Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Teil 1 Anwendungsbereich
§ 1 HmbDG,HH Persönlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten sowie die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, auf die das Hamburgische Beamtengesetz (HmbBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet.
(2) Frühere Beamtinnen und Beamte, die ein Ruhegehalt nach Artikel 75 Absatz 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg oder einen unwiderruflich bewilligten Unterhaltsbeitrag nach § 18, § 77 Absatz 5 oder § 79 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes (HmbBeamtVG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72) in der jeweils geltenden Fassung beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezugs als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die Unterhaltsbeiträge als Ruhegehälter. Frühere Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Altersgeld gelten, auch soweit der Anspruch ruht, als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte; das Altersgeld gilt als Ruhegehalt.
(3) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte gilt dieses Gesetz nur, sofern dies in besonderen, für die einzelnen Gruppen von Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden Gesetzen geregelt ist.
§ 2 HmbDG,HH Sachlicher Geltungsbereich
(1) Nach diesem Gesetz kann verfolgt werden
-
1.
eine Beamtin oder ein Beamter wegen eines während des Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens (§ 47 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung),
-
2.
eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter wegen
-
a)
eines während des Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens oder
-
b)
einer nach Eintritt in den Ruhestand begangenen, als Dienstvergehen geltenden Handlung (§ 47 Absatz 2 BeamtStG und § 51 HmbBG).
-
(2) Eine Beamtin, ein Beamter, eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter, die oder der früher in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Beamtin oder Beamter, Richterin oder Richter, Berufssoldatin oder Berufssoldat oder Soldatin oder Soldat auf Zeit gestanden hat, kann nach diesem Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltenden Handlungen verfolgt werden, die sie oder er in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte oder Versorgungsberechtigter aus dem früheren Dienstverhältnis begangen hat; auch bei einer oder einem aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen oder Entlassenen gelten die in § 47 Absatz 2 BeamtStG bezeichneten Handlungen als Dienstvergehen.
(3) Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Verfolgung nicht entgegen.
(4) Für Beamtinnen oder Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) in der Fassung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1731), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 392 S. 1, 4), in der jeweils geltenden Fassung oder einer besonderen Auslandsverwendung (§ 6a WPflG) leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt.
§ 3 HmbDG,HH Arten der Disziplinarmaßnahmen
(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind:
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind:
-
1.
Kürzung des Ruhegehalts (§ 9 Absatz 1) und
-
2.
Aberkennung des Ruhegehalts (§ 9 Absatz 2).
(3) Bei Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sind nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, bei Beamtinnen und Beamten auf Zeit sind nur Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zulässig.
(4) Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 BeamtStG sowie § 31 Absätze 3 und 5 HmbBG bleiben unberührt. Bei Beamtinnen und Beamten auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion gilt § 5 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 Nummer 3 HmbBG.
(5) Mehrere Disziplinarmaßnahmen dürfen nicht nebeneinander verhängt werden. Bei der Verhängung und Bemessung einer Geldbuße oder einer Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts sind auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beamtin, des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten zu berücksichtigen.
(6) Missbilligende Äußerungen einer oder eines Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde (Zurechtweisungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.
§ 4 HmbDG,HH Verweis
Verweis ist der ausdrücklich als Verweis bezeichnete Tadel eines als Dienstvergehen zu wertenden Verhaltens der Beamtin oder des Beamten.
§ 5 HmbDG,HH Geldbuße
Die Geldbuße darf die einmonatigen Dienst- oder Anwärterbezüge der Beamtin oder des Beamten nicht übersteigen. Bei der Bestimmung der Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge bleibt der Familienzuschlag unberücksichtigt. Erhält die Beamtin oder der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge oder erhält sie oder er sie nur während der Dauer eines Beschäftigungsauftrags, darf die Geldbuße 500 Euro nicht übersteigen.
§ 6 HmbDG,HH Kürzung der Dienstbezüge
(1) Die Kürzung der Dienstbezüge besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung der jeweiligen Dienstbezüge der Beamtin oder des Beamten um höchstens ein Fünftel und auf mindestens drei Monate und längstens drei Jahre. § 5 Satz 2 gilt entsprechend. Hat die Beamtin oder der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (§ 2 Absatz 2) eine Versorgung erworben, bleibt die Kürzung der Dienstbezüge bei der Regelung nach §§ 64 bis 67 HmbBeamtVG unberücksichtigt.
(2) Während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge darf der Beamtin oder dem Beamten kein Amt mit höherem Grundgehalt verliehen und keine herausgehobene Funktion im Sinne des § 56 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23) in der jeweils geltenden Fassung befristet übertragen werden. Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens Ausnahmen zulassen.
(3) Die Kürzung der Dienstbezüge wird gehemmt, solange die Beamtin oder der Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. Sie oder er kann jedoch für die Dauer ihrer oder seiner Beurlaubung den Kürzungsbetrag monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten; die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.
(4) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 2 die Einstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt der Beförderung gleich.
§ 7 HmbDG,HH Zurückstufung
(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Die Zurückstufung ist nur bis zum jeweiligen Einstiegsamt zulässig. Durch die Zurückstufung verliert die Beamtin oder der Beamte alle Rechte aus ihrem oder seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Leistungen und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt verliehenen Titel zu führen. Mit dem Verlust der Rechte aus dem bisherigen Amt enden auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die der Beamtin oder dem Beamten im Zusammenhang mit ihrem oder seinem bisherigen Amt übertragen sind oder die sie oder er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihrer oder seiner Dienstvorgesetzten oder ihres oder seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.
(2) Der Beamtin oder dem Beamten darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils wieder ein Amt mit höherem Grundgehalt verliehen und eine herausgehobene Funktion im Sinne des § 56 HmbBesG befristet übertragen werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.
(3) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 2 die Einstellung in einem höheren Amt als dem, in welches die Beamtin oder der Beamte zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich.
§ 8 HmbDG,HH Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bewirkt auch den Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge und Versorgung sowie der Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen. Ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts bekleidet hat.
(2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf sie oder er nicht wieder zur Beamtin oder zum Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts ernannt werden; der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen zulassen. Es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.
§ 9 HmbDG,HH Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts
(1) Die Kürzung des Ruhegehalts setzt voraus, dass die Kürzung der Dienstbezüge oder die Zurückstufung gerechtfertigt wäre, falls die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte sich noch im Dienst befände. § 6 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Die Aberkennung des Ruhegehalts ist auszusprechen, wenn die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis anzuordnen wäre, falls die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte sich noch im Dienst befände. Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen. Die Rechtsfolgen der Aberkennung des Ruhegehalts erstrecken sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der Beamte bei Eintritt in den Ruhestand im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts bekleidet hat. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 10 HmbDG,HH Verlust der Rechte aus einem früheren Dienstverhältnis
Wird gegen eine Beamtin, einen Beamten, eine Ruhestandsbeamtin oder einen Ruhestandsbeamten, die oder der früher in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (§ 2 Absatz 2) zur Freien und Hansestadt Hamburg oder zu einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts gestanden hat, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, verliert sie oder er auch ihre oder seine Rechte als Versorgungsberechtigte oder Versorgungsberechtigter aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn die Disziplinarmaßnahme wegen eines in dem früheren Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens oder wegen einer als Dienstvergehen geltenden Pflichtverletzung verhängt wird.
§ 11 HmbDG,HH Ermessensgrundsatz, Bemessung der Disziplinarmaßnahme, gebundene Entscheidung
(1) Die Entscheidung über einen Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts oder über eine Zurückstufung wegen eines festgestellten Dienstvergehens ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Entscheidung ist auf die Schwere des Dienstvergehens sowie auf das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten der Beamtin oder des Beamten abzustellen. Insbesondere sind zu berücksichtigen:
-
1.
das Maß der Pflichtwidrigkeit,
-
2.
das Ausmaß des innerdienstlichen Vertrauensschadens und des außerdienstlichen Ansehensverlustes,
-
3.
die Auswirkung der Pflichtverletzung auf den Dienstbetrieb,
-
4.
die weitere dienstliche Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten,
-
5.
die dem Amt der Beamtin oder des Beamten innewohnende Verantwortung und Vorbildfunktion,
-
6.
der Grad des Verschuldens,
-
7.
die Tatmotive und Tatumstände,
-
8.
das Verhalten der Beamtin oder des Beamten nach der Tat, insbesondere ihr oder sein freiwilliges Bemühen, entstandenen Schaden wiedergutzumachen und einen Ausgleich mit der oder dem Verletzten zu erreichen,
-
9.
die bisherige und die künftig zu erwartende dienstliche Leistung und Führung der Beamtin oder des Beamten,
-
10.
eine tätige Reue der Beamtin oder des Beamten durch ihre oder seine aktive Mitwirkung an der Aufdeckung, Aufklärung oder Verhinderung dienstrechtsrelevanter Straftaten, die im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienstvergehen standen,
-
11.
(2) Als Disziplinarmaßnahme kann ausgesprochen werden
-
1.
ein Verweis, wenn die Beamtin oder der Beamte durch ein leichtes Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung geringfügig beeinträchtigt hat,
-
2.
eine Geldbuße, wenn die Beamtin oder der der Beamte durch ein leichtes bis mittelschweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nicht nur geringfügig beeinträchtigt hat,
-
3.
eine Kürzung der Dienstbezüge, wenn die Beamtin oder der Beamte durch ein mittelschweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung erheblich beeinträchtigt hat,
-
4.
eine Kürzung des Ruhegehalts, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte ein mittelschweres bis schweres Dienstvergehen begangen hat, das geeignet ist, das Ansehen des öffentlichen Dienstes oder des Berufsbeamtentums erheblich zu beeinträchtigen,
-
5.
eine Zurückstufung, wenn die Beamtin oder der Beamte durch ein mittelschweres bis schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nachhaltig erschüttert hat.
Das Vertrauen der Allgemeinheit ist insbesondere dann beeinträchtigt, wenn das Ansehen des öffentlichen Dienstes oder des Berufsbeamtentums beschädigt wurde.
(3) Die Kürzung der Dienstbezüge darf nur ausgesprochen werden, wenn das Dienstvergehen eine intensive und auf bestimmte Zeit wirkende Pflichtenmahnung der Beamtin oder des Beamten erfordert.
(4) Eine Kürzung des Ruhegehalts kann auch ausgesprochen werden, wenn das Dienstvergehen ganz oder teilweise vor dem Eintritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand begangen wurde.
(5) Eine Zurückstufung darf auch ausgesprochen werden, wenn das Verbleiben der Beamtin oder des Beamten im bisherigen Amt dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit auf Grund eines mittelschweren bis schweren Dienstvergehens nicht zugemutet werden kann.
