Hamburgisches Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
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HmbGfGG,HH2
HmbGfGG,HH3
HmbGfGG,HH4

§ 1 HmbGfGG,HH

Die Ausfertigung gerichtlicher Verfügungen und Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

§ 2 HmbGfGG,HH

Die Urschrift des gerichtlichen Protokolls über die Beurkundung eines Rechtsgeschäfts bleibt in der Verwahrung des Gerichts.

§ 3 HmbGfGG,HH

Die zuständigen Behörden haben jeden zu ihrer Kenntnis gelangenden Todesfall, bei dem gerichtliche Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses erforderlich erscheinen, dem Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Todesfall eingetreten ist, sofort mitzuteilen. Bei Gefahr im Verzug haben sie die für die Sicherung des Nachlasses erforderlichen Maßnahmen zu treffen und diese dem Nachlassgericht unverzüglich anzuzeigen.

§ 4 HmbGfGG,HH

Das Hamburgische Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 29. Dezember 1999 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 3212-d) wird in seiner geltenden Fassung aufgehoben.