Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)

I. Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 1 NLWG,NI

(1) Der Landtag besteht aus mindestens 135 Abgeordneten. Hiervon werden 90 Abgeordnete in den Wahlkreisen in direkter Wahl gewählt. Die übrigen Abgeordnetensitze werden den Parteien auf Landeswahlvorschlägen zugewiesen.

(2) Die Wahl erfolgt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Niedersächsischen Landeswahlordnung.

(3) Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Kreiswahlvorschlages, eine Zweitstimme für die Wahl eines Landeswahlvorschlages.

§ 2 NLWG,NI

Wahlberechtigt ist, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und am Wahltage

  1. 1.

    das 18. Lebensjahr vollendet hat und

  2. 2.

    seit drei Monaten im Lande Niedersachsen seinen Wohnsitz hat.

Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Satz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnsitz- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen. Der Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist der Ort der Wohnung im Sinne des Melderechts. Hat eine Person im Bundesgebiet mehrere Wohnungen, so ist ihr Wohnsitz der Ort der Hauptwohnung. Weist sie jedoch nach, dass sich der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen am Ort einer Nebenwohnung befindet, so ist dieser ihr Wohnsitz. Bei Personen ohne Wohnung gilt der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts als Wohnsitz.

§ 3 NLWG,NI

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

§ 4 NLWG,NI

(1) Wählen kann nur der Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. Wer einen Wahlschein hat, kann in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen.

(3) Die Führung der Wählerverzeichnisse und die Ausstellung von Wahlscheinen ist Aufgabe der Gemeinden.

(4) Jede wahlberechtigte Person hat das Recht, vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 oder § 52 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Einsichtnahme und Überprüfung nach Satz 1 oder 2 gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe anderer Personen bedienen. Erkenntnisse, die bei der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis nach Satz 1 oder 2 gewonnen wurden, dürfen nur für die Begründung eines Berichtigungsantrages oder für die Begründung eines Wahleinspruchs verwendet werden. Ein Wahleinspruch, mit dem eine Person geltend macht, dass sie nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sei, ist unbegründet, wenn sie insoweit keinen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses gestellt hat.

§ 5 NLWG,NI

(1) Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses können bis zum Ablauf der Einsichtnahmefrist (§ 4 Abs. 4 Satz 2) von Wahlberechtigten bei der Gemeinde oder einem von ihr Beauftragten schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden.

(2) Hält die Gemeinde den Antrag nicht für begründet, so hat sie die Entscheidung des Kreiswahlleiters (§ 12 Abs. 1) herbeizuführen.

(3) Gegen die Entscheidung des Kreiswahlleiters ist Wahleinspruch zulässig.

§ 6 NLWG,NI

(1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag

  1. 1.

    das 18. Lebensjahr vollendet hat und

  2. 2.

    seit sechs Monaten im Lande Niedersachsen seinen Wohnsitz hat und

  3. 3.

    Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

§ 2 Sätze 2 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Nicht wählbar ist,

  1. 1.

    wer nach § 3 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,

  2. 2.

    wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder

  3. 3.

    wer, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und diese Rechtsstellung durch Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) erlangt hat.

§ 7 NLWG,NI

(1) Ein Abgeordneter scheidet aus dem Landtag aus,

  1. 1.

    wenn im Verfahren gemäß Artikel 17 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung auf Verlust des Sitzes erkannt worden ist oder

  2. 2.

    wenn im Verfahren gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt worden ist oder

  3. 3.

    wenn er die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verloren hat, weil er wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist oder weil ihm ein Strafgericht diese Fähigkeit aberkannt hat, oder

  4. 4.

    wenn seine Wahl im Wahlprüfungsverfahren durch Beschluss des Landtages oder durch Berichtigung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt worden ist.

(2) Der Präsident des Landtages teilt das Ausscheiden dem Landtag mit.

§ 8 NLWG,NI

(1) Ein Abgeordneter verliert seinen Sitz

  1. 1.

    durch Verzicht, der dem Präsidenten des Landtages schriftlich zu erklären ist und nicht widerrufen werden kann, oder

  2. 2.

    durch Verlust der Wählbarkeit oder durch Ausschluss vom Wahlrecht (§ 3), sofern nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 gegeben sind, oder

  3. 3.

    durch Wegfall der Gründe für die Berufung als Ersatzperson oder

  4. 4.

    durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes.

(2) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, trifft der Landtag nach den Vorschriften des Gesetzes über die Prüfung der Wahl zum Niedersächsischen Landtag (Wahlprüfungsgesetz).

§ 9 NLWG,NI

Die Landesregierung bestimmt den nach Artikel 9 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung festzulegenden Wahltag und die Wahlzeit durch Verordnung. Dies soll, vom Fall der Auflösung des Landtages abgesehen, mindestens neun Monate im Voraus geschehen.

§ 10 NLWG,NI

(1) Die Wahlkreiseinteilung regelt die Anlage.

(2) Der Landeswahlleiter hat dem Landtag innerhalb von 15 Monaten nach Beginn der Wahlperiode über die Entwicklung der Zahl der Wahlberechtigten im Wahlgebiet zu berichten. Weicht die Zahl der Wahlberechtigten in einem Wahlkreis oder in mehreren Wahlkreisen um mehr als 15 Prozent von der durchschnittlichen Zahl der Wahlberechtigten aller Wahlkreise ab, so muss der Bericht einen Vorschlag für eine Änderung der Wahlkreiseinteilung enthalten.

(3) Werden durch die Änderung von Gemeindegrenzen die Grenzen von Wahlkreisen berührt, so bewirkt diese Änderung unmittelbar auch die Änderung der Wahlkreisgrenzen. Eine aus Gebietsteilen mehrerer Wahlkreise neu gebildete Gemeinde ist Bestandteil des Wahlkreises, dem die Mehrheit ihrer Wahlberechtigten vor der Neubildung zugehörte. Gebietsänderungen, die nach Ablauf des vierten Jahres der Wahlperiode eintreten, wirken sich auf die Wahlkreiseinteilung erst in der nächsten Wahlperiode aus.

(4) Absatz 3 gilt bei einer Änderung von Landkreisgrenzen entsprechend.

(5) Wird eine Samtgemeinde aus Gemeinden gebildet, die mehreren Wahlkreisen zugehören, so werden alle zu dieser Samtgemeinde gehörenden Gemeinden Bestandteil des Wahlkreises, dem die Mehrheit der Wahlberechtigten der Samtgemeinde vor deren Bildung angehörte. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 11 NLWG,NI

Für die Stimmabgabe wird jeder Wahlkreis in Wahlbezirke eingeteilt.

§ 12 NLWG,NI

(1) Für jeden Wahlkreis beruft der Landeswahlleiter vor jeder Wahl einen Kreiswahlleiter und einen Stellvertreter. Für mehrere benachbarte Wahlkreise kann er einen gemeinsamen Kreiswahlleiter und einen gemeinsamen Stellvertreter berufen.

(2) Beim Kreiswahlleiter wird vor jeder Wahl ein Kreiswahlausschuss gebildet. Ist in Fällen des Absatzes 1 Satz 2 für mehrere Wahlkreise ein gemeinsamer Kreiswahlleiter berufen worden, so wird für diese Wahlkreise ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss gebildet.

(3) Der Kreiswahlausschuss besteht aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzer und sechs Beisitzern, die der Kreiswahlleiter auf Vorschlag der in Absatz 4 bezeichneten Parteien aus den Wahlberechtigten beruft. Die Mitglieder des Kreiswahlausschusses dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, gesundheitliche Gründe erfordern dies. 

(4) Zu Vorschlägen nach Absatz 3 berechtigt sind

  1. 1.

    die Parteien, die am Tag der Bestimmung des Wahltages (§ 9) im Niedersächsischen Landtag durch Abgeordnete vertreten sind, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Parteien gewählt worden sind,

  2. 2.

    die Parteien, die am Tag der Bestimmung des Wahltages (§ 9) im Bundestag durch im Lande Niedersachsen gewählte Abgeordnete vertreten sind, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Parteien gewählt worden sind,

  3. 3.

    die Parteien, die bei der letzten Wahl zum Bundestag im Lande Niedersachsen mehr als 5 Prozent der gültigen Zweitstimmen erhalten haben.

(5) Werden von den Parteien weniger als sechs Wahlberechtigte als Beisitzer für den Kreiswahlausschuss vorgeschlagen, so erfolgt die Berufung der weiteren Beisitzer durch den Kreiswahlleiter aus den Reihen der Wahlberechtigten.

§ 13 NLWG,NI

(1) Für das Land Niedersachsen werden eine Landeswahlleiterin oder ein Landeswahlleiter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter durch das für das Landeswahlrecht zuständige Ministerium (Fachministerium) berufen. Die Geschäftsstelle der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters wird beim Fachministerium eingerichtet. Die der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter zugeordneten Stellen werden im Einvernehmen mit ihr oder ihm besetzt.

(2) Beim Landeswahlleiter wird vor jeder Wahl ein Landeswahlausschuss gebildet. Er besteht aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzer, aus sechs Beisitzern, die der Landeswahlleiter auf Vorschlag der in § 12 Abs. 4 bezeichneten Parteien aus den Wahlberechtigten beruft, und zwei Richterinnen oder Richtern des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts. § 12 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 14 NLWG,NI

(1) Kreiswahlvorschläge werden beim Kreiswahlleiter eingereicht. Die Frist zur Einreichung läuft am 69. Tag vor der Wahl - 18.00 Uhr - ab.

