Verordnung für Schulen in freier Trägerschaft
(Privatschulverordnung - PschVO M-V) #

Teil 1 Genehmigung und Anerkennung von Ersatzschulen

§ 1 PschVO M-V,MV Genehmigungsverfahren

(1) Die Anträge auf Errichtung und Erweiterung einer Ersatzschule sind bis zum 31. August des jeweiligen Vorjahres zum kommenden Schuljahr zu stellen (Eingang im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur). Anträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, gelten als für den Beginn des übernächsten Schuljahres gestellt. Der Antrag auf Genehmigung muss enthalten:

  1. 1.

    Angaben über den freien Träger

    1. a)

      bei natürlichen Einzelpersonen Vor- und Zuname, Geburtstag und -ort,

    2. b)

      bei Personenmehrheiten Vor- und Zuname, Geburtstag und -ort der vertretungsberechtigten Personen,

    3. c)

      bei juristischen Personen Name, Sitz sowie Vor- und Zuname, Geburtstag und -ort der vertretungsberechtigten Personen,

  2. 2.

    die Angabe des Ortes, an dem die Schule errichtet werden soll,

  3. 3.

    die Angabe, ob mit der Schule der Betrieb eines Internates verbunden werden soll,

  4. 4.

    den Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme des Unterrichtsbetriebes,

  5. 5.

    die Benennung der Schulleiterin oder des Schulleiters und der Lehrkräfte unter Angabe von Vor- und Zuname, Geburtstag und -ort,

  6. 6.

    Angaben über Besitz oder Eigentum, Lage und bisherige Nutzung des Schulgebäudes sowie dessen Renovierungs- und Restaurierungsaufwand als auch die Zahl, Art und Größe der Unterrichtsräume,

  7. 7.

    Angaben über die Gegenstandsbereiche des Unterrichts, Lernziele, Organisation der Ausbildung und der Schule,

  8. 8.

    Angaben über Schulgeld, Schulgeldermäßigung, Lernmittelfreiheit sowie über sonstige im Zusammenhang mit dem Besuch der Schule für die Schülerinnen und Schüler entstehende Kosten einschließlich einer auskömmlichen Haushaltsplanung, die eine vollständige Sicht auf alle zur Verfügung stehenden Einnahmen und zu erwartenden Ausgaben einschließlich ihrer Plan-, Ist- und Prognosewerte erlaubt,

  9. 9.

    Angaben zur Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten,

  10. 10.

    Angaben zum besonderen Profil der Schule, insbesondere zu den Bildungsfragen und der vorgesehenen Kapazität (Klassenbildung), bei beruflichen Schulen zusätzlich Angaben zu angestrebten Ausbildungsgängen, Fachrichtungen und Schwerpunkten sowie angestrebten Berufsabschlüssen.

Für die Wahrung der Frist nach Satz 1 muss der Antrag die Angaben nach Satz 3 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 10 enthalten. Die Angaben nach Satz 3 Nummer 5 und die Angaben und Unterlagen nach Absatz 2 können nachgereicht werden.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. 1.

    wenn der Träger eine natürliche Einzelperson ist, Lebenslauf und erweitertes polizeiliches Führungszeugnis,

  2. 2.

    wenn der Träger eine Personenmehrheit ist, Lebenslauf und erweitertes polizeiliches Führungszeugnis der geschäftsführenden und vertretungsberechtigten Mitglieder sowie der Gesellschafter; Vorlage des Gesellschaftsvertrages und des entsprechenden Registerauszuges, soweit eingetragen,

  3. 3.

    wenn der Träger eine juristische Person ist, den Lebenslauf und ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis der vertretungsberechtigten Personen; Vorlage des Gesellschaftsvertrages und des entsprechenden Registerauszuges, soweit eingetragen,

  4. 4.

    folgende Nachweise über die fachliche und pädagogische Qualifikation der Schulleiterin oder des Schulleiters und der Lehrkräfte:

    1. a)

      ein vollständiger, aktueller und handschriftlich unterschriebener Lebenslauf,

    2. b)

      Qualifikationsnachweise für die beantragte Lehr- oder Leitungstätigkeit, das heißt sämtliche Abschlusszeugnisse, Fortbildungs- und Weiterbildungszertifikate,

    3. c)

      eine Einsatzplanung aufgegliedert nach Schulart beziehungsweise beruflichen Bildungsgängen, allgemein bildenden Fächern oder beruflichen Modulen, curricularen Einheiten oder Lernfeldern in Abhängigkeit vom jeweiligen beruflichen Bildungsgang unter Angabe der jeweiligen Anzahl von Unterrichtsstunden pro Woche oder Schuljahr; bei beruflichen Bildungsgängen zusätzlich aufgeschlüsselt nach Einsatz im theoretischen und fachpraktischen Unterricht,

    4. d)

      Lehrkräfte ohne Deutsch als Muttersprache müssen deutsche Sprachkenntnisse mit einem Zertifikat auf dem Niveau C1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) für Sprache nachweisen. Für folgende Einsatzgebiete ist das Sprachniveau C2 nachzuweisen:

      1. aa)

        Deutschunterricht (nicht im Sinne von Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache),

      2. bb)

        bei Einsatz in der Schuleingangsphase (Jahrgangsstufen 1 und 2 der Grundschule),

      3. cc)

        Unterricht in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe und ein aktuelles erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für die Schulleiterin oder den Schulleiter und jede Lehrkraft,

  5. 5.

