzunehmen, werden an der Grundschule oder an der Förderschule entsprechend gefördert. Im Einzelfall kann die Aufnahme in die Schule durch die Schulbehörde im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten um ein Jahr verschoben werden. Diese Kinder werden mit der Aufnahme schulpflichtig.

§ 38 SchulG LSA Gesundheitspflege und Prävention

(1) Die Schulbehörde ist verpflichtet, Maßnahmen der Gesundheitspflege und Prävention vorzuhalten und entsprechende Voraussetzungen zu gewährleisten. Sie ist im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrages zuständig für die Suchtprävention.

(2) Die Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme an Maßnahmen der amtsärztlichen Schulgesundheitspflege einschließlich der Sucht- und Drogenberatung verpflichtet.

(3) Treten bei einer Schülerin oder einem Schüler erhebliche Verhaltensauffälligkeiten auf, die eine Maßnahme der Jugendhilfe erforderlich erscheinen lassen, oder werden Tatsachen bekannt, die auf Vernachlässigung, Missbrauch oder Misshandlung einer Schülerin oder eines Schülers schließen lassen, unterrichtet die Schule das zuständige Jugendamt. Die Erziehungsberechtigten sind über die Einschaltung des Jugendamtes zu informieren, soweit der wirksame Schutz der Schülerin oder des Schülers dadurch nicht infrage gestellt wird.

(4) Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib in der Schule oder deren Teilnahme an anderen schulischen Veranstaltungen eine konkrete Gefahr für die physische oder psychische Unversehrtheit anderer oder die eigene bedeutet, können vorübergehend für die Dauer von bis zu drei Monaten vom Schulbesuch ausgeschlossen werden. Die Schulbehörde ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund eines regelmäßig zu überprüfenden amtsärztlichen Gutachtens. Über diese Verfahren ist das zuständige Jugendamt unverzüglich zu informieren. Bei Gefahr im Verzug ist die Schulleiterin oder der Schulleiter befugt, einen vorläufigen Ausschluss vom Besuch der Schule auszusprechen. Bei einem vorläufigen Ausschluss ist das amtsärztliche Gutachten unverzüglich nachträglich einzuholen und das Jugendamt zu informieren.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 4 haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 39 SchulG LSA Besuch von Förderschulen und Sonderunterricht

(1) Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, sind zum Besuch einer für sie geeigneten Förderschule oder des für sie geeigneten Sonderunterrichts verpflichtet, wenn die entsprechende Förderung nicht in einer Schule einer anderen Schulform erfolgen kann.

(2) Die Schulbehörde entscheidet nach dem Ergebnis eines sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens, ob die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht, und bestimmt nach Anhörung der Erziehungsberechtigten, welche Förderschule die Schülerin oder der Schüler besuchen soll. Für die Entscheidung können ärztliche Untersuchungen durchgeführt, anerkannte Testverfahren angewandt und Gutachten von Sachverständigen eingeholt werden.

(3) Schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die infolge einer längerfristigen Erkrankung die Schule nicht besuchen können, ist Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus im angemessenen Umfang zu erteilen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 40 SchulG LSA Dauer und Ende der Schulpflicht

(1) Die Schulpflicht endet zwölf Jahre nach ihrem Beginn.

(2) Alle Schulpflichtigen besuchen zunächst mindestens neun Jahre Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I (Vollzeitschulpflicht).

(3) Sofern sie nicht anschließend allgemeinbildende Schulen besuchen, erfüllen sie ihre Schulpflicht durch den Besuch einer berufsbildenden Schule.

(4) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine berufsbildende Schule mit Vollzeitunterricht mindestens ein Jahr lang besucht, so ist deren Schulpflicht erfüllt. Sie ist auch erfüllt, wenn mindestens ein Jahr lang ein von der Schulbehörde genehmigtes kooperatives Bildungsangebot besucht wird. Wer nach Beendigung der Schulpflicht eine Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung beginnt, ist verpflichtet, für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses die Berufsschule zu besuchen.

(5) Wer zur Förderung seiner beruflichen Aus- oder Weiterbildung an Maßnahmen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, die von Trägern durchgeführt werden, die dafür anerkannt und zugelassen sind, oder an vergleichbaren Maßnahmen anderer Träger teilnimmt, kann auch nach Beendigung der Schulpflicht in den Bildungsgang einer berufsbildenden Schule aufgenommen werden, wenn die Sach- und Personalkosten erstattet werden.

(6) Auf die Pflicht zum Besuch einer berufsbildenden Schule wird die Zeit als Beamtin oder Beamter im Vorbereitungsdienst angerechnet. Die Schulpflicht gilt mit Bestehen der Laufbahnprüfung als erfüllt.

(7) Eine Schülerin ist drei Monate vor und zwei Monate nach der Geburt ihres Kindes nicht verpflichtet, die Schule zu besuchen.

(7a) Die Schulpflicht ruht,

  1. 1.

    wenn eine schulpflichtige Mutter oder ein schulpflichtiger Vater durch den Besuch der Schule daran gehindert würde, ihr oder sein Kind in ausreichendem Maße zu betreuen,

  2. 2.

    wenn Schulpflichtige aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, eine Schule zu besuchen oder am Sonderunterricht teilzunehmen,

  3. 3.

    wenn Schulpflichtige an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen oder an einer Einstiegsqualifizierung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilnehmen,

  4. 4.

    wenn Schulpflichtige an Freiwilligendiensten aufgrund bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Vorschriften teilnehmen,

  5. 5.

    wenn Schulpflichtige eine Berufsfachschule für Gesundheitsfachberufe besuchen, auf die dieses Gesetz keine Anwendung findet,

  6. 6.

    wenn Schulpflichtige an einer Hochschule immatrikuliert sind oder

  7. 7.

    in weiteren Fällen, in denen eine anderweitige geeignete Ausbildung oder Betreuung gesichert erscheint.

Voraussetzung für das Ruhen der Schulpflicht nach Satz 1 Nr. 1 ist ein Antrag der schulpflichtigen Mutter oder des schulpflichtigen Vaters und, sofern sie oder er noch nicht volljährig ist, die Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Über das Ruhen der Schulpflicht nach Satz 1 Nr. 2 entscheidet die Schulbehörde auf Antrag der Erziehungsberechtigten und nach deren Anhörung auf der Grundlage von ärztlichen Unterlagen. Ein fachärztliches Gutachten kann herangezogen werden. Die Schulbehörde kann das Verfahren über das Ruhen der Schulpflicht nach Satz 1 Nr. 2 auch ohne Antrag einleiten. Voraussetzung für ein Ruhen der Schulpflicht nach Satz 1 Nr. 6 ist ein Antrag der schulpflichtigen Schülerin oder des schulpflichtigen Schülers und, sofern sie oder er noch nicht volljährig ist, die Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

(7b) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, das vollständige Unterrichtsangebot wahrzunehmen, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage einer fachärztlichen oder schulpsychologischen Stellungnahme festlegen, dass die Schulpflicht bis zu drei Monate innerhalb eines Schuljahres durch Wahrnehmung eines verkürzten Unterrichtsangebots erfüllt wird. Die Schulbehörde ist unverzüglich zu informieren. Über einen darüber hinausgehenden notwendigen Zeitraum eingeschränkter Schulpflicht entscheidet die Schulbehörde auf der Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Satz 1 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Regelungen zu treffen

  1. 1.

    zu der Erfüllung der Schulpflicht; dabei kann festgelegt werden, dass Schülerinnen und Schüler nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht von der weiteren Erfüllung der Schulpflicht befreit werden können,

  2. 2.

    zum Ruhen der Schulpflicht nach Absatz 7a und zur Anrechnung dieser Ruhenszeiten auf die Erfüllung der Schulpflicht,

  3. 3.

    zur vorzeitigen Aufnahme in die Schule nach § 37 Abs. 1 Satz 2 und 3 und zum Verschieben der Aufnahme in die Schule nach § 37 Abs. 3 Satz 2 und 3 und

  4. 4.

    zur Erteilung des Unterrichts nach § 39 Abs. 3.

§ 41 SchulG LSA Schuleinzugsbereiche

(1) Bis spätestens zum 1. August 2029 legen die Schulträger für allgemeinbildende Schulen mit Zustimmung der Schulbehörde unter Berücksichtigung der Ziele der Schulentwicklungsplanung Schuleinzugsbereiche fest. Für einen Schulverbund wird ein gemeinsamer Schuleinzugsbereich festgelegt. In den im Landesentwicklungsplan ausgewiesenen Oberzentren kann der Schuleinzugsbereich das gesamte Stadtgebiet umfassen. Die Schülerinnen und Schüler haben zur Erfüllung ihrer Schulpflicht die Schule zu besuchen, in deren Schuleinzugsbereich sie wohnen. Eine Ausnahme ist nach Antragstellung der Erziehungsberechtigten bei dem abgebenden Schulträger zu gestatten, sofern der abgebende und der aufnehmende Schulträger zustimmen. Die betroffenen Schulen sind durch den zuständigen Schulträger vorher anzuhören.

(2) Schulträger, die nach Absatz 1 Satz 3 als Schuleinzugsbereich das gesamte Stadtgebiet eines im Landesentwicklungsplan ausgewiesenen Oberzentrums festgelegt haben, können aufgrund baulicher Besonderheiten eines Schulgebäudes, insbesondere wenn dieses unter Denkmalschutz steht, mit Zustimmung der Schulbehörde für diese einzelne Schule Kapazitätsgrenzen und Auswahlverfahren durch Satzung festlegen. Dabei sind die Vorgaben der Schulentwicklungsplanung, der jeweilige Schulentwicklungsplan und die Notwendigkeiten der Unterrichts- und Erziehungsarbeit zugrunde zu legen.

(3) Schülerinnen und Schüler, die während des Schulbesuchs ihren Wohnort wechseln oder deren Ausbildungsort aus dem bisherigen Schuleinzugsbereich heraus verlagert wird, können auf Antrag ihre Schule bis zum Abschluss ihres Bildungsganges weiter besuchen.

(4) Schülerinnen und Schüler mit anderer Muttersprache oder Erstsprache als Deutsch, die erstmals eine allgemeinbildende Schule in Deutschland besuchen und die grundlegenden sprachlichen Voraussetzungen für eine gelingende Teilnahme am Regelunterricht der allgemeinbildenden Schulen noch nicht erworben haben sowie grundlegende Unterstützung bei der Integration in das reguläre Bildungssystem benötigen, werden durch die Schulbehörde auf der Grundlage einer pädagogischen Einzelfallprüfung entsprechend ihrem Alter und ihrer Vorbildung in die erstaufnehmende Schulform der allgemeinbildenden Schulen zugewiesen. Die Schulbehörde kann auch nach Zuweisung in eine allgemeinbildende Schulform Schülerinnen und Schüler im Sinne des Satzes 1 insbesondere dann einer anderen Schule gleicher Schulform in zumutbarer Entfernung zuweisen, wenn dort pädagogisch günstigere Bedingungen für die schulische Integration bestehen. Eine Zuweisung zu einer anderen Schule der gleichen Schulform nach Satz 2 kann auch der Schulträger im Benehmen mit der Schulbehörde vornehmen.