(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von

  1. 1.

    mindestens zwei Vorstandsmitgliedern des Landesverbandes, darunter der Vorsitzende oder ein Stellvertreter, oder

  2. 2.

    einem vom Vorstand des Landesverbandes besonders Bevollmächtigten oder

  3. 3.

    zwei vom Vorstand des Landesverbandes ermächtigten Vorstandsmitgliedern der nächstniedrigeren Parteigliederung, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, darunter ein Vorsitzender oder ein Stellvertreter,

persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Bevollmächtigungen und Ermächtigungen nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 können sich auch aus der Parteisatzung ergeben.

(3) Kreiswahlvorschläge von anderen als den in § 12 Abs. 4 bezeichneten Parteien müssen außerdem von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Eine Unterzeichnung kann nicht zurückgenommen werden. Eine wahlberechtigte Person darf jeweils nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen. Hat sie mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so sind ihre Unterschriften auf Kreiswahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bestätigung des Wahlrechts eingehen, ungültig.

(4) Kreiswahlvorschläge von Einzelbewerbern müssen von diesen selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Der Kreiswahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. In dem Kreiswahlvorschlag müssen Name, Vorname, Beruf, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers angegeben sein. Tritt der Bewerber für eine Partei auf, so ist die Parteibezeichnung beizufügen. Die Hinzufügung einer Parteibezeichnung ist nur mit Zustimmung dieser Partei zulässig.

(6) In einem Wahlkreis darf von einer Partei nur ein Kreiswahlvorschlag zugelassen werden.

(7) Ein Bewerber darf nur in einem Wahlkreis und in diesem Wahlkreis nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden.

§ 14a NLWG,NI

(1) In jedem Kreiswahlvorschlag sollen mindestens zwei, höchstens vier Vertrauenspersonen benannt werden.

(2) Ist nur eine Vertrauensperson benannt worden, so gilt für den Kreiswahlvorschlag einer Partei der erste oder einzige Unterzeichner nach § 14 Abs. 2 und für den Kreiswahlvorschlag eines Einzelbewerbers dieser selbst als weitere Vertrauensperson. Ist keine Vertrauensperson benannt worden, so gelten für den Kreiswahlvorschlag einer Partei die beiden ersten Unterzeichner als Vertrauenspersonen; ist nur ein Unterzeichner vorhanden oder handelt es sich um den Kreiswahlvorschlag eines Einzelbewerbers, so gelten diese als einzige Vertrauensperson. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn benannte Vertrauenspersonen wegfallen oder verhindert sind.

(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauenspersonen, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

§ 15 NLWG,NI

(1) Landeswahlvorschläge können nur von Parteien eingereicht werden. Die Landeswahlvorschläge sind beim Landeswahlleiter einzureichen. Die Frist zur Einreichung läuft am 69. Tag vor der Wahl - 18.00 Uhr - ab.

(2) Die Landeswahlvorschläge müssen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern des Landesverbandes, darunter der Vorsitzende oder ein Stellvertreter, bei anderen als den in § 12 Abs. 4 bezeichneten Parteien außerdem von mindestens 2.000 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; § 14 Abs. 3 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Jede Partei darf nur einen Landeswahlvorschlag einreichen. Ein Bewerber darf nur in einem Landeswahlvorschlag benannt werden.

(4) Die Benennung eines Bewerbers in einem Kreiswahlvorschlag schließt seine Benennung im Landeswahlvorschlag nicht aus, sofern beide Wahlvorschläge dieselbe Parteibezeichnung führen.

(5) § 14 Abs. 5 Satz 2 und § 14a gelten entsprechend.

§ 16 NLWG,NI

(1) Andere als die in § 12 Abs. 4 bezeichneten Parteien können als solche nur dann Wahlvorschläge (Kreiswahlvorschläge und Landeswahlvorschläge) einreichen, wenn sie spätestens am 97. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss die Parteieigenschaft festgestellt hat. In der Anzeige ist der satzungsmäßige Parteiname anzugeben. Der Anzeige sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie der Nachweis über einen satzungsgemäß bestellten Vorstand des Landesverbandes beizufügen. Die Anzeige muss von mindestens zwei Mitgliedern dieses Vorstands, darunter der Vorsitzende oder ein Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keine einheitliche Landesorganisation, so richtet sich die Unterzeichnung nach der Satzung der Partei.

(2) Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 79. Tag vor der Wahl für die mit dem Wahlverfahren befassten Stellen des Landes und für alle Wahlkreise verbindlich fest, welche Vereinigungen, die nach Absatz 1 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind; für die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Nach der Feststellung ist die Beseitigung von formellen Mängeln im Sinne des Absatzes 1 ausgeschlossen.

(3) Die Feststellung nach Absatz 2 Satz 1 ist von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter in der Sitzung des Landeswahlausschusses bekannt zu geben und kurz zu begründen. Sie ist öffentlich bekannt zu machen.

(4) Erhebt eine Vereinigung, der die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei nach Absatz 2 Satz 1 versagt wurde, hiergegen binnen vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Staatsgerichtshof, so ist sie von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs, längstens bis zum Ablauf des 59. Tages vor der Wahl wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behandeln. Dies gilt nicht im Fall einer Neuwahl nach einer Auflösung des Landtages.

§ 17 NLWG,NI

(1) Kreiswahlvorschläge sind an den Landeswahlvorschlag mit derselben Parteibezeichnung angeschlossen, ohne dass es einer Anschlusserklärung bedarf.

(2) Kreiswahlvorschläge einer Partei, die keinen Landeswahlvorschlag eingereicht hat oder deren eingereichter Landeswahlvorschlag nicht zugelassen worden ist, können an keinen Landeswahlvorschlag angeschlossen werden. Dies gilt auch für Kreiswahlvorschläge von Bewerbern, die nicht für eine Partei auftreten (Einzelbewerber).

§ 18 NLWG,NI

(1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied in einer anderen Partei ist und von den im Wahlkreis im Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern der Partei in geheimer Wahl zum Bewerber bestimmt worden ist. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl zur Bestimmung des Bewerbers gewählt worden sind. Die Wahlen dürfen frühestens 44 Monate, für die Delegiertenversammlungen frühestens 40 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Landtages stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet.

(2) Der Landesvorstand oder eine andere in der Parteisatzung hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Delegiertenversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis unterliegt nicht dem Einspruch nach Satz 1.

(3) Das Nähere über die Wahl der Delegierten, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung, das Verfahren für die Wahl des Bewerbers sowie über das Einspruchsrecht nach Absatz 2 Satz 1 regeln die Parteien durch ihre Satzungen.

(4) Eine Abschrift der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Teilnehmer ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter eidesstattlich zu versichern, dass die Aufstellung der Bewerber in geheimer Wahl erfolgt ist.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Landeswahlvorschläge entsprechend. Außerdem müssen in den Landeswahlvorschlägen die Namen der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein; die Versicherung nach Absatz 4 Satz 2 muss sich auch darauf erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge dem Ergebnis der Wahl nach Absatz 1 Satz 1 entspricht.

§ 19 NLWG,NI

In einen Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

§ 20 NLWG,NI

(1) Eingereichte Wahlvorschläge können bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge (§ 14 Abs. 1 Satz 2 und § 15 Abs. 1 Satz 2) geändert oder zurückgezogen werden. Derartige Erklärungen sind beim Wahlleiter schriftlich einzureichen; sie können nicht widerrufen werden. Sie sind nur wirksam, wenn sie von zwei Vertrauenspersonen abgegeben werden. Ist nur eine Vertrauensperson vorhanden oder zu Erklärungen in der Lage, so genügt deren Unterschrift. Bei Kreiswahlvorschlägen anderer als der in § 12 Abs. 4 bezeichneten Parteien und bei Kreiswahlvorschlägen von Einzelbewerbern muss die Erklärung außerdem von mindestens zwei Dritteln der Unterzeichner des Kreiswahlvorschlages abgegeben werden.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist kann ein Kreiswahlvorschlag nur noch geändert werden, wenn der Bewerber verstorben ist oder die Wählbarkeit verloren hat. Absatz 1 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend. Das Verfahren nach § 18 braucht nicht eingehalten zu werden. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages ist jede Änderung ausgeschlossen.

(3) Absatz 2 gilt für die Änderung von Landeswahlvorschlägen nach Ablauf der Einreichungsfrist entsprechend.

§ 21 NLWG,NI

(1) Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er bei einem Wahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er unverzüglich eine Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Kreiswahlvorschlag liegt nicht vor, wenn

  1. 1.

    die Einreichungsfrist nicht gewahrt ist,

  2. 2.

    die erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,

  3. 3.

    bei einem Parteivorschlag die Parteibezeichnung fehlt, die nach § 16 Abs. 2 erforderliche Feststellung abgelehnt ist oder die Nachweise des § 18 nicht erbracht sind,

  4. 4.

    der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, sodass seine Person nicht feststeht, oder

  5. 5.

    die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.

Satz 2 gilt für Landeswahlvorschläge entsprechend mit der Maßgabe, dass die in den Nummern 4 und 5 bezeichneten Mängel sich nur auf die hiervon betroffenen Bewerber auswirken.

(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages (§ 22) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

(4) Gegen Verfügungen des Wahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren (Absatz 1) kann jede Vertrauensperson den Wahlausschuss anrufen.

§ 22 NLWG,NI

(1) Die Wahlausschüsse entscheiden über die Zulassung der Wahlvorschläge in öffentlicher Sitzung. Bei den Abstimmungen der Wahlausschüsse entscheidet Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzers den Ausschlag.

