Gesetz über den Hessischen Rundfunk

I. Rechtsform

§ 1 RdfunkG,HE

(1) 1Der Hessische Rundfunk wird hiermit als eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Frankfurt a. M. errichtet. 2Er hat das Recht der Selbstverwaltung.

(2) 1Die Anstalt kann Zweigstellen errichten. 2Das Nähere bestimmt die Satzung über die betriebliche Ordnung.

(3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hessischen Rundfunks ist unzulässig.

§ 2 RdfunkG,HE

(1) 1Der Hessische Rundfunk hat den Auftrag, durch Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote als Medium und Faktor freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. 2Er hat in seinen Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben und soll hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. 3Seine Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. 4Der Hessische Rundfunk hat Beiträge Insbesondere zur Kultur anzubieten. 5Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.

(2) Sein Auftrag umfasst folgende Angebote:

  1. 1.

    Der Hessische Rundfunk veranstaltet folgende Hörfunkprogramme:

    1. a)

      1Der Hessische Rundfunk verbreitet sechs Hörfunkprogramme in terrestrischer Übertragungstechnik. 2Er kann diese Programme über unterschiedliche Übertragungswege verbreiten; § 27 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages vom 14. bis 28. April 2020 (GVBl. S. 607) findet Anwendung. 3Der Hessische Rundfunk kann Hörfunkprogramme für das jeweilige Versorgungsgebiet auch mit anderen Landesrundfunkanstalten gemeinsam veranstalten; bundesweit ausgerichtete Hörfunkprogramme finden nicht statt. 4Er kann terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme gegen andere terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme, auch gegen ein Kooperationsprogramm, nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Medienstaatsvertrages austauschen, wenn dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen und sich die Gesamtzahl der Programme nicht erhöht.

    2. b)

      1Der Hessische Rundfunk ist berechtigt, ein zusätzliches digitales terrestrisches Hörfunkprogramm zu verbreiten. 2Der Austausch eines in digitaler Technik verbreiteten Programms gegen ein in analoger Technik verbreitetes Programm ist nicht zulässig.

    3. c)

      Nach Maßgabe eines nach § 32 des Medienstaatsvertrages durchgeführten Verfahrens ist der Hessische Rundfunk berechtigt, auch ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme anzubieten.

  2. 2.

    1Der Hessische Rundfunk beteiligt sich an dem gemeinsam von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten verbreiteten Vollprogramm "Erstes Deutsches Fernsehen (Das Erste)" sowie an weiteren Fernsehprogrammen, die die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten aufgrund staatsvertraglicher Ermächtigung veranstalten. 2Er veranstaltet ein Drittes Fernsehprogramm sowie Telemedien nach Maßgabe des § 30 des Medienstaatsvertrages.

  3. 3.

    1Der Auftrag des Hessischen Rundfunks zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen umfasst auch die Veranstaltung von Radio- und Fernsehtext. 2Werbung und Sponsoring finden in den Angeboten nach Satz 1 nicht statt. 3Der Hessische Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten.

(3) Er erwirbt und betreibt Sendeanlagen zur Verbreitung seiner Angebote.

§ 3 RdfunkG,HE

Die folgenden Grundsätze sind für die Darbietungen verbindlich:

  1. 1.

    1Der Rundfunk ist Sache der Allgemeinheit. 2Er wird in voller Unabhängigkeit überparteilich betrieben und ist von jeder Beeinflussung freizuhalten.

  2. 2.

    Die Darbietungen sollen Nachrichten und Kommentare, Unterhaltung, Bildung und Belehrung, Gottesdienst und Erbauung vermitteln und dem Frieden, der Freiheit und der Völkerverständigung dienen.

  3. 3.

    1Die Darbietungen dürfen nicht gegen die Verfassung und die Gesetze verstoßen oder das sittliche und religiöse Gefühl verletzen. 2Sendungen, die Vorurteile oder Herabsetzungen wegen der Nationalität, Rasse, Farbe, Religion oder Weltanschauung eines Einzelnen oder einer Gruppe enthalten, sind nicht gestattet.

  4. 4.

    1Die Berichterstattung muss wahrheitsgetreu und sachlich sein. 2Nachrichten und Stellungnahmen dazu sind deutlich voneinander zu trennen. 3Zweifel an der Richtigkeit sind auszudrücken. 4Kommentare zu den Nachrichten müssen unter Nennung des Namens des dafür verantwortlichen Verfassers als solche gekennzeichnet werden.

