Gesetz über die Sicherung, Bereitstellung und Nutzung von Archivgut
(Landesarchivgesetz - LArchG)
§ 1 LArchG,BW Organisation der staatlichen Archivverwaltung
Das Landesarchiv Baden-Württemberg ist als Landesoberbehörde zuständige Fachbehörde für alle Aufgaben des staatlichen Archivwesens einschließlich der Ausbildung. Es wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet. Sitz des Landesarchivs ist Stuttgart. Zentrale Dienste und Archivische Grundsatzangelegenheiten werden in Stuttgart und durch das Institut für Erhaltung von Archiv- und Bibliotheksgut am Standort Ludwigsburg wahrgenommen. Archivstandorte sind das Staatsarchiv Freiburg, das Generallandesarchiv Karlsruhe sowie die Dokumentationsstelle Rechtsextremismus am Standort Karlsruhe, das Grundbuchzentralarchiv Kornwestheim, das Staatsarchiv Ludwigsburg mit dem Hohenlohe-Zentralarchiv Neuenstein, das Staatsarchiv Sigmaringen, das Hauptstaatsarchiv Stuttgart sowie das Staatsarchiv Wertheim.
§ 2 LArchG,BW Zuständigkeit und Aufgaben
(1) Das Landesarchiv erfasst, übernimmt, verwahrt, erhält und erschließt als Archivgut alle Unterlagen von Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen des Landes, deren Funktionsvorgängern oder von Rechtsvorgängern des Landes, die bleibenden Wert haben. Das Landesarchiv macht Archivgut allgemein nutzbar und wertet es aus. Sätze 1 und 2 gelten auch für Unterlagen von ehemaligen Behörden und Stellen des Landes, die in eine nichtstaatliche Trägerschaft überführt oder deren Aufgaben auf eine nichtstaatliche Stelle übertragen wurden, soweit diese Unterlagen vor der Änderung entstanden sind. Das Landesarchiv ist als landeskundliches Kompetenzzentrum Teil der Informations- und Forschungsinfrastruktur des Landes und wirkt als außeruniversitäre wissenschaftliche Einrichtung an der auf das Archivgut und das Land Baden-Württemberg bezogenen Forschung sowie an der historisch-politischen Bildung mit, auch durch an die Allgemeinheit gerichtete Publikationen.
(2) Im Rahmen seiner Zuständigkeit berät das Landesarchiv die Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes bei der Verwaltung, Aufbewahrung und Sicherung ihrer Unterlagen. Das Landesarchiv wirkt bei der Planung, der Einführung und bei wesentlichen Änderungen von informationstechnischen Systemen mit, die zu anzubietenden elektronischen Unterlagen führen. Die abgebenden Stellen gewährleisten, dass die Anzeige und Übertragbarkeit der Unterlagen dabei technisch uneingeschränkt möglich sind.
(3) Das Landesarchiv ist Landesoberbehörde für den Denkmalschutz im Archivwesen.
(4) Die Landesregierung kann dem Landesarchiv durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen, wenn sie mit den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben zusammenhängen und deren Erfüllung durch die Wahrnehmung der weiteren Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
§ 3 LArchG,BW Begriffsbestimmungen
(1) Unterlagen im Sinne von § 2 Absatz 1 sind Informationen und ihre Aufzeichnungen in analoger und elektronischer Form, insbesondere Schriftstücke, Akten, Urkunden, Datenbanken, E-Mails, Websites, Karteien, Karten, Pläne, Bild-, Film- und Tonmaterialien sowie zugehörige Trägermedien, Metadaten, Programme und technische Dokumentationen.
(2) Bleibenden Wert haben Unterlagen, denen historischer, politischer, rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Wert von besonderer Bedeutung zukommt oder die zur Sicherung berechtigter Belange der Bürgerinnen und Bürger oder zur Bereitstellung von Informationen für Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechtspflege dauernd aufzubewahren sind.
(3) Bewertung ist die archivfachliche Entscheidung, bei der das Archiv den bleibenden Wert von Unterlagen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 feststellt.
(4) Archivgut sind Unterlagen, deren bleibender Wert durch Bewertung festgestellt wurde und die in ein Archiv physisch oder elektronisch übernommen worden sind.
