Gesetz zur Finanzierung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Land Hessen
(Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
I. Teil
Grundsätze
Einrichtungen der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens1
Aufgaben der Einrichtungen der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens2
Sicherung der Weiterbildung3
Zusammenarbeit im Bereich des lebensbegleitenden Lernens4
Finanzierung5
Unterrichtsstunde, Teilnehmerstunde, E-Learning6
Weitere Verantwortlichkeiten für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen7
II. Teil
Einrichtungen der Weiterbildung in der Trägerschaft von kreisfreien Städten, Landkreisen und Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung sowie Heimvolkshochschulen
Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen der Weiterbildung8
Grundversorgung und Pflichtangebot9
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter10
Finanzierungsbeteiligung des Landes bei Pflichtangeboten11
Finanzierungsbeteiligung des Landes bei den Angeboten der Hessischen Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck e. V.12
Landesweite Organisation der Träger nach § 8 und Landesarbeitsgemeinschaften, Finanzierungsbeteiligung des Landes13
III. Teil
Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft
Anerkennung von landesweiten Organisationen in freier Trägerschaft14
Rücknahme und Widerruf15
Voraussetzungen der Finanzierung16
Finanzierung landesweiter Organisationen von Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft und ihrer Mitgliedseinrichtungen17
IV. Teil
Ergänzende Bestimmungen
Finanzierungsverfahren18
Landeskuratorium für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen19
Weiterbildungsstatistik20
V. Teil
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten, Außerkrafttreten21
Anlagen
Anlage zu (zu § 14 Abs. 4)Anlage 1

I. Teil Grundsätze

§ 1 HWBG,HE Einrichtungen der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens

(1) 1Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 8 sowie anerkannte landesweite Organisationen in freier Trägerschaft nach § 14 und ihre Mitgliedseinrichtungen, in denen Lehrveranstaltungen zur Fortsetzung und Wiederaufnahme organisierten Lernens geplant und durchgeführt werden, die einen Bedarf an Bildung neben Schule, Hochschule, Berufsausbildung und außerschulischer Jugendbildung decken. 2Daneben können auch rechtlich selbstständige berufliche Schulen nach § 127e des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023 (GVBl. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2025 (GVBl. 2025 Nr. 38), und Verbünde des HESSENCAMPUS nach § 4 Abs. 2, soweit sie der Weiterbildung dienen, einbezogen werden. 3Der Bereich der Weiterbildung ist ein bedeutsamer Teil des Bildungswesens. 4Jede und jeder soll die Möglichkeit haben, die zur freien Entfaltung der Persönlichkeit und zur freien Berufswahl erforderlichen Kompetenzen und Qualifikationen zu erwerben und zu vertiefen.

(2) 1Einrichtung der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Hessische Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck e. V. - Akademie für musisch-kulturelle Weiterbildung nach § 12, an deren Trägerschaft das Land Hessen durch das für die Weiterbildung, das lebensbegleitende Lernen und die Volkshochschulen zuständige Ministerium beteiligt ist. 2Sie ist eine überregionale Einrichtung der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes. 3Sie unterhält einen Internats- und Wirtschaftsbetrieb, der fester Bestandteil ihrer besonderen Arbeitsweise ist.

(3) 1Die von Einrichtungen der Weiterbildung angebotenen Lehrveranstaltungen sind allgemein zugänglich. 2Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen kann aus pädagogischen Gründen oder nach dem Willen eines Auftraggebers von bestimmten Vorkenntnissen oder anderen Bedingungen abhängig gemacht werden.

(4) 1Die Veranstaltungsräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass jedem, insbesondere Menschen mit Behinderungen, die Teilnahme möglichst erleichtert wird. 2Der Veranstalter teilt frühzeitig mit, welche Veranstaltungsräume barrierefrei im Sinne des § 3 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 161), sind.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 21 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 17. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 82)

§ 2 HWBG,HE Aufgaben der Einrichtungen der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens

(1) 1Die Einrichtungen der Weiterbildung haben als Bildungsdienstleister die Aufgabe, die Grundversorgung an Weiterbildung sicherzustellen und durch ihre Angebote die Weiterbildungsbeteiligung zu fördern. 2Ihr Bildungsangebot umfasst Inhalte, die die Entfaltung der Persönlichkeit fördern, die Fähigkeit zur Mitgestaltung des demokratischen Gemeinwesens stärken und die Anforderungen der Arbeitswelt bewältigen helfen. 3Es umfasst die Bereiche der allgemeinen, politischen, beruflichen und kulturellen Weiterbildung sowie der Weiterbildung im Zusammenhang mit der Ausübung eines Ehrenamtes, berücksichtigt die Bildung für nachhaltige Entwicklung und schließt die Vorbereitung auf den Erwerb von Schulabschlüssen sowie Gesundheitsbildung, Eltern-, Familien-, Frauen- und Männerbildung unter Berücksichtigung des Gender Mainstreaming Prinzips ein.

(2) 1Weiterbildung ist als Teil lebensbegleitenden Lernens für die Bildung von Erwachsenen kontinuierlich weiterzuentwickeln. 2Angebote lebensbegleitenden Lernens für Erwachsene sind auf die individuellen, regionalen und gesellschaftlichen Bildungsbedürfnisse auszurichten. 3Diesen Grundsätzen ist auch die Weiterbildungsberatung verpflichtet.

(3) Die Einrichtungen der Weiterbildung haben das Recht auf selbstständige Gestaltung der Curricula und Bildungsstandards.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 21 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 17. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 82)

§ 3 HWBG,HE Sicherung der Weiterbildung

Die Sicherung eines bedarfsdeckenden Angebots an Lehrveranstaltungen zur Weiterbildung wird durch Einrichtungen der Weiterbildung der kreisfreien Städte, Landkreise und Sonderstatus-Städte nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (§ 8) sowie durch anerkannte landesweite Organisationen in freier Trägerschaft (§ 14) Gewähr leistet.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 21 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 17. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 82)

§ 4 HWBG,HE Zusammenarbeit im Bereich des lebensbegleitenden Lernens

(1) Bei den Bildungsdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes können die Einrichtungen der Weiterbildung regional und landesweit bildungsbereichs-und trägerübergreifend zusammenarbeiten.

(2) 1Berufliche Schulen, Schulen für Erwachsene und Volkshochschulen können zur Verbesserung und zur Ausweitung ihrer Bildungsdienstleistungen regionale Verbünde bilden. 2Die Verbünde tragen den Namen HESSENCAMPUS mit einem regionalen Zusatz. 3Sie können mit weiterenöffentlichen Einrichtungen wie Beschäftigungsgesellschaften, der Sozial-und Jugendhilfe, der Agentur für Arbeit und mit privaten Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung kooperieren.

(3) Rechtlich selbstständige berufliche Schulen nach § 127e des Hessischen Schulgesetzes sind Bestandteil des regionalen Verbundes von HESSENCAMPUS.

(4) Zum Betrieb und zur Weiterentwicklung von HESSENCAMPUS arbeiten das Land und die jeweiligen kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden auf vertraglicher Grundlage zusammen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 21 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 17. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 82)

§ 5 HWBG,HE Finanzierung

Das Land beteiligt sich aufgrund seiner öffentlichen Verantwortung nach den §§ 9 und 11 an den Kosten für Unterrichtsstunden im Rahmen des Pflichtangebots.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 21 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 17. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 82)

§ 6 HWBG,HE Unterrichtsstunde, Teilnehmerstunde, E-Learning

(1) Eine Unterrichtsstunde ist eine Lehrveranstaltung von 45 Minuten Dauer.

(2) Bei Lehrveranstaltungen mit einer Dauer von insgesamt mindestens zwölf Unterrichtsstunden an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen mit Übernachtungsmöglichkeit werden je Tag maximal acht Unterrichtsstunden bezogen auf eine teilnehmende Person angerechnet (Teilnehmerstunden).

(3) 1Online-Unterrichtsstunden, die Bestandteil eines systematischen Weiterbildungsangebotes im Rahmen von E-Learning-Angeboten sind, werden bei der Finanzierung durch das Land als Unterrichtsstunden nach Abs. 1 berücksichtigt, wenn

  1. 1.

    die Lehrveranstaltung durch eine Dozentin oder einen Dozenten angeleitet wird und dabei eine Kommunikation mit den Teilnehmenden stattfindet,

  2. 2.

    eine digitale Präsenz der Teilnehmenden gegeben ist (Anwesenheit im digitalen Lernraum oder Teilnahme am Webinar) und

  3. 3.

    die Lehrveranstaltung auf Lernen in einem Gruppenprozess ausgerichtet ist.

