Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt
(Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Abschnitt 1 Grundsätze
§ 1 MRVG,SL Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugseinrichtung) aufgrund einer strafgerichtlichen Entscheidung.
(2) Es gilt entsprechend für die befristete Wiederinvollzugsetzung nach § 67h des Strafgesetzbuchs, den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung, die Unterbringung zur Beobachtung nach § 81 der Strafprozessordnung, die Unterbringung nach den §§ 7 und 73 des Jugendgerichtsgesetzes und den Vollzug eines Sicherungshaftbefehls bei der Aussetzung von freiheitsentziehenden Sicherungsmaßregeln entsprechend § 453c der Strafprozessordnung, soweit die jeweiligen dortigen Regelungen nicht entgegenstehen.
§ 2 MRVG,SL Ziel
Ziel der Unterbringung ist, die Allgemeinheit vor der Begehung weiterer Straftaten zu schützen. Weitere Ziele der Unterbringung sind:
-
1.
gemäß § 63 des Strafgesetzbuchs, die untergebrachte Person zu heilen oder ihren Zustand so weit zu bessern, dass sie keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstellt,
-
2.
gemäß § 64 des Strafgesetzbuchs, die untergebrachte Person von ihrem Hang zu heilen und die zugrunde liegende Fehlhaltung zu beheben.
§ 3 MRVG,SL Grundsätze
(1) Das Leben in der Maßregelvollzugseinrichtung soll den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich angeglichen werden und die untergebrachten Personen auf ein straffreies Leben vorbereiten. Die familiäre, soziale und berufliche Eingliederung soll gefördert werden.
(2) Kein Mensch darf im Rahmen des Maßregelvollzugs aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen oder antisemitischen Zuschreibung, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des Lebensalters, der Sprache, der sexuellen oder geschlechtlichen Identität sowie des sozialen Status diskriminiert werden.
(3) Die Würde der untergebrachten Person ist im Rahmen der Unterbringung zu achten und zu schützen. Den schädlichen Folgen der Freiheitseinschränkung ist insbesondere bei längerer Dauer der Unterbringung entgegenzuwirken.
(4) Behandlung und Betreuung haben medizinisch-psychiatrischen, psychotherapeutischen, sozialtherapeutischen, pädagogischen und pflegerischen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Sie sollen die Bereitschaft der untergebrachten Person zu Mitwirkung und Verantwortungsbewusstsein wecken und fördern.
(5) Zur Förderung von Behandlung, Betreuung und Eingliederung soll die Maßregelvollzugseinrichtung mit Behörden, Gerichten, nachsorgenden psychiatrischen Einrichtungen und Diensten, Institutionen der Wissenschaft und Forschung sowie sonstigen Stellen und Personen zusammenarbeiten.
(6) Zur Vorbereitung der Entlassung unterstützt die Maßregelvollzugseinrichtung die untergebrachte Person bei der Beschaffung von Arbeit und Unterkunft und gibt ambulanten sozialen Diensten, der Führungsaufsichtsstelle und der Bewährungshilfe frühzeitig Gelegenheit, Vorbereitungen für die Betreuung nach der Entlassung zu treffen.
§ 4 MRVG,SL Einschränkung von Rechten
(1) Die untergebrachte Person unterliegt den in diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes vorgesehenen Einschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen der untergebrachten Person nur Einschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung des geordneten Zusammenlebens in der Maßregelvollzugseinrichtung unerlässlich sind.
(2) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die die untergebrachte Person voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Sie ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann.
(3) Bevor Einschränkungen auferlegt werden, ist zu versuchen, bestehende Konfliktsituationen einvernehmlich zu bereinigen.
(4) Im Rahmen der Unterbringung getroffene Entscheidungen und Anordnungen sind der untergebrachten Person unverzüglich bekannt zu geben und, soweit es ihr Gesundheitszustand zulässt, zu erläutern. Hat die untergebrachte Person eine Vertreterin oder einen Vertreter, so erhält diese oder dieser eine Ablichtung von schriftlich gegenüber der untergebrachten Person erlassenen Entscheidungen und Anordnungen.
§ 5 MRVG,SL Maßregelvollzugseinrichtung
(1) Der Maßregelvollzug erfolgt in der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie (SKFP) als Einrichtung des Landes. Die SKFP ist zuständig für die Maßnahmen im Maßregelvollzug.
(2) Die Maßregeln können auch in Maßregelvollzugseinrichtungen außerhalb des Landes vollzogen werden. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes finden insoweit keine Anwendung.
(3) Von Gerichten oder den Staatsanwaltschaften angeordnete Transporte von untergebrachten Personen können durch Bedienstete des Strafvollzugs durchgeführt werden. Insoweit gelten die Vorschriften des Saarländischen Strafvollzugsgesetzes, insbesondere über die Anwendung des unmittelbaren Zwangs, entsprechend.
§ 6 MRVG,SL Ausstattungsstandards und Unterbringungsformen
(1) Die Maßregelvollzugseinrichtung ist so zu gestalten, dass eine sachgerechte Behandlung der untergebrachten Personen gewährleistet ist. Räume für die Behandlung, für den Aufenthalt während der Ruhe und Freizeit, für ergo- und arbeitstherapeutische Maßnahmen, für Bildungsmaßnahmen sowie Gemeinschafts- und Besuchsräume sind zweckentsprechend auszugestalten.
(2) Die Maßregelvollzugseinrichtung sieht geschlossene und offene Unterbringungs- und Wohnformen vor. Sie kann auch halboffene Unterbringungs- und Wohnformen vorsehen. Darüber hinaus betreibt die Maßregelvollzugseinrichtung eine Forensisch-Psychiatrische Ambulanz zur Behandlung, Betreuung und Überwachung von Patientinnen und Patienten, die sich außerhalb der stationären Maßregelvollzugseinrichtung aufhalten. Sie hält zudem ein Angebot für die Behandlung entlassener Patientinnen und Patienten vor.
(3) Männern und Frauen sind getrennte Zimmer zuzuweisen. Minderjährige und Erwachsene sind in getrennten Einrichtungen oder zumindest Wohnbereichen unterzubringen
(4) Auf religiöse Speisevorschriften, vegetarische Ernährungsformen sowie medizinisch bedingte Lebensmittelunverträglichkeiten ist Rücksicht zu nehmen.
§ 7 MRVG,SL Qualitätssicherung
(1) Beschäftigte der Maßregelvollzugseinrichtungen müssen über die erforderliche Fachkunde und persönliche Eignung verfügen. Aus besonderen Gründen können die Aufgaben der Maßregelvollzugseinrichtung auch vertraglich verpflichteten externen Personen übertragen werden.
(2) Den Beschäftigten ist die für ihre Tätigkeit notwendige Fort- und Weiterbildung zu ermöglichen.
§ 8 MRVG,SL Vollstreckungsplan
(1) Die Aufsichtsbehörde regelt die Zuständigkeit der Maßregelvollzugseinrichtung in einem Vollstreckungsplan.
(2) Vom Vollstreckungsplan kann abgewichen werden, wenn dies der Behandlung oder Wiedereingliederung der untergebrachten Person dient oder wichtige Gründe, insbesondere der Vollzugsorganisation oder der Sicherheit, dies erfordern. Vor einer Abweichung vom Vollstreckungsplan ist die Vollstreckungsbehörde zu hören.
(3) Die untergebrachte Person kann die Verlegung und Einweisung in eine Maßregelvollzugseinrichtung eines anderen Landes beantragen. Verlegungen von einer Maßregelvollzugseinrichtung eines anderen Landes in das Saarland sowie aus dem Saarland in eine Maßregelvollzugseinrichtung eines anderen Landes bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
§ 9 MRVG,SL Aufnahme
(1) Die untergebrachte Person ist bei der Aufnahme mündlich und schriftlich über ihre Rechte und Pflichten während der Unterbringung zu unterrichten. Die Unterrichtung soll in einer für die untergebrachte Person leicht verständlichen Sprache erfolgen. Hat sie eine Vertreterin oder einen Vertreter, soll dieser oder diesem Gelegenheit gegeben werden, an der Unterrichtung teilzunehmen.
