Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
1. Abschnitt
Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz
Zweck des Verfassungsschutzes1
Zuständigkeit2
Zusammenarbeit3
Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz4
Bestrebungen, Tätigkeiten, Beobachtungsbedürftigkeit5
2. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Verhältnismäßigkeit6
Schutz Dritter7
Schutz privater Kernbereiche und von Vertrauensbeziehungen8
Unabhängige Kontrolle9
Mitteilung an betroffene Personen10
3. Abschnitt
Erheben und weitere Verarbeitung von Informationen
Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz11
Verfahrensregelungen zu Auskunftsverlangen nach § 1112
Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten13
Erheben von Informationen mit nachrichtendienstlichen Mitteln14
Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter15
Vertrauensleute16
Langfristige Observationen17
Verdecktes Mithören oder Aufzeichnen des nichtöffentlichen Wortes unter Einsatz technischer Mittel18
Verdeckte Standortbestimmung mit technischen oder telekommunikativen Mitteln19
Ermittlung von Mobilfunkgeräte- oder Kartennummern20
Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten und Dateisystemen21
Verarbeitung von Daten Minderjähriger22
Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung23
4. Abschnitt
Offenlegung von Daten
Offenlegung nicht personenbezogener Daten24
Offenlegung nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobener personenbezogener Daten25
Offenlegung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobener personenbezogener Daten gegenüber inländischen öffentlichen Stellen zur Gefahrenabwehr26
Offenlegung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobener personenbezogener Daten gegenüber inländischen öffentlichen Stellen zum administrativen Rechtsgüterschutz27
Offenlegung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobener personenbezogener Daten zum Zwecke der Strafverfolgung28
Offenlegung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobener personenbezogenen Daten gegenüber inländischen öffentlichen Stellen ohne belastende Maßnahmen mit Außenwirkung29
Offenlegungen personenbezogener Daten gegenüber nichtöffentlichen inländischen Stellen30
Offenlegung personenbezogener Daten zum Schutz der betroffenen Person31
Verbot der Offenlegung personenbezogener Daten nach §§ 25 bis 3132
Minderjährigenschutz bei Inlandsoffenlegung33
Weiterverarbeitung personenbezogener Daten durch inländische empfangende Stellen34
Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber ausländischen sowie über- und zwischenstaatlichen Stellen35
Weitere Verfahrensregelungen zu Offenlegungen durch das Landesamt für Verfassungsschutz36
Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz37
5. Abschnitt
Auskunftserteilung und Datenschutz
Auskunftserteilung38
Dateisystemanordnungen39
Unabhängige Datenschutzkontrolle40
Anwendung des allgemeinen Datenschutzrechts und des Archivrechts41
6. Abschnitt
Parlamentarische Kontrolle des Verfassungsschutzes
Parlamentarischer Kontrollausschuss42
Zusammensetzung und Pflichten des Ausschusses43
Aufgaben des Ausschusses44
Eingaben45
7. Abschnitt
Schlussvorschriften
Einschränkungen von Grundrechten46
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz47
Inkrafttreten48

1. Abschnitt Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz

§ 1 HmbVerfSchG,HH Zweck des Verfassungsschutzes

(1) Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder sowie auswärtiger Belange der Bundesrepublik Deutschland und des Gedankens der Völkerverständigung (Verfassungsschutzgüter).

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz hält als Frühwarnsystem der Demokratie insbesondere analytische Kompetenzen zur Auswertung von gesammelten Informationen über aktuelle Entwicklungen verfassungsfeindlicher Kräfte im Vorfeld möglicher Gefahren für Demokratie, Rechtsstaat und Menschenrechten vor, um Art und Ausmaß derartiger Gefahren frühzeitig zu erkennen. Im Rahmen seiner breiten gesellschaftlichen Verankerung tauscht es sich mit der Wissenschaft aus und nimmt am öffentlichen Diskurs teil.

§ 2 HmbVerfSchG,HH Zuständigkeit

(1) Der Verfassungsschutz wird innerhalb der zuständigen Behörde vom Landesamt für Verfassungsschutz wahrgenommen. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist das Landesamt für Verfassungsschutz an Gesetz und Recht gebunden (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes).

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden. Ihm stehen polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse gegenüber polizeilichen Dienststellen nicht zu; es darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist.

§ 3 HmbVerfSchG,HH Zusammenarbeit

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz ist verpflichtet, mit Bund und Ländern in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit besteht auch in gegenseitiger Unterstützung und Hilfeleistung sowie in der Unterhaltung gemeinsamer Einrichtungen.

(2) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verfassungsschutz nach Maßgabe dieses Gesetzes und soweit eigenes Landesrecht dies zulässt, der Bund gemäß § 5 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert am 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung nur im Benehmen mit dem Landesamt für Verfassungsschutz tätig werden. Das Landesamt für Verfassungsschutz darf in den anderen Ländern tätig werden, soweit es die Rechtsvorschriften dieses Gesetzes und der anderen Länder zulassen.

§ 4 HmbVerfSchG,HH Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz

(1) Aufgabe des Landesamtes für Verfassungsschutz ist die Sammlung und Auswertung von Informationen (Beobachtung), insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über

  1. 1.

    Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,

  2. 2.

    sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht in der Bundesrepublik Deutschland,

  3. 3.

    Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

  4. 4.

    Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz

  1. 1.

    informiert insbesondere den Senat über von Bestrebungen oder Tätigkeiten ausgehende Bedrohungen von Verfassungsschutzgütern,

  2. 2.

    versetzt die dafür zuständigen staatlichen Stellen in die Lage, Maßnahmen zur Abwehr solcher Gefahren zu ergreifen,

  3. 3.

    informiert und berät auf Anforderung öffentliche und nichtöffentliche Stellen über Bedrohungen durch gegen sie gerichtete Bestrebungen oder Tätigkeiten.

(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz informiert die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, sowie über präventiven Wirtschaftsschutz. Hierzu veröffentlicht es unter anderem mindestens jährlich Verfassungsschutzberichte insbesondere zu aktuellen Entwicklungen. Es stellt diese Berichte der Öffentlichkeit nur für die jeweils letzten drei Berichtsjahre zur Verfügung. Es tritt Bestrebungen und Tätigkeiten auch durch Informationsangebote entgegen.

(4) Bei der Information der Öffentlichkeit nach Absatz 3 Sätze 1 und 2 dürfen auch personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen zwingend erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegen.

(5) Das Landesamt für Verfassungsschutz wirkt mit

  1. 1.

    bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

  2. 2.

    bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,

  3. 3.

    bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte,

  4. 4.

    bei der Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen, insbesondere in Einbürgerungsverfahren und aufenthaltsrechtlichen Verfahren sowie bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen, und

  5. 5.

    bei der Geheimschutzbetreuung von nichtöffentlichen Stellen durch den Bund oder durch ein Land.

Die Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nummern 1, 2 und 4, soweit sie Sicherheitsüberprüfungen zum Gegenstand hat, sind im Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz (HmbSÜGG) vom 25. Mai 1995 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 192, 207), in der jeweils geltenden Fassung, geregelt.

§ 5 HmbVerfSchG,HH Bestrebungen, Tätigkeiten, Beobachtungsbedürftigkeit

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Bestrebungen solche nach § 4 Absatz 1 Nummern 1, 3 und 4 und Tätigkeiten solche nach § 4 Absatz 1 Nummer 2; im Einzelnen sind:

  1. 1.

    Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihnen gehörendes Gebiet abzutrennen,

  2. 2.

    Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen,

  3. 3.

    Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 5 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.

Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Bestrebungen im Sinne des § 4 Absatz 1 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen.

(2) Sämtliche Bestrebungen und Tätigkeiten sind im Sinne dieses Gesetzes beobachtungsbedürftig. Voraussetzung für deren Beobachtung ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte.

(3) Erheblich beobachtungsbedürftig im Sinne dieses Gesetzes sind Tätigkeiten und solche Bestrebungen, die allgemein, insbesondere nach Verhaltens- oder Wirkungsweise, darauf gerichtet und geeignet sind, ein Verfassungsschutzgut erheblich zu beeinträchtigen. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die Bestrebungen

  1. 1.

    zur Zielverfolgung

    1. a)

      Gewalt anwenden, androhen, fördern oder befürworten,

    2. b)

      zu Hass oder Willkürmaßnahmen anstacheln oder

    3. c)

      Straftaten begehen oder auf die Begehung solcher gerichtet sind,

  2. 2.

    verdeckt vorgehen, insbesondere Ziele, Organisation, Finanzierung, Beteiligte, Zusammenarbeit oder Aktionen verschleiern oder zu verschleiern suchen,

  3. 3.

    erhebliche gesellschaftliche Bedeutung besitzen, insbesondere unter Berücksichtigung der Anzahl der Beteiligten, deren Mobilisierungsfähigkeit, der Finanzkraft, der kommunikativen Reichweite sowie der Aktionsfähigkeit oder

  4. 4.

    in erheblichem Umfang gesellschaftlichen Einfluss auszuüben suchen, insbesondere durch

    1. a)

      Vertretung in Ämtern und Mandaten,

    2. b)

      Publikationen, Internetkommunikation, Bündnisse, Unterstützerstrukturen,

    3. c)

      systematische Desinformationen in öffentlichen Prozessen politischer Willensbildung oder zur Verächtlichmachung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, auch durch systematische Verunglimpfung ihrer Institutionen und Repräsentantinnen bzw. Repräsentanten oder

    4. d)

      Herbeiführung einer zur nachhaltigen Beeinträchtigung des freien Prozesses politischer Willensbildung geeigneten Atmosphäre der Angst oder Bedrohung zur Förderung ihrer Zielverfolgung.

(4) Voraussetzung für die Einstufung gemäß Absatz 3 ist, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die jeweiligen Sachverhalte vorliegen. Die erhebliche Beobachtungsbedürftigkeit ist mindestens jährlich zu überprüfen. Sie entfällt in der Regel, wenn nach fünf Jahren kein die Einstufung begründender Sachverhalt hinreichend festgestellt ist oder eine fünf Jahre zurückliegende Feststellung sich zwischenzeitlich nicht neuerlich bestätigt hat.

(5) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen gemäß § 4 Absatz 2 BVerfSchG

  1. 1.

    das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,

  2. 2.

    die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,

  3. 3.

    das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,

  4. 4.

    die Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber der Volksvertretung und ihre Ablösbarkeit,

  5. 5.

    die Unabhängigkeit der Gerichte,

  6. 6.

    der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und

  7. 7.

    die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

§ 6 HmbVerfSchG,HH Verhältnismäßigkeit

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf nur Maßnahmen ergreifen, wenn und soweit sie zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich und im Einzelfall geboten sind; dies gilt insbesondere für die Erhebung und weitere Verarbeitung personenbezogener Daten. Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat es diejenige zu treffen, die den Einzelnen insbesondere in seinen Grundrechten und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine geringere Beeinträchtigung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Information aus allgemein zugänglichen Quellen oder durch eine behördliche Auskunft gewonnen werden kann. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(2) Eine Maßnahme ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann. Insbesondere ist eine Maßnahme beim zwischenzeitlichen Wegfall ihrer Voraussetzungen zu beenden, auch wenn der Anordnungszeitraum noch nicht abgelaufen ist.

