Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Brandenburg
(Hoheitszeichen-Gesetz - HzG)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Landesfarben 1
Landeswappen 2
Landesflagge 3
Rechtsverordnungen 4
In-Kraft-Treten5

§ 1 HzG,BB Landesfarben

Die Landesfarben sind Rot-Weiß.

§ 2 HzG,BB Landeswappen

(1) Das Landeswappen zeigt auf einem Schild in Weiß (Silber) einen nach rechts blickenden, mit goldenen Kleestängeln auf den Flügeln gezierten und gold bewehrten roten Adler (Anlage 1). (1)

(2) Die Urzeichnung des Wappens wird im Brandenburgischen Hauptstaatsarchiv aufbewahrt.



(1) Red. Anm.:
Anlage hier nicht wiedergegeben

§ 3 HzG,BB Landesflagge

Die Landesflagge besteht aus zwei gleich breiten Querstreifen in den Landesfarben - oben rot, unten weiß - und trägt in der Mitte das Landeswappen. Das Verhältnis der Höhe zur Länge des Fahnentuchs ist wie drei zu fünf (Anlage 2). (1)



(1) Red. Anm.:
Anlage hier nicht wiedergegeben

§ 4 HzG,BB Rechtsverordnungen

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen erlässt der Innenminister.

§ 5 HzG,BB In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.