(6) Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist auszusprechen, wenn das dienstliche Vertrauensverhältnis durch das Dienstvergehen zerstört worden ist oder das Dienstvergehen einen Ansehensverlust bewirkt hat, der so erheblich ist, dass eine Weiterverwendung der Beamtin oder des Beamten das Ansehen des Beamtentums unzumutbar belastet.
§ 12 HmbDG,HH Disziplinarorgane
(1) Die Disziplinarbefugnisse werden von den Dienstvorgesetzten (§ 3 Absatz 2 HmbBG), der obersten Dienstbehörde (§ 3 Absatz 1 und § 105 Absatz 2 Satz 1 HmbBG) und der für Entlassungen zuständigen Stelle ausgeübt. Disziplinarrechtliche Entscheidungen der obersten Dienstbehörde über Beamtinnen und Beamte bei der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (§ 130 HmbBG) dürfen nur mit deren bzw. dessen Zustimmung getroffen werden.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die oberste Dienstbehörde ausgeübt. Sie kann ihre Befugnisse auf andere Stellen übertragen. Ein bereits vor Eintritt in den Ruhestand gegen eine Beamtin oder einen Beamten eingeleitetes Disziplinarverfahren wird durch die letzte Dienstvorgesetzte oder den letzten Dienstvorgesetzten fortgeführt.
(3) Die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden bestands- oder rechtskräftigen Entscheidungen der Disziplinarorgane sind für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Beamtenverhältnis bindend.
§ 13 HmbDG,HH Verfahren gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
§ 14 HmbDG,HH Aussetzung
(1) Ist gegen die Beamtin oder den Beamten die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben, kann wegen desselben Sachverhalts ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden; es ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen. Ebenso ist ein bereits eingeleitetes Disziplinarverfahren auszusetzen, wenn während seines Laufs die öffentliche Klage erhoben wird.
(2) Ein Disziplinarverfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist.
(3) Die Aussetzung unterbleibt, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im Strafverfahren aus in der Person der Beamtin oder des Beamten liegenden Gründen nicht verhandelt werden kann. Das nach Absatz 1 oder Absatz 2 ausgesetzte Disziplinarverfahren ist unverzüglich fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nachträglich eintreten, spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, das zur Aussetzung geführt hat.
(4) Wird die Aussetzung angeordnet, so ist dies der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen, wenn die Beamtin oder der Beamte gemäß § 23 Absatz 5 Satz 1 über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unterrichtet worden ist.
(5) Die Beamtin oder der Beamte kann die Aussetzung durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten oder die oberste Dienstbehörde anfechten. § 36 gilt entsprechend. Die angefochtene Entscheidung kann nur bestätigt oder aufgehoben werden. Das Verwaltungsgericht entscheidet endgültig durch Beschluss.
§ 15 HmbDG,HH Bindung an tatsächliche Feststellungen in anderen Verfahren
(1) Die den Urteilsspruch tragenden tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren oder eines rechtskräftigen Urteils im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 11 HmbBesG über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das dieselben Tatsachen zum Gegenstand hat, bindend. Die für Disziplinarsachen zuständigen Gerichte haben jedoch zugunsten der Beamtin oder des Beamten die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit ihre Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; weicht das Ergebnis ab, darf es nicht zum Nachteil der Beamtin oder des Beamten verwendet werden.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.
§ 16 HmbDG,HH Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- und Bußgeldverfahren
(1) Ist gegen eine Beamtin oder einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt oder kann eine Tat nach § 153a Absatz 1 Satz 5 oder Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts
-
1.
ein Verweis nicht ausgesprochen werden,
-
2.
eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehaltes nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die Beamtin oder den Beamten zur Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten anzuhalten oder wenn dies zur Wahrung des Ansehens des Berufsbeamtentums erforderlich ist.
(2) Ist die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach Absatz 1 nicht zulässig, darf der Beamtin oder dem Beamten ein Dienstvergehen auch nicht in einer missbilligenden Äußerung (§ 3 Absatz 6) zur Last gelegt werden.
(3) Ist die Beamtin oder der Beamte im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren durch ein Gericht rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der Entscheidung ist, ein Disziplinarverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, ein Dienstvergehen darstellt.
§ 17 HmbDG,HH Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs
(1) Es darf nicht mehr ausgesprochen werden
-
1.
ein Verweis, wenn seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen sind,
-
2.
eine Geldbuße oder eine Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts, wenn seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen sind,
-
3
eine Zurückstufung, wenn seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen sind.
(2) Bei Dienstvergehen gegen die Pflichten, sich durch das gesamte Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten oder bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Amtspflichten ergibt, beträgt die Frist nach Absatz 1
-
1.
Nummer 1 vier Jahre,
-
2.
Nummer 2 sechs Jahre und
-
3.
Nummer 3 acht Jahre.
(3) Die Fristen der Absätze 1 und 2 werden durch die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens oder den Erlass einer Disziplinarverfügung, bei Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf auch durch den Erlass einer Entlassungsverfügung und jede sie bestätigende Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, unterbrochen.
(4) Die Fristen der Absätze 1 und 2 sind für die Dauer eines Widerspruchsverfahrens, eines gerichtlichen Verfahrens, einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 14 oder eines Mitbestimmungsverfahrens nach § 88 Absatz 1 Nummer 22, 22a oder 22b des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173), in der jeweils geltenden Fassung gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.
(5) Ist eine Verfolgung nach den Absätzen 1 oder 2 nicht mehr zulässig, darf der Beamtin oder dem Beamten ein Dienstvergehen auch nicht mehr in einer missbilligenden Äußerung (§ 3 Absatz 6) zur Last gelegt werden.
§ 18 HmbDG,HH Verhandlungsunfähigkeit und Abwesenheit der Beamtin oder des Beamten
(1) Ein Disziplinarverfahren kann auch eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte verhandlungsunfähig oder durch Abwesenheit an der Wahrnehmung ihrer oder seiner Rechte gehindert ist.
(2) Eine oder ein auf Antrag eines Disziplinarorgans nach §16 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 27. August 1997 (HmbGVBl. S. 441), in der jeweils geltenden Fassung zu bestellende Vertreterin oder zu bestellender Vertreter muss Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter sein.
§ 19 HmbDG,HH Bevollmächtigte und Beistände
(1) Die Beamtin oder der Beamte kann sich in Disziplinarsachen in jeder Lage einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistands bedienen. Die oder der Bevollmächtigte oder der Beistand darf nicht gleichzeitig mehrere desselben Dienstvergehens beschuldigte Beamtinnen oder Beamte vertreten. Bevollmächtigte und Beistände können
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1.
bei einem Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
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2.
Rechtslehrerinnen und Rechtslehrer an Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes,
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3.
Vertreterinnen und Vertreter der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes,
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4.
Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Richterinnen und Richter im Ruhestand sein, sofern sie nicht Mitglieder eines für Disziplinarsachen zuständigen Gerichts sind oder zu den in § 47 Absatz 1 Nummern 4 und 6 genannten Personen gehören.
(2) Die oder der Bevollmächtigte oder der Beistand ist zu allen Vernehmungen und Beweiserhebungen mit Ausnahme von Beschlagnahmen und Durchsuchungen zu laden. Von einer Benachrichtigung der oder des Bevollmächtigten oder des Beistands über Zeugenvernehmungen kann abgesehen werden, wenn durch ihre oder seine Anwesenheit eine Gefährdung des Ermittlungszwecks zu befürchten ist. Die Entscheidungsgründe sind aktenkundig zu machen. Das Vernehmungsprotokoll ist der oder dem Bevollmächtigten oder dem Beistand zu übersenden.
§ 20 HmbDG,HH Rechts- und Amtshilfe, Datenübermittlung, innerdienstliche Unterrichtung
(1) Alle Gerichte und Behörden leisten den Disziplinarorganen in Disziplinarsachen Rechts- und Amtshilfe.
(2) Auf die Datenübermittlung an die oder den Dienstvorgesetzten, die oberste Dienstbehörde und die für Disziplinarsachen zuständigen Gerichte findet das Hamburgische Datenschutzgesetz vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Übermittlung von Personalakten oder Personalaktenteilen oder von anderen Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten an die mit Disziplinarvorgängen befassten Stellen ist auch ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens erforderlich ist und besondere gesetzliche Regelungen oder überwiegende Belange der Beamtin, des Beamten, anderer betroffener Personen oder der ersuchten Stellen nicht entgegenstehen. Für die Erteilung von Auskünften aus diesen Unterlagen gilt Satz 1 entsprechend. Die ersuchende Stelle hat die Erforderlichkeit der Übermittlung oder Auskunftserteilung darzulegen.
(4) Mitteilungen zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherrn oder zwischen Dienststellenteilen über Disziplinarverfahren, Disziplinarentscheidungen und über Tatsachen aus Disziplinarverfahren sind nur zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige Übertragung von Aufgaben und Ämtern an die Beamtin oder den Beamten oder im Einzelfall aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Gleiches gilt für die Übermittlung von Disziplinarakten oder von Teilen solcher Akten. § 79 bleibt unberührt.
§ 20a HmbDG,HH Informationen nach Maßgabe des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG
(1) Nach Maßgabe des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU 2005 Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert am 7. Februar 2024 (ABl. L, 2024/505, 12.2.2024), unterrichtet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Entscheidungen der Disziplinarorgane über die
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1.
unanfechtbare Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 8 Absatz 1,
-
2.
Einstellung eines Disziplinarverfahrens, wenn
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a)
das Disziplinarverfahren wegen Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 24 Absatz 1 BeamtStG in Verbindung mit § 24 Absatz 1 HmbBG nicht zu Ende geführt wird oder
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b)
die Beamtin oder der Beamte nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 BeamtStG in Verbindung mit § 31 HmbBG mit einem Antrag auf Entlassung einer im Disziplinarverfahren zu erwartenden Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zuvor kommt.
-
Der Zeitraum nach Artikel 56a Absatz 2 Satz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG ist für die in Satz 1 genannten Entscheidungen der Disziplinarorgane der Zeitraum bis zum Erreichen der für die jeweilige Laufbahn maßgeblichen gesetzlichen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand, längstens jedoch 15 Jahre.
(2) Die Vorwarnung nach Absatz 1 ist auszulösen, sobald eine rechts- beziehungsweise bestandskräftige Entscheidung eines Gerichts oder einer sonst zuständigen Stelle vorliegt. Umgekehrt sind die zuständigen Stellen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 abgelaufen ist. Im Rahmen der Unterrichtung sind auch das Datum des Ablaufs der Maßnahme und gegebenenfalls spätere Änderungen dieses Datums anzugeben. Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung ist die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle verpflichtet, die hiervon betroffene Person darüber zu unterrichten,
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1.
welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen kann,
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2.
dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann und
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3.
dass ihr im Falle einer unrichtigen Übermittlung ein Schadensersatzanspruch zusteht.
