Landesplanungsgesetz (LplG)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Aufgabe der Raumordnung und Landesplanung
1
Leitvorstellung, Gegenstromprinzip2
Umweltprüfung2a
Allgemeine Vorschriften über Entwicklungspläne und Regionalpläne3
(weggefallen)4
Planerhaltung5
Zweiter Teil
Mittel der Raumordnung und Landesplanung
1. Abschnitt
Entwicklungspläne
Arten6
Inhalt des Landesentwicklungsplans7
Inhalt fachlicher Entwicklungspläne8
Planungsverfahren; Mitwirkung des Landtags9
Verbindlicherklärung10
2. Abschnitt
Regionalpläne
Form und Inhalt11
Planungsverfahren12
Anzeigeverfahren, öffentliche Bekanntmachung13
Beschleunigung für Pläne und Planänderungen zum Ausbau der Windenergie und Freiflächen-Photovoltaik13a
3. Abschnitt
Umsetzung der Planung
Beratung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen14
Vorbereitung und Verwirklichung der Regionalpläne15
Mitwirkung der Regionalverbände bei regionalbedeutsamen Angelegenheiten, grenzüberschreitende Zusammenarbeit16
(weggefallen)17
Raumverträglichkeitsprüfung18
Erprobung von Maßnahmen, Sicherstellung der staatlichen Aufgabenerfüllung19
Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen20
Planungsgebot21
Klagebefugnis22
Ersatzleistung23
Zielabweichungsverfahren24
4. Abschnitt
Mitwirkung der Regionalverbände bei den Fachplanungen des Landes und bei den weisungsfreien Planungen der Gemeinden und Landkreise25
5. Abschnitt
Erfassung, Auswertung und Abstimmung raumbedeutsamer Sachverhalte
Auskunfts- und Mitteilungspflicht26
Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen27
Raumbeobachtung28
Analysen zur Landesentwicklung29
Dritter Teil
Organisation der Raumordnung und Landesplanung
1. Abschnitt
Raumordnungsbehörde und Landesplanung30
2. Abschnitt
Regionalverbände
Regionalverbände und Regionen31
Rechtsform32
Satzungen; öffentliche Bekanntmachungen33
Organe34
Verbandsversammlung35
Wahl der Mitglieder der Verbandsversammlung36
Beschließende und beratende Ausschüsse der Verbandsversammlung37
Planungsausschuss38
Verbandsvorsitzender39
Verbandsdirektor40
Bedienstete41
Wirtschaftsführung42
Deckung des Finanzbedarfs43
Aufsicht44
(weggefallen)45
Vierter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Weisungsfreie Aufgaben und Schulträgerschaft46
Richtwerte47
Anwendung bisher geltender Vorschriften48
Grenzüberschreitende Regionalplanung49
Unterzentren50
Verwaltungsvorschriften51
Aufhebung von Rechtsvorschriften52
Änderung von Gesetzen53
Übergangsvorschrift53a
In-Kraft-Treten 54

Erster Teil Aufgabe der Raumordnung und Landesplanung

§ 1 LplG,BW

(1) Aufgabe der Raumordnung und Landesplanung ist

  1. 1.

    die übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Planung für die räumliche Ordnung und Entwicklung des Landes,

  2. 2.

    die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen der Behörden des Bundes und des Landes, der bundesunmittelbaren und der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Stellen), der Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) sowie der sonstigen Personen des Privatrechts mit den Erfordernissen der Raumordnung,

  3. 3.

    die Mitwirkung an der räumlichen Ordnung und Entwicklung des Landes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Dieses Gesetz ergänzt das Raumordnungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung und enthält davon abweichende Regelungen.

§ 2 LplG,BW Leitvorstellung, Gegenstromprinzip

(1) Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach § 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt. Dabei sind

  1. 1.

    die freie Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft und in der Verantwortung gegenüber künftigen Generationen zu gewährleisten,

  2. 2.

    die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln,

  3. 2a.

    die räumlichen Voraussetzungen des Klimaschutzes zu schaffen; insbesondere ist dem Flächenbedarf einer treibhausgasneutralen Energieerzeugung Rechnung zu tragen,

  4. 2b.

    die räumlichen Voraussetzungen für die Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels zu schaffen,

  5. 2c.

    insbesondere der besonderen Bedeutung von Energieeinsparung, -effizienz und erneuerbaren Energien sowie des Verteilnetzausbaus nach dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg Rechnung zu tragen,

  6. 3.

    die Standortvoraussetzungen für wirtschaftliche Entwicklungen zu schaffen,

  7. 4.

    Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung langfristig offen zu halten, und dabei insbesondere die Inanspruchnahme bislang unbebauter Flächen für Siedlung und Verkehr unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung und ökologischer Belange spürbar zurückzuführen,

  8. 5.

    die prägende Vielfalt der Regionen und ihrer Teilräume zu stärken,

  9. 6.

    gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Regionen herzustellen,

  10. 7.

    die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt in der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum zu schaffen.

(2) Die räumliche Entwicklung und Ordnung der Regionen und ihrer Teilräume soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums des Landes einfügen; die räumliche Entwicklung und Ordnung des Gesamtraums soll die Gegebenheiten und Erfordernisse der Regionen und ihrer Teilräume berücksichtigen (Gegenstromprinzip).

§ 2a LplG,BW Umweltprüfung

(1) Die Umweltprüfung findet für die Aufstellung, Fortschreibung und sonstige Änderung von Entwicklungs- und Regionalplänen nach § 8 ROG statt. Der Umweltbericht ist als gesonderter Bestandteil der Begründung des Planentwurfs oder als eigenständiges Dokument zu erstellen.

(2) Der Umweltbericht umfasst die in der Anlage 1 ROG genannten Angaben, soweit sie unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Wissensstandes und der allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans in angemessener Weise verlangt werden können und auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind. Im Umweltbericht werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Verwirklichung des Plans auf die Umwelt hat, sowie anderweitige Planungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und des räumlichen Geltungsbereichs des Plans entsprechend dem Planungsstand ermittelt, beschrieben und bewertet.

(3) Der Umweltbericht wird auf der Grundlage von Stellungnahmen der Behörden erstellt, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung von umweltbezogenen Belangen gehört und deren Aufgabenbereich durch die Umweltauswirkungen des Plans voraussichtlich berührt ist. In der Regel reicht es aus, bei einem Entwicklungsplan die betroffenen obersten Landesbehörden und bei einem Regionalplan die betroffenen höheren Landesbehörden bei der Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts zu beteiligen. Verfügen die zu beteiligenden Behörden über Informationen, die für den Umweltbericht zweckdienlich sind, haben sie diese dem Träger der Planung zur Verfügung zu stellen.

§ 3 LplG,BW Allgemeine Vorschriften über Entwicklungspläne und Regionalpläne

(1) Die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 des Raumordnungsgesetzes werden nach Maßgabe der Leitvorstellung und des Gegenstromprinzips des § 2 durch Entwicklungspläne und Regionalpläne für den jeweiligen Planungsraum und für einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum als Ziele und Grundsätze der Raumordnung im Sinne des § 3 des Raumordnungsgesetzes konkretisiert.

(2) Bei der Aufstellung, Fortschreibung und Änderung der Entwicklungspläne und der Regionalpläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Auf der Ebene der Regionalplanung sind insbesondere die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von den Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen zu berücksichtigen. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials ist der Aufgabe der Raumordnung als übergeordneter Rahmenplanung Rechnung zu tragen. Der Umweltbericht und die nach den §§ 9 und 12 beachtlichen Stellungnahmen sind in die Abwägung einzubeziehen. Bezüglich der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete sind § 7 Absatz 6 ROG sowie die Vorschriften des Naturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

§ 4 LplG,BW

(weggefallen)

§ 5 LplG,BW Planerhaltung

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans nach § 13 Absatz 1 Satz 1 ROG nur beachtlich, wenn

  1. 1.

    die Vorschriften über die Beteiligung verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Personen oder öffentliche Stellen nicht beteiligt wurden oder eine grenzüberschreitende Beteiligung fehlerhaft erfolgte, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind; ebenso ist unbeachtlich, wenn die Zugänglichkeit von Unterlagen bei einer Veröffentlichung im Internet aus technischen Gründen vorübergehend nicht gegeben war,

  2. 2.

    die Vorschriften über die Begründung des Raumordnungsplans sowie seiner Entwürfe verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung unvollständig ist,

  3. 3.

    eine Vorschrift über die Bekanntmachung des Raumordnungsplans verletzt worden ist, insbesondere der mit der Bekanntmachung nach § 13 Absatz 4 und § 13a Absatz 3 verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht wurde,

  4. 4.

    eine Vorschrift über den Beschluss des Regionalplans verletzt worden ist; dabei ist unbeachtlich, wenn die Verletzung ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist; ein Fehler bei der Vorbereitung des abschließenden Beschlusses ist unbeachtlich, wenn er im weiteren Verlauf der Entscheidungsfindung behoben wurde,

  5. 5.

    die Ausfertigung des Regionalplans Mängel aufweist; dabei sind Mängel unbeachtlich, wenn der beschlossene Inhalt des Raumordnungsplans bestimmbar ist.

