Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege
(Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)

Teil I Allgemeines, Aufgaben und Ziele

§ 1 KitaFöG,BE Aufgaben und Ziele der Förderung

(1) Tageseinrichtungen ergänzen und unterstützen als sozialpädagogische Bildungseinrichtungen die Erziehung des Kindes in der Familie durch eine alters- und entwicklungsgemäße Förderung. Tageseinrichtungen sollen

  1. 1.

    die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern und

  2. 2.

    die Eltern dabei unterstützen, Erwerbstätigkeit oder Ausbildung und Kindererziehung besser miteinander zu vereinbaren.

Die Förderung umfasst die Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes. Sie soll allen Kindern gleiche Bildungschancen bieten, unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, der sozialen und ökonomischen Situation ihrer Familie und ihren individuellen Fähigkeiten, und soll soziale Benachteiligungen sowie behinderungsbedingte Nachteile möglichst ausgleichen.

(2) Die Förderung in der Tageseinrichtung hat die individuellen Bedürfnisse und das jeweilige Lebensumfeld des Kindes und seiner Familie zu berücksichtigen. Die Kinder sollen darin unterstützt werden, ihre motorischen, kognitiven, sozialen und musischen Fähigkeiten zu erproben und zu entwickeln und ihre Lebenswelt außerhalb der Tageseinrichtung zu erkunden. Die Förderung des Erwerbs der deutschen Sprache ist ein Bestandteil des vorschulischen Bildungsauftrags, der in den Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege verfolgt wird.

(3) Die Förderung in Tageseinrichtungen soll insbesondere darauf gerichtet sein,

  1. 1.

    das Kind auf das Leben in einer Gesellschaft vorzubereiten, in der Wissen, sprachliche Kompetenz, Neugier, Lernenwollen und -können, Problemlösen und Kreativität von entscheidender Bedeutung sind,

  2. 2.

    das Kind auf das Leben in einer demokratischen Gesellschaft vorzubereiten, die für ihr Bestehen die aktive, verantwortungsbewusste Teilhabe ihrer Mitglieder im Geiste der Toleranz, der Verständigung und des Friedens benötigt und in der alle Menschen ungeachtet ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Identität, ihrer Behinderung, ihrer ethnischen, nationalen, religiösen und sozialen Zugehörigkeit sowie ihrer individuellen Fähigkeiten und Beeinträchtigungen gleichberechtigt sind,

  3. 3.

    das Kind auf das Leben in einer Welt vorzubereiten, für die der verantwortliche Umgang mit den natürlichen Ressourcen unverzichtbar ist,

  4. 4.

    dem Kind zu ermöglichen, eine eigenständige und selbstbewusste Persönlichkeit zu entwickeln, die die kulturelle Vielfalt anerkennt und bejaht,

  5. 5.

    das Kind dabei zu unterstützen, ein Bewusstsein vom eigenen Körper und dessen Bedürfnissen zu erwerben,

  6. 6.

    das Zusammenleben von Kindern mit Behinderungen oder von mit Behinderung bedrohten Kindern im Sinne des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und Kindern ohne Behinderung auf der Grundlage des Gebots der Gleichberechtigung zu unterstützen,

  7. 7.

    das Gesundheitsbewusstsein des Kindes zu stärken.

(4) Die Förderung umfasst die kontinuierliche Beobachtung und Dokumentation der Entwicklung des Kindes. Der auf dieser Grundlage festgestellte Förderbedarf wird in der anschließenden Förderung berücksichtigt. Die Beobachtung und Dokumentation erfolgt hierbei nach einem von der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung vorgegebenen Verfahren und ist auch in digitaler Form möglich. Näheres kann in der Qualitätsentwicklungsvereinbarung nach § 13 geregelt werden.

(5) Die Tageseinrichtungen sollen sich mit anderen Einrichtungen und Diensten abstimmen und mit Einrichtungen der Familienbildung und der Erziehungsberatung kooperieren. Der Übergang zur Schule soll durch eine an dem Entwicklungsstand der Kinder orientierte Zusammenarbeit mit der Schule unterstützt werden. Dies betrifft insbesondere die in Absprache mit den Eltern vorzunehmende Übermittlung von Unterlagen aus der Sprachdokumentation in Vorbereitung des Schulbesuchs.

(6) Bei der Gestaltung des Alltags in der Tageseinrichtung sind den Kindern ihrem Entwicklungsstand entsprechende Mitwirkungsmöglichkeiten zu eröffnen.

(7) Die Kindertagespflege soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit in einer familiennahen Betreuungsstruktur fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen und den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander zu vereinbaren.

§ 2 KitaFöG,BE Geltungsbereich

(1) Die Verpflichtung zur Gewährleistung bedarfsgerechter Förderung in Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege nach diesem Gesetz richtet sich an das Land Berlin als Träger der öffentlichen Jugendhilfe, soweit sich eine Zuständigkeit aus den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3547), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I. S. 818), in der jeweiligen Fassung ergibt. In Einzelfällen, insbesondere bei einem befristeten, berufsbedingten Aufenthalt in Berlin, kann abweichend von Satz 1 eine Förderleistung nach diesem Gesetz gewährt werden.

(2) Die nach § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bestehende Verpflichtung, für Kinder im schulpflichtigen Alter nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege vorzuhalten, ist durch entsprechende Angebote auf Grundlage des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), in der jeweils geltenden Fassung zu erfüllen, wenn in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 2 ein Bedarf für eine solche Förderung besteht.

(3) Die Regelungen des § 1, § 5a Absatz 1 und 3, § 6, der §§ 8 bis 12, des § 14 Absatz 1 und 2, § 19 Absatz 5 und § 25 finden auf alle Träger von Tageseinrichtungen Anwendung, unabhängig davon, ob diese nach § 23 finanziert werden.

§ 3 KitaFöG,BE Begriffsbestimmungen

(1) Tageseinrichtungen sind Kindertagesstätten, Eltern-Initiativ-Kindertagesstätten und Eltern-Kind-Gruppen, in denen sich Kinder regelmäßig für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten.

(2) Kindertagesstätten fördern Kinder

  1. 1.
    im Krippenalter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres und
  2. 2.
    im Kindergartenalter vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt.

Die Förderung erfolgt in altersgleichen oder altersgemischten Gruppen.

(3) Eltern-Initiativ-Kindertagesstätten sind Tageseinrichtungen, in denen Eltern die Förderung ihrer Kinder selbst organisieren.

(4) Eltern-Kind-Gruppen sind Tageseinrichtungen, die im Verbund mit anderen Einrichtungen und Diensten unter Beteiligung der Eltern eine regelmäßige Halbtagsförderung anbieten.

(5) Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die Inhaber der Personensorge für das Kind oder jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Angelegenheiten Aufgaben der Personensorge wahrnimmt und dies auch die Geltendmachung von Rechten nach diesem Gesetz umfasst.

§ 4 KitaFöG,BE Anspruch und bedarfsgerechte Förderung

(1) Alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr haben einen Anspruch auf Teilzeitförderung. Im Übrigen richtet sich der Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung ohne Nachweis eines Bedarfs nach § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung; § 2 bleibt unberührt. Über die Fälle nach Satz 1 und 2 hinaus sollen Kinder einen geeigneten Platz in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege erhalten, wenn ein entsprechender Bedarf festgestellt wird. Der Betreuungsumfang soll dem Förderungsbedarf des Kindes und den Bedürfnissen seiner Familie gerecht werden. Die Jugendämter sollen die Eltern unter Berücksichtigung ihrer Wünsche und der familiären Bedürfnisse umfassend über die ihrem Kind zustehenden Ansprüche und Möglichkeiten informieren und beraten.

(2) Ein Bedarf liegt dem Grunde und dem Umfange nach vor, wenn sich dieser aus pädagogischen, sozialen oder familiären Gründen ergibt. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn die Eltern des Kindes wegen Erwerbstätigkeit, schulischer oder beruflicher Ausbildung, Studiums, Umschulung oder beruflicher Fort- und Weiterbildung einschließlich der Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit oder wegen Arbeitssuche die Betreuung nicht selbst übernehmen können.

(3) Die Erfüllung eines Anspruchs oder Förderungsbedarfs vor dem vollendeten dritten Lebensjahr oder bei Zuzug nach Berlin nach dem vollendeten dritten Lebensjahr setzt einen vorherigen Antrag und die Feststellung nach § 7 voraus. Soweit die Voraussetzungen für die Bewilligung des Antrags vorliegen, soll der Bedarfsbescheid (Gutschein) auf Wunsch der Eltern übersandt werden.