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle unterrichtet die zuständigen Stellen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten darüber, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Vorwarnung eingelegt hat. Sobald die Vorwarnung oder Teile davon unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu löschen.
§ 21 HmbDG,HH Zustellung im behördlichen Disziplinarverfahren
Sollen elektronisch erstellte Entscheidungen und Verfügungen im behördlichen Disziplinarverfahren nach ihrer Verkörperung zugestellt werden, so gilt § 103 Satz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 594).
§ 22 HmbDG,HH Ergänzende Vorschriften
Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, und des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 vom 29. März 1960 (HmbGVBl. S. 291), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443, 455), in den jeweils geltenden Fassungen entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
§ 23 HmbDG,HH Ermittlungen von Amts wegen, Belehrung
(1) Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat die oder der Dienstvorgesetzte die Pflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die weiteren für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln. Die oder der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde stellen im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher. Sie können das Disziplinarverfahren selbst einleiten und jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.
(2) Hat eine Beamtin oder ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt die oder der Dienstvorgesetzte, zu deren oder dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen sie oder ihn einzuleiten, teilt sie oder er dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen die Beamtin oder den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat eine Beamtin oder ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur die oder der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen sie oder ihn einleiten, die oder der für das Hauptamt zuständig ist.
(3) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt.
(4) Zur Ermittlungsführerin oder zum Ermittlungsführer können Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 oder Beschäftigte mit gleichwertiger Qualifikation bestellt werden. § 47 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 und Absätze 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Die Beamtin oder der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihr oder ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihr oder ihm zur Last gelegt wird. Sie oder er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihr oder ihm freisteht, sich mündlich, schriftlich oder in Textform zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistands zu bedienen.
(6) Für die Abgabe einer Äußerung in Schrift- oder Textform wird der Beamtin oder dem Beamten eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Hat die Beamtin oder der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Ist die Beamtin oder der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, und hat sie oder er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder sie oder er erneut zu laden. Die Fristsetzungen und Ladungen sind der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen.
(7) Ist die nach Absatz 5 Sätze 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage der Beamtin oder des Beamten nicht zu ihrem oder seinem Nachteil verwertet werden.
(8) Das Ergebnis der Ermittlungen ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben. Die Beamtin oder der Beamte kann weitere Ermittlungen beantragen; § 26 Absatz 5 findet Anwendung.
(9) Der Beamtin oder dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; § 26 Absatz 6 findet Anwendung. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Absatz 1 Nummer 6 oder 7 eingestellt werden soll.
§ 23a HmbDG,HH Abgekürztes Verfahren
(1) Ein Disziplinarverfahren kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten durch Zusammenfassung der einzelnen Verfahrensregelungen des § 23 Absätze 1 bis 9 in einer als Belehrungsprotokoll zu bezeichnenden Verfügung abgekürzt werden, wenn feststeht, dass nach § 16 oder § 17 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist. Auf die Anhörungsfristen des § 23 Absatz 6 Satz 1 kann einvernehmlich verzichtet werden. Die Zustimmung bedarf der Schriftform; sie ist unwiderruflich.
(2) § 32 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 24 HmbDG,HH Ermittlungen auf Antrag der Beamtin oder des Beamten
(1) Die Beamtin oder der Beamte kann bei der oder dem Dienstvorgesetzten, der oder dem höheren Dienstvorgesetzten, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann bei der obersten Dienstbehörde Ermittlungen gegen sich beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.
(2) Wird dem Antrag entsprochen, gilt § 23 Absatz 1 entsprechend.
(3) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Wird der Antrag abgelehnt, gilt § 32 Absätze 2 und 3 entsprechend.
§ 25 HmbDG,HH Gebot der Beschleunigung, Antrag auf gerichtliche Fristsetzung
(1) Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen. Beschäftigte, die mit Ermittlungen beauftragt werden, sind, soweit die Ermittlungstätigkeit nicht zu ihrem regelmäßigen Aufgabengebiet gehört, für die Dauer ihrer Tätigkeit so weitgehend zu entlasten, dass der Abschluss der Ermittlungen durch ihre sonstige hauptamtliche Tätigkeit nicht verzögert wird.
(2) Ist ein Disziplinarverfahren nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit Einleitung durch Einstellung oder durch Erlass einer Disziplinarverfügung abgeschlossen worden, kann die Beamtin oder der Beamte beim Verwaltungsgericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die darin genannte Frist nur deshalb nicht eingehalten wurde, weil die Beamtin oder der Beamte in den Fällen des § 23a ihre oder seine Zustimmung zum abgekürzten Verfahren nicht erteilt hat. Während einer Aussetzung nach § 14 ist die Frist des Satzes 1 gehemmt.
(3) Bei einem Antrag auf gerichtliche Fristbestimmung bestimmt das Verwaltungsgericht, wenn ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des Disziplinarverfahrens nach diesem Gesetz nicht gegeben ist, eine Frist, in der es abzuschließen ist. Anderenfalls lehnt es den Antrag ab. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag des Dienstherrn verlängert werden, wenn ihre fehlende Einhaltung auf Gründen beruht, die der Dienstherr nicht zu vertreten hat. Die Fristbestimmung, ihre Verlängerung sowie die Ablehnung des Antrags auf Fristbestimmung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Wird das Disziplinarverfahren innerhalb der bestimmten Frist nicht abgeschlossen, stellt das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren durch Beschluss ein. Gegen den Beschluss nach Satz 5 kann Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Der rechtskräftige Beschluss nach Satz 5 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
§ 26 HmbDG,HH Beweiserhebung, Protokoll
(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere
-
1.
dienstliche Auskünfte eingeholt,
-
2.
Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige vernommen oder deren Äußerung in Schrift- oder Textform eingeholt,
-
3.
Urkunden und Akten beigezogen sowie
-
4.
der Augenschein eingenommen werden.
(2) Die Beamtin oder der Beamte hat Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich technischer Aufzeichnungen, die einen dienstlichen Bezug aufweisen, auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag durch Beschluss die Herausgabe anordnen und sie durch die Festsetzung von Zwangsgeld durchsetzen. Der Beschluss ist unanfechtbar. § 27 Absatz 3 gilt entsprechend. § 29 bleibt unberührt.
(3) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.
(4) Der Beamtin oder dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Sie oder er kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. Ein schriftliches Gutachten ist ihr oder ihm zugänglich zu machen, soweit nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.
(5) Über einen Beweisantrag der Beamtin oder des Beamten ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dem Beweisantrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann.
(6) Über Anhörungen der Beamtin oder des Beamten und Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen; § 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Bei der Einholung von dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.
§ 27 HmbDG,HH Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige
(1) Zeuginnen und Zeugen sind zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeugin oder Zeuge auszusagen oder als Sachverständige oder Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.
(2) Verweigern Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den §§ 52 bis 55 und 76 der Strafprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, kann das Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen sind der Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aussage oder der Erstattung des Gutachtens.
(3) Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von der oder dem Dienstvorgesetzten, der allgemeinen Vertreterin, dem allgemeinen Vertreter oder der obersten Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten oder Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit der Befähigung zum Richteramt gestellt werden.
§ 28 HmbDG,HH Ausdehnung und Beschränkung
(1) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach § 32 oder § 33 auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen. § 23 Absätze 5 und 6 gilt entsprechend.
(2) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den § 32, § 33, § 35 oder § 36 beschränkt werden, indem solche Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.
§ 29 HmbDG,HH Beschlagnahmen und Durchsuchungen
(1) Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 27 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte des ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden. Liegt nicht gleichzeitig der Verdacht einer Straftat vor, hat die oder der Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde die Durchsicht der im Rahmen einer Durchsuchung vorläufig sichergestellten oder beschlagnahmten Unterlagen auf ihre Beweiserheblichkeit für den Nachweis eines Dienstvergehens vorzunehmen.
(3) Durch Absatz 1 werden das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) und das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 30 HmbDG,HH
(weggefallen)
§ 31 HmbDG,HH Abgabe des Disziplinarverfahrens
Hält die oder der Dienstvorgesetzte ihre oder seine Befugnis nach § 34 nicht für ausreichend, führt sie oder er die Entscheidung der oder des höheren Dienstvorgesetzten, der obersten Dienstbehörde oder der für Entlassungen zuständigen Stelle herbei. Die oder der höhere Dienstvorgesetzte, die oberste Dienstbehörde oder die für Entlassungen zuständige Stelle können das Disziplinarverfahren zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder die Befugnisse der oder des Dienstvorgesetzten für ausreichend halten. Sie können die erforderlichen weiteren Ermittlungen auch selbst durchführen und eine Abschlussentscheidung treffen. Werden weitere Ermittlungen veranlasst, gilt § 23 Absätze 5 bis 9 und § 26 Absatz 4 entsprechend.
§ 32 HmbDG,HH Einstellungsverfügung
(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn
-
1.
ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
-
2.
ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
-
3.
-
4.
das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist,
-
5.
die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte gestorben ist,
-
6.
das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet oder
-
7.
bei einer Ruhestandsbeamtin oder bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 70 HmbBeamtVG eintreten oder die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte der obersten Dienstbehörde gegenüber auf ihre oder seine Rechte schriftlich verzichtet.
(2) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen. Der obersten Dienstbehörde ist unverzüglich Mitteilung zu machen.
(3) Wird in den Gründen der Einstellungsverfügung ein Dienstvergehen festgestellt oder offengelassen, ob ein Dienstvergehen vorliegt, kann die Beamtin oder der Beamte dagegen Widerspruch erheben und die Feststellung beantragen, dass kein Dienstvergehen vorliegt. § 36 Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend.
§ 33 HmbDG,HH Disziplinarverfügung
(1) Disziplinarmaßnahmen werden durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.
(2) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zuzustellen. Die Begründung muss mindestens enthalten:
-
1.
die Tatsachen, die ein Dienstvergehen begründen,
-
2.
die anderen Tatsachen, die für die Entscheidung bedeutsam sind, und
-
3.
die Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind.
(3) Bei den Disziplinarmaßnahmen der Zurückstufung, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts muss in der Begründung zusätzlich dargestellt werden:
-
1.
der persönliche und berufliche Werdegang des Beamten und
-
2.
der Gang des Disziplinarverfahrens.
(4) Im Fall des § 15 Absatz 1 kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.
(5) Die Dienstvorgesetzten haben der obersten Dienstbehörde vom Erlass der Disziplinarverfügung unverzüglich Mitteilung zu machen.
§ 34 HmbDG,HH Disziplinarbefugnisse
(1) Jede oder jeder Dienstvorgesetzte ist zum Ausspruch eines Verweises und einer Geldbuße gegen die ihr oder ihm unterstellten Beamtinnen und Beamten befugt.
