Gaststättengesetz für Baden-Württemberg
(Landesgaststättengesetz - LGastG)
§ 1 LGastG,BW Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für das Betreiben eines Gaststättengewerbes, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung (GewO) insoweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen werden.
(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
(3) Im vorübergehenden Gaststättengewerbe findet dieses Gesetz auf Vereine Anwendung, die alkoholische Getränke anbieten. § 6 Absatz 1, § 8, § 9 Absatz 2, § 10 und § 11 Absatz 1 Nummer 4, 6, 7, 14, 16 und 17 gelten für Vereine, die keine alkoholischen Getränke anbieten oder kein Gaststättengewerbe ausüben.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die
-
1.
Ausübung des Gaststättengewerbes in Kantinen für Betriebsangehörige sowie in Betreuungseinrichtungen der im Inland stationierten ausländischen Streitkräfte, der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Polizei,
-
2.
Ausübung des Gaststättengewerbes in Luftfahrzeugen, Personenwagen von Eisenbahnunternehmen und anderen Schienenbahnen, Schiffen und Reisebussen, in denen anlässlich der Beförderung von Personen gastgewerbliche Leistungen erbracht werden,
-
3.
Abgabe von Getränken und zubereiteten Speisen an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb und
-
4.
Abgabe von Getränken und zubereiteten Speisen als unentgeltliche Kostproben.
(5) Der Betrieb eines Gaststättengewerbes als Reisegewerbe im Sinne von § 55 Absatz 1 Nummer 1 GewO richtet sich nach den Vorschriften in Titel III der Gewerbeordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie den aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen. Die Pflicht zur Anzeige nach § 2 Absatz 2 bleibt unberührt.
§ 2 LGastG,BW Anzeigepflicht, Anzeigefrist und Untersagung
(1) Wer ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, hat die Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung nach § 14 Absatz 1 GewO mindestens sechs Wochen vor Beginn des Betriebs anzuzeigen. Die Betriebsart und eine etwaige Außenbewirtschaftung sind anzugeben.
(2) Wer aus besonderem Anlass ein Gaststättengewerbe nur vorübergehend oder als gewerbetreibende Person im Reisegewerbe betreiben will, hat dies spätestens zwei Wochen vor Beginn der Ausübung des Gaststättengewerbes unter Angabe des Namens, einer ladungsfähigen Anschrift, des Ortes und der Zeit des besonderen Anlasses in Textform anzuzeigen.
(3) Die für die Entgegennahme der Anzeige zuständige Behörde kann von der Einhaltung der Fristen nach Absatz 1 und Absatz 2 absehen.
(4) Die Gaststättenbehörde kann den Gaststättenbetrieb vorläufig untersagen, so lange die Anzeige nach Absatz 1 nicht oder nicht vollständig erstattet wurde. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorläufige Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Die für die Untersagung eines Gewerbebetriebs nach § 35 GewO zuständige Behörde hat den Gaststättenbetrieb bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 35 Absatz 1 GewO bereits vor Betriebsbeginn zu untersagen.
§ 3 LGastG,BW Unterrichtungsnachweis
(1) Bei der Gewerbeanzeige nach § 2 Absatz 1 weisen die gastgewerbetreibenden Personen durch Vorlage einer Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nach, dass sie über die für eine eigenverantwortliche Ausübung des Gaststättengewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen, insbesondere die Grundzüge des Lebensmittelrechts, unterrichtet worden sind (Unterrichtungsnachweis).
(2) Ausnahmen von der Nachweispflicht nach Absatz 1 bestehen für gastgewerbetreibende Personen, die bei der Gewerbeanzeige nach § 2 Absatz 1 nachweisen, dass sie eine wissenschaftliche oder berufliche Ausbildung abgeschlossen haben, wenn zu den Prüfungsgegenständen die Grundzüge der lebensmittelrechtlichen Vorschriften gehören. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage des Abschlusszeugnisses.
(3) Das für das Gaststättenrecht zuständige Ministerium trifft die näheren Bestimmungen, insbesondere zu den Einzelheiten des Verfahrens und den Ausnahmen von der Nachweispflicht in Absatz 2.
