Gesetz über den Hessischen Rechnungshof

§ 1 HRHG,HE Stellung und Sitz

(1) 1Der Rechnungshof ist eine oberste Landesbehörde und als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nur dem Gesetz unterworfen. 2Im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben unterstützt er den Landtag und die Landesregierung bei ihren Entscheidungen.

(2) 1Der Rechnungshof hat seinen Sitz in Darmstadt. 2Er führt die Bezeichnung "Hessischer Rechnungshof".

§ 2 HRHG,HE Zusammensetzung und Organisation

(1) 1Mitglieder des Rechnungshofs sind der Präsident, der Vizepräsident als dessen ständiger Vertreter und die Direktoren beim Rechnungshof. 2Die Mitglieder des Rechnungshofs bilden das Kollegium.

(2) 1Der Rechnungshof gliedert sich in Prüfungsabteilungen. 2Für die Verwaltung besteht eine Zentralabteilung. 3Für Aufgaben des Präsidenten wird ein Präsidialbüro eingerichtet. 4Die Abteilungen und das Präsidialbüro können in nachgeordnete Organisationseinheiten untergliedert werden.

(3) Zum Rechnungshof gehören auch die erforderlichen Prüfungsbeamten des höheren und gehobenen Dienstes sowie weitere Bedienstete.

§ 3 HRHG,HE Persönliche Voraussetzungen

1Mitglied des Rechnungshofs kann nur werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat. 2Die Mitglieder müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben. 3Die sollen daneben über eine vielseitige Berufserfahrung verfügen. 4Mindestens ein Drittel der Mitglieder muss die Befähigung zum Richteramt haben. 5Eine angemessene Anzahl der Mitglieder soll eine wirtschaftswissenschaftliche oder technische Vorbildung besitzen.

§ 4 HRHG,HE Wahl und Ernennung

(1) 1Präsident und Vizepräsident werden vom Landtag auf Vorschlag der Landesregierung mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder ohne Aussprache gewählt. 2Der Ministerpräsident ernennt die Gewählten. 3Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.

(2) 1Die Direktoren beim Rechnungshof werden auf Vorschlag des Präsidenten von der Landesregierung ernannt. 2Der Präsident hat vor Weitergabe seines Vorschlags an die Landesregierung das Kollegium zu hören.

(3) 1Die übrigen Beamten des Rechnungshofs ernennt der Präsident des Rechnungshofs. 2Für Bedienstete, die nicht Beamte sind, gilt Satz 1 entsprechend.

(4) 1Der Präsident und der Vizepräsident werden zu Beamten auf Zeit ernannt. 2Die Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten beträgt zwölf Jahre; sie endet spätestens mit dem Ablauf des Monats, in dem die Beamten die gesetzliche Altersgrenze erreichen. 3Der Präsident und der Vizepräsident treten nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand. 4Im Übrigen finden auf sie die Vorschriften über die Beamten auf Lebenszeit mit Ausnahme der Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit entsprechende Anwendung.

(5) Die Direktoren beim Rechnungshof werden zu Beamten auf Lebenszeit ernannt.

§ 5 HRHG,HE Stellung der Mitglieder

(1) 1Die Mitglieder des Rechnungshofs besitzen richterliche Unabhängigkeit. 2Die Vorschriften für Richter auf Lebenszeit über Dienstaufsicht, Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, Amtsenthebung, Altersgrenze, Disziplinarmaßnahmen und das Beratungsgeheimnis sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, auf sie entsprechend anzuwenden.

(2) 1Für das gerichtliche Disziplinarverfahren und für Prüfungsverfahren, die ein Mitglied des Rechnungshofs betreffen, sind die Richterdienstgerichte zuständig. 2Die nichtständigen Beisitzer müssen Mitglieder des Rechnungshofs sein. 3Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, bestimmt sie für vier Geschäftsjahre in der Reihenfolge einer Vorschlagsliste, die das Kollegium des Rechnungshofs aufstellt. 4Auf das Verfahren vor den Richterdienstgerichten sind die Vorschriften des Hessischen Richtergesetzes anzuwenden; die nach diesen Vorschriften dem zuständigen Minister zustehenden Befugnisse übt hinsichtlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Rechnungshofs der Präsident des Landtags, hinsichtlich der weiteren Mitglieder des Rechnungshofs der Präsident des Rechnungshofs aus.

(3) Gegen den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Rechnungshofs können Disziplinarmaßnahmen nur in gerichtlichen Disziplinarverfahren verhängt werden.

§ 6 HRHG,HE Präsident und Vizepräsident

(1) 1Der Präsident vertritt die Behörde nach außen. 2Er leitet die Verwaltung des Rechnungshofs und übt die Dienstaufsicht aus.

(2) 1Der Präsident wird bei den ihm kraft Gesetzes zukommenden Aufgaben von dem Vizepräsidenten vertreten, bei dessen Verhinderung von dem dienstältesten Mitglied des Rechnungshofs. 2Für die Bestimmung des Dienstalters ist insoweit die Zeit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs maßgeblich. 3Bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter maßgebend.

(3) 1Der Präsident wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch die anderen Mitglieder des Rechnungshofs unterstützt. 2Sie dürfen dadurch ihrer Haupttätigkeit als Mitglieder des Rechnungshofs nicht ohne ihre Zustimmung entzogen und in ihrer richterlichen Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt werden.

§ 6a HRHG,HE Landesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung

1Der Präsident kann mit seinem Einverständnis von der Landesregierung zum Landesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung bestellt werden. 2Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich auch des Personals des Rechnungshofs bedienen. 3Das Nähere bestimmen die von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Präsidenten zu erlassenden Richtlinien für die Tätigkeit des Landesbeauftragten für die Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung.

§ 7 HRHG,HE Geschäftsverteilung

(1) 1Vor Beginn des Geschäftsjahres verteilt der Präsident im Einvernehmen mit dem Kollegium die Geschäfte auf die Prüfungsabteilungen und bestimmt, welche Mitglieder die Prüfungsabteilungen leiten. 2§ 9 Abs. 2 gilt für die Herstellung des Einvernehmens mit dem Kollegium entsprechend. 3Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, gilt der bisherige Geschäftsverteilungsplan fort.

(2) 1Der Präsident entscheidet vor Beginn des Geschäftsjahres über die Besetzung der Prüfungsabteilungen und der nachgeordneten Organisationseinheiten mit Prüfungsbeamten und weiteren Bediensteten. 2Auf Antrag eines betroffenen Mitglieds bedarf im Einzelfall die Entscheidung der Zustimmung des Kollegiums.

(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn innerhalb eines Geschäftsjahres eine Änderung der Geschäftsverteilung oder der Besetzung der Prüfungsabteilungen und der nachgeordneten Organisationseinheiten zur sachgerechten Aufgabenerfüllung notwendig oder eine freie Stelle zu besetzen ist.

(4) 1Der Präsident bestimmt in Zweifelsfällen, welche Prüfungsabteilungen zuständig ist. 2Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 8 HRHG,HE Entscheidungen des Rechnungshofs

Entscheidungen des Rechnungshofs treffen das Kollegium, die Senate und der Präsident.

§ 9 HRHG,HE Kollegium

(1) 1Das Kollegium entscheidet unter dem Vorsitz des Präsidenten in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher oder sonst erheblicher Bedeutung sowie in Angelegenheiten, die ihm vom Präsidenten, einem anderen Mitglied des Rechnungshofs oder einem Senat zur Beschlussfassung vorgelegt werden. 2Das Kollegium entscheidet insbesondere

  1. 1.

    über die Bemerkungen nach § 90 der Landeshaushaltsordnung und über Berichte nach § 92 der Landeshaushaltsordnung;

  2. 2.

    über gutachtliche Äußerungen nach § 81 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung;

  3. 3.

    über Vorschläge und Äußerungen zu Rechtsvorschriften, welche die Rechnungsprüfung und deren Organisation betreffen;

  4. 4.

    in den Fällen, in denen ein Senat von einem Beschluss eines anderen Senats, der an ihm fest hält, oder von einem Beschluss des Kollegiums abweichen will;

  5. 5.

    über das Verfahren und die Grundsätze der Prüfung, der Berichterstattung und einer Beratung nach § 81 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung;

  6. 6.

(2) 1Das Kollegium entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 3Das Kollegium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt.

§ 10 HRHG,HE Senate

(1) 1Für jede Prüfungsabteilung wird ein Senat gebildet, dem der zuständige Leiter der Prüfungsabteilung als Vorsitzender und ein weiteres Mitglied des Rechnungshofs angehören. 2Das weitere Mitglied wird im Rahmen der Geschäftsverteilung nach § 7 Abs. 1 bestimmt.

(2) Berührt eine Angelegenheit nach der Geschäftsverteilung auch andere Prüfungsabteilungen, so treten deren Leiter nach Maßgabe der Geschäftsordnung dem Senat bei.

(3) 1Der Präsident kann dem Senat beitreten. 2In diesem Fall übernimmt er den Vorsitz.

(4) 1Die Senate entscheiden in allen Angelegenheiten, in denen die Beschlussfassung nicht dem Kollegium vorbehalten ist. 2Sie treffen ihre Entscheidung bei Besetzung mit zwei Mitgliedern einstimmig, im Übrigen mit Stimmenmehrheit. 3Kann bei Besetzung mit zwei Mitgliedern eine Übereinstimmung nicht erreicht werden, ist ein Beschluss des Kollegiums herbeizuführen.

(5) Jedes Mitglied des Rechnungshofs kann gegen die Beschlussfassung eines Senats die Entscheidung des Kollegiums herbeiführen.

§ 11 HRHG,HE Mitglied kraft Auftrags

(1) 1Ist ein Mitglied des Rechnungshofs an der Ausübung seines Amtes nicht nur kurzfristig verhindert, so kann der Präsident im Einvernehmen mit dem Kollegium einen Beamten, der nicht Mitglied des Rechnungshofs ist, für die Zeit der Verhinderung des Mitglieds oder für einen bestimmten Zeitraum mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. 2Entsprechendes gilt, so lange die Planstelle eines Direktors beim Rechnungshof frei ist. 3§ 3 Satz 1 und 2 ist auf den Beamten anzuwenden.

(2) Für die Dauer der Beauftragung hat der Beamte die Stellung eines Mitglieds des Rechnungshofs.

§ 12 HRHG,HE Ausschluss wegen Befangenheit

(1) 1Ein Mitglied des Rechnungshofs darf nicht tätig werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unbefangenheit zu rechtfertigen. 2Ob diese Voraussetzung gegeben ist, entscheidet das Kollegium. 3Das jeweils betroffene Mitglied darf an der Entscheidung nicht mitwirken.

(2) Die Mitglieder des Rechnungshofs dürfen nicht bei einer Angelegenheit tätig werden, an der sie selbst oder an der Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 5 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes beteiligt gewesen sind oder für die sie selbst oder für die Angehörige Verantwortung tragen.

(3) 1Für Prüfungsbeamte und sonstige Bedienstete, die bei der Erfüllung der Aufgaben des Rechnungshofs tätig werden, gelten Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend. 2Ob Zweifel an der Befangenheit gerechtfertigt sind, entscheidet der zuständige Senat.

§ 13 HRHG,HE Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten

1Bei bestimmten Ausgaben, deren Verwendung geheim zu halten ist, kann der Haushaltsplan festlegen, dass die Prüfung durch den Präsidenten oder durch ein im Geschäftsverteilungsplan zu bestimmendes Mitglied unter Mitwirkung des Präsidenten vorgenommen wird. 2Prüfungsbeamte können herangezogen werden. 3In den Fällen des Satz 1 entfällt die Zuständigkeit des Kollegiums und der Senate.

§ 14 HRHG,HE Geschäftsordnung

(1) 1Das Kollegium erlässt die Geschäftsordnung des Rechnungshofs. 2Die Geschäftsordnung bestimmt Näheres zur Organisation und zum Verfahren des Rechnungshofs, insbesondere

  1. 1.
    zum Verfahren des Kollegiums und der Senate,
  2. 2.
    zur Durchführung von Prüfungs- und Beratungsvorhaben, die mehrere Prüfungsabteilungen übergreifen.

(2) Die Geschäftsordnung ist dem Landtag und der Landesregierung mitzuteilen.

§ 15 HRHG,HE Unvereinbarkeit, Nebentätigkeit

(1) Die Mitglieder des Rechnungshofs dürfen nicht dem Landtag oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes oder dem Deutschen Bundestag angehören.

(2) 1Sie dürfen mit Ausnahme des Amtes des Mitglieds eines Prüfungsausschusses ein Nebenamt weder übernehmen noch fortführen und keine Nebenbeschäftigung gegen Vergütung ausüben. 2Als Nebenbeschäftigung gilt nicht eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit. 3Die Übernahme einer Treuhänderschaft oder der Eintritt in den Vorstand, Verwaltungsrat, Aufsichtsrat oder in ein sonstiges Organ eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens oder die Fortführung einer derartigen Tätigkeit ist auch dann nicht gestattet, wenn mit dieser Tätigkeit eine Vergütung nicht verbunden ist.

(3) 1In den Fällen des Abs. 2 kann ausnahmsweise eine Genehmigung zur Ausübung der Nebenbeschäftigung erteilt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen und ein Widerstreit zwischen der dienstlichen und außerdienstlichen Tätigkeit des Beamten nicht zu befürchten ist. 2Die Genehmigung erteilt für den Präsidenten und Vizepräsidenten der Präsident des Landtags, für die übrigen Mitglieder der Präsident des Rechnungshofs.

(4) 1Abs. 3 findet entsprechende Anwendung auf die Tätigkeit eines Beauftragten der Landesregierung. 2§ 6a bleibt unberührt.

§ 16 HRHG,HE Eröffnungs- und Schlussbilanzen des Rechnungshofs

1Der Hessische Landtag stellt die Eröffnungs- und Schlussbilanzen des Rechnungshofs fest. 2Er kann sich eines bilanzsicheren Prüfers bedienen.

§ 17 HRHG,HE Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs

(1) 1Das Prüfungsamt des Rechnungshofs ist eine dem Rechnungshof nachgeordnete Behörde. 2Es führt die Bezeichnung "Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs" und hat seinen Sitz in Kassel.

(2) 1Der Rechnungshof weist dem Prüfungsamt jeweils für ein Geschäftsjahr die Prüfungsaufgaben zu. 2Das Prüfungsamt führt diese für den Rechnungshof unter seiner Leitung und nach seinen Weisungen nach Maßgabe der Hessischen Landeshaushaltsordnung durch.

§ 18 HRHG,HE Übergangsbestimmungen

1Bis zur Wahl und Ernennung eines Vizepräsidenten werden dessen Aufgaben vom dienstältesten Mitglied das Rechnungshofs wahrgenommen. 2§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 19 HRHG,HE In-Kraft-Treten, Aufhebung bestehender Vorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Hessischen Rechnungshof vom 8. Oktober 1970 (GVBl. I S. 667), geändert durch Gesetz vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 361), außer Kraft.