Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen
(Landeswahlgesetz)

Inhaltsübersicht (1)§§
Erster Abschnitt
Wahlrecht, Wählbarkeit, Erwerb und Verlust des Sitzes
Wahlrecht1
Ausschluss vom Wahlrecht2
Ausübung des Wahlrechts3
Wählbarkeit4
Erwerb des Sitzes5
Verlust des Sitzes6
Folgen eines Parteiverbots6a
Unvereinbarkeit beruflicher Funktionen und Beschränkung der Wählbarkeit6b
Zweiter Abschnitt
Wahl zum Abgeordnetenhaus
Grundsätze der Wahl7
Wahlgebiet8
Wahlkreise und Wahlkreisverbände9
Wahlteilnahme, Wahlvorschläge, Unterstützungsunterschriften10
Verbindung von Wahlvorschlägen11
Aufstellung der Wahlvorschläge12
Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge und der Bewerber und Bewerberinnen13
Änderung von Wahlvorschlägen14
Stimmen15
Mehrheitswahl in den Wahlkreisen16
Wahl nach Bezirks- oder Landeslisten17
Sperrklausel18
Überhangmandate und ihr Ausgleich19
Ausscheiden von Gewählten, Nachfolge im Mandat19a
Nachwahl und Ersatzwahl20
Wiederholungswahl21
Dritter Abschnitt
Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen
Bezirksverordnetenversammlungen22
Wahlrecht und Wählbarkeit der Unionsbürger22a
Wahlvorschläge23
(weggefallen)24
Verweisungen25
Vierter Abschnitt
Wahlorganisation
Wahlorgane26
Bestellung der Wahlausschüsse und der Wahlvorstände26a
Bestellung und Aufgaben der Wahlleitungen26b
Landeswahlamt26c
Bezirkswahlämter26d
Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit, Datenerhebung26e
Aufwandsentschädigung für den Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin26f
Geltung für bundesweite Wahlen26g
Fünfter Abschnitt
Wahlstatistik, unzulässige Wahlbeeinflussung, Veröffentlichung von Wahlbefragungen
Wahlstatistik27
Unzulässige Wahlbeeinflussung28
Unzulässige Veröffentlichung von Wahlbefragungen29
Ehrenämter30
Ordnungswidrigkeiten31
Sechster Abschnitt
Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschläge
Auszahlung staatlicher Mittel an Parteien32
Festsetzung und Auszahlung staatlicher Mittel für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber32a
Siebenter Abschnitt
Schlussbestimmungen
Wahltag33
Durchführungs- und Ausführungsbestimmungen34
Formvorschriften35

Erster Abschnitt Wahlrecht, Wählbarkeit, Erwerb und Verlust des Sitzes

§ 1 LWahlG,BE Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tage der Wahl

  1. 1.

    das 16. Lebensjahr vollendet haben,

  2. 2.

    seit mindestens drei Monaten ununterbrochen in Berlin ihren Wohnsitz haben und

  3. 3.

    nicht nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2) Als Wohnsitz im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt die nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes angemeldete Wohnung, bei mehreren Wohnungen die im Melderegister verzeichnete Hauptwohnung. Für Personen, die unter keiner Anschrift im Melderegister verzeichnet sind, gilt als Wohnsitz der tatsächliche Aufenthaltsort.

(3) Für Gefangene und für Personen, die auf Grund Gerichtsentscheids zum Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht sind, gilt als Wohnsitz im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 die Anstalt.

§ 2 LWahlG,BE Ausschluss vom Wahlrecht

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge eines Gerichtsentscheids das Wahlrecht nicht besitzt.

§ 3 LWahlG,BE Ausübung des Wahlrechts

(1) Die Wahlberechtigten müssen im Wahlverzeichnis ihres Bezirks eingetragen sein oder einen Wahlschein besitzen. Grundlage für das Wahlverzeichnis ist das Melderegister.

(2) Personen, die unter keiner Anschrift im Melderegister verzeichnet sind, werden auf Antrag in das Wahlverzeichnis des Bezirks eingetragen, in dem sie am 35. Tag vor der Wahl übernachtet haben, wenn sie sich in den letzten drei Monaten vor der Wahl überwiegend in Berlin aufgehalten haben und die übrigen Erfordernisse des Wahlrechts erfüllt sind. Der überwiegende Aufenthalt im Wahlgebiet ist glaubhaft zu machen. Dazu können die Bezirkswahlämter eine Versicherung an Eides statt entgegennehmen.

(3) Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur persönlich ausüben.

(4) Wer im Wahlverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(5) Wer nicht im Wahlverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn dies zur nachträglichen Vervollständigung des Wahlverzeichnisses erforderlich ist.

(6) Der Wahlschein berechtigt zur Teilnahme an der Wahl durch

  1. 1.

    Briefwahl oder

  2. 2.

    Stimmabgabe in dem Wahlkreis des Wohnsitzes.

(7) Alles Nähere über das Wahlverzeichnis, den Eintragungsantrag sowie die Frist und den Nachweis der Wahlvoraussetzungen, die Ausgabe von Wahlscheinen und die Durchführung der Briefwahl wird in der Landeswahlordnung geregelt. In der Landeswahlordnung kann auch bestimmt werden, dass bei einem Umzug innerhalb des Wahlgebietes während einer bestimmten Frist vor der Wahl die Eintragung in das Wahlverzeichnis des bisherigen Wohnsitzes erfolgen muss.

(8) Die Stimmen der Wahlberechtigten, die an der Briefwahl teilgenommen haben, werden nicht dadurch ungültig, dass sie vor dem oder am Wahltag sterben oder die Voraussetzungen ihres Wahlrechts verloren haben.

§ 4 LWahlG,BE Wählbarkeit

(1) Zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen sind alle Wahlberechtigten wählbar, die am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Nicht wählbar ist,

  1. 1.
    wer nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
  2. 2.
    wer infolge Gerichtsentscheids die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

§ 5 LWahlG,BE Erwerb des Sitzes

(1) Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin benachrichtigt die in das Abgeordnetenhaus gewählten Personen, der zuständige Bezirkswahlleiter oder die zuständige Bezirkswahlleiterin benachrichtigt die in die Bezirksverordnetenversammlung gewählten Personen.

(2) Die nach der abschließenden Feststellung des Wahlergebnisses Gewählten erwerben die Mitgliedschaft mit dem Zusammentritt des neu gewählten Abgeordnetenhauses, wenn sie nicht vorher die Annahme durch schriftliche, unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin beziehungsweise dem Bezirkswahlleiter oder der Bezirkswahlleiterin abgelehnt haben.

(3) Erbringen Gewählte den nach § 6b Absatz 2 und 5 erforderlichen Nachweis nicht innerhalb von 14 Tagen nach der abschließenden Feststellung des Wahlergebnisses, so gilt die Wahl als abgelehnt.

(4) Bei einer Listennachfolge (§ 19a) wird die Mitgliedschaft mit Eingang der schriftlichen Annahmeerklärung beim Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin beziehungsweise dem Bezirkswahlleiter oder der Bezirkswahlleiterin erworben, jedoch nicht vor Ausscheiden der ursprünglich gewählten Person. Geht die Erklärung nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Benachrichtigung gemäß Absatz 1 ein, gilt die Wahl als abgelehnt. Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist mit dem Zugang der Benachrichtigung gemäß Absatz 1 beginnt.

§ 6 LWahlG,BE Verlust des Sitzes

(1) Abgeordnete und Bezirksverordnete verlieren ihren Sitz

  1. 1.

    durch Verzicht,

  2. 2.

    durch Verlegung des Wohnsitzes (§ 1 Abs. 2) in ein Gebiet außerhalb von Berlin,

  3. 3.

    durch Wegfall einer Voraussetzung ihrer jederzeitigen Wählbarkeit,

  4. 4.

    wenn sie berufen wurden, obwohl sie die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht erfüllen oder sonst zu Unrecht berufen wurden (Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft),

  5. 5.

    vorbehaltlich abweichender Maßgaben in der Wahlprüfungsentscheidung im Falle einer Wiederholungswahl oder in sonstigen Fällen durch Neufeststellung des Wahlergebnisses, wenn sie nach dem neu festgestellten Wahlergebnis nicht gewählt sind,

  6. 5a.

    durch Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation einer Partei, der sie angehören, durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes (§ 6a), (2)

  7. 6.

    durch Unanfechtbarkeit des Verbots der Wahlberechtigtengemeinschaft, sofern ein Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung dieser Wahlberechtigtengemeinschaft zwischen dem Erlass der Verbotsverfügung (§ 3 des Vereinsgesetzes) und der Unanfechtbarkeit des Verbots (§ 7 des Vereinsgesetzes) angehört hat,

  8. 7.

    als Bezirksverordnete durch Annahme der Wahl zum Abgeordnetenhaus,

  9. 8.

    als Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen des § 6b Abs. 4 eintritt,

  10. 9.

    als Mitglied des Abgeordnetenhauses, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen des § 6b Abs. 2 bekannt wird oder eintritt.

