Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder
Art. 1 NEhelG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt geändert:
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1.
§ 11 erhält folgende Fassung:
"§ 11
1Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. 2Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. 3Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt."
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2.
In § 1371 Abs. 4 werden vor dem Wort "vorhanden" die Worte "oder erbersatzberechtigte Abkömmlinge" eingefügt.
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3.
§ 1589 Abs. 2 fällt weg.
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4.
Der zweite Titel des zweiten Abschnitts im vierten Buche erhält an Stelle der Überschrift "Eheliche Abstammung" die Überschrift "Abstammung".
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5.
Vor § 1591 wird folgende Überschrift eingefügt:
"I. Eheliche Abstammung".
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6.
§ 1594 Abs. 4 fällt weg.
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7.
§ 1595a wird wie folgt geändert:
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a)
In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"War der Mann nichtehelich, so steht das Anfechtungsrecht nur seiner Mutter zu."
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b)
In Absatz 1 werden in dem bisherigen Satz 3 die Worte "sechs Monaten" durch das Wort "Jahresfrist" ersetzt.
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c)
Absatz 3 fällt weg.
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d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
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8.
§ 1596 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
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"3.
die Mutter den Mann geheiratet hat, der das Kind gezeugt hat,".
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9.
Nach § 1600 werden folgende Vorschriften eingefügt:
"II. Nichteheliche Abstammung
1Bei nicht ehelichen Kindern wird die Vaterschaft durch Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung mit Wirkung für und gegen alle festgestellt. 2Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt dieser Feststellung an geltend gemacht werden.
(1) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam.
(2) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.
(3) Ist die Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt, so ist eine weitere Anerkennung unwirksam.
(1) Zur Anerkennung ist die Zustimmung des Kindes erforderlich.
(2) Die Zustimmung ist dem Anerkennenden oder dem Standesbeamten gegenüber zu erklären.
(1) 1Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst anerkennen; er bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 2Für einen Geschäftsunfähigen kann sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anerkennen.
(2) 1Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht achtzehn Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter der Anerkennung zustimmen. 2Im Übrigen kann ein Kind, das in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur selbst zustimmen. es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(3) Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden.
(1) 1Die Anerkennungserklärung und die Zustimmungserklärung des Kindes müssen öffentlich beurkundet werden. 2Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
(2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennungserklärung sind außer dem Standesbeamten auch dem Kind und der Mutter des Kindes zu übersenden.
(3) 1Die Zustimmung des Kindes und seines gesetzlichen Vertreters sowie die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Anerkennenden können bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Beurkundung der Anerkennungserklärung erteilt werden. 2Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes.
(1) Die Anerkennung ist nur dann unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt oder wenn sie angefochten und rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.
(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsbuch fünf Jahre verstrichen, so kann nicht mehr geltend gemacht werden, dass die Erfordernisse der vorstehenden Vorschriften nicht vorgelegen haben.
(1) Berechtigt, die Anerkennung anzufechten, sind der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, die Mutter und das Kind.
(2) Ist der Mann innerhalb eines Jahres seit dem Wirksamwerden der Anerkennung gestorben, ohne die Anerkennung angefochten zu haben, so können die Eltern des Mannes anfechten, § 1595a Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, seine Eltern und die Mutter des Kindes können die Anerkennung binnen Jahresfrist anfechten.
(2) 1Für den Mann beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem ihm die Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen, bekannt geworden sind. 2Leidet die Anerkennungserklärung unter einem Willensmangel nach § 119 Abs. 1, § 123, so endet die Frist nicht, solange nach den §§ 121, 124, 144 ein Anfechtungsrecht bestehen würde.
(3) Für die Eltern des Mannes beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem einem Elternteil der Tod des Mannes und die Anerkennung bekannt geworden sind.
(4) Für die Mutter des Kindes beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem ihr die Anerkennung bekannt geworden ist.
(5) Die Fristen beginnen nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist.
(6) Auf den Lauf der Fristen sind die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 entsprechend anzuwenden.
(1) Das Kind kann binnen zwei Jahren anfechten, nachdem ihm die Anerkennung und die Umstände bekannt geworden sind, die gegen die Vaterschaft sprechen.
(2) 1Hat die Mutter des Kindes den Mann geheiratet, der das Kind anerkannt hat, und ist die Anerkennung im Zusammenhang mit der Eheschließung oder nach der Eheschließung erfolgt, so kann das Kind, falls die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, noch binnen zwei Jahren, nachdem ihm die Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung bekannt geworden ist, anfechten. 2Dies gilt entsprechend, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben und nicht zu erwarten ist, dass sie die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherstellen.
(3) Hat die Mutter einen anderen Mann geheiratet und hat dieser das Kind gezeugt, so kann das Kind noch binnen zwei Jahren, nachdem ihm dies bekannt geworden ist, anfechten.
(4) § 1600h Abs. 5, 6 gilt entsprechend.
(5) Die Anfechtung ist auch nach Ablauf der Frist zulässig, wenn sie wegen einer schweren Verfehlung des Mannes gegen das Kind, wegen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandels oder einer schweren Erbkrankheit des Mannes sittlich gerechtfertigt ist.
(1) 1Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann die Anerkennung nur selbst anfechten, er bedarf hierzu nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 2Für ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes minderjähriges Kind kann nur der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anfechten, hat das Kind das achtzehnte Lebensjahr vollendet, so soll das Vormundschaftsgericht die Genehmigung nur erteilen, wenn das Kind selbst einwilligt.
(2) Für einen Geschäftsunfähigen kann sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts die Anerkennung anfechten.
(3) Will der Vormund oder Pfleger eines minderjährigen Kindes die Anerkennung anfechten, nachdem die Mutter des Kindes den Mann geheiratet hat, der das Kind anerkannt hat, so gilt § 1597 Abs. 3 entsprechend.
(4) 1Hat der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen die Anerkennung nicht rechtzeitig angefochten, so kann nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit der Anfechtungsberechtigte selbst die Anerkennung in gleicher Weise anfechten, wie wenn er ohne gesetzlichen Vertreter gewesen wäre, dies gilt nicht für das Anfechtungsrecht der Eltern des Mannes, der das Kind anerkannt hat. 2Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Anerkennung nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind selbst innerhalb von zwei Jahren seit dem Eintritt der Volljährigkeit die Anerkennung anfechten.
(1) Der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, ficht die Anerkennung durch Klage gegen das Kind, das Kind und die Mutter des Kindes fechten die Anerkennung durch Klage gegen den Mann an.
(2) Ist der Mann oder das Kind gestorben, so wird die Anerkennung durch Antrag beim Vormundschaftsgericht angefochten; jedoch fechten die Eltern des Mannes bei Lebzeiten des Kindes die Anerkennung durch Klage gegen das Kind an.
(3) Wird die Klage oder der Antrag zurückgenommen, so ist die Anfechtung als nicht erfolgt anzusehen.
1In dem Verfahren über die Anfechtung der Anerkennung wird vermutet, dass das Kind von dem Manne gezeugt ist, der die Vaterschaft anerkannt hat. 2Die Vermutung gilt nicht, wenn der Mann die Anerkennung anficht und seine Anerkennungserklärung unter einem Willensmangel nach § 119 Abs. 1, § 123 leidet; in diesem Falle ist § 1600o Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 3Die Empfängniszeit bestimmt sich nach § 1592.
(1) Ist die Vaterschaft nicht anerkannt, so ist sie auf Klage des Kindes oder des Mannes, der das Kind gezeugt hat, gerichtlich festzustellen.
(2) Nach dem Tode des Mannes ist die Vaterschaft auf Antrag des Kindes, nach dem Tode des Kindes auf Antrag der Mutter vom Vormundschaftsgericht festzustellen.
(1) Als Vater ist der Mann festzustellen, der das Kind gezeugt hat.
(2) 1Es wird vermutet, dass das Kind von dem Manne gezeugt ist, welcher der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. 2Die Vermutung gilt nicht, wenn nach Würdigung aller Umstände schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft verbleiben. 3Die Empfängniszeit bestimmt sich nach § 1592."
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10.
Vor § 1601 wird folgende Überschrift eingefügt:
"I. Allgemeine Vorschriften".
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11.
§ 1606 erhält folgende Fassung:
"§ 1606
(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.
(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.
(3) 1Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. 2Die Mutter erfüllt ihre Verpflichtung, zum Unterhalt eines minderjährigen unverheirateten Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes."
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12.
§ 1609 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Sind mehrere Bedürftige vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, so gehen die minderjährigen unverheirateten Kinder den anderen Kindern, die Kinder den übrigen Abkömmlingen, die Abkömmlinge den Verwandten der aufsteigenden Linie, unter den Verwandten der aufsteigenden Linie die näheren den entfernteren vor."
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13.
§ 1611 Abs. 1, 2 erhält folgende Fassung:
"(1) 1Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. 2Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern nicht anzuwenden."
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14.
In § 1612 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Ist das Kind minderjährig, so kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist."
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15.
§ 1613 erhält folgenden neuen Absatz 2:
"(2) 1Wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf) kann der Berechtigte Erfüllung für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 verlangen. 2Der Anspruch kann jedoch nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist."
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16.
Nach § 1615 werden folgende Vorschriften eingefügt:
"II. Besondere Vorschriften für das nichteheliche Kind und seine Mutter
Für die Unterhaltspflicht gegenüber nicht ehelichen Kindern gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen ein anderes ergibt.
(1) 1Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater geht, soweit an Stelle des Vaters ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehemann der Mutter dem Kinde Unterhalt gewährt, auf diesen über. 2Der Übergang kann nicht zum Nachteile des Kindes geltend gemacht werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Dritter als Vater dem Kinde Unterhalt gewährt.
Bei der Bemessung des Unterhalts ist, solange das Kind noch keine selbständige Lebensstellung erlangt hat, die Lebensstellung beider Eltern zu berücksichtigen.
Das Kind kann von seinem Vater Unterhaltsbeträge, die fällig geworden sind, bevor die Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt war, auch für die Vergangenheit verlangen.
(1) 1Das Kind kann mit dem Vater sowie mit den Verwandten des Vaters eine Vereinbarung über den Unterhalt für die Zukunft oder über eine an Stelle des Unterhalts zu gewährende Abfindung treffen; das Gleiche gilt für Unterhaltsansprüche des Vaters und seiner Verwandten gegen das Kind. 2Ein unentgeltlicher Verzicht auf den Unterhalt für die Zukunft ist nichtig.
(2) Die Vereinbarung bedarf, wenn der Berechtigte nicht voll geschäftsfähig ist, der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
(3) Ein Abfindungsvertrag, der zwischen dem Kinde und dem Vater geschlossen wird, erstreckt sich im Zweifel auch auf die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen die Verwandten des Vaters.
(4) Diese Vorschriften gelten für die Unterhaltsansprüche der Abkömmlinge des Kindes entsprechend.
(1) 1Bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres hat der Vater dem Kinde mindestens den Regelunterhalt zu zahlen; dies gilt nicht, solange das Kind in den väterlichen Haushalt aufgenommen ist. 2Regelunterhalt ist der zum Unterhalt eines Kindes, das sich in der Pflege seiner Mutter befindet, bei einfacher Lebenshaltung im Regelfall erforderliche Betrag (Regelbedarf), vermindert um die nach § 1615g anzurechnenden Beträge. 3§ 1612 Abs. 1 Satz 2 ist auf den Regelunterhalt nicht anzuwenden.
(2) 1Der Regelbedarf wird von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung festgesetzt. 2Er kann nach dem Alter des Kindes und nach den örtlichen Unterschieden in den Lebenshaltungskosten abgestuft werden.
(1) 1Das auf das Kind entfallende Kindergeld, Kinderzuschläge und ähnliche regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen, die einem anderen als dem Vater zustehen, sind auf den Regelbedarf zur Hälfte anzurechnen. 2Kindergeld ist jedoch nur dann anzurechnen, wenn auch der Vater die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ihm aber Kindergeld nicht gewährt wird, weil ein anderer vorrangig berechtigt ist. 3Leistungen, die wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit gewährt werden, sind nicht anzurechnen.
(2) Eine Leistung, die zwar dem Vater zusteht, aber einem anderen ausgezahlt wird, ist in voller Höhe anzurechnen.
(3) Waisenrenten, die dem Kinde zustehen, sind nicht anzurechnen.
(4) Das Nähere wird von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmt.
(1) 1Übersteigt der Regelunterhalt wesentlich den Betrag, den der Vater dem Kinde ohne Berücksichtigung der Vorschriften über den Regelunterhalt leisten müsste, so kann er verlangen, dass der zu leistende Unterhalt auf diesen Betrag herabgesetzt wird. 2Vorübergehende Umstände können nicht zu einer Herabsetzung führen. 3§ 1612 Abs. 1 Satz 2 bleibt auch in diesem Falle unanwendbar.
