Gesetz zur Reform des
öffentlichen Dienstrechts
(Reformgesetz)
Art. 1 ReformG Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 962). wird wie folgt geändert:
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1.
In der Inhaltsübersicht werden in Abschnitt I 3. Titel Buchstabe a die Angabe "11 und 12" durch die Angabe "11 bis 12b" und in Abschnitt II 1. Titel die Angabe "35 bis 44a" durch die Angabe "35 bis 44b" ersetzt.
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2.
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
-
"3.
auf Probe, wenn der Beamte
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a)
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
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b)
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 12a)
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eine Probezeit zurückzulegen hat."
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3.
In § 12 Abs. 2 Satz 1 wird das Semikolon am Ende des ersten Halbsatzes durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
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"4.
vor Feststellung der Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit, für die durch Rechtsvorschrift eine Dauer von mindestens drei Monaten festzulegen ist;".
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-
4.
Nach § 12 werden folgende §§ 12a und 12b eingefügt:
"§ 12a
(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Amt mit leitender Funktion zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen wird. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Eine Verkürzung der Probezeit kann zugelassen werden; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig.
(2) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer
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1.
sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
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2.
in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.
Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort.
(3) Die unabhängige Stelle (§ 61) kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zulassen.
(4) Der Beamte ist
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1.
mit Ablauf der Probezeit nach Absatz 1 oder
-
2.
mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit oder
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3.
mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder
-
4.
mit Verhängung einer nur im förmlichen Disziplinarverfahren zulässigen Disziplinarmaßnahme
aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen. § 22 Abs. 1 und 2. § 23 Abs. 1 bis 3 und § 31 Abs. 2 bleiben unberührt.
(5) Mit dem erfolgreichen Abschluß der Probezeit ist dem Beamten das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; eine erneute Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
(6) Als Ämter im Sinne des Absatzes 1 können der Besoldungsordnung B angehörende Ämter mit leitender Funktion sowie Ämter der Leiter von Behörden oder Teilen von Behörden, soweit sie nicht richterliche Unabhängigkeit besitzen, bestimmt werden.
(7) § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 findet keine Anwendung.
§ 12b
(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Amt mit leitender Funktion zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen wird.
(2) Eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Amtszeiten sind gesetzlich zu bestimmen; beide Amtszeiten dürfen insgesamt eine Dauer von zehn Jahren nicht überschreiten. Nach Ablauf einer zweiten Amtszeit ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit nicht zulässig.
(3) Mit Ablauf der ersten Amtszeit kann dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. Mit Ablauf der zweiten Amtszeit soll dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. Mit dem Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende besoldungsrechtliche Ansprüche bestehen nicht.
(4) § 12a Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung; im übrigen sind die Auswirkungen auf das Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit gesetzlich zu regeln.
(5) Als Ämter im Sinne des Absatzes 1 können der Besoldungsordnung B angehörende Ämter mit leitender Funktion sowie mindestens der Besoldungsgruppe A 16 angehörende Ämter der Leiter von Behörden, soweit sie nicht richterliche Unabhängigkeit besitzen, bestimmt werden."
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5.
§ 14 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a; soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann er auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden."
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6.
§ 17 wird wie folgt geändert:
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a)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
"(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden.
(2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.
(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des Beamten. Abweichend von Satz 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, daß die Abordnung auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig ist, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt."
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b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
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7.
§ 18 wird wie folgt geändert:
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a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
"Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes."
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b)
Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 4 ersetzt:
"(2) Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist; das Endgrundgehalt muß mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte.
(3) Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(4) Wird der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung."
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8.
§ 19 wird aufgehoben.
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9.
§ 20 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß bei der Auflösung einer Behörde oder bei einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen ein Beamter auf Lebenszeit, dessen Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann, wenn eine Versetzung nach § 18 nicht möglich ist."
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10.
In § 21 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe "(§§ 22, 23 und 31 Abs. 2)" durch die Angabe "(§ 12a Abs. 4, §§ 22, 23, 31 Abs. 2 und § 96 Abs. 2)" ersetzt.
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11.
§ 23 Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
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"3.
wenn sein Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist."
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12.
In § 25 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.
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13.
§ 26 wird wie folgt geändert:
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a)
Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem Beamten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist."
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b)
In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "zweiundsechzigste" durch das Wort "dreiundsechzigste" ersetzt.
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c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß für Beamte, denen vor dem 1. Juli 1997 auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 4 in der am 1. Juni 1994 geltenden Fassung bewilligt worden ist, für die Bestimmung des Beginns des Ruhestandes im Sinne dieser Vorschrift Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung fortgilt."
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14.
§ 29 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamte erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden kann, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Durch Gesetz kann ferner bestimmt werden, daß dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten unter Übertragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden kann, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist."
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15.
§ 44a wird wie folgt gefaßt:
"§ 44a
Teilzeitbeschäftigung für Beamte ist durch Gesetz zu regeln."
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16.
§ 44b wird wie folgt gefaßt:
"§ 44b
(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
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1.
auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
-
2.
nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge
bewilligt werden kann, wenn dienstliche Belange recht entgegenstehen.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 42 Abs. 1 Satz 3 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Sie kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(3) Durch Gesetz ist zu regeln, daß einem Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren ist, wenn er
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1.
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
-
2.
einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt. Die Dauer des Urlaubs nach Satz 1 darf insgesamt zwölf Jahre nicht überschreiten. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Urlaub nach Absatz 1 und Urlaub nach Absatz 3 dürfen auch zusammen die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Dies gilt auch bei Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren."
-
-
17.
§ 44c wird aufgehoben.
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18.
Die §§ 48a und 49 werden aufgehoben.
-
19.
In § 101 Abs. 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt."
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20.
§ 123a wird wie folgt geändert:
-
1.
Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) Dem Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgebildet wird, kann auch ohne seine Zustimmung eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn dringende öffentliche Interessen dies erfordern."
-
2.
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
-
-
21.
In § 126 Abs. 3 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3 angefügt:
-
"3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung."
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-
22.
In § 129 Abs. 1 wird die Angabe "§ 18 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe "§ 18 Abs. 4" ersetzt.
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23.
§ 130 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
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a)
In Satz 2 wird die Angabe "§ 19 Satz 1" durch die Angabe "§ 18 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
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b)
In Satz 3 wird die Angabe "§ 19" durch die Angabe "§ 18 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
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Art. 2 ReformG Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 7 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), wird wie folgt geändert:
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1.
In der Inhaltsübersicht wird in Abschnitt III 1. Titel Buchstabe g die Angabe "72, 73" durch die Angabe "72 bis 73" ersetzt.
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2.
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
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"2.
auf Probe, wenn der Beamte
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a)
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
-
b)
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 24a)
eine Probezeit zurückzulegen hat."
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3.
In § 24 Satz 1 wird das Wort "Besoldungsgruppen" durch das Wort "Ämter" ersetzt.
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4.
Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
"§ 24a
(1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann eine Verkürzung der Probezeit zulassen; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig.
(2) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer
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1.
sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befindet und
-
2.
in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.
Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
(3) Der Bundespersonalausschuß kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zulassen. Befindet sich der Beamte nur in dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1, bleiben die für die Beamten auf Probe geltenden Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung unberührt.
(4) Der Beamte ist
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1.
mit Ablauf der Probezeit nach Absatz 1 oder
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2.
mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder
-
3.
mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder
-
4.
mit Verhängung einer nur im förmlichen Disziplinarverfahren zulässigen Disziplinarmaßnahme
aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen. Die §§ 28 bis 30 und 31 Abs. 1, 2 und 5 bleiben unberührt.
(5) Mit erfolgreichem Abschluß der Probezeit soll dem Beamten das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden; eine erneute Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
(6) Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind die Ämter der Abteilungsleiter und Unterabteilungsleiter in den obersten Bundesbehörden und die der Bundesbesoldungsordnung B angehörenden Ämter der Leiter der übrigen Bundesbehörden sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht richterliche Unabhängigkeit besitzen.