(5) Schülerinnen und Schüler haben die berufsbildende Schule zu besuchen, in deren Schuleinzugsbereich sie wohnen. Abweichend davon ist für die Schulform Berufsschule der Schuleinzugsbereich maßgebend, in dem sich der Sitz des Ausbildungsbetriebes befindet. Schuleinzugsbereich einer berufsbildenden Schule ist das Gebiet des Schulträgers oder der Schulträger, die eine Vereinbarung nach § 66 Abs. 1 oder 2 getroffen haben. Liegen mehrere berufsbildende Schulen im Gebiet eines Schulträgers, kann er für diese mit Zustimmung der Schulbehörde den Schuleinzugsbereich nach Schulformen, Berufsbereichen, Fachrichtungen und Ausbildungsberufen festlegen. Ein Wechsel des Schuleinzugsbereichs ist nach Antragstellung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers bei dem abgebenden Schulträger möglich, wenn der gewählte Bildungsgang beim abgebenden Schulträger nicht vorgehalten wird oder ein Härtefall vorliegt. Der Wechsel des Schuleinzugsbereichs bedarf der Zustimmung des abgebenden und des aufnehmenden Schulträgers. Die betroffenen Schulen sind durch den zuständigen Schulträger vorher anzuhören. Schülerinnen und Schüler, die eine berufsbildende Schule besuchen, können anderen Schulen zugewiesen werden, wenn an der bisher besuchten Schule eine von der obersten Schulbehörde festgelegte Schülerzahl für eine Klasse eines bestimmten Bildungsganges nicht mehr erreicht wird.

(6) Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1.

    die Festlegungen und das Verfahren gemäß Absatz 2,

  2. 2.

    das Verfahren und die Schülerzahlen gemäß Absatz 5 sowie Ausnahmen von Absatz 5 Satz 2 zum Zwecke einer möglichst wohnortnahen Beschulung zu regeln und

  3. 3.

    für einzelne berufsbildende Schulen, Berufsbereiche, Fachrichtungen und Ausbildungsberufe die Gebiete mehrerer Schulträger im Benehmen mit ihnen zu einem Einzugsbereich zusammenzufassen, um ein regional ausgewogenes, an der wirtschaftlichen Entwicklung orientiertes bestandsfähiges Angebot beruflicher Bildung und dessen personelle und organisatorische Sicherstellung zu gewährleisten.

(7) Der abgebende Schulträger kann für Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 5 Gebühren erheben.

§ 42 SchulG LSA

(weggefallen)

§ 43 SchulG LSA Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten und Ausbildenden

(1) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht und die Pflicht, an der schulischen Erziehung und Bildung mitzuwirken. Die gemeinsame Verantwortung von Erziehungsberechtigten und Schule für die Erziehung und Bildung der Schülerinnen und Schüler erfordert eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Erziehungsberechtigte und Schule unterstützen sich bei der Erziehung und Bildung. Erziehungsberechtigte und diejenigen, denen die Erziehung schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler an vertraut ist, haben dafür zu sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler am Unterricht sowie den sonstigen Veranstaltungen der Schule teilnehmen und ihre Pflichten als Schülerinnen und Schüler erfüllen; sie haben die Schülerinnen und Schüler dafür zweckentsprechend auszustatten. Die Ausstattungspflicht umfasst auch die Übernahme der Kosten für die Teilnahme an ein- oder mehrtägigen Schulfahrten, an denen die Schülerinnen und Schüler im Rahmen der jeweiligen Entscheidung der Gesamtkonferenz der Schule teilzunehmen haben.

(1a) Die Lehrkräfte, die Schulleiterinnen und Schulleiter sowie die Mitglieder der Schulleitung sind verpflichtet, schulpflichtige Schüler zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten. Wird die Schulpflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt, ist insbesondere durch persönliche Beratung und Hinweise zu den Folgen der Schulpflichtverletzung auf die Schülerinnen und Schüler pädagogisch einzuwirken. Die Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig einzubeziehen und auf ihre Pflichten hinzuweisen.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben gegenüber der Schule ein Recht auf Auskunft über die schulische Entwicklung und den Leistungsstand ihrer Kinder. Die Schule hat die Erziehungsberechtigten über wesentliche die Schülerinnen oder Schüler betreffende Vorgänge in geeigneter Weise zu informieren.

(3) Die Informationspflicht der Schule nach Absatz 2 Satz 2 sowie nach § 44 Abs. 5 Satz 1 besteht gegenüber den bisherigen Erziehungsberechtigten auch bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Schülerin oder des Schülers, sofern die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler dem nicht generell oder im Einzelfall widersprochen hat. Über einen Widerspruch informiert die Schule die bisherigen Erziehungsberechtigten.

(4) Ausbildende und ihre Beauftragten haben den Auszubildenden die zur Erfüllung der schulischen Pflichten, zur Mitarbeit in Konferenzen und in der Schülervertretung erforderliche Zeit zu gewähren.

(5) Für Ausbildende und ihre Beauftragten gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 44 SchulG LSA Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule ist vor allem durch pädagogische Maßnahmen zu gewährleisten. In die Lösung von Konflikten sind die beteiligten Personen sowie die Erziehungsberechtigten einzubeziehen.

(2) Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz von Personen oder Sachen erforderlich ist. Die Würde der Schülerin oder des Schülers darf durch Ordnungsmaßnahmen nicht verletzt werden.

(3) Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden, wenn Schülerinnen oder Schüler

  1. 1.

    gegen eine Rechtsnorm oder die Schulordnung verstoßen oder

  2. 2.

    Anordnungen der Schulleitung oder einzelner Lehrkräfte nicht befolgen, die zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule notwendig sind.

(4) Ordnungsmaßnahmen sind:

  1. 1.

    Erteilung des schriftlichen Verweises,

  2. 2.

    Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Schulbesuch,

  3. 3.

    Anordnung des zeitweiligen Ausschlusses vom Schulbesuch von einem bis zu 20 Unterrichtstagen,

  4. 4.

    Androhung der Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,

  5. 5.

    Anordnung der Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,

  6. 6.

    Androhung der Überweisung in eine andere Schule der gleichen Schulform,

  7. 7.

    Anordnung der Überweisung in eine andere Schule der gleichen Schulform,

  8. 8.

    Androhung der Verweisung von allen Schulen, wenn die Vollzeitschulpflicht bereits erfüllt wurde, und

  9. 9.

    Anordnung der Verweisung von allen Schulen, wenn die Vollzeitschulpflicht bereits erfüllt wurde.

(5) Vor einer Ordnungsmaßnahme sind die Schülerin oder der Schüler und deren oder dessen Erziehungsberechtigte anzuhören. In dringenden Fällen ist die Schulleitung nach Anhörung der Schülerin oder des Schülers befugt, diese oder diesen bis zur Entscheidung vorläufig vom Schulbesuch auszuschließen, wenn auf andere Weise die Aufrechterhaltung eines geordneten Schullebens nicht gewährleistet werden kann.

(5a) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 4 Nrn. 3 und 5 sowie vorläufige Maßnahmen der Schulleitung nach Absatz 5 Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(5b) Für Wohnheime, die Schulen in Trägerschaft des Landes angegliedert sind, gilt Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass auch bei einem Verstoß gegen die Wohnheimordnung oder eine Anordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters oder des Betreuungspersonals eine Ordnungsmaßnahme getroffen werden kann. Neben den in Absatz 4 genannten Ordnungsmaßnahmen kann der zeitweilige oder völlige Ausschluss aus dem Wohnheim angeordnet werden.

(6) Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Voraussetzungen und das Verfahren durch Verordnung zu regeln.

§ 44a SchulG LSA Durchsetzung der Schulpflicht

(1) Beruht eine Verletzung der Schulpflicht auf einer Verletzung der Pflichten nach § 43 Abs. 1 Satz 4 kann gegen die Erziehungsberechtigten ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Für die Durchführung des Zwangsgeldverfahrens bei Verletzung der Schulpflicht sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig.

(2) Ein Schulpflichtiger, der ohne berechtigten Grund seinen Verpflichtungen aus § 36 Abs. 1 nicht nachkommt, kann der Schule auch gegen seinen Willen zugeführt werden, wenn andere pädagogische Mittel, insbesondere persönliche Beratung, Hinweise an die Eltern, den Ausbildenden und den Arbeitgeber des Schulpflichtigen sowie die Einbeziehung des zuständigen Jugendamtes, ohne Erfolg geblieben sind. Die Zuführung wird von dem für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Schulpflichtigen zuständigen Landkreis oder von der zuständigen kreisfreien Stadt angeordnet.

§ 45 SchulG LSA Allgemeines

Die Schülerinnen und Schüler wirken an der Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages in Schulen der Sekundarstufen I und II mit durch:

Klassenverband sowie Klassensprecherinnen und Klassensprecher,

Schülerrat,

Schülersprecherin oder Schülersprecher, Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler in Konferenzen.

§ 45a SchulG LSA Schülerinnen- und Schülervertretungen an Grundschulen

(1) Die Schülerinnen und Schüler wirken an der Gestaltung des Unterrichts und der außerunterrichtlichen Angebote nach § 12 Abs. 1 und 2 an Schulen der Primarstufe durch den Klassenverband und Klassenvertreterinnen oder Klassenvertreter mit.

(2) Die Schülerinnen und Schüler jeder Klasse (Klassenverband) einer Schule in der Primarstufe können je eine Klassenvertreterin oder einen Klassenvertreter sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter wählen. Die Wahl erfolgt für ein Schuljahr. Für das vorzeitige Ausscheiden einer Schülerin oder eines Schülers aus dem Amt gilt § 48 Abs. 2 entsprechend. Nach einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Amt sind umgehend Neuwahlen durchzuführen.

(3) § 49 Abs. 1 gilt entsprechend.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die zuständigen Konferenzen sowie die Lehrerinnen und Lehrer sollen grundsätzliche Fragen der Schulorganisation sowie der Planung und Gestaltung des Unterrichts mit den Klassenverbänden sowie den Klassenvertreterinnen und Klassenvertretern beraten. Dabei ist vom Alter der Schülerinnen und Schüler und den jeweiligen spezifischen Bedingungen auszugehen.

(5) Die Klassenvertreterinnen und Klassenvertreter müssen von den zuständigen Konferenzen und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter gehört werden, wenn die Klassenverbände oder die Klassenvertreterinnen und Klassenvertreter dies wünschen.

§ 46 SchulG LSA Schülerinnen- und Schülervertretungen an Schulen der Sekundarstufen I und II

(1) Der Klassenverband jeder Klasse ab dem 5. Schuljahrgang wählt die Klassensprecherin oder den Klassensprecher und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie die Schülervertreterinnen oder Schülervertreter in der Klassenkonferenz.

(2) Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Verfahren der Wahlen und des Ausscheidens durch Verordnung näher zu regeln.

§ 47 SchulG LSA Schülerrat

Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher sowie die Schülersprecherin oder der Schülersprecher bilden den Schülerrat der Schule. Dieser wählt einen oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Schülersprecherin oder des Schülersprechers aus seiner Mitte sowie die Schülervertreterinnen und Schülervertreter in der Gesamtkonferenz.