(2) Die untergebrachte Person ist unverzüglich nach der Aufnahme, spätestens am nächsten Werktag, fachärztlich zu untersuchen. Der Zweck der Untersuchung und ihre Ergebnisse sind der untergebrachten Person zu erläutern. Hat sie eine Vertreterin oder einen Vertreter, soll dieser oder diesem Gelegenheit gegeben werden, an der Untersuchung und an der Erläuterung teilzunehmen. Die Befunde und die daraus gezogenen Folgerungen sind zu dokumentieren.
(3) Die untergebrachte Person ist darin zu unterstützen, notwendige Maßnahmen für ihre Familie und hilfsbedürftige Angehörige sowie für ihre Vermögensangelegenheiten zu veranlassen.
§ 10 MRVG,SL Behandlungs- und Wiedereingliederungsplan
(1) Für die untergebrachte Person ist binnen sechs Wochen nach Rechtskraft der Unterbringung ein Behandlungs- und Wiedereingliederungsplan aufzustellen, der ihre Lebensverhältnisse berücksichtigt.
(2) Der Behandlungs- und Wiedereingliederungsplan erstreckt sich insbesondere auf
-
1.
die Form der Unterbringung,
-
2.
die Zuweisung in eine Behandlungsgruppe,
-
3.
die auf die Erreichung des Ziels der Unterbringung abgestimmte individuelle medizinisch-psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung sowie die soziotherapeutischen, pädagogischen und pflegerischen Maßnahmen,
-
4.
die Ergo- oder Arbeitstherapie,
-
5.
die Arbeit,
-
6.
die schulischen und nachqualifizierenden Maßnahmen,
-
7.
das Maß und die Art und Weise der erforderlichen Freiheitseinschränkungen und die Aussichten und Voraussetzungen ihrer Lockerung sowie
-
8.
inhaltliche und zeitliche Vorgaben für einzelne Behandlungs- und Wiedereingliederungsschritte und die voraussichtliche Dauer bis zur Erreichung des Ziels der Unterbringung.
(3) Der Behandlungs- und Wiedereingliederungsplan ist mindestens alle sechs Monate unter Beteiligung der untergebrachten Person fortzuschreiben und ihrer Entwicklung anzupassen. Die Veränderungen gegenüber dem bisherigen Behandlungs- und Wiedereingliederungsplan sind hervorzuheben. Dabei sind Erfolge der erfolgten Behandlung und sich daraus ergebende Lockerungen der Freiheitseinschränkungen sowie Misserfolge und sich daraus ergebende Freiheitseinschränkungen zu berücksichtigen. Das Ergebnis der Überprüfung ist zu dokumentieren.
(4) Der Behandlungs- und Wiedereingliederungsplan sowie wesentliche Änderungen sollen mit der untergebrachten Person erörtert werden. Die Erörterung kann unterbleiben, wenn sich dadurch der Gesundheitszustand oder die therapeutische Entwicklung der untergebrachten Person verschlechtern würde. Die Erörterung ist nachzuholen, sobald der Gesundheitszustand dies zulässt. Hat die untergebrachte Person eine Vertreterin oder einen Vertreter, so findet die Erörterung auch mit der Vertreterin oder dem Vertreter statt.
§ 11 MRVG,SL Behandlung
(1) Die untergebrachte Person hat einen Anspruch auf Angebote zur Behandlung der psychiatrischen Erkrankung, die zur Anordnung der Maßregel geführt hat (Anlasserkrankung). Die Behandlung umfasst die gebotenen medizinisch-psychiatrischen, psychotherapeutischen, soziotherapeutischen, pädagogischen und pflegerischen Maßnahmen sowie die dazu notwendigen Untersuchungen. Die untergebrachte Person ist in einer dem Gesundheitszustand angemessenen Weise über beabsichtigte Behandlungen und ihre Wirkungen sowie mögliche Nebenwirkungen aufzuklären.
(2) Die untergebrachte Person hat über die Behandlung der Anlasserkrankung hinaus Anspruch auf sonstige Krankenbehandlung, Leistungen zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten und sonstige medizinische Leistungen in entsprechender Anwendung des Sozialgesetzbuchs V (SGB V) mit Ausnahme der §§ 39, 40, 41 und 76 SGB V unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Unterbringung. Art und Umfang der zu gewährenden Leistungen richten sich nach den am Ort der Unterbringung für die Allgemeine Ortskrankenkasse geltenden Vorschriften. Ansprüche der untergebrachten Person gegen andere Leistungsträger oder sonstige Dritte bleiben unberührt.
(3) Bei einer Krankenhausbehandlung oder einer Rehabilitationsmaßnahme, die nicht in der Maßregelvollzugseinrichtung selbst durchgeführt werden kann, bestimmt die Maßregelvollzugseinrichtung das auch unter Sicherheitserfordernissen geeignete Krankenhaus oder die entsprechend geeignete Rehabilitationseinrichtung. Ist die Patientin oder der Patient außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung untergebracht oder ist sie oder er berechtigt, der Maßregelvollzugseinrichtung über Nacht fernzubleiben, bestehen die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 fort. Die Inanspruchnahme einer Ärztin oder eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Rehabilitationseinrichtung außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung bedarf der Zustimmung der Maßregelvollzugseinrichtung. Dies gilt nicht in Notfällen, in denen eine sofortige medizinische Hilfe erforderlich ist.
(4) Ist die untergebrachte Person wegen der Anlasserkrankung oder aus anderen Gründen über einen längeren Zeitraum nicht bereit oder in der Lage, Behandlungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen, kann das Behandlungsangebot entsprechend reduziert werden. Der Anspruch auf die Behandlungsmaßnahmen bleibt unverändert bestehen.
(5) Die untergebrachte Person ist anzuhalten, auf die eigene Gesundheit und Hygiene zu achten und auf die Gesundheit dritter Personen in der Maßregelvollzugseinrichtung in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen.
§ 12 MRVG,SL Zulässigkeit von Behandlungsmaßnahmen
(1) Behandlungsmaßnahmen, die in die körperliche Unversehrtheit eingreifen, bedürfen der Einwilligung der untergebrachten Person. Die Einwilligung muss auf der Grundlage einer ärztlichen Aufklärung der untergebrachten Person erfolgen und auf deren freiem Willen beruhen. Kann eine Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf die Behandlungsmaßnahme ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen der untergebrachten Person entspricht.
(2) Behandlungsmaßnahmen, die dem natürlichen Willen der untergebrachten Person widersprechen, sind zulässig,
-
1.
um die Entlassungsfähigkeit zu erreichen,
-
2.
um eine konkrete Gefahr für das Leben oder eine konkrete schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person abzuwenden oder
-
3.
um eine konkrete Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer anderen Person in der Einrichtung abzuwenden.
(3) Behandlungsmaßnahmen nach Absatz 2 dürfen nur angeordnet werden, wenn
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1.
ärztlich über Art, Dauer, Erfolgsaussichten und Risiken der beabsichtigten Maßnahmen aufgeklärt wurde,
-
2.
zuvor frühzeitig, ernsthaft und ohne Druck auszuüben versucht wurde, die Zustimmung der untergebrachten Person zu erhalten,
-
3.
die Maßnahmen geeignet sind, das Behandlungsziel zu erreichen,
-
4.
mildere Mittel keinen Erfolg versprechen,
-
5.
der zu erwartende Nutzen die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt,
-
6.
Art und Dauer auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt werden und
-
7.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2 zusätzlich
-
a)
die untergebrachte Person krankheitsbedingt zur Einsicht in die Schwere und die Behandlungsbedürftigkeit ihrer Krankheit oder zum Handeln gemäß dieser Einsicht nicht fähig ist und
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b)
der nach § 1827 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beachtende Wille der untergebrachten Person den Maßnahmen nicht entgegensteht.
-
Die Behandlungsmaßnahmen sind durch einen Arzt oder eine Ärztin anzuordnen. Die Maßnahmen sind zu dokumentieren und durch einen Arzt oder eine Ärztin durchzuführen, zu überwachen und in regelmäßigen Abständen auf ihre Eignung, Notwendigkeit und Angemessenheit zu überprüfen. Die Anordnung der Maßnahme gilt höchstens für zwölf Wochen und kann wiederholt getroffen werden.
