Landeshaushaltsgesetz 2014/2015 (LHG 2014/2015)

§ 1 LHG 2014/2015 Feststellung des Haushaltsplans (1)

(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 23.670.200.700 EUR festgestellt.

(2) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 24.598.667.600 EUR festgestellt.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz

Vom 22. Februar 2017 (GVBl. S. 48)

In dem Normenkontrollverfahren
VGH N 2/15
wegen der Verfassungsmäßigkeit des Landeshaushaltsgesetzes 2014/2015 (LHG 2014/2015), von Vorschriften des Landesgesetzes über den Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz (LFinFG) sowie des Ausführungsgesetzes zu Artikel 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz

hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz am 22. Februar 2017 folgende Entscheidung verkündet, deren Urteilsformel hiermit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 23. Juli 1949 (GVBl. S. 285), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Februar 2014 (GVBl. S. 17), BS 1104-1, veröffentlicht wird:

  1. 1.

    § 1 und § 2 Abs. 1 des Landeshaushaltsgesetzes 2014/2015 vom 20. Dezember 2013 (GVBl. S. 515) in der Fassung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2015 vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 267) in Verbindung mit den Gesamtplänen und den beigefügten Haushaltsplänen 2014 und 2015 sind mit Artikel 117 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 1) insoweit unvereinbar und daher nichtig, als die veranschlagten Einnahmen aus Krediten die Summe der Ausgaben für Investitionen überschreiten.

  2. 2.

    [...]

Mit dieser Veröffentlichung erlangt die Entscheidung gemäß § 26 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof Gesetzeskraft.

§ 2 LHG 2014/2015 Kredite und ergänzende Vereinbarungen

(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben

  1. 1.

    des Landes

    im Haushaltsjahr 2014 bis zu 8.328.700.000 EUR,

    im Haushaltsjahr 2015 bis zu 8.760.300.000 EUR,

  2. 2.

    des Landesbetriebs "Liegenschafts- und Baubetreuung"

    im Haushaltsjahr 2014 bis zu 38.000.000 EUR,

    im Haushaltsjahr 2015 bis zu 57.000.000 EUR und

  3. 3.

    des Landesbetriebs "Mobilität"

    im Haushaltsjahr 2014 bis zu 312.429.000 EUR,

    im Haushaltsjahr 2015 bis zu 298.303.900 EUR,

an Krediten aufzunehmen. (1)

(2) Für die Aufnahme von Krediten bis zur Höhe des in Absatz 1 Nr. 1 genannten Betrages ist zunächst die aus dem Vorjahr gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) noch bestehende Restkreditermächtigung auszuschöpfen, die nicht zur Finanzierung der aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste benötigt wird. Erst danach darf die nach Absatz 1 Nr. 1 bestehende Kreditermächtigung in Anspruch genommen werden. Soweit zusätzliche Kredite über den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Betrag hinaus zulasten des noch verbleibenden verfügbaren Teils der Kreditermächtigung benötigt werden, bedarf deren Aufnahme der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.

(3) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, zum Zwecke der Umschuldung vorzeitig gekündigter Darlehen

  1. 1.

    des Landes

    im Haushaltsjahr 2014 bis zu 1.000.000.000 EUR,

    im Haushaltsjahr 2015 bis zu 1.000.000.000 EUR,

  2. 2.

    des Landesbetriebs "Liegenschafts- und Baubetreuung"

    im Haushaltsjahr 2014 bis zu 50.000.000 EUR,

    im Haushaltsjahr 2015 bis zu 50.000.000 EUR und

  3. 3.

    des Landesbetriebs "Mobilität"

    im Haushaltsjahr 2014 bis zu 75.000.000 EUR,

    im Haushaltsjahr 2015 bis zu 75.000.000 EUR

an Krediten aufzunehmen. Soweit diese Kredite zum Zwecke der Umschuldung im laufenden Haushaltsjahr erneut durch Umschuldungskredite zur weiteren Verbesserung der Kreditkonditionen abgelöst werden, kann die Ermächtigung in Satz 1 wiederholt in Anspruch genommen werden.

(4) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im vierten Quartal des Haushaltsjahres 2014 und des Haushaltsjahres 2015 im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des folgenden Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 3 v. H. des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des folgenden Haushaltsjahres anzurechnen.

(5) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Eigenbestände an vom Land oder unter Beteiligung des Landes begebenen Wertpapieren (Landeswertpapiere) aufzubauen, zu halten, im Rahmen der Kreditermächtigung nach Absatz 1 Nr. 1 zu verkaufen oder in Form einer Wertpapierleihe zu verwenden, insbesondere für Geschäfte, die deren gleichzeitigen Ver- und Rückkauf beinhalten.

(6) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditbeschaffung und Kreditbewirtschaftung für das Land sowie im Rahmen des Zinsmanagements für den Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz, für die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, für die Rücklage nach § 3 des Landesgesetzes über den Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz (LFinFG) und für die Versorgungsrücklage nach § 3a LFinFG ergänzende Vereinbarungen zu treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden Kreditmarktschulden dienen. In der Summe dürfen diese ergänzenden Vereinbarungen 50 v. H. des Gesamtschuldenstandes des Landes am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht überschreiten. Vereinbarungen, deren Zinsänderungsrisiko durch ein Gegengeschäft abgesichert ist oder die von einer Sicherungsvereinbarung erfasst sind, werden auf diesen Höchstbetrag nicht angerechnet.

(7) Im Rahmen der Kreditermächtigung nach Absatz 1 können Kredite auch in ausländischer Währung beschafft werden, wenn das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte ausgeschlossen wird.

(8) Soweit der Bund oder die Bundesagentur für Arbeit im Laufe der Haushaltsjahre 2014 und 2015 über die in den Haushaltsplänen für die Haushaltsjahre 2014 und 2015 veranschlagten Beträge hinaus weitere Kreditmittel zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung stellen, darf das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium diese Mittel in den Haushaltsjahren 2014 und 2015 jeweils bis zur Höhe von 12.500.000 EUR als Kredite aufnehmen.

(9) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Kassenmittel

  1. 1.

    des Landes Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 v. H.,

  2. 2.

    des Landesbetriebs "Liegenschafts- und Baubetreuung" Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 0,3 v. H. und

  3. 3.

    des Landesbetriebs "Mobilität" Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 0,6 v. H.

des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf die Ermächtigung nach Satz 1 Nr. 1 werden vereinnahmte Barsicherheiten und Kassenkredite von einer zentralen Gegenpartei angerechnet, sofern ihr Betrag neutralisierende Geschäfte zur Verbesserung der Kreditkonditionen übersteigt und sie nicht für Sicherheitsleistungen des Landes eingesetzt werden, die in erforderlicher Höhe gestellt werden können. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Landeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 v. H. des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Auf die Kreditermächtigungen sind die Kredite anzurechnen, die aufgrund entsprechender Ermächtigungen früherer Haushaltsjahre aufgenommen und noch nicht zurückgezahlt sind. Zur Durchführung eines zentralen Finanzmanagements (Liquiditätspool) bei privatrechtlichen Gesellschaften mit einer Landesbeteiligung von mindestens 50 v. H., bei Landesbetrieben ohne die in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten, bei Sondervermögen des Landes, bei unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts und bei Stiftungen, die im Landesinteresse liegende Aufgaben erfüllen, können von der Ermächtigung nach Satz 1 Nr. 1 bis zu 15 v. H. in Anspruch genommen werden. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags Regelungen zur Umsetzung des Liquiditätspools zu treffen und hierin die allgemeinen Grundlagen und Kriterien zur Inanspruchnahme des Liquiditätspools für verzinsliche Liquiditätshilfen festzulegen.

