Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Teil 1 Staatliche Pflichtfachprüfung
§ 1 JAPO,RP Prüfungsfächer
(1) Prüfungsfächer der staatlichen Pflichtfachprüfung sind die Pflichtfächer. Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Beherrschung der Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird. Soweit nur ein Überblick verlangt wird, genügen Kenntnisse von Inhalt und Struktur der Normen, ihrer systematischen Bedeutung und Grundgedanken, ohne Einzelheiten aus Rechtsprechung und Schrifttum.
(2) Pflichtfächer sind:
-
1.
die in der Anlage aufgeführten Kernbereiche
-
a)
des Bürgerlichen Rechts,
-
b)
des Strafrechts,
-
c)
des Öffentlichen Rechts und
-
d)
des Europarechts
-
e)
einschließlich des Verfahrensrechts sowie
-
-
2.
die rechtsgeschichtlichen und rechtstheoretischen Grundlagenfächer
-
a)
Deutsche Rechtsgeschichte,
-
b)
Römisches Recht,
-
c)
Verfassungsgeschichte der Neuzeit,
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d)
Privatrechtsgeschichte der Neuzeit,
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e)
Rechtsphilosophie,
-
f)
Rechtssoziologie und
-
g)
Juristische Methodenlehre.
-
§ 2 JAPO,RP Prüfungsverfahren
(1) Das Prüfungsverfahren beginnt mit der Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung. Es endet nach der Zulassung mit dem Bestehen oder dem Nichtbestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung sowie mit dem Widerruf oder der Rücknahme der Zulassung.
(2) Die staatliche Pflichtfachprüfung wird zweimal jährlich in Mainz und in Trier abgenommen (Prüfungskampagnen). Die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes bestimmt bei Bedarf weitere Prüfungstermine und Prüfungsorte.
§ 3 JAPO,RP Meldung
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber hat sich für die staatliche Pflichtfachprüfung im ersten Halbjahr spätestens am 15. November des Vorjahres, im Falle der Notenverbesserung (§ 5 Abs. 6 des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung - JAG -) spätestens am 10. Januar des Prüfungsjahres, für die staatliche Pflichtfachprüfung im zweiten Halbjahr unabhängig von der Versuchsart spätestens am 1. Juli des Prüfungsjahres beim Prüfungsamt schriftlich oder elektronisch zu melden. Der Meldung sind beizufügen:
-
1.
der Nachweis der Hochschulreife oder der fachbezogenen Studienberechtigung,
-
2.
die Nachweise der Zulassungsvoraussetzungen (§ 4 Abs. 1),
-
3.
die Versicherung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er sich bisher bei keinem anderen Prüfungsamt zur staatlichen Pflichtfachprüfung gemeldet hat, oder die Angabe, wann und wo dies geschehen ist,
-
4.
die Geburtsurkunde,
-
5.
ein Lebenslauf,
-
6.
ein Lichtbild und
-
7.
eine Erklärung über die Bestimmung des Ortes, an dem die staatliche Pflichtfachprüfung abgelegt werden soll.
(2) Können die nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erforderlichen Urkunden nicht beigebracht werden, so sind diese Nachweise in anderer Form zu erbringen. Bei begründeten Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten oder elektronisch eingereichten Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 kann das Prüfungsamt die Bewerberin oder den Bewerber auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale oder beglaubigte Kopien einzureichen.
§ 4 JAPO,RP Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber
-
1.
mindestens sechs Studienhalbjahre Rechtswissenschaften studiert hat, davon mindestens vier Studienhalbjahre an einer deutschen Universität, davon mindestens zwei Studienhalbjahre an einer Universität des Landes Rheinland-Pfalz,
-
2.
Lehrveranstaltungen in den Pflichtfächern nach § 1 Abs. 2 besucht hat,
-
3.
die praktischen Studienzeiten abgeleistet hat (§ 2 Abs. 3 JAG),
-
4.
an je einer Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, Strafrecht und Öffentlichen Recht erfolgreich teilgenommen hat,
-
5.
an einem Seminar oder einer gleichwertigen Lehrveranstaltung in einem Grundlagenfach erfolgreich teilgenommen hat,
-
6.
erfolgreich eine fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung oder einen rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs besucht hat sowie
-
7.
eine Zwischenprüfung bestanden hat.
(2) Die Teilnahme an einer Übung für Fortgeschrittene nach Absatz 1 Nr. 4 war erfolgreich, wenn die schriftliche Leistung in Form einer Hausarbeit und einer Aufsichtsarbeit jeweils mit mindestens "ausreichend" benotet worden ist. Die Teilnahme an einem Seminar oder einer gleichwertigen Lehrveranstaltung nach Absatz 1 Nr. 5 war erfolgreich, wenn die schriftliche Leistung in Form einer Hausarbeit, einer Aufsichtsarbeit oder eines Referats mit mindestens "ausreichend" benotet worden ist.
(3) Die Teilnahme an einer praktischen Studienzeit im Ausland (§ 2 Abs. 3 Satz 4 JAG) gilt als Nachweis im Sinne des Absatzes 1 Nr. 6, wenn sie insgesamt 13 Wochen gedauert hat.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes kann einzelne Leistungsnachweise einer ausländischen rechtswissenschaftlichen Fakultät als gleichwertig anerkennen und aus wichtigem Grund sonstige Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 zulassen.
§ 5 JAPO,RP Zulassung
(1) Über die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes. Die Entscheidung ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Ablehnung der Zulassung ist zu begründen.
(2) Bis zur Zulassung kann die Bewerberin oder der Bewerber ohne Angabe von Gründen von der staatlichen Pflichtfachprüfung zurücktreten. Nach der Zulassung ist ein Rücktritt ausgeschlossen.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes kann die Zulassung nach Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers
-
1.
zurücknehmen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber sie durch unrichtige Angaben erschlichen hat oder wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zur Ablehnung der Zulassung geführt hätten, oder
-
2.
widerrufen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das Prüfungsverfahren infolge schwerer Erkrankung oder aus einem anderen zwingenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist beenden kann.
Art, Schwere und voraussichtliche Dauer einer nicht offenkundigen Erkrankung sind durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die Entscheidung ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich oder elektronisch mitzuteilen und zu begründen.
§ 6 JAPO,RP Schriftliche Prüfung
(1) Die Aufsichtsarbeiten sind an sechs Tagen zu fertigen. Für drei Aufsichtsarbeiten sind die Aufgaben dem Kernbereich des Bürgerlichen Rechts, für zwei Aufsichtsarbeiten dem Kernbereich des Öffentlichen Rechts und für eine Aufsichtsarbeit dem Kernbereich des Strafrechts, jeweils einschließlich des Verfahrensrechts, der europarechtlichen Bezüge sowie der rechtsgeschichtlichen und rechtstheoretischen Grundlagenfächer, zu entnehmen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes bestimmt die Termine, die Reihenfolge der Aufsichtsarbeiten und die zulässigen Hilfsmittel; diese hat die Bewerberin oder der Bewerber selbst zu beschaffen. Die Verwendung bestimmter Arten von Papier und Schreibgeräten oder Eingabegeräten kann vorgeschrieben werden. Unterstreichungen oder sonstige Hervorhebungen und Anmerkungen aller Art in den zugelassenen Gesetzessammlungen und Hilfsmitteln sind unzulässig. Registerfahnen oder Griffregister sind zulässig, soweit mit ihnen allein auf Gesetze als solche hingewiesen wird. Hinweise auf einzelne Paragraphen sind unzulässig.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes wählt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten aus; die Aufgaben aus dem Kernbereich des Öffentlichen Rechts sind dem für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständigen Ministerium nach ihrer Verwendung zur Kenntnis zu geben. Die Aufgaben betreffen einen tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall oder ein theoretisches Thema.
(4) Die Bearbeitungszeit für jede Aufsichtsarbeit beträgt fünf Stunden. Schwangeren Bewerberinnen gewährt die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes auf Antrag eine Arbeitszeitverlängerung oder einen sonstigen angemessenen Ausgleich. Gleiches gilt für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Anderen Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen einer Erkrankung bei der Fertigung der Aufsichtsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind, kann ebenfalls ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt werden. Art, Schwere und voraussichtliche Dauer einer nicht offenkundigen Erkrankung sollen durch amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen werden.
(5) Jede Aufsichtsarbeit ist unter der ständigen Aufsicht eines Mitglieds des Prüfungsamtes, einer Richterin oder eines Richters oder einer Beamtin oder eines Beamten zu fertigen. Die Aufsicht führende Person wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Prüfungsamtes im Einvernehmen mit der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten bestimmt; ihr können Hilfskräfte beigegeben werden.
(6) Die Aufsicht führende Person fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr Beginn und Ende der Bearbeitungszeit sowie jede während der Bearbeitungszeit festgestellte Unregelmäßigkeit.
§ 7 JAPO,RP Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung entfällt zu gleichen Teilen auf die Pflichtfächer nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, jeweils einschließlich der rechtsgeschichtlichen und rechtstheoretischen Grundlagenfächer nach § 1 Abs. 2 Nr. 2. § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt für die mündliche Prüfung entsprechend.
(2) Die mündliche Prüfung wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen, der aus drei Mitgliedern einschließlich des vorsitzenden Mitglieds besteht. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung und prüft im selben Umfang wie die übrigen Mitglieder; es verschafft sich vor der Prüfung durch Rücksprache mit den Bewerberinnen und den Bewerbern einen Eindruck von deren Persönlichkeit.
(3) Zu einem Prüfungstermin dürfen nicht mehr als fünf Bewerberinnen und Bewerber geladen werden. Die mündliche Prüfung dauert so lange, dass auf jede Bewerberin und jeden Bewerber etwa 30 Minuten entfallen. Sie ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen, wenn die Prüfungsdauer drei Stunden überschreitet.
(4) Die Leistungen in den drei Prüfungsfächern sind vom Prüfungsausschuss jeweils gesondert zu bewerten.
(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann Studierenden der Rechtswissenschaft und mit der juristischen Ausbildung oder mit dem Prüfungswesen befassten Personen die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten; dies gilt nicht für die Beratung.