  5. 5.

    1Die Landesregierung hat das Recht, Gesetze, Verordnungen und andere wichtige Mitteilungen durch den Rundfunk bekannt zu geben. 2Hierfür ist ihr angemessene Sendezeit unverzüglich und unentgeltlich einzuräumen.

  6. 6.

    1Während des Wahlkampfes ist lediglich den politischen Parteien, die in allen Wahlkreisen Wahlvorschläge eingereicht haben, Sendezeit zu gewähren. 2Die Sendezeit muss gleichlang und gleichwertig sein.

  7. 7.

    1Wenn Vertretern der politischen Parteien und der verschiedenen religiösen, weltanschaulichen und wirtschaftlichen Richtungen, insbesondere auch Vertretern von Organisationen der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, Gelegenheit zur Aussprache gegeben wird, so ist ihnen die Möglichkeit der Rede und Gegenrede unter jeweils gleichen Bedingungen zu gewähren. 2Einen Anspruch auf Teilnahme an solcher Aussprache haben nur die in Ziffer 6 bezeichneten politischen Parteien, die über das ganze Land verbreiteten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen, sowie die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften des Landes.

  8. 8.

    Im Rundfunk angegriffenen Dienststellen oder Persönlichkeiten der öffentlichen Verwaltung oder des öffentlichen Lebens ist zur Abwehr gleichwertige Sendezeit zu gewähren.

  9. 9.

    1Eine unwahre Behauptung ist auf Verlangen einer beteiligten Behörde oder Privatperson zu berichtigen. 2§ 9 des Hessischen Pressegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2003 (GVBl. 2004 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), ist sinngemäß anzuwenden.

  10. 10.

    Reklamesendungen bedürfen der Zustimmung des Rundfunkrats.

§ 3a RdfunkG,HE

(1) Reklamesendungen im Hörfunk können bis zu 128 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt dauern.

(2) § 39 des Medienstaatsvertrages findet Anwendung.

§ 4 RdfunkG,HE

(1) 1Die Organe des Hessischen Rundfunks sind:

  1. 1.

    der Rundfunkrat,

  2. 2.

    der Verwaltungsrat,

  3. 3.

    die Intendantin oder der Intendant.

2Der Rundfunkrat und der Verwaltungsrat können Ausschüsse bilden.

(2) Die Organisationsstrukturen des Hessischen Rundfunks und die Zusammensetzung seiner Organe und Ausschüsse sind in geeigneter Weise im Internetauftritt des Hessischen Rundfunks zu veröffentlichen.

(3) 1Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Rundfunkrat und im Verwaltungsrat ist ausgeschlossen. 2Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat ist auf drei Amtszeiten, im Verwaltungsrat auf zwei Amtszeiten und in beiden Organen zusammen auf insgesamt drei Amtszeiten begrenzt. 3Die am 22. Oktober 2016 laufenden Amtszeiten des Rundfunkrats und der Mitglieder des Verwaltungsrats gelten als erste Amtszeit im Sinne des Satzes 2.

(4) Die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Rundfunkrats oder des Verwaltungsrats zu gefährden (Interessenkollision).

(5) 1Kein Mitglied des Rundfunkrats oder des Verwaltungsrats darf als Inhaberin oder Inhaber eines Unternehmens, Gesellschafterin oder Gesellschafter, Vorstandsmitglied, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer oder Vertreterin oder Vertreter eines Unternehmens unmittelbar oder mittelbar mit dem Hessischen Rundfunk für eigene oder fremde Rechnung Rechtsgeschäfte abschließen. 2Dies gilt auch für gemeinnützige Unternehmen.

(6) 1Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören:

  1. 1.

    Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlamentes,

  2. 2.

    Mitglieder der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder der Regierung eines deutschen Landes,

  3. 3.

    hauptamtliche kommunale Wahlbeamte,

  4. 4.

    Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können,

  5. 5.

    Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene,

  6. 6.

    Mitglieder im Vorstand einer Partei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), auf Bundes- oder Landesebene; die alleinige Mitgliedschaft in einem Parteischiedsgericht nach § 14 des Parteiengesetzes steht einer Mitgliedschaft im Rundfunkrat und Verwaltungsrat nicht entgegen.