(3) Bei längerfristigen Maßnahmen ist spätestens nach einem Jahr zu prüfen, ob deren Fortsetzung weiterhin angemessen ist. Dabei sind insbesondere die Gesamtdauer, das bei längerer Maßnahmedauer steigende Eingriffsgewicht, die bisher erlangten Informationen sowie der voraussichtliche zukünftige Beobachtungsgewinn zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind auch eine erforderliche Langfristigkeit der Beobachtung von Tätigkeiten und Bestrebungen sowie bei Verdeckten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Vertrauensleuten Einsätze oder Einsatzphasen mit geringer Nähe zu Personen. Das Ergebnis ist aktenkundig zu machen.

§ 7 HmbVerfSchG,HH Schutz Dritter

(1) Gegen Personen, die nicht selbst an einer Bestrebung oder Tätigkeit beteiligt sind (Dritte), dürfen Maßnahmen nur angewendet werden, wenn die Beobachtung anderenfalls unmöglich oder wesentlich erschwert wäre. Das ist insbesondere der Fall, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die oder der Dritte für erheblich beobachtungsbedürftige Bestrebungen oder Tätigkeiten bestimmte oder von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt.

(2) In sonstiger Weise dürfen Dritte nur in eine Maßnahme einbezogen werden, soweit dies zur Beobachtung einer Bestrebung oder Tätigkeit im Einzelfall unvermeidbar ist. Die personenbezogenen Daten dieser Dritten unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot. Sie sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht mit den zur Beobachtung der Bestrebung oder Tätigkeit erforderlichen Informationen untrennbar oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand trennbar verbunden sind.

(3) Eine Beobachtung Dritter nach den Absätzen 1 und 2 ist unbeschadet § 6 so zu begrenzen, dass deren Grundrechtsbeeinträchtigungen in angemessenem Verhältnis zum im Einzelfall erwartbaren Beobachtungsbeitrag stehen.

§ 7a HmbVerfSchG,HH

(weggefallen)

§ 7b HmbVerfSchG,HH

(weggefallen)

§ 7c HmbVerfSchG,HH

(weggefallen)

§ 8 HmbVerfSchG,HH Schutz privater Kernbereiche und von Vertrauensbeziehungen

(1) Der Kernbereich privater Lebensgestaltung darf unter keinen Umständen zum Ziel staatlicher Ermittlungen gemacht werden. Sofern sich kernbereichsrelevante Situationen oder Gespräche mit praktisch zu bewältigendem Aufwand vermeiden lassen, ist so zu agieren, dass es nicht zu solchen Situationen kommt und keine kernbereichsrelevanten Informationen erhoben werden. Die Maßnahme ist grundsätzlich abzubrechen, wenn erkennbar wird, dass eine Beobachtung in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eindringt. Abhängig von den konkreten Umständen kann es genügen, unter Fortsetzung des Einsatzes lediglich die kernbereichsrelevante Kommunikation oder Interaktion abzubrechen. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 nicht mehr vor, darf die Maßnahme fortgesetzt werden.

(2) Kommt es bei einer Maßnahme zu einem Eingriff in den Kernbereich privater Lebensgestaltung, dürfen die durch diesen Eingriff erhobenen Informationen nicht verwendet oder sonst zur Grundlage weiterer Maßnahmen genommen werden.

(3) Bestehen Zweifel, ob bei einer Maßnahme in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingegriffen wurde oder ob eine Beobachtung in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eindringt, ist unverzüglich die Entscheidung durch die behördliche Datenschutzbeauftragte oder den behördlichen Datenschutzbeauftragten des Landesamtes für Verfassungsschutzes herbeizuführen. Die Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutzes oder ihre Stellvertretung ist über die Entscheidung zu unterrichten.

(4) Kernbereichsrelevante Informationen sind sofort zu löschen. Die Erhebung und Löschung sind auf eine Weise zu protokollieren, welche eine spätere Kontrolle zulässt. Das Protokoll darf nur zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Löschung erfolgt am Ende des zweiten Kalenderjahres, das der Protokollierung folgt.

(5) Maßnahmen zur Erlangung von Informationen, die

  1. 1.

    einem Mitglied des Deutschen Bundestags, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland, eines Landesparlaments, der Bundesregierung, der Regierung eines Bundeslands oder eines Gerichts nach dem Deutschen Richtergesetz in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder die es in dieser Eigenschaft einer anderen Person anvertraut hat, oder

  2. 2.

    Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informationsund Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, in Ausübung dieser Tätigkeit erlangt, verarbeitet oder weitergegeben haben,

sowie Maßnahmen zur Erlangung von Erkenntnissen über die Herkunft solcher Informationen sind unzulässig, soweit sie nicht zur Beobachtung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit im Einzelfall zwingend erforderlich sind.

(6) Maßnahmen, die in das Vertrauensverhältnis einer Berufsgeheimnisträgerin bzw. eines Berufsgeheimnisträgers eingreifen und nicht von Absatz 5 erfasst sind, sind unzulässig, soweit nicht aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beobachtung das Interesse am Schutz des Vertrauensverhältnisses überwiegt. Berufsgeheimnisträgerinnen bzw. Berufsgeheimnisträger in diesem Sinne sind Personen, die von Berufs wegen zur Wahrung fremder Geheimnisse, namentlich zum persönlichen Lebensbereich gehörender Geheimnisse oder von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen verpflichtet sind, insbesondere die in § 203 des Strafgesetzbuches genannten Personen. Bei der Abwägung sind insbesondere das öffentliche Interesse an der von der Berufsgeheimnisträgerin bzw. vom Berufsgeheimnisträger wahrgenommenen Aufgabe und das Interesse an der Geheimhaltung der ihm anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. Das öffentliche Interesse an der Beobachtung überwiegt in der Regel, soweit die Maßnahme zur Beobachtung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit im Einzelfall erforderlich ist.

(7) Die Absätze 5 und 6 sind nicht auf Personen anzuwenden, bei denen bestimmte Tatsachen bei ihnen selbst den Verdacht für Bestrebungen oder Tätigkeiten begründen.

(8) Daten, die unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Absätze 5 und 6 erlangt wurden, sind nach Maßgabe des Absatzes 4 zu löschen.

§ 8a HmbVerfSchG,HH

(weggefallen)

§ 9 HmbVerfSchG,HH Unabhängige Kontrolle

(1) Die unabhängige Kontrolle im Sinne dieses Gesetzes wird vom Unabhängigen Kontrollgremium ausgeübt. Dieses prüft in den gesetzlich bestimmten Fällen von Amts wegen die Rechtmäßigkeit von Anordnungen. Anordnungen, denen das Unabhängige Kontrollgremium nicht zustimmt, hat die zuständige Behörde unverzüglich aufzuheben.

(2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Unabhängige Kontrollgremium über die von ihr angeordneten Maßnahmen. Die Anordnung darf erst vollzogen werden, wenn das Unabhängige Kontrollgremium ihr zugestimmt hat. Unterrichtungen und Zustimmungen haben in Sitzungen zu erfolgen. Über die Einberufung von Sitzungen entscheidet die bzw. der Vorsitzende oder ihre bzw. seine Stellvertretung. Bei Gefahr im Verzug darf die zuständige Behörde in der Anordnung bestimmen, dass diese bereits vor der Zustimmung des Unabhängigen Kontrollgremiums vollzogen werden darf (Eilbestimmung). Die bzw. der Vorsitzende des Unabhängigen Kontrollgremiums oder ihre bzw. seine Stellvertretung ist unverzüglich über die Eilbestimmung einschließlich der die Gefahr im Verzug begründenden Tatsachen zu informieren. Widerspricht die bzw. der Vorsitzende oder ihre bzw. seine Stellvertretung der Eilbestimmung, ist der Vollzug auszusetzen und die Eilbestimmung von der zuständigen Behörde aufzuheben. Die Entscheidung über Rechtmäßigkeit der Anordnung trifft das Unabhängige Kontrollgremium unverzüglich. Hat die bzw. der Vorsitzende oder ihre bzw. seine Stellvertretung der Eilbestimmung nicht widersprochen, stimmt das Unabhängige Kontrollgremium ihr jedoch nicht zu, ist sie von der zuständigen Behörde aufzuheben. In den Fällen der Sätze 7 und 9 sind die erhobenen Daten unter Aufsicht einer bzw. eines zum Richteramt befähigten Bediensteten unverzüglich zu löschen; § 4 Absatz 1 Sätze 3 bis 7 des Artikel 10 - Gesetzes gilt entsprechend.

(3) Maßnahmen, die der unabhängigen Kontrolle unterliegen, sind von der zuständigen Abteilungsleitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihrer Stellvertretung zu beantragen. Die Anträge sind schriftlich zu stellen, haben alle beurteilungsrelevanten Tatsachen zu enthalten und sind hinreichend substantiiert zu begründen.

(4) Zuständig für die Anordnung der Maßnahmen ist die Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Stellvertretung. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Anordnungen sind auf höchstens ein Jahr zu befristen.

(5) Für die Verlängerung von Anordnungen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. (1)

(6) Das Unabhängige Kontrollgremium setzt sich zusammen aus Mitgliedern der G10-Kommission oder ihren Stellvertretungen und Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Es besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, zwei Beisitzerinnen bzw. Beisitzern und zwei Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichtern sowie fünf stellvertretenden Mitgliedern. Für jedes Mitglied des Unabhängigen Kontrollgremiums ist eine Stellvertretung zu wählen, wobei für Mitglieder der G10-Kommission oder ihre Stellvertretungen nur Mitglieder der G10-Kommission oder ihre Stellvertretungen und für Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichter nur Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichter gewählt werden können. In Ausübung des Amtes dürfen Mitglieder der G10-Kommission oder ihre Stellvertretungen nur von Stellvertretungen, die von derselben Fraktion vorgeschlagen worden sind, vertreten werden.

(7) Die Mitglieder des Unabhängigen Kontrollgremiums sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Sie nehmen ein öffentliches Ehrenamt wahr und werden von der Bürgerschaft für die Dauer einer Wahlperiode gewählt, im Falle der Berufsrichterinnen oder Berufsrichter und ihrer Stellvertretungen auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts. Sollten nicht alle zur Wahl Vorgeschlagenen gewählt werden, kann sich das Unabhängige Kontrollgremium gleichwohl konstituieren, wenn zumindest drei Mitglieder oder Stellvertretungen, darunter eine Berufsrichterin bzw. ein Berufsrichter, gewählt worden sind. Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn ein Mitglied oder eine Stellvertretung zurücktritt oder aus der G10-Kommission oder der vorschlagsberechtigten Fraktion ausscheidet. Im Falle eines vorzeitigen Endes der Amtszeit eines Mitglieds oder einer Stellvertretung nach Satz 4 findet eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode statt. Nach dem Ende der Wahlperiode führen die Mitglieder und deren Stellvertretungen ihr Amt bis zur Konstituierung des nachfolgenden Unabhängigen Kontrollgremiums fort. § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 und 5 HmbSÜGG findet auf den Zeitraum der Fortführung des Amtes gemäß Satz 6 entsprechende Anwendung. Für die Aufwandsentschädigung der Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichter gilt § 4 Absatz 1 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 724), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(8) Dem Unabhängigen Kontrollgremium ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwenige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.

(9) Das Unabhängige Kontrollgremium tritt in jedem Quartal mindestens einmal zusammen. Es ist beschlussfähig, wenn drei der Mitglieder oder Stellvertretungen, darunter eine Berufsrichterin bzw. ein Berufsrichter, anwesend sind. Das Unabhängige Kontrollgremium gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt unter anderem die Wahl der oder des Vorsitzenden.