(2) Die Herabsetzung des Unterhalts unter den Regelunterhalt lässt die Verpflichtung des Vaters, dem Kinde wegen Sonderbedarfs Unterhalt zu leisten, unberührt.
(1) Rückständige Unterhaltsbeträge, die fällig geworden sind, bevor der Vater die Vaterschaft anerkannt hat oder durch gerichtliche Entscheidung zur Leistung von Unterhalt verpflichtet worden ist, können auf Antrag des Vaters gestundet werden, soweit dies der Billigkeit entspricht.
(2) 1Rückständige Unterhaltsbeträge, die länger als ein Jahr vor Anerkennung der Vaterschaft oder Erhebung der Klage auf Feststellung der Vaterschaft fällig geworden sind, können auf Antrag des Vaters erlassen werden, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. 2Der Erlass ist ausgeschlossen, soweit unbillige Härten durch Herabsetzung des Unterhalts unter den Regelunterhalt für die Vergangenheit oder durch Stundung vermieden werden können.
(3) 1Hat ein Dritter an Stelle des Vaters Unterhalt gewährt und verlangt der Dritte vom Vater Ersatz, so gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend. 2Die Bedürfnisse und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Dritten sind mit zu berücksichtigen.
(1) 1Der Vater ist verpflichtet, der Mutter die Kosten der Entbindung und, falls infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung weitere Aufwendungen notwendig werden, auch die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten. 2Dies gilt nicht für Kosten, die durch Leistungen des Arbeitgebers oder durch Versicherungsleistungen gedeckt werden.
(2) 1Der Anspruch verjährt in vier Jahren. 2Die Verjährung beginnt, soweit sie nicht gehemmt oder unterbrochen ist, mit dem Schluss des auf die Entbindung folgenden Jahres.
(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren.
(2) 1Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. 2Das Gleiche gilt, wenn die Mutter nicht oder nur beschränkt erwerbstätig ist, weil das Kind anderenfalls nicht versorgt werden könnte. 3Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Entbindung; sie endet spätestens ein Jahr nach der Entbindung.
(3) 1Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. 2Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. 3Die Ehefrau und minderjährige unverheiratete Kinder des Vaters gehen bei Anwendung des § 1609 der Mutter vor; die Mutter geht den übrigen Verwandten des Vaters vor, § 1613 Abs. 2, § 1615d und § 1615i Abs. 1, 3 gelten entsprechend. 4Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.
(4) 1Der Anspruch verjährt in vier Jahren. 2Die Verjährung beginnt, soweit sie nicht gehemmt oder unterbrochen ist, mit dem Schluss des auf die Entbindung folgenden Jahres.
Stirbt die Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung, so hat der Vater die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben der Mutter zu erlangen ist.
1Die Ansprüche nach den §§ 1615k bis 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. 2Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615k bis 1615m sinngemäß.
(1) 1Auf Antrag des Kindes kann durch einstweilige Verfügung angeordnet werden, dass der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder der nach § 1600o als Vater vermutet wird, den für die ersten drei Monate dem Kinde zu gewährenden Unterhalt zu zahlen hat. 2Der Antrag kann bereits vor der Geburt des Kindes durch die Mutter oder einen für die Leibesfrucht bestellten Pfleger gestellt werden; in diesem Falle kann angeordnet werden, dass der erforderliche Betrag angemessene Zeit vor der Geburt zu hinterlegen ist.
(2) Auf Antrag der Mutter kann durch einstweilige Verfügung angeordnet werden, dass der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder der nach § 1600o als Vater vermutet wird, die nach den §§ 1615k, 1615l voraussichtlich zu leistenden Beträge an die Mutter zu zahlen hat; auch kann die Hinterlegung eines angemessenen Betrages angeordnet werden.
(3) Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden."
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17.
Vor § 1616 tritt an die Stelle der bisherigen Überschriften folgende Überschrift:
"Vierter Titel
Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kinde im allgemeinen". -
18.
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19.
Nach § 1616 werden folgende Vorschriften eingefügt:
(1) Das nichteheliche Kind erhält den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes führt.
(2) 1Erhält die Mutter nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe auf Grund der eherechtlichen Vorschriften ihren Mädchennamen wieder, so erstreckt sich die Namensänderung auf das Kind, wenn es das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 2Hat das Kind das fünfte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet, so kann es durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Mädchennamen der Mutter annehmen. 3Ein minderjähriges Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 4Die Erklärung des Kindes muss öffentlich beglaubigt werden.
(1) Der Ehemann der Mutter oder der Vater des Kindes kann dem Kinde, das nach § 1617 den Namen der Mutter führt, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten mit Einwilligung des Kindes und der Mutter seinen Namen erteilen.
(2) 1Ein minderjähriges Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann seine Einwilligung nur selbst erteilen. 2Es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(3) Die Erklärung des Ehemannes oder des Vaters sowie die Einwilligungserklärungen des Kindes und der Mutter müssen öffentlich beglaubigt werden."
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20.
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21.
Vor § 1626 tritt an die Stelle der bisherigen Überschrift folgende Überschrift:
"Fünfter Titel
Elterliche Gewalt über eheliche Kinder". -
22.
§ 1683 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet und will der Elternteil, der das Kindesvermögen verwaltet, die Ehe mit einem Dritten schließen, so hat er dies dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen, auf seine Kosten ein Verzeichnis des Kindesvermögens einzureichen und, soweit eine Vermögensgemeinschaft zwischen ihm und dem Kinde besteht, die Auseinandersetzung herbeizuführen."
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23.
Die §§ 1687, 1688 fallen weg.
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24.
In § 1690 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Er soll in diesen Angelegenheiten mit dem Elternteil, dem er bestellt ist, Fühlung nehmen."
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25.
Die Vorschriften der §§ 1705 bis 1718 einschließlich der Überschrift werden durch folgende Vorschriften ersetzt:
"Sechster Titel
Elterliche Gewalt über nichteheliche Kinder1Das nichteheliche Kind steht, solange es minderjährig ist, unter der elterlichen Gewalt der Mutter. 2Die Vorschriften über die elterliche Gewalt über eheliche Kinder gelten im Verhältnis zwischen dem nicht ehelichen Kinde und seiner Mutter entsprechend, soweit sich nicht aus den Vorschriften dieses Titels ein anderes ergibt.
Das Kind erhält, sofern es nicht eines Vormunds bedarf, für die Wahrnehmung der folgenden Angelegenheiten einen Pfleger:
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1.
für die Feststellung der Vaterschaft und alle sonstigen Angelegenheiten, die die Feststellung oder Änderung des Eltern-Kindes-Verhältnisses oder des Familiennamens des Kindes betreffen,
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2.
für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen einschließlich der Ansprüche auf eine an Stelle des Unterhalts zu gewährende Abfindung sowie die Verfügung über diese Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in Pflege, so ist der Pfleger berechtigt, aus dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten zu befriedigen,
-
3.
die Regelung von Erb- und Pflichtteilsrechten, die dem Kind im Falle des Todes des Vaters und seiner Verwandten zustehen.
1Auf Antrag der Mutter hat das Vormundschaftsgericht
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1.
anzuordnen, dass die Pflegschaft nicht eintritt,
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2.
die Pflegschaft aufzuheben oder
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3.
den Wirkungskreis des Pflegers zu beschränken.
2Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn die beantragte Anordnung dem Wohle des Kindes nicht widerspricht. 3Das Vormundschaftsgericht kann seine Entscheidung ändern, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
1Schon vor der Geburt des Kindes kann das Vormundschaftsgericht zur Wahrnehmung der in § 1706 genannten Angelegenheiten einen Pfleger bestellen. 2Die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.
Mit der Geburt des Kindes wird das Jugendamt Pfleger, Dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Pfleger bestellt oder angeordnet ist, dass eine Pflegschaft nicht eintritt, oder wenn das Kind eines Vormunds bedarf, § 1791c Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 gilt entsprechend.
Steht ein nichteheliches Kind unter Vormundschaft und endet die Vormundschaft kraft Gesetzes, so wird der bisherige Vormund Pfleger nach § 1706, sofern die Voraussetzungen für die Pflegschaft vorliegen.
(1) 1Derjenige, dem die Sorge für die Person des Kindes zusteht, bestimmt, ob und in welchem Umfange dem Vater Gelegenheit gegeben werden soll, mit dem Kinde persönlich zu verkehren. 2Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohle des Kindes dient, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden. 3Es kann seine Entscheidung jederzeit ändern.
(2) In geeigneten Fällen soll das Jugendamt zwischen dem Vater und dem Sorgeberechtigten vermitteln.
Das Vormundschaftsgericht soll vor einer Entscheidung, welche die Sorge für die Person oder das Vermögen des Kindes betrifft den Vater hören, wenn es die Anhörung nach seinem Ermessen für geeignet hält, dem Wohle des Kindes zu dienen.
"§§ 1713 bis 1718
(entfallen)".
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26.
Die §§ 1720, 1721 fallen weg.
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27.
Die Überschrift vor § 1723 erhält folgende Fassung:
"II. Ehelicherklärung auf Antrag des Vaters".
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28.
§ 1723 erhält folgende Fassung:
"§ 1723
Ein nichteheliches Kind ist auf Antrag seines Vaters vom Vormundschaftsgericht für ehelich zu erklären, wenn die Ehelicherklärung dem Wohle des Kindes entspricht und ihr keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen."
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29.
In § 1724, in § 1726 Abs. 1 und in den §§ 1733, 1736 wird das Wort "Ehelichkeitserklärung" durch das Wort "Ehelicherklärung" ersetzt.
-
30.
§ 1725 fällt weg.
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31.
§ 1727 erhält folgende Fassung:
"§ 1727
(1) Das Vormundschaftsgericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung der Mutter zu ersetzen, wenn die Ehelicherklärung aus schwerwiegenden Gründen zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
(2) 1Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Kindes die Einwilligung der Ehefrau des Vaters ersetzen, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist. 2Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interessen der Ehefrau und der Familie der Ehelicherklärung entgegenstehen."
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32.
Die §§ 1728, 1729 erhalten folgende Fassung:
"§ 1728
(1) Der Antrag auf Ehelicherklärung kann nicht durch einen Vertreter gestellt, die Einwilligung der Mutter des Kindes und der Ehefrau des Vaters nicht durch einen Vertreter erteilt werden.
(2) Ist der Vater in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er zu dem Antrag, außer der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
(3) Ist die Mutter des Kindes oder die Ehefrau des Vaters in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist zur Erteilung ihrer Einwilligung die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.
§ 1729
(1) 1Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. 2Im Übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu, falls es in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, dar Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann mit dem Kinde, welches das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, persönlich Fühlung nehmen."
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33.
Die §§ 1731, 1734 fallen weg.
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34.
§ 1735 erhält folgende Fassung:
"§ 1735
1Auf die Wirksamkeit der Ehelicherklärung ist es ohne Einfluss, wenn mit Unrecht angenommen worden ist, dass ihre gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. 2Die Ehelicherklärung ist jedoch unwirksam, wenn durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist."
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35.
Die §§ 1735a, 1737 fallen weg.
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36.
§ 1738 erhält folgende Fassung:
"§ 1738
(1) Mit der Ehelicherklärung verliert die Mutter das Recht und die Pflicht, die elterliche Gewalt auszuüben.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann der Mutter die Ausübung der elterlichen Gewalt zurückübertragen, wenn die elterliche Gewalt des Vaters endigt oder ruht oder wenn dem Vater die Sorge für die Person des Kindes entzogen ist.
(3) Das Vormundschaftsgericht hat vor der Übertragung das Kind persönlich zu hören, wenn das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, § 1729 Abs. 2 gilt entsprechend."
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37.
§ 1740 fällt weg.
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38.
Nach § 1740 werden folgende Vorschriften eingefügt:
"III. Ehelicherklärung auf Antrag des Kindes
(1) 1Ein nichteheliches Kind ist auf seinen Antrag vom Vormundschaftsgericht für ehelich zu erklären, wenn die Eltern des Kindes verlobt waren und das Verlöbnis durch Tod eines Elternteils aufgelöst worden ist. 2Die Ehelicherklärung ist zu versagen, wenn sie nicht dem Wohle des Kindes entspricht.
(2) Die Vorschriften des § 1724, des § 1729 Abs. 2, des § 1730, des § 1733 Abs. 1, 3 und des § 1735 gelten entsprechend.
(1) 1Zur Ehelicherklärung ist die Einwilligung des überlebenden Elternteils erforderlich. 2Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn der überlebende Elternteil zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
(2) Die Einwilligung ist dem Kinde oder dem Vormundschaftsgericht gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.
