Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)

Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Begriffsbestimmungen, Verfahren1
Abwasserbeseitigungspflichtige, Übertragung der Aufgabe2
Abwasserbeseitigungsplan3
Zweiter Abschnitt
Öffentliche Abwasseranlagen, Erschließung, Anschluss und Benutzung
Öffentliche Abwasseranlagen4
Drucksielentwässerung5
Erschließung von Grundstücken5a
Anschlusspflicht6
Genehmigung und Herstellung des Anschlusses7
Anschlussrecht8
Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen9
Ausnahme von der Anschlusspflicht und dem Benutzungszwang9a
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang10
Einleitungsverbote11
Einleiten von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen
(Ergänzungsregelung zu § 58 WHG)
11a
Erteilung der Einleitungsgenehmigung, nachträgliche Anordnungen11b
Anzeigepflichtige vorübergehende Änderung von Einleitungen12
Dritter Abschnitt
Grundstücksentwässerungsanlagen und Abwasserbehandlungsanlagen
Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen13
Anerkennung von Fachbetrieben13a
Hebeanlagen und Rückstauschutz14
Unterhaltung und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen15
Umrüstung von Grundstücksentwässerungsanlagen16
Behördliche Überwachung17
Selbstüberwachung der Einleitung17a
Selbstüberwachung der baulichen Anlage17b
Fäkalienabfuhr18
Vierter Abschnitt
Abwasserinformation und Schäden an öffentlichen Abwasseranlagen
Abwasserinformationssystem19
Beseitigung von Schäden an öffentlichen Abwasseranlagen20
Anordnungsbefugnis21
Kostenfestsetzung22
Fünfter Abschnitt
Schlussvorschriften
Grundrechtseinschränkung23
Ordnungswidrigkeiten24
Amtspflichten25
(In-Kraft-Treten und Aufhebung von Vorschriften)26

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 HmbAbwG,HH Begriffsbestimmungen, Verfahren

(1) Abwasseranlagen sind Anlagen zum Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.

(2) Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören die von der Hamburger Stadtentwässerung (Stadtentwässerung) für die Abwasserbeseitigung bereitgestellten Gefälle-, Druckrohr- und Unterdruckleitungen (Sammler, Siele) und Speicher, einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen (zum Beispiel Schächte und Schieber), Sielanschlussleitungen, Pump- und Hebewerke, Klärwerke und andere Abwasserbehandlungsanlagen, Rückhaltebecken, Anlagen zur Versickerung (zum Beispiel Rigolen) und Sandfänge. Bei Drucksielen zählen dazu auch die sich auf privaten Grundstücken befindenden und von der Stadtentwässerung hergestellten oder übernommenen Einrichtungen zum Sammeln und zur Förderung des Abwassers einschließlich der Anschlussleitung von der Grundstücksgrenze bis zu den Einrichtungen. Nicht zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören die Straßenentwässerungsanlagen (Trummen, Trummenanschlussleitungen, Straßenentwässerungsleitungen einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen, Gräben, Versickerungsschächte, Mulden).

(3) Grundstücksentwässerungsanlagen sind mit Ausnahme der in Absatz 2 Satz 2 genannten Einrichtungen Abwasseranlagen in Gebäuden und auf Grundstücken, die der Beseitigung des Abwassers einzelner oder mehrerer Gebäude oder Grundstücke dienen.

(4) Eigentümerin und Eigentümer im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Erbbauberechtigte und der Erbbauberechtigte oder sonst zur Nutzung eines Grundstücks Berechtigte.

(5) Dem Abwasser nach § 54 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 22. Dezember 2023 (BGBl. Nr. 409 S. 1, 33), in der jeweils geltenden Fassung ist Niederschlagswasser gleichgestellt, das aus Gebäudedrainagen austritt, über die das in Baugrubenverfüllungen versickernde Niederschlagswasser erfasst wird. Dem Abwasser ist auch Grundwasser gleichgestellt, das nicht dem Einleitungsverbot nach § 11 Absatz 2 Nummer 8 unterliegt.

(6) "Zweistoffstromsystem" bezeichnet die getrennte Beseitigung von Grau- und Schwarzwasser. Schwarzwasser ist durch Toilettennutzung verunreinigtes Wasser. Grauwasser ist durch häusliche sowie durch vergleichbare gewerbliche und industrielle Nutzung verunreinigtes Wasser ohne Schwarzwasser.

(7) Allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne dieses Gesetzes sind Prinzipien und Lösungen, die in der Praxis bewährt sind und sich bei der Mehrheit der auf dem Gebiet der Abwasserbehandlung tätigen Praktikerinnen und Praktiker durchgesetzt haben.

(8) Für die nach diesem Gesetz erforderlichen Anträge, Anzeigen, Mitteilungen und Nachweise sind die dazu von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Formulare zu benutzen und samt beizufügender Unterlagen schriftlich oder elektronisch in vorgeschriebenem Umfang einzureichen.

§ 2 HmbAbwG,HH Abwasserbeseitigungspflichtige, Übertragung der Aufgabe

Soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, ist die Freie und Hansestadt Hamburg Abwasserbeseitigungspflichtige im Sinne von § 56 WHG. Die Aufgabe der Abwasserbeseitigung für das im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg mit Ausnahme von Neuwerk anfallende Abwasser obliegt der Stadtentwässerung. Dieser stehen die damit verbundenen hoheitlichen Rechte zu. Das Abwasser ist der Freien und Hansestadt Hamburg zu überlassen.

§ 3 HmbAbwG,HH Abwasserbeseitigungsplan

(1) Der Senat stellt den Abwasserbeseitigungsplan für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg auf.

(2) Im Abwasserbeseitigungsplan sind insbesondere die Sammler, das jeweilige Sielsystem, die Pumpwerke, die Kläranlagen und die Rückhaltebecken mit ihrem jeweiligen Einzugsbereich sowie die Grundzüge für die Abwasserbehandlung einschließlich der im Zeitpunkt der Aufstellung des Plans erreichten und zukünftig vorgesehenen Reinigungsleistung darzustellen.

§ 3a HmbAbwG,HH

(weggefallen)

§ 4 HmbAbwG,HH Öffentliche Abwasseranlagen

(1) Die öffentlichen Abwasseranlagen werden von der Stadtentwässerung errichtet, unterhalten und betrieben. Die Stadtentwässerung hat diese gemäß § 60 Absatz 1 WHG ordnungsgemäß zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Die öffentlichen Abwasseranlagen sind insbesondere wasserdicht und dicht gegen das Eindringen von Baumwurzeln zu halten. Die Stadtentwässerung bestimmt die Art des Entwässerungssystems (Gefällesiel, Drucksiel oder Unterdrucksiel, Zweistoffstromsystem, Mischkanalisation oder Trennkanalisation) und den Zeitpunkt der Herstellung und Inbetriebnahme der öffentlichen Abwasseranlagen. Sie kann das Entwässerungssystem aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen ändern, wenn eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sichergestellt bleibt. Ein Rechtsanspruch gegen die Stadtentwässerung auf Herstellung öffentlicher Abwasseranlagen oder Beibehaltung eines bestimmten Entwässerungssystems besteht nicht.

(2) Kann wegen der Geländeverhältnisse ein öffentliches Siel nicht im öffentlichen Weg oder in sonstigen Flächen, die im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehen, untergebracht werden oder ist es wegen sonst außergewöhnlich hoher Aufwendungen erforderlich oder aus abwassertechnischen Gründen geboten, das öffentliche Siel über private Grundstücke zu verlegen, kann die Stadtentwässerung die Eigentümerinnen und Eigentümer dieser Grundstücke verpflichten, den Bau und Betrieb des öffentlichen Siels sowie die Durchführung der notwendigen Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten zu dulden. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer ist zu entschädigen; auf ihr Verlangen ist Sicherheit zu leisten. § 70 Absatz 2, § 75 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, §§ 76, 77 und § 78 Absätze 1 und 3 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 380), in der jeweils geltenden Fassung gelten sinngemäß.

(3) Die Stadtentwässerung kann Anlagen, die der Entwässerung mehrerer Grundstücke dienen und nicht von ihr hergestellt worden sind, auf Antrag als öffentliche Abwasseranlage übernehmen. Die Übernahme kann von Bedingungen abhängig gemacht werden.

(4) Öffentliche Abwasseranlagen, die nicht mehr zur Abwasserbeseitigung benötigt werden, können aufgehoben werden. Soweit es sich dabei um öffentliche Siele handelt, die bisher zur Aufnahme des Abwassers angeschlossener Grundstücke bestimmt waren, wird die Aufhebung im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht. Eine Weiterbenutzung für Zwecke der Entwässerung eines oder mehrerer Grundstücke kann zugelassen werden.