(7) Der Beamte führt während seiner Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihm nach Absatz 1 übertragenen Amtes; er darf nur sie auch außerhalb des Dienstes führen. Wird dem Beamten das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, darf er die Amtsbezeichnung nach Satz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen."
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5.
§ 26 wird wie folgt geändert:
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a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefaßt:
"Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes."
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b)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt neu gefaßt:
"(2) Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist; das Endgrundgehalt muß mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte.
(3) Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen."
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6.
§ 27 wird wie folgt geändert:
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a)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
"(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden.
(2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.
(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt."
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b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
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7.
§ 31 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
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"4.
Auflösung, Verschmelzung oder wesentliche Änderung des Aufbaus der Beschäftigungsbehörde, wenn das Aufgabengebiet des Beamten von der Auflösung oder Umbildung berührt wird und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist."
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8.
§ 32 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefaßt:
"Der Beamte ist mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihm
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1.
das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung,
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2.
das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung
bekanntgegeben wird."
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9.
In § 41 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.
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10.
§ 42 wird wie folgt geändert:
-
a)
Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem Beamten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist."
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b)
In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "zweiundsechzigste" durch das Wort "dreiundsechzigste" ersetzt.
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c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Für Beamte, denen vor dem 1. Juli 1997 auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 in der am 1. Juni 1994 geltenden Fassung bewilligt worden ist, gilt für die Bestimmung des Beginns des Ruhestandes im Sinne dieser Vorschrift Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung fort."
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11.
§ 45 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter ist, solange er das dreiundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten kann ferner unter Übertragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt in den Ruhestand ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung des Beamten zulässig, wenn er das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat. § 40 gilt entsprechend."
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12.
§ 46 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"(3) § 42 Abs. 3 und die §§ 43 bis 45 finden entsprechende Anwendung."
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13.
Nach § 46 wird folgender neuer § 46a eingefügt:
"§ 46a
(1) Wird in den Fällen der §§ 43 bis 46 eine ärztliche Untersuchung durchgeführt, teilt der Arzt nur im Einzelfall auf Anforderung der Behörde das die tragenden Feststellungen und Gründe enthaltende Gutachten mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist.
(2) Die Mitteilung des Arztes über die Untersuchungsbefunde ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden; sie ist verschlossen zu der Personalakte des Beamten zu nehmen. Die an die Behörde übermittelten Daten dürfen nur für die nach § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 2 und den §§ 44 bis 46 zu treffende Entscheidung verarbeitet oder genutzt werden.
(3) Zu Beginn der Untersuchung ist der Beamte auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an die Behörde hinzuweisen. Der Arzt übermittelt dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, seinem Vertreter eine Kopie der auf Grund dieser Vorschrift an die Behörden erteilten Auskünfte."
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14.
In § 47 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:
"in den Fällen des § 42 Abs. 1 erfolgt die Versetzung in den Ruhestand im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde."
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15.
§ 72a wird wie folgt gefaßt:
"§ 72a
(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach den §§ 64 bis 66 den vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. § 65 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.
(3) Die zuständige Dienstbehörde kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(4) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen,
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1.
Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen,
-
2.
Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von zwölf Jahren zu gewähren,
wenn er
-
a)
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
-
b)
einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. Die Dauer des Urlaubs darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 72e Abs. 1 sowie Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 5 zwölf Jahre nicht überschreiten. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Die zuständige Dienstbehörde kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(5) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt zwölf Jahren bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 vorliegen und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung darf auch zusammen mit Urlaub nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 zwölf Jahre nicht überschreiten.
(6) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 4 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(7) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat."
-
-
16.
§ 72b wird aufgehoben.
-
17.
Nach § 72c wird folgender § 72d eingefügt:
"§ 72d
Die Ermäßigung der Arbeitszeit nach § 72a darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen."
-
18.
Nach § 72d wird folgender § 72e eingefügt:
"§ 72e
(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen.
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1.
auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
-
2.
nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 66 Abs. 1 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Sie kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(3) Urlaub nach Absatz 1 darf, auch im Zusammenhang mit Urlaub nach § 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 sowie Teilzeitbeschäftigung nach § 72a Abs. 5, die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren."
-
-
19.
Die §§ 79a und 79b werden aufgehoben.
-
20.
In § 176a Abs. 5 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:
"bei der Auflösung, der Verschmelzung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben von staatlich anerkannten Hochschulen des Bundes, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, gilt für beamtete Professoren und Hochschuldozenten, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, § 26 dieses Gesetzes, wenn eine ihrem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist."
Art. 3 ReformG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBl. I S. 262), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Mai 1996 (BGBl. I S. 718). wird wie folgt geändert:
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1.
Vor § 1 wird das Inhaltsverzeichnis wie folgt geändert:
Im 3. Abschnitt wird das Wort "Ortszuschlag" durch das Wort "Familienzuschlag" ersetzt.
-
2.
In § 1 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort "Ortszuschlag" durch das Wort "Familienzuschlag" ersetzt.
-
3.
§ 6 wird wie folgt gefaßt:
"§ 6
Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt."
-
4.
In § 8 Abs. 3 wird das Wort "Ortszuschlag" durch das Wort "Familienzuschlag" ersetzt.
-
5.
§ 13 wird wie folgt gefaßt:
"§ 13
Ausgleichszulagen
(1) Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten, weil
-
1.
er nach § 26 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift versetzt ist oder
-
2.
er zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet wird oder
-
3.
er die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgesetzten besonderen gesundheitlichen Anforderungen, ohne daß er dies zu vertreten hat, nicht mehr erfüllt und deshalb anderweitig verwendet wird oder
-
4.
sich die Zuordnung zu seiner Besoldungsgruppe nach der Schülerzahl einer Schule richtet und diese Voraussetzung wegen zurückgehender Schülerzahlen nicht mehr erfüllt ist oder
-
5.
er in die nächsthöhere Laufbahn aufgestiegen ist,
erhält er eine Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinen jeweiligen Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die ihm in seiner bisherigen Verwendung zugestanden hätten; Veränderungen in der besoldungsrechtlichen Bewertung bleiben unberücksichtigt. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. Die Ausgleichszulage wird Beamten auf Zeit nur für die restliche Amtszeit gewährt. Bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrages, soweit sie für Stellenzulagen und für Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen gezahlt wird.
(2) Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten aus anderen dienstlichen Gründen, erhält er eine Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinen neuen Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die ihm in seiner bisherigen Verwendung zuletzt zugestanden haben. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um die Hälfte des Erhöhungsbetrages. Sie wird nicht gewährt, wenn die Verringerung der Dienstbezüge auf einer Disziplinarmaßnahme in einem disziplinargerichtlichen Verfahren beruht oder wenn eine leitende Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer übertragen wird. Der Wegfall einer Stellenzulage wird nicht ausgeglichen, wenn der Beamte weniger als fünf Jahre zulageberechtigend verwendet worden ist.
(3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gilt auch für Soldaten. Absatz 2 gilt entsprechend für Richter und Soldaten und wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird und seine neuen Dienstbezüge geringer sind als die Dienstbezüge, die er bis zu seiner Zurruhesetzung bezogen hat. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn in der neuen Verwendung Auslandsdienstbezüge gezahlt werden.
(4) Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen sowie Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen. Zu den Dienstbezügen rechnen auch Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, soweit sie wegen des Wegfalls oder der Verminderung von Dienstbezügen nach Satz 1 gewährt werden."
-
-
6.
§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
-
"2.
für die in Absatz 1 aufgeführten Beamten das Aufsteigen in den Stufen und die Festsetzung des Besoldungsdienstalters abweichend von den §§ 27 und 28 Abs. 2 zu regeln."
-
-
7.