§ 4 LGastG,BW Datenübermittlung
(1) Die für die Entgegennahme der Gewerbeanzeige zuständige Behörde hat die auf den Betrieb eines stehenden Gaststättengewerbes bezogene Gewerbeanzeige unverzüglich an die Gaststättenbehörde, die untere Baurechtsbehörde, den Polizeivollzugsdienst und die für die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO zuständige Behörde zu übermitteln. An die Gaststättenbehörde ist auch der Unterrichtungsnachweis oder das Abschlusszeugnis nach § 3 Absatz 2 unverzüglich zu übermitteln.
(2) Anzeigen nach § 2 Absatz 2 hat die zuständige Behörde unverzüglich der Gaststättenbehörde, der unteren Baurechtsbehörde, der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde, dem Polizeivollzugsdienst und der zuständigen Finanzbehörde zur Durchführung steuerrechtlicher Vorgaben zu übermitteln.
(3) Anzeigen nach § 5 Absatz 6 hat die Gaststättenbehörde unverzüglich der unteren Baurechtsbehörde, der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde, dem Polizeivollzugsdienst, der örtlich betroffenen Gemeinde und der zuständigen Finanzbehörde zur Durchführung steuerrechtlicher Vorgaben zu übermitteln.
§ 5 LGastG,BW Straußwirtschaften
(1) Der Ausschank von selbsterzeugtem Wein oder selbsterzeugtem Apfelwein in Räumen mit nicht mehr als 40 Sitzplätzen am Ort des Erzeugerbetriebs oder am Wohnsitz der Inhaberin oder des Inhabers dieses Betriebs (Straußwirtschaft) ist für die Dauer von vier Monaten im Jahr in höchstens zwei Zeitabschnitten begrenzt. Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, dürfen insgesamt nur vier Monate im Jahr eine Straußwirtschaft unterhalten.
(2) Wer Wein oder Apfelwein gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, darf nicht auch noch eine Straußwirtschaft betreiben.
(3) Der Ausschank darf nicht in Räumen stattfinden, die eigens zu diesem Zweck angemietet sind. In besonderen Härtefällen können hiervon Ausnahmen zugelassen werden.
(4) Eine Straußwirtschaft darf nicht mit einer anderen Schank- oder Speisewirtschaft oder mit einem Beherbergungsbetrieb verbunden werden.
(5) In einer Straußwirtschaft dürfen nur kalte und einfach zubereitete warme Speisen angeboten werden.
(6) Wer eine Straußwirtschaft betreiben will, hat der Gaststättenbehörde mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebs in Textform anzuzeigen:
-
1.
Name der Betreiberin oder des Betreibers mit ladungsfähiger Adresse,
-
2.
Ort und Zeitraum des Ausschanks,
-
3.
hinsichtlich des zum Ausschank vorgesehenen Weines Ort und Lage, aus denen die zur Herstellung des Weins verwendeten Trauben oder Äpfel stammen, sowie den Ort an dem die Trauben oder Äpfel gekeltert worden sind und der Wein oder der Apfelwein ausgebaut worden ist.
§ 6 LGastG,BW Anordnungen
(1) Gegenüber den gastgewerbetreibenden Personen kann die Gaststättenbehörde jederzeit Anordnungen zum Schutz der Gäste gegen Gefahren für Leben oder Gesundheit sowie zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und gegen sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohnerinnen und Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit erlassen. Pflichten, die die gastgewerbetreibenden Personen aufgrund anderer Rechtsvorschriften haben, bleiben unberührt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für das Betreiben eines Gaststättengewerbes im Reisegewerbe, für das es einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, sowie für den Betrieb von Straußwirtschaften.
§ 7 LGastG,BW Nebenleistungen
(1) Im Gaststättengewerbe dürfen die gastgewerbetreibende Person oder Dritte auch außerhalb der Ladenöffnungszeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen. Außerhalb der Sperrzeit darf die gastgewerbetreibende Person nur Getränke und zubereitete Speisen, die sie in ihrem Betrieb ausschenkt oder anbietet, sowie Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak und Süßwaren an jedermann zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch über die Straße abgeben.
(2) Außerhalb der Sperrzeit dürfen in Straußwirtschaften nur Getränke und zubereitete Speisen, die in der Straußwirtschaft ausgeschenkt oder angeboten werden, an jedermann zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch über die Straße abgegeben werden.
