Saarländisches Stiftungsgesetz (SStiftG)
Gesetz Nr. 1168

§ 1 SStiftG,SL Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz laut ihrer Satzung im Saarland haben.

§ 2 SStiftG,SL Stiftungsbehörde

Stiftungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Die Stiftungsbehörde ist zuständige Behörde im Sinne der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

§ 3 SStiftG,SL Anerkennung

Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung des bürgerlichen Rechts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches erfolgt in schriftlicher Form durch die Stiftungsbehörde.

§ 4 SStiftG,SL Jahresrechnung

Für jedes Jahr ist nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung eine Jahresrechnung aufzustellen.

§ 5 SStiftG,SL Ausnahme vom Vermögenserhaltungsgrundsatz

Die Stiftungsbehörde kann auf Antrag einer Stiftung für einen bestimmten Teil des Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte Ausnahme von § 83c Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulassen, wenn dadurch die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird.

§ 6 SStiftG,SL Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftungsbehörde übt die Aufsicht darüber aus, dass die Stiftung in Übereinstimmung mit Gesetz und Stiftungssatzung verwaltet wird. Dabei stehen ihr die in den §§ 7 bis 11 genannten Maßnahmen zur Verfügung.

(2) Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der Stiftungsorgane nicht beeinträchtigt werden.

(3) Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen nach §§ 7 bis 11 haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 7 SStiftG,SL Unterrichtung und Prüfung

(1) Die Stiftungsbehörde kann sich über die Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. Die Stiftungsorgane sind zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen verpflichtet.

(2) Die Stiftung hat der Stiftungsbehörde

  1. 1.

    die Zusammensetzung und jede Änderung der Organe sowie jede Änderung des Verwaltungssitzes unverzüglich anzuzeigen und

  2. 2.

    innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes vorzulegen.

Insbesondere sind im Rahmen dieser Rechnungslegung die Höhe des Stiftungsvermögens und der Zustiftungen sowie die Höhe und Verwendung der Erträge und der Zuwendungen zur Zweckverwirklichung auszuweisen. Die Stiftungsbehörde kann zulassen, dass Jahresrechnung und Bericht in größeren als jährlichen Zeitabständen vorgelegt werden.

(3) Wird die Rechnungslegung nach Absatz 2 durch Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer oder durch vereidigte Buchprüferinnen oder Buchprüfer geprüft, müssen sich Prüfung und Vermerk über deren Ergebnis auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel beziehen. Die Stiftungsbehörde sieht in diesen Fällen grundsätzlich von einer eigenen Prüfung ab.

(4) Bei Stiftungen, die überwiegend private Zwecke verfolgen, insbesondere bei Familienstiftungen, beschränkt sich die Aufsicht auf Maßnahmen nach den §§ 84c, 85a Abs. 2 und 87a des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Insoweit sind die Stiftungsorgane zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen an die Stiftungsbehörde verpflichtet.

(5) Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Stiftungsbehörde die Verwaltung der Stiftung auf Kosten der Stiftung prüfen oder prüfen lassen.

§ 8 SStiftG,SL Beanstandung und Aufhebung

Die Stiftungsbehörde hat Maßnahmen der Stiftungsorgane zu beanstanden, wenn sie gegen Gesetz oder Stiftungssatzung verstoßen. Sie kann verlangen, dass diese Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden.

§ 9 SStiftG,SL Anordnung und Ersatzvornahme

(1) Trifft ein Stiftungsorgan eine durch Gesetz oder Stiftungssatzung gebotene Maßnahme nicht, so kann die Stiftungsbehörde anordnen, dass die Maßnahme innerhalb einer bestimmten Frist durchgeführt wird.

(2) Kommt das Stiftungsorgan einer Anordnung der Stiftungsbehörde innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so kann die Stiftungsbehörde die Anordnung auf Kosten der Stiftung selbst durchführen oder durch andere durchführen lassen.

§ 10 SStiftG,SL Abberufung und Bestellung von Mitgliedern der Stiftungsorgane

(1) Die Stiftungsbehörde kann einem Mitglied eines Stiftungsorganes aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung, die Ausübung seiner Tätigkeit einstweilen untersagen oder es abberufen.

(2) Die Stiftungsbehörde kann im Falle der Abberufung ein neues Mitglied bestellen, sofern die Stiftung innerhalb einer ihr von der Stiftungsbehörde gesetzten angemessenen Frist kein neues Mitglied bestellt hat.