(10) Das für die Ausbildungsförderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium die Mittel für Darlehen nach § 17 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG), soweit sie den Landesanteil betreffen, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau bereitstellen zu lassen und dieser den Landesanteil an den Darlehensrückflüssen gemäß § 56 Abs. 2 BAföG im Gegenzug abzutreten. Entstehende Zinsen und Tilgungsausfälle bei Rückzahlung der Darlehen werden vom Land finanziert.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz

Vom 22. Februar 2017 (GVBl. S. 48)

In dem Normenkontrollverfahren
VGH N 2/15
wegen der Verfassungsmäßigkeit des Landeshaushaltsgesetzes 2014/2015 (LHG 2014/2015), von Vorschriften des Landesgesetzes über den Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz (LFinFG) sowie des Ausführungsgesetzes zu Artikel 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz

hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz am 22. Februar 2017 folgende Entscheidung verkündet, deren Urteilsformel hiermit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 23. Juli 1949 (GVBl. S. 285), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Februar 2014 (GVBl. S. 17), BS 1104-1, veröffentlicht wird:

  1. 1.

    § 1 und § 2 Abs. 1 des Landeshaushaltsgesetzes 2014/2015 vom 20. Dezember 2013 (GVBl. S. 515) in der Fassung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2015 vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 267) in Verbindung mit den Gesamtplänen und den beigefügten Haushaltsplänen 2014 und 2015 sind mit Artikel 117 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 1) insoweit unvereinbar und daher nichtig, als die veranschlagten Einnahmen aus Krediten die Summe der Ausgaben für Investitionen überschreiten.

  2. 2.

    [...]

Mit dieser Veröffentlichung erlangt die Entscheidung gemäß § 26 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof Gesetzeskraft.

§ 3 LHG 2014/2015 Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen

(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt,

  1. 1.

    Planstellen zu schaffen oder umzuwandeln, wenn dies aufgrund bestehender Rechtsvorschriften unabweisbar ist;

  2. 2.

    vorübergehend Planstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend (kw)" zur Wiederverwendung vorzeitig in den Ruhestand versetzter Beamtinnen und Beamter mit der Maßgabe zu schaffen, dass diese in die nächste besetzbare Planstelle bei ihrer jeweiligen Verwaltung einzuweisen sind;

  3. 3.

    Planstellen zu schaffen oder umzuwandeln, soweit hierfür Mittel von dritter (öffentlicher oder privater) Seite zur Verfügung gestellt werden;

  4. 4.

    Planstellen umzuwandeln, soweit dies zum Vollzug des Hochschulgesetzes und des Verwaltungshochschulgesetzes erforderlich ist; dabei können auch andere Stellen als Planstellen in Planstellen umgewandelt werden;

  5. 5.

    Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in vergleichbare Planstellen umzuwandeln;

  6. 6.

    Leerstellen zu heben, soweit dies erforderlich ist, um während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge oder einer Elternzeit im Rahmen des § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 der Laufbahnverordnung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 444, BS 2030-5) in der jeweils geltenden Fassung die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine dienst- und laufbahnrechtlich gebotene Beförderung sicherzustellen;

  7. 7.

    fachspezifische Planstellen in Einzelfällen auch mit Beamtinnen oder Beamten anderer Fachrichtungen zu besetzen, wenn adäquate Planstellen nicht vorhanden oder bereits besetzt sind.

Über den weiteren Verbleib der neu geschaffenen oder umgewandelten Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.

(2) Stellen können für Zeiträume, in denen den Stelleninhaberinnen oder den Stelleninhabern vorübergehend keine vollen Bezüge gewährt werden, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Stellenanteile für Aushilfs- und Vertretungskräfte in Anspruch genommen werden.

(3) Wird eine Beamtin oder ein Beamter zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bei einer anderen Verwaltung im Landesdienst weiterverwendet, so kann das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium vorübergehend eine dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechende Planstelle mit dem Vermerk "künftig wegfallend (kw)" schaffen.

(4) Soweit die Zahl der planmäßigen Beamtinnen und Beamten in Beförderungsämtern die zulässige Zahl der Planstellen je Besoldungsgruppe in den Stellenplänen des Haushaltsplans überschreitet, wird das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium ermächtigt, Planstellen entsprechend umzuwandeln. Die umzuwandelnden Planstellen erhalten mit der Folge des § 47 Abs. 3 LHO den Vermerk "künftig umzuwandeln (ku)".

(5) Soweit die tarifrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, kann das Entgelt für Beschäftigte, die einen Anspruch auf Entgelt nach der Entgeltgruppe E 13 Ü haben, weiterhin aus einer Stelle der Entgeltgruppe E 13 gezahlt werden.

§ 4 LHG 2014/2015 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, Vorfinanzierungen, Grundstücksveräußerungen, Aufgabenauslagerungen

(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 LHO, bis zu dem es in Fällen über- und außerplanmäßiger Ausgaben eines Nachtragshaushaltsgesetzes nicht bedarf, wird auf 5.000.000 EUR festgesetzt.

(2) Der Betrag für die dem Landtag nach § 37 Abs. 4 LHO vierteljährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 50.000 EUR festgesetzt; dem Landtag unverzüglich mitzuteilende Fälle erheblicher finanzieller Bedeutung sind dann gegeben, wenn über- oder außerplanmäßige Ausgaben im Einzelfall den Betrag von 500.000 EUR übersteigen.

(3) Für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen nach § 38 Abs. 1 Satz 2 LHO gilt § 37 Abs. 1 Satz 3 und 4 LHO entsprechend. Der in Absatz 1 festgesetzte Betrag gilt für Verpflichtungsermächtigungen, die in einem Haushaltsjahr fällig werden; für Verpflichtungsermächtigungen, die in mehr als einem Haushaltsjahr fällig werden, wird dieser Betrag auf 10.000.000 EUR festgesetzt. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen sind dem Landtag in entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 4 LHO in Verbindung mit den in Absatz 2 festgesetzten Beträgen, die als Jahresbetrag gemäß § 16 Satz 2 LHO gelten, mitzuteilen.

(4) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags seine Einwilligung zu erteilen, Investitionsmaßnahmen auch im Wege privater Vorfinanzierung durchzuführen.

(5) Ein erheblicher Wert im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 LHO für die Veräußerung von Grundstücken ist anzunehmen, wenn der volle Wert den Betrag von 1.000.000 EUR übersteigt.

(6) Der Betrag nach § 112a Abs. 2 Satz 1 LHO, bis zu dem die Zustimmung des Landtags zur Auslagerung von Aufgaben des Landes als erteilt gilt, wird auf 500.000 EUR festgesetzt.