(4) Eine Behandlung nach Absatz 2 ist nur mit vorheriger Genehmigung des Gerichts zulässig. Für das gerichtliche Verfahren und die Zuständigkeit gelten nach § 138 Absatz 4 des Strafvollzugsgesetzes die §§ 121a und 121b des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436) in der jeweils geltenden Fassung in entsprechender Anwendung. Der Einwilligung der untergebrachten Person bedarf es nicht. Bei Minderjährigen tritt an die Stelle der gerichtlichen Genehmigung die Zustimmung der oder des Personensorgeberechtigten.
(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 kann bei Gefahr in Verzug von den Vorgaben gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1 und 4 abgesehen werden. Die Aufklärung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist nachzuholen, sobald es der Gesundheitszustand der untergebrachten Person zulässt. Die Vorlage nach Absatz 4 Satz 1 ist unverzüglich nachzuholen. Bei Minderjährigen ist die oder der Personensorgeberechtigte unverzüglich zu benachrichtigen.
(6) Kann die erforderliche Behandlungsmaßnahme in der Maßregelvollzugseinrichtung nicht durchgeführt werden, ist die untergebrachte Person in eine andere Maßregelvollzugseinrichtung, in ein geeignetes Krankenhaus oder zu einem ambulanten Leistungserbringer außerhalb des Maßregelvollzugs, der die gebotene medizinische Versorgung sicherstellt, zu verbringen.
(7) Körperliche Untersuchungen und Maßnahmen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, sowie Entnahmen von Haarproben sind zulässig, auch wenn sie dem natürlichen Willen widersprechen, wenn sie der Kontrolle und Überwachung von Behandlungsmaßnahmen, dem Gesundheitsschutz oder der Hygiene dienen und von einem Arzt oder einer Ärztin angeordnet werden.
§ 13 MRVG,SL Überprüfung der Voraussetzungen der Unterbringung
(1) Die Maßregelvollzugseinrichtung hat während der Gesamtdauer der Unterbringung zu prüfen, ob die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt werden kann, oder ob die Unterbringung für erledigt erklärt werden muss. Hält die Maßregelvollzugseinrichtung dies für möglich, unterrichtet sie unverzüglich die Vollstreckungsbehörde.
(2) Bei untergebrachten Personen, bei denen sich die Beurteilung der Gefahr des Begehens weiterer erheblicher rechtswidriger Taten als besonders schwierig erweist, kann die Maßregelvollzugseinrichtung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu jedem ihr zweckmäßig erscheinenden Zeitpunkt das Gutachten einer oder eines externen Sachverständigen, die oder der die Anforderungen des § 463 Absatz 4 Satz 3 bis 5 der Strafprozessordnung erfüllt, einholen.
§ 14 MRVG,SL Freiwilliger Verbleib nach Beendigung der Unterbringung
Aus fürsorgerischen Gründen und auf Kosten der Maßregelvollzugseinrichtung kann der untergebrachten Person auf schriftlichen unwiderruflichen Antrag der freiwillige Verbleib in der Maßregelvollzugseinrichtung
-
1.
bis zum Vormittag des zweiten auf den Eingang der Entlassungsanordnung folgenden Werktags oder
-
2.
bis zum Vormittag des auf den Ablauf der Unterbringungsfrist folgenden Werktags
gestattet werden. Die untergebrachte Person ist auf die Möglichkeit der Antragstellung hinzuweisen.
§ 15 MRVG,SL Arbeit, Beschäftigung, Bildung
(1) Die Maßregelvollzugseinrichtung gewährleistet der untergebrachten Person die Möglichkeit zur Teilnahme an einer einfachen Beschäftigung, einer Ergotherapie oder einer Arbeitstherapie, die ihren Fähigkeiten und Fertigkeiten entspricht und ihre Entwicklung fördert. Geeigneten untergebrachten Personen kann Gelegenheit zur schulischen Bildung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung oder Teilnahme an anderen aus- oder weiterbildenden Maßnahmen gegeben werden.
(2) Soweit die Organisation der Maßregelvollzugseinrichtung, die Behandlung und das erforderliche Maß an Freiheitseinschränkungen dies zulassen, soll der untergebrachten Person ein vertragliches Arbeitsverhältnis, eine Berufsausbildung, eine berufliche Fortbildung, eine Umschulung oder eine andere berufsfördernde Maßnahme außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung gestattet werden.
(3) Zeugnisse oder Teilnahmebescheinigungen enthalten keine Hinweise auf die Unterbringung.
§ 16 MRVG,SL Freizeitgestaltung, Aufenthalt im Freien
(1) Die untergebrachte Person erhält Gelegenheit und Anregungen, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten. Freizeitangebote und tagesstrukturierende Maßnahmen sind innerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung zu gewährleisten.
(2) Der untergebrachten Person ist täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien zu ermöglichen.
(3) Beschränkungen bei der Freizeitgestaltung sind nur zulässig, wenn andernfalls die Ziele der Unterbringung, die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Maßregelvollzugseinrichtung gefährdet würden oder der Aufwand für Sicherung und Kontrolle unverhältnismäßig hoch wäre. Die Maßnahmen sind zu dokumentieren.
§ 17 MRVG,SL Maß des Freiheitsentzugs
(1) Das Maß des Freiheitsentzugs richtet sich nach dem Krankheitsbild der untergebrachten Person und den Gefährdungen, die von ihr ausgehen können. Es ist nach Maßgabe des Behandlungs- und Wiedereingliederungsplans mindestens alle sechs Monate zu überprüfen und anzupassen.
(2) Der Vollzug kann insbesondere dadurch gelockert werden, dass
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1.
die untergebrachte Person sich zu bestimmten Zeiten begleitet von einem oder mehreren Beschäftigten der Maßregelvollzugseinrichtung
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a)
auf dem Gelände der Maßregelvollzugseinrichtung oder
-
b)
außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung
aufhalten darf (Ausführung),
-
-
2.
die untergebrachte Person auf eine halboffene oder offene Station verlegt wird,
-
3.
die untergebrachte Person regelmäßig unbegleitet die Station oder die Maßregelvollzugseinrichtung im Rahmen einer
-
a)
Schul- oder Berufsausbildung oder
-
b)
therapeutischen Maßnahme
verlässt (Freigang),
-
-
4.
die untergebrachte Person sich tagsüber zu bestimmten Zeiten unbegleitet
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a)
auf dem Gelände der Maßregelvollzugseinrichtung oder
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b)
außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung
aufhalten darf (Ausgang),
-
-
5.
die untergebrachte Person regelmäßig unbegleitet einem vertraglichen Arbeitsverhältnis, einer Berufsausbildung, einer beruflichen Fortbildung, einer Umschulung oder einer anderen berufsfördernden Maßnahme außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung nachgeht (Außenbeschäftigung),
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6.
der untergebrachten Person Ausgang mit Übernachtung gewährt wird (Langzeitausgang),
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7.
die untergebrachte Person zur Vorbereitung der Entlassung in eine von der Maßregelvollzugseinrichtung beratene Wohnform umzieht (Probewohnen).
(3) Lockerungen dürfen mit Einwilligung der untergebrachten Person gewährt werden, soweit nicht Tatsachen die Befürchtung begründen, dass sie sich dem Maßregelvollzug entziehen oder die Lockerungen zu rechtswidrigen Taten missbrauchen werde.
(4) Für Lockerungen können der untergebrachten Person Auflagen erteilt werden.
(5) Vor der Gewährung von Lockerungen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b sowie Nummer 2 bis 7 ist die Vollstreckungsbehörde zu hören. Die Gewährung von Lockerungen ist der Vollstreckungsbehörde mitzuteilen.
(6) Ausführungen können auch aus sonstigen wichtigen Gründen, insbesondere zur Erledigung persönlicher, familiärer, rechtlicher, medizinischer oder geschäftlicher Angelegenheiten der untergebrachten Person zugelassen werden. Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
§ 18 MRVG,SL Hausordnung
(1) Die Maßregelvollzugseinrichtung erlässt eine Hausordnung. Sie kann für Organisationseinheiten der Maßregelvollzugseinrichtung eigene Hausordnungen erlassen.