(5) Zwischenarchivgut sind Unterlagen, die noch nicht nach § 4 Absatz 1 Sätze 1 und 2 angeboten wurden, deren Aufbewahrungsfristen noch laufen und von der abgebenden Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben noch benötigt werden, die aber bereits vom Landesarchiv verarbeitet werden. Unterlagen aus dem Zwischenarchiv, deren Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, deren bleibender Wert jedoch noch nicht festgestellt worden ist, werden wie Archivgut behandelt; soweit dieses personenbezogene Daten enthält, ist es bis zur Bewertung und Übernahme von der Nutzung nach Maßgabe des § 8 Absätze 1 bis 5 und 8 ausgeschlossen.
§ 4 LArchG,BW Anbietung und Abgabe von Unterlagen
(1) Die Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes nach § 2 Absatz 1 bieten alle Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung dem Landesarchiv an, sofern durch Rechtsvorschriften nicht längere Aufbewahrungsfristen vorgesehen sind. Das Landesarchiv kann diese Unterlagen für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke verarbeiten. Bei digitalen Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen, legt das Landesarchiv die Form der Anbietung und die Zeitabstände der Übergabe im Benehmen mit der abgebenden Stelle fest. Landeseinheitliche Verfahren werden dabei nach jeweils einheitlichen Vorgaben angeboten und übermittelt. Das Landesarchiv erhält Zugang zu den Unterlagen und entscheidet über deren bleibenden Wert.
(2) Der Pflicht der Anbietung nach Absatz 1 steht nicht entgegen, dass Unterlagen dem Datenschutz unterliegen oder dass sie personenbezogene Daten enthalten, welche aufgrund besonderer Vorschriften nur eingeschränkt verarbeitet werden dürfen oder zu löschen oder zu vernichten sind. Anzubieten sind auch Unterlagen, die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung unterliegen. Unterlagen, die durch § 203 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Strafgesetzbuches geschützt sind, dürfen nur in anonymisierter Form übergeben werden.
(3) Eine Löschung oder Vernichtung ist erst zulässig, nachdem die Unterlagen dem Landesarchiv angeboten worden sind und
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1.
von diesem die Übernahme abgelehnt oder
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über die Übernahme nicht innerhalb eines Jahres entschieden
worden ist.
Zu einem früheren Zeitpunkt dürfen Unterlagen nur mit Zustimmung des Landesarchivs vernichtet oder gelöscht werden. Im Übrigen richtet sich die Löschung nach den jeweils geltenden Regelungen.
(4) Verpackungs- und Transportkosten für Archivgut trägt die abgebende Stelle. Bei der Anbietung und Übernahme elektronischer Unterlagen ist die Form der sicheren Übermittlung vom Landesarchiv im Benehmen mit der für das landeseinheitliche IT-Verfahren verfahrensverantwortlichen Stelle oder in anderen Fällen mit der abgebenden Stelle festzulegen.
(5) Das Landesarchiv kann Unterlagen von Stellen des Bundes für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke übernehmen, soweit das Bundesarchivgesetz vom 6. September 2021 (BGBl. I S. 4122), das durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, dies ermöglicht.
(6) In Ausnahmefällen können für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke im Einvernehmen mit dem Landesarchiv Unterlagen einem anderen öffentlichen Archiv übergeben werden, solange die Einhaltung der in den §§ 6 bis 8 getroffenen Bestimmungen gewährleistet ist und die archivfachlichen Ansprüche hierfür insbesondere in personeller, baulicher und einrichtungsmäßiger Hinsicht erfüllt sind. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 sollen die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden Unterlagen dem Archiv des Landkreises anbieten und übergeben.
§ 5 LArchG,BW Verarbeitung durch mehrere Stellen
(1) Das Landesarchiv ist befugt, von in § 2 Absatz 1, §§ 10 und 13 genannten Stellen oder ihren Rechts- und Funktionsnachfolgern Unterlagen einzusehen, zu erfassen und zu bewerten. Eine Bewertung kann vor Ablauf von Aufbewahrungsfristen erfolgen.
(2) Das Landesarchiv kann aus Gründen begrenzter räumlicher Kapazität bei der Stelle nach § 4 Absatz 1 Satz 1, als Maßnahme zur Sicherung des gefährdeten Erhaltungszustands oder aus anderen fachlichen Gründen
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ein Zwischenarchiv einrichten und
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2.
Zwischenarchivgut für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke verarbeiten.