Ergänzend gilt im Fall einer Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung nach § 2a§ 11 Absatz 4 ROG entsprechend.

(2) Für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans nach § 13 Absatz 1 Satz 1 ROG ist es unbeachtlich, wenn

  1. 1.

    die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist,

  2. 2.

    Mängel im Abwägungsvorgang weder offensichtlich noch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind,

  3. 3.

    die Vorschriften über die Entwicklung eines Regionalplans aus einem Entwicklungsplan verletzt worden sind, ohne dass die sich aus dem übergeordneten Plan ergebende geordnete räumliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist (Abweichung von § 11 Absatz 2 ROG),

  4. 4.

    der Regionalplan aus einem Entwicklungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften herausstellt, nachdem der Regionalplan verbindlich geworden ist.

(3) Beschränkt sich eine Verletzung von Vorschriften auf einen sachlichen oder räumlichen Teil des Raumordnungsplans, bleibt der Raumordnungsplan im Übrigen wirksam, wenn der verbleibende Teil eine sinnvolle räumliche Ordnung bewirkt und die planaufstellende Stelle nicht einen räumlichen oder sachlichen Teil des Raumordnungsplans in dem Beschluss über den Raumordnungsplan als unverzichtbar für die Gesamtplanung erklärt hat.

(4) Unbeachtlich werden

  1. 1.

    eine nach Absatz 1 beachtliche Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. 2.

    nach Absatz 2 beachtliche Mängel im Abwägungsvorgang,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Raumordnungsplans geltend gemacht worden sind. Die Verletzung ist beim Entwicklungsplan gegenüber dem zuständigen Ministerium oder der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde und beim Regionalplan gegenüber dem Regionalverband oder dessen oberer oder oberster Rechtsaufsichtsbehörde geltend zu machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist dabei zu bezeichnen. Die Verletzung soll abweichend von § 11 Absatz 5 ROG elektronisch in Textform geltend gemacht werden, andernfalls ist sie schriftlich geltend zu machen Bei der Inkraftsetzung des Raumordnungsplans ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(5) Sämtliche Mängel eines Raumordnungsplans werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten des Raumordnungsplans nach Absatz 4 Sätze 2 bis 4 geltend gemacht worden sind. Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.

(6) Beachtliche Verletzungen von Vorschriften oder Mängel des Abwägungsvorgangs, die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, führen nicht zur Nichtigkeit des Raumordnungsplans. In dem ergänzenden Verfahren sind fehlende Beteiligungen und sonstige Verfahrensschritte nachzuholen, soweit sie von Einfluss auf das Abwägungsergebnis sein können. Führt die Behebung der Mängel zu einer Änderung des Planinhalts, die eine erneute Beteiligung erfordert, so ist das Verfahren nach § 12 erneut durchzuführen. Von der Möglichkeit des § 9 Absatz 5 ROG soll Gebrauch gemacht werden. Der Raumordnungsplan kann ganz oder teilweise rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Bis zur Behebung des Mangels entfaltet der Raumordnungsplan keine Bindungswirkung nach den §§ 4 und 5 ROG.

§ 6 LplG,BW Arten

(1) Landesweite Raumordnungspläne im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 1 ROG sind

  1. 1.

    der Landesentwicklungsplan,

  2. 2.

    fachliche Entwicklungspläne.

(2) Fachliche Entwicklungspläne können für einen Fachbereich oder mehrere Fachbereiche aufgestellt werden.

§ 7 LplG,BW Inhalt des Landesentwicklungsplans

(1) Der Landesentwicklungsplan ist als Raumordnungsplan für das Land aufzustellen. Er enthält die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die räumliche Entwicklung und Ordnung des Landes. Er enthält ferner Ziele für einzelne raumbedeutsame Vorhaben, die für das Land von Bedeutung sind. Der Landesentwicklungsplan muss mit den in § 2 des Raumordnungsgesetzes enthaltenen Grundsätzen in Einklang stehen; er konkretisiert diese Grundsätze. Die Ziele sind durch den Buchstaben "Z", die Grundsätze sind durch den Buchstaben "G" zu kennzeichnen.

(2) Der Landesentwicklungsplan legt insbesondere fest

  1. 1.

    die Raumkategorien, nämlich Verdichtungsräume, Randzonen um die Verdichtungsräume und den Ländlichen Raum mit seinen Verdichtungsbereichen,

  2. 2.

    die höheren Zentralen Orte, nämlich Oberzentren und Mittelzentren, sowie die Mittelbereiche,

  3. 3.

    die Landesentwicklungsachsen,

  4. 4.

    besondere Entwicklungsaufgaben für Teilräume.

(3) Der Landesentwicklungsplan ist zu begründen. Die Begründung nimmt nicht an der Verbindlichkeit teil.

§ 8 LplG,BW Inhalt fachlicher Entwicklungspläne

(1) Fachliche Entwicklungspläne enthalten Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die Entwicklung des Landes in einem oder mehreren Fachbereichen. Fachliche Entwicklungspläne können ferner Ziele für einzelne raumbedeutsame Vorhaben enthalten, die für das Land von Bedeutung sind. Sie können hierzu Bereiche für besondere Aufgaben sowie vorsorglich freizuhaltende Bereiche für Trassen oder Standorte mit ihren Entwicklungsaufgaben festlegen.

(2) Fachliche Entwicklungspläne sind zu begründen.

§ 9 LplG,BW Planungsverfahren; Mitwirkung des Landtags

(1) Der Landesentwicklungsplan wird von der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde aufgestellt. Fachliche Entwicklungspläne werden von dem zuständigen Ministerium aufgestellt.

(2) Der Entwurf eines Entwicklungsplans, für den ein Beteiligungsverfahren nach Absatz 3 eingeleitet wird, dessen Begründung und der Umweltbericht sind dem Landtag elektronisch zuzuleiten, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Bei der Aufstellung sind, soweit sie berührt sein können, zu beteiligen

  1. 1.

    die Gemeinden, die übrigen Träger der Bauleitplanung und die Landkreise,

  2. 2.

    die Regionalverbände,

  3. 3.

    die anderen öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 ROG,

  4. 4.

    die anerkannten Naturschutzvereinigungen.

Ferner sollen Verbände und Vereinigungen beteiligt werden, deren Aufgabenbereich für die Landesentwicklung oder für die regionale Entwicklung von Bedeutung ist. § 9 Absatz 1 ROG findet keine Anwendung. Die Beteiligung erfolgt durch elektronische Mitteilung über die Veröffentlichung des Planentwurfs, seiner Begründung, im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung des Umweltberichts sowie weiterer nach Einschätzung der Behörde nach Absatz 1 zweckdienlicher Unterlagen im Internet. Die elektronische Mitteilung enthält die Angabe der Internetseite, die Dauer der Veröffentlichung und die Frist zur Stellungnahme. Nur wenn der Empfänger keinen Zugang für die elektronische Kommunikation eröffnet hat, erfolgt die Beteiligung schriftlich. Für die Stellungnahme der beteiligten Stellen wird entsprechend dem Umfang der Planung und den besonderen Umständen des Planungsverfahrens eine Frist festgesetzt. Die Frist soll drei Monate nicht überschreiten. Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 ROG sind Stellungnahmen öffentlicher Stellen elektronisch zu übermitteln. Hat eine zu beteiligende öffentliche Stelle innerhalb der Frist nach Satz 7 keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass keine Bedenken dieser Stelle bestehen. Die Stelle nach Absatz 1 hat die Entscheidung in diesem Fall ohne die verspätet vorgetragenen Inhalte zu treffen, sofern sie die Inhalte verspäteter Stellungnahmen nicht kennt und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalte für die Rechtmäßigkeit des Raumordnungsplans nicht von Bedeutung sind.

(4) Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt nach § 9 Absatz 2 ROG; § 9 Absatz 1 ROG findet keine Anwendung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg und zusätzlich durch Bereitstellung auf der Internetseite der Stelle nach Absatz 1. Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 5 ROG sind die Dokumente zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet auf mindestens eine andere, leicht zu erreichende Weise zugänglich zu machen. Die Stelle nach Absatz 1 hat für Stellungnahmen der Öffentlichkeit ein Formular auf ihrer Internetseite bereitzuhalten. Stellungnahmen sollen abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 ROG vorrangig über das Formular nach Satz 4 oder elektronisch in Textform abgegeben werden; andernfalls sind sie zur Niederschrift bei der Stelle nach Absatz 1 vorzubringen. Darauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Die Entwicklungspläne sind mit den Nachbarländern abzustimmen. Hierzu sind dem zuständigen Ministerium oder der von ihm benannten Behörde der Planentwurf, dessen Begründung und der Umweltbericht elektronisch zu übermitteln. Der Stelle nach Satz 2 ist zur Stellungnahme eine Frist zu setzen, die drei Monate nicht überschreiten soll.

(6) Bei Entwicklungsplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, ist nach § 9 Absatz 4 ROG zu verfahren.

(7) Für die Abstimmung von Entwicklungsplänen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes mit dem zuständigen Ministerium gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend, soweit Vorgaben der beteiligenden Stelle zum Verfahren nicht entgegenstehen.

