Landesrechnungshofgesetz (LRHG)
§ 1 LRHG,MV Stellung und Sitz
(1) Der Landesrechnungshof ist eine oberste Landesbehörde und als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nur dem Gesetz unterworfen. Im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben unterstützt der Landesrechnungshof den Landtag und die Landesregierung bei ihren Entscheidungen.
(2) Der Landesrechnungshof hat seinen Sitz in Schwerin und eine Außenstelle in Neubrandenburg.
§ 2 LRHG,MV Zusammensetzung und Organisation
(1) Mitglieder des Landesrechnungshofes sind der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren zu Mitgliedern ernannten Beamten. Die Mitglieder des Landesrechnungshofes bilden den Senat.
(2) Zum Landesrechnungshof gehören ferner die erforderlichen Prüfungsbeamten des höheren und des gehobenen Dienstes sowie weitere Mitarbeiter.
§ 3 LRHG,MV Persönliche Voraussetzungen
Der Präsident, der Vizepräsident und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofs müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder für eine Laufbahn des höheren technischen Dienstes besitzen oder eine abgeschlossene volks- oder betriebswirtschaftliche Vorbildung erlangt haben. Sie sollen ferner über eine längjährige Berufserfahrung verfügen. Mindestens ein Viertel der Mitglieder muss die Befähigung zum Richteramt besitzen.
§ 4 LRHG,MV Wahl und Ernennung des Präsidenten und des Vizepräsidenten
(1) Der Präsident und der Vizepräsident werden von der Regierung zur Wahl nominiert und vom Landtag mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder ohne Aussprache gewählt.
(2) Die Gewählten werden vom Ministerpräsidenten zu Beamten auf Zeit ernannt. Die Amtszeit beträgt zwölf Jahre, sie endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Beamten die gesetzliche Altersgrenze erreichen. Nach Ablauf ihrer Amtszeit treten der Präsident und der Vizepräsident in den Ruhestand. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig. Im Übrigen finden auf sie die für Beamte auf Lebenszeit des Landes geltenden Vorschriften, mit Ausnahme der Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit entsprechend Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 5 LRHG,MV Ernennung der weiteren Mitglieder des Landesrechnungshofes und der übrigen Mitarbeiter
(1) Die weiteren Mitglieder des Landesrechnungshofes werden auf Vorschlag des Präsidenten vom Ministerpräsidenten ernannt. Sie müssen Beamte auf Lebenszeit sein. Der Präsident hat vor Einreichung seines Vorschlages den Senat zu hören.
(2) Die übrigen Beamten des Landesrechnungshofes ernennt der Präsident. Für Mitarbeiter, die nicht Beamte sind, gilt Satz 1 entsprechend.
§ 6 LRHG,MV Stellung der Mitglieder des Landesrechnungshofes
(1) Die Mitglieder des Landesrechnungshofes besitzen richterliche Unabhängigkeit. Die Vorschriften für Richter auf Lebenszeit über Dienstaufsicht, Versetzung in ein anderes Amt, Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, Amtsenthebung, Altersgrenze und Disziplinarmaßnahmen sind auf sie entsprechend anzuwenden.
(2) Die Mitglieder des Landesrechnungshofes dürfen weder dem Bundestag, dem Landtag, der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes noch einer kommunalen Vertretungskörperschaft angehören.
(3) Die Mitglieder des Landesrechnungshofes dürfen eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit nur mit Zustimmung des Präsidenten des Landtages übernehmen, der seine Befugnis auf den Finanzausschuss des Landtages übertragen kann.
§ 7 LRHG,MV Disziplinarmaßnahmen
(1) Für ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Landesrechnungshofes ist der Dienstgerichtshof für Richter zuständig.
(2) Die nichtständigen Beisitzer müssen Mitglieder des Landesrechnungshofes sein. Sie werden vom Präsidium des Gerichts, bei dem der Dienstgerichtshof errichtet ist, für die Dauer von vier Geschäftsjahren in der Reihenfolge einer Vorschlagsliste bestimmt, die der Senat des Landesrechnungshofes aufstellt.
(3) Auf das Verfahren vor dem Dienstgerichtshof sind die für Richterdienstgerichte des Landes geltenden Vorschriften anzuwenden.
(4) Die Disziplinarklage wird vom Präsidenten des Landesrechnungshofes, in einem Verfahren gegen den Präsidenten oder den Vizepräsidenten von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtages erhoben.
§ 8 LRHG,MV Präsident und Vizepräsident
(1) Der Präsident vertritt die Behörde nach außen. Er leitet die Verwaltung des Landesrechnungshofes und übt die Dienstaufsicht aus.
(2) Der Präsident wird bei den ihm kraft Gesetzes zukommenden Aufgaben von dem Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderung von dem dienstältesten Mitglied vertreten. Bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter maßgebend.