§ 22 wird wie folgt gefaßt:
"§ 22
Vorstandsmitglieder öffentlich-rechtlicher Sparkassen und Leiter kommunaler Versorgungs- und Verkehrsbetriebe
Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Ämter der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-rechtlicher Sparkassen und der Leiter der kommunalen Versorgungs- und Verkehrsbetriebe (Werkleiter) landesrechtlich einzustufen."
-
8.
§ 26 wird wie folgt geändert:
-
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die für dauernd beschäftigte Angestellte eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, daß eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt."
-
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
-
aa)
In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
-
bb)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:
-
"5.
für Bereiche eines Dienstherrn, in denen durch Haushaltsbestimmung die Besoldungsaufwendungen höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der sich bei Anwendung des Absatzes 1 und der Rechtsverordnungen zu Absatz 4 oder 5 ergeben würde."
-
-
-
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
-
aa)
In Nummer 3 Buchstabe b wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
-
bb)
Nummer 4 wird aufgehoben.
-
-
d)
Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefaßt:
"(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der Funktionen in Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Stadtstaaten
-
1.
abweichend von Absatz 1 und Absatz 4 Nr. 1 und 2 andere Obergrenzen festzusetzen; für Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden und Ämter dürfen höhere Obergrenzen nur festgesetzt werden, wenn sie weniger als 150.000 Einwohner haben,
-
2.
innerhalb der nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Nr. 1 und 2 oder der nach Nummer 1 dieses Absatzes festgesetzten Obergrenzen Vorschriften über die höchstzulässigen Ämter sowie über die Zahl und das Verhältnis der Beförderungsämter zueinander zu erlassen,
-
3.
besondere Funktionen zu bestimmen, die bei der Anwendung der Obergrenzen nach Absatz 1 oder nach Absatz 4 Nr. 1 unberücksichtigt bleiben können,
-
4.
abweichend von den Obergrenzen für Amtszulagen in den Fußnotenregelungen zu den Besoldungsordnungen zu bestimmen, daß eine Planstelle mit der Amtszulage ausgestattet werden kann.
Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann auf den zuständigen Minister übertragen werden.
(6) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen gemäß den vorstehenden Absätzen und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen überschritten, kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt werden. Dies gilt entsprechend für die Umwandlung von Planstellen, wenn die Obergrenzen nach einer Fußnote zur Bundesbesoldungsordnung A oder zu einer Landesbesoldungsordnung A aus gleichen Gründen überschritten werden."
-
-
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9.
§ 27 wird wie folgt gefaßt:
"§ 27
Bemessung des Grundgehaltes
(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnungen nicht feste Gehälter vorsehen, nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter und der Leistung. Es wird mindestens das Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe gezahlt.
(2) Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren.
(3) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann die nächsthöhere Stufe frühestens nach Ablauf der Hälfte des Zeitraumes bis zu ihrem Erreichen als Grundgehalt vorweg festgesetzt werden (Leistungsstufe). Leistungsstufen dürfen in einem Kalenderjahr an bis zu 10 vom Hundert der Beamten und Soldaten eines Dienstherrn in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, gewährt werden. Wird festgestellt, daß die Leistung des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entspricht, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe, bis seine Leistung ein Aufsteigen in die nächsthöhere Stufe rechtfertigt. Eine darüber liegende Stufe, in der er sich ohne die Hemmung des Aufstiegs inzwischen befinden würde, darf frühestens nach Ablauf eines Jahres als Grundgehalt festgesetzt werden, wenn in diesem Zeitraum anforderungsgerechte Leistungen erbracht worden sind. Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich zur Gewährung von Leistungsstufen und zur Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, daß bei Dienstherren mit weniger als zehn Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 12a des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsstufe oder über die Hemmung des Aufstiegs trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Entscheidung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 2."
-
10.
§ 28 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
"(4) Die Berechnung und die Festsetzung des Besoldungsdienstalters sind dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen."
-
11.
§ 36 wird wie folgt gefaßt:
"§ 36
Bemessung des Grundgehaltes, Besoldungsdienstalter
(1) Das Grundgehalt wird nach Stufen bemessen. Es steigt von zwei zu zwei Jahren bis zum Endgrundgehalt. Der Tag, von dem für das Aufsteigen in den Stufen auszugehen ist, bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter.
(2) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.
(3) Für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters gelten die §§ 28 und 30 mit der Maßgabe, daß in § 28 Abs. 2 an die Stelle des einunddreißigsten Lebensjahres das fünfunddreißigste Lebensjahr und für Professoren das vierzigste Lebensjahr tritt."
-
12.
§ 38 wird wie folgt geändert:
-
a)
In Absatz 3 wird das Wort "einunddreißigste" durch das Wort "siebenundzwanzigste" ersetzt.
-
b)
Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"§ 28 Abs. 3 und § 30 gelten entsprechend. Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Lebensaltersstufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag des Richters oder Staatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens."
-
-
13.
Der 3. Abschnitt wird wie folgt gefaßt:
"3. Abschnitt
Familienzuschlag
§ 39
Grundlage des Familienzuschlages
(1) Der Familienzuschlag wird nach der Anlage V gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten, Richters oder Soldaten entspricht.
(2) Bei ledigen Beamten oder Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage V ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet. Steht ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zu oder würde es ihnen ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen, so erhalten sie zusätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der Kinder entspricht. § 40 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 40
Stufen des Familienzuschlages
(1) Zur Stufe 1 gehören
-
1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten.
-
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
-
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte. Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
-
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlages, das Sechsfache des Betrages der Stufe 1 übersteigen. Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne daß dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach dieser Vorschrift oder nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1, eine entsprechende Leistung oder einen Anwärterverheiratetenzuschlag, so wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.
(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 5 gilt entsprechend.
(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind.
(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind.
(6) öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.
§ 41
Änderung des Familienzuschlages
Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlages."
-
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14.
Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
"§ 42a
Prämien und Zulagen für besondere Leistungen
(1) Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich zur Abgeltung von herausragenden besonderen Leistungen durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen an Beamte und Soldaten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A zu regeln. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen in einem Kalenderjahr bis zu 10 vom Hundert der Beamten und Soldaten eines Dienstherrn in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A gewährt werden; durch Rechtsverordnung kann zugelassen werden, daß bei Dienstherren mit weniger als zehn Beamten abweichend hiervon einem Beamten eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann. Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder Soldaten, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 vom Hundert des Anfangsgrundgehalts nicht übersteigen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(3) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden. In der Verordnung sind Anrechnungs- oder Ausschlußvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlaß geleistet werden, vorzusehen. Bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage können in der Verordnung Anrechnungs- oder Ausschlußvorschriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden."
-
15.
§ 46 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Werden einem Beamten oder Soldaten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen, erhält er nach achtzehn Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Ein Beamter, dem auf Grund besonderer landesrechtlicher Rechtsvorschrift ein höherwertiges Amt mit zeitlicher Begrenzung übertragen worden ist, erhält für die Dauer der Wahrnehmung eine Zulage, wenn er das höherwertige Amt auf dem übertragenen Dienstposten wegen der besonderen Rechtsvorschrift nicht durch Beförderung erreichen kann.
(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist. Auf die Zulage ist eine nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zustehende Stellenzulage anzurechnen, wenn sie in dem höherwertigen Amt nicht zustünde."
-
16.
In § 52 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort "Ortszuschlag" durch das Wort "Familienzuschlag" ersetzt.
-
17.
In § 56 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 6" durch die Angabe "Abs. 5" ersetzt.
-
18.
In § 57 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2" durch die Wörter "Familienzuschlag der Stufe 1" ersetzt.
-
19.
§ 62 wird wie folgt geändert:
-
a)
In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b Satz 2 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Abs. 1" ersetzt.
-
b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 7" durch die Angabe "Abs. 6" ersetzt.
-
-
20.