(8) Die Entwicklungspläne werden von der Landesregierung beschlossen.

(9) Entwicklungspläne sind fortzuschreiben. Für Fortschreibungen und sonstige Änderungen gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend.

§ 10 LplG,BW Verbindlicherklärung

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, Entwicklungspläne sowie deren Fortschreibungen und sonstige Änderungen durch Rechtsverordnung für verbindlich zu erklären.

(2) Verbindliche Entwicklungspläne werden mit ihrer Begründung, einer Rechtsbehelfsbelehrung sowie im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung mit der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Absatz 3 ROG und der Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 ROG vom zuständigen Ministerium, den Raumordnungsbehörden und den Regionalverbänden auf deren Internetseiten veröffentlicht. Zusätzlich werden die in Satz 1 genannten Unterlagen von den dort genannten Behörden zur kostenlosen Einsicht durch jede Person während der Sprechzeiten bereitgehalten. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist auf die Veröffentlichung im Internet sowie die Möglichkeit der Einsichtnahme hinzuweisen.

§ 11 LplG,BW Form und Inhalt

(1) Der Regionalplan legt die anzustrebende räumliche Entwicklung und Ordnung der Region in beschreibender und zeichnerischer Darstellung als Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest. Die Ziele sind durch den Buchstaben "Z", die Grundsätze sind durch den Buchstaben "G" zu kennzeichnen. Soweit das für Raumordnung zuständige Bundesministerium durch Rechtsverordnung Planzeichen mit einer bestimmten Bedeutung und Form festgelegt hat, sind diese Planzeichen bei der zeichnerischen Darstellung zu verwenden; die Vorschriften über den Inhalt des Regionalplans bleiben hiervon unberührt.

(2) Der Regionalplan konkretisiert die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 des Raumordnungsgesetzes und die Grundsätze des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne. Bei der Konkretisierung der Grundsätze nach § 2 Absatz 2 Nummer 6 Satz 7 und 8 des Raumordnungsgesetzes sind die Vorgaben des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg ergänzend zu berücksichtigen. Der Regionalplan formt diese Grundsätze und die Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne räumlich und sachlich aus. Dies gilt nicht für das Ziel der Raumordnung Plansatz 4.2.7 (Windkraft) des Landesentwicklungsplans 2002 Baden-Württemberg.

(3) Soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit), enthält der Regionalplan Festlegungen zur anzustrebenden Siedlungsstruktur, zur anzustrebenden Freiraumstruktur und zu den zu sichernden Standorten und Trassen für die Infrastruktur der Region. Dazu sind im Regionalplan festzulegen:

  1. 1.

    Unterzentren und Kleinzentren; im Verdichtungsraum kann von der Festlegung von Kleinzentren abgesehen werden,

  2. 2.

    Entwicklungsachsen, soweit sie nicht im Landesentwicklungsplan festgelegt sind,

  3. 3.

    Gemeinden oder Gemeindeteile, in denen eine verstärkte Siedlungstätigkeit stattfinden soll (Siedlungsbereiche),

  4. 4.

    Gemeinden, in denen aus besonderen Gründen, vor allem aus Rücksicht auf Naturgüter, keine über die Eigenentwicklung hinausgehende Siedlungstätigkeit stattfinden soll,

  5. 5.

    Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen, insbesondere Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe,

  6. 6.

    Schwerpunkte des Wohnungsbaus,

  7. 7.

    Regionale Grünzüge und Grünzäsuren sowie Gebiete für besondere Nutzungen im Freiraum, vor allem für Naturschutz und Landschaftspflege, für Bodenerhaltung, für Landwirtschaft, für Forstwirtschaft und für Waldfunktionen sowie für Erholung. Regionale Grünzüge sollen unverzüglich aus Gründen des überragenden öffentlichen Interesses und der öffentlichen Sicherheit sowie der besonderen Bedeutung der emeuerbaren Energien im Sinne des § 2 EEG für Windkraft- und Freiflächen-Photovoltaikanlagen geöffnet werden.

  8. 8.

    Gebiete zur Sicherung von Wasservorkommen,

  9. 9.

    Gebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz,

  10. 10.

    Gebiete für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe und Gebiete zur Sicherung von Rohstoffen,

  11. 11.

    Gebiete für Standorte zur Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere Gebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen, Freiflächen-Photovoltaikanlagen oder solarthermischer Anlagen, wobei diese Gebiete auch in Regionalen Grünzügen gemäß Nummer 7 liegen können,

  12. 12.

    Standorte und Trassen für sonstige Infrastrukturvorhaben, einschließlich Energieversorgung und Energiespeicherung.

(4) Bei Festlegungen für die anzustrebende Freiraumstruktur kann zugleich bestimmt werden, dass in dem davon betroffenen Gebiet unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes an anderer Stelle ausgeglichen oder gemindert werden können.

(5) Der Regionalplan soll auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 ROG enthalten, die zur Aufnahme in den Regionalplan geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können. Hierzu gehören neben den Darstellungen in Fachplänen des Verkehrsrechts sowie des Wasser- und Immissionsschutzrechts insbesondere die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Landschaftsrahmenprogramm und in Landschaftsrahmenplänen auf Grund des Naturschutzgesetzes, der forstlichen Rahmenpläne auf Grund der Vorschriften des Landeswaldgesetzes und der Abfallwirtschaftsplanung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und des vorbeugenden Hochwasserschutzes nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und des Wassergesetzes für Baden-Württemberg sowie der Anpassungsstrategie nach den Vorschriften des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg.

(6) Aus dem Landesentwicklungsplan werden in den Regionalplan nachrichtlich übernommen

  1. 1.

    die Raumkategorien, nämlich die Verdichtungsräume, die Randzonen um die Verdichtungsräume und der Ländliche Raum mit seinen Verdichtungsbereichen,

  2. 2.

    die höheren Zentralen Orte, nämlich die Oberzentren und die Mittelzentren sowie die Mittelbereiche,

  3. 3.

    die Landesentwicklungsachsen; die Landesentwicklungsachsen sind im Zuge der Übernahme zu konkretisieren und auszuformen.

Aus fachlichen Entwicklungsplänen werden in den Regionalplan Bereiche, Trassen und Standorte mit ihren Entwicklungsaufgaben nachrichtlich übernommen, soweit sie für die Region von Bedeutung sind. Die nachrichtlichen Übernahmen sind durch den Buchstaben "N" zu kennzeichnen.

(7) Der Regionalplan kann die Festlegungen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 3, 5, 6, 10, 11 und 12 in der Form von Vorranggebieten, Vorbehaltsgebieten sowie Ausschlussgebieten treffen; abweichend hiervon können Standorte für regional bedeutsame Windkraftanlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 11 nur als Vorranggebiete festgelegt werden. Der Regionalplan kann die Festlegungen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 7 bis 9 in der Form von Vorranggebieten und von Vorbehaltsgebieten treffen. Vorranggebiete sind für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen; in diesen Gebieten sind andere raumbedeutsame Nutzungen ausgeschlossen, soweit sie mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind. In Vorbehaltsgebieten haben bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen ein besonderes Gewicht. In Ausschlussgebieten sind bestimmte raumbedeutsame Nutzungen, für die zugleich Vorranggebiete festgelegt sind, ausgeschlossen.

(8) Dem Regionalplan ist eine Begründung beizufügen. Die klimaschutzbezogenen Festlegungen nach Absatz 3 Satz 2 Nummern 11 und 12 sollen anhand konzeptioneller Überlegungen unter Berücksichtigung der regionalen Potenziale für die Nutzung erneuerbarer Energien und Energieeffizienz begründet werden. Sofern von der Möglichkeit des § 19 Absatz 1 Gebrauch gemacht wird, ist darauf in der Begründung des jeweiligen Plansatzes hinzuweisen.

(9) Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde kann über den Planungszeitraum und über die Form der Regionalpläne Weisungen erteilen.

§ 12 LplG,BW Planungsverfahren

(1) Die Regionalverbände sind verpflichtet, für ihre Region Regionalpläne aufzustellen und fortzuschreiben. Die Planungsverfahren sind zweckmäßig und beschleunigt durchzuführen. Die Aufstellung räumlicher und sachlicher Teilpläne sowie eine sonstige Änderung des Regionalplans sind zulässig, soweit wichtige Gründe es erfordern und wenn gewährleistet bleibt, dass sich der Teilplan oder die Änderung nach dem Stand der Arbeiten am Regionalplan in die beabsichtigten Festlegungen des Regionalplans zur Siedlungsstruktur, zur Freiraumstruktur und zur Infrastruktur nach § 11 einfügt.