(3) 1Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. 2Ist der überlebende Elternteil in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist zur Erteilung seiner Einwilligung die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.
1Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen. 2Im Übrigen kann das Kind den Antrag nur selbst stellen; es bedarf hierzu, falls es in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
1 Das Vormundschaftsgericht hat vor der Ehelicherklärung die Eltern des Verstorbenen und, falls der Vater des Kindes gestorben ist, auch die ehelichen Kinder des Vaters zu hören; es darf von der Anhörung einer Person nur absehen, wenn sie zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist. 2War der Verstorbene nichtehelich, so braucht sein Vater nicht gehört zu werden.
(1) 1Nach dem Tode des Vaters kann das Kind den Antrag auf Ehelicherklärung nur binnen Jahresfrist stellen. 2Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und, falls die Vaterschaft nicht anerkannt ist, nicht vor ihrer rechtskräftigen Feststellung. 3Auf den Lauf der Frist sind die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 entsprechend anzuwenden.
(2) War beim Tode des Vaters die Vaterschaft weder anerkannt noch rechtskräftig festgestellt und auch kein gerichtliches Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft anhängig, so kann das Kind den Antrag auf Ehelicherklärung nur stellen, wenn es die Feststellung der Vaterschaft binnen der Frist des § 1934c Abs. 1 Satz 2 begehrt hat.
Das auf seinen Antrag für ehelich erklärte Kind steht einem Kinde gleich, das durch Eheschließung seiner Eltern ehelich geworden ist.
1Ist das Kind nach dem Tode des Vaters für ehelich erklärt worden, so hat das Vormundschaftsgericht der Mutter auf ihren Antrag den Namen des Vaters zu erteilen, wenn keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen. 2§ 1740d gilt entsprechend. 3Die Erteilung des Namens ist ausgeschlossen, wenn sich die Mutter nach dem Tode des Vaters verheiratet hat."
-
39.
In § 1741 Satz 1 fällt das Wort "ehelichen" weg.
-
40.
-
41.
In § 1745a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "ehelichen" und "ehelicher" durch die Worte "leiblichen" und "leiblicher" ersetzt.
-
42.
§ 1745b erhält folgende Fassung:
"§ 1745b
Von dem Erfordernis des fünfunddreißigsten Lebensjahres soll das Gericht, sofern nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen, insbesondere befreien, wenn der Annehmende sein nichteheliches Kind oder wenn er das Kind seines Ehegatten an Kindes Statt annehmen will."
-
43.
Nach § 1747 wird folgende Vorschrift eingefügt:
(1) 1Das Vormundschaftsgericht soll vor einer Entscheidung, durch welche die Annahme eines nicht ehelichen Kindes an Kindes Statt, genehmigt wird, den Vater des Kindes hören. 2Die Person des Annehmenden braucht dem Vater nicht bekanntgegeben zu werden.
(2) Der Vater soll bereits gehört werden, bevor das Kind dem Annehmenden in Pflege gegeben wird.
(3) 1Von der Anhörung darf abgesehen werden, wenn sie nicht möglich ist oder wenn durch die Anhörung die Annahme an Kindes Statt erheblich verzögert und dadurch das Wohl des Kindes beeinträchtigt würde. 2Eine Anhörung durch das Vormundschaftsgericht ist nicht erforderlich, wenn das Jugendamt den Vater persönlich gehört und darüber eine Niederschrift aufgenommen hat."
-
44.
In § 1756 ist folgender Absatz 3 anzufügen:
"(3) Das Vorhandensein eines nicht ehelichen Kindes des annehmenden Mannes macht die Annahme nicht unwirksam, wenn die Vaterschaft erst nach Abschluss des Annahmevertrages anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist."
-
45.
§ 1758 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
"(4) 1Das Kind darf dem neuen Namen durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen früheren Familiennamen hinzufügen, sofern nicht in dem Annahmevertrag etwas anderes bestimmt ist. 2Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden."
-
46.
§ 1758a Abs. 5 erhält folgende Fassung:
"(5) 1Erhält die Frau nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe auf Grund der eherechtlichen Vorschriften ihren Mädchennamen wieder, so erstreckt sich die Namensänderung auf das Kind, das den Ehenamen der Frau erhalten hat, wenn es das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 2Hat das Kind das fünfte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet, so kann es durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Mädchennamen der Frau annehmen. 3Ein minderjähriges Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 4Die Erklärung des Kindes muss öffentlich beglaubigt werden."
-
47.
§ 1761 fällt weg.
-
48.
§ 1765 erhält folgende Fassung:
"§ 1765
(1) Mit der Annahme an Kindes Statt verlieren die leiblichen Eltern die elterliche Gewalt über das Kind und die Befugnis, mit dem Kinde persönlich zu verkehren.
(2) 1Endigt die elterliche Gewalt des Annehmenden oder ruht sie wegen Geschäftsunfähigkeit des Annehmenden oder nach § 1674, so kann das Vormundschaftsgericht den leiblichen Eltern die elterliche Gewalt zurückübertragen. 2Das Vormundschaftsgericht hat das Kind persönlich zu hören, wenn das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat."
-
49.
§ 1766 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 fällt weg.
-
50.
Die Überschrift vor § 1773 erhält folgende Fassung:
"I. Begründung der Vormundschaft".
-
51.
In § 1774 wird folgender Satz angefügt:
"Ist anzunehmen, dass ein Kind mit seiner Geburt eines Vormunds bedarf, so kann schon vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt werden; die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam."
-
52.
§ 1779 wird wie folgt geändert:
-
a)
In Absatz 1 werden die Worte "des Gemeindewaisenrats" durch die Worte "des Jugendamts" ersetzt.
-
b)
In Absatz 2 Satz 3 wird folgender Halbsatz angefügt:
"; ist der Mündel nichtehelich, so steht es im Ermessen des Vormundschaftsgerichts, ob sein Vater, dessen Verwandte und deren Ehegatten berücksichtigt werden sollen."
-
c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) 1Das Vormundschaftsgericht soll bei der Auswahl des Vormunds Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. 2Die Verwandten und Verschwägerten können von dem Mündel Ersatz ihrer Auslagen verlangen; der Betrag der Auslagen wird von dem Vormundschaftsgericht festgesetzt. 3Die Anhörung der Eltern des Mündels und die persönliche Fühlungnahme mit dem Mündel bestimmen sich nach den §§ 1695, 1712."
-
-
53.
§ 1786 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
-
"3.
wem die Sorge für die Person oder das Vermögen von mehr als drei minderjährigen Kindern zusteht."
-
-
54.
Nach § 1791 werden folgende Vorschriften eingefügt:
(1) 1Ein rechtsfähiger Verein kann zum Vormund bestellt werden, wenn er vom Landesjugendamt hierzu für geeignet erklärt worden ist. 2Der Verein darf nur zum Vormund bestellt werden, wenn eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist oder wenn er nach § 1776 als Vormund berufen ist, die Bestellung bedarf der Einwilligung des Vereins.
(2) Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.
(3) 1Der Verein bedient sich bei der Führung der Vormundschaft einzelner seiner Mitglieder; ein Mitglied, das den Mündel in einem Heim des Vereins als Erzieher betreut, darf die Aufgaben des Vormunds nicht ausüben. 2Für ein Verschulden des Mitglieds ist der Verein dem Mündel in gleicher Weise verantwortlich wie für ein Verschulden eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters.
(4) Will das Vormundschaftsgericht neben dem Verein einen Mitvormund oder will es einen Gegenvormund bestellen, so soll es vor der Entscheidung den Verein hören.
(1) 1Ist eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. 2Das Jugendamt kann von den Eltern des Mündels weder benannt noch ausgeschlossen werden.
(2) Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.
(1) 1Mit der Geburt eines nicht ehelichen Kindes, das eines Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund; dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist. 2Ergibt sich erst später aus einer gerichtlichen Entscheidung, dass das Kind nichtehelich ist, und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt in dem Zeitpunkt Vormund, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird.
(2) War das Jugendamt Pfleger eines nicht ehelichen Kindes, endet die Pflegschaft kraft Gesetzes und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt Vormund, das bisher Pfleger war.
(3) Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen; § 1791 ist nicht anzuwenden."
-
55.
§ 1792 wird wie folgt geändert:
-
a)
In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Ist das Jugendamt Vormund, so kann kein Gegenvormund bestellt werden; das Jugendamt kann Gegenvormund sein."
-
b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Auf die Berufung und Bestellung des Gegenvormunds sind die für die Begründung der Vormundschaft geltenden Vorschriften anzuwenden."
-
-
56.
§ 1801 wird wie folgt geändert:
-
a)
Die Worte "dem Vormunde" werden durch die Worte "dem Einzelvormund" ersetzt.
-
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Hat das Jugendamt oder ein Verein als Vormund über die Unterbringung des Mündels zu entscheiden, so ist hierbei auf das religiöse Bekenntnis oder die Weltanschauung des Mündels und seiner Familie Rücksicht zu nehmen."
-
-
57.
§ 1805 erhält folgende Fassung:
"§ 1805
1Der Vormund darf Vermögen des Mündels weder für sich noch für den Gegenvormund verwenden. 2Ist das Jugendamt Vormund oder Gegenvormund, so ist die Anlegung von Mündelgeld gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft zulässig, bei der das Jugendamt errichtet ist."
-
58.
In § 1835 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) 1Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund Vorschuss und Ersatz aus der Staatskasse verlangen. 2Die Vorschriften über das Verfahren bei der Entschädigung von Zeugen hinsichtlich ihrer baren Auslagen gelten sinngemäß.
(4) 1Das Jugendamt oder ein Verein kann als Vormund oder Gegenvormund für Aufwendungen keinen Vorschuss und Ersatz nur insoweit verlangen, als das Vermögen des Mündels ausreicht. 2Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt."
-
59.
In § 1836 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt werden."
-
60.
In § 1837 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Gegen das Jugendamt oder einen Verein werden keine Ordnungsstrafen festgesetzt."
-
61.
In § 1838 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz eingefügt:
"2Hierbei ist auf das religiöse Bekenntnis oder die Weltanschauung des Mündels und seiner Familie Rücksicht zu nehmen."
-
62.
In § 1844 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Vormund" durch das Wort "Einzelvormund" ersetzt.
-
63.
§ 1845 erhält folgende Fassung:
"§ 1845
Will der zum Vormunde bestellte Vater oder die zum Vormunde bestellte Mutter des Mündels eine Ehe eingehen, so gilt § 1683 entsprechend."
-
64.
§ 1847 wird wie folgt geändert:
-
a)
In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"§ 1779 Abs. 3 Satz 2, 3 gilt entsprechend."
-
b)
Absatz 2 fällt weg.
-
-
65.
Die Überschrift vor § 1849 erhält folgende Fassung:
"IV. Mitwirkung des Jugendamts".
-
66.
In § 1849 werden die Worte "Der Gemeindewaisenrat" durch die Worte "Das Jugendamt" ersetzt.
-
67.
§ 1850 erhält folgende Fassung:
"§ 1850
(1) 1Das Jugendamt hat in Unterstützung des Vormundschaftsgerichts darüber zu wachen, dass die Vormünder für die Person der Mündel, insbesondere für ihre Erziehung und ihre körperliche Pflege, pflichtmäßig Sorge tragen. 2Es hat dem Vormundschaftsgericht Mängel und Pflichtwidrigkeiten anzuzeigen und auf Erfordern über das persönliche Ergehen und das Verhalten eines Mündels Auskunft zu erteilen.
(2) Erlangt das Jugendamt Kenntnis von einer Gefährdung des Vermögens eines Mündels, so hat es dem Vormundschaftsgericht Anzeige zu machen."
-
68.
§ 1851 erhält folgende Fassung:
"§ 1851
(1) Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt die Anordnung der Vormundschaft unter Bezeichnung des Vormunds und des Gegenvormunds sowie einen Wechsel in der Person und die Beendigung der Vormundschaft mitzuteilen.
(2) Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Mündels in den Bezirk eines anderen Jugendamts verlegt, so hat der Vormund dem Jugendamt des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts und dieses dem Jugendamt des neuen gewöhnlichen Aufenthalts die Verlegung mitzuteilen."
-
69.
-
70.
In § 1855 fällt das Wort "eheliche" weg.
-
71.
-
72.
In § 1858 Abs. 1 fällt das Wort "eheliche" weg.
-
73.
§ 1859 wird wie folgt geändert:
-
a)
In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Ist das Kind nichtehelich, so steht den Verwandten des Vaters und deren Ehegatten ein Antragsrecht nicht zu."
-
b)
In Absatz 2 fällt das Wort "eheliche" weg.
-
-
74.