(6) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:
-
1.
Zeit und Ort der mündlichen Prüfung,
-
2.
die Besetzung des Prüfungsausschusses,
-
3.
die Namen und Vornamen der Bewerberinnen und Bewerber,
-
4.
die Einzelbewertungen und die Gesamtbewertung der schriftlichen Prüfung,
-
5.
die Gegenstände und die Einzelbewertungen der mündlichen Prüfung,
-
6.
ein nach § 9 Abs. 4 Satz 3 gewährter Zuschlag und
-
7.
die Prüfungsgesamtnote der staatlichen Pflichtfachprüfung nach Notenstufe und Punktzahl.
(7) Die Gründe für die Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung sind der Bewerberin oder dem Bewerber auf Antrag durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Der Antrag ist unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung bei dem Prüfungsausschuss oder innerhalb der Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 JAG bei dem Prüfungsamt zu stellen. Eine schriftliche Mitteilung ist mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses abzustimmen.
§ 8 JAPO,RP Notenstufen und Punktzahlen
(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt die Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Einzelne Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
| sehr gut (16, 17, 18 Punkte) | = eine besonders hervorragende Leistung, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| gut (13, 14, 15 Punkte) | = eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| vollbefriedigend (10, 11, 12 Punkte) | = eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| befriedigend (7, 8, 9 Punkte) | = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ausreichend 4, 5, 6 Punkte) | = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| mangelhaft (1, 2, 3 Punkte) | = eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ungenügend (0 Punkte) | = eine völlig unbrauchbare Leistung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Die Prüfungsgesamtnote lautet auf
| sehr gut | bei einer Punktzahl von | 14,00 | bis | 18,00 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| gut | bei einer Punktzahl von | 11,50 | bis | 13,99 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| vollbefriedigend | bei einer Punktzahl von | 9,00 | bis | 11,49 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| befriedigend | bei einer Punktzahl von | 6,50 | bis | 8,99 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ausreichend | bei einer Punktzahl von | 4,00 | bis | 6,49 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| mangelhaft | bei einer Punktzahl von | 1,50 | bis | 3,99 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ungenügend | bei einer Punktzahl von | 0,00 | bis | 1,49. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 9 JAPO,RP Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern (Prüferpaar) bewertet. Alle zu einer Aufgabe gefertigten Aufsichtsarbeiten sind demselben Prüferpaar zuzuleiten. Jede Prüferin und jeder Prüfer hat die eine Hälfte der Aufsichtsarbeiten als Erstprüferin oder Erstprüfer und die andere Hälfte als Zweitprüferin oder Zweitprüfer zu bewerten. Der Zweitprüferin oder dem Zweitprüfer darf die Bewertung durch die Erstprüferin oder den Erstprüfer nicht bekannt sein. Sind mehr als 30 zu einer Aufgabe gefertigte Aufsichtsarbeiten zu bewerten, so können sie auf mehrere Prüferpaare aufgeteilt werden. Ist eine Prüferin oder ein Prüfer wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund nicht mehr in der Lage, die zugeteilten Aufsichtsarbeiten zu bewerten, so kann sie oder er durch eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer ersetzt werden.
(2) Weichen die zwei Bewertungen einer Aufsichtsarbeit um nicht mehr als 3,00 Punkte voneinander ab, so gilt die Durchschnittspunktzahl. Bei größeren Abweichungen setzt die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes, eine von ihr oder ihm bestimmte Prüferin oder ein von ihr oder ihm bestimmter Prüfer die Punktzahl im Rahmen der abweichenden Bewertungen fest (Stichentscheid). Der Drittprüferin oder dem Drittprüfer werden die Bewertungen des Prüferpaars mitgeteilt.
(3) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass in der schriftlichen Prüfung mindestens drei Aufsichtsarbeiten mit mindestens jeweils 4,00 Punkten bewertet wurden und die Gesamtpunktzahl der schriftlichen Prüfung mindestens 22,50 Punkte beträgt. Ansonsten ist die Bewerberin oder der Bewerber von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden.
(4) Über die Leistungen in der mündlichen Prüfung und das Gesamtergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. Zur Feststellung des Gesamtergebnisses der staatlichen Pflichtfachprüfung werden die Punkte der Einzelbewertungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammengezählt und die Summe durch die Zahl der Einzelbewertungen geteilt; eine sich dabei ergebende dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Lautet das rechnerische Ergebnis auf mindestens 4,00 Punkte, so kann der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung um bis zu einen Punkt erhöhen, wenn hierdurch der Gesamtleistungsstand der Bewerberin oder des Bewerbers zutreffender gekennzeichnet wird.
(5) Ist das Gesamtergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung geringer als 4,00 Punkte, so ist sie nicht bestanden. Bei einem Gesamtergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung von 4,00 oder mehr Punkten ist sie mit der sich aus § 8 Abs. 3 ergebenden Prüfungsgesamtnote bestanden. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gibt den Bewerberinnen und Bewerbern im Anschluss an die mündliche Prüfung die Prüfungsgesamtnote der staatlichen Pflichtfachprüfung nach Notenstufe und Punktzahl sowie deren Berechnung bekannt.
(6) Ist bei einem Widerspruch gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung (§ 5 Abs. 3 JAG) ein Bewertungsfehler nach summarischer Prüfung nicht ausgeschlossen, so erhält zunächst die Prüferin oder der Prüfer Gelegenheit zur Überprüfung der Einwendungen und Abänderung der Bewertung. Hält die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes anschließend einen Bewertungsfehler weiterhin für nicht ausgeschlossen, so kann sie oder er eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer mit der Neubewertung beauftragen.
§ 10 JAPO,RP Versäumnis von Prüfungsterminen
(1) Erscheint die Bewerberin oder der Bewerber in einem Termin zur Fertigung einer Aufsichtsarbeit nicht oder wird eine Bearbeitung nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, so gilt diese Aufsichtsarbeit als mit 0 Punkten bewertet. Bei genügender Entschuldigung des Nichterscheinens oder der Nichtablieferung bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen unberührt; die fehlenden Aufsichtsarbeiten sind unter neuer Aufgabenstellung baldmöglich nachzufertigen.
(2) Erscheint die Bewerberin oder der Bewerber im Termin zur mündlichen Prüfung nicht oder scheidet sie oder er vorzeitig aus diesem Termin aus, so ist die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden. Bei genügender Entschuldigung ist die Bewerberin oder der Bewerber zu einem neuen Termin zu laden.
(3) Entschuldigungsgründe sind unverzüglich schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Prüfungsamt geltend zu machen. § 6 Abs. 4 Satz 5 sowie § 3 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Geltendmachung von Entschuldigungsgründen ist ausgeschlossen, wenn seit dem versäumten Prüfungstermin oder seit dem Tag der mündlichen Prüfung ein Monat vergangen ist.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes gibt der Bewerberin oder dem Bewerber die Rechtsfolgen nach den Absätzen 1 bis 3 schriftlich oder elektronisch bekannt.
§ 11 JAPO,RP Ordnungsverstöße
(1) Versucht die Bewerberin oder der Bewerber, das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt sie oder er sonst erheblich gegen die Ordnung, so kann die betreffende Prüfungsleistung mit 0 Punkten bewertet werden. In schweren Fällen kann die Bewerberin oder der Bewerber von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden; die staatliche Pflichtfachprüfung ist nicht bestanden. Ein Täuschungsversuch liegt auch vor, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach Ausgabe einer Aufsichtsarbeit in der schriftlichen Prüfung nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich führt und nicht nachweist, dass sie oder er weder vorsätzlich noch fahrlässig in deren Besitz gelangt ist.
(2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung bekannt, so kann innerhalb von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung das Gesamtergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung entsprechend berichtigt oder die staatliche Pflichtfachprüfung für nicht bestanden erklärt werden; das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen. Das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung schließt jede Änderung aus.
(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 trifft unbeschadet der Zuständigkeit des Prüfungsausschusses die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes. Sie oder er gibt sie der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich bekannt. Über die Folgen von Ordnungsverstößen in der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 12 JAPO,RP Störungen des Prüfungsablaufs
Mängel des Prüfungsverfahrens sind innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach deren Eintritt schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Prüfungsamt geltend zu machen. Beeinträchtigungen durch organisatorische Maßnahmen und Störungen des Prüfungsablaufs durch äußere Einwirkung sind unverzüglich, spätestens bis zum Ende des jeweiligen Termins, gegenüber der Aufsicht führenden Person in der schriftlichen Prüfung oder dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses in der mündlichen Prüfung geltend zu machen. Bei erheblichen Störungen kann die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes anordnen, dass alle oder einzelne Bewerberinnen und Bewerber die betreffende Prüfungsleistung innerhalb derselben Prüfungskampagne wiederholen. Bei vorübergehenden Störungen des Ablaufs der schriftlichen Prüfung kann sie oder er auch die Bearbeitungszeit angemessen verlängern.
§ 13 JAPO,RP Prüfungszeugnis, Prüfungsakten
(1) In dem Zeugnis über das Bestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung ist die Prüfungsgesamtnote nach Notenstufe und Punktzahl anzugeben.
(2) Ein Zeugnis über die Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung zur Notenverbesserung wird nur erteilt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine höhere Punktzahl als bei der ersten staatlichen Pflichtfachprüfung erzielt hat.
(3) Die Bewerberin oder der Bewerber kann innerhalb eines Monats seit dem Tage der mündlichen Prüfung oder des Zugangs der Mitteilung über das Nichtbestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung beim Prüfungsamt ihre oder seine vollständigen Prüfungsakten einsehen.
§ 14 JAPO,RP Beginn und Ende, Teilzeitvorbereitungsdienst
(1) Die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst erfolgt zu dem auf den 1. Mai und 1. November eines jeden Jahres folgenden ersten Arbeitstag.