(10) Die Mitglieder des Unabhängigen Kontrollgremiums sind während ihres Amtes als auch nach ihrem Ausscheiden zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 9 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 192) tritt § 9 Absätze 1 bis 5 drei Monate nach der erstmaligen Wahl der Mitglieder des Unabhängigen Kontrollgremiums nach § 9 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes in Kraft, spätestens jedoch ein Jahr nach der Verkündung dieses Gesetzes. Der Tag des Inkrafttretens ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

§ 10 HmbVerfSchG,HH Mitteilung an betroffene Personen

(1) Den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel teilt das Landesamt für Verfassungsschutz nach Beendigung den Betroffenen mit, soweit dies in diesem Gesetz bestimmt ist. Wurden personenbezogene Daten, die durch die Maßnahme gewonnen wurden, gegenüber einer anderen Stelle offengelegt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit dieser Stelle.

(2) Die Mitteilung unterbleibt, wenn

  1. 1.

    überwiegende schutzwürdige Interessen einer anderen betroffenen Person entgegenstehen,

  2. 2.

    die Betroffenheit einer Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unerheblich und anzunehmen ist, dass kein Interesse an einer Mitteilung besteht oder

  3. 3.

    die Identität oder der Aufenthaltsort der betroffenen Person nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln ist.

(3) Die Mitteilung ist zurückzustellen, solange

  1. 1.

    eine Gefährdung zu besorgen ist für

    1. a)

      den Zweck der Maßnahme,

    2. b)

      ein Verfassungsschutzgut,

    3. c)

      Leib, Leben, Gesundheit, sofern der Schutz vor schwerwiegenden Gesundheitsverletzungen mit dauerhaften Folgen bezweckt wird, sexuelle Selbstbestimmung und Freiheit einer Person,

    4. d)

      Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist

    oder

  2. 2.

    der Eintritt sonstiger übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist.

Die Mitteilung unterbleibt, wenn frühestens fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Mitteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden, eine weitere Verwendung der Daten gegen die betroffene Person ausgeschlossen ist und die Daten gelöscht werden.

(4) Die Entscheidungen nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 obliegen der Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihrer Stellvertretung. Sie bestimmt die Dauer der Zurückstellung. Die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 unterliegt der unabhängigen Kontrolle nach § 9.

§ 11 HmbVerfSchG,HH Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) in der jeweils geltenden Fassung oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen; die Verarbeitung ist auch zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat. Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten auch für die Vorgangsverwaltung verarbeiten. Ist zum Zwecke der Datenerhebung die Offenlegung von personenbezogenen Daten unerlässlich, ist sie auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Schutzwürdige Interessen der betroffenen Person dürfen nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf bei den hamburgischen Behörden und den der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur die Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, die diesen Stellen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bereits vorliegen und die zur Erfüllung der Aufgaben des Verfassungsschutzes erforderlich sind. Das Landesamt für Verfassungsschutz braucht die Ersuchen nicht zu begründen, soweit dies dem Schutz der betroffenen Person dient oder eine Begründung den Zweck der Maßnahme gefährden würde. Die Sätze 1 und 2 gelten für Erhebungen bei sonstigen Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts entsprechend.

(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall Auskunft einholen bei

  1. 1.

    Luftfahrtunternehmen sowie Betreibern von Computerreservierungssystemen und Globalen Distributionssystemen für Flüge zu Namen und Anschriften des Kunden sowie zur Inanspruchnahme und den Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg,

  2. 2.

    Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhaberinnen bzw. Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge,

  3. 3.

    (bleibt frei),

  4. 4.

    denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) vom 23. Juni 2021 (BGBl. 2021 I S. 1982, 2022 I S. 1045), zuletzt geändert am 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234 S. 1, 19), in der jeweils geltenden Fassung und sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten und

  5. 5.

    denjenigen, die geschäftsmäßig digitale Dienste erbringen oder daran mitwirken oder den Zugang zur Nutzung daran vermitteln, zu Nutzungsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 TDDDG, insbesondere zu

    1. a)

      Merkmalen zur Identifikation der Nutzerin bzw. des Nutzers,

    2. b)

      Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und

    3. c)

      Angaben über die von der Nutzerin bzw. vom Nutzer in Anspruch genommenen digitalen Dienste,

soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Beobachtung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist.

(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert am 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387 S. 1, 38), in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Daten abzurufen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Beobachtung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist.

(5) Anordnungen nach den Absätzen 3 und 4 dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen

  1. 1.

    tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die Bestrebung oder Tätigkeit nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachdrücklich fördern oder

  2. 2.

    aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,

    1. a)

      bei Auskünften nach Absatz 3 Nummern 1, 2 und 5 sowie nach Absatz 4, dass sie die Leistung für eine Person nach Nummer 1 in Anspruch nehmen oder

    2. b)

      bei Auskünften nach Absatz 3 Nummer 4, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben, oder dass eine Person nach Nummer 1 ihren Anschluss benutzt.

(6) Auskunft nach den Absätzen 3 und 4 darf bei Unternehmen eingeholt werden, die in Deutschland

  1. 1.

    eine Niederlassung haben oder

  2. 2.

    Leistungen erbringen oder hieran nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 mitwirken.

§ 12 HmbVerfSchG,HH Verfahrensregelungen zu Auskunftsverlangen nach § 11

(1) Anordnungen nach § 11 Absatz 3 werden von der Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihrer Stellvertretung beantragt; der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Zuständig für die Anordnungen ist der Präses oder bei ihrer oder seiner Verhinderung die Staatsrätin oder der Staatsrat der zuständigen Behörde. Die Anordnung einer Auskunft über künftig anfallende Daten ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Die Verlängerung dieser Anordnung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Auf die Anordnung der Verlängerung finden die Sätze 1 und 2 Anwendung. Die Sätze 3 bis 5 gelten auch für Ersuchen nach § 11 Absatz 4.

(2) Für Anordnungen nach § 11 Absatz 3 gilt § 1 Absätze 2 bis 4 und Absatz 5 Sätze 1 bis 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (HmbG10AusfG) vom 17. Januar 1969 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 192, 208) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Für die Verarbeitung der nach § 11 Absatz 3 erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. 2001 I S. 1254, 2298, 2017 I S. 154), zuletzt geändert am 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 413 S. 1, 9), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten den Kontrollausschuss gemäß § 42 über Anordnungen nach § 11 Absatz 3; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben. Die zuständige Behörde erstattet ferner dem Parlamentarischen Kontrollgremium nach dem Kontrollgremiumgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346), zuletzt geändert am 19. April 2021 (BGBl. I S. 771, 796), jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen; dabei sind die Grundsätze des § 2 Absatz 4 HmbG10AusfG und des § 10 Absatz 1 des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten.

(4) Anordnungen sind der verpflichteten Stelle insoweit schriftlich mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihr die Erfüllung ihrer Verpflichtung zu ermöglichen. Anordnungen und offengelegte Daten dürfen der betroffenen Person oder Dritten von der verpflichteten Stelle nicht mitgeteilt werden.

(5) Der verpflichteten Stelle ist es verboten, allein auf Grund einer Anordnung nach § 11 Absatz 3 einseitige Handlungen vorzunehmen, die für die betroffene Person nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen. Die Anordnung ist mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot und darauf zu verbinden, dass das Auskunftsersuchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten hat oder ein darauf gerichteter Verdacht bestehen müsse.

(6) Die in § 11 Absatz 3 genannten Stellen sind verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und vollständig und in dem Format zu erteilen, das durch die in Absatz 8 Satz 1 genannte Rechtsverordnung oder in den in Absatz 8 Sätze 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist.

(7) Für Mitteilungen an die von Anordnungen nach § 11 Absatz 3 betroffenen Personen findet § 12 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung. Wurden personenbezogene Daten einer anderen Stelle gegenüber offengelegt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit dieser.

(8) Für die Erteilung von Auskünften nach § 11 Absatz 3 Nummern 1, 2 und 5 und § 13 gilt die Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2117), zuletzt geändert am 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990, 1048), entsprechend. Die Vorgaben für die Erteilung von Auskünften nach § 11 Absatz 3 Nummer 4, insbesondere ob und in welchem Umfang die Verpflichteten hierfür Vorkehrungen für die technische und organisatorische Umsetzung der Auskunftsverpflichtung zu treffen haben, bestimmen sich nach § 170 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), zuletzt geändert am 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 1, 34), in der jeweils geltenden Fassung, und der dazu erlassenen Rechtsverordnung. Die technischen Einzelheiten, die zur Auskunftserteilung sowie zur Gestaltung des Übergabepunktes zu den berechtigten Stellen erforderlich sind, insbesondere das technische Format für die Übermittlung derartiger Auskunftsverlangen an die Verpflichteten und die Rückübermittlung der zugehörigen Auskünfte an die berechtigten Stellen, richten sich nach den Festlegungen in der Technischen Richtlinie nach § 170 Absatz 6 TKG.

(9) Für die Erteilung von Auskünften nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 hat die verpflichtete Stelle Anspruch auf Entschädigung entsprechend § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert am 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154, 2185); die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absätze 1 und 4 JVEG finden entsprechend Anwendung.

§ 13 HmbVerfSchG,HH Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten

(1) Soweit dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Beobachtung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlich ist, darf das Landesamt für Verfassungsschutz Auskunft verlangen von demjenigen, der

  1. 1.

    Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten nach § 3 Nummer 6 TKG und über die nach § 172 TKG erhobenen Daten,

  2. 2.

    geschäftsmäßig digitale Dienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, über Bestandsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 TDDDG.

Zur Auskunft sind Unternehmen verpflichtet, die in Deutschland

  1. 1.

    eine Niederlassung haben oder

  2. 2.

    den Dienst erbringen oder daran mitwirken.

(2) Die Auskunft darf auch verlangt werden anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse. Die Rechtsgrundlage und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das Auskunftsverlangen veranlassen, sind aktenkundig zu machen.

(3) Die Auskunft zu Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf nur im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und nur dann verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.

(4) Für Auskunftsverlangen nach den Absätzen 2 und 3 gilt § 12 Absatz 1 Sätze 1 und 2 und Absatz 7 entsprechend.

(5) Die auf Grund eines Auskunftsverlangens verpflichtete Stelle hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.

(6) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat den verpflichteten Stellen für erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 JVEG; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absätze 1 und 4 JVEG finden entsprechend Anwendung.

§ 14 HmbVerfSchG,HH Erheben von Informationen mit nachrichtendienstlichen Mitteln

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Informationen mit Methoden, Gegenständen und Instrumenten zur verdeckten Informationsbeschaffung (nachrichtendienstliche Mittel) erheben, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies im Einzelfall

  1. 1.

    zur Beobachtung einer Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist,

  2. 2.

    zur Herstellung der für die Beobachtung erforderlichen Nachrichtenzugänge,

  3. 3.

    zur Überprüfung der Nachrichtenehrlichkeit und der Eignung von Vertrauensleuten oder

  4. 4.

    zum Eigenschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände, Nachrichtenzugänge und amtlichen Informationen des Landesamtes für Verfassungsschutz erforderlich ist und nicht besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen.

(2) Zulässige nachrichtendienstliche Mittel sind

  1. 1.

    eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesamtes für Verfassungsschutz unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),

  2. 2.

    verdeckt eingesetzte Personen, die nicht in einem arbeitsvertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Landesamt für Verfassungsschutz stehen, wie Privatpersonen, deren planmäßige, auf Dauer angelegte Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Verfassungsschutz Dritten nicht bekannt ist (Vertrauensleute), Informanten, Gewährspersonen,

  3. 3.

    planmäßig angelegte Beobachtungen außerhalb der Schutzbereiche von Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes (Observationen),

  4. 4.

