Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG) 1)
Teil 1 Personalvertretungen
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Personalvertretungen werden gebildet in den Verwaltungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen.
(2) Als Verwaltungen gelten auch die Gerichte, Schulen, Hochschulen, Eigenbetriebe und der Saarländische Rundfunk.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen sowie auf Weltanschauungsgemeinschaften ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; ihnen bleibt die selbstständige Ordnung eines Personalvertretungsrechts überlassen.
§ 2 Grundsätze der Zusammenarbeit
(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohl der Angehörigen der Dienststelle im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll zusammen.
(2) Sie haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu beeinträchtigen. Ist durch eine Maßnahme der Dienststelle ein Recht des Personalrats verletzt worden und stimmt der Personalrat der Maßnahme nicht nachträglich zu, sind ihre Folgen, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen oder öffentliche Interessen entgegenstehen, rückgängig zu machen.
(3) Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Dienststelle und Personalrat sind unzulässig; Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.
(4) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, nachdem eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist.
(5) Dienststelle und Personalrat haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Dazu zählt insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aufgrund rassistischer Zuschreibungen oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(6) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und der Personalrat dürfen sich in der Dienststelle nicht parteipolitisch betätigen. Die Behandlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt.
§ 3 Ausschluss abweichender Regelungen
Durch Tarifvertrag oder durch Dienstvereinbarung kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.
§ 4 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
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1.
Angehörige oder Beschäftigte des öffentlichen Dienstes
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a)
die Beamtinnen und Beamten, die nach den jeweils für sie geltenden Beamtengesetzen Beamtinnen und Beamte sind, mit Ausnahme der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
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b)
die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag, nach der Dienstordnung oder aufgrund eines außertariflichen Arbeitsvertrags Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind. Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten auch Angehörige des öffentlichen Dienstes, die sich in einer beruflichen Ausbildung für eine Arbeitnehmertätigkeit befinden,
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c)
die Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf Lebenszeit, die zu einer anderen Dienststelle als einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft abgeordnet sind, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat,
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d)
die Richterinnen und Richter auf Probe und die Richterinnen und Richter kraft Auftrags, die einer anderen Dienststelle als einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zur Verwendung zugewiesen sind,
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e)
wer zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen und infolgedessen in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis zum Land mit der Dienstbezeichnung Rechtsreferendarin oder Rechtsreferendar aufgenommen wurde,
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-
2.
-
3.
Personalvertretungen die Personalräte, die Stufenvertretungen und die Gesamtpersonalräte,
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4.
Arbeitstage die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage,
-
5.
Auszubildende die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst und die Angehörigen, die sich in beruflicher Ausbildung befinden.
§ 5 Gruppen
Die Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Die in § 4 Nummer 1 genannten Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gehören zur Gruppe der Beamtinnen und Beamten.
§ 6 Dienststellen
(1) Die den obersten Dienstbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden bilden mit den ihnen nachgeordneten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, soweit auch die nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau und nach Aufgabenbereich und Organisation selbstständig sind.
(2) Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbstständige Dienststellen, wenn die Mehrheit der wahlberechtigten Angehörigen dies in geheimer Abstimmung beschließt. Die oberste Dienstbehörde kann Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle im Einvernehmen mit der Personalvertretung zu selbstständigen Dienststellen erklären; die Personalvertretung ist insoweit antragsberechtigt.
(3) Mehrere Dienststellen gelten unter den in Absatz 1 enthaltenen Voraussetzungen als eine Dienststelle, wenn die Mehrheit der wahlberechtigten Angehörigen jeder Dienststelle dies in geheimer Abstimmung beschließt.
(4) Die Beschlüsse nach den Absätzen 2 und 3 sind für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam.
(5) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes oder eines anderen Landes und einer Dienststelle nach § 4 Nummer 2 gelten nur die nicht im Bundesdienst oder im Dienst eines anderen Landes Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig. Bei gemeinsamen Dienststellen des Landes und anderer Körperschaften bilden die Angehörigen der Dienststelle des Landes und der Körperschaften je einen Personalrat.
§ 7 Leiterin oder Leiter der Dienststelle
(1) Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich bei Verhinderung durch ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihren oder seinen ständigen Vertreter, bei der obersten Dienstbehörde und der Mittelbehörde auch durch die Leiterin oder den Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung und für den Bereich der Vollzugspolizei auch durch die Leiterin oder den Leiter der zuständigen Direktion, vertreten lassen. Weitergehende Vertretungsregelungen können durch Dienstvereinbarungen getroffen werden. Die Vertretung nach Satz 2 gilt nicht für Personalversammlungen nach § 56 und Besprechungen nach § 79.
(2) Wird die Dienststelle von einem Kollegialorgan geleitet, bestimmt dieses nach seiner Geschäftsordnung, welches seiner Mitglieder gegenüber dem Personalrat Leiterin oder Leiter der Dienststelle ist und durch wen es ständig vertreten wird.
(3) Vertreterinnen und Vertreter nach den Absätzen 1 und 2 sind mit den sachlich notwendigen Vollmachten zu versehen.
§ 8 Stellung der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen
(1) Dienststelle und Personalvertretung wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vertrauensvoll mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zusammen. Eine Gewerkschaft ist in der Dienststelle vertreten, wenn mindestens eine Angehörige oder ein Angehöriger der Dienststelle der Gewerkschaft angehört.
(2) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigungen, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Angehörige des öffentlichen Dienstes, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden durch § 2 Absatz 6 in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.
(4) Der Personalrat hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Angehörigen der Dienststelle einzusetzen.
(5) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.
§ 9 Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot
Personen, die Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; insbesondere dürfen sie in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt werden.
§ 10 Verschwiegenheitspflicht
(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben oder an Sitzungen der Personal- oder Jugend- und Auszubildendenvertretungen teilnehmen oder teilgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Abgesehen von den Fällen des § 80 Absatz 2 gilt die Verschwiegenheitspflicht nicht für Mitglieder der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber den übrigen Mitgliedern der Vertretung sowie gegenüber den Beauftragten der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, soweit diese nach den Vorschriften dieses Gesetzes hinzugezogen werden; sie entfällt ferner gegenüber der vorgesetzten Dienststelle und der bei ihr gebildeten Stufenvertretung und gegenüber dem Gesamtpersonalrat, soweit diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit beteiligt werden. Gleiches gilt im Verhältnis der Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats zum Personalrat. Satz 2 gilt auch für die Anrufung der Einigungsstelle.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(3) Die Befugnis der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle oder ihrer oder seiner Vertreterin oder ihres oder seines Vertreters (§ 7), Angelegenheiten, die von den Personal- oder Jugend- und Auszubildendenvertretungen behandelt wurden, mit den zuständigen Stellen dienstlich zu erörtern, bleibt unberührt.
§ 11 Unfallfürsorge
Erleidet eine Beamtin oder ein Beamter anlässlich der ordnungsgemäßen Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden.
§ 12 Bildung von Personalräten
(1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.
(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer anderen Dienststelle des gleichen Verwaltungszweiges zugeteilt.
§ 13 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind alle Angehörigen der Dienststelle, es sei denn, dass sie
-
1.
infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen,
-
2.
am Wahltag länger als zwölf Monate beurlaubt sind oder
-
3.
Altersteilzeit im Blockmodell ausüben und sich am Wahltag in der Freistellung befinden.
(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet oder zugewiesen ist oder in ihr im Wege der Personalgestellung Arbeitsleistungen erbringt, wird in ihr wahlberechtigt, sobald sie oder er der Dienststelle seit drei Monaten angehört; im gleichen Zeitpunkt verliert sie oder er das Wahlrecht bei der abgebenden Dienststelle. Das gilt nicht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Lehrgängen und für Angehörige des öffentlichen Dienstes, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freigestellt sind. Abweichend von Satz 1 Halbsatz 2 tritt der Verlust des Wahlrechts bei einer Zuweisung zu einer Einrichtung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes jedenfalls nach Ablauf von drei Monaten ein. Wahlberechtigt bei der abgebenden Dienststelle sind Angehörige, die einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in öffentlich-rechtlicher Rechtsform zur Arbeitsleistung überlassen werden. Angehörige, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freigestellt sind, sowie Angehörige, die im Rahmen ihrer Fortbildung besonderen Ausbildungs- und Schulungsstätten zugewiesen sind, sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt. Das Gleiche gilt für Angehörige, die bei mehreren Dienststellen verwendet werden. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, dass die oder der Angehörige der Dienststelle binnen weiterer neun Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird.
(3) Auszubildende sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt. Auszubildende im Bereich der Justizverwaltung sind ausschließlich bei ihrer Stufenvertretung wahlberechtigt.
(4) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihr oder sein ständiger Vertreter sind für die Personalvertretung ihrer Dienststelle nicht wahlberechtigt.
§ 14 Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag
-
1.
das 18. Lebensjahr vollendet haben und
-
2.
seit sechs Monaten Beschäftigte im öffentlichen Dienst des Saarlandes sind.
Wählbar sind auch Angehörige, die nach § 13 Absatz 2 Satz 4 wahlberechtigt sind. Auszubildende sind nach § 13 Absatz 3 nur bei der Stammbehörde wählbar. Auszubildende im Bereich der Justizverwaltung sind ausschließlich für ihre Stufenvertretung wählbar. Besteht die Dienststelle weniger als sechs Monate, so bedarf es nicht der sechsmonatigen Zugehörigkeit.
(2) Nach Absatz 1 nicht wählbar sind
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1.
die Angehörigen, die infolge Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzen, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
-
2.
die Angehörigen, die am Wahltag noch länger als zwölf Monate beurlaubt sind, oder
-
3.
für die Personalvertretung ihrer Dienststelle die Angehörigen, die zu selbstständigen Entscheidungen in mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.
§ 15 Mitgliederzahl
(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
| 5 bis 20 Wahlberechtigten aus | 1 Mitglied, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 21 bis 50 Wahlberechtigten aus | 3 Mitgliedern, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 51 bis 100 Wahlberechtigten aus | 5 Mitgliedern, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 101 bis 200 Wahlberechtigten aus | 7 Mitgliedern, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 201 bis 400 Wahlberechtigten aus | 9 Mitgliedern, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 401 bis 800 Wahlberechtigten aus | 11 Mitgliedern, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 801 bis 1500 Wahlberechtigten aus | 13 Mitgliedern. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit mehr als 1500 Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 1000 Wahlberechtigte.
(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 25.
(3) Maßgebend für die Ermittlung der Zahl der Personalratsmitglieder ist der siebte Tag vor dem Erlass des Wahlausschreibens.
§ 16 Sitzverteilung
(1) Sind in der Dienststelle Wahlberechtigte verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.
(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
(3) Eine Gruppe erhält mindestens
| bei weniger als 51 wahlberechtigten Gruppenangehörigen | 1 Vertreterin oder Vertreter, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| bei 51 bis 200 wahlberechtigten Gruppenangehörigen | 2 Vertreterinnen oder Vertreter, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| bei 201 bis 600 wahlberechtigten Gruppenangehörigen | 3 Vertreterinnen oder Vertreter, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| bei 601 bis 1000 wahlberechtigten Gruppenangehörigen | 4 Vertreterinnen oder Vertreter, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| bei mehr als 1000 wahlberechtigten Gruppenangehörigen | 5 Vertreterinnen oder Vertreter. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Wahlberechtigte angehören, erhält nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Wahlberechtigten der Dienststelle umfasst.
(5) Für die Ermittlung der Zahl der auf die einzelnen Gruppen entfallenden Vertreterinnen oder Vertreter gilt § 15 Absatz 3 entsprechend.
(6) Die Geschlechter sollen in jeder Gruppe, mindestens aber im Personalrat insgesamt, entsprechend ihrem Zahlenverhältnis zu den Beschäftigten vertreten sein. § 15 Absatz 3 und § 17 gelten entsprechend.
§ 17 Abweichende Sitzverteilung
Die Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen kann abweichend von § 16 geordnet werden, wenn die Wahlberechtigten jeder Gruppe dies vor der Wahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der abstimmenden Wahlberechtigten jeder Gruppe.
§ 18 Wahlgrundsätze und Wahlverfahren
(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen die Gruppen ihre Vertreterinnen oder Vertreter in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass eine Gruppe nach § 16 Absatz 4 keine Vertretung erhält oder die Wahlberechtigten jeder Gruppe vor der Wahl in getrennter geheimer Abstimmung die gemeinsame Wahl beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der abstimmenden Wahlberechtigten jeder Gruppe.
(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Personenwahl statt. In Dienststellen, deren Personalrat aus einer Person besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt; das Gleiche gilt für Gruppen, denen nur eine Vertreterin oder ein Vertreter im Personalrat zusteht.
§ 19 Wahlvorschläge
(1) Zur Wahl des Personalrats können die Wahlberechtigten und jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft Wahlvorschläge machen. Jeder nicht von einer Gewerkschaft eingereichte Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten der Gruppe, mindestens aber von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 100 wahlberechtigte Gruppenangehörige. Die nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 nicht wählbaren Angehörigen der Dienststelle dürfen keine Wahlvorschläge machen oder unterzeichnen.