§ 8 LGastG,BW Sperrzeit
(1) Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften, für Straußwirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 3 Uhr, in Kur- und Erholungsorten um 2 Uhr. In der Nacht zum Samstag und zum Sonntag beginnt die Sperrzeit um 5 Uhr. Sie endet jeweils um 6 Uhr.
(2) In der Nacht zum 1. Januar wird die Sperrzeit aufgehoben, in der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 5 Uhr. Satz 1 gilt nicht für Spielhallen.
(3) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit durch Rechtsverordnung allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.
(4) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe die Sperrzeit verlängert, befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden. In den Fällen der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden.
§ 9 LGastG,BW Allgemeine Verbote und Gebote
(1) Im Gaststättengewerbe ist es verboten,
-
1.
Alkohol im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838, 1849) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder überwiegend alkoholhaltige Lebensmittel durch Automaten anzubieten,
-
2.
erkennbar betrunkenen Personen alkoholische Getränke anzubieten,
-
3.
das Anbieten von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung von Getränken die Preise zu erhöhen,
-
4.
das Anbieten alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise zu erhöhen und
-
5
alkoholische Getränke in einer Weise anzubieten oder zu vermarkten, die geeignet ist, dem Alkoholmissbrauch oder übermäßigem Alkoholkonsum Vorschub zu leisten.
(2) Beim Ausschank alkoholischer Getränke sind auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anzubieten. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer als das preiswerteste alkoholische Getränk anzubieten. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke.
(3) Aus besonderem Anlass kann der gewerbsmäßige Ausschank alkoholischer Getränke vorübergehend für bestimmte Zeit und für einen bestimmten örtlichen Bereich ganz oder teilweise verboten werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.
§ 10 LGastG,BW Auskunft und Nachschau
(1) Die gastgewerbetreibenden Personen sowie die mit der Leitung des Gaststättenbetriebes beauftragten Personen (Auskunftspflichtige) haben der Gaststättenbehörde die für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte unentgeltlich und unverzüglich zu erteilen.
(2) Die von der Gaststättenbehörde mit der Überwachung des Gaststättengewerbes beauftragten Personen sind befugt, zu diesem Zweck Grundstücke und Geschäftsräume der Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen der auskunftspflichtigen Personen Einsicht zu nehmen. Für die Nachschau ist auch der Polizeivollzugsdienst zuständig. Die auskunftspflichtige Person hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 2 Absatz 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die zur Erteilung einer Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung die verpflichtete Person selbst oder eine der in § 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Für die Nachschau nach Absatz 2 ist auch die Gaststättenbehörde zuständig, in deren Bezirk sich geschäftliche Unterlagen befinden.
§ 11 LGastG,BW Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
-
1.
entgegen § 2 Absatz 1 oder 2 oder § 5 Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet,
-
2.
einer vorläufigen Untersagung nach § 2 Absatz 4 zuwiderhandelt,
-
3.
entgegen § 3 den Unterrichtungsnachweis nach § 3 Absatz 1 oder den Nachweis der beruflichen oder wissenschaftlichen Ausbildung nach § 3 Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
-
4.
einer Anordnung nach § 6 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
-
5.
über den in § 7 erlaubten Umfang hinaus Waren abgibt oder Leistungen erbringt,
-
6.
als gastgewerbetreibende Person eines Gaststättengewerbes duldet, dass ein Gast nach Beginn der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt,
-
7.
einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
-
8.
einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Absatz 4 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
-
9.
entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 1 Alkohol oder überwiegend alkoholhaltige Lebensmittel durch Automaten anbietet,
-
10.
entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 2 einer erkennbar betrunkenen Person alkoholische Getränke anbietet,
-
11.
entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 3 das Anbieten von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig macht oder bei der Nichtbestellung von Getränken die Preise erhöht,
-
12.
entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 4 das Anbieten alkoholfreier Getränke von der Beststellung alkoholischer Getränke abhängig macht oder bei der Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise erhöht,
-
13.
entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 5 alkoholische Getränke in einer Weise anbietet oder vermarktet, die geeignet ist, dem Alkoholmissbrauch oder übermäßigem Alkoholkonsum Vorschub zu leisten,
-
14.