    Bildaufzeichnungen,

  5. 5.

    verdeckte Ermittlungen und Befragungen,

  6. 6.

    verdecktes Mithören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes ohne Inanspruchnahme technischer Mittel,

  7. 7.

    verdecktes Mithören oder Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes oder sonstiger Signale unter Einsatz technischer Mittel,

  8. 8.

    Beobachten und Aufzeichnen des Funkverkehrs, soweit nicht der Post- und Fernmeldeverkehr nach Maßgabe des Artikel 10-Gesetzes betroffen ist,

  9. 9.

    Aufbau und Gebrauch von Legenden,

  10. 10.

    Beschaffen, Erstellen und Verwenden von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen,

  11. 11.

    Überwachen des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe des Artikel 10-Gesetzes,

  12. 12.

    die verdeckte Standortbestimmung mit technischen oder telekommunikativen Mitteln außerhalb des Schutzbereiches von Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes,

  13. 13.

    die Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer eines Mobilfunkendgerätes sowie

  14. 14.

    weitere in einer Dienstvorschrift benannte nachrichtendienstliche Mittel, die in ihrer belastenden Wirkung für betroffene Personen nicht über die der nachrichtendienstlichen Mittel des Informanten, der Verwendung von Legenden und Tarnpapieren, der punktuellen Bildaufzeichnung und der punktuellen verdeckten Standortbestimmung hinausgehen dürfen.

(3) In der die nachrichtendienstlichen Mittel benennenden Dienstvorschrift sind auch die Zuständigkeiten für die Anordnung anzugeben beziehungsweise zu regeln. Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung des Präses der zuständigen Behörde. Der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg sind verpflichtet, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hilfe für Tarnungsmaßnahmen zu leisten.

(4) Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ist anzuordnen. Die Anordnung ist zu befristen; das gilt nicht für die nachrichtendienstlichen Mittel nach Absatz 2 Nummern 9 und 10. Die Frist darf nicht länger als zwölf Monate betragen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als zwölf Monate sind zulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen. Der Einsatz der nachrichtendienstlichen Mittel ist zu dokumentieren.

(5) Die Anwendung eines nachrichtendienstlichen Mittels darf nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen. Bei der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel ist dafür Sorge zu tragen, dass die Persönlichkeit der Betroffenen nicht weitergehend erfasst wird, als dies zur Zweckerreichung erforderlich ist.

(6) Mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personenbezogene Daten sind allgemein zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung kann unterbleiben, wenn die Daten ohne weitere Verarbeitung unverzüglich gelöscht werden. Nach einer Offenlegung ist die Kennzeichnung von der empfangenden Stelle aufrechtzuerhalten. Die Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Stellvertretung kann anordnen, dass bei der Offenlegung auf die Kennzeichnung verzichtet wird, wenn dies unerlässlich ist, um die Geheimhaltung einer Maßnahme nicht zu gefährden.

§ 15 HmbVerfSchG,HH Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen weder zur Gründung von noch zur steuernden Einflussnahme auf Bestrebungen eingesetzt werden. Sie dürfen in oder für Bestrebungen tätig werden, um diese zu beobachten. Im Übrigen dürfen Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Einsatz bei der Beteiligung an Bestrebungen Handlungen vornehmen, die

  1. 1.

    nicht in strafbarer Weise in Individualrechte eingreifen,

  2. 2.

    von den an den Bestrebungen Beteiligten derart erwartet werden, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich sind, und

  3. 3.

    nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen.

Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Einsatz oder außerhalb des Einsatzes rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht haben, soll der Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet werden. Über Ausnahmen von Satz 4 entscheidet die Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Stellvertretung.

(2) Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen keine Beziehung zu einer Zielperson aufbauen, die seitens dieser kernbereichsrelevant ist. Unzulässig ist insbesondere das Eingehen einer intimen Beziehung zum Zweck der Informationsgewinnung.

(3) Bei der Planung der konkreten Einsatzgestaltung ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kontakte zu einer Zielperson möglichst nicht in einem kernbereichsrelevanten Umfeld erfolgen. Vor dem Einsatz ist zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der geplante Einsatz nach seinem Gesamtcharakter kernbereichsrelevante Informationen erfassen wird.

(4) § 8 Absatz 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Maßnahme schnellstmöglich abzubrechen ist, sobald dies ohne Gefährdung von Leib oder Leben oder Enttarnung eingesetzter Personen möglich ist. Die Protokollierungspflicht des § 8 Absatz 4 Satz 2 erstreckt sich auf die Umstände des Fortsetzens der Maßnahme.

(5) Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben vor der Weitergabe der von ihnen erhobenen Informationen zu prüfen, ob durch die Informationen oder die Art und Weise, in der sie erlangt wurden, der Kernbereich privater Lebensgestaltung der beobachteten Person berührt ist. Das Prüfungsergebnis ist aktenkundig zu machen.

(6) Falls die Beobachtung durch Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingedrungen ist, ist dies unabhängig davon, ob dabei Informationen erhoben wurden, zu dokumentieren. Anschließend ist die Kernbereichsrelevanz des gesamten Einsatzes erneut zu prüfen und der Einsatz gegebenenfalls vollständig zu beenden.

(7) Der Einsatz von Verdeckten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

  1. 1.

    über sechs Monate hinaus,

  2. 2.

    gezielt gegen eine bestimmte Person,

  3. 3.

    gezielt in zu privaten Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten oder

  4. 4.

    bei dem unter Berücksichtigung seiner voraussichtlichen Dauer und der Umstände seiner Durchführung zu erwarten ist, dass der persönliche Lebensbereich einer betroffenen Person in besonderem Maße betroffen wird,

ist nur zur Beobachtung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig.

(8) Der Einsatz von Verdeckten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemäß Absatz 7 unterliegt der unabhängigen Kontrolle nach § 9. (1)

(9) Der Einsatz von Verdeckten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist in den Fällen des Absatzes 7

  1. 1.

    Nummer 2 der Zielperson,

  2. 2.

    Nummer 3 der Wohnungsinhaberin bzw. dem Wohnungsinhaber,

  3. 3.

    Nummer 4 der betroffenen Person

gemäß § 10 mitzuteilen. Die Mitteilung wird über die Fälle des § 10 Absatz 3 Satz 1 hinaus zurückgestellt, solange eine Gefährdung der weiteren Verwendbarkeit der eingesetzten Person zu besorgen ist.

(10) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesamtes für Verfassungsschutz, die verdeckt Informationen im Internet erheben, ohne Verdeckte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zu sein, gelten Absätze 1 und 2 entsprechend.

(11) Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis der bzw. des Berechtigten betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 9 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 192) tritt § 15 Absatz 8 drei Monate nach der erstmaligen Wahl der Mitglieder des Unabhängigen Kontrollgremiums nach § 9 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes in Kraft, spätestens jedoch ein Jahr nach der Verkündung dieses Gesetzes. Der Tag des Inkrafttretens ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

§ 16 HmbVerfSchG,HH Vertrauensleute

(1) Für den Einsatz von Vertrauensleuten ist § 15 Absätze 1 bis 8 entsprechend anzuwenden.

(2) Der Anordnung des Einsatzes kann eine Anwerbungs- und Erprobungszeit von neun Monaten vorausgehen. Ausnahmsweise ist eine einmalige Verlängerung um längstens weitere neun Monate zulässig, wenn die Eignung der Person noch nicht hinreichend beurteilt werden kann. Zuständig für die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Stellvertretung.

(3) Als Vertrauensleute dürfen Personen nicht angeworben und eingesetzt werden, die

  1. 1.

    nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig sind,

  2. 2.

    von den Zuwendungen für die Tätigkeit dauerhaft abhängig sein würden, oder bei denen die Anwerbung unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses zu einer deutschen Behörde erfolgen würde, wenn dadurch erhebliche Zweifel an ihrer Nachrichtenehrlichkeit begründet wären,

  3. 3.

    an einem Aussteigerprogramm teilnehmen,

  4. 4.

    Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, eines Landesparlaments oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines solchen Mitglieds sind oder

  5. 5.

    im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, eingetragen sind.

Die Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz kann eine Ausnahme von Satz 1 Nummer 5 zulassen, wenn die Verurteilung nicht als Täterin oder Täter eines Totschlags (§§ 212 und 213 des Strafgesetzbuches) oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur Beobachtung von Bestrebungen, die auf die Begehung von in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes bezeichneten Straftaten gerichtet sind, unerlässlich ist. Im Falle einer Ausnahme nach Satz 2 ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der in Satz 2 genannten Bestrebungen nicht hinreichend gewichtig beigetragen hat. Auch im Weiteren ist die Qualität der gelieferten Informationen fortlaufend zu bewerten. Das Landesamt für Verfassungsschutz darf aufgrund der Ablehnung der Aufnahme oder der Fortsetzung der Tätigkeit durch die betroffene Person keine für diese nachteilige und in keinem Sachzusammenhang mit der Tätigkeit als Vertrauensperson stehende Handlungen vornehmen.

(4) Vertrauensleute und ihre Führungen haben vor der Weitergabe von Informationen zu prüfen, ob durch die Informationen oder die Art und Weise, in der sie erlangt wurden, der Kernbereich privater Lebensgestaltung der beobachteten Person berührt ist. Das Prüfungsergebnis ist aktenkundig zu machen. Ohne diese Prüfung dürfen Informationen von Vertrauensleuten nicht weiterverarbeitet werden.

§ 17 HmbVerfSchG,HH Langfristige Observationen

(1) Die Observation einer Person durchgehend länger als 48 Stunden oder an mehr als drei Tagen innerhalb einer Woche ist nur zulässig, soweit sie zur Beobachtung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 unterfallen der unabhängigen Kontrolle nach § 9. (1)

(3) Dauert eine Maßnahme nach Absatz 1 durchgehend länger als eine Woche oder findet sie an mehr als 14 Tagen innerhalb eines Monats statt, ist sie der betroffenen Person nach ihrer Einstellung gemäß § 10 mitzuteilen.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 9 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 192) tritt § 17 Absatz 2 drei Monate nach der erstmaligen Wahl der Mitglieder des Unabhängigen Kontrollgremiums nach § 9 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes in Kraft, spätestens jedoch ein Jahr nach der Verkündung dieses Gesetzes. Der Tag des Inkrafttretens ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

§ 18 HmbVerfSchG,HH Verdecktes Mithören oder Aufzeichnen des nichtöffentlichen Wortes unter Einsatz technischer Mittel

(1) Das verdeckte Mithören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes durchgehend länger als 48 Stunden oder an mehr als drei Tagen innerhalb einer Woche ist nur zulässig, soweit es zur Beobachtung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 unterfallen der unabhängigen Kontrolle nach § 9.  (1)

(3) Dauert eine Maßnahme nach Absatz 1 durchgehend länger als eine Woche oder findet sie an mehr als 14 Tagen innerhalb eines Monats statt, ist sie der betroffenen Person nach ihrer Einstellung gemäß § 10 mitzuteilen.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 9 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 192) tritt § 18 Absatz 2 drei Monate nach der erstmaligen Wahl der Mitglieder des Unabhängigen Kontrollgremiums nach § 9 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes in Kraft, spätestens jedoch ein Jahr nach der Verkündung dieses Gesetzes. Der Tag des Inkrafttretens ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

§ 19 HmbVerfSchG,HH Verdeckte Standortbestimmung mit technischen oder telekommunikativen Mitteln

(1) Die verdeckte Standortbestimmung mit technischen oder telekommunikativen Mitteln außerhalb des Schutzbereiches von Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes ist nur zulässig, wenn die Ermittlung des Standortes ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert ist.