§ 5 LHG 2014/2015 Institutionelle Förderung

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 LHO zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht von dem für die Institution zuständigen und von dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium gebilligt worden ist. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium hat vor der Aufhebung der Sperre die Einwilligung des Landtags einzuholen, wenn die Zuwendung den Betrag von 150.000 EUR im Haushaltsjahr überschreitet.

(2) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium kann, soweit der Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht rechtzeitig zu Beginn des Haushaltsjahres vorgelegt werden kann, Abschlagszahlungen zur Deckung unabweisbarer Ausgaben genehmigen.

(3) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium kann Ausnahmen von dem Verfahren nach Absatz 1 zulassen, wenn die Haushalts- oder Wirtschaftspläne der institutionell geförderten Stelle

  1. 1.

    aufgrund eines Staatsvertrages oder einer Verwaltungsvereinbarung von den Vertragspartnern festgestellt oder genehmigt werden oder

  2. 2.

    nicht von der Übersicht über die vorläufigen Haushalts- oder Wirtschaftspläne, die nach § 26 Abs. 3 LHO den Haushaltsplänen für die Haushaltsjahre 2014 und 2015 als Anlage beigefügt oder in die Erläuterungen aufgenommen sind, abweichen; Abweichungen zwischen den verschiedenen Einnahme- oder Ausgabegruppen innerhalb des Gesamtvolumens sind hierbei bis zur Höhe von 20 v. H. gegenüber den vorläufigen Haushalts- oder Wirtschaftsplänen unerheblich.

§ 6 LHG 2014/2015 Budgetierung

(1) Aufgrund des § 7a Abs. 2 Nr. 3 und des § 20 LHO werden innerhalb eines Kapitels die folgenden einzelnen Ausgabebereiche jeweils für sich für gegenseitig deckungsfähig erklärt:

  1. 1.

    die Ansätze der Hauptgruppe 4,

  2. 2.

    die Ansätze der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 -,

  3. 3.

    die Ansätze der Hauptgruppe 7 und

  4. 4.

    die Ansätze der Obergruppen 81 und 82.

Darüber hinaus werden die Ansätze der Hauptgruppe 4 und des Titels 861 01 innerhalb eines Kapitels für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Aufgrund des § 7a Abs. 2 Nr. 3 und des § 20 LHO werden innerhalb eines Kapitels einzelne Ausgabebereiche jeweils bis zu 20 v. H. für einseitig deckungsfähig zugunsten anderer Ausgabebereiche erklärt (hauptgruppenübergreifende Deckungsfähigkeit), und zwar:

  1. 1.

    die Ansätze der Hauptgruppe 4 zugunsten der Ansätze der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 -, der Hauptgruppe 7, der Obergruppen 81 und 82 sowie des Titels 981 05 sowie

  2. 2.

    die Ansätze der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 - zugunsten der Ansätze der Hauptgruppe 7, der Obergruppen 81 und 82 sowie des Titels 981 05.

Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, in begründeten Fällen mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags Abweichungen sowohl von der Beschränkung der gegenseitigen und einseitigen Deckungsfähigkeit auf das einzelne Kapitel als auch von dem Vomhundertsatz der einseitigen Deckungsfähigkeit zuzulassen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verpflichtungsermächtigungen.

(3) Aufgrund des § 7a Abs. 2 Nr. 2 und des § 19 Satz 2 LHO werden die Ausgaben der Hauptgruppe 4 und der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 - für übertragbar erklärt. Abweichend von § 45 Abs. 2 LHO können entsprechende Ausgabereste

  1. 1.

    der Hauptgruppe 4 und des Titels 861 01 für Zwecke innerhalb der Hauptgruppe 4, der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 - und der Hauptgruppen 7 und 8 sowie des Titels 981 05,

  2. 2.

    der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 - auch für andere Zwecke innerhalb der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 -,

  3. 3.

    der Hauptgruppe 7 auch für andere Zwecke innerhalb der Hauptgruppe 7 sowie

  4. 4.

    der Obergruppen 81 und 82 auch für andere Zwecke innerhalb der Obergruppen 81 und 82

verwendet werden. Die Bildung und Inanspruchnahme von entsprechenden Ausgaberesten nach den Sätzen 1 und 2 kann auch kapitelübergreifend, mit Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums in begründeten Einzelfällen auch einzelplanübergreifend erfolgen. Mehrausgaben bei den Ausgaben der Hauptgruppe 4, der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 -, der Hauptgruppe 7, der Obergruppen 81 und 82 sowie der Titel 861 01 und 981 05 sind, soweit diese nicht im Rahmen der Deckungsfähigkeit oder durch Einsparungen nach § 37 Abs. 3 LHO ausgeglichen werden, im folgenden Haushaltsjahr einzusparen; hiervon kann das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Das Nähere bestimmt das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.

(4) Zur Sicherung einer zweckentsprechenden Verwendung von Haushaltsmitteln kann der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags die Deckungsfähigkeit nach den Absätzen 1 und 2 und die Übertragbarkeit nach Absatz 3 im Einzelfall begrenzen oder aufheben.

(5) Die Landesregierung entwickelt zur Wahrung des parlamentarischen Budgetrechts die Instrumente zur Steuerung, Optimierung und Kontrolle des Mitteleinsatzes und zur Einhaltung des Ausgabevolumens fort.

(6) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag einzelplanweise über den Stand und die Ergebnisse der Anwendung der Absätze 1 bis 3 und den allgemeinen Entwicklungsstand der Instrumente nach Absatz 5 zu den Stichtagen 31. Juli und 31. Dezember.

§ 7 LHG 2014/2015 Leistungsauftrag

(1) Zur Ergänzung und Fortentwicklung moderner Haushaltsinstrumentarien wird das zur leistungsbezogenen Planaufstellung und -bewirtschaftung ausgebrachte Instrument des Leistungsauftrags (§ 7b LHO) weitergeführt. Ziel ist es, durch eine in erster Linie aufgaben-, produkt- und wirkungsorientierte Betrachtungsweise des Verwaltungshandelns das Kosten- und Leistungsbewusstsein sowie einen effektiveren Einsatz der vorhandenen Ressourcen im Sinne von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu fördern.

(2) Haushaltssystematisch abgegrenzte Ausgabebereiche des Haushaltsplans (Kapitel, Titelgruppen) können mit Leistungsaufträgen verbunden werden, wonach in einem Entwicklungsprozess quantitativ und qualitativ definierte Leistungen im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel zu erbringen sind. Der Leistungsauftrag wird im Rahmen der Haushaltsaufstellung konzipiert. Er hat insbesondere die rechtlichen Grundlagen für die betreffenden Aufgaben anzugeben, die Gesamtstrategie in dem jeweiligen Politikfeld oder Aufgabenzusammenhang zu beschreiben sowie die voraussichtlichen Kosten, Leistungen und Wirkungen darzustellen. Geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente zur Erreichung der Zielvorgaben sind Zug um Zug zu entwickeln.

