Gesetz zu dem Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

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Art. 1 MontrProtG

Dem in Montreal am 16. September 1987 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Art. 2 MontrProtG

Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Beschlüsse der Vertragsparteien gemäß Artikel 2 Absätze 9 und 10 des Protokolls, die sich im Rahmen der Ziele des Protokolls und des Übereinkommens vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht (Bundesrats-Drs. 105/88) halten, durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.

Art. 3 MontrProtG gegenstandslos

(Berlin-Klausel)

Art. 4 MontrProtG

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 16 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

24103 Kiel, Lorentzendamm 36
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