In § 63 Abs. 3. § 64 Satz 3 und § 65 Abs. 2 wird jeweils das Wort "Ortszuschlag" durch das Wort "Familienzuschlag" ersetzt.
-
21.
In § 70 Abs. 2 wird die Angabe "§ 79a Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe "§ 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.
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22.
§ 72 wird wie folgt gefaßt:
"§ 72
Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung von nichtruhegehaltfähigen Sonderzuschlägen an Beamte und Soldaten zu regeln. Sonderzuschläge dürfen nur gewährt werden, wenn die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert. Der Sonderzuschlag darf monatlich 10 vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe des Beamten oder Soldaten, Grundgehalt und Sonderzuschlag dürfen zusammen das Endgrundgehalt nicht übersteigen. Eine Aufzehrregelung ist vorzusehen. In der Verordnung ist eine Beschränkung der Ausgaben für die Sonderzuschläge vorzusehen. Die Entscheidung über die Gewährung von Sonderzuschlägen trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle."
-
23.
Die Bundesbesoldungsordnungen A und B werden wie folgt geändert:
-
a)
In der Vorbemerkung Nummer 20 Abs. 2 wird jeweils das Wort "Ortszuschlages" durch das Wort "Familienzuschlages" ersetzt.
-
b)
Die Vorbemerkung Nummer 27 wird wie folgt geändert:
-
aa)
Absatz 1 wird wie folgt geändert
-
aaa)
Die Buchstaben a und e werden aufgehoben.
-
bbb)
Die bisherigen Buchstaben b bis d werden die Buchstaben a bis c.
-
-
bb)
In Absatz 2 wird die Angabe "Absatz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c und d" durch die Angabe "Absatz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b und c" ersetzt.
-
-
-
24.
Die Vorbemerkung Nummer 2b der Bundesbesoldungsordnung C wird wie folgt gefaßt:
-
"2b.
Allgemeine Stellenzulage
Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte in der Besoldungsgruppe C 1."
-
-
25.
Die Vorbemerkung Nummer 1a der Bundesbesoldungsordnung R wird aufgehoben.
-
26.
Die Anlagen IV und V werden durch die Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes ersetzt.
-
27.
In der Anlage VIII wird in dem Klammersatz die Angabe "Buchstabe d" durch die Angabe "Buchstabe c" ersetzt.
-
28.
Die Anlage IX wird wie folgt geändert:
-
a)
Die Nummer 27 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B wird wie folgt gefaßt:
"Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa 27,86 Doppelbuchstabe bb 109,01 Buchstabe b 121,13 Buchstabe c 121,13 Abs. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb 81,16 Buchstaben b und c 121,13". -
b)
Bei der Besoldungsgruppe A 9 Fußnote 7 wird die Angabe "15 v. H. des Anfangsgrundgehalts" durch die Angabe "8 v. H. des Endgrundgehalts" ersetzt.
-
c)
Die Nummer 2b zu der Bundesbesoldungsordnung C wird wie folgt gefaßt:
"Nummer 2b 121,13". -
d)
Die Nummer 1a zu der Bundesbesoldungsordnung R wird aufgehoben.
-
Art. 4 ReformG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3858), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942). wird wie folgt geändert:
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1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
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a)
In Abschnitt II wird nach § 15 folgender neuer § 15a eingefügt:
"§ 15a Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion".
-
b)
In Abschnitt VII wird in § 50 in der Überschrift das Wort "Ortszuschlag" durch das Wort "Familienzuschlag" ersetzt.
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c)
In Abschnitt X wird nach § 69a folgender neuer § 69b angefügt:
"§ 69b Übergangsregelung für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle".
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d)
In Abschnitt XI wird die Angabe "§ 71 Anpassungszuschlag" gestrichen; in der Angabe "§§ 72 bis 76 (weggefallen)" wird die Zahl "72" durch die Zahl "71"ersetzt.
-
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2.
§ 5 wird wie folgt geändert:
-
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
-
1.
das Grundgehalt, das dem Beamten nach dem Besoldungsrecht zuletzt zugestanden hat, oder die diesem entsprechenden Dienstbezüge,
-
2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) bis zur Stufe 1,
-
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind.
Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge."
-
-
b)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit" die Wörter "auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31" eingefügt.
-
-
3.
§ 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
-
a)
Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
"Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht."
-
b)
Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
"War der Beamte insgesamt länger als zwölf Monate freigestellt (§ 5 Abs. 1 Satz 2). werden Ausbildungszeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf nur in dem Umfang berücksichtigt, der dem Verhältnis der tatsächlichen ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der ruhegehaltfähigen Dienstzeit entspricht, die ohne die Freistellung erreicht worden wäre. Satz 4 gilt nicht für Freistellungen wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind."
-
-
4.
§ 12 wird wie folgt geändert:
-
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren."
-
b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Für Ausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 entsprechend."
-
-
5.
§ 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
-
a)
In Satz 1 werden die Wörter "zwei Dritteln" durch die Wörter "einem Drittel" ersetzt.
-
b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
"§ 6 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend."
-
-
6.
§ 14 wird wie folgt geändert:
-
a)
Absatz 2 wird aufgehoben.
-
b)
In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Bleibt ein Beamter allein wegen langer Freistellungszeiten (§ 5 Abs. 1 Satz 2) mit seinem erdienten Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung nach Satz 1 oder 2 zurück, wird nur das erdiente Ruhegehalt gezahlt; dies gilt nicht, wenn ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist."
-
-
7.
Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
"§ 15a
Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion
(1) § 15 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe und auf Zeit nach den §§ 12a und 12b des Beamtenrechtsrahmengesetzes und nach § 24a des Bundesbeamtengesetzes keine Anwendung.
(2) Aus diesen Beamtenverhältnissen auf Probe und auf Zeit ergibt sich kein selbständiger Anspruch auf Versorgung; die Dienstunfallversorgung bleibt hiervon unberührt.
(3) Tritt ein Beamter auf Zeit nach Ablauf der ersten Amtszeit wieder in sein vorheriges Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit ein, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus dem Richterverhältnis auf Lebenszeit zuzüglich eines Unterschiedsbetrages zwischen diesen und den Dienstbezügen, die im Beamtenverhältnis auf Zeit ruhegehaltfähig wären. Der Unterschiedsbetrag wird gewährt in Höhe eines Viertels, wenn dem Beamten das Amt nach § 12b des Beamtenrechtsrahmengesetzes mindestens fünf Jahre, in Höhe der Hälfte, wenn es mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten übertragen war.
(4) Tritt der Beamte auf Zeit wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit, wenn dem Beamten das Amt nach § 12b des Beamtenrechtsrahmengesetzes mindestens fünf Jahre übertragen war.
(5) Wird der Beamte auf Zeit während seiner Amtszeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, gilt Absatz 4 entsprechend."
-
8.
§ 36 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehaltes eines vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand getretenen Beamten gilt § 13."
-
9.
In § 48 Abs. 3 wird die Angabe "§ 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4" durch die Angabe "§ 72e Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.
-
10.
In § 50 werden die Überschrift und Absatz 1 wie folgt neu gefaßt:
"§ 50
Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzuwendung
(1) Auf den Familienzuschlag (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) finden die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Beamten oder Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt."
-
11.
In § 66 Abs. 7 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren."
-
12.
Nach § 69a wird folgender § 69b eingefügt:
"§ 69b
Übergangsregelung für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle
(1) § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5, § 12 Abs. 5 und § 13 Abs. 1 Satz 3 gelten nicht für Freistellungen, die vor dem 1. Juli 1997 bewilligt und angetreten worden sind.