(2) Der Antrag auf Aufnahme (§ 6 Abs. 4 Satz 1 JAG) muss unter Verwendung des amtlichen Vordrucks spätestens acht Wochen vor dem jeweiligen Termin bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts eingegangen sein; er kann auch elektronisch eingereicht werden. Dem Antrag sind beizufügen:
-
1.
ein Lebenslauf,
-
2.
zwei mit Namen versehene Lichtbilder, bei elektronischer Einreichung nur eines,
-
3.
die Geburtsurkunde sowie gegebenenfalls die Eheurkunde oder die Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,
-
4.
der Nachweis der Hochschulreife oder der fachbezogenen Studienberechtigung,
-
5.
das Zeugnis über die erste Prüfung, gegebenenfalls mit einem Nachweis über eine frühzeitige Ablegung (§ 5 Abs. 5 JAG),
-
6.
Nachweise über abgeleistete Dienste im Sinne des § 127 Abs. 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319, BS 2030-1) in der jeweils geltenden Fassung,
-
7.
Nachweise zu den Härtegesichtspunkten nach § 5 der Landesverordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst vom 13. Dezember 2000 (GVBl. S. 569, BS 315-1-3) in der jeweils geltenden Fassung und
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8.
eine Erklärung, dass ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195) in der jeweils geltenden Fassung bei der zuständigen Meldebehörde zur Vorlage bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts beantragt wurde.
Später eingehende oder unvollständige Anträge werden bis zum nächstfolgenden Aufnahmetermin zurückgestellt; bleiben jedoch im laufenden Aufnahmeverfahren Ausbildungsplätze unbesetzt, so können solche Anträge ausnahmsweise noch zum bevorstehenden Aufnahmetermin berücksichtigt werden. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Wer die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft, wird nicht in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen. Gleiches gilt, wenn in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers ein Beendigungsgrund entsprechend § 24 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung vorliegt.
(4) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar scheidet aus dem juristischen Vorbereitungsdienst aus
-
1.
mit Ablauf des Monats, in dem die zweite juristische Staatsprüfung bestanden worden ist,
-
2.
mit Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm mitgeteilt wird, dass die zweite juristische Staatsprüfung wiederholt nicht bestanden worden ist, oder
-
3.
spätestens mit Ablauf des sechsten Monats nach Ablauf des Monats, in dem die zweite juristische Staatsprüfung erstmals vollständig hätte abgelegt werden können.
In besonderen Härtefällen kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nach Satz 1 Nr. 3 Ausgeschiedene für die Dauer von bis zu sechs Monaten wieder in den juristischen Vorbereitungsdienst aufnehmen; die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ist zu entlassen, wenn die den Härtefall begründenden Umstände weggefallen sind.
(5) Wer die zweite juristische Staatsprüfung zum ersten Mal in Rheinland-Pfalz nicht bestanden hat, kann einen Ergänzungsvorbereitungsdienst von bis zu sechs Monaten ableisten.
(6) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ihre oder seine Entlassung verlangen. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Der juristische Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, für den die Entlassung beantragt wurde.
(7) In den Fällen des § 6 Abs. 7 JAG sind bei der Entlassung folgende Fristen einzuhalten:
bei einer Dauer des juristischen Vorbereitungsdienstes
| 1. | bis zu drei Monaten | zwei Wochen zum Ende eines Kalendermonats, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2. | von mehr als drei Monaten | ein Monat zum Ende eines Kalendermonats, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 3. | von mindestens einem Jahr | sechs Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(8) Der Antrag auf Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes in Teilzeit (§ 6 Abs. 2 JAG) ist mit dem Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zu stellen. Mit dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 JAG, einschließlich einer Erklärung über den Umfang der tatsächlich persönlich erbrachten Betreuungs- oder Pflegeleistungen, vorzulegen. Lebt im Falle des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JAG das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist dies anzugeben.
(9) Die Bewilligung der Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes in Teilzeit erfolgt für die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes. Ein späterer Wechsel ist ausgeschlossen. Der Ergänzungsvorbereitungsdienst nach Absatz 5 kann nicht in Teilzeit abgeleistet werden.
(10) Die Dauer des Vorbereitungsdienstes bei Ableistung in Teilzeit beträgt 30 Monate. Der Verlängerungszeitraum von sechs Monaten beginnt entweder nach zwölf Monaten oder nach achtzehn Monaten des Vorbereitungsdienstes. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über den Zeitpunkt des Verlängerungszeitraums und weist die Rechtsreferendarin oder den Rechtsreferendar für diesen Zeitraum entweder jeweils drei Monate zu zwei weiteren Pflichtstationen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder jeweils zwei Monate zu drei weiteren Pflichtstationen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 zu. Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ist vor der Entscheidung zu hören.
(11) Die Pflicht zur Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen bleibt wie bei Absolvierung des juristischen Vorbereitungsdienstes in Vollzeit bestehen. Zum Ausgleich wird der regelmäßige Dienst bei der Ausbildung am Arbeitsplatz (§ 21) um ein Fünftel reduziert. Im Verlängerungszeitraum nach Absatz 10 besteht keine Pflicht zur Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2); die freiwillige Teilnahme ist im Rahmen der Kapazitäten möglich.
§ 15 JAPO,RP Leitung
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts leitet unbeschadet der Absätze 2 bis 4 den juristischen Vorbereitungsdienst, überweist die Rechtsreferendarin oder den Rechtsreferendar den Ausbildungsstationen, bestimmt eine Stammausbildungsstelle und die weiteren Ausbildungsstellen und regelt den ergänzenden Vorbereitungsdienst in den Fällen des § 5 b Abs. 4 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) und des § 14 Abs. 5.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts überweist die Rechtsreferendarin oder den Rechtsreferendar
-
1.
zur Ausbildung bei einem Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit der Präsidentin oder dem Präsidenten des jeweiligen oberen Landesgerichts,
-
2.
zur Ausbildung an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer unmittelbar an diese und
-
3.
zur Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde in der Pflichtstation Verwaltung an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord oder die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (Direktion).
(3) Findet die Ausbildung in der Pflichtstation Verwaltung in den kreisfreien Städten Mainz und Worms und in den Landkreisen Mainz-Bingen und Alzey-Worms statt, nimmt die Kreisverwaltung Mainz-Bingen die der nach Absatz 2 Nr. 3 zuständigen Direktion zugewiesenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Stellen leiten in der jeweiligen Ausbildungsstation die Ausbildung der ihnen überwiesenen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare. Für die Leitung und Überwachung der Ausbildung in der Pflichtstation Verwaltung bestellt das für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständige Ministerium eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter bei der nach Absatz 2 Nr. 3 zuständigen Direktion.
§ 16 JAPO,RP Ausbildung in anderen Bezirken
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann die Rechtsreferendarin oder den Rechtsreferendar mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten des beteiligten Oberlandesgerichts für einzelne Ausbildungsabschnitte als Gast in einen anderen Oberlandesgerichtsbezirk in der Bundesrepublik Deutschland überweisen. Wird die Ausbildung in der Pflichtstation Verwaltung davon betroffen, so erfolgt die Überweisung im Benehmen mit der nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 zuständigen Direktion.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann zulassen, dass die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland mit Zustimmung der dortigen Ausbildungsbehörde einzelne Ausbildungsabschnitte als Gast im Lande Rheinland-Pfalz ableistet.
§ 17 JAPO,RP Dienstaufsicht, Aufsicht
(1) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar untersteht der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der Stelle, die nach § 15 die jeweilige Ausbildung leitet. Die Ausübung der Dienstaufsicht kann auf eine nachgeordnete Behörde übertragen werden.
(2) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar untersteht der Aufsicht der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Ausbildungsstelle. Den die Ausbildung betreffenden Anordnungen der Ausbilderinnen und Ausbilder sowie der Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleiter ist Folge zu leisten.
(3) Widerspruchsbehörde im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 3 JAG in Verbindung mit § 54 Abs. 3 BeamtStG ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
§ 18 JAPO,RP Urlaub, Trennungsgeld
(1) Urlaub wird auf den Ausbildungsabschnitt angerechnet, in dem er genommen wird. Während der Lehrgänge und während der Ausbildung an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer soll Erholungsurlaub nicht gewährt werden. Über die Gewährung von Urlaub in anderen Fällen nach § 32 Abs. 1 Satz 3 der Urlaubsverordnung in der Fassung vom 17. März 1971 (GVBl. S. 125, BS 2030-1-2) in der jeweils geltenden Fassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
(2) Während des gesamten juristischen Vorbereitungsdienstes wird Trennungsgeld nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 JAG für eine Ausbildung außerhalb von Rheinland-Pfalz längstens für die Dauer von drei Monaten gewährt.
§ 19 JAPO,RP Ausbildungsstationen
(1) Die Ausbildung findet statt:
-
1.
21 Monate in den Pflichtstationen, und zwar:
-
a)
fünf Monate in der Zivilrechtspflege,
-
b)
vier Monate in der Verwaltung,
-
c)
drei Monate in der Strafrechtspflege und
-
d)
neun Monate in der Rechtsberatung sowie
-
-
2.
drei Monate in einer Wahlstation.
(2) In besonderen Einzelfällen können im Rahmen des § 5 b DRiG Dauer und Reihenfolge der Pflichtstationen abweichend von Absatz 1 Nr. 1 geregelt werden. Die Pflichtstation Verwaltung kann für zwei Monate, in begründeten Ausnahmefällen bis zu vier Monate, die Wahlstation kann bis zu drei Monate bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen stattfinden. Die Pflichtstation Rechtsberatung kann bis zu sechs Monate, die Wahlstation bis zu drei Monate bei einer ausländischen Rechtsanwältin oder einem ausländischen Rechtsanwalt stattfinden, wobei ein Ausbildungsabschnitt nicht weniger als drei Monate umfassen soll. Die Ausbildungszeit im Ausland soll insgesamt zehn Monate nicht überschreiten. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 bis 3 trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts; Entscheidungen betreffend die Pflichtstation Verwaltung oder die Wahlstation - Wahlfach Verwaltungsrecht - ergehen im Benehmen mit der nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 zuständigen Direktion.
(3) Die Ausbildung in der Pflichtstation Verwaltung kann bis zu zwei Monate bei einem Gericht der allgemeinen oder einer besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit oder bis zu vier Monate an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer stattfinden. Der Antrag auf Überweisung an ein solches Gericht oder an diese Universität muss spätestens zwei Monate nach Beginn der Pflichtstation Zivilrechtspflege bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts eingegangen sein.