(2) Die oder der der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordnete Dienstvorgesetzte ist zum Ausspruch einer Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß befugt.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann über die Disziplinarmaßnahmen der Absätze 1 und 2 hinaus auch eine Kürzung des Ruhegehalts bis zum Höchstmaß und eine Aberkennung des Ruhegehaltes festsetzen. § 23 Absatz 9 Satz 1 gilt entsprechend.
(4) Die Zurückstufung und die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis werden durch die für Entlassungen zuständige Stelle ausgesprochen.
§ 35 HmbDG,HH Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnis, Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren
(1) Jede oder jeder Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde kann eine von ihr oder ihm selbst erlassene oder die Abschlussentscheidung nach §§ 32 oder 33 einer oder eines nachgeordneten Dienstvorgesetzten jederzeit aufheben und im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeiten wegen desselben Sachverhalts in der Sache neu entscheiden. Der erstmalige Ausspruch oder die Verschärfung einer Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Abschlussentscheidung nach §§ 32 oder 33 zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.
(2) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1, durch die eine Maßnahme nach Art oder Höhe verschärft wird, ist der Beamtin oder dem Beamten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß § 16 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, ist die Disziplinarverfügung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten von der oder dem Dienstvorgesetzten, die oder der sie erlassen hat, aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen. Im Übrigen gilt § 51 Absätze 1 und 2 HmbVwVfG entsprechend. Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Beamtin oder der Beamte von der in Satz 1 bezeichneten Entscheidung oder von den Gründen, die ein Wiederaufgreifen nach Satz 2 ermöglichen, Kenntnis erhalten hat.
(4) Wird eine unanfechtbare Disziplinarverfügung auf Antrag aufgehoben und das Disziplinarverfahren eingestellt, ist § 71 entsprechend anzuwenden.
§ 36 HmbDG,HH Rechtsweg, Widerspruchsverfahren
(1) Für die Anfechtung einer Disziplinarverfügung ist der Verwaltungsrechtsweg zu den für Disziplinarsachen zuständigen Gerichten gegeben. Vor der Erhebung der Klage durch die Beamtin oder den Beamten ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Eines Widerspruchsverfahrens bedarf es auch dann, wenn die oberste Dienstbehörde die Disziplinarverfügung erlassen hat. Für die Form und die Frist des Widerspruchs gilt § 70 VwGO. Das Widerspruchsverfahren entfällt bei Disziplinarmaßnahmen nach § 7, § 8 oder § 9 Absatz 2, soweit diese durch eine Dienstvorgesetzte oder einen Dienstvorgesetzten beantragt worden sind.
(2) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Veranlasst sie vor der Entscheidung neue Ermittlungen, gilt § 23 Absätze 6 bis 8 und § 26 Absatz 4 entsprechend. In dem Widerspruchsbescheid darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil der Beamtin oder des Beamten abgeändert werden. Die Befugnis, eine abweichende Entscheidung nach § 35 Absatz 1 zu treffen, bleibt unberührt.
§ 37 HmbDG,HH Vorläufige Dienstenthebung
(1) Die oberste Dienstbehörde kann eine Beamtin oder einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben,
-
1.
wenn der begründete Verdacht eines Dienstvergehens besteht, das geeignet ist, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder dessen Beendigung nach § 24 BeamtStG zu rechtfertigen oder
-
2.
bei einer Beamtin auf Probe, einem Beamten auf Probe, einer Beamtin auf Widerruf oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Absatz 3 Nummer 1 oder Absatz 4 BeamtStG in Betracht kommt.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann eine Beamtin oder einen Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch das Verbleiben der Beamtin oder des Beamten im Dienst der Dienstbetrieb oder die disziplinarrechtlichen Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.
(3) Spricht die zuständige Stelle die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Entlassung aus oder wird die Beamtin oder der Beamte in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren gerichtlich zu einer Strafe verurteilt, die im Falle des Eintritts der Rechtskraft den Verlust der Rechte als Beamtin oder Beamter zur Folge haben wird, so ist, sofern das Beamtenverhältnis fortbesteht, die Beamtin oder der Beamte durch die oberste Dienstbehörde vorläufig des Dienstes zu entheben.
(4) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung erlöschen die Ansprüche auf Aufwandsentschädigungen.
(5) Wird die Beamtin oder der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben, während sie oder er ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, dauert der nach § 11 HmbBesG festgestellte Verlust der Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Beamtin ihren oder der Beamte seinen Dienst aufgenommen hätte, wenn sie oder er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der obersten Dienstbehörde festzustellen und der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.
§ 38 HmbDG,HH Teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts
(1) Die oberste Dienstbehörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass der Beamtin oder dem Beamten bis zu 50 vom Hundert der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, wenn voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird oder dessen Beendigung nach § 24 BeamtStG zu erwarten ist.
(2) Bei Beamtinnen oder Beamten auf Probe kann die oberste Dienstbehörde gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass der Beamtin oder dem Beamten bis zu 50 vom Hundert der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, wenn bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit voraussichtlich auf Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden würde. Satz 1 gilt für die teilweise Einbehaltung der monatlichen Anwärterbezüge bei Beamtinnen oder Beamten auf Widerruf entsprechend.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten anordnen, dass der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 vom Hundert des monatlichen Ruhegehalts einbehalten werden, wenn gegen sie oder ihn nach dem Stand der Ermittlungen voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren voraussichtlich eine Strafe verhängt wird, die den Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat.
(4) Die Einbehaltung ist anzuordnen, wenn die vorläufige Dienstenthebung nach § 37 Absatz 3 erfolgt. Sie soll in diesem Falle in den ersten drei Monaten 20 vom Hundert, in den weiteren sechs Monaten 35 vom Hundert und danach 50 vom Hundert der monatlichen Dienstbezüge betragen und einen zuvor nach den Absätzen 1 oder 2 festgelegten Einbehalt nicht unterschreiten. Der Beamtin oder dem Beamten ist der unpfändbare Teil der monatlichen Bezüge zu belassen. Bei Ruhestandbeamtinnen oder Ruhestandbeamten ist die Einbehaltung anzuordnen, wenn die oberste Dienstbehörde die Aberkennung des Ruhegehalts ausspricht oder die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren erstinstanzlich zu einer Strafe verurteilt wird, die den Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat. Die Einbehaltung soll in diesem Falle in den ersten drei Monaten 10 vom Hundert, in den weiteren sechs Monaten 20 vom Hundert, danach 30 vom Hundert des monatlichen Ruhegehalts betragen und einen zuvor nach Absatz 3 festgelegten Einbehalt nicht unterschreiten. Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Bei der Entscheidung über die teilweise Einbehaltung der Bezüge nach den Absätzen 1 bis 3 sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beamtin oder des Beamten zu berücksichtigen. Die Beamtin oder der Beamte hat der obersten Dienstbehörde vor der Entscheidung über die Einbehaltung und im Weiteren für die Dauer des Beschlusses über die Einbehaltung bei wesentlichen Änderungen unaufgefordert Auskunft über ihre bzw. seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben. Im Falle der Anordnung einer teilweisen Einbehaltung der Bezüge nach Absatz 4 wird vermutet, dass die bei der Anwendung der dort vorgesehenen Einbehaltungsregelsätze verbleibenden Bezüge bedarfsdeckend sind, sofern die Beamtin oder der Beamte im Einzelfall keine zwingenden höheren Bedarfe auf Grund besonderer Umstände nachweist.
(6) Soweit Einkünfte aus Nebentätigkeit zusammen mit den einbehaltenen Dienstbezügen die zuletzt erhaltenen vollen Dienstbezüge übersteigen, sind sie auf die weiter gewährten Dienstbezüge anzurechnen; § 41 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Die Beamtin oder der Beamte hat ihrer oder seiner Dienststelle über die Einnahmen aus ihrer oder seiner Nebentätigkeit unaufgefordert Auskunft zu geben. Bei der Aufnahme oder der Erweiterung einer Nebentätigkeit aus Anlass der vorläufigen Einbehaltung von Bezügen ist § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Satz 3 HmbBG nicht anzuwenden.
§ 39 HmbDG,HH Auswirkungen auf Nebentätigkeiten
Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen erstrecken sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der Beamte im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts bekleidet, sowie auf alle Nebenbeschäftigungen, die der Beamtin oder dem Beamten im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Amt übertragen sind oder die sie oder er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres oder seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.
§ 40 HmbDG,HH Form und Wirksamkeit
(1) Die Anordnungen über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen oder von Ruhegehalt sind zu begründen und zuzustellen.
(2) Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung wird mit der Zustellung, die Anordnung der Einbehaltung von Bezügen wird mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar.
§ 41 HmbDG,HH Rechtsschutz
(1) Die Beamtin oder der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Verwaltungsgericht beantragen; Gleiches gilt für die Ruhestandsbeamtin oder den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn dort in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist. § 36 kommt nicht zur Anwendung.
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht entscheidet über den Antrag in der Regel ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug gelten sinngemäß. Das Gericht kann eine mündliche Verhandlung anordnen, wenn es dies zur Aufklärung des Sachverhaltes für erforderlich hält.
(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Absatz 7 VwGO entsprechend.
§ 42 HmbDG,HH Ende der Anordnungen
(1) Die Anordnungen über die vorläufige Dienstenthebung und die teilweise Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen oder von Ruhegehalt enden mit dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Anordnung nach § 37 jederzeit aufheben, die Anordnung nach § 38 jederzeit aufheben oder ändern. § 40 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) In den Fällen des § 37 Absatz 3 kann die oberste Dienstbehörde die vorläufige Dienstenthebung aufheben, wenn behördlich beziehungsweise gerichtlich die Aufhebung der Entfernungs- oder Entlassungsverfügung oder die Aufhebung der strafgerichtlichen Entscheidung ausgesprochen wurde, ohne dass das Verfahren unanfechtbar abgeschlossen ist. Die oberste Dienstbehörde hat die vorläufige Dienstenthebung in den Fällen des § 37 Absatz 3 aufzuheben, wenn die Entfernung oder Entlassung oder die strafgerichtliche Entscheidung unanfechtbar aufgehoben wurde, es sei denn, die Voraussetzungen von § 37 Absatz 1 oder 2 liegen aus einem anderen Grund vor.
§ 43 HmbDG,HH Verfall und Nachzahlung einbehaltener Beträge
(1) Die nach § 38 einbehaltenen Beträge verfallen, wenn
-
1.
unanfechtbar auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden oder eine Entlassung nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 Satz 1 BeamtStG erfolgt ist,
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2.
in einem wegen derselben Tatsachen eingeleiteten Strafverfahren rechtskräftig eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamtin, Beamter, Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat,
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3.
das Disziplinarverfahren nach § 32 Absatz 1 Nummern 6 und 7 eingestellt worden ist und die oberste Dienstbehörde festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre, oder
-
4.
das Disziplinarverfahren nach § 32 Absatz 1 Nummer 3 eingestellt worden ist und ein innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen derselben Tatsachen eingeleitetes neues Disziplinarverfahren unanfechtbar zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat.
