Gesetz über das Versorgungswerk
der Rechtsanwälte in
Baden-Württemberg
(Rechtsanwaltsversorgungsgesetz -
RAVG)
§ 1 RAVG,BW Errichtung, Sitz, Aufgabe
(1) Als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts wird das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg errichtet. Den Sitz bestimmt die Satzung.
(2) Das Versorgungswerk hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung zu gewähren.
§ 2 RAVG,BW Organe
Organe des Versorgungswerkes sind
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1.die Vertreterversammlung,
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2.der Vorstand.
§ 3 RAVG,BW Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus dreißig Mitgliedern des Versorgungswerks. Die Zahl der Vertreter aus den einzelnen Kammerbezirken bestimmt das Justizministerium nach dem Verhältnis der dem Versorgungswerk angehörenden Mitglieder der Rechtsanwaltskammern in Baden-Württemberg.
(2) Die Vertreter und eine angemessene Zahl von Ersatzvertretern werden von den Mitgliedern des Versorgungswerks durch Briefwahl gewählt.
(3) Die Amtszeit der Vertreterversammlung beträgt vier Jahre ab ihrem ersten Zusammentreten.
(4) Die Vertreter sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Nach Ablauf der Amtszeit führen sie ihr Amt weiter, bis neue Vertreter gewählt sind und eine neue Vertreterversammlung zusammentritt.
(5) Die Vertreterversammlung beschließt über
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1.den Erlass und die Änderung der Satzung,
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2.die Wahl und die Abberufung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung und seines Stellvertreters,
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3.die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder,
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4.die Feststellung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes,
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5.die Festsetzung des Beitragssatzes für den Regelpflichtbeitrag,
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6.die Grundsätze der Vermögensanlage,
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7.die Aufwandsentschädigung und Unkostenerstattung der Vertreter und des Vorstandes.
Der Vertreterversammlung können durch die Satzung weitere Aufgaben vorbehalten werden. Die Satzung und ihre Änderungen, die Feststellung des Haushaltsplans sowie Beschlüsse über die Grundsätze der Vermögensanlage bedürfen der Genehmigung des Justizministeriums.
(6) Die Vertreterversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreter. Die Änderung der Satzung sowie die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.
§ 4 RAVG,BW Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, von denen mindestens vier dem Versorgungswerk angehören müssen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Vertreterversammlung für die Dauer ihrer Amtszeit (§ 3 Abs. 3) gewählt.
(3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen dem Versorgungswerk angehören. Mitglieder des Vorstands dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein.
(4) Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands wird der Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.
(5) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Vertreterversammlung durch. Er beschließt über die Angelegenheiten des Versorgungswerkes, soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Der Vorsitzende des Vorstands leitet die Verwaltung des Versorgungswerks und vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes weiter.
(7) Der Vorstand bestellt einen oder mehrere Geschäftsführer. Er kann mit Zustimmung der Vertreterversammlung die Verwaltung und Geschäftsführung des Versorgungswerkes auch einer geeigneten juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts übertragen.
§ 5 RAVG,BW Pflichtmitgliedschaft
(1) Mitglied des Versorgungswerks ist, wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg war und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
(2) Mitglied des Versorgungswerks ist auch, wer nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes vom 24. April 2018 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg geworden ist und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
(3) Mitglied des Versorgungswerks ist zudem, wer nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes vom 24. April 2018 (GBl. S. 138) bis zum 6. Mai 2024 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg geworden ist.
(4) Mitglied des Versorgungswerks werden ferner natürliche Personen, die nach dem 6. Mai 2024 von einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen werden.
(5) Personen, die bis zum 6. Mai 2024 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg geworden sind und selbst nicht von einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden und auch keinen Antrag nach § 6 Absatz 2 in der bis zum 6. Mai 2024 geltenden Fassung gestellt haben, können auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit werden. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntnis von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk zu stellen. Die Frist nach Satz 2 endet nicht vor dem 6. November 2024.
(6) Die Satzung kann weitere Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen
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a)
bei Bestehen einer Berufsunfähigkeit,
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b)
bei Bestehen einer anderen gleichwertigen auf Gesetz beruhenden Versorgung,
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c)
im Falle einer anderweitigen Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs- oder Versorgungspflicht,
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d)
bei Aufnahme der Berufstätigkeit in fortgeschrittenem Alter.
§ 6 RAVG,BW Pflichtmitgliedschaft auf Antrag
(1) Patentanwälte mit Kanzleisitz in Baden-Württemberg werden ferner auf Antrag in das Versorgungswerk aufgenommen, wenn sie den Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Zulassung zur Patentanwaltschaft stellen. § 5 Absatz 6 Buchstabe d gilt entsprechend.