§ 47a SchulG LSA Die Schülervollversammlung

Die Schülervollversammlung der Schule vereint alle Schülerinnen und Schüler der Schule. In besonderen Fällen können Schülerversammlungen auch von Schulzweigen oder -stufen gebildet werden. Schülervollversammlungen oder Schülerversammlungen haben das Recht, Beschlüsse zu fassen und Anträge an die Gesamtkonferenzen zu stellen, diese Anträge müssen von den Gesamtkonferenzen behandelt werden.

§ 48 SchulG LSA Wahlen und Ausscheiden

(1) Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher, deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie die Schülervertreterinnen und Schülervertreter in den Konferenzen werden für ein Schuljahr gewählt.

(1a) Nach Entscheidung des Schülerrates erfolgt die Wahl der Schülersprecherin oder des Schülersprechers durch

  1. 1.

    die Schülervollversammlung aus ihrer Mitte,

  2. 2.

    die Schülervollversammlung aus dem Schülerrat,

  3. 3.

    den Schülerrat aus allen Schülerinnen und Schülern der Schule oder

  4. 4.

    den Schülerrat aus seiner Mitte.

(2) Die Sprecherin oder der Sprecher, deren Stellvertreterin oder Stellvertreter und die Schülervertreterinnen und Schülervertreter in Konferenzen scheiden aus ihrem Amt aus,

  1. 1.

    wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Wahlberechtigten abberufen werden oder

  2. 2.

    wenn sie von ihrem Amt zurückgetreten sind oder

  3. 3.

    wenn sie die Schule nicht mehr besuchen.

(3) Schülervertreterinnen oder Schülervertreter sowie die Schülersprecherin oder der Schülersprecher, die die Schule nicht verlassen haben, führen nach Ablauf der Wahlperiode ihr Amt bis zu den Neuwahlen, längstens für einen Zeitraum von drei Monaten, fort.

(4) Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Verfahren der Wahlen und des Ausscheidens durch Verordnung näher zu regeln.

§ 49 SchulG LSA Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule

(1) Von den Klassenverbänden und dem Schülerrat sowie in Schülerversammlungen der Schule können alle schulischen sowie alle die Schülerinnen und Schüler in besonderem Maße bewegenden Fragen erörtert werden.

(2) Schülerrat und Klassenverbände sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter oder der zuständigen Konferenz vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung, zu hören. Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts sind mit den Klassenverbänden zu erörtern.

(3) Der Schülerrat hat das Recht, Beschlüsse zu fassen und Anträge an die Gesamtkonferenz zu stellen. Diese Anträge müssen von der Gesamtkonferenz behandelt werden.

(4) Schulleiterin und Schulleiter sowie Lehrerinnen und Lehrer haben dem Schülerrat und den Klassenverbänden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(5) Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher vertritt die Schülerinnen und Schüler gegenüber Lehrerinnen und Lehrern und Konferenzen, Schulleiterinnen und Schulleitern sowie Schulbehörden. Schülerinnen und Schüler können die Schülersprecherin oder den Schülersprecher und die Schülervertretung mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen.

(6) Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter in den Konferenzen berichten dem Schülerrat oder der jeweiligen Klassenschülerschaft regelmäßig über ihre Tätigkeit.

(7) Der Schülerrat kann sich unter den Lehrerinnen und Lehrern der Schule eine oder mehrere Beraterinnen oder Berater wählen.

(8) Soweit keine Klassenverbände bestehen, gelten die Bestimmungen über den Klassen verband entsprechend für die einzelnen Schuljahrgänge.

(9) Die Mitglieder des Schülerrats sind auf Antrag für die Teilnahme an den Sitzungen ihres Gremiums vom Unterricht freizustellen.

§ 50 SchulG LSA Gemeinde- und Kreisschülerräte

(1) In Gemeinden wird ein Gemeindeschülerrat und in Landkreisen ein Kreisschülerrat gebildet. In Städten führt der Gemeindeschülerrat die Bezeichnung Stadtschülerrat.

(2) Die Schülerräte der im Gemeindegebiet gelegenen Schulen wählen je ein Mitglied und eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Gemeindeschülerrat. Liegt in einer Gemeinde nur eine Schule, so bildet der Schülerrat zugleich den Gemeindeschülerrat.

(3) Die Schülerräte der im Kreisgebiet gelegenen Schulen wählen je ein Mitglied und eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Kreisschülerrat.

(4) Die oberste Schulbehörde kann ein Verfahren zur Verkleinerung der Kreis- und Stadtschülerräte festlegen.

(5) Der Gemeinde- oder Kreis schülerrat wählt aus seiner Mitte eine oder mehrere Sprecherinnen oder Sprecher.

§ 51 SchulG LSA Wahlen und Ausscheiden

Die Mitglieder der Gemeinde- und Kreisschülerräte werden für zwei Schuljahre gewählt. § 48 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 52 SchulG LSA Aufgaben der Gemeinde- und Kreisschülerräte

(1) Die Gemeinde- und Kreisschülerräte können Fragen beraten, die für die Schülerinnen und Schüler der Schulen ihres Gebiets von besonderer Bedeutung sind. Schulträger und Schulbehörde haben ihnen für ihre Tätigkeit die notwendigen Auskünfte zu erteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Vorschlägen zu geben.

(2) Die Gemeinde- und Kreisschülerräte haben darauf zu achten, dass die Belange aller im Gemeinde- oder Kreisgebiet vorhandenen Schulen angemessen berücksichtigt werden.

(3) Die Mitglieder der Gemeinde- und Kreisschülerräte sind auf Antrag für die Teilnahme an den Sitzungen ihres Gremiums vom Unterricht freizustellen.

§ 53 SchulG LSA Finanzierung der Schülervertretungen

(1) Der Schulträger stellt den Schülervertretungen der einzelnen Schulen (§ 47) den zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Geschäftsbedarf und die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung. Den Mitgliedern des Schülerrats und den Schülervertreterinnen und Schülervertretern in den Konferenzen ersetzt der Schulträger auf Antrag die notwendigen Fahrtkosten.

(2) Den Gemeindeschülerräten stellt die Gemeinde, den Kreisschülerräten der Landkreis die erforderlichen Einrichtungen und den notwendigen Geschäftsbedarf zur Verfügung. Den Mitgliedern dieser Schülerräte ersetzt die Gemeinde oder der Landkreis auf Antrag die notwendigen Fahrtkosten.

(3) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, die näheren Einzelheiten der Ausstattung der Schülervertretungen mit Geschäftsbedarf und den erforderlichen Einrichtungen sowie der Erstattung der Fahrtkosten durch Verordnung zu regeln.

§ 54 SchulG LSA Herausgabe von Schülerzeitungen

(1) Schülerzeitungen sind Zeitungen, die von Schülerinnen und Schülern geschrieben und für Schülerinnen und Schüler einer oder mehrerer Schulen herausgegeben werden.

(2) Schülerzeitungen dürfen auf dem Schulgrundstück angeboten werden.

(3) Schülerzeitungen stehen außerhalb der Verantwortung der Schule und unterliegen den presserechtlichen und sonstigen allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Die herausgebenden Schülerinnen und Schüler sind für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich.

§ 55 SchulG LSA Allgemeines

(1) Elternvertretungen sind unabhängige, von den Erziehungsberechtigten selbst gewählte oder gebildete Gremien, die die Erziehungsberechtigten über ihre Arbeit informieren und sie dafür interessieren, an der Verbesserung der inneren und äußeren Schulverhältnisse mitzuarbeiten/diesbezügliche Vorschläge und Anregungen der Erziehungsberechtigten aufnehmen, beraten und an die Schule und den Schulträger herantragen sowie das Verständnis der Öffentlichkeit für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule stärken.

(2) Die Erziehungsberechtigten wirken in der Schule mit durch:

Klassenelternschaften und Klassenelternvertretungen,

Schulelternrat,

Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten in Konferenzen.

(3) Die Erziehungsberechtigten haben bei Wahlen und Abstimmungen für jede Schülerin und jeden Schüler zusammen nur eine Stimme.

§ 56 SchulG LSA Klassenelternschaften und Klassenelternvertretungen

(1) Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse (Klassenelternschaft) wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die Klassenelternschaft wählt außerdem die Elternvertreter für die Klassenkonferenz sowie eine entsprechende Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Klassen, die zu mehr als der Hälfte von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende lädt die Klassenelternschaft mindestens zweimal im Jahr zu einer Eltern Versammlung ein und leitet deren Verhandlungen. Eine Elternversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn ein Drittel der Erziehungsberechtigten, die Schulleiterin beziehungsweise der Schulleiter oder die Klassenlehrerin beziehungsweise der Klassenlehrer es verlangt. Im Einvernehmen mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden können die Schulleiterin oder der Schulleiter, die in der Klasse tätigen Pädagogen und Schülervertreter an Klassenelternversammlungen teilnehmen.

§ 57 SchulG LSA Schulelternrat

(1) Die Vorsitzenden der Klassenelternschaften bilden den Schulelternrat.

(2) Der Schulelternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, der aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei Beisitzerinnen oder Beisitzern besteht, sowie die Elternvertreter, die die Erziehungsberechtigten in der Gesamtkonferenz vertreten.

§ 58 SchulG LSA Wahlen und Ausscheiden

(1) Wahlberechtigt und wählbar sind die Erziehungsberechtigten. Nicht wählbar ist, wer an der Schule tätig ist oder die Aufsicht über die Schule führt.

(2) Vorsitzende der Klassenelternschaft und des Schulelternrats, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter, Beisitzerinnen und Beisitzer im Schulelternrat und Elternvertreter in den Konferenzen werden grundsätzlich für zwei Schuljahre gewählt.

(3) Elternvertreter scheiden aus ihrem Amt aus,

  1. 1.

    wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Wahlberechtigten abberufen werden oder

  2. 2.

    mit Ablauf des Schuljahres, in dem ihr Kind volljährig wird, oder

  3. 3.

    wenn sie von ihrem Amt zurücktreten oder

  4. 4.

    wenn ihr Kind die Schule nicht mehr besucht.

(4) Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Verfahren der Wahlen und des Ausscheidens durch Verordnung näher zu regeln.

§ 59 SchulG LSA Mitwirkung der Erziehungsberechtigten in der Schule

(1) Von den Klassenelternschaften und dem Schulelternrat sowie in Versammlungen aller Erziehungsberechtigten der Schule können alle schulischen Fragen erörtert werden.

(2) Die Elternvertreter in den Konferenzen berichten dem Schulelternrat oder der Klassenelternschaft regelmäßig über ihre Tätigkeit. Der Schulelternrat kann in Versammlungen aller Erziehungsberechtigten der Schule über seine Tätigkeit berichten.

(3) Der Schulelternrat hat das Recht, Beschlüsse zu fassen und Anträge an die Gesamtkonferenz zu stellen. Diese Anträge müssen von der Gesamtkonferenz behandelt werden.