(2) Wahlvorschläge, die erst nach Ablauf der Einreichungsfrist eingereicht worden sind oder nicht den Anforderungen entsprechen, die durch dieses Gesetz oder die Niedersächsische Landeswahlordnung aufgestellt sind, sind nicht zuzulassen. Die Wahlausschüsse können eine geringfügige Überschreitung der in § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 bestimmten Fristen für unerheblich erklären, wenn das Versäumnis unabwendbar gewesen ist.

(3) In Wahlvorschlägen sind die Bewerber zu streichen,

  1. 1.

    deren Zustimmungserklärung (§ 19) fehlt oder

  2. 2.

    für die die nach den Bestimmungen der Niedersächsischen Landeswahlordnung erforderlichen Unterlagen nicht beigebracht sind oder

  3. 3.

    die auf mehreren Kreiswahlvorschlägen oder mehreren Landeswahlvorschlägen benannt sind.

(4) In einem Landeswahlvorschlag sind die Bewerber zu streichen, die auch in einem Kreiswahlvorschlag benannt sind, der an einen anderen oder an keinen Landeswahlvorschlag angeschlossen ist.

(5) Betreffen die Mängel eines Landeswahlvorschlages nur einen oder mehrere Bewerber, so ist die Zulassung nur hinsichtlich des einen oder der mehreren Bewerber zu versagen.

(6) Die Entscheidungen der Kreiswahlausschüsse über die Zulassung der Wahlvorschläge sind am 58. Tag vor der Wahl zu treffen.

(7) Lässt der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag nicht zu, so kann binnen drei Tagen nach der Verkündung in der Sitzung des Kreiswahlausschusses Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauenspersonen des Kreiswahlvorschlages, der Landeswahlleiter und der Kreiswahlleiter. Der Landeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Kreiswahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muss spätestens am 52. Tag vor der Wahl getroffen werden.

(8) Die Entscheidung des Landeswahlausschusses über die Zulassung der Landeswahlvorschläge ist am 58. Tag vor der Wahl zu treffen.

(9) Die Wahlausschüsse können ihre Beschlüsse abändern, wenn ein begründeter Anlass besteht und der jeweilige Stand des Wahlverfahrens dies erlaubt.

(10) Die Wahlleiter geben die Wahlvorschläge nach Zulassung öffentlich bekannt.

§ 23 NLWG,NI

(1) Die Stimmzettel für die Wahl werden amtlich hergestellt.

(2) Die Stimmzettel enthalten für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen die Namen der zugelassenen Bewerber unter Angabe der Parteibezeichnung und für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen die Namen der Parteien sowie die Namen der ersten drei Bewerber der zugelassenen Landeswahlvorschläge.

(3) Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge und der Landeswahlvorschläge der in § 12 Abs. 4 bezeichneten Parteien richtet sich nach der Reihenfolge der Parteien, wie sie sich aus der Folge der Nummern 1, 2 und 3 des § 12 Abs. 4 ergibt. Erfüllen mehrere Parteien die Voraussetzung derselben Nummer, so richtet sich die Reihenfolge der Bewerber

  1. 1.

    im Falle der Nummer 1 nach der Zahl der Zweitstimmen, die diese Parteien bei der letzten Wahl zum Landtag erhalten haben,

  2. 2.

    im Falle der Nummern 2 und 3 nach der Zahl der Zweitstimmen, die diese Parteien bei der letzten Wahl zum Bundestag im Lande Niedersachsen erhalten haben.

(4) Die Kreiswahlvorschläge und die Landeswahlvorschläge sonstiger Parteien schließen sich jeweils in der alphabetischen Folge der Parteibezeichnungen an. Den Bewerbern der Parteien folgen die Einzelbewerber in der alphabetischen Folge der Familiennamen.

§ 24 NLWG,NI

(1) Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen.

(2) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift, Bild oder sonstige Darstellungen sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

(3) Die Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung dürfen vor Ablauf der Wahlzeit nicht veröffentlicht werden.

§ 25 NLWG,NI

(1) Die Gemeinden berufen für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorstand aus dem Kreis der Wahlberechtigten. Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter und drei bis sieben weiteren Mitgliedern. Bei der Berufung der weiteren Mitglieder sind Vorschläge der Parteien möglichst zu berücksichtigen. Eine Gemeinde kann ihre Beschäftigten auch dann in einen Wahlvorstand berufen, wenn diese nicht im Wahlgebiet wahlberechtigt sind. § 12 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Zur Sicherstellung der Wahldurchführung sind die Behörden des Landes sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen der Gemeinden verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Beschäftigten unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Die ersuchte Stelle hat die betroffene Person über die übermittelten Daten und die Empfängerin zu benachrichtigen.

(3) Die Gemeinden dürfen personenbezogene Daten zum Zweck der Berufung von Mitgliedern von Wahlvorständen verarbeiten. Die personenbezogenen Daten dürfen auch zum Zweck der Berufung von Mitgliedern von Wahlvorständen für künftige andere Wahlen verarbeitet werden, soweit die betroffene Person der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Die betroffene Person ist auf das Widerspruchsrecht schriftlich hinzuweisen. Im Einzelnen dürfen folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, E-Mail-Adresse Zahl der Berufungen in den Wahlvorstand und die dabei ausgeübte Funktion.

(4) Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses werden in jedem Wahlkreis ein oder mehrere besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) gebildet. Die Mitglieder der Briefwahlvorstände werden von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter berufen. Absatz 2 gilt für ein Ersuchen der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters entsprechend mit der Maßgabe, dass die zu benennenden Personen am Sitz der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters wohnen; Absatz 3 gilt entsprechend. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter kann zur Entlastung der Briefwahlvorstände nach Satz 1 im Einvernehmen mit einer Gemeinde anordnen, dass von dieser ein Briefwahlvorstand oder mehrere Briefwahlvorstände zur Feststellung des dortigen Briefwahlergebnisses zu bilden sind. In der Anordnung kann bestimmt werden, dass von diesem Briefwahlvorstand oder diesen Briefwahlvorständen auch das Briefwahlergebnis für weitere Gemeinden des Wahlkreises festzustellen ist. Für die Berufung der Mitglieder durch die Gemeinde gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

§ 26 NLWG,NI

(1) Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigen Person ist unzulässig.

(2) Die wahlberechtigte Person gibt

  1. 1.

    ihre Erststimme in der Weise ab, dass sie durch ein auf dem Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber der Kreiswahlvorschläge sie gelten soll,

  2. 2.

    ihre Zweitstimme in der Weise ab, dass sie durch ein auf dem Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Landeswahlvorschlag sie gelten soll.

(3) Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht..

(4) Blinde oder sehbehinderte wahlberechtigte Personen können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

§ 26a NLWG,NI

(1) Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen können anstelle von Stimmzetteln und Wahlurnen (§ 28) nach Maßgabe der Absätze 2 und 4 Wahlgeräte benutzt werden, wenn gewährleistet ist, dass sie das Wahlergebnis nicht verfälschen und das Wahlgeheimnis wahren.

(2) Die Bauart von Wahlgeräten muss für die Verwendung bei Wahlen zum Niedersächsischen Landtag amtlich für einzelne Wahlen oder allgemein zugelassen sein. Über die Zulassung entscheidet das Fachministerium auf Antrag des Herstellers des Wahlgerätes. Einer Zulassung nach Satz 2 bedarf es nicht, wenn das Wahlgerät bereits für Wahlen zum Deutschen Bundestag oder für Landtagswahlen in anderen Bundesländern mit vergleichbaren Wahlsystemen zugelassen, dabei die Einhaltung der Gewährleistungen nach Absatz 1 geprüft und dies durch das Fachministerium festgestellt worden ist.

(3) Die Verwendung eines Wahlgerätes, das nach Absatz 2 Satz 1 amtlich zugelassen oder dessen Zulassung nach Absatz 2 Satz 3 festgestellt worden ist, bedarf der Genehmigung durch das Fachministerium. Die Genehmigung kann für einzelne Wahlen oder allgemein ausgesprochen werden.

(4) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

  1. 1.

    die Voraussetzungen für die amtliche Zulassung der Bauart von Wahlgeräten sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung,

  2. 2.

    das Verfahren für die amtliche Zulassung der Bauart,

  3. 3.

    das Verfahren für die Prüfung eines Wahlgerätes auf die der amtlich zugelassenen Bauart entsprechende Ausführung,

  4. 4.

    die öffentliche Erprobung eines Wahlgerätes vor seiner Verwendung,

  5. 5.

    das Verfahren für die amtliche Genehmigung der Verwendung sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung,

  6. 6.

    die durch die Verwendung von Wahlgeräten bedingten Besonderheiten im Zusammenhang mit der Wahl.

Die Verordnung ergeht in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 und 3 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung.

(5) Für die Betätigung eines Wahlgerätes gilt § 26 Abs. 1 und 3 entsprechend.

§ 27 NLWG,NI

(1) Bei der Briefwahl hat die wahlberechtigte Person der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist,

  1. 1.

    ihren Wahlschein,

  2. 2.

    in einem besonderen verschlossenen Umschlag ihren Stimmzettel

zu übermitteln.

(2) Auf dem Wahlschein hat die wahlberechtigte Person eidesstattlich zu versichern, dass sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. Hat sich eine wahlberechtigte Person zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer anderen Person bedient (§ 26 Abs. 3), so hat die andere Person eidesstattlich zu versichern, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat.

(3) Die Stimmabgabe ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr beim Kreiswahlleiter eingeht.

(4) Im Fall einer Anordnung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters nach § 25 Abs. 4 Satz 4 tritt an ihre oder seine Stelle in den Absätzen 1 und 3 die Gemeinde.

§ 28 NLWG,NI

(1) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die wahlberechtigte Person den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen. § 26a Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Die nach § 26 Abs. 3 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

(3) Nach Beendigung der Wahl ist unverzüglich mit der Stimmenzählung zu beginnen.