2Satz 1 gilt nicht für die oder den nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 entsandte Vertreterin oder entsandten Vertreter der Landesregierung, die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 gewählten Landtagsabgeordneten und die nach § 11 Abs. 2 gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats.

(7) 1Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen ferner nicht angehören:

  1. 1.

    Angestellte oder arbeitnehmerähnliche Personen des Hessischen Rundfunks,

  2. 2.

    Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 [BGBl. I S. 1089], zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), stehen,

  3. 3.

    Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien eines anderenöffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu diesem oder zu einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes)stehen,

  4. 4.

    Personen, die privaten Rundfunk veranstalten oder den Aufsichtsorganen oder Gremien eines privaten Rundfunkveranstalters oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes)angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen stehen,

  5. 5.

    Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien einer Landesmedienanstalt angehören oder Organen, derer sich eine Landesmedienanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient, oder die zu diesen Organen oder einer Landesmedienanstalt in einem Arbeits-oder Dienstverhältnis stehen.

2§ 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(8) 1Der in Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 genannte Personenkreis kann frühestens 18 Monate nach Ausscheiden aus der dort genannten Funktion als Mitglied in den Rundfunkrat oder den Verwaltungsrat entsandt oder gewählt werden. 2Diese Frist gilt nicht für den in Abs. 6 Satz 2 genannten Personenkreis.

(9) 1In einem Ausschuss darf der Anteil der staatlichen und staatsnahen Mitglieder ein Drittel der Ausschussmitglieder nicht übersteigen. 2Der Anteil der staatlichen und staatsnahen Mitglieder im Rundfunkratsvorsitz, Verwaltungsratsvorsitz, Ausschussvorsitz einschließlich der jeweiligen Stellvertretung darf nicht größer sein als ein Drittel der Gesamtzahl aus allen Vorsitzenden und ihrer Stellvertretungen.

(10) 1Die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig und haben einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung, Sitzungsgelder und Ersatz von Reisekosten. 2Das Nähere regelt die Satzung über die betriebliche Ordnung. 3Die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder ist im Internetauftritt des Hessischen Rundfunks zu veröffentlichen.

§ 4a RdfunkG,HE

(1) 1Beim Rundfunkrat und Verwaltungsrat wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. 2Sie hat insbesondere die Aufgabe, die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Kontrollfunktionen zu unterstützen und zu beraten. 3Sie ist im Benehmen mit den Gremienvorsitzenden angemessen mit Personal- und Sachmitteln auszustatten.

(2) 1Neueinstellungen und Personalmaßnahmen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle betreffen, sind im Einvernehmen mit den Gremienvorsitzenden zu treffen. 2Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in ihrer Tätigkeit fachlich nur den Weisungen der Gremienvorsitzenden unterworfen.

(3) Das Nähere bestimmt die Satzung über die betriebliche Ordnung.

§ 5 RdfunkG,HE

(1) 1Der Rundfunkrat vertritt die Allgemeinheit auf dem Gebiete des Rundfunks. 2Seine Mitglieder sind nicht Vertreter einer Partei, einer Konfession, eines Standes oder einer Organisation; sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 3Die Achtung der den Grundrechten zugrunde liegenden objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes, insbesondere der in Art. 5 Abs. 1 GG verbürgten Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit, ist Voraussetzung und Grundlage für die Mitgliedschaft im Rundfunkrat.

(2) 1Zum Rundfunkrat entsenden einen Vertreter:

  1. 1.

    die Landesregierung,

  2. 2.

    die Hochschulen des Landes,

  3. 3.

    die evangelischen Kirchen,

  4. 4.

    die katholische Kirche,

  5. 5.

    der Landesverband der jüdischen Gemeinden in Hessen,

  6. 6.

    die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

  7. 7.

    die im Deutschen Beamtenbund (Landesverband Hessen) organisierten Lehrerverbände,

  8. 8.

    der Deutsche Gewerkschaftsbund,

  9. 9.

    die Vereinigung der Hessischen Unternehmerverbände,

  10. 10.

    der Hessische Volkshochschulverband,

  11. 11.

    der Landessportbund Hessen,

  12. 12.

    der Deutsche Beamtenbund,

  13. 13.