(2) Der Verzicht ist schriftlich dem zuständigen Wahlleiter nach dem ersten Zusammentreten des Abgeordnetenhauses oder der Bezirksverordnetenversammlung, dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses oder dem Bezirksverordnetenvorsteher zu erklären; er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht widerrufen werden.

(3) Über den Verlust des Sitzes nach Absatz 1 wird entschieden

  1. 1.

    im Falle der Nummer 1 durch den Präsidenten des Abgeordnetenhauses oder den Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung,

  2. 2.

    in den Fällen der Nummern 2, 3, 5a und 9 durch Beschluss des Präsidiums des Abgeordnetenhauses oder des Vorstandes der Bezirksverordnetenversammlung,

  3. 3.

    im Falle der Nummer 4 im Wahlprüfungsverfahren,

  4. 4.

    im Falle der Nummer 5 durch den Landeswahlausschuss für das Ergebnis der Wahl zum Abgeordnetenhaus, durch den Bezirkswahlausschuss für das Ergebnis der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung,

  5. 5.

    in den Fällen der Nummern 6 bis 8 durch Beschluss des Vorstandes der Bezirksverordnetenversammlung.

(2) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Änderung des Landeswahlgesetzes und des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 21. April 2016 (GVBl. S. 221, 262) finden § 6 Absatz 1 Nummer 5a und § 6a für Verfahren über Anträge auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei oder einer Teilorganisation einer Partei, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind, mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Antragstellung (§ 43 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) das Inkrafttreten dieses Gesetzes [1. Mai 2016] tritt.

§ 6a LWahlG,BE Folgen eines Parteiverbots (3)

(1) Abgeordnete und Bezirksverordnete verlieren ihren Sitz im Abgeordnetenhaus oder in der Bezirksverordnetenversammlung nach § 6 Absatz 1 Nummer 5a, sofern sie der für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teilorganisation zu einem Zeitpunkt zwischen der Antragstellung (§ 43 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) angehört haben.

(2) Soweit Abgeordnete, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 5a ihren Sitz verloren haben, aus einem Wahlkreisvorschlag gewählt wurden, wird die Wahl in diesen Wahlkreisen in entsprechender Anwendung des § 21 wiederholt. Hierbei dürfen die Abgeordneten, die ihren Sitz verloren haben, nicht als Bewerber antreten. Soweit Abgeordnete, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 5a ihren Sitz verloren haben, aus einer Bezirks- oder Landesliste gewählt wurden, bleiben die Sitze unbesetzt. Die Sätze 1 und 3 gelten nicht, wenn die ausgeschiedenen Abgeordneten auf einem Wahlvorschlag einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei gewählt wurden ; in diesem Fall werden die Sitze in entsprechender Anwendung des § 14 Absatz 4 nachbesetzt.

(3) Soweit Bezirksverordnete nach § 6 Absatz 1 Nummer 5a ihren Sitz verloren haben, bleiben die Sitze unbesetzt; die gesetzliche Mitgliederzahl der Bezirksverordnetenversammlung verringert sich für die Wahlperiode entsprechend. Dies gilt nicht, wenn die ausgeschiedenen Bezirksverordneten aus einem Bezirkswahlvorschlag einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei gewählt wurden; in diesem Fall werden die Sitze in entsprechender Anwendung des § 24 nachbesetzt.

(3) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Änderung des Landeswahlgesetzes und des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 21. April 2016 (GVBl. S. 221, 262) finden § 6 Absatz 1 Nummer 5a und § 6a für Verfahren über Anträge auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei oder einer Teilorganisation einer Partei, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind, mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Antragstellung (§ 43 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) das Inkrafttreten dieses Gesetzes [1. Mai 2016] tritt.

§ 6b LWahlG,BE Unvereinbarkeit beruflicher Funktionen und Beschränkung der Wählbarkeit

(1) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus scheiden folgende Personen aus ihrer beruflichen Funktion aus:

  1. 1.

    Unmittelbare Landesbeamte und -beamtinnen mit Dienstbezügen und vergleichbare Beschäftigte des Landes Berlin,

  2. 2.

    Beamte, Beamtinnen und Beschäftigte beim Abgeordnetenhaus, des Rechnungshofs und der Gerichtsverwaltungen,

  3. 3.

    Berufsrichter und Berufsrichterinnen, die im Dienst des Landes Berlin stehen,

  4. 4.

    der oder die Berliner Datenschutzbeauftragte, Beamte, Beamtinnen und Beschäftigte des oder der Berliner Datenschutzbeauftragten,

  5. 5.

    der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte, Beamte, Beamtinnen und Angestellte des oder der Bürger- und Polizeibeauftragten,

  6. 6.

    Mitglieder eines Bezirksamtes.

(2) Mitglieder und deren ständige Stellvertreter eines zur Geschäftsführung berufenen Organs einer der Aufsicht des Landes Berlin unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder eines privatrechtlichen Unternehmens, an dem das Land Berlin oder eine seiner Aufsicht unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts maßgeblich beteiligt ist, können nicht zugleich dem Abgeordnetenhaus angehören. Eine maßgebliche Beteiligung ist gegeben bei einer Beteiligung von mehr als einem Viertel der Vermögensanteile oder einer sonstigen Absicherung eines bestimmenden Einflusses durch Vertrag, Satzung oder andere verbindliche Regelung. Natürliche Personen nach Satz 1 haben mit der Abgabe der Erklärung über die Annahme ihrer Wahl in das Abgeordnetenhaus den Nachweis zu erbringen, dass sie spätestens mit Erwerb der Mitgliedschaft einer der Ausübung des Mandats entgegenstehenden beruflichen Tätigkeit nicht weiter nachgehen.

(3) Absatz 1 findet auf hauptberufliche Professoren und Professorinnen keine Anwendung.

(4) Beamte und Beamtinnen mit Dienstbezügen und vergleichbare Beschäftigte der Bezirksverwaltung können nicht Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung desselben Bezirks sein. Satz 1 gilt nicht für die Mitglieder des Bezirksamtes für die Übergangszeit von dem Beginn der Wahlperiode bis zum Ablauf ihrer bisherigen Amtszeit, längstens bis zur Ernennung nach ihrer Wiederwahl in das Bezirksamt desselben Bezirks. Berufsrichter und Berufsrichterinnen im Dienste des Landes Berlin, der oder die Berliner Datenschutzbeauftragte, Beamte, Beamtinnen und Beschäftigte des Berliner Datenschutzbeauftragten sowie als Mitglieder und Prüfer des Rechnungshofs tätige Personen können nicht Mitglieder einer Bezirksverordnetenversammlung sein.

(5) Die in Absatz 4 aufgeführten Personen haben mit der Abgabe der Erklärung über die Annahme ihrer Wahl in die Bezirksverordnetenversammlung den Nachweis zu erbringen, dass sie spätestens mit Erwerb der Mitgliedschaft aus der beruflichen Funktion ausscheiden, die einer Ausübung des Mandats entgegensteht.

§ 7 LWahlG,BE Grundsätze der Wahl

(1) Das Abgeordnetenhaus wird auf Grund allgemeiner freier, gleicher, geheimer und direkter Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(2) Das Abgeordnetenhaus besteht aus mindestens 130 Abgeordneten, von denen 78 nach den Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl und die Übrigen aus Listen gewählt werden.

(3) Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt des neugewählten Abgeordnetenhauses.

§ 8 LWahlG,BE

(weggefallen)

§ 9 LWahlG,BE Wahlkreise und Wahlkreisverbände

(1) Das Wahlgebiet wird für die Wahl zum Abgeordnetenhaus in 78 Wahlkreise eingeteilt. Die Wahlkreise eines Bezirks bilden einen Wahlkreisverband.