In § 1861 Satz 1 fällt das Wort "ehelichen" weg.
-
75.
§ 1862 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Vor der Auswahl soll das Jugendamt gehört werden; im Übrigen gilt für die Anhörung § 1847."
-
76.
In § 1863 Abs. 3 fällt das Wort "eheliche" weg.
-
77.
In § 1866 Nr. 3, §§ 1867 und 1880 Abs. 1 Satz 2 fallen die Worte "ehelichen" weg.
-
78.
In § 1882 wird das Wort "Anordnung" durch das Wort "Begründung" ersetzt.
-
79.
§ 1883 erhält folgende Fassung:
"§ 1883
Wird der Mündel durch nachfolgende Ehe seiner Eltern ehelich, so endigt die Vormundschaft erst dann, wenn ihre Aufhebung von dem Vormundschaftsgericht angeordnet wird."
-
80.
In § 1886 wird das Wort "Vormund" durch das Wort "Einzelvormund" ersetzt.
-
81.
Nach § 1886 wird folgende Vorschrift eingefügt:
(1) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugendamt oder den Verein als Vormund zu entlassen und einen anderen Vormund zu bestellen, wenn dies dem Wohle des Mündels dient und eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist.
(2) 1Die Entscheidung ergeht von Amts wegen oder auf Antrag. 2Zum Antrag ist berechtigt der Mündel, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, sowie jeder, der ein berechtigtes Interesse des Mündels geltend macht. 3Das Jugendamt oder der Verein sollen den Antrag stellen, sobald sie erfahren, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
(3) 1Die Anhörung der Eltern des Mündels und die persönliche Fühlungnahme mit dem Mündel bestimmen sich nach den §§ 1695, 1712. 2Das Vormundschaftsgericht soll vor seiner Entscheidung auch das Jugendamt oder den Verein hören."
-
82.
§ 1889 wird wie folgt geändert:
-
a)
Das Wort "Vormund" wird durch das Wort "Einzelvormund" ersetzt.
-
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) 1Das Vormundschaftsgericht hat das Jugendamt oder den Verein als Vormund auf seinen Antrag zu entlassen, wenn eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist und das Wohl des Mündels dieser Maßnahme nicht entgegensteht. 2Ein Verein ist auf seinen Antrag ferner zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt."
-
-
83.
§ 1893 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) 1Der Vormund hat nach Beendigung seines Amtes die Bestallung dem Vormundschaftsgericht zurückzugeben. 2In den Fällen der §§ 1791a, 1791b ist die schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts, im Falle des § 1791c die Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zurückzugeben."
-
84.
In § 1897 wird folgender Satz angefügt:
"Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass andere Behörden an die Stelle des Jugendamts und des Landesjugendamts treten."
-
85.
§ 1912 erhält folgende Fassung:
"§ 1912
(1) 1Eine Leibesfrucht erhält zur Wahrung ihrer künftigen Rechte, soweit diese einer Fürsorge bedürfen, einen Pfleger. 2Auch ohne diese Voraussetzungen kann für eine Leibesfrucht auf Antrag des Jugendamts oder der werdenden Mutter ein Pfleger bestellt werden, wenn anzunehmen ist, dass das Kind nichtehelich geboren werden wird.
(2) Die Fürsorge steht jedoch den Eltern insoweit zu, als ihnen die elterliche Gewalt zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre."
-
86.
§ 1930 erhält folgende Fassung:
"§ 1930
Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, auch wenn diesem nur ein Erbersatzanspruch zusteht."
-
87.
In § 1931 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle."
-
88.
Nach § 1934 werden folgende Vorschriften eingefügt:
(1) Einem nicht ehelichen Kinde und seinen Abkömmlingen steht beim Tode des Vaters des Kindes sowie beim Tode von väterlichen Verwandten neben ehelichen Abkömmlingen des Erblassers und neben dem überlebenden Ehegatten des Erblassers an Stelle des gesetzlichen Erbteils ein Erbersatzanspruch gegen den Erben in Höhe des Wertes des Erbteils zu.
(2) Beim Tode eines nicht ehelichen Kindes steht dem Vater und seinen Abkömmlingen neben der Mutter und ihren ehelichen Abkömmlingen an Stelle des gesetzlichen Erbteils der im Absatz 1 bezeichnete Erbersatzanspruch zu.
(3) Beim Tode eines nicht ehelichen Kindes sowie beim Tode eines Kindes des nicht ehelichen Kindes steht dem Vater des nicht ehelichen Kindes und seinen Verwandten neben dem überlebenden Ehegatten des Erblassers an Stelle des gesetzlichen Erbteils der im Absatz 1 bezeichnete Erbersatzanspruch zu.
(4) Soweit es nach den Absätzen 1 und 2 für die Entstehung eines Erbersatzanspruchs darauf ankommt, ob eheliche Abkömmlinge vorhanden sind, steht ein nichteheliches Kind im Verhältnis zu seiner Mutter einem ehelichen Kinde gleich.
(1) 1Der Berechnung des Erbersatzanspruchs wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. 2Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. 3§ 2049 gilt entsprechend.
(2) 1Auf den Erbersatzanspruch sind die für den Pflichtteil geltenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 2303 bis 2312, 2315, 2316, 2318, 2322 bis 2331, 2332 bis 2338a sowie die für die Annahme und die Ausschlagung eines Vermächtnisses geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. 2Der Erbersatzanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Erbersatzberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und den Umständen, aus denen sich das Bestehen des Anspruchs ergibt, Kenntnis erlangt, spätestens in dreißig Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an.
(3) Auf den Erbersatzanspruch eines Abkömmlings des Erblassers sind auch die Vorschriften über die Ausgleichungspflicht unter Abkömmlingen, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, entsprechend anzuwenden.
(1) 1War beim Tode des Vaters eines nicht ehelichen Kindes die Vaterschaft weder anerkannt noch rechtskräftig festgestellt, so steht dem Kinde ein gesetzliches Erbrecht oder ein Erbersatzanspruch nur zu, wenn das gerichtliche Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft bereits zur Zeit des Erbfalls anhängig war. 2Ist der Vater gestorben, bevor das Kind geboren oder sechs Monate alt war, so genügt es, wenn der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft binnen sechs Monaten gestellt wird; die Frist beginnt mit dem Erbfall, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes.
(2) Im Falle des Todes eines Verwandten des Vaters gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend."
(1) Ein nichteheliches Kind, welches das einundzwanzigste, aber noch nicht das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, ist berechtigt, von seinem Vater einen vorzeitigen Erbausgleich in Geld zu verlangen.
(2) 1Der Ausgleichsbetrag beläuft sich auf das Dreifache des Unterhalts, den der Vater dem Kinde im Durchschnitt der letzten fünf Jahre, in denen es voll unterhaltsbedürftig war, jährlich zu leisten hatte. 2Ist nach den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen des Vaters unter Berücksichtigung seiner anderen Verpflichtungen eine Zahlung in dieser Höhe entweder dem Vater nicht zuzumuten oder für das Kind als Erbausgleich unangemessen gering, so beläuft sich der Ausgleichsbetrag auf das den Umständen nach Angemessene, jedoch auf mindestens das Einfache, höchstens das Zwölffache des in Satz 1 bezeichneten Unterhalts.
(3) Der Anspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem das Kind das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
(4) 1Eine Vereinbarung, die zwischen dem Kinde und dem Vater über den Erbausgleich getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. 2Bevor eine Vereinbarung beurkundet oder über den Erbausgleich rechtskräftig entschieden ist, kann das Kind das Ausgleichsverlangen ohne Einwilligung des Vaters zurücknehmen. 3Kommt ein Erbausgleich nicht zustande, so gelten für Zahlungen, die der Vater dem Kinde im Hinblick auf den Erbausgleich geleistet und nicht zurückgefordert hat, die Vorschriften des § 2050 Abs. 1, des § 2051 Abs. 1 und des § 2315 entsprechend.
(5) 1Der Vater kann Stundung des Ausgleichsbetrages verlangen, wenn er dem Kinde laufenden Unterhalt zu gewähren hat und soweit ihm die Zahlung neben der Gewährung des Unterhalts nicht zugemutet werden kann. 2In anderen Fällen kann der Vater Stundung verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung des gesamten Ausgleichsbetrages besonders hart treffen würde und dem Kinde eine Stundung zugemutet werden kann. 3Die Vorschriften des § 1382 gelten entsprechend.
Ist über den Erbausgleich eine wirksame Vereinbarung getroffen oder ist er durch rechtskräftiges Urteil zuerkannt, so sind beim Tode des Vaters sowie beim Tode väterlicher Verwandter das Kind und dessen Abkömmlinge, beim Tode des Kindes sowie beim Tode von Abkömmlingen des Kindes der Vater und dessen Verwandte nicht gesetzliche Erben und nicht pflichtteilsberechtigt."
-
89.
In § 2043 Abs. 2 wird das Wort "Ehelichkeitserklärung" durch das Wort "Ehelicherklärung" ersetzt.
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90.
Nach § 2057 wird folgende Vorschrift eingefügt:
(1) 1Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; § 2052 gilt entsprechend. 2Dies gilt auch für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat.
(2) 1Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrunde zusteht. 2Der Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen, wenn die Leistungen nach den §§ 1619, 1620 erbracht worden sind.
(3) Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht.
(4) 1Bei der Auseinandersetzung wird der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet. 2Sämtliche Ausgleichungsbeträge werden vom Wert des Nachlasses abgezogen, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet."
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91.
§ 2316 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers oder Leistungen der in § 2057a bezeichneten Art zur Ausgleichung zu bringen sein würden, nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teilung entfallen würde."
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92.
Nach § 2331 wird folgende Vorschrift eingefügt:
(1) 1Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er Stundung des Pflichtteilsanspruchs verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände ungewöhnlich hart treffen, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe seiner Familienwohnung oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsgutes zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. 2Stundung kann nur verlangt werden, soweit sie dem Pflichtteilsberechtigten bei Abwägung der Interessen beider Teile zugemutet werden kann.
(2) Für die Entscheidung über eine Stundung ist, wenn der Anspruch nicht bestritten wird, das Nachlassgericht zuständig. 3§ 1382 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend; an die Stelle des Vormundschaftsgerichts tritt das Nachlassgericht."
-
93.
Nach § 2338 wird folgende Vorschrift eingefügt:
1Pflichtteilsberechtigt ist ein Abkömmling oder der Vater des Erblassers auch dann, wenn ihm der Erbersatzanspruch durch Verfügung von Todes wegen entzogen worden ist. 2Im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts steht der Erbersatzanspruch dem gesetzlichen Erbteil gleich."
Art. 2 NEhelG Eherechtliche Bestimmungen
§ 4 Abs. 1 und § 9 des Gesetzes Nr. 16 des Kontrollrats (Ehegesetz) vom 20. Februar 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 77, 294) verlieren ihre Wirksamkeit. An ihre Stelle treten folgende Vorschriften:
-
1.
§ 4 Abs. 1:
"(1) Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie, zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern sowie zwischen Verschwägerten in gerader Linie."
-
2.
§ 9:
"Wer ein Kind hat, für dessen Vermögen er zu sorgen hat oder das unter seiner Vormundschaft steht, oder wer mit einem minderjährigen oder bevormundeten Abkömmling in fortgesetter Gütergemeinschaft lebt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis des Vormundschaftsgerichts darüber beigebracht hat, dass er dem Kind oder dem Abkömmling gegenüber die ihm aus Anlass der Eheschließung obliegenden Pflichten erfüllt hat oder dass ihm solche Pflichten nicht obliegen."
Art. 3 NEhelG Änderung der Höfeordnung
Die Höfeordnung vom 24. April 1947 (Anlage B der Verordnung Nr. 84 - Erbhöfe - Amtsblatt der Britischen Militärregierung Nr. 18 S. 505), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung der Höfeordnung vom 24. August 1964 (Bundesgesetzblatt I S. 693), wird wie folgt geändert:
-
1.
In § 5 wird folgender Satz angefügt:
"Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge sind nur dann als Hoferben berufen, wenn sie nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts gesetzliche Erben sind."
-
2.
In § 12 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Ist ein Abkömmling des Erblassers Hoferbe, so steht ihm neben dem Voraus ein Anspruch auf Ausgleichung nach § 2057a des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zu."
Art. 4 NEhelG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt geändert:
-
1.
§ 23 Nr. 2 Buchstaben e und f fallen weg.
-
2.
Nach § 23 wird folgende Vorschrift eingefügt:
Die Amtsgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ferner zuständig für
-
1.
Streitigkeiten in Kindschaftssachen;
-
2.
Streitigkeiten über eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht;
-
3.