2Im Fall von Gruppenarbeitseinheiten, bei denen die Dozentin oder der Dozent nicht anwesend ist, ist eine Berücksichtigung nur möglich, wenn sie im Programm der Lehrveranstaltung entsprechend ausgewiesen sind.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 21 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 17. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 82)

§ 7 HWBG,HE Weitere Verantwortlichkeiten für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen

(1) Die Hochschulen beteiligen sich an den Ausbildungsaufgaben in der Weiterbildung nach § 3 Abs. 1 und 7 und § 20 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 56), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die in der Zuständigkeit des für Bildungsurlaub sowie Weiterbildung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zuständigen Ministeriums und des für Rechts- und Grundsatzfragen der beruflichen Bildung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung sowie Programme der beruflichen Bildung und Ausbildung jeweils außerhalb des schulischen Bereichs zuständigen Ministeriums liegenden Bereiche der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens bleiben unberührt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 21 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 17. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 82)

§ 8 HWBG,HE Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen der Weiterbildung

(1) Kreisfreie Städte, Landkreise und Sonderstatus-Städte nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung sind verpflichtet, für ihr Gebiet Einrichtungen der Weiterbildung zu errichten und zu unterhalten.

(2) Werden Einrichtungen der Weiterbildung als juristische Personen des privaten Rechts geführt, muss sichergestellt sein, dass die jeweilige Gebietskörperschaft die bestimmenden Entscheidungsbefugnisse innehat.

(3) Kreisfreie Städte, Landkreise und Sonderstatus-Städte nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung können untereinander zur gemeinsamen Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 Zweckverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen schließen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 21 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 17. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 82)

§ 9 HWBG,HE Grundversorgung und Pflichtangebot

(1) Die Grundversorgung mit Weiterbildungsangeboten wird durch das Pflichtangebot der Einrichtungen nach § 8 und weitere Angebote nach § 2 Gewähr leistet.

(2) 1Zum Pflichtangebot der Einrichtungen nach § 8 zählen in der Regel Lehrveranstaltungen der politischen Bildung, der Alphabetisierung, der arbeitswelt-und berufsbezogenen Weiterbildung, der kompensatorischen Grundbildung, der abschluss- und schulabschlussbezogenen Bildung, Angebote zur lebensgestaltenden Bildung und zu Existenzfragen einschließlich des Bereichs der sozialen und interkulturellen Beziehungen sowie Angebote zur Förderung von Schlüsselqualifikationen mit den Komponenten Sprachen-, Kultur- und Medienkompetenz sowie zur Förderung digitaler Kompetenzen. 2Zum Pflichtangebot gehören auch Bildungsangebote zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung unserer Gesellschaft, ebenso Bildungsangebote im Bereich der Gesundheitsbildung, auch soweit sie dem Arbeitsschutz dienen, und Bildungsangebote der Eltern- und Familienbildung, des Gender Mainstreamings sowie für das Ehrenamt und zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.

(3) 1Der Umfang des vom Land anteilig finanzierten jährlichen Pflichtangebots der Träger nach § 8 bemisst sich nach dem Anteil an den vom Land jährlich nach § 11 Abs. 2 anteilig finanzierten Unterrichtsstunden im Verhältnis der Einwohnerzahl des jeweiligen Gebiets eines Trägers nach § 8 zur Gesamteinwohnerzahl des Landes. 2Als Stichtag für die Einwohnerzahl gilt der 30. Juni des jeweils vorangegangenen Jahres.

(4) Die Förderung der Familienbildung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 21 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 17. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 82)

§ 10 HWBG,HE Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Für die Erfüllung ihrer Bildungsaufgaben haben die Einrichtungen der Weiterbildung fachlich geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verpflichten.