(2) Die Hausordnung regelt Rechte und Pflichten der untergebrachten Personen. Sie kann insbesondere Regelungen über die Einbringung von Gegenständen, die Ausgestaltung der Zimmer der untergebrachten Personen, die Einkaufsmöglichkeiten, die Kommunikation mit anderen Personen, die Besuchszeiten, die Freizeitgestaltung, den Aufenthalt im Freien und den Einschluss enthalten.
(3) Den untergebrachten Personen ist Gelegenheit zur Mitwirkung bei der Erstellung und Änderung der Hausordnung zu geben.
(4) Die Hausordnung ist durch ständigen Aushang in der Maßregelvollzugseinrichtung allgemein bekannt zu machen. Neufassungen und Änderungen der Hausordnung bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Hausordnung soll in leicht verständlicher Sprache verfasst und in die innerhalb der Einrichtung meistverbreiteten Sprachen übersetzt werden.
§ 19 MRVG,SL Persönlicher Besitz
(1) Die untergebrachte Person ist berechtigt, eigene Gegenstände in angemessenem Umfang einzubringen und zu besitzen sowie eigene Kleidung zu tragen. Eine kennzeichnende Anstaltskleidung ist unzulässig.
(2) Gegenstände, die im Einzelfall den Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Maßregelvollzugseinrichtung gefährden, können der untergebrachten Person vorenthalten oder entzogen werden. Ist ihre Aufbewahrung nicht möglich, so können diese Gegenstände auch gegen den Willen der untergebrachten Person auf ihre Kosten unter Wahrung ihrer berechtigten Interessen an von ihr benannte Personen versandt, anderweitig aufbewahrt oder entfernt werden.
§ 20 MRVG,SL Durchsuchungen und Kontrollen
(1) Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung, zum Schutz der Rechtsgüter dritter Personen oder zur Gewährleistung der ungestörten Wahrnehmung des Behandlungsangebots durch andere untergebrachte Personen dürfen untergebrachte Personen, ihre Sachen sowie ihre Wohn- und Schlafbereiche durchsucht werden.
(2) Liegen Anhaltspunkte vor, dass eine untergebrachte Person Waffen oder andere gefährliche oder nach der Hausordnung verbotene Gegenstände oder Stoffe am Körper mit sich führt, darf bei ihr eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorgenommen werden. Eine körperliche Durchsuchung männlicher untergebrachter Personen soll nur von Männern, eine körperliche Durchsuchung weiblicher untergebrachter Personen nur von Frauen vorgenommen werden. Sie ist in einem geschlossenen Raum vorzunehmen; andere untergebrachte Personen dürfen nicht anwesend sein. Auf das Schamgefühl der untergebrachten Person ist Rücksicht zu nehmen, weshalb die Durchsuchung im Wege der Halbentkleidung durchgeführt werden soll.
(3) Liegen Anhaltspunkte vor, dass eine untergebrachte Person nach der Hausordnung verbotene Stoffe im Körper oder in Körperhöhlen mit sich führt oder konsumiert hat, ist eine körperliche Untersuchung oder eine Untersuchung zum Nachweis des Konsums durch eine Ärztin oder einen Arzt vorzunehmen. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Liegen Anhaltspunkte vor, dass Waffen, andere gefährliche oder nach der Hausordnung verbotene Gegenstände oder Stoffe in die Einrichtung eingebracht wurden oder werden sollen, kann die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung bei bestimmten untergebrachten Personen oder bei Gruppen von untergebrachten Personen anordnen, dass sie bei jeder Rückkehr in die Einrichtung oder in ihren gewöhnlichen Aufenthaltsbereich oder nach jedem Besuch durchsucht oder untersucht werden.
(5) Eine Durchsuchung oder Untersuchung ist mit Anlass, Namen der beteiligten Personen und dem Ergebnis zu dokumentieren.
§ 21 MRVG,SL Besuche
(1) Die untergebrachte Person darf regelmäßig Besuche empfangen. Die Besuchszeit beträgt mindestens eine Stunde in der Woche. Die Einzelheiten, insbesondere Zeitpunkt und Dauer, regelt die Hausordnung nach einheitlichen Grundsätzen.
(2) Besuche können davon abhängig gemacht werden, dass Besucherinnen und Besucher ihre Identität durch amtlichen Ausweis nachweisen. Besuche können auch von der Bereitschaft der Besucherinnen und Besucher abhängig gemacht werden, sich durchsuchen oder absuchen zu lassen.
(3) Eine weitere Einschränkung des Besuchsrechts darf nur vorgenommen werden, wenn der Besuch eine wesentliche Gefahr für die Gesundheit oder die Behandlung der untergebrachten Person darstellt oder wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder zur Verhinderung rechtswidriger Taten unerlässlich ist. Der Besuch kann in diesen Fällen überwacht, in seiner Dauer begrenzt, abgebrochen oder untersagt werden. Auf den Umstand der Besuchsüberwachung ist durch geeignete Maßnahmen hinzuweisen.
(4) Besuche durch Verteidigerinnen und Verteidiger dürfen weder überwacht noch untersagt werden. Besuche der Vertreterin oder des Vertreters, der Seelsorgerin oder des Seelsorgers sowie der in einer Angelegenheit der untergebrachten Person tätigen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte und Notarinnen oder Notare dürfen nicht untersagt werden. Schriftsätze und sonstige Unterlagen, die Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte sowie Notarinnen oder Notare mit sich führen, dürfen inhaltlich nicht überprüft werden.
§ 22 MRVG,SL Telekommunikation und Medien
(1) Die Maßregelvollzugseinrichtung unterstützt die mediale und kommunikative Kompetenz der untergebrachten Personen auf geeignete Weise im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel. Hierzu zählen insbesondere der Zugang zu oder der Bezug von Büchern und Presseerzeugnissen, der Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen und das Führen von Telefongesprächen mittels durch die Maßregelvollzugseinrichtung zur Verfügung gestellter Telefongeräte. Den untergebrachten Personen ist der Besitz von eigenen Telefongeräten oder internetfähigen Geräten in der Maßregelvollzugseinrichtung nicht gestattet. Ihnen kann jedoch erlaubt werden, das Internet unter Aufsicht mittels durch die Maßregelvollzugseinrichtung zur Verfügung gestellte Geräte zu nutzen.
(2) Telekommunikation und Mediennutzung können inhaltlich überwacht sowie inhaltlich und zeitlich eingeschränkt werden. Solche Beschränkungen des Rechts der untergebrachten Person auf Information oder Kommunikation sind zulässig, wenn
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1.
die Information oder Kommunikation nicht mit den im Behandlungs- und Wiedereingliederungsplan der untergebrachten Person vorgesehenen Zielen vereinbar und insoweit eine erhebliche Gefährdung des Behandlungserfolgs zu befürchten ist,
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2.
die Gefahr besteht, dass die unkontrollierte Weitergabe von Informationen oder Kommunikationsmitteln an andere untergebrachte Personen deren Behandlungserfolg erheblich beeinträchtigen könnte, oder
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3.
durch die Nutzung der Information oder Kommunikation die Sicherheit oder Ordnung in der Maßregelvollzugseinrichtung oder erhebliche Rechtsgüter dritter Personen gefährdet werden.
(3) Liegt eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen für Beschränkungen des Rechts auf Information oder Kommunikation vor oder bestehen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, kann die Maßregelvollzugseinrichtung die erforderlichen Beschränkungen anordnen. Die von den Beschränkungen betroffenen untergebrachten Personen sind hierüber unverzüglich zu unterrichten. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 kann die Maßregelvollzugseinrichtung erforderliche Beschränkungen auch allgemein für die Maßregelvollzugseinrichtung oder bestimmte Bereiche der Maßregelvollzugseinrichtung anordnen, wenn nur auf diese Weise den dort genannten Gefahren wirksam begegnet werden kann. Die Anordnungen sind zu befristen. Die erneute Anordnung ist zulässig, soweit ihre Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Die Anordnung, der Grund und die Dauer einer Beschränkung sind zu dokumentieren. Allgemeine Anordnungen sind in der Maßregelvollzugseinrichtung oder in den sie betreffenden Bereichen der Maßregelvollzugseinrichtung auszuhängen.
(4) Nicht zulässig sind Beschränkungen der Kommunikation der untergebrachten Person mit
-
1.
ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter,
-
2.
ihren Verteidigerinnen und Verteidigern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten oder Notarinnen und Notaren,
-
3.
den für ihre Religions-, Glaubens- oder Weltanschauungsgemeinschaft zuständigen Seelsorgerinnen oder Seelsorgern,
-
4.
den Gerichten, Staatsanwaltschaften oder der Aufsichtsbehörde,
-
5.
den Bürgerbeauftragten der Länder, den Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen des Bundes und der Länder oder den Datenschutz- und Informationsfreiheitsbeauftragten des Bundes und der Länder,
-
6.
der Besuchskommission,
-
7.
dem Europäischen Parlament, den Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie deren Mitgliedern, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter und weiteren Einrichtungen, mit denen die Kommunikation aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist, sowie
-
8.
den diplomatischen oder konsularischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland.
(5) Kenntnisse, die im Rahmen von Einschränkungen des Rechts auf Information oder Kommunikation erlangt werden, sind vertraulich zu behandeln und in Akten und Dateien sowie bei der Übermittlung an externe Stellen eindeutig als solche zu kennzeichnen. Sie dürfen nur zur Abwehr der in Absatz 2 genannten Gefahren verwertet werden. Eine Übermittlung an Behörden, die zur Verhütung, Unterbindung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständig sind, ist zulässig.
§ 23 MRVG,SL Schriftwechsel und Pakete
(1) Die untergebrachte Person ist berechtigt, Schreiben abzusenden und zu empfangen.
(2) Der Schriftwechsel kann überwacht werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schriftwechsel nicht mit den im Behandlungs- und Wiedereingliederungsplan der untergebrachten Person vorgesehenen Zielen vereinbar und insoweit eine erhebliche Gefährdung des Behandlungserfolgs zu befürchten ist oder durch den Schriftverkehr die Sicherheit oder Ordnung in der Maßregelvollzugseinrichtung oder erhebliche Rechtsgüter dritter Personen gefährdet werden.
(3) Schreiben können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 insbesondere dann angehalten oder verwahrt werden, wenn
-
1.
ihre Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,
-
2.
ihre Weitergabe erhebliche Nachteile für die untergebrachte Person oder eine dritte Person befürchten ließe oder
-
3.
sie in Geheimschrift oder ohne erkennbaren Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind.
(4) Die von einer Maßnahme nach Absatz 2 oder 3 betroffenen untergebrachten Personen sind hierüber unverzüglich zu unterrichten. Die Maßnahmen sind zu befristen. Die erneute Anordnung ist zulässig, soweit ihre Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Die Anordnung, der Grund und die Dauer der Maßnahme sind zu dokumentieren.
(5) § 22 Absatz 4 und Absatz 5 gelten für die Überwachung des Schriftwechsels und für das Anhalten oder Verwahren von Schreiben entsprechend.
(6) Pakete sind im Beisein der Empfängerin oder des Empfängers zu überprüfen. Im Übrigen finden die Absätze 1 bis 5 entsprechende Anwendung.
§ 24 MRVG,SL Recht auf Religionsausübung
(1) Der untergebrachten Person darf seelsorgerische Betreuung, ungestörte Religionsausübung in der Maßregelvollzugseinrichtung und in angemessenem Umfang Besitz an Schriften und anderen kultischen Gegenständen einer Religionsgemeinschaft oder eines weltanschaulichen Bekenntnisses nicht versagt werden.
(2) Die untergebrachte Person hat das Recht, innerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung am Gottesdienst und an den dort zugänglichen religiösen Veranstaltungen ihrer Religionsgemeinschaft teilzunehmen.
(3) Aus zwingenden Gründen ihrer Behandlung und der Sicherheit oder des geordneten Zusammenlebens in der Maßregelvollzugseinrichtung kann die untergebrachte Person von Veranstaltungen ausgeschlossen und der Besitz an kultischen Gegenständen und Schriften eingeschränkt werden.
(4) Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 25 MRVG,SL Disziplinarmaßnahmen
(1) Verstößt die untergebrachte Person vorsätzlich oder fahrlässig gegen Pflichten, die ihr durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, können gegen sie Disziplinarmaßnahmen angeordnet werden. Dies gilt auch, wenn die untergebrachte Person wiederholt oder schwerwiegend gegen die Hausordnung verstößt oder das Zusammenleben in der Einrichtung stört.
(2) Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind:
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1.
die Beschränkung des Rundfunkempfangs der untergebrachten Person für eine Dauer von bis zu drei Monaten je Maßnahme,
-
2.
die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für eine Beschäftigung in der Freizeit für eine Dauer bis zu drei Monaten je Maßnahme,
-
3.
die Beschränkung der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen für eine Dauer von bis zu drei Monaten je Maßnahme,
-
4.
die getrennte Unterbringung während der Freizeit für eine Dauer von bis zu vier Wochen je Maßnahme,
-
5.
der Entzug der zugewiesenen beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen Angebote für eine Dauer von bis zu vier Wochen je Maßnahme.
(3) Disziplinarmaßnahmen werden von der Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung angeordnet. Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden. Eine Maßnahme nach Absatz 2 Nummer 5 darf nur angeordnet werden, wenn die Verfehlung in Zusammenhang mit den zugewiesenen beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen Angeboten steht.
(4) Die Disziplinarmaßnahme ist zu begründen und zu dokumentieren. Sie ist der untergebrachten Person zu erläutern.
§ 26 MRVG,SL Besondere Sicherungsmaßnahmen, Festnahme
(1) Bei einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die Sicherheit und das geordnete Zusammenleben in der Maßregelvollzugseinrichtung, Fluchtgefahr, Gefahr eines Suizids oder einer Selbstverletzung oder Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen können gegen eine untergebrachte Person besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden. Sie dürfen erst angeordnet werden, wenn therapeutische Hilfen erfolglos geblieben sind oder von vornherein keine Aussicht auf Erfolg versprechen.
(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
-
1.
die ständige Beobachtung, auch mit technischen Mitteln,
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2.
der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
-
3.
die Trennung von anderen untergebrachten Personen in einem gesonderten Raum,
-
4.
die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände,
-
5.
die nächtliche Nachschau,
-
6.
die Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch unmittelbaren Zwang und
-
7.
die Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch Fesselung, insbesondere auch bei Ausführung, Vorführung oder Transport.
-
8.
die Fixierung gemäß § 27.
(3) Die besonderen Sicherungsmaßnahmen dürfen nur auf ärztliche Anordnung vorgenommen werden. Bei Gefahr im Verzug können die besonderen Sicherungsmaßnahmen auch von anderen Beschäftigten der Maßregelvollzugseinrichtung vorläufig angeordnet werden. Die Entscheidung einer Ärztin oder eines Arztes ist unverzüglich herbeizuführen.
(4) Eine besondere Sicherungsmaßnahme darf nur befristet angeordnet werden. Entfallen die Voraussetzungen ihrer Anordnung, so ist sie unverzüglich aufzuheben. Insbesondere die in Absatz 2 Nummer 3, 4, 6 und 7 genannten besonderen Sicherungsmaßnahmen sind durch geeignetes therapeutisches oder pflegerisches Personal zu überwachen und ärztlich zu kontrollieren. Jede Maßnahme nach Absatz 2 Nummer 3, 4, 6 und 7, die länger als 72 Stunden dauert, ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(5) Die Anordnung, der Grund, der Verlauf und die Beendigung besonderer Sicherungsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Nach Beendigung der Maßnahme soll diese mit der betroffenen Person besprochen werden.
(6) Hält sich eine untergebrachte Person ohne Erlaubnis außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung auf, kann die Maßregelvollzugseinrichtung sie festnehmen oder festnehmen lassen.
§ 27 MRVG,SL Fixierungen
(1) Die untergebrachte Person darf zeitweise fixiert werden, wenn und solange die gegenwärtige erhebliche Gefahr besteht, dass sie gegen Personen gewalttätig wird oder sich selbst tötet oder sich verletzt, und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Die fixierte untergebrachte Person ist ständig in geeigneter Weise durch therapeutisches, psychologisches oder pflegerisches Personal zu beobachten und zu betreuen. Die ärztliche Überwachung ist im erforderlichen Maß zu gewährleisten.
(2) Fixierungen dürfen nur auf ärztliche Anordnung vorgenommen werden. Bei Gefahr im Verzug können Fixierungen vorläufig auch von therapeutischem, psychologischem oder pflegerischem Personal der Maßregelvollzugseinrichtung angeordnet werden. Die Entscheidung einer Ärztin oder eines Arztes ist unverzüglich herbeizuführen.