(2) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997 eingetreten sind, finden § 5 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 66 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers. Versorgungsempfänger, die am 28. Februar 1997 einen Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 2 in der an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen weiter mit der Maßgabe, daß sich dieser Erhöhungsbetrag bei der nächsten allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge um die Hälfte verringert; die Verringerung darf jedoch die Hälfte der allgemeinen Erhöhung nicht übersteigen. Bei einer weiteren allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge entfällt der verbleibende Erhöhungsbetrag. Versorgungsempfänger, die am 30. Juni 1997 einen Anpassungszuschlag gemäß § 71 in der an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen in Höhe des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weiter. Künftige Hinterbliebene der in den Sätzen 3 und 5 genannten Versorgungsempfänger erhalten die jeweiligen Beträge entsprechend anteilig."
-
13.
§ 71 wird aufgehoben.
-
14.
In § 85 Abs. 5 wird die Tabelle nach dem Doppelpunkt wie folgt neu gefaßt:
"Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht beträgt der Vomhundertsatz der Minderung für jedes Jahr vor dem 1. Januar 1998 0,0, nach dem 31. Dezember 1997 0,6, nach dem 31. Dezember 1998 1,2, nach dem 31. Dezember 1999 1,8, nach dem 31. Dezember 2000 2,4, nach dem 31. Dezember 2001 3,0, nach dem 31. Dezember 2002 3,6." -
15.
In § 88 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Ortszuschlagssätze" durch das Wort "Familienzuschlagssätze" ersetzt.
Art. 5 ReformG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1995 (BGBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), wird wie folgt geändert:
-
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
-
a)
Im Zweiten Teil wird im Abschnitt IV Nr. 3 das Wort "Ortszuschlag" durch das Wort "Familienzuschlag" ersetzt.
-
b)
Im Sechsten Teil wird in Nummer 7 das Wort "(weggefallen)" durch die Worte "Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen oder eingetretene Versorgungsfälle" ersetzt.
-
-
2.
§ 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
-
a)
In Satz 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"war ein Soldat auf Zeit im letzten Monat ohne Dienstbezüge beurlaubt, gelten als Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden Dienstbezüge."
-
b)
Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
"Bei der Berechnung ist der Familienzuschlag (§ 47 Abs. 1 Satz 1) bis zur Stufe 1 zugrunde zu legen."
-
c)
Satz 6 wird aufgehoben.
-
-
3.
In § 11a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort "Ortszuschlag" durch das Wort "Familienzuschlag" ersetzt.
-
4.
§ 17 wird wie folgt geändert:
-
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
-
1.
das Grundgehalt, das dem Soldaten nach dem Besoldungsrecht zuletzt zugestanden hat,
-
2.
der Familienzuschlag (§ 47 Abs. 1 Satz 1) bis zur Stufe 1,
-
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind.
Bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge."
-
-
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "in den Ruhestand getreten" durch die Worte "infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden" ersetzt.
-
-
5.
§ 23 wird wie folgt geändert:
-
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren."
-
b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge innerhalb des Soldatenverhältnisses oder bei Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung ohne Dienstbezüge während einer Beschäftigung außerhalb des Soldatenverhältnisses werden Ausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nur in dem Umfang berücksichtigt, der dem Verhältnis der tatsächlichen ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der ruhegehaltfähigen Dienstzeit entspricht, die ohne die Freistellung erreicht worden wäre; hierbei wird in den Fällen des § 26 Abs. 2 und 3 die ruhegehaltfähige Dienstzeit jeweils bis zur allgemeinen Altersgrenze erweitert. Satz 1 gilt nicht für Freistellungszeiten wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind sowie für sonstige Freistellungen bis zu insgesamt zwölf Monaten."
-
-
6.
§ 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
-
a)
In Satz 1 werden die Wörter "zwei Dritteln" durch die Wörter "einem Drittel" ersetzt.
-
b)
Folgender Satz wird angefügt:
"§ 23 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz gilt entsprechend in den Fällen, in denen ein Soldat insgesamt länger als zwölf Monate freigestellt war."
-
-
7.
§ 26 wird wie folgt geändert:
-
a)
Absatz 5 wird aufgehoben.
-
b)
In Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Bleibt ein Berufssoldat allein wegen langer Zeiten einer Freistellung im Sinne des § 23 Abs. 4 mit dem Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4 hinter der Versorgung nach Satz 1 oder 2 zurück, wird nur das Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4 gezahlt; dies gilt nicht, wenn ein Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist."
-
-
8.
In Abschnitt IV wird in der Überschrift vor § 47 das Wort "Ortszuschlag" durch das Wort "Familienzuschlag" ersetzt.
-
9.
§ 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
-
a)
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
"Auf den Familienzuschlag (§ 11 Abs. 2 Satz 5, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) finden die für Soldaten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlages wird neben dem Ruhegehalt gezahlt."
-
b)
In Satz 3 erster und zweiter Halbsatz wird jeweils das Wort "Ortszuschlages" durch das Wort "Familienzuschlages" ersetzt.
-
-
10.
§ 65 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
"Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht."
-
11.
§ 89b wird wie folgt gefaßt:
"§ 89b
Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, der Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen findet § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung."
-
12.
Nach § 94c wird der Unterabschnitt 7 wie folgt gefaßt:
"7. Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen oder eingetretene Versorgungsfälle
§ 95
(1) § 23 Abs. 4 und § 25 Abs. 1 Satz 3 gelten nicht für Freistellungen, die vor dem 1. Juli 1997 bewilligt und angetreten worden sind.
(2) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997 eingetreten sind, finden § 17 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers. Versorgungsempfänger, die am 28. Februar 1997 einen Erhöhungsbetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 6 oder § 26 Abs. 5 in der jeweils an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen weiter mit der Maßgabe, daß sich dieser Erhöhungsbetrag bei der nächsten allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge um die Hälfte verringert; die Verringerung darf jedoch die Hälfte der allgemeinen Erhöhung nicht übersteigen. Bei einer weiteren allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge entfällt der verbleibende Erhöhungsbetrag. Versorgungsempfänger, die am 30. Juni 1997 einen Anpassungszuschlag gemäß § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 71 des Beamtenversorgungsgesetzes in der jeweils an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen in Höhe des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weiter. Künftige Hinterbliebene der in den Sätzen 3 und 5 genannten Versorgungsempfänger erhalten die jeweiligen Beträge entsprechend anteilig."
Art. 6 ReformG Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278), wird wie folgt geändert:
-
1.
§ 48 wird wie folgt geändert:
-
a)
In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort "zweiundsechzigsten" durch das Wort "dreiundsechzigsten" ersetzt.
-
b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
"Dem Antrag nach Nummer 2 darf nur entsprochen werden, wenn sich der Richter unwiderruflich dazu verpflichtet, aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten durchschnittlich im Monat nicht mehr als den Betrag hinzuzuverdienen, der ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes) beträgt."
-
-
2.
§ 48a wird wie folgt gefaßt:
"§ 48a
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
(1) Einem Richter ist auf Antrag
-
1.
Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes,
-
2.
ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung
zu bewilligen, wenn er
-
a)
mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
-
b)
einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt.
(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 48b Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.
(3) Anträge nach Absatz 1 Nr. 1 sind nur zu genehmigen, wenn der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden. Anträge nach Absatz 1 Nr. 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn der Richter zugleich einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt.
(4) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(5) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Während der Dauer des Urlaubs nach Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Richter mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn der Richter berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat."
-
-
3.
§ 48b wird wie folgt geändert:
-
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Einem Richter ist in einer Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge zu bewilligen."
-
b)
Absatz 2 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefaßt:
"Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Richters nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann."
-
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Wenn vor dem 1. Juli 1997 Urlaub nach Absatz 1 bewilligt worden ist, gilt für die Bestimmungen des Beginns des Ruhestandes im Sinne dieser Vorschrift § 48 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung fort."
-
-
4.
Nach § 48b werden die folgenden §§ 48c und 48d eingefügt:
"§ 48c
Teilzeitbeschäftigung
Einem Richter ist nach einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens fünfzehn Jahren und nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis auf drei Viertel des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 48a Abs. 1 nicht vorliegen und es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zur Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren.