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 keine alkoholfreien Getränke anbietet oder entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 nicht mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer als das preiswerteste alkoholische Getränk anbietet,
-
15.
entgegen einem Verbot nach § 9 Absatz 3 alkoholische Getränke anbietet,
-
16.
entgegen § 10 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
-
17.
entgegen § 10 Absatz 2 Zutritt zu Grundstücken oder Geschäftsräumen nicht gestattet, Prüfungen und Besichtigungen nicht duldet oder Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht gewährt,
-
18.
einer nach § 14 Satz 3 fortgeltenden Auflage oder Anordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
§ 12 LGastG,BW Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung
(1) Werden Gaststättengewerbe betreibende Personen von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorübergehend selbstständig gewerbsmäßig tätig, sind § 2 Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Tätigkeit aus dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum heraus zur Umgehung genannter Vorschriften erbracht wird.
§ 13 LGastG,BW Zuständigkeit
(1) Die Ausführung dieses Gesetzes und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den unteren Verwaltungsbehörden sowie Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit eigener Baurechtszuständigkeit, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist (Gaststättenbehörden).
(2) Die Vorschriften über die Zuständigkeit für die Gewerbeanzeige nach § 14 Absatz 1 GewO und für die Untersagung nach § 35 GewO bleiben unberührt.
(3) Für die Entgegennahme der Anzeigen nach § 2 Absatz 2 sind die Gemeinden zuständig.
(4) Rechtsverordnungen im Sinne von § 8 Absatz 3 können von den Gemeinden, den Landratsämtern als untere Verwaltungsbehörden, den Regierungspräsidien und dem Innenministerium erlassen werden. Rechtsverordnungen des Innenministeriums ergehen im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium. Rechtsverordnungen höherer Behörden gehen Rechtsverordnungen von Gemeinden und von nachgeordneten Behörden vor, soweit sie einander entsprechen oder widersprechen.
(5) Für die Verkürzung der Sperrzeit an einzelnen Tagen für einzelne Betriebe nach § 8 Absatz 4 sind die Gemeinden zuständig.
(6) Die den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit eigener Baurechtszuständigkeit nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt das Kommunalabgabengesetz in der jeweils geltenden Fassung. Das Weisungsrecht der für die Fachaufsicht zuständigen Behörden ist unbeschränkt. Fachaufsichtsbehörde ist für die unteren Verwaltungsbehörden das Regierungspräsidium, für die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit eigener Baurechtszuständigkeit das Landratsamt. Obere Fachaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Wirtschaftsministerium.
(7) Die den Gemeinden nach den Absätzen 3 bis 5 übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt das Kommunalabgabengesetz in der jeweils geltenden Fassung. Das Weisungsrecht der für die Fachaufsicht zuständigen Behörden ist unbeschränkt. Für die Zuständigkeit zur Ausübung der Fachaufsicht gilt § 119 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg entsprechend.
§ 14 LGastG,BW Übergangsvorschrift
Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe oder im Reisegewerbe rechtmäßig ausübt, hat insoweit keine Anzeige nach § 2 Absatz 1 oder 2 zu erstatten. Soweit bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 55a Absatz 1 Nummer 7 GewO in Verbindung mit § 1 des Landesgaststättengesetzes (LGastG) vom 10. November 2009 (GBl. S. 628, 629) in Verbindung mit § 2 Absatz 1 des Gaststättengesetzes (GastG) in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3419), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420, 422) geändert worden ist, eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich ist, gilt dies fort. Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund von § 1 LGastG vom 10. November 2009 (GBl. S. 628, 629) in Verbindung mit § 5 GastG erlassenen Auflagen und Anordnungen sowie aufgrund von § 12 GastVO erteilten Ausnahmen und Auflagen gelten fort.
§ 15 LGastG,BW Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes
Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren ab Inkrafttreten durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Landesverbände überprüft. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über das Ergebnis der Überprüfung.
§ 16 LGastG,BW Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig treten das Landesgaststättengesetz vom 10. November 2009 (GBl. S. 628, 629) und die Gaststättenverordnung in der Fassung vom 18. Februar 1991 (GBl. S. 196, ber. 1992 S. 227), die zuletzt durch Artikel 117 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 112) geändert worden ist, außer Kraft.