(4) Eltern der Kinder, die ihr drittes Lebensjahr vollenden, erhalten zur Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 einen Bescheid, der den Betreuungsumfang in Höhe von Teilzeitförderung nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 feststellt (Willkommensgutschein), soweit der Anspruch nicht bereits nach Absatz 3 erfüllt worden ist. Abweichende Förderbedarfe und Feststellungen über zusätzliches sozialpädagogisches Personal im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 3 sind zu beantragen und geltend zu machen; daran wirken die Eltern gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 mit. § 7 Absatz 4 bis 9 gilt entsprechend. Mit dem Willkommensgutschein erhalten die Eltern auch eine schriftliche Information über das Verfahren und die Voraussetzungen der Förderung in Tagesbetreuung nach diesem Gesetz.

(5) Die Leistungsverpflichtung nach § 2 Abs. 1 wird durch den Nachweis eines freien und geeigneten Platzes im Land Berlin erfüllt. Das zuständige Jugendamt kann zur Bedarfsdeckung auch Plätze in privat-gewerblichen Tageseinrichtungen nachweisen, sofern mit dem jeweiligen Betreiber eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen worden ist.

§ 5 KitaFöG,BE Betreuungsumfang

(1) Der tägliche Betreuungsumfang muss dem Wohl des Kindes Rechnung tragen. Hierbei sind insbesondere Alter, Entwicklungsstand und Bedürfnisse des Kindes zu berücksichtigen.

(2) Eine Förderung wird in folgendem Betreuungsumfang angeboten:

  1. 1.
    Halbtagsförderung (mindestens vier Stunden bis höchstens fünf Stunden täglich),
  2. 2.
    Teilzeitförderung (über fünf Stunden bis höchstens sieben Stunden täglich),
  3. 3.
    Ganztagsförderung (über sieben Stunden bis höchstens neun Stunden täglich),
  4. 4.
    erweiterte Ganztagsförderung (über neun Stunden täglich), wobei eine Förderung von mindestens elf Stunden durch den Träger regelmäßig sichergestellt ist.

(3) Soweit wechselnde Betreuungszeiten erforderlich sind, ist eine mindestens durchgängige Halbtagsförderung, regelmäßig am Vormittag, je Betreuungstag zu Grunde zu legen, die entsprechend dem regelmäßig überschreitenden monatlichen Bedarf zu ergänzen ist.

(4) Die Teilzeitförderung, die Ganztagsförderung und die erweiterte Ganztagsförderung müssen, die Halbtagsförderung kann ein von der Einrichtung bereitgestelltes Mittagessen einschließen, das unter Beachtung ernährungsphysiologischer Erkenntnisse zubereitet wird.

§ 5a KitaFöG,BE Sprachliche Förderung

(1) Zur Förderung des Erwerbs der deutschen Sprache werden bei den Kindern entsprechend den durch die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Schule zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Vorgaben standardisierte Sprachstandsfeststellungen in den Tageseinrichtungen in der Verantwortung der Träger und in der Kindertagespflege durchgeführt. Zur bedarfsgerechten Bereitstellung der Sprachförderangebote im Rahmen der verpflichtenden vorschulischen Sprachförderung nach § 55 Absatz 2 und 3 des Schulgesetzes kooperiert das zuständige Jugendamt mit der zuständigen Schulbehörde.

(2) Die Feststellung des Sprachstands nach Absatz 1 und die Förderung des Erwerbs der deutschen Sprache nach § 1 Abs. 2 Satz 3 sind im Rahmen einer Vereinbarung nach § 13 von den Trägern sicherzustellen. Für alle Kinder ist das Ergebnis der Sprachstandserhebung gemäß der Sprachdokumentation nach § 13 an die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung in anonymisierter oder pseudonymisierter Form einrichtungsbezogen zu übermitteln. In der Vereinbarung nach § 13 sind verbindliche Regelungen vorzusehen, die es der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung ermöglichen, die vorgeschriebene Umsetzung der Sprachstandserhebungen und der Sprachdokumentation bei Bedarf einrichtungs- und trägerbezogen zu überprüfen.

(3) Sofern Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen und bei denen gemäß § 55 Absatz 1 des Schulgesetzes der Sprachförderbedarf festgestellt wurde, innerhalb der letzten 15 Monate vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht die Förderung in einer Tageseinrichtung beenden, ist die Beendigung der Förderung dem zuständigen Jugendamt mitzuteilen, das das zuständige Schulamt benachrichtigt; bei Beendigung der Förderung in einer Kindertagespflege erfolgt die Mitteilung durch das Jugendamt an das zuständige Schulamt.

(4) Sofern Kinder, die gemäß § 55 Absatz 2 Satz 3 des Schulgesetzes zur Teilnahme an der vorschulischen Sprachförderung für die Dauer der letzten 18 Monate vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht verpflichtet wurden, die Förderung in einer Tageseinrichtung innerhalb dieses Zeitraums beenden oder an der vorschulischen Sprachförderung außerhalb der Schließzeiten innerhalb eines Kalendermonats an mehr als zehn aufeinanderfolgenden Tagen unentschuldigt nicht teilnehmen, teilt die Leitung der Tageseinrichtung die Beendigung oder Nichtteilnahme unverzüglich dem zuständigen Jugendamt mit, das das zuständige Schulamt benachrichtigt. Bei Beendigung der Förderung oder Nichtteilnahme an der vorschulischen Sprachförderung in einer Kindertagespflege erfolgt die Mitteilung durch das Jugendamt an das zuständige Schulamt.

§ 6 KitaFöG,BE Besondere Angebote für Kinder mit Behinderungen

(1) Keinem Kind darf auf Grund der Art und Schwere seiner Behinderung oder drohenden Behinderung oder seines besonderen Förderungsbedarfs die Aufnahme in eine Tageseinrichtung verwehrt werden. Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder werden in der Regel gemeinsam mit anderen Kindern in inklusiv arbeitenden Gruppen gefördert.

(2) Kinder, die auf Grund ihrer Behinderung oder drohenden Behinderung spezieller Förderung bedürfen, sollen durch ergänzende pädagogische Angebote in der Tageseinrichtung unterstützt werden; hierfür sind Personalzuschläge nach § 11 zu gewähren. Zusätzliches sozialpädagogisches Personal im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a wird unter der Voraussetzung bereitgestellt, dass eine Behinderung oder drohende Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt und die Beeinträchtigung der gleichberechtigten Teilhabe durch das Jugendamt unter Einbeziehung der für Kinder mit Behinderungen zuständigen Organisationseinheit im Jugendamt auf Grundlage des dafür in der Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 9 geregelten Verfahrens festgestellt worden ist. Sofern Art und Schwere der Behinderung es erfordern, kann diese Feststellung bis zur Aufnahme in die Schule oder mit Einverständnis der Eltern auch noch im Jahr der Aufnahme in die Schule über das Ende der Förderung in der Tageseinrichtung hinaus nach Maßgabe der Schülerförderungs- und -betreuungsverordnung vom 24. Oktober 2011 (GVBl. S. 506), die zuletzt durch Verordnung vom 22. Juli 2025 (GVBl. S. 349) geändert worden ist, befristet werden. Bei Fristablauf vor Schuleintritt ist der Bedarf auf Antrag erneut zu prüfen. Ist im Einzelfall diese Bedarfsfeststellung im Rahmen der Bedarfsprüfung nach § 7 Absatz 3 noch nicht abschließend möglich, erfolgt sie spätestens zwei Monate ab Antragstellung vorläufig unter der für die Zukunft auflösenden Bedingung der Bestätigung. Die abschließende Feststellung ist unverzüglich nachzuholen.

(3) Soweit für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder therapeutische und heilpädagogische Hilfen durch andere Stellen gewährt werden, sollen diese nach Möglichkeit in die Arbeit der Tageseinrichtung integriert werden. Hierzu können Kooperationsvereinbarungen zwischen den Trägern der jeweiligen Tageseinrichtung und den durchführenden Trägern oder Personen geschlossen werden.

(4) Soweit besondere Gruppen für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder erforderlich sind und ihre Eltern eine solche Förderung wünschen, sind diese nach Möglichkeit in Tageseinrichtungen einzurichten. Die Einrichtung besonderer Gruppen bedarf der vorherigen Zustimmung der Fachstelle für die Integration von Kindern mit Behinderung bei der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung. Die Voraussetzungen für die Einrichtung besonderer Gruppen werden durch die für die Erlaubnis gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Stelle geprüft.