(5) Die öffentlichen Abwasseranlagen dürfen weder beschädigt noch in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werden.

§ 5 HmbAbwG,HH Drucksielentwässerung

(1) In Gebieten, in denen die Stadtentwässerung das Abwasser über Drucksiele beseitigt, hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung einschließlich der erforderlichen Instandsetzung, Änderung und Erneuerung der zum Sammeln und zur Förderung des Abwassers dienenden Einrichtungen sowie der Anschlussleitungen auf seinem Grundstück zu dulden.

(2) Art und Lage der Einrichtungen wird durch die Stadtentwässerung, die des Anschlusses an die Einrichtungen durch die zuständige Behörde bestimmt; dabei sind begründete Wünsche der Eigentümerin bzw. des Eigentümers nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(3) Die Einrichtungen zum Sammeln und zur Förderung der Abwässer sowie die Anschlussleitungen dürfen nicht überbaut werden. Mängel, die die Eigentümerin bzw. der Eigentümer an diesen Anlagen bemerkt, sind der Stadtentwässerung unverzüglich mitzuteilen. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer hat Bediensteten der Stadtentwässerung und von ihr Beauftragten den Zugang zu den Einrichtungen und den Leitungen zu gestatten.

(4) An Stelle von Sammelschächten und Fördereinrichtungen, die der Entwässerung einzelner Grundstücke dienen, kann die Stadtentwässerung auf einem Grundstück solche Einrichtungen zum Sammeln und zur Förderung der Abwässer herstellen, die für die Entwässerung mehrerer Grundstücke bestimmt sind. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Einrichtung untergebracht wird, ist vorher zu hören. Ihr bzw. ihm ist von der Stadtentwässerung eine einmalige Abfindung zu zahlen. Die Eigentümerinnen bzw. die Eigentümer der anderen angeschlossenen Grundstücke erhalten jeweils 50 vom Hundert der Abfindung. Die Höhe der Abfindung wird durch Gesetz bestimmt.

(5) Die zum Betrieb der Fördereinrichtung erforderliche elektrische Energie wird dem Versorgungsnetz desjenigen Grundstücks entnommen, auf dem die Einrichtung hergestellt ist, und zwar am ungezählten Teil des Versorgungsnetzes zwischen der Hausanschlusssicherung des Stromversorgungsunternehmens und dem Hausanschlusszähler. Die Kosten trägt die Stadtentwässerung.

§ 5a HmbAbwG,HH Erschließung von Grundstücken

Ist für die Abwasserentsorgung die Nutzung eines anderen Grundstücks erforderlich, ist dies durch eine Baulast nach § 83 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), geändert am 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93, 127), in der jeweils geltenden Fassung zu sichern. Ist ein Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen nicht möglich, so ist eine Bebauung zulässig, wenn das Abwasser versickert oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden darf. Auf Grundstücken, von denen das Schmutzwasser nur einer privaten Abwassersammelgrube zugeleitet werden kann, sind Wohngebäude mit insgesamt nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten sowie andere Gebäude mit vergleichbarem Abwasseranfall zulässig. Die zuständige Behörde kann Abweichungen von den Anforderungen des Satzes 3 zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks dieser Anforderungen und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.

§ 6 HmbAbwG,HH Anschlusspflicht

(1) Bebaute Grundstücke sind an das öffentliche Siel anzuschließen, wenn sie an Wege oder Flächen grenzen, die mit einem betriebsfertigen und nach Lage und Fassungsvermögen für die Aufnahme von Abwasser geeigneten und bestimmten Siel versehen sind. Das Gleiche gilt, wenn sie zu einem solchen Weg ihre einzige Belegenheit oder eine Anschlussmöglichkeit über ein oder mehrere andere Grundstücke haben, ohne an den Weg unmittelbar anzugrenzen. Die betriebsfertige Herstellung der öffentlichen Siele, die zum Anschluss bestimmt sind, wird im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht.

(2) Ein Grundstück grenzt auch dann an einen besielten Weg, wenn zwischen Weg und Grundstück Gräben, Böschungen, Gleisflächen oder sonstige nicht selbstständig baulich nutzbare Geländestreifen liegen und ein Sielanschluss über diese Flächen möglich ist. Als Grundstück im Sinne dieses Gesetzes gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit bildet. Die Anschlusspflicht an das öffentliche Siel besteht auch dann, wenn der Weg nicht in voller Länge vor dem Grundstück besielt ist oder wenn kurze Sielstrecken von höchstens 10 m Länge, insbesondere am Ende von Sackgassen, ausgespart sind.

(3) Grundstücke mit Gebäuden von weniger als 50 cbm umbauten Raumes gelten als unbebaut.

(4) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass unbebaute Grundstücke an das öffentliche Siel angeschlossen werden, wenn die Beseitigung des Abwassers sonst zu Gefahren für die Gesundheit der Benutzerinnen und Benutzer oder Nachbarinnen und Nachbarn, zu Belästigungen für die Umgebung oder zur Verunreinigung des Bodens oder der Gewässer, insbesondere des Grundwassers, führen würde oder wenn sonst bauliche Anlagen beeinträchtigt würden.

(5) Ist der unmittelbare Anschluss eines Grundstücks statt an das öffentliche Siel an eine andere öffentliche Abwasseranlage möglich und zum Zwecke der geordneten Abwasserableitung geboten, kann die zuständige Behörde verlangen, dass das Grundstück an die andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird. Die dadurch entstehenden Mehrkosten sind der bzw. dem zum Anschluss Verpflichteten von der Stadtentwässerung zu ersetzen.

(6) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Gaststättenschiffe, Wohnschiffe, Theaterschiffe, Pontons sowie andere schwimmende Einheiten, die mit Aufenthalts- oder Veranstaltungsräumen ausgestattet und für einen längeren Zeitraum an einem bestimmten Liegeplatz festgemacht sind, an eine in der Nähe befindliche öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden, wenn der Anschluss zur ordnungsgemäßen Beseitigung des Abwassers erforderlich ist.

(7) Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung von Abwassermissständen den Anschluss von bebauten Grundstücken, die nicht der Anschlusspflicht gemäß Absatz 1 unterliegen, an das öffentliche Siel über andere Grundstücke anordnen. In diesem Fall gelten §§ 70, 72, 73, § 75 Absatz 2, und § 77 des Hamburgischen Wassergesetzes sinngemäß. Die Entschädigung ist von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer des anzuschließenden Grundstücks zu leisten.

§ 7 HmbAbwG,HH Genehmigung und Herstellung des Anschlusses

(1) Der Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Dies gilt auch für Grundstücke, die über die Grundstücksentwässerungsanlage eines anderen Grundstückes angeschlossen werden sollen. Die Genehmigung des Anschlusses kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere kann die Einleitungsmenge von Niederschlagswasser begrenzt werden, wenn die Ableitung dieses Niederschlagswassers auf Grund der hydraulischen Leistungsfähigkeit der Siele oder der der Vorflut dienenden Gewässer nur begrenzt möglich ist.

(2) Die dinglich Nutzungsberechtigten der in § 6 Absätze 1 und 2 genannten Grundstücke haben die Genehmigung zu beantragen, nachdem das öffentliche Siel betriebsfertig hergestellt worden ist. Ist für den beantragten Anschluss die Herstellung einer neuen oder die Veränderung einer vorhandenen Sielanschlussleitung erforderlich, so ist dieses zu beantragen. Den Anträgen ist ein Lageplan mit Angabe der Anschlussstelle und der Leitungsquerschnitte der anzuschließenden Grundstücksentwässerungsanlage sowie die hydraulische Berechnung der Einleitungsmenge beizufügen.

(3) In der Genehmigung ist die Zahl der Anschlüsse und deren Leitungsquerschnitte festzulegen und es ist zu bestimmen, an welcher Stelle und in welcher Höhenlage das Abwasser in die Sielanschlussleitung übernommen wird. Die begründeten Wünsche der Eigentümerin bzw. des Eigentümers sind dabei nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(4) Erfolgt der Anschluss eines Grundstückes nicht unmittelbar, sondern über ein oder mehrere Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen, darf die Genehmigung erst erteilt werden, wenn die eigene oder gemeinsame Abwasserentsorgung über ein oder mehrere andere Grundstücke durch Baulast nach § 83 HBauO öffentlich-rechtlich gesichert ist. (1)

(5) Der Anschluss ist bei einer Neubesielung innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger (§ 6 Absatz 1 Satz 3) herzustellen. Die Frist kann von der zuständigen Behörde abgekürzt werden, soweit dies zur Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Beseitigung von unzumutbaren Belästigungen notwendig ist. Bei der Bebauung eines Grundstücks, das an einen besielten Weg grenzt, ist der Anschluss an das öffentliche Siel spätestens bis zum Beginn der Gebäudenutzung herzustellen. Die Inbetriebnahme des nach Absatz 1 genehmigten Sielanschlusses ist der Stadtentwässerung von den dinglich Nutzungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen.