(3) Zur Konkretisierung des Leistungsauftrags wird zwischen der verantwortlichen Stelle und dem einzelplanbewirtschaftenden Ressort unter Beteiligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums eine Zielvereinbarung geschlossen. Insbesondere enthält sie für einzelne Aufgaben oder Aufgabenbereiche Zielgrößen, die den Ressourceneinsatz, den Umfang, die Qualität oder die Wirkung von Verwaltungsleistungen beschreiben.

(4) Gemäß § 7b Abs. 4 LHO berichtet die Landesregierung im Rahmen des § 20a Abs. 2 LHO in Verbindung mit § 6 Abs. 6 zu den erteilten Leistungsaufträgen.

(5) Das Nähere, insbesondere zur Ausgestaltung des Leistungsauftrags, der Zielvereinbarung und des Berichts, regelt das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium.

§ 8 LHG 2014/2015 Veräußerung und Überlassung von Vermögensgegenständen

(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 LHO zulassen, dass bei der Veräußerung landeseigener bebauter und unbebauter Grundstücke für die Schaffung von neuem Wohnraum in der sozialen Wohnraumförderung ein Preisnachlass bis zu 50 v. H. unter dem vollen Wert gewährt werden kann. Der Einwilligung des Landtags gemäß § 64 Abs. 2 LHO bedarf es in diesen Fällen nicht. Wird die Belegung oder die Bebauung der Grundstücke nicht binnen angemessener Frist vollzogen, so ist das Eigentum an dem Grundstück gegen Erstattung der Kosten wieder auf das Land zurückzuübertragen oder der nach Satz 1 gewährte Preisnachlass zu erstatten.

(2) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 LHO bei landeseigenen bebauten und unbebauten Grundstücken in Konversionsstandorten Ausnahmen von der Veräußerung zum vollen Wert zulassen.

(3) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 LHO wird zugelassen, dass vom Land im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an juristische Personen des öffentlichen Rechts abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. Besondere Vereinbarungen im Rahmen von Verbundentwicklungen bleiben hiervon unberührt.

§ 9 LHG 2014/2015 Gewährleistungsermächtigungen, Forderungsverkäufe

(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Bürgschaften zu übernehmen für Kredite

  1. 1.

    zur sozialen Wohnraumförderung und zur Instandsetzung und Modernisierung erhaltungswürdiger Wohngebäude bis zur Höhe von 1.200.000.000 EUR,

  2. 2.

    zur Erfüllung der Aufgaben von Anstalten des öffentlichen Rechts und von privatrechtlichen Gesellschaften mit Landesbeteiligung bis zur Höhe von 1.800.000.000 EUR und

  3. 3.

    zur Förderung sonstiger Maßnahmen, vor allem zur Förderung der Wirtschaft, bis zur Höhe von 800.000.000 EUR.

(2) Im Rahmen der Ermächtigung nach Absatz 1 können auch Garantien und sonstige Gewährleistungen übernommen werden; darunter fällt auch die Einstandspflicht des Landes für die zweckentsprechende Verwendung von Zuwendungen im Rahmen von Programmen der Europäischen Union. Bürgschaften nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Garantien nach Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der betreffenden Bürgschafts- oder Garantieurkunde zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag anzurechnen.

(3) Das für die kulturellen Angelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums Garantien zur Förderung der allgemeinen Kulturpflege bis zur Höhe von 230.000.000 EUR zu übernehmen.

(4) Die zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium.

(5) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Forderungen des Landes aus Darlehensverträgen im Rahmen der staatlichen Förderung des Wohnungsbaus und der sozialen Wohnraumförderung bis zur Höhe von 200.000.000 EUR je Haushaltsjahr zu verkaufen. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium ist im Rahmen dieser Verträge berechtigt, Zinstauschgeschäfte abzuschließen. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, bestehende Zinstauschgeschäfte zur Steuerung der Zinsänderungsrisiken mit ergänzenden Vereinbarungen zu bewirtschaften. § 2 Abs. 6 findet keine Anwendung.

(6) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Bürgschaften zur Besicherung

  1. 1.

    der Forderungen des Landes aus Darlehensverträgen im Rahmen der staatlichen Förderung des Wohnungsbaus und der sozialen Wohnraumförderung im Falle eines Verkaufs nach Absatz 5 Satz 1 bis zur Höhe von 400.000.000 EUR und

  2. 2.

    der Ansprüche des Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz auf Rückübertragung von Forderungen gegen Investoren bis zur Höhe von 1.233.100.000 EUR

zu übernehmen.

(7) Auf die Höchstbeträge nach Absatz 1, 3, 5 und 6 sind alle bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes übernommenen Gewährleistungen anzurechnen, soweit das Land noch in Anspruch genommen werden kann.

§ 10 LHG 2014/2015 Schuldübernahme

Das für Infrastruktur zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium zu Lasten des Landes Rheinland-Pfalz Verbindlichkeiten der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH von insgesamt bis zu 60.000.000 EUR und zusätzlich ergänzende Vereinbarungen zu übernehmen.

§ 11 LHG 2014/2015 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit und Zweckbindung in besonderen Bereichen

(1) Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für zweckgebundene Finanzzuweisungen nach § 18 Abs. 1 des Landesfinanzausgleichsgesetzes sind jeweils gegenseitig deckungsfähig. Eine Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit zwischen verschiedenen Einzelplänen sowie innerhalb des jeweiligen Einzelplans zwischen verschiedenen Hauptgruppen ist nur in begründeten Einzelfällen möglich; sie bedarf der Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums.

(2) Innerhalb der jeweiligen Einzelpläne dürfen auch kapitelübergreifend bis zur Höhe der Ist-Einnahmen bei dem Titel 181 01 Mehrausgaben bei den korrespondierenden Titeln der Ausgabegruppen 422, 432, 446 und 636 geleistet werden. Für möglicherweise darüber hinaus notwendige Haushaltsausgaben bei Titeln anderer Gruppen, für die Erstattungen aus dem Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz tatsächlich geleistet werden, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Innerhalb der jeweiligen Einzelpläne dürfen auch kapitelübergreifend Mehrausgaben bei den Titeln 631 01, 632 01 und 633 01 bis zur Höhe der Ist-Einnahmen bei den Titeln 181 03, 231 14, 232 14 und 233 14 sowie der Minderausgaben bei der Hauptgruppe 4 geleistet werden. Die Titel 631 01, 632 01 und 633 01 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Die Einnahmen bei den Titeln 231 13, 232 13 und 233 13 sind zweckgebunden.

§ 12 LHG 2014/2015 Fortgeltung

Die nach diesem Gesetz erteilten Ermächtigungen gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2016, wenn es nicht vor dem 1. Januar 2016 verkündet wird. § 18 Abs. 3 LHO bleibt hiervon unberührt.

§ 13 LHG 2014/2015 Leistungsbezüge im Hochschulbereich

§ 40 des Landesbesoldungsgesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157, BS 2032-1) in Verbindung mit

  1. 1.

    § 7 der Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich vom 16. Juni 2004 (GVBl. S. 364), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 2011 (GVBl. S. 106), BS 2032-1-3, und

  2. 2.

    § 6 der Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer vom 22. Juni 2004 (GVBl. S. 370), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. April 2011 (GVBl. S. 106), BS 2032-1-4,

bleibt bei der Anwendung des § 6 unberührt. Die in Satz 1 genannten besoldungsrechtlichen Vorschriften haben auf die Bemessung des dem einzelnen Ressort, in dessen Geschäftsbereich Hochschulen bestehen, zustehenden Gesamtbudgets keinen Einfluss.

§ 14 LHG 2014/2015 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 und, soweit es Bestimmungen für das Haushaltsjahr 2015 enthält, am 1. Januar 2015 in Kraft.

Anlage 1 LHG 2014/2015 Gesamtplan (1)

Haushaltsübersicht

über die Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsjahr 2014

EinzelplanEinnahmenAusgaben
0123 4
Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen AbgabenVerwaltungseinnahmen, Einnamen aus Schuldendienst und dgl.Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für InvestitionenEinnahmen aus Schuldenaufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere FinanzierungseinnahmenSumme EinnahmenPersonalausgaben
 - EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -
1234567
01 91.20011.400 102.60029.800.000
02 502.1001.601.50054.0002.157.60018.021.500
03 50.635.100412.828.50095.405.700558.869.300944.385.700
04 44.055.500104.654.40033.368.600182.078.500390.349.900
05 262.629.7007.704.300323.100270.657.100513.655.500
06 32.783.400925.052.1000957.835.50099.188.300
07 347.50024.447.90022.200.00046.995.40011.500.000
08 5.757.50011.284.40027.098.00044.139.90088.020.900
09 13.478.50079.184.50030.249.500122.912.5003.298.584.000
10 66.5000 66.50019.200.000
12 93.601.80087.598.00027.431.600208.631.400 
1441.475.00059.274.90046.191.60074.481.500221.423.000175.261.700
2010.524.800.000177.043.800930.167.5009.422.320.10021.054.331.40068.900.000
Summe 201410.566.275.000740.267.5002.630.726.1009.732.932.10023.670.200.7005.656.867.500
Summe 20139.895.805.000769.086.5002.326.189.4009.772.410.20022.763.491.1005.531.806.800
Vgl. z. 2013670.470.000-28.819.000304.536.700-39.478.100906.709.600125.060.700

 

EinzelplanAusgaben+Überschuss
-Zuschuss
56789 
Sächliche Verwaltungsausgaben und Ausgaben für den SchuldendienstAusgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für InvestitionenBaumaßnahmenSonstige Ausgaben für Investitionen und Investitions-förderungsmaßnahmenBesondere Finanzierungs-ausgabenSumme Ausgaben
 - EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -
1891011121314
013.906.9005.908.800 1.016.60079.30040.711.600-40.609.000
029.522.500935.300 988.200133.20029.600.700-27.443.100
03309.123.600575.399.500 255.948.7005.348.4002.090.205.900-1.531.336.600
0447.293.70098.943.10049.00025.448.6005.589.200567.673.500-385.595.000
05253.572.20016.070.700 42.291.3002.850.900828.440.600-557.783.500
0621.058.7001.628.913.700 120.503.100615.5001.870.279.300-912.443.800
07-177.200631.634.900021.741.600179.800664.879.100-617.883.700
087.394.10040.809.700180.00048.990.600940.900186.336.200-142.196.300
0992.086.0001.222.276.500811.800464.787.10048.791.5005.127.336.900-5.004.424.400
101.137.00025.900 1.294.10092.50021.749.500-21.683.000
1285.638.500134.426.00013.261.30026.404.3002.167.500261.897.600-53.266.200
1440.819.300158.066.60015.884.400154.184.20011.591.800555.808.000-334.385.000
209.428.137.5001.671.267.200 256.930.20046.90011.425.281.8009.629.049.600
Summe 201410.299.512.8006.184.677.90030.186.5001.420.528.60078.427.40023.670.200.7000
Summe 20139.632.843.7005.386.444.20029.123.0001.640.674.500542.598.90022.763.491.1000
Vgl. z. 2013666.669.100798.233.7001.063.500-220.145.900-464.171.500906.709.6000

 

Haushaltsübersicht

über die im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2014 sowie der Vorbelastungen ab 2015
Einzel-PlanZweckbestimmung (Einzelplanbezeichnung)VeranschlagungVerpflichtungs- ermächtigungSoweit im Haushaltsplan Fälligkeitsdaten festgelegt, entfallen auf das HaushaltsjahrVorbelastung aus VE früherer HaushaltsjahreDavon entfallen auf das HaushaltsjahrGesamtsumme Vorbelastungen
201420142015201620172018 ff. u. unbest. 201520162017 ff. u. unbest. 
1.000 EUR
12345678910111213
03Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur255.082199.067101.08755.06029.32013.600108.86470.70923.80614.349307.932
04Ministerium der Finanzen4.8738.55204.2774.27506.5305.00073579515.082
05Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz4.45041000417.6332.8874.6351117.674
06Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie234.78191.87219.40512.9288.49351.046407.22964.73054.560287.940499.101
07Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen29.69013.4973.3678.8501.225541.5431.46380015.040
08Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung54.22359.18325.15314.76812.4276.83439.42319.3939.98810.04098.606
09Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur121.34892.48438.36632.8516.27614.99196.76411.5202.54882.696189.248
12Hochbaumaßnahmen und Wohnungsbauförderung47.402262.05016.94733.24829.186182.669182.12721.51423.849136.764444.177
14Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten159.701166.85976.72432.98822.18134.967154.22534.81021.86797.548321.084
20Allgemeine Finanzen115.851100.50036.00037.80019.3007.40092.35063.05025.0007.400192.850
             
 Zusammen:1.027.402994.105317.049232.771132.683311.6021.096.689295.076167.067637.6432.090.794

 

Finanzierungsübersicht 2014
 Betrag für 2013
EUR
Betrag für 2014
EUR
Ermittlung des Finanzierungssaldos  
1.Ausgaben22.763.491.10023.670.200.700
abzüglich  
1.1Tilgungsausgaben an Kreditmarkt7.622.000.5008.235.000.500
1.2Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke00
1.3Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren  
1.4Haushaltstechnische Verrechnungen542.598.90078.427.400
Ausgaben im Finanzierungssaldo14.598.891.70015.356.772.800
2.Einnahmen22.763.491.10023.670.200.700
abzüglich  
2.1Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt8.918.700.0009.328.700.000
2.2Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken00
2.3Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre  
2.4Haushaltstechnische Verrechnungen542.598.90078.427.400
Einnahmen im Finanzierungssaldo13.302.192.20014.263.073.300
3.Finanzierungssaldo1.296.699.5001.093.699.500
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos  
4.Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt  
4.1Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt8.918.700.0009.328.700.000
4.2Tilgungsausgaben an Kreditmarkt7.622.000.5008.235.000.500
Saldo1.296.699.5001.093.699.500
5.Rechnungsergebnisse aus Vorjahren  
5.1Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre  
5.2Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren  
Saldo  
6.Rücklagenbewegung  
6.1Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken00
6.2Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke00
Saldo00
7.Verrechnungsbewegung  
7.1einnahmeseitige Verrechnungen542.598.90078.427.400
7.2ausgabeseitige Verrechnungen542.598.90078.427.400
Saldo00
8.Finanzierungssaldo (aus Nr. 4, 5, 6 und 7)1.296.699.5001.093.699.500