§ 7 KitaFöG,BE Anmeldung, Bedarfsprüfung und Nachweisverfahren

(1) Eltern von Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder nach dem vollendeten dritten Lebensjahr nach Berlin zugezogen sind, melden den Anspruch und Förderungsbedarf bei dem zuständigen Jugendamt durch Antrag an. Sie haben an der Feststellung des geltend gemachten Bedarfs durch die notwendigen Angaben insbesondere zur Familiensituation und zur Arbeitssituation mitzuwirken.

(2) Die Kindertagespflege für bis zu fünf Kinder ist ein Angebot vorrangig für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr. Auf Wunsch der Eltern werden dort auch ältere Kinder gefördert. Die Kindertagespflege im Verbund mit bis zu zehn Kindern ist ein altersgemischtes Angebot im Sinne des § 17 Absatz 2. Näheres zu den Anforderungen an die Qualifikation der Kindertagespflegepersonen ist durch Verwaltungsvorschriften zu regeln.

(3) Das zuständige Jugendamt stellt den Anspruch oder Bedarf fest und erteilt einen Bescheid, der zugleich den erforderlichen Betreuungsumfang unter Berücksichtigung angemessener Wegezeiten feststellt. Gegenstand der Feststellung sind auch die erforderlichen Aussagen für zusätzliches Personal im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 3.

(4) Der Bescheid berechtigt zu einer bezirksübergreifenden Platzwahl innerhalb des zur Verfügung stehenden freien Angebotes und zur Inanspruchnahme eines nach § 23 finanzierten Platzes mit den vom Jugendamt festgestellten Leistungen. Diese Berechtigung gilt bei einem Wechsel in eine andere Tageseinrichtung weiter, soweit zugleich die Inanspruchnahme (vertragliche Belegung) des bisherigen Platzes endet. Gleiches gilt bei einem Wechsel von einer Kindertagespflegestelle zu einer Tageseinrichtung oder umgekehrt.

(5) Ein Platznachweis erfolgt, sofern die Eltern dies wünschen, durch das zuständige Jugendamt. Es können auch freie Plätze in anderen Bezirken nachgewiesen werden.

(6) Eine erneute Bedarfsprüfung ist nur dann notwendig, wenn

  1. 1.

    eine Erweiterung des Betreuungsumfangs gewünscht wird,

  2. 2.

    die in der Rechtsverordnung nach Absatz 9 festzulegende Frist, bis zu der die Förderung begonnen haben muss, abgelaufen ist oder

  3. 3.

    die Frist gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 vor Schuleintritt abgelaufen ist.

In diesen Fällen ist ein Antrag nach Absatz 1 erforderlich. Die Prüfung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs ist nicht erforderlich, soweit eine Befristung im Sinne von § 6 Abs. 2 noch nicht abgelaufen ist.

(7) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung nach Absatz 9 zu regeln, unter welchen Voraussetzungen bei längerer Nichtnutzung der Förderung über die Fälle nach Absatz 6 hinaus die Finanzierung endet und eine erneute Bedarfsprüfung erforderlich ist; Gleiches gilt für die Festlegung eines Verfahrens für die Fälle, in denen im Einzelfall auf Grund einer besonderen Bedarfslage nur eine kurzfristige Förderung oder Erweiterung des Betreuungsumfangs erforderlich ist.

(8) Die Eltern können den festgestellten Bedarf (Betreuungsumfang) durch schriftliche Anzeige gegenüber dem Jugendamt mit Wirkung frühestens ab dem 1. des auf die Anzeige folgenden Monats, bei einer Anzeige nach dem 15. eines Monats mit Wirkung ab dem 1. des übernächsten Monats reduzieren. Bei Verpflichtung zur Teilnahme an einer vorschulischen Sprachförderung im Sinne des § 55 Absatz 2 Satz 3 des Schulgesetzes darf die Reduzierung nach Satz 1 nicht den Betreuungsumfang in Höhe der Teilzeitförderung nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 von mindestens sieben Stunden täglich unterschreiten. Der reduzierte Betreuungsumfang wird ohne erneute Prüfung des Bedarfs beschieden; Absatz 6 bleibt unberührt.

(9) Näheres insbesondere über das Antrags- und Bedarfsprüfungsverfahren, die Erteilung des Bescheides nach § 4 Absatz 4 Satz 1, die Planung und die dafür erforderliche jährliche Statistik sowie den Nachweis von Plätzen in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung. Dies gilt auch für die zur Erteilung des Bescheides nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und zur vorschulischen Sprachstandsfeststellung im Sinne des § 55 Abs. 1 des Schulgesetzes erforderlichen Daten und für die Einführung und Durchführung eines bezirksübergreifenden IT-gestützten Anmelde-, Planungs-, Nachweis-, Finanzierungs- und Kostenbeteiligungsverfahrens sowie eines IT-gestützten Personalmeldesystems zur Erfüllung der Pflichten nach § 47 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, § 31 des Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetzes und § 99 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Regelungen über Art und Umfang der Daten, ihre Verarbeitung in Dateisystemen und auf sonstigen Datenträgern, ihre Löschung, ihre Übermittlung sowie die Datensicherung. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung wird im Hinblick auf das bezirksübergreifende IT-Verfahren im Auftrag der Bezirke tätig.

§ 8 KitaFöG,BE Öffnungszeiten

Tageseinrichtungen sollen bedarfsgerechte Öffnungszeiten anbieten. In der Regel soll eine Öffnungszeit von insgesamt zwölf Stunden nicht überschritten werden. Längere Öffnungszeiten bedürfen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch; Gleiches gilt für Öffnungszeiten vor 6.00 Uhr und nach 21.00 Uhr.

§ 9 KitaFöG,BE Gesundheitsvorsorge

(1) Jedes Kind muss vor der Aufnahme in eine Tageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle ärztlich untersucht werden. Nach längerer Abwesenheit außerhalb der Schließungs- oder Ferienzeiten kann der Träger oder die Kindertagespflegeperson eine ärztliche Untersuchung verlangen.

(2) Der öffentliche Gesundheitsdienst führt in den Tageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen für alle Kinder zahnärztliche Untersuchungen einschließlich Gruppenprophylaxemaßnahmen und in der Altersgruppe der dreieinhalb- bis viereinhalbjährigen Kinder eine einmalige ärztliche Untersuchung auf Seh- und Hörstörungen sowie motorische und Sprachauffälligkeiten und eine Überprüfung des Impfstatus durch, soweit dies nicht auf Grund anderer Maßnahmen der Vorsorge entbehrlich ist. Er führt bei Bedarf in Ergänzung anderer Vorsorgeangebote vorzugsweise nach sozialkompensatorischen Kriterien weitere Untersuchungen durch. Eltern können der Teilnahme ihres Kindes an den Untersuchungen widersprechen. Ein Widerspruch muss durch die jeweiligen Träger der Einrichtung und die Kindertagespflegepersonen dokumentiert werden. Zur Vorbereitung der Untersuchungen übermitteln die jeweiligen Träger der Einrichtung und die Kindertagespflegepersonen dem Gesundheitsamt eine Liste der betreuten Kinder, die an der Untersuchung teilnehmen, unter Angabe von Namen, Anschrift und Geburtsdatum der Kinder und Namen und Anschrift ihrer Personensorgeberechtigten. Diese Liste darf nur die Daten zu den Kindern enthalten, deren Eltern der Teilnahme an den Untersuchungen nicht widersprochen haben. Das Nähere zu Umfang und Inhalt der Untersuchungen regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

(3) Die Tageseinrichtungen gewähren dem öffentlichen Gesundheitsdienst und den nach § 21 SGB V tätigen Stellen Zugang und kooperieren mit ihm. Sie haben ihn nach § 8 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 25. Mai 2006 (GVBl. S. 450), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zur Unterstützung bei der Früherkennung von drohenden oder bereits eingetretenen Behinderungen und Gesundheitsgefährdungen oder -schädigungen einzubeziehen. Die Tageseinrichtungen beraten und unterstützen die Eltern in Fragen der Gesundheitsvorsorge.

(4) Die Tageseinrichtungen stärken das Gesundheitsbewusstsein des Kindes durch die tägliche Zahnpflege, (zahn-) gesunde Ernährung, ausreichend altersgerechte Bewegung und die Vermittlung hygienischen Verhaltens.

(5) In Tageseinrichtungen einschließlich der dazu gehörenden Freiflächen sowie bei Aktivitäten außerhalb der Tageseinrichtung in Gegenwart der Kinder darf nicht geraucht werden; in Kindertagespflegestellen darf in Gegenwart der Kinder nicht geraucht werden.