(2) Die Einrichtungen der Weiterbildung sind von fachlich geeigneten, hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leiten.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 21 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 17. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 82)

§ 11 HWBG,HE Finanzierungsbeteiligung des Landes bei Pflichtangeboten

(1) 1Die Träger nach § 8 haben Anspruch auf Beteiligung des Landes an der Finanzierung der ihnen im Rahmen des Pflichtangebots entstehenden Kosten für Unterrichtsstunden. 2Die Höhe der anteiligen Finanzierung je Unterrichtsstunde beträgt im Jahr 2026 40,17 Euro und steigt beginnend mit dem Jahr 2027 um 1,5 Prozent jährlich.

(2) Das Land beteiligt sich an der Finanzierung von 200 000 Unterrichtsstunden jährlich.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 21 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 17. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 82)

§ 12 HWBG,HE Finanzierungsbeteiligung des Landes bei den Angeboten der Hessischen Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck e. V.

(1) 1Die Hessische Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck e. V. - Akademie für musischkulturelle Weiterbildung - hat nach Maßgabe des § 5 Anspruch auf Beteiligung des Landes an der Finanzierung von Unterrichtsstunden, die in den Bereichen nach § 9 Abs. 2 durchgeführt werden, und an ihrer Akademieaufgabe. 2Die Abrechnung erfolgt nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 (Teilnehmerstunden). 3Die Höhe der anteiligen Finanzierung je Teilnehmerstunde beträgt im Jahr 2026 20,09 Euro und steigt beginnend mit dem Jahr 2027 um 1,5 Prozent jährlich.

(2) Das Land beteiligt sich an der Finanzierung von 50 000 Teilnehmerstunden jährlich.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 21 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 17. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 82)

§ 13 HWBG,HE Landesweite Organisation der Träger nach § 8 und Landesarbeitsgemeinschaften, Finanzierungsbeteiligung des Landes

(1) Die Träger nach § 8 bilden eine landesweite Organisation, den Hessischen Volkshochschulverband.

(2) 1Das Land beteiligt sich an den Kosten von Leistungen des Hessischen Volkshochschulverbandes für die Einrichtungen nach § 8. 2Dazu zählen insbesondere Leistungen und Maßnahmen

  1. 1.

    zur Fortbildung und Weiterbildung der Dozentinnen und Dozenten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

  2. 2.

    zur Weiterentwicklung von konzeptioneller Planung und Qualifizierung der Praxis sowie zur Beratung im Kontext von Organisations- und Qualitätsentwicklung,

  3. 3.

    zur pädagogischen Beratung,

  4. 4.

    zur landesweiten Koordination von Projekten,

  5. 5.

    zur Begleitung von regionalen und landesweiten Netzwerken,

  6. 6.

    zur fachlichen Professionalisierung,

  7. 7.

    zur fachlichen Unterstützung und Begleitung der Digitalisierung und

  8. 8.

    zum Transfer wissenschaftlicher Ergebnisse.

(3) Das Land leistet an den Hessischen Volkshochschulverband jährlich einen Betrag, der 10 Prozent der Gesamtsumme der Leistungen nach den §§ 11 und 12 entspricht.

(4) 1Das Land leistet an die "Landesarbeitsgemeinschaft Arbeit und Leben Hessen gGmbH" im Jahr 2026 den Betrag von 217 103 Euro. 2Die Höhe des Betrages steigt beginnend mit dem Jahr 2027 um 1,5 Prozent jährlich.

(5) 1Das Land leistet an die "Landesarbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung im Justizvollzug" im Jahr 2026 den Betrag von 54 607 Euro. 2Die Höhe des Betrages steigt beginnend mit dem Jahr 2027 um 1,5 Prozent jährlich.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 21 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 17. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 82)

§ 14 HWBG,HE Anerkennung von landesweiten Organisationen in freier Trägerschaft

(1) Eine landesweite Organisation von Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft wird auf Antrag von dem für die Weiterbildung, das lebensbegleitende Lernen und die Volkshochschulen zuständigen Ministerium nach Anhörung des Landeskuratoriums für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen nach § 19 anerkannt, wenn sie folgende Bedingungen erfüllt:

  1. 1.

    sie wird von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen juristischen Person des Privatrechts getragen,

  2. 2.

    ihre Mitgliedsorganisationen sind in allen hessischen Regierungsbezirken vertreten,

  3. 3.

    das Bildungsangebot deckt mindestens drei Bereiche des Pflichtkatalogs im Sinne des § 9 Abs. 2 ab,

  4. 4.

    ihre Mitgliedsorganisationen haben drei Jahre lang Weiterbildungsleistungen nach § 9 Abs. 2 im Umfang von mindestens 2.800 Unterrichtsstunden jährlich erbracht,

  5. 5.

    sie und ihre Mitgliedsorganisationen verpflichten sich zur Zusammenarbeit nach § 4,

  6. 6.

    sie und ihre Mitgliedsorganisationen legen ihre Lernziele, Organisations- und Arbeitsformen, Personalausstattung, Teilnehmerzahl und Finanzierung gegenüber dem Land offen und bieten die Gewähr für die ordnungsgemäße Verwendung der Landesmittel.