(4) Die Pflichtstation Rechtsberatung kann bei verschiedenen Rechtsanwaltskanzleien abgeleistet werden, wobei ein Ausbildungsabschnitt mindestens drei Monate dauern soll. Auf die Pflichtstation Rechtsberatung wird mit drei Monaten angerechnet:
-
1.
eine Ausbildung an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer,
-
2.
eine Ausbildung an einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich oder
-
3.
eine Ausbildung bei einer Notarin oder einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder einer sonstigen Ausbildungsstelle, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist.
(5) Auf die Wahlstation wird mit drei Monaten angerechnet:
-
1.
eine Ausbildung an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer oder
-
2.
eine Ausbildung an einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich.
§ 20 JAPO,RP Form der Ausbildung
(1) Die Ausbildung erfolgt am Arbeitsplatz der Ausbilderin oder des Ausbilders, in Arbeitsgemeinschaften und in Lehrgängen. Sie kann durch Seminare, Vortragsveranstaltungen und Exkursionen ergänzt werden. Bei einer Ausbildung an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer nimmt die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar an einem Seminar, einer Übung oder einer gleichwertigen Lehrveranstaltung teil.
(2) Die Ausbildung in jeder Ausbildungsstation wird von einer Arbeitsgemeinschaft begleitet.
(3) Es werden eingerichtet:
-
1.
die Arbeitsgemeinschaften Zivilrechtspflege und Strafrechtspflege von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts,
-
2.
die Arbeitsgemeinschaft Verwaltung von der nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 zuständigen Direktion,
-
3.
die Arbeitsgemeinschaft Rechtsberatung von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit der zuständigen Rechtsanwaltskammer,
-
4.
die Arbeitsgemeinschaften - Wahlfach Familien- und Erbrecht -, - Wahlfach Medienrecht -, - Wahlfach Arbeitsrecht -, - Wahlfach Sozialrecht -, - Wahlfach Strafrecht -, -Wahlfach Steuerrecht - und - Wahlfach Wirtschaftsrecht - von dem fachlich zuständigen Ministerium und
-
5.
die Arbeitsgemeinschaft - Wahlfach Verwaltungsrecht - von dem für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständigen Ministerium.
Zur Einrichtung gehört auch die Bestellung der Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleiter. § 27 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Wählt die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz, so ist sie oder er von der Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft zu befreien, wenn der nächstgelegene Arbeitsgemeinschaftsort nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erreichen ist. Über die Befreiung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, im Falle der Ausbildung in der Pflichtstation Verwaltung oder in der Wahlstation - Wahlfach Verwaltungsrecht - im Benehmen mit der nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 zuständigen Direktion.
§ 21 JAPO,RP Ausbildung am Arbeitsplatz
(1) Am Arbeitsplatz der Ausbilderin oder des Ausbilders soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar den beruflichen Tagesablauf erleben und sich mit der Arbeitsweise in dem jeweiligen Sachgebiet vertraut machen. Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar soll frühzeitig zur selbstständigen Tätigkeit angeleitet werden. Maß und Art der übertragenen Arbeiten richten sich nach dem Ausbildungsziel.
(2) Mit der Ausbildung am Arbeitsplatz soll nur betraut werden, wer nach fachlicher Leistung und pädagogischer Befähigung hierfür geeignet ist.
(3) Über die Ausbildung am Arbeitsplatz ist ein Nachweis zu führen (Ausbildungsnachweis). In dem Ausbildungsnachweis sollen die schriftlichen Arbeiten und die wesentlichen mündlichen Leistungen der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars vermerkt und jeweils nach § 8 Abs. 2 bewertet werden. Auf der Grundlage dieser Bewertungen ist für die Ausbildungsstation eine Note nach § 8 Abs. 2 zu erteilen. Die Ausbilderin oder der Ausbilder kann ergänzende Bemerkungen über Kenntnisse, Fähigkeiten, Leistungen und Persönlichkeit der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars anfügen.
(4) Bei einer Ausbildung an einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich (§ 19 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 oder Abs. 5 Nr. 2) ist die Teilnahme an einem Seminar, einer Übung oder einer gleichwertigen Lehrveranstaltung nachzuweisen.
(5) Der Ausbildungsnachweis ist unverzüglich nach Beendigung der Ausbildungsstation zu den Personalakten zu nehmen. Er ist der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar durch die Ausbilderin oder den Ausbilder vor Aufnahme in die Personalakten bekannt zu geben. Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar erhält einen Abdruck des Ausbildungsnachweises.
§ 22 JAPO,RP Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft
(1) Die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft soll die Ausbildung am Arbeitsplatz ergänzen und vertiefen. Im Vordergrund steht die Erörterung von praktischen Rechtsfällen und Problemsachverhalten anhand von Akten oder Aktenauszügen. Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar soll sich in der Arbeitsgemeinschaft auch üben, Vorträge aus Akten und Referate in freier Rede zu halten und die eigene Rechtsauffassung in der Diskussion zu vertreten. Vom zweiten bis zum 16. Ausbildungsmonat ist monatlich mindestens eine Aufsichtsarbeit aus den Prüfungsfächern der zweiten juristischen Staatsprüfung zu fertigen und zur Bewertung und Besprechung abzuliefern; sofern der Vorbereitungsdienst in Teilzeit abgeleistet wird und der Verlängerungszeitraum nach dem zwölften Ausbildungsmonat beginnt, ist der Verlängerungszeitraum insoweit nicht mitzuzählen. In einer der Arbeitsgemeinschaften der Pflichtstationen sowie in der Arbeitsgemeinschaft der Wahlstation ist jeweils mindestens ein Aktenvortrag zu halten.
(2) Die Unterweisung in der Arbeitsgemeinschaft dauert in der Regel wöchentlich vier bis sechs Unterrichtsstunden. Die für die Fertigung und Besprechung der Aufsichtsarbeiten benötigte Zeit ist zusätzlich anzusetzen. Die Arbeitsgemeinschaft kann im entsprechenden Umfang auch als Blockarbeitsgemeinschaft veranstaltet werden. Die Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft ist Pflicht und geht jedem anderen Dienst vor. Einer Arbeitsgemeinschaft sollen nicht mehr als 25 Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare angehören.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft wird von mindestens einer Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder einem Arbeitsgemeinschaftsleiter betreut. Die Mitwirkung anderer geeigneter Personen ist zulässig. Zur Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder zum Arbeitsgemeinschaftsleiter soll nur bestellt werden, wer über die erforderliche pädagogische Befähigung sowie über eine angemessene Berufserfahrung verfügt und sich bereits als Ausbilderin oder Ausbilder bewährt hat. Die Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder der Arbeitsgemeinschaftsleiter kann auf Antrag von den sonstigen Dienstgeschäften bis zur Hälfte entlastet werden.
(4) Die Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars in der Arbeitsgemeinschaft sind nach jeder Ausbildungsstation in einem Zeugnis zu beurteilen und mit einer Note nach § 8 Abs. 2 zu bewerten. Das Zeugnis ist unverzüglich nach Beendigung der Arbeitsgemeinschaft zu den Personalakten zu nehmen. § 21 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 23 JAPO,RP Lehrgänge
(1) Lehrgänge dienen der Einführung in Ausbildungsabschnitte, der Ergänzung der Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft und der Vorbereitung auf die zweite juristische Staatsprüfung.
(2) Lehrkräfte sind in der juristischen Ausbildung erfahrene Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare sowie Bedienstete im öffentlichen Dienst mit der Befähigung zum Richteramt.
(3) § 20 Abs. 3 sowie § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) In den ersten drei Wochen der Pflichtstation Zivilrechtspflege wird in einem Lehrgang in die Relationstechnik (Sachbericht und Gutachten), das Abfassen von Urteilen und Beschlüssen sowie den Gang des Zivilprozesses eingeführt.
(5) Die Einrichtung weiterer Lehrgänge regelt
-
1.
für die Pflichtstation Verwaltung und die Wahlstation - Wahlfach Verwaltungsrecht - das für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständige Ministerium und
-
2.
im Übrigen
das fachlich zuständige Ministerium, das bei Lehrgängen in der Pflichtstation Rechtsberatung im Einvernehmen mit den zuständigen Rechtsanwaltskammern entscheidet.
§ 24 JAPO,RP Ausbildung am Arbeitsplatz Zivilrechtspflege
(1) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ist einer Zivilkammer eines Landgerichts oder der Zivilabteilung eines Amtsgerichts zuzuweisen.
(2) Am Arbeitsplatz der Richterin oder des Richters für Zivilsachen sollen neben der Teilnahme an Sitzungen zunächst Urteile, Beschlüsse und richterliche Verfügungen entworfen sowie in Beratungen Vorträge gehalten werden. In der Folgezeit sollen darüber hinaus unter Aufsicht der ausbildenden Richterin oder des ausbildenden Richters Parteien angehört, Beweise erhoben und mündliche Verhandlungen geleitet werden. Sobald der Stand der Ausbildung es gestattet, sollen die täglichen Eingänge selbstständig vorbearbeitet und die anstehenden Entscheidungen entworfen werden.
§ 25 JAPO,RP Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft Zivilrechtspflege
(1) In der Arbeitsgemeinschaft Zivilrechtspflege soll ein umfassender Überblick über die typischen Aufgaben einer Richterin oder eines Richters in Zivilsachen (Erkenntnisverfahren) verschafft werden. Die Kenntnisse im Zivilprozessrecht sollen nach Maßgabe des vom fachlich zuständigen Ministerium erlassenen Stoffplans ergänzt und vertieft werden. Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar soll auch einen Einblick in die Besonderheiten des familien- und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erhalten.
(2) Gegenstand der Aufsichtsarbeiten sind praktische Fälle in Aktenform aus dem Tätigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte in Zivilsachen (Erkenntnisverfahren).