(6) Wird der vorhandene Anschluss nicht mehr benötigt, wird die Sielanschlussleitung durch die Stadtentwässerung auf ihre Kosten verschlossen oder beseitigt; begründete Einwendungen der Eigentümerin bzw. des Eigentümers, insbesondere hinsichtlich einer späteren Nutzung, sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Vor der erneuten Benutzung einer außer Betrieb befindlichen oder verschlossenen Sielanschlussleitung ist die Genehmigung nach Absatz 1 einzuholen.

(7) Erfolgt der Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage im öffentlichen Grund, so ist das Einvernehmen mit der Stadtentwässerung herzustellen.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 5 Nummer 2 des Gesetzes vom 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679) soll in § 7 Absatz 4 die Textstelle "§ 79 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), geändert am 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157)," durch die Textstelle "§ 83 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679)," ersetzt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.

§ 8 HmbAbwG,HH Anschlussrecht

(1) Für Grundstücke, die der Anschlusspflicht nach § 6 unterliegen, besteht ein Rechtsanspruch auf einen Anschluss an das öffentliche Siel. Ein solcher Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Herstellung des Anschlusses oder die Abnahme des Abwassers außergewöhnliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere technische Maßnahmen erfordert, es sei denn, die Mehrkosten für die Herstellung des Anschlusses oder des laufenden Betriebes werden von der Anschlussnehmerin bzw. vom Anschlussnehmer übernommen und auf Verlangen für diese Kosten Sicherheit geleistet.

(2) Bei bebauten Grundstücken, die an einen Weg grenzen, der entlang der Grundstücksfront nicht besielt, aber an anderer Stelle mit einem betriebsfertigen öffentlichen Siel versehen ist, kann der Anschluss an dieses Siel zugelassen werden, wenn technische oder betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Die zuständige Behörde kann den Anschluss solcher Grundstücke, die der Anschlusspflicht nach § 6 nicht unterliegen, an das öffentliche Siel über ein anderes Grundstück zulassen, wenn die Eigentümerin bzw. der Eigentümer dieses Grundstücks sich durch eine Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde nach § 83 HBauO verpflichtet, den Bau und Betrieb der notwendigen Rohrleitungen und Anlagen, das Betreten des Grundstücks zur Durchführung der notwendigen Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten zu dulden und die Bebauung der betroffenen Grundstücksflächen in der erforderlichen Breite zu unterlassen.

(4) Grenzt im Bereich des Gefällesielsystems ein Grundstück an einen besielten Weg, der im Geländeniveau erheblich höher liegt, und ist das Ableiten des Abwassers in das höher gelegene Siel nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so kann der Anschluss über die tieferliegenden angrenzenden Grundstücke gestattet werden, wenn die Inanspruchnahme dieser Grundstücke durch eine Erklärung nach Absatz 3 gesichert ist.

§ 9 HmbAbwG,HH Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen

(1) Das Abwasser angeschlossener Grundstücke ist über die nach § 7 genehmigten Anschlüsse in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten. Beim Trennsystem ist das Schmutzwasser in das Schmutzwassersiel und das Niederschlagswasser in das Regenwassersiel, beim Mischsystem sind Schmutz- und Niederschlagswasser in das Mischwassersiel einzuleiten, beim Zweistoffstromsystem ist das Schwarzwasser in das Schwarzwassersiel, das Grauwasser in das Grauwassersiel und das Niederschlagswasser in das Regenwassersiel einzuleiten. Das Schmutzwasser von Schiffen ist in das Schmutzbeziehungsweise Mischwassersiel einzuleiten. Grundwasser, das nicht dem Einleitungsverbot nach § 11 Absatz 2 Nummer 8 unterliegt, ist in Abhängigkeit von den Inhaltsstoffen dem Schmutzwasser oder dem Niederschlagswasser zuzuordnen und entsprechend einzuleiten. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass im Trennsystem verschmutztes Niederschlagswasser in das Schmutzwassersiel einzuleiten ist oder dass im Mischsystem unverschmutztes Niederschlagswasser in ein von dem Betreiber der Abwasseranlagen hierfür errichtetes Regenwassersiel einzuleiten ist, sofern entsprechende Belegenheit besteht.

(2) Die zuständige Behörde kann zulassen, dass Regenwassersiele für die Einleitung von Schmutzwasser oder Grauwasser einzelner Grundstücke in ein oberirdisches Gewässer benutzt werden, wenn

  1. 1.

    der Anschluss an ein Schmutz- oder Mischwassersiel nicht möglich ist,

  2. 2.

    eine Einleitung unmittelbar in ein oberirdisches Gewässer nicht möglich ist,

  3. 3.

    die für direkte Einleitungen geltenden Anforderungen nach § 57 WHG eingehalten werden, Gründe der Gewässergüte nicht entgegenstehen und der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer die wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt.

§ 11a bleibt unberührt.

(3) Das Einleiten von Niederschlagswasser in das Regenwassersiel oder in das Mischwassersiel kann untersagt werden, wenn

  1. 1.

    eine Einleitung unmittelbar in ein oberirdisches Gewässer, das unter den Geltungsbereich des Hamburgischen Wassergesetzes fällt, möglich ist oder

  2. 2.

    es auf dem anschlusspflichtigen Grundstück selbst in den Untergrund versickern kann oder

  3. 3.

    es auf einer öffentlichen Grünfläche in den Untergrund versickern kann,

ohne dass sich dadurch Abwassermissstände ergeben und für die Möglichkeit, das Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten, noch kein Sielbaubeitrag entrichtet worden ist.

(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebiete als Teil der Erschließungsplanung festzusetzen, in denen das Einleiten nach Absatz 3 allgemein untersagt ist, das Niederschlagswasser zu versickern ist oder in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten ist. Weiterhin kann für Einleitungen sowohl in das Sielsystem als auch in Oberflächengewässer ein maximaler Gebietsabfluss für das Niederschlagswasser bestimmt werden, welches in das Sielsystem oder ein Oberflächengewässer eingeleitet wird. In den Fällen des Satzes 1 kann von Amts wegen oder auf Antrag die Untersagung von Einleitungen in die öffentlichen Abwasseranlagen im Einzelfall aufgehoben werden, wenn erkennbar ist, dass sonst Abwassermissstände zu befürchten sind oder wasserrechtliche Bestimmungen nicht eingehalten werden können. Der Senat wird außerdem ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung nach den Sätzen 1 und 2 für Festsetzungen im Rahmen von Bebauungsplanverfahren für die Fälle auf die Bezirksämter weiterzuübertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Planentwürfen zugestimmt haben.

(5) Das Waschen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern sowie die Durchführung von Ölwechseln ist auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen verboten und im Übrigen nur in oder auf dafür geeigneten Einrichtungen erlaubt.

§ 9a HmbAbwG,HH Ausnahme von der Anschlusspflicht und dem Benutzungszwang

(1) Die Anschlusspflicht (§ 6) und der benutzungszwang (§ 9) für Niederschlagswasser entfällt, wenn dieses unter Beachtung der wasserrechtlichen Bestimmungen versickert bzw. in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird; dies gilt auch für Grundwasser, das nicht dem Einleitungsverbot nach § 11 Absatz 2 Nummer 8 unterliegt; das Anschlussrecht (§ 8 Absatz 1) bleibt unberührt.

(2) Abwasser von Schiffen, die nicht der Anschlusspflicht nach § 6 unterliegen, kann abweichend von § 2 Satz 4 und § 9 Absatz 1 in oberirdische Gewässer eingeleitet werden, wenn

  1. 1.

    statt der Einleitung in das öffentliche Siel in oberirdische Gewässer eingeleitet werden kann und

  2. 2.

    die wasserrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 10 HmbAbwG,HH Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Eine Befreiung von der Anschlusspflicht (§ 6) und vom Benutzungszwang (§ 9) kann erteilt werden, soweit eine anderweitige ordnungsgemäße Entsorgung des Abwassers durch die Stadtentwässerung sichergestellt ist.