(2) Die Zahl der Wahlkreise, die in jedem Wahlkreisverband zu bilden sind, legt der Senat fest; sie ist so zu bestimmen, dass auf alle Wahlkreise im Wahlgebiet eine möglichst gleich große Anzahl von Deutschen entfällt.

(3) Der Senat stellt vor jeder Wahl die jedem Wahlkreisverband zustehende Zahl der Wahlkreise fest und macht diese Feststellung spätestens 44 Monate nach Beginn der Wahlperiode im Amtsblatt für Berlin bekannt.

(4) Die örtliche Abgrenzung der Wahlkreise wird von den Bezirken spätestens 47 Monate nach Beginn der Wahlperiode vorgenommen und im Amtsblatt für Berlin bekannt gegeben. Die Wahlkreise innerhalb eines Wahlkreisverbandes sollen eine etwa gleich große Zahl von Deutschen haben.

(5) Bei einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode gilt die Wahlkreiseinteilung der letzten Wahl.

§ 10 LWahlG,BE Wahlteilnahme, Wahlvorschläge, Unterstützungsunterschriften

(1) Wahlkreisvorschläge können von Parteien und von einzelnen Wahlberechtigten eingereicht werden. Bezirkslisten in den Wahlkreisverbänden oder eine Landesliste im Wahlgebiet können nur Parteien im Sinne des Parteiengesetzes einreichen. Parteien, die vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden sind, können keine Wahlvorschläge einreichen.

(2) Parteien, die sich an der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus oder an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag in Berlin nicht mit einem eigenen Wahlvorschlag beteiligt haben, müssen dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin spätestens vier Monate vor dem Wahltag zur Feststellung der Eigenschaft als politische Partei eine schriftliche Satzung, das schriftliche Parteiprogramm und die Niederschrift über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes einreichen. Stellt der Landeswahlausschuss fest, dass sich eine Partei weder an der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus noch an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag in Berlin mit einem eigenen Wahlvorschlag beteiligt hat, entscheidet er über die Feststellung der Parteieigenschaft. Die Entscheidung ist von dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin in der Sitzung des Landeswahlausschusses bekannt zu geben. Hat eine Partei gegen diese Entscheidung Einspruch nach § 40 Absatz 2 Nummer 1a des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof eingelegt, ist diese Partei bis zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behandeln.

(3) Jede Partei kann nach dem Beschluss ihres nach der Satzung zuständigen Organs entweder eine Landesliste oder in den Wahlkreisverbänden jeweils eine Bezirksliste einreichen. Der Landesvorstand jeder Partei, die sich an der Wahl zum Abgeordnetenhaus beteiligen will, hat dies vier Monate vor dem Wahltag dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin schriftlich anzuzeigen und mitzuteilen, ob sie eine Landesliste oder Bezirkslisten einreichen will. Mit der Anzeige sind die Satzung und das vom Vorstand der Sitzung des zuständigen Organs unterzeichnete Protokoll mit dem nach Satz 1 zu fassenden Beschluss einzureichen; das Protokoll ist nicht erforderlich, wenn sich aus der Satzung unmittelbar ergibt, dass die Partei eine Landesliste oder Bezirkslisten einreichen will. Nach Ablauf der Frist kann die Entscheidung einer Partei nicht mehr geändert werden, werden mehrere widersprüchliche Mitteilungen fristgemäß abgegeben, so ist die letzte Mitteilung verbindlich; lässt sich die Reihenfolge der Mitteilungen nicht feststellen, so gilt die Erklärung als nicht abgegeben. Unterlässt eine Partei die Erklärung oder gibt sie sie nicht fristgemäß oder nicht in der richtigen Form ab, so darf sie neben den Wahlkreisvorschlägen nur Bezirkslisten einreichen.

(4) Jeder Wahlkreisvorschlag darf nur eine Person benennen und muss ihren Familiennamen, Vornamen, Geburtstag, Geburtsort, erlernten und zurzeit der Einreichungen oder zuletzt ausgeübten Beruf und die Anschrift angeben. Wahlkreisvorschläge einer Partei müssen außerdem den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese angeben. Andere Wahlkreisvorschläge müssen das Kennwort "Einzelbewerber" oder "Einzelbewerberin" ohne weiteren Zusatz führen.

(5) Jede Liste muss mindestens zwei Personen enthalten; die Reihenfolge muss erkennbar sein. Über jede Person sind dieselben Angaben zu machen wie auf dem Wahlkreisvorschlag. Absatz 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(6) Niemand darf im Wahlgebiet in mehr als einem Wahlkreis und auf mehr als einer Liste aufgestellt werden. Wer von einer Partei in einem Wahlkreis aufgestellt wird, kann auf einer Liste nur für dieselbe Partei aufgestellt werden.

(7) Jede in einen Wahlvorschlag aufgenommene Person hat schriftlich ihre Zustimmung zu erklären. Besteht Zweifel darüber, ob sie wählbar ist, so kann ein entsprechender Nachweis verlangt werden.

(8) Jeder Wahlkreisvorschlag muss von mindestens 45 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, die am Tage der Unterschrift wahlberechtigt (§ 1) und in dem Wahlkreis ihren Wohnsitz (§ 1 Absatz 2 und 3) haben; dies muss auf dem Unterschriftenblatt amtlich bestätigt werden.

(9) Jede Bezirksliste muss von mindestens 185 Wahlberechtigten des Wahlkreisverbandes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Landeslisten müssen von mindestens 2.200 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Absatz 8 findet entsprechende Anwendung.

(10) Es darf nur ein Wahlkreisvorschlag und eine Liste unterzeichnet werden; hat jemand mehrere Wahlkreisvorschläge oder mehrere Listen unterzeichnet, so sind die Unterschriften auf allen weiteren Wahlvorschlägen derselben Art ungültig.

(11) Landeslisten von Parteien müssen von dem Landesvorstand, Kreiswahlvorschläge und Bezirkslisten von dem Vorstand des zuständigen Bezirks- oder Kreisvorstandes unterzeichnet sein. Hat die Partei keine Vorstände auf Bezirksebene, so ist die Unterschrift von dem Vorstand der nächsthöheren örtlichen Gliederung zu leisten.

(12) War die einreichende Partei bereits in der letzten Wahlperiode ununterbrochen als Partei im Abgeordnetenhaus oder im Deutschen Bundestag vertreten, bedarf es neben den Vorstandsunterschriften keiner weiteren Unterstützungsunterschriften nach den Absätzen 8 und 9.

(13) Durch die Landeswahlordnung werden für die Wahlvorschläge, die Unterschriftenblätter und die Erklärungen nach Absatz 7 amtliche Vordrucke vorgeschrieben.

§ 11 LWahlG,BE Verbindung von Wahlvorschlägen

Wahlvorschläge können vorbehaltlich des § 17 Abs. 1 Satz 1 nicht miteinander verbunden werden. Gemeinsame Wahlvorschläge dürfen nicht aufgestellt werden.

§ 12 LWahlG,BE Aufstellung der Wahlvorschläge

(1) Über die Wahlkreisvorschläge und Bezirkslisten einer Partei hat eine Versammlung der Parteimitglieder geheim abzustimmen. Der Landesvorstand der Partei entscheidet landesweit einheitlich, ob die Mitglieder stimmberechtigt sind, die im Wahlkreisverband (Bezirk) wahlberechtigt sind, oder die Mitglieder, die der bezirklichen Gliederung der Partei angehören, die dem Wahlkreisverband entspricht. Besteht in der Partei kein Landesvorstand, entscheidet der zuständige Kreis- oder Bezirksvorstand. Jedes Mitglied darf sich nur an der Abstimmung auf einer Versammlung beteiligen; die Stimmabgabe auf einer weiteren Versammlung ist unwirksam.

(2) An die Stelle der Mitgliederversammlung kann eine Delegiertenversammlung treten, die von den in Satz 1 genannten Mitgliedern für die Aufstellung von Wahlvorschlägen satzungsgemäß gewählt worden ist.