(2) Verfallen die einbehaltenen Bezüge nach Absatz 1 Nummer 1 und ist die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nach § 72 Absatz 1 wegen Unwürdigkeit ausgeschlossen, so hat die aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamtin oder der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte oder die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte die seit der Zustellung der Disziplinarverfügung an sie oder ihn gezahlten Bezüge zu erstatten. Verfallen die einbehaltenen Bezüge nach Absatz 1 Nummer 2 und wurde in sämtlichen in dem Verfahren ergangenen Entscheidungen eine Strafe verhängt, die den Verlust der Rechte als Beamtin oder Beamter nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BeamtStG oder den Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter oder nach § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 Buchstabe b HmbBeamtVG zur Folge hat, so hat die aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamtin oder der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte oder die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte die seit der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils an sie oder ihn gezahlten Bezüge zu erstatten. Die Erstattungspflicht nach Satz 1 oder Satz 2 besteht nur, soweit die gezahlten Beträge den sich aus § 38 Absatz 4 Sätze 3 und 6 ergebenden Betrag übersteigen. Sie entfällt, wenn eine Unterhaltsleistung nach § 73 gewährt wird.
(3) Die einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen, wenn das Disziplinarverfahren auf andere Weise als in den Fällen des Absatzes 1 unanfechtbar oder rechtskräftig abgeschlossen wird. Eine Geldbuße und die der Beamtin oder dem Beamten auferlegten Kosten des Verfahrens können von den nachzuzahlenden Beträgen abgezogen werden.
(4) Auf die nach Absatz 3 nachzuzahlenden Beträge können Einkünfte aus einer von der Beamtin oder dem Beamten aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübten Nebenbeschäftigung angerechnet werden, wenn eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die oberste Dienstbehörde festgestellt hat, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, über eine solche Nebenbeschäftigung und die Höhe der Einkünfte Auskunft zu geben.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und des Absatzes 4 Satz 1 gilt § 41 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 sinngemäß.
§ 44 HmbDG,HH Zuständige Gerichte
(1) Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach diesem Gesetz nehmen das Verwaltungsgericht Hamburg, das Hamburgische Oberverwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht wahr.
(2) Beim Verwaltungsgericht Hamburg ist eine Fachkammer, beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht ein Fachsenat für Disziplinarsachen zu bilden. Bei Bedarf können mehrere Fachkammern oder Fachsenate gebildet werden.
§ 45 HmbDG,HH Besetzung im Einzelfall
(1) Das Verwaltungsgericht Hamburg - Fachkammer für Disziplinarsachen - verhandelt und entscheidet in der Besetzung von drei Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern und zwei Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzern, wenn nicht eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter verhandelt und entscheidet. Eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer soll der Laufbahnfachrichtung und der Laufbahngruppe der Beamtin oder des Beamten angehören, gegen die oder den sich das Disziplinarverfahren richtet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzer nicht mit.
(2) Für die Übertragung des Rechtsstreits auf eine Einzelrichterin oder einen Einzelrichter gilt § 6 VwGO. In dem Verfahren der Klage gegen eine Disziplinarverfügung, durch die eine Zurückstufung, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder eine Aberkennung des Ruhegehalts ausgesprochen wurde, ist eine Übertragung auf eine Einzelrichterin oder einen Einzelrichter ausgeschlossen.
(3) Die oder der Vorsitzende der Fachkammer für Disziplinarsachen entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
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1.
bei Zurücknahme der Klage, des Antrags oder des Rechtsmittels,
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2.
bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der Hauptsache und
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3.
über die Kosten.
Im Übrigen entscheidet sie oder er bei Streitigkeiten über die Erteilung der Zustimmung nach § 12 Absatz 1 Satz 2. Ist eine Berichterstatterin oder ein Berichterstatter bestellt, entscheidet sie oder er anstelle der oder des Vorsitzenden.
(4) Für das Hamburgische Oberverwaltungsgericht - Fachsenat für Disziplinarsachen - gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.
§ 46 HmbDG,HH Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer
(1) Die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit ernannte Beamtinnen oder Beamte sein, auf die das Hamburgische Beamtengesetz Anwendung findet. Sie brauchen ihren Wohnsitz nicht im Gerichtsbezirk zu haben.
(2) Die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer werden auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde auf vier Jahre vom Landespersonalausschuss gewählt. Wird während der Amtszeit die Wahl neuer Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzer erforderlich, werden sie nur für den Rest der Amtszeit gewählt. Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer im Amt.
(3) Die §§ 20 bis 29 und 34 VwGO werden auf die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer nicht angewandt.
§ 47 HmbDG,HH Ausschluss eines Mitglieds, Verbot der Amtsausübung, Erlöschen des Amtes und Entbindung vom Amt
(1) Eine Richterin, ein Richter, eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn sie oder er
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1.
durch das Dienstvergehen verletzt ist,
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2.
Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin, Lebenspartner, gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der Beamtin, des Beamten oder der oder des Verletzten ist oder war,
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3.
mit der Beamtin, dem Beamten oder der oder dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
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4.
in dem Disziplinarverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten tätig war oder als Zeugin oder Zeuge gehört wurde oder als Sachverständige oder Sachverständiger ein Gutachten erstattet hat,
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5.
in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten beteiligt war oder
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6.
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtin oder des Beamten ist oder war oder bei einer oder einem Dienstvorgesetzten der Beamtin oder des Beamten oder der obersten Dienstbehörde mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten befasst ist.
(2) Eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn sie oder er der Dienststelle der Beamtin oder des Beamten angehört.
(3) Eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer,
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1.
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2.
gegen die oder den wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt,
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3.
der oder dem die Führung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte verboten oder
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4.
die oder der vorläufig des Dienstes enthoben
worden ist, darf während dieser Verfahren oder für die Dauer des Verbots oder der Enthebung zur Ausübung ihres oder seines Amtes nicht herangezogen werden.
(4) Das Amt einer Beamtenbeisitzerin oder eines Beamtenbeisitzers erlischt, wenn
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1.
eine Voraussetzung für die Berufung in das Amt wegfällt oder
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2.
sie oder er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie oder ihn im Disziplinarverfahren unanfechtbar oder rechtskräftig eine Geldbuße oder eine schwerere Disziplinarmaßnahme verhängt wird.
(5) In besonderen Härtefällen kann die Beamtenbeisitzerin oder der Beamtenbeisitzer auch von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden. Die Entscheidung ergeht auf Antrag der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers durch Beschluss des Landespersonalausschusses.
§ 48 HmbDG,HH Klageerhebung und Klagefrist
(1) Klagen nach diesem Gesetz sind bei dem Verwaltungsgericht Hamburg - Fachkammer für Disziplinarsachen - innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids oder, wenn es eines Widerspruchsverfahrens nicht bedarf, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung, schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht können sie auch zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
(2) Ist über einen Antrag auf Vornahme einer Entscheidung oder über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten sachlich nicht entschieden worden, gilt § 75 VwGO entsprechend. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 14 ausgesetzt ist.
(3) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(4) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Einreichung oder Übermittlung von elektronischen Dokumenten gelten entsprechend.
§ 49 HmbDG,HH Inhalt der Klagen
Die Klägerin oder der Kläger muss eine bestimmte Disziplinarverfügung oder eine sonstige belastende Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes als Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Disziplinarverfügung oder eine sonstige belastende Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
§ 51 (weggefallen)
§ 52 (weggefallen)
§ 53 (weggefallen)
§ 50 HmbDG,HH
(weggefallen)
§ 52 (weggefallen)
§ 53 (weggefallen)
§ 51 HmbDG,HH
(weggefallen)
§ 53 (weggefallen)
§ 52 HmbDG,HH
(weggefallen)
§ 53 HmbDG,HH
(weggefallen)
§ 54 HmbDG,HH Beweisaufnahme, Beweisanträge
(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise. Es kann insbesondere Augenschein nehmen, Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen. Niederschriften über Beweiserhebungen aus einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren können durch Verlesen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden.
(2) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, als Sachverständige oder Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.
§ 55 HmbDG,HH Entscheidung durch Beschluss
Das Disziplinarverfahren ist, wenn eine der Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 Nummern 5 bis 7 vorliegt, gegebenenfalls auch vor der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss des Gerichts einzustellen.
§ 56 HmbDG,HH Entscheidung durch Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung, Öffentlichkeit
(1) Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Klage, wenn das Verfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 VwGO findet keine Anwendung.
(2) Die Verhandlung einschließlich der Beweisaufnahme und der Verkündung der Entscheidung ist öffentlich. Die §§ 169, 171b bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1079), zuletzt geändert am 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390), in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
(3) Bei einer Klage der Beamtin oder des Beamten darf das Verwaltungsgericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen und die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil der Beamtin oder des Beamten abändern; es ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(4) Soweit die Disziplinarverfügung rechtswidrig und die Klägerin oder der Kläger dadurch in ihren oder seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Disziplinarverfügung und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist ein Dienstvergehen erwiesen, kann das Gericht die Disziplinarverfügung unter Anwendung der Vorschriften über die Bemessung der Disziplinarmaßnahmen auch aufrechterhalten oder zu Gunsten der Klägerin oder des Klägers nach Art oder Höhe ändern, wenn mit der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsverletzung beseitigt wird. Im Übrigen bleibt § 113 VwGO unberührt.
§ 57 HmbDG,HH Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
Handlungen, die bereits Gegenstand eines Disziplinarverfahrens waren, können nicht Gegenstand eines anderen Disziplinarverfahrens sein. § 35 Absatz 1 bleibt unberührt. Wurde eine Disziplinarverfügung im gerichtlichen Verfahren rechtskräftig aufgehoben, so ist eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis in derselben Sache nur zulässig, wenn und soweit die den Urteilsspruch tragenden rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen nicht entgegenstehen.
§ 58 HmbDG,HH Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. § 124 Absatz 2 und § 124a VwGO gelten entsprechend.
§ 59 HmbDG,HH Berufungsverfahren
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zu Grunde gelegt werden.
§ 60 HmbDG,HH Zurücknahme der Berufung
(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung der oder des Berufungsbeklagten voraus.
(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn die Berufungsklägerin oder der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Berufungsklägerin oder der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Absatz 2 VwGO ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt.
(3) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Das Gericht entscheidet durch Beschluss über die Kostenfolge.
§ 61 HmbDG,HH Entscheidung durch Beschluss
(1) Das Oberverwaltungsgericht kann die Berufung, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn sie unzulässig ist.
(2) § 55 gilt entsprechend.
(3) Der Beschluss nach Absatz 1 steht einem Urteil gleich.
