Gesetz über die religiöse Kindererziehung

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§ 1 KErzG

1Über die religiöse Erziehung eines Kindes bestimmt die freie Einigung der Eltern, soweit ihnen das Recht und die Pflicht zusteht, für die Person des Kindes zu sorgen. 2Die Einigung ist jederzeit widerruflich und wird durch den Tod eines Ehegatten gelöst.

§ 2 KErzG

(1)

(1) Besteht eine solche Einigung nicht oder nicht mehr, so gelten auch für die religiöse Erziehung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen.

(2) Es kann jedoch während bestehender Ehe von keinem Elternteil ohne die Zustimmung des anderen bestimmt werden, dass das Kind in einem anderen als dem zurzeit der Eheschließung gemeinsamen Bekenntnis oder in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen, oder dass ein Kind vom Religionsunterricht abgemeldet werden soll.

(3) 1Wird die Zustimmung nicht erteilt, so kann die Vermittlung oder Entscheidung des Familiengerichts beantragt werden. 2Für die Entscheidung sind, auch soweit ein Missbrauch im Sinne des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vorliegt, die Zwecke der Erziehung maßgebend. 3Vor der Entscheidung sind die Ehegatten sowie erforderlichenfalls Verwandte, Verschwägerte und die Lehrer des Kindes zu hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung oder unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. 4Das Kind ist zu hören, wenn es das zehnte Jahr vollendet hat.



(1) Amtl. Anm.:

§§ 2 u. 3: BGB 400-2

§ 3 KErzG

(1)

(1) Steht dem Vater oder der Mutter das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen, neben einem dem Kind bestellten Vormund oder Pfleger zu, so geht bei einer Meinungsverschiedenheit über die Bestimmung des religiösen Bekenntnisses, in dem das Kind erzogen werden soll, die Meinung des Vaters oder der Mutter vor, es sei denn, dass dem Vater oder der Mutter das Recht der religiösen Erziehung auf Grund des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entzogen ist.

(2) 1Steht die Sorge für die Person eines Kindes einem Vormund oder Pfleger allein zu, so hat dieser auch über die religiöse Erziehung des Kindes zu bestimmen. 2Er bedarf dazu der Genehmigung des Familiengerichts. 3Vor der Genehmigung sind die Eltern sowie erforderlichenfalls Verwandte, Verschwägerte und die Lehrer des Kindes zu hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung oder unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. 4Auch ist das Kind zu hören, wenn es das zehnte Lebensjahr vollendet hat. 5Weder der Vormund noch der Pfleger können eine schon erfolgte Bestimmung über die religiöse Erziehung ändern.



(1) Amtl. Anm.:

§§ 2 u. 3: BGB 400-2

§ 4 KErzG

Verträge über die religiöse Erziehung eines Kindes sind ohne bürgerliche Wirkung.

§ 5 KErzG

1Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs steht dem Kind die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. 2Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.

§ 6 KErzG

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Erziehung der Kinder in einer nicht bekenntnismäßigen Weltanschauung entsprechende Anwendung.

§ 7 KErzG

(1)

1Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist das Familiengericht zuständig. 2Ein Einschreiten von Amts wegen findet dabei nicht statt, es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.



(1) Amtl. Anm.:

§ 7: BGB 400-2

§ 8 KErzG

(1)

Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen der Landesgesetze ... werden aufgehoben.



(1) Amtl. Anm.:

§ 8: Nicht aufgenommener Vorschriftenteil betrifft Aufhebung einzelner Vorschriften

§ 9 KErzG

(1)



(1) Amtl. Anm.:
§§ 9, 10 u. 11 Satz 2: Zeitlich überholt

§ 10 KErzG

(1)



(1) Amtl. Anm.:
§§ 9, 10 u. 11 Satz 2: Zeitlich überholt

§ 11 KErzG

(1)

Das Gesetz tritt am 1. Januar 1922 in Kraft.



(1) Amtl. Anm.:
§§ 9, 10 u. 11 Satz 2: Zeitlich überholt
97769 Bad Brückenau, Am Kleinen Steinbusch 4 b
RA Holger Schmitz
Rechtsanwalt Holger Schmitz