Die Verarbeitung umfasst bis zur Übernahme als Archivgut insbesondere die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Verwahrung und Sicherung der Unterlagen. Bewertung und Erschließung des Zwischenarchivguts erfolgen nach Maßgabe von Artikel 89 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, ber. ABl. L 314 vom 22. November 2016, S. 72) in Verbindung mit § 14 Landesdatenschutzgesetz vom 12. Juni 2018 (GBl. S. 173), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2025 (GBl. 2025 Nr. 61) geändert worden ist. Die Informationspflichten nach Datenschutz-Grundverordnung verbleiben während dieser Zeit bei den Stellen nach § 2 Absatz 1, § 10 und § 13.
§ 6 LArchG,BW Widmung, Sicherung und Erschließung öffentlichen Archivguts
(1) Durch die Feststellung des bleibenden Werts und die Übernahme der Unterlagen nach §§ 4 und 10 erfolgt ihre Widmung zu öffentlichem Archivgut. Die Widmung begründet eine hoheitliche Sachherrschaft, die durch bürgerlich-rechtliche Verfügungen nicht berührt wird. Sofern öffentliches Archivgut entfremdet worden ist, kann das Landesarchiv von der Besitzerin oder dem Besitzer die Herausgabe verlangen.
(2) Öffentliches Archivgut ist unveräußerlich.
(3) Archivgut ist durch technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik vor unbefugter Nutzung, vor Beschädigung oder Vernichtung zu schützen. Das Landesarchiv kann eine andere Stelle mit dem technischen Betrieb eines digitalen Magazins beauftragen. Der Auftrag darf nur einer Stelle erteilt werden, die eine juristische Person des deutschen öffentlichen Rechts ist oder von einer solchen getragen wird und die es dem Landesarchiv ermöglicht, die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu erfüllen.
(4) Archivgut ist in seiner Entstehungsform zu erhalten. Sofern es unter archivfachlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt ist, kann das Landesarchiv die im Archivgut enthaltenen Informationen auch in anderer Form archivieren und Aufzeichnungen löschen oder vernichten. Darüber ist ein Nachweis zu führen.
(5) Archivgut, bei dem sich nachträglich herausstellt, dass ihm kein bleibender Wert oder sonstiger Wert im Sinne von § 3 Absatz 2 zukommt, ist zu vernichten. Darüber ist ein Nachweis zu führen.
(6) Das Landesarchiv erschließt das Archivgut nach archivfachlichen Grundsätzen.
§ 7 LArchG,BW Ausschluss des Anspruchs auf Löschung
(1) Das Recht aus § 14 Absatz 3 Landesdatenschutzgesetz steht nach dem Tod einer berechtigten Person deren Ehegattin oder Ehegatten, deren Lebenspartnerin oder Lebenspartner, deren Kindern oder deren Eltern sowie individuell betroffenen Dritten zu.
(2) Nach Übergabe von Unterlagen an das Landesarchiv sind Ansprüche auf Löschung von personenbezogenen Daten, die sich in diesen Unterlagen befinden, nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe d der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
§ 8 LArchG,BW Nutzung des Archivguts, Schutzfristen, Bereitstellung
(1) Es besteht für natürliche und juristische Personen ein Anspruch auf Zugang zu Archivgut, soweit sich aus diesem Gesetz, anderen Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümerinnen und Eigentümern des Archivguts nichts anderes ergibt.
(2) Archivgut darf nicht vor Ablauf von 30 Jahren nach Entstehung der Unterlagen genutzt werden. Unterlag Archivgut Rechtsvorschriften über Geheimhaltung, darf es frühestens 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen genutzt werden. Bezieht es sich nach seiner Zweckbestimmung auf eine natürliche Person, so darf es frühestens zehn Jahre nach deren Tod genutzt werden. Kann der Todestag nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festgestellt werden, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach der Geburt. Sind weder Geburts- noch Todestag mit vertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen.
(3) Die Schutzfristen nach Absatz 2 gelten nicht für solche Unterlagen, die schon bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich waren. Für personenbezogenes Archivgut betreffend Amtsträgerinnen und Amtsträger in Ausübung ihrer Ämter und Personen der Zeitgeschichte gelten die Schutzfristen nach Absatz 2 Sätze 3 und 4 nur, sofern deren schutzwürdige Privatsphäre betroffen ist.