(2) Soweit sie berührt sein können, werden

  1. 1.

    die Gemeinden, die übrigen Träger der Bauleitplanung und die Landkreise,

  2. 2.

    die anderen öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 ROG,

  3. 3.

    die anerkannten Naturschutzvereinigungen

an der Aufstellung, Fortschreibung und sonstigen Änderung des Regionalplans beteiligt. Ferner sollen Verbände und Vereinigungen beteiligt werden, deren Aufgabenbereich für die Landesentwicklung oder für die regionale Entwicklung von Bedeutung ist. § 9 Absatz 1 ROG findet keine Anwendung. Die Beteiligung erfolgt durch elektronische Mitteilung über die Veröffentlichung des Planentwurfs, seiner Begründung, im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung des Umweltberichts sowie weiterer nach Einschätzung des Regionalverbandes zweckdienlicher Unterlagen im Internet. Die elektronische Mitteilung enthält die Angabe der Internetseite die Dauer der Veröffentlichung und die Frist zur Stellungnahme. Soweit der Empfänger keinen Zugang für die elektronische Kommunikation eröffnet hat, erfolgt die Beteiligung schriftlich. Stellungnahmen öffentlicher Stellen sind abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 ROG elektronisch zu übermitteln. Für die Stellungnahme der beteiligten Stellen wird vom Regionalverband abhängig vom Umfang der Planung und den besonderen Umständen des Planungsverfahrens eine Frist festgesetzt. Die Frist soll drei Monate nicht überschreiten. Die Stellungnahmen sollen unbeschadet der Fristsetzung umgehend abgegeben werden. Hat eine zu beteiligende öffentliche Stelle innerhalb der Frist nach den Sätzen 8 und 9 keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass keine Bedenken dieser Stelle bestehen. Der Regionalverband hat die Entscheidung in diesem Fall ohne die verspätet vorgetragenen Inhalte zu treffen, sofern er die Inhalte verspäteter Stellungnahmen nicht kennt und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalte für die Rechtmäßigkeit des Raumordnungsplans nicht von Bedeutung sind.

(3) Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt nach § 9 Absatz 2 ROG; § 9 Absatz 1 ROG findet keine Anwendung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach § 33. Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 5 ROG sind die Dokumente zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet auf mindestens eine andere, leicht zu erreichende Weise zugänglich zu machen. Der Regionalverband soll für Stellungnahmen der Öffentlichkeit ein Formular auf einer Internetseite bereithalten. Stellungnahmen sollen abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 ROG vorrangig über das Formular nach Satz 4 oder elektronisch in Textform abgegeben werden; andernfalls sind sie zur Niederschrift bei dem Regionalverband vorzubringen. Darauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen. Von der Möglichkeit der Beschränkung der Beteiligung nach § 9 Absatz 5 ROG soll Gebrauch gemacht werden.

(4) Wird eine erneute Beteiligung erforderlich, ist diese nach § 9 Absatz 3 ROG durchzuführen. Absatz 3 Sätze 2 bis 6 gilt entsprechend. Der Teil des Planentwurfs, der nicht Gegenstand der erneuten Beteiligung ist, kann als Satzung festgestellt werden, es sei denn, dass er keine sinnvolle räumliche Ordnung bewirkt.

(5) Die Regionalpläne sind mit den Regionalplänen der Nachbarregionen abzustimmen. Hierzu sind die benachbarten Träger der Regionalplanung wie die öffentlichen Stellen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zu beteiligen. Für die Stellungnahme wird die gleiche Frist wie für die öffentlichen Stellen nach Absatz 2 Satz 8 festgelegt. Kommt eine Abstimmung der Regionalpläne in Baden-Württemberg nicht zustande, entscheidet die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde.

(6) Besondere Regelungen in Staatsverträgen bleiben unberührt.

(7) Die Regionalverbände unterrichten die Raumordnungsbehörden über den Fortgang der Planungen.

(8) Die Regionalpläne sind durch Satzung festzustellen.

§ 13 LplG,BW Anzeigeverfahren, öffentliche Bekanntmachung

(1) Regionalpläne, Teilpläne und Änderungen von Regionalplänen sind der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde anzuzeigen.

(2) Der Regionalverband macht die Anzeige nach Absatz 1 öffentlich bekannt, wenn die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten bei vorhabenbezogenen, punktuellen und sonstigen Änderungen geringen Umfangs und von sechs Monaten bei allen anderen Verfahren unter Angabe von Gründen rechtliche Einwendungen, erhoben hat. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen elektronischen Unterlagen bei der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde. Innerhalb von einem Monat nach Eingang der Anzeige teilt die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde dem Regionalverband mit, ob die Voraussetzungen der dreimonatigen oder der sechsmonatigen Frist gegeben sind. Die Fristen nach Satz 1 können aus wichtigen Gründen um bis zu drei Monate verlängert werden; der Regionalverband ist hierüber in Kenntnis zu setzen.

(3) Hat die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde rechtliche Einwendungen erhoben, entscheidet der Regionalverband, ob er das Regionalplanverfahren oder -änderungsverfahren fortführt oder das Verfahren einstellt. Führt er das Verfahren fort, hat er den Einwendungen abzuhelfen und den Plan oder die Planänderung erneut anzuzeigen.

(4) Die öffentliche Bekanntmachung der Anzeige nach Absatz 2 tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Der Regionalplan wird durch diese Bekanntmachung verbindlich. Der Regionalplan mit der Begründung, eine Rechtsbehelfsbelehrung, die Unterlagen nach § 10 Absatz 2 ROG, die Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 ROG sowie die Satzung nach § 12 Absatz 8 und die Anzeige nach Absatz 1 werden ab dem Tag dieser Bekanntmachung auf den Internetseiten des Regionalverbands veröffentlicht. Zusätzlich wird jeder Person ab dem Tag der Bekanntmachung die kostenlose Einsichtnahme während der Sprechzeiten beim Regionalverband gewährt. In der Bekanntmachung ist darauf und auf die Veröffentlichung im Internet hinzuweisen.

§ 13a LplG,BW Beschleunigung für Pläne und Planänderungen zum Ausbau der Windenergie und Freiflächen-Photovoltaik

(1) Teilpläne und sonstige Änderungen eines Regionalplans im Sinne des § 12 Absatz 1, deren Gegenstand die Festlegung von Gebieten für die Nutzung von Windenergie und Photovoltaik auf Freiflächen zur Umsetzung des Landesflächenziels im Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg ist, sollen bis spätestens 30. September 2025 als Satzung festgestellt werden; das gleiche gilt für Teilpläne und sonstige Änderungen eines Regionalplans, deren Gegenstand nur die Festlegung von Gebieten für die Nutzung von Windenergie oder nur die Festlegung von Gebieten für Photovoltaik auf Freiflächen ist.

(2) Teilpläne und sonstige Änderungen eines Regionalplans nach Absatz 1 sind der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde anzuzeigen. § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Regionalverband macht die Anzeige nach Absatz 2 öffentlich bekannt, wenn die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Anzeige unter Angabe von Gründen rechtliche Einwendungen erhoben hat. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen elektronischen Unterlagen bei der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde.

(4) Hat die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde rechtliche Einwendungen erhoben, hat der Regionalverband das Verfahren erneut aufzunehmen, um den Einwendungen abzuhelfen und den Plan oder die Planänderung anschließend erneut nach Absatz 2 anzuzeigen.

§ 14 LplG,BW Beratung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen

(1) Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde berät die anderen Ministerien bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, unterrichtet sie über die Erfordernisse der Raumordnung und wirkt darauf hin, dass die Planungen und Maßnahmen miteinander in Einklang stehen. Sie hat ferner darauf hinzuwirken, dass raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen mit ausländischen Staaten abgestimmt werden.

(2) Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde und die anderen Ministerien unterrichten die Regionalverbände über die in Betracht kommenden Gesichtspunkte der Raumordnung und Landesplanung sowie der Fachplanungen.

(3) Die höheren Raumordnungsbehörden und die Regionalverbände unterrichten und beraten die Träger der Bauleitplanung, die anderen öffentlichen Stellen, die Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 ROG und die sonstigen Personen des Privatrechts, soweit sie betroffen sind, über die Erfordernisse der Raumordnung. Bei Planungen und Maßnahmen, die für die räumliche Ordnung und Entwicklung des Landes von Bedeutung sind oder die sich über die Grenzen des Landes hinaus auswirken, kann die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde diese Aufgabe erfüllen.

§ 15 LplG,BW Vorbereitung und Verwirklichung der Regionalpläne

Die Regionalverbände wirken auf die Verwirklichung der Regionalpläne hin. Sie fördern die Zusammenarbeit der für die Verwirklichung maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts. Dies kann insbesondere im Rahmen von Entwicklungskonzepten für die Region oder für Teilräume der Region erfolgen, durch die raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen vorgeschlagen und aufeinander abgestimmt werden (regionale Entwicklungskonzepte). Die Regionalverbände unterstützen die Zusammenarbeit von Gemeinden zur Stärkung teilräumlicher Entwicklungen, insbesondere durch Städtenetze. DieRegionalverbände können zur Vorbereitung und Verwirklichung der Regionalpläne vertragliche Vereinbarungen schließen.

§ 16 LplG,BW Mitwirkung der Regionalverbände bei regionalbedeutsamen Angelegenheiten, grenzüberschreitende Zusammenarbeit

(1) Die Regionalverbände können in regionalbedeutsamen Angelegenheiten Körperschaften, Zweckverbände, Gesellschaften und Einrichtungen gründen, diese übernehmen und darin Mitglied werden. Sie unterstützen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts in den Nachbarregionen, Nachbarländern und Nachbarstaaten insbesondere durch Mitgliedschaft in Zusammenschlüssen nach Satz 1, die grenzüberschreitend tätig sind.