§ 26 JAPO,RP Ausbildung am Arbeitsplatz Verwaltung und in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
(1) Die Ausbildung erfolgt in der öffentlichen Verwaltung oder bei einer anderen Stelle durch Bedienstete mit der Befähigung zum Richteramt oder einem Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständige Ministerium bestimmt die möglichen Ausbildungsstellen.
(2) Am Arbeitsplatz der oder des Bediensteten soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar mit allen Aufgaben befasst werden, die typischerweise von Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt wahrzunehmen sind und praktisches Verwaltungshandeln einschließlich Verwaltungsmanagement und Abschätzung wirtschaftlicher Auswirkungen erfordern. Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar soll bei Verhandlungen sowie bei Besprechungen innerhalb und außerhalb der Behörde zugezogen werden und Gelegenheit zum Vortrag sowie zur Kommunikation mit Bürgerinnen und Bürgern erhalten. Sobald der Stand der Ausbildung es gestattet, sollen die täglichen Eingänge durchgesehen und die anstehenden Entscheidungen entworfen werden.
(3) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar soll auch Aufgaben und Tätigkeiten der Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse kennen lernen, an ihren Sitzungen und deren Vorbereitungen durch die Verwaltung teilnehmen und geeignete Angelegenheiten selbstständig oder neben der ausbildenden oder dem ausbildenden Bediensteten vertreten.
(4) Zur Ausbildung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar einem Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zuzuweisen. In Ausnahmefällen erfolgt die Zuweisung an ein Gericht einer besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Für die Ausbildung am Arbeitsplatz der Verwaltungsrichterin oder des Verwaltungsrichters gilt § 24 Abs. 2 entsprechend.
§ 27 JAPO,RP Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft Verwaltung
(1) In der Arbeitsgemeinschaft Verwaltung soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar mit der Arbeitsweise der öffentlichen Verwaltung, insbesondere mit dem Verwaltungsverfahren und der Bescheidtechnik, vertraut gemacht werden. Es soll ein umfassender Überblick über die typischen Aufgaben der Eingriffs-, Leistungs- und Planungsverwaltung verschafft werden. Die Kenntnisse im Öffentlichen Recht sollen nach Maßgabe des vom fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständigen Ministerium erlassenen Stoffplans ergänzt und vertieft werden.
(2) Gegenstand der Aufsichtsarbeiten sind praktische Fälle in Aktenform aus dem Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung und der Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft Verwaltung wird bei der nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 zuständigen Direktion oder bei einer anderen Behörde eingerichtet. Eine Bedienstete oder ein Bediensteter im öffentlichen Dienst mit der Befähigung zum Richteramt oder eine Richterin oder ein Richter der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit leitet die Arbeitsgemeinschaft. Das für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständige Ministerium bestellt die Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder den Arbeitsgemeinschaftsleiter auf Vorschlag der nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 zuständigen Direktion; soll eine Richterin oder ein Richter der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit bestellt werden, so ist das Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium herzustellen.
§ 28 JAPO,RP Ausbildung an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer
(1) Während der Ausbildung an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer in der Pflichtstation Verwaltung soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die theoretischen und praktischen Kenntnisse im Öffentlichen Recht vertiefen sowie Grundkenntnisse in anderen verwaltungsbezogenen Disziplinen einschließlich Verwaltungsmanagement und Abschätzung wirtschaftlicher Auswirkungen erwerben. Im ersten Monat erfolgt die Ausbildung in Form eines Einführungslehrgangs in das Öffentliche Recht. In den folgenden drei Monaten nimmt die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar nach Maßgabe der Überweisungsverfügung an einer landesrechtlichen Übung und weiteren Lehrveranstaltungen teil. Es sind mindestens drei Aufsichtsarbeiten aus dem Öffentlichen Recht zu fertigen und zur Bewertung abzuliefern.
(2) Die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer erteilt Bescheinigungen über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und ein Gesamtzeugnis. In dem Gesamtzeugnis sind die Leistungen der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars mit einer der in § 8 Abs. 2 vorgesehenen Noten zu bewerten. Das Nähere regelt das für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständige Ministerium.
§ 29 JAPO,RP Ausbildung am Arbeitsplatz Strafrechtspflege
(1) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ist einer Staatsanwaltschaft, einer Strafkammer eines Landgerichts, einer oder einem Vorsitzenden eines Schöffengerichts oder einer Strafrichterin oder einem Strafrichter zuzuweisen.
(2) Am Arbeitsplatz der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts soll sich die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar zunächst nur mit der Aufklärung von Straftaten und der Zusammenarbeit mit der Kriminalpolizei vertraut machen, Anklageschriften und Einstellungsverfügungen entwerfen, bei der Vernehmung von Beschuldigten sowie von Zeuginnen und Zeugen zuhören und neben der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt an Hauptverhandlungen teilnehmen. In der Folgezeit soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar darüber hinaus selbstständig Vernehmungen durchführen und neben der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt die Anklage vertreten. Sobald es der Stand der Ausbildung gestattet, soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar in der Hauptverhandlung vor der Strafrichterin oder dem Strafrichter die Amtsanwältin oder den Amtsanwalt vertreten sowie die täglichen Eingänge vorbearbeiten und die anstehenden Entscheidungen entwerfen.
(3) Am Arbeitsplatz der Richterin oder des Richters in Strafsachen sollen neben dem Aktenstudium und der Teilnahme an Sitzungen zunächst Urteile, Beschlüsse und richterliche Verfügungen entworfen sowie in Beratungen Vorträge gehalten werden. Sobald der Stand der Ausbildung es gestattet, sollen die täglichen Eingänge vorbearbeitet und die anstehenden Entscheidungen entworfen werden.
(4) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar soll sich bei Zuweisung an eine Staatsanwaltschaft auch mit dem Abfassen von Urteilen, Beschlüssen und richterlichen Verfügungen in Strafsachen und bei Zuweisung an ein Gericht in Strafsachen auch mit dem Abfassen von Anklageschriften und Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft vertraut machen.
§ 30 JAPO,RP Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft Strafrechtspflege
(1) In der Arbeitsgemeinschaft Strafrechtspflege soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar mit der Arbeitsweise einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts und einer Richterin oder eines Richters in Strafsachen vertraut gemacht werden. Demgemäß sind folgende Gegenstände zu behandeln:
-
1.
Gang des Strafprozesses,
-
2.
Abfassen von Anklageschriften und Einstellungsverfügungen und
-
3.
Abfassen von Urteilen und Beschlüssen in Strafsachen.
(2) Darüber hinaus soll in der Arbeitsgemeinschaft Strafrechtspflege ein umfassender Überblick über die typischen Aufgaben einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts, einer Strafverteidigerin oder eines Strafverteidigers und einer Richterin oder eines Richters in Strafsachen verschafft werden. Die Kenntnisse im Strafprozessrecht sollen nach Maßgabe des vom fachlich zuständigen Ministerium erlassenen Stoffplans ergänzt und vertieft werden.
(3) Gegenstand der Aufsichtsarbeiten sind praktische Fälle in Aktenform aus dem Tätigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft und der ordentlichen Gerichte in Strafsachen.
§ 31 JAPO,RP Ausbildung am Arbeitsplatz Rechtsberatung
(1) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ist einer bei Gericht zugelassenen Rechtsanwältin oder einem bei Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zuzuweisen. Die Benennung der Ausbilderinnen und Ausbilder muss spätestens bis zum Ende des neunten Ausbildungsmonats für die ersten sechs Monate und spätestens bis zum Ende des 15. Ausbildungsmonats für die letzten drei Monate der Pflichtstation Rechtsberatung erfolgen. Satz 2 gilt auch in den Fällen des § 19 Abs. 4 Satz 2. Erfolgt die Benennung nicht rechtzeitig oder unvollständig, so bestimmt insoweit die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer die Ausbildungsstelle sowie die Ausbilderin oder den Ausbilder.
(2) Am Arbeitsplatz der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar Gelegenheit erhalten, sich in der Rechtsberatung von Mandantinnen und Mandanten, im Sichten und Ordnen des Stoffs, in der Vertragsgestaltung sowie in der Anfertigung von Schriftsätzen zu üben. Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar soll im Anwaltsprozess neben der Ausbilderin oder dem Ausbilder vor Gericht auftreten und in Verfahren ohne Anwaltszwang alleine Termine wahrnehmen; ferner soll sie oder er mit dem anwaltlichen Standesrecht und der Büroorganisation vertraut gemacht werden.
§ 32 JAPO,RP Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft Rechtsberatung
(1) In der Arbeitsgemeinschaft Rechtsberatung sollen in erster Linie Zivilprozessrecht und Zwangsvollstreckungsrecht, im Übrigen vertiefend auch Strafrecht und Verwaltungsrecht einschließlich des zugehörigen Verfahrensrechts nach Maßgabe des vom fachlich zuständigen Ministerium erlassenen Stoffplans aus der Sicht der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts behandelt werden. Daneben soll die Arbeitsgemeinschaft dem Verständnis wirtschaftlicher Zusammenhänge sowie dem Erkennen und der Lösung fächerübergreifender Problemstellungen in den in Satz 1 genannten Bereichen dienen und exemplarisch sonstige, für die anwaltliche Praxis relevante Rechtsgebiete darstellen. Soweit der Stoffplan das Verwaltungsrecht einschließlich des zugehörigen Verfahrensrechts betrifft, bedarf es zu dessen Erlass insoweit des Einvernehmens des für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständigen Ministeriums.
(2) Gegenstand der Aufsichtsarbeiten sind praktische Fälle in Aktenform aus den in Absatz 1 genannten Rechtsgebieten.
§ 33 JAPO,RP Wahlstation
(1) In der Wahlstation soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die Ausbildung in einem der folgenden Wahlfächer ergänzen und vertiefen:
-
1.
Familien- und Erbrecht,
-
2.
Medienrecht,
-
3.
Arbeitsrecht,
-
4.
Sozialrecht,
-
5.
Strafrecht,
-
6.
Verwaltungsrecht,
-
7.
Steuerrecht oder
-
8.
Wirtschaftsrecht.