Ansprüche nach den §§ 1615k bis 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs."
-
-
3.
§ 72 erhält folgende Fassung:
"§ 72
Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Kindschaftssachen."
-
4.
§ 119 wird wie folgt geändert:
-
a)
Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
-
1.
"der Berufung gegen die Endurteile der Amtsgerichte in Kindschaftssachen;
-
2.
der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Kindschaftssachen;".
-
-
b)
Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden Nummern 3 und 4.
-
-
5.
§ 170 erhält folgende Fassung:
"§ 170
Die Verhandlung in Ehe- und Kindschaftssachen ist nicht öffentlich."
-
6.
§ 200 Abs. 2 wird wie folgt geändert;
-
a)
Nummer 5 erhält folgende Fassung:
-
"5.
Streitigkeiten in Kindschaftssachen;".
-
-
b)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
-
"5a.
Streitigkeiten über eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht und Ansprüche nach den §§ 1615k, 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs;".
-
-
Art. 5 NEhelG Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung wird wie folgt geändert:
-
1.
Nach § 93b werden folgende Vorschriften eingefügt:
"§ 93c
1Hat eine Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit oder eine Klage des Mannes, der die Vaterschaft anerkannt hat, seiner Eltern oder des Kindes auf Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft Erfolg, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben. 2§ 96 gilt entsprechend.
§ 93d
(1) 1In einem Verfahren über Unterhaltsansprüche des nicht ehelichen Kindes gegen den Vater ist nicht deswegen ein Teil der Kosten dem Gegner des Vaters aufzuerlegen, weil einem Begehren des Vaters auf Stundung oder Erlass rückständigen Unterhalts stattgegeben wird. 2Beantragt der Vater eine Entscheidung nach § 642f, so hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen.
(2) Das Gericht kann dem Gegner des Vaters die Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn dies aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht."
-
2.
§ 153 erhält folgende Fassung:
"§ 153
Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob ein Kind, dessen Ehelichkeit im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, nichtehelich ist oder ob ein Mann, dessen Anerkennung der Vaterschaft im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, der Vater ist, so gelten die Vorschriften des § 152 entsprechend."
-
3.
§ 155 erhält folgende Fassung:
"§ 155
In den Fällen der §§ 151 bis 153 kann das Gericht auf Antrag die Anordnung, durch die das Verfahren ausgesetzt ist, aufheben, wenn die Betreibung des Rechtsstreits, der zu der Aussetzung Anlass gegeben hat, verzögert wird."
-
4.
In § 323 Abs. 4 werden nach dem Wort "Schuldtitel" die Worte "des § 642c, des § 642d in Verbindung mit § 642c und" eingefügt.
-
5.
In § 372a Abs. 1 wird die Verweisung auf § 1717 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch die Verweisung auf § 1600o des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt.
-
6.
Die Überschrift zum Sechsten Buche wird wie folgt gefasst:
"Ehesachen. Kindschaftssachen. Unterhaltssachen nichtehelicher Kinder. Entmündigungssachen".
-
7.
Der Zweite und der Dritte Abschnitt im Sechsten Buche erhalten folgende Fassung:
"Zweiter Abschnitt
Verfahren in Kindschaftssachen"§ 640
(1) In Kindschaftssachen sind die Vorschriften der §§ 613, 617, 618, 619, des § 622 Abs. 1 und der §§ 625, 626, 628 und 635 entsprechend anzuwenden.
(2) Kindschaftssachen sind Rechtsstreitigkeiten, welche zum Gegenstand haben
-
1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kindes-Verhältnisses zwischen den Parteien; hierunter fällt auch die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft,
-
2.
die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes,
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3.
die Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft oder
-
4.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Gewalt der einen Partei über die andere.
§ 640a
(1) 1Hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 2Ist auch für diesen ein allgemeiner Gerichtsstand im Inland nicht begründet, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, falls auch nur eine der Parteien die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
(2) Für die Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes oder auf Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft ist, wenn auch nach den vorstehenden Vorschriften ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet ist und die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder zur Zeit ihres Todes besessen hat, das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Mutter im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zur Zeit des Todes gehabt hat, sonst das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.
§ 640b
1In einem Rechtsstreit, der die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes oder die Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft zum Gegenstand hat, sind die Parteien prozessfähig, auch wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; für das Kind gilt dies nur, wenn es volljährig ist. 2Ist eine Partei geschäftsunfähig oder ist das Kind noch nicht volljährig, so wird der Rechtsstreit durch den gesetzlichen Vertreter geführt; dieser kann die Klage nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erheben.
§ 640c
1Mit einer der im § 640 bezeichneten Klagen kann eine Klage anderer Art nicht verbunden werden. 2Eine Widerklage anderer Art kann nicht erhoben werden. 3§ 643 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
§ 640d
Ist die Ehelichkeit eines Kindes oder die Anerkennung der Vaterschaft angefochten, so kann das Gericht gegen den Widerspruch des Anfechtenden Tatsachen, die von den Parteien nicht vorgebracht sind, nur insoweit berücksichtigen, als sie geeignet sind, der Anfechtung entgegengesetzt zu werden.
§ 640e
1Ist an dem Rechtsstreit ein Elternteil nicht als Partei beteiligt, so ist er unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden. 2Hat die Mutter die Anerkennung der Vaterschaft angefochten, so ist das Kind unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden. 3Der Elternteil oder das Kind kann der einen oder anderen Partei zu ihrer Unterstützung beitreten.
§ 640f
1Kann ein Gutachten, dessen Einholung beschlossen ist, wegen des Alters des Kindes noch nicht erstattet werden, so hat das Gericht, wenn die Beweisaufnahme im Übrigen abgeschlossen ist, das Verfahren von Amts wegen auszusetzen. 2Die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens findet statt, sobald das Gutachten erstattet werden kann.
§ 640g
(1) 1Hat der Mann die Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes oder auf Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft erhoben und stirbt er vor der Rechtskraft des Urteils, so ist § 628 nicht anzuwenden, wenn zur Zeit seines Todes seine Eltern oder ein Elternteil noch leben. 2Die Eltern können das Verfahren aufnehmen; ist ein Elternteil gestorben, so steht dieses Recht dem überlebenden Elternteil zu.
(2) War der Mann nichtehelich, so bleibt sein Vater außer Betracht.
(3) Wird das Verfahren nicht innerhalb eines Jahres aufgenommen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.
§ 640h
1Das Urteil wirkt, sofern es bei Lebzeiten der Parteien rechtskräftig wird, für und gegen alle. 2Ein Urteil, welches das Bestehen des Eltern-Kindes-Verhältnisses oder der elterlichen Gewalt feststellt, wirkt jedoch gegenüber einem Dritten, der das elterliche Verhältnis oder die elterliche Gewalt für sich in Anspruch nimmt, nur dann, wenn er an dem Rechtsstreit teilgenommen hat.
§ 641
Auf einen Rechtsstreit, der die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der nicht ehelichen Vaterschaft sowie der Vaterschaft zu einem durch nachfolgende Ehe legitimierten oder zu einem für ehelich erklärten Kinde zum Gegenstand hat, sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden.
§ 641a
(1) 1Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem die Vormundschaft oder die Pflegschaft für das Kind anhängig ist. 2Ist eine Vormundschaft oder Pflegschaft im Inland nicht anhängig, so ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3Hat das Kind im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt des Mannes maßgebend. 4Hat auch der Mann im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt und ist der Mann oder das Kind Deutscher, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 stehen der Anerkennung einer Entscheidung, die ein Gericht oder eine Behörde eines ausländischen Staates getroffen hat, nicht entgegen, wenn zur Zeit der Einleitung des Verfahrens das Kind oder der Beklagte in dem ausländischen Staat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder beide Parteien diesem Staat angehört haben.
§ 641b
Ein Kind, das für den Fall des Unterliegens einen Dritten als Vater in Anspruch nehmen zu können glaubt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.
§ 641c
Die Anerkennung der Vaterschaft, die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Anerkennenden sowie die Zustimmung des Kindes und seines gesetzlichen Vertreters können auch in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.
§ 641d
(1) In einem Rechtsstreit auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft kann das Gericht auf Antrag durch einstweilige Anordnung bestimmen, dass der Mann dem Kinde Unterhalt zu zahlen oder für den Unterhalt Sicherheit zu leisten hat, und die Höhe des Unterhalts regeln.
(2) 1Der Antrag ist zulässig, sobald die Klage eingereicht ist. 2Er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. 3Der Anspruch und die Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung sind glaubhaft zu machen. 4Die Entscheidung ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung durch Beschluss. 5Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz schwebt, das Berufungsgericht.
(3) 1Gegen einen Beschluss, den das Gericht des ersten Rechtszuges erlassen hat, findet die Beschwerde statt. 2Schwebt der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz, so ist die Beschwerde bei dem Berufungsgericht einzulegen.
(4) Die entstehenden Kosten gelten für die Kostenentscheidung als Teil der Kosten der Hauptsache; § 96 gilt sinngemäß.
§ 641e
(1) Die einstweilige Anordnung tritt, wenn sie nicht vorher aufgehoben wird, außer Kraft, sobald das Kind gegen den Mann einen anderen Schuldtitel über den Unterhalt, der nicht nur vorläufig vollstreckbar ist, erlangt.
(2) 1Ist rechtskräftig festgestellt, dass der Mann der Vater des Kindes ist, und ist der Mann nicht zugleich verurteilt, den Regelunterhalt zu zahlen, so hat auf Antrag des Mannes das Gericht des ersten Rechtszuges eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer das Kind wegen seiner Unterhaltsansprüche die Klage zu erheben hat. 2Wird die Frist nicht eingehalten, so hat das Gericht auf Antrag die Anordnung aufzuheben. 3Das Gericht entscheidet durch Beschluss; der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. 4Die Entscheidung über den Antrag nach Satz 2 unterliegt der sofortigen Beschwerde.
(3) 1Ist der Mann rechtskräftig verurteilt, den Regelunterhalt, den Regelunterhalt zuzüglich eines Zuschlags oder abzüglich eines Abschlags oder einen Zuschlag zum Regelunterhalt zu zahlen, so hat auf Antrag des Mannes das Gericht des ersten Rechtszuges eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer das Kind die Festsetzung des Betrages nach§ 642a Abs. 1 oder nach § 642d oder § 643 Abs. 2 in Verbindung mit § 642a Abs. 1 zu beantragen hat. 2Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 641f
Die einstweilige Anordnung tritt ferner außer Kraft, wenn die Klage zurückgenommen wird oder wenn ein Urteil ergeht, das die Klage abweist.
§ 641g
Ist die Klage auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen, so hat das Kind dem Manne den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der einstweiligen Anordnung entstanden ist.
§ 641h
Weist das Gericht eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der nicht ehelichen Vaterschaft ab, weil es den Kläger oder den Beklagten als Vater festgestellt hat, so spricht es dies in der Urteilsformel aus.
§ 641i
(1) Die Restitutionsklage gegen ein rechtskräftiges Urteil, in dem über die Vaterschaft entschieden ist, findet außer in den Fällen des § 580 statt, wenn die Partei ein neues Gutachten über die Vaterschaft vorlegt, das allein oder in Verbindung mit den in dem früheren Verfahren erhobenen Beweisen eine andere Entscheidung herbeigeführt haben würde.
(2) Die Klage kann auch von der Partei erhoben werden, die in dem früheren Verfahren obgesiegt hat.
(3) 1Für die Klage ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug erkannt hat; ist das angefochtene Urteil von dem Berufungs- oder Revisionsgericht erlassen, so ist das Berufungsgericht zuständig. 2Wird die Klage mit einer Nichtigkeitsklage oder mit einer Restitutionsklage nach § 580 verbunden, so bewendet es bei § 584.
(4) § 586 ist nicht anzuwenden.
§ 641k
Ein rechtskräftiges Urteil, welches das Bestehen der Vaterschaft feststellt, wirkt gegenüber einem Dritten, der die nichteheliche Vaterschaft für sich in Anspruch nimmt, auch dann, wenn er an dem Rechtsstreit nicht teilgenommen hat.
Dritter Abschnitt
Verfahren über den Unterhalt des nicht ehelichen Kindes§ 642
Das nichteheliche Kind kann mit der Klage gegen seinen Vater auf Unterhalt, anstatt die Verurteilung des Vaters zur Leistung eines bestimmten Betrages zu begehren, beantragen, den Vater zur Leistung des Regelunterhalts zu verurteilen.
§ 642a
(1) Auf Grund eines rechtskräftigen oder für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils, das einen Ausspruch nach § 642 enthält, wird der Betrag des Regelunterhalts vom Gericht des ersten Rechtszuges auf Antrag durch Beschluss gesondert festgesetzt.