(4) Das Landesarchiv kann Schutzfristen um höchstens 20 Jahre verlängern, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt oder wenn schutzwürdige Belange der betroffenen Person dies erfordern. Das Landesarchiv kann Schutzfristen verkürzen, wenn schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht entgegenstehen. Eine Verkürzung der Schutzfrist nach Absatz 2 Sätze 3 und 4 ist nur zulässig, wenn die Person, auf die sich das Archivgut bezieht, oder im Falle ihres Todes deren Ehegattin oder Ehegatte, deren Lebenspartnerin oder Lebenspartner, deren Kinder oder deren Eltern eingewilligt haben oder wenn die Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange, die im überwiegenden Interesse einer anderen Person oder Stelle liegen, unerlässlich ist und durch Anonymisierung oder durch andere Maßnahmen die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person angemessen berücksichtigt werden.
(5) Bei einer Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken kann von einer Anonymisierung abgesehen werden, wenn das wissenschaftliche Interesse an der Offenbarung wegen der Bedeutung des wissenschaftlichen Vorhabens die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person überwiegt, im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe j Datenschutz-Grundverordnung die Verarbeitung erforderlich ist und die Zwecke des wissenschaftlichen Vorhabens auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwand erreicht werden können.
(6) Für die Nutzung von Archivgut durch Behörden, Gerichte und sonstige Stellen des Landes, bei denen es entstanden ist oder die es abgegeben haben, gelten die Schutzfristen nach den Absätzen 2 und 4 nicht, es sei denn, dass das Archivgut durch diese Stellen aufgrund von Rechtsvorschriften hätte gesperrt, gelöscht oder vernichtet werden müssen. Abgebende Stellen können von abgegebenen Daten, sofern die rechtlichen Regelungen dies erlauben, Kopien erhalten und diese intern nutzen.
(7) Die Nutzung ist einzuschränken oder zu versagen, soweit
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1.
Grund zu der Annahme besteht, dass das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde,
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2.
Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritter entgegenstehen,
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3.
der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde,
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4.
ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde oder
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5.
Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern entgegenstehen.
Die Nutzung kann aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden. Die Entscheidung über die Einschränkung oder Versagung der Nutzung trifft das Landesarchiv. Das Nähere über die Nutzung des Archivguts, insbesondere über das Antrags- und Genehmigungsverfahren, über die Sorgfaltspflichten bei der Nutzung, über die Versendung von Archivgut, über die Ablieferung von Belegexemplaren und über die Herstellung von Kopien und Reproduktionen, regelt das zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.
(8) Um der Öffentlichkeit den Zugang zum Archivgut zu erleichtern, ist das Landesarchiv berechtigt, Archivgut, Reproduktionen von Archivgut und die dazugehörigen Findmittel im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben bereitzustellen und zu veröffentlichen; die Befugnis umfasst auch die Bereitstellung online in öffentlich zugänglichen Netzen wie dem Internet.
(9) Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, von einem Druckwerk im Sinne von § 2 Absatz 1 und § 1a des Pflichtexemplargesetzes vom 3. März 1976 (GBl. S. 216), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Februar 2007 (GBl. S. 105, 107) geändert worden ist, das sie unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Landesarchivs verfasst oder erstellt haben, nach Erscheinen des Druckwerks dem Landesarchiv unaufgefordert ein Belegexemplar unentgeltlich abzuliefern. Ist den Nutzerinnen und Nutzern die unentgeltliche Ablieferung eines Belegexemplars insbesondere wegen der niedrigen Auflage oder der hohen Kosten des Druckwerks nicht zumutbar, können die Nutzerinnen und Nutzer dem Landesarchiv entweder ein Exemplar des Druckwerkes zur Herstellung einer Vervielfältigung für einen angemessenen Zeitraum überlassen oder eine Entschädigung bis zur Höhe des halben Ladenpreises verlangen. Wenn ein Ladenpreis nicht besteht, können die Nutzerinnen und Nutzer eine Entschädigung bis zur Höhe der halben Herstellungskosten des Belegexemplars verlangen. Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Veröffentlichungen der Nutzerinnen und Nutzer in Sammelwerken oder Zeitschriften sowie für Schriftwerke, die nicht veröffentlicht sind.
