Gesetz über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Öffnungszeitengesetz - ÖffZG M-V)

§ 1 ÖffZG M-V,MV Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz bestimmt inhaltliche Voraussetzungen für zulässige Zeiträume des Feilhaltens innerhalb und außerhalb von Verkaufsstellen aller Art, insbesondere auch sonstigen Verkaufsständen, sofern von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden (Öffnungszeiten).

(2) Erfasst wird auch die Entgegennahme von Warenbestellungen und die fachliche Beratung vor Ort.

(3) Vom Anwendungsbereich ausgenommen ist das Feilhalten

  1. 1.

    über elektronische Medien,

  2. 2.

    in Kleinstverkaufsstellen ohne persönlichen Kundenkontakt, die insbesondere geprägt sind von digitalem Zutritt und digitaler Bezahlung, sowie

  3. 3.

    auf gewerberechtlich festgesetzten Messen, Ausstellungen und Volksfesten sowie Märkten mit Ausnahme der Wochenmärkte.

(4) Kundinnen und Kunden, die zum Ende der zulässigen Öffnungszeit anwesend sind, dürfen noch bedient werden.

(5) Auf zulässige Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen soll an der Verkaufsstelle gut sichtbar hingewiesen werden.

§ 2 ÖffZG M-V,MV Begriffsbestimmungen

(1) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Presseerzeugnisse, Bücher, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Blumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken, Spielzeug geringeren Wertes und Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen und ausländische Geldsorten.

(2) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die gesetzlichen Feiertage nach § 2 Absatz 1 des Feiertagsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern.

(3) Feilhalten ist das gewerbliche Anbieten von Waren aller Art zum Verkauf an jedermann.

(4) Wirtschaftlich Verantwortliche im Sinne dieses Gesetzes sind Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsstellen nach § 1 Absatz 1.

(5) Spätdienst im Sinne des Gesetzes sind Arbeits- und Beschäftigungszeiten nach 20:00 Uhr.

§ 3 ÖffZG M-V,MV Allgemein zulässige Öffnungszeiten

(1) Allgemein zulässige Öffnungszeiten sind

  1. 1.

    Werktage montags bis freitags ohne zeitliche Begrenzung, samstags von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr,

  2. 2.

    der 24. Dezember an einem Sonntag bis längstens 14:00 Uhr für höchstens drei Stunden, sofern überwiegend Lebens- und Genussmittel oder Weihnachtsbäume feilgehalten und die Hauptzeiten der Gottesdienste nicht gestört werden.

(2) Nicht zugelassene Öffnungszeiten sind

  1. 1.

    Sonn- und Feiertage,

  2. 2.

    der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14:00 Uhr,

sofern nicht ausnahmsweise Sonderöffnungszeiten entweder nach § 4 zugelassen oder nach §§ 5 und 6 freigegeben sind.

§ 4 ÖffZG M-V,MV Sonderöffnungszeiten für bestimmte Verkaufsstellen

(1) Verkaufsstellen im Sinne des § 1 Absatz 1 dürfen für die Abgabe von Bäcker- oder Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnissen, Erzeugnissen aus landwirtschaftlicher Urproduktion in Direktvermarktung durch den Erzeuger sowie Reisebedarf abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 1 für höchstens fünf Stunden geöffnet sein, sofern die vorgenannten Waren in der Verkaufsstelle das Hauptsortiment darstellen. Im Nebensortiment dürfen auch Lebens- und Genussmittel in Mengen abgegeben werden, die zweckgerichtet dem Hauptsortiment entsprechen.

(2) Am 1. Mai ist das Feilhalten nach Absatz 1 nur dann erlaubt, wenn die wirtschaftlich Verantwortlichen oder deren Familienangehörige unter Freistellung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Waren persönlich feilhalten.

(3) Tankstellen dürfen abweichend von § 3 Absatz 2 während des ganzen Tages geöffnet sein. Dabei ist nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und Reisebedarf gestattet.

(4) Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs sowie auf Flug- und in Fährhäfen dürfen abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 1 ohne zeitliche Begrenzung und abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 2 bis 17:00 Uhr geöffnet sein. Dabei ist nur die Abgabe von Reisebedarf gestattet.

(5) Apotheken dürfen abweichend von § 3 Absatz 2 während des ganzen Tages geöffnet haben. Dabei ist nur die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet. Die Regelungen über die Dienstbereitschaft von Apotheken bleiben unberührt.