    Muster der mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und den Lehrkräften zu vereinbarenden Dienstverträge,

  6. 6.

    die Rahmenpläne, wenn diese nicht mit den Rahmenplänen der entsprechenden öffentlichen Schule übereinstimmen,

  7. 7.

    Nachweise über Stundentafeln, Förderpläne und besondere pädagogische Konzepte, bei beruflichen Ersatzschulen zusätzlich Ausbildungsunterlagen und Angaben zur Schulorganisation (zum Beispiel Vollzeit, berufsbegleitend, Praktika, Schuljahresablauf),

  8. 8.
    1. a)

      eine schriftliche Bestätigung der örtlich zuständigen Baubehörde, dass die vorgesehenen Räumlichkeiten für den Schulbetrieb unbedenklich sind (zum Beispiel Baugenehmigung),

    2. b)

      eine schriftliche Bestätigung der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde, dass die Nutzung der vorgesehenen Räumlichkeiten für den Schulbetrieb unbedenklich ist,

  9. 9.

    Muster der Beschulungsverträge, bei beruflichen Schulen unter Beachtung der Schularten und Ausbildungsgänge,

  10. 10.

    bei Grundschulen Angaben zum besonderen pädagogischen Profil der Schule gemäß Formblatt der Anlage zu dieser Verordnung.

(3) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur entscheidet spätestens am 30. April des vorausgehenden Schuljahres aufgrund der bis dahin vorgelegten und begutachteten Unterlagen, ob eine Genehmigung zum nächsten Schuljahr zu erteilen ist.

§ 2 PschVO M-V,MV Erfüllung der Anzeigepflicht

Die Ersatzschulen haben dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unverzüglich schriftlich mitzuteilen:

  1. 1.

    die Aufnahme, Unterbrechung und Aufgabe des Betriebes der Schule oder der Durchführung von Bildungsgängen; bei beruflichen Schulen auch bezogen auf Ausbildungsgänge und Fachrichtungen,

  2. 2.

    Veränderungen bei den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen, der Schulleiterin oder des Schulleiters und der Lehrkräfte,

  3. 3.

    Änderungen in den in § 1 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 Nummer 6 genannten Gegenständen,

  4. 4.

    die Verlegung und wesentliche bauliche Veränderung der dem Schulbetrieb dienenden Räume,

  5. 5.

    Veränderungen der Finanzlage des Schulträgers, die sich auf den Betrieb der Schule auswirken könnten,

  6. 6.

    schwerwiegende dienstliche und außerdienstliche Verfehlungen der Schulleiterin oder des Schulleiters und der Lehrkräfte.

§ 3 PschVO M-V,MV Verleihung der staatlichen Anerkennung

Die Ersatzschule muss die gesetzlichen Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt und den betreffenden Bildungsgang oder die betreffende Schulart einmal erfolgreich durchlaufen haben, bevor geprüft werden kann, ob die Schule die Gewähr dafür bietet, dass diese Anforderungen auf Dauer erfüllt werden können.

§ 4 PschVO M-V,MV Anzeige

(1) Die Anzeige der Eröffnung einer Ergänzungsschule muss enthalten:

  1. 1.

    die unter § 1 Absatz 1 genannten Angaben,

  2. 2.

    die Bezeichnung der Gegenstandsbereiche des Unterrichts,

  3. 3.

    bei beruflichen Ergänzungsschulen Angaben zum beabsichtigten beruflichen Schulabschluss.

(2) Der Anzeige sind beizufügen:

  1. 1.

    die unter § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Nachweise,

  2. 2.

    Lebenslauf und erweitertes polizeiliches Führungszeugnis der Schulleiterin oder des Schulleiters und der Lehrkräfte,

  3. 3.

    die Rahmenpläne,

  4. 4.

    eine Übersicht über die vorgesehene Schülerzahl.

(3) Veränderungen der in der Anzeige anzugebenden und nachzuweisenden Umstände sind dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unverzüglich anzuzeigen.

§ 5 PschVO M-V,MV Verleihung der staatlichen Anerkennung

Die Feststellung, dass eine berufsbildende Ergänzungsschule sich bewährt hat und dass ein besonderes pädagogisches oder sonstiges öffentliches Interesse besteht, kann grundsätzlich erst nach dreijährigem Bestehen der Schule getroffen werden.