 

Kreditfinanzierungsplan 2014
 Betrag für 2013
EUR
Betrag für 2014
EUR
Kredite am Kreditmarkt  
1.Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt  
1.1Einnahmen aus Krediten vom inländischen Kreditmarkt7.918.700.0008.328.700.000
1.2Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt zum Zwecke vorzeitiger Ablösung von Krediten1.000.000.0001.000.000.000
1.3Summe Einnahmen8.918.700.0009.328.700.000
2.Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt  
2.1Tilgungsausgaben für Darlehen aus Kreditmarktmitteln6.622.000.5007.235.000.500
2.2Tilgungsausgaben für Darlehen zum Zwecke der Umschuldung vorzeitig gekündigter Darlehen1.000.000.0001.000.000.000
2.3Summe Ausgaben7.622.000.5008.235.000.500
3.Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt1.296.699.5001.093.699.500
Kredite im öffentlichen Bereich  
4.Einnahmen aus Krediten vom Bund  
5.Ausgaben zur Schuldentilgung33.510.70042.510.000
6.Nettoneuverschuldung im öffentlichen Bereich-33.510.700-42.510.000
Einnahmen aus Krediten insgesamt  
7.Kredite vom Kreditmarkt8.918.700.0009.328.700.000
8.Kredite im öffentlichen Bereich  
9.Summe8.918.700.0009.328.700.000

 

Haushaltsübersicht

über die Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsjahr 2015
EinzelplanEinnahmenAusgaben
0123 4
Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen AbgabenVerwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dgl.Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für InvestitionenEinnahmen aus Schuldenaufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzierungs- einnahmenSumme EinnahmenPersonalausgaben
 - EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -
1234567
01 91.2003.800 95.00029.800.000
02 502.1001.605.50055.0002.162.60018.127.500
03 50.577.000410.334.000118.821.700579.732.700958.172.500
04 44.055.500104.654.40033.368.600182.078.500396.249.400
05 264.473.7007.297.100323.100272.093.900517.267.300
06 32.915.500931.002.8000963.918.30099.588.300
07 347.50024.319.500024.667.00013.130.000
08 5.782.50011.284.40027.098.00044.164.90088.068.500
09 14.078.50081.062.80030.249.500125.390.8003.357.237.500
10 36.5000 36.50019.200.000
12 93.601.80087.598.00037.531.600218.731.400 
1440.985.00059.795.90046.589.30058.073.400205.443.600175.461.700
2011.009.200.000176.591.800942.340.5009.852.020.10021.980.152.40091.400.000
Summe 201511.050.185.000742.849.5002.648.092.10010.157.541.00024.598.667.6005.763.702.700
Summe 201410.566.275.000740.267.5002.630.726.1009.732.932.10023.670.200.7005.656.867.500
Vgl. z. 2014483.910.0002.582.00017.366.000424.608.900928.466.900106.835.200

 

EinzelplanAusgaben+Überschuss
-Zuschuss
56789 
Sächliche Verwaltungsausgaben und Ausgaben für den SchuldendienstAusgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für InvestitionenBaumaßnahmenSonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungs-maßnahmenBesondere Finanzierungs- ausgabenSumme Ausgaben
 - EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -
1891011121314
015.404.9005.908.800 1.009.60079.30042.202.600-42.107.600
029.513.100919.900 1.141.700134.20029.836.400-27.673.800
03329.741.200569.027.500 286.552.7005.328.9002.148.822.800-1.569.090.100
0447.343.10096.810.00049.00026.446.0005.584.200572.481.700-390.403.200
05256.239.00015.979.000 43.819.4002.847.900836.152.600-564.058.700
0621.358.1001.630.435.000 120.117.800615.8001.872.115.000-908.196.700
0722.534.200790.078.1009.840.60033.798.000178.500869.559.400-844.892.400
087.429.70038.688.600180.00048.861.600940.900184.169.300-140.004.400
0988.704.1001.249.762.400811.800493.206.10048.793.5005.238.515.400-5.113.124.600
101.137.00025.900 1.306.40092.50021.761.800-21.725.300
1285.638.500134.426.00013.261.30023.568.4004.772.100261.666.300-42.934.900
1440.060.200164.414.00015.166.300132.373.10011.471.900538.947.200-333.503.600
209.788.964.9001.825.544.200 276.480.20047.80011.982.437.1009.997.715.300
Summe 201510.704.068.0006.522.019.40039.309.0001.488.681.00080.887.50024.598.667.6000
Summe 201410.299.512.8006.184.677.90030.186.5001.420.528.60078.427.40023.670.200.7000
Vgl. z. 2014404.555.200337.341.5009.122.50068.152.4002.460.100928.466.9000

 

Haushaltsübersicht

über die Unterschiedsbeträge in Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsjahr 2015
EinzelplanEinnahmenAusgaben
0123 4
Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen AbgabenVerwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dgl.Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für InvestitionenEinnahmen aus Schuldenaufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzierungs- einnahmenSumme EinnahmenPersonalausgaben
 - EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -
1234567
03   15.361.00015.361.000 
07     1.630.000
2037.300.000  94.700.000132.000.000 
Summe 201537.300.000  110.061.000147.361.0001.630.000

 

EinzelplanAusgaben+Überschuss
-Zuschuss
56789 
Sächliche Verwaltungsausgaben und Ausgaben für den SchuldendienstAusgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für InvestitionenBaumaßnahmenSonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungs-maßnahmenBesondere Finanzierungs- ausgabenSumme Ausgaben
 - EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -
1891011121314
03152.000  16.709.000 16.861.000-1.500.000
0722.752.600130.228.5009.840.60027.009.900 191.461.600-191.461.600
20-92.611.600  31.650.000 -60.961.600192.961.600
Summe 2015-69.707.000130.228.5009.840.60075.368.900 147.361.0000

 

Haushaltsübersicht

über die im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2015 sowie der Vorbelastungen ab 2016
Einzel-
Plan
Zweckbestimmung (Einzelplanbezeichnung)VeranschlagungVerpflichtungs- ermächtigungSoweit im Haushaltsplan Fälligkeitsdaten festgelegt, entfallen auf das HaushaltsjahrVorbelastung aus VE früherer HaushaltsjahreDavon entfallen auf das HaushaltsjahrGesamtsumme Vorbelastungen
201520152016201720182019 ff. u. unbest. 201620172018 ff. u. unbest. 
1.000 EUR
12345678910111213
03Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur233.424273.058115.01468.90942.73546.400150.13578.86643.66910.400423.193
04Ministerium der Finanzen5.0000000010.0825.0125.070010.082
05Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz4.3465.1411.7001.7001.700414.7734.635111419.913
06Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie235.98690.60718.73512.7438.18850.941414.88667.488296.43351.046505.493
07Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen43.45215.1993.0696.0806.050010.2108.9301.2255425.408
08Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung52.94356.83624.60113.82512.1906.22054.06024.75622.4676.834110.896
09Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur124.77384.44736.32928.8514.27614.991139.36335.39988.97214.991223.810
12Hochbaumaßnahmen und Wohnungsbauförderung46.302109.90029.07027.10016.45037.280405.71657.097165.950182.669515.616
14Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten169.976102.61748.90125.27212.18516.260210.24154.855119.72934.967312.858
20Allgemeine Finanzen118.551104.00037.50039.30019.8007.40087.40062.80026.7007.400191.400
             