§ 5 ÖffZG M-V,MV Sonderöffnungszeiten in bestimmten Gemeinden, Gemeindeteilen oder Tourismusregionen, Verordnungsermächtigung

(1) Das für Gewerberecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung weitere Öffnungszeiten abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 1 in Welterbestädten, die ein besonders hohes Tourismusaufkommen verzeichnen, und in Gemeinden, Gemeindeteilen oder -zusammenschlüssen (Tourismusregionen), die nach dem Kurortgesetz anerkannt sind und ein besonders hohes Tourismusaufkommen verzeichnen, für die dort gelegenen Verkaufsstellen freizugeben. In der Rechtsverordnung werden das Verfahren und die Voraussetzungen zur Bestimmung dieser Gemeinden, Gemeindeteile und Tourismusregionen sowie der Umfang von dort freigegebenen Sonderöffnungszeiten geregelt.

(2) Diese weiteren Sonderöffnungszeiten von Verkaufsstellen sind ausnahmsweise abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 1 an Sonntagen zulässig, die auch Feiertage sein können, sofern die Hauptzeiten der Gottesdienste nicht gestört werden.

(3) Die zuständige Behörde oder die durch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 festgelegten Behörden können unter Berücksichtigung der Rechtsverordnung die Sonderöffnungszeiten nach Absatz 1 auf bestimmte Arten von Verkaufsstellen beschränken.

§ 6 ÖffZG M-V,MV Sonderöffnungszeiten an Samstagen und Sonntagen aus besonderem Anlass oder im öffentlichen Interesse

(1) Für nicht nach § 5 Absatz 1 bestimmte Gemeinden oder Gemeindeteile dürfen aus besonderem Anlass abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 1 an jährlich höchstens vier Sonntagen, die keine Feiertage sind, weitere Öffnungszeiten festgesetzt werden. Die Festsetzung erfolgt durch die zuständige Behörde oder die durch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 festgelegten Behörden. Die freigegebene Öffnungszeit muss außerhalb der Hauptzeiten der Gottesdienste liegen.

(2) Absatz 1 gilt nicht am Ostersonntag, am Pfingstsonntag sowie an Sonntagen des Monats Dezember, mit Ausnahme des ersten Advents.

(3) In allen Gemeinden oder Gemeindeteilen sind Öffnungszeiten an vier Samstagen im Jahr abweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 24:00 Uhr zulässig. Diese sind der zuständigen Behörde oder der durch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 festgelegten Behörde zwei Wochen im Voraus unter Angabe des konkreten Zeitraumes durch den wirtschaftlich Verantwortlichen oder einen Zusammenschluss von wirtschaftlich Verantwortlichen schriftlich anzuzeigen.

(4) Die zuständige Behörde oder die durch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 festgelegten Behörden können in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 bis 5 und 6 Absatz 1 bis 3 bewilligen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend notwendig sind. Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 7 ÖffZG M-V,MV Arbeitnehmerschutz in Verkaufsstellen nach § 1 Absatz 1, Ausgleichszeiten, Arbeitsverbot

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen an jährlich höchstens 22 Sonn- und Feiertagen innerhalb der gesetzlich zulässigen Öffnungszeiten arbeiten, jeweils zuzüglich erforderlicher Vor- und Nachbereitungszeiten von täglich 30 Minuten. Die tägliche Arbeitszeit darf dabei acht Stunden nicht überschreiten. Mindestens ein Wochenende im Kalendermonat muss arbeitsfrei sein.

(2) Auf die sozialen Belange der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer soll Rücksicht genommen werden.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen pro Doppelwoche nur bis zur Hälfte der Werktage im Spätdienst beschäftigt werden.

(4) Arbeitsfreistellungen dürfen nicht außerhalb der Öffnungszeiten gewährt werden.

(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, haben Anspruch auf folgende ausgleichende Arbeitsfreistellungen:

  1. 1.

    bei bis zu drei Stunden Arbeitszeit ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer an jedem zweiten Sonntag ganztägig oder in jeder zweiten Woche an einem Arbeitstag ab 13:00 Uhr von der Arbeit freizustellen,

  2. 2.

    bei mehr als drei Stunden Arbeitszeit ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer an einem Werktag derselben Woche in der Zeit ab 13:00 Uhr von der Arbeit freizustellen,

  3. 3.

    bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen ganzen Werktag derselben Woche von der Arbeit freizustellen,

  4. 4.

    anstelle einer Freistellung ab 13:00 Uhr nach den Nummern 1 und 2 darf an einem Samstag oder ein Montagvormittag bis 14:00 Uhr von der Arbeit freigestellt werden.