§ 48d
Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und berufliches Fortkommen
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den §§ 48a bis 48c dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen."
-
5.
Dem § 76 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß entsprechend § 48 Abs. 3 ein Richter auf seinen Antrag vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen ist."
-
6.
§ 76a wird wie folgt gefaßt:
"§ 76a
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen sind entsprechend 48a Abs. 1 bis 5 zu regeln."
-
7.
§ 76b wird wie folgt gefaßt:
"§ 76b
Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen
(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß einem Richter wegen der Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
-
1.
auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens von einem Jahr.
-
2.
nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Dauer bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge
zu bewilligen ist.
(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
-
1.
zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
-
2.
der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt zustimmt,
-
3.
der Richter erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 71 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Satz 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte.
Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Richters nach Satz 1 Nr. 3 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.
(3) Der Urlaub darf eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Urlaub nach Absatz 1 sowie Urlaub nach § 76a dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn es dem Richter nicht mehrzuzumuten ist, zu einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
(4) Durch Gesetz ist vorzusehen, daß für die Bestimmung des Beginns des Ruhestandes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 die bis zum 30. Juni 1997 geltenden Vorschriften über den Eintritt in den Ruhestand fortgelten, wenn vor dem 1. Juli 1997 Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung dieses Gesetzes bewilligt worden ist."
-
-
8.
Nach § 76b werden die folgenden §§ 76c und 76d eingefügt
"§ 76c
Teilzeitbeschäftigung
(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß einem Richter auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen ist.
(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
-
1.
das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zuläßt,
-
2.
zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
-
3.
der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Obergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden,
-
4.
der Richter sich verpflichtet, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach § 71 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 42 des Beamtenrechtsrahmengesetzes Richtern die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.
Ausnahmen von der Verpflichtung nach Nummer 4 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. § 71 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Satz 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.
(3) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann.
§ 76d
Freistellungen und berufliches Fortkommen
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach § 76a oder § 76c dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen."
-
Art. 7 ReformG Änderung des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten
§ 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) wird wie folgt gefaßt:
"(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt für verheiratete Angehörige der Besoldungsgruppen B 3 bis B 11, C 4 sowie R 3 bis R 10 28,6. der Besoldungsgruppen B 1 und B 2, A 13 bis A 16, C 1 bis C 3 sowie R 1 und R 2 24,1, der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 21,4 sowie der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 20,2 Prozent des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes. Ledige erhalten 50 Prozent des Betrages nach Satz 2. Die Beträge nach den Sätzen 2 und 3 erhöhen sich für jede in § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 bezeichnete Person mit Ausnahme des Ehegatten um 6,3 Prozent des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie auch nach dem Umzug mit dem Umziehenden in häuslicher Gemeinschaft lebt."
Art. 8 ReformG Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes
§ 4 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
-
1.
In Absatz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt."
-
2.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Bundesregierung kann jährlich bestimmen, in welchem Umfang für die nach § 42 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig zu verwendenden Polizeivollzugsbeamten freie, frei werdende und neu geschaffene Planstellen für Beamte des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes beim Bund und bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehalten werden."
Art. 9 ReformG Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
Die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 8 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325; 1996 I S. 103), wird wie folgt geändert:
-
1.
In der Inhaltsübersicht wird in Abschnitt V nach der Angabe "§ 41 Inhalt" die Angabe "§ 41a Richtwerte" eingefügt.
-
2.
In § 6 Abs. 2 wird nach Satz 3 folgender Satz angefügt:
"In den Fällen von § 26 Abs. 3, § 42 Abs. 3 und § 45 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes sind die Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden."
-
3.
In § 11 wird der Satz 2 gestrichen.
-
4.
In § 23 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 2 kann der Verwendungsbereich auch ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 der Bundesbesoldungsordnung A umfassen, wenn der Bundespersonalausschuß oder ein von ihm zu bestimmender Ausschuß auf Antrag der obersten Dienstbehörde wegen der besonderen Eignung des Beamten im Einzelfall die Befähigung auf ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 der Bundesbesoldungsordnung A entsprechend Absatz 5 Satz 2 erweitert hat."
-
5.
In § 29 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 2 kann der Verwendungsbereich auch ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung A umfassen, wenn der Bundespersonalausschuß oder ein von ihm zu bestimmender Ausschuß auf Antrag der obersten Dienstbehörde wegen der besonderen Eignung des Beamten im Einzelfall die Befähigung auf ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung A entsprechend Absatz 5 Satz 2 erweitert hat."
-
6.
Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:
"§ 41a
Richtwerte
Der Anteil der Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note 15 vom Hundert und bei der zweithöchsten Note 35 vom Hundert nicht überschreiten. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren."
Art. 10 ReformG
(weggefallen)
Art. 11 ReformG Änderung der Bundesdisziplinarordnung
Die Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 12 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt geändert:
-
1.
§ 28 wird wie folgt geändert:
-
a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
-
b)
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:
"(2) Wird in Vorermittlungen (§ 26) nicht zweifelsfrei der Verdacht ausgeräumt, daß der Beamte schuldhaft gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 70 des Bundesbeamtengesetzes) verstoßen oder fortgesetzt und vorwerfbar Minderleistungen unter Verstoß gegen § 54 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erbracht hat, ist ein förmliches Disziplinarverfahren einzuleiten; § 17 Abs. 5 bleibt unberührt."
-
-
2.
§ 126 wird wie folgt geändert:
-
a)
Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
"(3) Wird in Vorermittlungen (§ 26) nicht zweifelsfrei der Verdacht ausgeräumt, daß der Beamte auf Probe schuldhaft gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 70 des Bundesbeamtengesetzes) verstoßen oder fortgesetzt und vorwerfbar Minderleistungen unter Verstoß gegen § 54 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erbracht hat, ist eine Untersuchung nach Absatz 1 durchzuführen; § 17 Abs. 5 bleibt unberührt."
-
b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
-
c)
Im neuen Absatz 4 werden die Worte "Absätze 1 und 2" durch die Worte "Absätze 1 bis 3" ersetzt.
-
Art. 12 ReformG Änderungen anderer Gesetze
(1) Das Kindererziehungszuschlagsgesetz vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218, 2234). zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442), wird wie folgt geändert:
-
1.
In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "die in eine Freistellung vom Dienst nach § 72a oder nach § 79a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht" durch die Worte "die in die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung oder einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge wegen Kindererziehung" ersetzt.
-
2.
In § 1 Abs. 3 werden die Worte "einer Teilzeitbeschäftigung nach § 72a oder nach § 79a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht" durch die Worte "mit einer Teilzeitbeschäftigung" ersetzt.
-
3.
In § 1 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "einer Freistellung vom Dienst nach § 72a oder nach § 79a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht" durch die Worte "Zeiten einer Kindererziehung, die in die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung oder einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge wegen Kindererziehung fallen," ersetzt.
(2) Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 298), wird wie folgt geändert:
-
1.
In § 76 Abs. 1 Nr. 8 wird die Angabe "§ 79a" durch die Angabe "§ 72e" ersetzt.
-
2.
§ 86 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt:
-
"9.
An die Stelle der Mitbestimmung und der Zustimmung tritt die Mitwirkung des Personalrats."
-
(3) Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1987 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 1994 (BGBl. I S. 1078). wird wie folgt geändert:
-
1.
§ 50 wird wie folgt geändert:
-
a)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "§§ 44a, 44b und 48a" durch die Angabe "§§ 44a und 44b" ersetzt.
-
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
-
aa)
In Satz 1 wird die Angabe "den §§ 44a, 44b und 48a" durch die Angabe "§ 44b" ersetzt.
-
bb)
In Satz 2 werden die Worte "im Ausland" durch die Worte "außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland" ersetzt.