(6) Werden an einem Kind gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls wahrgenommen, die außerhalb des vereinbarten Verfahrens nach § 8a Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ein sofortiges Handeln verlangen, so hat die Leitung der Tageseinrichtung beziehungsweise die Kindertagespflegeperson das zuständige Jugendamt unverzüglich hierüber in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen wirken die Träger der Einrichtung und die Kindertagespflegepersonen darauf hin, dass Maßnahmen zum Schutz und Wohl des Kindes und zur Unterstützung der Eltern ergriffen werden. Sie arbeiten hierzu mit den zuständigen Stellen der Bezirke zusammen und beteiligen sich an den lokalen Netzwerken Kinderschutz.

§ 10 KitaFöG,BE Anforderungen an das Personal, pädagogische Konzeption, Fachberatung

(1) In Tageseinrichtungen sind zur Förderung der Kinder sozialpädagogische Fachkräfte zu beschäftigen, die gewährleisten, dass die in § 1genannten Ziele und Aufgaben verfolgt und wahrgenommen werden. Das Personal von Tageseinrichtungen in öffentlicher Trägerschaft soll bei Erfüllung seiner Aufgaben auf die weltanschaulich-religiöse Neutralität achten. In fachpädagogisch, konzeptionell begründeten Fällen können im erforderlichen Umfang auch andere geeignete Kräfte beschäftigt werden, soweit die regelmäßige Förderung durch sozialpädagogisches Fachpersonal für alle Kinder sichergestellt ist; Näheres ist in der Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 zu regeln.

(2) Wünschen die Eltern unter ernsthafter Berufung auf ihre negative Glaubensfreiheit ausdrücklich, dass das für die Förderung ihres Kindes zuständige Betreuungspersonal einer Tageseinrichtung in öffentlicher Trägerschaft nach § 20 keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole, die für die Betrachterin oder den Betrachter eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren, oder keine auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke trägt, so findet zunächst ein Vermittlungsgespräch zwischen den Eltern und dem Betreuungspersonal statt. Sollten die Eltern auch nach dem Vermittlungsgespräch ihren Wunsch aufrechterhalten, ist dem zu entsprechen. Dies kann auch durch organisatorische Veränderungen in der Tageseinrichtung oder im Bereich des öffentlichen Trägers geschehen.

(3) In integrativ arbeitenden Gruppen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2, in denen Kinder mit zusätzlichem Förderungsbedarf betreut werden, soll mindestens eine der eingesetzten Fachkräfte über eine entsprechende Zusatzqualifikation verfügen oder sich in der Weiterbildung zum Erwerb einer solchen Qualifikation befinden.

(4) Zu den Aufgaben der Fachkräfte gehören auch die Teilnahme an Dienstbesprechungen, an Fachberatung und Fortbildung sowie die individuelle Vor- und Nachbereitung der praktischen Arbeit.

(5) Die Fachkräfte arbeiten mit den anderen in der jeweiligen lokalen Sozialisations- und Bildungslandschaft tätigen Personen, insbesondere denjenigen auf dem Gebiet der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie, sowie den jeweiligen Trägern, Behörden und Schulen zusammen.

(6) Jede Tageseinrichtung ist von einer im erforderlichen Umfang von den erzieherischen Aufgaben freigestellten Fachkraft zu leiten. Die dafür erforderliche Personalausstattung wird im Rahmen der Ermächtigung nach § 11 Abs. 1 durch Rechtsverordnung geregelt.

(7) Die Leitung der Tageseinrichtung ist erfahrenen und besonders qualifizierten Fachkräften zu übertragen.

(8) Der Träger der Einrichtung hat für die ausreichende und fortlaufende Qualifizierung des Fachpersonals sowie für die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der pädagogischen Förderung in den von ihm betriebenen Einrichtungen Sorge zu tragen. Die Fachkräfte sind gehalten, an vom Träger veranstalteten oder empfohlenen Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen.

(9) In jeder Tageseinrichtung sind eine pädagogische Konzeption und ein Konzept zum Schutz der Kinder vor Gewalt zu erarbeiten, die die Umsetzung der Aufgaben nach § 1 in der täglichen Arbeit der Einrichtung beschreiben. Die pädagogische Konzeption soll insbesondere Aussagen treffen über

  1. 1.

    die strukturellen Rahmenbedingungen,

  2. 2.

    die pädagogische Arbeitsweise,

  3. 3.

    die besonderen fachlichen Ziele,

  4. 4.

    die Maßnahmen zur Partizipation der Kinder,

  5. 5.

    die Förderung des Zusammenlebens von Kindern mit Behinderungen oder von mit Behinderung bedrohten Kindern und Kindern ohne Behinderung sowie

  6. 6.

    die Beschwerdemöglichkeiten von Eltern, Kindern und Beschäftigten.

Die pädagogische Konzeption und das Konzept zum Schutz der Kinder vor Gewalt nach Satz 1 müssen einen Praxisbezug herstellen und einrichtungsbezogen sein. Sie sollen unter Berücksichtigung der Prinzipien einer lebensweit- und sozialräumlich orientierten Jugendhilfe deutlich machen, welchen Bezug diese Aussagen zu der Lebenssituation der in der Tageseinrichtung geförderten Kinder und ihrer Familien sowie zum Umfeld der Tageseinrichtung haben.

(10) Die Träger bieten den von ihnen betriebenen Tageseinrichtungen in angemessenem Umfang Fachberatung an. Diese unterstützt und berät das pädagogische Fachpersonal der Tageseinrichtung in allen für die Qualität der Arbeit bedeutsamen Fragen. Bei der konzeptionellen und strukturellen Weiterentwicklung der Tageseinrichtungen hat sie den Träger zu beraten.

§ 11 KitaFöG,BE Personalausstattung

(1) Die Förderung der Kinder in den Tageseinrichtungen ist durch ausreichendes sozialpädagogisches Personal sicherzustellen. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des sozialpädagogischen Personals sowie die Personalbemessung entsprechend dem Aufgabeninhalt, dem Aufgabenumfang und der Aufgabenintensität sind durch die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung zu regeln. In den Vorgaben für die Personalausstattung nach Absatz 2 sind alle Ausfallzeiten bereits abschließend berücksichtigt.

(2) Bei der Personalbemessung für das sozialpädagogische Fachpersonal sollen folgende Grundsätze gelten:

  1. 1.

    38,5 Wochenarbeitsstunden pädagogisches Fachpersonal sind vorzusehen

    1. a)

      bei Kindern vor Vollendung des zweiten Lebensjahres

      • für jeweils 2,75 Kinder bei Ganztagsbetreuung,

      • für jeweils vier Kinder bei Teilzeitförderung,

      • für jeweils sechs Kinder bei Halbtagsförderung;

    2. b)

      bei Kindern nach Vollendung des zweiten und vor Vollendung des dritten Lebensjahres

      • für jeweils 3,75 Kinder bei Ganztagsförderung,

      • für jeweils fünf Kinder bei Teilzeitförderung,

      • für jeweils sieben Kinder bei Halbtagsförderung;

    3. c)

      bei Kindern nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt

      • für jeweils neun Kinder bei Ganztagsförderung,

      • für jeweils elf Kinder bei Teilzeitförderung,

      • für jeweils 14 Kinder bei Halbtagsförderung.

  2. 2.

    Für Kinder, die länger als neun Stunden gefördert werden, sind Personalzuschläge zu gewähren.

  3. 3.

    Zusätzliches sozialpädagogisches Personal soll insbesondere zur Verfügung gestellt werden für

    1. a)

      die Förderung von Kindern mit Behinderungen oder von mit Behinderung bedrohten Kindern,

    2. b)

      die Förderung von Kindern mit Nachweis über die Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 28, 29 und 30 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch Verordnung vom 17. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 243) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder § 3 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit für die Förderung der Kinder nicht bereits zusätzliches sozialpädagogisches Personal nach Buchstabe c zur Verfügung gestellt wird, sowie

    3. c)

      die Förderung von Kindern, die gemäß § 55 Absatz 2 Satz 3 des Schulgesetzes zur Teilnahme an der vorschulischen Sprachförderung für die Dauer der letzten 18 Monate vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht verpflichtet wurden.

  4. 4.

    Für die Leitung der Tageseinrichtung sind zusätzliche Personalzuschläge zu gewähren, die bei 85 Kindern mit 38,5 Wochenarbeitsstunden zu bemessen sind. Zur Unterstützung der Leitung können die Personalzuschläge nach Satz 1 anteilig auch für Verwaltungsassistenz verwendet werden. Das Nähere wird im Rahmen der Leistungsvereinbarung nach § 23 geregelt.