(6) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Spätdienst an Werktagen und an Sonn- und Feiertagen arbeiten, sind binnen acht Wochen nach Entstehen der Ausgleichsansprüche von der Arbeit freizustellen. Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, ist ein angemessener Entgeltzuschlag zu zahlen.

(7) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind auf Verlangen von einer Arbeit im Spätdienst freizustellen, wenn sie mit einem Kind unter zwölf Jahren oder einer Person, die nach § 10 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als Kind gilt, in einem Haushalt leben oder eine pflegebedürftige, angehörige Person im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch versorgen. Der Anspruch besteht nicht, soweit die Betreuung durch eine andere im Haushalt lebende Person gewährleistet ist.

(8) Wirtschaftlich Verantwortliche sind verpflichtet, ein Verzeichnis nach § 16 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes zu führen und entsprechende Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zu berücksichtigen.

(9) Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 und 2 bewilligen. Dabei müssen mindestens 15 freie Sonntage für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten bleiben. Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden.

(10) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 9 finden auf pharmazeutisch vorgebildete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Apotheken keine Anwendung.

§ 8 ÖffZG M-V,MV Aufsicht und Auskunft

(1) Die zuständigen Behörden nach § 9 überwachen die Ausführungen der Vorschriften dieses Gesetzes (Aufsicht) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Sie können Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sicherzustellen.

(2) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind berechtigt, die Verkaufsstellen nach § 1 Absatz 1 während der Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen. Die wirtschaftlich Verantwortlichen haben das Betreten und Besichtigen zu gestatten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Wirtschaftlich Verantwortliche sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf deren Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Wahrnehmung von Aufgaben der Behörde nach diesem Gesetz erforderlich ist.

§ 9 ÖffZG M-V,MV Bestimmung der zuständigen Behörde, Verordnungsermächtigung

(1) Zuständige Behörde für die Aufsicht und Überwachung der Einhaltung der Regelungen dieses Gesetzes sowie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 ist das für Gewerberecht zuständige Ministerium. Dieses wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit auf andere Behörden zu übertragen.

(2) Soweit Belange des gesetzlichen Arbeitsschutzes betroffen sind, obliegt abweichend von Absatz 1 die Aufsicht und Überwachung der Einhaltung von § 4 Absatz 2 sowie der §§ 7 und 8 Absatz 2 und 3 sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 11 bis 22 und Absatz 2 dem für Arbeitsschutz zuständigen Ministerium. Dieses wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit auf andere Behörden zu übertragen.

§ 10 ÖffZG M-V,MV Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als wirtschaftlich Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 an einem Samstag nach 22:00 Uhr Waren feilhält oder das Feilhalten zulässt, ohne der zuständigen Behörde zwei Wochen im Voraus eine Öffnungszeit bis 24:00 Uhr gemäß § 6 Absatz 3 Satz 2 schriftlich angezeigt zu haben,

  2. 2.

    entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 2 am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt, nach 14:00 Uhr oder länger als drei Stunden oder Waren, die weder Lebens- und Genussmittel oder Weihnachtsbäume sind, feilhält oder das Feilhalten zulässt und dadurch die Hauptzeiten der Gottesdienste stört,

  3. 3.

    entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 1 an Sonn- und Feiertagen Waren feilhält oder das Feilhalten zulässt,

  4. 4.

    entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 2 am 24. Dezember nach 14:00 Uhr Waren feilhält oder das Feilhalten zulässt, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt,

  5. 5.

    entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 an Sonn- und Feiertagen für über fünf Stunden feilhält oder dieses zulässt, andere Waren als Bäcker- oder Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnisse und Reisebedarf feilhält oder die vorgenannten Waren nicht das Hauptsortiment der Verkaufsstelle darstellen,

  6. 6.

    entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 Lebens- und Genussmittel in Mengen feilhält, die dem Zweck des Hauptsortiments nicht entsprechen,

  7. 7.

    entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 Waren feilhält, die nicht als Ersatzteile für Kraftfahrzeuge für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig sind oder nicht Betriebsstoffe oder Reisebedarf sind,

  8. 8.

    entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 am 24. Dezember nach 17:00 Uhr Waren einschließlich Reisebedarf feilhält oder dieses zulässt,

  9. 9.

    entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 an Sonn- und Feiertagen Waren feilhält oder das Feilhalten zulässt, die nicht Reisebedarf sind,

