Landesfischereigesetz (LFischG)

Inhaltsverzeichnis§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Sachlicher Geltungsbereich1
Geschlossene und offene Gewässer2
Schließung von offenen Gewässern3
Zweiter Abschnitt
Fischereiberechtigung
Inhalt des Fischereirechts4
Inhaber des Fischereirechts5
Selbständige Fischereirechte6
Eintragung von selbständigen Fischereirechten7
Selbständige Fischereirechte bei Veränderungen fließender Gewässer8
Dritter Abschnitt
Übertragung und Aufhebung von selbständigen Fischereirechten
Übertragung selbständiger Fischereirechte9
10
Mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück verbundene Fischereirechte11
Vereinigung von Fischereirechten12
Aufhebung von beschränkten Fischereirechten13
Änderungen selbstständiger Fischereirechte und deren Eintragung im Fischereibuch13a
Vierter Abschnitt
Ausübung des Fischereirechts
Übertragung der Ausübung14
Nutzung der Fischereirechte durch juristische Personen15
Fischereipachtvertrag16
Anzeige für Fischereipachtverträge17
Fischereierlaubnisvertrag18
Fischereiausübung in Seitenarmen19
Fischereiausübung in blind endenden Gewässern20
Fischereiberechtigung bei Ausübung eines fremden Fischereirechts21
Fischfang auf überfluteten Grundstücken22
Betretungsrecht23
Entschädigungspflicht24
Fünfter Abschnitt
Fischereibezirke, Fischereigenossenschaften
Fischereibezirke25
Eigenfischereibezirk26
Gemeinschaftlicher Fischereibezirk27
Abrundung von Fischereibezirken28
Fischereigenossenschaft29
Satzung der Fischereigenossenschaft30
Aufsicht über die Fischereigenossenschaft31
Erstmalige Bildung der Fischereigenossenschaft32
Sechster Abschnitt
Fischereischein und Erlaubnisschein zum Fischfang
Fischereischeinpflicht33
Voraussetzungen für den Fischereischein, Sachkundenachweis, Fischerprüfung34
Versagungsgründe35
Besondere Fischereischeine36
Gültigkeitsdauer und Form des Fischereischeines37
Zuständigkeit für die Erteilung des Fischereischeines38
Einziehung des Fischereischeines39
Gebühren und Abgaben40
Erlaubnisschein zum Fischfang41
Inhalt des Erlaubnisscheines zum Fischfang42
Siebenter Abschnitt
Schutz der Fischbestände
Verbot schädigender Mittel43
Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken44
Ablassen von Gewässern45
Schutz der Fischerei46
Sicherung des Fischwechsels47
Schonbezirke48
Fischwege49
Fischwege bei bestehenden Anlagen50
Fischfang an Fischwegen51
Mitführen von Fischereigerät52
Achter Abschnitt
Entschädigung
Entscheidung über Entschädigungsansprüche53
Art und Ausmaß54
Festsetzung55
Vollstreckbarkeit56
Rechtsweg57
Neunter Abschnitt
Fischereibehörden, Fischereiaufsicht, Fischereibeiräte, Fischereiberater
Fischereibehörden, Fischereiaufsicht58
Pflichten und Befugnisse der Fischereiaufsichtspersonen59
Fischereibeiräte60
Fischereiberater61
Zehnter Abschnitt
Bußgeldbestimmungen
Ordnungswidrigkeiten62
Elfter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
Fischereirechte, Fischereigenossenschaften und Fischereibezirke alten Rechts63
Weitergeltung alter Fischereischeine64
Weitergeltung alter Pachtverträge65
Staatsverträge66
Personenbezogene Daten, elektronische Aktenführung, Durchführung von Unionsrecht67
Verwaltungsvorschriften67a
Änderung und Aufhebung bestehender Vorschriften68
In-Kraft-Treten69
Anlagen
Anlage zum Landesfischereigesetz
Verzeichnis der Gewässer gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Anlage 1

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 LFischG,RP Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in oberirdisch stehenden und fließenden Gewässern.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

  1. 1.

    Gewässer, die zum unmittelbaren Haus- und Wohnbereich gehören, und

  2. 2.

    Fischzuchtanlagen und sonstige Aquakulturanlagen,

soweit sie nicht angelfischereilich genutzt werden.

§ 2 LFischG,RP Geschlossene und offene Gewässer

(1) Geschlossene Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. 1.
    künstliche Fischteiche und sonstige künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, sofern sie gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben, abgesperrt sind,
  2. 2.
    die übrigen Gewässer, sofern es ihnen an einer für den Wechsel der Fische geeigneten dauernden Verbindung fehlt,

wenn die Ausübung des Fischereirechts in vollem Umfange (§ 4) nur einer natürlichen oder juristischen Person zusteht. Ein Gewässer gilt auch dann als geschlossenes, wenn die Ausübung des Fischereirechts unter Beschränkung auf den Fischfang (§ 14) auf mehrere natürliche Personen übertragen ist.

(2) Alle anderen Gewässer sind offene Gewässer im Sinne dieses Gesetzes.

§ 3 LFischG,RP Schließung von offenen Gewässern

(1) Offene Gewässer oder Teile solcher Gewässer, in denen die Ausübung des Fischereirechts in vollem Umfang nur einer natürlichen oder juristischen Person zusteht, können, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, von der Fischereibehörde auf Antrag des zur Ausübung der Fischerei Berechtigten für einen bestimmten Zeitraum zu geschlossenen Gewässern erklärt werden, wenn sie gegen den Fischwechsel abgesperrt werden. Geschieht dies durch Gitter oder Netze, so dürfen die Stababstände oder die Maschenweiten (von Knoten zu Knoten gemessen) nicht größer als 2 cm sein.

(2) Der Antrag und die Schließung eines offenen Gewässers sind öffentlich bekanntzumachen; dabei ist die Bekanntmachung des Antrages mit dem Hinweis zu verbinden, daß Einwendungen gegen eine Schließung innerhalb eines Monats erhoben werden können. Die übrigen Entscheidungen der Fischereibehörde werden dem Antragsteller und sonstigen Beteiligten zugestellt.

(3) Wird durch die Schließung ein Fischereiberechtigter geschädigt, so kann er vom Antragsteller eine Entschädigung verlangen. Der Anspruch besteht nicht, wenn nur solche Fische am Wechsel gehindert werden, die in dem geschlossenen Gewässer aufgewachsen sind. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht binnen zweier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Absperrung erfolgt ist, geltend gemacht wird.

§ 4 LFischG,RP Inhalt des Fischereirechts

(1) Das Fischereirecht umfaßt die Befugnis, in einem Gewässer Fische, Rundmäuler, zehnfüßige Krebse und Muscheln zu fangen und sich anzueignen, und die Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen , heimischen und gewässertypischen Fischbestand nachhaltig zu hegen und zu erhalten. Besatzmaßnahmen dürfen nur mit heimischen und gewässertypischen Fischarten in Abhängigkeit von der Ertragsfähigkeit, Artenzusammensetzung und Artenvielfalt des Gewässers durchgeführt werden.

(2) Die dem Fischereirecht unterliegenden Tiere werden in diesem Gesetz unter der Bezeichnung "Fische" zusammengefaßt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Ausübung des Fischereirechts sind entsprechend anzuwenden, wenn in geschlossenen Privatgewässern im Sinne des § 960 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gefischt wird.

§ 5 LFischG,RP Inhaber des Fischereirechts

Das Fischereirecht steht vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 6 bis 8 dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu und ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden.

§ 6 LFischG,RP Selbständige Fischereirechte

(1) Selbstständige Fischereirechte sind Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen. Formen selbstständiger Fischereirechte sind:

  1. 1.

    das ausschließliche selbstständige Fischereirecht als alleiniges uneingeschränktes Fischereirecht,

  2. 2.

    das Koppelfischereirecht als ein uneingeschränktes selbstständiges Fischereirecht, das neben einem oder mehreren anderen uneingeschränkten selbstständigen Fischereirechten auf derselben Gewässerfläche zur Ausübung der Fischerei berechtigt, und

  3. 3.

    das beschränkte selbstständige Fischereirecht als ein auf das Hegen, Fangen oder Aneignen nur einzelner der in § 4 Abs. 1 genannten Fische, auf die Benutzung bestimmter Fangmittel, auf eine bestimmte Zeit, auf den Fang für den häuslichen Gebrauch oder in anderer Hinsicht beschränktes selbstständiges Fischereirecht.

(2) Vorbehaltlich des § 7 Abs. 2 bleiben selbstständige Fischereirechte in ihrem bei In-Kraft-Treten des Gesetzes am 1. Januar 1975 bestehenden Umfang aufrechterhalten.

(3) Für den, der ein selbstständiges Fischereirecht bis zum 1. August 1960 mindestens dreißig Jahre lang als sein eigenes ausgeübt hat, spricht die Vermutung, daß es ihm zusteht, § 937 Abs. 2 sowie die §§ 938, 943, 944 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten sinngemäß, jedoch nicht für beschränkte selbstständige Fischereirechte.

(4) Ein selbständiges Fischereirecht gilt, sofern es nicht schon vorher diese Rechtseigenschaft hatte, vom 1. Januar 1975 an als ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. Sein Rang bestimmt sich nach der Zeit der Entstehung. Es ist auch ohne Eintragung in das Grundbuch gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs wirksam. Der Fischereiberechtigte oder der Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks kann die Eintragung beantragen.

(5) Auf ein Recht im Sinne des Absatzes 1 findet § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.

(6) Ein neues selbständiges Fischereirecht darf, unbeschadet des § 8, nicht begründet werden.

§ 7 LFischG,RP Eintragung von selbständigen Fischereirechten

(1) Selbständige Fischereirechte, die im Grundbuch oder Wasserbuch eingetragen sind, werden von Amts wegen, die übrigen auf Antrag des Fischereiberechtigten in ein Fischereibuch eingetragen.

(2) Selbstständige Fischereirechte, die nicht im Grundbuch oder Wasserbuch eingetragen sind, sind zum 1. Januar 1985 erloschen, wenn nicht zuvor ihre Eintragung in das Fischereibuch beantragt wurde. In den Fällen des § 8 erlöschen sie mit Ablauf von zehn Jahren nach ihrem Entstehen in ihrer veränderten Form, wenn nicht zuvor ihre Eintragung in das Fischereibuch beantragt wird.

(3) Ist im Fischereibuch für jemand ein Fischereirecht eingetragen, so wird vermutet, daß ihm das Recht mit dem beschriebenen Inhalt zusteht. Dies gilt nicht gegenüber demjenigen, für den ein Widerspruch im Fischereibuch vermerkt ist. Widersprechen die Eintragungen im Fischereibuch denjenigen des Wasserbuches oder des Grundbuches und liegt kein sonstiger Nachweis des selbstständigen Fischereirechts vor, so gehen die Grundbucheintragungen den Eintragungen im Fischereibuch und Wasserbuch, die Eintragungen im Wasserbuch denen im Fischereibuch vor.

(4) Das Fischereibuch wird bei der oberen Fischereibehörde schriftlich oder elektronisch geführt; in der Rechtsverordnung nach Satz 2 kann die Führung des Fischereibuchs für das gesamte Land einer oberen Fischereibehörde übertragen werden. Das Nähere über die Form und die Führung des Fischereibuches sowie über das Verfahren bei Eintragung in das Fischereibuch regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

§ 8 LFischG,RP Selbständige Fischereirechte bei Veränderungen fließender Gewässer

(1) Verändert ein fließendes Gewässer durch natürliche Ereignisse oder künstliche Eingriffe sein Bett, so folgt ein selbständiges Fischereirecht dem veränderten Bett. Bildet sich ein neuer Arm oder entsteht eine Abzweigung, so erstreckt sich das Fischereirecht auch auf diese.

(2) Bestanden am bisherigen fließenden Gewässer mehrere selbständige Fischereirechte, so bestimmt sich deren räumliche Ausdehnung am veränderten fließenden Gewässer nach dem Verhältnis, in dem sie zueinander standen.

(3) Vermindert die künstliche Veränderung eines fließenden Gewässers den Wert des Fischereirechts, so hat der Träger der Maßnahme den Fischereiberechtigten zu entschädigen. Eine erhebliche Werterhöhung hat der Fischereiberechtigte dem Träger der Maßnahme auszugleichen; er kann statt dessen auf sein Fischereirecht durch eine öffentliche beglaubigte Erklärung gegenüber dem Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks verzichten; in diesem Falle hat der Träger die Maßnahme den Fischereiberechtigten in Höhe des Wertes des Fischereirechts zu entschädigen.

§ 9 LFischG,RP Übertragung selbständiger Fischereirechte

(1) Selbständige Fischereirechte dürfen nur ungeteilt übertragen werden, es sei denn, die übertragenen und verbleibenden Teile haben die Größe eines Eigenfischereibezirks. Dies gilt auch für Koppelfischereirechte. Der Inhaber mehrerer Koppelfischereirechte darf diese, soweit sie sich auf dasselbe Gewässergrundstück erstrecken oder aneinander angrenzen, nur zusammen übertragen.

(2) Die Übertragung eines selbstständigen Fischereirechts bedarf der notariellen Beurkundung. Das gleiche gilt, wenn sich jemand zur Übertragung oder zum Erwerb des Fischereirechts verpflichtet; der Mangel der Form wird durch die Übertragung geheilt.

(3) Ist das Fischereirecht mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück (herrschendes Grundstück) als dem Gewässergrundstück verbunden und ist dieses Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so kann, wenn dessen Recht berührt wird, das Fischereirecht nur mit seiner Zustimmung übertragen werden; die Zustimmungserklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.

(4) Mit dem Fischereirecht verbundene Nebenrechte oder Verpflichtungen gehen auf den Erwerber über.

(5) Ein beschränktes selbstständiges Fischereirecht kann durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks oder auf den Inhaber eines nicht beschränkten Fischereirechts auf mindestens einem gemeinsam belasteten Gewässergrundstück und nur ungeteilt übertragen werden.

§ 10 LFischG,RP

(weggefallen)

§ 11 LFischG,RP Mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück verbundene Fischereirechte

(1) § 9 gilt nicht, wenn ein mit dem Eigentum an einem herrschenden Grundstück verbundenes selbständiges Fischereirecht zusammen mit diesem Grundstück übertragen wird.

(2) Bei der Teilung des herrschenden Grundstücks kann ein mit diesem Grundstück verbundenes selbständiges Fischereirecht nur ungeteilt bei einem durch die Teilung entstandenen Grundstück verbleiben. Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks kann bis zur Eintragung im Grundbuch durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber der oberen Fischereibehörde bestimmen, bei welchem Teilgrundstück das selbständige Fischereirecht verbleiben soll. Einer solchen Erklärung bedarf es nicht, wenn die Zugehörigkeit des selbständigen Fischereirechts in einem notariell beurkundeten Grundstücksveräußerungsvertrag bestimmt wird.

(3) Unterbleibt eine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 2 und 3, so verbleibt das selbständige Fischereirecht dem größten Teilgrundstück und bei einer Teilung in gleiche Teile dem Teilgrundstück mit der niedrigsten Flurstücksnummer.

§ 12 LFischG,RP Vereinigung von Fischereirechten

Wird ein selbständiges Fischereirecht auf den Eigentümer des Gewässergrundstücks übertragen oder vereinigt sich ein beschränktes Fischereirecht mit einem nicht beschränkten Fischereirecht, so erlischt es als besonderes Recht, es sei denn, das Gewässergrundstück ist noch mit weiteren selbständigen Fischereirechten Dritter belastet. Ist das Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt es nur, wenn dieser der Veränderung in öffentlich beglaubigter Form zustimmt.

§ 13 LFischG,RP Aufhebung von beschränkten Fischereirechten

(1) Beschränkte selbständige Fischereirechte in offenen Gewässern können gegen Entschädigung von der oberen Fischereibehörde aufgehoben werden.

(2) Die Aufhebung kann erfolgen

  1. 1.

    von Amts wegen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist,

  2. 2.

    auf Antrag eines Fischereiberechtigten, wenn er nachweist, daß die Fischereiberechtigung der Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes dauernd nachteilig ist und einen wirtschaftlichen Betrieb der Fischerei in dem Gewässer hindert.

(3) Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet.

§ 13a LFischG,RP Änderungen selbstständiger Fischereirechte und deren Eintragung im Fischereibuch

(1) Die Vereinigung von mehreren selbstständigen Fischereirechten zu einem selbstständigen Fischereirecht, die Teilung eines selbstständigen Fischereirechts in mehrere selbstständige Fischereirechte sowie die Übertragung eines selbstständigen Fischereirechts oder eines Anteils an der Gemeinschaft nach Bruchteilen an einem selbstständigen Fischereirecht sind seitens des neuen Inhabers der oberen Fischereibehörde anzuzeigen und von Amts wegen in das Fischereibuch einzutragen.

(2) Ein im Fischereibuch eingetragenes selbstständiges Fischereirecht ist von Amts wegen zu löschen, wenn

  1. 1.

    dessen Nichtbestehen rechtskräftig gerichtlich festgestellt ist,

  2. 2.

    es nach § 12 erloschen ist oder

  3. 3.

    es nach § 13 aufgehoben wurde.

(3) Offensichtliche Unrichtigkeiten sind im Fischereibuch nach Anhörung der Betroffenen von Amts wegen zu berichtigen. Im Falle der Bereinigung von selbstständigen Fischereirechten im Fischereibuch ist die Rangfolge der Nachweise nach § 7 Abs. 3 Satz 3 maßgebend.

§ 14 LFischG,RP Übertragung der Ausübung

(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 2 einem anderen durch Vertrag in vollem Umfang (Fischereipachtvertrag) oder unter Beschränkung auf den Fischfang (Fischereierlaubnisvertrag) übertragen werden, soweit eine Übertragung nicht ausgeschlossen ist. Ausgeschlossen ist eine Übertragung auch dann, wenn sie nach dem Inhalt des Fischereirechts unzulässig ist. Eine Unterverpachtung ist nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten zulässig; soweit nichts anderes bestimmt ist, finden die für den Fischereipachtvertrag geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Unterpachtvertrag entsprechende Anwendung. Die Rechte aus einem Fischereierlaubnisvertrag dürfen erst nach Erteilung eines Erlaubnisscheines ausgeübt werden.

(2) Der Fischereipachtvertrag gibt die Befugnis zum Abschluß von Fischereierlaubnisverträgen. Der Verpächter kann sich im Pachtvertrag die Erteilung der Erlaubnis zum Fang von Köderfischen sowie zum Fischfang mit Handangeln vorbehalten; in diesem Falle kann der Pächter Erlaubnisscheine nur seinen Gehilfen oder angestellten Fischern erteilen.

§ 15 LFischG,RP Nutzung der Fischereirechte durch juristische Personen

Fischereirechte juristischer Personen können nur durch Abschluß von Fischereipacht- oder Fischereierlaubnisverträgen genutzt werden. Dies gilt nicht für Gewässer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und des § 4 Abs. 3.

§ 16 LFischG,RP Fischereipachtvertrag

(1) Abschluß und Änderung eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform. Die Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre; dies gilt nicht für Unterpachtverträge sowie für Verlängerungen von Pachtverträgen.

(2) Ein Fischereipachtvertrag darf nicht mit mehr als drei natürlichen Personen oder nur mit einer juristischen Person abgeschlossen werden.

(3) Die Fischereibehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 zulassen, wenn die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes gewährleistet ist.

(4) Verträge, die gegen Absatz 1 oder 2 verstoßen, sind nichtig.

(5) Auf den Fischereipachtvertrag finden die Vorschriften der §§ 566 bis 567b, 1056 und 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.

§ 17 LFischG,RP Anzeige für Fischereipachtverträge

(1) Abschluß und Änderung eines Fischereipachtvertrages sind binnen eines Monats unter Vorlage des Vertrags vom Verpächter der Fischereibehörde anzuzeigen.

(2) Die Fischereibehörde hat den Vertrag binnen eines Monats zu beanstanden, wenn er den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht oder zu erwarten ist, daß der Pächter nicht die Gewähr für die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes bietet.

(3) In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragsparteien aufzufordern, den Vertrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, der mindestens einen Monat nach Zustellung des Bescheides liegen soll, in bestimmter Weise zu ändern oder die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(4) Kommen die Vertragsparteien der Aufforderung nicht nach, so gilt der Vertrag mit Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht eine Vertragspartei innerhalb der Frist einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt. Das Gericht kann entweder den Vertrag aufheben oder feststellen, daß er nicht zu beanstanden ist.

(5) Für das gerichtliche Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl. I S. 667) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß, jedoch entscheidet das Gericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

§ 18 LFischG,RP Fischereierlaubnisvertrag

(1) Ein Fischereierlaubnisvertrag darf nur mit natürlichen Personen abgeschlossen werden, die

  1. 1.

    Inhaber eines gültigen Fischereischeines sind und

  2. 2.

    im Falle einer bestehenden Entrichtungspflicht die Entrichtung der Fischereiabgabe in Rheinland-Pfalz nach Maßgabe des § 40 Abs. 2 nachweisen können.

Bei Personen, die nach § 33 Abs. 4 Satz 1 Alternative 1 von der Fischereischeinpflicht befreit sind, genügt der Nachweis nach Satz 1 Nr. 2.

(2) Die Fischereibehörde kann ungeachtet des § 41 Abs. 2 zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes die Höchstzahl der Fischereierlaubnisverträge gegenüber dem Fischereiberechtigten oder dem Fischereipächter festsetzen sowie die Fangerlaubnis auf bestimmte Fischgrößen, Fischarten, Fangmengen, Fangzeiten oder Fangmittel beschränken. Satz 1 gilt nicht für Gehilfen und angestellte Fischer des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters.

§ 19 LFischG,RP Fischereiausübung in Seitenarmen

(1) Fischereiberechtigte an Seitenarmen eines Gewässers sind verpflichtet, die Ausübung ihrer Fischereirechte den in den angrenzenden Strecken des Gewässers zur Fischerei Berechtigten auf Verlangen gegen Entschädigung zu überlassen, es sei denn, die Fischereiberechtigten an den Seitenarmen verpflichten sich, die zum Schutze und zur wirtschaftlichen Nutzung der Fischgewässer notwendigen Maßnahmen gemeinschaftlich mit den Fischereiberechtigten im Gewässer zu treffen. Seitenarme im Sinne des Satzes 1 sind natürliche und künstliche Abzweigungen, die sich mit dem Gewässer wieder vereinigen und die keine geschlossenen Gewässer sind.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt sich hinsichtlich des Umfanges und der räumlichen Ausdehnung der Fischerei im Seitenarm nach den Fischereirechten im Gewässer.

(3) Mehrere in demselben Gewässer zur Fischerei Berechtigte können den Anspruch nur gemeinschaftlich geltend machen. Sie haften für die Entschädigung als Gesamtschuldner.

(4) Mehrere in demselben Seitenarm zur Fischerei Berechtigte können für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz nur gemeinschaftlich in Anspruch genommen werden und müssen zur Durchführung der Maßnahmen sämtlich bereit sein. Die Entschädigung ist für jeden von ihnen gesondert festzusetzen.

(5) Wird die Fischerei durch natürliche oder künstliche Veränderungen in den Gewässern betroffen, so können die Beteiligten eine Anpassung der Entschädigung und der sonstigen Überlassungsbedingungen an die geänderten Verhältnisse verlangen.

(6) Für Häfen und Stichkanäle, die der Schiffahrt dienen, und für blind endende Altarme natürlicher Gewässer gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

§ 20 LFischG,RP Fischereiausübung in blind endenden Gewässern

(1) Steht ein Gewässer in Verbindung mit einem blind endenden Gewässer, so kann der im Gewässer an der Verbindungsstelle oder der in dem blind endenden Gewässer Fischereiberechtigte dieses gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben (§ 3 Abs. 1 Satz 2), absperren. Bis zur endgültigen Absperrung ist der im Gewässer zur Fischerei Berechtigte befugt, die Fischerei im blind endenden Gewässer auszuüben.

(2) Im Falle des Absatzes 1 letzter Satz steht dem Fischereiberechtigten im blind endenden Gewässer ein Anspruch auf Entschädigung gegen den Fischereiberechtigten im Gewässer zu. § 19 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Für blind endende Bewässerungs- und Entwässerungsgräben gilt Absatz 1 nicht, wenn der in ihnen zur Fischerei Berechtigte die Fischerei ruhen läßt, und dies der Fischerei im Gewässer nicht nachteilig ist.

§ 21 LFischG,RP Fischereiberechtigung bei Ausübung eines fremden Fischereirechts

Wer zur Ausübung eines fremden Fischereirechts nach den §§ 19 und 20 befugt ist, gilt insoweit als Fischereiberechtigter.

§ 22 LFischG,RP Fischfang auf überfluteten Grundstücken

(1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so ist der Fischereiausübungsberechtigte befugt, auf den überfluteten Grundstücken auf eigene Gefahr zu fischen; überflutete fremde Fischgewässer, Hofräume, gewerbliche Anlagen und eingefriedigte Grundstücke mit Ausnahme von eingezäunten Viehweiden sind jedoch hiervon ausgeschlossen. Die überfluteten Grundstücke dürfen nur dann betreten werden, wenn nicht von Wasserfahrzeugen aus gefischt werden kann.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere berechtigt, auf den überfluteten Grundstücken zu fischen, so gilt § 8 Abs. 2 entsprechend.

(3) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, sind unzulässig.

(4) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte überfluteter Grundstücke sind nicht befugt, auf diesen Grundstücken zu fischen. Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die nicht mehr in Verbindung mit den Gewässern stehen, zurückbleiben, kann sich der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Rücktritt des Wassers aneignen. Nach Ablauf dieser Frist steht dieses Recht dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu.

§ 23 LFischG,RP Betretungsrecht

(1) Fischereiausübungsberechtigte und ihre Helfer sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schiffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(2) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall das Betreten von Uferflächen und Anlagen in und an Gewässern einschränken oder verbieten, soweit dies zum Schutz der Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht wird, erforderlich ist.

(3) Die Befugnis nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Freizeiteinrichtungen, die keine Schwimmbäder sind.

(4) Kann der Fischereiausübungsberechtigte den für die Fischerei zweckmäßigen Bereich des Gewässers in dem für die Ausübung der Fischerei erforderlichen Maß nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen und kommt trotz entsprechender Bemühungen eine Vereinbarung mit dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zum Betreten von Grundstücken nicht zustande, so kann die Fischereibehörde auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten Ort und Umfang des Betretungsrechts (Uferzugangsrecht) sowie die Höhe der Entschädigung festsetzen. Das Betreten der Grundstücke erfolgt auf eigene Gefahr. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Ist der Fischereiberechtigte Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des Ufergrundstücks oder der Grundstücke, über die der Zugang zum Gewässer führt, so gilt die Erlaubnis zum Betreten dieser Grundstücke in zumutbarem Umfang mit dem Abschluß eines Fischereipachtvertrages oder eines Fischereierlaubnisvertrages, auch wenn er mit dem Fischereipächter abgeschlossen worden ist, als erteilt. Das gleiche gilt, wenn ein Fischereiberechtigter Mitglied einer Fischereigenossenschaft ist und der Fischereipachtvertrag oder Fischereierlaubnisvertrag mit der Fischereigenossenschaft oder dem Fischereipächter geschlossen worden ist.

§ 24 LFischG,RP Entschädigungspflicht

In den Fällen der §§ 22 und 23 hat der Fischereiausübungsberechtigte die dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten entstandenen Nachteile auszugleichen

§ 25 LFischG,RP Fischereibezirke

(1) In offenen Gewässern ist die Fischerei in Fischereibezirken auszuüben.

(2) Fischereibezirke sind entweder Eigenfischereibezirke (§ 26) oder gemeinschaftliche Fischereibezirke (§ 27).

§ 26 LFischG,RP Eigenfischereibezirk

(1) Ein Eigenfischereibezirk liegt vor, wenn sich ein ausschließliches Fischereirecht erstreckt

  1. 1.

    in fließenden Gewässern in der ganzen Breite ununterbrochen auf mindestens 2 km Gewässerlänge oder auf eine Mindestfläche von 0,5 ha,

  2. 2.

    bei den in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Gewässern ununterbrochen auf mindestens 0,5 km Uferlänge auf einer Seite des Gewässers,

  3. 3.

    auf ein ganzes stehendes Gewässer von mindestens 5 ha Wasserfläche.

Das gleiche gilt, wenn mehrere Fischereirechte einer Person oder einer Gemeinschaft von Personen sich auf Gewässerstrecken beziehen, die aneinander angrenzen und dabei die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.

(2) Die Verpachtung eines Eigenfischereibezirks in Teilen ist nur zulässig, wenn jeder Teil die gesetzliche Mindestgröße hat.

§ 27 LFischG,RP Gemeinschaftlicher Fischereibezirk

(1) Im Gebiet einer Verbandsgemeinde, einer verbandsfreien Gemeinde, einer kreisfreien oder einer großen kreisangehörigen Stadt bilden alle Fischereirechte an demselben offenen Gewässer einschließlich seiner Nebengewässer, die nicht zu einem Eigenfischereibezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk. Dies gilt nicht, wenn ein einziges Fischereirecht, das keinen Eigenfischereibezirk bildet, an dem Gewässer besteht. Erstreckt sich ein Fischereirecht auf ein Gewässer im Gebiet mehrerer der in Satz 1 genannter Körperschaften, so gehört dieses Fischereirecht dem gemeinschaftlichen Fischereibezirk der Körperschaft an, in deren Gebiet der der Fläche nach größte Teil des Gewässers liegt, auf das sich das Fischereirecht bezieht.

(2) Die Verpachtung eines gemeinschaftlichen Fischereibezirkes in Teilen ist nur zulässig, wenn jeder Teil die Mindestgröße eines Eigenfischereibezirkes hat.

§ 28 LFischG,RP Abrundung von Fischereibezirken

(1) Ein Fischereirecht, das zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehört und an einen Eigenfischereibezirk angrenzt, ist im Wege der Abrundung in den Eigenfischereibezirk einzugliedern, wenn der Inhaber des Eigenfischereibezirkes, der Inhaber des Fischereirechts und die Fischereigenossenschaft dies beantragen und hierdurch die in § 26 genannten Mindestgrößen nicht unterschritten werden. Die Fischereibehörde kann die Abrundung aufheben, wenn einer der Beteiligten es beantragt und dies für die übrigen Beteiligten zumutbar ist.

(2) Zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes kann die Fischereibehörde benachbarte gemeinschaftliche Fischereibezirke oder Teile von ihnen zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammenschließen.

(3) Die Fischereibehörde hat

  1. 1.
    benachbarte gemeinschaftliche Fischereibezirke oder Teile von ihnen zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammenzuschließen, wenn ein gemeinschaftlicher Fischereibezirk die Mindestgröße des § 26 nicht erreicht,
  2. 2.
    ein Fischereirecht, das nicht zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehört und auch nicht die Mindestgröße eines Eigenfischereibezirkes aufweist, in einen benachbarten Fischereibezirk einzugliedern.

(4) Die Abrundung und die Aufhebung der Abrundung werden erst nach Ablauf oder Beendigung der bestehenden Fischereipachtverträge (§ 14) wirksam.

§ 29 LFischG,RP Fischereigenossenschaft

(1) Die Fischereiberechtigten, deren Fischereirechte zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehören, bilden eine Fischereigenossenschaft. Die Fischereigenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie gilt hinsichtlich der Wahrnehmung der Fischereirechte als Fischereiberechtigte.

(2) Die Fischereigenossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern. Er wird von der Genossenschaftsversammlung gewählt.

(3) Das Stimmrecht des einzelnen Mitgliedes der Fischereigenossenschaft richtet sich nach der anteiligen Länge der Uferlinie seines Fischereirechtes (§ 5 Abs. 1 des Landeswassergesetzes), wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; jedes Mitglied hat jedoch mindestens eine Stimme. Mehr als zwei Fünftel aller Stimmen dürfen auf ein Mitglied nicht entfallen.

(4) Für die Nutzung der Fischereirechte durch die Fischereigenossenschaft gilt § 15. Die Fischereigenossenschaft kann den Abschluß von Fischereipacht- und Fischereierlaubnisverträgen auf den Kreis der Mitglieder beschränken. Verlangen Mitglieder, die über mindestens ein Drittel der Stimmen verfügen, eine entsprechende Beschränkung, so darf an Nichtmitglieder nur verpachtet werden, wenn kein Mitglied bereit ist, unter angemessenen Bedingungen zu pachten.

(5) Der Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten bestimmt sich nach dem Wert der Fischereirechte. Durch einstimmigen Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann ein anderer Maßstab bestimmt werden.

(6) Die Fischereigenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages der Fischereinutzung. Wird hierbei der Ertrag nicht an die Mitglieder verteilt, so kann jedes Mitglied, das dem Beschluß nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats nach der Beschlußfassung schriftlich oder zur Niederschrift des Vorstandes geltend gemacht wird.

(7) Die Fischereigenossenschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen. Aus dem Mitgliederverzeichnis müssen der Umfang des Stimmrechts und die Beitrags- und Nutzungsverhältnisse der Mitglieder hervorgehen.

(8) Die Fischereigenossenschaft kann die Ausübung ihrer Rechte und Pflichten durch Vereinbarung mit der Verbandsgemeinde, verbandsfreien Gemeinde, kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt auf diese übertragen. Zur Übertragung bedarf es eines Beschlusses der Genossenschaftsversammlung. Das Nähere bestimmt die Satzung.

§ 30 LFischG,RP Satzung der Fischereigenossenschaft

(1) Die Fischereigenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben.

(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über:

  1. 1.

    Name und Sitz der Genossenschaft,

  2. 2.

    das Fischereigebiet der Genossenschaft,

  3. 3.

    die Rechte und Pflichten der Mitglieder unter Berücksichtigung der Werte der einzelnen Fischereirechte,

  4. 4.

    die Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes sowie seine Befugnisse,

  5. 5.

    das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung,

  6. 6.

    die Voraussetzungen und die Form für die Einberufung der Genossenschaftsversammlung,

  7. 7.

    die Beschlußfähigkeit und das Verfahren bei der Abstimmung sowie die Gegenstände, über die die Genossenschaftsversammlung zu beschließen hat,

  8. 8.

    die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft.

(3) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Fischereibehörde; dies gilt nicht, wenn sie der vom fachlich zuständigen Ministerium veröffentlichten Mustersatzung entsprechen, in diesem Fall sind sie der Fischereibehörde anzuzeigen. Die Genehmigung ist im Bekanntmachungsorgan der Genehmigungsbehörde auf Kosten der Fischereigenossenschaft zu veröffentlichen; die Veröffentlichung hat den Hinweis zu enthalten, daß die Satzung bei der Genehmigungsbehörde oder bei der nach § 27 zuständigen Körperschaft eingesehen werden kann.

§ 31 LFischG,RP Aufsicht über die Fischereigenossenschaft

(1) Die Genossenschaft untersteht der Staatsaufsicht. Aufsichtsbehörde ist die Fischereibehörde; im übrigen sind die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Staatsaufsicht in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

(2) Erstreckt sich das Gebiet der Fischereigenossenschaft über die Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus, so ist § 58 Abs. 5 entsprechend anzuwenden

§ 32 LFischG,RP Erstmalige Bildung der Fischereigenossenschaft

(1) Solange ein Vorstand nicht gewählt ist, werden die Geschäfte des Genossenschaftsvorstandes von der Verwaltung der nach § 27 jeweils zuständigen Körperschaft auf Kosten der Fischereigenossenschaft wahrgenommen. Sie ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Entstehung des gemeinschaftlichen Fischereibezirks eine Genossenschaftsversammlung einzuberufen. Die dafür notwendigen Vorermittlungen können sich auf die Feststellung derjenigen Mitglieder der Fischereigenossenschaft beschränken, die über das Grundbuch, das Wasserbuch oder das Fischereibuch ermittelbar sind. Die beabsichtigte Einberufung der Genossenschaftsversammlung ist von der Verwaltung der Körperschaft öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß das Verzeichnis der Mitglieder und ihrer nach § 29 Abs. 3 berechneten Stimmrechte sowie der Satzungsentwurf drei Wochen bei der Verwaltung der Körperschaft ausliegen.

(2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt über die Satzung; § 30 Abs. 3 gilt entsprechend. Kommt ein Beschluß nicht innerhalb eines Jahres nach Entstehung des gemeinschaftlichen Fischereibezirks zustande, so erläßt die Aufsichtsbehörde die Satzung. Sie hat im Bekanntmachungsorgan der nach § 27 zuständigen Körperschaft zu veröffentlichen, daß die Satzung erlassen worden ist und bei dieser Behörde eingesehen werden kann.

(3) § 58 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 33 LFischG,RP Fischereischeinpflicht

(1) Wer den Fischfang ausübt, muss

  1. 1.

    vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 einen gültigen Fischereischein und

  2. 2.

    im Falle einer bestehenden Entrichtungspflicht einen gültigen Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe nach Maßgabe des § 40 Abs. 2

besitzen, diese in einem zulässigen Format bei sich führen und auf Verlangen der Fischereiaufsicht (§ 58 Abs. 7), den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern zur Einsichtnahme aushändigen oder digital vorzeigen sowie zur Überprüfung übermitteln. Der Fischereischein und der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe sind nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig.

(2) Personen mit Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz bedürfen eines Fischereischeines der zuständigen Fischereibehörde. Im Übrigen werden die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten gültigen Fischereischeine in Rheinland-Pfalz anerkannt. Wird die Hauptwohnung nach Rheinland-Pfalz verlegt, bleiben die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Fischereischeine im geltenden Umfang und bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer in Rheinland-Pfalz gültig; nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gilt Satz 1.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Fischereigehilfen im Rahmen ihrer Unterstützung eines Fischereiberechtigten, eines Fischereipächters oder eines von diesen beauftragten Inhabers eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfanges; in diesen Fällen ist der Fischereiberechtigte, der Fischereipächter oder der von diesen beauftragte Inhaber eines Fischereischeines für die Einhaltung der maßgeblichen, insbesondere fischerei- und tierschutzrechtlichen, Vorschriften verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für die Ausübung des Fischfanges mit der Handangel oder mit Geräten zum Fang von Köderfischen. Die Fischereibehörde kann in besonderen Fällen sowie für Teilnehmer an fischereilichen Veranstaltungen weitere Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.

(4) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die das siebte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder Teilnehmer eines Praxistages im Rahmen eines Vorbereitungslehrganges auf die staatliche Fischerprüfung sind, soweit sie die Fischerei in Begleitung eines Fischereischeininhabers ausüben, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Fischereischeininhaber nach Satz 1 muss stets bereit und in der Lage sein, unmittelbar einzugreifen. Personen vor Vollendung des zehnten Lebensjahres ist das Abködern lebender Fische und das Betäuben und Töten von Fischen nicht erlaubt.

§ 34 LFischG,RP Voraussetzungen für den Fischereischein, Sachkundenachweis, Fischerprüfung

(1) Der Fischereischein wird nur erteilt, wenn die antragstellende Person

  1. 1.

    das 13. Lebensjahr vollendet hat,

  2. 2.

    die für die Ausübung der Fischerei erforderliche Sachkunde besitzt und

  3. 3.

    keine Versagungsgründe entgegenstehen.

(2) Der Nachweis der Sachkunde ist vorbehaltlich des Absatzes 4 durch erfolgreiches Ablegen der rheinland-pfälzischen Fischerprüfung nach Maßgabe des Absatzes 3 zu erbringen, mit der ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen sind.

(3) Das fachlich zuständige Ministerium erlässt durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Fischerprüfung, in der insbesondere zu regeln sind:

  1. 1.

    die Prüfungsgebiete,

  2. 2.

    die Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang,

  3. 3.

    die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse,

  4. 4.

    das Prüfungsverfahren.

Das Nähere über das Prüfungszeugnis, insbesondere zu dessen Muster und Format digital als elektronisches Zertifikat oder in Papierform, Inhalt und Erteilung, kann in der Rechtsverordnung geregelt werden. Die Prüfungsordnung kann Vorschriften über Prüfungsgebühren enthalten.

(4) Von der Ablegung der Fischerprüfung sind befreit:

  1. 1.

    beruflich ausgebildete Fischer und Fischzüchter sowie Personen, die hierzu ausgebildet werden,

  2. 2.

    Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind,

  3. 3.

    Fischereischeininhaber, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen gültigen Fischereischein aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung erworben haben,

  4. 4.

    Fischereischeininhaber, die die Fischerei in Rheinland-Pfalz nachweislich rechtmäßig mindestens sechs Monate ausgeübt haben,

  5. 5.

    Personen, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland bereits eine für den Erwerb des dortigen Fischereischeines gesetzlich vorgeschriebene Fischerprüfung abgelegt haben,

  6. 6.

    Personen, die einen besonderen Fischereischein nach § 36 beantragt haben und

  7. 7.

    Ausländer, die eine der rheinland-pfälzischen Fischerprüfung vergleichbare Prüfung bestanden haben; das fachlich zuständige Ministerium kann die Gleichwertigkeit von Fischerprüfungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des europäischen Wirtschaftsraums durch Rechtsverordnung festlegen.

§ 35 LFischG,RP Versagungsgründe

(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen, denen zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch eine einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1830 und § 1815 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.

(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,

  1. 1.

    die wegen Fischwilderei oder wegen vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten rechtskräftig verurteilt worden sind,

  2. 2.

    die wegen Fälschung eines Fischereischeines oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig verurteilt worden sind,

  3. 3.

    die wegen Verstoßes gegen fischereirechtliche oder tierschutzrechtliche Vorschriften verurteilt oder mit einem Bußgeld belegt worden sind oder

  4. 4.

    denen zur Betreuung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1830 und § 1815 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.

(3) Aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn fünf Jahre verstrichen sind, seitdem die Strafe oder das Bußgeld vollstreckt, verjährt oder erlassen ist.

(4) Ist gegen eine Person ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung darüber, ob ihr ein Fischereischein zu erteilen ist, bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden, wenn im Falle der Verurteilung oder Verhängung eines Bußgeldes der Fischereischein versagt werden kann.

§ 36 LFischG,RP Besondere Fischereischeine

(1) Personen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Rheinland-Pfalz, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Fischerprüfung ablegen können oder in vergleichbar gelagerten Fällen kann ein Sonderfischereischein erteilt werden. Der Sonderfischereischein berechtigt zur Ausübung der Fischerei nur in Begleitung eines Fischereischeininhabers im Sinne des § 34 Abs. 1.

(2) Personen, die über keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland verfügen, kann ein Gästeschein erteilt werden.

(3) Mitgliedern diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörigen kann, soweit sie durch amtliche Pässe des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen sind, ein Besucherfischereischein erteilt werden.

(4) Besondere Fischereischeine im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind keine fischereifachlichen Sachkundenachweise und befähigen nicht zum Abschluss von Fischereipachtverträgen nach § 16, zur unmittelbaren Ausübung der Fischerei in Eigenfischereibezirken durch Fischereiberechtigte sowie zur Begleitung von Personen bei der Ausübung der Fischerei nach § 33 Abs. 4 Satz 1 oder Absatz 1 Satz 2. § 33 Abs. 1 und 2, die §§ 35 und 37 Abs. 4 und die §§ 38 bis 40 sowie § 18 in Verbindung mit §§ 41 und 42 finden Anwendung.

§ 37 LFischG,RP Gültigkeitsdauer und Form des Fischereischeines

(1) Es werden erteilt:

  1. 1.

    Sonderfischereischeine nach § 36 Abs. 1 für die Dauer eines Kalenderjahres,

  2. 2.

    Gästescheine nach § 36 Abs. 2 höchstens zwei Mal im Kalenderjahr für jeweils bis zu 30 aufeinanderfolgende Tage und

  3. 3.

    alle übrigen Fischereischeine unbefristet.

(2) Die Gültigkeitsdauer eines Sonderfischereischeines nach § 36 Abs. 1 kann verlängert werden. Eine solche Verlängerung steht der Erteilung eines Sonderfischereischeines gleich.

(3) Ein nach § 34 des Landesfischereigesetzes in seiner bis zum Ablauf des [Tag der Verkündigung dieses Änderungsgesetzes einsetzen] geltenden Fassung zeitlich befristet erteilter Fischereischein kann, auch bereits vor Ablauf seiner Gültigkeit, nach Maßgabe des Absatzes 4 in einen unbefristeten Fischereischein umgewandelt werden. Eine solche Umwandlung steht der Erteilung eines Fischereischeines gleich.

(4) Fischereischeine werden nach einem vom fachlich zuständigen Ministerium bestimmten Muster und Format nebst Sicherheitsmerkmalen als Plastikkarte im Scheckkartenformat oder digital als elektronisches Zertifikat oder in Papierform ausgestellt; das elektronische Zertifikat kann auch zusätzlich zur Plastikkarte im Scheckkartenformat ausgestellt werden. Besondere Fischereischeine gemäß § 36 Abs. 2 werden nach einem vom fachlich zuständigen Ministerium bestimmten Muster und Format digital als elektronisches Zertifikat oder in Papierform ausgestellt. Das Nähere zu Muster und Format, insbesondere zu den erforderlichen Sicherheitsmerkmalen und zur Zulässigkeit des Formates in Papierform und dessen Umtauschmöglichkeiten in ein anderes Format, kann das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmen.

§ 38 LFischG,RP Zuständigkeit für die Erteilung des Fischereischeines

Zuständig für die Erteilung, einschließlich Verlängerung oder Umwandlung, eines Fischereischeines sowie dessen Umtausch in ein anderes Format ist:

  1. 1.

    für Personen, die in Rheinland-Pfalz ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz haben, die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung, die Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt oder die Stadtverwaltung der großen kreisangehörigen Stadt, in deren Gebiet der Antragsteller wohnt, und

  2. 2.

    für alle übrigen Personen die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung, die Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt oder die Stadtverwaltung der großen kreisangehörigen Stadt, in deren Gebiet der Antragsteller den Fischfang ausüben will.

Für die örtliche Zuständigkeit nach Satz 1 Nr. 1 ist vorrangig der Hauptwohnsitz maßgebend.

§ 39 LFischG,RP Einziehung des Fischereischeines

Werden nach Erteilung des Fischereischeines Gründe bekannt, die bereits vorher vorhanden waren oder später entstanden sind und die eine Versagung rechtfertigen, so kann die Behörde, die nach § 38 den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und einziehen.

§ 40 LFischG,RP Gebühren und Abgaben

(1) Die Erhebung von Gebühren für den Fischereischein richtet sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften.

(2) Von jedem Inhaber eines Fischereischeines im Sinne des § 33 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 mit Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz sowie von Personen mit Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz, die nach § 33 Abs. 4 Satz 1 Alternative 1 von der Fischereischeinpflicht befreit sind, wird pro Kalenderjahr eine Fischereiabgabe erhoben, die zur Förderung der Fischerei zu verwenden ist. Mit der Fischereiabgabe sollen insbesondere gefördert werden:

  1. 1.

    Maßnahmen des Fischschutzes und Fischpopulationsschutzes, einschließlich der ökologischen Verbesserung der Artenzusammensetzung und der Gewässerstruktur,

  2. 2.

    die Wiederansiedlung von Fischen und

  3. 3.

    Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Forschungsvorhaben im Bereich des Fischereiwesens.

Verlegt der Inhaber eines Fischereischeines im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 2, oder eine Person, die nach § 33 Abs. 4 Satz 1 Alternative 1 von der Fischereischeinpflicht befreit ist, den Hauptwohnsitz nach Rheinland-Pfalz, ist die Fischereiabgabe in Rheinland-Pfalz erstmalig zu entrichten, sobald der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr erbracht werden kann, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach dem Wohnsitzwechsel. Hat der Inhaber eines Fischereischeines im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 2, oder eine Person, die nach § 33 Abs. 4 Satz 1 Alternative 1 von der Fischereischeinpflicht befreit ist, keinen Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz, wird eine Fischereiabgabe nur erhoben, sofern kein Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird. Keine Fischereiabgabe wird erhoben:

  1. 1.

    in den Fällen des § 33 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 Alternative 2 sowie des § 36 Abs. 2 und Abs. 3,

  2. 2.

    von Personen, die gesetzlich vorgeschriebene fischereibiologische oder gewässerkundliche Untersuchungen im Gewässer vornehmen und

  3. 3.

    im Falle der Zulassung durch die Fischereibehörde von Personen, die nach § 33 Abs. 4 Satz 1 Alternative 1 von der Fischereischeinpflicht befreit sind, wenn diese als Berufsfischer ausgebildet werden.

Zuständig für die Erhebung der Fischereiabgabe ist die obere Fischereibehörde. Das Nähere über Erhebung, auch in digitaler Form und für einen Zeitraum mehrerer Kalenderjahre im Voraus, weitere Ausnahmen von der Erhebung, Höhe und Verwendung der Fischereiabgabe bestimmt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. Der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe nach Satz 1 wird nach einem vom fachlich zuständigen Ministerium bestimmten Muster und Format digital als elektronisches Zertifikat oder in Papierform ausgestellt. Das Nähere zu Muster und Format kann das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmen.

(3) In den Fällen des § 39 besteht keine Anspruch auf Erstattung der Fischereiabgabe.

§ 41 LFischG,RP Erlaubnisschein zum Fischfang

(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, den Fischfang ausübt, muss unbeschadet des § 33

  1. 1.

    vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 1 einen Erlaubnisschein des Fischereiberechtigten oder des Fischereipächters digital als elektronisches Zertifikat oder in Papierform bei sich führen,

  2. 2.

    den Fischfang nach Maßgabe des Erlaubnisscheines ausüben und

  3. 3.

    den Erlaubnisschein auf Verlangen der Fischereiaufsicht (§ 58 Abs. 7), den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern zur Einsichtnahme aushändigen oder digital vorzeigen sowie zur Überprüfung übermitteln.

(2) In den Fällen des § 33 Abs. 3 Satz 1 und des § 40 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 ist ein Erlaubnisschein zum Fischfang nicht erforderlich. Die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen fischereibiologischen oder gewässerkundlichen Untersuchungen ist dem Fischereiberechtigen rechtzeitig vorher anzuzeigen; Schadensersatzansprüche des Fischereiberechtigten bei unsachgemäßer oder nicht fachgerechter Durchführung bleiben unberührt.

§ 42 LFischG,RP Inhalt des Erlaubnisscheines zum Fischfang

(1) Der Erlaubnisschein zum Fischfang muß mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. 1.

    Bezeichnung des zum Abschluß des Fischereierlaubnisvertrages Berechtigten sowie dessen Unterschrift oder elektronische Signatur oder die Unterschrift oder elektronische Signatur seines Bevollmächtigten,

  2. 2.

    Name, Vorname und Wohnung des Inhabers des Erlaubnisscheines,

  3. 3.

    Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer; diese darf ein Jahr nicht überschreiten und muß mit dem Ablauf des Kalenderjahres enden,

  4. 4.

    Bezeichnung des Gewässers, auf das sich der Erlaubnisvertrag bezieht,

  5. 5.

    Angaben über die zugelassenen Fanggeräte und Fahrzeuge.

(2) Erlaubnisscheine zum Fischfang sind so zu gestalten, dass sie dem Ausgeber und dem Empfänger persönlich und zeitlich eindeutig zugeordnet und ohne Hilfsmittel kontrolliert werden können.

(3) Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß

  1. 1.

    für die Erlaubnisscheine bestimmte Muster und Formate, digital als elektronisches Zertifikat oder in Papierform, zu verwenden und

  2. 2.

    über die abgeschlossenen Erlaubnisverträge Listen zu führen sind.

(4) Die nach Absatz 3 Nr. 2 zu führenden Listen sind der Fischereibehörde oder deren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.

§ 43 LFischG,RP Verbot schädigender Mittel

(1) Es ist verboten, beim Fischfang künstliches Licht, explodierende, betäubende oder giftige Mittel oder verletzende Geräte mit Ausnahme von Angelhaken zu verwenden.

(2) Die obere Fischereibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zwecken zulassen.

(3) Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom ausgeübt werden darf.

§ 44 LFischG,RP Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken

(1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet oder betreibt, hat durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern. Die Pflicht zur Unterhaltung dieser Vorrichtungen kann auf Grund einer Vereinbarung, die der Zustimmung der Struktur- und Genehmigungsdirektion als oberer Fischerei- und oberer Wasserbehörde bedarf, von einem anderen übernommen werden.

(2) Für unvermeidbare Schädigungen des Fischbestandes haben die nach Absatz 1 Verpflichteten den betroffenen Fischereiberechtigten Schadenersatz zu leisten. Weitergehende Ansprüche nach anderen Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 45 LFischG,RP Ablassen von Gewässern

Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat den Fischereiberechtigten an diesem Gewässer den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens zehn Tage vorher schriftlich anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei Hochwasser, Eisgang oder unvorhergesehenen Ausbesserungen eines Triebwerkes kann sofort abgelassen werden. Der Fischereiberechtigte und die Fischereibehörde sind hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. § 27 des Landeswassergesetzes bleibt unberührt.

§ 46 LFischG,RP Schutz der Fischerei

(1) Zum Schutz der Fischerei können durch Rechtsverordnung des fachlich zuständigen Ministeriums Bestimmungen getroffen werden über:

  1. 1.

    die Schonzeiten der Fische einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen des Fischens während der Schonzeit, den Schutz seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Fischarten, Fischnährtiere und für die Fischerei bedeutsamer Wasserpflanzen,

  2. 2.

    Mindestmaß und Höchstmaß der Fische sowie die Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,

  3. 3.

    die Anlandung, die Beförderung, den Verkauf und die Verwertung untermaßiger, übermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,

  4. 4.

    Markt- und Verkehrsverbote,

  5. 5.

    Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fischarten, die den angemessenen Fischbestand des Gewässers gefährden können,

  6. 6.

    Fangstatistiken,

  7. 7.

    die Benutzung von Gewässern oder Gewässerteilen außerhalb der rechtlichen Vorschriften,

  8. 8.

    die Art, Beschaffenheit und zeitliche Verwendung der Fischereigeräte,

  9. 9.

    den Umgang, den Fang, die Entnahme und die Verwertung von Neobiota,

  10. 10.

    die Art und Zeit der Werbung von Wasserpflanzen,

  11. 11.

    den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische,

  12. 12.

    das Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer,

  13. 13.

    die Ausübung des Fischfangs zur Vermeidung gegenseitiger Störung der Fischer,

  14. 14.

    die Kennzeichnung der in Gewässern ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fischbehälter.

(2) Am 1. Januar 1975 bestehende Rechte auf Benutzung ständiger Fischereivorrichtungen sowie auf Gebrauch eines anderen bestimmten Fangmittels werden durch Regelungen nach Absatz 1 Nr. 8 nicht berührt, wenn der Fischereiberechtigte nur mit diesem die Fischerei ausüben darf.

§ 47 LFischG,RP Sicherung des Fischwechsels

(1) In einem offenen Gewässer dürfen unbeschadet der §§ 3 und 20 keine Vorrichtungen getroffen werden, die den Wechsel der Fische verhindern.

(2) Ein offenes Gewässer darf durch ständige Fischereivorrichtungen auf nicht mehr als die halbe Breite, bei Mittelwasserstand vom Ufer aus gemessen, für den Fischwechsel versperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander soweit entfernt sein, daß sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Ständige Fischereivorrichtungen sind feststehende Fischwehre, feststehende Fischzäune und feststehende Selbstfänge für Aale und für andere Fische, unabhängig davon, ob sie elektrisch betrieben werden oder ob das angebrachte Fanggerät entfernt werden kann.

(4) Die schon bestehenden ständigen Fischereivorrichtungen unterliegen diesen Vorschriften nicht, wenn der Fischereiberechtigte ein Recht auf deren Benutzung hat.

(5) Zum Zwecke des Aalfanges können Ausnahmen von Absatz 2 zugelassen werden. Das Verfahren und die Entschädigung richten sich nach § 3 Abs. 2 und 3.

(6) Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen in offenen Gewässern beseitigt oder abgestellt sein. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen im Einzelfall zulassen, wenn dadurch die Erhaltung des Fischbestandes nicht gefährdet wird.

(7) Bei der Nutzung von Wasser ist eine für den Fischwechsel ausreichende Mindestwasserführung in dem Gewässer durch den Wassernutzer sicherzustellen.

§ 48 LFischG,RP Schonbezirke

(1) Die Struktur- und Genehmigungsdirektion als obere Fischereibehörde und obere Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung zu Schonbezirken erklären:

  1. 1.

    Gewässerteile, die für den Wechsel der Fische von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),

  2. 2.

    Gewässer oder Gewässerteile, die besonders geeignete Laich- und Aufwuchsplätze für die Fische sind (Laichschonbezirke),

  3. 3.

    Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager),

  4. 4.

    Gewässerteile, die für die Ziele oder die Umsetzung

    1. a)

      der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1237, 24.06.2025), insbesondere für die Erhaltung der in Anhang II dieser Richtlinie genannten Fisch- und Muschelarten,

    2. b)

      der Verordnung (EG) NR. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl. EU NR. L 248 S. 17) oder

    3. c)

      der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung

    von Bedeutung sind.

Vor Erlaß der Verordnung ist der Entwurf zudem in den Gemeinden, in denen die Schonbezirke liegen sollen, für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß Einwendungen gegen den Entwurf bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der oberen Fischereibehörde erhoben werden können.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können für festgesetzte Zeiten der Fischfang sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, insbesondere die Räumung, das Mähen, die Entnahme von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das Fahren mit Booten, das Wasserskilaufen, das Baden, das Tauchen und der Eissport, ganz oder teilweise beschränkt oder verboten werden. Dies gilt nicht für unaufschiebbare Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung und zum Gewässerausbau.

(3) Kommt eine Regelung nach Absatz 2 einer Enteignung gleich, so hat das Land dafür eine angemessene Entschädigung zu leisten. Liegt die Festsetzung eines Schonbezirkes ganz oder überwiegend im Interesse bestimmter Fischereiberechtigter oder Fischereiausübungsberechtigter, so kann die obere Fischereibehörde die Erklärung zum Schonbezirk davon abhängig machen, daß die Begünstigten sich dem Land gegenüber verpflichten, Entschädigungen nach Satz 1 ganz oder teilweise zu erstatten.

(4) Schonbezirke sind örtlich durch die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden.

§ 49 LFischG,RP Fischwege

Wer eine Stauanlage in einem Gewässer errichtet, hat durch geeignete Fischwege den Fischwechsel zu gewährleisten. Das gleiche gilt bei anderen Anlagen, die den Wechsel der Fische dauernd verhindern und oder erheblich beeinträchtigen.

§ 50 LFischG,RP Fischwege bei bestehenden Anlagen

Bei bestehenden Anlagen, die den Fischwechsel verhindern, kann die Errichtung von Fischwegen nachträglich gefordert werden. Legt die Maßnahme dem Verpflichteten Lasten auf, die in keinem angemessenen Verhältnis zu seinem Nutzen oder zu seiner Leistungsfähigkeit stehen, kann diese nur gefordert werden, wenn sich das Land oder ein sonstiger Kostenträger an der Aufbringung der Mittel angemessen beteiligt.

§ 51 LFischG,RP Fischfang an Fischwegen

(1) In den Fischwegen ist jede Art des Fischfanges verboten.

(2) Während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muß, ist der Fischfang auch auf den Strecken oberhalb und unterhalb des Fischweges verboten.

(3) Die obere Fischereibehörde bestimmt die Strecken in einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Ausdehnung. Für die Kennzeichnung gilt § 48 Abs. 4. Werden durch das Verbot Fischereirechte beeinträchtigt, so ist Entschädigung zu leisten. Zur Leistung der Entschädigung ist in den Fällen des § 49 derjenige verpflichtet, der die Anlage unterhält, im übrigen das Land.

(4) Die obere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.

§ 52 LFischG,RP Mitführen von Fischereigerät

Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführen.

§ 53 LFischG,RP Entscheidung über Entschädigungsansprüche

Zuständig für die Entscheidung über Entschädigungsansprüche ist die obere Fischereibehörde. § 23 Abs. 4 bleibt unberührt.

§ 54 LFischG,RP Art und Ausmaß

Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen. Sie ist in Geld festzusetzen. Der Entschädigungsbetrag ist mit 2 v.H. über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom Zeitpunkt des Eintritts des schädigenden Ereignisses an zu verzinsen. Soweit zur Zeit der die Entschädigungspflicht auslösenden Maßnahmen Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen. Hat der Entschädigungberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, daß die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so sind diese mit zu entschädigen. Eine Minderung des gemeinen Wertes von Grundstücken oder selbständigen Fischereirechten ist zu berücksichtigen.

§ 55 LFischG,RP Festsetzung

(1) Die obere Fischereibehörde hat auf eine gütliche Einigung der Beteiligten über die Entschädigung hinzuwirken. Einigen sich die Beteiligten, so hat die Behörde diese Einigung zu beurkunden und den Beteiligten eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen. In der Urkunde sind der Entschädigungspflichtige und der Entschädigungberechtigte zu bezeichnen.

(2) Einigen sich die Beteiligten nicht, so hat die Behörde die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid festzusetzen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Bescheid und eine Belehrung über Zulässigkeit, Form und Frist der Klage sind den Beteiligten zuzustellen.

§ 56 LFischG,RP Vollstreckbarkeit

(1) Die Urkunde über die Einigung (§ 55 Abs. 1) ist vollstreckbar, sobald sie den Beteiligten zugestellt worden ist. Der Festsetzungsbescheid (§ 55 Abs. 2) ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn er für sie unanfechtbar geworden ist oder das Prozeßgericht (§ 57) ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.

(2) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die nach §§ 53 und 55 zuständige Behörde ihren Sitz hat und, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785 und § 786 der Zivilprozessordnung sowie in den Fällen, in denen die Zwangsvollstreckung in einem ausländischen Staat erfolgen soll, dessen Behörden im Wege der Rechtshilfe die Urteile deutscher Gerichte vollstrecken, tritt an Stelle des Prozeßgerichts das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zuständige Behörde ihren Sitz hat.

§ 57 LFischG,RP Rechtsweg

(1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung können die Beteiligten binnen einer Notfrist von drei Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbescheides Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben.

(2) Die Klage gegen den Entschädigungsverpflichteten wegen der Entschädigung in Geld ist auf Zahlung des verlangten Betrages oder Mehrbetrages zu richten. Die Klage gegen den Entschädigungsberechtigten ist darauf zu richten, daß die Entschädigung unter Aufhebung oder Abänderung des Festsetzungsbescheides anderweit festgesetzt wird. Klagt der Entschädigungspflichtige, so fallen ihm die Kosten des ersten Rechtszuges in jedem Fall zur Last.

(3) Das Gericht kann im Falle des Absatzes 2 Satz 2 auf Antrag des Berechtigten den Entschädigungsbescheid für vorläufig vollstreckbar erklären. Über den Antrag kann durch Beschluß vorab entschieden werden. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Die §§ 713 bis 720 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

§ 58 LFischG,RP Fischereibehörden, Fischereiaufsicht

(1) Oberste Fischereibehörde ist das fachlich zuständige Ministerium.

(2) Obere Fischereibehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion.

(3) Untere Fischereibehörde ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist Fischereibehörde im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen die untere Fischereibehörde. Ist eine kreisfreie Stadt oder ein Landkreis an einem Fischereipachtvertrag beteiligt, so ist dieser durch die untere der oberen Fischereibehörde anzuzeigen.

(5) Erstreckt sich ein Fischereibezirk über das Gebiet mehrerer Fischereibehörden oder sollen sich Maßnahmen nach § 28 über das Gebiet mehrerer Fischereibehörden erstrecken, so ist die Fischereibehörde zuständig, in deren Gebiet der der Fläche nach größte Teil des Fischereibezirkes liegt. In Zweifelsfällen wird die örtlich zuständige untere Fischereibehörde von der nächsthöheren gemeinsamen Fischereibehörde bestimmt.

(6) Bedienstete der Fischereibehörden können nach vorheriger Anmeldung und Mitteilung des Grundes während der gewöhnlichen Betriebs- oder Arbeitszeit die fischereibetrieblichen Einrichtungen besichtigen.

(7) Die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte haben neben den Fischereibehörden die Einhaltung der Vorschriften über den Fischereischein und Erlaubnisschein zum Fischfang (§§ 33 und 34 Abs. 1 und §§ 36 und 37, 41 und 42) und den Schutz der Fischbestände (§§ 43, 45 bis 49, 51 und 52) zu überwachen. Die Fischereibehörden und die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte können sich zur Ausübung der Aufsicht über die Fischerei in und an den Gewässern der staatlichen und nebenamtlich bestellten Fischereiaufseher und der von Fischereiberechtigten und Fischereipächtern bestellten amtlich verpflichteten Fischereiaufseher bedienen.

(8) Das fachlich zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung die Bestellung und Verpflichtung von Fischereiaufsehern.

(9) Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgaben nach Absatz 7 sowie den §§ 38, 39 und 48 Abs. 4 Satz 1 als Auftragsangelegenheit war; sie haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zugleich die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz.

§ 59 LFischG,RP Pflichten und Befugnisse der Fischereiaufsichtspersonen

(1) Den Bediensteten der Behörden nach § 58 Abs. 7 sowie den Fischereiaufsehern nach § 58 Abs. 7 sind auf Verlangen die gefangenen Fische, Köder und Fanggeräte, die Fische, Fanggeräte und Behälter in Fahrzeugen sowie die Fischbehälter in Gewässern jederzeit vorzuzeigen.

(2) Wer beim Fischfang angetroffen wird, hat den Aufsichtspersonen auf Verlangen seine Personalien anzugeben. Die Führer von Fischereifahrzeugen und Fahrzeugen, die zur Beförderung von Fischen gebraucht werden, haben auf Anruf ihr Fahrzeug anzuhalten, bis sie die Aufsichtsperson zum Weiterfahren ermächtigt. Auf Verlangen haben sie die Aufsichtspersonen an Bord zu holen und an Land zu bringen sowie ihr jede sonstige Hilfe zur Durchführung ihrer dienstlichen Obliegenheiten zu gewähren, namentlich auch die an Bord befindlichen Kescher zur Durchsuchung des Fischraumes zu überlassen.

(3) Die Aufsichtspersonen haben bei der Durchführung der Fischereiaufsicht die Rechte nach § 23 und sind befugt, soweit nicht wasserrechtliche Vorschriften entgegenstehen, Gewässer zu befahren.

§ 60 LFischG,RP Fischereibeiräte

(1) Es werden gebildet
ein Landesfischereibeirat bei der obersten Fischereibehörde,
Direktionsfischereibeiräte bei den oberen Fischereibehörden.

Die Fischereibeiräte bestehen aus Vertretern der Fischereiberechtigten, der Berufs- und Freizeitfischerei, der Land- und Forstwirtschaft, der Fischereiwissenschaft sowie der kommunalen Spitzenverbände.

(2) Die Beiräte haben die Aufgabe, die Fischereibehörden zu beraten. Sie sind in grundsätzlichen fischereilichen Fragen zu hören.

(3) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zusammensetzung, Größe und Bildung der Fischereibeiräte zu regeln.

§ 61 LFischG,RP Fischereiberater

(1) Der Fischereiberater ist als Berater der unteren Fischereibehörde in wichtigen die Fischerei betreffenden Fragen zu hören. Er ist ehrenamtlich tätig.

(2) Der Fischereiberater wird von der unteren Fischereibehörde nach Anhörung der in ihrem Verwaltungsbereich ansässigen Fischereiorganisationen auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Die Berufung kann rückgängig gemacht werden, wenn der Fischereiberater seine Stellung mißbraucht oder seine Aufgaben trotz Abmahnung erheblich vernachlässigt.

§ 62 LFischG,RP Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 seiner Pflicht zur nachhaltigen Hege und Erhaltung eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen, heimischen und gewässertypischen Fischbestandes nicht nachkommt oder entgegen § 4 Satz 1 Satz 2 Besatzmaßnahmen nicht mit heimischen und gewässertypischen Fischarten in Abhängigkeit von der Ertragsfähigkeit, Artenzusammensetzung und Artenvielfalt des Gewässers durchführt,

  2. 2.

    entgegen § 13a Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,

  3. 3.

    entgegen § 15 Fischereirechte nutzt,

  4. 4.

    entgegen § 17 Abs. 1 den Abschluss oder die Änderung eines Fischereipachtvertrages oder eines Unterpachtvertrages der zuständigen Behörde nicht anzeigt,

  5. 5.

    entgegen § 18 Abs. 1 einen Fischereierlaubnisvertrag mit einer Person abschließt, die die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,

  6. 6.

    entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 bei Abschluss von Erlaubnisverträgen die festgesetzte Höchstzahl überschreitet oder gegen die festgesetzten Fangerlaubnisbeschränkungen verstößt,

  7. 7.

    entgegen § 22 Abs. 3 Maßnahmen trifft, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern,

  8. 8.

    entgegen § 33 Abs. 1 den Fischfang ausübt, ohne den erforderlichen Fischereischein, den erforderlichen Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe und den amtlichen Lichtbildausweis bei sich zu führen,

  9. 9.

    entgegen § 33 Abs. 1 den erforderlichen Fischereischein, den erforderlichen Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe oder den amtlichen Lichtbildausweis auf berechtigtes Verlangen zur Einsichtnahme nicht aushändigt oder digital vorzeigt oder zur Überprüfung nicht übermittelt,

  10. 10.

    entgegen § 33 Abs. 4 Satz 1 oder § 36 Abs. 1 Satz 2 die Fischerei nicht in Begleitung eines geeigneten Fischereischeininhabers ausübt,

  11. 11.