§ 9 LArchG,BW Unterlagen von Stellen des Bundes, bundesrechtliche Geheimhaltungsvorschriften
(1) Für Archivgut, das nach § 4 Absatz 5 von Stellen des Bundes nach § 7 BArchG dem Landesarchiv oder Kommunalarchiven übergeben worden ist, gelten die entsprechenden Schutzfristen des Bundesarchivgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes über die Geheimhaltung im Sinne von § 6 BArchG unterliegt, gelten die entsprechenden Schutzfristen des Bundesarchivgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
§ 10 LArchG,BW Unterlagen anderer Stellen und Privater
(1) Das Landesarchiv kann nicht öffentlich zugängliche Unterlagen anderer Stellen und Privater als Archivgut mit deren Einvernehmen übernehmen und für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke verarbeiten sowie andere Stellen und Private bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben unterstützen, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht. Die Übernahme darf sich auch auf solche Aufzeichnungen erstrecken, die personen- oder unternehmensbezogene Informationen enthalten oder einem besonderen Geheimnis unterliegen.
(2) Werden Unterlagen anderer Stellen und Privater als Archivgut übernommen, gilt § 2 Absatz 1 auch für dieses Archivgut. Für dieses Archivgut gelten die §§ 6 und 8 mit der Maßgabe, dass besondere Vereinbarungen mit den Eigentümerinnen und Eigentümern unberührt bleiben. Vereinbarungen nach Satz 2 verlieren spätestens 50 Jahre nach deren Abschluss ihre Verbindlichkeit.
(3) Das Landesarchiv kann zur Ergänzung seiner Überlieferung öffentlich ohne Beschränkungen zugängliche Dokumente und Informationen nach seinen Aufgaben nach § 2 Absatz 1 für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke verarbeiten.
§ 11 LArchG,BW Übermittlung von Vervielfältigungen von Archivgut vor Ablauf der Schutzfristen
(1) Das Landesarchiv kann Archiven, Museen sowie Forschungs- und Dokumentationsstellen Vervielfältigungen von Archivgut des Landes zum Schicksal natürlicher Personen unter staatlicher Gewaltherrschaft vor Ablauf der Schutzfristen übermitteln, wenn ein besonderes öffentliches Interesse daran besteht, dass diesen Stellen das Archivgut zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben zur Verfügung steht.
(2) Die Vervielfältigung und die Übermittlung von Unterlagen nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn
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1.
die empfangende Stelle ausreichend Gewähr für die Wahrung schutzwürdiger Belange betroffener Personen und für die Ausübung der damit verbundenen Rechte bietet und
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2.
die empfangende Stelle sich in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Landesarchiv verpflichtet, § 8 Absatz 2, Absatz 4 Sätze 2 und 3, Absätze 5 bis 7 entsprechend anzuwenden.
Sollen Unterlagen mit personenbezogenen Daten durch die empfangende Stelle an Dritte weitergegeben werden, sind die Bedingungen der Weitergabe mit der empfangenden Stelle vorab vertraglich zu regeln.
§ 12 LArchG,BW Kommunales Archivgut
(1) Die Gemeinden und Landkreise erfassen, übernehmen, verwahren, erhalten und erschließen Unterlagen von bleibendem Wert mit den entsprechenden Amtsdrucksachen als Archivgut in eigenen Archiven; §§ 3 und 10 gelten entsprechend. Die Gemeinden und Landkreise machen das Archivgut nutzbar. Dies gilt auch für Unterlagen, die nach § 4 Absatz 6 Satz 2 vom Archiv des Landkreises übernommen worden sind.
(2) Die Gemeinden und Landkreise überprüfen alle Unterlagen, die sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigen. Sind die überprüften Unterlagen von bleibendem Wert, so sind sie in das Archiv zu übernehmen. § 4 Absätze 1 bis 3 und 5 sowie § 5 gelten entsprechend. Anstelle des Landesarchivs entscheiden die Gemeinden und Landkreise.