 Zusammen:1.034.753841.804314.918223.780123.574179.5331.486.865399.838770.327308.4022.328.669

 

Haushaltsübersicht

über die Unterschiedsbeträge der im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2015 sowie der Vorbelastungen ab 2016
Einzel-
Plan
Zweckbestimmung (Einzelplanbezeichnung)VeranschlagungVerpflichtungs- ermächtigungSoweit im Haushaltsplan Fälligkeitsdaten festgelegt, entfallen auf das HaushaltsjahrVorbelastung aus VE früherer HaushaltsjahreDavon entfallen auf das HaushaltsjahrGesamtsumme Vorbelastungen
201520152016201720182019 ff. u. unbest. 201620172018 ff. u. unbest. 
1.000 EUR
12345678910111213
07Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen25.0450000000000
             
 Zusammen:25.0450000000000

 

Finanzierungsübersicht 2015
 Betrag für 2014
EUR
Betrag für 2015
EUR
Ermittlung des Finanzierungssaldos  
1.Ausgaben23.670.200.70024.598.667.600
abzüglich  
1.1Tilgungsausgaben an Kreditmarkt8.235.000.5008.635.000.500
1.2Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke00
1.3Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren  
1.4Haushaltstechnische Verrechnungen78.427.40080.887.500
Ausgaben im Finanzierungssaldo15.356.772.80015.882.779.600
2.Einnahmen23.670.200.70024.598.667.600
abzüglich  
2.1Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt9.328.700.0009.760.300.000
2.2Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken00
2.3Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre  
2.4Haushaltstechnische Verrechnungen78.427.40080.887.500
Einnahmen im Finanzierungssaldo14.263.073.30014.757.480.100
3.Finanzierungssaldo1.093.699.5001.125.299.500
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos  
4.Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt  
4.1Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt9.328.700.0009.760.300.000
4.2Tilgungsausgaben an Kreditmarkt8.235.000.5008.635.000.500
Saldo1.093.699.5001.125.299.500
5.Rechnungsergebnisse aus Vorjahren  
5.1Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre  
5.2Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren  
Saldo  
6.Rücklagenbewegung  
6.1Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken00
6.2Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke00
Saldo00
7.Verrechnungsbewegung  
7.1einnahmeseitige Verrechnungen78.427.40080.887.500
7.2ausgabeseitige Verrechnungen78.427.40080.887.500
Saldo00
8.Finanzierungssaldo (aus Nr. 4, 5, 6 und 7)1.093.699.5001.125.299.500

 

Kreditfinanzierungsplan 2015
 Betrag für 2014
EUR
Betrag für 2015
EUR
Kredite am Kreditmarkt  
1.Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt  
1.1Einnahmen aus Krediten vom inländischen Kreditmarkt8.328.700.0008.760.300.000
1.2Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt zum Zwecke vorzeitiger Ablösung von Krediten1.000.000.0001.000.000.000
1.3Summe Einnahmen9.328.700.0009.760.300.000
2.Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt  
2.1Tilgungsausgaben für Darlehen aus Kreditmarktmitteln7.235.000.5007.635.000.500
2.2Tilgungsausgaben für Darlehen zum Zwecke der Umschuldung vorzeitig gekündigter Darlehen1.000.000.0001.000.000.000
2.3Summe Ausgaben8.235.000.5008.635.000.500
3.Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt1.093.699.5001.125.299.500
Kredite im öffentlichen Bereich  
4.Einnahmen aus Krediten vom Bund  
5.Ausgaben zur Schuldentilgung42.510.00042.510.000
6.Nettoneuverschuldung im öffentlichen Bereich-42.510.000-42.510.000
Einnahmen aus Krediten insgesamt  
7.Kredite vom Kreditmarkt9.328.700.0009.760.300.000
8.Kredite im öffentlichen Bereich  
9.Summe9.328.700.0009.760.300.000

 

Übersicht über den strukturellen Saldo
 Ansatz
2015
- Mio. EUR -
Verän-
derung
- Mio. EUR -
Ansatz
NHH 2015
- Mio. EUR -
Ausführungsgesetz zu
Artikel 117 der LV
Einnahmen Kernhaushalt    
 Gesamteinnahmen24.45114724.599 
minusBruttokreditaufnahme am Kreditmarkt9.666959.760§ 1 (3) Nr. 11
minusEntnahme aus Rücklagen, haushaltstechnische Verrechnungen, Überschüsse aus Vorjahren81 81§ 1 (3) Nr. 22
 bereinigte Einnahmen14.7055314.757 
NRfinanzielle Transaktionen175 175§ 2 (1)
NRfinanzielle Transaktionen mit Konzembestandteilen18 18§ 2 (2)3
minusfinanzielle Transaktionen nach Bereinigung in Nebenrechnung (NR)158 158§ 1 (3) Nr. 3 / § 2 (1) 3
minusKonjunkturbereinigung-75-77-152§ 1 (3) Nr. 4
 weitere Bereinigungen Konzernbetrachtung    
plusÜberschuss Pensionsfonds687 687§ 1 (3) Nr. 5
plusÜberschuss "Wissen schafft Zukunft"0 0§ 1 (3) Nr. 5
plusÜberschuss Versorgungsrücklage24 24§ 1 (3) Nr. 5
plusÜberschuss "Kommunales Investitionsprogramm 3.0"  0§ 1 (3) Nr. 5 (Entwurf)
minusNKA LBM128 128§ 1 (3) Nr. 6
minusNKA LBB2 2§ 1 (3) Nr. 6
minusNKA sonst. jur. Personen, die dem Land zuzurechnen ist46 46§ 1 (3) Nr. 6
minusMindereinnahmen in Sondersituationen0 0§ 1 (3) Nr. 7
 strukturelle Einnahmen15.15712915.286 
 
Ausgaben Kernhaushalt    
 Gesamtausgaben24.45114724.599 
minusBruttotilgung am Kreditmarkt8.635 8.635§ 1 (3) Nr. 14
minusZuführungen an Rücklagen, haushaltstechnische Verrechnungen, Fehlbeträge aus Vorjahren81 81§ 1 (3) Nr. 25
 bereinigte Ausgaben15.73514715.883 
NRfinanzielle Transaktionen646 646§ 2 (1)
NRfinanzielle Transaktionen mit Konzembestandteilen550 550§ 2 (2)6
minusfinanzielle Transaktionen nach Bereinigung in Nebenrechnung (NR)96 96§ 1 (3) Nr. 3 / § 2(1) 6
 weitere Bereinigungen Konzernbetrachtung    
plusDefizit Pensionsfonds0 0§ 1 (3) Nr. 5
plusDefizit "Wissen schafft Zukunft"124 124§ 1 (3) Nr. 5
plusDefizit Versorgungsrücklage0 0§ 1 (3) Nr. 5
minusNettotilgung LBM0 0§ 1 (3) Nr. 6
minusNettotilgung LBB0 0§ 1 (3) Nr. 6
minusNettotilgung sonst. jur. Personen, die dem Land zuzurechnen ist0 0§ 1 (3) Nr. 6
minusMehrausgaben in Sondersituationen0 0§ 1 (3) Nr. 7
plusTilgungsverpflichtungen aus Sondersituationen0 0§ 1 (3) Nr. 7
 strukturelle Ausgaben15.76414715.911 
 