§ 12 KitaFöG,BE Bau und Ausstattung

(1) Tageseinrichtungen im Sinne von § 3 Absatz 2 und 3 müssen in Bau, Ausstattung und Freiflächengestaltung so beschaffen sein, dass eine den Aufgaben und Zielen nach § 1 entsprechende Förderung der Kinder möglich ist. Dabei sind insbesondere die Bestimmungen über barrierefreies Bauen gemäß § 51 Absatz 2 bis 5 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Artikel XVII des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674, 677) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Bei der Planung und Umgestaltung von Tageseinrichtungen sind pädagogische Fachkräfte zu beteiligen.

(2) Das Land Berlin hat im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung nach § 2 bei Bedarf für den Bau oder Ausbau vorhandener Einrichtungen Sorge zu tragen.

(3) In allen Tageseinrichtungen ist eine pädagogische Nutzfläche von mindestens drei Quadratmetern pro Kind zur Verfügung zu stellen; bei der Errichtung von Tageseinrichtungen ist eine pädagogische Nutzfläche von 4,5 Quadratmetern anzustreben. Grundsätzlich ist ein angemessener Freiflächenanteil (eine der Außennutzung für Kinder zur Verfügung stehende Fläche) je Platz erforderlich. Beim Bau sowie bei der Ausstattung von Tageseinrichtungen dürfen nur gesundheitlich unbedenkliche Materialien verwendet werden. Die für den Betrieb von Tageseinrichtungen maßgeblichen Richtlinien der Unfallkasse Berlin sind zu beachten; sonstige Vorgaben der Einrichtungsaufsicht gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder anderer zuständiger Stellen bleiben unberührt. Im Hinblick auf die zum Betrieb erforderliche Erlaubnis gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sollen die Träger sich bereits im Planungsstadium beraten lassen.

§ 13 KitaFöG,BE Qualitätsentwicklungsvereinbarung

Zwischen dem Land Berlin, vertreten durch die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung, und den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege, dem Dachverband der Kinder- und Schülerläden sowie weiteren Verbänden, die Träger der freien Jugendhilfe im Umfang von mindestens fünf Prozent der im Land Berlin betriebserlaubten Plätze in der Kindertagesförderung vertreten und zum Beginn der jeweiligen Verhandlung mindestens zehn Jahre in der Kinder- und Jugendhilfe des Landes Berlin tätig sind, unter Beteiligung der Eigenbetriebe sind verbindliche Vereinbarungen über die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung zur Gewährleistung der Ziele nach § 1 einschließlich näherer Anforderungen an die Konzeptionen der Tageseinrichtungen auf Grundlage eines von der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung beschlossenen landeseinheitlichen Bildungsprogramms einschließlich Sprachdokumentation zu verhandeln und abzuschließen. In der jeweiligen Verhandlung werden die einzelnen Verbände der Träger der freien Jugendhilfe durch jeweils eine Person vertreten. Besteht Uneinigkeit auf Seiten der beteiligten Verbände der Träger der freien Jugendhilfe, ist für den Abschluss von Vereinbarungen nach Satz 1 die einfache Mehrheit der einzelnen Verbände auschlaggebend. Dem Zweck nach Satz 1 dienen auch Vereinbarungen über die Durchführung von Evaluationen im Sinne einer prozessorientierten Unterstützung der Träger. In die Vereinbarungen soll die Verpflichtung der Träger aufgenommen werden, entsprechend der Qualitätsentwicklungsvereinbarung die Ergebnisberichte zu Evaluationsverfahren und andere erforderliche Informationen über die Qualitätsentwicklung an die Jugendämter und an die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung wie auch an die mit der Begleitung der Qualitätsentwicklung beauftragten Dritten weiterzuleiten. Daten von Kindern sind zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren.

§ 14 KitaFöG,BE Elternbeteiligung

(1) In Tageseinrichtungen ist die Zusammenarbeit des Fachpersonals mit den Eltern zu gewährleisten. Der für die Fachkräfte verpflichtende Austausch über die Entwicklung der Kinder erfolgt im Dialog mit den Eltern. Hospitationen von Eltern, ihre Anwesenheit während der Eingewöhnungsphase und ihre Beteiligung an gemeinsamen Unternehmungen sind zu fördern.

(2) Die Eltern sind in Fragen der Konzeption und deren organisatorischer und pädagogischer Umsetzung in der Arbeit der Tageseinrichtungen zu beteiligen. Hierzu gehören auch Maßnahmen oder Entscheidungen, die zu finanziellen Belastungen der Eltern führen. Die Fachkräfte erörtern mit den Eltern die Grundlagen, Ziele und Methoden ihrer pädagogischen Arbeit.

(3) Die Eltern der Kinder einer Tageseinrichtung im Sinne von § 3 Abs. 2 und 3, in Einrichtungen mit mehr als 45 Kindern die Eltern der jeweiligen Gruppe, bilden die Elternversammlung. Jede Elternversammlung wählt für die Dauer eines Jahres bis zu zwei Elternvertreter oder Elternvertreterinnen und bis zu zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. In Tageseinrichtungen mit mehr als 45 Kindern wird ein Elternausschuss gebildet, welcher sich aus den gewählten Elternvertretungen der Gruppen zusammensetzt. Bei Trägern mit mehr als einer Tageseinrichtung ist auf Wunsch der Elternversammlungen ein Elternbeirat zu bilden, für den jeder Elternausschuss, sofern ein solcher in der jeweiligen Einrichtung nicht besteht, die Elternvertretung, ein Mitglied wählt.

(4) Die Elternversammlungen, die Elternvertretung und die Elternausschüsse dienen der gegenseitigen Information sowie der Beteiligung in Angelegenheiten im Sinne der Absätze 1 und 2. Sie haben die Aufgabe, die Leitung der Tageseinrichtung zu beraten. Die Elternausschüsse oder, sofern solche nicht bestehen, die jeweilige Elternvertretung können von dem Träger und dem Fachpersonal Auskunft über wesentliche, die Tageseinrichtung betreffende Angelegenheiten verlangen. Die Elternbeiräte sind vom Träger über wesentliche, die Gesamtheit der Tageseinrichtungen betreffende Angelegenheiten zu informieren und zu hören.

(5) Die Elternvertreter und Elternvertreterinnen einer Kindertageseinrichtung wählen spätestens bis Ende November eines Jahres aus ihrer Mitte eine Vertretung und eine Stellvertretung für den Bezirkselternausschuss. Der Träger übermittelt die Namen und Anschriften der gewählten Personen dem jeweiligen Bezirkselternausschuss.

(6) In Tageseinrichtungen mit mehr als 45 Kindern wird ein Kindertagesstättenausschuss gebildet, der an den wichtigen, Eltern und Beschäftigte gleichermaßen betreffenden Angelegenheiten mitzuwirken hat. Er besteht zu gleichen Teilen aus Mitgliedern, die aus dem Kreis der Beschäftigten und aus dem Kreis der Eltern gewählt werden. Ihm gehört auch ein Vertreter des Trägers an.

§ 15 KitaFöG,BE Bezirks- und Landeselternausschuss

(1) In jedem Bezirk wird ein Bezirkselternausschuss gebildet, der sich aus den nach § 14 Absatz 5 gewählten Eltern zusammensetzt. Der Bezirkselternausschuss ist vom Jugendamt über wesentliche, die Tagesbetreuung betreffende Fragen zu informieren und zu hören. Der Bezirkselternausschuss wählt aus seiner Mitte die Vertretung für den Landeselternausschuss.

(2) Der Landeselternausschuss setzt sich aus den gewählten Vertretungen der Bezirkselternausschüsse zusammen. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung hat den Landeselternausschuss über wesentliche, die Tagesbetreuung betreffende Angelegenheiten zu informieren. Der Landeselternausschuss kann im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel oder sächlicher Ressourcen bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt werden.

§ 16 KitaFöG,BE Betreuungsvertrag

(1) Zwischen dem Träger der Tageseinrichtung und den Eltern wird auf Grundlage des festgestellten Bedarfs ein Vertrag in Schriftform oder in elektronischer Form im Sinne des § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches abgeschlossen, der zumindest Aussagen treffen muss über:

  1. 1.

    die zu erbringende Leistung nach diesem Gesetz,

  2. 2.

    die Rechte und Pflichten, insbesondere die Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte der Eltern nach § 14 sowie die Pflicht, eine Kostenbeteiligung nach § 26 an den Träger zu leisten.