§ 29 NLWG,NI

(1) Der Wahlvorstand stellt fest, wie viele Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeswahlvorschläge entfallen sind. Der Briefwahlvorstand trifft die entsprechende Feststellung für die Briefwahl.

(2) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlvorstand mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Wahlvorsteher den Ausschlag.

(3) Eine Stimmabgabe ist ungültig, wenn sie einen eindeutigen Wählerwillen nicht erkennen lässt oder mit einem sonstigen wesentlichen Mangel behaftet ist. Bei der Briefwahl ist sie außerdem ungültig, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften für die Briefwahl nicht eingehalten worden sind.

(4) Die Stimmabgabe eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor dem Wahltag stirbt, sein Wahlrecht nach § 3 verliert oder aus dem Lande Niedersachsen verzieht.

(5) Die Entscheidungen der Wahlvorstände unterliegen der Nachprüfung durch den Kreiswahlausschuss.

§ 30 NLWG,NI

Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeswahlvorschläge entfallen sind. Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Kreiswahlvorschlag nach § 17 Abs. 2 abgegeben haben.

§ 31 NLWG,NI

(1) Gewählt ist im Wahlkreis, wer die meisten Erststimmen erhalten hat.

(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Kreiswahlleiter zu ziehende Los.

§ 32 NLWG,NI

Der Kreiswahlleiter gibt das Wahlergebnis öffentlich bekannt.

§ 33 NLWG,NI

(1) Die Zuweisung der Abgeordnetensitze auf die Landeswahlvorschläge erfolgt durch den Landeswahlausschuss.

(2) Der Landeswahlausschuss stellt zunächst fest, wie viele Zweitstimmen für die einzelnen Landeswahlvorschläge abgegeben worden sind. § 30 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Bei der Verteilung der Sitze auf die Landeswahlvorschläge gemäß den Absätzen 4 bis 9 werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 Prozent der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben.

(4) Der Landeswahlausschuss stellt fest,

  1. 1.

    wie viele Abgeordnetensitze auf die nicht an Landeswahlvorschläge angeschlossenen Kreiswahlvorschläge entfallen sind,

  2. 2.

    wie viele Abgeordnetensitze auf die an Landeswahlvorschläge angeschlossenen Kreiswahlvorschläge derjenigen Parteien entfallen sind, die nicht mindestens 5 Prozent der im Lande abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben.

Durch Abzug dieser Zahlen von der Zahl 135 wird die Zahl der Abgeordnetensitze ermittelt, die den Kreiswahlvorschlägen und den Landeswahlvorschlägen der Parteien, die nach Absatz 3 zu berücksichtigen sind, insgesamt zustehen.

(5) Die nach Absatz 4 Satz 2 errechneten Abgeordnetensitze (verfügbare Abgeordnetensitze) werden den Parteien, die nach Absatz 3 bei der Verteilung von Abgeordnetensitzen auf die Landeswahlvorschläge zu berücksichtigen sind, im Verhältnis der auf sie entfallenen Stimmenzahlen nach den Grundsätzen des Divisorverfahrens mit Standardrundung (Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren) zugeteilt. Hierzu werden die für die einzelnen Landeswahlvorschläge der Parteien nach Satz 1 jeweils abgegebenen Zweitstimmen, die nach Absatz 2 festgestellt worden sind, durch den nach Absatz 6 zu bestimmenden Zuteilungsdivisor geteilt und das Teilungsergebnis gemäß Absatz 7 gerundet. Jeder Partei nach Satz 1 wird eine dem auf- oder abgerundeten oder durch Los bestimmten Quotienten entsprechende Zahl an Abgeordnetensitzen zugeteilt.

(6) Der Zuteilungsdivisor für das Verfahren nach Absatz 5 wird so bestimmt, dass alle verfügbaren Abgeordnetensitze verteilt werden. Zur Bestimmung des Zuteilungsdivisors wird die Gesamtzahl der für die Landeswahlvorschläge aller Parteien nach Satz 1 abgegeben Zweitstimmen durch die Anzahl der verfügbaren Abgeordnetensitze geteilt. Werden mit diesem Zuteilungsdivisor insgesamt mehr Abgeordnetensitze vergeben als verfügbar sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass bei erneuter Zuteilung sich die Anzahl der verfügbaren Abgeordnetensitze ergibt; entfallen zu wenig Abgeordnetensitze auf die Parteien, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen.

(7) Die Teilungsergebnisse bei der Berechnung nach Absatz 5 werden gerundet, indem Zahlenbruchteile unter 0,5 zur darunterliegenden ganzen Zahl abgerundet und solche über 0,5 zur darüberliegenden ganzen Zahl aufgerundet werden. Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so ab- oder aufgerundet, dass die Anzahl der verfügbaren Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter zu ziehende Los.

(8) Von den einer Partei nach den Absätzen 5 bis 7 insgesamt zustehenden Abgeordnetensitzen werden die ihr zugeteilten Abgeordnetensitze in den Wahlkreisen abgesetzt. Die verbleibenden Abgeordnetensitze stehen der Partei auf ihrem Landeswahlvorschlag zu. Entsprechend dieser Zahl sind die Bewerber in der Reihenfolge des Landeswahlvorschlages gewählt. Hierbei scheiden jedoch die Bewerber aus, denen bereits ein Abgeordnetensitz in einem Wahlkreis zugewiesen worden ist. Stehen einer Partei mehr Abgeordnetensitze zu, als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.

(9) Ergibt die Berechnung nach Absatz 8, dass eine Partei mehr Abgeordnetensitze in den Wahlkreisen erhalten hat, als ihr nach Absätze 5 bis 7 zustehen, so verbleiben ihr die darüber hinausgehenden Abgeordnetensitze (Mehrsitze). In diesem Fall erhöht sich die Mindestzahl der Abgeordnetensitze (§ 1 Abs. 1 Satz 1) um die doppelte Zahl der Mehrsitze. Die so erhöhte Zahl der Abgeordnetensitze wird wiederum nach den Absätzen 4 bis 8 verteilt. Ergibt auch diese Verteilung, dass eine Partei mehr Abgeordnetensitze in den Wahlkreisen erhalten hat, als ihr nach den Absätzen 5 bis 7 zustehen, so verbleiben der Partei diese Sitze; die Gesamtzahl der Abgeordnetensitze (Satz 2) erhöht sich entsprechend.

(10) Die nicht gewählten Bewerber auf Landeswahlvorschlägen derjenigen Parteien, die mindestens einen Sitz erhalten haben, sind Ersatzpersonen in der vom Landeswahlausschuss festgestellten Reihenfolge. Dabei scheiden diejenigen Bewerber aus, die in den Wahlkreisen gewählt worden sind.

§ 34 NLWG,NI

Der Landeswahlleiter gibt die Namen der auf dem Landeswahlvorschlag gewählten Bewerber öffentlich bekannt.

§ 35 NLWG,NI

Die in den Wahlkreisen gewählten Bewerber werden vom Kreiswahlleiter, die auf den Landeswahlvorschlägen gewählten vom Landeswahlleiter über ihre Wahl verständigt mit dem Ersuchen, binnen einer Woche dem Landeswahlleiter mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen. Die Erklärung des Gewählten muss schriftlich erfolgen; die schriftliche Erklärung kann dem Landeswahlleiter auch durch Fernkopie übermittelt werden. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl mit Beginn des folgenden Tages als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden.

§ 36 NLWG,NI

Die Wahlausschüsse können ihre Beschlüsse über die Feststellung des Wahlergebnisses binnen einer Woche nach der ersten Beschlussfassung abändern, wenn dazu ein begründeter Anlass besteht.

§ 37 NLWG,NI

(1) Der Landeswahlausschuss hat die Abgeordnetensitze auf den Landeswahlvorschlägen nach den Bestimmungen des § 33 neu zu verrechnen, wenn mehr als vier Abgeordnete, die auf Wahlvorschlag einer im Zeitpunkt der Wahl verfassungswidrigen Partei gewählt worden sind, ihre Abgeordnetensitze nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 gleichzeitig verlieren.

(2) Grundlage der Neuverrechnung der Abgeordnetensitze bildet das Ergebnis der Hauptwahl. Hat bereits eine Neuverrechnung stattgefunden, so ist diese zugrunde zu legen. Die für die verbotene Partei abgegebenen Stimmen bleiben unberücksichtigt. Sind einer Partei im Verfahren nach § 42 Abgeordnetensitze auf Kreiswahlvorschlag zugewiesen worden, so sind diese Abgeordnetensitze bei der Neuverrechnung nach § 33 Abs. 8 Satz 1 und Abs. 9 zu berücksichtigen.

(3) Ein Abgeordneter kann im Fall der Neuverrechnung nach den Absätzen 1 und 2 seinen Sitz nicht verlieren; erforderlichenfalls erhöht sich die gemäß § 33 festgestellte Zahl der Abgeordneten entsprechend.

§ 38 NLWG,NI

(1) Lehnt ein auf einem Landeswahlvorschlag gewählter Abgeordneter die Wahl ab oder stirbt er oder scheidet er nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder anderer Gesetze aus oder verliert er seinen Sitz nach § 8 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, so geht der Sitz auf die nächste noch nicht für gewählt erklärte Ersatzperson dieses Landeswahlvorschlages über. Das Gleiche gilt, wenn ein auf einem Landeswahlvorschlag gewählter Abgeordneter seinen Sitz nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 verliert, sofern er nicht auf dem Landeswahlvorschlag der verbotenen Partei gewählt worden ist.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt für die in den Wahlkreisen in direkter Wahl gewählten Abgeordneten entsprechend. Sie ist ferner auch dann anzuwenden, wenn ein vor der Wahl verstorbener Bewerber eines Kreiswahlvorschlages im Wahlkreis die meisten Erststimmen erhalten hat. § 41 Abs. 1 bleibt unberührt.