§ 62 HmbDG,HH Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn das Verfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. §§ 84 und 106 VwGO finden keine Anwendung. Hat nur die Beamtin oder der Beamte Berufung eingelegt, darf das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zum Nachteil der Beamtin oder des Beamten abgeändert werden.
(2) Eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht ist ausgeschlossen.
§ 63 HmbDG,HH Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, der oder des Vorsitzenden oder der Berichterstatterin oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, kann Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht eingelegt werden, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 146 Absätze 2 und 3 VwGO gilt entsprechend.
(2) Für die Frist und die Form der Beschwerde gelten § 147 VwGO sowie § 48 Absatz 4 entsprechend.
(3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 41 gilt § 146 Absatz 4 VwGO entsprechend.
§ 64 HmbDG,HH Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss.
§ 65 HmbDG,HH Revision
(1) Für die Zulassung der Revision, für die Frist und Form der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 VwGO in der jeweils geltenden Fassung sowie § 48 Absatz 4 entsprechend.
(2) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.
(3) Die Revision kann bis zur Rechtskraft der Entscheidung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung der Revisionsbeklagten voraus. Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Beschluss über die Kostenfolge.
§ 66 HmbDG,HH Wiederaufnahmegründe
(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens ist zulässig, wenn
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1.
in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme aufrechterhalten oder in eine solche geändert worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist,
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2.
Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind,
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3.
das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutachten beruht,
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4.
ein anderes Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Urteil beruht, rechtskräftig aufgehoben worden ist,
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5.
an dem Urteil eine Richterin, ein Richter, eine Beisitzerin oder ein Beisitzer mitgewirkt hat, die oder der sich in dieser Sache der strafbaren Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht hat,
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6.
an dem Urteil eine Richterin, ein Richter, eine Beisitzerin oder ein Beisitzer mitgewirkt hat, die oder der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass die Gründe für den gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos geltend gemacht worden waren, oder
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7.
die Beamtin oder der Beamte nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen eingesteht, das in dem Verfahren nicht festgestellt werden konnte.
(2) Erheblich im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens sein kann. Neu im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind Tatsachen und Beweismittel, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen sind. Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Disziplinarverfahren in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Disziplinarverfahren abweichen, auf denen es beruht, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 3 und 5 ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung ergangen ist oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.
§ 67 HmbDG,HH Unzulässigkeit der Wiederaufnahme
(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft
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1.
ein Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf denselben Sachverhalt gründet und diesen ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben worden ist, oder
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2.
ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das der Verurteilte sein Amt oder seinen Anspruch auf Ruhegehalt verloren hat oder ihn verloren hätte, wenn er noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte.
(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Ungunsten der oder des Betroffenen ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind.
§ 68 HmbDG,HH Antrag, Frist, Verfahren
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens muss bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen drei Monaten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die oder der Antragsberechtigte von dem Grund für die Wiederaufnahme Kenntnis erhalten hat. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die Anträge sind unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen.
(2) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens können beantragen
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1.
die oder der von dem Urteil Betroffene,
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2.
nach ihrem oder seinem Tod die Witwe oder der Witwer, die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner, ihre oder seine Verwandten auf- und absteigender Linie, die Geschwister und in den Fällen des § 26 Absatz 3 oder 4 HmbBeamtVG die geschiedene oder frühere Ehegattin oder der geschiedene oder frühere Ehegatte und
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3.
die oberste Dienstbehörde.
(3) Eine Richterin oder ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes im Wiederaufnahmeverfahren in den Fällen des § 66 Absatz 1 Nummern 5 und 6 kraft Gesetzes ausgeschlossen.
(4) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(5) Wird ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren auf Antrag der obersten Dienstbehörde mit dem Ziel der Verschärfung der Disziplinarmaßnahmen wieder aufgenommen, gelten die §§ 37 bis 43 entsprechend.
§ 69 HmbDG,HH Entscheidung des Gerichts durch Beschluss
(1) Das Gericht kann den Antrag, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für offensichtlich unbegründet hält.
(2) Das Gericht kann vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde durch Beschluss das angefochtene Urteil und die Disziplinarverfügung aufheben. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 sowie der Beschluss nach Absatz 2 stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich.
§ 70 HmbDG,HH Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts
(1) Das Gericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil.
(2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kann das in dem jeweiligen Verfahren statthafte Rechtsmittel eingelegt werden.
§ 71 HmbDG,HH Wirkungen des neuen Urteils
(1) Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zu Gunsten der oder des Betroffenen aufgehoben, erhält diese oder dieser vom Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Urteils an die Rechtsstellung, die sie oder er erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der Entscheidung entsprochen hätte, die im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist. Wurde in dem aufgehobenen Urteil die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts aufrechterhalten, gelten § 24 Absatz 2 BeamtStG und § 33 Absatz 2 HmbBG entsprechend.
(2) Haben die beteiligte Beamtin oder der beteiligte Beamte oder die Personen, zu deren Unterhalt sie oder er gesetzlich verpflichtet ist oder war, einen sonstigen Schaden erlitten, werden sie über Absatz 1 hinaus nach den §§ 81 bis 86 entschädigt.
§ 72 HmbDG,HH Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts
(1) Die aus dem Beamtenverhältnis entfernte frühere Beamtin oder der aus dem Beamtenverhältnis entfernte frühere Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert der Dienstbezüge, die ihr oder ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Absatz 1 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags ist ausgeschlossen, soweit die frühere Beamtin oder der frühere Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter ist unwürdig, wenn sie oder er sich treuwidrig bedürftig macht oder hält, wenn ihre oder seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auf einem Dienstvergehen gegen die beamtenrechtliche Pflicht beruht, sich durch das gesamte Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, oder wenn sich aus anderen Gründen bei einer Gesamtwürdigung der Person und des Verhaltens ergibt, dass die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags dem Dienstherrn nicht zumutbar ist. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; die frühere Beamtin oder der frühere Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen.
(2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung einer Rente auf Grund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 vom Hundert des Ruhegehalts, das ihr oder ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine Kürzung des Ruhegehalts nach § 38 Absatz 3 bleibt unberücksichtigt. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach Absatz 1 oder Absatz 2 beginnt, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, zum Zeitpunkt des Verlusts der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts.
(4) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn für denselben Zeitraum eine Rente auf Grund der Nachversicherung gewährt wird. Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs hat die oder der Unterhaltsbeitragsberechtigte eine entsprechende Abtretungserklärung abzugeben.
(5) Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Absatz 2 sowie Absatz 3 Sätze 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 12. November 2009 (BGBl. 2009 I S. 3712, 3973, 2011 I S. 363), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 30), in der jeweils geltenden Fassung angerechnet. Die frühere Beamtin, der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte ist verpflichtet, der obersten Dienstbehörde alle Änderungen in ihren oder seinen Verhältnissen, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein können, unverzüglich anzuzeigen. Kommt sie oder er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, kann ihr oder ihm der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
(6) Die oberste Dienstbehörde kann, auch nach Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung, bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt die frühere Beamtin, der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte gesetzlich verpflichtet ist.
(7) Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn die frühere Beamtin, der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte in ein neues öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (§ 2 Absatz 2) berufen wird.
§ 73 HmbDG,HH Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten
(1) Im Falle einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts kann die oberste Dienstbehörde der ehemaligen Beamtin, dem ehemaligen Beamten, der ehemaligen Ruhestandsbeamtin oder dem ehemaligen Ruhestandsbeamten, die oder der gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken verstoßen hat, die Gewährung einer Unterhaltsleistung zusagen, wenn sie oder er ihr oder sein Wissen über Tatsachen offenbart, deren Kenntnis dazu beigetragen hat, Straftaten, insbesondere nach den §§ 331 bis 335 des Strafgesetzbuches, zu verhindern oder über ihren oder seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die Nachversicherung ist durchzuführen.
(2) Die Unterhaltsleistung ist als Vomhundertsatz der Anwartschaft auf eine Altersrente, die sich aus der Nachversicherung ergibt, oder einer entsprechenden Leistung aus der berufsständischen Alterssicherung mit folgenden Maßgaben festzusetzen:
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1.
die Unterhaltsleistung darf die Höhe der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung nicht erreichen,
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2.
Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung dürfen zusammen den Betrag nicht übersteigen, der sich als Ruhegehalt nach § 16 Absatz 1 HmbBeamtVG ergäbe.
Die Höchstgrenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit des Bezugs der Unterhaltsleistung; an die Stelle der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung tritt die anteilige Rente.
(3) Unterhaltsleistungen an die frühere Beamtin, den früheren Beamten, die frühere Ruhestandsbeamtin oder den früheren Ruhestandsbeamten sind erst zu zahlen, wenn diese oder dieser die Regelaltersgrenze erreicht hat oder eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Leistung aus der berufsständischen Versorgung erhält.
(4) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei erneutem Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den Fällen, die bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten das Erlöschen der Versorgungsbezüge nach § 70 HmbBeamtVG zur Folge hätten. Die hinterbliebene Ehegattin oder Lebenspartnerin oder der hinterbliebene Ehegatte oder Lebenspartner erhält 60 vom Hundert der Unterhaltsleistung, wenn zum Zeitpunkt der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits bestanden hatte.
§ 73a HmbDG,HH Abschöpfung von erlangten Vorteilen
(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der durch einen schuldhaften Verstoß gegen ihr oder ihm obliegende Pflichten oder für einen solchen Verstoß etwas erlangt hat, hat das Erlangte dem Dienstherrn auf Verlangen herauszugeben, soweit nicht aufgrund anderer Vorschriften die Herausgabe des Erlangten oder die Einziehung von Taterträgen angeordnet worden oder das Erlangte auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist. § 49 Absatz 2 HmbBG gilt entsprechend. Umfang und Wert des Erlangten können geschätzt werden.
(2) Die Herausgabe nach Absatz 1 ist in der jeweils abschließenden Entscheidung anzuordnen. Ist dies nicht erfolgt, kann die Herausgabe nachträglich durch Bescheid angeordnet werden, solange kein Verwertungsverbot nach § 79 eingetreten ist.
§ 74 HmbDG,HH Kostenentscheidung im behördlichen Disziplinarverfahren
(1) Wird das Disziplinarverfahren durch Disziplinarverfügung abgeschlossen, werden die entstandenen Kosten der Beamtin oder dem Beamten auferlegt. Werden bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nur einzelne der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen berücksichtigt, so sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen.
(2) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die entstandenen Kosten. Wird in der Entscheidung ein Dienstvergehen festgestellt, können die Kosten der Beamtin oder dem Beamten ganz auferlegt oder verhältnismäßig geteilt werden.
(3) Bei einem Antrag nach § 35 Absatz 3 gilt im Falle der Ablehnung des Antrags Absatz 1 und im Falle seiner Stattgabe Absatz 2 entsprechend.