    der Landeselternbeirat,

  14. 14.

    der Hessische Bauernverband,

  15. 15.

    die Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte Hessen,

  16. 16.

    der LandesFrauenRat Hessen,

  17. 17.

    der Landesmusikrat,

  18. 18.

    der Hessische Museumsverband,

  19. 19.

    der Hessische Industrie- und Handelskammertag,

  20. 20.

    die Arbeitsgemeinschaft der Hessischen Handwerkskammern,

  21. 21.

    der Bund der Vertriebenen - Landesverband Hessen,

  22. 22.

    der Verband freier Berufe in Hessen,

  23. 23.

    die Liga der freien Wohlfahrtspflege in Hessen,

  24. 24.

    das Freie Deutsche Hochstift,

  25. 25.

    die Europa-Union,

  26. 26.

    der Hessische Jugendring,

  27. 27.

    die muslimischen Glaubensgemeinschaften.

2Ferner gehören dem Rundfunkrat fünf Abgeordnete des Hessischen Landtags an, die von diesem nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. 3In den Rundfunkrat kann nur entsandt werden, wer seit mindestens einem Jahr seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen hat.

(3) Solange entsendungsberechtigte Organisationen oder der Hessische Landtag Mitglieder in den Rundfunkrat nicht entsandt haben, verringert sich seine Mitgliederzahl entsprechend.

(4) 1Bei der Entsendung der Rundfunkratsmitglieder ist eine geschlechterparitätische Besetzung anzustreben. 2Soweit eine andere Person als Nachfolgerin oder Nachfolger eines Mitglieds entsandt wird, muss diese Person ein Mann sein, wenn zuvor eine Frau entsandt war, und eine Frau sein, wenn zuvor ein Mann entsandt war. 3Satz 2 gilt nicht, wenn dies aufgrund der Zusammensetzung der entsendungsberechtigten Stelle nicht möglich oder aus sonstigen Gründen nicht sachdienlich ist. 4Dies ist gegenüber dem Rundfunkratsvorsitz bei der Entsendung des Mitglieds schriftlich zu begründen. 5Die Begründung ist dem Rundfunkrat bekannt zu geben.

§ 5a RdfunkG,HE

(1) Der Vertreter der muslimischen Glaubensgemeinschaften nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 27 wird von

  1. 1.

    dem DITIB-Landesverband Hessen e. V.,

  2. 2.

    der Ahmadiyya Muslim Jamaat in der Bundesrepublik Deutschland KdöR und

  3. 3.

    der Alevitischen Gemeinde Deutschland e. V.

gemeinsam in den Rundfunkrat des Hessischen Rundfunks entsandt.

(2) Die Organisationen nach Abs. 1 teilen dem Rundfunkratsvorsitz ihre jeweiligen Anschriften mit.

(3) 1Ist bis zwei Wochen vor dem Zeitpunkt, den der Hessische Rundfunk nach seiner Satzung über die betriebliche Ordnung für die Benennung der Mitglieder des künftigen Rundfunkrats bestimmt, eine Einigungüber die Entsendung nicht zustande gekommen, so entscheidet das Los zwischen den Vorschlägen der Organisationen. 2Das Los zieht eine von den Organisationen gemeinsam bestimmte Person. 3Den Vorsitzenden der Organisationen ist Gelegenheit zu geben, beim Ziehen des Loses anwesend zu sein.

§ 6 RdfunkG,HE

(1) 1Die Amtszeit des Rundfunkrats beträgt vier Jahre. 2Sie beginnt am 1. Januar und endet mit Ablauf des 31. Dezember des dritten darauffolgenden Jahres.

(2) 1Die Mitglieder des Rundfunkrats können aus wichtigem Grund durch die entsendungsberechtigte Stelle abberufen werden; ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied aus der entsendungsberechtigten Stelle ausgeschieden ist. 2Scheidet ein Mitglied aus dem Rundfunkrat aus, ist nach den für die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Regelungen ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu entsenden.