(3) Bei dem Übergang eines Sitzes auf eine Ersatzperson bleibt derjenige Bewerber unberücksichtigt, der nach der Wahl aus der Partei, von der er vorgeschlagen worden war, ausgeschieden ist oder Mitglied einer anderen Partei geworden ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Partei das Ausscheiden oder die Mitgliedschaft in einer anderen Partei dem Landeswahlleiter vor Freiwerden des Sitzes angezeigt hat.

(4) Ist eine Ersatzperson auf dem Landeswahlvorschlag einer Partei nicht vorhanden oder darf der Landeswahlvorschlag infolge des Verbots der Partei nicht berücksichtigt werden, so bleibt der Sitz bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.

(5) Die Feststellung nach den Absätzen 1 bis 4 trifft der Landeswahlausschuss. Sie kann durch den Landeswahlleiter allein erfolgen, wenn Zweifel nicht bestehen.

§ 39 NLWG,NI

Die §§ 34 und 35 gelten entsprechend.

§ 40 NLWG,NI

(1) Kann in einzelnen Wahlkreisen oder Wahlbezirken die Wahl infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt werden, so sagt der Kreiswahlleiter die Wahl ab und kündigt eine Nachwahl an. Der Landeswahlleiter bestimmt den Tag der Nachwahl und die Wahlzeit. Der Tag der Nachwahl und die Wahlzeit sind im Wahlkreis öffentlich bekannt zu machen.

(2) Eine Nachwahl muss spätestens vier Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden.

(3) Entsprechend dem Ergebnis der Nachwahl wird das Wahlergebnis für die betroffenen Kreiswahlvorschläge und die Landeswahlvorschläge nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.

(4) Für die Nachwahl gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß.

§ 41 NLWG,NI

(1) Wenn ein Abgeordneter, der als Bewerber auf einem nicht an einen Landeswahlvorschlag angeschlossenen Kreiswahlvorschlag gewählt worden ist, die Wahl ablehnt oder wenn er vor Ablauf von 40 Monaten seit Beginn der Wahlperiode stirbt oder sonst aus dem Landtag ausscheidet oder seinen Sitz verliert, findet in diesem Wahlkreis eine Ersatzwahl statt. Dasselbe gilt, wenn ein in Satz 1 genannter Bewerber, der vor der Wahl verstorben ist, im Wahlkreis die meisten Erststimmen erhalten hat. Nach Ablauf von 40 Monaten seit Beginn der Wahlperiode bleibt der Sitz unbesetzt.

(2) Gewählt ist, wer die meisten Erststimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Kreiswahlleiter zu ziehende Los.

(3) Bei einer Ersatzwahl unterbleibt die Neuverrechnung nach § 33, es sei denn, dass in mehr als vier Wahlkreisen die Ersatzwahlen zugleich mit Nachwahlen stattfinden.

§ 42 NLWG,NI

Wenn ein in einem Wahlkreis gewählter Abgeordneter, der auf Wahlvorschlag einer im Zeitpunkt der Wahl verfassungswidrigen Partei gewählt wurde, seinen Sitz nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 verliert, so gilt nunmehr der Bewerber desjenigen Kreiswahlvorschlages als gewählt, der nach dem ausgeschiedenen Abgeordneten die meisten Erststimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Kreiswahlleiter zu ziehende Los. Ist dieser Bewerber verstorben, lehnt er die Wahl ab oder liegen Tatsachen vor, die ein Ausscheiden nach § 7 Abs. 1 oder einen Sitzverlust nach § 8 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 zur Folge haben, so findet eine Ersatzwahl statt. Eine Ersatzwahl findet auch statt, wenn dieser Bewerber aus der Partei, von der er vorgeschlagen worden war, ausgeschieden oder ausgeschlossen ist; Voraussetzung dafür ist, dass die Partei das Ausscheiden oder den Ausschluss dem Landeswahlleiter vor Freiwerden des Sitzes angezeigt hat.

§ 43 NLWG,NI

(1) Das Fachministerium bestimmt den Tag der Ersatzwahl und die Wahlzeit.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß. Der Tag der Ersatzwahl und die Wahlzeit sind im Wahlkreis öffentlich bekannt zu machen.

§ 44 NLWG,NI

(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen.

(2) Ist die Wahl insgesamt für ungültig erklärt worden, so bestimmt die Landesregierung den Tag der Wiederholungswahl und die Wahlzeit durch Verordnung. Im Übrigen bestimmt das Fachministerium den Tag der Wiederholungswahl und die Wahlzeit; der Tag der Wiederholungswahl und die Wahlzeit sind im Wahlkreis öffentlich bekannt zu machen.

(3) Bei einer Wiederholungswahl wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, nach den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen gewählt.

(4) Entsprechend dem Ergebnis der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis für die betroffenen Kreiswahlvorschläge und die Landeswahlvorschläge nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.

§ 45 NLWG,NI

(1) Lehnt eine Ersatzperson die Annahme eines ihr angebotenen Sitzes ab oder wird sie gemäß § 38 Abs. 3 übergangen, so scheidet sie damit als Ersatzperson für die Wahlperiode aus. Die Ablehnung ist dem Landeswahlleiter schriftlich zu erklären; sie kann nicht widerrufen werden. Annahme unter Vorbehalt gilt als Ablehnung.

(2) Eine Ersatzperson kann jederzeit auf die ihr als Ersatzperson zustehenden Rechte verzichten. Sie scheidet damit als Ersatzperson für die Wahlperiode aus. Der Verzicht ist dem Landeswahlleiter schriftlich zu erklären; er kann nicht widerrufen werden.

(3) Tritt bei einer Ersatzperson eine der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 und des § 8 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 ein, so scheidet sie als Ersatzperson für die Wahlperiode aus.

(4) Wird einer Ersatzperson während der Wahlperiode ein Abgeordnetensitz in einem Wahlkreis zugewiesen, so scheidet sie damit als Ersatzperson aus.

(5) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 gegeben sind, trifft der Landeswahlausschuss. Sie kann durch den Landeswahlleiter allein erfolgen, wenn Zweifel nicht bestehen.

§ 46 NLWG,NI

(1) Jeder Wahlberechtigte ist verpflichtet, ein ihm übertragenes Wahlehrenamt zu übernehmen. Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Die Berufung in ein Wahlehrenamt kann nur im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.

(2) Ein Wahlberechtigter, der als Bewerber oder Vertrauensperson auf einem Kreiswahlvorschlag oder auf einem Landeswahlvorschlag benannt ist, kann nicht zu einem Wahlehrenamt berufen werden.

§ 47 NLWG,NI

Die Übernahme eines Wahlehrenamtes darf aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Insbesondere dürfen die Berufung zu einem Wahlehrenamt ablehnen:

  1. 1.

    die Mitglieder der Landesregierung, des Bundestages und des Landtages,

  2. 2.

    die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betraut sind,

  3. 3.

    Wahlberechtigte, die das 67. Lebensjahr vollendet haben,

  4. 4.

    Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,

  5. 5.

    Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen, durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß zu führen,

  6. 6.

    Wahlberechtigte, die sich am Wahltage aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten.

§ 48 NLWG,NI

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    entgegen § 47 ohne wichtigen Grund ein Wahlehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht oder

  2. 2.

    entgegen § 24 Abs. 3 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

  1. 1.

    bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1

    1. a)

      die Gemeinde, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Mitglieds im Wahlvorstand,

    2. b)

      die für die Bildung des Briefwahlvorstandes zuständige Stelle, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Mitglieds im Briefwahlvorstand,

    3. c)

      der Kreiswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Mitglieds im Kreiswahlwahlausschuss,

    4. d)

      der Landeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Mitglieds im Landeswahlausschuss

    unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amts entzieht,

  2. 2.

    bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 der Landeswahlleiter.

§ 49 NLWG,NI

Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls.

§ 49a NLWG,NI

(1) Einzelbewerber (§ 14 Abs. 4), die mindestens 10 Prozent der im Wahlkreis abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht haben, erhalten je gültige Stimme 2,05 Euro.

(2) Die Festsetzung und die Auszahlung der staatlichen Mittel hat der Einzelbewerber innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Landtages beim Präsidenten des Landtages schriftlich zu beantragen. Danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. Der Betrag wird vom Präsidenten des Landtages festgesetzt und ausgezahlt.

§ 50 NLWG,NI

(1) Das Land erstattet den Gemeinden die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben durch einen festen Betrag je Wahlberechtigten; der Betrag kann nach Gemeindegrößen abgestuft werden. Ein Teil der Ausgaben kann unabhängig von der Größe der Gemeinde und der Zahl der Wahlberechtigten durch einen Grundbetrag abgegolten werden.

(2) Bei der Festsetzung werden laufende persönliche und sächliche Kosten und Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden nicht berücksichtigt.

(3) Das Land erstattet den Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleitern sowie den Landkreisen die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben in nachgewiesener Höhe. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Das Land erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.

§ 51 NLWG,NI

Das Wahlprüfungsverfahren richtet sich nach dem niedersächsischen Wahlprüfungsgesetz. Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den im Niedersächsischen Landeswahlgesetz und in der Niedersächsischen Landeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren und im Verfahren nach § 36a des Gesetzes über den Staatsgerichtshof angefochten werden.

§ 52 NLWG,NI

(1) Das Ergebnis der Landtagswahlen ist statistisch auszuwerten. Die Auswertung ist zu veröffentlichen.