(2) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar hat ein Wahlfach zu wählen und eine dem Wahlfach zugeordnete Ausbildungsstelle zu bezeichnen. Neben den Ausbildungsstellen der entsprechenden Pflichtstationen kommen als weitere Ausbildungsstellen insbesondere in Betracht:
-
1.
im Wahlfach Familien- und Erbrecht:
Oberlandesgericht, Familiengericht, Zivilgericht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Notarin oder Notar,
-
2.
im Wahlfach Medienrecht:
Medienunternehmen (Presse, Rundfunk, Telemedien), Medienanstalt, Medieninstitut, Behörde mit Medienbezug,
-
3.
im Wahlfach Arbeitsrecht:
nationale oder internationale Behörde der Arbeitsverwaltung, Gewerkschaft, Arbeitgeberverband, Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht,
-
4.
im Wahlfach Sozialrecht:
nationale oder internationale Behörde der Sozialverwaltung, Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung, Sozialversicherungsträger, Sozialgericht, Landessozialgericht,
-
5.
im Wahlfach Strafrecht:
Generalstaatsanwaltschaft, Strafgericht oder Staatsanwaltschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
-
6.
im Wahlfach Verwaltungsrecht:
Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes, oberste oder obere Bundes- oder Landesbehörde, diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, sonstige deutsche Behörde im Ausland, Verwaltungsbehörde in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, kommunaler Spitzenverband, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Körperschaft wirtschaftlicher oder beruflicher Selbstverwaltung, Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht,
-
7.
im Wahlfach Steuerrecht:
Finanzamt, Landesamt für Steuern, Finanzgericht, Steuerberaterin oder Steuerberater, Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer und
-
8.
im Wahlfach Wirtschaftsrecht:
Wirtschaftsunternehmen, Bank, Behörde der Wirtschaftsverwaltung, Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer, deutsche oder deutsch-ausländische Industrie- und Handelskammer, qualifizierte Einrichtung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt kann in allen Wahlfächern gewählt werden. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann weitere Ausbildungsstellen zulassen, wenn eine sachgerechte Ausbildung in dem jeweiligen Wahlfach gewährleistet ist; bei Ausbildungsstellen im Wahlfach Verwaltungsrecht ist das Benehmen mit der nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 zuständigen Direktion herzustellen.
(3) Die Bestimmung des Wahlfachs, die Wahl der Ausbildungsstellen und eine beabsichtigte Ausbildung an einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich sind der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts spätestens bis zum Ende des 15. Ausbildungsmonats unwiderruflich anzuzeigen. Wird eine Wahl nicht rechtzeitig oder unvollständig getroffen, so bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Wahlfach und Ausbildungsstellen unter Berücksichtigung des von der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar im Studium gewählten Schwerpunktbereichs.
(4) Die Ausbildung in der Wahlstation kann um drei Monate vorverlegt werden, wenn die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer besuchen will. Über den Antrag, der spätestens am Ende des 14. Ausbildungsmonats gestellt sein muss, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, im Falle des Wahlfachs Verwaltungsrecht im Benehmen mit der nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 zuständigen Direktion. Macht die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar von der Möglichkeit der Vorverlegung Gebrauch, schließt sich an die Wahlstation eine weitere dreimonatige Ausbildung in der Pflichtstation Rechtsberatung und daran die mündliche Prüfung im Rahmen der zweiten juristischen Staatsprüfung an. In der sich an die Wahlstation anschließenden weiteren dreimonatigen Ausbildung in der Pflichtstation Rechtsberatung hat die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar an der Arbeitsgemeinschaft im Wahlfach teilzunehmen.
(5) Erfolgt die Ausbildung in der Wahlstation an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer, so gelten § 22 Abs. 1 Satz 5 sowie § 28 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 entsprechend.
§ 34 JAPO,RP Ausbildung am Arbeitsplatz Wahlfach
Die Ausbildung am Arbeitsplatz richtet sich nach den §§ 24, 26, 29 und 31, hilfsweise nach einem von der Ausbildungsstelle vorzulegenden Ausbildungsplan.
§ 35 JAPO,RP Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft Wahlfach
(1) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar nimmt an der für das gewählte Wahlfach eingerichteten Arbeitsgemeinschaft teil. Dies gilt auch, wenn die Ausbildung an einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich erfolgt.
(2) In den Arbeitsgemeinschaften ist die Praxis der Rechtsanwendung im betreffenden Wahlfach nach Maßgabe der vom fachlich zuständigen Ministerium erlassenen Stoffpläne zu vermitteln. Der Stoffplan für die Arbeitsgemeinschaft - Wahlfach Verwaltungsrecht - ist im Einvernehmen mit dem für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständigen Ministerium aufzustellen.
(3) Gegenstand des Aktenvortrags sind praktische Fälle in Aktenform aus dem gewählten Wahlfach.
(4) Die Arbeitsgemeinschaft leitet eine Richterin oder ein Richter, eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt, eine Bedienstete oder ein Bediensteter im öffentlichen Dienst mit der Befähigung zum Richteramt oder eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt mit besonderen Kenntnissen im betreffenden Wahlfach.
(5) Unbeschadet des § 22 Abs. 1 und 2 können bei der Gestaltung einzelner Arbeitsgemeinschaften die besonderen Gegebenheiten im betreffenden Wahlfach berücksichtigt werden; eine gleichwertige Ausbildung in den einzelnen Wahlfächern ist zu gewährleisten.
§ 36 JAPO,RP Vorstellung, Dienstaufsicht
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts übermittelt bis zum Ende des 16. Ausbildungsmonats der Präsidentin oder dem Präsidenten des Prüfungsamtes eine Liste der zur Teilnahme an der zweiten juristischen Staatsprüfung anstehenden Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare. Der Vorstellungsbericht und die Personalakte werden spätestens im 24. Ausbildungsmonat übersandt. Bei Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit erfolgt die Übermittlung der Liste der zur Teilnahme an der zweiten juristischen Staatsprüfung anstehenden Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare bis zum Ende des 22. Ausbildungsmonats und die Übersendung des Vorstellungsberichts und der Personalakte spätestens im 30. Ausbildungsmonat.
(2) Während des Prüfungsverfahrens unterstehen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare weiterhin der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts.
§ 37 JAPO,RP Prüfungsfächer
(1) Prüfungsfächer sind neben den sachlich zugehörigen Pflichtfächern der staatlichen Pflichtfachprüfung (§ 1 Abs. 2)
-
1.
das Zivilprozessrecht und das Zwangsvollstreckungsrecht,
-
2.
das Urteilsverfahren im arbeitsgerichtlichen Verfahren im Überblick,
-
3.
das Strafprozessrecht, einschließlich der gerichtsverfassungsrechtlichen Bezüge, jedoch ohne das Vierte, Siebente und Achte Buch der Strafprozessordnung sowie der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs,
-
4.
das Verwaltungsprozessrecht, die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs sowie der Erste Abschnitt der Baunutzungsverordnung, die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren, und im Überblick: das Gewerberecht (einschließlich des Gaststättenrechts) sowie das Straßenrecht,
-
5.
aus dem anwaltlichen Berufsrecht die rechtsberatende Praxis in den Pflichtfächern sowie im Überblick: die Grundpflichten und Berufsregeln nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung für Rechtsanwälte und das Gebührenrecht, und
-
6.
die Prüfungsgegenstände des Wahlfachs (Absatz 2).
(2) Prüfungsgegenstände in den Wahlfächern sind:
-
1.
im Wahlfach Familien- und Erbrecht:
Familienrecht, Erbrecht, jeweils einschließlich des dazugehörigen Verfahrensrechts,
-
2.
im Wahlfach Medienrecht:
Presserecht, Rundfunkrecht, Telemedienrecht, Äußerungsrecht, Urheberrecht,
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3.
im Wahlfach Arbeitsrecht:
individuelles und kollektives Arbeitsrecht, arbeitsgerichtliches Verfahren,
-
4.
im Wahlfach Sozialrecht:
Recht der Sozialversicherung, der Grundsicherung und der Sozialhilfe, sozialgerichtliches Verfahren,
-
5.
im Wahlfach Strafrecht:
Strafverfahrensrecht, Jugendstrafrecht, Strafverteidigung,
-
6.
im Wahlfach Verwaltungsrecht:
Umweltrecht, öffentliches Wirtschaftsrecht (Gewerberecht - einschließlich des Gaststättenrechts -, wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand auf kommunaler Ebene, Vergaberecht im Überblick), Beamtenrecht,
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7.
im Wahlfach Steuerrecht:
Einkommensteuerrecht, Buchführung und Bilanzkunde, Umsatzsteuerrecht, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung und
-
8.
im Wahlfach Wirtschaftsrecht:
Aktienrecht, GmbH-Recht, Konzernrecht, Recht des lauteren Wettbewerbs einschließlich des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie der Bezüge zum europäischen Wettbewerbsrecht.
(3) Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern nach Absatz 1 zum Gegenstand der zweiten juristischen Staatsprüfung gemacht werden, soweit sie in der Praxis typischerweise im Zusammenhang auftreten, lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und die Aufgabe mit den zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln bewältigt werden kann.
(4) Die Prüfungsfächer nach Absatz 1 umfassen jeweils auch Aufgaben- und Problemstellungen aus rechtsberatenden Bereichen.
§ 38 JAPO,RP Anwendbare Vorschriften, Prüfungszeugnis
(1) Für die Zulassung zur zweiten juristischen Staatsprüfung, die Bewertung der Prüfungsleistungen und das Prüfungsverfahren gelten § 5 Abs. 1 und 3 und die §§ 6 bis 13 entsprechend, soweit sich aus den §§ 39 und 40 nichts Anderes ergibt.
(2) Auf dem Prüfungszeugnis ist das Wahlfach (§ 33 Abs. 1) zu vermerken, sofern die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar nicht bis zum Tag der mündlichen Prüfung beantragt, von einem solchen Vermerk abzusehen.