(3) Eine Fixierung darf nur befristet angeordnet werden. Sie kann wiederholt angeordnet werden.
(4) Die untergebrachte Person ist nach Beendigung der Fixierung unverzüglich auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Zulässigkeit der Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen.
(5) Die nicht nur kurzfristige Fixierung bedarf der vorherigen Anordnung durch das zuständige Gericht. Sie erfolgt aufgrund eines Antrages der Maßregelvollzugseinrichtung. Kann eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, ist die Antragstellung unverzüglich nachzuholen. Für das gerichtliche Verfahren und die Zuständigkeit gelten nach § 138 Absatz 4 des Strafvollzugsgesetzes die §§ 121a und 121b des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436) in der jeweils geltenden Fassung in entsprechender Anwendung. Die nachträgliche Einholung einer richterlichen Entscheidung gemäß Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die richterliche Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes ihrer Anordnung ergehen wird, oder die Fixierung vor unverzüglicher Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Eine Fixierung ist in der Regel kurzfristig, wenn sie absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde unterschreitet. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Die Anordnung, der Grund, der Verlauf, die Beendigung, die Art der Überwachung von Fixierungen und der Hinweis gemäß Absatz 4 sind schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. Nach Beendigung der Maßnahme soll diese mit der betroffenen Person besprochen werden.
§ 28 MRVG,SL Unmittelbarer Zwang
(1) Beschäftigte der Maßregelvollzugseinrichtung dürfen Anordnungen nach diesem Gesetz im Wege des unmittelbaren Zwangs gegenüber der untergebrachten Person durchsetzen, wenn der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann. Behandlungsmaßnahmen, die die untergebrachte Person zu dulden verpflichtet ist, dürfen unter Anwendung unmittelbaren Zwangs durchgeführt werden.
(2) Gegenüber anderen Personen darf unmittelbarer Zwang insbesondere angewendet werden, wenn sie es unternehmen, untergebrachte Personen zu befreien, wenn sie unbefugt in den Bereich der Maßregelvollzugseinrichtung eindringen oder sich unbefugt darin aufhalten und dieses Verhalten mit milderen Mitteln nicht oder nicht rechtzeitig unterbunden werden kann.
(3) Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist anzudrohen. Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere, wenn unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.
(4) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind diejenigen zu wählen, welche die betroffene Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen. Unmittelbarer Zwang hat zu unterbleiben, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.
(5) Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. Nach Beendigung der Maßnahme soll diese mit der betroffenen Person besprochen werden.
§ 29 MRVG,SL Eigengeld, Barbetrag
(1) Die Maßregelvollzugseinrichtung führt für jede untergebrachte Person ein Eigengeldkonto, auf dem alle Geldleistungen der Maßregelvollzugseinrichtung an die untergebrachte Person sowie die Beträge, die sie bei der Aufnahme mitbringt oder während der Unterbringung von dritter Seite erhält, geführt werden. Verfügungsberechtigt über das Eigengeldkonto ist die untergebrachte Person oder ihre Vertreterin oder ihr Vertreter.
(2) Ist eine untergebrachte Person bedürftig, erhält sie von der Maßregelvollzugseinrichtung einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Die Prüfung der Bedürftigkeit ist nach den vom Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für den Barbetrag gesetzten Maßstäben zu bemessen. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit werden Zuwendungen gemäß § 30 nicht berücksichtigt. Der Barbetrag beträgt 27 Prozent des im Saarland geltenden Eckregelsatzes in der Sozialhilfe.
(3) Die Maßregelvollzugseinrichtung kann einer untergebrachten Person im Einzelfall Verfügungsbeschränkungen über das Eigengeldkonto auferlegen, wenn dies erforderlich ist, um das Erreichen des Behandlungsziels nicht zu gefährden oder um erhebliche Rechtsgüter dritter Personen zu schützen. In jedem Fall hat die untergebrachte Person Anspruch auf Verfügung über eigenes Geld in Höhe des Barbetrages.
(4) Die Maßregelvollzugseinrichtung kann einer untergebrachten Person im Einzelfall Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich des Umgangs mit Bargeld auferlegen, wenn dies erforderlich ist, um das Erreichen des Behandlungsziels nicht zu gefährden, um erhebliche Rechtsgüter dritter Personen zu schützen oder um die Sicherheit oder Ordnung oder das verantwortliche Zusammenleben der untergebrachten Personen in der Maßregelvollzugseinrichtung zu gewährleisten. Die Maßregelvollzugseinrichtung kann aus den in Satz 1 genannten Gründen auch für alle untergebrachten Personen bestimmter Stationen Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich des Umgangs mit Bargeld treffen.
§ 30 MRVG,SL Finanzielle Zuwendungen
(1) Eine untergebrachte Person, die eine einfache Beschäftigung verrichtet oder an einer Ergo- oder Arbeitstherapie teilnimmt, erhält hierfür eine finanzielle Zuwendung.
(2) Nimmt die untergebrachte Person aus therapeutischen Gründen an einer pädagogischen Förderung oder an Maßnahmen der Berufsausbildung, der beruflichen Fortbildung, Umschulung und Rehabilitation teil, so kann ihr eine finanzielle Zuwendung gewährt werden.
§ 31 MRVG,SL Überbrückungsgeld
(1) Um der untergebrachten Person nach der Entlassung aus dem Maßregelvollzug die Wiedereingliederung in die allgemeinen Lebensverhältnisse zu erleichtern, ist in hierfür geeigneten Fällen ein Überbrückungsgeld zu bilden.
(2) Das Überbrückungsgeld soll nur bis zur Höhe des Betrages gebildet werden, den die untergebrachte Person sowie deren Unterhaltsberechtigte im ersten Monat nach ihrer Entlassung aus der Unterbringung als notwendigen Lebensunterhalt entsprechend den Bestimmungen des dritten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch benötigen. Ist zu erwarten, dass eine Mietkaution gestellt werden muss, kann hierfür ein angemessener Betrag beim Überbrückungsgeld vorgesehen werden. Das Überbrückungsgeld wird in monatlichen Raten gebildet, deren Höhe die Einrichtung festlegt. Das Überbrückungsgeld ist in geeigneter Weise anzulegen.
(3) Das Überbrückungsgeld wird aus den Zuwendungen gemäß § 30 sowie mit Zustimmung der untergebrachten Person aus den ihr sonst zur Verfügung stehenden Geldern gebildet.
(4) Das Überbrückungsgeld wird der untergebrachten Person oder ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter bei der Entlassung aus dem Maßregelvollzug ausgezahlt. Es kann auch bei der Gewährung von Langzeitausgang oder Probewohnen ganz oder teilweise ausgezahlt werden. Die Höhe des auszuzahlenden Betrages bestimmt die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung.
§ 32 MRVG,SL Beschwerderecht
(1) Die untergebrachte Person erhält Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung zu wenden. Sprechstunden von ausreichender Dauer sind anzubieten. Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, sowohl schriftlich als auch mündlich, niederschwellig und anonym Beschwerden abzugeben. Den untergebrachten Personen soll ermöglicht werden, Vertretungen zu wählen. Diese können in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die sich ihrer Eigenart nach für eine Mitwirkung eignen, Vorschläge und Anregungen an die Einrichtung herantragen. Diese sollen mit der Vertretung erörtert werden
(2) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.
§ 33 MRVG,SL Besuchskommission
(1) Eine Besuchskommission besucht jährlich mindestens einmal die Maßregelvollzugseinrichtung und überprüft, ob die Unterbringung der untergebrachten Personen den rechtlichen, medizinisch-psychiatrischen, psychotherapeutischen, soziotherapeutischen, pädagogischen und pflegerischen Anforderungen entspricht.
(2) Der Besuchskommission ist ungehinderter Zugang zur Maßregelvollzugseinrichtung und Kontakt zu den untergebrachten Personen zu gewähren. Sie hat das Recht, auch unangemeldet zu erscheinen. Die Maßregelvollzugseinrichtung hat die Besuchskommission bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Die Besuchskommission kann Einsicht in die über die untergebrachte Person geführten Unterlagen nehmen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Besuchskommission kann auch Hinweise dritter Personen in ihre Überprüfungen einbeziehen.
