Bremisches Schuldbuchgesetz

§ 1 SBG,HB Staatsschuldbuch

(1) Für die Freie Hansestadt Bremen und ihre Sondervermögen wird ein Staatsschuldbuch eingerichtet. Dieses kann in elektronischer Form geführt werden. Es dient der Begründung, Dokumentation und Verwaltung der dort eingetragenen Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten.

(2) Das Staatsschuldbuch wird durch die Senatorin für Finanzen geführt.

§ 2 SBG,HB Inhalt des Staatsschuldbuchs

(1) Das Staatsschuldbuch besteht aus Abteilungen. In Abteilung A werden Sammel- und Einzelschuldbuchforderungen, die auf Zahlung einer Geldsumme lauten und ihrer Art nach in Schuldverschreibungen verbrieft werden können, eingetragen. Die Senatorin für Finanzen kann für weitere Schuldbuchforderungen zusätzliche Abteilungen einrichten.

(2) Die Senatorin für Finanzen entscheidet über die Eintragung von durch Gesetz oder Rechtsgeschäft begründeten Forderungen.

§ 3 SBG,HB Anwendung des Bundesschuldenwesengesetzes

(1) Auf das Staatsschuldbuch sind die Vorschriften der §§ 6 bis 8 des Bundesschuldenwesengesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Gesetz oder in den jeweiligen Emissionsbedingungen der Freien Hansestadt Bremen oder ihrer Sondervermögen nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Bei Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschriften treten an die Stelle

des Bundesdie Freie Hansestadt Bremen,
des Bundesministeriums der Finanzendie Senatorin für Finanzen
des Bundesschuldbuchsdas Staatsschuldbuch der Freien Hansestadt Bremen,
der Bundeswertpapieredie Emissionen der Freien Hansestadt Bremen oder ihrer Sondervermögen.

§ 4 SBG,HB Durchführungsbestimmungen

Die Senatorin für Finanzen erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 5 SBG,HB Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bremische Schuldbuchgesetz vom 17. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 593 - 63-b-1) außer Kraft.