(3) Landeslisten sind entweder von einer Versammlung der Parteimitglieder im Wahlgebiet oder einer für das gesamte Wahlgebiet zuständigen Delegiertenversammlung in geheimer Wahl aufzustellen; die Delegiertenversammlung muss entweder von den Angehörigen der Partei im Wahlgebiet oder in Delegiertenversammlungen der nächstniedrigeren Gebietsverbände gewählt sein, die ihrerseits von den Mitgliedern der Gebietsverbände gewählt sein müssen.

(4) Die Mitglieder oder Delegierten, die die Wahlvorschläge aufstellen, müssen zu diesem Zeitpunkt zum Abgeordnetenhaus von Berlin wahlberechtigt sein. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen.

(5) Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem oder der Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen und mit den Wahlvorschlägen einzureichen ist.

(6) Die Wahlvorschläge dürfen erst aufgestellt werden, wenn die Abgrenzung der Wahlkreise des betreffenden Wahlkreisverbandes im Amtsblatt für Berlin bekannt gegeben worden ist.

(7) Durch die Landeswahlordnung werden die erforderlichen Angaben in dem amtlichen Vordruck vorgeschrieben.

§ 13 LWahlG,BE Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge und der Bewerber und Bewerberinnen

(1) Über die 2Zulassung der Wahlkreisvorschläge und Bezirkslisten sowie die in den Wahlkreisvorschlägen und Bezirkslisten aufgestellten Personen entscheidet der in jedem Wahlkreisverband zu bildende Bezirkswahlausschuss. Über die Zulassung der Landeslisten und der darin aufgestellten Personen entscheidet der Landeswahlausschuss. Der Landeswahlausschuss stellt fest, ob eine Partei nach § 10 Abs. 3 Bezirkslisten oder eine Landesliste einreichen kann; diese Entscheidung ist für die Bezirkswahlausschüsse verbindlich.

(2) Gegen die Entscheidung der Bezirkswahlausschüsse ist die Beschwerde an den Landeswahlausschuss zulässig. Die Prüfung partei- und organisationsinterner Vorgänge ist ausgeschlossen. Das Nähere, insbesondere über die einzuhaltenden Fristen, die Möglichkeiten der Mängelbeseitigung, die Nichtzulassungsgründe und die Nummernfolge regelt die Landeswahlordnung.

§ 13a LWahlG,BE

(weggefallen)

§ 14 LWahlG,BE Änderung von Wahlvorschlägen

(1) Fällt eine auf einem Wahlkreisvorschlag benannte Person zwischen der Einreichung des Wahlvorschlages und der Wahl aus (Tod, Verlust der Wählbarkeit) oder erklärt sie, dass sie von der Kandidatur zurücktritt, so tritt an ihre Stelle die erste Person aus der Bezirksliste oder der Landesliste derselben Partei, die nicht bereits in einem Wahlkreis kandidiert. Unberücksichtigt bleiben Personen, die nicht mehr Mitglied der Partei sind, die die Liste eingereicht hat, es sei denn, sie haben schon bei ihrer Aufstellung dieser Partei nicht angehört; § 17 Absatz 5 gilt entsprechend. Ist für einen Wahlkreisvorschlag keine Ersatzperson vorhanden, so fällt er aus; die auf diesen Wahlkreisvorschlag abgegebenen Stimmen sind ungültig.

(2) Der Rücktritt von der Kandidatur ist gegenüber dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin beziehungsweise der zuständigen Bezirkswahlleiterin oder dem zuständigen Bezirkswahlleiter schriftlich zu erklären. Die Rücktrittserklärung kann nicht widerrufen werden. Nach der Zulassung des Wahlvorschlages ist der Rücktritt ausgeschlossen.

(3) Auf den Ausfall eines Wahlkreisvorschlages oder das Nachrücken einer Ersatzperson in einen Wahlkreisvorschlag zwischen seiner Zulassung und der Wahl soll durch Anschläge in den Wahllokalen des betroffenen Wahlkreises und im Internet hingewiesen werden; ein Neudruck der Stimmzettel oder eine Berücksichtigung in der Wahlbekanntmachung ist nicht erforderlich.

(4) Das Recht der Parteien, vor Ablauf der Einreichungsfrist nach den Vorschriften der Landeswahlordnung neue Wahlvorschläge einzureichen oder die Wahlvorschläge zu ändern, bleibt unberührt; für die neuen oder geänderten Wahlvorschläge muss die gleiche Anzahl von Unterstützungsunterschriften im Sinne des § 10 Absatz 8 eingereicht werden wie für den ursprünglichen Wahlvorschlag. § 10 Absatz 12 bleibt unberührt.

§ 15 LWahlG,BE Stimmen

(1) Die Wahlberechtigten haben zwei Stimmen, eine Stimme für die Wahl einer Person im Wahlkreis (Erststimme) und eine Stimme für die Wahl einer Bezirksliste im Wahlkreisverband oder für die Wahl einer Landesliste im Wahlgebiet (Zweitstimme). Die Wahlberechtigten können mit der Zweitstimme eine andere Partei wählen als die, der sie ihre Erststimme gegeben haben.

(2) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. 1.

    nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlkreis zu verwenden ist,

  2. 2.

    keine Kennzeichnung enthält,

  3. 3.

    die Wahlabsicht nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder

  4. 4.

    einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

(3) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn

  1. 1.

    der Wahlbrief nicht rechtzeitig beim zuständigen Bezirkswahlamt eingegangen ist,

  2. 2.

    der Wahlbriefumschlag keinen oder keinen gültigen Wahlschein enthält,

  3. 3.

    dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,

  4. 4.

    weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,

  5. 5.

    der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit vorgeschriebener Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,

  6. 6.

    die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben ist,

  7. 7.

    kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist oder

  8. 8.

    ein Stimmzettel benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlergebnis gefährdenden Weise von den Übrigen abweicht.

Die Stimmen der zurückgewiesenen Wahlbriefe gelten als nicht abgegeben.

§ 16 LWahlG,BE Mehrheitswahl in den Wahlkreisen

In jedem Wahlkreis ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat (relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Bezirkswahlleiter zu ziehende Los.

§ 17 LWahlG,BE Wahl nach Bezirks- oder Landeslisten

(1) Für die im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze (§ 7 Abs. 2) werden die auf die Bezirks- oder Landeslisten der Parteien abgegebenen gültigen Stimmen (§ 15) zusammengezählt; dafür gelten die Bezirkslisten derselben Partei als verbunden. Von der Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze wird die Zahl der erfolgreichen Bewerber und Bewerberinnen im Wahlkreis abgezogen, die von einzelnen Wahlberechtigten oder von einer Partei, die bei der Sitzverteilung nicht zu berücksichtigen ist, vorgeschlagen wurden, oder die am Wahltag nicht mehr Mitglied der vorschlagenden Partei waren, es sei denn, sie haben schon bei ihrer Aufstellung dieser Partei nicht angehört.

(2) Die nach Absatz 1 verbleibenden Sitze werden auf die Bezirkslisten und auf die Landeslisten auf Grund des Verfahrens der mathematischen Proportion (Hare-Niemeyer) nach den Vorschriften der Sätze 2 bis 5 verteilt. Die Gesamtzahl der verbleibenden Sitze wird für jede Partei gesondert mit der Anzahl ihrer Zweitstimmen im Wahlgebiet multipliziert und dann durch die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Bezirks- und Landeslisten geteilt. Jede Partei erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach noch zu vergebende Sitze sind den Parteien in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin in öffentlicher Sitzung zu ziehende Los.

(3) Hat eine Partei eine Landesliste eingereicht, so werden die ihr zustehenden Sitze vorbehaltlich des Absatzes 4 Satz 4 unmittelbar aus der Landesliste besetzt. Für Parteien, die Bezirkslisten eingereicht haben, werden die ihnen zustehenden Sitze für jede Partei gesondert auf die einzelnen Wahlkreisverbände, und zwar entsprechend dem Anteil der gültigen Zweitstimmen der Partei in jedem Wahlkreisverband an der gesamten Zweitstimmenzahl der Partei im ganzen Wahlgebiet, auf Grund des Verfahrens der mathematischen Proportion nach den Vorschriften der Sätze 3 bis 6 verteilt. Die Gesamtzahl der nach Absatz 2 für jede Partei ermittelten Sitze wird für jeden Wahlkreisverband gesondert mit der Anzahl der Zweitstimmen in diesem Wahlkreisverband multipliziert und dann durch die Gesamtzahl ihrer Zweitstimmen aus allen Wahlkreisverbänden geteilt. Jede Bezirksliste der Partei erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach noch zu vergebende Sitze sind den Bezirkslisten der Partei in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 3 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin in öffentlicher Sitzung zu ziehende Los.