(2) Pflichtmitglied auf Antrag kann nicht werden, wer bei der Antragstellung berufsunfähig ist.
§ 7 RAVG,BW Beginn, Beendigung und Weiterführung der Mitgliedschaft
(1) Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft eingetreten sind. Die Pflichtmitgliedschaft auf Antrag beginnt mit dem Eingang des Antrages beim Versorgungswerk.
(2) Aus dem Versorgungswerk scheiden Mitglieder aus, wenn sie einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg nicht mehr angehören. Die Mitgliedschaft bleibt aufrechterhalten, wenn das Mitglied dies innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden beantragt.
(3) Die Mitgliedschaft endet nicht mit dem Eintritt des Versorgungsfalles.
(4) Patentanwälte und Notare sind auf Antrag aus der Mitgliedschaft zu entlassen, wenn sie ihre Kanzlei in Baden-Württemberg aufgeben.
(5) In der Satzung können weitere Fälle des Beginns, der Beendigung und der Weiterführung der Mitgliedschaft bestimmt werden.
§ 8 RAVG,BW Beiträge
(1) Der monatliche Regelpflichtbeitrag ist nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogen, er muss den Beitragssatz und die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen.
(2) Die Beiträge werden vom Versorgungswerk durch Beitragsbescheid festgesetzt. Die Mitglieder sind bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Für Beiträge, die der Zahlungspflichtige eine Woche nach Fälligkeit noch nicht entrichtet hat, können Säumniszuschläge erhoben werden; § 24 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches gilt entsprechend.
(3) Die Satzung kann die Ermäßigung der Beitragspflicht vorsehen, insbesondere für neu zur Rechtsanwaltschaft zugelassene und bei In-Kraft-Treten des Gesetzes anderweitig ausreichend für den Fall der Invalidität und das Alter abgesicherte Pflichtmitglieder.
§ 9 RAVG,BW Leistungen
(1) Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung folgende Leistungen:
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1.Altersrente,
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2.Berufsunfähigkeitsrente,
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3.Hinterbliebenenrente,
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4.Sterbegeld,
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5.Kapitalabfindung.
Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
(2) Die Satzung kann Zuschüsse für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit vorsehen.
(3) Änderungen der Satzung, die die Höhe der Leistungen betreffen, gelten auch für die vor der Änderung der Satzung eingetretenen Leistungsfälle.
§ 10 RAVG,BW Verjährung
(1) Ansprüche auf Beiträge und auf Leistungen verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Beiträge oder die Leistungen erstmals verlangt werden können.
(2) Die Verjährung der Beiträge wird durch Übersendung eines Beitragsbescheides, die Verjährung der Leistungen wird durch die schriftliche Anmeldung des Anspruchs beim Versorgungswerk unterbrochen. Die Unterbrechung der Leistungsverjährung dauert bis zur Bekanntgabe der schriftlichen Entscheidung des Versorgungswerkes an das Mitglied oder an den Hinterbliebenen.
§ 11 RAVG,BW Abtretung, Verpfändung
(1) Ansprüche auf Leistungen können vom Anspruchsberechtigten weder abgetreten noch verpfändet werden.
(2) Das Versorgungswerk kann fällig gewordene Beiträge gegen Leistungsansprüche aufrechnen.
§ 12 RAVG,BW Gesetzlicher Forderungsübergang
§ 86 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend.
§ 13 RAVG,BW Verwendung und Anlage der Mittel
Die Mittel des Versorgungswerks dürfen nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Leistungen und der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden und sind unter Beachtung der Rechtsverordnung nach § 18 Satz 4 anzulegen.
§ 14 RAVG,BW Vorverfahren
Den Widerspruchsbescheid im Vorverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung erlässt der Vorstand.
§ 15 RAVG,BW Amtshilfe der Rechtsanwaltskammern
Die Rechtsanwaltskammern in Baden-Württemberg haben dem Versorgungswerk Einblick in ihre Mitgliederverzeichnisse zu gewähren, ihm die Zulassung eines Rechtsanwalts und das Erlöschen und die Zurücknahme einer Zulassung mitzuteilen und alle sonstigen für die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 15a RAVG,BW Datenübermittlung an öffentliche Stellen
Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis vom Versorgungswerk Auskunft über
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1.
die derzeitige Anschrift,
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2.
den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
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3.
den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers
eines Mitglieds, so übermittelt das Versorgungswerk diese Daten an die öffentliche Stelle. Das Versorgungswerk verweigert die Auskunft, soweit es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden.