(2) Erfolgt die Maßnahme auf eine Weise, die die Erstellung eines Bewegungsprofils erlaubt, ist sie nur zur Beobachtung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig.

(3) Maßnahmen nach Absatz 2 unterfallen der unabhängigen Kontrolle nach § 9.  (1)

(4) Die Anordnung der Maßnahme ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 9 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 192) tritt § 19 Absatz 3 drei Monate nach der erstmaligen Wahl der Mitglieder des Unabhängigen Kontrollgremiums nach § 9 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes in Kraft, spätestens jedoch ein Jahr nach der Verkündung dieses Gesetzes. Der Tag des Inkrafttretens ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

§ 20 HmbVerfSchG,HH Ermittlung von Mobilfunkgeräte- oder Kartennummern

Die Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer eines Mobilfunkendgerätes ist zulässig, wenn die Ermittlung ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert ist.

§ 21 HmbVerfSchG,HH Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten und Dateisystemen

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen einschließlich personenbezogener Daten in schriftlichen oder elektronischen Akten und in amtseigenen Dateisystemen verarbeiten, wenn

  1. 1.

    tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten vorliegen,

  2. 2.

    dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlich ist,

  3. 3.

    dies zum Eigenschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände, Nachrichtenzugänge und amtlichen Informationen des Landesamtes für Verfassungsschutz erforderlich ist oder

  4. 4.

    das Landesamt für Verfassungsschutz nach § 4 Absatz 5 tätig wird.

Informationen, die nach Satz 1 verarbeitete Angaben belegen, dürfen auch verarbeitet werden, wenn sie personenbezogene Daten Dritter enthalten. Eine Abfrage von Daten Dritter ist unzulässig, es sei denn die Abfrage erfolgt ausnahmsweise im Vorwege einer beabsichtigten Verarbeitung im gemeinsamen nachrichtendienstlichen Informationssystem nach § 6 Absatz 2 BVerfSchG, es liegt Gefahr im Verzug vor oder es besteht eine konkrete Bedrohungslage für die abzufragende Person. Die unzulässige Abfrage hat ein Verwertungsverbot zur Folge. Falls die Voraussetzungen des Satzes 1 später eintreten, dürfen die Daten Dritter verarbeitet werden, wenn diese Daten neu auch für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln erhoben werden dürften. Das Recht der Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 11 Absatz 1 Satz 2 zur Vorgangsverwaltung bleibt unberührt.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Speicherungsdauer auf das für seine Aufgabenerfüllung erforderliche Maß zu beschränken. Es prüft bei der Einzelfallbearbeitung sowie spätestens fünf Jahre nach der letzten relevanten Speicherung, ob personenbezogene Daten in Dateisystemen oder in Akten zu löschen sind.

(3) Akten oder Auszüge aus Akten dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. Insoweit kommen die Regelungen über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Akten zur Anwendung. Der automatisierte Abgleich dieser personenbezogenen Daten ist nur beschränkt auf Akten eng umgrenzter Anwendungsgebiete zulässig. Bei jeder Abfrage sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung des Abfragenden zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung, der Eigensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind nach Ablauf von fünf Jahren zu löschen.

(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz ist befugt, gemäß § 22b BVerfSchG personenbezogene Daten in gemeinsamen Dateien mit den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und anderen Sicherheitsbehörden zu verarbeiten, soweit besondere bundesrechtliche Vorschriften oder landesrechtliche Vorschriften Anlass, Umfang und sonstige datenschutzrechtliche Anforderungen regeln.

(5) Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, setzt sie insbesondere erhebliche Beobachtungsbedürftigkeit voraus, so dürfen die bei Gelegenheit einer solchen Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten zur Beobachtung einer jeglichen Bestrebung oder Tätigkeit verwendet werden, soweit sich aus ihnen im Einzelfall konkrete Erkenntnisse für die Beobachtung ergeben.

§ 22 HmbVerfSchG,HH Verarbeitung von Daten Minderjähriger

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Informationen über Minderjährige in Akten und amtseigenen Dateien im Einzelfall verarbeiten; das gilt

  1. 1.

    für Minderjährige ab Vollendung des 12. und vor Vollendung des 14. Lebensjahres unter den Voraussetzungen des § 21, wenn die Informationen über Minderjährige für die Sammlung und Auswertung von Informationen über eine Bestrebung oder Tätigkeit von erheblicher Bedeutung sind, weil

    1. a)

      sie tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Bestrebung oder Tätigkeit begründen,

    2. b)

      sie für die Erforschung oder Bewertung der Bestrebung oder Tätigkeit in besonderem Maße erforderlich sind oder

    3. c)

      tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die minderjährige Person eine der in § 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat, oder

  2. 2.

    für Minderjährige jedes Alters aus Gründen des Kindeswohls zum Zwecke der Offenlegung zum Schutze des Kindeswohls nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe f, jeweils unter den dort genannten Voraussetzungen auch soweit die Voraussetzungen des § 21 nicht vorliegen.

Abgesehen von den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist die Verarbeitung von Informationen über Minderjährige vor Vollendung des 12. Lebensjahres unzulässig. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 dürfen keine Personenakten angelegt werden. Die Speicherungen und Offenlegungen sowie deren Begründungen sind zu dokumentieren.

(2) In Dateisystemen verarbeitete Daten über Minderjährige vor Vollendung des 14. Lebensjahres sind jährlich auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung zu überprüfen und spätestens nach zwei Jahren zu löschen, es sei denn, dass weitere Erkenntnisse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 angefallen sind. In Dateisystemen verarbeitete Daten über Minderjährige ab Vollendung des 14. Lebensjahres sind jährlich auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung zu überprüfen und spätestens nach drei Jahren zu löschen, es sei denn, dass weitere Erkenntnisse über Bestrebungen oder Tätigkeiten angefallen sind.

(3) Kommt es bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf ein bestimmtes Alter an, ist dieses aber unbekannt, so sind die dieses Alter betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes bereits dann anzuwenden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass es sich bei diesen Personen um Personen dieses Alters handelt.

§ 23 HmbVerfSchG,HH Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung

(1) Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wurden die unrichtigen Daten offengelegt, hat die offenlegende Stelle die Stelle, der gegenüber die Daten offengelegt wurden, über die Berichtigung zu informieren, wenn durch die Offenlegung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt sein können.

(2) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn

  1. 1.

    ihre Speicherung unzulässig ist,

  2. 2.

    die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft und es an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung fehlt,

  3. 3.

    ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder

  4. 4.

    seit der letzten relevanten gespeicherten Information über Bestrebungen zehn Jahre vergangen sind, es sei denn, der Präses der zuständigen Behörde oder die oder der von ihr oder ihm besonders ermächtigte Bedienstete trifft hierzu ausnahmsweise eine die Löschung aufschiebende Entscheidung; diese Entscheidung ist zu begründen und aktenkundig zu machen.

Bei schriftlichen und elektronischen Akten erfolgt die Löschung erst, wenn die gesamte Akte zu löschen ist. § 8 bleibt unberührt. Eine Akte ist zu vernichten, wenn sie insgesamt zur Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz nicht oder nicht mehr erforderlich ist.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist auf Antrag oder von Amts wegen einzuschränken, wenn

  1. 1.

    die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffene Person die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt,

  2. 2.

    das Landesamt für Verfassungsschutz die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, die betroffene Person sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt oder

  3. 3.

    eine Löschung in sonstiger Weise die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde.

Wurde die Verarbeitung eingeschränkt, so dürfen diese personenbezogenen Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses des Bundes oder eines Landes verarbeitet werden. Sofern eine zustellfähige Anschrift vorliegt, wird eine betroffene Person, die eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Satz 1 Nummer 1 erwirkt hat, vom Landesamt für Verfassungsschutz über die Aufhebung der Einschränkung unterrichtet.

(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle oder der Datensicherung gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke oder bei Verdacht des Datenmissbrauchs genutzt werden.

§ 23a HmbVerfSchG,HH

(weggefallen)

§ 23b HmbVerfSchG,HH

(weggefallen)

§ 23c HmbVerfSchG,HH

(weggefallen)

§ 24 HmbVerfSchG,HH Offenlegung nicht personenbezogener Daten

Das Landesamt für Verfassungsschutz kann die im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenerfüllung erlangten Daten, die nicht personenbezogen sind, gegenüber anderen Behörden und Stellen, insbesondere gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft, offenlegen, wenn sie für die Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich sein können.

§ 25 HmbVerfSchG,HH Offenlegung nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobener personenbezogener Daten

Das Landesamt für Verfassungsschutz darf nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personenbezogene Daten gegenüber inländischen Stellen offenlegen, soweit dies zur Erfüllung eigener Aufgaben oder Aufgaben der empfangenden Stelle im Einzelfall geboten ist und nicht besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen.

§ 26 HmbVerfSchG,HH Offenlegung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobener personenbezogener Daten gegenüber inländischen öffentlichen Stellen zur Gefahrenabwehr

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personenbezogene Daten gegenüber einer inländischen öffentlichen Stelle offenlegen, soweit dies im Einzelfall aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur

  1. 1.

    Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut, sofern dieses im Einzelfall erheblich gefährdet ist, oder

  2. 2.

    zur Verhinderung einer besonders schweren Straftat im Sinne von § 28 Absatz 2, sofern eine mindestens konkretisierte Gefahr für das durch den jeweiligen Straftatbestand geschützte Rechtsgut vorliegt,

erforderlich ist. Das Landesamt für Verfassungsschutz ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 im Falle einer unmittelbaren Gefahr oder einer im Einzelfall von einer Bestrebung oder Tätigkeit ausgehenden Gefahr zur Offenlegung verpflichtet.

(2) Eine konkretisierte Gefahr im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf zwar noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bereits bestimmte Tatsachen im Einzelfall auf die Entstehung einer konkreten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut hinweisen.

(3) Besonders gewichtige Rechtsgüter im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind

  1. 1.

    die freiheitliche demokratische Grundordnung, einschließlich des Gedankens der Völkerverständigung und des friedlichen Zusammenlebens der Völker,

  2. 2.

    der Bestand und die Sicherheit des Bundes, der Länder sowie überstaatlicher und internationaler Organisationen, denen die Bundesrepublik Deutschland angehört,

  3. 3.

    sonstige Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, Sachen von bedeutendem Wert und bedeutende Vermögenswerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,

  4. 4.

    Leib, Leben, Gesundheit, sofern der Schutz vor schwerwiegenden Gesundheitsverletzungen mit dauerhaften Folgen bezweckt wird, sexuelle Selbstbestimmung und Freiheit einer Person.