(4) Von der für jede Landesliste ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der von der Partei im Wahlgebiet nach § 16 errungenen Sitze abgezogen. Von der für jede Bezirksliste ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen dieses Wahlkreisverbandes nach § 16 errungenen Sitze abgezogen. Stehen einer Partei noch Sitze zu, so werden sie ihr aus der Landesliste oder aus der Bezirksliste in der dort festgelegten Reihenfolge zugeteilt. Unberücksichtigt bleiben dabei Personen,

  1. 1.

    die in einem Wahlkreis gewählt worden sind,

  2. 2.

    die verstorben oder nicht mehr wählbar sind,

  3. 3.

    die gegenüber dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin schriftlich erklärt haben, die Wahl nicht annehmen zu wollen,

  4. 4.

    die nicht mehr Mitglied der Partei sind, die die Liste eingereicht hat, es sei denn, sie haben schon bei ihrer Aufstellung dieser Partei nicht angehört.

Ist die Landes- oder die Bezirksliste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt.

(5) In Fällen des Absatz 4 Satz 4 Nummer 4 gilt die Parteimitgliedschaft als fortbestehend, wenn nicht die aufstellende Partei das Ausscheiden spätestens in der Sitzung des Landeswahlausschusses schriftlich mit Vorlage geeigneter Nachweise beim Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin angezeigt hat.

§ 18 LWahlG,BE Sperrklausel

Parteien, die im Wahlgebiet weniger als fünf vom Hundert der abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben, werden bei Berechnung und Zuteilung der Sitze nach § 17 nicht berücksichtigt; dies gilt nicht, sofern mindestens ein Bewerber oder eine Bewerberin der Partei nach § 16 einen Sitz im Wahlkreis errungen hat.

§ 19 LWahlG,BE Überhangmandate und ihr Ausgleich

(1) Den Parteien verbleiben die in den Wahlkreisen errungenen Sitze (§ 16) auch dann, wenn sie die nach § 17 ermittelte Anzahl von Sitzen übersteigen (Überhangmandate).

(2) Im Fall des Absatzes 1 erhöht sich die Anzahl der Sitze umso viele, wie erforderlich sind, um unter Einbeziehung der Überhangmandate die Sitzverteilung im Wahlgebiet nach dem Verhältnis der gesamten Zweitstimmenzahl der Parteien im Wahlgebiet zu gewährleisten (Ausgleichsmandate). Das Nähere über die Berechnung bestimmt die Landeswahlordnung.

§ 19a LWahlG,BE Ausscheiden von Gewählten, Nachfolge im Mandat

(1) Wenn eine gewählte Person nach der Wahl stirbt, die Wahl nicht annimmt oder aus dem Abgeordnetenhaus ausscheidet, tritt an ihre Stelle die nächste zu berufende Person aus der Bezirks- oder Landesliste der Partei, für die die Person bei der Wahl aufgetreten ist. Ist die Liste, auf der die ausgeschiedene Person aufgestellt worden ist, erschöpft, bleibt der Sitz unbesetzt.

(2) Unberücksichtigt bleiben Personen, die die Wählbarkeitsvoraussetzungen (§§ 1 und 4) nicht mehr erfüllen oder nicht mehr Mitglied der Partei sind, die die Liste eingereicht hat, es sei denn, sie haben schon bei ihrer Aufstellung dieser Partei nicht angehört.

(3) Ist die ausgeschiedene Person aus einem Wahlkreisvorschlag gewählt worden und keine Ersatzperson aus einer Liste vorhanden, so findet unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Ausfall, in diesem Wahlkreis eine Ersatzwahl (§ 20 Absatz 2 und 3) statt. Die Ersatzwahl unterbleibt, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten das Abgeordnetenhaus neu gewählt wird.

§ 20 LWahlG,BE Nachwahl und Ersatzwahl

(1) Konnte die Wahl in einzelnen Wahlbezirken nicht durchgeführt werden, so bestimmt der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin einen Wahltag für eine Nachwahl innerhalb von drei Wochen. Die Nachwahl findet mit demselben Wahlverzeichnis und denselben Wahlvorschlägen wie zur Hauptwahl statt.

(2) Findet nach § 19a Absatz 3 eine Ersatzwahl im Wahlkreis statt, so bestimmt der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin den Wahltag. Für die Ersatzwahl werden neue Wahlverzeichnisse zu Grunde gelegt. Das Wahlrecht (§ 1) und die Wählbarkeit (§ 4) richten sich nach dem Tag der Ersatzwahl. Für die Ersatzwahl werden neue Wahlkreisvorschläge eingereicht. Personen, die bereits Mitglied des Abgeordnetenhauses sind, können nicht aufgestellt werden.

(3) Bei der Ersatzwahl wird nur mit der Erststimme nach § 16 gewählt. Das Ergebnis der Ersatzwahl hat nur Bedeutung für die Mehrheitswahl im Wahlkreis. § 19 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung; § 19 Abs. 2 findet keine Anwendung.

§ 21 LWahlG,BE Wiederholungswahl

(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren zu wiederholen.

(2) Die Wiederholungswahl findet unbeschadet des Absatzes 3 nach denselben Vorschriften, denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind auf Grund desselben Wahlverzeichnisses wie für die Hauptwahl statt, soweit nicht die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren hinsichtlich der Wahlvorschläge und des Wahlverzeichnisses Abweichungen vorschreibt. Personen, die zwischenzeitlich verstorben sind oder das Wahlrecht verloren haben, sind aus dem Wahlverzeichnis, Personen, die zwischenzeitlich verstorben sind oder die Wählbarkeit verloren haben, sind aus den Wahlvorschlägen zu streichen. Aus Listenwahlvorschlägen sind außerdem Personen zu streichen, die nicht mehr Mitglied der Partei sind, die den Wahlvorschlag eingereicht hat, es sei denn, sie haben schon bei ihrer Aufstellung dieser Partei nicht angehört; § 17 Absatz 5 gilt entsprechend.

(3) Die Anpassung der Wahlvorschläge nach Absatz 2 erfolgt durch den zuständigen Wahlausschuss.

(4) Die Wiederholungsmahl muss spätestens 90 Tage nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren stattfinden. Die Wiederholungswahl unterbleibt, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten eine Neuwahl zum Abgeordnetenhaus stattfinden muss. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin.

(5) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis nach den §§ 15 bis 19 neu festgestellt.

§ 22 LWahlG,BE Bezirksverordnetenversammlungen

(1) Die Bezirksverordnetenversammlung jedes Bezirks besteht aus 55 Mitgliedern, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl im Höchstzahlverfahren (d'Hondt) von den Wahlberechtigten des Bezirks gewählt werden. Ist ein Bezirkswahlvorschlag erschöpft, so verringert sich die gesetzliche Mitgliederzahl der Bezirksverordnetenversammlung für die Wahlperiode entsprechend; eine Neuverteilung unbesetzter Sitze findet nicht statt. Dies gilt auch im Fall des § 6 Abs. 1 Nr. 6.

(2) Auf Bezirkswahlvorschläge, für die weniger als drei vom Hundert der gültigen Stimmen abgegeben werden, entfallen keine Sitze.

(3) Wird ein Mitglied des Abgeordnetenhauses in eine Bezirksverordnetenversammlung gewählt, so kann es die Annahme seiner Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung erst erklären, wenn es nachweist, dass es seinen Sitz im Abgeordnetenhaus niedergelegt hat.

§ 22a LWahlG,BE Wahlrecht und Wählbarkeit der Unionsbürger

Wahlberechtigt und wählbar zu den Bezirksverordnetenversammlungen sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen (Unionsbürger). Die Wählbarkeit entfällt für Unionsbürger auch, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung das passive Wahlrecht verloren haben. Für die Bewerbung ist dazu eine Erklärung an Eides statt abzugeben. Die Bezirkswahlleiter sind als zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs befugt, die Erklärung an Eides statt abzunehmen. Sie können verlangen, dass eine Auskunft der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates vorgelegt wird.