(3) 1Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat endet durch Niederlegung des Amtes, im Falle des Todes, bei Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden, bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 vorliegt. 2Sie endet ebenfalls, wenn eine Interessenskollision nach § 4 Abs. 4 oder 5 eintritt oder ein Rundfunkratsmitglied nach Abs. 2 abberufen wird. 3Das Erlöschen der Mitgliedschaft im Falle des Satzes 1 gibt der Rundfunkratsvorsitz bekannt;über das Erlöschen der Mitgliedschaft im Falle des Satzes 2 entscheidet der Rundfunkrat. 4Das Nähere zum Verfahren regelt die Satzungüber die betriebliche Ordnung.

(4) 1Die Vertreter des Hessischen Landtags werden für die Dauer der Wahlperiode gewählt. 2Sie üben ihr Amt aus, bis neue Mitglieder gewählt sind.

§ 7 RdfunkG,HE

(1) Der Rundfunkrat wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden nebst Stellvertretung.

(2) 1Er beschließt die Satzung über die betriebliche Ordnung, die in den rundfunkrechtlichen Staatsverträgen vorgesehenen Satzungen sowie sonstige Satzungen des Hessischen Rundfunks. 2Die Satzung über die betriebliche Ordnung und ihre Änderungen sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen.

(3) Der Rundfunkrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 RdfunkG,HE

Die Satzung über die betriebliche Ordnung muss bestimmen über:

  1. 1.
    die ordentlichen und außerordentlichen Versammlungen des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats,
  2. 2.
    die Mehrheiten für das Zustandekommen der Beschlüsse des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats in besonderen Fällen,
  3. 3.
    die näheren Einzelheiten zur Gewährung von Aufwandsentschädigungen sowie Sitzungsgeldern und zum Ersatz von Reisekosten nach § 4 Abs. 10,
  4. 4.
    die Art der öffentlichen Bekanntmachungen, soweit sie nicht durch dieses Gesetz geregelt werden,
  5. 5.
    nähere Einzelheiten zur Öffentlichkeit der Sitzungen und der Veröffentlichung von sitzungsbezogenen Unterlagen,
  6. 6.
    nähere Einzelheiten zur Wahl und zu den Aufgaben der Vorsitzenden des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats, zur Bildung von Ausschüssen, zum Verfahren bei Einsprüchen und Beschwerden und zur Geschäftsführung der Intendantin oder des Intendanten.

§ 9 RdfunkG,HE

Aufgaben des Rundfunkrats sind ferner:

  1. 1.

    die Ernennung und Abberufung der Intendantin oder des Intendanten und die Bestätigung der von ihr oder ihm berufenen Stellvertretung,

  2. 2.

    die Beratung der Intendantin oder des Intendanten in den grundsätzlichen Fragen der Programmgestaltung, die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 32 Abs. 4 bis 7 des Medienstaatsvertrages und die Sorge für die Beachtung der Vorgaben der §§ 2 und 3,

  3. 3.

    die Genehmigung des Rundfunkhaushalts, der Jahresrechnung, des Jahresberichts sowie die Feststellung und Beschlüsse über die Verwendung des Betriebsüberschusses,

  4. 4.

    die Entlastung des Verwaltungsrats und des Intendanten,

  5. 5.

    die endgültige Entscheidung in Beschwerdesachen.

§ 10 RdfunkG,HE

(1) 1Der Rundfunkrat kann in öffentlicher Sitzung tagen. 2Sofern er öffentlich tagt, ist sicherzustellen, dass Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind, und Angelegenheiten, bei denen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen unvermeidlich ist, stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit erörtert werden. 3Die Sitzungen seiner Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(2) 1Die Tagesordnungen der Sitzungen des Rundfunkrats und seiner Ausschüsse sind eine Woche vor den Sitzungen im Internetauftritt des Hessischen Rundfunks zu veröffentlichen. 2Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse der Rundfunkrats- und der Ausschuss-Sitzungen sind zeitnah nach den Sitzungen des Rundfunkrats an gleicher Stelle zu veröffentlichen. 3Die Veröffentlichung hat Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren sowie personenbezogene Daten der Beschäftigten des Hessischen Rundfunks zu schützen. 4Berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung sind zu wahren.

(3) Nähere Einzelheiten zu den Abs. 1 und 2 regelt die Satzung über die betriebliche Ordnung.

§ 11 RdfunkG,HE

(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern. 2Sieben Mitglieder werden vom Rundfunkrat, zwei Mitglieder von den Beschäftigten gewählt. 3Der Anteil der staatlichen oder staatsnahen Mitglieder nach § 4 Abs. 6 darf ein Drittel der Verwaltungsratsmitglieder nicht übersteigen.

