Gesetz zur Mittelstandsförderung
(Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Teil 1 Allgemeines
§ 1 MFG,BW Zweck
(1) Die selbstständige unternehmerische und freiberufliche Betätigung ist von besonderer Bedeutung für wirtschaftliches Wachstum, Innovation und Beschäftigung in Baden-Württemberg.
(2) Dieses Gesetz hat im Interesse der Sicherung einer ausgewogenen Wirtschaftsstruktur des Landes den Zweck,
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1.
die Leistungskraft kleiner und mittlerer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie der freien Berufe (Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft) zu erhalten und zu stärken, insbesondere Wettbewerbsnachteile auszugleichen, die Kapitalversorgung zu verbessern und die Anpassung an den wirtschaftlichen und technologischen Wandel zu fördern,
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2.
die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft im europäischen Binnenmarkt und im globalen Wettbewerb zu fördern,
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3.
die Gründung und Festigung von selbstständigen Existenzen sowie die Unternehmensnachfolge in der mittelständischen Wirtschaft zu erleichtern,
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4.
die Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft bei der Sicherung ihres Bedarfs an Fach- und Arbeitskräften sowie an Auszubildenden zu unterstützen, und die berufliche Bildung sowie die Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung zu stärken,
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5.
die Innovationsfähigkeit der mittelständischen Wirtschaft zu fördern,
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6.
die Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft bei der Digitalisierung, auf dem Weg zur Klimaneutralität und beim nachhaltigen Wirtschaften zu unterstützen sowie
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7.
die Fähigkeit der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft zu stärken, Arbeits- und Ausbildungsplätze zu sichern und zu schaffen.
(3) Zu diesem Zweck sollen vorrangig die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verlässlich und mittelstandsgerecht gestaltet werden. Das Land soll hierzu auch auf Bund und Europäische Union (EU) einwirken. Zu mittelstandsgerechten Rahmenbedingungen zählen auch die Privatisierung von Leistungen und Unternehmen der öffentlichen Hand, vorbehaltlich spezifischer Regelungen.
(4) Zur Erreichung der in Absatz 2 genannten Ziele setzt das Land außerdem seine Einrichtungen und Instrumente zur Wirtschaftsförderung ein und stellt die vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Mittel aus dem Landeshaushalt bereit.
§ 2 MFG,BW Mittelstandsfreundliche Rechtsvorschriften
(1) Beim Erlass von Rechtsvorschriften, die wesentlich mittelstandsrelevant sind, soll der Normgeber auf eine mittelstandsfreundliche Ausgestaltung hinwirken. Insbesondere sollen Vorschriften, die investitions- und innovationshemmende Wirkung haben, vermieden oder abgebaut werden. Den Mittelstand belastende Rechtsvorschriften, insbesondere Berichts-, Statistik- und Dokumentationspflichten, sollen zudem regelmäßig auf ihre Notwendigkeit und auf die Möglichkeit der zeitlichen Befristung geprüft werden.
(2) Bei der Ausgestaltung und Überprüfung von Rechtsvorschriften mit Relevanz für die mittelständische Wirtschaft ist insbesondere auch deren Auswirkung auf den Erhalt und die Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu berücksichtigen.
(3) Bei der Umsetzung von Vorgaben des EU-Rechts und Bundesrechts in Landesrecht soll grundsätzlich auf zusätzliche Anforderungen oder Bestimmungen verzichtet werden, die den Mittelstand belasten. Das Land soll gegenüber Bund und EU auf eine mittelstandsfreundliche Ausgestaltung von Rechtsvorschriften hinwirken.
§ 3 MFG,BW Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand
(1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, bei allen Planungen, Programmen und Maßnahmen den Zweck dieses Gesetzes zu beachten.
(2) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts wirken in Ausübung ihrer Gesellschafterrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, darauf hin, dass der Zweck dieses Gesetzes in gleicher Weise beachtet wird.
§ 4 MFG,BW Vorrang der privaten Leistungserbringung
Die öffentliche Hand soll, vorbehaltlich spezifischer Regelungen für ihre wirtschaftliche Betätigung, wirtschaftliche Leistungen nur dann erbringen, wenn sie von privaten Unternehmen nicht ebenso gut und wirtschaftlich erbracht werden können.
§ 5 MFG,BW Adressaten und Kernbereiche der Förderung, Ausführungsbestimmungen
(1) Die Fördermaßnahmen nach diesem Gesetz richten sich vorrangig an Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
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1.
weniger als 250 Beschäftigte,
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2.
einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro,
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3.
25 Prozent oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile befinden sich nicht im Besitz eines oder mehrerer Unternehmen, die diese Größenklasse übersteigen.
(2) Kernbereiche der Mittelstandsförderung sind die in den §§ 10 bis 16 und 20 bis 22 genannten Maßnahmen.