(2) Aus dem Ergebnis der Landtagswahlen sind in ausgewählten Wahlbezirken repräsentative Wahlstatistiken über

  1. 1.

    die Wahlbeteiligung nach Altersgruppen und Geschlecht,

  2. 2.

    Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge

als Landesstatistik zu erstellen. Der Landeswahlleiter benennt für die Statistiken ausgewählte Wahlbezirke.

(3) Erhebungsmerkmale für die Statistiken gemäß Absatz 2 sind Geschlecht, Altersgruppe, Nichtteilnahme an der Wahl, Wahlschein, abgegebene Erst- und Zweitstimmen, ungültige Stimmen, Gemeinde. Hilfsmerkmale sind Wahlkreis und Wahlbezirk. Auskunftspflichtig sind die Gemeinden.

(4) Die für die Statistiken gemäß Absatz 2 ausgewählten Wahlbezirke müssen wenigstens 300 Wahlberechtigte umfassen. Die Statistiken werden unter Auszählung der Wählerverzeichnisse sowie unter Verwendung von Stimmzetteln mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Altersgruppe oder unter Verwendung entsprechend geeigneter Wahlgeräte durchgeführt. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel dürfen nicht zusammengeführt werden. Für die Vernichtung der Stimmzettel gelten die wahlrechtlichen Vorschriften. Für die Statistik gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sind höchstens zehn Altersgruppen zu bilden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammenzufassen sind. Für die Statistik gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sind höchstens sechs Altersgruppen zu bilden, in denen jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammenzufassen sind.

(5) Gemeinden dürfen mit Zustimmung des Kreiswahlleiters in weiteren Wahlbezirken wahlstatistische Auszählungen nach den in Absatz 3 genannten Erhebungsmerkmalen durchführen. Hilfsmerkmal ist der Wahlbezirk. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Die Veröffentlichung der Wahlstatistiken gemäß Absatz 2 ist dem Land vorbehalten. Wahlstatistische Auszählungen gemäß Absatz 5 dürfen nur bis zur Ebene der Gemeinden veröffentlicht werden. Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden.

(7) Die Durchführung der Wahlstatistiken gemäß Absatz 2 und der wahlstatistischen Auszählungen gemäß Absatz 5 ist nur zulässig, wenn das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Die Durchführung der Wahlstatistiken gemäß Absatz 2 sowie die Durchführung der wahlstatistischen Auszählungen nach Absatz 5 dürfen nur in den Gemeinden erfolgen, die durch personelle, organisatorische und technische Maßnahmen eine Trennung der für die Statistik zuständigen Organisationseinheit von den anderen Organisationseinheiten sichergestellt haben. Diese Trennung ist nur so weit und nur so lange erforderlich, wie personenbezogene Einzelangaben in der für die Statistik zuständigen Organisationseinheit vorhanden sind. Durch die Durchführung der Wahlstatistiken darf die Feststellung des Wahlergebnisses nicht verzögert werden.

(8) Das Land erstattet den Gemeinden die durch die Erhebung nach Absatz 2 entstandenen Kosten durch einen festen Betrag je Wahlbezirk.

§ 53 NLWG,NI

Soweit dieses Gesetz die Schriftform für Erklärungen vorschreibt, müssen diese persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei dem zuständigen Wahlorgan oder der zuständigen Stelle der Wahlorganisation im Original vorliegen.

§ 54 NLWG,NI

Die von diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlich oder staatlich geschützten Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

§ 55 NLWG,NI

(1) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften (Niedersächsische Landeswahlordnung) zu erlassen. In der Niedersächsischen Landeswahlordnung sind zu regeln:

  1. 1.

    die Führung der Wählerverzeichnisse sowie das Verfahren bei der Einsichtnahme und bei Anträgen auf Berichtigung der Wählerverzeichnisse (§ 4 Abs. 1),

  2. 2.

    die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung von Wahlscheinen (§ 4 Abs. 1),

  3. 3.

    die Einteilung der Wahlkreise in Wahlbezirke, die Ausstattung der Wahlräume sowie die Bekanntmachung der Wahlbezirke und Wahlräume (§ 11),

  4. 4.

    Bildung und Verfahren der Wahlorgane, Berufung in ein Wahlehrenamt, Entschädigung der Inhaber von Wahlehrenämtern (§§ 12, 13, 25 und 49); für die Entschädigung der Inhaber von Wahlehrenämtern können Höchstsätze bestimmt werden,

  5. 5.

    Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie das Verfahren für ihre Prüfung, Mängelbeseitigung, Zulassung und Bekanntgabe (§§ 14 bis 21),

  6. 6.

    Form und Inhalt des Stimmzettels (§ 23),

  7. 7.

    Verfahren der Stimmabgabe, Durchführung der Briefwahl, Einsatz von Wahlurnen und Wahlschutzvorrichtungen (§§ 26 bis 28),

  8. 8.

    die Feststellung, Meldung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§§ 29 bis 36),

  9. 9.

    die Vorbereitung und Durchführung von Nachwahlen, Ersatzwahlen und Wiederholungswahlen (§§ 40 bis 44),

  10. 10.

    die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten.

(2) Das Fachministerium wird ermächtigt, den Ersatz der den Gemeinden zu erstattenden Kosten durch besondere Verordnung zu regeln (§ 50 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 8).

(3) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Wahlkreisgrenzen anzupassen, wenn die Grenzen eines in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Gemeindeteils geändert worden sind. § 10 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Das Fachministerium wird ermächtigt, die Anlage (Wahlkreiseinteilung) vor jeder Wahl unter Berücksichtigung der eingetretenen Änderungen von Wahlkreisgrenzen (§ 10 Abs. 3 bis 5, Absatz 3) sowie der sich auf die Spalte 3 der Anlageauswirkenden Auflösungen, Neubildungen und Neubenennungen von Landkreisen, Gemeinden, Gemeindeteilen und gemeindefreien Gebieten neu zu fassen und bekannt zu machen.

(5) Hat sich der Landtag aufgelöst, so kann der Landeswahlleiter für die danach erforderliche Wahl die Fristen und Termine nach § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1,§ 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, §§ 16 und 22 Abs. 6 bis 8 durch Verordnung ändern, soweit dies für eine ordnungsgemäße Wahlvorbereitung erforderlich erscheint. Satz 1 gilt für den Fall einer Wiederholungswahl entsprechend; wenn diese nur in einzelnen Wahlkreisen oder Wahlbezirken erforderlich ist, genügt an Stelle der Verordnung eine öffentliche Bekanntmachung im Wahlkreis.

(6) Ist die Durchführung von Versammlungen zur Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl zum Niedersächsischen Landtag im Jahr 2022 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ganz oder teilweise unmöglich, so wird das Fachministerium ermächtigt, durch Verordnung von den Vorschriften über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber abweichende Regelungen zu treffen und Abweichungen der Parteien von Bestimmungen ihrer Satzungen zuzulassen, um die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber ohne Versammlungen zu ermöglichen. Durch die Verordnung nach Satz 1 können Regelungen getroffen werden, die den Parteien für die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber eine Abweichung von den Bestimmungen dieses Gesetzes, der Niedersächsischen Landeswahlordnung und, sofern eine Satzungsänderung wegen der in Satz 1 genannten Umstände und der in diesem Gesetz und der Niedersächsischen Landeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine nicht mehr rechtzeitig möglich ist, ihrer Satzungen ermöglichen, insbesondere um

  1. 1.

    die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Delegierten für die Delegiertenversammlungen unter Verringerung der satzungsgemäßen Zahl der Delegierten in der Delegiertenversammlung oder anstatt durch eine Mitgliederversammlung durch eine Delegiertenversammlung durchführen zu können,

  2. 2.

    Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen in der Form mehrerer miteinander im Wege der elektronischen Kommunikation verbundener gleichzeitiger Teilversammlungen an verschiedenen Orten durchführen zu können,

  3. 3.

    die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts, des Vorstellungsrechts und der sonstigen Mitgliederrechte mit Ausnahme der Schlussabstimmung über einen Wahlvorschlag ausschließlich oder zusätzlich im Wege elektronischer Kommunikation ermöglichen zu können und

  4. 4.

    die Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern sowie Delegierten für die Delegiertenversammlungen im Wege der Briefwahl oder einer Kombination aus Urnenwahl und Briefwahl durchführen zu können.

Ist die Sammlung von Unterschriften für Wahlvorschläge wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erheblich erschwert, so kann das Fachministerium durch Verordnung auch die Anzahl der erforderlichen Unterschriften für Wahlvorschläge für die Wahl zum Niedersächsischen Landtag im Jahr 2022 absenken.