Salden Kernhaushalt    
 formaler Haushaltsausgleich0 0 
minusNettokreditaufnahme am Kreditmarkt1.031951.125§ 1 (3) Nr. 1
minusinsb. Rücklagensaldo0 0§ 1 (3) Nr. 2
 Finanzierungssaldo-1.031-95-1.125 
NRfinanzielle Transaktionen-470 -470§ 2 (1)
NRfinanzielle Transaktionen mit Konzembestandteilen-533 -533§ 2 (2)
minusfinanzielle Transaktionen nach Bereinigung in Nebenrechnung (NR)62 62§ 1 (3) Nr. 3 / § 2 (1+2)
minusKonjunkturbereinigung-75-77-152§ 1 (3) Nr. 4
 weitere Bereinigungen Konzernbetrachtung    
plusÜberschuss Pensionsfonds687 687§ 1 (3) Nr. 5
plusÜberschuss "Wissen schafft Zukunft"-124 -124§ 1 (3) Nr. 5
plusÜberschuss Versorgungsrücklage24 24§ 1 (3) Nr. 5
plusÜberschuss Kommunales Investitionsprogramm 3.0"  0§ 1 (3) Nr. 5 (Entwurf)
minusNKA LBM128 128§ 1 (3) Nr. 6
minusNKA LBB2 2§ 1 (3) Nr. 6
minusNKA sonst jur. Personen, die dem Land zuzurechnen ist46 46§ 1 (3) Nr. 6
minusMindereinnahmen abz. Mehrausgaben in Sondersituationen0 0§ 1 (3) Nr. 7
plusTilgungsverpflichtungen aus Sondersituationen0 0§ 1 (3) Nr. 7
 struktureller Saldo-607-18-625 
 Veränderung ggü. Vorjahr in Mio. Euro109 91 
 
1

OGr. 32

2

OGr. 35, 36, 38

3

OGr./Gr. 133, 134, 14, 17, 18, 31

4

OGr. 59

5

OGr. 91, 96, 98

6

OGr. 58, 83, 85, 86, 87

    

 

Berechnung des zulässigen Saldos
Komponenten zur Berechnung des zulässigen SaldosAnsatz
2015
- Mio. EUR -
Verän-
derung
- Mio. EUR -
Ansatz
NHH 2015
- Mio. EUR -
Berechnungshinweis
1.Saldo der Korrekturen nach § 1 (3) Nr. 20 0 
2.Saldo der finanziellen Transaktionen nach § 1 (3) Nr 362 62 
3.Konjunkturkomponente * nach § 1 (3) Nr. 4-75-77-152 
4.Saldo der Einrichtungen nach § 1 (3) Nr. 5588 588(Zeile 4a. + 4b. + 4c. + 4d.)
4a.Saldo des Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung687 687 
4b.Saldo des Sondervermögens "Wissen - schafft - Zukunft"-124 -124 
4c.Saldo der Versorgungsrücklage nach § 14a BBesG24 24 
4d.Saldo des Sondervermögens "Kommunales Investitionsprogramm 3.0"  0 
5.Kreditaufnahme in Sondersituationen (§§ 4 und 5)0 0 
6.Tilgung von Krediten in Sondersituationen (§§ 4 und 5)0 0 
7.Abbauverpflichtung aus Kontrollkonto (§ 6)0 0 
8.zulässiger Saldo nach § 1 Absatz 4**-600 -77 -677(Zeile 1. bis 3. - Zeile 4. und 5. + Zeile 6. und 7.)
 
9.Nettokreditaufnahme (Nettotilgung ***) der jur. Personen (§ 1 (1) Satz 2)46 46 
10.Nettokreditaufnahme (Nettotilgung ***) der Landesbetriebe am Kreditmarkt130 130 
11.verbleibender zulässiger Saldo für den Kernhaushalt**-424 -77 -500(Zeile 8. + 9. + 10.)
 
12.geplante Obergrenze des Defizitabbaupfades-906 -906 
13.zulässige NKA im Kernhaushalt ab 2020 und NKA gem. Obergrenze des Defizitabbaupfades1.330 77 1.406(Zeile 11. + 12.)
14.Nettokreditaufnahme (Nettotilgung) am Kreditmarkt im Kemhaushalt1,031951.125 
15.Abstand zur zulässigen NKA im Kernhaushalt ab 2020 und NKA gemäß Abbaupfad299 -18 281 (Zeile 13. - 14.)
 
*

> 0: Aufschwung; < 0: Abschwung

**

> 0: Tilgungsverpflichtung; < 0: Erlaubte Kreditaufnahme am Kreditmarkt

***

Eine Nettotilgung wird als Negativbetrag ausgewiesen

Differenzen sind durch Rundungen möglich

    

Hinweis

Gemäß § 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 3. Juli 2012 (GVBl. S. 199), BS 63-1, wird mit dem Haushaltsgesetz nur der Gesamtplan des Haushaltsplans verkündet.
Auskunft darüber, bei welchen Stellen Pläne und Anlagen des Haushaltsplans eingesehen werden können, erteilt das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Str. 5, 55116 Mainz.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz

Vom 22. Februar 2017 (GVBl. S. 48)

In dem Normenkontrollverfahren
VGH N 2/15
wegen der Verfassungsmäßigkeit des Landeshaushaltsgesetzes 2014/2015 (LHG 2014/2015), von Vorschriften des Landesgesetzes über den Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz (LFinFG) sowie des Ausführungsgesetzes zu Artikel 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz

hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz am 22. Februar 2017 folgende Entscheidung verkündet, deren Urteilsformel hiermit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 23. Juli 1949 (GVBl. S. 285), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Februar 2014 (GVBl. S. 17), BS 1104-1, veröffentlicht wird:

  1. 1.

    § 1 und § 2 Abs. 1 des Landeshaushaltsgesetzes 2014/2015 vom 20. Dezember 2013 (GVBl. S. 515) in der Fassung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2015 vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 267) in Verbindung mit den Gesamtplänen und den beigefügten Haushaltsplänen 2014 und 2015 sind mit Artikel 117 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 1) insoweit unvereinbar und daher nichtig, als die veranschlagten Einnahmen aus Krediten die Summe der Ausgaben für Investitionen überschreiten.

  2. 2.

    [...]

Mit dieser Veröffentlichung erlangt die Entscheidung gemäß § 26 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof Gesetzeskraft.