(2) Eine Befreiung kann auch erteilt werden für

  1. 1.

    Grundstücke mit einer vorhandenen Bebauung vom Anschluss an das Zweistoffstromsystem und

  2. 2.

    Grundstücke, die nur eine Anschlussmöglichkeit über mehrere andere Grundstücke haben,

wenn der Anschluss sonst zu einer unzumutbaren Härte führen würde und die ordnungsgemäße Abwasserentsorgung auf andere Weise sichergestellt ist.

(3) Eine Befreiung für betriebliche Abwässer kann erteilt werden, wenn ein Anschluss an das öffentliche Siel zu einer unzumutbaren Härte führen würde und statt der Einleitung in das öffentliche Siel unmittelbar in oberirdische Gewässer eingeleitet werden kann sowie die wasserrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Eine Befreiung für Grauwasser kann erteilt werden, soweit

  1. 1.

    das anfallende Grauwasser für Bewässerungszwecke verwendet wird und

  2. 2.

    der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung oder Einleitung vorliegt.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 und 3 kann die Einleitung des Grauwassers über das Regenwassersiel erlaubt werden. Grauwasser welches nicht für Bewässerungszwecke verwendet wird, ist weiterhin in das Schmutzbeziehungsweise Mischwassersiel einzuleiten.

(5) Das anfallende Niederschlagswasser kann abweichend von § 9 Absatz 1 gesammelt und verwendet werden, solange sich dadurch keine Missstände ergeben.

§ 11 HmbAbwG,HH Einleitungsverbote

(1) Die zuständige Behörde kann als Mindestanforderungen "Allgemeine Einleitungsbedingungen" erlassen, die im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen sind.

(2) In die öffentlichen Abwasseranlagen dürfen nicht eingeleitet werden

  1. 1.

    Stoffe oder Stoffgruppen wie Schwermetalle, Zyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polyzyklische Aromate, Pflanzenschutzmittel, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind (gefährliche Stoffe),

  2. 2.

    feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin, Benzol, Öl,

  3. 3.

    feste Stoffe wie Asche, Sand, Zement, Faserstoffe, Kunstharze, Teer, Pappe, grobes Papier, Küchenabfälle, Fette sowie flüssige Abgänge, die erhärten,

  4. 4.

    Säuren oder Laugen,

  5. 5.

    Abwasser oder andere Stoffe, die infolge ihrer Zusammensetzung schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können,

  6. 6.

    Abwasser, von dem zu erwarten ist, dass es auch nach Behandeln in Klärwerken oder anderen Abwasserbehandlungsanlagen nicht den Mindestanforderungen nach § 57 WHG entsprechen wird,

  7. 7.

    Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltung,

  8. 8.

    Grundwasser, soweit es nicht aus Grundwasserabsenkungen im Zusammenhang mit Bauarbeiten oder aus Grundwasserförderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen der Altlastensanierung oder aus Absenkungsmaßnahmen zur Verhinderung von Bauschäden infolge wesentlich erhöhter Grundwasserstände stammt,

  9. 9.

    Abwasser, das wärmer als 35 Grad Celsius ist,

  10. 10.

    sonstige Abwässer oder Stoffe, die sich schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken können, die das Wartungspersonal oder die Abwasseranlagen selbst gefährden, ihre Benutzbarkeit und Unterhaltung beeinträchtigen oder die Reinigung des Abwassers erschweren.

(3) Die in Absatz 2 genannten Stoffe dürfen im Abwasser enthalten sein, wenn

  1. 1.

    für die Einleitung des Abwassers eine Genehmigung nach § 58 WHG besteht und die in der Genehmigung festgesetzten Anforderungen eingehalten werden,

  2. 2.

    die Einleitung des Abwassers nach § 11a Absatz 3 angezeigt wurde oder gemäß § 11a Absatz 4 von der Genehmigungsbedürftigkeit freigestellt ist und die "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" eingehalten werden oder

  3. 3.

    die Einleitung des Abwassers nach § 12 Absatz 2 angezeigt wurde und die "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" eingehalten werden oder bei einer vorübergehenden Änderung der Abwassermenge einer genehmigten Einleitung die in der Genehmigung festgesetzten Anforderungen eingehalten werden.

§ 11a HmbAbwG,HH Einleiten von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen
(Ergänzungsregelung zu § 58 WHG)

(1) Abwasser darf erst in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden, wenn die Einleitung von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist und in den Nebenbestimmungen zu der Genehmigung Anforderungen über Art und Maß der Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen festgelegt wurden. Es kann insbesondere aufgegeben werden, Abwasservermeidungsmaßnahmen durchzuführen, dem Abwasser bestimmte Stoffe ganz fernzuhalten, im Abwasser bestimmte Werte einzuhalten, bestimmte Verfahren und Betriebsweisen bei der Herstellung oder Verarbeitung von Produkten und bei der Anwendung gefährlicher Stoffe einzuhalten und bestimmte Abwasserbehandlungsanlagen zu betreiben. Die Genehmigung ist widerruflich und kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, um nachteilige Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen.

(2) Soweit in der Genehmigung oder nach den Absätzen 1, 3 und 4 einzelne Stoffe oder Stoffgruppen nicht begrenzt sind, gelten insoweit die Anforderungen aus den "Allgemeinen Einleitungsbedingungen". Abweichungen von den "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" können zugelassen werden, wenn insgesamt die Mindestanforderungen nach Absatz 5 eingehalten werden.

(3) Anstelle einer Genehmigung nach Absatz 1 ist die Einleitung von

  1. 1.

    Abwasser, das nicht aus Herkunftsbereichen der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1109, 2625), zuletzt geändert am 17. April 2024 (BGBl. I Nr. 132 S. 1, 2), in der jeweils geltenden Fassung stammt und vor der Einleitung keiner Abwasserbehandlung bedarf,

  2. 2.

    Abwasser aus Amalgamabscheidern,

  3. 3.

    Abwasser aus Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten mit Nenngrößen 10 oder kleiner,

  4. 4.

    Abwasser aus Abscheideranlagen für Fette mit Nenngrößen 10 oder kleiner und

  5. 5.

    Abwasser aus Neutralisationsanlagen für gasbefeuerte Brennwertfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmebelastung ab 200 Kilowatt bis kleiner 1 Megawatt

anzuzeigen. Die Anzeige ist spätestens einen Monat vor Beginn der beabsichtigten Einleitung bei der zuständigen Behörde einzureichen.

(4) Von der Genehmigungsbedürftigkeit freigestellt ist die Einleitung von

  1. 1.

    häuslichem Abwasser,

  2. 2.

    nicht nachteilig verändertem Niederschlagswasser außer in Fällen der Einleitmengenbegrenzung nach § 7 Absatz 1 Satz 3,

  3. 3.

    Abwasser aus Brennwertfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmebelastung von weniger als 200 Kilowatt,

  4. 4.

    Abwasser aus Ölabscheidern für Kompressorenkondensat,

  5. 5.

    nicht nachteilig verändertem Niederschlagswasser von öffentlichen Wegen sowie von Grün- und Erholungsanlagen,

  6. 6.

    Niederschlagswasser, das von öffentlichen Wegen sowie von Grün- und Erholungsanlagen in das Mischwassersiel eingeleitet wird,

  7. 7.

    Abwasser, von Baumaßnahmen auf öffentlichen Wegen sowie Grün- und Erholungsanlagen.

(5) Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die festgelegten Anforderungen an Menge und Schädlichkeit des Abwassers sowie Art und Maß der Benutzung der Abwasseranlagen mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Enthält Abwasser Stoffe, die toxisch, langlebig, anreicherungsfähig, krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd sind, darf eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten werden, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Die Genehmigung kann in den Fällen des Satzes 2 auch versagt werden, um nachteilige Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit zu vermeiden.

(6) Die gemäß der Absätze 1 und 2 sowie § 58 WHG im Abwasser einzuhaltenden Werte und sonstigen Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder für Abwasserteilströme vor der Einleitung in die öffentlichen Abwasseranlagen vorausgehenden Vermischung des Abwassers festgelegt werden.

(7) Die zur Bestimmung der einzuhaltenden Werte anzuwendenden Analyse- und Messverfahren werden von der zuständigen Behörde festgelegt und bekannt gemacht. In der Genehmigung oder der nachträglichen Anordnung können andere Verfahren vorgeschrieben oder zugelassen werden.

(8) Dampfleitungen oder Dampfkessel dürfen an die öffentlichen Abwasseranlagen nicht unmittelbar angeschlossen werden.