§ 6 PschVO M-V,MV Antrag auf Finanzhilfe

(1) Die Finanzhilfe wird auf Antrag des Schulträgers für die Dauer eines Schuljahres gewährt. Der Antrag ist bis zum 1. Juni des vorausgehenden Schuljahres beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu stellen. Dem Antrag sind Angaben über die am Termin der Haupterhebung der amtlichen Schulstatistik des kommenden Schuljahres voraussichtlich vorhandenen Schülerinnen und Schüler je Klassenstufe, bei beruflichen Schulen je Ausbildungsgang, beizufügen. Berufliche Ersatzschulen können die Angaben nach Satz 3 bis zum 1. September des laufenden Schuljahres nachweisen. Für die Berechnung der Finanzhilfe nach § 7b Absatz 2 Ziffer 1 bis 10, 12 und 13 werden die Eintragungen aus dem Schulinformations- und Planungssystem Mecklenburg-Vorpommern zum 31. Dezember, der innerhalb des Bewilligungszeitraumes liegt, zugrunde gelegt (Ausschlussfrist). Kommt der Ersatzschulträger seiner Mitwirkungspflicht nach Satz 5 nicht nach, entfällt der Finanzhilfeanspruch nach § 7b Absatz 2 Ziffer 1 bis 10, 12 und 13 für den Bewilligungszeitraum. Für Ersatzschulen mit Bildungsgängen im Sinne des § 128 Absatz 5 Satz 4 des Schulgesetzes sind dem Antrag Angaben über die Rechtsgrundlage und die Höhe von Refinanzierungsmöglichkeiten hinzuzufügen.

(2) Dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist jede nach Antragstellung eintretende Änderung der für die Berechnung und Gewährung der Finanzhilfe maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen.

(3) Alle für die Gewährung der Finanzhilfe relevanten Angaben, Bescheinigungen und Belege, die zu dem in Absatz 1 Satz 2 oder Satz 4 genannten Zeitpunkt ohne eigenes Verschulden nicht eingereicht werden können, sind spätestens bis zum 31. Dezember des laufenden Schuljahres, für das die Finanzhilfe beantragt worden ist, nachzureichen (Ausschlussfrist). Angaben, Bescheinigungen und Belege, die nach dem 31. Dezember des laufenden Schuljahres beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur eingehen, gelten als verspätet und sind bei der Gewährung der Finanzhilfe nicht mehr zu berücksichtigen.

§ 7 PschVO M-V,MV Gewährung der Finanzhilfe

(1) Die Schulen in freier Trägerschaft erhalten Abschlagszahlungen auf die voraussichtliche Finanzhilfe in monatlichen Teilbeträgen, sofern die Anspruchsvoraussetzungen nach den §§ 127 und 128 des Schulgesetzes dem Grunde nach vorliegen. Die Höhe der Abschlagszahlungen orientiert sich an dem Betrag der Finanzhilfe, der sich aus der Berechnung nach § 128 Absatz 4 Satz 3 des Schulgesetzes und unter Zugrundelegung der Angaben des Schulträgers nach § 6 Absatz 1 ergibt.

(2) Innerhalb der Ausschlussfrist nach § 6 Absatz 3 Satz 1 nachgereichte Antragsunterlagen werden zum nächstmöglichen Zeitpunkt bei der Höhe der Abschlagszahlungen berücksichtigt. Eine Anpassung der Abschlagszahlungen unterbleibt regelmäßig dann, sofern sich die Abschläge um weniger als 5 Prozent erhöhen würden. Wird im laufenden Schuljahr festgestellt, dass die bisherige Abschlagshöhe voraussichtlich zu einer Überzahlung führen wird, erfolgt grundsätzlich eine Anpassung der Abschlagszahlungen.

65 Prozent.

(3) Nach Ablauf der Ausschlussfrist nach § 6 Absatz 3 Satz 1 setzt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Finanzhilfe fest. Die Finanzhilfe wird in monatlichen Teilbeträgen unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen gewährt. Der Finanzhilfebescheid ist hinsichtlich der Angaben nach § 6 Absatz 1 Satz 3 bis zur Bekanntgabe der amtlichen Schulstatistik vorläufig.

(4) Die Finanzhilfe ist zweckgebunden. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes erfolgt eine Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfe gemäß § 127 Absatz 2 bis 4 des Schulgesetzes. Ist der sich im Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung ergebende Finanzhilfeanspruch geringer als der im Finanzhilfebescheid festgesetzte Betrag der Finanzhilfe, so erfolgt in der Regel eine Aufrechnung mit den laufenden Finanzhilfeleistungen zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Nachzahlungen auf die Finanzhilfe gelten auch dann als ordnungsgemäß verwendet, wenn sie in dem Bewilligungszeitraum verausgabt werden, in dem sie zugeflossen sind.

§ 7a PschVO M-V,MV Festlegung des Referenzbildungsganges

Der Referenzbildungsgang für die Berechnung der Schülerkostensätze für berufliche Bildungsgänge, die nicht an staatlichen Schulen vorgehalten werden, ist der Bildungsgang Sozialassistenz.