(3) Der Besuchskommission gehören an
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1.
eine Juristin oder ein Jurist, die oder der über die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst verfügt und die oder der die Geschäfte der Kommission führen soll,
-
2.
eine Ärztin oder ein Arzt mit abgeschlossener Weiterbildung im Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie oder mit fünfjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie,
-
3.
eine psychologische Psychotherapeutin oder ein psychologischer Psychotherapeut oder eine Psychologin oder ein Psychologe mit Diplom oder Masterabschluss,
-
4.
eine Sozialarbeiterin oder Sozialpädagogin mit Diplom oder gleichwertigem Abschluss oder ein Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge mit Diplom oder gleichwertigem Abschluss,
-
5.
eine Gesundheits- und Krankenpflegekraft mit Fachweiterbildung oder mehrjähriger Berufserfahrung in der Psychiatrie.
Die Mitglieder der Besuchskommission dürfen weder in der Maßregelvollzugseinrichtung tätig noch mit Unterbringungen nach diesem Gesetz unmittelbar befasst sein.
(4) Das Ministerium der Justiz beruft die Mitglieder der Besuchskommission für die Dauer von fünf Jahren. Für jedes Mitglied der Besuchskommission ist nach Möglichkeit eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. Nach Ablauf ihrer Amtszeit setzen die Mitglieder der Besuchskommission ihre Tätigkeit bis zur Berufung einer Nachfolge fort.
(5) Die Mitglieder der Besuchskommission sind nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(6) Die Besuchskommission legt alsbald nach einem Besuch dem Ministerium der Justiz einen Bericht vor, der auch die Wünsche und Beschwerden der untergebrachten Personen enthält und zu ihnen Stellung nimmt. Eine Zusammenfassung der Berichte übersendet das Ministerium der Justiz dem Landtag des Saarlandes alle zwei Jahre. Informationen aus ihren Tätigkeiten dürfen die Mitglieder der Besuchskommission nur übermitteln, soweit die untergebrachte Person oder ihre Vertreterin oder ihr Vertreter eingewilligt hat und soweit es zur Darstellung des Sachzusammenhangs in einem Bericht unerlässlich ist.
§ 34 MRVG,SL Fach- und Dienstaufsicht, Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde ist das Ministerium der Justiz. Es führt die Dienstaufsicht über die Maßregelvollzugseinrichtung und die Fachaufsicht über den Maßregelvollzug.
§ 35 MRVG,SL Kosten
Die notwendigen Kosten einer Unterbringung nach diesem Gesetz trägt das Land, soweit nicht ein Sozialleistungsträger oder ein sonstiger Kostenträger zu den Kosten beizutragen hat. Dies gilt auch für notwendige Aufwendungen, die im Rahmen einer Unterbringung außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung oder nach Beendigung der Unterbringung aufgrund der Weiterbetreuung durch die Forensisch-Psychiatrische Ambulanz gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 und 4 entstehen.
§ 36 MRVG,SL Entsprechende Anwendbarkeit anderer Vorschriften; Aufsichtsbehörde
(1) Neben den Vorschriften dieses Gesetzes sind für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Maßregelvollzugseinrichtung und das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium (§ 34) folgende Regelungen des Saarländischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. I 2020 S. 79) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:
-
1.
aus Abschnitt 1 §§ 2 bis 5,
-
2.
aus Abschnitt 4 §§ 13 bis 15 und 17 bis 20,
-
3.
aus Abschnitt 5 §§ 27, 28 und 34 bis 36,
-
4.
aus Abschnitt 6 §§ 37 bis 42,
-
5.
aus Abschnitt 8 §§ 51 bis 54 und 58,
-
6.
aus Abschnitt 9 §§ 61 bis 63,
-
7.
aus Abschnitt 10 § 64.
Dabei treten an die Stelle der
-
1.
Justizvollzugsbehörden die Maßregelvollzugseinrichtung und das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium (§ 34),
-
2.
Gefangenen die untergebrachten Personen,
-
3.
vollzuglichen Zwecke die jeweiligen Zwecke nach § 38 Absatz 1.
(2) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz ist Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz. Die Maßregelvollzugseinrichtung hat mit der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.
§ 37 MRVG,SL Personenbezogene Daten
Alle Daten über untergebrachte Personen unterliegen unabhängig von der Art ihrer Verarbeitung dem Datenschutz. Daten über untergebrachte Personen sind insbesondere
-
1.
die der Identifizierung der untergebrachten Person dienenden Angaben,
-
2.
Angaben über die Krankengeschichte, insbesondere auch Sozialberichte, Befunde, Therapien sowie ärztliche, psychiatrische und psychologische Gutachten, die über die untergebrachte Person erstattet werden,
-
3.
Name, Anschrift und Telefonnummer von Ärztinnen und Ärzten und sonstigen Personen oder Stellen, die die untergebrachte Person behandeln oder betreuen,
-
4.
das Urteil, durch das die Maßregel angeordnet worden ist, frühere Strafurteile oder, wenn ein Urteil nicht ergangen und der Tatverdacht nicht ausgeräumt worden ist, der Sachverhalt aus gegen die untergebrachte Person gerichteten Ermittlungsverfahren,
-
5.
Angaben über während des Maßregelvollzugs getroffene Entscheidungen und Maßnahmen in Bezug auf die untergebrachte Person,
-
6.
Angaben über Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse der untergebrachten Person,
-
7.
Angaben über Dritte, insbesondere die Vertreterin oder den Vertreter, die Verteidigerin oder den Verteidiger sowie nahe Angehörige oder der untergebrachten Person Nahestehende, Geschädigte oder sonstige Personen aus ihrer Umgebung,
-
8.
Angaben über Einkünfte und Vermögen der untergebrachten Person sowie die über die untergebrachte Person vorhandenen Daten der Sozialleistungsträger.
§ 38 MRVG,SL Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten dürfen im Einzelfall von der Maßregelvollzugseinrichtung verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist
-
1.
zur Durchführung des Maßregelvollzugs, einschließlich der Erfüllung der ärztlichen Dokumentationspflicht, und
-
2.
zur Durchführung einer gesetzlichen Erhebungs- und Speicherungspflicht.
(2) Soweit Dritte betroffen sind, insbesondere Verwandte der untergebrachten Person, Personen aus ihrer Umgebung oder Geschädigte, dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, wenn dies zur Beurteilung des Gesundheitszustands der untergebrachten Person oder zu ihrer Wiedereingliederung erforderlich ist oder Umstände in der Person der oder des Dritten vorliegen, die die Überwachung des Besuchs, der Telefongespräche oder des Schriftwechsels begründen. Daten über Dritte dürfen nur in den über die jeweilige untergebrachte Person geführten Akten gespeichert werden und nicht unter dem Namen der oder des Dritten abrufbar sein.
(3) Die in der Maßregelvollzugseinrichtung Beschäftigten dürfen Daten der untergebrachten Personen nur für den zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck verarbeiten. Die Weitergabe von Daten der untergebrachten Personen innerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung ist nur zulässig, soweit sie für die Behandlung der untergebrachten Person erforderlich ist. Die Verwaltung der Maßregelvollzugseinrichtung darf Daten der untergebrachten Personen aus dem ärztlichen Bereich nur insoweit verarbeiten, als dies im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist.
(4) Personenbezogene Daten dürfen für Statistiken und Organisationsuntersuchungen nur verarbeitet werden, wenn es gesetzlich erlaubt ist oder der verfolgte Zweck mithilfe anonymisierter Daten nicht erreicht werden kann; das Ergebnis der Verarbeitung darf einen Personenbezug nicht erkennen lassen.
(5) Die Übermittlung von Daten der untergebrachten Personen an Personen und Stellen außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung ist zulässig, wenn ein Gesetz die Übermittlung erlaubt oder dies erforderlich ist zur
-
1.
Unterrichtung der Strafvollstreckungsbehörde, der Ermittlungsrichterin oder des Ermittlungsrichters, des erkennenden und des vollstreckenden Gerichts, der Führungsaufsichtsstelle oder der Bewährungshilfe,
-
2.
Weiterbehandlung der untergebrachten Person durch eine Einrichtung, in die sie im Rahmen des Maßregelvollzugs verlegt worden ist oder verlegt werden soll,
-
3.