-
cc)
Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
"Satz 1 gilt im Falle einer Ermäßigung der Arbeitszeit nach einem der in Satz 1 genannten Landesgesetze oder einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend, wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug."
-
-
-
2.
In § 57c Abs. 6 Nr. 2 werden die Worte "im Ausland" durch die Worte "außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland" ersetzt.
-
3.
§ 72 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
-
a)
Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
"Innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) sind den Vorschriften des Artikels 12 Abs. 3 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen."
-
b)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.
-
(4) Das Frauenfördergesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1406, 2103) wird wie folgt geändert:
-
1.
In § 10 Abs. 2 wird die Angabe "§ 79a" durch die Angabe "§ 72a Abs. 4 bis 6" ersetzt.
-
2.
In § 13 wird die Angabe "§ 79a" durch die Angabe "§ 72e" ersetzt.
(5) § 31 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch Artikel 80 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
-
1.
Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
-
"b)
von § 15 des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 349) in der geltenden Bundesfassung, soweit eine widerrufliche, nicht ruhegehaltfähige Bankzulage bis zur Höhe von neunzehn vom Hundert des Grundgehalts, eine Entschädigung für Aufwendungen aus dienstlichen Gründen und eine Zuwendung für besondere Leistungen in Form einer Zulage und/oder einer Einmalzahlung gewährt werden;".
-
-
2.
In Absatz 4 Satz 2 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt:
-
"4.
daß die Arbeiter die in Nr. 1 Buchstabe b bezeichnete Zuwendung für besondere Leistungen erhalten."
-
-
3.
Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
"(5) Die in Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichneten Zuwendungen für besondere Leistungen und Entschädigungen für Aufwendungen aus dienstlichen Gründen dürfen insgesamt ein Zwanzigstel der Ausgaben für die Besoldung und Vergütung und Löhne der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Deutschen Bundesbank nicht übersteigen."
(6) In das Gesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre in den Jahren 1992 bis 1994 vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 390), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 1994 (BGBl. I S. 558), wird nach § 1 folgender § 1a eingefügt:
"§ 1a
Fortgeltung bisherigen Rechts
Artikel 3 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) gilt nicht für die Amtsbezüge der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre des Bundes und für die Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis als Mitglied der Bundesregierung oder Parlamentarischer Staatssekretär des Bundes. Bestandteil der Amts- und Versorgungsbezüge sind weiterhin Amtsgehalt und Ortszuschlag; insoweit gilt das Bundesbesoldungsgesetz in der vor dem 1. Juli 1997 geltenden Fassung fort. An allgemeinen prozentualen Anpassungen der Besoldung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 11 nehmen auch die der Regelung des § 1 nicht unterfallenden Versorgungsbezüge teil; im übrigen bleibt § 1 unberührt."
Art. 13 ReformG Aufhebung von Vorschriften
(1) Es werden aufgehoben:
-
1.die Sparkassenbesoldungsverordnung des Bundes vom 16. Juni 1976 (BGBl. I S. 1588), geändert durch Verordnung vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 732),
-
2.die Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes vom 16. Juni 1976 (BGBl. I S. 1585), geändert durch Verordnung vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 731),
-
3.die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 8. Juni 1976 (BGBl. I S. 1468),
-
4.die Verordnung zum Anpassungszuschlag für Versorgungsempfänger vom 26. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1808).
(2) Die §§ 22 und 26 Abs. 4 Nr. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sowie die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Verordnungen sind bis zum In-Kraft-Treten der auf Grund der §§ 22 und 26 Abs. 5 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zu erlassenden Rechtsverordnungen weiter anzuwenden.
Art. 14 ReformG Übergangsvorschriften
§ 1
Überleitungszulage
(1) Verringerungen des Grundgehaltes auf Grund dieses Gesetzes werden durch eine ruhegehaltfähige Überleitungszulage ausgeglichen. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem nach bisherigem Recht zustehenden Grundgehalt, Ortszuschlag der Stufe 1 und allgemeiner Stellenzulage und dem nach diesem Gesetz zustehenden Grundgehalt und allgemeiner Stellenzulage gewährt. Die Überleitungszulage verringert sich vom Tage nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei Erhöhungen des Grundgehaltes durch Aufsteigen in den Stufen sowie durch die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) bis zur vollen Höhe der Bezügeverbesserung, bei allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge zu einem Drittel des Erhöhungsbetrages. Satz 3 gilt nicht für Versorgungsempfänger; werden die Versorgungsbezüge allgemein erhöht, ist von demselben Zeitpunkt an auch die Überleitungszulage als Bestandteil des Ruhegehalts wie dieses anzupassen.
(2) Soweit eine Überleitungszulage nach Maßgabe des § 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung gewährt wird, nimmt sie an Veränderungen der Bemessung teil.
(3) Verringerungen der Bundesbankzulage auf Grund dieses Gesetzes werden durch eine nichtruhegehaltfähige Überleitungszulage ausgeglichen. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem nach bisherigem Recht und dem nach diesem Gesetz zustehenden Betrag gewährt. Auf die Überleitungszulage werden alle Erhöhungen der Bundesbankzulage angerechnet.
§ 2
Wahrung des Besitzstandes nach den bisherigen Vorschriften
Abweichend von Artikel 3 Nr. 5 gelten für Beamte, Richter und Soldaten, die am Tage vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die Zahlung von Ausgleichszulagen nach den bisherigen Vorschriften erfüllt haben, diese insoweit weiter.
§ 3
Änderung des Ortszuschlages nach bisherigem Recht
(1) Der Kläger des Ausgangsverfahrens der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2 BvL 1/86 erhält für den Zeitraum vom 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1989 für das dritte und jedes weitere in seinem Ortszuschlag zu berücksichtigende Kind einen monatlichen Erhöhungsbetrag von 50 Deutsche Mark. Satz 1 gilt auch für Kläger und Widerspruchsführer, die ihren Anspruch innerhalb des genannten Zeitraums geltend gemacht haben, ohne daß über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist. In den Fällen des Satzes 2 erfolgt die Nachzahlung frühestens ab dem 1. Januar des Haushaltsjahres, in dem das Vorverfahren begonnen hat.
(2) Absatz 1 ist auch auf solche zeitnah gerichtlich geltend gemachten Ansprüche anzuwenden, gegen deren Ablehnung bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Versorgungsempfänger, denen innerhalb des in Absatz 1 bezeichneten Zeitraums Versorgungsbezüge einschließlich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für dritte und weitere Kinder zustanden; dies gilt entsprechend für Versorgungsempfänger, die aus einem Soldatenverhältnis in den Ruhestand getreten sind.
§ 4
Übergangsvorschriften für Landesrecht
(1) Bemißt sich die Höhe von Zulagen. Aufwandsentschädigungen und anderen Bezügen auf Grund von Landesrecht nach Grundgehältern der Bundesbesoldungsordnung, gelten bis zur Anpassung des Landesrechts an die Anlage 1 zu diesem Gesetz für die Höhe dieser Leistungen die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes geltenden Grundgehaltssätze weiter.
(2) Ist nach Landesrecht für Beamte, die auf Grund dienstlicher Verpflichtungen in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, ein von § 39 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung abweichender Ortszuschlag festgelegt, tritt an die Stelle des Anrechnungsbetrages nach Anlage 2 dieses Gesetzes ein Betrag in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Ortszuschlag der Stufe 1 und dem nach Landesrecht maßgeblichen niedrigeren Ortszuschlag für Beamte in Gemeinschaftsunterkunft nach den im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes maßgebenden Sätzen.
§ 5
Fortgeltung bisheriger Vorschriften
Bemißt sich die Höhe von Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezügen nach Grundgehältern der Bundesbesoldungsordnungen, gelten für die Höhe dieser Leistungen die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Bemessungsgrundlagen weiter, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 6
Geringfügigkeitsgrenze
Überleitungs- und Ausgleichszulagen nach diesem Gesetz und nach anderen besoldungsrechtlichen und versorgungsrechtlichen Vorschriften werden nicht ausgezahlt, wenn der Auszahlungsbetrag 5 Deutsche Mark nicht übersteigt.