§ 23 LWahlG,BE Wahlvorschläge

(1) Bezirkswahlvorschläge können von politischen Parteien und von Wahlberechtigtengemeinschaften (Wählergemeinschaften) eingereicht werden. Wahlvorschläge von Wählergemeinschaften müssen neben ihrem vollen Namen die Bezeichnung "Wählergemeinschaft" tragen. Parteien, die sich an der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus oder an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag in Berlin nicht mit einem eigenen Wahlvorschlag beteiligt haben, müssen spätestens vier Monate vor dem Wahltag zum Nachweis der Parteieigenschaft die in § 10 Abs. 2 vorgesehenen Unterlagen beim Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin einreichen. Wird der Nachweis der Parteieigenschaft nicht geführt, ist der Wahlvorschlag, wenn alle Voraussetzungen dafür vorliegen und die Vertrauensperson zustimmt, als Wahlvorschlag einer Wählergemeinschaft zuzulassen.

(2) Über die Bezirkswahlvorschläge einer Partei oder einer Wählergemeinschaft hat eine Versammlung der Mitglieder geheim abzustimmen, die in dem Bezirk wahlberechtigt sind oder der bezirklichen Gliederung der Partei oder Wählergemeinschaft angehören. § 12 Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. An die Stelle der Mitgliederversammlung kann eine Delegiertenversammlung treten, die von den in Satz 1 genannten Mitgliedern gewählt ist. Die Mitglieder oder Delegierten, die sich unmittelbar an der Aufstellung der Bezirkswahlvorschläge beteiligen, müssen zu diesem Zeitpunkt wahlberechtigt (§ 1) sein. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen.

(3) In jedem Bezirkswahlvorschlag können sich eine unbeschränkte Anzahl von Personen, mindestens jedoch zwei, in einer erkennbaren Reihenfolge bewerben. Jede Person kann nur in einem Bezirkswahlvorschlag benannt sein.

(4) Jeder Wahlvorschlag muss persönlich und handschriftlich von mindestens 185 Wahlberechtigten unterzeichnet werden, die am Tage der Unterschrift wahlberechtigt (§ 1) und im Bezirk mit Hauptwohnung gemeldet sind. Dieses Erfordernis entfällt bei Parteien und Wählergemeinschaften, die auf Grund eigener Wahlvorschläge entweder in der Bezirksverordnetenversammlung oder dem Abgeordnetenhaus von Berlin seit deren letzter Wahl vertreten sind.

§ 24 LWahlG,BE

(weggefallen)

§ 25 LWahlG,BE Verweisungen

§ 10 Absatz 4 Satz 2, Absatz 7, 10, 11 und 13, §§ 11, 12 Absatz 5 und 7, §§ 13, 14, § 15 Absatz 2 und 3, § 17 Absatz 2 Sätze 2 bis 5, Absatz 4 Satz 4 Nummer 2 bis 4 und Satz 5, Absatz 5, § 19a Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 1 und § 21 finden entsprechende Anwendung.

§ 26 LWahlG,BE Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind

  1. 1.

    der Landeswahlausschuss und der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin und ihre Stellvertretung für das Wahlgebiet,

  2. 2.

    der Bezirkswahlausschuss und der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin und ihre Stellvertretung für jeden Bezirk (Wahlkreisverband),

  3. 3.

    der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin und der Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk und jeden Briefwahlbezirk.

(2) Die Mitglieder der Wahlorgane müssen zum Deutschen Bundestag oder zum Abgeordnetenhaus von Berlin wahlberechtigt sein. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unabhängig und weisungsfrei, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Sie sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

(3) Die Namen und dienstlichen Anschriften der Wahlleiter und Wahlleiterinnen, der Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie die Namen und gegebenenfalls Amtsbezeichnungen der Mitglieder der Wahlausschüsse macht die für Inneres zuständige Senatsverwaltung im Amtsblatt für Berlin bekannt.

§ 26a LWahlG,BE Bestellung der Wahlausschüsse und der Wahlvorstände

(1) Die Mitglieder des Landeswahlausschusses werden von dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin, die Mitglieder der Bezirkswahlausschüsse von dem Bezirkswahlleiter oder der Bezirkswahlleiterin rechtzeitig vor der Wahl für die nächste Wahlperiode berufen. Die Wahlvorstände werden rechtzeitig vor der Wahl vom Bezirkswahlamt berufen.

(2) Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin als dem oder der Vorsitzenden, sechs Wahlberechtigten und zwei Richterinnen oder Richtern am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg als weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu bestellen. Die stellvertretenden Mitglieder sind teilnahme- und redeberechtigt, aber nur im Vertretungsfall antrags- und stimmberechtigt.

(3) Der Bezirkswahlausschuss besteht aus dem Bezirkswahlleiter oder der Bezirkswahlleiterin als dem oder der Vorsitzenden und sechs im Bezirk Wahlberechtigten als weiteren Mitgliedern. Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(4) Der Wahlvorstand besteht aus

  1. 1.

    dem Wahlvorsteher oder der Wahlvorsteherin,

  2. 2.

    dem stellvertretenden Wahlvorsteher oder der stellvertretenden Wahlvorsteherin,

  3. 3.

    dem Schriftführer oder der Schriftführerin,

  4. 4.

    dem stellvertretenden Schriftführer oder der stellvertretenden Schriftführerin,

  5. 5.

    einem bis fünf Beisitzenden,

  6. 6.

    weiteren, nicht stimmberechtigten Hilfspersonen nach Bedarf.

(5) Bei der Auswahl der nichtrichterlichen Mitglieder der Wahlausschüsse sollen die Vorschläge der im Abgeordnetenhaus vertretenen Parteien entsprechend ihrem Anteil an den Zweitstimmen bei der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus in dem Gebiet, für das der Ausschuss gebildet ist, berücksichtigt werden. Die richterlichen Mitglieder des Landeswahlausschusses und ihre Stellvertretenden werden auf Vorschlag des Präsidiums des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg berufen.

(6) Vertrauenspersonen von Wahlvorschlägen, Wahlbewerber und Wahlbewerberinnen dürfen nicht zu Mitgliedern von Wahlausschüssen oder Wahlvorständen bestellt werden, in deren Bezirk oder Wahlbezirk deren Wahlvorschläge eingereicht wurden oder in denen sie zur Wahl stehen. Niemand darf Mitglied in mehr als einem Wahlorgan sein.

§ 26b LWahlG,BE Bestellung und Aufgaben der Wahlleitungen

(1) Spätestens sechs Monate vor einem Wahltag werden der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin und der oder die Stellvertretende vom Senat und der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin und der oder die Stellvertretende vom zuständigen Bezirksamt auf unbestimmte Zeit bestellt. Das Amt endet mit der Abberufung oder der Bestellung eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin.

(2) Die Wahlleiter und Wahlleiterinnen nehmen die ihnen in diesem Gesetz und in der Landeswahlordnung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben unabhängig, weisungsfrei und in eigener Verantwortung wahr. Sie führen die Geschäfte des Landeswahlausschusses beziehungsweise der Bezirkswahlausschüsse.

(3) Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen in Berlin. Er oder sie koordiniert und kontrolliert die Tätigkeit der anderen Wahlorgane und -behörden hinsichtlich der gleichmäßigen Anwendung der wahlrechtlichen Vorschriften. Im Interesse einer einheitlichen Wahlvorbereitung und -durchführung gibt er oder sie Hinweise zu rechtlichen und technischen Fragen der Wahlorganisation und führt regelmäßige Abstimmungen mit den Bezirkswahlleitungen durch. Er oder sie kann Anordnungen gegenüber den Bezirkswahlleitern und Bezirkswahlleiterinnen erlassen, um einheitliche Standards für Abläufe und Prozesse zur Wahlvorbereitung und -durchführung sicherzustellen. Er oder sie ist gegenüber dem Landeswahlamt weisungsberechtigt.

(4) Der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen in seinem oder ihrem Bezirk. Er oder sie ist gegenüber dem Bezirkswahlamt weisungsberechtigt.

(5) Das Landeswahlamt, die Bezirkswahlleiter und Bezirkswahlleiterinnen sowie die Bezirkswahlämter sind dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin, das Bezirkswahlamt ist dem Bezirkswahlleiter oder der Bezirkswahlleiterin jederzeit zur Auskunft zu allen die Wahlen betreffenden Angelegenheiten verpflichtet.

(6) Bei der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben unterliegt der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin der Aufsicht durch die für Inneres zuständige Senatsverwaltung. Bei der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben unterliegt der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin der Aufsicht des Bezirksamtes.