(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(3) 1Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. 2Eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.
§ 642b
(1) 1Wird der Regelbedarf, nach dem sich der Regelunterhalt errechnet, geändert, so wird der Betrag des Regelunterhalts auf Antrag durch Beschluss neu festgesetzt. 2Das Gleiche gilt, wenn sich ein sonstiger für die Berechnung des Betrages des Regelunterhalts maßgebender Umstand ändert. 3§ 323 Abs. 2, 3 und § 642a Abs. 2, 3 gelten entsprechend.
(2) Ist gleichzeitig ein Verfahren nach § 323 anhängig, so kann das Gericht das Verfahren nach Absatz 1 bis zur Erledigung des anderen Verfahrens aussetzen.
§ 642c
Die Vorschriften der §§ 642a, 642b gelten entsprechend, wenn
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1.
in einem Vergleich der in § 794 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art der Vater sich verpflichtet hat, dem Kinde den Regelunterhalt zu zahlen;
-
2.
in einer Urkunde, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden ist, der Vater eine Verpflichtung der in Nummer 1 bezeichneten Art übernommen und sich der Festsetzung des Betrages des Regelunterhalts in einem Verfahren nach den §§ 642a, 642b unterworfen hat.
§ 642d
(1) Die §§ 642 bis 642c sind auf die Verurteilung oder Verpflichtung des Vaters zur Leistung des Regelunterhalts zuzüglich eines Zuschlags oder abzüglich eines Abschlags oder zur Leistung eines Zuschlags zum Regelunterhalt sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Zuschlag oder der Abschlag ist in einem Vomhundertsatz des Regelbedarfs (§ 1615f Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu bezeichnen.
§ 642e
Das Gericht kann die Stundung rückständigen Unterhalts von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
§ 642f
(1) 1Hat das Gericht rückständigen Unterhalt gestundet, so kann die Entscheidung auf Antrag aufgehoben oder geändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben oder der Vater mit einer ihm obliegenden Unterhaltsleistung in Verzug gekommen ist. 2§ 642a Abs. 2, 3 gilt entsprechend, es sei denn, das Verfahren ist mit einem Verfahren nach § 323 verbunden.
(2) Ist in einem Schuldtitel des § 642c, des § 642d in Verbindung mit § 642c oder des § 794 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 die Zahlungsverpflichtung für rückständige Beträge in einer der Stundung entsprechenden Weise beschränkt, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 643
(1) 1Wird auf Klage des Kindes das Bestehen der nicht ehelichen Vaterschaft festgestellt, so hat das Gericht auf Antrag den Beklagten zugleich zu verurteilen, dem Kinde den Regelunterhalt zu leisten. 2Herabsetzung des Unterhalts unter den Regelunterhalt sowie Erlass und Stundung rückständiger Unterhaltsbeträge können in diesem Verfahren nicht begehrt werden.
(2) § 642a gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Betrag des Regelunterhalts nicht vor Rechtskraft des Urteils, das die Vaterschaft feststellt, festgesetzt wird.
§ 643a
(1) Den Parteien ist im Falle des § 643 Abs. 1 Satz 1 vorbehalten, von der Rechtskraft des Urteils an im Wege einer Klage auf Abänderung der Entscheidung über den Regelunterhalt zu verlangen, dass auf höheren Unterhalt, auf Herabsetzung des Unterhalts unter den Regelunterhalt oder auf Erlass rückständiger Unterhaltsbeträge erkannt wird, oder Stundung rückständiger Unterhaltsbeträge zu beantragen.
(2) 1Das Urteil darf, wenn die Klage auf höheren Unterhalt oder auf Herabsetzung des Unterhalts unter den Regelunterhalt nicht bis zum Ablauf von drei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses, der den Betrag des Regelunterhalts festsetzt, erhoben wird, nur für die Zeit nach Erhebung der Klage abgeändert werden. 2Die Klage auf Erlass und der Antrag auf Stundung rückständiger Unterhaltsbeträge sind nur bis zum Ablauf dieser Frist zulässig. 3Ist innerhalb der vorgenannten Frist ein Verfahren nach Absatz 1 anhängig geworden, so läuft die Frist für andere Verfahren nach Absatz 1 nicht vor Beendigung des ersten Verfahrens ab.
(3) Ist die Frist nach Absatz 2 noch nicht abgelaufen, so ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über die Klage auf Feststellung des Bestehens der nicht ehelichen Vaterschaft erkannt hat.
(4) 1Sind mehrere Verfahren nach Absalz 1 anhängig, so ordnet das Gericht die Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung an. 2Ist nur ein Antrag auf Stundung gestellt, so wird durch Beschluss entschieden; § 642a Abs. 2, 3 gilt entsprechend.
§ 644
(1) Macht ein Dritter, der dem Kind Unterhalt gewährt hat, seine Ansprüche gegen den Vater geltend, so sind die §§ 642e, 642f entsprechend anzuwenden.
(2) 1Eine Klage wegen der Ansprüche nach den §§ 1615k, 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann auch bei dem Gericht erhoben werden, bei dem wegen des Unterhaltsanspruchs des nicht ehelichen Kindes gegen seinen Vater eine Klage im ersten Rechtszug anhängig ist. 2Für das Verfahren über die Stundung des Anspruchs nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die §§ 642e, 642f entsprechend."
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8.
Der bisherige Dritte Abschnitt im Sechsten Buche wird Vierter Abschnitt.
-
9.
§ 704 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) 1Urteile in Ehe- und Kindschaftssachen dürfen nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. 2Dies gilt auch für den Ausspruch nach § 643 Abs. 1 Satz 1."
-
10.
§ 794 Abs. 1 erhält folgende neue Nummer:
-
"2a.
aus Beschlüssen, die den Betrag des vom Vater eines nicht ehelichen Kindes zu zahlenden Regelunterhalts, auch eines Zu- oder Abschlags hierzu, festsetzen."
-
-
11.
§ 798 erhält folgende Fassung:
"§ 798
Aus einem Kostenfestsetzungsbeschlusse, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794 Abs. 1 Nr. 2a sowie aus den nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens eine Woche vorher zugestellt ist."
-
12.
In § 850c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 werden die Worte ", einem Verwandten oder einem unehelichen Kinde" ersetzt durch die Worte "oder einem Verwandten".
-
13.
§ 850d wird wie folgt geändert:
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a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ", früheren Ehegatten oder unehelichen Kindern" ersetzt durch die Worte "oder früheren Ehegatten".
-
b)
In Absatz 2 wird Buchstabe a Satz 2 wie folgt gefasst:
"2Das Vollstreckungsgericht kann das Rangverhältnis der Berechtigten zueinander auf Antrag des Schuldners oder eines Berechtigten nach billigem Ermessen in anderer Weise festsetzen; das Vollstreckungsgericht hat vor seiner Entscheidung die Beteiligten zu hören;".
-
c)
In Absatz 2 wird Buchstabe b wie folgt gefasst:
-
"b)
die übrigen Abkömmlinge, wobei die Kinder den anderen vorgehen;".
-
-
-
14.
In § 850i Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ", seiner unterhaltsberechtigten Verwandten oder eines unehelichen Kindes" ersetzt durch die Worte "oder seiner unterhaltsberechtigten Verwandten".
Art. 6 NEhelG Änderung der Konkursordnung
Die Konkursordnung wird wie folgt geändert:
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1.
§ 226 wird wie folgt geändert:
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a)
In Absatz 2 wird der Punkt am Ende der Nummer 5 durch ein Semikolon ersetzt und folgende neue Nummer 6 angefügt:
"6. die Verbindlichkeiten gegenüber Erbersatzberechtigten."
-
b)
In Absatz 4 werden die Worte "Absatz 2 Nr. 4, 5" durch die Worte "Absatz 2 Nr. 4 bis 6" ersetzt.
-
-
2.
In § 227 und in § 230 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "§ 226 Abs. 2 Nr. 2 bis 5" durch die Worte "§ 226 Abs. 2 Nr. 2 bis 6" ersetzt.
-
3.
In § 228 Abs. 1 werden die Worte "§ 226 Abs. 2 Nr. 4, 5" durch die Worte "§ 226 Abs. 2 Nr. 4 bis 6" ersetzt.
Art. 7 NEhelG Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird wie folgt geändert:
-
1.
§ 36 wird wie folgt geändert:
-
a)
Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"1Für die Vormundschaft ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Mündel zu der Zeit, in der die Anordnung der Vormundschaft erforderlich wird oder in der die Vormundschaft kraft Gesetzes eintritt, seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat."
-
b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Beistandschaft und die Pflegschaft nach § 1706 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend."
-
-
2.
Nach § 36 werden folgende Vorschriften eingefügt:
"§ 36a
1Für die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers vor der Geburt des Kindes (§§ 1708, 1774 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Mutter zu der Zeit, zu der das Gericht mit der Angelegenheit befasst wird, ihren Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes ihren Aufenthalt hat. 2§ 36 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 36b
1Ist eine Vormundschaft oder Pflegschaft kraft Gesetzes eingetreten, so ist bis zum Eingreifen des nach § 36 zuständigen Vormundschaftsgerichts auch das Gericht, in dessen Bezirk das Kind geboren ist, für die erforderlichen Maßregeln zuständig. 2Das Gericht soll von den angeordneten Maßregeln dem nach § 36 zuständigen Vormundschaftsgericht Mitteilung machen."
-
3.
In § 37 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Vormundschaft über ihn" durch die Worte "Vormundschaft, Beistandschaft oder Pflegschaft nach § 1706 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für ihn" ersetzt.
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4.
In § 40 werden hinter das Wort "Vormundschaft" die Worte "oder die Pflegschaft nach § 1706 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" eingefügt.
-
5.
In § 43 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "oder eine Pflegschaft" durch die Worte ", Beistandschaft oder Pflegschaft" ersetzt.
-
6.
§ 43a wird wie folgt geändert:
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a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Ehelichkeitserklärung" durch die Worte "Ehelicherklärung auf Antrag des Vaters" ersetzt.
-
b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) 1Für die Ehelicherklärung auf Antrag des Kindes und die Verfügung, durch die der Mutter des Kindes nach § 1740g des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Name des Vaters erteilt wird, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend. 2An die Stelle des Vaters tritt jedoch bei der Ehelicherklärung der überlebende Elternteil oder, wenn beide Eltern gestorben sind, das Kind, bei der Namenserteilung die Mutter."
-
-
7.
§ 46 wird wie folgt geändert:
-
a)
In Absatz 1 Satz 1 treten an die Stelle der Worte "nach der Bestellung des Vormundes" die Worte "hat der Mündel bereits einen Vormund erhalten, so".
-
b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Diese Vorschriften sind auf die Pflegschaft, die Beistandschaft und die im § 43 bezeichneten Angelegenheiten entsprechend anzuwenden."
-
-
8.
§ 47 wird wie folgt geändert:
-
a)
In Absatz 1 wird das Wort "angeordnet" durch das Wort "anhängig" ersetzt.
-
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "angeordnet ist" durch das Wort "besteht" ersetzt.
-
c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) 1Diese Vorschriften gelten auch für die Pflegschaft und die Beistandschaft. 2Einer Beistandschaft kann dabei eine Pflegschaft nach ausländischem Recht oder eine andere der Beistandschaft ähnliche ausländische Rechtseinrichtung gleichgeachtet werden."
-
-
9.
§ 49 fällt weg.
-
10.
§ 53 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"2Das Gleiche gilt von einer Verfügung, durch die auf Antrag des Kindes die Zustimmung der Mutter oder der Ehefrau des Vaters zur Ehelicherklärung ersetzt wird."
-
11.
In § 53a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "nach den §§ 1382, 1383" durch die Worte "nach den §§ 1382, 1383, 1934d Abs. 5" ersetzt.
-
12.
In § 55 Abs. 2 wird das Wort "Ehelichkeitserklärung" durch das Wort "Ehelicherklärung" ersetzt.
-
13.
Nach § 55a wird folgende Vorschrift eingefügt:
"§ 55b
(1) 1In dem Verfahren, das die Feststellung des Vaters eines nicht ehelichen Kindes zum Gegenstand hat, hat das Gericht die Mutter des Kindes sowie, wenn der Mann gestorben ist, dessen Ehefrau, Eltern und eheliche Kinder zu hören. 2War der Mann nichtehelich, so braucht dessen Vater nicht gehört zu werden. 3Das Gericht darf von der Anhörung einer Person nur absehen, wenn diese zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
(2) Eine Verfügung, durch die das Vormundschaftsgericht über den Antrag auf Feststellung der Vaterschaft entscheidet, wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
(3) Gegen die Verfügung, durch die das Vormundschaftsgericht die Vaterschaft feststellt, steht den nach Absatz 1 zu hörenden Personen und dem Kinde die Beschwerde zu."