§ 7b PschVO M-V,MV Kostensätze für den Bewilligungszeitraum Schuljahr 2024/2025

(1) Der Schülerkostensatz im Bewilligungszeitraum Schuljahr 2024/2025 beträgt für das Schuljahr für

 Beträge in EUR
1.Schülerinnen und Schüler an Grundschulen4 995,17
2.Schülerinnen und Schüler der Orientierungsstufe5 428,55
3.Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 10 an Regionalen Schulen5 422,03
4.Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 12/13 an Gesamtschulen5 367,32
5.Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 12/13 an Gymnasien4 828,49
6.Schülerinnen und Schüler an Schulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung22 444,48
7.Schülerinnen und Schüler an Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung22 296,15
8.Schülerinnen und Schüler an folgenden beruflichen Bildungsgängen 
a)Berufsvorbereitungsjahr Aussiedlerinnen und Aussiedler/Ausländerinnen und Ausländer9 654,73
b)Berufsschule2 397,93
c)Kinderpflege5 253,43
d)Masseurin und Masseur, medizinische Bademeisterin und medizinischer Bademeister6 553,73
e)Kranken- und Altenpflegehilfe 1. Jahr7 991,35
 Kranken- und Altenpflegehilfe 2. Jahr2 068,66
f)Wirtschaft (Kaufmännische Assistenz 1. und 2. Jahr)6 344,99
g)Gewerbe (technische Assistenz, Kosmetik 1. und 2. Jahr)7 021,95
h)Biologisch-technische Assistenz6 940,09
i)Schauspiel 1. bis 3. Jahr28 940,36
 Schauspiel 4. Jahr3 352,71
j)Gesundheits- und Krankenpflege3 971,17
k)Physiotherapie6 674,46
l)Diätassistenz7 785,38
m)Ergotherapie6 096,06
n)Logopädie12 815,85
o)Altenpflege3 947,53
p)Pharmazeutisch-technische Assistenz8 855,84
q)Medizinische Dokumentation4 737,99
r)Familienpflege4 496,66
s)Sozialassistentin/Sozialassistent5 541,57
 Sozialassistentin/Sozialassistent berufsbegleitend2 488,35
t)Technik, Wirtschaft Teilzeit3 896,24
u)Erzieherin und Erzieher5 541,57
 Erzieherin und Erzieher berufsbegleitend2 897,58
v)Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger5 541,57
 Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger berufsbegleitend2 938,25
w)Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter4 366,92
x)Staatlich anerkannte Erzieherin und staatlich anerkannter Erzieher (0 bis 10-Jährige)5 962,97.

In den Schülerkostensätzen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 5 sind die Kosten der inklusiven Beschulung enthalten.

(2) Der Förderbedarfssatz für das Schuljahr beträgt für

 Beträge in EUR
1.den sonderpädagogischen Förderbedarf im Gemeinsamen Unterricht - Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung1 964,77
2.den sonderpädagogischen Förderbedarf im Gemeinsamen Unterricht - Förderschwerpunkt Sehen1 722,26
3.den sonderpädagogischen Förderbedarf im Gemeinsamen Unterricht - Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung2 423,08
4.den sonderpädagogischen Förderbedarf im Gemeinsamen Unterricht - Förderschwerpunkt Lernen2 398,97
5.den sonderpädagogischen Förderbedarf im Gemeinsamen Unterricht - Förderschwerpunkt Sprache2 132,78
6.den sonderpädagogischen Förderbedarf im Gemeinsamen Unterricht - Förderschwerpunkt Hören1 600,45
7.den sonderpädagogischen Förderbedarf im Gemeinsamen Unterricht - Förderschwerpunkt geistige Entwicklung5 452,95
8.die Teilleistungsstörungen445,76
9.den sonderpädagogischen Förderbedarf - Einzelunterricht bei Verhaltensstörung3 936,73
10.das pädagogische Angebot der Hochbegabtenförderung734,36
11.das pädagogische Angebot der Ganztagsschule376,11
12.das pädagogische Angebot der Sportgymnasien885,01
13.das pädagogische Angebot der Musikgymnasien1.526,05.

§ 7d (weggefallen)

§ 7c PschVO M-V,MV

(weggefallen)

§ 7d PschVO M-V,MV

(weggefallen)

§ 7e PschVO M-V,MV Zusätzliche Finanzhilfe für den Zeitraum 1. August 2023 bis 31. Juli 2024

(1) Für den Zeitraum 1. August 2023 bis 31. Juli 2024 wird nach Maßgabe des Absatzes 2 für einzelne Schularten, Bildungsgänge sowie pädagogische und sonderpädagogische Angebote eine zusätzliche Finanzhilfe gewährt.