(2) Entscheidungen nach Absatz 1 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung, wenn sie umlagenrelevant sind.

(3) Entscheidungen nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Mitgliedschaft des Regionalverbands zulässig ist.

§ 17 LplG,BW

(weggefallen)

§ 18 LplG,BW Raumverträglichkeitsprüfung

(1) Die Durchführung der Raumverträglichkeitsprüfung richtet sich nach den §§ 15 und 16 ROG, soweit dieses Gesetz nichts Anderes regelt. Zuständige Behörde ist die höhere Raumordnungsbehörde. Für raumbedeutsame Vorhaben, die in § 1 der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766) in der jeweils geltenden Fassung nicht genannt sind, kann eine Raumverträglichkeitsprüfung auf Antrag des Vorhabenträgers durchgeführt werden. Wenn Gegenstand der Raumverträglichkeitsprüfung ein Vorhaben ist oder Vorhabenalternativen sind, die in Bezirken mehrerer höherer Raumordnungsbehörden liegen, bestimmt die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde eine höhere Raumordnungsbehörde als gemeinsame zuständige Behörde.

(2) Der Vorhabenträger hat der höheren Raumordnungsbehörde die für die raumordnerische Beurteilung gemäß § 15 Absatz 1 und 2 ROG notwendigen Verfahrensunterlagen vorzulegen. Den Unterlagen ist eine allgemein verständliche Zusammenfassung der darin enthaltenen Angaben beizufügen. Soweit erforderlich berät die höhere Raumordnungsbehörde den Vorhabenträger über Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen und erörtert mit ihm Gegenstand, Umfang und Methoden der überschlägigen Prüfung auf die Schutzgüter nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für die raumordnerische Beurteilung erhebliche Fragen. Sie kann die Vorlage von Gutachten verlangen oder auf Kosten des Vorhabenträgers Gutachten einholen.

(3) Die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Beteiligung der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen werden nach § 15 Absatz 3 ROG durchgeführt. Die anerkannten Naturschutzvereinigungen sind zu beteiligen. Ferner können Verbände und Vereinigungen beteiligt werden, deren Aufgabenbereich für die Landesentwicklung oder für die regionale Entwicklung von Bedeutung ist. Ort und Zeit der hierfür erforderlichen Veröffentlichung sind mindestens eine Woche vorher auf Kosten des Vorhabenträgers in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, ortsüblich bekannt zu machen. Die Veröffentlichung erfolgt auf Veranlassung der höheren Raumordnungsbehörde. Die höhere Raumordnungsbehörde soll für Stellungnahmen der Öffentlichkeit ein Formular auf einer Internetseite bereithalten. Stellungnahmen der Öffentlichkeit sollen vorrangig über das Formular nach Satz 6 oder elektronisch in Textform abgegeben werden; andernfalls sind sie abweichend von § 15 Absatz 3 ROG gegenüber der zuständigen Behörde zur Niederschrift vorzubringen. Darauf ist in der Bekanntmachung nach Satz 4 hinzuweisen. Stellungnahmen öffentlicher Stellen sind elektronisch zu übermitteln. Die Stellungnahmen der übrigen Beteiligten nach den Sätzen 2 und 3 sollen elektronisch erfolgen.

(4) Die Raumverträglichkeitsprüfung ist nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten abzuschließen. Kann die Raumverträglichkeitsprüfung aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht innerhalb der Frist nach § 15 Absatz 1 Satz 3 ROG abgeschlossen werden, kann die Behörde nach Absatz 1 abweichend von § 15 Absatz 1 ROG im Einvernehmen mit dem Vorhabenträger eine längere Frist festlegen. Die Frist kann bereits nach Vorlage der vollständigen Unterlagen festgelegt werden. Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, kann die Behörde die Frist abweichend von § 15 Absatz 1 ROG angemessen verlängern. Das Verfahren ist in diesem Fall unverzüglich abzuschließen. Der Vorhabenträger kann den Antrag nach § 15 Absatz 1 Satz 8 ROG in diesem Fall erst nach Ablauf der verlängerten Frist stellen.

(5) Das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung ist zur Information für die Dauer von mindestens einem Monat auf der Internetseite der zuständigen Behörde zu veröffentlichen. Dabei sind die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Vorhabenträgers zu wahren. Der Zeitraum der Veröffentlichung ist nach Absatz 3 Satz 3 bekannt zu machen.

(6) Die Geltungsdauer der gutachterlichen Stellungnahme nach § 15 Absatz 1 Satz 4 ROG ist in der Regel auf fünf Jahre zu befristen. Die Frist kann jeweils um höchstens weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn die Verlängerung schriftlich oder elektronisch beantragt wird; sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist bei der höheren Raumordnungsbehörde eingegangen ist. Die Fristverlängerung soll erfolgen, wenn sich die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nicht verändert haben.

§ 19 LplG,BW Erprobung von Maßnahmen, Sicherstellung der staatlichen Aufgabenerfüllung

(1) Soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region förderlich ist, kann im Planungsverfahren nach § 12 von den Vorgaben des § 11 zu Form und Inhalt des Regionalplans abgewichen werden. Die Abweichungen können insbesondere zur Erprobung oder Umsetzung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg oder der Reduzierung der erstmaligen Inanspruchnahme von Freiflächen dienen. § 2 bleibt unberührt. Die in § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Belange sind zu beachten. Die Abweichung bedarf der Zustimmung der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde.

(2) Festlegungen eines Entwicklungsplans oder Regionalplans können der Zulassung eines Vorhabens oder der Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplans nicht entgegengehalten werden, wenn diese aus äußerst dringlichen und zwingenden Gründen im Zusammenhang mit Ereignissen erforderlich sind, die der betreffende Planungsträger nicht voraussehen konnte. Unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen kann auch von Zielen der Raumordnung abgewichen werden. Für die Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens gelten die Vorschriften des § 8 ROG über die Durchführung der Umweltprüfung entsprechend. Die Entscheidung der Zulassungsbehörde oder des Trägers der Bauleitplanung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 und 2 bedarf der Zustimmung der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde.

(3) Zur Vorbereitung der abweichenden Entscheidung nach Absatz 2 hat die zuständige Behörde die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen, die anerkannten Naturschutzvereinigungen und die Öffentlichkeit zu beteiligen. Die Beteiligung wird in entsprechender Anwendung des § 15 Absatz 3 ROG durchgeführt; die Frist zur Stellungnahme soll dabei auf einen Monat festgesetzt werden.

(4) Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde überprüft und bewertet die Anwendung und die Auswirkungen der Regelungen nach Absatz 1 und 2 und erstattet dem Landtag zum 28. März 2030 Bericht.

§ 20 LplG,BW Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen

(1) Die höhere Raumordnungsbehörde kann im Benehmen mit den berührten öffentlichen Stellen Planungen und Maßnahmen, die von den Bindungswirkungen der Ziele der Raumordnung nach § 4 Absatz 1 ROG erfasst werden, untersagen:

  1. 1.

    zeitlich unbefristet, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen,

  2. 2.

    zeitlich befristet, wenn zu befürchten ist, dass die Verwirklichung in Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung befindlicher Ziele der Raumordnung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.

(2) Die befristete Untersagung kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 auch bei behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts erfolgen, wenn die Ziele der Raumordnung bei Genehmigung der Maßnahme nach § 4 Abs. 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes rechtserheblich sind.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Höchstdauer der befristeten Untersagung darf zwei Jahre nicht überschreiten.

(5) Die Untersagung wird in dem Zeitpunkt unwirksam, in dem der Entwicklungsplan oder Regionalplan, in dem die zu sichernden Zielsetzungen enthalten sind, verbindlich wird.

(6) Hat die Untersagung enteignende Wirkung, ist angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. §§ 7 bis 13 des Landesenteignungsgesetzes gelten entsprechend. Entschädigungspflichtig ist das Land. Richtet sich der Entschädigungsanspruch auf Grund anderer Rechtsvorschriften gegen eine Gemeinde oder sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts, erstattet das Land ihr die aus der Erfüllung des Entschädigungsanspruchs entstehenden notwendigen Aufwendungen.

§ 21 LplG,BW Planungsgebot

(1) Die Träger der Bauleitplanung können durch den Regionalverband oder die höhere Raumordnungsbehörde dazu verpflichtet werden, die Bauleitpläne unverzüglich den Zielen der Raumordnung anzupassen, insbesondere Bauleitpläne aufzustellen, wenn dies zur Verwirklichung von regionalbedeutsamen Vorhaben gemäß § 11 Abs. 3 oder zur Erreichung anderer Ziele der Raumordnung erforderlich ist (Planungsgebot). Mit dem Planungsgebot soll gegenüber dem Träger der Bauleitplanung eine Frist zur Umsetzung bestimmt werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen ein Planungsgebot haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Kommt der Träger der Bauleitplanung dem Planungsgebot nicht nach, trifft die zuständige Rechtaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen.