  3. 3.

    die zurzeit der Aufnahme geltenden täglichen Öffnungszeiten, die Dauer der jährlichen Schließzeiten der Einrichtung und die Regelungen zur Sicherstellung der Betreuung während der Schließzeiten,

  4. 4.

    die Kündigungsfrist; diese darf einen Monat zum Monatsende nicht überschreiten. Die fristgerechte Kündigung eines Betreuungsvertrages durch die Eltern vor Betreuungsbeginn darf nicht ausgeschlossen werden.

  5. 5.

    Werden besondere Leistungen des Trägers im Sinne des § 23 Absatz 3 Nummer 3 angeboten, ist schriftlich auf die jederzeitige Sonderkündigungsmöglichkeit dieser Leistungen sowie die Kündigungsfrist gemäß Nummer 4 hinzuweisen.

(2) Eine ordentliche Kündigung des Vertrages durch den Träger ist nur aus wichtigem Grund und nach Mitteilung der Kündigungsabsicht mindestens einen Monat vor der Kündigung gegenüber den Eltern des Kindes sowie gegenüber dem zuständigen Jugendamt unter Nennung des Namens und der Anschrift des Kindes und der Eltern zulässig; die Eltern sind auf die Voraussetzungen der Kündigung im Betreuungsvertrag schriftlich hinzuweisen. Die Kündigung ist schriftlich unter Angabe des Grundes zu erklären. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Einstellung der platzbezogenen Finanzierung oder die Nichtleistung der Kostenbeteiligung, dagegen grundsätzlich nicht die Reduzierung des Betreuungsumfangs oder eine Behinderung oder drohende Behinderung des Kindes. Befristungen oder Bedingungen zur Auflösung des Betreuungsvertrages sind nur aus dringenden Gründen im Einzelfall zulässig. Darüber hinausgehende allgemeine Befristungen oder Bedingungen sind nur zulässig, wenn diese auf Grund der pädagogischen Konzeption erforderlich sind und die für die Aufsicht nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Stelle zugestimmt hat.

(3) Bei Kindertagespflege wird ein Tagespflegevertrag zwischen der Kindertagespflegeperson und dem zuständigen Jugendamt und ein Betreuungsvertrag zwischen dem Jugendamt und den Eltern geschlossen.

(4) Bei Belegung eines durch das Land Berlin finanzierten Platzes in einer privat-gewerblichen Tageseinrichtung schließt das zuständige Jugendamt den Betreuungsvertrag mit den Eltern ab.

§ 17 KitaFöG,BE Inhalt des Angebotes

(1) Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson für einen Teil des Tages oder ganztags im eigenen Haushalt, im Haushalt der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Die Kindertagespflegepersonen müssen über vertiefte Kenntnisse in der Kindertagespflege verfügen, die sie durch die Teilnahme an qualifizierten Lehrgängen oder in anderer Weise nachweisen sollen. Hierzu sind mit den Kindertagespflegepersonen im Vertrag nach § 16 auch Vereinbarungen über Standards und Weiterbildung abzuschließen; Vorgaben im Rahmen der Erlaubnis nach § 32 des Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetzes bleiben unberührt. Für die öffentlich finanzierten Kindertagespflegestellen ist das landeseinheitliche Bildungsprogramm einschließlich der Sprachdokumentation nach § 13 maßgeblich, soweit die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung auf Grund der besonderen Bedingungen der Kindertagespflege nichts Abweichendes vorgibt. Die §§ 5a und 7 gelten für die Kindertagespflege entsprechend; ein Anspruch auf Nachweis einer Kindertagespflegeperson besteht nicht.

(2) Die Kindertagespflege für mehr als fünf Kinder in einer Kindertagespflegestelle ist ein altersgemischtes Angebot einschließlich von Kindern im Grundschulalter, welches als besonders flexibles Betreuungsangebot Bestandteil des Angebots an Tagesbetreuungsplätzen ist.

(3) Kindertagespflege wird angeboten als

  1. 1.

    Halbtagsförderung bei einem Betreuungsumfang von bis zu 100 Stunden monatlich,

  2. 2.

    Teilzeitförderung bei einem Betreuungsumfang von mehr als 100 bis höchstens 140 Stunden monatlich,

  3. 3.

    Ganztagsförderung bei einem Betreuungsumfang von mehr als 140 bis höchstens 180 Stunden monatlich,

  4. 4.

    erweiterte Ganztagsförderung bei einem Betreuungsumfang von über 180 Stunden monatlich und

  5. 5.

    ergänzende Kindertagespflege im Sinne von Absatz 4.

(4) Sofern die Öffnungszeiten der zur Verfügung stehenden Tageseinrichtungen, der Kindertagespflegestelle oder der ergänzenden Förderung und Betreuung im Schulbereich nicht ausreichen, den Betreuungsbedarf eines Kindes abzudecken, kann in Einzelfällen hierfür zusätzlich ergänzende Kindertagespflege bewilligt werden, soweit das Wohl des Kindes dem nicht entgegensteht. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 18 KitaFöG,BE Finanzierung und Unterstützung der Kindertagespflege

(1) Wird eine geeignete Kindertagespflegeperson durch das Jugendamt vermittelt oder von den Eltern nachgewiesen, so erhält diese vom Jugendamt die gemäß § 23 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Geldleistungen (angemessene Sachkostenpauschale, angemessenen Förderbetrag, Erstattung von Versicherungsbeiträgen), wenn die Förderungsleistung dem festgestellten Betreuungsumfang entspricht. Die Höhe der Geldleistungen nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch wird von der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschriften festgesetzt. Für die Förderung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten von Tageseinrichtungen ist der Kindertagespflegeperson ein Zuschlag zu zahlen. Bei Förderung des Kindes im Haushalt des Personensorgeberechtigten erhält die Kindertagespflegeperson keine Sachkostenpauschale. § 22 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Der Kindertagespflegeperson steht jährlich Urlaub nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 3 des Bundesurlaubsgesetzes vom 8. Januar 1963 (BGBl. I S. 2), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unter Fortzahlung des Förderbetrages und der Hälfte der Sachkostenpauschale zu. Bei nicht zu vertretenden Ausfallzeiten, insbesondere Krankheit, werden der Förderbetrag und die Hälfte der Sachkostenpauschale bis zur Dauer von 20 Betreuungstagen innerhalb eines Kalenderjahres fortgezahlt.

(3) Das Jugendamt hat für ausreichende Beratungs- und Fortbildungsangebote für Kindertagespflegepersonen Sorge zu tragen. Die Kindertagespflegepersonen sollen von diesen Angeboten Gebrauch machen. Eine entsprechende Absprache über die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen soll in regelmäßigen Abständen schriftlich niedergelegt und nachgewiesen werden. Zur Unterstützung der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen werden den Kindertagespflegepersonen die Sachkostenpauschale und der Förderbetrag bis zur Dauer von fünf Betreuungstagen innerhalb eines Kalenderjahres weitergewährt.

(4) Weitere sich aus der Kindertagespflege ergebende Rechte und Pflichten werden zwischen dem Jugendamt und der Kindertagespflegeperson durch Vertrag geregelt.

§ 19 KitaFöG,BE Planung der Angebote

(1) Die Jugendämter sind im Rahmen ihrer Jugendhilfeplanung unter Einbeziehung der Träger der freien Jugendhilfe zur Entwicklung eines bedarfsgerechten Angebotes der Tagesförderung unter besonderer Berücksichtigung des Ausbaus der Kindertagespflege verpflichtet. Jugendämter benachbarter Bezirke arbeiten bei der Planung zur Sicherstellung einer bezirksübergreifenden Platzversorgung zusammen. Die Träger der Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, an dem zentralen Kitavormerksystem teilzunehmen.

(2) In der Planung sind bei Bedarf Standorte für neue Tageseinrichtungen auszuweisen. Zu den Aufgaben der Planungsverantwortung gehört auch, dass bei Bedarf das Jugendamt die Akquisition räumlicher Kapazitäten aktiv unterstützt. Bei der Erschließung neuer Wohngebiete sind Tageseinrichtungen zeitgleich mit dem Wohnungsbau zu errichten.

(3) In die Planung sind auch solche Tageseinrichtungen aufzunehmen, die in Verbindung mit Wohnungsbauvorhaben von Bauherren errichtet und dem Land Berlin oder Trägern der freien Jugendhilfe übertragen werden.