(7) Soweit die Wahlorgane ihre Aufgaben unabhängig und weisungsfrei wahrnehmen, beschränkt sich die Aufsicht nach Absatz 6 auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Aufsichtsbehörde von den Wahlorganen anlassbezogene Auskünfte verlangen. Verstößt ein Wahlorgan nach Auffassung der Aufsichtsbehörde gegen rechtliche Vorgaben und leistet es trotz schriftlicher Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde keine Abhilfe, kann diese eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs beantragen. Im Übrigen gelten für die den Wahlorganen übertragenen Verwaltungsaufgaben nach Absatz 3 die Vorschriften des § 8 Absatz 2 und Absatz 3 a) und b) des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes entsprechend.

(8) Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin hat ein Vortragsrecht beim Regierenden Bürgermeister oder der Regierenden Bürgermeisterin und berichtet dem für Inneres zuständigen Senatsmitglied und dem Abgeordnetenhaus jeweils sechs und drei Monate vor einer Wahl, mindestens einmal im Jahr, über den Stand der Wahlvorbereitung. Er oder sie legt dem Abgeordnetenhaus nach jeder Wahl einen Bericht über deren organisatorischen Verlauf vor. Der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin hat ein Vortragsrecht beim Bezirksbürgermeister oder der Bezirksbürgermeisterin. Er oder sie berichtet dem für Wahlen zuständigen Mitglied des Bezirksamtes jeweils sechs und drei Monate vor einer Wahl, mindestens einmal im Jahr, über den Stand der Wahlvorbereitung.

§ 26c LWahlG,BE Landeswahlamt

(1) Bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung wird ein ständiges Landeswahlamt eingerichtet. Es ist zuständig für die gesamtstädtischen Verwaltungsaufgaben bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen. Dazu gehört insbesondere:

  1. 1.

    Erarbeitung von einheitlichen Standards und Leitlinien für Abläufe und Prozesse in den Wahlämtern,

  2. 2.

    Gestaltung und Beschaffung der Stimmzettel und, soweit erforderlich, weiterer Materialien und Dienstleistungen,

  3. 3.

    Beschaffung und Bereitstellung der zur Wahlvorbereitung, -durchführung und zur Ergebniserfassung erforderlichen IT,

  4. 4.

    Erstellung von Schulungsunterlagen für Wahlhelfende,

  5. 5.

    Veröffentlichungen, die nach dem Landeswahlgesetz oder der Landeswahlordnung von der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zu veranlassen sind,

  6. 6.

    zentrale Aufgaben der Gewinnung, Erfassung und Sicherung von Räumlichkeiten für Wahllokale,

  7. 7.

    zentrale Aufgaben der Gewinnung und Bindung von Wahlhelfenden,

  8. 8.

    Beratung der Mitarbeitenden der Bezirkswahlämter,

  9. 9.

    Koordination und Qualitätssicherung,

  10. 10.

    Unterstützung bei der wissenschaftlichen Begleitung und Untersuchung von Wahlen,

  11. 11.

    Unterstützung des Landeswahlleiters oder der Landeswahlleiterin bei der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

Das Landeswahlamt unterrichtet den Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin laufend über seine Tätigkeit.

(2) Das Landeswahlamt unterstützt den Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin bei der Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben.

(3) Die Hauptverwaltung unterstützt den Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin sowie das Landeswahlamt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Finanzierung von Wahlen ist ein Jahr vor dem Wahltermin sicherzustellen.

§ 26d LWahlG,BE Bezirkswahlämter

(1) In jedem Bezirk wird ein ständiges Bezirkswahlamt eingerichtet und dauerhaft ausgestattet. Es ist zuständig für die örtlichen Verwaltungsaufgaben bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen, soweit nicht das Landeswahlamt zuständig ist oder eine Aufgabe wegen ihrer gesamtstädtischen Bedeutung übernimmt. Dazu gehören insbesondere:

  1. 1.

    die den Bezirkswahlämtern in der Landeswahlordnung übertragenen Aufgaben,

  2. 2.

    Bereitstellung und Ausstattung von Wahlräumen,

  3. 3.

    Gewinnung und Schulung von Wahlhelfenden,

  4. 4.

    Organisation und Durchführung der Briefwahl im Bezirk,

  5. 5.

    Erfassung der Ergebnisse der Auszählung,

  6. 6.

    Auszahlung von Aufwandsentschädigungen für die Wahlhelfenden,

  7. 7.

    Qualitätssicherung gemeinsam mit dem Landeswahlamt.

(2) Das Bezirkswahlamt unterstützt den Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin bei der Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben.

(3) Die Bezirksämter, insbesondere die für die Wahlen zuständigen Bezirksstadträte, unterstützen den Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin sowie die Bezirkswahlämter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

(4) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen liegt im dringenden Gesamtinteresse Berlins gemäß § 13a Allgemeines Zuständigkeitsgesetz. Das Eingriffsrecht in Wahlangelegenheiten wird von der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung ausgeübt und kann auch die Einhaltung von Leitlinien und Anordnungen des Landeswahlleiters oder der Landeswahlleiterin betreffen. Er oder sie ist vorher zu hören.

§ 26e LWahlG,BE Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit; Datenerhebung

(1) Die Mitglieder der Wahlorgane und die Unterstützungskräfte der Wahlausschüsse und der Wahlämter nehmen ihre Aufgaben ehren- oder nebenamtlich wahr. Zur Übernahme eines Amtes sind alle zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten verpflichtet. Hiervon sind ausgenommen:

  1. 1.

    die Mitglieder des Abgeordnetenhauses und des Senats,

  2. 2.

    die Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen und der Bezirksämter,

  3. 3.

    Geistliche, Ärzte und Ärztinnen, Tierärzte und Tierärztinnen, Apotheker und Apothekerinnen, Entbindungspfleger und Hebammen,

  4. 4.

    Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,

  5. 5.

    Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes unmöglich macht,

  6. 6.

    Personen, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen, durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.

(2) Tritt der Hinderungsgrund nachträglich ein, so ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen und ihr gegenüber glaubhaft zu machen. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied nach seiner Berufung die Wahlberechtigung zum Deutschen Bundestag und zum Abgeordnetenhaus verliert. Die mit dem Amt verbundenen Pflichten zur Teilnahme an den Sitzungen bestehen bis zur Abberufung.

(3) Mitglieder, die am Sitzungstag aus dringenden beruflichen Gründen, durch Krankheit oder vergleichbar gewichtigen Grund an der Teilnahme gehindert sind, haben dies rechtzeitig vor Beginn der Sitzung der berufenden Stelle glaubhaft zu machen, die dann die Stellvertretung benachrichtigt. Stellvertretende Mitglieder sind nur im Vertretungsfall zur Teilnahme verpflichtet.

(4) Die Behörden und sonstigen Stellen des Landes Berlin sind berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, den für die Durchführung der Wahlen zuständigen Stellen Angehörige ihrer Verwaltung zu benennen, die zur Tätigkeit in den Wahlvorständen geeignet sind.

(5) Die Mitglieder der Wahlvorstände sind vor der Wahl über ihre Aufgaben zu unterrichten, um einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sicherzustellen.

§ 26f LWahlG,BE Aufwandsentschädigung für den Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin

(1) Für die Amtsausübung werden der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin sowie der Stellvertreter oder die Stellvertreterin von ihren Dienstherren oder Arbeitgebern im erforderlichen Umfang unter Fortzahlung der Besoldung und Vergütung freigestellt. Durch die Übernahme oder Wahrnehmung der Aufgabe dürfen keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis entstehen.

(2) Wird das Amt ehrenamtlich ausgeübt, werden dem privaten Arbeitgeber das weitergewährte Arbeitsentgelt, die Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie die Arbeitgeberanteile zur betrieblichen Altersversorgung anteilig erstattet.

(3) Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin sowie der Stellvertreter oder die Stellvertreterin erhalten neben der Freistellung für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung, sofern sie nicht im unmittelbaren Dienst des Landes Berlin stehen. Die Höhe der Aufwandsentschädigung setzt der Senat durch Beschluss jeweils für die Dauer von fünf Jahren fest. Die Vorschriften über die Höhe und Ablieferung einer für eine Nebentätigkeit gezahlten Aufwandsentschädigung finden keine Anwendung.