§ 22 LplG,BW Klagebefugnis

(1) Der Regionalverband kann ungeachtet einer ihm nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bereits zustehenden Klagebefugnis durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehren, soweit er geltend macht, dass in Bezug auf das Verbandsgebiet die Anforderungen des § 4 des Raumordnungsgesetzes nicht beachtet worden sind; die Klagebefugnis ist auf solche Verwaltungsakte beschränkt, die die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Nutzungsänderung eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes betreffen.

(2) § 5a des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart bleibt unberührt.

§ 23 LplG,BW Ersatzleistung

(1) Musste eine Gemeinde einen Dritten nach den §§ 39 bis 44 des Baugesetzbuchs entschädigen, weil sie einen Bebauungsplan auf Grund eines für verbindlich erklärten Entwicklungsplans oder eines verbindlich gewordenen Regionalplans geändert oder aufgehoben hat, erstattet das Land der Gemeinde die aus der Erfüllung des Entschädigungsanspruchs entstehenden notwendigen Aufwendungen, sofern die Gemeinde der höheren Raumordnungsbehörde vor der Verbindlicherklärung des Entwicklungsplans Regionalplans oder dem Ablauf der Einwendungsfrist nach § 13a Absatz 3 von der erforderlichen Änderung oder Aufhebung Kenntnis gegeben hat.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Gemeinde von einem Begünstigten Ersatz verlangen kann.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Gemeinde selbst an ihrem Eigentum ein Schaden entstanden ist.

§ 24 LplG,BW Zielabweichungsverfahren

Auf Antrag wird ein Zielabweichungsverfahren nach § 6 Absatz 2 ROG von der höheren Raumordnungsbehörde durchgeführt. Am Zielabweichungsverfahren sollen die öffentlichen Stellen, die Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 ROG und sonstige Verbände und Vereinigungen und die Nachbarstaaten nach den Grundsätzen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit beteiligt werden, wenn sie oder ihr Aufgabenbereich von der Zulassung der Zielabweichung berührt sein können. Die Anfechtungsklage gegen die Entscheidung der höheren Raumordnungsbehörde hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 25 LplG,BW

(1) Die Ministerien sollen Regionalverbände beauftragen, an raumbedeutsamen Fachplanungen (fachlichen Entwicklungsplänen und sonstigen raumbedeutsamen Fachplanungen) des Landes mitzuwirken, insbesondere diese räumlich auszuformen.

(2) Die Regionalverbände können vorschlagen, raumbedeutsame Fachplanungen des Landes aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen.

(3) Die Regionalverbände können für die Gemeinden oder die Landkreise ihrer Region Dienstleistungen zu den weisungsfreien kommunalen Planungsaufgaben nach Vereinbarung und gegen Entgelt erbringen. Eine Finanzierung von Aufwendungen für solche Angelegenheiten über die Umlage ist ausgeschlossen.

§ 26 LplG,BW Auskunfts- und Mitteilungspflicht

(1) Die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 ROG haben den Raumordnungsbehörden und den Regionalverbänden Auskunft über die von ihnen beabsichtigten oder im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu ihrer Kenntnis gelangenden Planungen und Maßnahmen zu erteilen, soweit diese für die Raumordnung von Bedeutung sein können.

(2) Sonstige Personen des Privatrechts sind verpflichtet, den Raumordnungsbehörden und den Regionalverbänden auf Verlangen Auskunft über Planungen und Maßnahmen zu erteilen, soweit diese für die Raumordnung von Bedeutung sein können. Die Auskünfte sind bei berechtigtem Interesse auf Verlangen vertraulich zu behandeln.

(3) Die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 ROG sind verpflichtet, den höheren Raumordnungsbehörden für das Raumordnungskataster unaufgefordert ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mitzuteilen, sobald geeignete Planunterlagen vorliegen.

(4) Die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 ROG können bei den höheren Raumordnungsbehörden Auskünfte über den Verfahrens- und Sachstand von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen einholen.

§ 27 LplG,BW Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen

Die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 ROG haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander abzustimmen. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind mit den betroffenen Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit abzustimmen.

§ 28 LplG,BW Raumbeobachtung

(1) Die Raumordnungsbehörden beobachten laufend die räumliche Entwicklung des Landes (Raumbeobachtung).

(2) Die höhere Raumordnungsbehörde führt ein automatisiertes Raumordnungskataster, das die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in ihrem Bezirk enthält. Die Träger der Bauleitplanung übermitteln der höheren Raumordnungsbehörde die Bauleitpläne und deren Änderungen nach Maßgabe des § 17 des E-Government-Gesetzes Baden-Württemberg (EGovG BW) vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 182, 190) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zur Aufnahme in das Raumordnungskataster; § 26 Abs. 1 bis 3 bleibt unberührt.

(3) Die Festlegungen des Landesentwicklungsplans und der Regionalpläne werden von der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde und den Trägern der Regionalplanung in einem elektronischen Informationssystem nach Maßgabe des § 17 EGovG BW zusammengeführt.

(4) Die höheren Raumordnungsbehörden überwachen im Rahmen der Raumbeobachtung die erheblichen Auswirkungen der Entwicklungspläne und der Regionalpläne auf die Umwelt, die auf Grund der Durchführung des Plans eintreten. Sie nutzen dabei die im Umweltbericht angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Mitteilungen des jeweiligen Trägers der Planung über deren Ergebnisse sowie entsprechende Informationen von Behörden, deren Aufgabengebiet betroffen ist, über erhebliche Auswirkungen der Durchführung des Plans auf die Umwelt. Die Überwachung soll insbesondere unvorhergesehene Auswirkungen der Durchführung des Plans frühzeitig ermitteln und damit die Voraussetzungen für eine wirksame Abhilfe schaffen. Die höheren Raumordnungsbehörden teilen ihre Beobachtungen dem jeweiligen Träger der Planung und den Stellen mit, deren Aufgabenbereich davon berührt ist.

§ 29 LplG,BW Analysen zur Landesentwicklung

Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde erstellt im Benehmen mit den jeweils betroffenen Ressorts Analysen zur räumlichen Entwicklung des Landes und berichtet darüber regelmäßig dem Landtag. Dabei sind raumbedeutsame Entwicklungen und Entwicklungstendenzen zu beobachten und mit den Zielen und Grundsätzen des jeweils geltenden Landesentwicklungsplans abzugleichen. Die daraus abgeleiteten Erkenntnisse sind themenbezogen aufzubereiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Die Analysen nach Satz 1 bilden eine Grundlage für die Aufstellung und Fortschreibung von Landesentwicklungsplan und raumbedeutsamen Fachplanungen.

§ 30 LplG,BW

(1) Oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde ist das für Raumordnung und Landesplanung zuständige Ministerium.

(2) Höhere Raumordnungsbehörden sind die Regierungspräsidien.

§ 31 LplG,BW Regionalverbände und Regionen

(1) Träger der Regionalplanung sind

  1. 1.

    der Verband Region Stuttgart mit Sitz in Stuttgart für das Gebiet des Stadtkreises Stuttgart sowie der Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis,

  2. 2.

    der Regionalverband Heilbronn-Franken mit Sitz in Heilbronn für das Gebiet des Stadtkreises Heilbronn sowie der Landkreise Heilbronn, Hohenlohekreis, Main-Tauber-Kreis und Schwäbisch Hall,

  3. 3.

    der Regionalverband Ostwürttemberg mit Sitz in Schwäbisch Gmünd für das Gebiet der Landkreise Heidenheim und Ostalbkreis,

  4. 4.

    der Verband Region Karlsruhe mit Sitz in Karlsruhe für das Gebiet der Stadtkreise Baden-Baden und Karlsruhe sowie der Landkreise Karlsruhe und Rastatt,

  5. 5.

    der Regionalverband Nordschwarzwald mit Sitz in Pforzheim für das Gebiet des Stadtkreises Pforzheim sowie der Landkreise Calw, Enzkreis und Freudenstadt,

  6. 6.

    der Verband Region Südlicher Oberrhein mit Sitz in Freiburg im Breisgau für das Gebiet des Stadtkreises Freiburg sowie der Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und Ortenaukreis,

  7. 7.

    der Regionalverband Schwarzwald-Baar-Heuberg mit Sitz in Villingen-Schwenningen für das Gebiet der Landkreise Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis und Tuttlingen,

  8. 8.

    der Regionalverband Hochrhein-Bodensee mit Sitz in Waldshut-Tiengen für das Gebiet der Landkreise Konstanz, Lörrach und Waldshut,

  9. 9.

    der Regionalverband Neckar-Alb mit Sitz in Mössingen für das Gebiet der Landkreise Reutlingen, Tübingen und Zollernalbkreis,

  10. 10.

    der Regionalverband Bodensee-Oberschwaben mit Sitz in Ravensburg für das Gebiet der Landkreise Bodenseekreis, Ravensburg und Sigmaringen.

(2) Die Regionalplanung für das Gebiet des Stadtkreises Ulm sowie des Alb-Donau-Kreises und des Landkreises Biberach und für das Gebiet der Stadtkreise Heidelberg und Mannheim sowie des Neckar-Odenwald-Kreises und des Rhein-Neckar-Kreises ist jeweils durch besonderes Gesetz geregelt.