(2) Ist eine gemeinsame Wahl beschlossen worden, so gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Für jede Gruppe können auch Angehörige der anderen Gruppe vorgeschlagen werden. Die Gewählten gelten als Vertreterinnen oder Vertreter derjenigen Gruppe, für die sie vorgeschlagen worden sind.
(4) Jede und jeder Angehörige der Dienststelle kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen und nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.
§ 20 Bestellung des Wahlvorstands durch den Personalrat
Spätestens drei Monate vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Personalrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Vorstand und eine oder einen von ihnen als Vorsitzende oder Vorsitzenden. Der Personalrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. Hat die Dienststelle weibliche und männliche Beschäftigte, sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Für jedes Mitglied soll ein Ersatzmitglied berufen werden. Je eine Beauftragte oder ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 21 Wahl des Wahlvorstands durch die Personalversammlung
(1) Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats kein Wahlvorstand, so beruft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auf Antrag von drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. Die Personalversammlung wählt sich eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter. Die Wahl des Wahlvorstands erfolgt mit der Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten der Dienststelle. § 20 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des § 12 Absatz 1 erfüllt, kein Personalrat, so beruft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auf Antrag von drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 22 Bestellung des Wahlvorstands
Findet keine Personalversammlung statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle. Sie oder er bestellt ihn auch auf Antrag von drei Wahlberechtigten einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft. § 20 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 23 Aufgaben des Wahlvorstands
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten und durchzuführen; sie soll innerhalb von sechs Wochen stattfinden.
(2) Nach Beendigung der Wahl zählt der Wahlvorstand öffentlich die Stimmen aus, stellt das Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es in der Dienststelle bekannt. Der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle und jeder in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zuzuleiten.
(3) Kommt der Wahlvorstand seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nicht nach, beruft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstands ein. § 21 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und § 22 gelten entsprechend.
§ 24 Schutz der Wahl und Wahlkosten
(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen. Insbesondere darf keine Angehörige und kein Angehöriger des öffentlichen Dienstes in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. Für die Mitglieder des Wahlvorstands und die Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber gilt § 52 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses entsprechend.
(2) Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. Eine notwendige Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, die Teilnahme an den in den §§ 20 bis 22 genannten Personalversammlungen oder die Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 46 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 49 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
§ 25 Anfechtung der Wahl
Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle können binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung führen die gewählten Mitglieder des Personalrats ihr Amt fort.
§ 26 Zeitpunkt der Wahl und Amtszeit
(1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt.
(2) Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit; die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach Absatz 1 die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden. Ist am Tag des Ablaufs der Amtszeit ein neuer Personalrat nicht gewählt oder hat sich am Tag des Ablaufs der Amtszeit noch kein neuer Personalrat konstituiert, führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis sich der neu gewählte Personalrat konstituiert hat, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Juli des Wahljahres. In dem Fall des § 27 Absatz 5 Satz 2 endet die Amtszeit ebenfalls spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem der Personalrat neu zu wählen ist. In den Fällen des § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Personalrats.
§ 27 Vorzeitige Neuwahl
(1) Außerhalb des in § 26 Absatz 1 genannten Zeitraums ist der Personalrat zu wählen, wenn
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1.
mit Ablauf von 18 Monaten, vom Tag der Wahl an gerechnet, die Zahl der Wahlberechtigten um die Hälfte, mindestens aber um 50, gestiegen oder gesunken ist,
-
2.
die Gesamtzahl der Personalratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Personalratsmitglieder gesunken ist,
-
3.
der Personalrat mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat, oder, wenn der Personalrat nur aus einer Person besteht, diese zurücktritt,
-
4.
die Personalratswahl mit Erfolg angefochten worden ist,
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5.
der Personalrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
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6.
in der Dienststelle ein Personalrat nicht besteht.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn das Absinken der Gesamtzahl ausschließlich durch die Mitglieder einer Gruppe bewirkt wird.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis der neu gewählte Personalrat zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und 5 nimmt der die Neuwahl durchführende Wahlvorstand die dem Personalrat nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse und Pflichten wahr, bis der neu gewählte Personalrat zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist. Nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung ist der Wahlvorstand unverzüglich nach § 21 und § 22 zu bestellen und hat die Neuwahl unverzüglich einzuleiten.
(4) Ist eine in der Dienststelle vorhandene Gruppe, die bisher im Personalrat vertreten war, durch kein Mitglied des Personalrats mehr vertreten oder wird nach § 25 die Wahl nur einer Gruppe mit Erfolg angefochten, so wählt diese Gruppe neue Mitglieder. Der Personalrat bestellt mit seinen verbleibenden Mitgliedern unverzüglich einen aus Angehörigen dieser Gruppe gebildeten Wahlvorstand und nimmt bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses die der Gruppe nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse und Pflichten wahr.
(5) Hat außerhalb des in § 26 Absatz 1 genannten Zeitraums eine Personalratswahl stattgefunden, so ist der Personalrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Personalrats zum Beginn des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Personalrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen.
§ 28 Übergangsmandat und Restmandat bei Umstrukturierungsmaßnahmen
(1) Wird eine Dienststelle in neue einzelne Dienststellen aufgespalten, führt der Personalrat die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Dienststellenteile weiter (Übergangsmandat). Der Personalrat hat unverzüglich nach Wirksamwerden der Organisationsmaßnahme einen Wahlvorstand in der neuen Dienststelle zu bestellen und die Wahl durchzuführen. Besteht innerhalb von zwei Wochen kein Wahlvorstand, so finden die §§ 21 und 22 entsprechende Anwendung. Das Übergangsmandat endet, sobald der neu gewählte Personalrat zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist, spätestens jedoch mit dem Ablauf von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Organisationsmaßnahme. Durch Dienstvereinbarung kann das Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden.
(2) Werden Dienststellen oder Teile einer oder mehrerer Dienststellen zu einer neuen Dienststelle zusammengeschlossen, nimmt der Personalrat derjenigen Dienststelle, aus der die meisten Angehörigen zu der neuen Dienststelle übergegangen sind, das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Wird im Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde eine Dienststelle neu errichtet, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen, so nimmt die bei der übergeordneten Dienststelle gebildete Stufenvertretung, oder, wenn eine solche nicht besteht, der bei der übergeordneten Dienststelle gebildete Personalrat das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Werden Teile einer Dienststelle in eine andere Dienststelle eingegliedert, ist der Personalrat in der abgebenden und der aufnehmenden Dienststelle abweichend von § 27 Absatz 1 Nummer 1 neu zu wählen, wenn durch die Organisationsmaßnahme die Zahl der Wahlberechtigten um ein Viertel, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist. Dies gilt nicht, wenn die Eingliederung weniger als zwölf Monate vor dem Ende der regelmäßigen Amtszeit des Personalrats wirksam wird. Wird eine Dienststelle vollständig in eine andere Dienststelle eingegliedert, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für den Personalrat der aufnehmenden Dienststelle.
(5) Wird eine Dienststelle aufgelöst, bleibt deren Personalrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Beteiligungsrechte erforderlich ist (Restmandat).
(6) Geht eine Dienststelle durch Umwandlung oder eine anderweitige Privatisierungsmaßnahme in eine Rechtsform des Privatrechts über, bleibt deren Personalrat im Amt und führt die Geschäfte weiter, wenn die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes erfüllt sind und ein Betriebsrat nicht besteht. Werden Dienststellen oder Teile mehrerer Dienststellen zu einem Betrieb im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes zusammengefasst, bestimmt sich der das Übergangsmandat wahrnehmende Personalrat in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1. Der Personalrat nimmt die Aufgaben eines Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahr und hat unverzüglich den Wahlvorstand zur Einleitung der Betriebsratswahl zu bestellen. Für das Ende des Übergangsmandats gilt § 21a Absatz 1 Satz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes entsprechend. Auf die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Privatisierungsmaßnahme eingeleiteten Beteiligungsverfahren, Verfahren vor der Einigungsstelle und den Verwaltungsgerichten finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. Die in den bisherigen Dienststellen bestehenden Dienstvereinbarungen gelten für die Beschäftigten aus diesen Dienststellen längstens für zwölf Monate nach Wirksamwerden der Privatisierungsmaßnahme als Betriebsvereinbarung fort, soweit sie nicht durch eine andere Regelung ersetzt werden.
(7) Auf Wahlen nach den Absätzen 1 bis 4 findet § 27 Absatz 5 Anwendung.
§ 29 Ausschluss und Auflösung
(1) Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten, der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrats wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen. Der Personalrat kann aus den gleichen Gründen den Ausschluss eines Mitglieds beantragen.
(2) Ein rechtskräftig aus dem Personalrat ausgeschlossenes Mitglied darf bei der folgenden Wahl weder in den Wahlvorstand bestellt noch in den Personalrat gewählt werden.
§ 30 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch:
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1.
den Ablauf der Amtszeit,
-
2.
die Niederlegung des Amtes,
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3.
die Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
-
4.
das Ausscheiden aus der Dienststelle,
-
5.
den Verlust der Wählbarkeit,
-
6.
eine Beurlaubung für länger als zwölf Monate,
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7.
den Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell,
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8.
den Ausschluss aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nach § 29 oder
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9.
eine gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 25 Satz 1 genannten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses vertritt weiterhin die Gruppe, von der es gewählt wurde.
(3) Die Feststellung nach den Absätzen 1 und 2 trifft der Personalrat.
§ 31 Ruhen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft einer Beamtin oder eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihr oder ihm die Führung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte untersagt oder sie oder er wegen eines gegen sie oder ihn schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist; dies gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend.
§ 32 Ersatzmitglieder
(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist.
(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Angehörigen der Dienststelle derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, so tritt die oder der nicht gewählte Angehörige der Dienststelle mit der nächsthöheren Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein.
(3) Im Fall des § 27 Absatz 1 Nummer 4 und 5 treten Ersatzmitglieder nicht ein.
§ 33 Vorsitz und Vorstand
(1) Besteht der Personalrat aus mehreren Mitgliedern, so bildet er aus seiner Mitte den Vorstand. Dieser besteht aus der oder dem Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreterinnen und Stellvertretern. Dem Vorstand muss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Mitglieder jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied.
(2) Der Personalrat wählt mit einfacher Stimmenmehrheit aus dem Vorstand die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
(3) Hat der Personalrat mindestens elf Mitglieder, so wählt er zwei weitere Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit in den Vorstand.
(4) Machen die Gruppen von ihrem Recht, im Vorstand vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so wählt der Personalrat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Vorstands aus seiner Mitte.
(5) Ergibt sich bei den Wahlen Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
§ 34 Aufgaben
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er kann die Befugnis durch einstimmigen Beschluss auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen. Zu den laufenden Geschäften gehören nur die der Vorbereitung von Entscheidungen der Personalvertretungen dienenden Maßnahmen.
(2) Die oder der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. Handelt es sich um die Vertretung der ausschließlichen Angelegenheiten einer Gruppe, der die oder der Vorsitzende nicht angehört, so wird die Angelegenheit vom Vorstand vertreten.
§ 35 Einberufung der Sitzungen
(1) Spätestens eine Woche, bei Stufenvertretungen zwei Wochen, nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrats zur Vornahme der vorgeschriebenen Wahlen einzuberufen und die Sitzung zu leiten, bis der Personalrat aus seiner Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter bestellt hat.
(2) Die weiteren Sitzungen beruft die oder der Vorsitzende des Personalrats ein. Sie oder er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Die oder der Vorsitzende hat die Mitglieder des Personalrats rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Zwischen Einladung und Sitzung müssen, besonders dringende Fälle ausgenommen, drei volle Arbeitstage liegen. Die Dringlichkeit muss durch den Personalrat mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl bestätigt werden.
(3) Die oder der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies
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1.
ein Viertel der Mitglieder des Personalrats,
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2.
die Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter einer Gruppe,
-
3.
die Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung,
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4.
die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle oder
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5.
die Schwerbehindertenvertretung
beantragt. Ein Gegenstand, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des Personalrats behandelt werden.
§ 36 Teilnahme- und Stimmrecht
(1) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle nimmt an den Sitzungen, die auf ihr oder sein Verlangen einberufen sind, und an den Sitzungen, zu denen sie oder er eingeladen ist, teil. Sie oder er kann eine Vertreterin oder einen Vertreter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, oder eine Sachverständige oder einen Sachverständigen hinzuziehen; in diesem Fall ist jede im Personalrat vertretene Gewerkschaft berechtigt, eine Beauftragte oder einen Beauftragten ihrer Organisation hinzuzuziehen.
(2) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrats oder der Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter einer Gruppe können Beauftragte einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft oder der Stufenvertretungen an der Sitzung beratend teilnehmen; in diesem Fall sind Sitzungszeitpunkt und Tagesordnung rechtzeitig mitzuteilen.