(2) Grundlage für die Berechnung der zusätzlichen Finanzhilfe nach Absatz 1 sind die in Satz 2 aufgeführten Kostensätze. Diese betragen für das Schuljahr für

 Beträge in Euro
1. Schülerinnen und Schüler an folgenden beruflichen Bildungsgängen: 
 a) Kranken- und Altenpflegehilfe 1. Jahr 1 716,44
 b) Diätassistenz 1 122,12
 c) medizinische Dokumentation 100,06
2. den sonderpädagogischen Förderbedarf im Gemeinsamen Unterricht - Förderschwerpunkt geistige Entwicklung 3,38
3. die Teilleistungsstörungen 0,85
4. den sonderpädagogischen Förderbedarf - Einzelunterricht bei Verhaltensstörung 7,26
5. das pädagogische Angebot der Hochbegabtenförderung 1,52
6. das pädagogische Angebot der Ganztagsschule 0,77
7. das pädagogische Angebot der Sportgymnasien 1,77
8. das pädagogische Angebot der Musikgymnasien 3,10.

§ 7f PschVO M-V,MV Anpassung der Kostensätze gemäß § 128a Satz 1 des Schulgesetzes für den Bewilligungszeitraum Schuljahr 2024/2025

(1) Der Schülerkostensatz im Bewilligungszeitraum Schuljahr 2024/2025 beträgt für das Schuljahr für

 Beträge in Euro
1. Schülerinnen und Schüler an Grundschulen 5 014,02
2. Schülerinnen und Schüler der Orientierungsstufe 5 489,24
3. Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 7 bis 10 an Regionalen Schulen 5 449,61
4. Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 12/13 an Gesamtschulen 5 579,80
5. Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 12/13 an Gymnasien 6 108,55
6. Schülerinnen und Schüler an Schulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung 22 731,70
7. Schülerinnen und Schüler an Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung 22 358,64
8. Schülerinnen und Schüler an folgenden beruflichen Bildungsgängen: 
 a) Berufsvorbereitungsjahr Aussiedlerinnen und Aussiedler/Ausländerinnen und Ausländer 9 663,98
 b) Berufsschule 2 400,07
 c) Kinderpflege 5 258,15
 d) Masseurin und medizinische Bademeisterin/Masseur und medizinischer Bademeister 6 595,02
 e) Kranken- und Altenpflegehilfe 1. Jahr 6 274,91
  Kranken- und Altenpflegehilfe 2. Jahr 2 330,35
 f) Wirtschaft (kaufmännische Assistenz) 1. und 2. Jahr 6 350,70
 g) Gewerbe (technische Assistenz, Kosmetik) 1. und 2. Jahr 7 028,26
 h) biologisch-technische Assistenz 6 946,33
 i) Schauspiel 1. bis 3. Jahr 28 966,49
  Schauspiel 4. Jahr 3 355,71
 j) Physiotherapie 6 680,47
 k) Diätassistenz 6 663,26
 l) Ergotherapie 6 209,78
 m) Logopädie 13 699,08
 n) pharmazeutisch-technische Assistenz 8 929,89
 o) medizinische Dokumentation 4 637,93
 p) Familienpflege 4 500,70
 q) staatlich geprüfte Sozialassistentin/staatlich geprüfter Sozialassistent 5 546,54
 r) Technik, Wirtschaft Teilzeit 3 899,74
 s) staatlich anerkannte Erzieherin/staatlich anerkannter Erzieher 5 546,54
  staatlich anerkannte Erzieherin (berufsbegleitend)/staatlich anerkannter Erzieher (berufsbegleitend) 2 900,17
 t) staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin/staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger 5 546,54
 u) Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter 4 370,84
 v) staatlich anerkannte Erzieherin für 0- bis 10-Jährige/staatlich anerkannter Erzieher für 0- bis 10-Jährige 5 975,36.

In den Schülerkostensätzen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 5 sind die Kosten einer inklusiven Beschulung enthalten.

(2) Der Förderbedarfssatz im Bewilligungszeitraum 2024/2025 beträgt für das Schuljahr für

 Beträge in Euro
1. den sonderpädagogischen Förderbedarf im Gemeinsamen Unterricht - Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung 2 040,11
2. den sonderpädagogischen Förderbedarf im Gemeinsamen Unterricht - Förderschwerpunkt Sehen 1 811,06
3. den sonderpädagogischen Förderbedarf im Gemeinsamen Unterricht - Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung 2 466,84
4. den sonderpädagogischen Förderbedarf im Gemeinsamen Unterricht - Förderschwerpunkt Lernen 2 446,75
5. den sonderpädagogischen Förderbedarf im Gemeinsamen Unterricht - Förderschwerpunkt Sprache 2 303,76
6. den sonderpädagogischen Förderbedarf im Gemeinsamen Unterricht - Förderschwerpunkt Hören 1 790,41
7. den sonderpädagogischen Förderbedarf im Gemeinsamen Unterricht - Förderschwerpunkt geistige Entwicklung 5 449,57
8. die Teilleistungsstörungen 444,91
9. den sonderpädagogischen Förderbedarf - Einzelunterricht bei Verhaltensstörung 3 929,47
10. das pädagogische Angebot der Hochbegabtenförderung 732,84
11. das pädagogische Angebot der Ganztagsschule 375,34
12. das pädagogische Angebot der Sportgymnasien 883,24
13. das pädagogische Angebot der Musikgymnasien 1 522,95.