(4) Schulelternrat und Klassenelternschaften sind von der Schulleitung oder der zuständigen Konferenz vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung, zu hören. Schulleiterin oder Schulleiter und Lehrerinnen und Lehrer haben ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(5) Die Lehrerinnen und Lehrer haben Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts mit den Klassenelternschaften zu erörtern. Dies gilt vor allem für Unterrichtsfächer, durch die das Erziehungsrecht der Erziehungsberechtigten in besonderer Weise berührt wird. Dabei sind das Erziehungsrecht der Erziehungsberechtigten und das Persönlichkeitsrecht der Schülerinnen und Schüler zu achten. Zurückhaltung, Offenheit und Toleranz gegenüber verschiedenen Wertvorstellungen in diesem Bereich sind geboten.

(6) Erziehungsberechtigte haben die Möglichkeit, nach Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer im Unterricht zu hospitieren.

(7) Soweit keine Klassenverbände bestehen, gelten die vorstehenden Bestimmungen über die Klassenelternschaften entsprechend für die jeweiligen Schuljahrgangselternschaften.

§ 60 SchulG LSA Gemeinde- und Kreiselternräte

(1) In Gemeinden wird ein Gemeindeelternrat und in Landkreisen ein Kreiselternrat gebildet. In Städten führt der Gemeindeelternrat die Bezeichnung Stadtelternrat.

(2) Die Schulelternräte der im Gemeindegebiet gelegenen Schulen wählen je ein Mitglied und eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Gemeindeelternrat. Liegt in einer Gemeinde nur eine Schule, so bildet der Schulelternrat zugleich den Gemeindeelternrat.

(3) Die Schulelternräte der im Kreisgebiet gelegenen Schulen wählen je ein Mitglied und eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Kreiselternrat.

(4) Die oberste Schulbehörde kann ein Verfahren zur Verkleinerung der Kreis- und Stadtelternräte durch Verordnung festlegen.

(5) Der Gemeinde- und Kreiselternrat wählt einen Vorstand, der aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, einer stellvertretenden Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei Beisitzerinnen oder Beisitzern besteht.

§ 61 SchulG LSA Wahlen und Ausscheiden

Die Wahlen werden in den Gemeinden und Landkreisen durchgeführt. Im Übrigen gilt § 58 Abs. 1 bis 4 entsprechend.

§ 62 SchulG LSA Aufgaben der Gemeinde- und Kreiselternräte

(1) Die Gemeinde- und Kreiselternräte können Fragen beraten, die für die Schulen ihres Gebietes von besonderer Bedeutung sind. Schulträger und Schulbehörde haben ihnen die für ihre Arbeit notwendigen Auskünfte zu erteilen und rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Vorschlägen zu geben.

(2) Die Vorstände der Gemeinde- und Kreiselternräte haben darauf zu achten, dass die Belange aller in ihrem Gebiet befindlichen Schulen angemessen berücksichtigt werden.

§ 63 SchulG LSA Kosten

(1) Der Eltern Vertretung in der Schule sind vom Schulträger zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben der notwendige Geschäftsbedarf und die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Den Mitgliedern des Schulelternrats sowie den Elternvertretern in den Konferenzen ersetzt der Schulträger auf Antrag die notwendigen Fahrtkosten.

(2) Den Gemeindeelternräten stellt die Gemeinde, den Kreiselternräten der Landkreis die erforderlichen Einrichtungen und den notwendigen Geschäftsbedarf zur Verfügung.

(3) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, die näheren Einzelheiten der Ausstattung der Elternvertretungen mit Geschäftsbedarf und den erforderlichen Einrichtungen sowie der Erstattung der Fahrtkosten durch Verordnung zu regeln.

§ 64 SchulG LSA Schulträgerschaft

(1) Die Schulträger haben das Schulangebot und die Schulanlagen im erforderlichen Umfang vorzuhalten, mit der notwendigen Einrichtung auszustatten und ordnungsgemäß zu unterhalten sowie unter Berücksichtigung der Ziele der Schulentwicklungsplanung aufzuheben oder einzuschränken. Zu den erforderlichen Schulanlagen der Schulen mit überregionalem Einzugsbereich können auch Schülerwohnheime gehören, wenn der Bedarf von der Schulbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger festgestellt ist.

(2) Gesamtschulen sind zu errichten, wenn hierfür ein Bedarf besteht. Die Bedarfsprüfung erfolgt durch die Schulträger (§ 65 Abs. 2) oder durch die kreisangehörigen Gemeinden, die Schulträger gemäß § 65 Abs. 3 für Gesamtschulen werden wollen.

(2a) Gemeinschaftsschulen ergänzen das Schulangebot nach Absatz 1. Nach Umwandlung einer Sekundarschule in eine Gemeinschaftsschule muss eine weitere Sekundarschule nicht mehr vorgehalten werden. Nach Umwandlung eines Gymnasiums in eine Gemeinschaftsschule ist ein weiteres Gymnasium vorzuhalten, sofern nicht die Schulbehörde feststellt, dass die demografischen Bedingungen oder die Schulwege dies nicht erfordern. Eine Schülerin oder ein Schüler mit Wohnsitz im Schuleinzugsbereich dieser Schule kann alternativ ein Gymnasium besuchen.

(3) Die Schulträgerschaft gehört zum eigenen Wirkungskreis der Schulträger. Sie sollen ihren Schulen Mittel zur eigenen Bewirtschaftung zuweisen. Der Schulträger kann der Schule im Einvernehmen mit der Gesamtkonferenz und der Schulbehörde einen Namen geben.

(4) Die oberste Schulbehörde kann Empfehlungen über den Umfang und die Ausstattung der Schulgrundstücke und Schulanlagen sowie über die Errichtung der Schulgebäude und über die Ausstattung der Schulen vor allem mit Lehr- und Lernmitteln für den Unterricht erlassen.

(5) Die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler sind an den Kosten für Unterkunft und Verpflegung in einem Schülerwohnheim zu beteiligen.

§ 65 SchulG LSA Schulträger

(1) Schulträger der Grundschulen sind die Gemeinden und Verbandsgemeinden.

(2) Schulträger der anderen Schulformen sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. Schulträger der staatlichen agrarwirtschaftlichen Fachschulen ist das für Landwirtschaft zuständige Ministerium, das auch die Dienstaufsicht über diese Schulen ausübt.

(3) Die Schulbehörde hat auf Antrag einer kreisangehörigen Gemeinde nach Anhörung des Landkreises die Schulträgerschaft für Schulen zu übertragen, soweit die Übertragung den Zielen der Schulentwicklungsplanung entspricht. Gleichermaßen kann die Schulträgerschaft der Gemeinde auch auf einen Landkreis übertragen werden. Verfügt eine Gemeinde auch in Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden nicht über die erforderliche Finanz- und Verwaltungskraft, um die erforderlichen Schulen zu errichten oder fortzuführen, so ist der Landkreis verpflichtet, die Schulträgerschaft zu übernehmen. Befindet sich der Standort unterschiedlicher Schulformen in einem einheitlichen Gebäude, so soll Übereinkunft erzielt werden, dass die einzelnen Schulformen einen gemeinsamen Träger finden.

(4) Das Land kann Schulträger von Schulen besonderer Bedeutung sein. Diese können in die Trägerschaft einer öffentlich-rechtlichen Stiftung überführt werden.

(5) Der Landkreis hat den kreisangehörigen Gemeinden, die Standort einer Schule in der Trägerschaft des Landkreises sind, auf Antrag die laufende Verwaltung dieser Schule zu übertragen. Eine Gemeinde verwaltet die Schulen im Namen und auf Kosten des Landkreises. Der Landkreis kann zur Durchführung dieser Aufgabe Weisungen erteilen. Die Beteiligten regeln die Einzelheiten durch Vereinbarung; diese muss insbesondere die Haftung regeln.

§ 66 SchulG LSA Zusammenschlüsse von Schulträgern

(1) Schulträger können zur Erfüllung einzelner Aufgaben Vereinbarungen miteinander treffen.

(2) Schulträger können auch die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Gebiet des jeweils anderen Schulträgers vereinbaren.

(3) Vereinbarungen gemäß den Absätzen 1 und 2 müssen mit den Zielen der Schulentwicklungsplanung vereinbar sein. Sie bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde.

§ 68 (weggefallen)

§ 67 SchulG LSA

(weggefallen)

§ 68 SchulG LSA

(weggefallen)

§ 69 SchulG LSA Personalkosten

Das Land trägt die Personalkosten für die Lehrerinnen und Lehrer, für die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie das Assistenz- und das Betreuungspersonal an allen öffentlichen Schulen.

§ 70 SchulG LSA Sachkosten

(1) Die Schulträger tragen die Sachkosten der öffentlichen Schulen, wozu auch die in § 69 nicht genannten Personalkosten, einschließlich der Kosten für das Personal an Schülerwohnheimen, zählen.

(2) Das Land erstattet den Trägern von Berufsschulen für die Beschulung von Schülerinnen und Schülern aus einem anderen Land die Kosten in Höhe eines pauschalierten Beitrags gemäß der Verordnung nach Satz 3. Die Kosten für die Unterbringung in einem vom Schulträger bereitgestellten Schülerwohnheim an berufsbildenden Schulen werden im Rahmen des pauschalierten Beitrags erhöhend berücksichtigt. Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung pauschalierte Beiträge festzusetzen, wobei für Berufsfelder und Fachrichtungen der berufsbildenden Schulen unterschiedliche Sätze festgesetzt werden können. Die Kosten für das Baugrundstück und die Erschließung sind bei der Festsetzung des Beitrages nicht zu berücksichtigen. Die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler aus einem anderen Land bedarf der Genehmigung der obersten Schulbehörde.

(3) Ist eine Gemeinde als Standort einer Grundschule mit einem Schulbezirk aus mehreren Gemeinden ausgewiesen, so wird dieser Gemeinde die Schulträgerschaft übertragen. Die beteiligten Gemeinden treffen eine Vereinbarung über die Verteilung der Sachkosten untereinander. Kommt keine Vereinbarung zustande, so entscheidet die Schulbehörde.

§ 71 SchulG LSA Schülerbeförderung

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind Träger der Schülerbeförderung.

(2) Die Träger der Schülerbeförderung haben die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler

  1. 1.

    der allgemeinbildenden Schulen bis einschließlich des 10. Schuljahrganges; die der Förderschulen darüber hinaus,

  2. 2.

    des Berufsvorbereitungsjahres und

  3. 3.

    des ersten Schuljahrganges derjenigen Berufsfachschulen, zu deren Zugangsvoraussetzungen kein mittlerer Schulabschluss gehört,

unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten. Die Wahl zwischen Beförderung und Erstattung trifft der Träger der Schülerbeförderung nach pflichtgemäßem Ermessen durch Satzung. Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht nur für die Wegstrecke zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule der von ihr oder ihm gewählten Schulform. Bei der Ermittlung der nächstgelegenen Schule werden Schulen in freier Trägerschaft dann nicht berücksichtigt, wenn die Schülerin oder der Schüler eine öffentliche Schule besucht. Besucht die Schülerin oder der Schüler eine Schule mit inhaltlichen Schwerpunkten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 6 Abs. 1 Satz 3, besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht bis zur nächstgelegenen Schule mit diesem Bildungsangebot. Als nächstgelegene Schule gilt auch die Schule, die auf Anordnung der Schulbehörde besucht wird. Anträge auf Erstattung sind beim Träger der Schülerbeförderung spätestens bis zum 30. September eines jeden Jahres für das jeweils zurückliegende Schuljahr einzureichen.