(9) Bei der Abwasserbeseitigung dürfen keine Geräte verwendet werden, die dazu bestimmt sind, feste Abfallstoffe wie Küchenabfälle, Zellstoffe oder Papier zu zerkleinern, um diese Stoffe den öffentlichen Abwasseranlagen zuzuführen.

§ 11b HmbAbwG,HH Erteilung der Einleitungsgenehmigung, nachträgliche Anordnungen

(1) Die Genehmigung zur Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen ist von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer oder der Nutzungsberechtigten Person der Fläche, auf der das Abwasser anfällt beziehungsweise der in § 6 Absatz 6 genannten schwimmenden Einheiten zu beantragen. Die Person, die den Antrag stellt hat der zuständigen Behörde mit Antragsteilung die für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erforderlichen Auskünfte, insbesondere über die betrieblichen Einsatzstoffe, die Abwasserentstehung, die Beschaffenheit und die Menge des Abwassers sowie Lage und Zustand der Grundstücksentwässerungsanlagen, zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Entsprechen Abwassereinleitungen nicht mehr den Anforderungen, die sich aus diesem Gesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, so kann die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen, um sicherzustellen, dass die Abwassereinleitungen innerhalb einer angemessenen Frist an diese Anforderungen angepasst werden, sofern sie nicht ganz einzustellen sind. Die zuständige Behörde kann zu diesem Zweck insbesondere die Einleitungsgenehmigung aufheben, ändern oder ergänzen. Die Kosten für den Erlass nachträglicher Anordnungen trägt die Genehmigungsinhaberin bzw. der Genehmigungsinhaber. Die Genehmigungsinhaberin bzw. der Genehmigungsinhaber ist zur Erteilung der Auskünfte nach Absatz 1 Satz 2 verpflichtet. Umfang und Höhe der Kosten bemessen sich nach den Vorschriften der Vollstreckungskostenordnung vom 24. Mai 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 169) über die Ersatzvornahme in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(3) Ist es zur Erfüllung einer Anordnung nach Absatz 2 erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage wesentlich zu ändern, und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so kann die Anordnung mit der Auflage verbunden werden, eine Genehmigung nach § 11a zu beantragen. Sind die Änderungen in einer Anordnung nach Absatz 2 abschließend bestimmt, so kann die Anordnung mit der Auflage verbunden werden, die durchgeführten Maßnahmen sowie die Änderungen der Grundstücksentwässerungsanlage darzustellen und der zuständigen Behörde in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

(4) Für die am 1. Januar 1993 bestehenden Einleitungen gilt die Einleitungsgenehmigung nach Absatz 1 als erteilt, soweit zu deren Ausübung zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes rechtmäßige Anlagen vorhanden waren. Absatz 3 bleibt unberührt.

§ 12 HmbAbwG,HH Anzeigepflichtige vorübergehende Änderung von Einleitungen

(1) Sind Stoffe, die nach § 11 oder nach den Nebenbestimmungen einer Einleitungsgenehmigung gemäß § 58 WHG nicht eingeleitet werden dürfen, in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt oder gibt es dafür erkennbare Anhaltspunkte, haben die Verursacherinnen und Verursacher und die Nutzungsberechtigten der Grundstücke, von denen die Einleitung erfolgt ist, dieses der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn entgegen § 9 Absatz 1 Schmutzwasser in ein Regenwassersiel gelangt ist. Bis zur Beseitigung des Gefahrenzustandes kann die zuständige Behörde die Einleitung des Abwassers untersagen und den Anschluss sperren.

(2) Soll die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen vorübergehend nach Art oder Menge geändert werden, ist dieses der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Die "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" sind einzuhalten. Bei einer vorübergehenden Änderung der Abwassermenge einer nach § 58 WHG genehmigten Einleitung sind die übrigen in der Genehmigung festgesetzten Anforderungen einzuhalten. Dauerhafte Änderungen der Art oder Menge der Einleitung sind genehmigungsbedürftig.

§ 13 HmbAbwG,HH Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen (1)

(1) Für die Errichtung, Änderung und Beseitigung von Abwasseranlagen gelten die Anforderungen des § 60 Absatz 1 WHG sowie die Anforderungen der Hamburgischen Bauordnung, soweit dieses Gesetz keine weitergehenden Anforderungen enthält. Die von der zuständigen Behörde im Amtlichen Anzeiger veröffentlichten Technischen Bestimmungen zum Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen sind zu beachten. Beim Zweistoffstromsystem sind die Grundstücksentwässerungsanlagen zur Schwarzwasserbeseitigung als Unterdruckentwässerungsanlagen zu errichten. An diese Unterdruckentwässerungsanlagen dürfen nur Unterdruck-Klosetts nach Maßgabe der Technischen Bestimmungen zum Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden. Abweichungen von den Technischen Bestimmungen zum Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

(2) Bei der Errichtung oder Änderung einer Grundstücksentwässerungsanlage ist der zuständigen Behörde ein Überflutungsnachweis gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik unaufgefordert zuzusenden, wenn eine Begrenzung der Einleitungsmenge für Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen oder Oberflächengewässer vorliegt oder ein Überflutungsnachweis gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich ist. Wird ein Genehmigungsverfahren für die Einleitung von Niederschlagswasser nach § 58 WHG durchgeführt, so wird der Überflutungsnachweis in das Verfahren einbezogen.

(3) In Ergänzung zu § 60 Absatz 3 WHG sind die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 8), in der jeweils geltenden Fassung eine Verpflichtung zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls oder der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls besteht, der zuständigen Behörde mindestens drei Monate bevor mit der Maßnahme begonnen werden soll, anzuzeigen, sofern nicht eine Genehmigung beantragt wird. Der Anzeige beizufügen sind

  1. 1.

    ein Antrag auf Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist (§§ 5, 7 UVPG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), zuletzt geändert am 21. Februar 2018 (HmbGVBl. S. 53, 54)), und

  2. 2.

    die Unterlagen, die für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt und damit genehmigungsbedürftig ist.

Die zuständige Behörde teilt unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Anzeige mit, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und die Maßnahme einer Genehmigung bedarf.

(4) Unmittelbar vor jedem Anschluss eines Grundstücks an eine öffentliche Abwasseranlage, mit Ausnahme der Drucksielentwässerung, ist ein Schacht mit einer Mindestnennweite von 1000 mm herzustellen. Bei einer Grenzbebauung ist eine Reinigungsöffnung im Gebäude vor der Maueröffnung vorzusehen. Bei Unterdruckentwässerungsanlagen ist ein Schacht von 400 mm herzustellen. Die Grundleitung zwischen Sielanschlussleitung und dem Schacht ist von der Sielanschlussleitung aus ohne Querschnittsänderung bis in den Schacht einschließlich Reinigungsöffnung zu führen.

(5) Die wasserrechtlichen Anforderungen an serienmäßig hergestellte Bauprodukte und Bauarten für Grundstücksentwässerungsanlagen können in den Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweisen entsprechend der §§ 17 bis 22 HBauO nachgewiesen werden. Bei Abwasserbehandlungsanlagen gilt dies nur, wenn nicht aus Gewässerschutzgründen höhere Reinigungsleistungen im Einzelfall gefordert werden.

(6) Das Errichten, Ändern und Sanieren von Abwasseranlagen darf nur von anerkannten Fachbetrieben nach § 13a ausgeführt werden (Fachbetriebspflicht). Die Fachbetriebspflicht entfällt für Grundstücksentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden und für das Beseitigen von Grundstücksentwässerungsanlagen, ausgenommen Unterdruckentwässerungsanlagen, Grundleitungen, Abwasserbehandlungsanlagen und Einrichtungen für die Rückhaltung von Niederschlagswasser. Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen zulassen, insbesondere um geringfügige Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen durchführen zu lassen.

(7) Abwassersammelgruben und Kleinkläranlagen müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Zuleitungen zu Abwasserentsorgungsanlagen müssen geschlossen, dicht und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein. Schächte oder Öffnungen, von denen Geruchsbelästigungen ausgehen können, müssen mindestens 5 m von Öffnungen von Aufenthaltsräumen und mindestens 2,50 m von der Grundstücksgrenze entfernt sein.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 3 Nummer 6.1 des Gesetzes vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93) soll in § 13 Absatz 1a Satz 1 die Bezeichnung "§ 81 Absatz 4a" durch die Bezeichnung "§ 85 Absatz 4a" ersetzt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.