§ 7
Austauschregelung
Soweit im Jahre 1997 die in den Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes ausgewiesenen Beträge erhöht werden oder die in den Anlagen IV bis IX des Bundesbesoldungsgesetzes ausgewiesenen Beträge durch ein Gesetz erhöht werden, sind die Anlagen IV bis IX des Bundesbesoldungsgesetzes durch Anlagen, die diese erhöhten Beträge enthalten, zu ersetzen.
Art. 15 ReformG Schlußvorschriften
§ 1
Neufassungen
(1) Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 15. März 1997 geltenden Fassung unter Berücksichtigung der zum 1. Juli 1997 auf Grund dieses Gesetzes eintretenden Änderungen im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
(2) Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der in diesem Gesetz geänderten Verordnungen in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
§ 2
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 9 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
§ 3
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
(2) Abweichend hiervon treten am 1. März 1997 Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe a und Nr. 12, soweit § 69b Abs. 2 (Beamtenversorgungsgesetz) eingefügt wird, Artikel 5 Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 7 Buchstabe a und Nr. 12, soweit § 95 Abs. 2 (Soldatenversorgungsgesetz) eingefügt wird, Artikel 9 Nr. 6 sowie Artikel 10 in Kraft.
§ 4
(weggefallen)
Anlage 1 ReformG
1. Bundesbesoldungsordnung A
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
| Besoldungsgruppe | 2-Jahres-Rhythmus | 3-Jahres-Rhythmus | 4-Jahres-Rhythmus | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Stufe | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 1 | 2.377,62 | 2.438,67 | 2.499,72 | 2.560,77 | 2.621,82 | 2.682,87 | 2.743,92 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 2 | 2.508,23 | 2.568,81 | 2.629,39 | 2.689,97 | 2.750,55 | 2.811,13 | 2.871,71 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 3 | 2.612,85 | 2.677,31 | 2.741,77 | 2.806,23 | 2.870,69 | 2.935,15 | 2.999,61 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 4 | 2.672,21 | 2.748,10 | 2.823,99 | 2.899,88 | 2.975,77 | 3.051,66 | 3.127,55 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 5 | 2.693,80 | 2.790,96 | 2.866,46 | 2.941,96 | 3.017,46 | 3.092,96 | 3.168,46 | 3.243,96 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 6 | 2.757,57 | 2.840,47 | 2.923,37 | 3.006,27 | 3.089,17 | 3.172,07 | 3.254,97 | 3.337,87 | 3.420,77 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 7 | 2.878,77 | 2.953,28 | 3.057,59 | 3.161,90 | 3.266,21 | 3.370,52 | 3.474,83 | 3.549,34 | 3.623,85 | 3.698,36 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 8 | 3.059,12 | 3.148,24 | 3.281,92 | 3.415,60 | 3.549,28 | 3.682,96 | 3.772,08 | 3.861,20 | 3.950,32 | 4.039,44 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 9 | 3.259,24 | 3.346,91 | 3.489,58 | 3.632,25 | 3.774,92 | 3.917,59 | 4.015,67 | 4.113,75 | 4.211,83 | 4.309,91 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 10 | 3.511,84 | 3.633,70 | 3.816,49 | 3.999,28 | 4.182,07 | 4.364,86 | 4.486,72 | 4.608,58 | 4.730,44 | 4.852,30 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 11 | 4.048,23 | 4.235,53 | 4.422,83 | 4.610,13 | 4.797,43 | 4.922,30 | 5.047,17 | 5.172,04 | 5.296,91 | 5.421,78 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 12 | 4.353,68 | 4.576,99 | 4.800,30 | 5.023,61 | 5.246,92 | 5.395,79 | 5.544,66 | 5.693,53 | 5.842,40 | 5.991,27 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 13 | 4.900,45 | 5.141,59 | 5.382,73 | 5.623,87 | 5.865,01 | 6.025,77 | 6.186,53 | 6.347,29 | 6.508,05 | 6.668,81 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 14 | 5.100,23 | 5.412,93 | 5.725,63 | 6.038,33 | 6.351,03 | 6.559,50 | 6.767,97 | 6.976,44 | 7.184,91 | 7.393,38 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 15 | 6.640,21 | 6.984,02 | 7.259,06 | 7.534,10 | 7.809,14 | 8.084,18 | 8.359,22 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 16 | 7.333,91 | 7.731,53 | 8.049,63 | 8.367,73 | 8.685,83 | 9.003,93 | 9.322,03 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
| Besoldungsgruppe | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| B 1 | 8.359,22 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| B 2 | 9.724,49 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| B 3 | 10.302,44 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| B 4 | 10.907,79 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| B 5 | 11.602,26 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| B 6 | 12.258,11 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| B 7 | 12.896,06 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| B 8 | 13.561,01 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| B 9 | 14.386,63 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| B 10 | 16.950,42 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| B 11 | 18.396,32 |
3. Bundesbesoldungsordnung C
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
| Besoldungsgruppe | Stufe | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| C 1 | 4.578,93 | 4.739,69 | 4.900,45 | 5.061,21 | 5.221,97 | 5.382,73 | 5.543,49 | 5.704,25 | 5.865,01 | 6.025,77 | 6.186,53 | 6.347,29 | 6.508,05 | 6.668,81 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| C 2 | 4.588,95 | 4.845,15 | 5.101,35 | 5.357,55 | 5.613,75 | 5.869,95 | 6.126,15 | 6.382,35 | 6.638,55 | 6.894,75 | 7.150,95 | 7.407,15 | 7.663,35 | 7.919,55 | 8.175,75 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| C 3 | 5.053,22 | 5.343,31 | 5.633,40 | 5.923,49 | 6.213,58 | 6.503,67 | 6.793,76 | 7.083,85 | 7.373,94 | 7.664,03 | 7.954,12 | 8.244,21 | 8.534,30 | 8.824,39 | 9.114,48 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| C 4 | 6.418,93 | 6.710,54 | 7.002,15 | 7.293,76 | 7.585,37 | 7.876,98 | 8.168,59 | 8.460,20 | 8.751,81 | 9.043,42 | 9.335,03 | 9.626,64 | 9.918,25 | 10.209,86 | 10.501,47 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. Bundesbesoldungsordnung R
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
| Besoldungsgruppe | Stufe | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Lebensalter | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 27 | 29 | 31 | 33 | 35 | 37 | 39 | 41 | 43 | 45 | 47 | 49 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| R 1 | 5.262,72 | 5.503,86 | 5.630,82 | 5.958,29 | 6.285,76 | 6.613,23 | 6.940,70 | 7.268,17 | 7.595,64 | 7.923,11 | 8.250,58 | 8.578,05 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| R 2 | 6.414,70 | 6.742,17 | 7.069,64 | 7.397,11 | 7.724,58 | 8.052,05 | 8.379,52 | 8.706,99 | 9.034,46 | 9.361,93 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| R 3 | 10.302,44 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| R 4 | 10.907,79 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| R 5 | 11.602,26 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| R 6 | 12.258,11 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| R 7 | 12.896,06 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| R 8 | 13.561,01 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| R 9 | 14.386,63 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| R 10 | 17.681,29 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anlage 2 ReformG
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in DM)
| Stufe 1 (§ 40 Abs. 1) | Stufe 2 (§ 40 Abs. 2) |
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| Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 | 170,46 | 323,63 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| übrige Besoldungsgruppen | 179,02 | 332,19 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 153,17 DM. für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 203,17 DM.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 1 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 um je 10 DM, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 50 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 40 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 30 DM.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1
| - in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8: | 158,50 DM | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| - in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: | 168,25 DM | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||