(3) Liegt die nächstgelegene Schule außerhalb des Gebiets des Trägers der Schülerbeförderung, so kann dieser seine Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 auf die Erstattung der Kosten der teuersten Zeitkarte des öffentlichen Personennahverkehrs beschränken, die er bei der Schülerbeförderung in seinem Gebiet zu erstatten hat; dies gilt nicht im Falle des Besuchs von Förderschulen, wenn in dem Gebiet keine entsprechende Förderschule vorgehalten wird. Wird nicht die Schule besucht, bei deren Besuch ein Anspruch auf Beförderung oder Erstattung der notwendigen Aufwendungen bestünde, so werden nur die notwendigen Aufwendungen für den Weg zu dieser Schule erstattet. Die Erstattung darf den Betrag der notwendigen Aufwendungen für den Weg zu der tatsächlich besuchten Schule nicht überschreiten.

(4) Die Beförderungszeiten sind so festzulegen, dass die Teilnahme am Unterricht, der Besuch von Grundschulen gemäß § 4 sowie von Ganztagsschulen gemäß § 5a Abs. 6 und § 12 Abs. 1 und die Teilnahme an außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Schule gemäß § 12 Abs. 2 sowie an außerschulischen Betreuungsangeboten am Schulort für die Schülerinnen und Schüler gewährleistet ist. Die Öffnungszeiten der Schule, außerunterrichtliche Veranstaltungen und außerschulische Betreuungsangebote am Schulort sind zur Gestaltung einer wirtschaftlichen, im Regelfall in den Linienverkehr integrierten Schülerbeförderung und unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit für die Schülerinnen und Schüler mit dem zuständigen Träger des öffentlichen Personennahverkehrs abzustimmen.

(4a) Die Träger der Schülerbeförderung haben die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler

  1. 1.

    der Schuljahrgänge 11 und 12 der Gymnasien und der Schuljahrgänge 11 bis 13 der Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen und Freien Waldorfschulen,

  2. 2.

    der Berufsfachschulen, sofern diese nicht bereits durch Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 erfasst sind, der Fachschulen, Fachoberschulen und Beruflichen Gymnasien

bei Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs oder des freigestellten Schülerverkehrs von den Fahrtkosten zu entlasten. Die Entlastung erfolgt

  1. 1.

    bei Schülerinnen und Schülern nach Satz 1 Nr. 1 in Höhe der Fahrtkosten zu der unter zumutbaren Bedingungen nächstgelegenen Schule der von ihnen gewählten Schulform,

  2. 2.

    bei Schülerinnen und Schülern, die eine Schule mit inhaltlichen Schwerpunkten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 6 Abs. 1 Satz 3 besuchen, in Höhe der Fahrtkosten zu der unter zumutbaren Bedingungen nächstgelegenen Schule mit diesem Bildungsangebot,

  3. 3.

    bei Schülerinnen und Schülern nach Satz 1 Nr. 2 in Höhe der Fahrtkosten zu der unter zumutbaren Bedingungen nächstgelegenen Schule des von ihnen gewählten Bildungsganges,

abzüglich einer Eigenbeteiligung von 100 Euro je Schuljahr. Bei der Ermittlung der nächstgelegenen Schule werden Schulen in freier Trägerschaft dann nicht berücksichtigt, wenn die Schülerin oder der Schüler eine öffentliche Schule besucht. Als nächstgelegene Schule gilt auch die Schule, die auf Anordnung der Schulbehörde besucht wird. Liegt die nächstgelegene Schule außerhalb des Gebiets des Trägers der Schülerbeförderung, beschränkt sich die Entlastung auf die Kosten der teuersten Zeitkarte des öffentlichen Personennahverkehrs, die er bei der Schülerbeförderung in seinem Gebiet zu erstatten hat. Die Entlastung darf den Betrag der notwendigen Aufwendungen für den Weg zur tatsächlich besuchten Schule abzüglich der Eigenbeteiligung nach Satz 2 nicht übersteigen. Anträge auf Entlastung sind beim Träger der Schülerbeförderung spätestens bis zum 30. September eines jeden Jahres für das jeweils zurückliegende Schuljahr einzureichen.

(4b) Bei der Ermittlung der nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform werden bei Freien Waldorfschulen für die Schuljahrgänge 1 bis 4 die Grundschulen, für die Schuljahrgänge 5 bis 10 die Sekundarschulen und für die Schuljahrgänge 11 bis 13 die Gymnasien herangezogen, sofern nicht eine Freie Waldorfschule die nächstgelegene Schule ist.

(4c) Wurde nach Genehmigung durch die oberste Schulbehörde eine Form des Dualen Lernens nach § 13a an einer Schule eingerichtet, so gilt in Ergänzung zu den Absätzen 2 und 3 für die Schülerinnen und Schüler dieser Lernform diese Schule als nächstgelegene Schule der von ihr oder ihm gewählten Schulform im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 und des Absatzes 3 Satz 1. Dabei sind die Wege der Schülerinnen und Schüler von und zu den Lernorten des Dualen Lernens außerhalb der Schule im Rahmen der Schülerbeförderung wie Wege zur Schule zu behandeln.

(5) Die in den Absätzen 2 und 4a nicht genannten Schülerinnen und Schüler können vom Träger der Schülerbeförderung Zuschüsse zu den notwendigen Aufwendungen für den Schulweg erhalten.

(6) Die Träger der Schülerbeförderung bestimmen die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht. Sie haben dabei die Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler und die Sicherheit des Schulweges zu berücksichtigen. Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht in jedem Fall, wenn Schülerinnen und Schüler wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung befördert werden müssen.

(7) Das Land beteiligt sich an den Kosten der Schülerbeförderung nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes.

(8) Nutzt die Schülerin oder der Schüler die Unterkunft in einem Schülerwohnheim oder einem Internat, gilt für zwei Fahrten je Woche das Schülerwohnheim oder das Internat als Schule. Im Übrigen gilt das Schülerwohnheim oder das Internat als Wohnung der Schülerin oder des Schülers. Im Rahmen der Schülerbeförderung nach Satz 2 ist eine Eigenbeteiligung nicht abzuziehen.

§ 72 SchulG LSA Lernmittelkosten

(1) Die Erziehungsberechtigten sollen von den Kosten der Lernmittel entlastet werden.

(2) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, Art, Umfang und Zeitpunkt der dazu dienenden Maßnahmen durch Verordnung zu regeln.

§ 72a SchulG LSA Schulspeisung

Die Schulträger sollen im Benehmen mit dem Schülerrat und dem Schulelternrat darauf hinwirken, schultäglich eine warme Vollwertmahlzeit für alle Schülerinnen und Schüler vorzusehen. Dabei soll ein sozial angemessener Preis gewährleistet werden. In besonderen Fällen sind Freitische zur Verfügung zu stellen.

§ 73 SchulG LSA Förderung des Schulbaus durch das Land

Das Land kann Schulträgern nach Maßgabe des Landeshaushalts Zuwendungen zu Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, zu Sanierungsmaßnahmen, zum Erwerb von Gebäuden für schulische Zwecke sowie zur Erstausstattung von Schulen gewähren, um eine gleichmäßige Ausgestaltung der Schulanlagen zu sichern.

§ 74 SchulG LSA Beteiligung der Landkreise an den Schulbaukosten

(1) Der Landkreis kann der kreisangehörigen Gemeinde Zuwendungen für Bau, Umbau, Erweiterung und Sanierung der Schulen, zum Erwerb von Gebäuden für schulische Zwecke und für Erstausstattungen gewähren.

(2) Der Landkreis kann nach Anhörung der Gemeinden zur Finanzierung des Schulbaus eine Kreisschulbaukasse errichten; sie ist ein zweckgebundenes Sondervermögen des Landkreises. Die Höhe der Beiträge regelt der Landkreis. Aus der Kasse werden den kreisangehörigen Gemeinden Zuwendungen als Zuschuss oder zinsloses Darlehen zu den in Absatz 1 genannten Vorhaben gewährt.

§ 74a SchulG LSA Sonstige Kosten

Zu den nicht unter § 74 fallenden Kosten der Schulen der Sekundarstufen in Trägerschaft der kreisangehörigen Gemeinden gewähren Landkreise den kreisangehörigen Gemeinden Zuweisungen in Höhe von 70 v. H. als Zuschuss.

§ 75 SchulG LSA Allgemeines

(1) Bei der obersten Schulbehörde werden als Vertretung der Erziehungsberechtigten ein Landeselternrat und als Vertretung der Schülerinnen und Schüler ein Landesschülerrat sowie ein Landesschulbeirat gebildet, in dem die am Schulwesen unmittelbar beteiligten Gruppen und die mittelbar beteiligten Einrichtungen und Verbände Zusammenwirken.

(2) Die oberste Schulbehörde richtet für den Landeselternrat eine Geschäftsstelle ein und regelt im Benehmen mit ihm deren personelle und sächliche Ausstattung. Sie bestellt auf Vorschlag des Landeselternrates das in der Geschäftsstelle tätige Personal.

(3) Für den Landesschülerrat gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 76 SchulG LSA Landeselternrat

(1) Im Landeselternrat werden die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler von

  1. 1.

    Grundschulen, Sekundarschulen und Gymnasien durch jeweils sechs Mitglieder, Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen und Förderschulen durch jeweils drei Mitglieder,

  2. 2.

    berufsbildenden Schulen durch sechs Mitglieder,

  3. 3.

    Schulen in freier Trägerschaft durch drei Mitglieder vertreten.

(2) Der Landeselternrat wirkt in allen wichtigen, die Belange der Erziehungsberechtigten und Schülerinnen und Schüler berührenden Fragen mit. Dazu gehören insbesondere:

  1. 1.

    allgemeine Bestimmungen über Erziehungs- und Bildungsziele und Bildungswege der Schulen und die Struktur des Schulsystems,

  2. 2.

    Richtlinien für die Gestaltung der Schulanlagen,

  3. 3.

    Maßnahmen zur Behebung oder Linderung von Notständen im Erziehungs- und Bildungswesen,

  4. 4.

    der Erlass von Rahmenvorschriften für Hausordnungen (§ 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6),

  5. 5.

    allgemeine Bestimmungen über Lernmittel.

Entsprechende allgemeine Regelungen legt die oberste Schulbehörde dem Landeselternrat vor und erörtert sie vertrauensvoll und verständigungsbereit. Die Mitwirkung betrifft auch entsprechende Gesetz- und Verordnungsentwürfe der obersten Schulbehörde.

(3) Die oberste Schulbehörde unterrichtet den Landeselternrat über wichtige allgemeine Angelegenheiten des Schullebens und erteilt dem Landeselternrat die für dessen Aufgaben erforderlichen Auskünfte.