§ 27 HmbVerfSchG,HH Offenlegung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobener personenbezogener Daten gegenüber inländischen öffentlichen Stellen zum administrativen Rechtsgüterschutz

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personenbezogene Daten gegenüber einer inländischen öffentlichen Stelle offenlegen, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz eines der in § 26 Absatz 3 genannten Rechtsgüter erforderlich ist

  1. 1.

    zur Überprüfung der Verfassungstreue von Bewerberinnen und Bewerbern sowie Beschäftigten des öffentlichen Dienstes,

  2. 2.

    zur Vorbereitung oder Durchführung einer Maßnahme nach dem Vereinsgesetz,

  3. 3.

    zur Vorbereitung oder Stellung eines Antrags nach Artikel 18 Satz 2 des Grundgesetzes,

  4. 4.

    zur Vorbereitung oder Stellung eines Antrags nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes,

  5. 5.

    zur Durchführung einer Eignungs-, Zuverlässigkeits- oder Sicherheitsüberprüfung,

    1. a)

      die gesetzlich vorgesehen ist, insbesondere nach dem Waffenrecht, Jagdrecht, Sprengstoffrecht, Atomrecht, Luftsicherheitsrecht, Außenwirtschaftsrecht, Sicherheitsgewerberecht, Aufenthaltsrecht oder Staatsangehörigkeitsrecht oder den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen,

    2. b)

      für gesetzliche Aufgaben des Objekt- oder Personenschutzes,

  6. 6.

    zur Vorbereitung oder Durchführung der Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts, der aufgrund einer Überprüfung im Sinne von Nummer 5 erlassen wurde,

  7. 7.

    zur Wahrnehmung von gesetzlichen Befugnissen der empfangenden Stelle beim aufsichtlichen Schutz vor missbräuchlicher Nutzung von Einrichtungen und Dienstleistungen der Unternehmen im Finanzsektor in Bezug auf Terrorismusfinanzierung,

  8. 8.

    zur Vorbereitung oder Durchführung der Strafvollstreckung, einschließlich der Vollzugsplanung, gegen die unmittelbar betroffene Person oder zur Gewährleistung der Sicherheit des Vollzugs freiheitsentziehender Maßnahmen gegen Gefährdungen durch diese Person,

  9. 9.

    zur Durchsetzung von im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen,

  10. 10.

    zum Schutz des Kindeswohls oder

  11. 11.

    zum Schutz der gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsziele der Schulen und der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung.

In den Fällen des Satzes 1 Nummern 1 und 9 oder auf ein Ersuchen einer zuständigen Stelle im Rahmen eines gesetzlich besonders geregelten Antragsverfahrens ist das Landesamt für Verfassungsschutz zu der Offenlegung verpflichtet.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten, die es mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben hat, gegenüber einer inländischen öffentlichen Stelle zur Vorbereitung, Durchführung oder Überprüfung einer begünstigenden Maßnahme offenlegen, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz eines der in § 26 Absatz 3 genannten Rechtsgüter erforderlich ist. Auf ein Ersuchen einer zuständigen Stelle ist das Landesamt für Verfassungsschutz zu einer Offenlegung nach Satz 1 verpflichtet.

§ 28 HmbVerfSchG,HH Offenlegung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobener personenbezogener Daten zum Zwecke der Strafverfolgung

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personenbezogene Daten gegenüber inländischen Strafverfolgungsbehörden zur Strafverfolgung offenlegen, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer besonders schweren Straftat begründen, soweit die Daten aus Sicht des Landesamtes zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind.

(2) Besonders schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 sind Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von

  1. 1.

    mehr als fünf Jahren bedroht sind,

  2. 2.

    fünf Jahren bedroht sind, wenn sie

    1. a)

      im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Bestrebung oder Tätigkeit stehen,

    2. b)

      gegen eines der in § 26 Absatz 3 Nummer 1, 2 oder 3 genannten Rechtsgüter gerichtet sind oder

    3. c)

      gegen eines der in § 26 Absatz 3 Nummer 4 genannten Rechtsgüter gerichtet sind und die Tat im Einzelfall besonders schwer wiegt.

Maßgeblich ist die Strafdrohung des gesetzlichen Tatbestands im Zeitpunkt der Offenlegung. Dasselbe gilt für Regelbeispiele für besonders schwere oder minder schwerer Fälle, sofern bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass das Regelbeispiel erfüllt ist.

§ 29 HmbVerfSchG,HH Offenlegung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobener personenbezogenen Daten gegenüber inländischen öffentlichen Stellen ohne belastende Maßnahmen mit Außenwirkung

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personenbezogene Daten gegenüber einer inländischen öffentlichen Stelle offenlegen, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Beobachtung einer Bestrebung oder Tätigkeit, insbesondere zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines Auskunftsersuchens, erforderlich ist.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personenbezogene Daten gegenüber inländischen öffentlichen Stellen offenlegen, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz eines der in § 26 Absatz 3 genannten Rechtsgüter vor Bestrebungen oder Tätigkeiten für Aufgaben erforderlich ist, die die empfangende Stelle ohne unmittelbar außenwirksame Maßnahmen zu Lasten der betroffenen Person wahrnimmt. Dies gilt insbesondere für die

  1. 1.

    Erforschung und Bewertung dieser Bedrohungen,

  2. 2.

    Verbesserung der Fachkompetenz und Organisation bei der Erforschung dieser Bedrohungen.

Liegen die Voraussetzungen nach den §§ 26 und 27 nicht vor, darf die empfangende Stelle die offengelegten Daten nicht für Maßnahmen nutzen, die die betroffene Person mit unmittelbarer Außenwirkung belasten.

§ 30 HmbVerfSchG,HH Offenlegungen personenbezogener Daten gegenüber nichtöffentlichen inländischen Stellen

(1) Eine Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber nichtöffentlichen inländischen Stellen ist unzulässig, es sei denn, es bestehen im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte, dass dies zum Schutz eines der in § 26 Absatz 3 genannten Rechtsgüter erforderlich ist

  1. 1.

    zur eigenen Beobachtung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit, insbesondere zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines Auskunftsersuchens,

  2. 2.

    zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für eines der in § 26 Absatz 3 genannten Rechtsgüter,

  3. 3.

    zur Erreichung eines der folgenden Zwecke:

    1. a)

      dem Schutz lebens- oder verteidigungswichtiger Einrichtungen oder kritischer Infrastrukturen,

    2. b)

      dem Schutz der Sicherheit in der Informationstechnik gegen erhebliche Gefährdungen,

    3. c)

      dem Schutz rechtlich gewährleisteter Geheimnisse,

    4. d)

      der wissenschaftlichen Erforschung und Bewertung von Bestrebungen und Tätigkeiten,

    5. e)

      dem Schutz konkreter Präventions-, Ausstiegsoder Deradikalisierungsprojekte, die finanziell oder organisatorisch mit öffentlichen Stellen kooperieren,

    6. f)

      dem Schutz des Kindeswohls bei der Erbringung von Leistungen und Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe,

    7. g)

      dem Schutz der gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsziele der Schulen und der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,

    8. h)

      dem Schutz von schutzbedürftigen Personen, insbesondere Minderjährigen, im Zusammenhang mit ihrer Beeinflussbarkeit in gemeinnützigen Einrichtungen und Organisationen,

    9. i)

      dem Schutz der zweckgemäßen Verwendung öffentlicher Fördermittel oder sonstiger öffentlicher Vorteilszuwendungen.

Zulässig ist auch die Mitteilung, dass zu der betroffenen Person keine Erkenntnisse vorliegen. Eine nichtöffentliche Stelle, die personenbezogene Daten nach Satz 1 Nummer 3 Buchstaben a bis h erhalten hat, darf die Daten für Handlungen, die für die betroffene Person eine nachteilige rechtliche Wirkung entfalten oder diese Person in anderer Weise erheblich beeinträchtigen, nur verwenden, wenn dies zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für in § 26 Absatz 3 genannte Rechtsgüter erforderlich ist und das Landesamt für Verfassungsschutz vorher zustimmt. Bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr ist die vorherige Zustimmung des Landesamts für Verfassungsschutz entbehrlich. Die nichtöffentliche Stelle hat das Landesamt für Verfassungsschutz unverzüglich über ihre Handlungen und deren Anlass zu unterrichten.

(2) Die nichtöffentlichen Stellen, an die personenbezogene Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe e offengelegt werden dürfen, werden durch ein von der zuständigen Behörde erstelltes Verzeichnis festgelegt. In Fällen des Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe h ist die Person, deren personenbezogene Daten offengelegt werden sollen, in der Regel mindestens zwei Wochen vor der Offenlegung zu benachrichtigen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Eine Offenlegung an nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihrer Stellvertretung. Die Offenlegung ist der betroffenen Person nach § 10 mitzuteilen.

§ 31 HmbVerfSchG,HH Offenlegung personenbezogener Daten zum Schutz der betroffenen Person

Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten auch offenlegen, wenn offensichtlich ist, dass die Offenlegung im Interesse der betroffenen Person liegt, deren Einwilligung nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis der Offenlegung ihre Einwilligung verweigern würde. Es darf personenbezogene Daten insbesondere für Zwecke der Jugendhilfe offenlegen.

§ 32 HmbVerfSchG,HH Verbot der Offenlegung personenbezogener Daten nach §§ 25 bis 31

Personenbezogene Daten dürfen nicht nach den §§ 25 bis 31 offengelegt werden, wenn

  1. 1.

    besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen entgegenstehen oder die offenzulegenden Daten nicht der Verfügungsberechtigung des Landesamtes für Verfassungsschutz unterliegen,

  2. 2.

    die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Offenlegung überwiegen, insbesondere unter Berücksichtigung

    1. a)

      der Art der Information,

    2. b)

      ihrer Wertigkeit, auch unter Berücksichtigung eines vergangenen Zeitraums und des Alters der betroffenen Person, insbesondere bei Minderjährigen,

    3. c)

      der Art der Erhebung, insbesondere im Falle des § 14 Absatz 1,

    4. d)

      drohender, insbesondere verdachtsgegründeter Anschlussmaßnahmen,

    5. e)

      der Verfügbarkeit vorherigen Rechtsschutzes gegen drohende Folgemaßnahmen,

  3. 3.

    durch die Offenlegung der personenbezogenen Daten eine dringende Gefahr für in § 26 Absatz 3 Nummer 4 genannte Rechtsgüter zu besorgen ist; dies gilt nicht, wenn die Offenlegung dem Schutz eines solchen Rechtsguts dient und dieses Schutzinteresse überwiegt, oder

  4. 4.

    sonstige überwiegende Sicherheitsinteressen der Offenlegung entgegenstehen; dies ist nicht der Fall, wenn die Offenlegung unerlässlich ist zur

    1. a)

      Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für in § 26 Absatz 3 genannte Rechtsgüter,

    2. b)

      Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach § 28 Absatz 2.

Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten bleibt unberührt.

§ 33 HmbVerfSchG,HH Minderjährigenschutz bei Inlandsoffenlegung

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten Minderjähriger beziehen, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 und des Absatzes 2 nicht offenlegen. Es darf die personenbezogenen Daten nur offenlegen, wenn eine Weiterverarbeitung für die Vorbereitung oder Durchführung belastender Maßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung für die betroffene minderjährige Person ausgeschlossen ist; im Falle der Offenlegung nach § 30 Absatz 1 beschränkt auf die in § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstaben e bis g genannten Zwecke. Im Übrigen darf es personenbezogene Daten nur offenlegen in Bezug auf eine minderjährige Person, die

  1. 1.

    mindestens 14 Jahre alt ist,

    1. a)

      zur Abwehr einer Gefahr nach § 26 Absatz 1 Satz 1,

    2. b)

      zum administrativen Rechtsgüterschutz nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 8 oder

    3. c)

      zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach § 28 Absatz 2,

  2. 2.

    noch nicht 14 Jahre alt ist, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass von der minderjährigen Person eine Gefahr ausgeht für

    1. a)

      Leib, Leben, Gesundheit, sofern der Schutz vor schwerwiegenden Gesundheitsverletzungen mit dauerhaften Folgen bezweckt wird, sexuelle Selbstbestimmung und Freiheit einer Person oder

    2. b)

      Einrichtungen des Bundes, eines Landes, der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages.