(3) Die Regeln über Regionalverbände im Ersten und Zweiten Teil dieses Gesetzes gelten entsprechend für den Verband Region Stuttgart.

§ 32 LplG,BW Rechtsform

Die Regionalverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. Die Regionalverbände besitzen das Recht, Beamte zu haben.

§ 33 LplG,BW Satzungen; öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die Regionalverbände können die weisungsfreien Angelegenheiten durch Satzungen regeln, soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten.

(2) Satzungen sind in ihrem vollen Wortlaut öffentlich bekannt zu machen. Sie treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Satzungen sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen durch Bereitstellung im Internet, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen. Bei der Bekanntmachung ist der Bereitstellungstag anzugeben. Die Form der öffentlichen Bekanntmachung ist im Einzelnen durch Satzung zu bestimmen. § 13 Absatz 4 bleibt unberührt.

(4) In der Satzung nach Absatz 3 Satz 3 ist die Internetadresse des Regionalverbands anzugeben. Der Bereich der öffentlichen Bekanntmachungen muss auf der Internetseite des Regionalverbands erkennbar sein, deren Internetadresse er in der Satzung angegeben hat. In der Satzung ist darauf hinzuweisen, dass die öffentlichen Bekanntmachungen beim Regionalverband während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden können. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachungen gegen Kostenerstattung zugesandt werden können.

(5) Öffentliche Bekanntmachungen im Internet müssen unentgeltlich gelesen, gespeichert und ausgedruckt werden können. Öffentliche Bekanntmachungen sind während der Geltungsdauer mit einer angemessenen Verfügbarkeit im Internet bereitzuhalten und gegen Löschung und Verfälschung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, zu sichern. Die Bereitstellung im Internet darf nur im Rahmen einer ausschließlich in Verantwortung des Regionalverbands betriebenen Internetseite erfolgen; er darf sich zur Einrichtung, Pflege und zum Betrieb eines Dritten bedienen.

(6) Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der nach den Absätzen 1 bis 4 vorgeschriebenen Form nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden (Notbekanntmachung). Die Bekanntmachung ist in der nach den Absätzen 1 bis 4 vorgeschriebenen Form zu wiederholen, sobald die Umstände es zulassen.

§ 34 LplG,BW Organe

Organe des Regionalverbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende.

§ 35 LplG,BW Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Regionalverbands. Sie entscheidet über alle Angelegenheiten des Regionalverbands, soweit nicht der Verbandsvorsitzende kraft Gesetzes zuständig ist. Die Verbandsversammlung kann sich vom Verbandsvorsitzenden über alle Angelegenheiten des Regionalverbands unterrichten lassen.

(2) Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den Kreisräten und den Landräten der Landkreise sowie von den Gemeinderäten und den Oberbürgermeistern der Stadtkreise nach jeder regelmäßigen Wahl der Kreisräte und Gemeinderäte in der nach § 21 Absatz 2 Satz 2 der Landkreisordnung oder § 30 Absatz 2 Satz 2 der Gemeindeordnung stattfindenden Sitzung gewählt. Die Amtszeit beginnt für alle Mitglieder vier Monate nach dem Tag, an dem die regelmäßigen Wahlen der Kreisräte und der Gemeinderäte stattfinden. § 30 Absatz 2 Sätze 1, 3 und 4 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

(3) Die Zahl der Mitglieder der Verbandsversammlung beträgt mindestens 40, in Regionalverbänden mit mehr als 400.000 Einwohnern in der Region erhöht sich diese Zahl für je weitere angefangene 30.000 Einwohner um zwei, höchstens jedoch auf 80, in Regionalverbänden mit mehr als 2 Millionen Einwohnern in der Region auf 100. Zur Feststellung der in den einzelnen Landkreisen und Stadtkreisen zu wählenden Mitglieder werden die Einwohnerzahlen der Landkreise und Stadtkreise der Reihe nach durch eins, zwei, drei, vier usw. geteilt; von den dabei gefundenen, der Größe nach zu ordnenden Zahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert, wie Mitglieder der Verbandsversammlung zu wählen sind. Die Zahl der danach insgesamt und in den einzelnen Landkreisen und Stadtkreisen zu wählenden Mitglieder wird jeweils rechtzeitig vor der Wahl vom Verbandsvorsitzenden festgestellt und öffentlich bekannt gemacht. Änderungen der maßgeblichen Einwohnerzahl sind erst bei der nächsten regelmäßigen Wahl zu berücksichtigen.

(4) § 31 Abs. 1 der Gemeindeordnung gilt entsprechend. Tritt ein Gewählter nicht in die Verbandsversammlung ein, scheidet er im Laufe der Amtszeit aus oder wird festgestellt, dass er nicht wählbar war, rückt der Bewerber nach, der bei der Feststellung des Wahlergebnisses als nächster Ersatzmann festgestellt worden ist.

(5) Wählbar in die Verbandsversammlung ist jeder, der am Wahltag in den Landtag wählbar ist, seit mindestens drei Monaten in der Region wohnt und dort seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat. Landräte von Landkreisen in der Region sowie Bürgermeister und Beigeordnete von Gemeinden in der Region sind auch dann wählbar, wenn sie nicht in der Region wohnen.

(6) Mitglieder der Verbandsversammlung können nicht sein

  1. 1.

    Beamte und Arbeitnehmer des Regionalverbands,

  2. 2.

    Beamte und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind, sowie leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer der Gemeindeprüfungsanstalt.

Satz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten.

(7) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die für Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften entsprechend. § 18 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 1 und 4 der Gemeindeordnung findet keine Anwendung, wenn die Entscheidung eine Angelegenheit nach § 9 Abs. 3, § 12, § 14 Abs. 3, § 19 Abs. 4 oder § 43 Abs. 2 betrifft.

(8) Vorsitzender der Verbandsversammlung ist der Verbandsvorsitzende. Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Amtszeit als Mitglieder der Verbandsversammlung einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende, die den Verbandsvorsitzenden als Vorsitzenden der Verbandsversammlung im Verhinderungsfall vertreten. Die Reihenfolge der Vertretung bestimmt die Verbandsversammlung.

(9) Hat der Regionalverband einen Verbandsdirektor, nimmt dieser an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit beratender Stimme teil.

(10) Die Verbandsversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen. § 29 der Landkreisordnung gilt entsprechend. Im Übrigen gelten für die Verhandlungen der Verbandsversammlung die §§ 35 bis 38 der Gemeindeordnung entsprechend. § 41b der Gemeindeordnung findet für öffentliche Sitzungen der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse entsprechende Anwendung.

§ 36 LplG,BW Wahl der Mitglieder der Verbandsversammlung

(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden in den Landkreisen und in den Stadtkreisen auf Grund von Wahlvorschlägen der Wahlberechtigten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. Jeder Wahlberechtigte kann einen Wahlvorschlag einreichen. Die Wahlvorschläge können bis doppelt so viele Namen enthalten, wie Mitglieder zu wählen sind. In den Wahlvorschlägen soll die räumliche Gliederung des Landkreises angemessen berücksichtigt werden. Mit dem Wahlvorschlag ist eine unterschriftliche Erklärung jedes Bewerbers einzureichen, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat. Ein Bewerber darf sich nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen. Für die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge gelten bei Verhältniswahl die Bestimmungen für die Wahl des Gemeinderats entsprechend. Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber statt.

(2) Bei Verhältniswahl hat jeder Wahlberechtigte eine Stimme, bei Mehrheitswahl so viele Stimmen, wie Mitglieder zu wählen sind. Wahlberechtigte Bewerber sind von der Teilnahme an der Wahl nicht ausgeschlossen. Für die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerber eines jeden Wahlvorschlags ist die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag maßgebend; die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der Benennung Ersatzleute für die Mitglieder ihres Wahlvorschlags. Bei Mehrheitswahl sind die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in der Reihenfolge dieser Zahlen gewählt; die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahl Ersatzleute. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet in den Landkreisen der Kreistag, in den Stadtkreisen der Gemeinderat; sie stellen auch das Wahlergebnis fest.

§ 37 LplG,BW Beschließende und beratende Ausschüsse der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung kann durch Satzung beschließende und durch Beschluss beratende Ausschüsse bilden.

(2) Beschließenden Ausschüssen können von der Verbandsversammlung bestimmte Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen werden. Auf beschließende Ausschüsse kann nicht übertragen werden die Beschlussfassung über

  1. 1.

    die Bestellung der Mitglieder von Ausschüssen der Verbandsversammlung, die Wahl des Verbandsvorsitzenden und die Wahl oder Bestellung seiner Stellvertreter sowie die Ernennung und Entlassung des Verbandsdirektors und die Bestellung seines Stellvertreters,

  2. 2.

    die Feststellung des Regionalplans durch Satzung bei Aufstellung und Gesamtfortschreibung des Regionalplans sowie bei Teilfortschreibung und sonstiger Änderung des Regionalplans, wenn die Grundzüge der anzustrebenden Ordnung und Entwicklung der Region wesentlich berührt werden und nicht alle Gemeinden den Zielen der Raumordnung zugestimmt haben, die für sie voraussichtlich eine Anpassungspflicht begründen,

  3. 3.

    die Aufstellung und Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans,

  4. 4.

    den Erlass von Satzungen,

  5. 5.

    den Erlass der Haushaltssatzung,

  6. 6.

    die Feststellung des Jahresergebnisses und die Entlastung des Verbandsvorsitzenden,

  7. 7.