Anlage NLWG,NI Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Niedersächsischen Landtag

(zu § 10 Abs. 1)

Nr. des WahlkreisesName des WahlkreisesUmfang des Wahlkreises
123
1Braunschweig-NordVon der Stadt Braunschweig die Stadtbezirke Hondelage-Volkmarode, Mitte, Östliches Ringgebiet und Wabe-Schunter-Beberbach
2Braunschweig-Süd/Peine-OstVon der Stadt Braunschweig die Stadtbezirke Braunschweig-Süd, Südstadt-Rautheim-Mascherode, Südwest und Weststadt;

vom Landkreis Peine die Gemeinden Vechelde und Wendeburg
3Braunschweig-WestVon der Stadt Braunschweig die Stadtbezirke Lehndorf-Watenbüttel, Nordstadt-Schunteraue, Nördliche Schunter-/Okeraue und Westliches Ringgebiet
4PeineVom Landkreis Peine die Stadt Peine, die Gemeinden Edemissen, Hohenhameln und Ilsede
5Gifhorn-Nord/WolfsburgVon der Stadt Wolfsburg die statistischen Bezirke Brackstedt, Velstove, Vorsfelde, Warmenau und Wendschott;

vom Landkreis Gifhorn die Stadt Wittingen, die Gemeinde Sassenburg, die Samtgemeinden Boldecker Land, Brome, Hankensbüttel und Wesendorf, das gemeindefreie Gebiet Giebel
6Gifhorn-SüdVom Landkreis Gifhorn die Stadt Gifhorn, die Samtgemeinden Isenbüttel, Meinersen und Papenteich
7WolfsburgDie Stadt Wolfsburg ohne die statistischen Bezirke Brackstedt, Velstove, Vorsfelde, Warmenau und Wendschott
8HelmstedtVom Landkreis Helmstedt die Städte Helmstedt, Königslutter am Elm und Schöningen, die Gemeinde Lehre, die Samtgemeinden Grasleben, Nord-Elm und Velpke, die gemeindefreien Gebiete Brunsleberfeld, Helmstedt, Königslutter, Mariental und Schöningen
9Wolfenbüttel-NordVom Landkreis Wolfenbüttel die Stadt Wolfenbüttel, die Gemeinde Cremlingen, die Samtgemeinde Sickte
10Wolfenbüttel-Süd/SalzgitterVon der Stadt Salzgitter die Stadtteile Salzgitter-Bad, Salzgitter-Barum, Salzgitter-Beinum, Salzgitter-Flachstöckheim, Salzgitter-Gitter, Salzgitter-Groß Mahner, Salzgitter-Hohenrode, Salzgitter-Lobmachtersen, Salzgitter-Ohlendorf und Salzgitter-Ringelheim;

vom Landkreis Wolfenbüttel die Gemeinde Schladen-Werla, die Samtgemeinden Baddeckenstedt, Elm-Asse und Oderwald, die gemeindefreien Gebiete Am Großen Rhode, Barnstorf-Warle und Voigtsdahlum;

vom Landkreis Helmstedt die Samtgemeinde Heeseberg
11SalzgitterVon der Stadt Salzgitter die Stadtteile Salzgitter-Beddingen, Salzgitter-Bleckenstedt, Salzgitter-Bruchmachtersen, Salzgitter-Calbecht, Salzgitter-Drütte, Salzgitter-Engelnstedt, Salzgitter-Engerode, Salzgitter-Gebhardshagen, Salzgitter-Hallendorf, Salzgitter-Heerte, Salzgitter-Immendorf, Salzgitter-Lebenstedt, Salzgitter-Lesse, Salzgitter-Lichtenberg, Salzgitter-Osterlinde, Salzgitter-Reppner, Salzgitter-Salder, Salzgitter-Sauingen, Salzgitter-Thiede, Salzgitter-Üfingen und Salzgitter-Watenstedt;

vom Landkreis Peine die Gemeinde Lengede
12Göttingen/HarzVom Landkreis Göttingen die Städte Bad Lauterberg im Harz, Bad Sachsa, Herzberg am Harz und Osterode am Harz, die Gemeinden Bad Grund (Harz) und Walkenried, die Samtgemeinde Hattorf am Harz, das gemeindefreie Gebiet Harz (Landkreis Göttingen);

vom Landkreis Goslar die Städte Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld und Braunlage, das gemeindefreie Gebiet Harz (Landkreis Goslar)
13GoslarVom Landkreis Goslar die Städte Bad Harzburg, Goslar und Langelsheim, die Gemeinde Liebenburg
14DuderstadtVom Landkreis Göttingen die Stadt Duderstadt und aus der Stadt Göttingen die Stadtteile Herberhausen und Roringen, die Gemeinden Friedland, Gleichen und Rosdorf, die Samtgemeinden Gieboldehausen und Radolfshausen
15Göttingen/MündenVom Landkreis Göttingen aus der Stadt Göttingen die Stadtteile Elliehausen, Esebeck, Grone, Groß Ellershausen, Hetjershausen, Holtensen, Knutbühren und Weststadt und die Stadt Hann. Münden, die Gemeinden Flecken Bovenden und Staufenberg, die Samtgemeinde Dransfeld
16Göttingen-StadtVom Landkreis Göttingen aus der Stadt Göttingen die Stadtteile Deppoldshausen, Geismar, Innenstadt, Nikolausberg, Nordstadt, Oststadt, Südstadt und Weende
17NortheimVom Landkreis Northeim die Städte Hardegsen, Moringen, Northeim und Uslar, die Gemeinden Katlenburg-Lindau und Flecken Nörten-Hardenberg;

vom Landkreis Göttingen die Gemeinde Flecken Adelebsen
18EinbeckVom Landkreis Northeim die Städte Bad Gandersheim, Dassel und Einbeck, die Gemeinde Kalefeld, das gemeindefreie Gebiet Solling;

vom Landkreis Goslar die Stadt Seesen
19HolzmindenDer Landkreis Holzminden;

vom Landkreis Hildesheim die Gemeinde Freden (Leine);

vom Landkreis Northeim die Gemeinde Flecken Bodenfelde
20HildesheimVom Landkreis Hildesheim die Stadt Hildesheim
21Sarstedt/Bad SalzdetfurthVom Landkreis Hildesheim die Städte Bad Salzdetfurth, Bockenem und Sarstedt, die Gemeinden Algermissen, Giesen, Harsum, Holle, Schellerten und Söhlde
22AlfeldVom Landkreis Hildesheim die Städte Alfeld (Leine) und Elze, die Gemeinden Diekholzen, Lamspringe, Nordstemmen und Sibbesse, die Samtgemeinde Leinebergland
23Hannover-Süd/Ost,Von der Region Hannover aus der Landeshauptstadt Hannover die Stadtteile Bemerode, Bult, Döhren, Heideviertel, Kirchrode, Kleefeld, Mittelfeld, Oststadt, Seelhorst, Waldhausen, Waldheim, Wülfel, Wülferode und Zoo
24Hannover-Nord/OstVon der Region Hannover aus der Landeshauptstadt Hannover die Stadtteile Anderten, Bothfeld, Groß-Buchholz, Isernhagen-Süd, Lahe, Misburg-Nord, Misburg-Süd und Sahlkamp
25Hannover-Nord/WestVon der Region Hannover aus der Landeshauptstadt Hannover die Stadtteile Ahlem, Brink-Hafen, Burg, Hainholz, Herrenhausen, Ledeburg, Leinhausen, Limmer, Linden-Mitte, Linden-Nord, Linden-Süd, Marienwerder, Nordhafen, Stöcken, Vahrenheide und Vinnhorst
26Hannover-Süd/WestVon der Region Hannover aus der Landeshauptstadt Hannover die Stadtteile Badenstedt, Bornum, Davenstedt, Mühlenberg, Oberricklingen, Ricklingen, Südstadt und Wettbergen
27Hannover-MitteVon der Region Hannover aus der Landeshauptstadt Hannover die Stadtteile Calenberger Neustadt, List, Mitte, Nordstadt und Vahrenwald
28LaatzenVon der Region Hannover die Städte Laatzen, Pattensen und Sehnde
29LehrteVon der Region Hannover die Städte Burgdorf und Lehrte, die Gemeinde Uetze
30LangenhagenVon der Region Hannover die Städte Burgwedel und Langenhagen, die Gemeinde Isernhagen
31Garbsen/WedemarkVon der Region Hannover die Stadt Garbsen, die Gemeinde Wedemark
32Neustadt/WunstorfVon der Region Hannover die Städte Neustadt am Rübenberge und Wunstorf
33BarsinghausenVon der Region Hannover die Städte Barsinghausen, Gehrden und Seelze
34SpringeVon der Region Hannover die Städte Hemmingen, Ronnenberg und Springe, die Gemeinde Wennigsen (Deister)
35Bad PyrmontVom Landkreis Hameln-Pyrmont die Städte Bad Münder am Deister und Bad Pyrmont, die Gemeinden Flecken Aerzen, Flecken Coppenbrügge, Emmerthal und Flecken Salzhemmendorf
36SchaumburgVom Landkreis Schaumburg die Städte Bückeburg, Obernkirchen und Stadthagen, die Gemeinde Auetal, die Samtgemeinden Eilsen, Niedernwöhren, Nienstädt und Rodenberg
37Hameln/RintelnVom Landkreis Hameln-Pyrmont die Städte Hameln und Hessisch Oldendorf;

vom Landkreis Schaumburg die Stadt Rinteln
38Nienburg/SchaumburgVom Landkreis Nienburg (Weser) die Städte Nienburg (Weser) und Rehburg-Loccum, die Samtgemeinde Mittelweser;

vom Landkreis Schaumburg die Samtgemeinden Lindhorst, Nenndorf und Sachsenhagen
39Nienburg/DiepholzVom Landkreis Nienburg (Weser) die Gemeinde Flecken Steyerberg, die Samtgemeinden Grafschaft Hoya, Heemsen, Steimbke, Uchte und Weser-Aue;

vom Landkreis Diepholz die Samtgemeinden Bruchhausen-Vilsen, Kirchdorf und Siedenburg
40SykeVom Landkreis Diepholz die Stadt Syke, die Gemeinden Stuhr und Weyhe
41DiepholzVom Landkreis Diepholz die Städte Bassum, Diepholz, Sulingen und Twistringen, die Gemeinde Wagenfeld, die Samtgemeinden Altes Amt Lemförde, Barnstorf, Rehden und Schwaförden
42WalsrodeVom Landkreis Heidekreis die Städte Bad Fallingbostel und Walsrode, die Samtgemeinden Ahlden, Rethem (Aller) und Schwarmstedt, der gemeindefreie Bezirk Osterheide;