(2) 1Von den vom Rundfunkrat zu wählenden Mitgliedern dürfen höchstens drei Mitglieder dem in § 4 Abs. 6 Satz 1 genannten Personenkreis angehören. 2Gewählt werden können auch bisherige Rundfunkratsmitglieder. 3Es sollen mindestens drei Frauen und mindestens drei Männer gewählt werden. 4Sofern die Mindestzahlen nach Satz 3 nicht erreicht sind, soll bei Neuwahlen eine Vertreterin oder ein Vertreter des unterrepräsentierten Geschlechtes gewählt werden. 5Satz 4 gilt entsprechend, wenn durch eine Neuwahl die Mindestzahlen nach Satz 3 unterschritten würden. 6Satz 4 und 5 finden keine Anwendung auf die Wiederwahl.

(3) 1In den Wahlvorschlägen für die zwei Mitglieder, die von den Beschäftigten gewählt werden, können nur Beschäftigte des Hessischen Rundfunks benannt werden. 2Die im Hessischen Rundfunk vertretenen Gewerkschaften und Berufsverbände können Wahlvorschläge machen. 3 Die Wahlvorschläge müssen Männer und Frauen entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten berücksichtigen. 4Die Wahlvorschläge werden in einer Liste zusammengefasst. 5Gewählt wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.

(4) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 3§ 5 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 12 RdfunkG,HE

(1) Die Amtszeit der vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt sieben Jahre.

(2) Die von den Beschäftigten gewählten Mitglieder gehören dem Verwaltungsrat für die Dauer der Amtszeit des Personalrats an.

(3) Für die Beendigung der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat gelten § 6 Abs. 2 und 3 entsprechend.

§ 13 RdfunkG,HE

1Der Verwaltungsrat wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden nebst Stellvertretung. 2Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 14 RdfunkG,HE

1Die Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse sind nichtöffentlich. 2§ 10 Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.

§ 15 RdfunkG,HE

(1) 1Der Verwaltungsrat erfüllt die Obliegenheiten, die in § 16 Abs. 2 Satz 2 näher bezeichnet sind. 2Außerdem obliegt dem Verwaltungsrat:

  1. 1.

    den Dienstvertrag mit der Intendantin oder dem Intendanten abzuschließen,

  2. 2.

    den Hessischen Rundfunk bei Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten mit der Intendantin oder dem Intendanten oder ihrer oder seiner Stellvertretung zu vertreten,

  3. 3.

    den von der Intendantin oder dem Intendanten aufgestellten Haushaltsvoranschlag, die Jahresrechnung und den Jahresbericht zu prüfen und dem Rundfunkrat mit seiner Stellungnahme vorzulegen,

  4. 4.

    die Geschäftsführung des Hessischen Rundfunks zu überwachen,

  5. 5.

    die genehmigte Jahresrechnung zu veröffentlichen,

  6. 6.

    Vorschläge über die Verwendung der Betriebsüberschüsse zu machen,

  7. 7.

    die Aufgaben nach § 40 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages wahrzunehmen sowie die Berichte nach § 42 Abs. 1 und 2 des Medienstaatsvertrages und die Prüfungsergebnisse nach § 43 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages entgegenzunehmen.

(2) 1Der Verwaltungsrat erhält die Niederschriften über die Sitzungen des Rundfunkrats. 2Er kann zur Erfüllung seiner Aufsichtspflicht jederzeit von der Intendantin oder dem Intendanten Bericht über die Angelegenheiten des Hessischen Rundfunks verlangen, die Geschäftsbücher, Akten und Unterlagen einsehen und prüfen, die Anstaltseinrichtungen besichtigen und einzelne Vorgänge untersuchen. 3Er kann damit auch einzelne seiner Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

§ 16 RdfunkG,HE

(1) Die Intendantin oder der Intendant wird vom Rundfunkrat auf fünf bis neun Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt.

(2) 1Die Intendantin oder der Intendant vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. 2Sie oder er bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats

  1. a)
    zur Einstellung und Entlassung der Betriebsdirektorin oder des Betriebsdirektors,
  2. b)
    zu sonstigen Rechtshandlungen, für die die Satzung über die betriebliche Ordnung die Zustimmung des Verwaltungsrats vorsieht.