(3) Die beruflichen Bildungsgänge Gesundheits- und Krankenpflege, Altenpflege und Kinderkrankenpflegerin/Kinderkrankenpfleger wurden zum Ausbildungsberuf der Pflegefachfrau, des Pflegefachmanns bzw. der Pflegefachperson zusammengefasst und diese im Pflegeberufegesetz neu geregelt. Die Kosten der Pflegeausbildung werden ausschließlich über einen Ausgleichsfonds nach Maßgabe der § 26 Absatz 2 bis § 36 des Pflegeberufegesetzes finanziert.

§ 7g PschVO M-V,MV Zusätzliche Finanzhilfe für den Zeitraum 1. August 2024 bis 31. Juli 2025

(1) Für den Zeitraum 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 wird nach Maßgabe des Absatzes 2 für einzelne Schularten, Bildungsgänge sowie pädagogische und sonderpädagogische Angebote eine zusätzliche Finanzhilfe gewährt.

(2) Grundlage für die Berechnung der zusätzlichen Finanzhilfe nach Absatz 1 sind die in Satz 2 aufgeführten Kostensätze. Diese betragen für das Schuljahr für

 Beträge in Euro
1. Schülerinnen und Schüler an folgenden beruflichen Bildungsgängen 
 a) Kranken- und Altenpflegehilfe 1. Jahr 1 716,44
 b) Diätassistenz 1 122,12
 c) medizinische Dokumentation 100,06
2. den sonderpädagogischen Förderbedarf im Gemeinsamen Unterricht - Förderschwerpunkt geistige Entwicklung 3,38
3. die Teilleistungsstörungen 0,85
4. den sonderpädagogischen Förderbedarf - Einzelunterricht bei Verhaltensstörung 7,26
5. das pädagogische Angebot der Hochbegabtenförderung 1,52
6. das pädagogische Angebot der Ganztagsschule 0,77
7. das pädagogische Angebot der Sportgymnasien 1,77
8. das pädagogische Angebot der Musikgymnasien 3,10.

§ 7h PschVO M-V,MV Anpassung der Kostensätze gemäß § 128a Satz 2 und 3 des Schulgesetzes für den Bewilligungszeitraum Schuljahr 2025/2026, Gewährung eines Versorgungszuschlags gemäß § 143 Absatz 11 des Schulgesetzes

(1) Der Schülerkostensatz im Bewilligungszeitraum 2025/2026 beträgt für das Schuljahr für

 Beträge in Euro
1. Schülerinnen und Schüler an Grundschulen 5 206,06
2. Schülerinnen und Schüler der Orientierungsstufe 5 699,48
3. Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 7 bis 10 an Regionalen Schulen 5 658,33
4. Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 12/13 an Gesamtschulen 5 793,51
5. Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 12/13 an Gymnasien 6 342,51
6. Schülerinnen und Schüler an Schulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung 23 602,32
7. Schülerinnen und Schüler an Schulen mitdem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung 23 214,98
8. Schülerinnen und Schüler an folgenden beruflichen Bildungsgängen: 
 a) Berufsvorbereitungsjahr Aussiedlerinnen und Aussiedler/Ausländerinnen und Ausländer 10 034,11
 b) Berufsschule 2 491,99
 c) Kinderpflege 5 459,54
 d) Masseurin und medizinische Bademeisterin/Masseur und medizinischer Bademeister 6 847,61
 e) Kranken- und Altenpflegehilfe 1. Jahr 6 515,24
  Kranken- und Altenpflegehilfe 2. Jahr 2 419,60
 f) Wirtschaft (kaufmännische Assistenz) 1. und 2. Jahr 6 593,93
 g) Gewerbe (technische Assistenz, Kosmetik) 1. und 2. Jahr 7 297,44
 h) biologisch-technische Assistenz 7 212,37
 i) Schauspiel 1. bis 3. Jahr 30 075,91
  Schauspiel 4. Jahr 3 484,23
 j) Physiotherapie 6 936,33
 k) Diätassistenz 6 918,46
 l) Ergotherapie 6 447,61
 m) Logopädie 14 223,75
 n) pharmazeutisch-technische Assistenz 9 271,90
 o) medizinische Dokumentation 4 815,56
 p) Podologie (Vollzeit) 6 663,65
  Podologie (Teilzeit) 3 331,82
 q) Familienpflege 4 673,08
 r) staatlich geprüfte Sozialassistentin/staatlich geprüfter Sozialassistent 5 758,97
 s) Technik, Wirtschaft (Teilzeit) 4 049,10
 t) staatlich anerkannte Erzieherin/staatlich anerkannter Erzieher 5 758,97
 u) staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin/staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger 5 758,97
 v) Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter 4 538,24
 w) staatlich anerkannte Erzieherin für 0- bis 10-Jährige/staatlich anerkannter Erzieher für 0- bis 10-Jährige 6 204,22.

In den Schülerkostensätzen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 5 sind die Kosten einer inklusiven Beschulung enthalten.