§ 11 SStiftG,SL Bestellung von Beauftragten

Wenn und solange es zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Stiftung erforderlich ist und die Befugnisse der Stiftungsbehörde nach den §§ 7 bis 10 nicht ausreichen, kann die Stiftungsbehörde Beauftragte bestellen, die alle oder einzelne Aufgaben von Stiftungsorganen auf Kosten der Stiftung wahrnehmen. Soweit die Aufgaben und Befugnisse der Beauftragten reichen, ruhen die Befugnisse der Stiftungsorgane.

§ 12 SStiftG,SL Bekanntmachungen

Die Anerkennung, Aufhebung, Auflösung, Zulegung oder Zusammenlegung, die Änderung des Namens oder Zweckes sowie die Sitzverlegung von Stiftungen werden durch die Stiftungsbehörde im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht.

§ 13 SStiftG,SL Stiftungsverzeichnis

(1) Die Stiftungsbehörde führt ein Verzeichnis der Stiftungen. Es enthält Angaben über Name, Sitz, Zweck und Anschrift der Stiftung.

(2) Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis ist jedem gestattet. Auf Verlangen wird über die Eintragungen im Stiftungsverzeichnis Auskunft erteilt. Die Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung der Richtigkeit.

§ 14 SStiftG,SL Kirchliche Stiftungen

(1) Kirchliche Stiftungen sind Stiftungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zwecken vorrangig kirchlichen Aufgaben dienen und

  1. 1.

    von einer Kirche oder einer der Kirche zuzuordnenden Einrichtung errichtet sind

oder

  1. 2.

    nach dem Willen des Stifters organisatorisch mit einer Kirche oder einer der Kirche zuzuordnenden Einrichtung verbunden sind und ihre Zwecke nur sinnvoll in Verbindung mit diesen erfüllen können.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf kirchliche Stiftungen mit Maßgabe der Absätze 3 bis 5 Anwendung.

(3) Die Anerkennung als kirchliche Stiftung sowie die Genehmigung nach § 85a Abs. 1 Satz 2, § 86b Abs. 1 Satz 2 und § 87 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Maßnahmen nach § 85a Abs. 2, § 86b Abs. 2 und § 87a des Bürgerlichen Gesetzbuchs können nur im Einvernehmen mit der zuständigen Kirchenbehörde erfolgen.

(4) Die kirchliche Behörde führt nach kirchlichem Recht die Stiftungsaufsicht, die an die Stelle der staatlichen Stiftungsaufsicht nach den §§ 6 bis 11 sowie nach § 84c des Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt. Sie ist zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 5.

(5) Sind für den Fall des Erlöschens einer Stiftung in der Satzung keine Anfallberechtigten bestimmt, so fällt das Vermögen der Kirche zu, mit der die Stiftung verbunden war. Diese hat das Vermögen der Stiftung zu einem dem Stiftungszweck möglichst nahe kommenden Zweck zu verwenden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Stiftungen von Religionsgemeinschaften, sofern sie Körperschaften öffentlichen Rechts sind.

§ 15 SStiftG,SL Kommunale Stiftungen

(1) Kommunale Stiftungen sind solche, die von kommunalen Körperschaften verwaltet werden; die Stiftungszwecke müssen im Aufgabenbereich dieser Körperschaften liegen und dürfen nicht wesentlich über deren räumlichen Umkreis hinauswirken.

(2) Nach Anhörung der kommunalen Körperschaft erkennt die Stiftungsbehörde die Stiftung als rechtsfähige kommunale Stiftung an. Für die Verwaltung der kommunalen Stiftung gelten an Stelle der §§ 4 und 5 die Vorschriften über die Vermögensverwaltung nach dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz. An die Stelle der Stiftungsaufsicht nach den §§ 6 bis 11 tritt die Kommunalaufsicht.

(3) Mit dem Erlöschen einer kommunalen Stiftung fällt das Vermögen an die kommunale Körperschaft, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft sind entsprechend anzuwenden. Die Körperschaft hat das Vermögen der Stiftung zu einem dem Stiftungszweck möglichst nahe kommenden Zweck zu verwenden.

§ 16 SStiftG,SL Außerkrafttreten

Die §§ 12 und 13 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

§ 17 SStiftG,SL

(weggefallen)

§ 18 SStiftG,SL

(weggefallen)

§ 19 SStiftG,SL

(weggefallen)

§ 20 SStiftG,SL

(weggefallen)

§ 21 SStiftG,SL

(weggefallen)

§ 22 SStiftG,SL

(weggefallen)

§ 23 SStiftG,SL

(weggefallen)

§ 24 SStiftG,SL

(weggefallen)