(3) Der Präsident kann die anderen Mitglieder zur Erledigung der ihm nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben heranziehen, soweit sie dadurch ihrer Haupttätigkeit nicht entzogen werden.
§ 9 LRHG,MV Geschäftsverteilung
(1) Vor Beginn des Geschäftsjahres verteilt der Präsident im Einvernehmen mit dem Senat die Geschäfte auf die Prüfungsabteilungen und bestimmt, welche Mitglieder die Prüfungsgebiete leiten.
(2) Der Präsident entscheidet vor Beginn des Geschäftsjahres über die Besetzung der Prüfungsabteilungen mit Prüfungsbeamten und weiteren Mitarbeitern. Auf Antrag eines betroffenen Mitglieds bedarf im Einzelfall die Entscheidung der Zustimmung des Senats.
(3) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn innerhalb eines Geschäftsjahres eine Änderung der Geschäftsverteilung oder der Besetzung der Prüfungsabteilungen zur sachgerechten Aufgabenerfüllung notwendig oder eine freie Stelle zu besetzen ist.
(4) Der Präsident bestimmt in Zweifelsfällen, welche Prüfungsabteilung zuständig ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 10 LRHG,MV Entscheidungsträger
(1) Der Senat entscheidet unter dem Vorsitz des Präsidenten in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher oder sonst erheblicher Bedeutung.
(2) Der Senat entscheidet insbesondere
-
1.über die Bemerkungen nach § 97 der Landeshaushaltsordnung und über Berichte nach § 99 Landeshaushaltsordnung,
-
2.über gutachtliche Äußerungen nach § 88 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung,
-
3.über Vorschläge und Äußerungen zu Rechtsvorschriften, welche die Finanzkontrolle und deren Organisation betreffen.
-
4.über das Verfahren und die Grundsätze der Arbeitsplanung, der Prüfung, der Berichterstattung und einer Beratung nach § 88 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung,
-
5.in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
(3) Der Senat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Senat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt.
(4) In Angelegenheiten von nicht grundsätzlicher Bedeutung sowie in den in der Geschäftsordnung vorgesehenen Fällen genügt eine einstimmige Entscheidung des Präsidenten und des zuständigen Mitglieds bzw. wenn ein weiteres Mitglied betroffen ist - der beiden an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder. Kommt eine Übereinstimmung nicht zu Stande, ist die Angelegenheit dem Senat zur Entscheidung zu unterbreiten.
§ 11 LRHG,MV Mitglied kraft Auftrags
(1) Ist ein Mitglied des Landesrechnungshofes an der Ausübung seines Amtes nicht nur kurzfristig verhindert, so kann der Präsident im Einvernehmen mit dem Senat einen Beamten, der nicht Mitglied des Landesrechnungshofes ist, für die Zeit der Verhinderung oder für einen bestimmten Zeitraum mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. Entsprechendes gilt, solange die Planstelle eines Mitglieds frei ist. § 3 Satz 1 und 2 ist auf den Beamten anzuwenden.
(2) Für die Dauer der Beauftragung hat der Beamte die Stellung eines Mitglieds des Landesrechnungshofes.
§ 12 LRHG,MV Ausschluss wegen Befangenheit
(1) Ein Mitglied des Landesrechnungshofes darf nicht tätig werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unbefangenheit zu rechtfertigen. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, entscheidet der Senat ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.
(2) Die Mitglieder des Landesrechnungshofes dürfen nicht bei einer Angelegenheit tätig werden, an der sie selber ohne Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beteiligt gewesen sind oder für die sie selbst oder für die Angehörige die Verantwortung tragen.
(3) Für Prüfungsbeamte und sonstige Mitarbeiter, die bei der Erfüllung der Aufgaben des Landesrechnungshofes tätig werden, gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.
§ 13 LRHG,MV Geschäftsordnung
(1) Der Senat erlässt die Geschäftsordnung des Landesrechnungshofes, in der insbesondere das Nähere zur Organisation und zum Verfahren des Landesrechnungshofes zu regeln ist.
(2) Die Geschäftsordnung und deren Änderungen sind dem Landtag und der Landesregierung mitzuteilen.
§ 14 LRHG,MV Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der kommunalen Körperschaften
Über seine in der Landeshaushaltsordnung geregelten Aufgaben hinaus obliegt dem Landesrechnungshof die überörtliche Prüfung der Haushaltsführung der kommunalen Körperschaften, soweit diese der unmittelbaren Rechtsaufsicht des Landes unterliegen. Ferner obliegt ihm die überörtliche Prüfung der Wirtschaftsführung der kommunalen Körperschaften. Die Einzelheiten regelt ein Gesetz.