Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 864/2007

Art. 1 Rom II-IPRAnpG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2022), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Zweiten Kapitels des Ersten Teils wird wie folgt gefasst:

    1.  

      "Erster Abschnitt
      Allgemeine Vorschriften".

  2. 2.

    Artikel 3 wird durch folgende Artikel 3 und 3a ersetzt:

    1.  

      "Artikel 3
      Anwendungsbereich; Verhältnis zu Regelungen der Europäischen Gemeinschaft und zu völkerrechtlichen Vereinbarungen

    Soweit nicht

    1. 1.

      unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft in ihrer jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 ("Rom II") (ABl. EU Nr. L 199 S. 40) über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, oder

    2. 2.

      Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind,

    maßgeblich sind, bestimmt sich das anzuwendende Recht bei Sachverhalten mit einer Verbindung zu einem ausländischen Staat nach den Vorschriften dieses Kapitels (Internationales Privatrecht).

    1.  

      Artikel 3a
      Sachnormverweisung; Einzelstatut

    (1) Verweisungen auf Sachvorschriften beziehen sich auf die Rechtsnormen der maßgebenden Rechtsordnung unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts.

    (2) Soweit Verweisungen im Dritten und Vierten Abschnitt das Vermögen einer Person dem Recht eines Staates unterstellen, beziehen sie sich nicht auf Gegenstände, die sich nicht in diesem Staat befinden und nach dem Recht des Staates, in dem sie sich befinden, besonderen Vorschriften unterliegen."

  3. 3.

    Artikel 44 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      1.  

        "Artikel 44
        Von Grundstücken ausgehende Einwirkungen".

    2. b)

      Im Wortlaut werden die Wörter "gilt Artikel 40 Abs. 1" durch die Wörter "gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 mit Ausnahme des Kapitels III" ersetzt.

  4. 4.

    In Artikel 46 werden die Wörter "Artikeln 43 bis 45" durch die Wörter "Artikeln 43 und 45" ersetzt.

  5. 5.

    Nach Artikel 46 wird folgender Siebter Abschnitt eingefügt:

    1.  

      "Siebter Abschnitt
      Besondere Vorschriften zur Durchführung von Regelungen der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 Nr. 1

      Artikel 46a
      Durchführung von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007

    Die geschädigte Person kann das ihr nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 zustehende Recht, ihren Anspruch auf das Recht des Staates zu stützen, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist, nur im ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen ersten Termins oder dem Ende des schriftlichen Vorverfahrens ausüben."

Art. 2 Rom II-IPRAnpG Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 11. Januar 2009 in Kraft.

66386 St. Ingbert, Kaiserstraße 77
RA Dr. Sebastian Mohrs, LL. M.
Rechtsanwälte Abel und Kollegen