§ 77 SchulG LSA Landesschülerrat

(1) Im Landesschülerrat werden die Schülerinnen und Schüler von

  1. 1.

    Sekundarschulen und Gymnasien durch jeweils sechs Mitglieder, Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen und Förderschulen durch jeweils drei Mitglieder,

  2. 2.

    berufsbildenden Schulen durch sechs Mitglieder,

  3. 3.

    Schulen in freier Trägerschaft durch drei Mitglieder vertreten.

(2) Der Landesschülerrat wirkt in allen wichtigen allgemeinen Fragen des Schulwesens mit, soweit die Belange der Schülerinnen und Schüler berührt werden. Im Übrigen gilt § 76 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(3) Die Mitglieder des Landesschülerrats sind auf Antrag für die Teilnahme an dessen Sitzungen vom Unterricht freizustellen.

§ 78 SchulG LSA Landesschulbeirat

(1) Der Landesschulbeirat besteht aus

  1. 1.

    sieben Lehrerinnen und Lehrern, die auf Vorschlag der Verbände von der obersten Schulbehörde berufen werden, wobei alle Schulformen Berücksichtigung finden,

  2. 2.

    sieben Erziehungsberechtigten, die vom Landeselternrat gewählt werden,

  3. 3.

    sieben Schülerinnen und Schülern, die vom Landesschülerrat gewählt werden,

  4. 4.
    1. a)

      je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schulen in freier Trägerschaft und der Hochschulen,

    2. b)

      zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Kirchen,

    3. c)

      je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der kommunalen Schulträger sowie der Organisationen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände,

die von der obersten Schulbehörde auf Vorschlag der entsprechenden Einrichtungen und Organisationen berufen werden.

(2) Der Landesschulbeirat wirkt bei allen allgemeinen Fragen mit, die für das Schulwesen von grundsätzlicher Bedeutung sind. Die oberste Schulbehörde unterrichtet den Landesschulbeirat über die entsprechenden Vorhaben und gibt ihm die erforderlichen Auskünfte. Der Landesschulbeirat kann der obersten Schulbehörde Vorschläge und Anregungen unterbreiten. Er erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu allen das Schulwesen betreffenden Gesetz -und Verordnungsentwürfen der obersten Schulbehörde sowie zu den Lehrplänen oder Rahmenrichtlinien.

§ 79 SchulG LSA Amtsdauer, Wahlen und Ausscheiden

(1) Die Amtszeit beträgt für Schülerinnen und Schüler sowie Elternvertreterinnen und Elternvertreter zwei Jahre, im Übrigen drei Jahre. Die Mitgliedschaft in den Vertretungen oder im Landesschulbeirat endet, sobald ein gewähltes oder berufenes Mitglied nicht mehr Lehrkraft, Schülerin oder Schüler ist oder von ihrem oder seinem Amt zurücktritt. Für das Ausscheiden der Elternvertreterinnen oder Elternvertreter aus dem Landeselternrat gilt § 58 Abs. 3 entsprechend.

(2) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, das Verfahren der Wahlen und des Ausscheidens durch Verordnung näher zu regeln.

§ 80 SchulG LSA Verfahren

(1) Die Vertretungen und der Landesschulbeirat halten ihre Sitzungen nach Bedarf ab. Auf Wunsch eines Drittels ist eine Sitzung anzuberaumen.

(2) Die Sitzungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Gremienmitglieder ausgeschlossen werden.

(3) Der Landeselternrat und der Landesschülerrat wählen einen Vorstand, der aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, einer stellvertretenden Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu vier Beisitzerinnen oder Beisitzern besteht.

(4) Im Landesschulbeirat führt die für Schulwesen zuständige Ministerin oder der für Schulwesen zuständige Minister oder deren Beauftragte oder Beauftragter den Vorsitz.

§ 81 SchulG LSA Kosten

(1) Die Tätigkeit in einer Elternvertretung, in einer Schülervertretung oder im Landesschulbeirat ist ehrenamtlich.

(2) Die durch die Tätigkeit der Vertretungen und des Landesschulbeirats entstehenden notwendigen Kosten trägt das Land.

(3) Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die näheren Einzelheiten der Ausstattung der Vertretungen und des Landesschulbeirats mit Geschäftsbedarf und den erforderlichen Einrichtungen sowie der Erstattung der notwendigen Fahrtkosten nach den reisekostenrechtlichen Vorschriften des Landes und der Sitzungsgelder durch Verordnung zu regeln.

§ 82 SchulG LSA Schulbehörden

(1) Das Land hat die Aufsicht über das gesamte Schulwesen (Schulaufsicht).

(2) Schulbehörden sind das für Schulwesen zuständige Ministerium als oberste Schulbehörde und das Landesschulamt.

(3) Das Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt nimmt die Aufgabe der Schulaufsicht bei der externen Evaluation hinsichtlich der Evaluation durch Schulbesuch, der Inspektion und der Schulbefragungen, bei der internen Evaluation und bei der Ausbildung und Prüfung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und Referendarinnen und Referendare sowie bei der Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten für die Schulbehörde wahr.

§ 83 SchulG LSA Aufgaben

(1) Die Schulaufsicht umfasst

  1. 1.

    die Gesamtheit der staatlichen Aufgaben zur inhaltlichen, organisatorischen und planerischen Gestaltung sowie personellen Untersetzung des Schulwesens,

  2. 2.

    die Beratung und Unterstützung der Schulen sowie die Förderung ihrer Selbstständigkeit,

  3. 3.

    die Fachaufsicht über Unterricht und Erziehung in den Schulen sowie über den Vorbereitungsdienst der Lehramtsanwärterinnen, Lehramtsanwärter, Referendarinnen und Referendare,

  4. 4.

    die Dienstaufsicht über die im Dienst des Landes stehenden Schulleiterinnen, Schulleiter, Lehrkräfte, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, Referendarinnen und Referendare sowie die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und das Assistenz- und Betreuungspersonal,

  5. 5.

    die Rechtsaufsicht über die Schulträger, Schulplanungsträger und Träger der Schülerbeförderung bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes,

  6. 6.

    die Fachaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte, soweit diese nach § 44a und § 84 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 in Verbindung mit § 84 Abs. 3 zur Durchsetzung der Schulpflicht und der Pflichten der Erziehungsberechtigten und Ausbildenden zuständig sind,

  7. 7.

    die Wahrnehmung der Genehmigungs- und Entscheidungsvorbehalte nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes,

  8. 8.

    die Fort- und Weiterbildung,

  9. 9.

    den schulpsychologischen Dienst sowie individuelle schulfachliche Beratung, soweit diese nicht von der Schule geleistet werden kann, und

  10. 10.

    die Qualitätssicherung.

(1a) Für die Aufsicht über die dem Schulträger obliegenden Aufgaben gelten die §§ 145 bis 148 des Kommunalverfassungsgesetzes entsprechend.

(2) Die Grenzen der staatlichen Schulaufsicht über die Schulen in freier Trägerschaft ergeben sich aus Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

§ 84 SchulG LSA Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    der Schulpflicht nicht nachkommt,

  2. 2.

    entgegen § 43 Abs. 1 die Schülerin oder den Schüler nicht dazu anhält, am Unterricht oder an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilzunehmen oder die sonstigen Pflichten als Schülerin oder Schüler zu erfüllen,

  3. 2a.

    entgegen § 43 Abs. 1 die Schülerin oder den Schüler für die Teilnahme am Unterricht oder sonstigen Schulveranstaltungen nicht zweckentsprechend ausstattet,

  4. 3.

    als Ausbildende oder Ausbildender entgegen § 43 Abs. 4 eine Auszubildende oder einen Auszubildenden nicht zur Erfüllung ihrer oder seiner schulischen Pflichten anhält oder ihr oder ihm die hierfür erforderliche Zeit nicht gewährt,

  5. 4.

    eine Unterrichtseinrichtung unter einer Bezeichnung betreibt, die gegen § 15 verstößt,

  6. 5.

    eine Ersatzschule ohne die Genehmigung nach § 16 Abs. 2 betreibt,

  7. 6.

    seinen Anzeigepflichten nach § 16 Abs. 6, § 16a Abs. 2a Satz 1 und 2 oder § 18b Abs. 2 und 3 nicht nachkommt,

  8. 7.

    Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Lehrerinnen und Lehrer beschäftigt, ohne dass eine Genehmigung nach § 16a Abs. 2 vorliegt oder

  9. 8.

    als Schule in freier Trägerschaft oder als deren Schulträger nicht der Verpflichtung nach § 84f Abs. 2 Satz 1 nachkommt, die Verarbeitung der Daten nach Maßgabe der §§ 84a, 84b, 84d und 84e mittels des von der obersten Schulbehörde vorgegebenen landeseinheitlichen IT-gestützten Schulverwaltungsverfahrens vorzunehmen.

(2) Eine Ordnüngswidrigkeit nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nrn. 4 bis 8 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind für Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 die Landkreise und kreisfreien Städte, für Absatz 1 Nrn. 4 bis 8 das Landesschulamt.

§ 84a SchulG LSA Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Schulen, die Schulbehörden, das Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen- Anhalt, die Schulträger, die Träger der Schulentwicklungsplanung, öffentliche Träger der Jugendhilfe und anerkannte freie Träger der Jugendhilfe sowie die Schüler- und Elternvertretungen dürfen personenbezogene Daten zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen schulbezogenen Aufgaben verarbeiten, insbesondere zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule, zur Erfüllung von Fürsorgemaßnahmen oder Aufgaben der Schulplanung, zu Zwecken der Schulverwaltung, zur Förderung der Schülerinnen und Schüler, zur Schulorganisation, zur Schulaufsicht, zur Entwicklung der Schulqualität, zur Durchführung schulorganisatorischer Maßnahmen oder von Schulleistungsuntersuchungen, zur Evaluation oder zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften und weiterem an Schulen tätigen Personal. Von den besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. 5. 2016, S. 1; L 314 vom 22. 11. 2016, S. 72; L 127 vom 23. 5. 2018, S. 2; L 74 vom 4. 3. 2021, S. 35) dürfen nur verarbeitet werden

  1. 1.

    Gesundheitsdaten, soweit dies erforderlich ist, insbesondere

    1. a)

      um den Beginn der Schulpflicht festzustellen,

    2. b)

      um die Aufgaben der Schülerbeförderung erfüllen zu können,

    3. c)

      um der Landesunfallkasse die Erfüllung ihrer Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung zu ermöglichen,

    4. d)

      um Maßnahmen der Gesundheitspflege und Prävention im Sinne des § 38 gewährleisten zu können,

    5. e)

      um die betroffene Person zu schützen,

    6. f)

      um festzustellen, ob ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist,

    7. g)

      um einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festzustellen oder eine solche Unterstützung anzubieten oder zu leisten,

    8. h)

      um festzustellen, ob die Schulpflicht erfüllt wird,

    9. i)

      zur Umsetzung der rechtlichen Vorgaben im Bereich der öffentlichen Gesundheit und des Infektionsschutzes oder

    10. j)

      um die durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben erfüllen zu können;

  2. 2.