(3) 1Die Intendantin oder der Intendant leitet und verwaltet den Hessischen Rundfunk. 2Sie oder er gestaltet das Programm in Übereinstimmung mit den Gesetzen.

(4) 1Die Intendantin oder der Intendant nimmt an den Sitzungen des Rundfunkrats teil, es sei denn, dass ihre oder seine persönlichen Angelegenheiten behandelt werden; sie oder er hat kein Stimmrecht. 2Die Intendantin oder der Intendant kann zur Unterstützung Bedienstete der Anstalt oder Sachverständige zuziehen.

(5) 1Die Anstalt kann jederzeit auf die Dienste der Intendantin oder des Intendanten verzichten, mit der Wirkung, dass sie oder er damit aus dieser Stellung ausscheidet. 2Für einen solchen Verzicht bedarf es des von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder übereinstimmend gefassten Beschlusses des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats. 3Über den Antrag, einen solchen Verzicht auszusprechen, kann im Rundfunkrat und im Verwaltungsrat erst nach Ablauf eines Monats, nachdem er der Intendantin oder dem Intendanten zur Kenntnis gebracht ist, beschlossen werden. 4Der Intendantin oder dem Intendanten sind im Falle des Verzichts die vertragsmäßigen Bezüge weiter zu gewähren, so, als ob der Verzicht nicht erklärt worden wäre.

(6) Die Intendantin oder der Intendant kann entlassen werden mit der Wirkung, dass sie ihre oder er seine vertragsmäßigen Ansprüche mit der Entlassung verliert

  1. a)
    durch übereinstimmenden Beschluss des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats, der im Rundfunkrat eine Mehrheit von zwei Dritteln und im Verwaltungsrat der einfachen Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder bedarf und zur Voraussetzung hat, dass ein von der Intendantin oder vom Intendanten verschuldeter wichtiger Grund für die Beendigung des Vertragsverhältnisses vorliegt;
  2. b)
    durch die Entscheidung eines Schiedsgerichts, bestehend aus einer oder einem von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Staatsgerichtshofs zu benennenden Vorsitzenden, die oder der die Befähigung zum Richteramt haben muss, und je zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern, die von den Antragstellern und der Intendantin oder dem Intendanten benannt werden und von denen mindestens je eine Beisitzerin oder ein Beisitzer Richterin oder Richter sein muss; die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Bestellung des Schiedsgerichts, auch für den Fall, dass sich die Benennung der Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichter verzögert, und das Verfahren vor dem Schiedsgericht zu regeln.

(7) 1Der Antrag auf eine Entscheidung nach Abs. 6 Buchst. b kann nur von mindestens sechs Mitgliedern des Rundfunkrats gestellt und nur darauf gestützt werden, dass die Intendantin oder der Intendant vorsätzlich oder grob fahrlässig die Vorgaben der §§ 2 und 3 gröblich oder wiederholt verletzt habe. 2Der Antrag kann erst gestellt werden, wenn die Antragsteller vorher die Intendantin oder den Intendanten unter Beschreibung des Vorkommnisses, das sie zu diesem Hinweis veranlasst, darauf hingewiesen haben, dass sie im Falle eines erneuten Verstoßes gegen die Vorgaben der §§ 2 und 3 beim Schiedsgericht einen Antrag auf Entlassung stellen werden.

(8) Auch im Fall des Abs. 6 Buchst. a entscheidet, wenn die Intendantin oder der Intendant die Beschlüsse des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats nicht anerkennt, das Schiedsgericht, das von der Intendantin oder dem Intendanten binnen zwei Wochen, nachdem ihr oder ihm die Beschlüsse zugestellt sind, angerufen werden muss.

§ 17 RdfunkG,HE

(aufgehoben)

§ 18 RdfunkG,HE

(1) Den Anforderungen wirtschaftlicher Finanzgebarung ist zu genügen.

(2) 1Die Ausgaben sind aus den Einnahmen, insbesondere den Rundfunkbeiträgen, zu decken. 2Kredite sollen nur zum Erwerb, zur Erweiterung und zur Verbesserung der Betriebsanlagen aufgenommen werden. 3Ihre Verzinsung und Tilgung aus Mitteln der Betriebseinnahmen muss auf die Dauer gewährleistet erscheinen.