§ 39 JAPO,RP Schriftliche Prüfung
(1) Die Aufsichtsarbeiten werden an acht Tagen im 18. Ausbildungsmonat geschrieben; im Falle der Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit werden die Aufsichtsarbeiten im 24. Ausbildungsmonat geschrieben. Es sind zu bearbeiten:
-
1.
vier Aufsichtsarbeiten aus dem Tätigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte, der Arbeitsgerichte und der rechtsberatenden Berufe in Zivilsachen,
-
2.
zwei Aufsichtsarbeiten aus dem Tätigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft, der ordentlichen Gerichte und der rechtsberatenden Berufe in Strafsachen und
-
3.
zwei Aufsichtsarbeiten aus dem Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung, der Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und der rechtsberatenden Berufe im Bereich des Verwaltungsrechts.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes wählt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten unter Beachtung des § 37 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Abs. 3 und 4 aus. Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind dem für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständigen Ministerium nach ihrer Verwendung zur Kenntnis zu geben.
(3) Sind mehr als vier Aufsichtsarbeiten geringer bewertet als mit 4,00 Punkten oder ist die Summe der Einzelbewertungen geringer als 30,00 Punkte, so ist die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar von der weiteren Prüfung ausgeschlossen; die zweite juristische Staatsprüfung ist nicht bestanden. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung errechnet sich aus der durch acht geteilten Summe der Einzelbewertungen, eine sich dabei ergebende dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
§ 40 JAPO,RP Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsfächer nach § 37 Abs. 1.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Ihm sollen angehören:
-
1.
eine Richterin oder ein Richter oder eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt oder eine Beamtin oder ein Beamter aus dem Bereich der Justiz mit der Befähigung zum Richteramt,
-
2.
eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt oder eine Notarin oder ein Notar und
-
3.
eine Beamtin oder ein Beamter aus dem Bereich der Verwaltung mit der Befähigung zum Richteramt.
(3) Die Aufgabe für den in der mündlichen Prüfung zu haltenden Vortrag aus Akten (§ 7 Abs. 3 Satz 3 JAG) wird den Prüfungsgegenständen des Wahlfachs nach § 37 Abs. 2 entnommen. Die Vorbereitungszeit für den Vortrag beträgt etwa 90 Minuten. Die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes bestimmt, welche Hilfsmittel bei der Vorbereitung und im Prüfungsgespräch benutzt werden dürfen. Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar hat einen begründeten Vorschlag für die Sachbehandlung zu machen; soweit sich aus der Aufgabenstellung nichts Anderes ergibt, ist der wesentliche Inhalt des Aktenstücks vorzutragen. § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt bei der Vorbereitung und im Prüfungsgespräch entsprechend.
(4) Zu einem Prüfungstermin dürfen nicht mehr als vier Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare geladen werden. Die Prüfung dauert so lange, dass auf jede Rechtsreferendarin und jeden Rechtsreferendar einschließlich des Aktenvortrags etwa eine Stunde entfällt.
(5) Für die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden fünf Einzelbewertungen erteilt, und zwar eine für den Aktenvortrag und je eine für die Prüfungsfächer nach Absatz 1. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung errechnet sich aus der durch fünf geteilten Summe der Einzelbewertungen, eine sich dabei ergebende dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(6) Das Gesamtergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung errechnet sich aus einem Anteil von 70 v. H. des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung und einem Anteil von 30 v. H. des Ergebnisses der mündlichen Prüfung; eine sich dabei ergebende dritte Dezimalstelle bleibt in jedem Berechnungsschritt unberücksichtigt. Bei der Entscheidung über die Erhöhung des errechneten Gesamtergebnisses der zweiten juristischen Staatsprüfung (§ 9 Abs. 4 Satz 3) sind die Leistungen der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars im juristischen Vorbereitungsdienst angemessen zu berücksichtigen.
(7) In der Niederschrift über den Prüfungshergang (§ 7 Abs. 6) ist auch die Bewertung des Aktenvortrags nach Notenstufe und Punktzahl festzustellen.
§ 41 JAPO,RP Gebührenerhebung
(1) Es werden erhoben:
-
1.
für die Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung zum Zwecke der Notenverbesserung (§ 5 Abs. 6 JAG), sofern nicht die zu verbessernde staatliche Pflichtfachprüfung unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 JAG bestanden wurde, eine Gebühr von 400,00 EUR und
-
2.
für die Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung zum Zwecke der Notenverbesserung (§ 7 Abs. 7 JAG) eine Gebühr von 500,00 EUR.
(2) Wird gegen die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen oder die abschließende Prüfungsentscheidung im Rahmen der staatlichen Pflichtfachprüfung oder der zweiten juristischen Staatsprüfung Widerspruch eingelegt, wird unbeschadet der für die Amtshandlung geschuldeten Kosten eine Widerspruchsgebühr von mindestens 20,00 und höchstens 1 000,00 EUR erhoben.
(3) Für die Gebührenerhebung gelten die Bestimmungen des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578, BS 2013-1) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 42 JAPO,RP Übergangsbestimmung
(1) § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 dieser Verordnung gilt erstmals für die schriftliche Prüfung der staatlichen Pflichtfachprüfung im Februar 2025, § 7 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung gilt erstmals für die mündliche Prüfung der staatlichen Pflichtfachprüfung im Juli 2025. Die Anlage zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 dieser Verordnung gilt erstmals für die schriftliche Prüfung der staatlichen Pflichtfachprüfung im Februar 2025. Bis dahin findet die Anlage zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2023 geltenden Fassung Anwendung; dies gilt auch für Wiederholungs- und Verbesserungsversuche, die spätestens im Februar 2025 begonnen werden.
(2) Für die Ausbildung und Prüfung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die den juristischen Vorbereitungsdienst vor dem 1. August 2023 aufgenommen haben, gelten § 19 Abs. 3 Satz 1, § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, § 37 Abs. 1 und 2 und § 39 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 sowie die Anlage zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2023 geltenden Fassung. Dies gilt längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2026. Ab dem 1. August 2026 gelten, vorbehaltlich des Satzes 5 und 6, ausschließlich die Vorschriften dieser Verordnung. Auf vor dem 31. Juli 2026 begonnene Wiederholungs- und Verbesserungsversuche findet das beim ersten Prüfungsversuch geltende Recht Anwendung; dies gilt auch, wenn die im ersten Prüfungsversuch abgelegte Prüfung nachträglich für nicht unternommen erklärt wird. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 dieser Verordnung gilt erstmals für die schriftliche Prüfung der zweiten juristischen Staatsprüfung im April 2025. § 40 Abs. 3 Satz 5 dieser Verordnung gilt erstmals für die mündliche Prüfung der zweiten juristischen Staatsprüfung im November 2025. Bis dahin gilt § 40 Abs. 3 Satz 5 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2023 geltenden Fassung.
§ 43 JAPO,RP Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 14 Abs. 8 bis 11, des § 22 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2, des § 36 Abs. 1 Satz 3 und des § 39 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 am 1. August 2023 in Kraft. § 14 Abs. 8 bis 11, § 22 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2, § 36 Abs. 1 Satz 3 und § 39 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt vorbehaltlich des § 42 sowie des Absatzes 1 die Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 1. Juli 2003 (GVBl. S. 131), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. September 2021 (GVBl. S. 523), BS 315-1-1, außer Kraft.
Anlage JAPO,RP
(zu § 1 Abs. 2 Nr. 1)
-
A.
Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts einschließlich des Verfahrensrechts
-
I.
aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und seinen Nebengesetzen:
-
1.
Buch 1 - Allgemeiner Teil - BGB, jedoch ohne die Vorschriften über Stiftungen,
-
2.
der allgemeine Teil des Schuldrechts (Buch 2 Abschnitte 1 bis 7 BGB), jedoch ohne die Vorschriften über die Draufgabe,
-
3.
der besondere Teil des Schuldrechts (Buch 2 Abschnitt 8 BGB), jedoch ohne:
-
a)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge (Titel 2),
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b)
Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen (Titel 3 Untertitel 2 bis 4),
-
c)
Landpachtvertrag (Titel 5 Untertitel 5),
-
d)
Sachdarlehensvertrag (Titel 7),
-
e)
Behandlungsvertrag (Titel 8 Untertitel 2),
-
f)
Architektenvertrag und Ingenieurvertrag, Bauträgervertrag (Titel 9 Untertitel 2 und 3),
-
g)
Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen (Titel 9 Untertitel 4),
-
h)
Auslobung (Titel 11),
-
i)
Zahlungsdienste (Titel 12 Untertitel 3),
-
j)
Einbringung von Sachen bei Gastwirten (Titel 15),
-
k)
Leibrente (Titel 18),
-
l)
Unvollkommene Verbindlichkeiten (Titel 19),
-
m)
Vorlegung von Sachen (Titel 25),
-
-
4.
das Sachenrecht (Buch 3 BGB), jedoch ohne:
-
a)
Vorkaufsrecht (Abschnitt 5),
-
b)
Reallasten (Abschnitt 6),
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c)
Rentenschuld (Abschnitt 7 Titel 2 Untertitel 2),
-
d)
Pfandrecht an Rechten (Abschnitt 8 Titel 2),
-
-
5.
aus dem Familienrecht (Buch 4 BGB) folgende Gebiete im Überblick:
-
a)
Wirkungen der Ehe im Allgemeinen (Abschnitt 1 Titel 5), jedoch ohne die Vorschriften zum Getrenntleben,
-
b)
aus dem ehelichen Güterrecht (Abschnitt 1 Titel 6) das gesetzliche Güterrecht und die allgemeinen Vorschriften zur Gütertrennung und Gütergemeinschaft,
-
c)
allgemeine Vorschriften zur Verwandtschaft (Abschnitt 2 Titel 1),
-
d)
aus der elterlichen Sorge (Abschnitt 2 Titel 5): Vertretung des Kindes und die Beschränkung der elterlichen Haftung,
-
-
6.