    Daten, aus denen religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen, soweit dies erforderlich ist, insbesondere

    1. a)

      zur Organisation des Unterrichts oder

    2. b)

      um die durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben erfüllen zu können;

  3. 3.

    Daten, aus denen die Herkunft hervorgeht, soweit dies erforderlich ist, insbesondere

    1. a)

      um einen Bedarf an Maßnahmen zur Verbesserung der Sprachkenntnisse, an besonderen Sprachfördermaßnahmen oder an der Erteilung herkunftssprachlichen Unterrichts festzustellen oder eine solche Maßnahme anzubieten oder durchzuführen oder

    2. b)

      um die durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben erfüllen zu können.

Die Berechtigung nach den Sätzen 1 und 2 haben auch die unteren Gesundheitsbehörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 37 und 38 erforderlich ist, und die Träger der Schülerbeförderung, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 71 erforderlich ist. Die unteren Gesundheitsbehörden dürfen für die Gesundheitsberichterstattung gemäß § 11 des Gesundheitsdienstgesetzes die erhobenen medizinischen Daten nach Anonymisierung verarbeiten. Die gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur den Personen zugänglich gemacht werden, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die Absätze 2 bis 13 und die §§ 84b und 84d bis 84f finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679, unmittelbar gilt.

(2) Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten, Erziehungsberechtigte schulpflichtig werdender Kinder bei der Anmeldung zum Schulbesuch, Erziehungsberechtigte der Kinder, die an schulvorbereitenden Förder- und Betreuungsangeboten nach § 8 Abs. 7 teilnehmen, Lehrkräfte sowie das sonstige an der Schule tätige Personal sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Die Schülerinnen und Schüler, die Lehrkräfte sowie das sonstige pädagogische Personal sind verpflichtet, an Befragungen, Erhebungen und Unterrichtsbeobachtungen im Rahmen der Evaluation sowie an Schulleistungsuntersuchungen gemäß § 11a teilzunehmen, soweit diese von der Schulbehörde oder dem Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt veranlasst werden. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, im Rahmen der Maßnahmen nach Satz 1 die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die nach den Sätzen 1 und 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verarbeitet werden.

(4) Die Schulen, die Schulbehörden und das Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt sind befugt, personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler, der Erziehungsberechtigen, der Lehrkräfte sowie der an der schulischen Bildung und Erziehung Beteiligten der jeweiligen Klasse oder Lerngruppe zu verarbeiten, soweit dies im Rahmen des Einsatzes digitaler Lehr- und Lernformen nach § 10b Abs. 1 und zur Erreichung der Lernziele erforderlich ist. Dies gilt entsprechend für den Einsatz von digitalen Lehr- und Lernsystemen nach § 10b Abs. 2, wie Videokonferenzsystemen und weiteren Arbeits- und Kommunikationsplattformen.

(5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Absätzen 1 bis 4 in analoger Form ist auch außerhalb der Schule zulässig. Soweit personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 bis 4 automatisiert verarbeitet werden, sind innerhalb und außerhalb der Schule die für diese Zwecke zur Verfügung gestellten dienstlichen digitalen Endgeräte zu nutzen. Den Schülerinnen und Schülern kann die Nutzung privater digitaler Endgeräte gestattet werden, wenn den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, den sonstigen Informationssicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Landes und des Schulträgers entsprochen wird und insbesondere die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff ergriffen werden. Die Gestattung nach Satz 3 hat abhängig von Art und Zweck der Verarbeitung nähere Vorgaben zur Art und Weise der Datenverarbeitung zu enthalten.

(6) Digitale Unterrichtsdokumentationen, wie Klassen- und Notenbücher, können geführt werden, wenn insbesondere sichergestellt ist, dass

  1. 1.

    diese Unterrichtsdokumentationen nur den die jeweiligen Klassen oder Lerngruppen unterrichtenden Personen, der Schulleitung und den durch die Gesamtkonferenz bestimmten Personen zugänglich sind,

  2. 2.

    der Zugang zu diesen Unterrichtsdokumentationen nur mit informationstechnischen Geräten im Sinne des Absatzes 5 erfolgt,

  3. 3.

    der Identitätsnachweis der Nutzerin oder des Nutzers mittels einer Kombination von mindestens zwei verschiedenen und unabhängigen Komponenten erfolgt (Zwei-Faktor-Authentisierung) und

  4. 4.

    die personenbezogenen Daten nicht auf den informationstechnischen Geräten im Sinne des Absatzes 5 oder außerhalb des digitalen Unterrichtsdokumentationssystems gespeichert werden; zulässig sind vorübergehende Speicherungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, die Funktionsfähigkeit des Systems zu ermöglichen; hierbei ist sicherzustellen, dass bei Beendigung der Verarbeitungstätigkeit eine Löschung dieser Daten erfolgt.

Sofern die personenbezogenen Daten im Auftrag verarbeitet werden, müssen die Voraussetzungen nach Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679 vorliegen und dürfen der Auftragsverarbeitung im Einzelfall keine besonderen Gründe entgegenstehen.

(7) Die Schulen sind verpflichtet, der zuständigen Schulbehörde die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten zu übermitteln. Die Übermittlung personenbezogener Daten mit Ausnahme von Gesundheitsdaten zwischen den in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen oder zwischen diesen und anderen öffentlichen Stellen ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle oder der anderen öffentlichen Stelle erforderlich ist. Ausbildungsstätten im Rahmen der Bildungsgänge gemäß § 9 Abs. 8a und Träger von Maßnahmen der Berufsorientierung gelten für die Übermittlung erforderlicher personenbezogener Daten als öffentliche Stelle. Die Daten dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. Die Übermittlungsvorgänge sind aktenkundig zu machen. § 43 Abs. 2 und 3 findet entsprechend Anwendung.

(8) Die Schulen sind verpflichtet, personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern des 1. bis 4. Schuljahrgangs im Sinne des § 99 Abs. 7c des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107, S. 10), zum Zweck der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 98 Abs. 1 Nr. 1a und § 101 Abs. 2 Nr. 10 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu verarbeiten. Zu dem in Satz 1 genannten Zweck sind die nach Satz 1 erhobenen personenbezogenen Daten pseudonymisiert elektronisch an das für Statistik zuständige Landesamt zu übermitteln. Die pseudonymisierten Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt wurden, und sind zu löschen, sobald sie für den in Satz 1 genannten Zweck nicht mehr erforderlich sind. Für Erhebungsmerkmale, zu denen an den Schulen keine personenbezogenen Daten vorliegen, sind die Erziehungsberechtigten dieser Schülerinnen und Schüler gegenüber der Schule auskunftspflichtig.

(9) Die Schule, mit Ausnahme der Grundschule, darf personenbezogene Daten im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323, S. 28), von Schülerinnen und Schülern zu Zwecken der Förderung der beruflichen Ausbildung, insbesondere zur Kontaktaufnahme durch die Agentur für Arbeit gemäß § 31a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, verarbeiten. Zu den in Satz 1 genannten Zwecken dürfen die personenbezogenen Daten auch elektronisch an die zuständige Agentur für Arbeit übermittelt werden. Die Übermittlungsvorgänge sind aktenkundig zu machen. Die personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie für die genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch sechs Monate nach ihrer Erhebung.

(10) Die Übermittlung von Gesundheitsdaten zwischen den in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen oder zwischen diesen und anderen öffentlichen Stellen ist zulässig, soweit dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung zwingend erforderlich ist. Die Übermittlungsvorgänge sind aktenkundig zu machen. § 43 Abs. 2 und 3 findet entsprechend Anwendung.

(11) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Einzelpersonen oder private Einrichtungen ist nur mit Einwilligung der oder des Betroffenen zulässig, es sei denn, die Übermittlung ist zur Rechtsverfolgung insbesondere für Ersatzansprüche erforderlich und überwiegt das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen. § 43 Abs. 2 und 3 findet Anwendung. Die Übermittlungsvorgänge sind aktenkundig zu machen.

(12) Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten, Erziehungsberechtigte schulpflichtig werdender Kinder bei der Anmeldung zum Schulbesuch, Erziehungsberechtigte der Kinder, die an schulvorbereitenden Förder- und Betreuungsangeboten nach § 8 Abs. 7 teilnehmen, Lehrkräfte sowie das sonstige an der Schule tätige Personal haben ein Recht auf Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen. Vom vollendeten 14. Lebensjahr an können Schülerinnen und Schüler die in Satz 1 genannten Rechte ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten geltend machen, soweit die erforderliche Einsichtsfähigkeit gegeben ist. Die Einsichtnahme und die Auskunft können eingeschränkt oder versagt werden, wenn der Schutz der Betroffenen nach Satz 1 dies aus schwerwiegenden Gründen erforderlich macht.

(13) Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zu regeln

  1. 1.

    zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten Betroffener einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Absatz 1 sowie zur Art und Weise der Angabe von personenbezogenen Daten Betroffener gemäß Absatz 2,

  2. 2.

    zur Verarbeitung im Rahmen digitaler Lehr- und Lernformen gemäß Absatz 4,

  3. 3.

    zur Verarbeitung, auch außerhalb der Schule, gemäß Absatz 5 und in digitalen Unterrichtsdokumentationen gemäß Absatz 6,

  4. 4.

    zur Datenübermittlung,

  5. 5.

    zur Datensicherheit,

  6. 6.

    zur automatisierten Datenverarbeitung,

  7. 7.

    die Zuordnung der Datenverarbeitungsgeräte zu der jeweils befugten Stelle und

  8. 8.

    die Einschränkung und Versagung der Einsichtnahme und Auskunft nach Absatz 12 Satz 3.

(14) Die Absätze 1 bis 13 gelten für Schulen in freier Trägerschaft entsprechend.

§ 84b SchulG LSA Schulbezogene statistische Erhebungen

(1) Für Zwecke der Schulverwaltung und der Schulaufsicht können schulbezogene statistische Erhebungen durchgeführt werden. Auskunftspflichtig sind die Schulträger, die Schulleitungen, die Lehrkräfte, das sonstige an der Schule tätige Personal, die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten.

(2) Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über die Art der statistischen Erhebung, die Erhebungsmerkmale, die Auskunftspflicht, den Berichtszeitraum oder -Zeitpunkt und die Häufigkeit der Durchführung zu regeln.

(2a) Für Gesetzesvorhaben und für Zwecke der Planung, nicht jedoch für die Regelung von Einzelfällen, darf das für Statistik zuständige Landesamt der obersten Schulbehörde Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit die Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

(3) Die Absätze 1 bis 2a gelten für Schulen in freier Trägerschaft entsprechend.

§ 84c SchulG LSA

(weggefallen)

§ 84d SchulG LSA Schülerlaufbahnstatistiken

(1) Im Auftrag der obersten Schulbehörde erstellt das für Statistik zuständige Landesamt oder eine andere den Grundsätzen des Landesstatistikgesetzes Sachsen-Anhalt verpflichtete Stelle Schülerlaufbahnstatistiken. Die öffentlichen Schulen und die Schulen in freier Trägerschaft sind verpflichtet, die zu statistischen Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben und zu übermitteln:

  1. 1.