(3) 1Betriebsüberschüsse sind nur für kulturelle Einrichtungen und Zwecke zu verwenden, die unmittelbar oder mittelbar der Förderung des Rundfunks und seiner Leistungen dienen. 2Der Hessische Rundfunk hat seine Mittel nach § 41 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über privaten Rundfunk und neue Medien vom 21. November 2022 (GVBl. S. 606)

  1. 1.

    zur Ausweitung kultureller Darbietungen im Hörfunk, Fernsehen und in Telemedien, insbesondere von im Lande veranstalteten Festspielen, künstlerischen Wettbewerben, Konzerten, Opern und Schauspielen,

  2. 2.

    für das hr-Sinfonieorchester und die hr-Bigband und

  3. 3.

    in Höhe von mindestens 750 000 Euro zur Filmförderung in Hessen

zu verwenden.

(4) Auf kommerzielle Tätigkeiten und Beteiligungen des Hessischen Rundfunks an Unternehmen, auf die Kontrolle seiner kommerziellen Tätigkeiten und Beteiligungen sowie auf die Haftung für kommerziell tätige Beteiligungsunternehmen finden die §§ 40 bis 44 des Medienstaatsvertrages Anwendung.

(5) 1Der Hessische Rundfunk veröffentlicht die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge der Intendantin oder des Intendanten und der Direktorinnen und Direktoren im Jahresbericht. 2Dies gilt auch für die Leistungen, die den genannten Personen für den Fall der regulären oder der vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind und etwaige während des Geschäftsjahrs vereinbarte Änderungen dieser Zusagen. 3Ferner veröffentlicht der Hessische Rundfunk im Jahresbericht die Leistungen, die den genannten Personen für Tätigkeiten bei Tochter- und Beteiligungsunternehmen des Hessischen Rundfunks gewährt worden sind sowie Leistungen, die den genannten Personen für entgeltliche Nebentätigkeiten gewährt worden sind, sofern diese den Betrag von 1 000 Euro monatlich übersteigen.

(6) Die Tarifstrukturen und vorhandenen außer- und übertariflichen Regelungen für die Angestellten des Hessischen Rundfunks sind im Geschäftsbericht in strukturierter Form zu veröffentlichen.

§ 19 RdfunkG,HE

(1) 1Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt wird vom Hessischen Rechnungshof geprüft. 2§ 37 des Medienstaatsvertrages findet Anwendung.

(2) 1Der Hessische Rechnungshof nimmt auf Ersuchen des Landtags oder der Landesregierung oder falls er selbst es für erforderlich hält auch zur zukünftigen finanziellen Entwicklung und zu sonstigen Fragen Stellung, die für die Beurteilung der Wirtschafts- und Finanzlage des Hessischen Rundfunks von Bedeutung sind. 2Seiner Äußerung ist eine Stellungnahme der Intendantin oder des Intendanten beizufügen.

(3) 1Der Hessische Rechnungshof prüft die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen der Hessische Rundfunk unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Rundfunkanstalten oder -körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfung durch den Hessischen Rechnungshof vorsieht. 2Der Hessische Rundfunk ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des Unternehmens zu sorgen. 3Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 20 RdfunkG,HE

(1) 1Der Hessische Rundfunk unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes, die von der Hessischen Staatskanzlei wahrgenommen wird. 2Er hat der Hessischen Staatskanzlei auf Anforderung die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.

(2) 1Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe des Hessischen Rundfunks die ihnen obliegenden Aufgaben nicht oder nicht hinreichend wahrnehmen. 2Die Hessische Staatskanzlei kann im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung der Aufgaben setzen.

(3) 1Die Hessische Staatskanzlei ist berechtigt, den Hessischen Rundfunk durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinzuweisen, die dieses Gesetz oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und ihn aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen. 2Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, kann die Hessische Staatskanzlei den Hessischen Rundfunk anweisen, innerhalb einer bestimmten Frist im Einzelnen festgelegte Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. 3In Programmangelegenheiten sind Weisungen unzulässig.

§ 21 RdfunkG,HE

Die Regelungen zur Zusammensetzung des Rundfunkrats sollen nach Ablauf von zwei Amtszeiten des Rundfunkrats überprüft werden.

§ 22 RdfunkG,HE

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1948 in Kraft.