aus dem Erbrecht (Buch 5 BGB) folgende Gebiete im Überblick:
-
a)
Erbfolge (Abschnitt 1),
-
b)
aus Abschnitt 2 Titel 1: Annahme und Ausschlagung der Erbschaft,
-
c)
Nachlassverbindlichkeiten (Abschnitt 2 Titel 2 Untertitel 1),
-
d)
Erbschaftsanspruch (Abschnitt 2 Titel 3),
-
e)
Mehrheit von Erben (Abschnitt 2 Titel 4), jedoch ohne Haftungsbeschränkung der Miterben,
-
f)
Testament (Abschnitt 3, jedoch ohne Titel 6), Erbvertrag (Abschnitt 4) und Pflichtteil (Abschnitt 5),
-
g)
aus dem Abschnitt 8: Wirkungen des Erbscheins,
-
-
7.
aus dem Internationalen Privatrecht im Überblick:
-
a)
aus der EuGVVO (Brüssel-Ia-VO)
-
aa)
Kapitel I (Anwendungsbereich),
-
bb)
aus dem Kapitel II (Zuständigkeit) die Abschnitte 1, 2, 4, 6 und 7,
-
-
b)
aus der Rom-I-VO
-
aa)
Kapitel I (Anwendungsbereich),
-
bb)
aus dem Kapitel II (Einheitliche Kollisionsnormen) die Artikel 3, 4 und 6,
-
cc)
aus dem Kapitel III (Sonstige Vorschriften) die Artikel 19 bis 21,
-
-
c)
aus der Rom-II-VO
-
aa)
Kapitel I (Anwendungsbereich),
-
bb)
aus dem Kapitel II (Unerlaubte Handlungen) Artikel 4,
-
cc)
Kapitel III (Ungerechtfertigte Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag und Verschulden bei der Vertragsverhandlung) ohne Artikel 13,
-
dd)
Kapitel IV (Freie Rechtswahl),
-
ee)
aus dem Kapitel VI (Sonstige Vorschriften) die Artikel 23, 24 und 26,
-
-
d)
die allgemeinen Lehren des Internationalen Privatrechts, soweit sie zum Verständnis der vorgenannten Regelungen erforderlich sind.
-
-
8.
Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz (Abschnitt 2 StVG) und im Überblick: das Produkthaftungsgesetz.
-
-
II.
aus dem Individualarbeitsrecht folgende Gebiete im Überblick:
-
1.
Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
-
2.
Inhalt des Arbeitsverhältnisses,
-
3.
Leistungsstörungen und Haftung im Arbeitsverhältnis,
-
4.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz im Rahmen der Begründung, Beendigung und des Inhalts des Arbeitsverhältnisses;
-
-
III.
aus dem Handelsrecht folgende Gebiete im Überblick:
-
1.
Kaufleute,
-
2.
Publizität des Handelsregisters,
-
3.
Handelsfirma, jedoch ohne die Vorschriften über das Registerverfahren,
-
4.
Prokura und Handlungsvollmacht,
-
5.
allgemeine Vorschriften über Handelsgeschäfte, jedoch ohne die Vorschriften über das Kontokorrent und ohne die Vorschriften über kaufmännische Orderpapiere,
-
6.
Handelskauf;
-
-
IV.
aus dem Gesellschaftsrecht:
-
1.
das Recht der BGB-Gesellschaft,
-
2.
im Überblick: das Recht der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft und der Partnerschaftsgesellschaft,
-
3.
im Überblick: die Errichtung, Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
-
-
V.
aus dem Zivilprozessrecht im Überblick:
-
1.
gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen einschließlich Aufbau des Instanzenzugs,
-
2.
Verfahrensgrundsätze,
-
3.
das Verfahren im ersten Rechtszug, insbesondere:
-
a)
Prozessvoraussetzungen,
-
b)
Arten und Wirkungen von Klagen und gerichtlichen Entscheidungen,
-
c)
Beweisgrundsätze,
-
d)
einstweiliger Rechtsschutz,
-
-
4.
aus dem Vollstreckungsrecht:
-
a)
allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung,
-
b)
Arten der Zwangsvollstreckung,
-
c)
Vollstreckungsabwehrklage, Drittwiderspruchsklage.
-
-
-
-
B.
Kernbereiche des Strafrechts einschließlich des Verfahrensrechts
-
I.
aus dem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs:
-
1.
Das Strafgesetz (1. Abschnitt),
-
2.
Die Tat (2. Abschnitt),
-
3.
Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Nebenstrafe (3. Abschnitt 1. Titel),
-
4.
Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen (3. Abschnitt 3. Titel),
-
5.
Entziehung der Fahrerlaubnis (3. Abschnitt 6. Titel),
-
6.
Strafantrag, Ermächtigung und Strafverlangen (4. Abschnitt),
-
7.
Verfolgungsverjährung (5. Abschnitt);
-
-
II.
aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs:
-
1.
Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte und Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen (§§ 113 bis 115),
-
2.
Hausfriedensbruch, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Vortäuschen einer Straftat (§§ 123, 142, 145d),
-
3.
Neunter Abschnitt: falsche uneidliche Aussage und Meineid,
-
4.
falsche Verdächtigung (§ 164),
-
5.
Vierzehnter Abschnitt: Beleidigung,
-
6.
Tötungsdelikte, Aussetzung (§§ 211 bis 216, 221, 222),
-
7.
Siebzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit,
-
8.
Freiheitsberaubung, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme, Nötigung, Bedrohung (§§ 239, 239a, 239b, 240, 241),
-
9.
aus dem Neunzehnten Abschnitt: Diebstahl und Unterschlagung: §§ 242 bis 248b,
-
10.
Zwanzigster Abschnitt: Raub und Erpressung,
-
11.
Begünstigung, Strafvereitelung, Strafvereitelung im Amt, Hehlerei (§§ 257 bis 259),
-
12.
Betrug, Computerbetrug, Versicherungsmissbrauch, Erschleichen von Leistungen, Untreue, Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten (§§ 263, 263a, 265, 265a, 266, 266b),
-
13.
Urkundenfälschung, Fälschung technischer Aufzeichnungen, Fälschung beweiserheblicher Daten, Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung, mittelbare Falschbeurkundung, Urkundenunterdrückung (§§ 267 bis 271, 274),
-
14.
Sachbeschädigung, gemeinschädliche Sachbeschädigung (§§ 303, 303c, 304),
-
15.
Brandstiftungsdelikte, gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, verbotene Kraftfahrzeugrennen, Trunkenheit im Verkehr, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, Vollrausch, unterlassene Hilfeleistung (§§ 306 bis 306e, 315b bis 315d, 315f bis 316a, 323a, 323c),
-
16.
Bestechungsdelikte, Körperverletzung im Amt, Falschbeurkundung im Amt (§§ 331 bis 334, 336, 340, 348);
-
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III.
aus dem Strafverfahrensrecht im Überblick:
-
1.
gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen einschließlich Instanzenzug,
-
2.
Verfahrensgrundsätze,
-
3.
Gang des Ermittlungs- und Strafverfahrens,
-
4.
Rechtsstellung und Aufgaben der Verfahrensbeteiligten,
-
5.
von den Zwangsmitteln: Untersuchungshaft, vorläufige Festnahme, körperliche Untersuchung nach § 81a der Strafprozessordnung, Beschlagnahme, Durchsuchung,
-
6.
Aufklärungspflicht, Beweisaufnahme, Arten der Beweismittel, Beweisverbote,
-
7.
Berufung und Revision,
-
8.
Rechtskraft.
-
-
-
C.
Kernbereiche des Öffentlichen Rechts einschließlich des Verfahrensrechts
-
I.
das Staats- und Verfassungsrecht auf Bundes- und Landesebene, jedoch ohne das Notstandsverfassungsrecht, die Finanzverfassung und den Verteidigungsfall;
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II.
aus dem Verfassungsprozessrecht im Überblick:
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1.
Verfassungsbeschwerde,
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2.
Organstreitverfahren,
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3.
Bund-Länder-Streitigkeiten,
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4.
abstrakte und konkrete Normenkontrolle,
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5.
einstweiliger Rechtsschutz;
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III.
aus dem Verwaltungsrecht:
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1.
das allgemeine Verwaltungsrecht, sowie im Überblick: das Recht der staatlichen Ersatzleistungen und das Verwaltungsvollstreckungsrecht,
-
2.
Verwaltungsverfahrensrecht, einschließlich des Verwaltungszustellungsrechts, jedoch ohne die Bestimmungen über die besonderen Verfahrensarten,
-
3.
aus dem besonderen Verwaltungsrecht:
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a)
das allgemeine Gefahrenabwehrrecht,
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b)
im Überblick:
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aa)
aus dem Baurecht: Bauleitplanung (Erstes Kapitel Erster Teil Baugesetzbuch), Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen (Erstes Kapitel Zweiter Teil Erster Abschnitt Baugesetzbuch), Zulässigkeit von Vorhaben (Dritter Teil Erster Abschnitt Baugesetzbuch) einschließlich der Baunutzungsverordnung, aus dem Verwaltungsverfahren: §§ 212, 212a BauGB, Planerhaltung (Drittes Kapitel Zweiter Teil Vierter Abschnitt) sowie das Bauordnungsrecht,
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bb)
Kommunalrecht, ohne das Kommunalwahlrecht, Kommunalabgabenrecht und das Haushaltsrecht,
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cc)
Versammlungsrecht;
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IV.
aus dem Verwaltungsprozessrecht im Überblick:
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1.
Verfahrensgrundsätze,
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2.
Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs,
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3.
Sachentscheidungsvoraussetzungen,
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4.
Arten und Wirkungen von Klagen und gerichtlichen Entscheidungen,
-
5.
Instanzenzug und Arten der Rechtsmittel,
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6.
Vorverfahren,
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7.
der vorläufige Rechtsschutz.
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D.
aus dem Europarecht im Überblick:
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I.
Entwicklung, Organe und Kompetenzen sowie Handlungsformen der Europäischen Union;
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II.
Rechtsquellen des Unionsrechts;
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III.
Grundfreiheiten, Grundrechte und rechtsstaatliche Verfahrensgarantien;
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IV.
Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht sowie Umsetzung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten;
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V.
aus dem Rechtsschutzsystem des Unionsrechts: Vorabentscheidungsverfahren und Vertragsverletzungsverfahren;
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VI.
europarechtliche Bezüge der Pflichtfächer sowie die Bezüge der Pflichtfächer zur Europäischen Menschenrechtskonvention.
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