Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen

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§ 1 LWappG,TH

(1) Das Wappen des Landes Thüringen bildet ein aufrecht stehender, achtfach rot-silbern gestreifter, goldgekrönter und goldbewehrter Löwe auf blauem Grund, umgeben von acht silbernen Sternen. Die Urzeichnung des Wappens wird im Thüringischen Staatsarchiv aufbewahrt.

(2) Die Landesfarben sind weiß-rot.

§ 2 LWappG,TH

Regelungen über die Gestaltung und Führung des Landeswappens, der Landesflagge, des Landessiegels und des Amtsschildes trifft die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

§ 3 LWappG,TH

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft.