Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts (1) (2)
Art. 1 LFRNeuOG Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
(Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB)
Art. 2 LFRNeuOG Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht
Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht
Art. 3 LFRNeuOG Änderung des Milch- und Margarinegesetzes
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Das Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:
-
1.
Die §§ 3 und 9 werden aufgehoben.
-
2.
In § 7 Nr. 1 werden die Wörter "Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
-
3.
§ 10 wird wie folgt gefasst:
-
"§ 10
Überwachung; Monitoring
Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 38 bis 48 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches auch insoweit, als die Vorschriften dieses Gesetzes über den Rahmen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches hinausgehen. Die §§ 50 bis 52 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches finden im Bereich dieses Gesetzes Anwendung."
-
-
4.
In § 12 Satz 1 wird die Angabe "§ 3 Nr. 2," gestrichen.
-
5.
In § 13 wird die Nummer 1 gestrichen
-
6.
In § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 4 wird jeweils die Angabe "§ 3 oder" gestrichen.
Art. 4 LFRNeuOG Änderung des Weingesetzes
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert:
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1.
§ 13 wird wie folgt geändert:
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a)
In Absatz 4 werden die Wörter "des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung und die auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 und des § 32 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
-
b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
"(5) Für Rückstände in und auf Weintrauben sind
-
1.
§ 9 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und
-
2.
die auf Grund
-
a)
des § 9 Abs. 4 und des § 14 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung und
-
b)
des § 9 Abs. 2 und des § 13 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
erlassenen Rechtsverordnungen
-
anzuwenden."
-
-
-
2.
§ 16 wird wie folgt geändert:
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a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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aa)
Satz 1 wird gestrichen.
-
bb)
Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter "darüber hinaus" gestrichen.
-
-
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Gesundheit erforderlich ist,
-
1.
das Verarbeiten oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen
-
a)
zu verbieten sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Sicherstellung und unschädliche Beseitigung zu regeln,
-
b)
zu beschränken sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben,
-
-
2.
die näheren Voraussetzungen festzulegen, unter denen das Verarbeiten oder das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses verboten oder beschränkt werden kann,
-
3.
vorzuschreiben, dass für den Verzehr durch den Menschen ungeeignete Erzeugnisse nicht hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen."
-
-
-
3.
§ 31 wird wie folgt geändert:
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a)
In Absatz 2 werden die Wörter "Der zur Erteilung einer Auskunft nach Absatz 1 Nr. 5 Verpflichtete kann" durch die Wörter "Vorbehaltlich des Absatzes 2a kann der zur Erteilung einer Auskunft nach Absatz 1 Nr. 5 Verpflichtete" ersetzt.
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b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Ein Lebensmittelunternehmer im Sinne des Artikels 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 245 S. 4) geändert worden ist, ist verpflichtet, den in der Überwachung tätigen Personen auf Verlangen Informationen, die
-
1.
er auf Grund eines nach Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichteten Systems oder Verfahrens besitzt und
-
2.
zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmittel erforderlich sind,
zu übermitteln. Sind die in
-
1.
Satz 1 oder
-
2.
Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
genannten Informationen in elektronischer Form verfügbar, sind sie elektronisch zu übermitteln."
-
-
c)
In Absatz 6 werden die Wörter "sowie Personen, die Erzeugnisse auf Märkten, Straßen oder öffentlichen Plätzen oder im Reisegewerbe zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringen," gestrichen.
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d)
In Absatz 7 werden die Wörter "§§ 40, 41 Abs. 1 sowie § 42 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "§ 38 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8, § 39 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 8, soweit dieser sich auf Anordnungen zur Durchsetzung der Pflicht des Lebensmittelunternehmers bezieht, und Nr. 9, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 7 sowie § 43 Abs. 1 bis 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
-
-
4.
In § 32 werden die Wörter "Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz" durch die Wörter "Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch" ersetzt.
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5.
In § 33 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Gesundheit der Verbraucherin oder des Verbrauchers erforderlich ist, vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise derjenige, der Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm hergestelltes, behandeltes, eingeführtes oder in den Verkehr gebrachtes Erzeugnis den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspricht, die für die Überwachung zuständige Behörde
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1.
darüber und über die Maßnahmen zu unterrichten hat, die getroffen worden sind, um eine Gefahr für die menschliche Gesundheit zu verhindern,
-
2.
über Maßnahmen zu unterrichten hat, die getroffen worden sind, um das betreffende Erzeugnis zurückzurufen.
Eine
-
1.
Unterrichtung nach Artikel 19 Abs. 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
-
2.
Übermittlung nach § 31 Abs. 2a Satz 1 oder nach Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
-
3.
Unterrichtung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 1
darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden."
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-
6.
In § 48 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe "§ 16 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 oder 2" durch die Angabe "§ 16 Abs. 1a Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 oder 2" ersetzt.
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7.
In § 49 Nr. 3 wird die Angabe "§ 16 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3" durch die Angabe "§ 16 Abs. 1a Nr. 3 oder Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3" ersetzt.
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8.
§ 50 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
-
a)
In Nummer 4 wird die Angabe "§ 33 Abs. 1" durch die Angabe "§ 33 Abs. 1 oder 1a Satz 1" ersetzt.
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b)
Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:
-
"10a.
entgegen § 31 Abs. 2a Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,".
-
-
-
9.
In § 53 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung verbindlicher technischer Vorschriften aus Richtlinien oder Entscheidungen der Organe der Europäischen Gemeinschaft dienen, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen."
-
10.
In § 56 Abs. 8 Nr. 2 werden nach den Wörtern "des § 45 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" die Wörter "in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung" eingefügt.
Art. 5 LFRNeuOG Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:
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1.
Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
-
"Vorläufiges Tabakgesetz".
-
-
2.
Die Inhaltsübersicht wird aufgehoben.
-
3.
Die Überschrift
-
"Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen"
wird gestrichen.
-
-
4.
Die §§ 1, 2 und 4 werden aufgehoben.
-
5.
§ 5 wird wie folgt geändert:
-
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
-
aa)
Die Nummern 1 und 3 bis 9 werden gestrichen.
-
bb)
In Nummer 2 werden die Wörter "mit kosmetischen Mitteln oder" gestrichen.
-
-
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
-
c)
In Absatz 3 wird das Wort "Bundesministerium" durch die Wörter "Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium)" ersetzt.
-
-
6.
In § 6 Abs. 1 werden die Wörter "Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände" durch das Wort "Tabakerzeugnisse" ersetzt.
-
7.
Die Überschrift
-
"Zweiter Abschnitt
Verkehr mit Lebensmitteln"
wird gestrichen.
-
-
8.
Die §§ 8 bis 12 werden aufgehoben.
-
9.
§ 13 wird wie folgt geändert:
-
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
-
aa)
In Nummer 1 wird das Wort "Lebensmitteln" durch das Wort "Tabakerzeugnissen" ersetzt.
-
bb)
In Nummer 2 wird das Wort "Lebensmittel" durch das Wort "Tabakerzeugnisse" ersetzt.
-
-
b)
In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort "Lebensmittel" durch das Wort "Tabakerzeugnisse" ersetzt.
-
-
10.
§ 14 wird wie folgt geändert:
-
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
-
aa)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Lebensmittel" durch das Wort "Tabakerzeugnisse" ersetzt.
-
bb)
In der Nummer 2 wird das Wort "Lebensmitteln" durch das Wort "Tabakerzeugnissen" ersetzt.
-
-
b)
Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
-
aa)
In den Buchstaben a und b wird jeweils das Wort "Lebensmitteln" durch das Wort "Tabakerzeugnissen" ersetzt.
-
bb)
In Buchstabe c wird das Wort "Lebensmittel" durch das Wort "Tabakerzeugnisse" ersetzt.
-
-
-
11.
§ 15 wird aufgehoben.
-
12.
§ 16 wird wie folgt gefasst:
-
"§ 16
Kenntlichmachung
(1) Die Anwendung der in Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 zugelassenen Bestrahlung ist kenntlich zu machen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, in diesen Rechtsverordnungen die Art der Kenntlichmachung zu regeln sowie Ausnahmen von den Verpflichtungen zur Kenntlichmachung zuzulassen, soweit es mit dem Schutz der Verbraucherin oder des Verbrauchers vereinbar ist.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutze der Verbraucherin oder des Verbrauchers erforderlich ist,
-
1.
Vorschriften über die Kenntlichmachung von Stoffen im Sinne des § 14 zu erlassen;
-
2.
vorzuschreiben, dass Tabakerzeugnissen bestimmte Angaben, insbesondere über die Anwendung der Stoffe, beizufügen sind."
-
-
13.
§ 17 wird wie folgt geändert:
-
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
-
aa)
Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
-
"1.
nicht zu Zwecken des § 3 geeignete Tabakerzeugnisse oder Tabakerzeugnisse, die entgegen den Vorschriften des § 31 hergestellt oder behandelt worden sind, als Tabakerzeugnisse gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen;".
-
-
bb)
In der Nummer 2 wird
-
aaa)
in den Buchstaben a und c jeweils das Wort "Lebensmittel" durch das Wort "Tabakerzeugnisse" ersetzt,
-
bbb)
der Buchstabe b wie folgt gefasst:
-
"b)
Tabakerzeugnisse, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem Genusswert, oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind oder".
-
-
-
cc)
Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.
-
dd)
In der Nummer 5 wird jeweils
-
aaa)
das Wort "Lebensmittel" durch das Wort "Tabakerzeugnisse" und
-
bbb)
das Wort "Lebensmitteln" durch das Wort "Tabakerzeugnissen"
ersetzt,
-
-
-
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
-
-
14.
Die §§ 18, 19 und 19a werden aufgehoben.
-
15.
Die Überschrift
-
"Dritter Abschnitt
Verkehr mit Tabakerzeugnissen"
wird gestrichen.
-
-
16.
§ 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
"(2) Absatz 1 findet keine Anwendung
-
1.
auf Rohtabak, auf Stoffe, die dem Rohtabak von Natur aus eigen sind, auf Geruchs- und Geschmacksstoffe, die natürlicher Herkunft oder den natürlichen chemisch gleich sind,
-
2.
auf Verarbeitungshilfsstoffe im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches."
-
-
17.
§ 21 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
-
"2.
soweit es zum Schutz der Verbraucherin oder des Verbrauchers vor Täuschung erforderlich ist, für bestimmte Tabakerzeugnisse vorzuschreiben,
-
a)
dass auf den Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen, in denen sie in den Verkehr gebracht werden, oder auf den Tabakerzeugnissen selbst Zeitangaben, insbesondere über den Zeitpunkt der Herstellung oder der Abpackung oder über die Haltbarkeit, oder Angaben über die Herkunft oder die Zubereitung anzubringen sind,
-
b)
dass Tabakerzeugnisse, die bestimmten Anforderungen an die Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit nicht entsprechen, oder sonstige Tabakerzeugnisse von bestimmter Art oder Beschaffenheit nicht, nur unter ausreichender Kenntlichmachung oder nur unter bestimmten Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden dürfen,
-
c)
dass sie unter bestimmten zur Irreführung geeigneten Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen und dass für sie mit bestimmten zur Irreführung geeigneten Darstellungen oder sonstigen Aussagen nicht geworben werden darf."
-
-
-
18.
§ 23 wird aufgehoben.
-
19.
Die Überschrift
-
"Vierter Abschnitt
Verkehr mit kosmetischen Mitteln"
wird gestrichen.
-
-
20.
Die §§ 24 bis 29 werden aufgehoben.
-
21.
Die Überschrift
-
"Fünfter Abschnitt
Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen"
wird gestrichen.
-
-
22.
In § 30 wird in Nummer 2 der Strichpunkt am Ende durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 3 gestrichen.
-
23.
§ 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
-
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
-
"§ 31
Übergang von Stoffen auf Tabakerzeugnisse".
-
-
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Es ist verboten, Gegenstände als Bedarfsgegenstände, die dazu bestimmt sind, bei dem Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen verwendet zu werden und dabei mit den Tabakerzeugnissen in Berührung zu kommen oder auf diese einzuwirken, gewerbsmäßig so zu verwenden oder für solche Verwendungszwecke in den Verkehr zu bringen, dass von ihnen Stoffe auf Tabakerzeugnisse oder deren Oberfläche übergehen, ausgenommen gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche Anteile, die technisch unvermeidbar sind."
-
-
24.
§ 32 wird wie folgt geändert:
-
a)
In Absatz 1 werden die Nummern 6 und 9 Buchstabe c und die Nummer 11 gestrichen.
-
b)
In Absatz 2 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6" durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 1 bis 3 oder 5" ersetzt.
-
-
25.
Die Überschrift
-
"Sechster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen"
wird gestrichen.
-
-
26.
Die §§ 33 und 34 werden aufgehoben.
-
27.
In § 35 Satz 1 werden die Wörter "Lebensmitteln, Zusatzstoffen, mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen" durch das Wort "Tabakerzeugnissen" ersetzt.
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28.
In § 36 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "der §§ 8, 18, 22, 24 und 30 sowie für die nach § 9 erlassenen Rechtsverordnungen" durch die Wörter "des § 22" ersetzt.
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29.
§ 37 wird wie folgt geändert:
-
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Satz 1 gilt nicht für die Verbote des § 22."
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b)
Die Absätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:
"(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen unter amtlicher Beobachtung, sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Änderung oder Ergänzung der Vorschriften über Tabak von Bedeutung sein können; dabei sollen die schutzwürdigen Interessen des Einzelnen sowie alle Faktoren, die die allgemeine Wettbewerbslage des Industriezweiges beeinflussen können, angemessen berücksichtigt werden.
(3) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr für die menschliche Gesundheit nicht zu erwarten ist. Ausnahmen dürfen nicht zugelassen werden in den Fällen des Absatzes 2 von den Vorschriften über ausreichende Kenntlichmachung.
(4) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 2 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
(5) Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2 ist auf längstens drei Jahre zu befristen. Sie kann auf Antrag dreimal um jeweils längstens drei Jahre verlängert werden, sofern die Voraussetzung für die Zulassung fortdauert."
-
c)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
"(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 2 Vorschriften über das Verfahren von Ausnahmen, insbesondere über Art und Umfang der vom Antragsteller beizubringenden Nachweise und sonstige Unterlagen sowie über die Veröffentlichung von Anträgen oder erteilten Ausnahmen zu erlassen."
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d)
Absatz 8 wird aufgehoben.
-
-
30.
In § 38 Abs. 2 wird die Angabe "§ 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 oder § 15 Abs. 3" durch die Angabe "§ 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2" ersetzt.
-
31.
Die Überschrift
-
"Siebter Abschnitt
Überwachung und Lebensmittel-Monitoring"
wird gestrichen.
-
-
32.
Die Überschrift
-
"Unterabschnitt A
Überwachung; Durchführung von Gemeinschaftsrecht"
wird gestrichen.
-
-
32a.
§ 40 Abs. 8 wird aufgehoben.
-
33.
§ 40a wird aufgehoben.
-
34.
In § 41 werden die Absätze 3a und 5 aufgehoben.
-
34a.
Die §§ 41a und 41b werden aufgehoben.
-
35.
§ 43b wird aufgehoben.
-
36.
§ 44 wird wie folgt geändert:
-
a)
In Absatz 1 Nr. 2 werden
-
aa)
die Wörter "Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln oder" und
-
bb)
die Wörter "; soweit Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 4 betroffen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium"
gestrichen.
-
-
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
-
-
37.
§ 45 wird aufgehoben.
-
38.
Die Überschrift
-
"Unterabschnitt B
Lebensmittel-Monitoring"
wird gestrichen.
-
-
39.
Die §§ 46c bis 46f werden aufgehoben.
-
40.
Die Überschrift
-
"Achter Abschnitt
Ein- und Ausfuhr"
wird gestrichen.
-
-
41.
In § 47 Abs. 2 wird im einleitenden Satzteil die Angabe "§§ 8, 24 und 30" durch die Angabe "§ 30" ersetzt.
-
42.
§ 47a wird wie folgt geändert:
-
a)
In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe "§§ 8, 24 und 30" durch die Angabe "§ 30" ersetzt.
-
b)
Absatz 4 wird aufgehoben.
-
-
43.
§ 48 Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen.
-
44.
§ 49 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.
-
45.
§ 50 wird wie folgt geändert:
-
a)
In Absatz 4 wird die Angabe "§§ 8, 24 und 30" durch die Angabe "§ 30" ersetzt.
-
b)
In Absatz 5 werden die Wörter "; soweit Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 4 betroffen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium" gestrichen.
-
-
46.
Die Überschrift
-
"Neunter Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten"
wird gestrichen.
-
-
47.
Die Überschrift
-
"Unterabschnitt A
Verstöße gegen deutsches Recht"
wird gestrichen.
-
-
48.
§ 51 wird wie folgt geändert:
-
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
-
aa)
Die Nummern 1 bis 4 werden gestrichen,
-
bb)
Die Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
-
"5.
entgegen § 30 Nr. 1 Bedarfsgegenstände herstellt oder behandelt oder entgegen § 30 Nr. 2 Gegenstände oder Mittel als Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt oder".
-
-
-
b)
Absatz 1a wird aufgehoben.
-
c)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "in den Absätzen 1 oder 1a" durch die Wörter "in Absatz 1" ersetzt.
-
d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
-
-
49.
§ 52 wird wie folgt geändert:
-
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
-
aa)
Die Nummern 1 bis 4 und 11 werden gestrichen.
-
bb)
In den Nummern 5, 6 und 9 wird jeweils das Wort "Lebensmittel" durch das Wort "Tabakerzeugnisse" ersetzt.
-
cc)
In Nummer 8 werden die Wörter "den Gehalt an Zusatzstoffen oder" gestrichen.
-
dd)
In Nummer 9 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
-
ee)
In Nummer 10 werden die Wörter "entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 3 einen Zusatzstoff oder eine Bestrahlung anwendet oder entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 Lebensmittel" durch die Wörter "entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 Tabakerzeugnisse" und das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
-
-
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
-
aa)
In Nummer 1 werden die Wörter "in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b und c" durch die Angabe "Buchstabe b oder c" und das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
-
bb)
Die Nummern 2 bis 9 und 11 werden gestrichen.
-
cc)
In Nummer 10 werden
-
aaa)
die Angabe "§ 32 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 11" durch die Angabe "§ 32 Abs. 1 Nr. 4 oder 5" ersetzt und
-
bbb)
das Wort " , oder" am Ende durch einen Punkt ersetzt.
-
-
-
-
50.
§ 53 wird wie folgt geändert:
-
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 52 Abs. 1 Nr. 5 bis 10 oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht."
-
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
-
aa)
Die Nummer 1 wird wie folgt geändert:
-
aaa)
Die Buchstaben a, b, e und f werden gestrichen.
-
bbb)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
-
"c)
einer Vorschrift des § 22 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d bis f, i oder j oder § 22 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder".
-
-
ccc)
Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
-
"d)
einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 7, 8, 9 Buchstabe a oder b oder Nr. 9a zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;".
-
-
-
bb)
Die Nummer 2 wird aufgehoben.
-
-
-
51.
§ 54 wird wie folgt geändert:
-
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
-
aa)
Die Nummern 1, 2 und 2a werden gestrichen.
-
bb)
In Nummer 3 wird die Angabe "§ 29 oder" gestrichen.
-
-
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
-
aa)
In Nummer 1 werden die Wörter " , § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h oder nach § 26a Nr. 1 oder 2" durch die Wörter "oder nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h" ersetzt.
-
bb)
Die Nummer 2a wird gestrichen.
-
-
-
52.
In § 55 werden die Wörter "§ 51 oder" gestrichen.
-
53.
Die Überschrift
-
"Unterabschnitt B
Verstöße gegen Recht der Europäischen Gemeinschaft"
wird gestrichen.
-
-
54.
§ 56 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung, zu der die in § 51 Abs. 1 Nr. 6 genannten Vorschriften ermächtigen, oder einem in § 51 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 genannten Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 60 Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist."
-
55.
§ 57 wird wie folgt geändert:
-
a)
Die Nummer 1 wird wie folgt geändert:
-
aa)
Der Buchstabe a wird gestrichen.
-
bb)
Der Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
-
"b)
§ 52 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 10 oder".
-
-
cc)
In Buchstabe c wird das Wort "oder" gestrichen.
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dd)
Der Buchstabe d wird gestrichen.
-
-
b)
Die Nummer 2 wird wie folgt geändert:
-
aa)
Der Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
-
"a)
§ 52 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 bis 10 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 10 oder".
-
-
bb)
In Buchstabe b wird die Angabe "oder Abs. 2 Nr. 3" gestrichen.
-
-
-
56.
§ 58 wird wie folgt geändert:
-
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 57 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht."
-
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
-
aa)
Die Nummer 1 wird wie folgt geändert:
-
aaa)
In Buchstabe a wird die Angabe "§ 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, c oder d" durch die Angabe "§ 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c oder d" ersetzt.
-
bbb)
In Buchstabe b wird die Angabe "§ 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, c oder e" durch die Angabe "§ 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c" ersetzt.
-
-
bb)
Die Nummer 2 wird aufgehoben.
-
-
-
57.
§ 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
-
a)
In Nummer 1 wird die Angabe "§ 54 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe "§ 54 Abs. 1 Nr. 3" ersetzt.
-
b)
In Nummer 2 wird in Buchstabe b die Angabe "oder 2a" gestrichen.
-
Art. 6 LFRNeuOG Neubekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Weingesetzes in der ab dem 7. September 2005 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen.
Art. 7 LFRNeuOG Aufheben von Vorschriften
Es werden aufgehoben:
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1.das Vorläufige Biergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1399), zuletzt geändert durch Artikel 109 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
-
2.das Säuglingsnahrungswerbegesetz vom 10. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2846),
-
3.das Gesetz über Zulassungsverfahren bei natürlichen Mineralwässern vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1016), zuletzt geändert durch Artikel 35 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
-
4.das Gesetz betreffend den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469),
-
5.das Gesetz betreffend Phosphorzündwaren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-10, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469),
-
6.das Gesetz betreffend die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben bei der Herstellung von Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 8 der Verordnung vom 16. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2589),
-
7.das Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2688, 3657),
-
8.das Geflügelfleischhygienegesetz vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934),
-
9.das Gesetz zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945),
-
10.das Futtermittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756),
-
11.das Verfütterungsverbotsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 2001 (BGBl. I S. 463), geändert durch Artikel 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3116),
-
12.die Verfütterungsverbots-Verordnung vom 27. Dezember 2000 (BAnz. S. 24 069), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2002 (BAnz. S. 10 325).
Art. 8 LFRNeuOG Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 2 und 4 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Art. 9 LFRNeuOG Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1 LFRNeuOG
Anlage
(zur Fußnote)
-
1.
Richtlinie 70/373/EWG des Rates vom 20. Juli 1970 über die Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 170 S. 2), zuletzt geändert durch Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1 S. 1);
-
2.
Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 270 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 234 S. 55);
-
3.
Erste Richtlinie 71/250/EWG der Kommission vom 15. Juni 1971 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 155 S. 13), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/54/EG der Kommission vom 16. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 208 S. 49);
-
4.
Zweite Richtlinie 71/393/EWG der Kommission vom 18. November 1971 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 279 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/64/EG der Kommission vom 3. September 1998 (ABl. EG Nr. L 257 S. 14);
-
5.
Dritte Richtlinie 72/199/EWG der Kommission vom 27. April 1972 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 123 S. 6), zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/79/EG der Kommission vom 27. Juli 1999 (ABl. EG Nr. L 209 S. 23);
-
6.
Vierte Richtlinie 73/46/EWG der Kommission vom 5. Dezember 1972 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 83 S. 21), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/54/EG der Kommission vom 16. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 208 S. 49);
-
7.
Erste Richtlinie 76/371/EWG der Kommission vom 1. März 1976 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 102 S. 1);
-
8.
Siebte Richtlinie 76/372/EWG der Kommission vom 1. März 1976 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 102 S. 8), zuletzt geändert durch Richtlinie 94/14/EG der Kommission vom 29. März 1994 (ABl. EG Nr. L 94 S. 30);
-
9.
Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 340 S. 26), zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/79/EG der Kommission vom 2. Oktober 2002 (ABl. EG Nr. L 291 S. 1);
-
10.
Achte Richtlinie 78/633/EWG der Kommission vom 15. Juni 1978 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 206 S. 43), zuletzt geändert durch Richtlinie 84/4/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1983 (ABl. EG 1984 Nr. L 15 S. 28);
-
11.
Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (ABl. EG Nr. L 86 S. 30), zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 (ABl. EG Nr. L 63 S. 23);
-
12.
Richtlinie 80/511/EWG der Kommission vom 2. Mai 1980 über das Inverkehrbringen von Mischfuttermitteln in unverschlossenen Verpackungen oder Behältnissen (ABl. EG Nr. L 126 S. 14), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/67/EG der Kommission vom 7. September 1998 (ABl. EG Nr. L 261 S. 10);
-
13.
Neunte Richtlinie 81/715/EWG der Kommission vom 31. Juli 1981 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 257 S. 38);
-
14.
Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. EG Nr. L 213 S. 8), zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/20/EG des Rates vom 22. März 1999 (ABl. EG Nr. L 80 S. 20);
-
15.
Zehnte Richtlinie 84/425/EWG der Kommission vom 25. Juli 1984 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 238 S.34);
-
16.
Richtlinie 82/475/EWG der Kommission vom 23. Juni 1982 über die Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere verwendet werden dürfen (ABl. EG Nr. L 213 S. 27), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/67/EG der Kommission vom 7. September 1998 (ABl. EG Nr. L 261 S. 10);
-
17.
Richtlinie 83/228/EWG des Rates vom 18. April 1983 über Leitlinien zur Beurteilung bestimmter Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. EG Nr. L 126 S. 23);
-
18.
Richtlinie 86/174/EWG der Kommission vom 9. April 1986 zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln für Geflügel (ABl. EG Nr. L 130 S. 53);
-
19.
Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (ABl. EG Nr. L 221 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/97/EG der Kommission vom 16. Dezember 2002 (ABl. EG Nr. L 343 S. 23);
-
20.
Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 221 S. 43), zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/97/EG der Kommission vom 16. Dezember 2002 (ABl. EG Nr. L 343 S. 23);
-
21.
Richtlinie 87/153/EWG des Rates vom 16. Februar 1987 zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 64 S. 19), zuletzt geändert durch Richtlinie 95/11/EG der Kommission vom 4. Mai 1995 (ABl. EG Nr. L 106 S. 23);
-
22.
Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 350 S. 71), zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/100/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 (ABl. EG 2003 Nr. L 2 S. 33);
-
23.
Richtlinie 91/357/EWG der Kommission vom 13. Juni 1991 zur Festlegung der Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere verwendet werden dürfen (ABl. EG Nr. L 193 S. 34), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/67/EG der Kommission vom 7. September 1998 (ABl. EG Nr. L 261 S. 10);
-
24.
Elfte Richtlinie 93/70/EWG der Kommission vom 28. Juli 1993 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 234 S. 17);
-
25.
Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (ABl. EG Nr. L 237 S. 23), zuletzt geändert durch Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 (ABl. EG Nr. L 125 S. 35);
-
26.
Richtlinie 93/113/EG des Rates vom 14. Dezember 1993 über die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 334 S. 17), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/40/EG des Rates vom 25. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 180 S. 21);
-
27.
Zwölfte Richtlinie 93/117/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 329 S. 54);
-
28.
Richtlinie 94/39/EG der Kommission vom 25. Juli 1994 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. EG Nr. L 207 S. 20);
-
29.
Richtlinie 95/10/EG der Kommission vom 7. April 1995 zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke für Hunde und Katzen (ABl. EG Nr. L 91 S. 39), zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/78/EG der Kommission vom 27. Juli 1999 (ABl. EG Nr. L 209 S. 22);
-
30.
Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen (ABl. EG Nr. L 265 S. 17), zuletzt geändert durch Richtlinie 2000/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2000 (ABl. EG Nr. L 333 S. 81);
-
31.
Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. EG Nr. L 332 S. 15), zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/20/EG des Rates vom 22. März 1999 (ABl. EG Nr. L 80 S. 20);
-
32.
Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 35), zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2001 (ABl. EG Nr. L 234 S. 55);
-
33.
Richtlinie 98/51/EG der Kommission vom 9. Juli 1998 mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 95/69/EG des Rates zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors (ABl. EG Nr. L 208 S. 43);
-
34.
Richtlinie 98/64/EG der Kommission vom 3. September 1998 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Aminosäuren, Rohfetten und Olaquindox in Futtermitteln und zur Änderung der Richtlinie 71/393/EWG (ABl. EG Nr. L 257 S. 14);
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35.
Richtlinie 98/68/EG der Kommission vom 10. September 1993 zur Festlegung des in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/53/EG genannten Musterdokuments und bestimmter Vorschriften für Kontrollen bei der Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern in die Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 261 S. 32);
-
36.
Richtlinie 1999/27/EG der Kommission vom 20. April 1999 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Amprolium, Diclazuril und Carbadox in Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinien 71/250/EWG und 73/46/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 74/203/EWG (ABl. EG Nr. L 118 S. 36);
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37.