(2) Zuzüglich zu den Schülerkostensätzen nach Absatz 1 sind bei der Berechnung der Finanzhilfe die Versorgungszuschläge nach § 143 Absatz 11 des Schulgesetzes zu berücksichtigen. Diese sind gemäß § 143 Absatz 11 des Schulgesetzes für die Schularten und Bildungsgänge nach Absatz 1 wie folgt anzuwenden:

Nummer 1 in Höhe von 55,51 Euro,
Nummer 2 in Höhe von 57,83 Euro,
Nummer 3 in Höhe von 57,83 Euro,
Nummer 4 in Höhe von 85,68 Euro,
Nummer 5 in Höhe von 103,94 Euro,
Nummer 6 in Höhe von 156,64 Euro,
Nummer 7 in Höhe von 156,64 Euro und
Nummer 8 Buchstabe a bis w jeweils in Höhe von 30,77 Euro.

(3) Der Förderbedarfssatz für das Schuljahr 2025/2026 beträgt für

 Beträge in Euro
1. den sonderpädagogischen Förderbedarf im Gemeinsamen Unterricht - Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung 2 118,25
2. den sonderpädagogischen Förderbedarf im Gemeinsamen Unterricht - Förderschwerpunkt Sehen 1 880,42
3. den sonderpädagogischen Förderbedarf im Gemeinsamen Unterricht - Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung 2 561,32
4. den sonderpädagogischen Förderbedarf im Gemeinsamen Unterricht - Förderschwerpunkt Lernen 2 540,46
5. den sonderpädagogischen Förderbedarf im Gemeinsamen Unterricht - Förderschwerpunkt Sprache 2 391,99
6. den sonderpädagogischen Förderbedarf im Gemeinsamen Unterricht - Förderschwerpunkt Hören 1 858,98
7. den sonderpädagogischen Förderbedarf im Gemeinsamen Unterricht - Förderschwerpunkt geistige Entwicklung 5 658,29
8. die Teilleistungsstörungen 461,95
9. den sonderpädagogischen Förderbedarf - Einzelunterricht bei Verhaltensstörung 4 079,97
10. das pädagogische Angebot der Hochbegabtenförderung 760,91
11. das pädagogische Angebot der Ganztagsschule 389,72
12. das pädagogische Angebot der Sportgymnasien 917,07
13. das pädagogische Angebot der Musikgymnasien 1 581,28.

§ 7i PschVO M-V,MV Inflationsausgleichs-Einmalzahlung

(1) Die Ersatzschulträger erhalten zur Weitergabe an ihre Lehrkräfte und unterstützenden pädagogischen Fachkräfte einmalig zum 1. August 2025 für das Schuljahr 2025/2026 zusätzlich zur Finanzhilfe gemäß § 128 Absatz 1 des Schulgesetzes eine Inflationsausgleichs-Einmalzahlung. Die Höhe der Einmalzahlung bemisst sich nach Absatz 3.

(2) Die Einmalzahlung nach Absatz 1 wird je Lehrkraft oder je unterstützender pädagogischer Fachkraft auf der Grundlage der am jeweiligen Stichtag der amtlichen Schulstatistik 2023/2024 zum Arbeitsverhältnis erfassten Daten gezahlt. Für die Lehrkräfte und unterstützenden pädagogischen Fachkräfte an den allgemein bildenden Schulen sind die Daten der amtlichen Schulstatistik für das Schuljahr 2023/2024 zum Stichtag 22. September 2023 maßgeblich; für die Lehrkräfte und unterstützenden pädagogischen Fachkräfte an den Beruflichen Schulen sind die Daten der amtlichen Schulstatistik für das Schuljahr 2023/2024 zum Stichtag 19. Oktober 2023 maßgeblich.

(3) Die Höhe der Einmalzahlung für die nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Personen wird wie folgt ermittelt:

Der Quotient der Vertragsstunden und der Regelstunden zum jeweiligen Stichtag der nach Absatz 2 maßgeblichen amtlichen Schulstatistik wird mit dem Betrag von 3 000 Euro multipliziert.

Dieses Produkt wird mit dem jeweils anzuwendenden Finanzhilfesatz multipliziert. Für die allgemein bildenden Schulen (ohne Förderschulen) beträgt dieser Finanzhilfesatz gemäß § 128 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 des Schulgesetzes 85 Prozent, für die Förderschulen 100 Prozent. Sofern der Einsatz der Lehrkraft oder der unterstützenden pädagogischen Fachkraft in mehreren allgemein bildenden Schularten erfolgt, richtet sich der anzuwendende Finanzhilfesatz nach dem überwiegenden Einsatz der Lehrkraft oder der unterstützenden pädagogischen Fachkraft gemäß amtlicher Schulstatistik.

Für die beruflichen Bildungsgänge gemäß § 128 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 128 Absatz 5 des Schulgesetzes richtet sich der anzuwendende Finanzhilfesatz nach dem überwiegenden Einsatz der Lehrkraft in den beruflichen Bildungsgängen gemäß § 128 Absatz 5 des Schulgesetzes. Die Zuordnung erfolgt auf der Grundlage der Auswertung der amtlichen Schulstatistik 2023/2024 zu den Unterrichtsstunden der Lehrkraft.