(4) Jedes Jugendamt stellt eine Jahresplanung auf, in der das Platzangebot der Träger ausgewiesen ist, welches zur Bedarfsdeckung erforderlich ist. Hierbei ist darauf zu achten, dass auch ein ausreichendes Angebot von Halbtags- und Teilzeitangeboten vorhanden ist. Satz 2 gilt für die Kindertagespflege entsprechend.

(5) Die Träger der Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, den Jugendämtern je Einrichtung mitzuteilen:

  1. 1.

    quartalsweise die Anzahl und die Art der angebotenen Plätze,

  2. 2.

    eine Änderung des Platzangebotes innerhalb eines Quartals umgehend nach deren Eintritt,

  3. 3.

    soweit nicht bereits im Rahmen des Finanzierungsverfahrens erfasst die Anzahl und die Art der belegten Plätze sowie

  4. 4.

    jährlich die erforderlichen Daten für die Ermittlung der Adressaten

    1. a)

      des Bescheides nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und

    2. b)

      der vorschulischen Sprachförderung.

(6) Die Träger der Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, an dem zentralen Kitavormerksystem teilzunehmen.

§ 20 KitaFöG,BE Organisation der Tageseinrichtungen in bezirklicher Trägerschaft

(1) Das Land Berlin organisiert seine eigenen Tageseinrichtungen bis zum 1. Januar 2006 in Form von bis zu sechs Eigenbetrieben im Sinne des Eigenbetriebsgesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 374) in der jeweils geltenden Fassung, wobei mindestens zwei Bezirke an einem Eigenbetrieb beteiligt sein müssen. Für die Finanzierung der Eigenbetriebe gelten die Regelungen des Teils VII entsprechend. Die Eigenbetriebe vereinbaren mit den Jugendämtern ihrer Trägerbezirke geeignete Verfahren zur Unterstützung der Jugendämter beim Nachweis freier Plätze.

(2) Bei der Gründung gemeinsamer bezirklicher Eigenbetriebe kann abweichend vom Eigenbetriebsgesetz durch Satzung geregelt werden, dass

  1. 1.
    der Aufsichtsführende seine Aufsichtsrechte nach § 4 Abs. 4 des Eigenbetriebsgesetzes im Einvernehmen mit den für Jugend und den für Finanzen zuständigen Mitgliedern der am Eigenbetrieb mitbeteiligten Bezirksämter ausübt; im Fall der Gefahr in Verzug kann der Aufsichtsführende hiervon unabhängig vorläufige Maßnahmen treffen,
  2. 2.
    das Trägerorgan im Falle des § 8 Abs. 2 Satz 3 des Eigenbetriebsgesetzes seine Entscheidung im Einvernehmen mit den anderen am Eigenbetrieb beteiligten Bezirksämtern ausübt,
  3. 3.
    als stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrates für die den gemeinsamen Eigenbetrieb bildenden Bezirke jeweils vier Mitglieder bestellt werden; hierbei sind jeweils zwei Mitglieder der Bezirksämter vorzusehen, wobei die für Jugend und für Finanzen zuständigen Mitglieder des jeweiligen Bezirksamtes vertreten sein müssen, ein Mitglied wird aus der Mitte der jeweiligen Bezirksverordnetenversammlungen und ein Mitglied als Vertretung der Dienstkräfte des Eigenbetriebes vom Personalrat des Eigenbetriebes bestellt; die Satzung kann vorsehen, dass der Vorsitz im Verwaltungsrat im Wechsel zwischen dem Vertreter des aufsichtsführenden Bezirksamtes und Bezirksamtsvertretern der mitbeteiligten Bezirke oder ausschließlich von den letztgenannten wahrgenommen wird; die Satzung kann auch vorsehen, dass zusätzliche am Eigenbetrieb beteiligtem Bezirksamt bis zu zwei weitere Mitglieder als Vertretung der Dienstkräfte bestellt werden.

(3) Die Möglichkeit, die Tageseinrichtungen in bezirklicher Trägerschaft zu einem späteren Zeitpunkt abweichend von Absatz 1 in anderer Rechtsform zu organisieren, bleibt unberührt.

§ 21 KitaFöG,BE Bau- und Errichtungskosten

(1) Das Land Berlin gewährt den Trägern der freien Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach § 74 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 47 des Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetzes, Zuwendungen für den Bau und die Erstausstattung von Tageseinrichtungen.

(2) Zuwendungsfähige Baukosten für Tageseinrichtungen sind die angemessenen Aufwendungen für den Neubau, Umbau, Ausbau und Erweiterungsbau.

§ 22 KitaFöG,BE Betriebskosten

(1) Die Betriebskosten sind die angemessenen Personal- und Sachkosten, die durch den Betrieb der Einrichtungen entstehen.

(2) Personalkosten sind die Aufwendungen für die Vergütung des erforderlichen sozialpädagogischen Fachpersonals einschließlich der Personalnebenkosten.

(3) Sachkosten sind die Aufwendungen für die Kaltmiete, die laufende Unterhaltung und den Erhalt der Einrichtung, die notwendige Rücklagenbildung sowie die sonstigen laufenden Kosten einschließlich des notwendigen Beschäftigungsmaterials. Sachkosten sind ferner die Kosten des hauswirtschaftlichen Aufwandes, die Verpflegungskosten, die Kosten für Personal- und Haushaltsangelegenheiten sowie für die Fachberatung nach § 10 Abs. 10.

(4) Soweit die Eltern oder das Kind einen Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für eine im Angebot enthaltene Verpflegung im Sinne des § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes haben, bleibt dieser unberührt und ist bei der Finanzierung nach § 23 als vorrangiger Anspruch entsprechend zu berücksichtigen.

§ 23 KitaFöG,BE Finanzierung der Tageseinrichtungen der Träger der freien Jugendhilfe

(1) Die Finanzierung von Tageseinrichtungen der Träger der freien Jugendhilfe soll auf Grundlage einer landesweiten Leistungsvereinbarung zwischen den in § 13 Satz 1 bestimmten Vertragspartnern erfolgen. Die Verfahrensregelungen des § 13 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Bei der Finanzierung nach Satz 1 werden unter Beachtung des § 22 Absatz 4 die Betriebskosten durch eine Kostenerstattung des Landes Berlin, angemessene Eigenleistungen des Trägers und eine Kostenbeteiligung der Eltern gedeckt. Die Finanzierung erfolgt durch das zuständige Jugendamt für das jeweilige Kind bezogen auf Art und Dauer des in Anspruch genommenen Platzes gemäß dem nach § 7 Abs. 9 geregelten Verfahren. Für die Finanzierung erhalten die Jugendämter im Rahmen der bezirklichen Globalsummen eine Mittelausstattung, welche auch die Finanzierung der Kindertagespflegeplätze einbezieht. Die Finanzierung von besonderen Gruppen im Sinne von § 6 Absatz 4 kann auch durch die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung sichergestellt werden; die Zuständigkeit für die Feststellung oder Geltendmachung von Kostenbeiträgen nach § 3 des Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2010 (GVBl. S. 250), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2023 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(2) Als Eigenleistung des Trägers gelten auch die Elternmitarbeit und die ehrenamtliche Tätigkeit sowie die Bereitstellung von Räumen.

(3) Die Kostenerstattung durch das Land Berlin setzt insbesondere voraus, dass

  1. 1.

    der Träger die Voraussetzungen einer Anerkennung nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt,

  2. 2.

    der Träger der Leistungsvereinbarung nach Absatz 1 beigetreten ist,

  3. 3.

    im Zusammenhang mit der Förderung beim Träger für die Eltern nur insoweit über die Kostenbeteiligung hinausgehende regelmäßig wiederkehrende finanzielle Verpflichtungen (Zuzahlungen) bestehen, als diese

    1. a)

      nicht die bereits vom Land Berlin finanzierten Leistungen betreffen,

    2. b)

      unter Berücksichtigung ihrer Höhe angemessen sind sowie

    3. c)

      sich auf Grund besonderer, von den Eltern gewünschter Leistungen des Trägers ergeben, wobei diese Verpflichtungen von den Eltern ohne Beendigung der Förderung jederzeit einseitig aufgehoben werden können.

    Für den Bereich der Eltern-Initiativ-Kindertagesstätten können im Rahmen der Regelungen nach Absatz 8 abweichende Regelungen getroffen werden.

  4. 4.

    der Träger der Qualitätsentwicklungsvereinbarung nach § 13 beigetreten ist, die daraus folgenden Verpflichtungen einhält und auf Anforderung des Landes Berlin diesem gegenüber eine unabhängige Evaluation gewährleistet,

  5. 5.

    die Leistung dem Bescheid über den Förderungsbedarf entspricht,

  6. 6.

    eine Inanspruchnahme auf Grund eines Betreuungsvertrags erfolgt, der den Vorgaben in § 16 entspricht,

  7. 7.

    alle in der Tageseinrichtung geförderten Kinder unter Berücksichtigung ihrer individuellen Fähigkeiten an den im Zusammenhang mit der Förderung angebotenen Leistungen teilhaben können.