  10. 10.

    entgegen § 4 Absatz 5 Satz 2 an Sonn- und Feiertagen andere Waren als Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmittel, hygienische Artikel sowie Desinfektionsmittel feilhält oder das Feilhalten zulässt,

  11. 11.

    entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen über die jeweils zugelassenen Öffnungszeiten nach §§ 3 bis 6 hinaus beschäftigt oder an mehr als jährlich 22 Sonn- und Feiertagen einsetzt,

  12. 12.

    entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer für mehr als acht Stunden zulässt,

  13. 13.

    entgegen § 7 Absatz 1 Satz 3 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mindestens ein Wochenende im Kalendermonat von der Arbeit freistellt,

  14. 14.

    entgegen § 7 Absatz 3 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer pro Doppelwoche öfter als gesetzlich zugelassen im Spätdienst beschäftigt,

  15. 15.

    entgegen § 7 Absatz 4 Arbeitsfreistellungen in Zeiten gewährt, in denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muss,

  16. 16.

    entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einem Sonn- oder Feiertag bis zu drei Stunden beschäftigt wurden, nicht an jedem zweiten Sonntag ganztägig oder in jeder zweiten Woche an einem Arbeitstag ab 13:00 Uhr oder entsprechend § 7 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 von der Arbeit freistellt,

  17. 17.

    entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einem Sonn- oder Feiertag für länger als drei Stunden eingesetzt wurden, nicht an einem Werktag derselben Woche ab 13:00 Uhr oder entsprechend § 7 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 von der Arbeit freistellt,

  18. 18.

    entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einem Sonn- oder Feiertag für länger als sechs Stunden eingesetzt wurden, nicht an einem ganzen Werktag derselben Woche von der Arbeit freistellt,

  19. 19.

    entgegen § 7 Absatz 6 Satz 1 den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die geleisteten Arbeitsstunden im Spätdienst keine angemessene Freistellung von der Arbeit binnen acht Wochen nach Entstehen der Ausgleichsansprüche oder entgegen § 7 Absatz 6 Satz 2, sofern keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, keinen angemessenen Entgeltzuschlag gewährt,

  20. 20.

    entgegen § 7 Absatz 7 Satz 1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit einem Kind unter zwölf Jahren oder einer Person, die nach § 10 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als Kind gilt, in einem Haushalt leben oder eine pflegebedürftige, angehörige Person im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch versorgen, nicht auf Verlangen vom Spätdienst unter Berücksichtigung des § 7 Absatz 7 Satz 2 freistellt,

  21. 21.

    entgegen § 7 Absatz 8 kein Verzeichnis nach § 16 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes führt oder den entsprechenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nicht nachkommt,

  22. 22.

    entgegen § 8 Absatz 3 gegenüber der nach § 9 Absatz 2 Satz 1 zuständigen Aufsichtsbehörde auf deren Verlangen keine Auskünfte erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt, die zur Wahrnehmung von Aufgaben der Behörde nach diesem Gesetz erforderlich sind.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Absatz 3 gegenüber der nach § 9 Absatz 2 Satz 1 zuständigen Aufsichtsbehörde keine Auskünfte erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt, die zur Wahrnehmung von Aufgaben der Behörde nach diesem Gesetz erforderlich sind.

(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 15 000 Euro geahndet werden. In den Fällen vorsätzlichen Handelns nach Absatz 1 Nummer 11 bis 21, wodurch vorsätzlich oder fahrlässig Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet werden, können wirtschaftlich Verantwortliche mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro bestraft werden.

(4) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 können mit einer Geldbuße bis zu 2 000 Euro geahndet werden.

§ 11 ÖffZG M-V,MV Übergangsvorschriften

Bis eine Bestimmung von Gemeinden, Gemeindeteilen oder Tourismusregionen nach § 5 Absatz 1 erfolgt ist, sind die Orte und Ortsteile, die in den Anlagen 1 und 2 der Bäderverkaufsverordnung vom 22. März 2019 (GVOBl. M-V S. 130) benannt sind, als nach § 5 Absatz 1 bestimmte Gemeinden, Gemeindeteile oder Tourismusregion anzusehen. Dies gilt jedoch längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung nach § 5 Absatz 1.

§ 12 ÖffZG M-V,MV Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Ladenöffnungsgesetz vom 18. Juni 2007 (GVOBl. M-V S. 226) außer Kraft.