Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
SGGAG,HH1
SGGAG,HH2
SGGAG,HH3
SGGAG,HH4
SGGAG,HH5
(weggefallen)6
Änderungsvorschrift7
SGGAG,HH8

§ 1 SGGAG,HH

In der Freien und Hansestadt Hamburg wird ein Sozialgericht und ein Landessozialgericht errichtet.

§ 2 SGGAG,HH

(1) Das Sozialgericht Hamburg besteht aus dem Präsidenten, den Richtern am Sozialgericht und den ehrenamtlichen Richtern.

(2) Das Landessozialgericht Hamburg besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und Richtern am Landessozialgericht sowie den ehrenamtlichen Richtern.

(3) Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter und die sonstigen Bediensteten aus. Übergeordnete Dienstaufsichtsbehörde für das Sozialgericht ist der Präsident des Landessozialgerichts.

§ 3 SGGAG,HH

Den Gerichten ist die erforderliche Anzahl von nichtrichterlichen Beamten und von Angestellten beizugeben.

§ 4 SGGAG,HH

(1) Für die Freie und Hansestadt Hamburg wird ein beratender Ausschuss nach § 11 des Sozialgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (Bundesgesetzblatt I Seite 1239) gebildet.

(2) Dem beratenden Ausschuss gehören in angemessenem Verhältnis Vertreter der Sozialgerichtsbarkeit, der Versicherten, der Arbeitgeber und der Versorgungsberechtigten sowie Personen an, die mit der Kriegsopferversorgung vertraut sind.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl der Vertreter und ihre Berufung zu bestimmen.

§ 5 SGGAG,HH

Über den Widerspruch entscheidet die Stelle, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat.

§ 6 SGGAG,HH

(weggefallen)

§ 7 SGGAG,HH Änderungsvorschrift

Hier nicht wiedergegeben.

§ 8 SGGAG,HH

(1) § 4 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(2) Im übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 1954 in Kraft.