(2) Eine Offenlegung personenbezogenen Daten über Personen jeden Alters ist aus Gründen des Schutzes des Kindeswohls gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 und § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe f zulässig.

§ 34 HmbVerfSchG,HH Weiterverarbeitung personenbezogener Daten durch inländische empfangende Stellen

(1) Die empfangende Stelle prüft, ob die nach den §§ 26 bis 31 offengelegten personenbezogenen Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass die Daten nicht erforderlich sind, hat sie diese zu löschen. Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. Die empfangende Stelle darf diese weiteren Daten jedoch nicht nutzen.

(2) Die empfangende Stelle darf die offengelegten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur verarbeiten

  1. 1.

    zu dem Zweck, zu dem sie ihr gegenüber offengelegt wurden, oder

  2. 2.

    zu einem anderen Zweck, wenn sie ihr gegenüber auch zu diesem Zweck offengelegt werden dürften unter der Voraussetzung, dass das Landesamt für Verfassungsschutz der Verarbeitung zu dem anderen Zweck für den Einzelfall oder eine Reihe gleichgelagerter Fälle zustimmt.

Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die empfangende Stelle auf den Zweck der Offenlegung und die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen. Die empfangende Stelle ist verpflichtet, dem Landesamt für Verfassungsschutz auf dessen Verlangen Auskunft über die weitere Verarbeitung zu geben.

(3) Hat die Offenlegung personenbezogener Daten in einem Verfahren zur vorbeugenden Personenüberprüfung nachteilige Folgen für die betroffene Person, so schließt das Auskunftsrecht der betroffenen Person auch das Recht auf Auskunft ein, dass diese nachteiligen Folgen durch eine Offenlegung des Landesamtes für Verfassungsschutz veranlasst sind.

(4) Die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nur für hamburgische Stellen.

§ 35 HmbVerfSchG,HH Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber ausländischen sowie über- und zwischenstaatlichen Stellen

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten gegenüber ausländischen öffentlichen Stellen sowie über- und zwischenstaatlichen Stellen zur Weiterverarbeitung ohne Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung offenlegen, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz der in § 26 Absatz 3 genannten Rechtsgüter oder zum Schutz der Sicherheit eines anderen Staates oder einer über- und zwischenstaatlichen Einrichtung erforderlich ist. Eine Offenlegung zum Schutz eines anderen Staates oder zur Aufklärung von Staatsschutzdelikten, die gegen einen anderen Staat begangen worden sind, ist unbeschadet des Absatzes 2 nur zulässig, wenn dort die grundlegenden demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die elementaren Menschenrechte gewährleistet sind.

(2) Die Offenlegung unterbleibt, wenn folgende Belange entgegenstehen:

  1. 1.

    besondere gesetzliche Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten oder

  2. 2.

    wesentliche auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder

  3. 3.

    überwiegende schutzwürdige Interessen einer Person.

Überwiegende schutzwürdige Interessen stehen insbesondere entgegen, wenn Leib, Leben, Gesundheit, sofern der Schutz vor schwerwiegenden Gesundheitsverletzungen mit dauerhaften Folgen bezweckt wird, sexuelle Selbstbestimmung und Freiheit einer Person oder sonstige elementare Menschenrechte gefährdet würden oder Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen drohen. Bei der Prüfung, ob eine Offenlegung zu unterbleiben hat, berücksichtigt das Landesamt für Verfassungsschutz insbesondere den bisherigen Umgang der empfangenden Stelle mit offengelegten Daten und die Gewährleistung eines zum Schutz der Menschenrechte angemessenen Datenschutzes. Ein die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den offengelegten Daten ist insbesondere dann nicht gewährleistet, wenn zu besorgen ist, dass die Daten zu politischer Verfolgung oder zu unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung verwendet werden. Verbleiben aufgrund der Einschätzung Zweifel an der Vereinbarkeit der Offenlegung mit den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 3, so dürfen die Daten nur auf der Grundlage einer belastbaren verbindlichen Zusicherung der empfangenden Stelle und nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde offengelegt werden.

(3) Die Offenlegung darf erst erfolgen, nachdem die empfangende Stelle dem Landesamt für Verfassungsschutz zugesichert hat, die offengelegten personenbezogenen Daten

  1. 1.

    nur zu dem Zweck, zu dem sie offengelegt wurden, und

  2. 2.

    unbeschadet des Absatzes 4 nicht für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung zu Lasten der betroffenen Person

weiterzuverarbeiten. Es hat die empfangende Stelle darauf hinzuweisen, dass es sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.

(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf einer Verwendung der personenbezogenen Daten für Maßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung zu Lasten der betroffenen Person zustimmen

  1. 1.

    zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein Schutzgut, dessen Gewicht den in § 26 Absatz 3 genannten Rechtsgütern entspricht,

  2. 2.

    zum administrativen Rechtsgüterschutz in Verfahren, die den in § 27 Absatz 1 benannten entsprechen,

  3. 3.

    aufgrund eines durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdachts zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat, deren Gewicht den Straftaten nach § 28 Absatz 2 entspricht.

(5) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten Minderjähriger beziehen, vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 nicht offenlegen. Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, darf das Landesamt für Verfassungsschutz nur unter den Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a oder c offenlegen, zur Strafverfolgung jedoch nur bei dringendem Tatverdacht. Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf es nur offenlegen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass von der minderjährigen Person eine Gefahr ausgeht für

  1. 1.

    Leib, Leben und Gesundheit, sofern der Schutz vor schwerwiegenden Gesundheitsverletzungen mit dauerhaften Folgen bezweckt wird, die sexuelle Selbstbestimmung oder Freiheit einer Person oder

  2. 2.

    Einrichtungen des Bundes oder eines Landes, der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages.

Bei einer Offenlegung an einen Staat, der unmittelbar an die Bundesrepublik Deutschland angrenzt oder Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages ist, ist § 33 entsprechend anzuwenden.

(6) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten gegenüber einer nichtöffentlichen Stelle im Ausland offenlegen, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Abwehr einer dringenden Gefahr für in § 26 Absatz 3 Nummer 4 benannte Rechtsgüter unerlässlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nach § 32 Satz 1 Nummer 2 nicht entgegenstehen.

(7) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten auch gegenüber inländischen Stellen offenlegen, wenn dies zur Vorbereitung einer Offenlegung nach den vorstehenden Absätzen erforderlich ist. § 34 Absatz 2 gilt entsprechend.

(8) Vor der Offenlegung von personenbezogenen Daten, die von der Ausländerbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz gemäß § 18 Absatz 1a Satz 1 BVerf- SchG offengelegt wurden, hat das Landesamt für Verfassungsschutz das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu beteiligen.

(9) § 5 Absatz 5 Satz 2 BVerfSchG ist zu beachten.

§ 36 HmbVerfSchG,HH Weitere Verfahrensregelungen zu Offenlegungen durch das Landesamt für Verfassungsschutz

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz protokolliert bei Offenlegungen nach §§ 25 bis 31 und 35 die empfangende Stelle, die Rechtsgrundlage sowie den Zeitpunkt der Offenlegung. Die Protokolldaten müssen auswertbar sein. Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Protokolldaten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle gespeichert werden, nur für diesen Zweck verarbeiten. Es muss diese Protokolldaten am Ende des zweiten Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, löschen.

(2) Sind mit personenbezogenen Daten, die offengelegt werden dürfen, weitere Daten der betroffenen Person oder eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, ist die Offenlegung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Die empfangende Stelle darf diese Daten nicht nutzen.

§ 37 HmbVerfSchG,HH Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz

(1) Die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg und die der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts müssen gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz auch ohne vorheriges Ersuchen alle ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Bestrebungen oder Tätigkeiten offenlegen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Offenlegung für die Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz im Einzelfall erforderlich ist. Im Zweifel haben die in Absatz 1 genannten Stellen das Landesamt für Verfassungsschutz zu kontaktieren, um das Vorliegen der Offenlegungsvoraussetzungen zu klären. Bei dieser Klärung soll die Offenlegung personenbezogener Daten möglichst vermieden werden.

(2) Die Offenlegung von personenbezogenen Daten gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz durch die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizei setzt zudem voraus, dass die Verarbeitung dieser Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz dem Schutz von Rechtsgütern eines solchen Gewichts dient, dass das Landesamt für Verfassungsschutz diese Daten neu mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln erheben könnte. Die Offenlegung personenbezogener Daten, die auf Grund einer Maßnahme nach § 100a StPO oder einer entsprechenden Maßnahme zur Gefahrenabwehr bekannt geworden sind, ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine der in § 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Die Offenlegung personenbezogener Daten, die auf Grund einer Maßnahme nach § 100b oder § 100c StPO oder einer entsprechenden Maßnahme zur Gefahrenabwehr bekannt geworden sind, ist unzulässig. Auf die nach Satz 2 offengelegten Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Kennzeichnungen der sonstigen offengelegten Daten sind aufrechtzuerhalten.

(3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen sind befugt, gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz die Daten offenzulegen, um die es nach § 11 Absatz 2 ersucht hat, soweit sie diesen Stellen bereits vorliegen.

(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die ihm gegenüber offengelegten Informationen unverzüglich darauf zu überprüfen, ob sie zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ist dies nicht der Fall, sind die Unterlagen zu vernichten. Die Vernichtung unterbleibt, wenn die Unterlagen von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand getrennt werden können; in diesem Fall unterliegen die personenbezogenen Daten einem Verwertungsverbot und sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Offenlegung der Informationen aktenkundig zu machen. Vorschriften in anderen Gesetzen über die Offenlegung von Informationen gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz und über ihre Dokumentation bleiben unberührt.

§ 38 HmbVerfSchG,HH Auskunftserteilung

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz erteilt der betroffenen Person über zu deren Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft. Zu personenbezogenen Daten in Akten erstreckt sich die Auskunft auf alle Daten, die über eine Speicherung gemäß § 10 Absatz 1 BVerfSchG auffindbar sind.

(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

  1. 1.

    eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist,

  2. 2.

    durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörden zu befürchten ist,

  3. 3.

    die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder

  4. 4.

    die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen.

Die Entscheidung trifft die Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Stellvertretung.

(3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfängerinnen und Empfänger von Offenlegungen.

(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist die betroffene Person auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung hinzuweisen. Die betroffene Person ist zudem darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden kann. Der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist auf ihr oder sein Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht der Präses oder bei ihrer oder seiner Verhinderung die Staatsrätin oder der Staatsrat der zuständigen Behörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Mitteilungen der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit an die betroffene Person dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Landesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern es nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(5) Akten zu Auskunftserteilungen sind nach Ablauf von vier Jahren zu löschen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem im jeweiligen Auskunftsverfahren die letzte Auskunft erteilt wurde.

§ 39 HmbVerfSchG,HH Dateisystemanordnungen

(1) Für jedes automatisierte Dateisystem beim Landesamt für Verfassungsschutz nach § 21 sind von der Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihrer Stellvertretung in einer Dateisystemanordnung festzulegen:

  1. 1.

    Bezeichnung des Dateisystems,

  2. 2.

    Zweck des Dateisystems,

  3. 3.

    Voraussetzungen der Speicherung, Offenlegung und Nutzung (betroffener Personenkreis, Arten der Daten),

  4. 4.

    Anlieferung oder Eingabe,

  5. 5.

    Zugangsberechtigung,

  6. 6.

    Überprüfungsfristen, Speicherungsdauer und

  7. 7.

    Protokollierung.