§ 13a HmbAbwG,HH Anerkennung von Fachbetrieben

(1) Anerkannter Fachbetrieb ist, wer das Zertifikat einer nach Absatz 3 zugelassenen Zertifizierungsorganisation führt.

(2) Das Zertifikat ist einem Fachbetrieb zu erteilen, wenn er über Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügt, durch die die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes gewährleistet wird. Der Senat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise Anforderungen an anerkannte Fachbetriebe durch Rechtsverordnung vorzuschreiben. Dabei können insbesondere Mindestanforderungen die Fachkenntnisse, die Fortbildung, den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit und Anforderungen an Ausrüstung und Gerät festgelegt werden. In der Verordnung können auch eine auf bestimmte Ausführungsbereiche beschränkte Anerkennung vorgeschrieben, das Verfahren und die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen sowie Prüfungen, die Bestellung und Zusammensetzung der Prüforgane und das Prüfverfahren geregelt werden.

(3) Zertifizierungsorganisationen bedürfen der widerruflichen Zulassung durch die zuständige Behörde. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Tätigkeit der Zertifizierungsorganisationen zu regeln, insbesondere für die Zulassung und deren Widerruf sowie für das Zertifikatszeichen und die Form seiner Erteilung und seines Entzugs.

§ 13b HmbAbwG,HH

§ 14 HmbAbwG,HH Hebeanlagen und Rückstauschutz

(1) Kann Abwasser auf dem angeschlossenen Grundstück nicht mit einem genügenden natürlichen Gefälle der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werden, hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer Einrichtungen zum Heben des Abwassers (Hebeanlagen) zu schaffen und zu unterhalten.

(2) Öffnungen von Grundstücksentwässerungsanlagen wie Schächte, Ausgüsse, Bodenabläufe, Klosettbecken und Abläufe für Niederschlagswasser, die unter der Rückstauebene liegen, müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gegen Rückstau aus den öffentlichen Abwasseranlagen gesichert werden.

(3) Als Rückstauebene für die Abwasserbeseitigung gilt beim Gefällesiel die vorhandene oder endgültig vorgesehene Straßenhöhe beziehungsweise Gehweghöhe an der Anschlussstelle der Sielanschlussleitung an das jeweilige Siel, beim Drucksiel die Oberkante des Schachtes der Einrichtung zum Sammeln und zur Förderung der Abwässer. In festgesetzten Überschwemmungsgebieten gilt die zu erwartende Höhe des Hochwasserstands als Rückstauebene für die Schmutzwasserbeseitigung. Das jeweils höhere Maß ist anzusetzen.

§ 15 HmbAbwG,HH Unterhaltung und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen

(1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind so zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung, im Übrigen die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Sie sind von den Eigentümerinnen und Eigentümern in einem ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere wasserdicht und dicht gegen das Eindringen von Baumwurzeln zu halten. Eingedrungene Baumwurzeln hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der Grundstücksentwässerungsanlage zu entfernen und die Anlage wiederherzustellen, es sei denn, sie bzw. er weist nach, dass die Anlage bis zum Eindringen der Baumwurzeln dicht gewesen und die Undichtigkeit erst durch die Baumwurzeln hervorgerufen worden ist. Kann die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der Grundstücksentwässerungsanlage den Nachweis nach Satz 3 führen, hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Baumes die Maßnahmen nach Satz 3 durchzuführen. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer hat die Durchführung der Maßnahme zu dulden.

(2) Die zuständige Behörde erlässt Technische Betriebsbestimmungen, die im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht werden. Bei Betrieb, Unterhaltung, Wartung und Überprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik als erfüllt, wenn die Technischen Betriebsbestimmungen eingehalten werden. Soweit im Einzelfall durch die zuständige Behörde nichts anderes festgelegt worden ist, sind Abscheideranlagen für Fette mindestens einmal monatlich zu leeren und zu reinigen. Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten sind mindestens halbjährlich zu warten; die zurückgehaltenen Leichtflüssigkeiten und Schlammmengen sind entsprechend den eingeführten technischen Betriebsbestimmungen nach Erfordernis zu entnehmen.

(3) Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die nutzungsberechtigte Person ist verpflichtet, Abwasserbehandlungsanlagen durch Fachbetriebe warten und zurückgehaltene Stoffe durch Fachbetriebe entsorgen zu lassen. Die Wartung kann auch von sachkundigem Personal der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der nutzungsberechtigten Person durchgeführt werden. Die Sachkunde ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.

(4) Abscheideranlagen für Fette oder Leichtflüssigkeiten sind nach den auf Grund von Absatz 2 veröffentlichten Technischen Betriebsbestimmungen durch nach Absatz 6 zugelassene Fachkundige überprüfen zu lassen.

(5) Das Abwasser aus Abwassersammelgruben sowie sonstiges Abwasser, das nicht unmittelbar über einen Sielanschluss eingeleitet und für das eine Befreiung nach § 10 nicht erteilt werden kann, ist von den Nutzungsberechtigten durch einen Fachbetrieb mit geeigneten Fahrzeugen rechtzeitig vor Füllung abfahren zu lassen und an einer von der Stadtentwässerung bezeichneten Übergabestelle den öffentlichen Abwasseranlagen zuzuführen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Zeiträume für die Abfuhr festlegen.

(6) Die in Absatz 4 genannten Fachkundigen und die in den Absätzen 3 und 5 genannten Fachbetriebe bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn

  1. 1.

    die oder der Fachkundige die erforderlichen Fachkenntnisse nachweist oder

  2. 2.

    der Fachbetrieb nachweist, dass er über geeignetes Personal für die Abfuhr, über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung auf dem Gebiet der Wartung von Abwasserbehandlungsanlagen sowie über geeignete Geräte und Fahrzeuge verfügt und

  3. 3.

    die oder der Fachkundige, die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber oder die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer die für ihre oder seine Tätigkeit erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt.

Die Zulassung kann auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt und zeitlich befristet werden. Sie kann widerrufen werden. Das Zulassungsverfahren kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen über die einheitliche Stelle der §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung. § 42a HmbVwVfG findet Anwendung mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 42a Absatz 2 Satz 1 HmbVwVfG sechs Monate beträgt. In anderen Ländern oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilte vergleichbare Zulassungen gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg. Liegt eine vergleichbare Zulassung vor, ist die Tätigkeit vor ihrer Aufnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Vorlage der entsprechenden Nachweise und Urkunden verlangen.

(7) Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Wartung von Abwasserbehandlungsanlagen nach Absatz 3, der Prüfung nach Absatz 4 und der Abfuhr und Beseitigung des Abwassers nach Absatz 5 ist von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer oder der nutzungsberechtigten Person, den Fachbetrieben und den Fachkundigen ein Nachweis mit Belegen zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten über die Form und den Inhalt, das Führen, die Aufbewahrung und die Vorlage der Nachweise sowie über das Einbehalten von Belegen durch die zuständige Behörde zu regeln.

(8) Niederschlagswasser darf nicht in Kläranlagen oder Abwassersammelgruben eingeleitet werden. Es ist so abzuführen, dass Nachbargrundstücke und öffentliche Wege nicht beeinträchtigt werden.

§ 16 HmbAbwG,HH Umrüstung von Grundstücksentwässerungsanlagen

(1) Ändert die Stadtentwässerung das Entwässerungssystem (§ 4 Absatz 1) oder trifft die zuständige Behörde eine Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 3, haben die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer innerhalb von sechs Monaten nach schriftlicher Aufforderung durch die zuständige Behörde ihre Grundstücksentwässerungsanlagen soweit erforderlich auf ihre Kosten umzurüsten und an das veränderte Entwässerungssystem anzupassen. Begründete Wünsche sind dabei nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Die Umstellungsfrist kann verlängert werden, wenn damit eine nicht beabsichtigte Härte vermieden wird und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung bei Umrüstung des Entwässerungssystems auf das Zweistoffstromsystem.

(2) Wird eine öffentliche Abwasseranlage aufgehoben (§ 4 Absatz 4) und sind betroffene dinglich Nutzungsberechtigte zum Anschluss an ein anderes öffentliches Siel verpflichtet, gilt Absatz 1 sinngemäß.

§ 17 HmbAbwG,HH Behördliche Überwachung

(1) Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz sowie aus dem Wasserhaushaltsgesetz und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ergeben. Sie kann im Rahmen dieser Aufgabe die erforderlichen Anordnungen treffen.