§ 26g LWahlG,BE Geltung für bundesweite Wahlen

Die Vorschriften der §§ 26b Absatz 3 bis 8, 26c, 26d und 26f über die Aufgaben und Zuständigkeiten bei der verwaltungsmäßigen Vorbereitung und Durchführung von Wahlen gelten auch für Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament, soweit bundesrechtlich nichts Abweichendes bestimmt ist. An die Stelle der Bezirkswahlleitungen treten die Kreiswahlleiter oder Kreiswahlleiterinnen, deren örtliche Zuständigkeit von dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin festgelegt wird.

§ 27 LWahlG,BE Wahlstatistik

Der Landeswahlleiter kann zum Zweck der Wahlstatistik anordnen, dass in einzelnen Stimmbezirken Stimmzettel nach Geschlechts- und Altersgliederung gekennzeichnet werden. Die Stimmabgabe einzelner Personen darf nicht erkennbar werden.

§ 28 LWahlG,BE Unzulässige Wahlbeeinflussung

In den Wahlräumen, in den öffentlich zugänglichen Räumen des Gebäudes, in dem sich die Wahlräume befinden, auf dem Grundstück, zu dem dieses Gebäude gehört und in einem Umkreis von 30 Metern des Zugangs zu dem Grundstück von der Straße ist jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift und Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

§ 29 LWahlG,BE Unzulässige Veröffentlichungen von Wahlbefragungen

Die Ergebnisse von Wahlbefragungen, die am Wahltag vorgenommen werden, dürfen frühestens nach dem Ende der regulären Wahlzeit bekannt gegeben werden.

§ 30 LWahlG,BE Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Bezirksämter und Bezirkswahlausschüsse sowie der Landeswahlausschuss dürfen die personenbezogenen Daten, die in den Wahlvorschlägen nach § 23 und auf den Unterschriftsblättern anzugeben sind (§ 10 Absatz 4, 5, 8, 9 und 12), verarbeiten, soweit dies zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge und der Bewerberinnen und Bewerber erforderlich ist. Dabei dürfen die Bezirksämter und Bezirkswahlausschüsse auch die Daten nach Satz 1 von betroffenen Personen verarbeiten, die ihren Wohnsitz nicht in dem jeweiligen Bezirk haben. Die gespeicherten Daten sind spätestens sechs Monate nach der Wahl zu löschen, soweit sie nicht für ein verfassungsgerichtliches Wahlprüfungsverfahren von Bedeutung sein können.

(2) Das Bezirksamt ist zur Vorbereitung allgemeiner Wahlen in Berlin befugt, eine Datei von Wahlberechtigten anzulegen, die zur Tätigkeit in den Wahlvorständen verpflichtet und geeignet sind. Zu diesem Zweck dürfen folgende Merkmale verarbeitet werden:

  1. 1.

    Name

  2. 2.

    Anschrift

  3. 3.

    Geburtsdatum

  4. 4.

    Telefon- oder Mobilfunknummer, E-Mail-Adresse

  5. 5.

    Beruf

  6. 6.

    bisherige Mitwirkung in Wahlvorständen und in welcher Funktion

  7. 7.

    Kontoverbindungsdaten.

(3) Die Daten dürfen dem Landeswahlamt zum Zweck der Gewinnung und Bindung von Wahlhelfenden übermittelt werden.

(4) Das Bezirksamt darf die Daten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 4 dem zuständigen Wahlvorstand zur Abstimmung vor dem und am Wahltag übermitteln.

§ 31 LWahlG,BE Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    entgegen § 28 in den dort genannten Gebäuden, Gebäudeteilen oder Bereichen Wahlbeeinflussung durch Wort, Ton, Schrift oder Bild betreibt oder Unterschriften sammelt,

  2. 2.

    entgegen § 29 vorsätzlich oder fahrlässig die Ergebnisse von Wahlbefragungen vorzeitig bekannt gibt,

  3. 3.

    entgegen § 30 ein Ehrenamt ablehnt oder sich den Pflichten eines solchen Amtes entzieht.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist

  1. 1.

    bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 das Bezirksamt,

  2. 2.

    bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 das Landeswahlamt,

  3. 3.

    bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3,

    1. a)

      wenn es sich um die Berufung in den Landeswahlausschuss handelt, das Landeswahlamt,

    2. b)

      wenn es sich um die Berufung in den Bezirkswahlausschuss oder einen Wahlvorstand handelt, das Bezirksamt, in dessen Bezirk der Wahlausschuss oder Wahlvorstand gebildet ist.

§ 32 LWahlG,BE Auszahlung staatlicher Mittel an Parteien

(1) Die staatlichen Mittel nach dem Parteiengesetz, die vom Land Berlin für die bei den Wahlen zum Abgeordnetenhaus erzielten gültigen Stimmen zu gewähren sind, werden vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses ausgezahlt.

(2) Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt des Abgeordnetenhauses zu veranschlagen.

(3) Der Rechnungshof von Berlin prüft, ob der Präsident des Abgeordnetenhauses die staatlichen Mittel nach den Vorschriften des Parteiengesetzes ausgezahlt hat.

§ 32a LWahlG,BE Festsetzung und Auszahlung staatlicher Mittel für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber

(1) Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber, die mindestens zehn vom Hundert der im Wahlkreis abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht haben, erhalten je gültige Stimme 2,56 Euro. Dies gilt auch für eine Nachwahl, Ersatzwahl oder Wiederholungswahl.

(2) Die Festsetzung und die Auszahlung der staatlichen Mittel sind von der Einzelbewerberin oder dem Einzelbewerber innerhalb von zwei Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Abgeordnetenhauses bei dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses schriftlich zu beantragen; danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. Der Antrag kann auf einen Teilbetrag begrenzt werden. Der Betrag wird vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses festgesetzt und ausgezahlt.

(3) Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt des Abgeordnetenhauses zu veranschlagen.

(4) Der Rechnungshof von Berlin prüft, ob der Präsident des Abgeordnetenhauses die staatlichen Mittel nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 festgesetzt und ausgezahlt hat.

§ 33 LWahlG,BE Wahltag

(1) Die Wahlen finden an einem Sonntag oder an einem gesetzlichen Feiertag statt. Der Wahltag soll nicht in den Schulferien liegen. § 21 Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt.

(2) Der Wahltag wird vom Senat festgesetzt.

§ 34 LWahlG,BE Durchführungs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Der Senat erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Rechtsverordnung (Landeswahlordnung). Er trifft insbesondere Bestimmungen übe

  1. 1.

    die Tätigkeit, Zuständigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,

  2. 2.

    die Berufung in ein Wahlehrenamt, über Erfrischungsgelder und den Ersatz von Auslagen für Inhaber von Wahlehrenämtern und über das Bußgeldverfahren,

  3. 3.

    die Wahlzeit,

  4. 4.

    die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,

  5. 5.

    die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,

  6. 6.

    die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahlscheinen,

  7. 7.

    den Nachweis der Wahlrechtsvoraussetzungen,

  8. 8.

    Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, ihre Zulassung, die Beschwerde gegen Entscheidungen sowie die Bekanntgabe der Wahlvorschläge,

  9. 9.

    Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Stimmzettelumschlag,

  10. 10.

    Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlzellen,

  11. 11.

    die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,

  12. 12.

    die Briefwahl,

  13. 13.

    die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen an Eides statt,

  14. 14.

    die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, gesperrten Wohnstätten sowie sozialtherapeutischen und Justizvollzugsanstalten,

  15. 15.

    die Auszählung der Stimmen und ihre Nachprüfung durch die Wahlorgane,

  16. 16.

    die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,

  17. 17.

    die Durchführung von Nach-, Ersatz- und Wiederholungswahlen sowie die Berufung von Nachfolgern,

  18. 18.

    die Berechnung von Fristen und Terminen.

In der Landeswahlordnung können auch die in diesem Gesetz bestimmten Fristen und Termine für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses abgekürzt werden und von diesem Gesetz abweichende Regelungen für die gleichzeitige Durchführung der Wahlen mit Bundestags- oder Europawahlen getroffen werden.

(2) Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung im Benehmen mit dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin.

§ 35 LWahlG,BE Formvorschriften

Soweit in diesem Gesetz oder in der Landeswahlordnung nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.

§ 36 LWahlG,BE

(weggefallen)