(3) In Angelegenheiten einzelner Angehöriger der Dienststelle kann der Personalrat beschließen, dass diese während der Personalratssitzung gehört werden. Beantragt eine Angehörige oder ein Angehöriger der Dienststelle, vom Personalrat gehört zu werden, so ist diesem Antrag zu entsprechen; dies gilt nicht gegenüber der Stufenvertretung.
(4) Die Vertrauensperson der Zivildienstleistenden kann an Sitzungen des Personalrats beratend teilnehmen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die auch Zivildienstleistende betreffen; in diesem Fall sind ihr Sitzungszeitpunkt und Tagesordnung rechtzeitig mitzuteilen.
(5) Die Schwerbehindertenvertretung ist berechtigt, an allen Sitzungen des Personalrats mit beratender Stimme teilzunehmen. Sitzungszeitpunkt und Tagesordnung sind ihr rechtzeitig mitzuteilen.
(6) Teilnehmende Angehörige der Dienststelle erhalten bei notwendigen Reisen Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten.
§ 37 Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich. Der Personalrat kann die Teilnahme sachkundiger Personen gestatten. Dies gilt auch für das ihm nach § 46 Absatz 3 zur Verfügung gestellte Büropersonal, insbesondere zur Anfertigung der Sitzungsniederschrift.
(2) Die Sitzungen finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Einberufung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse und auf die Arbeitszeiten seiner Mitglieder Rücksicht zu nehmen. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle ist über den Zeitpunkt der Sitzungen vorher zu verständigen.
§ 38 Beschlussfassung und Sitzung
(1) Die Beschlüsse des Personalrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Beschlussfassung erfolgt in Abwesenheit der nach § 36 Absatz 1 bis 4 Teilnahmeberechtigten und der in § 37 Absatz 1 Satz 2 genannten Personen.
(2) Der Personalrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
(3) In einfach gelagerten Angelegenheiten, die durch die Geschäftsordnung nicht anderweitig übertragen sind, kann die oder der Vorsitzende im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren beschließen lassen, wenn kein Mitglied des Personalrats diesem Verfahren widerspricht. Die nähere Bestimmung einfach gelagerter Angelegenheiten und das Verfahren sind in der Geschäftsordnung zu regeln. Das Ergebnis des Umlaufbeschlusses ist dem Personalrat in der nächsten Sitzung bekanntzugeben.
(4) Ferner kann die oder der Vorsitzende Sitzungen und Beschlussfassungen vollständig oder durch Zuschaltung einzelner Mitglieder mittels Video- oder Telefonkonferenzen durchführen, wenn
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1.
vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,
-
2.
vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Geschäftsordnung nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder des Personalrats binnen einer von der oder von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzenden widerspricht und
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3.
geeignete organisatorische Maßnahmen getroffen sind, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Personalratsmitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend. § 43 Absatz 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die oder der Vorsitzende vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Personalratsmitglieder und Teilnahmeberechtigten feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt.
(5) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlussfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen und Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt.
§ 39 Beratung und Entscheidung
(1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.
(2) In Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, sind nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppe zur Beschlussfassung berufen. Dies gilt nicht für eine Gruppe, die im Personalrat nicht vertreten ist. Für Beratung und Beschlussfassung gilt § 38 Absatz 1 bis 4 entsprechend.
§ 40 Befangenheit
Ein Mitglied des Personalrats darf bei der Beratung und Beschlussfassung
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1.
über Angelegenheiten, die seine persönlichen Interessen oder die seiner Angehörigen im Sinne von § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unmittelbar berühren, oder
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2.
über einen Antrag auf seinen Ausschluss aus dem Personalrat
nicht anwesend sein und hat für diesen Zeitraum den Sitzungsraum zu verlassen.
Dies gilt entsprechend für andere Personen, die zur Teilnahme an den Sitzungen des Personalrats berechtigt sind. Über das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes entscheidet in Zweifelsfällen der Personalrat in Abwesenheit der Betroffenen oder des Betroffenen. Ein Ersatzmitglied tritt nach § 32 Absatz 1 Satz 2 nicht ein, wenn die die Befangenheit begründenden Umstände erst während der Sitzung bekannt werden.
§ 41 Aussetzung von Beschlüssen
(1) Erachtet die Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter einer Gruppe, die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Personalrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Angehörigen der Dienststelle, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche auszusetzen. In dieser Frist soll, gegebenenfalls mithilfe der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften, eine Verständigung versucht werden.
(2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluss bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden.
§ 42 Gemeinsame Aufgaben von Personalrat und Richterrat
Sind an einer Angelegenheit sowohl der Personalrat als auch der Richterrat beteiligt, so teilt die oder der Vorsitzende des Personalrats dem Richterrat den entsprechenden Teil der Tagesordnung mit und gibt ihm Gelegenheit, Mitglieder in die Sitzung des Personalrats zu entsenden (§ 24 des Saarländischen Richtergesetzes). Auf Antrag des Richterrats oder der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle hat die oder der Vorsitzende des Personalrats eine Sitzung einzuberufen und die gemeinsame Angelegenheit, deren Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
§ 43 Sitzungsniederschrift und Einsicht in Unterlagen
(1) Über jede Verhandlung des Personalrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von der oder von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen.
(2) Hat die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle, die Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eine sonstige Teilnahmeberechtigte oder ein sonstiger Teilnahmeberechtigter an der Sitzung teilgenommen, so ist ihr oder ihm der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen.
(3) Die Mitglieder des Personalrats haben das Recht, die Unterlagen des Personalrats jederzeit einzusehen.
§ 44 Geschäftsordnung
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder beschließt.
§ 45 Sprechstunden
(1) Der Personalrat kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort bestimmt er im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann die Einigungsstelle angerufen werden.
(2) An Sprechstunden des Personalrats kann ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung Jugendlicher und Auszubildender teilnehmen, sofern die Jugend- und Auszubildendenvertretung keine eigenen Sprechstunden durchführt.
(3) Die Sprechstunden können mittels Video- und Telefonkonferenzen abgehalten werden, wenn
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1.
vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,
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2.
dies in der Geschäftsordnung des Personalrats vorgesehen ist und
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3.
der Personalrat geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sprechstunden keine Kenntnis nehmen können.
Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
(4) Durch den Besuch der Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme des Personalrats entsteht den Angehörigen der Dienststelle kein Ausfall an Arbeitsentgelt oder Dienstbezügen.
§ 46 Kosten und Geschäftsbetrieb
(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.
(2) Der Personalrat ist berechtigt, Sachverständige zu hören.
(3) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und den laufenden Geschäftsbetrieb hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, Geschäftsbedarf, Informations- und Kommunikationstechnik und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
(4) Dem Personalrat werden in allen Dienststellen geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung gestellt. Der Personalrat kann Bekanntmachungen auch in einem von der Dienststelle bereits eingerichteten Intranet oder einem anderen zwischen Personalvertretung und Dienststelle vereinbarten elektronischen Medium veröffentlichen.
§ 47 Beitragsverbot
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Angehörigen der Dienststelle keine Beiträge erheben oder annehmen.
§ 48 Ehrenamt
Die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
§ 49 Arbeits- und Dienstbefreiung und Versäumnis von Arbeitszeit
(1) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Werden Mitglieder des Personalrats durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Arbeits- und Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.
(2) Nicht nach § 50 Absatz 2 freigestellte Mitglieder des Personalrats haben ihre Vorgesetzte oder ihren Vorgesetzten zu unterrichten, bevor sie den Arbeitsplatz zur Ausübung der Personalratstätigkeit verlassen.
§ 50 Freistellung
(1) Mitglieder des Personalrats, insbesondere des Vorstands, sind auf Antrag des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben und Wahrnehmung der Befugnisse erforderlich ist. Wird über die Freistellung kein Einvernehmen erzielt, entscheidet auf Antrag des Personalrats oder der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle die Einigungsstelle.
(2) Auf Antrag des Personalrats sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen in Dienststellen mit in der Regel
| 150 bis 300 Wahlberechtigten | 1 Personalratsmitglied im Umfang der Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 301 bis 600 Wahlberechtigten | 1 Personalratsmitglied, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 601 bis 1000 Wahlberechtigten | 2 Personalratsmitglieder, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1001 bis 2000 Wahlberechtigten | 3 Personalratsmitglieder, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2001 bis 3000 Wahlberechtigten | 4 Personalratsmitglieder. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In Dienststellen mit über 3000 Wahlberechtigten ist für je angefangene 1500 Wahlberechtigte ein weiteres Personalratsmitglied freizustellen. Bei zwei und mehr Freistellungen sind die im Personalrat vertretenen Gruppen entsprechend ihrer Stärke, mindestens jedoch mit einer Freistellung bei mehr als 300 wahlberechtigten Gruppenangehörigen zu berücksichtigen.
(3) Freistellungen können in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach Absatz 2 überschreiten. Freistellungen müssen mindestens ein Viertel einer Vollzeitbeschäftigung betragen.
(4) Vom Dienst freigestellte Mitglieder des Personalrats sind in ihrer beruflichen Entwicklung so zu behandeln, als wäre eine Freistellung nicht erfolgt.
§ 51 Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
Mitgliedern des Personalrats und Ersatzmitgliedern, die regelmäßig zu Sitzungen des Personalrats herangezogen werden, ist für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Personalrats erforderlich sind, auf Antrag Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. Dies gilt für Ersatzmitglieder, die erstmals das Amt eines Personalratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung gewesen sind und die nach § 32 Absatz 1 in absehbarer Zeit Mitglied des Personalrats werden oder als Verhinderungsvertreterinnen oder Verhinderungsvertreter eintreten, entsprechend.
§ 52 Schutz der Mitglieder des Personalrats
(1) Für die Mitglieder des Personalrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, gelten die §§ 15 und 16 des Kündigungsschutzgesetzes entsprechend.
(2) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrats. Verweigert der Personalrat seine Zustimmung oder äußert er sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, so kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind die betroffenen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer Beteiligte.
(3) Die Mitglieder des Personalrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, abgeordnet, zugewiesen oder innerhalb der Dienststelle auf anderen Arbeitsplätzen beschäftigt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat oder in der Jugend- und Auszubildendenvertretung aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat zustimmt; dies gilt nicht für einen dienstlichen Wechsel zum Zwecke der Ausbildung.
(4) Unbeschadet der Vorschrift des § 50 Absatz 4 darf ein Personalratsmitglied für die Dauer eines Jahres nach seinem Ausscheiden aus dem Personalrat nur mit Aufgaben betraut werden, die mindestens seiner früher ausgeübten Funktion gleichwertig sind, es sei denn, zwingende dienstliche Notwendigkeiten stehen entgegen.
§ 53 Besonderer Schutz der Angehörigen in einer Berufsausbildung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(1) Beabsichtigt die Dienststelle, eine oder einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz stehende Angehörige oder stehenden Angehörigen, die oder der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat sie dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich mitzuteilen.
(2) Verlangt die oder der in Absatz 1 genannte Auszubildende innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich von der Dienststelle die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen beiden im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.
(4) Die Dienststelle kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,
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1.
festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
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2.
das nach den Absätzen 2 oder 3 bereits begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der Dienststelle unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese, beteiligt.
(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob die Dienststelle ihrer Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.
§ 54 Zusammensetzung
(1) Die Personalversammlung besteht aus den Angehörigen der Dienststelle. Sie wird von der oder von dem Vorsitzenden des Personalrats geleitet.
(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Angehörigen der Dienststelle nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.
(3) Teilversammlungen können auch für einen Teil der Angehörigen der Dienststelle zur Behandlung von Angelegenheiten durchgeführt werden, die ausschließlich diesen Teil der Angehörigen der Dienststelle betreffen. Diese Teilversammlungen ersetzen nicht die Personalversammlungen nach Absatz 1.
§ 55 Einberufung und Tätigkeitsbericht
(1) Personalversammlungen sind mindestens einmal in jedem Kalenderjahr, erstmals in dem auf die Personalratswahl folgenden Kalenderjahr, durchzuführen. Dabei hat der Personalrat in der Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
(2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Wunsch der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle oder eines Viertels ihrer wahlberechtigten Angehörigen verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.
§ 56 Nichtöffentlichkeit und Teilnahme
(1) Die Personalversammlung ist nicht öffentlich. § 38 Absatz 4 gilt entsprechend. Es muss sichergestellt sein, dass jede und jeder Angehörige der Dienststelle teilnehmen kann.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle ist unter Mitteilung der Tagesordnung zu allen Personalversammlungen einzuladen. Sie oder er ist berechtigt, in der Versammlung zu sprechen. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat mindestens einmal im Kalenderjahr in einer Personalversammlung über das Personal- und Sozialwesen der Dienststelle zu berichten. Auf Verlangen des Personalrats hat die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle an der Personalversammlung teilzunehmen; dies gilt auch für Personalversammlungen, die auf ihren oder seinen Antrag einberufen worden sind.
(3) Je eine Beauftragte oder ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften, der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, und der Stufenvertretungen, ist berechtigt, an der Personalversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Personalrat hat den Teilnahmeberechtigten die Einberufung der Personalversammlung rechtzeitig mitzuteilen. Ein beauftragtes Mitglied der Stufenvertretungen oder des Gesamtpersonalrats sowie eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretungen oder der Gesamtpersonalrat bestehen, können an der Personalversammlung teilnehmen. Teilnahmerechte aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(4) Der Personalrat kann von Fall zu Fall beschließen, dass sachkundige Personen zu den Versammlungen hinzugezogen werden.
§ 57 Zeitpunkt und Entschädigung
(1) Personalversammlungen und Teilversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung zwingend erfordern. Die Teilnahme an den Versammlungen hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge.
(2) Findet die Personalversammlung aus dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit statt, so ist den teilnehmenden Angehörigen der Dienststelle Dienstbefreiung, einschließlich der zusätzlichen Wegzeiten, in entsprechendem Umfang zu gewähren.
(3) Teilnehmende Angehörige der Dienststelle erhalten bei Reisen, die durch die Teilnahme an den außerhalb der Arbeitszeit stattfindenden Personalversammlungen entstehen, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten.
§ 58 Aufgaben der Personalversammlung
(1) Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Sie kann alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder die Angehörigen der Dienststelle unmittelbar berühren, einschließlich solcher beamten-, tarif- und sozialpolitischer Art, sowie Fragen der Gleichstellung und der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf.
(2) § 2 Absatz 2 und 6 gilt für die Personalversammlung entsprechend.
§ 59 Wahl und Zusammensetzung
(1) Bei den obersten Landesbehörden, deren Geschäftsbereich nachgeordnete Dienststellen oder Einrichtungen gemäß § 14 des Landesorganisationsgesetzes umfasst, werden neben den Personalräten Hauptpersonalräte gebildet, sofern nichts anderes bestimmt ist. An der Wahl des Hauptpersonalrats nehmen alle Wahlberechtigten im Geschäftsbereich der obersten Landesbehörde teil.
(2) Bei den Landesmittelbehörden mit in der Regel mehr als 150 Angehörigen werden Bezirkspersonalräte gebildet. An der Wahl des Bezirkspersonalrats nehmen alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Geschäftsbereich der Landesmittelbehörde teil. Erstreckt sich der Geschäftsbereich einer Landesmittelbehörde auf das ganze Land, so nimmt der Bezirkspersonalrat gleichzeitig die Aufgaben des Hauptpersonalrats wahr.
(3) Die Stufenvertretungen bestehen bei in der Regel
| bis zu 1500 Wahlberechtigten aus | 7 Mitgliedern, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1501 bis 3000 Wahlberechtigten aus | 9 Mitgliedern, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 3001 bis 5000 Wahlberechtigten aus | 11 Mitgliedern, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 5001 und mehr Wahlberechtigten aus | 13 Mitgliedern. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Für die Wahl und Zusammensetzung der Stufenvertretungen gelten die §§ 13 und 14, § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 1, 2 und 6, die §§ 17 bis 20 und die §§ 23 bis 25 entsprechend. § 14 Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für die leitenden Angehörigen der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist. Eine Personalversammlung zur Bestellung des Bezirks- oder Hauptwahlvorstands findet nicht statt. An ihrer Stelle übt die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, die Befugnisse zur Bestellung des Wahlvorstands nach § 22 aus.
(5) Werden in einer Verwaltung die Personalräte und Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt, so führen die bei den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahlen der Stufenvertretungen im Auftrag des Bezirks- oder Hauptwahlvorstands durch; andernfalls bestellen auf sein Ersuchen die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Leiterinnen oder Leiter der Dienststellen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretungen.
(6) In den Stufenvertretungen erhält jede Gruppe mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter. § 16 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 60 Amtszeit und Geschäftsführung
(1) Für die Amtszeit und die Geschäftsführung der Stufenvertretungen gelten die §§ 26 bis 41 und die §§ 43 bis 47, für ihre Befugnisse und Pflichten Kapitel 6 entsprechend. Für die Rechtsstellung der Mitglieder gelten die §§ 48 bis 53 entsprechend. § 50 Absatz 2 gilt mit der Einschränkung, dass unterhalb von 301 Wahlberechtigten keine Freistellung erfolgt.
(2) In Angelegenheiten, in denen die Stufenvertretung mitbestimmt, gilt § 38 Absatz 3 und 4 entsprechend.
§ 61 Zuständigkeit
(1) In Angelegenheiten, die alle Dienststellen betreffen und einheitlich zu regeln sind, oder in Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, ist an Stelle des Personalrats die bei der zuständigen höheren Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen.
(2) Vor einem Beschluss in Angelegenheiten, die einzelne Angehörige des öffentlichen Dienstes oder Dienststellen betreffen, gibt die Stufenvertretung dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung. In diesen Fällen verlängert sich die Frist nach § 84 Absatz 3 Satz 1 und § 95 Absatz 2 Satz 1 um eine Woche, sofern die Stufenvertretung und die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle keine abweichende Regelung vereinbaren.
§ 62 Bildung und Zuständigkeit
(1) In den Fällen des § 6 Absatz 2 und § 103 Absatz 2 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.
(2) Der Gesamtpersonalrat ist nur zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die mehrere Dienststellen gemeinsam betreffen und nicht von den einzelnen Personalräten innerhalb ihrer Dienststellen geregelt werden können. Soweit seine Zuständigkeit begründet ist, ist er anstelle der Personalräte zu beteiligen.
§ 63 Wahl und Zusammensetzung
(1) Die Mitglieder des Gesamtpersonalrats werden von den Wahlberechtigten aller Dienststellen gewählt, für die der Gesamtpersonalrat errichtet ist. Mitgliederzahl, Wahl und Zusammensetzung richten sich nach § 15 Absatz 1 und 2 und § 59 Absatz 4 bis 6.
(2) Für die Amtszeit, die Geschäftsführung, die Befugnisse und die Pflichten des Gesamtpersonalrats und die Rechtsstellung der Mitglieder gilt § 60 entsprechend.
§ 64 Bildung und Aufgabe
(1) In Dienststellen, in denen Personalvertretungen gebildet sind und in der Regel mindestens fünf Angehörige des öffentlichen Dienstes beschäftigt sind, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Jugendliche) oder die Auszubildende sind, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die besonderen Belange der Jugendlichen und Auszubildenden wahr.
§ 65 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle in § 64 Absatz 1 genannten Angehörigen der Dienststelle. § 13 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Absatz 1 sowie alle Angehörigen der Dienststelle, die am Wahltag das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend. Die Mitgliedschaft in einer Personalvertretung und in der Jugend- und Auszubildendenvertretung schließen einander aus.
§ 66 Mitgliederzahl und Zusammensetzung
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
| 5 bis 10 Jugendlichen und Auszubildenden aus | 1 Mitglied, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 11 bis 30 Jugendlichen und Auszubildenden aus | 3 Mitgliedern, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 31 bis 60 Jugendlichen und Auszubildenden aus | 5 Mitgliedern, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 61 bis 120 Jugendlichen und Auszubildenden aus | 7 Mitgliedern, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| mehr als 120 Jugendlichen und Auszubildenden aus | 9 Mitgliedern. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Die Geschlechter sollen in der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend ihrem Zahlenverhältnis innerhalb der Dienststelle vertreten sein.
§ 67 Wahlvorschriften
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer, unmittelbarer und gemeinsamer Wahl gewählt.
(2) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung bestimmt der Personalrat den Wahlvorstand und seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 15 Absatz 3, § 18 Absatz 3, § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 23 Absatz 1 und 2 und die §§ 24 und 25 entsprechend.
(3) Bestellt der Personalrat den Wahlvorstand nicht rechtzeitig, so bestellt ihn die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle. Kommt der Wahlvorstand seinen Verpflichtungen nicht nach, ist ein neuer Wahlvorstand zu bestellen.
§ 68 Zeitpunkt der Wahl und Amtszeit
(1) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. § 26, § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6, Absatz 2, 3 und 5, § 28, § 29, § 30 Absatz 1, § 32 und § 40 gelten entsprechend.
(2) Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die im Laufe der Amtszeit das 25. Lebensjahr vollenden, bleiben bis zum Ende der Amtszeit Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
§ 69 Vorsitz und Vorstand
(1) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus mehreren Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter (Vorstand).
(2) Die oder der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte.
§ 70 Geschäftsführung und Sitzungen
(1) Für die Geschäftsführung der Jugend- und Auszubildendenvertretung und die Rechtsstellung der Mitglieder finden § 34 Absatz 2 Satz 1, § 38 Absatz 1 und 2, § 43, § 44 und die §§ 46 bis 50 entsprechende Anwendung.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann im Benehmen mit dem Personalrat Sitzungen abhalten; die §§ 35 bis 38 gelten entsprechend. An diesen Sitzungen kann die oder der Vorsitzende des Personalrats oder ein beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.
§ 71 Allgemeine Aufgaben
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
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1.
Maßnahmen, die den Jugendlichen oder Auszubildenden der Dienststelle dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung und der Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis, beim Personalrat zu beantragen,
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2.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Jugendlichen oder Auszubildenden geltenden Gesetze, Unfallverhütungsvorschriften, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden, und
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3.
Beschwerden und Anregungen von Jugendlichen oder Auszubildenden entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Personalrat auf eine Erledigung hinzuwirken.
Sie hat die betroffenen Jugendlichen oder Auszubildenden über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren.
§ 72 Zusammenarbeit mit dem Personalrat
(1) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, dass ihr der Personalrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Personalratssitzungen eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden. Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders Jugendliche oder Auszubildende der Dienststelle betreffen, so hat zu diesen Tagesordnungspunkten die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Teilnahmerecht.
(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen und Jugend- und Auszubildendenvertreter haben ein Stimmrecht, soweit die zu fassenden Beschlüsse des Personalrats besonders Jugendliche oder Auszubildende der Dienststelle betreffen.
(4) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann beim Personalrat beantragen, Angelegenheiten, die besonders Jugendliche oder Auszubildende betreffen und über die sie beraten hat, auf die nächste Tagesordnung zu setzen. Der Personalrat soll Angelegenheiten, die besonders Jugendliche oder Auszubildende betreffen, der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung zuleiten.
(5) Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders Jugendliche oder Auszubildende der Dienststelle betreffen.
§ 73 Sprechstunden
(1) In Dienststellen, die in der Regel mehr als 30 Jugendliche oder Auszubildende beschäftigen, kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung eigene Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort sind durch den Personalrat und die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle zu vereinbaren. § 45 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) An den Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann die oder der Vorsitzende des Personalrats oder ein beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.
§ 74 Jugend- und Auszubildendenversammlung
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor oder nach jeder Personalversammlung im Einvernehmen mit dem Personalrat eine Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen. § 56 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und 4 und die §§ 57 und 58 gelten entsprechend.
(2) An den Jugend- und Auszubildendenversammlungen soll die oder der Vorsitzende des Personalrats oder ein beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.
§ 75 Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen, Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung
(1) Bestehen in mehrstufigen Verwaltungen Stufenvertretungen, so werden bei den Mittelbehörden Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretungen, bei den obersten Dienstbehörden Hauptjugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet.
(2) Bestehen bei einstufigen Verwaltungen Gesamtpersonalräte, so sind Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen zu errichten.
(3) Für die Wahl, die Zusammensetzung, die Amtszeit, die Geschäftsführung und die Aufgaben finden
-
1.
bei der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung § 59 Absatz 2 und 5 und § 61 und
-
2.
bei der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung § 62 Absatz 2 und § 63 Absatz 1 Satz 1
sowie für beide die §§ 64 bis 73 entsprechende Anwendung.
§ 76 Allgemeine Aufgaben des Personalrats
(1) Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
-
1.
Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen,
-
2.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Angehörigen der Dienststelle geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Unfallverhütungsvorschriften, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
-
3.
Beschwerden und Anregungen von Angehörigen der Dienststelle und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle auf eine Erledigung hinzuwirken. Er hat die betreffenden Angehörigen der Dienststelle über den Stand und das Ergebnis der Verhandlung zu informieren,
-
4.
der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen entgegenzuwirken sowie die Inklusion und Teilhabe behinderter Menschen zu stärken, insbesondere die Eingliederung und berufliche Entwicklung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Angehöriger der Dienststelle und sonstiger besonders schutzbedürftiger, insbesondere älterer Angehöriger der Dienststelle in die Dienststelle zu fördern sowie Maßnahmen zur beruflichen Förderung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Angehöriger der Dienststelle zu beantragen,
-
5.
mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange der Angehörigen der Dienststelle, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in der beruflichen Ausbildung befinden, eng zusammenzuarbeiten; dabei kann er von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern,
-
6.
die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zu fördern,
-
7.
die Integration ausländischer Angehöriger der Dienststelle in die Dienststelle und das Verständnis unter ihnen und zwischen ihnen und den deutschen Angehörigen der Dienststelle zu fördern sowie Maßnahmen zur Bekämpfung gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit in der Dienststelle zu beantragen,
-
8.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern, der Benachteiligung von Menschen, die sich keinem dieser Geschlechter zuordnen, entgegenzuwirken und insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken,
-
9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes in der Dienststelle zu fördern,
-
10.