§ 16 RAVG,BW Mitwirkungspflichten der Mitglieder
Die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen sind verpflichtet, dem Versorgungswerk alle für die Mitgliedschaft, für die Beitragspflicht und für den Leistungsanspruch bedeutsamen Auskünfte zu erteilen und die dazu verlangten Nachweise vorzulegen. Veränderungen haben die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen dem Versorgungswerk mitzuteilen.
§ 17 RAVG,BW Satzung
(1) Soweit die Verhältnisse des Versorgungswerks nicht durch dieses Gesetz geregelt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über
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1.
den Sitz des Versorgungswerkes,
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2.
die Wahl, die Beschlussfassung und die Aufgaben der Vertreterversammlung und des Vorstands,
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3.
die Voraussetzungen und den Umfang der Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft und von der Beitragszahlung (§ 5 Absatz 6, § 8 Absatz 3),
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4.
die Höhe der Beiträge und die Zahlung freiwilliger zusätzlicher Beiträge,
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5.
die Fälligkeit, Zahlung und Stundung der Beiträge,
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6.
die Verwendung von Nachversicherungsbeiträgen im Sinne des § 9 des Angestelltenversicherungsgesetzes,
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7.
die Erstattung und Übertragung der Beiträge bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft,
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8.
die Versorgungsleistungen nach § 9,
-
9.
die Verwendung und Anlage der Mittel nach § 13.
(2) Die Satzung und jede Änderung sind mit dem Genehmigungsvermerk im Amtsblatt des Justizministeriums des Landes Baden-Württemberg bekannt zu machen.
§ 18 RAVG,BW Aufsicht
Das Versorgungswerk steht unter der Aufsicht des Landes, die als Rechtsaufsicht durch das Justizministerium und als Versicherungsaufsicht durch das Wirtschaftsministerium, erforderlichenfalls im gegenseitigen Einvernehmen, ausgeübt wird. Für die Rechtsaufsicht gelten § 118 Absatz 1 und 3 sowie §§ 120 bis 125 der Gemeindeordnung entsprechend. Die Versicherungsaufsicht hat im Rahmen der Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsbetriebs des Versorgungswerks und zur ausreichenden Wahrung der Belange der Mitglieder darauf zu achten, dass das Versorgungswerk jederzeit in der Lage ist, seine Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern zu erfüllen, dass es ausreichende versicherungstechnische Rücklagen bildet, sein Vermögen in entsprechend geeignete Vermögenswerte anlegt, die kaufmännischen Grundsätze hinsichtlich Verwaltung, Rechnungslegung und Kontrolle einhält, eine ausreichende Kapitalausstattung vorhält und die Grundlagen seines Geschäftsplans erfüllt. Zur Erreichung dieser Ziele der Versicherungsaufsicht wird das Wirtschaftsministerium ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die die nähere inhaltliche Ausgestaltung dieser Geschäftsführungs- und Aufsichtsgrundsätze regelt, insbesondere Bestimmungen enthält
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1.
zu den Grundlagen des Geschäftsbetriebs,
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2.
zur Kapitalausstattung,
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3.
zur Vermögensanlage,
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4.
zur Rechnungslegung und Berichterstattung,
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5.
zur Jahresabschlussprüfung,
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6.
zu den Befugnissen der Versicherungsaufsicht,
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7.
zu den Kosten der Versicherungsaufsicht.
§ 19 RAVG,BW Übergangsregelung
(1) Die Vertreter und Ersatzvertreter der ersten Vertreterversammlung nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes werden von Mitgliederversammlungen der Rechtsanwaltskammern Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen in geheimer Wahl gewählt. Für das Wahlverfahren gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Kammer für die Wahlen zum Kammervorstand entsprechend. Wahlberechtigt und wählbar ist nur, wer Mitglied des Versorgungswerks ist oder wer am Tage der Wahl berechtigt ist, gemäß § 6 dieses Gesetzes seine Aufnahme in das Versorgungswerk zu beantragen.
(2) Die Zahl der Vertreter der einzelnen Kammern bestimmt das Justizministerium nach dem Verhältnis der wahlberechtigten Mitglieder der Rechtsanwaltskammern.
(3) Die erste Vertreterversammlung wird vom Justizministerium einberufen. Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwanzig Mitglieder anwesend sind. Den Vorsitz führt bis zur Wahl eines Vorsitzenden ein vom Justizministerium beauftragtes Mitglied.
(4) Die Vertreterversammlung hat binnen eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Satzung zu beschließen.
§ 20 RAVG,BW In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.