Richtlinie 1999/29/EG des Rates vom 22. April 1999 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 115 S.32);
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38.
Richtlinie 1999/76/EG der Kommission vom 23. Juli 1999 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Lasalocid-Natrium in Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 207 S. 13);
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39.
Richtlinie 2000/45/EG der Kommission vom 6. Juli 2000 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Vitamin A, Vitamin E und Tryptophan in Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 174 S. 32);
-
40.
Entscheidung 91/516/EG der Kommission vom 9. September 1991 zur Festlegung des Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren Verwendung in Mischfuttermitteln verboten ist (ABl. EG Nr. L 281 S. 23), zuletzt geändert durch Entscheidung 2000/285/EG der Kommission vom 5. April 2000 (ABl. EG Nr. L 94 S. 43);
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41.
Entscheidung 98/728/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über eine Gemeinschaftsregelung für Gebühren im Futtermittelsektor (ABl. EG Nr. L 346 S. 51);
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42.
Richtlinie 2000/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2000 zur Änderung der Richtlinie 95/53/EG des Rates mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen (ABl. EG Nr. L 333 S. 81);
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43.
Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/53/EG des Rates mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen sowie der Richtlinien 70/524/EWG, 96/25/EG und 1999/29/EG des Rates betreffend die Tierernährung (ABl. EG Nr. L 234 S. 55);
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44.
Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 140 S. 10);
-
45.
Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10);
-
46.
Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr. L 24 S. 9);
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47.
Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild (ABl. EG Nr. L 268 S. 41);
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48.
Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG (ABl. EG Nr. L 57 S. 1);
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49.
Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 35);
-
50.
Richtlinie 92/110/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 88/657/EWG zur Festlegung der für die Herstellung und den Handelsverkehr geltenden Anforderungen an Hackfleisch, Fleisch in Stücken von weniger als 100 g und Fleischzubereitungen (ABl. EG Nr. L 394 S. 26);
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51.
Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 62 S. 1);
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52.
Entscheidung 93/13/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1992 zur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 9 S. 33);
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53.
Entscheidung 93/14/EWG der Kommission vom 23. Dezember 1992 zur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von Erzeugnissen aus Drittländern in Freilagern, Freizonen und Zolllagern sowie bei der Beförderung von einem Drittland in ein anderes durch das Gebiet der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 9 S. 42);
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54.
Artikel 7 Abs. 7 Buchstabe b, Artikel 8 und 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsnahrung und Folgenahrung (ABl. EG Nr. L 175 S. 35);
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55.
Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 32 S. 14);
-
56.
Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung (ABl. EG Nr. L 186 S. 23);
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57.
Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABl. EG Nr. L 351 S. 34);
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58.
Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 395 S. 13);
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59.
Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 224 S. 29);
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60.
Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger, sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABl. EG Nr. L 363 S. 51);
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61.
Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 373 S. 1);
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62.
Richtlinie 90/676/EWG des Rates vom 13. Dezember 1990 zur Änderung der Richtlinie 81/851/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel (ABl. EG Nr. L 373 S. 15);
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63.
Richtlinie 90/677/EWG des Rates vom 13. Dezember 1990 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 81/851/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel sowie zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für immunologische Tierarzneimittel (ABl. EG Nr. L 373 S. 26);
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64.
Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 46 S. 1);
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65.
Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG (ABl. EG Nr. L 85 S. 37);
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66.
Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. EG Nr. L 268 S. 56);
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67.
Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch zwecks Ausdehnung ihrer Bestimmungen auf die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 69);
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68.
Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABl. EG Nr. L 340 S. 17);
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69.
Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG (ABl. EG Nr. L 57 S. 1);
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70.
Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABl. EG Nr. L 368 S. 10, berichtigt durch ABl. EG Nr. L 127 S. 34);
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71.
Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden (ABl. EG Nr. L 192 S. 49);
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72.
Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. EG Nr. L 40 S. 27);
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73.
Richtlinie 89/622/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 359 S. 1);
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74.
Richtlinie 92/41/EWG des Rates vom 15. Mai 1992 zur Änderung der Richtlinie 89/622/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 158 S. 30);
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75.
Richtlinie 93/35/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur sechsten Änderung der Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. EG Nr. L 151 S. 32).