Vorschläge bei der Erstellung von Personalentwicklungskonzepten zu unterbreiten und
-
11.
die freie Entfaltung der Persönlichkeit zu schützen und zu fördern.
(2) Zu Anträgen und Vorschlägen des Personalrats nach Absatz 1 soll die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen. Wird dem Antrag des Personalrats nicht entsprochen, so ist die Ablehnung zu begründen.
§ 77 Dienstvereinbarungen
(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit nicht gesetzliche oder tarifliche Regelungen entgegenstehen und es sich nicht um Einzelangelegenheiten handelt. Insbesondere ist auf den Abschluss von Dienstvereinbarungen in Fällen des § 94 Absatz 1 Nummer 17 bis 23 hinzuwirken. Sie sind unzulässig, soweit sie Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen betreffen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden; dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag ergänzend Dienstvereinbarungen zulässt.
(2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor.
(3) Dienstvereinbarungen werden durch die Dienststelle und den Personalrat gemeinsam vereinbart, bedürfen der Schriftform, sind von beiden Seiten zu unterzeichnen und von der Dienststelle in geeigneter Weise bekanntzugeben.
(4) Dienstvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach Kündigung oder Ablauf einer Dienstvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Dienststelle und Personalrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine neue Dienstvereinbarung ersetzt wird, soweit dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
(5) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann eine Dienstvereinbarung jederzeit kündigen, wenn diese im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsverantwortung ist.
§ 78 Durchführung von Entscheidungen
(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
(2) Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen.
§ 79 Meinungs- und Erfahrungsaustausch
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und der Personalrat sollen sich mindestens einmal im Vierteljahr zur gemeinschaftlichen Besprechung treffen. In diesen Besprechungen hat die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle beabsichtigte Maßnahmen, die der Beteiligung unterliegen, rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern. Dabei sollen die Gestaltung des Dienstbetriebs und alle Vorgänge, die die Angehörigen der Dienststelle wesentlich berühren, behandelt werden. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.
§ 80 Unterrichtungspflicht der Dienststelle, Digitalisierungsausschuss
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben ist der Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und auf Antrag auch zu beraten, sodass Vorschläge und Bedenken des Personalrats bei der Planung berücksichtigt werden können; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Die hierzu erforderlichen Unterlagen einschließlich der für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten sind dem Personalrat in geeigneter Weise bereitzustellen.
(2) Personalakten einer oder eines Angehörigen der Dienststelle dürfen von dem Personalrat nur verarbeitet oder erörtert werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat, und nur von den von ihr oder ihm bestimmten Mitgliedern des Personalrats eingesehen werden. Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen der oder des Angehörigen der Dienststelle dem Personalrat zur Kenntnis zu bringen.
(3) Bei Einstellungen sind dem Personalrat auf Verlangen die Unterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber in geeigneter Weise bereitzustellen; an Vorstellungs- oder Eignungsgesprächen im Rahmen von Auswahlverfahren kann ein Mitglied des Personalrats teilnehmen.
(4) Dem Personalrat sind vorgesehene wesentliche Änderungen der Organisation und der Geschäftsverteilung in der Dienststelle mitzuteilen.
(5) Der Personalrat kann verlangen, dass freie Arbeitsplätze der Dienststelle bekannt gegeben werden.
(6) Dem Personalrat sind Entscheidungen über das Hinausschieben des Eintritts von Beamtinnen und Beamten in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze hinaus mitzuteilen.
(7) In Dienststellen ab einer Größe der Personalvertretung von mindestens sieben Mitgliedern kann auf Antrag der Personalvertretung ein Digitalisierungsausschuss gebildet werden. Entsprechendes gilt für die Sondervertretung nach § 102. Ihm gehören mindestens drei und höchstens sieben Mitglieder der Dienststelle an, darunter mindestens ein Mitglied der Personalvertretung. Die Mitglieder sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen. Sie werden für die Dauer ihrer Tätigkeit von der Dienststelle und dem Personalrat bestimmt. Die oder der Vorsitzende der Personalvertretung beruft die Mitglieder des Digitalisierungsausschusses zur konstituierenden Sitzung ein und leitet diese. Der Digitalisierungsausschuss soll einmal im Vierteljahr zusammentreten. Er kann sachkundige Beschäftigte im Einzelfall ergänzend hinzuziehen. Er hat die Aufgabe, über Angelegenheiten, die die Digitalisierung der Dienststelle betreffen, zu beraten und die Personalvertretung zu unterrichten. Zu den Angelegenheiten der Digitalisierung zählen insbesondere
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1.
die Einführung von Software für Fachanwendungen und Verwaltungsdienstleistungen,
-
2.
der Einsatz von künstlicher Intelligenz,
-
3.
die Verwendung von Dokumentenmanagementsystemen und
-
4.
die Nutzung von Videokonferenzsystemen.
Zur Erfüllung der Aufgaben hat die Dienststelle den Digitalisierungsausschuss rechtzeitig und umfassend unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Einzelheiten über die Organisation des Digitalisierungsausschusses und über die Aufgaben können durch Dienstvereinbarung geregelt werden. § 46 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 49 finden entsprechende Anwendung für die Mitglieder des Digitalisierungsausschusses.
§ 81 Beratende Teilnahme an Prüfungen
Bei mündlichen und praktischen Prüfungen, die eine Dienststelle von den Angehörigen des öffentlichen Dienstes ihres Bereichs abnimmt, ist einem Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist, die beratende Teilnahme zu gestatten. Zur Prüfung gehört auch die Beratung des Prüfungsergebnisses. Bei mündlichen Prüfungen, die an einer anderen Dienststelle abgelegt werden, kann sich der zuständige Personalrat durch den bei dieser Dienststelle gebildeten Personalrat vertreten lassen.
§ 82 Beteiligung am Arbeits- und Gesundheitsschutz und an der Unfallverhütung
(1) Der Personalrat hat auf die Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu achten, die für den Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständigen Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung des Arbeitsschutzes einzusetzen.
(2) Der Personalrat ist zuzuziehen bei Einführung und Prüfung von Arbeitsschutzeinrichtungen und bei Unfalluntersuchungen, die von der Dienststelle oder den zuständigen Stellen vorgenommen werden. Das Gleiche gilt für die aus Gründen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in der Dienststelle durchzuführenden Besichtigungen.
(3) An den Besprechungen der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle mit den Sicherheitsbeauftragten oder dem Sicherheitsausschuss nach § 22 Absatz 2 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches nehmen Beauftragte des Personalrats teil.
(4) Der Personalrat erhält die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist.
(5) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat dem Personalrat eine Durchschrift der nach § 193 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches vom Personalrat zu unterschreibenden Unfallanzeige auszuhändigen.
§ 83 Datenschutz
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Wird der Personalrat im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Erfüllung seiner Aufgaben tätig und verarbeitet er hierbei personenbezogene Daten, so ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
§ 84 Verfahren zwischen Dienststelle und Personalrat
(1) Der Personalrat bestimmt in allen personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten mit, soweit nicht eine abschließende gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung besteht, die einen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum ausschließt. Die Mitbestimmung entfällt beim Erlass von Rechtsvorschriften sowie bei Organisationsentscheidungen und Verwaltungsanordnungen der Landesregierung. Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Personalrat kann verlangen, dass die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme schriftlich oder elektronisch begründet.
(3) Der Beschluss des Personalrats ist der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung mitzuteilen. In dringenden Fällen kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle diese Frist auf drei Arbeitstage abkürzen. Der Personalrat und die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle können im Einzelfall oder für die Dauer der Amtszeit des Personalrats abweichende Fristen vereinbaren. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch verweigert. In den Fällen des § 41 Absatz 1 verlängert sich diese Frist um eine Woche. Soweit der Personalrat dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorträgt, die für eine Angehörige oder einen Angehörigen des öffentlichen Dienstes ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, hat die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle der oder dem Angehörigen des öffentlichen Dienstes Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.
§ 85 Stufenverfahren
(1) Kommt eine Einigung über eine von der Leiterin oder von dem Leiter der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme nicht zustande, so kann sie oder er innerhalb von zwei Wochen die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, schriftlich oder elektronisch vorlegen. Kommt eine Einigung über eine vom Personalrat beantragte Maßnahme nicht zustande oder trifft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle innerhalb der in § 91 Absatz 2 genannten Fristen keine Entscheidung, so kann der Personalrat innerhalb von zwei Wochen nach Fristablauf die Angelegenheit der Stufenvertretung, die bei der übergeordneten Dienststelle besteht, schriftlich oder elektronisch vorlegen. Der Personalrat und die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle können im Einzelfall eine von Satz 1 abweichende Frist vereinbaren. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und der Personalrat unterrichten sich gegenseitig, wenn sie die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle oder der bei ihr bestehenden Stufenvertretung vorlegen.
(2) Einigt sich die übergeordnete Dienststelle mit der bei ihr bestehenden Stufenvertretung nicht, so hat sie die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen der obersten Dienstbehörde zu unterbreiten. Die Leiterin oder der Leiter der obersten Dienstbehörde hat die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen mit dem zuständigen Hauptpersonalrat zu erörtern. Der Hauptpersonalrat und die Leiterin oder der Leiter der obersten Dienstbehörde können im Einzelfall eine abweichende Frist vereinbaren. Handelt es sich bei der Dienststelle, in der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 eine Einigung nicht erzielt werden kann, um eine oberste Dienstbehörde, so richtet sich das weitere Verfahren unmittelbar nach § 86.
(3) Bei Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie den sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit einstufigem Verwaltungsaufbau, die der Aufsicht des Landes unterstehen, tritt in Verfahren nach Absatz 1 und 2 sowie nach den §§ 86 bis 89 an die Stelle der obersten Dienstbehörde und an die Stelle der übergeordneten Dienststelle das in ihren Verfassungen oder Satzungen jeweils vorgesehene Beschlussorgan oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, die zuständige Aufsichtsbehörde. An die Stelle der Stufenvertretung tritt der Personalrat.
§ 86 Anrufung der Einigungsstelle
Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen. Die Frist zur Anrufung der Einigungsstelle beträgt vier Wochen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Maßnahme als abgelehnt.
§ 87 Bildung und Zusammensetzung der Einigungsstelle
(1) Bei der obersten Dienstbehörde wird von Fall zu Fall eine Einigungsstelle gebildet.
(2) Sie besteht aus je drei Beisitzerinnen oder Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt werden, und einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden, auf deren oder dessen Person sich beide Parteien einigen. § 40 Satz 1 gilt entsprechend. Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Unter den Beisitzerinnen und Beisitzern, die von der Personalvertretung gestellt werden, muss sich eine Angehörige oder ein Angehöriger jeder von ihr vertretenen Gruppe befinden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft lediglich eine Gruppe. Kommt eine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden innerhalb von vier Wochen nach Anrufung der Einigungsstelle nicht zustande, so bestellt sie die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes.
(3) Die Mitglieder der Einigungsstelle sind unabhängig, an Anträge und Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. § 46 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Der oder dem Vorsitzenden kann eine Entschädigung für Zeitaufwand gewährt werden.
§ 88 Verfahren der Einigungsstelle
(1) Die Entscheidung der Einigungsstelle soll innerhalb von sechs Wochen, nachdem sie angerufen wurde, ergehen.
(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. § 38 Absatz 4 gilt entsprechend. Der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertretung ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Beauftragte einer in der Personalvertretung vertretenen Gewerkschaft dürfen bei den Verhandlungen anwesend sein, wenn die Mehrheit der von der obersten Dienstbehörde oder der von der Personalvertretung benannten Beisitzerinnen oder Beisitzer dies beantragt.
(3) Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Beratung durch mehrheitlichen Beschluss. Bei der Beschlussfassung hat sich die oder der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt die oder der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Bei dieser erneuten Beschlussfassung gilt Stimmenthaltung als Ablehnung. Die Einigungsstelle kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluss der Einigungsstelle muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften halten. Der Beschluss der Einigungsstelle ist schriftlich zu begründen, von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.
(4) Für die Verhandlung und Beschlussfassung der Einigungsstelle gilt § 38 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sowie Satz 2 entsprechend. Die Verhandlung und Beschlussfassung mittels Video- oder Telefonkonferenz ist unzulässig, wenn ein Mitglied der Einigungsstelle binnen einer von der oder von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzenden widerspricht. Mitglieder der Einigungsstelle, die mittels Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen, gelten als anwesend. Vor Beginn der Beratung stellt die oder der Vorsitzende die Teilnahme der zugeschalteten Mitglieder fest und trägt sie in eine Anwesenheitsliste ein.
§ 89 Bindung an die Beschlüsse der Einigungsstelle
(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet abgesehen von den Fällen der Absätze 2 und 3 die Beteiligten.