vom Landkreis Verden die Gemeinde Dörverden
43SoltauVom Landkreis Heidekreis die Städte Munster, Schneverdingen und Soltau, die Gemeinden Bispingen, Neuenkirchen und Wietzendorf;

vom Landkreis Rotenburg (Wümme) die Samtgemeinde Fintel
44BergenVom Landkreis Celle die Stadt Bergen, die Gemeinden Eschede, Faßberg, Südheide und Winsen (Aller), die Samtgemeinden Flotwedel, Lachendorf und Wathlingen, der gemeindefreie Bezirk Lohheide
45CelleVom Landkreis Celle die Stadt Celle, die Gemeinden Hambühren und Wietze
46UelzenDer Landkreis Uelzen
47ElbeDer Landkreis Lüchow-Dannenberg;

vom Landkreis Lüneburg die Stadt Bleckede, die Gemeinde Amt Neuhaus, die Samtgemeinden Dahlenburg und Ostheide
48Lüneburg-LandVom Landkreis Lüneburg die Gemeinde Adendorf, die Samtgemeinden Amelinghausen, Bardowick, Gellersen, Ilmenau und Scharnebeck
49LüneburgVom Landkreis Lüneburg die Hansestadt Lüneburg
50WinsenVom Landkreis Harburg die Stadt Winsen (Luhe), die Gemeinde Stelle, die Samtgemeinden Elbmarsch, Hanstedt und Salzhausen
51SeevetalVom Landkreis Harburg die Gemeinden Neu Wulmstorf, Rosengarten und Seevetal
52BuchholzVom Landkreis Harburg die Stadt Buchholz i. d. Nordheide, die Samtgemeinden Hollenstedt, Jesteburg und Tostedt
53RotenburgVom Landkreis Rotenburg (Wümme) die Städte Rotenburg (Wümme) und Visselhövede, die Gemeinde Scheeßel, die Samtgemeinden Bothel und Sottrum;

vom Landkreis Verden die Gemeinden Flecken Ottersberg und Oyten
54BremervördeVom Landkreis Rotenburg (Wümme) die Stadt Bremervörde, die Gemeinde Gnarrenburg, die Samtgemeinden Geestequelle, Selsingen, Sittensen und Zeven;

vom Landkreis Stade die Samtgemeinde Apensen
55BuxtehudeVom Landkreis Stade die Hansestadt Buxtehude, die Gemeinde Jork, die Samtgemeinden Harsefeld, Horneburg und Lühe
56StadeVom Landkreis Stade die Hansestadt Stade, die Gemeinde Drochtersen, die Samtgemeinden Fredenbeck, Nordkehdingen und Oldendorf-Himmelpforten
57GeestlandVom Landkreis Cuxhaven die Stadt Geestland, die Gemeinden Schiffdorf und Wurster Nordseeküste, die Samtgemeinden Börde Lamstedt und Hemmoor
58CuxhavenVom Landkreis Cuxhaven die Stadt Cuxhaven, die Samtgemeinde Land Hadeln
59UnterweserVom Landkreis Cuxhaven die Gemeinden Beverstedt, Hagen im Bremischen und Loxstedt;

vom Landkreis Osterholz die Gemeinden Ritterhude und Schwanewede, die Samtgemeinde Hambergen
60OsterholzVom Landkreis Osterholz die Stadt Osterholz-Scharmbeck, die Gemeinden Grasberg, Lilienthal und Worpswede;

vom Landkreis Rotenburg (Wümme) die Samtgemeinde Tarmstedt
61VerdenVom Landkreis Verden die Städte Achim und Verden (Aller), die Gemeinden Kirchlinteln und Flecken Langwedel, die Samtgemeinde Thedinghausen
62Oldenburg-Mitte/SüdVon der Stadt Oldenburg (Oldb) die Stadtteile Bümmerstede, Bürgerfelde-Süd, Donnerschwee, Innenstadt, Kreyenbrück, Krusenbusch, Nadorst-Süd, Neuenwege, Osternburg und Tweelbäke-West
63Oldenburg-Nord/WestVon der Stadt Oldenburg (Oldb) die Stadtteile Alexandersfeld, Bloherfelde, Bornhorst, Bürgerfelde-Nord, Dietrichsfeld, Eversten, Etzhorn, Nadorst-Nord, Ofenerdiek, Ohmstede und Wechloy
64Oldenburg-LandVom Landkreis Oldenburg die Gemeinden Dötlingen, Ganderkesee, Hatten, Hude (Oldenburg) und Wardenburg
65DelmenhorstDie Stadt Delmenhorst;

vom Landkreis Oldenburg die Samtgemeinde Harpstedt
66Cloppenburg-NordVom Landkreis Cloppenburg die Stadt Friesoythe, die Gemeinden Barßel, Bösel, Garrel, Molbergen und Saterland
67CloppenburgVom Landkreis Cloppenburg die Städte Cloppenburg und Löningen, die Gemeinden Cappeln (Oldenburg), Emstek, Essen (Oldenburg), Lastrup und Lindern (Oldenburg)
68Vechta-SüdVom Landkreis Vechta die Städte Damme, Dinklage und Lohne (Oldenburg), die Gemeinden Holdorf, Neuenkirchen-Vörden und Steinfeld (Oldenburg)
69Vechta/WildeshausenVom Landkreis Vechta die Stadt Vechta, die Gemeinden Bakum, Goldenstedt und Visbek;

vom Landkreis Oldenburg die Stadt Wildeshausen, die Gemeinde Großenkneten
70WilhelmshavenDie Stadt Wilhelmshaven
71FrieslandVom Landkreis Friesland die Städte Jever und Schortens, die Gemeinden Bockhorn, Sande, Wangerland, Nordseeheilbad Wangerooge und Zetel
72WesermarschVom Landkreis Wesermarsch die Städte Brake (Unterweser), Elsfleth und Nordenham, die Gemeinden Berne, Butjadingen, Lemwerder und Stadland
73Rastede/VarelVom Landkreis Ammerland die Gemeinden Rastede und Wiefelstede;

vom Landkreis Friesland die Stadt Varel;

vom Landkreis Wesermarsch die Gemeinden Jade und Ovelgönne
74AmmerlandVom Landkreis Ammerland die Stadt Westerstede, die Gemeinden Apen, Bad Zwischenahn und Edewecht
75BersenbrückVom Landkreis Osnabrück die Samtgemeinden Artland, Bersenbrück, Fürstenau und Neuenkirchen
76BramscheVom Landkreis Osnabrück die Stadt Bramsche, die Gemeinden Belm, Bohmte, Ostercappeln und Wallenhorst
77MelleVom Landkreis Osnabrück die Städte Dissen am Teutoburger Wald und Melle, die Gemeinden Bad Essen, Bissendorf und Hilter am Teutoburger Wald
78GeorgsmarienhütteVom Landkreis Osnabrück die Städte Bad Iburg und Georgsmarienhütte, die Gemeinden Bad Laer, Bad Rothenfelde, Glandorf, Hagen am Teutoburger Wald und Hasbergen
79Osnabrück-OstVon der Stadt Osnabrück die Stadtteile Darum-Gretesch-Lüstringen, Dodesheide, Fledder, Gartlage, Haste, Kalkhügel, Nahne, Schinkel, Schinkel-Ost, Schölerberg, Sutthausen, Voxtrup und Widukindland
80Osnabrück-WestVon der Stadt Osnabrück die Stadtteile Atter, Eversburg, Hafen, Hellern, Innenstadt, Pye, Sonnenhügel, Westerberg, Weststadt und Wüste
81Grafschaft Bentheim/HarenVom Landkreis Grafschaft Bentheim die Gemeinde Wietmarschen, die Samtgemeinden Emlichheim, Neuenhaus und Uelsen;

vom Landkreis Emsland die Stadt Haren (Ems), die Gemeinde Twist
82NordhornVom Landkreis Grafschaft Bentheim die Städte Bad Bentheim und Nordhorn, die Samtgemeinde Schüttorf
83LingenVom Landkreis Emsland die Stadt Lingen (Ems), die Gemeinden Emsbüren und Salzbergen, die Samtgemeinden Freren und Spelle
84MeppenVom Landkreis Emsland die Städte Haselünne und Meppen, die Gemeinde Geeste, die Samtgemeinden Herzlake, Lengerich und Sögel
85PapenburgVom Landkreis Emsland die Stadt Papenburg, die Gemeinde Rhede (Ems), die Samtgemeinden Dörpen, Lathen, Nordhümmling und Werlte
86LeerVom Landkreis Leer die Stadt Leer (Ostfriesland), die Gemeinden Ostrhauderfehn, Rhauderfehn und Uplengen, die Samtgemeinden Hesel und Jümme
87Leer/BorkumVom Landkreis Leer die Städte Borkum und Weener, die Gemeinden Bunde, Jemgum, Moormerland und Westoverledingen, das gemeindefreie Gebiet Insel Lütje Hörn;

vom Landkreis Aurich die Gemeinde Großefehn
88Emden/NordenDie Stadt Emden;

vom Landkreis Aurich die Stadt Norden, die Gemeinden Hinte und Krummhörn
89AurichVom Landkreis Aurich die Stadt Aurich, die Gemeinden Großheide, Ihlow und Südbrookmerland, die Samtgemeinde Brookmerland
90Wittmund/InselnDer Landkreis Wittmund;

vom Landkreis Aurich die Städte Norderney und Wiesmoor, die Gemeinden Baltrum, Dornum und die Inselgemeinde Juist, die Samtgemeinde Hage, das gemeindefreie Gebiet Nordseeinsel Memmert.