(3) Die Durchführung der einzelnen Fördermaßnahmen wird in den Ausführungsbestimmungen geregelt.
(4) Bei der Ausführung des Gesetzes sind die Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu berücksichtigen.
§ 6 MFG,BW Hilfe zur Selbsthilfe
(1) Die Selbsthilfe geht der staatlichen Förderung vor.
(2) Eine staatliche Förderung nach diesem Gesetz setzt in der Regel voraus, dass die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger eine angemessene Eigenleistung erbringt und die Gewähr für eine erfolgreiche Durchführung des Vorhabens bietet.
§ 7 MFG,BW Koordinierung der Förderung
(1) Die Fördermaßnahmen nach diesem Gesetz und sonstige Fördermaßnahmen des Landes sind aufeinander abzustimmen. Dabei sind Fördermaßnahmen des Bundes, der EU und sonstige Fördermaßnahmen der öffentlichen Hand zu berücksichtigen. Fördermaßnahmen und -verfahren sollen bürokratiearm, transparent und konsistent gestaltet werden.
(2) Bei der Festlegung von Art und Umfang der Förderung von Maßnahmen werden die berührten Landesorganisationen der Wirtschaft beteiligt.
§ 8 MFG,BW Finanzierung der Förderung
(1) Zur Durchführung der Fördermaßnahmen, insbesondere in den Kernbereichen der Mittelstandsförderung, sorgt das Land unter Berücksichtigung der jeweiligen haushalterischen Rahmenbedingungen für eine angemessene und stetige Finanzausstattung, die der Bedeutung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft für die berufliche Ausbildung, Beschäftigung und Innovation sowie für eine ausgewogene Struktur der Wirtschaft des Landes Rechnung trägt.
(2) Die finanziellen Leistungen des Landes nach diesem Gesetz bestimmen sich nach dem jeweiligen Staatshaushaltsplan.
(3) Eine Förderung nach anderen Vorschriften schließt eine Förderung nach diesem Gesetz nicht aus, soweit durch die Ausführungsbestimmungen nichts Abweichendes bestimmt wird.
(4) Die zur Förderung bestimmten staatlichen Mittel werden im Einzelplan des Wirtschaftsministeriums des Staatshaushaltsplans gesondert ausgewiesen.
§ 9 MFG,BW Trägerin oder Träger der Maßnahmen
Trägerin oder Träger der Fördermaßnahmen sind in der Regel die Organisationen und Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft, darüber hinaus die Einrichtungen des Landes zur Wirtschaftsförderung.
§ 10 MFG,BW Berufliche Bildung
Das Land fördert zur beruflichen Bildung von Unternehmerinnen und Unternehmern, Beschäftigten und Auszubildenden der mittelständischen Wirtschaft
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1.
die Durchführung anerkannter überbetrieblicher Kurse und Lehrgänge sowie sonstiger Maßnahmen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung oder der Berufsorientierung dienen,
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2.
die Errichtung, Erweiterung und Ausstattung von überbetrieblichen Einrichtungen, die der Ergänzung der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, auf der Grundlage eines Entwicklungsprogramms für überbetriebliche Berufsbildungsstätten,
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3.
die Zusammenarbeit von Weiterbildungsträgerinnen und -trägern auf regionaler Ebene.
§ 11 MFG,BW Existenzgründungen, Unternehmensnachfolgen
Das Land fördert Maßnahmen zur Information, Qualifizierung, Beratung und Betreuung von Existenzgründungen und Unternehmensnachfolgen.
§ 12 MFG,BW Unternehmensberatung
Das Land fördert die Beratung von Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft einschließlich der Weiterbildung von Unternehmensberaterinnen und -beratern.
§ 13 MFG,BW Wirtschaftsnahe Forschung und Entwicklung
(1) Das Land fördert wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen und Vorhaben der wirtschaftsnahen Forschung und der technologischen Entwicklung sowie deren Umsetzung in die betriebliche Praxis.
(2) Zu diesem Zweck fördert das Land auch besondere Einrichtungen und Maßnahmen zur Innovations- und Technologieberatung sowie deren Vermittlung und unterstützt die Entstehung von Innovationsökosystemen.
(3) In Fällen von besonderer Bedeutung können auch Vorhaben einzelner Unternehmen gefördert werden.
§ 14 MFG,BW Erschließung ausländischer Märkte
Um mittelständischen Unternehmen den Zugang zu ausländischen Märkten zu erleichtern, fördert das Land insbesondere Maßnahmen zur Markterkundung und Markterschließung im Rahmen von Delegationsreisen, die Teilnahme an internationalen Fachmessen im Ausland, die Beratung und Unterstützung der Unternehmen durch Kontaktstellen im In- und Ausland und die Kontaktanbahnung mit ausländischen Unternehmen im Inland.