(3) Die Landkreise können die Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Satz 1 für ihre kreisangehörigen Gemeinden mit deren Zustimmung subsidiär wahrnehmen. Kommunale Einrichtungen dürfen anderen kommunalen Stellen mit deren Zustimmung Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Satz 1 für Archivgut übertragen, das für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke nach Artikel 89 Absätze 1 und 3 Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 14 Landesdatenschutzgesetz verarbeitet wird; es ist zulässig, dass das die Aufgaben übernehmende Archiv das Archivgut erfasst, übernimmt, verwahrt, erhält, erschließt und zugänglich macht. Die Informationspflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung verbleiben beim Archiv der abgebenden kommunalen Einrichtung. § 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(4) Die Gemeinden und Landkreise erlassen eine Archivordnung als Satzung. In der Satzung kann eine Verpflichtung zur Ablieferung von Belegexemplaren bestimmt werden; § 8 Absatz 8 gilt entsprechend. Beruht das Druckwerk oder nichtveröffentlichte Schriftwerk nur zum Teil auf der Verwendung von Archivgut des kommunalen Archivs, kann bestimmt werden, dass eine Vervielfältigung der entsprechenden Seiten dem kommunalen Archiv zu überlassen ist. §§ 6, 7 und 8 Absätze 1 bis 6 und Absatz 7 Sätze 1 und 2 sowie § 9 gelten entsprechend. Über die Verlängerung oder Verkürzung von Schutzfristen nach § 8 Absatz 4, §§ 9 und 11 sowie über die Einschränkung oder Versagung der Nutzung nach § 8 Absatz 7 Sätze 1 und 2, §§ 9 und 11 entscheiden die Gemeinden und Landkreise. Rechtsansprüche auf Einsichtnahme, die sich aus kommunalrechtlichen Bestimmungen ergeben, bleiben unberührt.
(5) Absätze 1 bis 4 gelten für Gemeindeverwaltungsverbände, Zweckverbände, Nachbarschaftsverbände und kommunale Stiftungen entsprechend.
§ 13 LArchG,BW Sonstiges öffentliches Archivgut
(1) Einrichtungen, die der Aufsicht des Landes unterstehen und die über kein eigenes Archiv verfügen, das archivfachlichen Ansprüchen genügt, haben Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, dem Landesarchiv anzubieten. Als Einrichtungen gelten:
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1.
Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen,
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2.
Stiftungen des Privatrechts, wenn das Land oder ein Rechtsvorgänger überwiegend das Stiftungsvermögen bereitgestellt haben,
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3.
andere juristische Personen des Privatrechts, wenn sie nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und dem Land mehr als die Hälfte der Anteile oder der Stimmen zusteht und
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4.
Vereinigungen der Einrichtungen nach Nummern 1 bis 3.
Eine Anbietungspflicht gegenüber dem Landesarchiv besteht nicht, wenn die Unterlagen einer für Archivierungszwecke geschaffenen Gemeinschaftseinrichtung oder einem anderen Archiv angeboten und übergeben werden, solange diese archivfachlichen Ansprüchen genügen und die Einhaltung der in den §§ 6 bis 8 getroffenen Bestimmungen gewährleistet ist. Das Landesarchiv stellt fest, ob ein Archiv archivfachlichen Ansprüchen im Sinne von § 4 Absatz 6 genügt. Das Landesarchiv kann das angebotene Archivgut übernehmen, verwahren, erhalten, erschließen und allgemein nutzbar machen. Die übergebende Stelle hat ein Rücknahmerecht für den Fall, dass sie selbst ein Archiv im Sinne des Satzes 1 einrichtet und unterhält. § 4 Absätze 1 bis 3 sowie § 8 Absatz 6 gelten entsprechend.
(2) Für die in Absatz 1 genannten Stellen, die eigene Archive unterhalten und für die keine besonderen gesetzlichen Regelungen bestehen, gelten § 2 Absätze 1 und 2, § 4 Absätze 1 bis 3, §§ 6, 7, 8, 9 Absatz 2 und § 11 entsprechend. Über die Verlängerung oder Verkürzung von Schutzfristen nach § 8 Absätze 4 und 5, § 9 Absatz 2 und § 11 sowie über die Einschränkung oder Versagung der Nutzung nach § 8 Absatz 7 Sätze 1 und 2, § 9 Absatz 2 und § 11 entscheidet der Träger des Archivs; dieser erlässt auch die Benutzungsordnung nach § 8 Absatz 7 Satz 4.
(3) Die Regelungen nach Absätzen 1 und 2 gelten entsprechend für kommunale Einrichtungen. Die Funktion des Landesarchivs übernimmt das zuständige kommunale Archiv.
§ 14 LArchG,BW Ausnahmen vom Geltungsbereich
(1) Der Landtag entscheidet in eigener Zuständigkeit, ob Unterlagen, die zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, dem Landesarchiv angeboten werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und Einrichtungen nach §§ 1, 35 des Sparkassengesetzes und § 1 des Landesbankgesetzes.