(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 dürfen die zuständige Behörde und ihre Beauftragten Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen betreten. Sie sind insbesondere berechtigt,

  1. 1.

    jederzeit Abwasserproben zu entnehmen und sie auf die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit der im Abwasser vorhandenen Stoffe zu untersuchen,

  2. 2.

    von den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern den Nachweis der Dichtheit von Grundstücksentwässerungsanlagen zu verlangen, Dichtheitsprüfungen zu veranlassen, bei gewerblich genutzten Anlagen oder bei Anlagen in Wasserschutzgebieten die Frist für Erstprüfungen vorhandener Grundstücksentwässerungsanlagen und Zeiträume für die wiederkehrenden Dichtheitsprüfungen festzusetzen,

  3. 3.

    Überprüfungen der Sielanschlussleitung vom Grundstück aus vorzunehmen,

  4. 4.

    die Anlagen, Einrichtungen und Vorgänge, die bei Abwassereinleitungen Einfluss auf die Menge und Beschaffenheit des Abwassers haben, im Hinblick auf die Unterhaltung, den Betrieb und die Durchführung der Selbstüberwachung zu überprüfen.

Die Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere die Reinigungs- und Prüfschächte sowie Messeinrichtungen, müssen jederzeit zugänglich sein. Im Rahmen der Überwachung des ordnungsgemäßen Zustands und Betriebes der Grundstücksentwässerungsanlagen hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.

(3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtentwässerung dürfen die Grundstücke zur Überprüfung des Sielanschlusses betreten. Sie sind insbesondere berechtigt,

  1. 1.

    das Grundstück zu betreten, um über den Reinigungsschacht die Sielanschlussleitung zu überprüfen und Wartungs- und Sicherungsarbeiten am Unterdrucksiel durchzuführen,

  2. 2.

    zur Beseitigung oder zur Abwehr von Störungen oder Schäden am Unterdrucksielsystem die Grundstücksentwässerungsanlage zeitweise vom Unterdrucksielsystem zu entkoppeln.

(4) Ist gegen ein Einleitungsverbot nach § 11 Absatz 2, gegen eine Einleitungsgenehmigung nach § 11a Absatz 1, gegen die "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" nach § 11a Absatz 2 oder gegen Pflichten nach § 15 Absatz 1 Satz 1 verstoßen worden, hat die Verursacherin oder der Verursacher die Kosten der Untersuchungen (insbesondere Anfahrt, Probenahme, Analytik, Dichtheitsprüfung) und der Ermittlungen zu tragen.

(5) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben über die auf einem Grundstück tatsächlich verbrauchten Frischwassermengen bei den Hamburger Wasserwerken GmbH zu erheben. Die Hamburger Wasserwerke GmbH darf diese Daten an die zuständige Behörde übermitteln.

§ 17a HmbAbwG,HH Selbstüberwachung der Einleitung

(1) Wer Abwasser aus dem industriellen oder gewerblichen Bereich in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet, hat die Abwasserentstehung und -einleitung selbst zu überwachen (Selbstüberwachung). Die einleitende Person kann die Selbstüberwachung auch durch geeignete Dritte wie Fachbetriebe, Sachverständige oder zugelassene Laboratorien auf ihre Kosten durchführen lassen. Bei fehlender Eignung, insbesondere hinsichtlich Ausstattung mit Personal und Geräten, ist die einleitende Person zur Übertragung auf Dritte verpflichtet. Die behördliche Überwachung bleibt unberührt.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zulassung der Laboratorien für Wasser- und Abwasseruntersuchungen (Untersuchungsstellen), das Zulassungsverfahren, den Umfang sowie den Widerruf der Zulassung zu regeln. Dabei können Pflichten der Untersuchungsstellen, betriebliche Anforderungen, Anforderungen an die Leitung und an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Untersuchungsstellen festgelegt werden.

(3) Die einleitende Person hat auf Anordnung der zuständigen Behörde im Rahmen der Selbstüberwachung insbesondere das Abwasser auf seine physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit zu untersuchen, die Abwassermenge in geeigneter Weise zu ermitteln, die Auswirkungen auf die öffentlichen Abwasseranlagen zu untersuchen, die Anlagen, Einrichtungen und Vorgänge, die Einfluss auf die Menge und die Beschaffenheit des Abwassers haben, im Hinblick auf die Unterhaltung und den Betrieb zu überprüfen.

(4) Die zuständige Behörde legt im Einzelfall die Ausrüstung der Anlagen nach Absatz 3 mit Überwachungseinrichtungen und -geräten, die Einzelheiten der Untersuchungen und Überprüfungen sowie Art und Umfang der Aufzeichnungen fest. Sie kann anordnen, dass Abwasseruntersuchungen durch zugelassene Untersuchungsstellen durchzuführen sind.

(5) Sämtliche Aufzeichnungen sind von der einleitenden Person jederzeit vollständig und geordnet zur Einsichtnahme bereitzuhalten, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 17b HmbAbwG,HH Selbstüberwachung der baulichen Anlage

(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücksentwässerungsanlagen haben die im Erdreich liegenden Anlagen vor erstmaliger Inbetriebnahme neuer Anlagen und Anlagenteile nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu überprüfen und die Dichtheit nachzuweisen. Bei bestehenden Anlagen ist die Dichtheit nach den auf Grund von § 15 Absatz 2 veröffentlichten Technischen Betriebsbestimmungen festgesetzten Prüfarten und Fälligkeitsdaten beziehungsweise Zeitspannen nachzuweisen. Die Frist für die wiederkehrenden Dichtheitsnachweise berechnet sich nach dem Fälligkeitsdatum des erstmaligen Dichtheitsnachweises. Die für den Dichtheitsnachweis erforderlichen Dichtheitsprüfungen sind nach den auf Grund von § 15 Absatz 2 veröffentlichten Technischen Betriebsbestimmungen durchzuführen. Der Dichtheitsnachweis für neue Anlagen und Anlagenteile ist der zuständigen Behörde unaufgefordert zuzusenden. Der Dichtheitsnachweis für bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen ist von den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Die für den Dichtheitsnachweis erforderlichen Prüfungen dürfen nur von einem für Dichtheitsprüfungen nach § 13a Absatz 1 anerkannten Fachbetrieb durchgeführt werden. Der Dichtheitsnachweis beinhaltet einen Prüfbericht und einen Lageplan mit der Darstellung der geprüften Grundstücksentwässerungsanlage.

(3) Die Verpflichtung zur Selbstüberwachung besteht nicht bei Grundleitungen und Schächten für nicht nachteilig verändertes Niederschlagswasser, wenn diese Anlagen nicht an ein Misch- oder Schmutzwassersiel angeschlossen sind und nicht im Zusammenhang mit Anlagen nach § 22 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I. S. 905), geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1358), in der jeweils geltenden Fassung oder Anlagen zur Löschwasserrückhaltung stehen.

(4) Abwasseranlagen, die gleichzeitig als Auffangvorrichtungen nach § 22 AwSV dienen, sind vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Zeitabständen von fünf Jahren mittels einer Druckprüfung auf Dichtheit zu prüfen.

§ 18 HmbAbwG,HH Fäkalienabfuhr

Fäkalien, die auf bebauten Wohngrundstücken, gewerblich genutzten Grundstücken, Baustellen oder anderen Anlagen in Behältern einschließlich der Abwasserbehälter aus Chemietoiletten gesammelt werden, müssen auf Veranlassung und auf Kosten der Nutzungsberechtigten durch einen Fachbetrieb mit geeigneten Fahrzeugen abgefahren werden. § 15 Absätze 5 und 7 gilt sinngemäß.

§ 19 HmbAbwG,HH Abwasserinformationssystem

(1) Bei der zuständigen Behörde wird zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz sowie nach den abwasserrechtlichen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes ein Abwasserinformationssystem geführt. Das Abwasserinformationssystem enthält insbesondere

  1. 1.

    abwasserrelevante Daten über Betriebe mit gewerblichem, industriellem Abwasser, das in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird (Einleitungskataster),

  2. 2.

    Daten über

    1. a)

      das Einbringen von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen über Abwasserübergabestellen,

    2. b)

      die Selbstüberwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen gemäß § 17b,

    3. c)

      die Entleerung von Abwassersammelgruben und die Wartung und Entschlammung von Kleinkläranlagen,

    4. d)

      die Wartung, Entleerung und Überprüfung von Fett- und Leichtflüssigkeitsabscheidern und der zugehörigen Schlammfänge,

    5. e)

      die zertifizierten Fachbetriebe und Zertifizierungsorganisationen gemäß § 13a, die zugelassenen Fachbetriebe und Fachkundigen gemäß § 15 Absatz 6, sowie die zugelassenen Untersuchungsstellen nach § 17a,

    6. f)

      die von der Hamburger Stadtentwässerung erhobenen Daten über die Sielanschlussgenehmigungen.