Unterbringung der Patientinnen und Patienten in einer Außenstelle der Maßregelvollzugseinrichtung, insbesondere aus Gründen der Sicherheit,
-
4.
Durchführung einer Schul-, Berufsausbildung oder einer Umschulung, zur Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen oder zur Berufsausübung außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung,
-
5.
Erläuterung von Anfragen oder Anträgen, die zum Zweck der Durchführung des Maßregelvollzugs an die oder den Dritten gerichtet werden,
-
6.
Erfüllung einer gesetzlichen Mitteilungspflicht,
-
7.
Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung von Strafen und Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuchs sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Maßregelvollzugseinrichtung gefährdet werden,
-
8.
Erfüllung der Aufgaben der Jugendämter,
-
9.
Prüfung asyl- oder ausländerrechtlicher Maßnahmen,
-
10.
Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit einer oder eines Dritten, sofern der Schutz der betroffenen Rechtsgüter das Geheimhaltungsinteresse der untergebrachten Person erheblich überwiegt und die Abwendung der Gefahr ohne die Weitergabe nicht möglich ist,
-
11.
Abwehr erheblicher Nachteile für die untergebrachte Person, sofern der Schutz der betroffenen Rechtsgüter das Geheimhaltungsinteresse der untergebrachten Person erheblich überwiegt,
-
12.
Einleitung oder Durchführung eines Verfahrens zur Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers für die untergebrachte Person,
-
13.
Geltendmachung von Ansprüchen der Maßregelvollzugseinrichtung oder zur Abwehr von gegen sie oder eine oder einen ihrer Beschäftigten gerichteten Ansprüchen,
-
14.
Durchführung der Besteuerung,
-
15.
Unterrichtung der Besuchskommission, wobei § 33 unberührt bleibt,
-
16.
Unterrichtung der Aufsichtsbehörde,
-
17.
Unterrichtung des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter und vergleichbarer Einrichtungen, die auf völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland beruhen, und zur
-
18.
Durchführung einer notwendigen medizinischen Maßnahme außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung.
§ 39 MRVG,SL Forschung, Aus- und Fortbildung
(1) Für die Übermittlung von Daten zu wissenschaftlichen Zwecken gilt § 476 der Strafprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können. Die Übermittlung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.
(2) Für die in der Maßregelvollzugseinrichtung durchgeführte Fortbildung ist der Zugriff auf personenbezogene Daten nur insoweit zulässig, als diese Zwecke nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden können.
§ 40 MRVG,SL Löschung von Daten
(1) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn
-
1.
ihre Speicherung unzulässig ist oder
-
2.
sie zur Erfüllung des mit ihrer Speicherung verbundenen Zwecks nicht mehr erforderlich sind.
(2) Eine Löschung personenbezogener Daten darf im Falle von Absatz 1 Nr. 2 unterbleiben, wenn die Daten für Zwecke der Dokumentation aufbewahrt werden sollen. Von der Maßregelvollzugseinrichtung sind solche personenbezogenen Daten spätestens 20 Jahre nach der Beendigung der Unterbringung, von der Stelle nach § 34 spätestens fünf Jahre nach Beendigung der Unterbringung zu löschen. Eine Nutzung der aufbewahrten Daten ist über den Dokumentationszweck hinaus nur mit Einwilligung des Patienten, im Falle eines anhängigen Rechtsstreits oder im Falle einer erneuten Unterbringung des Patienten zulässig. Während der Aufbewahrungsdauer sind die Daten für eine darüber hinausgehende Nutzung zu sperren.
§ 41 MRVG,SL Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht
(1) Die untergebrachte Person, ihre Vertreterin oder ihr Vertreter sowie die oder der von ihnen beauftragte Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt haben das Recht, unentgeltlich Auskunft über alle die untergebrachte Person betreffenden Daten zu erhalten oder selbst Einsicht in die Akten zu nehmen; dabei sind die schutzwürdigen Belange dritter Personen zu beachten.
(2) Den von der Maßregelvollzugseinrichtung beauftragten Sachverständigen ist die zur Erstellung ihres Gutachtens erforderliche Einsicht in die Akten der untergebrachten Person zu gewähren.
(3) Dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter und vergleichbaren Einrichtungen, die auf völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland beruhen, ist Einsicht in die Akten der untergebrachten Personen zu gewähren, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist.
§ 42 MRVG,SL Überwachung mit optisch-elektronischen Einrichtungen
(1) Die Überwachung von Außenanlagen, Gebäuden und allgemein zugänglichen Räumen innerhalb der umgrenzten Maßregelvollzugseinrichtung mit Ausnahme der in Absatz 3 Satz 1 genannten Bereiche mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ist zulässig, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherung der untergebrachten Personen oder der Sicherheit oder Ordnung in der Maßregelvollzugseinrichtung erforderlich ist. Daneben ist die Überwachung frei zugänglicher Flächen außerhalb der baulich gesicherten Grenzen der Anstalt mittels optisch-elektronischer Einrichtungen nur und so weit zulässig, wie dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Sicherheit der Maßregelvollzugseinrichtung auch unter Berücksichtigung der Belange Dritter unbedingt erforderlich ist.
(2) Werden bei der Überwachung Bildaufzeichnungen angefertigt, dürfen diese nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke sowie zur Verhütung, Unterbindung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, für gerichtliche Verfahren oder für die Aufklärung einer Flucht, eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Hausordnung oder einer Verletzung von Rechten dritter Personen genutzt oder übermittelt werden. Sie sind spätestens am siebten Tag nach ihrer Anfertigung zu löschen, soweit sie nicht für die in Satz 1 genannten Zwecke weiter aufbewahrt werden müssen.
(3) Die Beobachtung mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ist in Kriseninterventions-, Aufenthalts-, Wohn- und Schlafräumen nur in begründeten Einzelfällen zur Abwehr einer gegenwärtigen Selbst- oder Fremdgefährdung oder bei einer Fixierung der untergebrachten Person zulässig. Sie ist vorher schriftlich durch eine Ärztin oder einen Arzt oder eine Psychologin oder einen Psychologen anzuordnen und zu begründen. In der Anordnung ist auch die Art und die Dauer der Nutzung optisch-elektronischer Einrichtungen festzulegen. Sie ist unverzüglich zu beenden, wenn die Erforderlichkeit der weiteren Nutzung entfällt. Eine Speicherung der hierbei gewonnenen personenbezogenen Daten (Bildaufzeichnung) ist unzulässig. Bei der Gestaltung und Beobachtung optisch-elektronisch beobachteter Räume ist grundsätzlich auf die elementaren Bedürfnisse der untergebrachten Person nach Wahrung ihrer Intimsphäre angemessen Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind sanitäre Einrichtungen von der Beobachtung auszunehmen; hilfsweise ist die Erkennbarkeit dieser Bereiche durch technische Maßnahmen auszuschließen. Bei akuter Selbstverletzungs- oder Selbsttötungsgefahr ist im Einzelfall eine uneingeschränkte Überwachung zulässig. Die Beobachtung weiblicher untergebrachter Personen soll durch weibliche Bedienstete, die Beobachtung männlicher untergebrachter Personen durch männliche Bedienstete erfolgen.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist die Nutzung optisch-elektronischer Einrichtungen auch zulässig, wenn hierbei dritte Personen unvermeidbar mitbetroffen sind. Die Beobachtung mittels optisch-elektronischer Einrichtungen von Räumen und Freiflächen ist durch sprachliche und nicht sprachliche Zeichen auf eine Weise kenntlich zu machen, die die Tatsache und die Reichweite der Beobachtung jederzeit eindeutig erkennbar macht. Die Nutzung optisch-elektronischer Einrichtungen darf nicht der Leistungs- und Verhaltenskontrolle von Beschäftigten der Maßregelvollzugseinrichtung dienen.
§ 43 MRVG,SL Verwaltungsvorschriften
Das Ministerium der Justiz erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 44 MRVG,SL Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 (Recht auf informationelle Selbstbestimmung), Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 (Körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person), aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 (Informationsfreiheit), aus Artikel 10 Absatz 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis), aus Artikel 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) und aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 (Eigentum) des Grundgesetzes eingeschränkt.