    entgegen § 41 Abs. 1 den Fischfang ausübt, ohne den erforderlichen Erlaubnisschein bei sich zu führen oder den Erlaubnisschein auf berechtigtes Verlangen zur Einsichtnahme nicht aushändigt oder digital vorzeigt oder zur Überprüfung nicht übermittelt,

  12. 12.

    entgegen § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Nr. 5 mit Fanggeräten oder Fahrzeugen fischt, die im Erlaubnisschein nicht aufgeführt sind oder entgegen § 41 Abs. 1 in sonstiger Weise den Fischfang nicht nach Maßgabe des Erlaubnisscheins ausübt,

  13. 13.

    entgegen § 42 Abs. 1 und 2 einen Erlaubnisschein ausstellt, der unrichtige oder nicht vollständige Angaben enthält oder der die zulässige Höchstdauer überschreitet,

  14. 14.

    entgegen § 43 beim Fischen ein verbotenes Mittel anwendet,

  15. 15.

    entgegen § 45 eine Anzeige nicht, nicht formgerecht oder nicht vollständig erstattet,

  16. 16.

    entgegen § 47 Abs. 1 den Wechsel der Fische verhindert oder entgegen § 47 Abs. 2 ein Gewässer versperrt,

  17. 17.

    entgegen § 47 Abs. 6 ständige Fischereivorrichtungen während der Dauer der Schonzeiten nicht beseitigt oder abstellt,

  18. 18.

    entgegen § 47 Abs. 7 bei der Nutzung von Wasser keine für den Fischwechsel ausreichende Mindestwasserführung in dem Gewässer sicherstellt,

  19. 19.

    entgegen § 51 Abs. 1 in Fischwegen oder entgegen § 51 Abs. 2 während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muss, auf den von der oberen Fischereibehörde bestimmten Strecken fischt,

  20. 20.

    entgegen § 52 an oder auf einem Gewässer ein Fischereigerät fangfertig mitführt,

  21. 21.

    entgegen § 59 Abs. 1 den Fischereiaufsichtspersonen auf Verlangen die gefangenen Fische, Köder und Fanggeräte, die Fische, Fanggeräte und Behälter in Fahrzeugen sowie die Fischbehälter in Gewässern nicht vorzeigt oder entgegen § 59 Abs. 2 den Anordnungen der Fischereiaufsichtspersonen nicht nachkommt,

  22. 22.

    den Vorschriften einer aufgrund des § 42 Abs. 3, des § 43 Abs. 3, des § 46 oder des § 48 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  23. 23.

    Auflagen, mit denen eine auf diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung beruhende Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung verbunden ist, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung der Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 13 und 19 bis 21 die Gemeindeverwaltung der verbandfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung, im übrigen die Fischereibehörde. § 58 Abs. 9 gilt entsprechend.

§ 63 LFischG,RP Fischereirechte, Fischereigenossenschaften und Fischereibezirke alten Rechts

(1) Eine auf Grund des Gesetzes, die Ausübung und den Schutz der Fischerei betreffend (für den ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen) vom 27. April 1881 (RegBl. S. 43), zuletzt geändert durch Landesgesetz über den Fischereischein vom 6. Juli 1961 (GVBl. S. 155, BS 793-1), des Fischereigesetzes (für den Regierungsbezirk Pfalz) vom 15. August 1908 (bayer. GVBl. S. 527), zuletzt geändert durch § 60 Satz 2 Nr. 50 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), und des Fischereigesetzes (für die Regierungsbezirke Koblenz, Trier und Montabaur) vom 11. Mai 1916 (PrGS S. 55), zuletzt geändert durch Landesgesetz über den Fischereischein vom 6. Juli 1961 (GVBl. S. 155, BS 793-1), gebildete Fischereigenossenschaft gilt als gemeinschaftlicher Fischereibezirk nach § 27; ihre Satzung ist, soweit erforderlich, binnen eines Jahres an die Vorschriften dieses Gesetzes anzugleichen.

(2) Gemeinschaftliche Fischereibetriebe und gemeinschaftliche Fischereibezirke, die auf Grund des Fischereigesetzes (für den Regierungsbezirk Pfalz) vom 15. August 1908 (bayer. GVBl. S. 527), zuletzt geändert durch § 60 Satz 2 Nr. 50 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), und des Fischereigesetzes (für die Regierungsbezirke Koblenz, Trier und Montabaur) vom 11. Mai 1916 (PrGS S. 55), zuletzt geändert durch Landesgesetz über den Fischereischein vom 6. Juli 1961 (GVBl. S. 155, BS 793-1), gebildet worden sind, werden in gemeinschaftliche Fischereibezirke (§ 27) nach Maßgabe der §§ 29 bis 32 überführt.

(3) Selbständige Fischereibetriebe und selbständige Fischereibezirke, die auf Grund des Fischereigesetzes (für den Regierungsbezirk Pfalz) vom 15. August 1908 (bayer. GVBl. S. 527), zuletzt geändert durch § 60 Satz 2 Nr. 50 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), und des Fischereigesetzes (für die Regierungsbezirke Koblenz, Trier und Montabaur) vom 11. Mai 1916 (PrGS S. 55), zuletzt geändert durch Landesgesetz über den Fischereischein vom 6. Juli 1961 (GVBl. S. 155, BS 793-1), gebildet worden sind, werden Eigenfischereibezirke nach § 26.

(4) Ist ein selbständiges Fischereirecht mit dem Recht eines Dritten belastet, so findet § 6 Abs. 4 Satz 1 keine Anwendung, wenn und solange hierdurch das Recht des Dritten beeinträchtigt werden kann.

§ 64 LFischG,RP Weitergeltung alter Fischereischeine

Die vor dem 19. Februar 2026 gültigen Fischereischeine einschließlich der besonderen Fischereischeine gelten auch als Nachweis der Entrichtung der Fischereiabgabe und ohne amtlichen Lichtbildausweis bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer weiter; die Verlängerung der Gültigkeitsdauer erfolgt bei Fischereischeinen im Sinne des § 33 nur in Form einer Umwandlung gemäß § 37 Abs. 3 und bei besonderen Fischereischeinen nur gemäß § 37 Abs. 2 und ist im Übrigen ausgeschlossen.

§ 65 LFischG,RP Weitergeltung alter Pachtverträge

(1) Die vor dem 19. Februar 2026 rechtswirksam geschlossenen Fischereipachtverträge bleiben bis zum Ende ihrer vertraglichen Laufzeit bestehen; eine Verlängerung ist ausgeschlossen.

(2) Ist bei Bildung eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks die Fischerei in einem zu dem Fischereibezirk gehörigen Gewässer verpachtet, so bleibt der Pachtvertrag bis zum Ende seiner vertraglichen Laufzeit bestehen.

§ 66 LFischG,RP Staatsverträge

Unberührt bleiben die auf Staatsverträgen beruhenden besonderen Vorschriften über die Fischerei.

§ 67 LFischG,RP Personenbezogene Daten, elektronische Aktenführung, Durchführung von Unionsrecht

(1) Personenbezogene Daten dürfen von den Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, den Verbandsgemeindeverwaltungen, den Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie den Fischereibehörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, insbesondere zur Fischereiaufsicht, zur Erhebung der Fischereiabgabe, zur Erteilung von Fischereischeinen, zur Erstellung von Fischereistatistiken und zu fischereiwissenschaftlichen Zwecken, gespeichert und verarbeitet werden; es dürfen elektronische Register angelegt werden. Die Offenlegung personenbezogener Daten durch Übermittlung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Das Nähere

  1. 1.

    über elektronische Register,

  2. 2.

    welche Arten von personenbezogenen Daten gespeichert und verarbeitet werden dürfen,

  3. 3.

    an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten durch Übermittlung offengelegt, verbreitet oder in anderer Form bereitgestellt werden dürfen,

  4. 4.

    wie lange die personenbezogenen Daten gespeichert werden dürfen,

  5. 5.

    welcher Zweckbindung die personenbezogenen Daten unterliegen und

  6. 6.

    welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden,

regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln über

  1. 1.

    die elektronische Verwaltung und Datenverarbeitung der Fischerprüfungen, Fischereischeine und Fischereiabgabe sowie sonstiger die Fischerei betreffender Sachverhalte,

  2. 2.

    die Einführung automatisierter Verfahren und elektronischer Register zu den in Nummer 1 genannten Angelegenheiten,

  3. 3.

    das Sammeln, Halten und Bereitstellen erhobener fischfaunistischer Daten und

  4. 4.

    die Durchführung und Umsetzung von Unionsrecht auf dem Gebiet der Aquakultur und der Binnenfischerei, insbesondere

    1. a)

      Erfassen von Informationen über gewerbsmäßige Fangtätigkeiten, insbesondere zur Erstellung von Verzeichnissen aller Fischereifahrzeuge und gewerbsmäßiger Akteure und Fischer,

    2. b)

      Nachweise über den Fang und die Abgabe von Binnenfischen,

    3. c)

      Verbote und Einschränkungen des gewerbsmäßigen Fangs und

    4. d)

      Erstvermarktung bestimmter Fischarten.

§ 67a LFischG,RP Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das fachlich zuständige Ministerium.

§ 68 LFischG,RP Änderung und Aufhebung bestehender Vorschriften

(1) (Aufhebungsbestimmungen)

(2) (Aufhebungsbestimmungen)

(3) Soweit in Rechtsvorschriften auf die nach Absatz 1 außer Kraft getretenen Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften an ihre Stelle.

§ 69 LFischG,RP In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.

Anlage 1 LFischG,RP Anlage zum Landesfischereigesetz
Verzeichnis der Gewässer gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Bezeichnung des Gewässersvonbis
RheinDeutsch-französische Grenze (Alte Lautermündung)Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen
MoselLandesgrenze zum SaarlandMündung in den Rhein
SaarLandesgrenze zum SaarlandMündung in die Mosel
LahnLandesgrenze zu HessenMündung in den Rhein
NaheHahnenbachmündung in KirnMündung in den Rhein
SiegLandesgrenze zu Nordrhein Westfalen bei OberscheldenLandesgrenze zu Nordrhein-Westfalen am Bahnhof Au