(4) Im Widerspruchsverfahren trägt der unterliegende Teil die entstandenen Kosten. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Kosten im Verhältnis zu teilen. Wird eine Disziplinarverfügung trotz des Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die entstandenen Kosten ganz oder teilweise der Beamtin oder dem Beamten auferlegt werden. Nimmt die Beamtin oder der Beamte den Widerspruch zurück, trägt sie oder er die entstandenen Kosten. Erledigt sich das Widerspruchsverfahren in der Hauptsache auf andere Weise, ist über die entstandenen Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden.
(5) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind die notwendigen Auslagen des Dienstherrn und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beamtin oder des Beamten. Die gesetzliche Vergütung einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistandes der Beamtin oder des Beamten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung vom 15. März 2022 (BGBl. I S. 613), zuletzt geändert am 24. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 328 S. 1, 2), in der jeweils geltenden Fassung, ist stets erstattungsfähig. Kosten, die durch das Verschulden der Beamtin oder des Beamten entstanden sind, hat diese oder dieser selbst zu tragen. Das Verschulden einer oder eines Bevollmächtigten ist der Beamtin oder dem Beamten zuzurechnen.
§ 75 HmbDG,HH Kostenentscheidung im gerichtlichen Verfahren
(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
(2) Wird trotz Vorliegens eines Dienstvergehens eine Disziplinarverfügung aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise der Beamtin oder dem Beamten auferlegt werden.
(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 25) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die entstandenen Kosten zu befinden.
(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.
§ 76 HmbDG,HH Gebühren, Auslagenerhebung
(1) Das behördliche Disziplinarverfahren ist gebührenfrei.
(2) In gerichtlichen Verfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Auslagen werden nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der Fassung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 156), zuletzt geändert am 7. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 302 S. 1, 6), in der jeweils geltenden Fassung, erhoben.
(3) In behördlichen Disziplinarverfahren werden als Auslagen nur erhoben:
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1.
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren,
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2.
die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert am 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2681), in der jeweils geltenden Fassung zu zahlenden Beträge; erhält eine Sachverständige oder ein Sachverständiger auf Grund von § 1 Absatz 2 Satz 2 JVEG keine Entschädigung, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre,
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3.
die in den Ermittlungen entstandenen Reisekosten der Ermittlungsführerin oder des Ermittlungsführers und
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4.
die Auslagen der nach § 18 Absatz 2 bestellten Vertreterin oder des bestellten Vertreters.
§ 77 HmbDG,HH Disziplinarmaßnahmen
(1) Die Disziplinarmaßnahmen vollstreckt die oder der Dienstvorgesetzte, soweit sie einer Vollstreckung bedürfen.
(2) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er unanfechtbar ist.
(3) Die Geldbuße ist nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung oder des Widerspruchsbescheids oder nach Rechtskraft des Urteils von den Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen abzuziehen. Sie fließt dem Dienstherrn zu. Die Geldbuße soll in einer Summe abgezogen werden, sofern nicht auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Aufteilung auf mehrere, höchstens drei, Monate erforderlich ist.
(4) Die Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt die Beamtin oder der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird das aus den ungekürzten Dienstbezügen berechnete Ruhegehalt in demselben Verhältnis und für denselben Zeitraum gekürzt wie die Dienstbezüge. Ein Ausgleich nach § 55 HmbBeamtVG wird aus den ungekürzten Dienstbezügen berechnet, jedoch wird für jeden Monat, für den ein gekürztes Ruhegehalt zu zahlen ist, ein Sechzigstel in demselben Verhältnis gekürzt wie die Dienstbezüge oder das Ruhegehalt. Die Hinterbliebenenversorgung, mit Ausnahme der Sterbemonatsbezüge, wird nicht gekürzt.
(5) Die Zurückstufung wird mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung wirksam. Die Zahlung der Dienstbezüge aus der früheren Besoldungsgruppe wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird.
(6) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts wird mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung wirksam. Die Zahlung der Dienst- oder Versorgungsbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird.
(7) Tritt die Beamtin oder der Beamte vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt die Kürzung der Dienstbezüge als entsprechende Kürzung des Ruhegehalts, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Aberkennung des Ruhegehalts; bei Zurückstufung gelten die Dienstbezüge aus der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe als die zuletzt zustehenden Dienstbezüge.
(8) § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO findet keine Anwendung.
§ 78 HmbDG,HH Kosten
(1) Die der Beamtin oder dem Beamten auferlegten Kosten des Verfahrens können von den Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen einschließlich eines Unterhaltsbeitrages nach § 72 oder einer Unterhaltsleistung nach § 73 abgezogen werden. Die Kosten fließen der Stelle zu, bei der sie entstanden sind.
(2) Im Übrigen werden Geldbeträge, soweit sie nicht nach diesem Gesetz beigetrieben werden können, nach den Vorschriften des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510), in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben.
§ 79 HmbDG,HH Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte
(1) Eintragungen in der Personalakte über einen Verweis dürfen nach zwei Jahren, über eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts nach drei Jahren, über eine Zurückstufung nach sieben Jahren oder nach vorheriger Wiederverleihung eines Amtes mit mindestens dem früheren Grundgehalt bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Bei Dienstvergehen gegen die Pflichten, sich durch das gesamte Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten oder bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Amtspflichten ergibt, gilt für die Fristen § 17 Absatz 2 entsprechend. Die über diese Disziplinarmaßnahmen entstandenen Vorgänge einschließlich der Unterlagen über ein wegen derselben Tatsachen eingeleitetes Strafverfahren oder Bußgeldverfahren sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten. Der Kopfteil und die Entscheidungsformel einer abschließenden Entscheidung, mit der eine Zurückstufung ausgesprochen wurde, verbleiben in der Personalakte. Dabei sind nicht erforderliche personenbezogene Daten unkenntlich zu machen.
(2) Nach dem Eintritt des Verwertungsverbots gilt die Beamtin oder der Beamte als von Disziplinarmaßnahmen nicht betroffen, insbesondere dürfen bereits aus der Personalakte entfernte und vernichtete Vorgänge über Disziplinarmaßnahmen bei weiteren Disziplinarmaßnahmen nicht berücksichtigt werden.
(3) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme.
(4) Die Frist endet nicht, solange
-
1.
gegen die Beamtin oder den Beamten ein Strafverfahren, ein Bußgeldverfahren oder ein Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist,
-
2.
wegen eines Dienstvergehens eine Klage aus dem Beamtenverhältnis anhängig ist,
-
3.
eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf,
-
4.
eine Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge noch nicht vollstreckt ist oder
-
5.
ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung von Schadenersatz gegen die Beamtin oder den Beamtin anhängig ist.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten sinngemäß für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. Die Frist beträgt, wenn das Disziplinarverfahren nach dem Ergebnis der Ermittlungen wegen Nichterweislichkeit eines Dienstvergehens (§ 32 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative) eingestellt worden ist, drei Monate und im Übrigen zwei Jahre. Soweit in den Disziplinarvorgängen nach Satz 1 Feststellungen getroffen sind, die die Beamtin oder den Beamten belasten, gilt Absatz 2 sinngemäß.
(6) Die Beamtin oder der Beamte kann beantragen, dass die Entfernung unterbleibt oder die Vorgänge gesondert aufbewahrt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem der Beamtin oder dem Beamten die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und sie auf ihr oder er auf sein Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der Antrag gestellt oder verbleiben Kopfteil und Entscheidungsformel einer abschließenden Entscheidung nach Absatz 1 Satz 4 in der Personalakte, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken.
§ 80 HmbDG,HH Begnadigung
(1) Dem Senat steht in Disziplinarsachen das Begnadigungsrecht zu.
(2) Wird im Wege der Begnadigung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts beseitigt, gilt § 34 Absatz 2 HmbBG entsprechend.
§ 81 HmbDG,HH Voraussetzungen
(1) Hat die Beamtin oder der Beamte durch ein Einschreiten nach diesem Gesetz einen Schaden erlitten, wird sie oder er vom Dienstherrn oder früheren Dienstherrn entschädigt, wenn
-
1.
die Entscheidung, mit der gegen sie oder ihn auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wurde, aufgehoben wird oder
-
2.
das Disziplinarverfahren nach § 25 Absatz 3 oder § 32 Absatz 1 eingestellt wird
und ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist. Bildet das ihr oder ihm zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil den Gegenstand einer Disziplinarmaßnahme, kann sie oder er ganz oder teilweise entschädigt werden, wenn dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
(2) Wird das Disziplinarverfahren nach einer Vorschrift eingestellt, die die Einstellung in das Ermessen der oder des Dienstvorgesetzten, der obersten Dienstbehörde oder der für Disziplinarsachen zuständigen Gerichte stellt, so kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
(3) § 43 Absätze 3 bis 5 bleibt unberührt.
§ 82 HmbDG,HH Ausschluss und Versagung der Entschädigung
(1) Die Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn und soweit die Beamtin oder der Beamte das Einschreiten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Als vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung gilt nicht, wenn
-
1.
die Beamtin oder der Beamte sich darauf beschränkt hat, nicht zur Sache auszusagen, oder
-
2.
sie oder er es unterlassen hat, einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel einzulegen.
(2) Die Entschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte
-
1.
ein Einschreiten nach diesem Gesetz dadurch veranlasst hat, dass sie oder er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu ihren oder seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl sie oder er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
-
2.
wegen eines Dienstvergehens nur deshalb nicht belangt oder das Disziplinarverfahren gegen sie oder ihn nur deshalb eingestellt worden ist, weil sie oder er im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat oder weil ein Verfahrenshindernis bestand.
§ 83 HmbDG,HH Umfang des Entschädigungsanspruches
(1) Gegenstand der Entschädigung ist der durch das Einschreiten nach diesem Gesetz verursachte Vermögensschaden.
(2) Entschädigung wird nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von 25 Euro übersteigt.
(3) Für einen Schaden, der auch ohne ein Einschreiten nach diesem Gesetz eingetreten wäre, wird keine Entschädigung geleistet.
§ 84 HmbDG,HH Zuständigkeit, Antragsfrist, Rechtsweg, Beschränkung der Übertragbarkeit
(1) Die Entschädigung wird auf Antrag der Beamtin oder des Beamten durch die oberste Dienstbehörde festgesetzt.
(2) Der Antrag auf Entschädigung kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung oder Verkündung der Aufhebungsentscheidung oder nach Zustellung der Einstellungsverfügung gestellt werden. Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Beamtin oder der Beamte über sein Antragsrecht, die zuständige Stelle und deren Sitz sowie die einzuhaltende Frist schriftlich oder in Textform belehrt worden ist.