    Maßnahmen, die sich erheblich auf den Haushalt des Verbands auswirken.

(3) Die Mitglieder und Stellvertreter bestellt die Verbandsversammlung aus ihrer Mitte. § 40 Absatz 1 Satz 3 sowie Absätze 2 und 3 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.

(4) Vorsitzender der Ausschüsse ist der Verbandsvorsitzende; im Verhinderungsfall wird er durch seinen Stellvertreter nach § 35 Abs. 8 Satz 2 vertreten. Er kann einen seiner Stellvertreter oder den Verbandsdirektor mit seiner Vertretung beauftragen.

(5) Im Übrigen gelten für die Ausschüsse § 39 Abs. 3 bis 5 und § 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung entsprechend.

§ 38 LplG,BW Planungsausschuss

(1) Zur Vorbereitung ihrer Verhandlungen über die Aufstellung der Regionalpläne und zur Beschlussfassung im Rahmen des § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bestellt die Verbandsversammlung einen Planungsausschuss. Die Verbandsversammlung kann dem Ausschuss weitere Aufgabengebiete als beschließendem oder als beratendem Ausschuss zur dauernden Erledigung übertragen.

(2) Vorsitzender des Planungsausschusses ist der Verbandsvorsitzende; im Verhinderungsfall wird er durch seinen Stellvertreter vertreten. Er kann einen seiner Stellvertreter oder den Verbandsdirektor mit seiner Vertretung beauftragen. In den Planungsausschuss können widerruflich als beratende Mitglieder auch Personen berufen werden, die Organisationen angehören, die an der Regionalplanung Anteil haben. Der Verbandsdirektor nimmt an den Sitzungen des Planungsausschusses mit beratender Stimme teil.

(3) Im Übrigen gilt für den Planungsausschuss § 37 Abs. 3 und 5 entsprechend.

§ 39 LplG,BW Verbandsvorsitzender

(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Verbandsvorsitzenden für die Dauer seiner Amtszeit als Mitglied der Verbandsversammlung. Der Verbandsvorsitzende ist ehrenamtlich tätig. Für seine Rechtsverhältnisse gelten die für Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften sowie § 35 Abs. 7 Satz 3 entsprechend.

(2) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung. Er vertritt den Verband, leitet die Verbandsverwaltung und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse vor und vollzieht deren Beschlüsse.

(3) Der Verbandsvorsitzende ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten des Regionalverbands.

§ 40 LplG,BW Verbandsdirektor

(1) Der Verbandsdirektor wird von der Verbandsversammlung als Beamter auf Zeit gewählt. Seine Amtszeit beträgt acht Jahre. Sie beginnt mit dem Amtsantritt; im Falle der Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an. Wird die Wahl des Verbandsdirektors wegen Ablaufs der Amtszeit oder wegen Eintritts in den Ruhestand infolge Erreichens der Altersgrenze notwendig, ist sie frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle, in anderen Fällen spätestens sechs Monate nach Freiwerden der Stelle durchzuführen.

(2) Der Verbandsdirektor vertritt den Verbandsvorsitzenden ständig bei der Erfüllung der in § 39 Abs. 2 Sätze 2 und 3 und Abs. 3 genannten Aufgaben.

(3) Ein Beamter oder Angestellter des Verbands ist für den Verhinderungsfall zum Stellvertreter des Verbandsdirektors zu bestellen.

(4) Regionalverbände können vereinbaren, dass die Aufgaben des Verbandsdirektors und der Verbandsverwaltung des einen Regionalverbandes in dessen Namen und nach dessen Beschlüssen und Anordnungen von dem Verbandsdirektor und der Verbandsverwaltung des anderen Regionalverbandes erledigt werden. § 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit gilt entsprechend.

§ 41 LplG,BW Bedienstete

(1) Der Regionalverband ist verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Bediensteten einzustellen. Im Übrigen gilt § 57 Satz 1 der Gemeindeordnung entsprechend.

(2) Regionalverbände können sich zur Erledigung bestimmter Aufgaben Bediensteter anderer Regionalverbände bedienen.

§ 42 LplG,BW Wirtschaftsführung

Auf die Wirtschaftsführung des Regionalverbands finden die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend Anwendung mit Ausnahme der Vorschriften über die Auslegung und die ortsübliche Bekanntgabe des Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses, die Finanzplanung, das Rechnungsprüfungsamt und den Fachbediensteten für das Finanzwesen. Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen kann durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen zulassen.

§ 43 LplG,BW Deckung des Finanzbedarfs

(1) Die Regionalverbände erhalten für die Erfüllung ihrer Aufgaben vom Land jährlich einen Zuschuss in Höhe von 0,13 Euro je Einwohner und 20,80 Euro je Quadratkilometer. Maßgebend ist die Einwohnerzahl und die Fläche der Gemeinden im Verbandsbereich. Die Fläche bestimmt sich nach dem Stand zu Beginn des Jahres. Die Regionalverbände erhalten für die Umsetzung des Planungsauftrags aus dem Landesklimagesetz einen zusätzlichen jährlichen Zuschuss in Höhe von 2.500.000 Euro zu jeweils gleichen Teilen.

(2) Der Regionalverband kann, soweit seine sonstigen Einnahmen zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den zu ihm gehörenden Landkreisen und Stadtkreisen eine Umlage erheben. Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen. Die Umlage wird nach dem Verhältnis der jeweiligen Steuerkraftsummen aufgeteilt.

(3) Die Regionalverbände können Gebühren in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes erheben.

§ 44 LplG,BW Aufsicht

(1) Die Regionalverbände unterliegen in weisungsfreien Angelegenheiten der Rechtsaufsicht des Landes. Rechtsaufsichtsbehörde und obere Rechtsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium; oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen.

(2) Die Regionalverbände unterliegen nach Maßgabe des § 11 Abs. 9 der Fachaufsicht der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde.

(3) §§ 118, 120 bis 127 und 129 Abs. 1, 2 und 5 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.

§ 45 LplG,BW

(weggefallen)

§ 46 LplG,BW Weisungsfreie Aufgaben und Schulträgerschaft

Haben Regionalverbände vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Stadt- oder Landkreisen vereinbart, von diesen weisungsfreie Aufgaben zu übernehmen, oder an deren Stelle Schulträger zu werden, können diese Aufgaben weiterhin erfüllt werden. Zur Deckung des Finanzbedarfs für die Erfüllung dieser Aufgaben kann ein von § 43 abweichender Umlagemaßstab bestimmt werden, sofern für die Kostentragung keine andere Regelung vereinbart worden ist.

§ 47 LplG,BW Richtwerte

Richtwerte in Regionalplänen, die vor dem 20. Mai 2003 verbindlich geworden sind, gelten nicht mehr.

§ 48 LplG,BW Anwendung bisher geltender Vorschriften

(amtlich nicht wiedergegeben)

§ 49 LplG,BW Grenzüberschreitende Regionalplanung

Für die Regionalplanung in den Teilen des Landes, die an andere Bundesländer angrenzen, kann die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung Form und Inhalt der Regionalpläne, die Zuständigkeit für die Ausarbeitung, das Verfahren und die Kostenerstattung abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes regeln, soweit eine grenzüberschreitende Regionalplanung dies erfordert.

§ 50 LplG,BW Unterzentren

(amtlich nicht wiedergegeben)

§ 51 LplG,BW Verwaltungsvorschriften

Das nach § 30 Absatz 1 zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 52 LplG,BW Aufhebung von Rechtsvorschriften

(amtlich nicht wiedergegeben)

§ 53 LplG,BW Änderung von Gesetzen

(amtlich nicht wiedergegeben)

§ 53a LplG,BW Übergangsvorschrift

(1) Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen nach § 12 dieses Gesetzes, Zielabweichungsverfahren nach § 24 dieses Gesetzes und Raumordnungsverfahren nach § 18 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung vom 10. Juli 2003, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 42) geändert worden ist, die vor dem 29. März 2025 förmlich eingeleitet wurden, werden nach den bis zum 28. März 2025 geltenden Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen, soweit diese Vorschriften nicht durch die am 28. September 2023 in Kraft getretenen Änderungen des Raumordnungsgesetzes verdrängt wurden.

(2) Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den ab dem 29. März 2025 geltenden Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 5 dieses Gesetzes ist auch auf Raumordnungspläne anzuwenden, die vor dem 29. März 2025 in Kraft getreten sind. Weitergehende bundesrechtliche Regelungen zur Unbeachtlichkeit von Fehlern bei der Planaufstellung oder durch Fristablauf bleiben unberührt.

§ 54 LplG,BW In-Kraft-Treten (*)

(amtlich nicht wiedergegeben)

(*) Amtl. Anm.:

Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 10. Oktober 1983 (GBl. S. 621)

Anlage 1 LplG,BW

(weggefallen)

Anlage 2 LplG,BW

(weggefallen)