-
14.
In § 56a Abs. 2 wird das Wort "Ehelichkeitserklärung" durch das Wort "Ehelicherklärung" ersetzt.
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15.
Nach § 56a wird folgende Vorschrift eingefügt:
"§ 56b
(1) Eine Verfügung, durch die das Vormundschaftsgericht ein nichteheliches Kind auf seinen Antrag für ehelich erklärt oder der Mutter des Kindes nach § 1740g des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Namen des Vaters erteilt, wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
(2) Die Beschwerde steht auch den Personen zu, die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu hören sind."
-
16.
Der bisherige § 56b wird § 56c. Er erhält folgende Fassung:
"§ 56c
(1) Eine Verfügung, durch die das Vormundschaftsgericht über die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes oder die Anfechtung der Anerkennung eines nicht ehelichen Kindes entscheidet, wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
(2) Ist die Anfechtung gleichzeitig Gegenstand eines Rechtsstreits nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, so ist das Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht bis zur Erledigung des Rechtsstreits auszusetzen."
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17.
Der bisherige § 56c wird § 56d.
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18.
§ 57 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
-
a)
In Nummer 6 fallen die Worte "oder des Beistandes" weg.
-
b)
Nummer 7 erhält folgende Fassung:
-
"7.
gegen eine Verfügung, durch die dem Vormund, Pfleger oder Beistand eine Vergütung bewilligt wird, dem Gegenvormund;".
-
-
-
19.
In § 57a wird folgender Satz angefügt:
"War der Ehemann nichtehelich, so steht die Beschwerde nur seiner Mutter zu."
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20.
§ 58 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Führen mehrere Vormünder, Pfleger oder Beistände ihr Amt gemeinschaftlich, so kann jeder von ihnen für den Mündel oder das Kind das Beschwerderecht selbständig ausüben."
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21.
§ 60 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
-
"1.
gegen eine Verfügung, durch die ein als Vormund, Pfleger, Gegenvormund, Beistand oder Mitglied des Familienrats Berufener übergangen wird;".
-
-
22.
Nach § 63 wird folgende Vorschrift eingefügt:
"§ 63a
In Verfahren, die eine Regelung des Verkehrs des Elternteils, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, mit dem Kinde zum Gegenstand haben (§ 1634 Abs. 2, § 1711 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ist die weitere Beschwerde ausgeschlossen."
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23.
In § 68a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "ehelichen" durch das Wort "leiblichen" ersetzt.
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24.
Nach § 83 wird folgende Vorschrift eingefügt:
"§ 83a
Für das Verfahren, das die Stundung eines Pflichtteilsanspruchs oder eines Erbersatzanspruchs zum Gegenstand hat (§ 2331a in Verbindung mit §§ 1382, 1934b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), gilt § 53a entsprechend."
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25.
§ 167 Abs. 2 Satz 2 fällt weg.
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26.
In § 191 Abs. 1 fallen die Worte "für die Aufnahme der nach dem § 1718 und dem § 1720 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlichen öffentlichen Urkunden sowie" weg.
Art. 8 NEhelG Änderung des Personenstandsgesetzes
Das Personenstandsgesetz wird wie folgt geändert:
-
1.
§ 12 wird wie folgt geändert:
-
a)
Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
-
"2.
die Vor- und Familiennamen sowie Wohnort oder letzter Wohnort der Eltern der Ehegatten; ist ein Ehegatte nichtehelich, so wird sein Vater nur eingetragen, wenn er am Rande des Geburtseintrags des Ehegatten vermerkt ist; ist die Geburt des nicht ehelichen Ehegatten nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes beurkundet, so wird der Vater eingetragen, wenn die Voraussetzungen für eine Eintragung des Vaters in das Geburtenbuch vorliegen,".
-
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b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Haben Ehegatten, die schon einmal miteinander verheiratet waren, erneut die Ehe geschlossen und ist für die frühere Ehe ein Familienbuch angelegt, so wird dieses Familienbuch fortgeführt."
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2.
§ 15 wird wie folgt geändert:
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a)
In Absatz 1 erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:
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"1.
die gemeinsamen ehelich geborenen Kinder der Ehegatten,
-
2.
die durch nachfolgende Ehe ehelich gewordenen Kinder der Ehegatten,".
-
-
b)
Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"1Wird mit allgemein bindender Wirkung festgestellt, dass eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Eintragung des Kindes in das Familienbuch nicht bestanden hat, so ist für die Ehegatten ein neues Familienbuch ohne Angabe des Kindes anzulegen; das Gleiche gilt, wenn sich die Nichtehelichkeit des Kindes daraus ergibt, dass der Geburtseintrag des Kindes berichtigt, der Mann für tot erklärt, seine Todeszeit gerichtlich festgestellt oder sein Tod verspätet beurkundet worden ist."
-
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3.
Die Vorschriften der §§ 29, 29a werden durch folgende Vorschriften ersetzt:
"§ 29
(1) Der Vater eines nicht ehelichen Kindes wird am Rande des Geburtseintrags vermerkt, sobald seine Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
(2) 1Dem Standesbeamten, der die Geburt des Kindes beurkundet hat, ist eine beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung oder der Entscheidung zu übersenden. 2Ist die Geburt des Kindes nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes beurkundet, so ist die beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) zu übersenden.
§ 29a
(1) 1Die Erklärung, durch welche die Vaterschaft anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung des Kindes können auch von den Standesbeamten beurkundet werden. 2Die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklärung kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.
(2) 1Zur Entgegennahme der Zustimmungserklärungen des Kindes und seines gesetzlichen Vertreters ist der Standesbeamte zuständig, der die Geburt des Kindes beurkundet hat. 2Ist die Geburt des Kindes nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes beurkundet, so ist der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin (West) zuständig.
(1) Die Anerkennung der Mutterschaft zu einem nicht ehelichen Kinde wird auf Antrag der Mutter oder des Kindes am Rande des Geburtseintrags vermerkt, wenn geltend gemacht wird, dass die Mutter oder der Mann, dessen Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist oder von dem das Kind nach Angabe der Mutter stammt, eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, und wenn das Heimatrecht dieses Elternteils eine Anerkennung der Mutterschaft vorsieht.
(2) 1Dem Standesbeamten, der die Geburt des Kindes beurkundet hat, ist eine beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung zu übersenden. 2§ 29 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Anerkennungserklärung und die etwa erforderliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters der Mutter können im Geltungsbereich dieses Gesetzes von denselben Stellen beurkundet werden, die eine Anerkennung der Vaterschaft beurkunden können."
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4.
In § 30 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte "wenn die Abstammung" die Worte "wenn außer in den Fällen der §§ 29, 29b die Abstammung".
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5.
Die Vorschrift des § 31 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
"§ 31
(1) 1Ist ein nichteheliches Kind durch nachfolgende Ehe seiner Eltern ehelich geworden, so ist die Legitimation in das Geburtenbuch einzutragen, sobald die Vaterschaft des Mannes anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. 2Die Eintragung ist ohne diese Voraussetzungen zulässig, wenn sich die Legitimation nach ausländischem Recht bestimmt und nach diesem Recht die Rechtswirkungen der Legitimation ohne vorherige Anerkennung oder rechtskräftige Feststellung der Vaterschaft geltend gemacht werden können.
(2) 1Kommt für die Legitimation die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht, so hat der Standesbeamte die Entscheidung des Amtsgerichts darüber herbeizuführen, ob die Legitimation einzutragen ist. 2Auf das Verfahren sind die Vorschriften der §§ 48, 49 und 50 anzuwenden."
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6.
§ 31a wird wie folgt geändert:
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a)
In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Das Gleiche gilt für die Erklärung, durch die ein an Kindes Statt angenommenes Kind dem neuen Namen seinen früheren Familiennamen hinzufügt."
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b)
In Absatz 2 Satz 2 fällt das Wort "auch" weg.
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7.
§ 61 wird wie folgt geändert:
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a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) 1In das Geburtenbuch wird bei dem Eintrag der Geburt eines nicht ehelichen, für ehelich erklärten oder an Kindes Statt angenommenen Kindes auf Antrag des Kindes ein Sperrvermerk eingetragen. 2Ist ein Sperrvermerk eingetragen, so darf nur Behörden, den Eltern und den Großeltern des Kindes, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem volljährigen oder verheirateten Kinde selbst eine Personenstandsurkunde erteilt oder Einsicht in den Eintrag gestattet werden; ist das Kind an Kindes Statt angenommen, so treten an die Stelle der Eltern und Großeltern die Wahleltern. 3Diese Beschränkung entfällt mit dem Tode des Kindes."
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b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) 1Trägt der Geburtseintrag einen Sperrvermerk und ist das Kind infolge Annahme an Kindes Statt im Familienbuch seiner Wahleltern eingetragen, so erhält auch der das Kind betreffende Eintrag im Familienbuch einen Sperrvermerk. 2Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
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8.
In § 61a wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. Abstammungsurkunden,".
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9.
§ 62 wird wie folgt geändert:
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a)
Die Worte "In die Geburtsurkunde werden aufgenommen" werden durch die Worte "In die Geburtsurkunde und in die Abstammungsurkunde werden aufgenommen" ersetzt.
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b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) In der Geburtsurkunde werden, wenn das Kind an Kindes Statt angenommen worden ist, als Eltern nur die Wahleltern angegeben."
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10.
§ 65 wird wie folgt geändert:
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a)
Satz 1 erhält folgende Fassung:
"1Ist ein Eintrag berichtigt worden, so sind in den Abstammungs-, Heirats- und Sterbeurkunden nur die sich hieraus ergebenden Tatsachen zu vermerken."
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b)
In Satz 2 werden nach den Worten "ehelich geworden" ein Komma sowie die Worte "dass ein Kind für ehelich erklärt" eingefügt.
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c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) In der Geburtsurkunde sind, wenn im Geburtenbuch ein Randvermerk eingetragen ist, nur die sich hieraus ergebenden Tatsachen zu vermerken."
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11.
Nach § 69d wird folgende Vorschrift eingefügt:
1Die aus Anlass des deutsch-belgischen Vertrages vom 24. September 1956 (Bundesgesetzbl. 1958 II S. 262) und auf Grund des deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrages vom 8. April 1960 (Bundesgesetzbl. 1963 II S. 458) übergebenen Personenstandsbücher stehen Personenstandsbüchern im Sinne dieses Gesetzes gleich. 2Soweit lediglich beglaubigte Abschriften übergeben worden sind, stehen diese einem Eintrag in einem Personenstandsbuch gleich."
Art. 9 NEhelG Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz wird wie folgt geändert:
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1.
§ 13 wird wie folgt geändert:
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a)
In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Wird auf Leistung des Regelunterhalts geklagt (§§ 642, 642d der Zivilprozessordnung ), so ist der Jahresbetrag auf der Grundlage des Regelbedarfs nach freiem Ermessen zu bestimmen."
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b)
In § 13 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder in einem Verfahren nach § 641d der Zivilprozessordnung die Unterhaltspflicht gegenüber einem nicht ehelichen Kind" eingefügt.
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-
2.
§ 41 wird wie folgt geändert:
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a)
An die Stelle der bisherigen Überschrift tritt folgende Überschrift:
"Einstweilige Anordnungen in Ehe- und Kindschaftssachen".
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b)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Für Verfahren nach den §§ 627, 627b Abs. 1 und § 641d der Zivilprozessordnung wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben."
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3.
Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:
"§ 41a
Verfahren über den Unterhalt eines nicht ehelichen Kindes(1) Die Hälfte der vollen Gebühr wird erhoben:
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1.
für das Verfahren über Anträge auf Festsetzung des Regelunterhalts nach § 642a Abs. 1, 2 oder § 642d der Zivilprozessordnung, wenn die Festsetzung auf Grund eines Vergleichs nach § 642c Nr. 1 der Zivilprozessordnung beantragt wird, der vor einer Gütestelle geschlossen wurde, oder auf Grund einer Urkunde nach § 642c Nr. 2 der Zivilprozessordnung;
-
2.
für das Verfahren über Anträge auf Neufestsetzung des Regelunterhalts nach § 642b Abs. 1 Satz 1, 2 der Zivilprozessordnung;
-
3.
für das Verfahren über Anträge auf Stundung rückständiger Unterhaltsbeträge nach § 643a Abs. 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung und über Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Stundung nach § 642f der Zivilprozessordnung.
(2) Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Antrag vor Anordnung einer mündlichen Verhandlung oder, wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, vor der Entscheidung zurückgenommen wird."
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4.
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5.
In § 46 Abs. 1 werden hinter den Worten "§ 627 Abs. 4" die Worte ", § 641d Abs. 3" eingefügt.