(3) Gegen die Entscheidung der obersten Dienstbehörde ist der Rechtsweg nach § 36 gegeben. Das Verwaltungsgericht entscheidet endgültig durch Beschluss.
(4) Bis zur bestandskräftigen oder rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ist der Anspruch auf Entschädigung nicht übertragbar.
§ 85 HmbDG,HH Übergang von Ansprüchen, Ersatzanspruch der kraft Gesetzes Unterhaltsberechtigten
(1) Hat die oder der Entschädigte Ansprüche gegen Dritte, weil durch deren rechtswidrige Handlungen das Einschreiten nach diesem Gesetz herbeigeführt worden war, gehen diese Ansprüche bis zum Betrag der geleisteten Entschädigung auf den Dienstherrn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der oder des Entschädigten geltend gemacht werden.
(2) Neben der Beamtin oder dem Beamten haben die Personen, denen die Beamtin oder der Beamte kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war, Anspruch auf Entschädigung. Ihnen ist insoweit Ersatz zu leisten, als ihnen durch das Einschreiten nach diesem Gesetz der Unterhalt entzogen worden ist. Absatz 1 sowie §§ 81 und 82, § 83 Absätze 2 und 3, §§ 84 und 86 gelten entsprechend.
§ 86 HmbDG,HH Aufhebung und Aussetzung der Entscheidung über die Entschädigung, Rückforderung der Entschädigung
(1) Die Entscheidung über die Entschädigung ist aufzuheben, wenn zuungunsten der Beamtin oder des Beamten das Disziplinarverfahren wieder aufgegriffen oder die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens angeordnet wird oder wenn die Einstellungsverfügung aufgehoben und eine Entscheidung zuungunsten der Beamtin oder des Beamten getroffen wird. Eine bereits geleistete Entschädigung kann zurückgefordert werden.
(2) Ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zuungunsten der Beamtin oder des Beamten beantragt worden, kann die Entscheidung über die Entschädigung sowie die Zahlung der Entschädigung ausgesetzt werden.
§ 87 HmbDG,HH Beamtinnen und Beamte sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Ist Dienstherr einer Beamtin oder eines Beamten oder früherer Dienstherr einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten eine landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts, gilt § 116 HmbBG entsprechend.
§ 88 HmbDG,HH Frühere Dienstvergehen und als Dienstvergehen geltende Pflichtverletzungen
(1) Dieses Gesetz ist auf die vor seinem In-Kraft-Treten begangenen Dienstvergehen und als Dienstvergehen geltenden Pflichtverletzungen anzuwenden, wenn sie nach dem zur Zeit ihrer Begehung geltenden und nach dem bisherigen Recht verfolgt werden konnten und auch nach neuem Recht verfolgt werden können.
(2) Dienstvergehen und als Dienstvergehen geltende Pflichtverletzungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach dem bisherigen Recht wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden konnten, können auch nach diesem Gesetz nicht mehr verfolgt werden.
§ 89 HmbDG,HH Überleitungsvorschriften
(1) Maßnahmen, die nach dem bisherigen Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam. Entscheidungen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes unanfechtbar sind, werden nach dem bisherigen Recht vollstreckt. Das Verwertungsverbot bereits unanfechtbarer Disziplinarmaßnahmen richtet sich nach bisherigem Recht.
(2) Die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt und die Entfernung aus dem Dienst nach bisherigem Recht stehen der Zurückstufung und der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach diesem Gesetz gleich.
(3) Noch nicht unanfechtbar oder rechtskräftig abgeschlossene, bei dem Disziplinargericht Hamburg und dem Disziplinarhof Hamburg anhängige Disziplinarverfahren werden unter Anwendung des bisherigen Rechts fortgeführt und abgeschlossen. Mit Bildung der Fachkammer für Disziplinarsachen beim Verwaltungsgericht Hamburg und des Fachsenats für Disziplinarsachen beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht gehen die bei den Disziplinargerichten anhängigen Verfahren in der Lage, in der sie sich befinden, auf die nach diesem Gesetz zuständigen Gerichte über.
(4) Ein vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitetes, noch nicht bei einem Disziplinargericht anhängiges förmliches Disziplinarverfahren ist gemäß den nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Ermittlungsregelungen fortzuführen, soweit der Sachverhalt im Rahmen einer Untersuchung nach bisherigem Recht nicht vollständig aufgeklärt wurde. Die oberste Dienstbehörde kann diese nach bisherigem Recht durch die Einleitungsbehörde eingeleiteten Disziplinarverfahren fortführen und eine nach bisherigem Recht bestellte Untersuchungsführerin oder einen bestellten Untersuchungsführer mit der weiteren Durchführung der Ermittlungen als Ermittlungsführerin oder als Ermittlungsführer nach diesem Gesetz beauftragen.
(5) Nach bisherigem Recht eingeleitete nichtförmliche Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei In- Kraft-Treten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit nicht die Voraussetzungen des Absatz 3 Satz 1 vorliegen.
(6) Statthaftigkeit, Form und Frist eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, die vor dem In-Kraft- Treten dieses Gesetzes ergangen ist, bestimmen sich nach bisherigem Recht. Im weiteren Verfahren gelten ebenfalls die Bestimmungen des bisherigen Rechts.
(7) Für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(8) Gebühren nach § 76 Absatz 2 werden nur für ab dem 22. Februar 2014 anhängig werdende gerichtliche Verfahren sowie für Verfahren über ab diesem Tag eingelegte Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe erhoben.
§ 90 HmbDG,HH Amtszeit der bisherigen Richterinnen und Richter am Disziplinargericht und am Disziplinarhof, Fristen und Form
Die Amtszeit der nach den bisherigen Vorschriften bestellten Berufsrichterinnen und Berufsrichter und ehrenamtlichen Richterinnen und Richter am Disziplinargericht Hamburg und am Disziplinarhof Hamburg endet mit Bildung der Fachkammer für Disziplinarsachen beim Verwaltungsgericht Hamburg und des Fachsenats für Disziplinarsachen beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht und Wahl der Beisitzerinnen und Beisitzer durch den Landespersonalausschuss, spätestens mit Ablauf der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes laufenden Amtszeit.
§ 91 HmbDG,HH Außer-Kraft-Treten der Hamburgischen Disziplinarordnung
Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt die Hamburgische Disziplinarordnung vom 8. Juli 1971 (HmbGVBl. S. 133) in der geltenden Fassung außer Kraft, vorbehaltlich der Fortgeltung gemäß § 89 Absatz 1 Sätze 2 und 3, Absatz 3 Satz 1 sowie Absatz 6.
§ 91a HmbDG,HH Überleitungsvorschriften auf Grund des Gesetzes zur Änderung disziplinarrechtlicher Vorschriften
Auf vor dem 1. April 2025 eingeleitete Disziplinarverfahren und die auf sie bezogenen gerichtlichen Verfahren ist weiterhin das Hamburgische Disziplinargesetz in der bis zum 31. März 2025 geltenden Fassung anzuwenden. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.
§ 92 HmbDG,HH Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die oberste Dienstbehörde.
Anlage HmbDG,HH Gebührenverzeichnis
(zu § 76)
| Nummer | Gebührentatbestand | Betrag oder Satz der Gebühren |
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| Vorbemerkung: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Das Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme gilt als neuer Rechtszug. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Abschnitt 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Klageverfahren gegen eine Disziplinarverfügung oder eine sonstige beschwerende disziplinarrechtliche Entscheidung erster Instanz | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Verfahren über eine Disziplinarklage mit dem Antrag auf | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 10 | - | Entfernung aus dem Beamtenverhältnis | 360 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 11 | - | Aberkennung des Ruhegehalts | 360 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 12 | - | Zurückstufung | 240 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 13 | - | Kürzung der Dienstbezüge | 180 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 14 | - | Kürzung des Ruhegehalts | 180 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 15 | - | Geldbuße | 120 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 16 | - | Verweis | 60 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 17 | Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, wenn nur eine Kostenentscheidung in der Disziplinarverfügung angegriffen wird, oder gegen eine Einstellungsverfügung | 60 Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 18 | Verfahren über eine Klage gegen die beschwerende Ablehnung eines Antrags nach § 24 Absatz 1 | 60 Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 19 | Wird das gesamte Verfahren durch | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1. | Zurücknahme der Klage | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2. | Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| beendet: | 0,5 der Gebühr nach den Nummern 10 bis 18 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Abschnitt 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Zulassung und Durchführung der Berufung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 20 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Soweit der Antrag abgelehnt wird | 1,0 der Gebühr nach den Nummern 10 bis 18 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 21 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird | 0,5 der Gebühr nach den Nummern 10 bis 18 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 22 | Verfahren über die Berufung im Allgemeinen | 1,5 der Gebühr nach den Nummern 10 bis 18 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 23 | Wird das gesamte Verfahren durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage beendet, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: | 0,5 der Gebühr nach Nummer 22 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 24 | Wird das gesamte Verfahren, soweit nicht Nummer 23 erfüllt ist, durch | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1. | Zurücknahme der Berufung oder der Klage | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2. | Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| beendet: | 1,0 der Gebühr nach Nummer 22 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Abschnitt 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Revision | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 30 | Verfahren über die Revision im Allgemeinen | 2,0 der Gebühr nach den Nummern 10 bis 18 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 31 | Wird das gesamte Verfahren durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist, beendet: | 1,0 der Gebühr nach Nummer 30 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 32 | Wird das gesamte Verfahren beendet, soweit nicht Nummer 31 erfüllt ist, durch | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1. | Zurücknahme der Revision oder der Klage | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2. | Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt: | 1,5 der Gebühr nach Nummer 30 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Abschnitt 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Besondere Verfahren | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 40 | Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen | 180 Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 41 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens einschließlich der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach fruchtlosem Ablauf der Frist | 60 Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 42 | Verfahren über die Klage auf Aufhebung der Aussetzung des behördlichen Disziplinarverfahrens | 60 Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 43 | Verfahren über die Klage gegen eine Entscheidung nach § 84 Absatz 1 | 60 Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 44 | Wird das gesamte Verfahren durch | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1. | Zurücknahme des Antrags oder der Klage | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2. | Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| beendet: | 0,5 der Gebühr nach den Nummern 40 bis 43 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Abschnitt 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 50 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Abschnitt 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Beschwerde | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 60 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen | 1,5 der Gebühr nach Nummer 40 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 61 | Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache durch Beschluss nach § 55 | 1,5 der Gebühr nach den Nummern 10 bis 18 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 62 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 1,5 der Gebühr nach den Nummern 10 bis 18 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 63 | Wird das gesamte Verfahren durch | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1. | Zurücknahme der Beschwerde, der Klage oder des Antrags | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2. | Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| beendet: | 0,75 der Gebühr nach den Nummern 60 bis 62 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Dies gilt auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 64 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden im disziplinargerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 50 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||