Erfolgt der Einsatz der Lehrkraft oder der unterstützenden pädagogischen Fachkraft in verschiedenen Schularten oder beruflichen Bildungsgängen, für die unterschiedliche Finanzhilfesätze gelten, in gleichem Umfang, so ist für die Berechnung der Einmalzahlung der jeweils höchste Finanzhilfesatz anzuwenden.

(4) Die Auszahlung der so ermittelten Einmalzahlungen erfolgt an die Schulträger in einer Summe für die Lehrkräfte und unterstützenden pädagogischen Fachkräfte einer Schule.

(5) Die Ersatzschulträger sind verpflichtet, die vom Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung ausgezahlten Einmalzahlungen in entsprechender Höhe an die Lehrkräfte und unterstützenden pädagogischen Fachkräfte gemäß Absatz 2 auszuzahlen. Seit 2023 bereits von dem Ersatzschulträger an seine Lehrkräfte oder unterstützenden pädagogischen Fachkräfte erbrachte Inflationsausgleichszahlungen dürfen von der individuell ermittelten Einmalzahlung nach Absatz 3 vor der Auszahlung an die jeweilige Lehrkraft oder unterstützende pädagogische Fachkraft in Abzug gebracht werden. § 127 Absatz 2 bis 5 des Schulgesetzes findet keine Anwendung.

§ 8 PschVO M-V,MV Übergangsregelung

(1) Im Schuljahr 2020/2021 ist in Abweichung von § 1 Absatz 1 Satz 4 ein formloser Antrag auf Errichtung und Erweiterung einer Ersatzschule ausreichend.

(2) Die zusätzliche Finanzhilfe gemäß § 7c sowie Nachzahlungen auf die Finanzhilfe gemäß § 7b, die für den Zeitraum 1.1.2020 bis 31.7.2020 geleistet werden, gelten auch dann als ordnungsgemäß verwendet, wenn sie in dem Bewilligungszeitraum verausgabt werden, in dem sie zugeflossen sind.

§ 9 PschVO M-V,MV Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Privatschulverordnung vom 22. Mai 1997 (GVOBl. M-V S. 469), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. November 2005 (GVOBl. M-V 2006 S. 2) geändert worden ist, außer Kraft.

Anlage PschVO M-V,MV

Formblatt für die Genehmigung des Schulkonzeptes der Schule:

PRIMARSTUFE

Bitte füllen Sie das nachstehende Raster kurz und aussagekräftig aus. Wenn möglich, verweisen Sie auch auf die entsprechenden Passagen/ Seiten Ihres Schulkonzeptes.

1Fassen Sie die wesentlichen pädagogischen Aspekte/ Leitideen Ihres Konzeptes zusammen und begründen Sie, warum dieses aus Ihrer Sicht eine sinnvolle Alternative oder eine sinnvolle Ergänzung zum bestehenden staatlichen und privaten Schulangebot in Mecklenburg-Vorpommern darstellt.
2Inwiefern würde die zukünftige pädagogischer Arbeit an Ihrer Schule die Entwicklung des Schulwesens in Mecklenburg-Vorpommern bereichern?
3Erläutern Sie, welchen Beitrag Sie mit Ihrem pädagogischen Ansatz hinsichtlich der Erprobung und Fortentwicklung pädagogischer Konzepte in Mecklenburg-Vorpommern leisten werden.
4Welche speziellen Schülergruppen, für die das staatliche Schulwesen in Mecklenburg-Vorpommern aus Ihrer Sicht keine hinreichenden Angebote macht, finden in Ihrem Konzept Berücksichtigung? Stellen Sie die Betreuung und Beschulung dieser speziellen Schülergruppen im Rahmen Ihrer zukünftigen pädagogischen Arbeit dar.
5Worauf basiert Ihr pädagogischer Ansatz? Fassen Sie die wichtigsten theoretischen Grundsätze auf zwei bis fünf Seiten zusammen und fügen Sie die entsprechenden Quellen (zum Beispiel wissenschaftliche Studien, Monographien, Artikel aus Fachzeitschriften) in zusammengefasster Form und deutscher Sprache bei.
6Erläutern Sie die geplante praktische Umsetzung der in Punkt 5 genannten Grundsätze.
7Legen Sie dar, über welche besonderen Qualifikationen in Bezug auf das oben dargestellte pädagogische Konzept und dessen Umsetzung Ihre Lehrkräfte verfügen werden.
8Beschreiben Sie, in welcher Form und in welchem Umfang Sie von den gültigen Rahmenplänen des Landes Mecklenburg-Vorpommern abweichen werden.
9Wie werden Sie sicherstellen, dass die Lehr- und Erziehungsziele des Landes Mecklenburg-Vorpommern am Ende der 4. Klasse erreicht werden, falls es Abweichungen bezogen auf die gültigen Rahmenpläne gibt?
 Eingereicht durch:am: