Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)

Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Gemeindliche Schiedsämter
Schiedsamt, Schiedsamtsbezirke1
Besetzung des Schiedsamts2
Eignung für das Schiedsamt3
Wahl4
Bestätigung5
Vereidigung6
Ablehnung und Niederlegung des Amtes7
Amtsenthebung8
Aufsicht9
Amtsverschwiegenheit10
Stellvertretung11
Sachkosten und Haftung12
Zweiter Abschnitt
Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Sachliche Zuständigkeit13
Antragstellung und örtliche Zuständigkeit14
Verfahrenssprache15
Ausschluss von der Amtsausübung16
Terminbestimmung, Ladung17
Persönliches Erscheinen der Parteien, Sanktionen bei Ausbleiben oder vorzeitiger Entfernung18
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand19
Vertretung natürlicher Personen in der Schlichtungsverhandlung20
Beistände in der Schlichtungsverhandlung21
Verhandlungsgrundsätze22
Beweiserhebung23
Protokoll24
Genehmigung des Protokolls25
Protokollbuch26
Abschriften und Ausfertigungen des Protokolls27
Vollstreckung28
Erfolglosigkeitsbescheinigung29
Dritter Abschnitt
Schlichtungsverfahren in Strafsachen
Sachliche Zuständigkeit30
Sühneversuch31
Befreiung vom Sühneversuch32
Beschränkung der Ablehnung33
Gesetzliche Vertretung der Gegenpartei34
Ausbleiben der Gegenpartei35
Sühnebescheinigung36
Vierter Abschnitt
Kosten
Kosten37
Kostenschuld38
Fälligkeit, Vorschuss, Zurückbehaltungsrecht39
Einforderung, Beitreibung, Verjährung40
Gebühren41
Auslagen42
Absehen von der Kostenerhebung43
Einwendungen gegen den Kostenansatz44
Verteilung der Einnahmen45
Fünfter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
Aufhebung von Rechtsvorschriften46
Fortbestand der Bezirke47
Fortdauer der Amtsausübung48
Anhängige Verfahren49
Vollstreckung50
Verwaltungsvorschriften51
Inkrafttreten, Außerkrafttreten52

Erster Abschnitt Gemeindliche Schiedsämter

§ 1 HSchAG,HE Schiedsamt, Schiedsamtsbezirke

(1) 1Zur Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten richtet jede Gemeinde ein Schiedsamt oder mehrere Schiedsämter ein. 2Das Schiedsamt führt einen auf die Gemeinde oder auf seinen Schiedsamtsbezirk hinweisenden Zusatz.

(2) 1Zuständig für die Einrichtung der Schiedsämter und die Abgrenzung der Schiedsamtsbezirke ist der Gemeindevorstand. 2Die Einrichtung und die Änderung von Schiedsamtsbezirken sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Schiedsämter führen das kleine Landessiegel.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)

§ 2 HSchAG,HE Besetzung des Schiedsamts

1Die Aufgaben des Schiedsamts werden von einer Schiedsfrau oder einem Schiedsmann (Schiedspersonen) wahrgenommen. 2Diese sind ehrenamtlich tätig; § 26 der Hessischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)

§ 3 HSchAG,HE Eignung für das Schiedsamt

(1) Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

(2) Das Amt kann nicht bekleiden,

  1. 1.

    wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;

  2. 2.

    eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;

  3. 3.

    wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist;

  4. 4.

    wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;

  5. 5.

    wer die rechtsprechende Gewalt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 320), als Berufsrichterin oder Berufsrichter oder das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst tätig ist.

(3) In das Amt soll nicht berufen werden, wer

  1. 1.

    bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht oder das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet haben wird;

  2. 2.

    nicht in dem Bezirk des Schiedsamts, bei Gemeinden mit mehreren Schiedsämtern nicht in der Gemeinde wohnt;

  3. 3.

    durch sonstige, nicht unter Abs. 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

(4) Die in §§ 4 und 5 genannten Stellen können personenbezogene Daten der zu wählenden oder zu bestätigenden Schiedspersonen erheben, so weit dies nach Abs. 1 bis 3 erforderlich ist.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)

§ 4 HSchAG,HE Wahl

(1) 1Die Schiedspersonen werden von der Gemeindevertretung auf fünf Jahre gewählt. 2Zur Wahl bedarf es der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter. 3Bis zum Amtsantritt der gewählten Person bleibt die bisherige Schiedsperson im Amt.

(2) Wird die im Amt befindliche Ortsgerichtsvorsteherin oder der im Amt befindliche Ortsgerichtsvorsteher gewählt und stimmen die Grenzen des Schiedsamtsbezirks mit denen des Ortsgerichtsbezirks überein oder bildet der Schiedsamtsbezirk einen Teil des Ortsgerichtsbezirks, so kann bestimmt werden, dass die Wahl für die Zeit gilt, in der die gewählte Schiedsperson Ortsgerichtsvorsteherin oder Ortsgerichtsvorsteher ist; diese Bestimmung muss in dem Beschluss über die Wahl schriftlich niedergelegt werden.

(3) Die Gemeinde soll die bevorstehende Wahl in Verbindung mit dem Hinweis darauf, dass sich interessierte Personen zur Wahl stellen können, in geeigneter Form bekannt machen.

(4) Das Amt endet vorzeitig, wenn das Schiedsamt aufgelöst wird.

(5) Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt nach §§ 7 und 8 hat die Gemeinde unverzüglich eine Neuwahl durchzuführen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)

§ 5 HSchAG,HE Bestätigung

(1) 1Die in das Amt gewählte Person bedarf der Bestätigung durch den Vorstand des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Schiedsamt seinen Sitz hat. 2Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn die gewählte Person die persönlichen Voraussetzungen nach § 3 erfüllt und die Wahl ordnungsgemäß nach § 4 erfolgt ist. 3Wird die Bestätigung versagt, so ist unverzüglich eine Neuwahl durchzuführen.

(2) Ist eine Ortsgerichtsvorsteherin oder ein Ortsgerichtsvorsteher in das Amt gewählt worden und ist bei der Wahl bestimmt worden, dass die Wahl für die Zeit gilt, in der die gewählte Person Ortsgerichtsvorsteherin oder Ortsgerichtsvorsteher ist, so hat der Vorstand des Amtsgerichts dies in der Bestätigung zu vermerken.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)

§ 6 HSchAG,HE Vereidigung

(1) 1Die Schiedsperson wird von dem Vorstand des Amtsgerichts (§ 5) auf die Erfüllung ihrer Pflichten vereidigt. 2Der Eid wird wie folgt geleistet:

  • "Ich schwöre, die Pflichten einer Schiedsperson getreulich zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."

3Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerungsformel geleistet werden.

(2) Lehnt eine Schiedsperson aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung eines Eides ab, so können statt der Worte "Ich schwöre" die Worte "Ich gelobe" oder die nach dem Bekenntnis der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft an die Stelle des Eides tretende Beteuerungsformel gebraucht werden.

(3) Bei der Wiederwahl genügt die Verweisung auf den bereits geleisteten Eid.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)

§ 7 HSchAG,HE Ablehnung und Niederlegung des Amtes

(1) Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer

  1. 1.
    das sechzigste Lebensjahr vollendet hat;
  2. 2.
    das Amt während der vorausgegangenen fünf Jahre ausgeübt hat;
  3. 3.
    anhaltend krank ist;
  4. 4.
    aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist;
  5. 5.
    durch die Ausübung des Amtes in der Sorge für seine Familie besonders belastet wird;
  6. 6.
    aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.

(2) Abs. 1 Nr. 3 bis 6 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.

(3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder zur Niederlegung entscheidet der Vorstand des Amtsgerichts.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)

§ 8 HSchAG,HE Amtsenthebung

(1) 1Eine Amtsenthebung hat zu erfolgen, wenn die in § 3 Abs. 2 genannten Umstände eintreten oder bekannt werden. 2Sie hat ferner zu erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Schiedsperson

  1. 1.
    Amtspflichten gröblich verletzt hat;
  2. 2.
    sich als unwürdig erwiesen hat, das Amt auszuüben;
  3. 3.
    das Amt nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.

(2) Über die Amtsenthebung entscheidet auf Antrag des Vorstands des Amtsgerichts nach Anhörung der Schiedsperson und des Gemeindevorstands der Vorstand des Oberlandesgerichts.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)

§ 9 HSchAG,HE Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die Tätigkeit des Schiedsamts im Schlichtungsverfahren üben aus:

  1. 1.
    der Vorstand des Oberlandesgerichts;
  2. 2.
    der Vorstand des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich das Schiedsamt befindet.

(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf die ordnungsgemäße, insbesondere zeitgerechte Durchführung der Schlichtungsverfahren und umfasst die Befugnis zur Bearbeitung von Beschwerden und zur Erteilung von Rügen.

(3) Außerhalb des Schlichtungsverfahrens unterliegt die Schiedsperson den Weisungen und der Aufsicht der Gemeinde als Trägerin des Schiedsamts.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)

§ 10 HSchAG,HE Amtsverschwiegenheit

(1) Über die Verhandlungen und die Verhältnisse der Parteien ist, so weit sie amtlich bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch nach Beendigung der Amtstätigkeit.

(2) Über Angelegenheiten, über die Verschwiegenheit zu wahren ist, darf nur mit Genehmigung des Vorstands des Amtsgerichts ausgesagt werden.

(3) 1Die Genehmigung soll in der Regel erteilt werden, wenn die Parteien zustimmen. 2§ 37 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389), gilt entsprechend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)

§ 11 HSchAG,HE Stellvertretung

(1) 1Für jedes Schiedsamt wird eine stellvertretende Schiedsperson berufen. 2Bei mehreren Schiedsämtern in der Gemeinde kann der Gemeindevorstand die Vertretung so regeln, dass diese gegenseitig erfolgt.

(2) 1Ist auch die stellvertretende Schiedsperson vorübergehend oder dauernd verhindert, das Amt auszuüben, so kann der Vorstand des Amtsgerichts eine Schiedsperson aus einem benachbarten Schiedsamtsbezirk mit der Stellvertretung beauftragen. 2Steht im Amtsgerichtsbezirk keine weitere Schiedsperson zur Verfügung, so regelt der Vorstand des Landgerichts die Vertretung in entsprechender Anwendung des Satz 1.

(3) Auf die stellvertretenden Schiedspersonen sind die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)

§ 12 HSchAG,HE Sachkosten und Haftung

(1) Die Gemeinde trägt die Sachkosten des Schiedsamts.

(2) Zu den Kosten im Sinne des Abs. 1 gehört auch der Ersatz von Sachschäden der Schiedsperson, die durch einen Unfall bei Ausübung ihres Amtes veranlasst worden sind, so weit die Schiedsperson diesen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und von Dritten keinen Ersatz verlangen kann.

(3) 1Für Amtspflichtverletzungen der Schiedsperson im Rahmen des Schlichtungsverfahrens haftet das Land. 2Für den Rückgriff gilt § 56 des Hessischen Beamtengesetzes entsprechend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)

§ 13 HSchAG,HE Sachliche Zuständigkeit

Das Schiedsamt ist zuständig

  1. 1.

    für die Verfahren, in denen nach § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung vom 6. Februar 2001 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 57), ein Einigungsversuch durchzuführen ist,

  2. 2.

    für sonstige Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, sofern sie nicht zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gehören oder an ihnen Behörden oder Organe des Bundes, der Länder oder der Gemeinden oder von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)

§ 14 HSchAG,HE Antragstellung und örtliche Zuständigkeit

(1) 1Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag einer Partei eingeleitet. 2Der Antrag muss bei dem nach Abs. 2 zuständigen Schiedsamt schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll erklärt werden. 3Er muss die Namen und Anschriften der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter angeben und von der antragstellenden Partei unterschrieben sein. 4Er soll den Gegenstand des Streits und das Begehren allgemein bezeichnen. 5Dem Antrag sollen die für die Zustellung erforderlichen Abschriften beigefügt werden.

(2) 1Ausschließlich örtlich zuständig ist bei Streitigkeiten über Ansprüche

  1. 1.

    aus Miet- und Pachtverhältnissen über Räume dasjenige Schiedsamt, in dessen Bezirk sich die Räume befinden,

  2. 2.

    aus Eigentum an einem Grundstück oder wegen dessen Belastung mit einem dinglichen Recht dasjenige Schiedsamt, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.

2Bei Streitigkeiten, für die keine örtliche Zuständigkeit nach Satz 1 begründet ist, ist das Schiedsamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Gegenpartei, wenn es sich bei ihr um eine natürliche Person handelt, ihren Wohnsitz hat. 3Handelt es sich bei der Gegenpartei um eine juristische Person, wird die örtliche Zuständigkeit durch deren Sitz bestimmt. 4Richtet sich der Antrag gegen mehrere Parteien, deren Wohnsitz oder Sitz in verschiedenen Bezirken gelegen ist, so hat die antragstellende Partei zwischen den jeweiligen Schiedsämtern die Wahl.

(3) Die Zuständigkeit nach Abs. 2 wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nach Zustellung des Antrags nicht berührt.

(4) 1Wohnen die Parteien nicht in demselben Schiedsamtsbezirk, so kann der Antrag auch bei dem Schiedsamt des Bezirks, in dem die antragstellende Partei wohnt, zu Protokoll erklärt werden. 2Das Protokoll ist dem zuständigen Schiedsamt unverzüglich zu übersenden.

(5) Eine abweichende örtliche Zuständigkeit kann von den Parteien schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll des gewählten Schiedsamts vereinbart werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)

§ 15 HSchAG,HE Verfahrenssprache

Das Schlichtungsverfahren wird in deutscher Sprache geführt; mit Einverständnis der Parteien kann die Schlichtungsverhandlung in einer anderen Sprache geführt werden, wenn alle Beteiligten die fremde Sprache beherrschen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)

§ 16 HSchAG,HE Ausschluss von der Amtsausübung

(1) Die Schiedsperson ist von der Ausübung des Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen,

  1. 1.
    in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
  2. 2.
    in Angelegenheiten ihrer Ehegattin, ihres Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin, ihres Lebenspartners, ihrer Verlobten oder ihres Verlobten, auch wenn die Ehe, die Lebenspartnerschaft oder das Verlöbnis nicht mehr besteht,
  3. 3.
    in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt, verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;
  4. 4.
    in Angelegenheiten, in denen sie als Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei aufzutreten berechtigt oder in denen sie sonst beratend oder gutachterlich tätig ist oder war;
  5. 5.
    in Angelegenheiten einer Partei, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt oder bei der sie Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs ist oder war.

(2) Die Schiedsperson hat die Ausübung ihres Amtes abzulehnen, wenn

  1. 1.
    der zu protokollierende Vergleich der notariellen Beurkundung bedarf,
  2. 2.
    eine Partei ihr nicht bekannt ist und auch ihre Identität nicht nachweisen kann,
  3. 3.
    Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit und Verfügungsbefugnis einer Partei oder gegen die Legitimation ihrer Vertreter bestehen.

(3) Soweit es sich um Schlichtungsverfahren nach § 13 Nr. 2 handelt, kann die Schiedsperson die Ausübung des Schiedsamtes ablehnen, wenn

  1. 1.
    die streitige Angelegenheit zu weitläufig oder zu schwierig oder wegen einer am Verfahren beteiligten Person eine besonders schwierige Verfahrensgestaltung zu erwarten ist,
  2. 2.
    der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens erkennbar ohne Einigungsabsicht oder sonst offensichtlich missbräuchlich gestellt ist.

(4) Die Entscheidungen nach Abs. 1 bis 3 sind unanfechtbar.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)

§ 17 HSchAG,HE Terminbestimmung, Ladung

(1) Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung werden vom Schiedsamt bestimmt.

(2) 1Die Zustellung der Ladung erfolgt durch die Post mittels Zustellungsurkunde oder per Einschreiben mit Rückschein. 2Für das Zustellen durch Postbedienstete gelten die Vorschriften der §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung. 3Die antragstellende Partei kann auch gegen Empfangsbekenntnis geladen werden, wenn der Antrag zu Protokoll des Schiedsamtes erklärt wird.

(3) 1Die Gegenpartei erhält mit der Ladung eine Abschrift des Antrags. 2Zugleich werden die Parteien auf die Pflicht, persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen, und auf die Folgen einer Verletzung dieser Pflicht hingewiesen. 3Hat eine Partei einen gesetzlichen Vertreter, so ist die Ladung diesem zuzustellen.

(4) 1Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Schlichtungverhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen (Ladungsfrist). 2Die Ladungsfrist kann mit Zustimmung beider Parteien abgekürzt werden.

(5) 1Eine Partei kann ihr Ausbleiben in dem anberaumten Termin wegen Krankheit, beruflicher Verhinderung, Ortsabwesenheit oder wegen sonstiger wichtiger Gründe entschuldigen. 2Sie hat ihr Nichterscheinen dem Schiedsamt unverzüglich anzuzeigen und dabei die Entscheidungsgründe glaubhaft zu machen. 3Geht dem Schiedsamt die Entschuldigung vor dem Ende des Termins zu und wird der Termin daraufhin nicht aufgehoben, so ist dies der Partei gegen Nachweis mitzuteilen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)

§ 18 HSchAG,HE Persönliches Erscheinen der Parteien, Sanktionen bei Ausbleiben oder vorzeitiger Entfernung

(1) 1Die Parteien sind verpflichtet, in dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen. 2Das persönliche Erscheinen der Parteien soll in der Regel angeordnet werden.

(2) 1Erscheint die antragstellende Partei entschuldigt nicht zu dem Termin, so ruht das Verfahren. 2Es kann jederzeit wieder aufgenommen werden. 3Mit dem Eingang des Antrags auf Wiederaufnahme wird das Ruhen des Verfahrens beendet.

(3) 1Steht fest, dass die Gegenpartei der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt ferngebleiben ist oder sich unentschuldigt vor dem Schluss der Schlichtungsverhandlung entfernt hat, vermerkt die Schiedsperson die Beendigung der Schlichtungsverhandlung. 2Anderenfalls beraumt sie einen neuen Termin an.

(4) 1Erscheint die Gegenpartei unentschuldigt nicht zu dem Termin, oder entfernt sie sich unentschuldigt vor dem Schluss der Schlichtungsverhandlung, so setzt das Schiedsamt durch Bescheid ein Ordnungsgeld von zehn bis zweihundert Euro fest. 2Erfolgt die Entschuldigung nicht so rechtzeitig, dass der anberaumte Termin noch verlegt werden kann, unterbleibt die Auferlegung eines Ordnungsgeldes nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Partei an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft.

(5) Der Bescheid ist der betroffenen Partei mit einer Belehrung über die Anfechtungsmöglichkeit nach Abs. 6 zuzustellen.

(6) 1Die Partei kann den Bescheid anfechten. 2Die Anfechtungserklärung ist binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides bei dem Schiedsamt schriftlich einzureichen oder zu Protokoll des Schiedsamts zu geben, welches den Bescheid erlassen hat. 3In der Anfechtungsklage sind die Gründe für die Anfechtung des Bescheides darzulegen und glaubhaft zu machen.

(7) 1Hält das Schiedsamt die Anfechtung für begründet, so ist der Bescheid aufzuheben oder das Ordnungsgeld herabzusetzen. 2Die Anfechtungserklärung ist unverzüglich dem Amtsgericht vorzulegen, wenn der Anfechtung nicht oder nur zum Teil abgeholfen wird.

(8) 1Das Amtsgericht kann Ermittlungen anstellen. 2Es entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, der zu begründen ist. 3Die Entscheidung ist unanfechtbar. 4Solange über den Antrag nicht entschieden ist, darf wegen des Ordnungsgeldes nicht vollstreckt werden.

(9) 1Das Verfahren vor dem Amtsgericht ist kostenfrei. 2Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

(10) Bleibt die antragstellende Partei im Termin aus, ohne ihr Ausbleiben rechtzeitig vor dem Termin genügend zu entschuldigen, so gilt der Antrag als zurückgenommen, Andernfalls wird ein neuer Termin bestimmt.

(11) 1Bleibt die Gegenpartei im Termin aus, ohne ihr Ausbleiben vor dem Termin genügend zu entschuldigen, und ist eine etwaige Anfechtung des Bescheides über das Ordnungsgeld erfolglos geblieben, so ist anzunehmen, dass sie sich auf die Schlichtungsverhandlung nicht einlassen will. 2Andernfalls wird ein neuer Termin bestimmt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)

§ 19 HSchAG,HE Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1) War die Partei ohne Verschulden gehindert, die Frist nach § 18 Abs. 6 Satz 2 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) 1Der Wiedereinsetzungsantrag ist mit der Anfechtungserklärung innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Amtsgericht schriftlich einzureichen. 2Die Partei kann ihn auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts oder zu Protokoll des Schiedsamts erklären, welches den Bescheid erlassen hat. 3Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. 4Wird der Wiedereinsetzungsantrag zu Protokoll des Schiedsamts erklärt, so wird er dem Amtsgericht zugeleitet.

(3) 1Über den Antrag entscheidet das Amtsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, der zu begründen ist. 2Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(4) 1Das Verfahren vor dem Amtsgericht ist kostenfrei. 2Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

(5) Für die Berechnung der Fristen gilt § 222 der Zivilprozessordnung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)

§ 20 HSchAG,HE Vertretung natürlicher Personen in der Schlichtungsverhandlung

1Die Vertretung natürlicher Personen in der Schlichtungsverhandlung durch Bevollmächtigte ist nur zulässig, wenn die Bevollmächtigten zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt sind. 2Mehrere gesetzliche Vertreter einer Person können einander mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)

§ 21 HSchAG,HE Beistände in der Schlichtungsverhandlung

Jede Partei kann in der Schlichtungsverhandlung mit einem Rechtsanwalt oder sonstigem Beistand erscheinen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)

§ 22 HSchAG,HE Verhandlungsgrundsätze

(1) 1Die Schlichtungsverhandlung ist mündlich und nicht öffentlich. 2Sie ist möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen. 3Wird die Verhandlung unterbrochen, so ist sogleich ein Termin zu ihrer Fortsetzung zu bestimmen.

(2) 1Die Schiedsperson erörtert die Streitsache mit den Parteien; dabei sind deren Vorstellungen von einer einvernehmlichen Beilegung des Konflikts zugrunde zu legen. 2Sie kann ihnen eigene Vergleichsvorschläge unterbreiten.

(3) 1Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so kann die Person, die nicht deutsch spricht, einen sprachkundige Person zuziehen, die ihre Erklärungen ins Deutsche und die sonstigen Erklärungen, die in der Schlichtungsverhandlung abgegeben werden in die Sprache dieser Person übersetzt. 2Die Erklärungen können von der Schiedsperson selbst übersetzt werden, wenn sie die fremde Sprache beherrscht. 3Jede Partei kann verlangen, dass eine von der Schiedsperson auszuwählende Dolmetscherin oder ein von ihr auszuwählender Dolmetscher zugezogen wird.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)

§ 23 HSchAG,HE Beweiserhebung

(1) 1Die Schiedsperson lädt weder Zeuginnen und Zeugen noch Sachverständige. 2Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige, die freiwillig erschienen sind, können gehört werden. 3Mit Zustimmung und in Anwesenheit der Parteien kann auch der Augenschein eingenommen werden.

(2) Zur Beeidigung, zur eidlichen Parteivernehmung sowie zur Entgegennahme eidesstattlicher Versicherungen ist die Schiedsperson nicht befugt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)

§ 24 HSchAG,HE Protokoll

(1) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll in deutscher Sprache aufzunehmen.

(2) Das Protokoll enthält

  1. 1.
    den Tag und den Ort der Verhandlung,
  2. 2.
    die Namen und Vornamen sowie Anschriften der erschienenen Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten oder Beistände, der Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie die Angabe, wie diese sich ausgewiesen haben,
  3. 3.
    Angaben über den Gegenstand des Streits, insbesondere die Anträge,
  4. 4.
    den Wortlaut eines Vergleichs oder eine anderweitige Einigung (Anerkenntnis oder Verzicht) der Parteien oder die Feststellung, dass eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist.

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Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)

§ 25 HSchAG,HE Genehmigung des Protokolls

(1) 1Das Protokoll ist den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen zu genehmigen. 2Dies ist in dem Protokoll zu vermerken.

(2) 1Das Protokoll ist von der Schiedsperson eigenhändig zu unterschreiben. 2Wurde ein Anerkenntnis, Vergleich oder Verzicht erklärt, so ist das Protokoll auch von den Parteien zu unterschreiben. 3Mit Vollzug der Unterschriften werden die Erklärungen wirksam.

(3) Erklärt eine Person, dass sie nicht schreiben könne, so ist ihr Handzeichen durch einen besonderen Vermerk der Schiedsperson zu beglaubigen.

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Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)

§ 26 HSchAG,HE Protokollbuch

(1) Die Protokolle werden der Zeitfolge nach in ein ausschließlich dazu bestimmtes Buch (Protokollbuch) eingeschrieben oder eingelegt und mit fortlaufenden Nummern versehen.

(2) Abgeschlossene Protokollbücher werden von dem für den Schiedsamtsbezirk zuständigen Amtsgericht aufbewahrt.

(3) Das Protokollbuch kann auch in automatisierter Form geführt werden.

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§ 27 HSchAG,HE Abschriften und Ausfertigungen des Protokolls

(1) Die Parteien oder ihre Rechtsnachfolger erhalten auf Verlangen Abschriften oder Ausfertigungen des Protokolls.

(2) 1Die Ausfertigung besteht aus der mit dem Ausfertigungsvermerk versehenen Abschrift des Protokolls. 2Der Ausfertigungsvermerk muss Angaben über den Ort und die Zeit der Ausfertigung sowie die Person enthalten, für die die Ausfertigung erteilt wird, von der Schiedsperson unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen werden.

(3) 1Die Ausfertigung wird von dem Schiedsamt erteilt, das die Urschrift des Protokolls verwahrt. 2Die Schiedsperson hat vor Aushändigung der Ausfertigung auf der Urschrift des Protokolls zu vermerken, wann und für wen die Ausfertigung erteilt worden ist.

(4) Befindet sich das Protokoll in der Verwahrung des Amtsgerichts, so wird die Ausfertigung von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt.

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§ 28 HSchAG,HE Vollstreckung

(1) Aus dem vor einem Schiedsamt geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt.

(2) Die Vollstreckungsklausel auf die Ausfertigung erteilt das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Schiedsamt seinen Sitz hat.

(3) 1Auf der Urschrift des Protokolls ist zu vermerken, wann und von wem sowie für und gegen wen die Vollstreckungstitel erteilt worden ist. 2Das Amtsgericht benachrichtigt das Schiedsamt von der Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn es das Protokoll nicht verwahrt.

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Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)

§ 29 HSchAG,HE Erfolglosigkeitsbescheinigung

(1) 1Das Schiedsamt erteilt der antragstellenden Partei von Amts wegen eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit der Schlichtung, wenn

  1. 1.
    die Schlichtungsverhandlung beendet worden ist, weil feststeht, dass die Gegenpartei der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich unentschuldigt vor dem Schluss der Verhandlung wieder entfernt hat (§ 18 Abs. 3), und eine etwaige Anfechtung des Bescheides über das Ordnungsgeld erfolglos geblieben ist;
  2. 2.
    eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist,
  3. 3.
    das Einigungsverfahren nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten seit der Antragstellung (§ 14) und Einzahlung eines etwa angeforderten Kostenvorschusses durchgeführt worden ist. 2Der Zeitraum, während dessen das Verfahren ruht (§ 18 Abs. 2 Satz 1), wird in die Frist nicht eingerechnet.

(2) 1Die Schiedsperson versieht die Bescheinigung mit ihrer Unterschrift und dem Dienstsiegel. 2Die Bescheinigung muss

  1. 1.
    den Namen, Vornamen und die Anschrift der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter,
  2. 2.
    Angaben über den Gegenstand des Streits, insbesondere die Anträge,
  3. 3.
    die Zeitpunkte des Antragseingangs und der Verfahrensbeendigung sowie
  4. 4.
    Ort und Zeit der Ausstellung

enthalten.

(3) 1Der Nachweis, dass statt der obligatorischen Streitschlichtung eine fakultative Streitschlichtung durchgeführt wurde, kann nur durch eine Abs 2 entsprechende Bescheinigung geführt werden. 2Daraus muss sich außerdem ergeben, dass sich die Gegenpartei mit der Durchführung der fakultativen Streitschlichtung durch diese Stelle einverstanden erklärt hat.

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§ 30 HSchAG,HE Sachliche Zuständigkeit

Das Schiedsamt ist die Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Abs. 1 der Strafprozessordnung.

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§ 31 HSchAG,HE Sühneversuch

(1) 1Der Sühneversuch wird im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens durchgeführt. 2Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts entsprechend, so weit in den §§ 32 bis 36 keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind.

(2) Ein Sühneversuch wird nicht durchgeführt, wenn die Gegenpartei zur Zeit der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt war.

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§ 32 HSchAG,HE Befreiung vom Sühneversuch

(1) 1Das für das Privatklageverfahren zuständige Gericht kann auf Antrag durch Beschluss gestatten, dass von dem Sühneversuch abgesehen wird, wenn die antragstellende Partei von der Gemeinde, in der die Verhandlung stattfinden müsste, so weit entfernt wohnt, dass ihr unter Berücksichtigung ihrer Verhältnisse und nach den Umständen des Falles nicht zugemutet werden kann, zu der Verhandlung zu erscheinen. 2Das Gericht kann stattdessen die antragstellende Partei ermächtigen, sich in der Schlichtungsverhandlung vertreten zu lassen, die vertretende Person hat den gerichtlichen Beschluss sowie eine schriftliche Vollmacht dem Schiedsamt vorzulegen.

(2) Die Parteien können den Beschluss mit der sofortigen Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozessordnung anfechten.

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§ 33 HSchAG,HE Beschränkung der Ablehnung

(1) Der Sühneversuch darf nicht aus den in § 16 Abs. 2 Nr. 3 und § 16 Abs. 3 angegebenen Gründen abgelehnt werden.

(2) 1Wenn bei einer Partei einer der in § 16 Abs. 2 Nr. 3 angegebenen Umstände vorliegt, so ist das in dem Protokoll zu vermerken. 2Gegen eine solche Partei findet die Zwangsvollstreckung aus einem aufgenommenen Vergleich nicht statt.

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§ 34 HSchAG,HE Gesetzliche Vertretung der Gegenpartei

1Wird die Gegenpartei gesetzlich vertreten, so ist die Terminsladung auch der vertretenden Person zuzustellen. 2Diese Person ist als Beistand zur Schlichtungsverhandlung zuzulassen.

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§ 35 HSchAG,HE Ausbleiben der Gegenpartei

1Bleibt allein die ordnungsgemäß geladene Gegenpartei ohne genügende Entschuldigung in einem anberaumten Termin aus (§ 18 Abs. 4), trifft die Schiedsperson die Feststellung nach § 18 Abs. 11 nur dann, wenn die Parteien nicht in derselben Gemeinde wohnen. 2Wohnen die Parteien in derselben Gemeinde, ist die Feststellung erst dann zu treffen, wenn die Gegenpartei auch in einem weiteren Termin ohne genügende Entschuldigung ausbleibt.

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§ 36 HSchAG,HE Sühnebescheinigung

(1) Auf Antrag bescheinigt das Schiedsamt die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs zum Zwecke der Einreichung der Klage (§ 380 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozessordnung), wenn

  1. 1.

    in der Schlichtungsverhandlung ein Vergleich oder eine anderweitige Einigung nicht zu Stande gekommen ist oder

  2. 2.

    allein die Gegenpartei dem Schlichtungstermin, in den Fällen des § 35 Satz 2 auch in einem weiteren Termin, unentschuldigt ferngeblieben ist; in diesem Fall wird die Bescheinigung erst ausgestellt, wenn die Frist des § 18 Abs. 6 Satz 2 verstrichen ist, ohne dass der Bescheid über das Ordnungsgeld angefochten worden ist, oder wenn die Anfechtung erfolglos geblieben ist.

(2) 1Die Bescheinigung ist von der Schiedsperson zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen. 2Sie hat die Straftat, die zur Last gelegt wird, und den Zeitpunkt ihrer Begehung, das Datum der Antragstellung sowie Ort und Datum der Ausstellung zu enthalten.

(3) Die Schlichtungsverhandlung und die Ausstellung der Bescheinigung sind im Protokollbuch zu vermerken.

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§ 37 HSchAG,HE Kosten

1Das Schiedsamt erhebt für seine Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz. 2Unterliegt die Tätigkeit der Umsatzsteuer, ist diese zusätzlich zu erheben.

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§ 38 HSchAG,HE Kostenschuld

(1) Wer die Tätigkeit des Schiedsamts beantragt hat, ist verpflichtet, die Kosten sowie die zu erhebende Umsatzsteuer zu tragen.

(2) Die Kosten sowie die zu erhebende Umsatzsteuer hat ferner zu tragen,

  1. 1.

    die Gegenpartei in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit, wenn allein wegen ihres unentschuldigten Ausbleibens die Schlichtungsverhandlung nicht stattfinden kann;

  2. 2.

    wer die Kostenschuld durch eine vor der Schiedsperson abgegebene oder dieser mitgeteilten Erklärung oder in einem Vergleich übernommen hat;

  3. 3.

    wer für die Kostenschuld einer anderen Person kraft Gesetzes haftet;

  4. 4.

    hinsichtlich der Schreibauslagen diejenige Person, die die Erstellung von Ausfertigungen und Abschriften beantragt hat.

(3) 1Sind mehrere Personen verpflichtet, die Kosten sowie die zu erhebende Umsatzsteuer zu tragen, so haften sie gesamtschuldnerisch. 2Die Haftung nach Abs. 2 Nr. 1 und 2 geht der Haftung nach Abs. 1 vor; die Haftung nach Abs. 1 für die nicht durch Vorschuss gedeckten Kosten sowie die zu erhebende Umsatzsteuer soll in diesem Fall erst geltend gemacht werden, wenn das Beitreibungsverfahren (§ 40 Abs. 2) gegen die vorrangig haftende Person keinen Erfolg hatte oder aussichtslos erscheint.

(4) Haben die Parteien einen Vergleich geschlossen oder sich auf eine anderweitige Einigung verständigt, ohne dass darin eine Vereinbarung über die Tragung der Kosten sowie der zu erhebenden Umsatzsteuer enthalten ist, so trägt jede Partei die Kosten sowie die zu erhebende Umsatzsteuer des Schlichtungsverfahrens zur Hälfte.

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§ 39 HSchAG,HE Fälligkeit, Vorschuss, Zurückbehaltungsrecht

(1) 1Gebühren werden mit der Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts, Auslagen mit ihrem Entstehen fällig. 2Zu erhebende Umsatzsteuer wird im jeweils gleichen Zeitpunkt fällig.

(2) Das Schiedsamt soll seine Tätigkeit von der vorherigen Zahlung der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen sowie der zu erhebenden Umsatzsteuer abhängig machen.

(3) Haftet eine Person für die Kosten sowie zu erhebende Umsatzsteuer, so können die ihr zu erteilenden Bescheinigungen, Ausfertigungen und Abschriften sowie Urkunden, die sie aus Anlass des Geschäfts eingereicht hat, zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten sowie zu erhebende Umsatzsteuer bezahlt sind.

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§ 40 HSchAG,HE Einforderung, Beitreibung, Verjährung

(1) Die Kosten, zu erhebende Umsatzsteuer und Ordnungsgelder werden auf Grund einer von der Schiedsperson unterschriebenen Kostenrechnung, die der für die Kosten und die zu erhebende Umsatzsteuer haftenden Person mitzuteilen ist, eingefordert.

(2) 1Die Kosten, zu erhebende Umsatzsteuer und Ordnungsgelder werden auf Antrag des Schiedsamts von der Gemeinde nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. 2009 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 348, 410), in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben. 2Für die Verjährung gilt § 19 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330), entsprechend.