Art. 10 NEhelG Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte wird wie folgt geändert:
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1.
In § 37 Nr. 6 wird folgender Satz angefügt:
"die Festsetzung des Regelunterhalts nach § 642a Abs. 1 oder § 642d der Zivilprozessordnung, soweit nicht § 43a Nr. 1 Anwendung findet;".
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2.
§ 41 erhält folgende Fassung:
"§ 41
Einstweilige Anordnungen in Ehe- und Kindschaftssachen(1) 1Die Verfahren über Anträge nach § 627, nach § 627b, nach § 641d oder nach § 641e Abs. 2, 3 der Zivilprozessordnung gelten jeweils als besondere Angelegenheit. 2Für mehrere Verfahren nach § 627, nach § 627b, nach § 641d, nach § 641e Abs. 2 oder nach § 641e Abs. 3 der Zivilprozessordnung erhält der Rechtsanwalt die Gebühren in jedem Rechtszug nur einmal.
(2) Das Verfahren über einen Antrag nach § 641e Abs. 2 oder 3 bildet mit dem Verfahren über den Antrag nach § 641d der Zivilprozessordnung eine Angelegenheit.
(3) 1Bei einer Einigung der Parteien erhält der Rechtsanwalt die Prozessgebühr nur zur Hälfte, wenn ein Antrag nach §§ 627, 627b, 641d, 641e Abs. 2 oder § 641e Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht gestellt ist. 2Dies gilt auch, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien zu Protokoll zu nehmen."
-
3.
Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:
"§ 43a
Verfahren über den Unterhalt eines nicht ehelichen KindesDer Rechtsanwalt erhält fünf Zehntel der in § 31 bestimmten Gebühren
-
1.
im Verfahren über einen Antrag auf Festsetzung des Regelunterhalts nach §§ 642a, 642d der Zivilprozessordnung, wenn die Festsetzung auf Grund eines Vergleichs, der vor einer Gütestelle abgeschlossen worden ist, oder auf Grund einer Urkunde nach § 642c Nr. 2 der Zivilprozessordnung erfolgen soll;
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2.
im Verfahren über einen Antrag auf Neufestsetzung des Regelunterhalts nach § 642b Abs. 1 Satz 1, 2 der Zivilprozessordnung;
-
3.
im Verfahren über einen Antrag auf Stundung rückständiger Unterhaltsbeträge nach § 643a Abs. 4 der Zivilprozessordnung;
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4.
im Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung, durch die rückständige Unterhaltsbeträge gestundet worden sind, nach § 642f der Zivilprozessordnung."
-
Art. 11 NEhelG Änderung der Kostenordnung
Die Kostenordnung wird wie folgt geändert:
-
1.
§ 38 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Ein Viertel der vollen Gebühr wird ferner erhoben für die Beurkundung von Zustimmungserklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft, zur Ehelicherklärung oder zur Annahme an Kindes Statt."
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2.
Nach § 55 wird folgende Vorschrift eingefügt:
"§ 55a
Gebührenfreiheit in Kindschafts- und UnterhaltssachenBeurkundungen und Beglaubigungen der in § 49 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt genannten Art sind gebührenfrei."
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3.
In § 93 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Geht eine Vormundschaft kraft Gesetzes in eine Pflegschaft oder eine Pflegschaft kraft Gesetzes in eine Vormundschaft über, so bildet das Verfahren ein Einheit."
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4.
§ 94 wird wie folgt geändert:
-
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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aa)
Nummer 2 erhält folgende Fassung:
-
"2.
für die Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts im Falle der Heirat eines Elternteils, der das Vermögen seines Kindes verwaltet;".
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bb)
Nummer 4 erhält folgende Fassung:
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"4.
für die Übertragung der elterlichen Gewalt oder ihrer Ausübung, für die Übertragung des Rechts, für die Person oder das Vermögen des Kindes zu sorgen, sowie für Entscheidungen nach § 1634 Abs. 2 oder § 1711 Abs. 1 Satz 2, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;".
-
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cc)
Nummer 7 erhält folgende Fassung:
-
"7.
für Verfahren über die Anfechtung der Ehelichkeit nach § 1599 Abs. 2, über die Anfechtung einer Anerkennung der Vaterschaft nach § 1600l Abs. 2 Halbsatz 1 und auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600n Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;".
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b)
Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 6 ist zahlungspflichtig nur der Elternteil, den das Vormundschaftsgericht nach billigem Ermessen bestimmt; es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Gebühr abzusehen ist."
-
-
5.
Nach § 106 wird folgende Vorschrift eingefügt:
"§ 106a
Stundung des Pflichtteilsanspruchs, des Erbersatzanspruchs und des Ausgleichsanspruchs(1) Für Entscheidungen über die Stundung eines Pflichtteilsanspruchs oder eines Erbersatzanspruchs oder eines Erbausgleichsanspruchs wird die volle Gebühr erhoben.
(2) Der Geschäftswert ist nach § 30 zu bestimmen."
Art. 12 NEhelG Übergangs- und Schlussvorschriften
I.
Übergangsvorschriften
§ 1
Übergangsregelung zur rechtlichen Stellung des Kindes
Die rechtliche Stellung eines vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geborenen Kindes und seiner Verwandten bestimmt sich für die Zeit nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach dessen Vorschriften, soweit sich nicht aus den §§ 2 bis 23 ein anderes ergibt.
§ 2
Übergangsregelung zur Vaterschaft
Unter welchen Voraussetzungen ein Mann als Vater anzusehen ist, wird auch für Rechtsverhältnisse, die sich nach dem bisher geltenden Recht bestimmen, nach den Vorschriften dieses Gesetzes beurteilt.
§ 3
Übergangsregelung zur Anerkennung der Vaterschaft
(1) 1Hat ein Mann vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in einer öffentlichen Urkunde seine Vaterschaft anerkannt oder in einem vollstreckbaren Schuldtitel sich zur Erfüllung eines Anspruchs nach § 1708 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, so ist er als Vater im Sinne dieses Gesetzes anzusehen. 2Das Gleiche gilt, wenn ein Mann in einer rechtskräftigen Entscheidung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassen worden ist, zur Erfüllung eines Anspruchs nach § 1708 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verurteilt worden ist. 3Die vorstehenden Vorschriften sind nicht anzuwenden, wenn beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes sowohl der Mann als auch die Mutter und das Kind verstorben sind.
(2) 1Die Vaterschaft kann durch Klage oder Antrag auf Feststellung, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist, angefochten werden. 2Berechtigt anzufechten sind der Mann, die Mutter und das Kind sowie nach dem Tode des Mannes auch seine Eltern, seine überlebende Ehefrau oder sein überlebender Lebenspartner und seine Abkömmlinge, nach dem Tode des Kindes auch sein überlebender Ehegatte oder sein überlebender Lebenspartner und seine Abkömmlinge. 3Nach dem Tode eines Elternteils steht das Anfechtungsrecht dem überlebenden Elternteil zu. 4§ 1600a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Anfechtung der Vaterschaft sind entsprechend anzuwenden. 5Es wird vermutet, dass der Mann der Mutter in der Empfängniszeit beigewohnt hat; im Übrigen bestimmt sich die Vermutung der Vaterschaft nach § 1600d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 4
(weggefallen)
§ 5
Übergangsregelung zur Abfindung des Unterhaltsanspruchs
Ein Vertrag zur Abfindung des Unterhaltsanspruchs, der vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zwischen dem Kinde und dem Vater oder dem Erben des Vaters geschlossen worden ist, erstreckt sich im Zweifel nicht auf die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen die Verwandten des Vaters und auf den Unterhalt, der dem Kinde nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres zu gewähren ist.
§ 6
(weggefallen)
§ 7
(weggefallen)
§ 8
Übergangsregelung zum Status des Kindes
1Hat das Vormundschaftsgericht vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtskräftig festgestellt, dass ein nichteheliches Kind durch die Eheschließung seiner Eltern ehelich geworden ist, oder ist ein nichteheliches Kind vor diesem Zeitpunkt für ehelich erklärt worden, so sind die §§ 2, 3 nicht anzuwenden.
§ 9
(weggefallen)
§ 10
Übergangsregelung zu erbrechtlichen Verhältnissen
(1) 1Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gestorben ist, die bisher geltenden Vorschriften maßgebend. 2Das Gleiche gilt für den Anspruch des nicht ehelichen Kindes gegen den Erben des Vaters auf Leistung von Unterhalt.
(2) 1Ein vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichteheliches Kind, dem vor dem 29. Mai 2009 kein gesetzliches Erbrecht nach seinem Vater oder dessen Verwandten zustand, kann vom Bund oder einem Land Ersatz in Höhe des Wertes der ihm entgangenen erbrechtlichen Ansprüche verlangen, wenn der Bund oder das Land gemäß § 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Erbe geworden ist. 2Der Bund oder das Land hat dem nichtehelichen Kind auf Verlangen Auskunft über den Wert des Nachlasses zu erteilen. 3Für die Verjährung des Anspruchs gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs; § 199 Absatz 3a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
(3) 1§ 2079 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn ein Pflichtteilsrecht eines nichtehelichen Kindes oder seiner Abkömmlinge durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung entstanden ist.
§ 10a
(weggefallen)
§ 11
Anwendung von Vorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Soweit nach den Artikeln 208, 209 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch Vorschriften aus der Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden sind, bleiben diese Vorschriften weiterhin maßgebend; die §§ 2 bis 10 gelten in diesem Falle nicht.
§ 12
(weggefallen)
§ 13
Übergangsregelung
1Für das Verhältnis einer vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassenen Entscheidung über Ansprüche nach § 1708 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und einer abweichenden Entscheidung über die Vaterschaft ist § 644 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221) weiterhin anzuwenden. 2Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2.
§ 14
(weggefallen)
§ 15
(weggefallen)
§ 16
(weggefallen)
§ 17
(weggefallen)
§ 18
(weggefallen)
§ 19
(weggefallen)
§ 20
(weggefallen)
§ 21
(weggefallen)
§ 22
(weggefallen)
§ 23
Eintragungen in das Familienbuch
(1) 1In den Fällen des § 3 Abs. 1 wird, soweit dies nach den bisherigen Vorschriften noch nicht geschehen ist, der Vater eines nicht ehelichen Kindes am Rande des Geburtseintrags vermerkt, wenn das Kind, der Vater, deren Erben oder die Mutter dies beantragen; der Standesbeamte kann den Randvermerk auch von Amts wegen eintragen. 2Das Gleiche gilt, wenn in einer rechtskräftigen Entscheidung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassen worden ist, im Verfahren nach § 640 der Zivilprozessordnung festgestellt wurde, dass ein Mann der Vater eines nicht ehelichen Kindes ist.
(2) 1Ist für das Kind ein Familienbuch angelegt, so wird sein Vater in das Familienbuch eingetragen, sobald er nach Absatz 1 am Rande des Geburtseintrags vermerkt wird. 2Ist der Vater bereits vor dem In-Kraft-treten dieses Gesetztes am Rande des Geburtseintrags vermerkt worden, oder ist die Geburt im Geltungsbereich des Personenstandsgesetztes nicht beurkundet, so wird der Vater im Familienbuch vermerkt, wenn das Kind, der Vater, deren Erben oder die Mutter dies beantragen; der Standesbeamte kann den Vermerk auch von Amts wegen eintragen.
II.
Schlussvorschriften
§ 24
Übergangsvorschriften
(1) 1Ein ab dem 29. Mai 2009 und vor dem 15. April 2011 erteilter Erbschein, der wegen der durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 615) bewirkten Änderungen der erbrechtlichen Verhältnisse unrichtig geworden ist, wird nur auf Antrag eingezogen oder für kraftlos erklärt.
(2) 1In den in Absatz 1 genannten Fällen werden keine Gerichtskosten erhoben. Das gilt auch, wenn in diesen Fällen ein neuer Erbschein erteilt wird.
(3) 1Ist eine erbrechtliche Streitigkeit ab dem 29. Mai 2009 und vor dem 15. April 2011 rechtskräftig entschieden worden und beruht die Entscheidung auf Artikel 12 § 10 Absatz 2 Satz 1 in der Fassung vom 19. August 1969, so kann in einem neuen Rechtsstreit über das Erbrecht des nichtehelichen Kindes nicht eingewandt werden, dass hierüber bereits rechtskräftig entschieden wurde.
§ 25
(weggefallen)
§ 26
(weggefallen)
§ 27
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.
Zu Artikel 12: Geändert durch G vom 17. 7. 1970 (BGBl I S. 1099), 19. 4. 2006 (BGBl I S. 866), 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586) und 12. 4. 2011 (BGBl I S. 615).