(2) Die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sind zur Duldung von Untersuchungen verpflichtet, die für das Abwasserinformationssystem nach Absatz 1 erforderlich sind. Die nach Satz 1 Verpflichteten sind von der bevorstehenden Untersuchung zu informieren. § 17 bleibt unberührt. Entstehen bei der Abwasseruntersuchung nach Satz 1 unmittelbare Vermögensnachteile, ist die betroffene Person zu entschädigen.

(3) Für den Inhalt der Dateien aus dem Abwasserinformationssystem besteht grundsätzlich eine zeitlich unbeschränkte Aufbewahrungspflicht. Personenbezogene Daten werden nur so lange gespeichert, wie sie benötigt werden. Die zuständige Behörde hat die Erforderlichkeit der Aufbewahrung nach jeweils zehn Jahren zu überprüfen.

§ 20 HmbAbwG,HH Beseitigung von Schäden an öffentlichen Abwasseranlagen

Wer die in öffentlichen Wegen liegenden öffentlichen Abwasseranlagen beschädigt oder in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt, ist verpflichtet, die Folgen dieser Handlung zu beseitigen und den ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen. An Stelle und auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers handelt die Stadtentwässerung, wenn diese oder dieser dazu nicht in der Lage ist, insbesondere wenn mit entsprechenden Gerätschaften in die öffentlichen Abwasseranlagen eingegriffen werden muss oder diese instand gesetzt werden müssen.

§ 21 HmbAbwG,HH Anordnungsbefugnis

Die Stadtentwässerung kann die zur Durchführung der Beseitigungspflicht nach § 20 erforderlichen Anordnungen gegen die Pflichtigen treffen.

§ 22 HmbAbwG,HH Kostenfestsetzung

Sind nach § 20 Kosten zu erstatten, so werden diese durch Bescheid der Stadtentwässerung festgesetzt. Zur Abgeltung der der Stadtentwässerung bei der Beseitigung von Schäden entstehenden allgemeinen Kosten werden Gemeinkostenzuschläge nach § 19 Absatz 1 Satz 4 des Sielabgabengesetzes in der Fassung vom 12. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 292) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 23 HmbAbwG,HH Grundrechtseinschränkung

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 24 HmbAbwG,HH Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 2 Satz 4 das Abwasser nicht der Stadtentwässerung überlässt, sondern anderweitig beseitigt, ohne dazu nach diesem Gesetz berechtigt zu sein,

  2. 2.

    entgegen § 7 Absatz 1 oder 6 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde an die öffentlichen Abwasseranlagen anschließt oder einer vollziehbaren Nebenbestimmung der Anschlussgenehmigung zuwiderhandelt,

  3. 3.

    entgegen § 7 Absatz 5 den Sielanschluss nicht fristgerecht herstellt,

  4. 3a.

    entgegen § 7 Absatz 5 Satz 4 die Inbetriebnahme des Sielanschlusses der Stadtentwässerung nicht unverzüglich mitteilt,

  5. 4.

    den Benutzungsvorschriften in § 9 Absatz 1 zuwiderhandelt,

  6. 5.

    entgegen einer unanfechtbaren Versagung der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 3 Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet,

  7. 6.

    einer durch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 4 festgesetzten Verpflichtung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist,

  8. 7.

    entgegen § 9 Absatz 5 auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder auf oder in nicht dafür geeigneten Einrichtungen Kraftfahrzeuge und deren Anhänger wäscht oder Ölwechsel durchführt,

  9. 8.

    entgegen § 11 Stoffe unbefugt in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet,

  10. 9.

    entgegen § 11a Absatz 1 ohne Genehmigung Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder einer vollziehbaren Nebenbestimmung der Einleitungsgenehmigung zuwiderhandelt,

  11. 10.

    Entgegen § 11a Absatz 2 die "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" nicht einhält,

  12. 10a.

    entgegen § 11a Absatz 3 Abwasser einleitet, ohne dies vorher der zuständigen Behörde angezeigt oder ohne die erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt zu haben,

  13. 11.

    entgegen § 11a Absatz 8 Dampfleitungen oder Dampfkessel unmittelbar an die öffentlichen Abwasseranlagen anschließt,

  14. 12.

    entgegen § 11a Absatz 9 bei der Abwasserbeseitigung Geräte zur Zerkleinerung fester Abfallstoffe verwendet,

  15. 13.

    einer Verpflichtung nach § 11b Absatz 2 Satz 4 nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

  16. 14.

    einer vollziehbaren Anordnung § 11b Absatz 2 nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

  17. 15.

    den Anzeigepflichten in § 12 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt,

  18. 15a.

    entgegen § 12 Absatz 2 bei einer vorübergehenden Änderung der Einleitung von Abwasser die "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" oder bei einer vorübergehenden Änderung der Abwassermenge einer nach § 11a Absatz 1 genehmigten Einleitung die übrigen in der Genehmigung festgesetzten Anforderungen nicht einhält,

  19. 16.

    entgegen § 13 Absatz 6 Abwasseranlagen nicht von nach § 13a anerkannten Fachbetrieben errichten, ändern oder sanieren lässt oder diese Vorhaben ohne Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen nach § 13a Absatz 1 durchführt,

  20. 17.

    entgegen § 13 Absatz 4 Schächte und Grundleitungen nicht oder nicht ordnungsgemäß errichtet oder errichten lässt,

  21. 18.

    einer durch Rechtsverordnung durch § 13a Absätze 2 und 3 festgesetzten Verpflichtung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist,

  22. 19.

    entgegen § 15 Absatz 1 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand erhält oder nicht so betreibt und unterhält, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden,

  23. 20.

    entgegen § 15 Absatz 2 Abscheideranlagen nicht oder nicht rechtzeitig warten, entleeren oder reinigen lässt,

  24. 21.

    entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 Abwasserbehandlungsanlagen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht durch Fachbetriebe oder von sachkundigem Personal nach § 15 Absatz 3 Satz 2 warten oder zurückgehaltene Stoffe nicht oder nicht durch Fachbetriebe entsorgen lässt,

  25. 21a.

    entgegen § 15 Absatz 4 Abscheideranlagen nicht oder nicht rechtzeitig durch zugelassene Fachkundige überprüfen lässt,

  26. 22.

    entgegen § 15 Absatz 5 Abwasser aus Abwassersammelgruben nicht oder nicht rechtzeitig durch zugelassene Fachbetriebe abfahren lässt,

  27. 23.

    entgegen § 15 Absatz 6 Tätigkeiten eines Fachbetriebes oder eines Fachkundigen ohne die erforderliche Zulassung durch die zuständige Behörde oder ohne Anzeige ausübt,

  28. 24.

    entgegen § 15 Absatz 7 einen Nachweis nicht führt oder der zuständigen Behörde nicht zur Prüfung vorlegt,

  29. 25.

    entgegen § 15 Absatz 8 Niederschlagswasser nicht ordnungsgemäß ableitet,

  30. 26.

    einer vollziehbaren Anordnung zur Umrüstung oder Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlage nach § 16 Absatz 1 zuwiderhandelt,

  31. 27.

    entgegen § 17 Absatz 2 den Beauftragten der zuständigen Behörde oder den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadtentwässerung das Betreten von Grundstücken, Anlagen und Einrichtungen verweigert, Reinigungs- und Prüfschächte nicht jederzeit zugänglich hält oder die für die Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes und Betriebes von Grundstücksentwässerungsanlagen erforderliche Auskunft nicht erteilt oder Unterlagen nicht einreicht,

  32. 28.

    Verpflichtungen zur Selbstüberwachung der Einleitung nach § 17a sowie zur Aufbewahrung und Vorlage der über die Selbstüberwachung geführten Aufzeichnungen nicht nachkommt,

  33. 29.

    Verpflichtungen zur Selbstüberwachung der baulichen Anlage nach § 17b nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

§ 25 HmbAbwG,HH Amtspflichten

Die Rechte und Pflichten, die der Freien und Hansestadt Hamburg und ihren Bediensteten sowie der Stadtentwässerung und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz zustehen oder obliegen, bestimmen sich ausschließlich nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts. Die Pflichten werden als Amtspflichten im Sinn des Artikels 34 des Grundgesetzes erfüllt.

§ 26 HmbAbwG,HH

(In-Kraft-Treten und Aufhebung von Vorschriften)

§ 27 HmbAbwG,HH

(weggefallen)

§ 28 HmbAbwG,HH

(weggefallen)