Das Landesamt für Verfassungsschutz kann die Angaben nach Satz 1 für mehrere gleichartige Dateisysteme in einer Dateisystemanordnung zusammenfassen. Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Dateisystemanordnung anzuhören. Das Landesamt für Verfassungsschutz führt ein Verzeichnis der geltenden Dateisystemanordnungen.

(2) Die Speicherung personenbezogener Daten ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateisysteme zu überprüfen.

(3) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung die vorherige Mitwirkung der in Absatz 1 genannten Stellen nicht möglich, so kann das Landesamt für Verfassungsschutz eine Sofortanordnung treffen. Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich nachzuholen.

§ 40 HmbVerfSchG,HH Unabhängige Datenschutzkontrolle

(1) Jede Person kann sich an die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

(2) Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kontrolliert beim Landesamt für Verfassungsschutz die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz. Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch die G10-Kommission nach § 1 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Artike 10-Gesetzes oder durch das Unabhängige Kontrollgremium unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, es sei denn, die G10-Kommission oder das Unabhängige Kontrollgremium ersucht die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr bzw. ihm darüber zu berichten. Sie oder er hat die Befugnis, die Öffentlichkeit im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit zu informieren, soweit dem nicht die in § 23 Absatz 2 genannten Gründe entgegenstehen.

(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz ist verpflichtet, die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und durch sie oder ihn besonders beauftragte Personen bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Insoweit ist den in Satz 1 genannten Personen im Rahmen ihrer Kontrollkompetenz insbesondere

  1. 1.

    Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 2 stehen,

  2. 2.

    jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.

Die Verpflichtungen aus den Sätzen 1 und 2 gelten nicht, soweit der Senat im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden könnte.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten ohne Beschränkung auf die Erfüllung der Aufgaben nach § 4. Sie gelten entsprechend für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch andere Stellen, wenn diese der Erfüllung der Aufgaben von Verfassungsschutzbehörden nach § 4 dient.

§ 41 HmbVerfSchG,HH Anwendung des allgemeinen Datenschutzrechts und des Archivrechts

(1) Das Hamburgische Datenschutzgesetz findet bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach § 4 wie folgt Anwendung:

  1. 1.

    § 3, § 6 soweit nicht besondere Regeln in diesem Gesetz entgegenstehen, §§ 8, 10, 11, § 22 Absatz 2, §§ 26 und 27 sind anzuwenden,

  2. 2.

    § 9 ist außerhalb des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel anzuwenden.

Im Übrigen findet das Hamburgische Datenschutzgesetz keine Anwendung.

(2) Das Bundesdatenschutzgesetz findet bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach § 4 wie folgt Anwendung:

  1. 1.

    §§ 2, 6, 7 und 46, § 51 Absätze 1 bis 4, §§ 52, 54, 62, 64 und 83 finden entsprechende Anwendung.

  2. 2.

    § 5 und § 16 Absätze 2 und 3 sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der oder des Bundesbeauftragen für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit tritt.

(3) Das Hamburgische Archivgesetz (HmbArchG) vom 21. Januar 1991 (HmbGVBl. S. 7), zuletzt geändert am 16. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 233, 239), in der jeweils geltenden Fassung findet bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach § 4 wie folgt Anwendung:

  1. 1.
  2. 2.

    die Löschungsgebote nach § 7 Absatz 2 Satz 3, des § 8 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 8 dieses Gesetzes sind gegenüber der Pflicht zur Anbietung und Übergabe gemäß § 3 Absätze 1 und 2 HmbArchG vorrangig,

  3. 3.

    §§ 10 und 25 bis 37 dieses Gesetzes finden auf die Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber dem Staatsarchiv keine Anwendung.

§ 42 HmbVerfSchG,HH Parlamentarischer Kontrollausschuss

Zur parlamentarischen Kontrolle des Senats auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes bildet die Bürgerschaft einen Kontrollausschuss. Dieser tagt in nicht öffentlicher Sitzung.

§ 43 HmbVerfSchG,HH Zusammensetzung und Pflichten des Ausschusses

(1) Der Ausschuss besteht aus neun Mitgliedern der Bürgerschaft.

(2) Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Bürgerschaft in geheimer Abstimmung gewählt.

(3) Die Mitglieder des Ausschusses sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Ausschuss bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Ausschuss oder aus der Bürgerschaft. Satz 1 und Satz 2 gelten nicht für eigene Bewertungen bestimmter Vorgänge, sofern die Belange des Geheimschutzes beachtet werden.

(3a) Die Mitglieder des Ausschusses haben das Recht, zur Unterstützung ihrer Arbeit jeweils eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter je Fraktion zu benennen. Voraussetzung für diese Tätigkeit ist die Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen und die förmliche Verpflichtung zur Geheimhaltung. Die benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind befugt, anlassbezogen die vom Ausschuss beigezogenen Akten und Dateien einzusehen und die Beratungsgegenstände des Ausschusses mit den Mitgliedern zu erörtern; das Unterstützungsbegehren ist dem Vorsitzenden anzuzeigen und den Mitgliedern des Ausschusses zur Kenntnis zu geben. Die benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben keinen Zutritt zu den Sitzungen. Absatz 3 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend.

(3b) Dem Ausschuss ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Für die Beschäftigten gelten Absatz 3 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 3a Satz 2 entsprechend. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist ihnen Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen.

(4) Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschlüsse des Ausschusses bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

(5) Sitzungsunterlagen und Protokolle verbleiben für die laufende Wahlperiode im Gewahrsam der Bürgerschaftskanzlei, im Übrigen im Gewahrsam der Bürgerschaftskanzlei oder des Landesamtes für Verfassungsschutz und können nur an diesen Orten von den Ausschussmitgliedern eingesehen werden.

(6) Scheidet ein Mitglied des Ausschusses aus der Bürgerschaft oder seiner Fraktion aus, so verliert es seine Mitgliedschaft im Ausschuss; für dieses Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu bestimmen. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus dem Ausschuss ausscheidet.

(7) Der Parlamentarische Kontrollausschuss berichtet der Bürgerschaft jährlich und im Übrigen anlassbezogen über seine Kontrolltätigkeit. Dabei nimmt er auch dazu Stellung, ob der Senat seinen Pflichten gegenüber dem Ausschuss nachgekommen ist. Die Berichte sollen so gefasst sein, dass die im Ausschuss vertretenen Meinungen und die Gründe, die zu Beschlüssen geführt haben, ersichtlich sind. Sie müssen die Empfehlung des Ausschusses und das Abstimmungsverhältnis, mit dem die Empfehlung zustande gekommen ist, wiedergeben. Bei der Erstellung des Berichts sind die Belange des Geheimschutzes zu beachten.

§ 44 HmbVerfSchG,HH Aufgaben des Ausschusses

(1) Der Ausschuss übt die parlamentarische Kontrolle auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes aus. Diese umfasst aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes auch die Haushaltsangelegenheiten. Der das Aufgabengebiet des Verfassungsschutzes betreffende Teil des Haushaltsplanentwurfs bedarf daher der Zustimmung des Ausschusses. Die Rechte der Bürgerschaft bleiben unberührt.

(2) Der Senat hat den Ausschuss umfassend über die allgemeine Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz und über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten. Der Ausschuss tagt in Abständen von höchstens drei Monaten oder auf Antrag eines Mitglieds.

(3) Zur Erfüllung seiner Kontrollaufgaben hat der Ausschuss auf Antrag mindestens eines seiner Mitglieder das Recht auf

  1. 1.

    Erteilung von Auskünften,

  2. 2.

    Einsicht in Akten, in Dateien gespeicherte Daten, Stellungnahmen und andere Unterlagen,

  3. 3.

    Zugang zu den Räumen des Landesamtes für Verfassungsschutz und

  4. 4.

    Anhörung bestimmter Angehöriger des öffentlichen Dienstes als Auskunftspersonen, die verpflichtet sind, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

Die Befugnisse des Ausschusses nach Satz 1 Nummer 2 erstrecken sich nur auf Gegenstände, die der alleinigen Verfügungsberechtigung des Landesamtes für Verfassungsschutz unterliegen. Die Rechte nach Satz 1 sind Befugnisse gegenüber dem Ausschuss als Ganzes.

(4) Den Ersuchen nach Absatz 3 ist unverzüglich zu entsprechen. Der Senat bescheidet ein solches Ersuchen abschlägig oder schränkt die Aussagegenehmigung ein, soweit gesetzliche Vorschriften entgegenstehen oder wenn dieses aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzugangs, des Schutzes von Persönlichkeitsrechten oder des Kernbereichs der exekutiven Eigenverantwortung erforderlich ist. In diesem Fall legt der Senat dem Ausschuss seine Gründe dar.

(5) Der Senat hat dem Ausschuss insbesondere über

  1. 1.

    von Bestrebungen oder Tätigkeiten ausgehende Bedrohungen für Verfassungsschutzgüter,

  2. 2.

    die Dienstvorschrift über nachrichtendienstliche Mittel nach § 14 Absatz 3 Satz 1 sowie ihre Änderungen,

  3. 3.

    die Maßnahmen nach § 18 Absatz 1,

  4. 4.
  5. 5.

    die Nichtlöschung personenbezogener Daten gemäß § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4,

  6. 6.

    die tatsächliche Arbeitsaufnahme mit einem automatisierten Verfahren, für das eine Dateisystemanordnung nach § 39 vorgeschrieben ist, und seine wesentlichen inhaltlichen Änderungen,

  7. 7.

    die Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber ausländischen sowie über- und zwischenstaatlichen öffentlichen Stellen nach § 35,

  8. 8.

    (bleibt frei)

  9. 9.

    die Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nach § 30, ausgenommen die Offenlegungen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe f, sowie über die Änderung des Verzeichnisses nach § 30 Absatz 2 Satz 1,

  10. 10.

    die Anfragen bei ausländischen öffentlichen Stellen nach § 12 Absatz 7 Satz 6 HmbSÜGG,

  11. 11.

    die Anzahl der Personenspeicherungen gemäß § 10 Absatz 1 Nummern 1 und 2 BVerfSchG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummern 1, 3 und 4 BVerf-SchG im gemeinsamen nachrichtendienstlichen Informationssystem nach § 6 Absatz 2 BVerfSchG,

  12. 12.

    die Speicherungen und Offenlegungen von Informationen über Minderjährige vor Vollendung des 14. Lebensjahres,

  13. 13.

    die Offenlegungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe f,

  14. 14.

    die Auskunftsversagungen nach § 38 Absatz 4 Satz 5

zu berichten. Der Bericht gemäß Satz 1 Nummern 4 und 11 erfolgt jährlich.

(6) Der Ausschuss kann der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten der zuständigen Behörde und dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und lnformationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben.

§ 45 HmbVerfSchG,HH Eingaben

Eingaben einzelner Bürger oder einzelner Angehöriger des Verfassungsschutzes über ein sie betreffendes Verhalten des Landesamtes für Verfassungsschutz sind dem Ausschuss zur Kenntnis zu geben. Der Ausschuss bescheidet die an ihn gerichteten Eingaben, nachdem er diese dem Senat zur Stellungnahme übermittelt hat. Der Ausschuss hat auf Antrag eines Mitglieds Petenten und Auskunftspersonen zu hören. § 44 Absätze 3 und 4 findet entsprechende Anwendung. Die Rechte des Eingabenausschusses bleiben unberührt.

§ 46 HmbVerfSchG,HH Einschränkungen von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 47 HmbVerfSchG,HH Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz

§ 48 HmbVerfSchG,HH Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Verfassungsschutz in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 13. Februar 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 51) außer Kraft.