(2) Bei obersten Landesbehörden kann gegen Beschlüsse der Einigungsstelle nach Absatz 1, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsverantwortung sind, innerhalb eines Monates nach Zustellung die endgültige Entscheidung der Landesregierung beantragt werden. Satz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde entscheidet, wenn der Beschluss der Einigungsstelle keine oberste Landesbehörde betrifft.
(3) In allen personellen Angelegenheiten, insbesondere in denjenigen des § 92 Absatz 1 und Absatz 2, und in allen organisatorischen Angelegenheiten, mit Ausnahme der in § 94 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 8, 11 und 13 bis 15 genannten Angelegenheiten, beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig. Dies gilt auch, wenn die Einigungsstelle sechs Wochen seit ihrer Anrufung keine Empfehlung abgegeben oder keinen Beschluss mitgeteilt hat.
(4) Folgt die oberste Landesbehörde der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat sie ihre Entscheidung gegenüber dem Personalrat und der Landesregierung schriftlich oder elektronisch zu begründen. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Folgt in Angelegenheiten der Kommunalverwaltung das nach § 85 Absatz 3 zuständige Beschlussorgan der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat es seine Entscheidung gegenüber dem Personalrat schriftlich oder elektronisch zu begründen. Absatz 3 Satz 2 und § 106 bleiben hiervon unberührt.
§ 90 Vorläufige Maßnahmen
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufigen Regelungen mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren der Mitbestimmung einzuleiten oder fortzusetzen.
§ 91 Initiativrecht des Personalrats
(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle schriftlich oder elektronisch vorzuschlagen und zu begründen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle gibt dem Personalrat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags ihre oder seine Entscheidung bekannt oder erteilt, falls eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht möglich ist, einen Zwischenbescheid. Bei Erteilung eines Zwischenbescheides ist die Entscheidung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Frist des Satzes 1 zu treffen. Eine Ablehnung der beantragten Maßnahme und ein Zwischenbescheid sind schriftlich oder elektronisch zu begründen.
§ 92 Mitbestimmung in Personalangelegenheiten
(1) Der Personalrat bestimmt mit in Personalangelegenheiten insbesondere bei
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1.
der Einstellung,
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2.
der Beförderung, der Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe oder des Laufbahnabschnittes, beim Laufbahnwechsel sowie bei der Zulassung zum Aufstieg,
-
3.
der nicht nur vorübergehenden Übertragung der Dienstaufgaben eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt,
-
4.
der Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
-
5.
der Eingruppierung, der Umgruppierung, der Höher- oder Rückgruppierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
-
6.
der Kündigung durch den Arbeitgeber oder sonstiger Änderung des Arbeitsvertrages,
-
7.
der Versetzung,
-
8.
der anderweitigen Verwendung in derselben Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten, wenn damit ein Wechsel des Dienstortes verbunden ist; für den Bereich der Vollzugspolizei gilt dies auch bei der anderweitigen Verwendung in einer anderen Dienststelle,
-
9.
der Abordnung, der Zuweisung oder der Personalgestellung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
-
10.
der Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern über die Altersgrenze hinaus,
-
11.
der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand, sofern die Beamtin oder der Beamte die Mitbestimmung beantragt,
-
12.
der Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe, sofern sie nicht auf deren Antrag erfolgt,
-
13.
der Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, sofern sie nicht wegen Beendigung des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes oder auf deren Antrag erfolgt,
-
14.
der Kürzung der Anwärterbezüge,
-
15.
der Einschränkung und der Untersagung einer Nebentätigkeit,
-
16.
Anordnungen, die die Freiheit der Wahl der Wohnung beschränken,
-
17.
der Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung nach § 79, § 83a und § 83b des Saarländischen Beamtengesetzes sowie bei der Ablehnung eines Antrags auf entsprechende Änderung des Arbeitsvertrages bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
-
18.
der Gewährung oder der Ablehnung eines Antrags auf mobile Bildschirmarbeit oder alternierende Telearbeit,
-
19.
der Ablehnung eines Antrags auf Beurlaubung nach § 83 des Saarländischen Beamtengesetzes sowie bei der Ablehnung eines entsprechenden Antrags auf Beurlaubung ohne Fortzahlung des Entgelts für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und
-
20.
der erneuten Zuweisung des Arbeitsplatzes gemäß Arbeitsplatzsicherungsvorschriften sowie nach der Beendigung einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 83 des Saarländischen Beamtengesetzes.
(2) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, insbesondere mitzubestimmen bei
-
1.
der Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen, mit Ausnahme der Nachbesetzung freier Plätze von Fortbildungsveranstaltungen,
-
2.
der Festlegung des Inhalts der Beurteilungsrichtlinien,
-
3.
der Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärztinnen und Vertrauens- und Betriebsärzten und der Benennung der oder des Sicherheitsbeauftragten für Arbeitsschutz und Unfallverhütung, der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten und der oder des Antikorruptionsbeauftragten,
-
4.
den Grundsätzen der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung in der Dienststelle und
-
5.
der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen der Dienststelle, sofern diese oder dieser die Mitbestimmung beantragt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
-
1.
die in § 7 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die zu selbstständigen Entscheidungen in mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind,
-
2.
die Beamtinnen und Beamten auf Zeit oder
-
3.
die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzbaren Beamtinnen und Beamten.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16 im nichtministeriellen Bereich, der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppe R 2 mit Zulage und darüber sowie für vergleichbare tarifliche oder außertarifliche Arbeitnehmerstellen nur auf Antrag der Betroffenen. Abweichend von Satz 1 entfällt für Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16 und A 16 mit Amtszulage sowie für vergleichbare tarifliche oder außertarifliche Arbeitnehmerstellen im Bereich der Schulen und für den Bildungscampus Saarland das Antragserfordernis.
(5) Der Personalrat kann die Zustimmung verweigern, wenn triftige Gründe vorliegen, insbesondere wenn
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1.
die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, eine Dienstvereinbarung oder eine Verwaltungsanordnung verstößt,
-
2.
die begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme die oder der Betroffene oder eine andere Angehörige oder ein anderer Angehöriger der Dienststelle benachteiligt wird, ohne dass dies aus persönlichen oder dienstlichen Gründen gerechtfertigt ist oder
-
3.
die begründete Besorgnis besteht, dass die oder der Angehörige der Dienststelle oder die Bewerberin oder der Bewerber durch ihr oder sein Verhalten den Frieden in der Dienststelle stören werde.
§ 93 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
(1) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen insbesondere über
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1.
die Errichtung, die Verwaltung und die Auflösung von sozialen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
-
2.
die Zuweisung und die Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle für ihre Angehörigen verfügt, sowie bei der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
-
3.
die Zuweisung von Dienst- und Pachtland und die Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
-
4.
die Gewährung von Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen, jedoch nur mit Einwilligung der Antragstellerin oder des Antragstellers, und
-
5.
die Aufstellung von Sozialplänen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bestimmt auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers nur der Vorstand des Personalrats mit.
§ 94 Mitbestimmung in organisatorischen Angelegenheiten
(1) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen insbesondere über
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1.
die Dauer, den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen, der Festsetzung von Kurz- oder Mehrarbeit sowie der Anrechnung der Pausen und der Dienstbereitschaften und alle sonstigen die Dienstdauer beeinflussenden allgemeinen Regelungen,
-
2.
die Einführung, die Änderung und die Aufhebung von Arbeitszeitmodellen,
-
3.
die Gestaltung der Arbeitsplätze,
-
4.
die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans,
-
5.
die Zeit, den Ort und die Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
-
6.
Fragen der betrieblichen Entgeltfindung, die Aufstellung von Entgeltgrundsätzen, die Einführung und die Anwendung von neuen Entgeltmethoden sowie deren Änderung, die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze sowie der leistungsbezogenen und sonstigen Zulagen,
-
7.
die Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Ausnahme der Gestaltung von Lehrveranstaltungen und der Auswahl von Lehrpersonen,
-
8.
allgemeine Fragen der Fortbildung der Angehörigen der Dienststelle,
-
9.
den Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,
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10.
Maßnahmen, die der Familienfreundlichkeit und der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf sowie der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Vermeidung von Benachteiligungen von Menschen, die sich keinem dieser Geschlechter zuordnen, sowie der Vermeidung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen dienen, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg,
-
11.
die Aufstellung von Grundsätzen für die Bewertung anerkannter Vorschläge im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens,
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12.
den Inhalt von Personalfragebögen, soweit sie nicht der Finanzkontrolle durch den Rechnungshof dienen,
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13.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen sowie zum Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften,
-
14.
die Grundsätze des behördlichen oder betrieblichen Gesundheits- und Eingliederungsmanagements,
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15.
die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Angehörigen,
-
16.
Maßnahmen, die die Hebung der Arbeitsleistung oder Erleichterung des Arbeitsablaufs zur Folge haben,
-
17.
die Einführung, die Anwendung, die wesentliche Änderung oder die wesentliche Erweiterung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Angehörigen der Dienststelle außerhalb von Besoldungs-, Entgelt- und Versorgungsleistungen,
-
18.
die Einführung, die Anwendung, die wesentliche Änderung oder die wesentliche Erweiterung von technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Angehörigen der Dienststelle zu überwachen,
-
19.
die Einführung, die wesentliche Änderung oder die wesentliche Ausweitung neuer Arbeitsmethoden, insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung,
-
20.
die Einführung, die Änderung und die Aufhebung von Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle, insbesondere in Fällen von mobiler und alternierender Telearbeit,
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21.
Maßnahmen zur Änderung der Arbeitsorganisation, soweit sie nicht von Nummer 19 erfasst sind,
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22.
die Einführung, die wesentliche Änderung oder die wesentliche Ausweitung behördlicher oder betrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze und
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23.
die Übertragung von Arbeiten der Dienststelle, die üblicherweise von ihren Angehörigen wahrgenommen werden, an Privatpersonen oder wirtschaftliche Unternehmen (Privatisierung), sofern die Übertragung länger als ein Jahr erfolgen soll.
(2) Muss für gewisse Angehörige der Dienststelle die tägliche Arbeitszeit nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze über die Aufstellung der Dienstpläne.
§ 95 Verfahren zwischen Dienststelle und Personalrat
(1) Soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihm zu erörtern.
(2) Äußert sich der Personalrat hierzu nicht innerhalb von zwei Wochen oder hält er bei Erörterung seine Einwendungen nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. Der Personalrat und die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle können im Einzelfall oder für die Dauer der Amtszeit des Personalrats eine abweichende Frist vereinbaren. Erhebt der Personalrat Einwendungen, so hat er sie der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle mitzuteilen. Soweit der Personalrat dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorträgt, die für eine Angehörige oder einen Angehörigen des öffentlichen Dienstes ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, ist der oder dem Angehörigen des öffentlichen Dienstes Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.
§ 96 Stufenverfahren
(1) Kommt eine Einigung zwischen der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat nicht zustande, so kann jeder auf dem Dienstweg binnen einer Woche der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, die Angelegenheit mit dem Antrag auf Entscheidung der obersten Dienstbehörde vorlegen. Diese entscheidet nach Beratung mit der bei ihr bestehenden Stufenvertretung endgültig. Der Personalrat und die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle können im Einzelfall eine abweichende Frist vereinbaren. § 85 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Ist ein Antrag gemäß Absatz 1 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur endgültigen Entscheidung auszusetzen.
§ 97 Vorläufige Maßnahmen
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufigen Regelungen mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.
§ 98 Initiativrecht des Personalrats
Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die seiner Mitwirkung unterliegt, so hat er sie der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle mitzuteilen. Diese oder dieser hat sich hierzu innerhalb von zwei Wochen zu äußern. Eine Ablehnung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.
§ 99 Angelegenheiten der Mitwirkung
(1) Der Personalrat hat mitzuwirken bei
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1.
der Ermittlung der für die Berechnung des Personalbedarfs maßgebenden Grundlagen,
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2.
der Aufstellung von Förderplänen zur Gleichstellung von Frauen und Männern,
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3.
der Stellenbewertung,
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4.
der Aufstellung von Organisationsplänen und des Stellenplanentwurfs,
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5.
der Veranschlagung der im Haushaltsvoranschlag vorgesehenen Mittel für die sozialen Angelegenheiten der Angehörigen der Dienststelle,
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6.
Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches,
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7.
Aufträgen zur Überprüfung der Organisation oder der Wirtschaftlichkeit der Dienststelle durch Dritte und
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8.
der Auflösung, der Einschränkung, der Verlegung oder der Zusammenlegung, der Aufspaltung oder der Ausgliederung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen.
(2) Der Personalrat wirkt mit bei der Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches, wenn nicht nach § 53 des Beamtenstatusgesetzes und § 104 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften zu beteiligen sind. Soweit beabsichtigte Verwaltungsanordnungen über den Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde hinausgehen, haben die bei der Vorbereitung beteiligten obersten Dienstbehörden die zuständigen Personalvertretungen nach Satz 1 zu beteiligen.
§ 100 Angelegenheiten der Anhörung
(1) Vor der außerordentlichen Kündigung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers und vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit sowie vor Abmahnungen ist der Personalrat anzuhören. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen.