(4) In die Leistungsvereinbarung ist die grundsätzliche Verpflichtung des Trägers aufzunehmen, jeden Leistungsberechtigten im Rahmen seines Leistungsangebots, seiner Konzeption und seiner angebotenen Platzzahl aufzunehmen und zu fördern. In der Leistungsvereinbarung sind ferner Regelungen für den Fall von Pflichtverletzungen des Trägers zu treffen. Diese haben für den Regelfall vorzusehen, dass vor einer Kündigung der Leistungsvereinbarung gegenüber dem betreffenden Träger mildere Mittel zur Anwendung kommen, um den Träger zu pflichtgemäßem Verhalten anzuhalten, insbesondere ein Aussetzen der laufenden Finanzierung des Trägers. Hierfür können in der Leistungsvereinbarung Regelungen für ein Schiedsstellenverfahren vorgesehen werden.

(5) Der Träger teilt der zuständigen Stelle des Landes Berlin unverzüglich Beginn, Umfang, Änderungen des Umfangs und Ende der Inanspruchnahme eines Platzes mit.

(6) Die Kosten der Träger dürfen die Kosten nicht übersteigen, die dem Land Berlin bei vergleichbaren Leistungen in eigenen Einrichtungen im Sinne des § 20 entstehen.

(7) Der Träger einer Kindertageseinrichtung hat der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung spätestens einen Monat vor Umsetzung die beabsichtigte Zuzahlungsregelung (insbesondere Inhalt des Angebots und Höhe der Kosten für die Eltern) anzuzeigen. Satz 1 gilt für Veränderungen bei bestehenden Verträgen entsprechend. Der Träger erstellt den Eltern jährlich eine nachvollziehbare Aufstellung zum Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen freiwilligen Zahlungen. In der Leistungsvereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 kann ein Schwellenwert festgelegt werden, bis zu dem mit Einverständnis der Eltern auf den Nachweis nach Satz 3 verzichtet werden kann.

(8) Es sind weitere Regelungen betreffend Zuzahlungen, insbesondere zu den Voraussetzungen und Bedingungen, zur Höhe, zum Verfahren der Anzeigepflicht, zu den Folgen bei im Sinne von Absatz 3 Nummer 3 unzulässigen Zuzahlungen sowie Verstößen gegen die Anzeigepflicht zu treffen. Unzulässig sind insbesondere Zahlungen für Aufnahmegebühren, Kautionen, Reservierungsgebühren, Freihaltegelder, Erstausstattungsbeträge und vergleichbare Zahlungen. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Regelungen nach Satz 1 können in einer Rechtsverordnung oder in der Leistungsvereinbarung nach Absatz 1 getroffen werden. Eine Regelung durch Rechtsverordnung setzt voraus, dass zuvor vertragliche Vereinbarungen in der Leistungsvereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande gekommen sind.

(9) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung kann nach Maßgabe des Absatzes 8 durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    das Nähere insbesondere zu den Voraussetzungen und Bedingungen im Sinne von Absatz 3 Nummer 3 zulässiger Zuzahlungen,

  2. 2.

    die Höhe zulässiger Zuzahlungen,

  3. 3.

    das Verfahren der Anzeigepflicht nach Absatz 7 Satz 1 und 2,

  4. 4.

    die Folgen bei im Sinne von Absatz 3 Nummer 3 unzulässigen Zuzahlungen und Verstößen gegen die Anzeigepflicht

regeln.

Die Fachverbände sowie als Interessenvertretung der Eltern der Landeselternausschuss Kindertagesstätten Berlin sind vor Erlass der Rechtsverordnung anzuhören. Von der Rechtsverordnung kann durch Leistungsvereinbarung nach Absatz 1 abgewichen werden.

§ 24 KitaFöG,BE Betrieblich geförderte Einrichtungen

(1) Ein Betrieb kann allein oder im Verbund mit anderen Betrieben eine vertragliche Vereinbarung mit einem Träger der öffentlichen oder der freien Jugendhilfe abschließen, die diesen verpflichtet, in einer Tageseinrichtung zur Verfügung stehende Plätze zur Belegung mit Kindern der Betriebsangehörigen zur Verfügung zu stellen, soweit der Betrieb sich verpflichtet, die von ihm in Anspruch genommene oder eine andere Tageseinrichtung des Trägers angemessen zu fördern.

(2) Die Förderleistung kann im Neubau einer Tageseinrichtung bestehen; für bereits bestehende Tageseinrichtungen kann der Betrieb insbesondere Räumlichkeiten oder Personal zur Verfügung stellen oder sich an den Betriebskosten beteiligen.

(3) Betriebe im Sinne des Absatzes 1 sind auch Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(4) Das bezirkliche Jugendamt ist über die bestehende Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1, die Anzahl der für Kinder der Betriebsangehörigen reservierten Plätze und die in der jeweiligen Einrichtung noch belegbaren Plätze zu informieren.

§ 25 KitaFöG,BE Förderung von Modellversuchen

Das Land Berlin kann mit dem Träger einer Einrichtung Vereinbarungen über die Erprobung pädagogischer und anderer Modelle treffen. Diese Möglichkeit besteht auch im Bereich der Kindertagespflege.

§ 26 KitaFöG,BE Kostenbeteiligung

(1) Das Kind und seine Eltern haben sich an den Kosten der Inanspruchnahme der nach § 23 finanzierten Angebote der Förderung in einer Tageseinrichtung sowie an den Kosten der Kindertagespflege nach den Vorschriften des Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetzes zu beteiligen. Die Kostenbeteiligung wird vom zuständigen Jugendamt festgesetzt und bei der Finanzierung des Platzes nach § 23 unmittelbar abgesetzt; sie ist im Falle einer Bedarfsfeststellung nach § 7 mit dieser zu verbinden. Dies gilt auch für Überprüfungen und Anpassungen der Kostenbeteiligung. Im Falle einer rückwirkenden Veränderung der Kostenbeteiligung nach den Vorschriften des Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetzes werden die Nachforderungen und Rückzahlungen vom Jugendamt unmittelbar gegenüber den zur Kostenbeteiligung Verpflichteten durch Bescheid geltend gemacht.

(2) Soweit die Eltern oder das Kind einen Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für eine im Angebot enthaltene Verpflegung im Sinne des § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes haben, bleibt dieser unberührt und ist im dafür vorgesehenen Verfahren geltend zu machen.

(3) Soweit die Abrechnung der Aufwendungen für Ausflüge oder für eine im Angebot enthaltene Verpflegung nach § 28 Absatz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder § 34 Absatz 2 oder Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder § 6b des Bundeskindergeldgesetzes mit Hilfe eines IT-gestützten Verfahrens erfolgt, gilt § 7 Absatz 9 entsprechend.

§ 27 KitaFöG,BE Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsverfahren

(1) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung.

(2) Für die Durchführung dieses Gesetzes sind die Verfahrensvorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich.

(3) § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1.

    Die Behörde kann den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten gestatten, ohne dass deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist, sofern Rechte Dritter dadurch nicht beeinträchtigt werden.

  2. 2.

    Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt.

§ 28 KitaFöG,BE Übergangsregelungen

(1) Bis zum Ablauf des 31. Juli 2026 gelten § 4, § 7 Absatz 1 und 9 und § 19 Absatz 5 in der Fassung vom 27. August 2021.

(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 gilt § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b in der Fassung vom 27. August 2021.

(3) Vom 1. Januar 2026 bis zum Ablauf des 31. Juli 2026 gilt § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b in folgender Fassung:

  1. 1.

    38,5 Wochenarbeitsstunden pädagogisches Fachpersonal sind vorzusehen

    1. a)

      bei Kindern vor Vollendung des zweiten Lebensjahres

      • für jeweils 3,25 Kinder bei Ganztagsbetreuung,

      • für jeweils 4,5 Kinder bei Teilzeitförderung,

      • für jeweils 6,5 Kinder bei Halbtagsförderung;

    2. b)

      bei Kindern nach Vollendung des zweiten und vor Vollendung des dritten Lebensjahres

      • für jeweils 4,25 Kinder bei Ganztagsförderung,

      • für jeweils 5,5 Kinder bei Teilzeitförderung,

      • für jeweils 7,5 Kinder bei Halbtagsförderung.