    Name und Vorname, landeseindeutige Schülernummer, Schulnummer, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Migrantenstatus, Herkunftsland, Herkunfts- und Verkehrssprache, regionale Herkunft und Herkunftsschule,

  2. 2.

    Schulform, besuchte Klasse und Kurse, Bildungsgang, Teilnahme am Ganztagsbetrieb und an Unterrichtseinheiten, Unterrichtsbefreiungen, schulische und berufliche Vorbildung, Berufsausbildung, Art des Ausbildungsvertrags, Sitz des Ausbildungsbetriebs,

  3. 3.

    Schullaufbahndaten,

  4. 4.

    Ergebnisse zentraler Leistungserhebungen und erreichte Abschlüsse sowie

  5. 5.

    Daten über sonderpädagogischen Förderbedarf.

Die Daten werden pseudonymisiert und anonymisiert.

(2) Die nach Absatz 1 beauftragte Stelle darf Datensätze zur schulischen Laufbahn erzeugen, um schulische Bildungsverläufe für die Schulstatistik und Aufgaben der Schulaufsicht darzustellen. Die Datensätze dürfen keinen Rückschluss auf konkrete Personen ermöglichen.

(3) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, das Nähere durch Verordnung zu regeln, insbesondere die räumliche, organisatorische und personelle Trennung der Erhebungsstelle vom Verwaltungsbereich entsprechend dem Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt.

§ 84e SchulG LSA Aufbewahrung, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung

(1) (weggefallen)

(2) Die nach diesem Gesetz gespeicherten personenbezogenen Daten sind nach Abschluss der Aufgabe zu löschen, für die sie erhoben und gespeichert wurden.

(3) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Anlass der Speicherung der personenbezogenen Daten.

(4) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, das Nähere zum Verfahren der Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung, zur Aufbewahrung und zu den Aufbewahrungsfristen durch Verordnung zu regeln.

§ 84f SchulG LSA IT-gestützte Fachverfahren

(1) Die oberste Schulbehörde kann IT-gestützte Fachverfahren einrichten und zur Verfügung stellen sowie deren landesweite und einheitliche Nutzung anordnen.

(2) Die öffentlichen Schulen und die Schulen in freier Trägerschaft sowie deren jeweilige Schulträger und die Träger der Schulentwicklungsplanung sind verpflichtet, die Daten nach Maßgabe der §§ 84a, 84b, 84d und 84e mittels eines von der obersten Schulbehörde vorgegebenen landeseinheitlichen IT-gestützten Schulverwaltungsverfahrens zu verarbeiten. Die Schulbehörden, das Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt, das für Statistik zuständige Landesamt und die Träger der Schülerbeförderung sind berechtigt, das landeseinheitliche IT-gestützte Schulverwaltungsverfahren für die Verarbeitung der Daten nach Maßgabe der §§ 84a, 84b, 84d und 84e zu nutzen.

(3) In dem landeseinheitlichen IT-gestützten Schulverwaltungsverfahren "Bildungsmanagementsystem Sachsen-Anhalt" wird für jedes schulpflichtig werdende Kind sowie für jede schulpflichtige Schülerin und jeden schulpflichtigen Schüler als Hilfsmerkmal eine landeseindeutige Schülernummer festgelegt, die für die gesamte schulische Laufbahn im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugeordnet bleibt.

(4) Die oberste Schulbehörde legt fest, welche ITgestützten Fachverfahren für die Verarbeitung von Daten von Schülerinnen und Schülern aus beruflich reisenden Familien zu nutzen sind. Sind solche festgelegt, sind Schülerinnen und Schüler aus beruflich reisenden Familien, ihre Erziehungsberechtigten, ihre Lehrkräfte, ihre Stammschule und ihre Stützpunktschulen verpflichtet, diese für die Verarbeitung der Daten nach Maßgabe der §§ 84a, 84b, 84d und 84e zu nutzen.

(5) Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Regelungen zu treffen

  1. 1.

    zur einheitlichen Nutzung der IT-gestützten Fachverfahren,

  2. 2.

    zu Art und Umfang der Datenverarbeitung,

  3. 3.

    zur Vergabe, Reichweite und Begrenzung von Zugriffsrechten und

  4. 4.

    zu weiteren Maßnahmen zur organisatorischen und technischen Gewährleistung der Zweckbindung.

§ 84g SchulG LSA Einschränkung von Grundrechten

§ 10b, § l8f Abs. 4, § 30 Abs. 11 und die §§ 84a, 84b und 84d bis 84f schränken das Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt ein.

§ 85 SchulG LSA Aufhebungsermächtigung

Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, die in der Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I vom 1. April 2004 (GVBl. LSA S. 238), geändert durch Verordnung vom 2. August 2005 (GVBl. LSA S. 496), enthaltenen Regelungen über die Einzelheiten der Eignungsfeststellung und des Verfahrens der Eignungsfeststellung aufzuheben.

§ 86 SchulG LSA Übergangsregelung für die Ersatzschulen

Für das Schuljahr 2024/2025 sind für die Berechnung der Finanzhilfe die §§ 18, 18a und 86 Abs. 4 in der bis zum Tag des Inkrafttretens des Artikels 5 des Haushaltsbegleitgesetzes 2025/2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 86a SchulG LSA,ST Übergangsregelung zu § 70

Für Schülerinnen und Schüler, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Gastschulbeiträge geleistet wurden, sind diese noch für bis zu zwei weitere Schuljahre nach Inkrafttreten des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu leisten, wenn und solange das Gastschulverhältnis fortbesteht.

§ 86b SchulG LSA,ST Übergangsregelungen zu den §§ 5a und 5b

(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bestehende Integrierte Gesamtschulen mit einem gymnasialen Zweig ab dem 9. Schuljahrgang und den Schuljahrgängen 11 und 12 als Qualifikationsphase können spätestens bis zum Ende des vierten Schuljahres nach Inkrafttreten des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt weitergeführt werden.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bestehende Gemeinschaftsschulen der Organisationsformen

  1. 1.

    ohne eigene gymnasiale Oberstufe in Kooperation mit dem Erwerb des Abiturs im Schuljahrgang 12 oder

  2. 2.

    mit eigener gymnasialer Oberstufe mit dem Erwerb des Abiturs im Schuljahrgang 12

können spätestens bis zum Ende des vierten Schuljahres nach Inkrafttreten des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt weitergeführt werden.

§ 86c SchulG LSA Übergangsregelung zu § 2 Abs. 4

Die in freier Trägerschaft bestehenden Berufsfachschulen Logopädie und Medizinisch-technische Assistenz können als Ersatzschulen gemäß §§ 16 bis 18a und 18e weitergeführt werden. Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Kapazitätsgrenzen festzulegen.

§ 86d SchulG LSA Übergangsregelung zu § 13

Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt geltenden Vorgaben zu Mindestschülerzahlen, Klassengrößen und Zügigkeiten gelten bis zum 31. Juli 2029 fort.

§ 86f (weggefallen)

§ 86e SchulG LSA

(weggefallen)

§ 86f SchulG LSA

(weggefallen)

§ 87 SchulG LSA Außerkrafttreten

§ 84a Abs. 8 Satz 4 tritt am 31. Juli 2027 außer Kraft.

Anlage SchulG LSA,ST

(zu § 18a Abs. 7)

Festsetzung der kalenderjahresbezogenen Schülerkostensätze für die Schulformen und Bildungsgänge sowie den gemeinsamen Unterricht an Schulen in freier Trägerschaft für das Jahr 2023

Allgemeinbildende SchulenEuro
Grundschule und Schuljahrgänge 1 bis 4 an Freien Waldorfschulen5 887,08
darin enthalten: Anpassung Grundschullehrkräfte E 13/A 13299,09
Sekundarschule, Gemeinschaftsschule Sekundarstufe I und Schuljahrgänge 5 bis 12 an Freien Waldorfschulen6 331,48
Freie Waldorfschulen Schuljahrgang 137 537,84
Gymnasium Schuljahrgänge 5 bis 106 084,67
Qualifikationsphase gymnasiale Oberstufe aller Schulformen9 828,53
Integrierte Gesamtschule Schuljahrgänge 5 bis 116 940,97
  
Zusatzbetrag für Schülerinnen und Schüler im Gemeinsamen Unterricht 
an Grundschulen und an Freien Waldorfschulen für die Schuljahrgänge 1 bis 45 421,20
an Sekundarschulen, an Gemeinschaftsschulen und an·Freien Waldorfschulen für die Schuljahrgänge 5 bis 137 025,99
an Gymnasien7 320,90
an Gesamtschulen6 763,49
  
Förderschulen mit dem Schwerpunkt 
geistige Entwicklung25 732,84
emotionale-soziale Entwicklung20 962,89
Förderschwerpunkt Sprache15 912,96
Hören22 113,56
körperlich-motorische Entwicklung20 912,66
  
Berufsbildende Schulen 
Berufsschule (alle Berufsbereiche)2 655,27
  
Berufsfachschulen Vollzeitunterricht 
Einjährige Berufsfachschule mit beruflichem Abschluss (Vollzeitunterricht) Fachrichtung Pflegehilfe6 766,38
Kosmetik6 512,31
Medizinische Dokumentationsassistenz6 241,69
Gestaltungstechnische Assistenz (alle Schwerpunkte)7 324,17
Kinderpflege6 999,43
Sozialassistenz5 538,08
Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenz4 970,91
Ergotherapie7 010,52
Physiotherapie (Vollzeitunterricht 3 Jahre)7 404,27
Physiotherapie (Vollzeitunterricht 1,5 Jahre mit Anrechnungen)7 404,27
Pharmazeutisch-technische Assistenz8 388,63
Logopädie4 800,85
  
Berufsfachschulen Teilzeitunterricht 
Einjährige Berufsfachschule mit beruflichem Abschluss Fachrichtung Pflegehilfe Teilzeitunterricht 2 Jahre3 383,19
  
Fachoberschule alle Fachrichtungen4 490,92
  
Fachschule Vollzeitunterricht 
Sozialpädagogik mit anschließendem Praktikum Vollzeitunterricht  
a) Theoretische Ausbildung 6 672,02
b) Praktikum 3 834,57
Sozialpädagogik mit integriertem Praktikum Vollzeitunterricht 5 678,47
Heilerziehungspflege Vollzeitunterricht 8 026,45
  
Fachschulen Teilzeitunterricht 
Technik Teilzeitunterricht (4 Jahre) 5 375,30
Heilerziehungspflege Teilzeitunterricht 4 Jahre 4 892,32
Heilpädagogik Teilzeitunterricht 2,5 Jahre 4 967,84
Sozialpädagogik mit anschließendem Praktikum Teilzeitunterricht  
a) Theoretische Ausbildung 5 031,51
b) Praktikum 1 789,47
  
Sozialpädagogik mit integriertem Praktikum Teilzeit 
Sozialpädagogik mit integ1iertem Praktikum 3,5 Jahre Teilzeitunterricht 4 478,26
Sozialpädagogik mit integriertem Praktikum 4 Jahre Teilzeitunterricht 3 918,48
Sozialpädagogik mit integriertem Praktikum 40 Monate Teilzeitunterricht 4 702,17