(2) Die Anerkennung bedarf der Schriftform.

(3) Das Angebot an Lehrveranstaltungen dieser Einrichtungen soll die in § 2 und § 9 Abs. 2 genannten Inhalte und Bereiche umfassen.

(4) 1Die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Landesorganisationen sind im Sinne des Abs. 1 anerkannt. 2§ 15 bleibt unberührt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 21 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 17. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 82)

§ 15 HWBG,HE Rücknahme und Widerruf

Die Anerkennung nach § 14 kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nicht vorlagen; sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 21 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 17. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 82)

§ 16 HWBG,HE Voraussetzungen der Finanzierung

Das Land beteiligt sich an der Finanzierung einer landesweiten Organisation von Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1.

    Sie muss als landesweite Organisation nach § 14 anerkannt sein,

  2. 2.

    Sie muss die Anforderungen des § 2 erfüllen und nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit die Gewähr der Dauerhaftigkeit bieten.

  3. 3.

    Sie muss ihren Sitz und Tätigkeitsbereich im Land Hessen haben.

  4. 4.

    Sie muss ein Mindestangebot auf dem Gebiet der Weiterbildung im Sinne des § 9 Abs. 2 von 2.800 Unterrichtsstunden jährlich in ihrem Einzugsbereich innerhalb des Landes durchführen.

  5. 5.

    Sie muss ausschließlich dem Zweck der Weiterbildung dienen.

  6. 6.

    Ihr Angebot an Lehrveranstaltungen darf nicht vorrangig Zwecken einzelner Betriebe oder Organisationen dienen.

  7. 7.

    Ihr Angebot an Lehrveranstaltungen darf nicht der Gewinnerzielung dienen.

  8. 8.

    Sie muss von einer hauptberuflichen Mitarbeiterin oder einem hauptberuflichen Mitarbeiter geleitet oder beraten werden, die oder der nach Vorbildung oder beruflichem Werdegang hierzu geeignet ist.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 21 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 17. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 82)

§ 17 HWBG,HE Finanzierung landesweiter Organisationen von Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft und ihrer Mitgliedseinrichtungen

(1) Landesweite Organisationen von Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft, die die Voraussetzungen nach §§ 14 und 16 erfüllen, haben Anspruch auf Beteiligung des Landes an der Finanzierung der ihnen entstehenden Kosten für Unterrichtsstunden nach Abs. 2 bis 4.

(2) 1Die Träger nach Abs. 1 erhalten denselben Stundensatz wie die Träger nach § 8. 2Die Höhe der anteiligen Finanzierung je Unterrichtsstunde beträgt im Jahr 2026 40,17 Euro und steigt beginnend mit dem Jahr 2027 um 1,5 Prozent jährlich.

(3) 1§ 11 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. 2Das Land beteiligt sich an der Finanzierung von jährlich 90 000 Unterrichtsstunden.

(4) Die Abrechnung kann im Rahmen der nach Abs. 5 bestimmten Haushaltsmittel auch entsprechend § 6 Abs. 2 erfolgen.

(5) 1Die Verteilung der Landesmittel nach Abs. 2 und 3 wird in einer Vereinbarung zwischen dem Land Hessen, vertreten durch das für die Weiterbildung, das lebensbegleitende Lernen und die Volkshochschulen zuständige Ministerium, und den Trägern nach Abs. 1 festgelegt. 2Die Vereinbarung wird in regelmäßigen Abständen durch das für die Weiterbildung, das lebensbegleitende Lernen und die Volkshochschulen zuständige Ministerium überprüft und von diesem im Bedarfsfall eine Anpassung mit den Beteiligten vereinbart.

(6) Die Träger nach Abs. 1 erhalten zusätzlich zur Finanzierung nach Abs. 1 bis 5 jeweils einen Basisbetrag in Höhe von 55 000 Euro jährlich.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 21 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 17. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 82)

§ 18 HWBG,HE Finanzierungsverfahren

(1) Die Träger nach § 8 erhalten die Zahlungen für das Pflichtangebot in vierteljährlichen Teilbeträgen im Voraus.

(2) Die Träger nach § 17 Abs. 1 erhalten die Zahlungen nach § 17 Abs. 1 bis 6 in vierteljährlichen Teilbeträgen im Voraus.

(3) Die öffentlichen und freien Träger sind verpflichtet, die zur Feststellung der Leistungen des Landes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) 1Zusätzlich gewährt das Land im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan veranschlagten Mittel den Trägern der Einrichtungen der Weiterbildung nach den §§ 8, 12, 13 Abs. 1 und 4 und § 17 Abs. 1 auf Antrag Zuwendungen für Modellprojekte und Maßnahmen von besonderem Landesinteresse. 2Für diesen Zweck werden nach Maßgabe der Haushaltsgesetze Haushaltsmittel in einem Umfang zur Verfügung gestellt, der jährlich maximal 6 Prozent der im jeweiligen Haushaltsjahr veranschlagten Zuschüsse nach den §§ 11, 12, 13 Abs. 3, 4 und 5 und § 17 entspricht.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 21 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 17. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 82)

§ 19 HWBG,HE Landeskuratorium für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen

(1) 1Das für die Weiterbildung, das lebensbegleitende Lernen und die Volkshochschulen zuständige Ministerium beruft ein Landeskuratorium für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen. 2Dieses hat die Aufgabe,

  1. 1.

    die Landesregierung in Fragen der Weiterbildung zu beraten, Empfehlungen und Vorschläge zur Weiterentwicklung und zur Zusammenarbeit der Bildungseinrichtungen und landesweiten Organisationen zu unterbreiten und die Koordinierung ihres Bildungsangebotes zu fördern;

  2. 2.

    zur engen Zusammenarbeit zwischen den Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes und den Hochschulen, den Schulen, den Rundfunk- und Fernsehanstalten, den Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung, den zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 2025 I Nr. 129), geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) sowie anderen Institutionen beizutragen;

  3. 3.

    die Weiterbildung durch Gutachten, Empfehlungen und Untersuchungen zu fördern und zu entwickeln und in der Regel alle fünf Jahre gemeinsam mit dem für die Weiterbildung, das lebensbegleitende Lernen und die Volkshochschulen zuständigen Ministerium einen Weiterbildungsbericht vorzulegen, der qualitative und quantitative Aussagen zur Zielerreichung dieses Gesetzes trifft;

  4. 4.

    in Zusammenarbeit mit dem für die Weiterbildung, das lebensbegleitende Lernen und die Volkshochschulen zuständigen Ministerium in der Regel alle drei Jahre eine Weiterbildungskonferenz durchzuführen;

  5. 5.

    die ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Mitwirkungsrechte wahrzunehmen.

3Das Landeskuratorium besteht aus stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitgliedern.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Landeskuratoriums sind

  1. 1.

    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der nach § 14 anerkannten landesweiten Organisationen,

  2. 2.

    je eine Vertreterin oder ein Vertreter aus den örtlichen Zuständigkeitsbereichen der Regierungspräsidien Kassel, Gießen und Darmstadt, die oder der aus dem Kreis der Träger oder Einrichtungen nach § 8 kommen soll,

  3. 3.

    zwei Vertreterinnen oder Vertreter der nach § 13 Abs. 1 gebildeten landesweiten Organisation der öffentlichen Träger und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landesarbeitsgemeinschaft Arbeit und Leben gGmbH nach § 13 Abs. 4 und

  4. 4.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter der Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck e.V.

(3) Nicht stimmberechtigte Mitglieder des Landeskuratoriums sind je eine Vertreterin oder ein Vertreter

  1. 1.

    des Hessischen Landkreistags,

  2. 2.

    des Hessischen Städtetags,

  3. 3.

    des Hessischen Rundfunks,

  4. 4.

    der hessischen Hochschulen,

  5. 5.

    des Hessischen Jugendrings,

  6. 6.

    der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung,

  7. 7.

    des Landesausschusses für Berufsbildung,

  8. 8.

    der Arbeitsgemeinschaft hessischer Industrie- und Handelskammern,

  9. 9.

    der Arbeitsgemeinschaft der hessischen Handwerkskammern,

  10. 10.

    des Landesrings der Schulen für Erwachsene,

  11. 11.

    des Landesbetriebs Landwirtschaft Hessen,

  12. 12.

    des Vereins Weiterbildung Hessen e.V.,

  13. 13.

    der im Landtag vertretenen Parteien

sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Hessischen Lehrkräfteakademie und zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Verbünde nach § 4 Abs. 2 auf Landesebene.

(4) 1Die Mitglieder des Landeskuratoriums werden von dem für die Weiterbildung, das lebensbegleitende Lernen und die Volkshochschulen zuständigen Ministerium auf Vorschlag der in Abs. 2 und 3 genannten Institutionen und Verbände für die Dauer von fünf Jahren berufen. 2Das für die Weiterbildung, das lebensbegleitende Lernen und die Volkshochschulen zuständige Ministerium kann nach Anhörung des Landeskuratoriums weitere Mitglieder ohne Stimmrecht berufen.

(5) Die Leitung der Koordinationsstelle für Weiterbildung und Lebensbegleitendes Lernen des für die Weiterbildung, das lebensbegleitende Lernen und die Volkshochschulen zuständigen Ministeriums übt die Geschäftsführung des Landeskuratoriums aus und nimmt in dieser Funktion beratend an den Sitzungen des Landeskuratoriums teil.

(6) 1In der Regel nimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter des für die Weiterbildung, das lebensbegleitende Lernen und die Volkshochschulen zuständigen Ministeriums mit beratender Stimme an den Sitzungen des Landeskuratoriums teil. 2Vertreterinnen und Vertreter anderer Ministerien der Landesregierung können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Landeskuratoriums teilnehmen.

(7) Das Landeskuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere Bestimmungen über Einberufung, Vorsitz und Geschäftsführung enthält.

(8) Das Landeskuratorium fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(9) Das Landeskuratorium wird aus Mitteln des Landeshaushalts finanziert.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 21 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 17. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 82)

§ 20 HWBG,HE Weiterbildungsstatistik

Durch Rechtsverordnung der für die Weiterbildung, das lebensbegleitende Lernen und die Volkshochschulen zuständigen Ministerin oder des dafür zuständigen Ministers können die Einrichtungen der Weiterbildung nach § 1 Abs. 1 und 2 verpflichtet werden, für statistische Zwecke Daten, insbesondere über das Personal, die Finanzierung, Art und Umfang der durchgeführten Maßnahmen der Weiterbildung und die Teilnehmenden an Bildungsveranstaltungen sowie über weiterbildungsbezogene Tatbestände zur Evaluierung, Bildungsberichterstattung und Bildungsplanung an das für die Weiterbildung, das lebensbegleitende Lernen und die Volkshochschulen zuständige Ministerium und an das Statistische Landesamt zu übermitteln.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 21 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 17. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 82)

§ 21 HWBG,HE Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. 2Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 21 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 17. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 82)

§ 22 HWBG,HE

(weggefallen)

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 21 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 17. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 82)

§ 23 HWBG,HE

(weggefallen)

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 21 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 17. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 82)

Anlage 1 HWBG,HE Anlage zu (zu § 14 Abs. 4)

  1. 1.

    DGB Bildungswerk Hessen e.V

  2. 2.

    Bildungswerk der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) im Lande Hessen e.V.

  3. 3.

    Bildungswerk der Hessischen Wirtschaft e.V.

  4. 4.

    Evangelische Erwachsenenbildung Hessen (Landesorganisation)

  5. 5.

    Katholische Erwachsenenbildung Hessen - Landesarbeitsgemeinschaft e.V.

  6. 6.

    Verein für Landvolkbildung e.V.

  7. 7.

    Bildungswerk der Arbeiterwohlfahrt Hessen e.V.

  8. 8.

    Paritätisches Bildungswerk Hessen e.V.

  9. 9.

    Bildungsakademie des Landessportbundes Hessen e.V.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 21 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 17. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 82)