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Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)

§ 41 HSchAG,HE Gebühren

(1) Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von mindestens dreißig Euro erhoben; kommt ein Vergleich zu Stande, so beträgt die Gebühr mindestens vierzig Euro.

(2) Unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Person, die verpflichtet ist, die Kosten zu tragen, und des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles kann die Gebühr auf höchstens einhundertfünfzig Euro erhöht werden.

(3) Sind auf der Seite einer Partei oder beider Parteien mehrere Personen am Schlichtungsverfahren beteiligt, so wird die Gebühr nur einmal erhoben; die Beteiligung mehrerer Personen kann nach Abs. 2 berücksichtigt werden.

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§ 42 HSchAG,HE Auslagen

(1) Als Auslagen werden erhoben:

  1. 1.

    eine Dokumentenpauschale für die Aufnahme von Anträgen, für Mitteilungen an die Parteien sowie für Ausfertigungen und Ablichtungen von Protokollen und Bescheinigungen; die Höhe der Dokumentenpauschale bestimmt sich nach Nr. 31000 Nr. 1 bis 3 der Anlage 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237);

  2. 2.

    die bei der Durchführung einer Amtshandlung entstandenen notwendigen baren Auslagen in tatsächlicher Höhe.

(2) 1Die Vergütung hinzugezogener Dolmetscherinnen und Dolmetscher zählt zu den baren Auslagen. 2Sie richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302). 3Die Vergütung ist auf Antrag des Schiedsamts oder der Dolmetscherin oder des Dolmetschers von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des für den Schiedsamtsbezirk zuständigen Amtsgerichts festzusetzen.

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Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)

§ 43 HSchAG,HE Absehen von der Kostenerhebung

(1) Das Schiedsamt kann, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der zahlungspflichtigen Person oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten ist, die Gebühren ermäßigen oder von ihrer Erhebung ganz absehen.

(2) Von der Erhebung der Auslagen kann unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die nicht erhobenen Auslagen nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 trägt die Schiedsperson, die nicht erhobenen Auslagen nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 die Gemeinde und die nicht erhobenen Auslagen nach § 42 Abs. 2 die Staatskasse.

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Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)

§ 44 HSchAG,HE Einwendungen gegen den Kostenansatz

1Über Einwendungen der zahlungspflichtigen Person gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 39 Abs. 2 und 3 entscheidet das für den Schiedsamtsbezirk zuständige Amtsgericht ohne mündliche Verhandlung durch richterlichen Beschluss. 2Die Entscheidung ist unanfechtbar. 3Das Verfahren vor dem Amtsgericht ist kostenfrei. 4Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)

§ 45 HSchAG,HE Verteilung der Einnahmen

(1) Die Ordnungsgelder, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, stehen der Gemeinde zu.

(2) Die nach § 41 erhobenen Gebühren stehen zu 60 vom Hundert der Schiedsperson und zu 40 vom Hundert der Gemeinde zu.

(3) Die nach § 42 Abs. 1 erhobenen Auslagen stehen der Schiedsperson zu.

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Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)

§ 46 HSchAG,HE Aufhebung von Rechtsvorschriften

Das Gesetz über das Schiedsmannswesen im Lande Hessen vom 12. Oktober 1953 (GVBl. S. 163) einschließlich des in der Anlage enthaltenen Hessischen Schiedsmannsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1975 (GVBl. I S. 30), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 1987 (GVBl. I S. 193), sowie die Ausführungsverordnung zum Hessischen Schiedsmannsgesetz vom 17. Juli 1975 (GVBl. I S. 187) werden aufgehoben.

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Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)

§ 47 HSchAG,HE Fortbestand der Bezirke

Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingerichteten Schiedsmannsbezirke bestehen als Schiedsamtsbezirke fort, so weit der Gemeindevorstand keine abweichenden Regelungen (§ 1 Abs. 2) trifft.

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Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)

§ 48 HSchAG,HE Fortdauer der Amtsausübung

(1) 1Die nach dem Hessischen Schiedsmannsgesetz berufenen Schiedsfrauen und Schiedsmänner üben ihr Amt weiterhin aus, wenn der ihnen zugewiesene Schiedsmannsbezirk als Schiedsamtsbezirk bestehen bleibt; ihre Amtszeit richtet sich nach dem bisherigen Recht. 2Das Amt endet vorzeitig, wenn der Schiedsamtsbezirk aufgelöst wird.

(2) Die nach dem Hessischen Schiedsmannsgesetz berufenen Schiedsfrauen und Schiedsmänner, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 das Amt nicht bekleiden können, dürfen ihr Amt für die Zeit weiter ausüben, für die sie gewählt wurden, sofern das Amt nicht nach Abs. 1 Satz 2 vorzeitig endet.

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Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)

§ 49 HSchAG,HE Anhängige Verfahren

Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei dem Schiedsamt anhängigen Verfahren werden nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt.

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Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)

§ 50 HSchAG,HE Vollstreckung

Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf die Ausfertigung und Vollstreckung der abgeschlossenen Vergleiche beziehen, finden auch auf Vergleiche Anwendung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von einer Schiedsfrau oder einem Schiedsmann zu Protokoll genommen worden sind.

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§ 51 HSchAG,HE Verwaltungsvorschriften

Der Vorstand des Oberlandesgerichts erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

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§ 52 HSchAG,HE Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft. 2Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.

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