(2) Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen, unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Personalrats ausgesprochene außerordentliche Kündigung ist unwirksam.
§ 101 Grundsatz
Für die nachstehenden Zweige des öffentlichen Dienstes gilt Teil 1 insoweit entsprechend, als im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
§ 102 Sondervertretung
(1) In Angelegenheiten, die alle obersten Landesbehörden betreffen und die einheitlich zu regeln sind, nimmt die Aufgaben der bei diesen gebildeten Stufenvertretungen oder der Personalräte, soweit eine Stufenvertretung nicht besteht, eine Sondervertretung wahr. Diese setzt sich aus je drei Mitgliedern zusammen, die von den bei den obersten Landesbehörden gebildeten Stufenvertretungen oder Personalräten aus ihrer Mitte gewählt werden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 nimmt die Aufgaben der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wahr. Es ist zugleich oberste Dienstbehörde.
§ 103 Kommunale Gebietskörperschaften
(1) Dienststelle bei kommunalen Gebietskörperschaften ist die Verwaltungsbehörde der Gebietskörperschaft (Gemeindeverwaltung, Stadtverwaltung, Kreisverwaltung, Regionalverbandsverwaltung); dies gilt nicht für Schulen. § 6 Absatz 2 findet keine Anwendung.
(2) Kommunale Eigenbetriebe, Anstalten und Verwaltungsstellen, die nicht nur vorübergehend mehr als 20 Angehörige beschäftigen, erhalten eine eigene Personalvertretung, wenn die Mehrheit der wahlberechtigten Angehörigen dies in geheimer Abstimmung beschließt. An der Wahl der allgemeinen Personalvertretung der Dienststelle nehmen sie nicht teil. § 6 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Für Angehörige einer kommunalen Gebietskörperschaft, die deren Vertretungskörperschaft (Gemeinderat, Stadtrat, Kreistag, Regionalversammlung) angehören, gilt § 14 Absatz 2 Nummer 3 entsprechend.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, an den Sitzungen der Vertretungskörperschaft und deren Ausschüssen mit Ausnahme der Beschlussfassung teilzunehmen und die Auffassung des Personalrats (Gesamtpersonalrats) darzulegen, sofern personelle oder soziale Angelegenheiten der Angehörigen der Dienststelle behandelt werden. Termin und Tagesordnung sind dem Personalrat (Gesamtpersonalrat) rechtzeitig bekannt zu geben.
§ 104 Gemeinsame Einigungsstellen
Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, dass für kommunale Gebietskörperschaften eines bestimmten räumlichen Bereichs gemeinsame Einigungsstellen entsprechend § 87 zu bilden sind. Dabei kann die Bestellung der oder des Vorsitzenden und der Beisitzerinnen und Beisitzer abweichend von § 87 geregelt werden.
§ 105 Zweckverbände und andere öffentlich-rechtliche Verbände
(1) Die §§ 103 und 104 finden auf Zweckverbände und andere öffentlich-rechtliche Verbände kommunaler Körperschaften entsprechend Anwendung.
(2) Liegen die Voraussetzungen des § 12 Absatz 1 nicht vor, so sind die Angehörigen der Dienststelle wahlberechtigt beziehungsweise wählbar für den Personalrat der Dienststelle, bei der die Geschäfte des Verbandes geführt werden.
§ 106 Anrufen der Aufsichtsbehörde
Hält der Personalrat in Angelegenheiten, die seiner Beteiligung unterliegen, ein Eingreifen im Wege der Staatsaufsicht für angezeigt, so kann er den Sachverhalt mit seiner Stellungnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde unterbreiten. Diese entscheidet im Rahmen ihrer Befugnisse.
§ 107 Dienststellen und Hauptpersonalrat
(1) Im Bereich der Vollzugspolizei gilt als Dienststelle die Landespolizeidirektion ohne die Polizeiinspektionen. Die Gesamtheit der Bediensteten in den Polizeiinspektionen bildet daneben eine eigene Dienststelle. Als Leiterin oder als Leiter der Dienststelle nach Satz 2 gilt die Leiterin oder der Leiter der Landespolizeidirektion.
(2) Beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ein Polizeihauptpersonalrat gebildet. Seine Mitglieder werden von den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die
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1.
in den Dienststellen nach Absatz 1,
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2.
beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und
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3.
in den Dienststellen des nachgeordneten Bereiches des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport
beschäftigt sind, gewählt. Satz 2 gilt nicht für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die in der Abteilung für Verfassungsschutz des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport beschäftigt sind. Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen an der Wahl zur allgemeinen Stufenvertretung nicht teil.
§ 108 Verfassungsschutz und Ausnahmen
Die Abteilung für Verfassungsschutz im Ministerium für Inneres, Bauen und Sport gilt als Dienststelle. Für die Angehörigen der Abteilung gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
-
1.
Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz im Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann nach Anhörung des Personalrats bestimmen, dass Angehörige der Dienststelle nicht an Personalversammlungen teilnehmen, wenn dies aus dienstlichen Gründen dringend geboten ist.
-
2.
Die Gewerkschaften üben die ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse gegenüber der Dienststelle, dem Personalrat und der Personalversammlung durch Vertreterinnen und Vertreter aus, die Angehörige der Dienststelle sind. Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Arbeitgebervereinigungen nehmen an Sitzungen des Personalrats und an Personalversammlungen nicht teil.
-
3.
§ 80 Absatz 1, 2 und 3 ist mit folgender Ergänzung anzuwenden:
Dies gilt nicht für Unterlagen, die im öffentlichen Interesse der Geheimhaltung bedürfen. Die Entscheidung hierüber trifft die Dienststelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Entspricht ihre Entscheidung nicht dem Antrag des Personalrats, so entscheidet auf Antrag des Personalrats das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
-
4.
§ 80 Absatz 4 und 5, § 94 Absatz 1 Nummer 9, 17 bis 23 und § 99 Absatz 1 sind nicht anzuwenden, soweit es die Belange des Verfassungsschutzes erfordern.
-
5.
An die Stelle des § 85 Absatz 1 und 2, § 86, § 87 und § 96 Absatz 1 tritt folgende Regelung:
Ergibt sich zwischen der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz im Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Personalrat keine Einigung, entscheidet nach Anhörung des Personalrats das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
-
6.
Der Personalrat nimmt gleichzeitig die Aufgaben einer Stufenvertretung wahr; die Angehörigen der Dienststelle nehmen an den Wahlen zu den Stufenvertretungen nicht teil.
§ 109 Gruppenbildung und Erweiterung des Personalrats
(1) Die Lehrerinnen und Lehrer, Lehrhilfskräfte, pädagogischen Fachkräfte und anders erzieherisch, pflegerisch oder therapeutisch Tätigen bilden gemeinsam eine weitere Gruppe; die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe schließt die Zugehörigkeit zu einer anderen aus. Für die Beteiligung des Personalrats bleibt die allgemeine Gruppenzugehörigkeit maßgebend.
(2) Hauptberufliche Lehrkräfte, die nach Maßgabe des Privatschulgesetzes Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, nehmen nur an den Wahlen der für sie zuständigen Stufenvertretungen gemäß § 111 teil.
(3) Lehrerinnen und Lehrer, die an mehreren Schulen unterrichten, sind nur an der Schule wahlberechtigt und wählbar, an der sie überwiegend beschäftigt sind. Bei gleichem Umfang der Beschäftigung entscheidet die Lehrerin oder der Lehrer, in welcher Schule sie oder er das Wahlrecht ausübt; Entsprechendes gilt für ihre oder seine Wählbarkeit. Abweichend hiervon sind Lehrerinnen und Lehrer, deren Dienststelle sowohl eine Förderschule als auch ein Sonderpädagogisches Förderzentrum ist, nur an dieser Förderschule wahlberechtigt und wählbar. Lehrerinnen und Lehrer, die an mehreren Schulen unterrichten, sind nur für die Stufenvertretung ihrer Stammschulform wahlberechtigt und wählbar; als Stammschulform gilt in diesem Falle die Schulform, der die Lehrerin oder der Lehrer stellenplanmäßig zugewiesen ist.
(4) Als Angehörige des öffentlichen Dienstes gelten auch an das Deutsch-Französische Gymnasium abgeordnete französische Lehrkräfte sowie Religionslehrerinnen und Religionslehrer, die aufgrund eines Gestellungsvertrages in Schulen weisungsgebunden beschäftigt sind, ohne einer Verwaltung anzugehören.
(5) Als Angehörige des öffentlichen Dienstes gilt auch das am Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeum Perl tätige, vom Großherzogtum Luxemburg dorthin entsandte pädagogische Personal.
§ 110 Dienststellen und Leiterinnen und Leiter der Dienststellen
(1) Als Dienststelle gilt die Gesamtheit der nicht als Lehrerinnen und Lehrer, Lehrhilfskräfte, pädagogische Fachkräfte oder anders erzieherisch, pflegerisch oder therapeutisch Tätigen an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen und Schülerheimen, soweit das Ministerium für Bildung und Kultur Einstellungsbehörde ist. Die Aufgaben der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle nimmt das Ministerium für Bildung und Kultur wahr.
(2) Als Dienststelle gilt jeweils die Gesamtheit der Studienreferendarinnen und Studienreferendare oder der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter eines Studienseminars. Als Leiterin oder Leiter der Dienststelle gilt die jeweilige Seminarleiterin oder der jeweilige Seminarleiter. Innerhalb von zwei Monaten ab Einstellung in den Vorbereitungsdienst wählen die Studienreferendarinnen und Studienreferendare und die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die zum gleichen Zeitpunkt in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, jeweils ein Personalratsmitglied und ein Ersatzmitglied nach § 18. Die zu den jeweiligen Einstellungsterminen für die Dauer des regulären Vorbereitungsdienstes gewählten Personalratsmitglieder bilden den Personalrat. § 14 Absatz 1 Nummer 2 und § 15 Absatz 1 finden keine Anwendung.
(3) Bei der ersten Wahl des Personalrats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wählen die Studienreferendarinnen und Studienreferendare sowie die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter eines jeden Einstellungstermins jeweils ein Personalratsmitglied und ein Ersatzmitglied für die Dauer des jeweils verbleibenden regulären Vorbereitungsdienstes. Absatz 2 bleibt unberührt.
§ 111 Hauptpersonalräte
(1) Beim Ministerium für Bildung und Kultur werden Hauptpersonalräte gebildet für die staatlichen Lehrerinnen und Lehrer, Lehrhilfskräfte, pädagogischen Fachkräfte und anderen erzieherisch tätigen Personen
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1.
an Grundschulen sowie für die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter am Studienseminar für das Lehramt der Primarstufe und für die übergreifenden Lehrämter der Primarstufe und der Sekundarstufe I,
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2.
an Berufsbildungszentren und dort eingerichteten gymnasialen Oberstufen mit berufsbezogenen Fachrichtungen sowie für die Studienreferendarinnen und Studienreferendare am Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen,
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3.
an Gemeinschaftsschulen, Gemeinschaftsschulen in Abendform sowie für die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter am Studienseminar für die Lehrämter der Sekundarstufe I,
-
4.
an Gymnasien, am Abendgymnasium, am Saarland-Kolleg sowie für die Studienreferendarinnen und Studienreferendare am Studienseminar für das Lehramt für Gymnasien und Gemeinschaftsschulen,
-
5.
an Förderschulen sowie für die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter am Studienseminar für das Lehramt für Sonderpädagogik.
Die in Satz 1 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind, wenn ihnen die Funktion der Schulleiterin oder des Schulleiters oder der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Schulleiterin oder des Schulleiters übertragen ist, für die in Satz 1 genannten Hauptpersonalräte nicht wählbar.
(2) Die in Absatz 1 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes nehmen an der Wahl zur allgemeinen Stufenvertretung nicht teil. Der nach § 110 Absatz 1 zu wählende Personalrat nimmt gleichzeitig die Aufgaben der Stufenvertretung wahr; für die Angehörigen dieser Dienststellen gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Der bei
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1.
der Hochschule des Saarlandes für Musik Saar,
-
2.
der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes,
-
3.
der Hochschule der Bildenden Künste Saar,
-
4.
dem Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeum Perl,
-
5.
der Europäischen Schule Saarland
gebildete Personalrat nimmt gleichzeitig die Aufgaben der Stufenvertretung wahr. Die Angehörigen dieser Dienststellen nehmen an der Wahl zur allgemeinen Stufenvertretung nicht teil.
§ 112 Sonderregelungen für den Hochschulbereich
(1) Als Angehörige des öffentlichen Dienstes für den Bereich der staatlichen Hochschulen gelten
-
1.
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Bereichen Verwaltung und Technik,
-
2.
die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
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3.
die Lehrkräfte für besondere Aufgaben und
-
4.
die nebenberuflichen künstlerischen Assistentinnen und Assistenten.
Als Angehörige gelten nicht
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1.
die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
-
2.
die Personen, die mit der Verwaltung oder Vertretung einer Stelle als Professorin oder als Professor beauftragt sind,
-
3.
die Lehrbeauftragten und
-
4.
das nebenberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal mit Ausnahme des in Satz 1 Nummer 4 genannten Personals.