§ 15 MFG,BW Mittelstandsuntersuchungen
Das Land fördert Untersuchungen und Erhebungen wie Struktur-, Branchen- und Marktanalysen, um Entwicklungstendenzen, Leistungschancen und Leistungshemmnisse der mittelständischen Wirtschaft oder einzelner ihrer Gruppen festzustellen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen und Erhebungen sind grundsätzlich der Allgemeinheit zugänglich zu machen.
§ 16 MFG,BW Kooperation
(1) Das Land fördert die Zusammenarbeit von Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft. Gefördert werden insbesondere
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1.
Formate zur Verwertung fachlicher Erfahrungen und
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2.
Kooperationsmodelle.
(2) Das Land fördert ferner die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft und Institutionen, auch in Form grenzüberschreitender Kooperationen und Netzwerke.
§ 17 MFG,BW Messen und Ausstellungen
Das Land kann die Beteiligung von Unternehmensgruppen der mittelständischen Wirtschaft an Messen und Ausstellungen fördern.
§ 18 MFG,BW Wirtschaftsinformation
Das Land kann die Information der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft über aktuelle Fragen der Wirtschaft und Technik fördern. Das gleiche gilt für die zentrale Sammlung und Zurverfügungstellung von Informationen.
§ 19 MFG,BW Sonstige Fördermaßnahmen
Das Land kann im Rahmen des Staatshaushaltsplans Förderung entsprechend den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes in weiteren Bereichen betreiben, wenn dies dem Interesse des Landes und einem dringenden Bedürfnis der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft dient.
§ 20 MFG,BW Darlehen, Zuschüsse, Bürgschaften
Das Land gewährt, zur Erreichung des in § 1 genannten Zwecks, Finanzhilfen in Form von zinsgünstigen Darlehen, Zuschüssen und Bürgschaften an Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft.
§ 21 MFG,BW Rückbürgschaften
Das Land gewährt Selbsthilfeeinrichtungen der mittelständischen Wirtschaft Rückbürgschaften für von diesen eingegangene Bürgschaftsverpflichtungen zugunsten von Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft. Auch kann es zu diesem Zweck Darlehen oder Zuschüsse zur Dotierung ihrer Haftungsfonds gewähren.
§ 22 MFG,BW Finanzhilfen bei Kapitalbeteiligungen
(1) Das Land gewährt oder vermittelt privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die öffentlich geförderte Beteiligungen bei Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft eingehen, zur Verbesserung der Kapitalausstattung Refinanzierungsmittel.
(2) Das Land gewährt, zur Erleichterung der Beschaffung von haftendem Kapital, Beteiligungsgarantiegemeinschaften, die für die Beteiligung von Kapitalbeteiligungsgesellschaften an Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft Garantie leisten, Rückgarantien. Zur Dotierung ihrer Garantiefonds können Darlehen und Zuschüsse gewährt werden.
§ 23 MFG,BW Beteiligung an öffentlichen Aufträgen
(1) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Erteilung von Direktaufträgen sind die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes im Rahmen der Vergabebestimmungen zu beachten. Mittelständische Interessen sind insbesondere durch die Streuung von Aufträgen und die Teilung der Aufträge in Fach- und Teillose angemessen zu berücksichtigen.
(2) Juristische Personen des öffentlichen Rechts nach § 3 Absatz 1 sind, soweit nicht Absatz 3 etwas anderes bestimmt, verpflichtet, ihre Gesellschafterrechte in Unternehmen des privaten Rechts, auf die sie durch mehrheitliche Beteiligung oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt bestimmenden Einfluss nehmen können, so auszuüben, dass bei der Vergabe von Aufträgen die Grundsätze des fairen Wettbewerbs, der Transparenz und der Gleichbehandlung beachtet und die Belange des Mittelstands berücksichtigt werden.
(3) Bei der Vergabe von Aufträgen durch wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden und der Gemeindeverbände in einer Rechtsform des privaten Rechts findet § 106b der Gemeindeordnung Anwendung.
§ 24 MFG,BW Zuständigkeiten; Verordnungsermächtigung
(1) Für die Ausführung dieses Gesetzes ist das Wirtschaftsministerium zuständig. Soweit einzelne Maßnahmen die Zuständigkeit anderer Ministerien berühren, ist mit diesen das Einvernehmen herzustellen.
(2) Das Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Vollzug einzelner Maßnahmen auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.
§ 25 MFG,BW Mittelstandsbericht, Evaluation
(1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag in regelmäßigen Zeitabständen über die Entwicklung der mittelständischen Wirtschaft. Der Bericht soll sich auch auf die getroffenen Fördermaßnahmen und deren Auswirkungen (Erfolgskontrolle) erstrecken sowie Vorschläge für weitere Fördermaßnahmen enthalten.
(2) Zur Sicherstellung der Effizienz und Wirksamkeit der Förderprogramme und -maßnahmen werden diese regelmäßig evaluiert.