(2) Für das wissenschaftliche und künstlerische Personal nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 wird an den staatlichen Hochschulen ein eigener Personalrat gebildet. Dieser Personalrat nimmt auch die Belange der studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte sowie der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren wahr, sofern diese das Tätigwerden des Personalrats in eigener Angelegenheit beantragen. Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren können an den Personalversammlungen teilnehmen.
(3) An der Universität des Saarlandes nehmen Bibliothekarinnen und Bibliothekare im höheren Dienst und ihnen vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an den Wahlen zum Personalrat nach Absatz 2 Satz 1 teil. Im Übrigen nehmen Bibliothekarinnen und Bibliothekare an den Wahlen zum Personalrat für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Bereichen Verwaltung und Technik teil.
(4) Die bei den Hochschulen, mit Ausnahme der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes, gebildeten Personalräte nehmen gleichzeitig die Aufgaben der Stufenvertretung wahr. Die Angehörigen dieser Dienststellen nehmen an der Wahl zur allgemeinen Stufenvertretung nicht teil.
(5) Die im Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörden bestehenden Personalräte der Hochschulen können zur Behandlung gemeinsam betreffender Angelegenheiten eine Arbeitsgemeinschaft bilden, wenn dies der Wahrnehmung der Befugnisse und Pflichten der einzelnen Personalräte förderlich ist. Die Gründung müssen die im Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörden bestehenden Personalräte beschließen. Der Arbeitsgemeinschaft gehören jeweils die oder der Vorsitzende und jeweils drei Mitglieder aus jedem Personalrat der Hochschulen an. Die Arbeitsgemeinschaft bestimmt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Befugnisse und Aufgaben der Personalräte nach diesem Gesetz bleiben unberührt; § 50 und Teil 1 Kapitel 6 finden keine Anwendung.
§ 113 Ausnahmen der Beteiligung
(1) § 94 Absatz 1 Nummer 17 bis 23 findet keine Anwendung auf Einrichtungen, die unmittelbar der Lehre oder Forschung dienen.
(2) Die Entscheidungen der Organe der Hochschulen im Bereich von Lehre und Forschung ergehen ohne Beteiligung des Personalrats.
§ 114 Besondere Dienststellen
(1) Als Dienststellen gelten
-
1.
die Gesamtheit der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und
-
2.
die Gesamtheit der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare.
(2) Als Leiterin oder als Leiter der Dienststelle gilt im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt, im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
(3) Innerhalb von zwei Monaten ab der Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst wählen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die zum gleichen Zeitpunkt in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, jeweils ein Personalratsmitglied und ein Ersatzmitglied nach § 18. Die zu den jeweiligen Einstellungsterminen für die Dauer des regulären Vorbereitungsdienstes gewählten Personalratsmitglieder bilden den Personalrat. § 14 Absatz 1 Nummer 2 und § 15 Absatz 1 finden keine Anwendung.
(4) Der Personalrat der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und der Personalrat der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare nehmen gleichzeitig die Aufgaben der Stufenvertretung wahr.
(5) Bei der ersten Wahl des Personalrats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wählen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare eines jeden Einstellungstermins jeweils ein Personalratsmitglied und ein Ersatzmitglied für die Dauer des jeweils verbleibenden regulären Vorbereitungsdienstes. Absatz 3 bleibt unberührt.
§ 115 Stufenvertretungen
(1) Die Angehörigen der dem Ministerium der Justiz unterstellten Gerichte, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugsanstalten und des Kompetenzzentrums der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe, mit Ausnahme der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, wählen neben den Personalräten einen Hauptpersonalrat, der bei dem Ministerium der Justiz gebildet wird. Der Hauptpersonalrat nimmt auch die Aufgaben einer Stufenvertretung wahr.
(2) An der Verhandlung von Fragen, die auch die Interessen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte berühren, nimmt die oder der Vorsitzende des Personalrats der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte teil. Entsprechendes gilt für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Personalrats der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare.
§ 116 Jugendliche und Auszubildende
Für die Angehörigen der dem Ministerium der Justiz unterstellten Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten wird keine Jugend- und Auszubildendenvertretung nach Teil 1 Kapitel 5 dieses Gesetzes gebildet. Die besonderen Belange der Jugendlichen und Auszubildenden werden von dem nach § 115 Absatz 1 gebildeten Hauptpersonalrat wahrgenommen.
§ 117 Finanzverwaltung
Die Angehörigen der Finanzämter wählen neben den Personalräten eine Stufenvertretung. Die Angehörigen des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft und des Landesamtes für Zentrale Dienste wählen neben den Personalräten eine Stufenvertretung. Beide Stufenvertretungen werden beim Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft gebildet.
§ 118 Anwendung von Rechtsvorschriften und Beteiligung
Soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, sind die Personalvertretungen der Nichtgebietskörperschaften, Anstalten, Stiftungen und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts berechtigt, eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme zu den Sitzungen der Vorstände oder vergleichbarer Organe und deren Ausschüssen zu entsenden, sofern personelle oder soziale Angelegenheiten der Angehörigen der Dienststelle behandelt werden. § 103 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 119 Dienstordnungsmäßige Angestellte
Bei Sozialversicherungsträgern, die Beamtinnen und Beamte und dienstordnungsmäßige Angestellte beschäftigen, gehören die dienstordnungsmäßigen Angestellten zur Gruppe der Beamtinnen und Beamten.
§ 120 Leiterin oder Leiter der Dienststelle
(1) Als Leiterin oder Leiter der Dienststelle gilt die oder der Vorsitzende des Vorstands des Sozialversicherungsträgers. Sie oder er kann sich durch Mitglieder der Geschäftsführung vertreten lassen.
(2) § 92 Absatz 3 und 4 gilt auch für die Mitglieder der Geschäftsführung.
§ 121 Beteiligung der Personalvertretung
Die Personalvertretung ist berechtigt, eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Vorstands des Sozialversicherungsträgers und seiner Ausschüsse zu entsenden, sofern personelle oder soziale Angelegenheiten der Angehörigen der Dienststelle behandelt werden. § 103 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 122 Deutsche Rentenversicherung Saarland
(1) Die oder der Vorsitzende des Personalrats der Deutschen Rentenversicherung Saarland ist Mitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung nach § 140 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches. Der Personalrat der Deutschen Rentenversicherung Saarland wählt mit einfacher Stimmenmehrheit aus seiner Mitte ein Ersatzmitglied, das die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Personalrats für die Dauer der Verhinderung als Mitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung vertritt.
(2) Für das Mitglied und das Ersatzmitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.
§ 123 Leiterin oder Leiter der Dienststelle, oberste Dienstbehörde, freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Einigungsstelle
(1) Als Leiterin oder als Leiter der Dienststelle gilt die Intendantin oder der Intendant. Sie oder er kann sich durch ihre ständige Vertreterin oder ihren ständigen Vertreter oder seine ständige Vertreterin oder seinen ständigen Vertreter, die Verwaltungsdirektorin oder den Verwaltungsdirektor oder die Justitiarin oder den Justitiar vertreten lassen.
(2) Die Aufgaben der obersten Dienstbehörde werden von einem Ausschuss wahrgenommen, der aus den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates sowie aus der Intendantin oder dem Intendanten besteht. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
(3) Als Angehörige der Dienststelle gelten auch die ständigen freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden. Sie gehören zur Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(4) Abweichend von § 87 Absatz 2 kann bei der oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle bei der Rundfunkanstalt von der Befähigung zum Richteramt abgesehen werden.
§ 124 Ausnahme von der Wählbarkeit
(1) Nicht wählbar zum Personalrat sind die Intendantin oder der Intendant, ihre ständige Vertreterin oder ihr ständiger Vertreter oder seine ständige Vertreterin oder sein ständiger Vertreter, die Direktorinnen und Direktoren und die Justitiarin oder der Justitiar sowie Angehörige der Rundfunkanstalt, die zu selbstständigen Entscheidungen in mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten befugt sind.
(2) Nicht wählbar sind ferner Volontärinnen und Volontäre.
§ 125 Beteiligung des Personalrats
(1) Die oder der Vorsitzende des Personalrats sowie die oder der stellvertretende Vorsitzende oder an ihrer oder seiner Stelle ein weiteres vom Personalrat zu bestimmendes Mitglied sind berechtigt, an den Sitzungen des Rundfunkrats mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2) Der Personalrat hat, gegebenenfalls durch Abschluss einer Dienstvereinbarung, mitzuwirken bei der Festlegung besonderer Arbeitsregeln für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Programmbereich.
(3) Der Personalrat bildet einen Ausschuss für Angelegenheiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Programmbereich. Ihm gehören neben der oder dem Vorsitzenden des Personalrats und zwei weiteren Mitgliedern je zwei vom Personalrat zu wählende fest angestellte und ständige freie Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Programmbereich an.
(4) Der Ausschuss hat die Aufgabe, Zweifelsfragen oder Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Tätigkeit der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Programmbereich oder bei Anwendung der besonderen Arbeitsregeln für die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Programmbereich ergeben, mit der Intendantin oder dem Intendanten einvernehmlich zu klären. Die Intendantin oder der Intendant kann sich durch eine leitende Angehörige oder einen leitenden Angehörigen der Dienststelle aus dem Programmbereich vertreten lassen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Angelegenheit mit dem Personalrat zu erörtern. Abweichend von § 95 entscheidet bei Nichteinigung mit dem Personalrat die Intendantin oder der Intendant (§ 35 des Saarländischen Mediengesetzes) endgültig.
§ 126 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte
(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden in den Fällen der §§ 25, 29, 52 Absatz 2 und § 53 sowie über
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1.
die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit,
-
2.
die Wahl, die Amtszeit und die Zusammensetzung der Personal- und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
-
3.
die Zuständigkeit und die Geschäftsführung der Personal- und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen und
-
4.
das Bestehen oder das Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.
§ 127 Fachkammern und Fachsenat
(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes eine Fachkammer und bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ein Fachsenat zu bilden. Bei Bedarf können weitere Fachkammern oder Fachsenate gebildet werden.
(2) Die Fachkammer und der Fachsenat bestehen aus einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter als Vorsitzender oder als Vorsitzendem und ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen Angehörige des öffentlichen Dienstes der in § 1 Absatz 1 und 2 genannten Verwaltungen sein. Sie werden je zur Hälfte von
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1.
den unter den Angehörigen des öffentlichen Dienstes vertretenen Gewerkschaften und
-
2.
den obersten Landesbehörden und den kommunalen Spitzenverbänden
vorgeschlagen und vom Ministerium der Justiz berufen. Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sowie ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richterinnen und Richter entsprechend. Wird während der Amtszeit die Bestellung neuer ehrenamtlicher Richterinnen und Richter erforderlich, so werden sie für den Rest der Amtszeit bestellt.
(3) Die Fachkammer und der Fachsenat werden in der Besetzung mit einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter als Vorsitzender oder als Vorsitzendem und je zwei nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 zu berufenden ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern tätig. Unter den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern muss sich je eine Beamtin oder ein Beamter und eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer befinden.
§ 128 Verordnungsermächtigung
(1) Die Landesregierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften, insbesondere eine Wahlordnung.
(2) Die Wahlordnung hat Vorschriften zu enthalten über
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1.
die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter,
-
2.
die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Regelung von Einsprüchen,
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3.
die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,
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4.
das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
-
5.
die Stimmabgabe,
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6.
die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung und
-
7.
die Aufbewahrung der Wahlakten, die die Wahlordnung enthalten, ferner entsprechende Vorschriften über die Abstimmung.
(3) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
§ 129 Verweisung auf andere Gesetze
Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 130 Übergangsvorschriften
(1) Wahlen, zu deren Durchführung der Wahlvorstand vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellt worden ist, sind nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach diesem Gesetz fortzuführen.
(2) Für Beteiligungs- und Einigungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitet sind, ist das Saarländische Personalvertretungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt auch für Einigungsverfahren, die sich unmittelbar an solche Beteiligungsverfahren anschließen.
(3) § 26 Absatz 1 findet erstmalig Anwendung auf die regelmäßigen Personalratswahlen im Jahr 2025. Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Personalvertretungen führen die Geschäfte weiter, bis sich die neu gewählten Personalvertretungen konstituiert haben, längstens jedoch bis zum Ablauf des in § 26 Absatz 2 Satz 3 bestimmten Zeitpunkts.
(4) § 68 Absatz 1 Satz 1 findet erstmalig Anwendung auf die regelmäßigen Personalratswahlen im Jahr 2025. Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Personalvertretungen führen die Geschäfte weiter, bis sich die neu gewählten Personalvertretungen konstituiert haben, längstens jedoch bis zum Ablauf des in § 68 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 2 Satz 3 bestimmten Zeitpunkts.
§ 131 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Saarländische Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 1989 (Amtsbl. S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. September 2023 (Amtsbl. I S. 836), außer Kraft.